BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

10.10.2018 - (COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Paolo De Castro
Verfasser der Stellungnahme (*): Marc Tarabella
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/0082(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0309/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

(COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0173),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0139/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme sowie den Beitrag des rumänischen Senats, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0309/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Im Jahr 2010 billigte das von der Kommission geleitete Hochrangige Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette mehrere Grundsätze für bewährte Verfahren in vertikalen Beziehungen in der Lebensmittelversorgungskette, die von den Organisationen, die die Mehrheit der Marktteilnehmer in der Lebensmittelversorgungskette vertreten, vereinbart wurden. Die im Jahr 2013 ins Leben gerufene „Supply Chain Initiative“ beruht auf diesen Grundsätzen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Im Jahr 2011 verabschiedete die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die aktualisierten Leitsätze für multinationale Unternehmen mit Empfehlungen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die sich als umfangreichstes von Regierungen unterstütztes Empfehlungswerk auf sämtliche wichtigen Bereiche der Geschäftsmoral beziehen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Beförderung von Lebensmittelerzeugnissen „vom Hof auf den Tisch“. Diese Marktteilnehmer vertreiben Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse für die Verwendung als Lebensmittel, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Vermarktung, Vertrieb, Lebensmitteleinzelhandel und Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen an Endverbraucher tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Lieferung von Erzeugnissen. Diese Marktteilnehmer vertreiben Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse verarbeitet wurden.

 

(Die Änderung von „Lebensmittelversorgungskette“ in „Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ gilt für den gesamten Text. Die Annahme des Änderungsantrags würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe.

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette aus der EU und aus Drittländern überaus schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich häufig um kleine und mittlere Betriebe, aber alle Lieferanten können unabhängig von ihrer Größe unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sein.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Unterschiede in der Verhandlungsposition hängen unabhängig von der Größe der Marktteilnehmer damit zusammen, inwieweit der Lieferant – insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht – vom Käufer abhängig ist.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugute kommen, vorausgesetzt, alle diese Personen fallen unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission12. Diese Kleinstlieferanten sowie kleinen und mittleren Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf kleine und mittlere Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch kleinen und mittleren Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

(7)  Es sollte ein unionsweites Mindestschutzniveau bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zuzusichern. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Genossenschaften, zugutekommen. Der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck wird oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben, und deshalb sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollte auch unbeabsichtigten Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vorgebeugt werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

_________________

 

12 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Da es sich beim Ort der Niederlassung eines Käufers nicht immer auch um den Liefer- und Vermarktungsort der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse handelt, sollten die einschlägigen Vorschriften auf sämtliche Käufer unabhängig von ihrem Ort der Niederlassung Anwendung finden, wenn die von ihnen gekauften Erzeugnisse für die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette der Union bestimmt sind. Damit diese Richtlinie auch durch außerhalb der Union ansässige Marktteilnehmer besser umgesetzt und eingehalten wird, sollte die Kommission spezifische Klauseln in bilaterale Handelsabkommen der Union mit Drittländern aufnehmen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Marktteilnehmer ausgeweitet werden, die zwar außerhalb der EU niedergelassen sind, aber Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der EU kaufen und verkaufen, sodass Käufer die Vorschriften nicht einfach dadurch umgehen können, dass sie ihre Niederlassung in ein Drittland verlegen.

So sollen auch außerhalb der EU niedergelassene Käufer erfasst werden. Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie besser umgesetzt und eingehalten werden, wird die Kommission aufgefordert, spezifische Klauseln in bilaterale Handelsabkommen der Union mit Drittländern aufzunehmen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen verbundene Dienstleistungen sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Dienstleistungen wie Transport, Desinfektion oder Rechnungsstellung sollten nicht als mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen verbundene Dienstleistungen gelten und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Nicht in der Union niedergelassene Lieferanten sollten sich auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie an in der Union niedergelassene Käufer Lebensmittelerzeugnisse veräußern, um so unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben.

(8)  Um unbeabsichtigten handelsverzerrenden Auswirkungen vorzubeugen, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben, sollten sich nicht in der Union niedergelassene Lieferanten auf das unionsweite Mindestschutzniveau stützen können, wenn sie Käufern landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse veräußern.

Begründung

Der sinkende Anteil der Gewinne, der an kleine Lebensmittelerzeuger und die Arbeitnehmer in Entwicklungsländern weitergegeben wird, und die Arbeitsbedingungen, mit denen diese Arbeitnehmer infolge unlauterer Handelspraktiken konfrontiert sind, laufen den Entwicklungszielen der EU und den Zielen der EU im Zuge der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zuwider.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Das Kräfteungleichgewicht in der Lieferkette und die unlauteren Handelspraktiken der Supermärkte fordern einen hohen Preis, denn in den meisten Ländern, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen, und in armen Ländern werden erhebliche negative soziale und ökologische Auswirkungen verursacht und noch verstärkt, etwa die Verweigerung grundlegender Menschenrechte, die Diskriminierung wegen des Geschlechts, nicht existenzsichernde Löhne und lange Arbeitszeiten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die einschlägigen Vorschriften sollten für das Geschäftsgebaren größerer Marktteilnehmer, d. h. nicht kleiner und mittlerer Marktteilnehmer, in der Lebensmittelversorgungskette gelten, da sie bei ihren Geschäften mit kleinen und mittleren Lieferanten in der Regel eine stärkere Verhandlungsposition einnehmen.

(9)  Die einschlägigen Vorschriften sollten für alle Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gelten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts, in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um kleine und mittlere Lieferanten und Käufer gegen unlautere Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette auftreten.

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzniveaus nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um alle Lieferanten und Käufer unabhängig von ihrer Größe vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auftreten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Lebensmittelerzeugnisses, d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses bzw. Lebensmittelerzeugnisses d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang oder in Verbindung mit der Erbringung von mit dem Verkauf des Erzeugnisses verbundenen Dienstleistungen durch den Käufer oder eine Gruppe von Käufern für den Lieferanten – auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Bei der Entscheidung, ob eine einzelne Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, gilt es darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Folglich sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein.

(12)  Bei der Entscheidung, ob eine einzelne Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, gilt es darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Folglich sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die nicht auf der Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer beruhen und in Liefervereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind, sodass nur einseitige Änderungen der Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Wird bei einer Durchsetzungsbehörde Beschwerde eingereicht, so sollte die Beweislast dafür, dass die jeweilige Handelspraktik klar und eindeutig im Liefervertrag geregelt ist, beim Käufer liegen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b)  Eine Zahlung des Käufers an den Lieferanten nach Ablauf einer in dieser Richtlinie festzulegenden nachvollziehbaren Frist sollte als unlautere Handelspraktik gelten und verboten sein. Dieses Verbot sollte die Vorschriften über Zahlungsziele, die eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen einschließlich Genossenschaften in einer Satzung festgelegt hat, die Vorschriften enthält, auf deren Grundlage die Mitglieder ihre Organisation und deren Entscheidungen demokratisch kontrollieren können, ebenso unberührt lassen wie Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände, deren Ziel die Änderung der Zahlungsmodalitäten für einer Qualitätsregelung der Union unterliegende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse ist.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c)  Durch schriftliche Verträge in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette wird nicht nur die Verantwortlichkeit der Marktteilnehmer gestärkt und dazu beigetragen, bestimmten unlauteren Handelspraktiken entgegenzuwirken, sondern auch das Bewusstsein dafür geschärft, dass es gilt, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot an die Nachfrage anzupassen. Um Anreize für derartige Verträge zu schaffen, sollten Lieferanten bzw. ihre Vereinigungen das Recht haben, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen. Die Weigerung eines Käufers, einen schriftlichen Vertrag mit einem Lieferanten zu schließen, obwohl zwischen ihnen eine Vereinbarung besteht und der Lieferant einen solchen Vertrag nach Maßgabe dieser Richtlinie verlangt hat, sollte als unlautere Handelspraktik gelten und verboten sein.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d)  Durch Nährwertkennzeichnungssysteme, die Lieferanten von Käufern einseitig aufgezwungen werden und die den Verbrauchern keine umfassenden Informationen bieten, werden unter Umständen einzelne Erzeuger benachteiligt und Verbraucher bei der Produktwahl in die Irre geleitet. Es sollte möglich sein, das Aufzwingen solcher Systeme als Praktik einzustufen, die unter die Begriffsbestimmung „unlautere Handelspraktik“ fällt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um eine wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die mit der Durchsetzung der Verbote betraut ist. Die Behörde sollte entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, handeln können. Beantragt ein Beschwerdeführer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, dass seine Identität vertraulich behandelt wird, so sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einem solchen Ersuchen nachkommen.

(13)  Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Verbote wirksam durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die mit der Durchsetzung der Verbote betraut ist. Die Behörde sollte entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, handeln können. Wird eine Beschwerde eingereicht, so muss die Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften stets garantieren, dass der Beschwerdeführer anonym bleibt, damit er keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Damit das Verbot unlauterer Handelspraktiken wirksam durchgesetzt wird, sollten die benannten Durchsetzungsbehörden über sämtliche erforderlichen Ressourcen, das notwendige Personal und das benötigte Fachwissen verfügen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Beschwerden von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

(14)  Beschwerden von Erzeuger- oder Lieferantenorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen einschließlich Vertretungsorganisationen mit Fachwissen in Bezug auf Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, die nach eigener Ansicht mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Dem Schutz der Identität von Beschwerdeführern und anderen Geschädigten sollte besondere Aufmerksamkeit gelten, wenn die Behörde ihre Entscheidungen nach Maßgabe dieser Richtlinie veröffentlicht.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Sachinformationen mittels Auskunftsersuchen wirksam zusammenzutragen. Sie sollten befugt sein, gegebenenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen. Eine abschreckende Wirkung, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, kann einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollte daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Sachinformationen mittels Auskunftsersuchen wirksam zusammenzutragen. Es sollte sich um unparteiische Stellen handeln, die sich im Hinblick auf Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in keinem Interessenkonflikt befinden und mit der Funktionsweise der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette eingehend vertraut sind. Sie sollten für die faire und angemessene Funktionsweise der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sorgen und befugt sein, dem Käufer nötigenfalls vorzuschreiben, dass er verbotenen Handelspraktiken umgehend ein Ende setzt. Eine abschreckende Wirkung, etwa die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen und die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, kann einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollte daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion sollte berücksichtigt werden, ob wiederholt Verstöße begangen wurden. Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, damit insbesondere mit Blick auf Geldbußen und Sanktionen ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie verfolgt wird. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise sämtliche einschlägigen Informationen austauschen und bei länderübergreifenden Untersuchungen Unterstützung anbieten.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Die Durchsetzungsbehörde sollte den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist von ihrer Entscheidung, ob sie der Beschwerde nachgeht, in Kenntnis setzen. Eine abschlägige Entscheidung sollte gerichtlich überprüft werden können. Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass hinreichende Gründe vorliegen, einer Beschwerde nachzugehen, so sollte sie eine Untersuchung einleiten, die innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden sollte. Wird ein Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, so sollte die Durchsetzungsbehörde vom Käufer verlangen, dass er die verbotene Handelspraktik umgehend einstellt, und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften gegen den Urheber des Verstoßes eine Geldbuße oder andere ebenso wirksame Sanktionen verhängen. Die Geldbuße und die sonstigen Sanktionen sollten unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie des verursachten Schadens wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Festlegung der Geldbuße bzw. der sonstigen Sanktionen sollte berücksichtigt werden, ob ein bestimmter Käufer wiederholt Verstöße begangen hat. Die Durchsetzungsbehörde sollte vom Ergreifen von Maßnahmen absehen können, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder etwaige sonstige vom Beschwerdeführer angegebene Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet. Die Durchsetzungsbehörde sollte ihre Entscheidungen über verhängte Sanktionen veröffentlichen können.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15b)  Die Mitgliedstaaten sollten unbeschadet der Befugnisse und Pflichten ihrer Durchsetzungsbehörden im Fall von Streitigkeiten zwischen einem Lieferanten und einem Käufer aufgrund einer unlauteren Handelspraktik im Sinne dieser Richtlinie die Durchführung von wirksamen und unabhängigen Schlichtungsverfahren oder eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens anregen. Ein Schlichtungsverfahren oder ein alternatives Streitbeilegungsverfahren sollte das Recht des Lieferanten auf Einreichung einer Beschwerde unberührt lassen. Die Kommission sollte in der Lage sein, den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Schlichtungsverfahren oder alternative Streitbeilegungsverfahren zu fördern.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)  Es ist notwendig, ein Durchsetzungsnetz der Union („das Netz“) einzurichten, das von der Kommission betrieben wird und auf die Koordinierung und Vereinfachung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der abgestimmten und systematischen Durchsetzung ausgerichtet ist, damit ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie verfolgt wird. Das Netz sollte auch zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses beitragen, welche konkreten Geschäftspraktiken als unlautere Handelspraktiken gelten, und einem besseren Vorgehen gegen potenzielle länderübergreifende unlautere Handelspraktiken dienen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission bei der Organisation von Treffen zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten behilflich sein, bei denen bewährte Verfahren und einschlägige Informationen ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte eine Website einrichten und verwalten, um diesen Austausch zu erleichtern.

(16)  Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission bei der Organisation von Treffen der Mitglieder des Netzes behilflich sein, bei denen bewährte Verfahren und einschlägige Informationen ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte eine Website einrichten und verwalten, um diesen Austausch zu erleichtern.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nehmen, weiter reichende, bestehende Vorschriften beizubehalten oder solche Vorschriften in Zukunft zu erlassen. Die Vorschriften würden neben freiwilligen Regelungen gelten.

(17)  Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des Diskriminierungsverbots und des Zugangs zu unparteiischer und unabhängiger gerichtlicher Kontrolle, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nehmen, bestehende Vorschriften beizubehalten, die in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten unlauteren Handelspraktiken strenger sind oder für zusätzliche unlautere Handelspraktiken gelten oder solche Vorschriften in Zukunft zu erlassen. Die Vorschriften sollten einem Vorabmitteilungsverfahren unterliegen und würden neben freiwilligen Regelungen gelten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, ob der Schutz von kleinen und mittleren Käufern von Lebensmittelerzeugnissen in der Lebensmittelversorgungskette – zusätzlich zum Schutz kleiner und mittlerer Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre –

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In dieser Richtlinie werden eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittelversorgungskette, Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.

(1)  In dieser Richtlinie werden eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.

 

(Die Änderung von „Lebensmittelversorgungskette“ in „Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ gilt für die gesamte Richtlinie.)

Begründung

Durch Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse sollen sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe geschützt werden, da unlautere Handelspraktiken auch Erzeuger unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Schnittblumen oder Futtermittel betreffen können, die nicht für den Verzehr durch den Menschen bestimmt sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, an Käufer, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind.

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten an Käufer sowie für diesbezügliche Dienstleistungen, die Käufer für Lieferanten erbringen und die mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen verbunden sind.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  „unlautere Handelspraktiken“: alle Praktiken,

 

– die gravierend vom guten Geschäftsgebaren abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden,

 

– mit denen das wirtschaftliche Risiko des Käufers auf unbegründete und unverhältnismäßige Art und Weise auf den Lieferanten abgewälzt wird oder ein entsprechender Versuch erfolgt oder

 

– mit denen dem Lieferanten in der Handelsbeziehung vor, während oder nach der Vertragserfüllung in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Pflichten auferlegt werden oder ein entsprechender Versuch erfolgt;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Käufer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die kommerziell Lebensmittelerzeugnisse erwirbt. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

a)  „Käufer“: jede natürliche oder juristische Person, unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Person, die für die Lieferung in die Union bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erwirbt und/oder mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse verbundene Dienstleistungen anbietet; der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft. Der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder solcher natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, bezeichnen;

b)  „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrem Niederlassungsort, der bzw. die landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder solcher natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Genossenschaften, bezeichnen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  „wirtschaftliche Abhängigkeit“: ein Verhältnis zwischen einem Lieferanten und einem Käufer mit unterschiedlich starker Verhandlungsposition, in dem der Lieferant vom Käufer abhängt, und zwar wegen des Ansehens des Käufers, seines Marktanteils, des Fehlens ausreichender alternativer Verkaufsmöglichkeiten oder weil die Gesamtsumme, die der Lieferant dem Käufer in Rechnung stellt, einem erheblichen Anteil des Umsatzes des Lieferanten entspricht;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  „Liefervereinbarung“: eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Käufer, in der die einschlägigen Bestandteile der Geschäftsvereinbarung klar und transparent festgelegt sind, einschließlich der Namen der Parteien und ihrer Rechte und Pflichten sowie Angaben zum Preis, zur Laufzeit, zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie zum Gegenstand und zur Ausführung des Vertrags und zum Wirksamwerden seiner Beendigung;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „kleines und mittleres Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission14;

entfällt

_________________

 

14 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

 

Begründung

Da in einem vorangegangenen Änderungsantrag die Streichung von kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Text vorgesehen ist, ist ihre Definition hinfällig.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

d)  „landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme des Änderungsantrags würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  „Händlermarken-Lebensmittelerzeugnisse“: Lebensmittelerzeugnisse, die unter den jeweiligen Namen der Einzelhändler verkauft werden;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „verderbliche Lebensmittelerzeugnisse“: Lebensmittelerzeugnisse, die sich nicht mehr für den menschlichen Verzehr eignen, wenn sie nicht so gelagert, behandelt, verpackt oder auf andere Weise konserviert werden, dass dies verhindert wird.

e)  „verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse“: landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse, die sich im natürlichen Zustand für einen Zeitraum von bis zu dreißig Tagen für die Vermarktung und die sachgerechte Verwendung eignen oder die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften insbesondere bei fehlender angemessener Lagerung rasch verderben;

Begründung

Mit dieser Änderung soll Klarheit geschaffen werden.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  „unverderbliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse, die nicht unter Buchstabe e fallen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handelspraktiken verboten sind:

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden unlauteren Handelspraktiken verboten sind:

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Käufer bezahlt einen Lieferanten für verderbliche Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung des Lieferanten oder mehr als 30 Kalendertage nach dem Datum der Lieferung der verderblichen Lebensmittelerzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Von diesem Verbot unberührt bleiben

a)  Ein Käufer bezahlt einen Lieferanten später als

 

  30 Kalendertage nach dem letzten Tag des Monats, in dem die Rechnung des Lieferanten über verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse eingegangen ist, oder später als 30 Kalendertage nach dem Datum der vertraglich vereinbarten Lieferung der verderblichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse oder

 

  60 Kalendertage nach dem letzten Tag des Monats, in dem die Rechnung des Lieferanten über unverderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse eingegangen ist, oder später als 60 Kalendertage nach dem Datum der vertraglich vereinbarten Lieferung der unverderblichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praktiken bei Verkäufen und Dienstleistungen auch dann verboten sind, wenn es sich bei dem Käufer um eine Behörde handelt.

 

Von diesem Verbot unberührt bleiben

– die Folgen von Zahlungsverzug und die Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2011/7/EU und

–  die Folgen von Zahlungsverzug und die Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2011/7/EU und

 

  Vorschriften über Zahlungsbedingungen, die in der Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen einschließlich Genossenschaften festgelegt wurden, deren Mitglied oder Lieferant ein landwirtschaftlicher Erzeuger ist, sofern diese Satzung Vorschriften enthält, auf deren Grundlage die zusammengeschlossenen Erzeuger ihre Organisation und deren Entscheidungen demokratisch kontrollieren können,

– die Option, dass ein Käufer und ein Lieferant eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 vereinbaren.

–  die Option, dass ein Käufer und ein Lieferant eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 vereinbaren,

 

  Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbänden, deren Ziel die Änderung der Zahlungsmodalitäten für Transaktionen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen ist, die den Qualitätsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.

____________

_______________

15 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

15 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

b)  Ein Käufer storniert weniger als 60 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum einseitig die Bestellung verderblicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse, ohne dass hierfür eine vollständige Entschädigung mit dem Lieferanten vereinbart worden wäre.

Begründung

Hiermit soll statt „kurzfristig“ ein fester Zeitraum von 60 Tagen (für die Stornierung von Bestellungen verderblicher Erzeugnisse durch den Käufer) festgelegt werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards oder die Preise für die Lebensmittelerzeugnisse.

c)  Ein Käufer erlegt einseitig Änderungen der Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Art und Weise, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsanforderungen, die Zahlungsbedingungen oder die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse oder die mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse verbundenen Dienstleistungen auf.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Ein Käufer kündigt die Liefervereinbarung einseitig.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Ein Käufer kündigt die Liefervereinbarung wegen fallender Preise einseitig.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  Ein Käufer erhält von einem Lieferanten einen Vorteil oder versucht, von ihm einen Vorteil zu erlangen, für den keine bzw. eine in Anbetracht des Wertes offensichtlich unverhältnismäßige Gegenleistung oder Dienstleistung erbracht wird.

Begründung

Hiermit sollen Handelspraktiken für unlauter erklärt werden, bei denen ein Vorteil erlangt oder der Versuch unternommen wird, einen Vorteil zu erlangen, für den keine bzw. eine in Anbetracht des Wertes offensichtlich unverhältnismäßige Gegenleistung oder Dienstleistung erbracht wird.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)  Ein Käufer macht nachträglich Zahlungen geltend, für die zuvor keine Dienstleistungen erbracht wurden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ce)  Ein Käufer erzwingt von einem Lieferanten Sonderbedingungen oder versucht, von ihm Sonderbedingungen zu erzwingen, indem er ihm droht, seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse ganz oder teilweise auszulisten.

Begründung

Hiermit sollen Handelspraktiken für unlauter erklärt werden, bei denen Sonderbedingungen erzwungen werden oder der Versuch unternommen wird, Sonderbedingungen zu erzwingen, indem dem Lieferanten gedroht wird, seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse ganz oder teilweise auszulisten.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cf)  Ein Käufer erlegt einem Lieferanten in der Handelsbeziehung vor, während oder nach der Vertragserfüllung in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Pflichten auf oder unternimmt einen entsprechenden Versuch.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cg)  Ein Käufer wälzt sein wirtschaftliches Risiko auf unbegründete oder unverhältnismäßige Art und Weise auf einen Lieferanten ab oder unternimmt einen entsprechenden Versuch.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ch)  Ein Käufer wälzt das Verkaufsrisiko einseitig auf einen Lieferanten ab.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ci)  Ein Käufer erlegt Rabattsysteme und Listungsgebühren auf.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cj)  Ein Käufer drückt die Preise mittels elektronischer Rückwärtsauktionen oder zweistufiger Auktionen. Diese Auktionen sind ungeregelt und derart gestaltet, dass im Hinblick auf die Verhandlungen, die Preisbildung und die Bieter die Transparenz nicht gewahrt wird, was den Kauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen mit von der EU zertifizierter Qualität und Herkunft sowie von nicht zertifizierten Erzeugnissen angeht.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cl)  Es erfolgen Zusammenschlüsse zu Einzel- und Großhandelseinkaufsgemeinschaften.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Lebensmittelerzeugnissen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

d)  Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung für die Verschwendung von termingerecht und in der vertraglich vereinbarten Qualität gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen, die sich bereits im Eigentum des Käufers befinden und deren Verschwendung nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Zwischen einem Käufer und einem Lieferanten wurden Bedingungen vereinbart, und der Käufer weigert sich, einen schriftlichen Vertrag mit dem Lieferanten zu schließen, obwohl der Lieferant einen solchen Vertrag gemäß Artikel 3a verlangt hat, oder der Käufer weigert sich, dem Lieferanten gemäß Artikel 2 Buchstabe bb hinreichend ausführliche und eindeutige Angaben zu der Liefervereinbarung bereitzustellen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Ein Käufer gibt vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Liefervereinbarung, darunter sensible geschäftliche Informationen, die der Lieferant gegenüber dem Käufer offengelegt hat, vorsätzlich oder auf sonstige Weise an Dritte weiter oder verwendet sie entsprechend missbräuchlich.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  Ein Käufer führt Kommunikations-, Werbe- oder Vermarktungsmaßnahmen durch, die – auch aufgrund ihrer Dauer – dem Ansehen von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 schaden oder schaden können.

Begründung

Häufig werden mit besonderen geografischen Angaben versehene Erzeugnisse zahlreichen verkaufsfördernden Maßnahmen unterzogen (z. B. Verlustverkauf, degressive Versteigerung, zu lang andauernde verkaufsfördernde Angebote), die dem Ansehen dieser Erzeugnisse wirtschaftlich oder gewerblich schaden. Mithilfe dieses Passus könnten die Lieferanten nicht nur gegen Produktnachahmungen vorgehen, sondern auch gegen derlei rufschädigende und unlautere Handelspraktiken.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  Ein Käufer ergreift Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art gegen den Lieferanten oder droht mit derartigen Maßnahmen – mittels Praktiken wie Auslistung von Erzeugnissen, Beendigung von Diensten der gemeinsamen Datennutzung, überzogenen Werbeaktionen, Zahlungsverzögerungen, einseitigen Abzügen und/oder Unterbindung von Werbeaktionen – mit dem Ziel, im Rahmen der geltenden Verträge oder bei der Aushandlung eines neuen Vertrags bessere Bedingungen zu erzielen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

de)  Ein Käufer droht einem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art an oder ergreift derartige Maßnahmen, wenn der Lieferant seine vertraglichen und gesetzlichen Rechte geltend macht und zu diesem Zweck etwa Beschwerde einreicht und mit den nationalen Durchsetzungsbehörden zusammenarbeitet.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

df)  Ein Käufer lehnt es ab, Maßnahmen kommerzieller Art zu treffen, wenn ein Lieferant von seinen vertraglichen Rechten Gebrauch macht, etwa durch die Einreichung einer Beschwerde und die Zusammenarbeit mit den nationalen Durchsetzungsbehörden, oder ein Käufer droht einem Lieferanten entsprechende Maßnahmen an.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dg)  Ein Käufer erlegt einseitig Qualitätsnormen auf, die nicht auf geltenden Rechtsvorschriften, Qualitätsregelungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen oder der gängigen Praxis beruhen und handelsverzerrende Auswirkungen haben können.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dh)  Ein Käufer legt Bestimmungen zu Umweltschutz- und Tierschutznormen fest, die strenger als die einschlägigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

di)  Ein Käufer bringt übermäßig strenge Kriterien für die Haltbarkeit nach dem Erhalt zur Anwendung, um eine zuvor vereinbarte Bestellung oder eine aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht schnell genug abgewickelte Bestellung abzulehnen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dj)  Ein Käufer nimmt einseitig eine Kürzung vor, die mit einer rückwirkenden, nicht vertragsgemäßen Änderung der im Liefervertrag festgelegten Bedingungen im Zusammenhang steht bzw. eine solche Änderung darstellt, und er nimmt ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei Minderungen von Rechnungsbeträgen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen vor.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dk)  Ein Käufer koppelt den Abschluss einer Liefervereinbarung an die Zahlung von Jahresgebühren und macht diese Gebühren rückwirkend geltend.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dl)  Ein Käufer macht die geschäftliche Zusammenarbeit und den Abschluss einer Liefervereinbarung von einer Entschädigung in Form von Waren und Dienstleistungen abhängig.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dm)  Ein Käufer verlangt eine Gebühr für die Listung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse eines Lieferanten.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dn)  Ein Käufer verlangt eine Gebühr für die Aufbewahrung und den Umschlag der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse nach der Lieferung.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d o (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

do)  Ein Käufer verlangt eine Gebühr für nicht erbrachte Dienstleistungen bzw. für Dienstleistungen, die zwar erbracht, aber von den Parteien nicht vertraglich vereinbart wurden.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d p (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dp)  Ein Käufer verlangt eine Gebühr wegen geringeren Umsatzes oder Absatzes oder einer geringeren Marge des Lieferanten infolge des rückläufigen Absatzes eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Lebensmittelerzeugnisses.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d q (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dq)  Ein Käufer macht den Abschluss einer Liefervereinbarung und die geschäftliche Zusammenarbeit von der Auferlegung von Verpflichtungen zur Beteiligung an Preisnachlässen oder Senkungen des Einkaufspreises zulasten des Lieferanten abhängig.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d r (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dr)  Ein Käufer verlangt eine Gebühr für den Abschluss einer Liefervereinbarung mit dem Lieferanten, die im Hinblick auf die vom Lieferanten zu tragenden Verwaltungskosten unverhältnismäßig ist.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d s (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ds)  Ein Käufer schmälert die Menge und/oder den Wert von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmittelerzeugnissen, die Standardqualität aufweisen, auf intransparente Weise.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d t (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dt)  Ein Käufer verweigert es einem Lieferanten, ihm eine etwaige differenzierte Behandlung im Vergleich zu Eigenmarken zu erläutern.

 

Erläutert werden dabei mindestens etwaige Fälle differenzierter Behandlung im Sinne spezifischer Maßnahmen oder eines spezifischen Gebarens, und zwar im Zusammenhang mit

 

a) dem Zugang zu personenbezogenen und/oder sonstigen Daten, die im Zusammenhang mit dem Kauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmittelerzeugnissen erhoben werden,

 

b) der Listung, Platzierung, Einsortierung oder anderen Faktoren, die sich auf die Kaufentscheidung der Verbraucher auswirken,

 

c) der direkten oder indirekten Vergütung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Käufers,

 

d) dem Zugang zu oder den Bedingungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit direktem Bezug zur Liefervereinbarung.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d u (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

du)  Ein Käufer erlegt in Bezug auf den Wert und die Bedeutung des Verpflichtungsgegenstands unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen auf.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d v (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dv)  Ein Käufer verlangt, dass die Direktzahlungen an den Lieferanten, auf die dieser gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Anspruch hat, vollständig, teilweise oder vorab weitergegeben werden.

Begründung

Hiermit soll die Weitergabe von Direktzahlungen untersagt werden. Dies steht im Einklang mit der Intervention der Kommission in den Rechtssachen Harms (C‑434/08) und Arts (C‑227/16). Die Kommission vertritt darin die Auffassung, dass durch die Weitergabe von Zahlungsansprüchen das eigentliche Ziel der Agrarsubventionen umgangen wird.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d w (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dw)  Die Erzeugnisse eines Lieferanten werden ohne Einhaltung einer angemessenen Frist, ohne einschlägige schriftliche Begründung und ohne Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe ausgelistet.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d x (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dx)  Ein Käufer verpflichtet einen Lieferanten, Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten für den Verkauf oder die Handhabung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der Lebensmittelerzeugnisse zu bezahlen.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d y (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dy)  Ein Käufer fordert von einem Lieferanten eine Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung von Beschwerden über die Erzeugnisse des Lieferanten.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d z (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dz)  Ein Käufer erlegt einem Lieferanten die Pflicht auf, die aufgrund von Prognosefehlern entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn,

 

der Käufer hat diese Prognosen in gutem Glauben, mit der gebotenen Sorgfalt und nach Absprache mit dem Lieferanten erstellt oder

 

die Liefervereinbarung enthält eine ausdrückliche und eindeutige Klausel, die besagt, dass eine vollständige Entschädigung nicht angemessen ist.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

daa)  Ein Käufer verpflichtet einen Lieferanten durch eine Liefervereinbarung, anderen Abnehmern und/oder Verarbeitern landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse nicht zu einem niedrigeren Preis als dem Preis zu verkaufen, den der Abnehmer und/oder Verarbeiter gezahlt hat.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dab)  Ein Käufer droht indirekt oder direkt, die Erzeugnisse eines Lieferanten auszulisten, wenn der Lieferant der Forderung des Käufers nach einer Preissenkung nicht zustimmt oder ihr nicht zustimmen möchte.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dac)  Ein Käufer zwingt einen Lieferanten, ein Erzeugnis, das der Käufer als Eigenmarke verkaufen will, zu denselben oder niedrigeren Kosten wie das Markenerzeugnis des Lieferanten herzustellen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dad)  Ein Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittelerzeugnisse auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück und leistet für diese nicht verkauften Lebensmittelerzeugnisse keine Zahlung.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt werden:

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in zwischen dem Käufer und dem Lieferanten während der Geltungsdauer der Liefervereinbarung geschlossenen Folgevereinbarungen festgelegt werden oder wenn sie das Ergebnis des Missbrauchs der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer sind, die es dem Käufer ermöglichte, diese Bedingungen aufzuerlegen:

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittelerzeugnisse an einen Lieferanten zurück.

entfällt

Begründung

Nach Artikel 3 Absatz 1 verschoben.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Ein Käufer streicht Erzeugnisse von der Liste der vertraglich vereinbarten Erzeugnisse, die der Lieferant dem Käufer liefert, oder ein Käufer verringert die Bestellmenge eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Lebensmittelerzeugnisses in erheblichem Ausmaß und ohne vorherige schriftliche Ankündigung innerhalb der vertraglich festgelegten Frist bzw. innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen, sofern in dem Vertrag keine Frist festgelegt ist.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Lieferant zahlt für die Werbung für Lebensmittelerzeugnisse, die der Käufer verkauft. Veranlasst der Käufer eine Werbeaktion, so muss der Käufer vor Beginn der Werbeaktion mitteilen, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich bestellt wird.

c)  Ein Lieferant zahlt für Verkaufsförderungs- oder Werbemaßnahmen für Lebensmittelerzeugnisse, die der Käufer verkauft. Veranlasst der Käufer eine Werbeaktion, so muss der Käufer vor Beginn der Werbeaktion mitteilen, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich bestellt wird.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)   Ein Käufer veräußert landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse zu Vermarktungszwecken unter dem Einkaufspreis, und zwar abzüglich der anteiligen, in der Rechnung ausgewiesenen Ermäßigung und zuzüglich der Transportkosten sowie der für die Transaktion berechneten Steuern, und den Verlust bzw. die Kosten trägt letztendlich der Lieferant.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Ein Käufer wälzt die Kosten für den Transport und die Lagerung der Erzeugnisse auf den Lieferanten ab.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  Ein Käufer verpflichtet den Lieferanten, die Erzeugnisse ausschließlich an die Verkaufsplattformen des Lieferanten zu liefern.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Handelspraktiken verboten sind, wenn die einschlägigen Zahlungen des Lieferanten an den Käufer nicht mit den Kosten des Käufers im Zusammenhang stehen.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Wird im Zusammenhang mit einer in Absatz 2 genannten Praktik bei einer Durchsetzungsbehörde Beschwerde eingereicht, so liegt die Beweislast dafür, dass diese Handelspraktik klar und eindeutig in der Liefervereinbarung geregelt ist, beim Käufer.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche unlautere Handelspraktiken gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe -a verbieten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführt werden.

Begründung

Hiermit soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere unlautere Handelspraktiken zu verbieten, wenn sie dies beabsichtigen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Verlangt der Käufer in den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d beschriebenen Fälle eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen – je nach Sachlage – eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder insgesamt und in den in Absatz 2 Buchstaben b und d beschriebenen Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung vorlegen.

(3)  Verlangt der Käufer in den in Absatz 2 Buchstaben b, c und d beschriebenen Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten – je nach Sachlage – eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder insgesamt und in den in Absatz 2 Buchstaben b und d beschriebenen Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung vorlegen. Eine solche Schätzung muss vor Erbringung der Dienstleistung schriftlich vom Käufer zur Verfügung gestellt werden, und der Lieferant muss dieser Schätzung zustimmen.

Begründung

Durch diese Änderung sollen Lieferanten zusätzliche Sicherheit und Transparenz im Hinblick auf Dienstleistungen erhalten, für die sie bezahlt haben.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verboten um übergeordnete zwingende Bestimmungen handelt, die auf alle in den Anwendungsbereich fallenden Situationen anwendbar sind, unabhängig davon, welche rechtlichen Bestimmungen ansonsten für den Liefervertrag zwischen den Vertragsparteien gelten.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verboten um übergeordnete zwingende Bestimmungen handelt, die auf alle in den Anwendungsbereich fallenden Situationen anwendbar sind, unabhängig davon, welche rechtlichen Bestimmungen ansonsten für die Liefervereinbarung zwischen den Vertragsparteien gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Vorschriften festzulegen, die über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verbote unlauterer Handelspraktiken hinausgehen.

Begründung

Hiermit soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere unlautere Handelspraktiken zu verbieten, wenn sie dies beabsichtigen.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertragsklauseln oder Praktiken, wonach Verzugszinsen ausgeschlossen sind, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/7/EU verboten sind.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Vertragliche Beziehungen

 

(1)  Ein Lieferant ist berechtigt, die Lieferung seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse an einen Käufer unter Vorbehalt eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien bzw. eines schriftlichen Vertragsangebots des ersten Käufers durchzuführen.

 

(2)  Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß Absatz 1

 

(a)a)   ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

 

b)  bedarf der Schriftform und

 

c)  hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:

 

i)   den für die Lieferung zu zahlenden Preis, der

 

– ein Festpreis und in der Vereinbarung genannt sein muss bzw.

 

– als Kombination verschiedener in der Vereinbarung festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, in denen Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Ausdruck kommen,

 

ii)   Menge und Qualität der Erzeugnisse, die geliefert werden können bzw. müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

 

iii)   die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

 

iv)   Einzelheiten zu Zahlungsfristen und -verfahren,

 

v)   die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und

 

vi)   die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 125, 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

 

(4)   Die Mitgliedstaaten können bewährte Verfahren zum Abschluss langfristiger Verträge ermitteln, sich darüber austauschen und sie fördern, um die Verhandlungsposition der Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene durchsetzt („Durchsetzungsbehörde“).

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, die die in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene durchsetzt bzw. durchsetzen („Durchsetzungsbehörde“), und setzt die Kommission davon entsprechend in Kenntnis.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Benennt ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet mehr als eine Durchsetzungsbehörde, so benennt er zudem eine zentrale Anlaufstelle für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden und mit der Kommission.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Zuständige Durchsetzungsbehörde

 

(1)   Für die Untersuchung der mutmaßlichen Anwendung unlauterer Handelspraktiken durch einen Käufer ist die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein.

 

(2)   Liefert ein Lieferant seine Erzeugnisse einem mit dem Käufer verbundenen Abnehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der nicht dem Ort der Niederlassung des Käufers, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein, entspricht, so ist die Durchsetzungsbehörde dieses Mitgliedstaats für die Untersuchung der unlauteren Handelspraktiken des Käufers zuständig. Der Abnehmer der Erzeugnisse haftet gesamtschuldnerisch für begangene Verstöße.

 

(3)   Ist der Käufer außerhalb der Union ansässig, so ist die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist, für die Untersuchung unlauterer Handelspraktiken des Käufers gegenüber dem Lieferanten zuständig.

 

(4)   Die zuständige Behörde ist auch für die Untersuchung unlauterer Handelspraktiken in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Liefervereinbarung zuständig. Der Käufer haftet gesamtschuldnerisch für Verstöße von Dritten, die verbundene Dienstleistungen erbringen.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

(1)  Beschwerden sind bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein. Ist der Käufer außerhalb der Union ansässig, so sind Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Durchsetzungsbehörde ist verpflichtet, tätig zu werden.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Lieferanten können bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats Beschwerde einreichen, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Durchsetzungsbehörde leitet die Beschwerde sodann der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein. Diese Durchsetzungsbehörde ist verpflichtet, tätig zu werden.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

(2)  Lieferanten- oder Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Lieferanten- oder Erzeugerorganisationen, mit Erzeugern mit Fachwissen in Bezug auf Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zusammenarbeitende Organisationen und Vertretungsorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen und sich ordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährleistet die Durchsetzungsbehörde, dass die Identität des Beschwerdeführers und alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung angeben.

(3)  Die Durchsetzungsbehörde gewährleistet, dass die Identität des Beschwerdeführers und alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung angeben. Während des gesamten Verfahrens gewährleistet die Durchsetzungsbehörde die vertrauliche Behandlung des Verfahrens selbst und sämtlicher sensiblen Informationen, und sie schützt die Verfahrensrechte beider Parteien.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Werden derartige Informationen dennoch veröffentlicht, so darf der Käufer auf der Grundlage dieser Informationen keine benachteiligenden Handlungen gegenüber dem Lieferanten vornehmen. Verstößt der Käufer gegen dieses Verbot, so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten entsteht, etwa durch Verluste, entgangene Gewinne und Rufschädigung.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass die Gründe, einer Beschwerde nachzugehen, nicht ausreichen, so teilt sie dem Beschwerdeführer diese Gründe mit.

entfällt

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Kommission arbeitet einen mehrsprachigen Leitfaden aus, in dem erläutert wird, wie eine Beschwerde zu verfassen ist und welche Angaben den einschlägigen Durchsetzungsbehörden in der Union vorzulegen sind, damit entschieden werden kann, ob eine förmliche Untersuchung eingeleitet werden kann, und sie stellt diesen Leitfaden auf ihrer Website zur Verfügung.

Begründung

Viele KMU verfügen nicht über den Sachverstand und die Kenntnisse, die sie benötigen, um ihre Rechte durchzusetzen. Das gilt insbesondere für KMU aus Entwicklungsländern. Daher muss die Kommission KMU unbedingt beraten und unterstützen, denn nur so können sie ihre Rechte durchsetzen.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde angemessen ausgestattet und befugt ist,

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Durchsetzungsbehörden angemessen ausgestattet sind und über die notwendigen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und ausreichenden Fachwissens, verfügen, um gewährleisten zu können, dass die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette ordnungsgemäß und fair funktioniert. Sie stellen sicher, dass die Behörden befugt sind,

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen;

a)  vorausschauend Untersuchungen auf eigene Initiative aufgrund eines Anfangsverdachts oder aufgrund einer Beschwerde, einschließlich anonymer Beschwerden und Beschwerden von Hinweisgebern, einzuleiten und durchzuführen,

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  im Rahmen ihrer Untersuchungen unangekündigte Kontrollen vor Ort vorzunehmen,

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, und den Käufer aufzufordern, die verbotene Handelspraxis einzustellen. Die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, sofern der Beschwerdeführer diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat;

c)  zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, zugunsten des Lieferanten einstweilig anzuordnen, dass die verbotene Handelspraktik eingestellt wird, und den Käufer aufzufordern, die verbotene Handelspraktik einzustellen, sowie die einschlägigen Klauseln oder rechtswidrigen Verträge für nichtig zu erklären; die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, sofern er diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat,

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine Geldbuße gegen den Urheber des Verstoßes zu verhängen. Die Geldbuße muss unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;

d)  gegen die natürliche oder juristische Person, die nachweislich einen Verstoß gegen diese Richtlinie begangen hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine Geldbuße und/oder sonstige ebenso wirksame Sanktionen zu verhängen; die Geldbuße und die sonstigen Sanktionen müssen unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie des verursachten Schadens wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; bei der Festlegung der Geldbuße und der sonstigen Sanktionen ist zu berücksichtigen, ob ein bestimmter Käufer wiederholt Verstöße begangen hat,

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  in Fällen, in denen der Beschwerdeführer um Vertraulichkeit ersucht hat, dafür zu sorgen, dass der Urheber des Verstoßes Entschädigung leistet,

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ihre gemäß den Buchstaben c und d getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen;

e)  ihre gemäß den Buchstaben c und d getroffenen Entscheidungen systematisch zu veröffentlichen,

Begründung

Hiermit soll erreicht werden, dass die von den Durchsetzungsbehörden erlassenen Entscheidungen systematisch veröffentlicht werden können. So werden die Unternehmen, die für schuldig befunden wurden, unlautere Handelspraktiken angewandt zu haben, namentlich genannt und an den Pranger gestellt.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Käufer und Lieferanten in Form von Jahresberichten über die Tätigkeiten der Behörde zu informieren und in diesen Berichten u. a. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu nennen und die eingeleiteten und abgeschlossenen Untersuchungen zu beschreiben. In diesen Bericht sind für jede Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts und das Ergebnis der Untersuchung aufzunehmen.

f)  einen Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen und ‑tätigkeiten der Behörde in Form von Jahresberichten zu veröffentlichen und darin u. a. die Merkmale der ermittelten unlauteren Handelspraktiken und die Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu nennen und die eingeleiteten, noch laufenden und abgeschlossenen Untersuchungen zu beschreiben, sowie eine Liste der Unternehmen zu veröffentlichen, gegen die Erkenntnisse vorliegen; in diesen Bericht sind nach Maßgabe der Vertraulichkeitsvorschriften des nationalen Rechts für jede Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und Informationen über den Ausgang des Verfahrens und die getroffene Entscheidung aufzunehmen.

Begründung

Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit der Arbeit der Durchsetzungsbehörden und der laufenden Untersuchungen unter Achtung der nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen gewahrt wird.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung dieser Befugnisse angemessenen Garantien unterliegt, was die Rechte der Verteidigung gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anbelangt, auch wenn der Beschwerdeführer gemäß Artikel 5 Absatz 3 die vertrauliche Behandlung der Informationen beantragt.

Begründung

Bei anonymen Beschwerden müssen die nationalen Vorschriften über die Transparenz von Gerichtsverfahren berücksichtigt werden. Die vertrauliche Behandlung der Identität des Beschwerdeführers ist ein wichtiges Gut. Allerdings muss auch dafür gesorgt sein, dass kein Widerspruch zu Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsteht.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Pflichten der Durchsetzungsbehörde

 

(1)   Aufgabe der Durchsetzungsbehörden ist die Kontrolle und Sicherstellung der ordnungsgemäßen und fairen Funktionsweise der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in der Union.

 

(2)   Die Durchsetzungsbehörde setzt den Beschwerdeführer binnen 30 Tagen nach Erhalt der Beschwerde von ihrer Entscheidung, ob sie der Beschwerde nachgeht, in Kenntnis.

 

(3)   Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, so trifft sie eine förmliche, begründete Entscheidung über die Abweisung der Beschwerde und teilt dem Beschwerdeführer diese Entscheidung mit. Die Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden.

 

(4)   Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass hinreichende Gründe vorliegen, um einer Beschwerde nachzugehen, so leitet sie eine Untersuchung ein, die binnen sechs Monaten nach der Einleitung abzuschließen ist. Diese Frist von sechs Monaten kann in begründeten Fällen um sechs Monate verlängert werden. Die Durchsetzungsbehörde setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass der Zeitraum verlängert wird, und teilt ihm die Gründe dafür mit.

 

(5)   Wird im Anschluss an die Untersuchung ein Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, so verlangt die Durchsetzungsbehörde von dem Käufer, dass er die verbotene Handelspraktik einstellt, und sie verhängt gegen die natürliche oder juristische Person, die den Verstoß begangen hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine Geldbuße und/oder sonstige ebenso wirksame Sanktionen. Die Geldbuße und die sonstigen Sanktionen müssen unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie des verursachten Schadens wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Festlegung der Geldbuße und der sonstigen Sanktionen ist zu berücksichtigen, ob ein bestimmter Käufer wiederholt Verstöße begangen hat.

 

(6)   Die Behörde kann von Maßnahmen gemäß Absatz 5 absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegebene Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet.

 

(7)   Die Durchsetzungsbehörde kann entscheiden, ihre Entscheidungen gemäß Absatz 5 zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6b

 

Delegierte Rechtsakte

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen und eine gemeinsame Methode festgelegt werden, nach denen die Durchsetzungsbehörden die Höhe der Geldbußen festlegen, wobei mindestens die folgenden Elemente berücksichtigt werden: der Umsatz des Urhebers des Verstoßes, der dem Urheber des Verstoßes aus der unlauteren Handelspraktik erwachsene Vorteil, die Anzahl und der Status der Geschädigten des Verstoßes und der wiederholte Einsatz unlauterer Handelspraktiken durch einen Käufer.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6c

 

Schlichtungsverfahren oder alternatives Streitbeilegungsverfahren

 

(1)   Unbeschadet der Befugnisse und Pflichten der Durchsetzungsbehörde nach den Artikeln 6 und 6a können die Mitgliedstaaten im Fall von Streitigkeiten zwischen einem Lieferanten und einem Käufer aufgrund unlauterer Handelspraktiken gemäß Artikel 2 Buchstabe -a die Inanspruchnahme wirksamer und unabhängiger Schlichtungsverfahren oder eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens anregen.

 

(2)   Die Durchführung von Schlichtungs- oder eines alternativen Streitbeilegungsverfahren erfolgt unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 5.

 

(3)   Die Kommission kann den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Schlichtungsverfahren oder ein alternatives Streitbeilegungsverfahren fördern.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

Durchsetzungsnetz der Union

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden wirksam zusammenarbeiten und einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten.

(1)  Es wird ein Durchsetzungsnetz der Union („Netz“) eingerichtet.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Vertreter der Durchsetzungsbehörden treffen sich einmal jährlich, um über die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Jahresberichte sowie bewährter Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie zu beraten. Die Kommission leistet bei der Durchführung dieser Treffen Unterstützung.

(2)  Das Netz dient als Plattform für die strukturierte Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und zur Vereinheitlichung der Verfahren der Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission erstellt und verwaltet eine Website, über die die Durchsetzungsbehörden und die Kommission Informationen austauschen können, insbesondere im Zusammenhang mit den jährlichen Treffen.

entfällt

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission stellt sicher, dass sie zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in der Union und in Drittländern eine funktionale Mailbox, deren Adresse sie auf ihrer Website bekannt gibt, und Informationen über die einschlägigen Verfahren bereitstellt, um die Rechte dieser Unternehmen mit Blick auf unlautere Handelspraktiken zu schützen und durchzusetzen. Alle einschlägigen Informationen werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Zusammensetzung des Durchsetzungsnetzes der Union

 

(1) Das Netz setzt sich aus jeweils einem Vertreter der in Artikel 4 genannten Durchsetzungsbehörden, zwei Vertretern der Kommission und ihren jeweiligen Stellvertretern zusammen.

 

(2) Die Mitglieder des Netzes treten in regelmäßigen Abständen sowie – bei Bedarf – auf ordnungsgemäß begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

 

(3) Das Netz beteiligt sämtliche einschlägigen Interessenträger an der Diskussion über die Anwendung dieser Richtlinie, um so den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und einen gemeinsamen Ansatz zu fördern.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Aufgaben bei der koordinierten Durchsetzung

 

(1) Das Netz hat folgende Aufgaben:

 

a) Erörterung der Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der Jahresberichte nach Artikel 9 Absatz 1

 

b) Erleichterung des Austauschs von Informationen über relevante Themen, etwa über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Untersuchungsergebnisse und neue Fälle unlauterer Handelspraktiken

 

c) abgestimmte und systematische Koordinierung und Erleichterung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Durchsetzung, damit ein besseres gegenseitiges Verständnis geschaffen wird, welche konkreten Geschäftspraktiken als unlautere Handelspraktiken angesehen werden sollten, und damit besser gegen potenzielle länderübergreifende unlautere Handelspraktiken vorgegangen werden kann

 

d) Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie und Verabschiedung von Leitlinien und Empfehlungen im Hinblick auf die einheitliche Anwendung, etwa durch Ausarbeitung einer gemeinsamen Methode für die Festlegung von Sanktionen und ihres Ausmaßes

 

e) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit mit anderen relevanten Netzen und Gruppen, insbesondere der „Supply Chain Initiative“

 

(2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

 

a) Erstellung und Verwaltung einer Website, über die die Durchsetzungsbehörden und die Kommission insbesondere im Zusammenhang mit den jährlichen Sitzungen Informationen austauschen können

 

b) Förderung der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme und des Austauschs von Personal zwischen Durchsetzungsbehörden und, falls zweckmäßig, mit Durchsetzungsbehörden von Drittländern

 

c) Organisation der in Artikel 7a Absatz 2 genannten Sitzungen der Mitglieder des Netzes

 

d) Förderung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen zur Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken erlassen, die über die Vorschriften in den Artikeln 3, 5, 6 und 7 hinausgehen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken beibehalten oder einführen, die strenger als die Vorschriften dieser Richtlinie sind, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, etwa mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und der Niederlassungsfreiheit, dem Diskriminierungsverbot und dem Zugang zu unabhängiger und unparteiischer gerichtlicher Kontrolle.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen neuen nationalen Vorschriften in Kenntnis, die strenger als die Vorschriften dieser Richtlinie sind.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern diese Vorschriften mit den Vorschriften über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  Im Rahmen der Verfahren im Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstaben c, d und e gelten die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die Verwaltungs- und Rechtsgrundsätze der einzelnen Mitgliedstaaten.

Begründung

Bei anonymen Beschwerden müssen die nationalen Vorschriften über die Transparenz von Gerichtsverfahren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Nationale Stellen zur Beobachtung des Funktionierens der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

 

(1)  Die Mitgliedstaaten können nationale Stellen zur Beobachtung des Funktionierens der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette einrichten, um die Wirtschaftsteilnehmer und Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten über das Funktionieren dieser Versorgungskette zu informieren.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Beobachtungsstellen angemessen ausgestattet und befugt sind,

 

a) die verfügbaren statistischen Daten zu erheben, die notwendig sind, um die Preisbildungsmechanismen und Gewinnspannen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette und das Bestehen unlauterer Handelspraktiken zu analysieren,

 

b)   die gesammelten Informationen zu analysieren und die für ihre Tätigkeit notwendigen Studienarbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,

 

c)   zusammenfassende Berichte über die untersuchten Branchen auszuarbeiten und ihre Arbeiten regelmäßig zu verbreiten,

 

d)   der Durchsetzungsbehörde im Hinblick auf die in Artikel 9 vorgesehene Ausarbeitung des Berichts über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette Beiträge zu liefern und/oder Unterstützung zu leisten.

Begründung

Hiermit soll festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten nationale Stellen zur Beobachtung des Funktionierens der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette einrichten können, um die Wirtschaftsteilnehmer und Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten über das Funktionieren dieser Versorgungskette zu informieren.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieser Richtlinie in dem jeweiligen Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden und wie wirksam die von der Durchsetzungsbehörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat im Vorjahr ergriffenen Maßnahmen waren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Verbraucherverbänden, ein Dialog über die Funktionsweise der Versorgungskette auf ihrem Hoheitsgebiet geführt wird.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

(1)  Binnen drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission die erste Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Im Rahmen dieser Bewertung wird unter anderem bewertet,

 

a)   inwieweit der Schutz der schwächsten Akteure der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette vor unlauteren Handelspraktiken wirksam ist,

 

b)   inwieweit die Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden wirksam ist und ob eine Koordinierung zur Durchsetzung und Überwachung der Unionsrechtsvorschriften über unlautere Handelspraktiken erforderlich ist.

 

 

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Kommission kann auf der Grundlage der Erkenntnisse ihres Berichts entsprechende Legislativvorschläge vorlegen.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Berichterstattung über die Auswirkungen auf die Verbraucher

 

(1)   Die Kommission führt eine Bewertung durch, um festzustellen, ob sich bestimmte unlautere Handelspraktiken nachteilig auf die Verbraucher auswirken, und sie legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

 

(2)   Die Kommission kann auf der Grundlage der Erkenntnisse dieses Berichts entsprechende Legislativvorschläge vorlegen.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für bestehende Lieferverträge, die vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] geschlossen werden, können die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten nach dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung] vorsehen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund des Kommissionsvorschlags

In einem mittlerweile deutlich marktorientierteren agrarpolitischen Umfeld ist die verantwortungsvolle und gerechte Verwaltung der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette für sämtliche Marktteilnehmer, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeuger, von maßgeblicher Bedeutung. Letztere sind besonders häufig unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt, da sie sich häufig nicht in einer Verhandlungsposition befinden, die mit der ihrer Partner, die ihre Erzeugnisse kaufen, vergleichbar ist. Vorrangig liegt dies darin begründet, dass landwirtschaftliche Erzeuger nur wenige alternative Vertriebswege zum Endverbraucher haben und dass die Landwirtschaft im Vergleich zu den ihr nachgelagerten Partnern in der Versorgungskette strukturelle Schwächen aufweist.

Durch unlautere Handelspraktiken werden die Gewinne und die Gewinnspannen der Marktteilnehmer geschmälert, was ansonsten existenz- und wettbewerbsfähige Akteure zwingen kann, ihre Geschäftstätigkeit aufzugeben. So bedeuten etwa einseitige Kürzungen der vertraglich vereinbarten Menge verderblicher Waren einen Einkommensverlust für den Marktteilnehmer, der diese Waren nicht ohne Weiteres anderweitig absetzen kann. Durch verspätete Zahlungen für verderbliche Waren, die erst nach deren Lieferung und Veräußerung durch den Käufer vorgenommen werden, entstehen den Lieferanten zusätzliche Kosten. Die Pflicht von Lieferanten, nicht verkaufte Erzeugnisse von den Käufern zurückzunehmen, kann eine ungebührliche Abwälzung von Risiken auf die Lieferanten bedeuten. Werden Lieferanten gezwungen, sich an allgemeinen geschäftsinternen Verkaufsförderungsmaßnahmen zu beteiligen, ohne dass auch sie daraus einen fairen Nutzen ziehen, kann sich ihre Gewinnmarge auf unangemessene Weise verringern.

Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, dass in der gesamten Lebensmittelversorgungskette unlautere Handelspraktiken auftreten. Bezeichnend ist hierbei, dass die Kommission seit 2009 bereits drei Mitteilungen veröffentlicht hat, die die Lebensmittelversorgungskette, einschließlich unlauterer Handelspraktiken, betrafen. Im Juni 2016 forderte das Europäische Parlament die Kommission in einer Entschließung auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union im Zusammenhang mit unlauteren Handelspraktiken vorzulegen. Im Dezember 2016 forderte der Rat die Kommission auf, eine Folgenabschätzung mit dem Ziel durchzuführen, einen Rechtsrahmen der Union oder nichtlegislative Maßnahmen zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken vorzuschlagen.

Vorschriften über unlautere Handelspraktiken gelten zwar bereits in 20 Mitgliedstaaten, aber sie sind sehr uneinheitlich gestaltet. In einigen Mitgliedstaaten gibt es keinen oder lediglich einen unwirksamen konkreten Schutz gegen unlautere Handelspraktiken. Bei der freiwilligen „Supply Chain Initiative“ (SCI) handelt es sich um ein weiteres Instrument der Privatwirtschaft zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken und zugleich um ein Forum zur frühzeitigen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sich die SCI zu einem umfassenden Lenkungsrahmen wandelt. Dies liegt darin begründet, dass die Mitwirkung in der SCI freiwillig ist und bisher nicht alle Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette in ihr vertreten sind. Während z. B. Einzelhändler Mitglieder der SCI sind, beteiligen sich weder Einzelhändler-Einkaufsallianzen noch die Organisationen, die landwirtschaftliche Erzeuger vertreten, an der SCI. Letztere haben sich der SCI nicht angeschlossen, weil die Initiative den beschwerdeführenden Parteien ihrer Ansicht nach keine ausreichende Vertraulichkeit bietet und keine unabhängigen Untersuchungen oder Sanktionen vorsieht.

Aus diesen Gründen wird mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über unlautere Handelspraktiken der starken und seit langer Zeit bestehenden Forderung der europäischen Landwirtschaft und der lange gehegten Überzeugung entsprochen, dass Landwirte besser vor missbräuchlichen Praktiken von Verarbeitungsbetrieben und Einzelhändlern geschützt werden sollten. Man kann argumentieren, dass das bisherige Fehlen eines gemeinsamen Rahmens für unlautere Handelspraktiken im Gegensatz zu Bereichen steht, die durch die GAP geregelt und für die Marktteilnehmer unmittelbar relevant sind, etwa Wettbewerbsvorschriften, Vorschriften über staatliche Beihilfen und Vermarktungsnormen. Für diese Bereiche sind in der gemeinsamen Marktorganisation (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) gemeinsame Vorschriften vorgesehen, die für die Marktbedingungen von Bedeutung sind, mit denen sich Marktteilnehmer in der EU auseinandersetzen müssen, um zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt sowie zu fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beizutragen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie sollen unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette eingedämmt werden, und zwar durch Einführung eines unionsweit einheitlichen Mindestschutzniveaus mit einer Liste spezifischer verbotener unlauterer Handelspraktiken. Der Schutz erstreckt sich auf Lieferanten in der Lebensmittelversorgungskette, soweit sie ihre Lebensmittelerzeugnisse nicht an kleine und mittlere Abnehmer veräußern. Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, den Landwirten eine angemessene Lebenshaltung zuzusichern, was gemäß Artikel 39 AEUV eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik ist.

Artikel 43 AEUV ist als wichtigste Rechtsgrundlage der Gemeinsamen Agrarpolitik auch die einzige Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag der Kommission. Die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen richten sich gegen unlautere Handelspraktiken, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in Verbindung mit dem Handel landwirtschaftlicher Erzeugnisse auftreten. Anzumerken ist, dass sich die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 38 Absätze 2 und 3 AEUV in erster Linie auf die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse bezieht. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch ausdrücklich bestätigt, dass Lebensmittelerzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind (Anhang‑I-Erzeugnisse gelten als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinne des Vertrags), auch unter nach Artikel 43 AEUV erlassene Rechtsakte fallen können, wenn dies zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele der GAP beiträgt und landwirtschaftliche Erzeugnisse grundsätzlich erfasst sind.[1]

Darüber hinaus muss bei einem Ansatz zum Schutz landwirtschaftlicher Erzeuger und ihrer Vereinigungen (Genossenschaften und andere Erzeugerorganisationen) auch indirekten negativen Auswirkungen Rechnung getragen werden, denen sie aufgrund unlauterer Handelspraktiken auf den nachfolgenden Stufen der Lebensmittelversorgungskette ausgesetzt sind, und dies betrifft Marktteilnehmer, die zwar keine Landwirte sind, die aber durch ihre schwache Verhandlungsposition in den nachgelagerten Abschnitten der Kette häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sind. Durch den Schutz vor unlauteren Handelspraktiken für in der Lebensmittelkette nachgelagerte Lieferanten werden ungewollte Folgen für die Landwirte verhindert, die darauf zurückzuführen sind, dass – z. B. auf der Verarbeitungsstufe – ein Handelsgeschäft auf Wettbewerber verlagert wird, die im Eigentum von Investoren stehen und die keinen Schutz genießen würden (z. B. geringeres rechtliches Risiko für Käufer, mit Anschuldigungen wegen unlauterer Handelspraktiken konfrontiert zu werden).

Zudem weist die Kommission darauf hin, dass sich die vorgeschlagenen Maßnahmen als Ergänzung zu den bereits in den Mitgliedstaaten und im Verhaltenskodex der SCI festgelegten Maßnahmen verstehen.

Standpunkt des Berichterstatters und vorgeschlagene Änderungen

Der Vorschlag der Kommission wird als lang erwartetes Rechtsinstrument zur Verteidigung der Verhandlungsposition der landwirtschaftlichen Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterstützt. Es handelt sich um ein Instrument, mit dem letztendlich die durch die Verordnung (EU) 2017/2393, die sogenannte Omnibus-Verordnung, eingeführten Maßnahmen ergänzt und so die Verhandlungsvorrechte landwirtschaftlicher Betriebe in der EU gestärkt werden sollen. Es sei daran erinnert, dass ein solches Instrument schon mehrmals als notwendig erachtet wurde, etwa in den im November 2016 verfassten Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe „Agrarmärkte“, in der am 7. Juni 2016 angenommenen Entschließung des Parlaments und in den am 12. und 13. Dezember 2016 auf einer informellen Ratstagung in Bratislava einstimmig angenommenen Schlussfolgerungen des EU-Landwirtschaftsministerrates.

Es ist zu betonen, dass der Abschluss des Legislativverfahrens zu der vorgeschlagenen Richtlinie vor dem Ende der laufenden Wahlperiode des Parlaments ein wichtiges und realistisches Ziel des Parlaments ist, damit den landwirtschaftlichen Betrieben in Europa „handfeste“ Ergebnisse zur Verfügung stehen. Auf der Seite des Mitgesetzgebers hat der österreichische Ratsvorsitz bereits mit Schreiben der österreichischen Ministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, Elisabeth Köstinger, an den Vorsitzenden des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) vom 4. Juni 2018 seine Absicht kundgetan, dem Vorschlag oberste Priorität einzuräumen. In diesem Schreiben wurde der Vorschlag für eine Richtlinie als eine der obersten Prioritäten des österreichischen Ratsvorsitzes genannt und daran erinnert, dass sowohl das Parlament als auch der Rat wiederholt um Rechtsvorschriften zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebe, die das schwächste Glied der Versorgungskette sind, gebeten haben. Das Schreiben schloss damit, dass es an der Zeit sei, die 20 unterschiedlichen nationalen Regelungen zu harmonisieren und Mindestanforderungen für sämtliche Mitgliedstaaten einzuführen, um letztendlich die ungerechte Behandlung landwirtschaftlicher Betriebe durch andere, mächtigere Partner in der Versorgungskette zu beenden.

Vom Berichterstatter vorgeschlagene Änderungen

Zwar wird der Vorschlag größtenteils unterstützt, aber es werden auch einige Änderungen vorgeschlagen, um ihn noch wirksamer zu machen. Hierbei geht es um die folgenden Änderungen:

•  Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Lieferanten in der Versorgungskette, die keine KMU sind, damit die Richtlinie auch landwirtschaftliche Organisationen betrifft und verhindert wird, dass sich der Handel zum Nachteil von KMU verlagert.

•  Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche landwirtschaftlichen Erzeugnisse, also nicht nur auf Lebensmittelerzeugnisse, damit auch der Gartenbau, die Futtermittelindustrie und weitere Sparten der Landwirtschaft, die nicht zur Lebensmittelerzeugung zählen, unter die Richtlinie fallen.

•  Ausweitung der Definition des „Käufers“, um Akteure einzuschließen, die zwar außerhalb der EU ansässig sind, ihre Erzeugnisse aber auf dem Binnenmarkt kaufen und verkaufen. So soll verhindert werden, dass die Richtlinie einfach dadurch umgangen wird, dass der Ort der Niederlassung des Käufers in ein Drittland verlegt wird.

•  Im Hinblick auf die Definition des „Käufers“ sollte auch die Erbringung verbundener Dienstleistungen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, einschließlich der Verarbeitung und des Vertriebs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen und des Einzelhandels mit ihnen.

•  Aufnahme einer Definition „unlauterer Handelspraktiken“ (im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes) in Anlehnung an die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2016 festgelegte Definition, der in Erwägung 1 der vorgeschlagenen Richtlinie Rechnung getragen wird.

•  Aufnahme einer Definition der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ als Machtverhältnis zwischen Lieferanten und Käufern.

•  Einführung eines Zahlungsziels von 60 Tagen ab Rechnungseingang für unverderbliche Erzeugnisse, wie auch in der Richtlinie 2011/7/EU vorgesehen.

•  Befreiung sämtlicher Beiträge landwirtschaftlicher Betriebe für ihre Erzeugerorganisationen und Genossenschaften sowie der Vereinbarungen von Branchenverbänden, sofern diese über Qualitätserzeugnisse abgeschlossen werden, von den Bestimmungen über Zahlungsziele.

•   Aufnahme einer Definition von „kurzfristig“ (bei Stornierung von Bestellungen verderblicher Erzeugnisse durch den Käufer), einschließlich der Festlegung einer Frist von 60 Tagen.

•  Verbesserung des einleitenden Satzes in Absatz 2 des Artikels 3 (sogenannte graue unlautere Handelspraktiken) durch Einführung des Begriffs „wirtschaftliche Abhängigkeit“.

•  Aufnahme der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, weitere unlautere Handelspraktiken (d. h. über die in Artikel 3 aufgeführten Verbote hinaus) auf der Grundlage der erweiterten Definition unlauterer Handelspraktiken in Artikel 2 zu verbieten.

•  Einführung der Verpflichtung zum Abschluss schriftlicher Verträge auf Verlangen eines Lieferanten gemäß Artikel 168 der Verordnung über eine einheitliche GMO – mittels der „Omnibus-Verordnung“ – sowie die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, den Abschluss derartiger Verträge zwischen verschiedenen Akteuren der Versorgungskette anzuregen und zu fördern.

•  Aufnahme der Möglichkeit für Beschwerdeführer, über ihre eigenen nationalen Behörden bei ausländischen Behörden Beschwerden einzureichen.

•  Ausweitung des Rechts, Beschwerden im Namen eines oder mehrerer Mitglieder einzureichen, auf Vertretungsorganisationen.

•  Aufnahme der Verpflichtung der Durchsetzungsbehörde zur Einleitung einer Untersuchung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der jeweiligen Beschwerde und Abschluss der Untersuchung binnen sechs Monaten. Diese Frist von sechs Monaten kann in begründeten Fällen um weitere sechs Monate verlängert werden (folglich ist die gesamte Untersuchung innerhalb von 14 Monaten ab Beschwerdedatum abzuschließen).

•  Aufnahme der Verpflichtung der Durchsetzungsbehörde, den Käufer im Fall eines festgestellten Verstoßes zur Einstellung verbotener Handelspraktiken aufzufordern.

•  Aufnahme der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Schlichtungsverfahren oder ein alternatives Streitbeilegungsverfahren zu fördern.

•  Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihren Jahresbericht an die Kommission eine Bewertung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken aufzunehmen.

  • [1]  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 2009 in der Rechtssache C‑343/07, Randnrn. 50–51.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (26.9.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette
(COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Marc Tarabella

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Insgesamt ist der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz als erster Schritt zur Regulierung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette zu begrüßen. Allerdings sollten einige Punkte des Vorschlags unbedingt klargestellt und verbessert werden.

Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:

1. Ausweitung des Anwendungsbereichs entlang dreier Achsen:

• Der Anwendungsbereich sollte auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet werden, damit alle Lieferanten geschützt werden, auch landwirtschaftliche Erzeuger, die in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse liefern, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Die Situation dieser Erzeuger unterscheidet sich nicht von der Situation der Erzeuger, die Lebensmittel liefern. Es wäre eine laut dem Vertrag und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotene Diskriminierung, wenn sie anders behandelt würden.

• Der Anwendungsbereich sollte auf die gesamte Versorgungskette ausgeweitet werden, und zwar durch das Verbot unlauterer Handelspraktiken im Interesse aller Erzeuger und Käufer. Mit dem Vorschlag muss den am stärksten schutzbedürftigen Akteuren, die eine sehr schlechte Verhandlungsposition haben, ein Mittel zum Handeln zur Verfügung gestellt werden. Auch die Entscheidung, nur bestimmten Marktteilnehmern unlautere Handelspraktiken zu verbieten, ist fragwürdig. Wenn Handelspraktiken unlauter sind, müssen sie allen Marktteilnehmern verboten sein. Alle Unternehmen sollten die Regeln der guten Wettbewerbspraxis und den Grundsatz von Treu und Glauben beachten. Die unterschiedliche Behandlung ist nicht durch Unterschiede in objektiven Situationen begründet und folglich eine Diskriminierung.

• Der Anwendungsbereich sollte auf alle Marktteilnehmer, die auf dem Binnenmarkt kaufen und verkaufen, ausgeweitet werden, auch auf jene mit einer Niederlassung außerhalb der EU. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs geht mit einem größeren Schutz der am stärksten schutzbedürftigen Lieferanten einher.

2. Definition und Verbot unlauterer Handelspraktiken

Im EU-Recht fehlt eine Definition unlauterer Handelspraktiken zwischen Unternehmen. Daher ist es notwendig, eine ausreichend weit gefasste Definition vorzuschlagen. Eine derartige Definition ist insbesondere in Situationen nützlich, die nicht den Situationen entsprechen, die in der erschöpfenden Liste verbotener Handelspraktiken festgelegt sind.

Da es im EU-Recht noch keinen Rechtsrahmen für unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen gibt, ist es notwendig, Lieferanten, von denen viele Landwirte oder KMU sind, als „schwächere Vertragspartei“ anzusehen und eine Regelung zu ihrem Schutz einzuführen. Durch diesen Schutz sollte wieder ein Machtgleichgewicht in den Vertragsverhandlungen mit den Käufern hergestellt werden. Unlautere Handelspraktiken zwischen Käufern und Lieferanten sollten prinzipiell verboten werden – nicht nur die unlauteren Handelspraktiken in der von der Kommission vorgeschlagenen Liste. Das ist der Sinn von Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags für eine Richtlinie. Durch diese Liste darf nicht verhindert werden, dass auch andere unlautere Praktiken, die nicht unbedingt in der Liste in enthalten sind, bestraft werden. Alle unlauteren Handelspraktiken und auch die Ausnutzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit müssen verboten werden, da die Richtlinie ansonsten ihres eigentlichen Sinns beraubt würde. Außerdem wird vorgeschlagen, die Liste der verbotenen unlauteren Handelspraktiken zu ergänzen, und zwar um die Weigerung, einen schriftlichen Vertrag mit einem Lieferanten zu schließen, um die Weigerung, die allgemeinen Verkaufsbedingungen mitzuteilen, und um die Mitteilung dieser Bedingungen ohne ausreichend detaillierte oder eindeutige Informationen zu den Vertragsbedingungen. Außerdem wird der Liste der unlauteren Handelspraktiken, die verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt werden, das Verbot des Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmittelerzeugnissen zum Verlustpreis hinzugefügt, außer bei Erzeugnissen, deren Verfallsdatum zwei Tage nach dem Verkaufsdatum liegt.

3. Beschwerden des Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer oder der Lieferant ansässig ist

Der Vorschlag der Kommission, der Lieferant solle bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats Beschwerde einlegen, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein, schützt den Lieferanten nicht in ausreichendem Maße, da er seine Beschwerde in einer Sprache verfassen muss, die nicht seine Muttersprache ist, und zudem auf eine ihm nicht eingängige Art und Weise. Der Lieferant wäre besser geschützt, wenn vorgesehen wäre, dass er sich an die Behörde des Mitgliedstaats wenden kann, in dem er ansässig ist, und diese Behörde die Beschwerde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem der Käufer ansässig ist.

4. Schlichtungs- oder alternatives Streitbeilegungsverfahren

Es wird ein neuer Artikel vorgeschlagen, der ein Schlichtungs- oder ein alternatives Streitbeilegungsverfahren im Fall von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Käufern aufgrund unlauterer Handelspraktiken vorsieht.

5. Einrichtung eines Durchsetzungsnetzes der Union

Ein Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzungsbehörden, der die Form eines Netzes haben könnte, ist zwingend notwendig, damit die Koordinierung der Durchsetzungsbehörden, der EU-Institutionen und der maßgeblichen Akteure der Versorgungskette verbessert wird. Das Netz sollte wirklich unionsweit tätig werden können und dazu die Befugnis erhalten, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren über nationale Rechtsvorschriften und Erfahrungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Durchsetzung abgestimmt und systematisch zu koordinieren und zu erleichtern, damit ein besseres gegenseitiges Verständnis geschaffen wird, welche spezifischen Arten von Geschäftspraktiken als unlautere Handelspraktiken angesehen werden sollten. Ein ähnlicher Mechanismus besteht bereits auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts (das Europäische Wettbewerbsnetz) und trägt zur Koordinierung zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und zu fakten- und anwendungsgestützten Diskussionen bei.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Im Jahr 2010 billigte das Hochrangige Forum unter der Federführung der Kommission Grundsätze für bewährte Verfahren in vertikalen Beziehungen in der Lebensmittelversorgungskette, die von mehreren Branchenverbänden vereinbart wurden, in denen alle Glieder der Lebensmittelversorgungskette – darunter auch Landwirte – vertreten sind. Die im Jahr 2013 ins Leben gerufene „Supply Chain Initiative“ (SCI) beruht auf diesen Grundsätzen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Beförderung von Lebensmittelerzeugnissen „vom Hof auf den Tisch“. Diese Marktteilnehmer vertreiben Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse für die Verwendung als Lebensmittel, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Lieferung von Erzeugnissen. Diese Marktteilnehmer vertreiben landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet wurden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe.

(5)  Die Vertragsfreiheit ist ein Eckpunkt der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Marktwirtschaft, und die Parteien sollten Verträge so gestalten können, dass sie ihren Bedürfnissen möglichst gut entsprechen. Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind allerdings je nach Stufe der Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind daher durch die unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten gegen unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Dort, wo es Vertragsrecht oder Selbstregulierungsinitiativen gibt, ist der praktischen Wert dieser Formen von Rechtsschutz jedoch eingeschränkt, da die Beschwerdeführer Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch – soweit existent – sehr unterschiedlich.

(6)  In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten gegen unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Die Beschwerdeführer weisen in Bezug auf Rechtsmittel häufig auf Angst vor Vergeltungsmaßnahmen hin. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch – soweit vorhanden – sehr unterschiedlich.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugute kommen, vorausgesetzt, alle diese Personen fallen unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1. Diese Kleinstlieferanten sowie kleinen und mittleren Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf kleine und mittlere Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch kleinen und mittleren Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zuzusichern. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugutekommen. Diese Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollte auch unbeabsichtigten Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vorgebeugt werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

____________________

 

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

 

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll das Verbot unlauterer Handelspraktiken im Interesse aller Erzeuger und Käufer ausgeweitet werden. Mit dem Vorschlag muss den am stärksten schutzbedürftigen Akteuren, die eine sehr schlechte Verhandlungsposition haben, ein Mittel zum Handeln zur Verfügung gestellt werden. Wenn Handelspraktiken unlauter sind, müssen sie allen Marktteilnehmern verboten sein. Alle Unternehmen sollten die Regeln der guten Wettbewerbspraxis und den Grundsatz von Treu und Glauben beachten. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht durch unterschiedliche Ziele und ausreichend häufig auftretende Situationen begründet und folglich eine Diskriminierung.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Dienstleistungen in Bezug auf Verarbeitung und Vertrieb in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Dienstleistungen wie Transport, Desinfektion oder Rechnungsstellung sollten davon ausgenommen werden, da sie nicht mit Verarbeitung und Vertrieb in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in Verbindung stehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)  Da es sich beim Ort der Niederlassung eines Käufers nicht immer auch um den Liefer- und Vermarktungsort der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse handelt, sollten die einschlägigen Vorschriften auf sämtliche Käufer unabhängig von ihrem Ort der Niederlassung Anwendung finden, wenn die gekauften Erzeugnisse für die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette der EU bestimmt sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Marktteilnehmer ausgeweitet werden, die auf dem Binnenmarkt kaufen oder verkaufen, einschließlich jener, deren Ort der Niederlassung sich außerhalb der Europäischen Union befindet, damit es nicht zu Situationen kommt, in denen diese Marktteilnehmer nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Nicht in der Union niedergelassene Lieferanten sollten sich auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie an in der Union niedergelassene Käufer Lebensmittelerzeugnisse veräußern, um so unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben.

(8)  Um unbeabsichtigten handelsverzerrenden Auswirkungen vorzubeugen, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben, sollten sich nicht in der Union niedergelassene Lieferanten auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie Käufern landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse veräußern.

Begründung

Der sinkende Anteil der Gewinne, der an kleine Lebensmittelerzeuger und die Arbeitnehmer in Entwicklungsländern weitergegeben wird, und die Arbeitsbedingungen, mit denen diese Arbeiter infolge unlauterer Handelspraktiken konfrontiert sind, laufen den Entwicklungszielen der EU und den Zielen der EU im Zuge der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zuwider.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts, in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um kleine und mittlere Lieferanten und Käufer gegen unlautere Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette auftreten.

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um Lieferanten und Käufer vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auftreten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Lebensmittelerzeugnisses, d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Lebensmittelerzeugnisses, d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang oder in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen des Käufers für den Lieferanten, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Beschwerden von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

(14)  Beschwerden von Erzeuger- oder Lieferantenorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen sowie von Organisationen, die mit Erzeugern zusammenarbeiten oder die nachweislich über Fachwissen in Bezug auf Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette verfügen, darunter auch nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen, können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Die jeweilige Behörde sollte bei der Ausübung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe e der Richtlinie besonders darauf achten, dass die Identität von Beschwerdeführern und anderen Opfern unlauterer Praktiken geschützt bleibt.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Sachinformationen mittels Auskunftsersuchen wirksam zusammenzutragen. Sie sollten befugt sein, gegebenenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen. Eine abschreckende Wirkung, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, kann einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollte daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Sie sollten befugt sein, nötigenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen, damit die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette fair und angemessen funktioniert. Eine abschreckende Wirkung, wie die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen, einschließlich Geldbußen oder jeglichen anderen Strafen, und die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, kann einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollte daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Es ist notwendig, ein Durchsetzungsnetz der Union („das Netz“) einzurichten, das von der Kommission betrieben wird und auf die Koordinierung und Vereinfachung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einer abgestimmten und systematischen Durchsetzung ausgerichtet ist, damit ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie verfolgt wird. Das Netz sollte auch zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses beitragen, welche spezifischen Arten von Handelspraktiken als unlautere Handelspraktiken angesehen werden, und einem besseren Vorgehen gegen potenzielle länderübergreifende unlautere Handelspraktiken dienen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Im Interesse einer besseren Funktionsweise der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sollten die Mitgliedstaaten anregen können, auf Schlichtungsverfahren oder alternative Streitbeilegungsverfahren zurückzugreifen, während die Kommission den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zwischen sämtlichen Interessenträgern auf EU-Ebene erleichtern sollte.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission bei der Organisation von Treffen zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten behilflich sein, bei denen bewährte Verfahren und einschlägige Informationen ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte eine Website einrichten und verwalten, um diesen Austausch zu erleichtern.

(16)  Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission bei der Organisation von Treffen des Netzes behilflich sein, bei denen bewährte Verfahren und einschlägige Informationen ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte eine Website einrichten und verwalten, um diesen Austausch zu erleichtern.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nehmen, weiter reichende, bestehende Vorschriften beizubehalten oder solche Vorschriften in Zukunft zu erlassen. Die Vorschriften würden neben freiwilligen Regelungen gelten.

(17)  Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit nehmen, strengere, bestehende Vorschriften beizubehalten oder solche Vorschriften in Zukunft zu erlassen. Die Vorschriften sollten einem Vorabmitteilungsverfahren unterliegen und würden neben freiwilligen Regelungen gelten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, ob der Schutz von kleinen und mittleren Käufern von Lebensmittelerzeugnissen in der Lebensmittelversorgungskette – zusätzlich zum Schutz kleiner und mittlerer Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre –

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, ob der Schutz der Käufer von Lebensmittelerzeugnissen in der Lebensmittelversorgungskette – zusätzlich zum Schutz der Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre –

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In dieser Richtlinie werden eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittelversorgungskette, Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.

(1)  In dieser Richtlinie werden eine Mindestliste verbotener unlauterer Handelspraktiken zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, Mindestvorschriften für die Durchsetzung der Verbote und Regelungen für die Koordinierung zwischen den Durchsetzungsbehörden festgelegt.

 

(Dieser Änderungsantrag in Bezug auf die Änderung von „Lebensmittelversorgungskette“ in „Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ gilt für den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, an Käufer, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind.

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten an Käufer, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind.

 

(Dieser Änderungsantrag in Bezug auf die Änderung von „Lebensmittelerzeugnisse“ in „landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse“ gilt für den ganzen Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  „unlautere Handelspraktiken“: Praktiken, die gravierend von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Käufer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die kommerziell Lebensmittelerzeugnisse erwirbt. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

a)  „Käufer“: unabhängig vom Niederlassungsort jede natürliche oder juristische Person, die kein kleines oder mittleres Unternehmen ist und kommerziell landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse erwirbt, um sie in der EU zu verarbeiten oder zu vertreiben, oder die für Lieferanten Dienstleistungen in Bezug auf Verarbeitung und Vertrieb erbringt; der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

d)  „landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel und als landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmt sind;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „verderbliche Lebensmittelerzeugnisse“: Lebensmittelerzeugnisse, die sich nicht mehr für den menschlichen Verzehr eignen, wenn sie nicht so gelagert, behandelt, verpackt oder auf andere Weise konserviert werden, dass dies verhindert wird.

e)  „verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse“: frische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse, die sich insbesondere infolge der raschen Verderblichkeit aufgrund der natürlichen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder für die beabsichtigte Verwendung eignen, wenn sie nicht so gelagert, behandelt, verpackt oder auf andere Weise konserviert werden, dass dies verhindert wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  „wirtschaftliche Abhängigkeit“: eine Situation, in der durch die Beendigung der Handelsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten gefährdet werden kann und in der der Lieferant keine innerhalb einer vernünftigen Frist umsetzbare Alternative zu dieser Handelsbeziehung hat; diese Situation ist mutmaßlich gegeben, wenn auf den Käufer mindestens 40 % des Umsatzes des Lieferanten entfallen;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handelspraktiken verboten sind:

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Handelspraktiken verboten sind:

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

b)  Ein Käufer storniert einseitig die Bestellung verderblicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards oder die Preise für die Lebensmittelerzeugnisse.

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards, die Preise oder die Zahlungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Lebensmittelerzeugnissen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmittelerzeugnissen, die erfolgt, nachdem das Erzeugnis in das Eigentum des Käufers übergegangen ist, und die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Vertrauliche Informationen, die der Lieferant dem Käufer mitteilt, etwa der Inhalt des Liefervertrags oder Geschäftsgeheimnisse, werden vom Käufer gegenüber Dritten vorsätzlich oder fahrlässig offengelegt oder anderweitig missbräuchlich verwendet. Dies umfasst auch die Nutzung dieser Informationen durch den Käufer zwecks Entwicklung eines Konkurrenzprodukts.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Ein Käufer wälzt sein wirtschaftliches Risiko auf unbegründete und unverhältnismäßige Art und Weise auf einen Lieferanten ab, oder er unternimmt einen entsprechenden Versuch.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt werden:

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar, eindeutig und leicht verständlich von den Vertragsparteien in der Liefervereinbarung festgelegt werden oder wenn sie auf einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer beruhen, aufgrund deren der Käufer in die Lage versetzt wird, dem Lieferanten diese Bedingungen aufzuzwingen:

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung dafür, dass er Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten lagert, zum Verkauf anbietet oder listet.

b)  Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung dafür, dass er landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten lagert, zum Verkauf anbietet oder listet.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse werden zum Verlustpreis weiterverkauft, außer im Fall von Erzeugnissen, deren Verfallsdatum zwei Tage nach dem Verkaufsdatum liegt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Vertragsbeziehungen

 

Ein Lieferant kann verlangen, dass die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen klar und eindeutig in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung niedergelegt wird, die alle einschlägigen Aspekte der Handelsmodalitäten umfasst und in die mindestens folgende Punkte aufgenommen werden:

 

a)   die Vertragsparteien,

 

b)   der Vertragsgegenstand,

 

c)   Umfang, Preis und Qualität der zu liefernden Waren bzw. zu erbringenden Dienstleistungen,

 

d)   die Zahlung,

 

e)   Sanktionen im Fall der Nichterfüllung des Vertrags,

 

f)   Laufzeit und etwaige Verlängerung des Vertrags,

g)   Kündigungsgründe und eine vernünftige Kündigungsfrist,

 

h)   das anwendbare Recht.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die benannte Durchsetzungsbehörde.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

(1)  Lieferanten können vor der Einreichung einer Beschwerde ein etwaiges Schlichtungsverfahren nutzen. Ist dieses Verfahren ungeeignet oder führt es nicht zu einer Lösung, so reicht der Lieferant seine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein, oder bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist. Ist Letzteres der Fall, so leitet die Durchsetzungsbehörde die Beschwerde an die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

(2)  Lieferanten- oder Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Lieferanten- oder Erzeugerorganisationen im Sinne der Verordnung (EU) 1308/2013 und landwirtschaftliche Berufsverbände, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Organisationen, die mit Erzeugern zusammenarbeiten oder in Bezug auf die Handelspraxis in Agrar- und Lebensmittelversorgungsketten nachweislich sachverständig sind, haben das Recht, im Namen der Mitglieder der Organisation oder des Verbands Beschwerde einzureichen und ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen zu werden, damit gemäß Artikel 6 festgestellt werden kann, ob ein Verstoß vorliegt.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährleistet die Durchsetzungsbehörde, dass die Identität des Beschwerdeführers und alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung angeben.

(3)  Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährleistet die Durchsetzungsbehörde, dass die Identität des Beschwerdeführers und alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, anonym bzw. vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen in einem Antrag auf Anonymität bzw. vertrauliche Behandlung angeben. Zum Schutz des Beklagten garantiert die Behörde die Anonymität bzw. vertrauliche Behandlung des Verfahrens. Die Verfahrensrechte des Beklagten bleiben davon unberührt.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass hinreichende Gründe gegeben sind, einer Beschwerde nachzugehen, so schließt sie die entsprechende Untersuchung innerhalb von sechs Monaten ab. In komplizierten und gebührend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Durchsetzungsbehörde setzt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass der Zeitraum verlängert wird, und teilt ihm die Gründe dafür mit.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Schlichtungs- oder alternatives Streitbeilegungsverfahren

 

(1)  Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Befugnisse und Pflichten der Durchsetzungsbehörde können Mitgliedstaaten im Fall von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Käufern aufgrund unlauterer Handelspraktiken die Durchführung von Schlichtungs- oder alternativen Streitbeilegungsverfahren anregen.

 

(2)  Die Durchführung von Schlichtungs- oder alternativen Streitbeilegungsverfahren erfolgt unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 5.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörde angemessen ausgestattet und befugt ist,

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Durchsetzungsbehörde über die notwendigen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel und ausreichenden Fachwissens, verfügt, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, und befugt ist,

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  im Rahmen ihrer Untersuchungen unangekündigte Kontrollen vor Ort vorzunehmen;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, und den Käufer aufzufordern, die verbotene Handelspraxis einzustellen. Die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, sofern der Beschwerdeführer diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat;

c)  auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die in Artikel 3 festgelegten Verbote vorliegt, und den Käufer aufzufordern, die verbotene Handelspraxis einzustellen; die Behörde kann von einer solchen Entscheidung absehen, wenn dadurch die Identität eines Beschwerdeführers oder sonstige Informationen bekannt werden könnten, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, sofern der Beschwerdeführer diese Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 angegeben hat;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine Geldbuße gegen den Urheber des Verstoßes zu verhängen. Die Geldbuße muss unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;

d)  nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine Strafe, zum Beispiel eine Geldbuße oder sonstige abschreckende Sanktionen, gegen den Urheber des Verstoßes zu verhängen; die Strafe muss unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes wirksam, in Bezug auf den verursachten Schaden verhältnismäßig und abschreckend sein;

 

bei der Festlegung der zu verhängenden Sanktion berücksichtigt die Durchsetzungsbehörde, ob wiederholte Verstöße eines Akteurs vorliegen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden wirksam zusammenarbeiten und einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden wirksam zusammenarbeiten und einander bei länderübergreifenden Untersuchungen im Rahmen des Durchsetzungsnetzes der Union Amtshilfe leisten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Vertreter der Durchsetzungsbehörden treffen sich einmal jährlich, um über die Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Jahresberichte sowie bewährter Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie zu beraten. Die Kommission leistet bei der Durchführung dieser Treffen Unterstützung.

(2)  Vertreter der Durchsetzungsbehörden treffen sich einmal jährlich im Rahmen des Durchsetzungsnetzes der Union, um über die Anwendung dieser Richtlinie zu beraten. Die Kommission leistet bei der Durchführung dieser Treffen Unterstützung.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Zusammensetzung und Aufgaben des Durchsetzungsnetzes der Union

 

(1)  Das Durchsetzungsnetz der Union (das „Netz“) setzt sich aus jeweils einem Vertreter der Durchsetzungsbehörden, zwei Vertretern der Kommission und ihren jeweiligen Stellvertretern zusammen.

 

Das Netz tritt in regelmäßigen Abständen sowie – bei Bedarf – auf ordnungsgemäß begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

 

Das Netz beteiligt sämtliche einschlägigen Interessenträger an der Diskussion über die Anwendung dieser Richtlinie, um so den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und einen gemeinsamen Ansatz zu fördern.

 

(2)  Das Netz hat folgende Aufgaben:

 

a)  Erörterung der Anwendung dieser Richtlinie auf der Grundlage der Jahresberichte nach Artikel 9 Absatz 1

 

b)  Erleichterung des Austauschs von Informationen über relevante Themen, etwa über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Untersuchungsergebnisse und neue Fälle unlauterer Handelspraktiken

 

c)  abgestimmte und systematische Koordinierung und Erleichterung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Durchsetzung, damit ein besseres gegenseitiges Verständnis geschaffen wird, welche spezifischen Arten von Geschäftspraktiken als unlautere Handelspraktiken angesehen werden sollten, und damit besser gegen potenzielle länderübergreifende unlautere Handelspraktiken vorgegangen werden kann

 

d)  Erörterung und Analyse neuer unlauterer Handelspraktiken

 

e)  Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie und Verabschiedung von Leitlinien und Empfehlungen im Hinblick auf die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie, etwa durch Ausarbeitung einer gemeinsamen Methode für die Festlegung und Verhängung von Sanktionen

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken erlassen, die über die Vorschriften in den Artikeln 3, 5, 6 und 7 hinausgehen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken erlassen, die über die Vorschriften in den Artikeln 1, 3, 5, 6 und 7 hinausgehen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, darunter auch der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit, das Diskriminierungsverbot und der Zugang zu unabhängiger und unparteiischer gerichtlicher Kontrolle.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Neue nationale Vorschriften, die über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehen, werden der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 drei Monate vor ihrer Anwendung übermittelt, und die Anwendung erfolgt unter Vorbehalt des Ergebnisses der Prüfung durch die Kommission.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Behörden der Mitgliedstaaten treten mit allen einschlägigen Interessenvertretern, darunter Verbraucherverbänden, über die Funktionsweise der Versorgungskette in dem jeweiligen Mitgliedstaat und die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in Dialog.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

(1)  Spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor. Im Rahmen dieser Bewertung wird geprüft, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Aufnahme neuer Formen unlauterer Handelspraktiken.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

2.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.5.2018

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marc Tarabella

23.4.2018

Prüfung im Ausschuss

11.7.2018

3.9.2018

 

 

Datum der Annahme

24.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

6

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Nosheena Mobarik, Jiří Pospíšil, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo, Igor Šoltes, Ivan Štefanec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Marc Tarabella, Matthijs van Miltenburg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eric Andrieu, Philippe Loiseau

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ECR

Richard Sulík

EFDD

Marco Zullo

ENF

Philippe Loiseau

GUE/NGL

Jiří Maštálka

PPE

Pascal Arimont, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Jiří Pospíšil, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

S&D

Eric Andrieu, Nicola Danti, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Marc Tarabella

VERTS/ALE

Pascal Durand, Igor Šoltes

6

ALDE

Matthijs van Miltenburg, Jasenko Selimovic

ECR

Daniel Dalton, Nosheena Mobarik

EFDD

John Stuart Agnew

PPE

Anna Maria Corazza Bildt

3

0

ECR

Anneleen Van Bossuyt

PPE

Carlos Coelho, Andreas Schwab

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (26.9.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette
(COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Linda McAvan

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Entwicklungsausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette der EU führen zu Einkommensunsicherheit, Lebensmittelverschwendung, niedrigen Lebensmittelstandards und moderner Sklaverei, und zwar sowohl in der EU als auch über ihre Grenzen hinaus. Diese Richtlinie stellt eine große Chance dar, unlautere Handelspraktiken in der gesamten EU zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die Lebensmittelversorgungsketten für alle Beteiligten funktionieren.

Insbesondere ist zu begrüßen, dass die Richtlinie auf alle Lieferanten anwendbar ist und es demnach unerheblich ist, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassen sind. Lieferanten aus Drittsaaten, die die Lebensmittelversorgungskette in der EU beliefern, haben möglicherweise nur eingeschränkten Zugang zu Informationen, juristischem Wissen und Finanzmitteln, sodass für sie die Gefahr, mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert zu werden, besonders groß ist. Dieses Ungleichgewicht muss unbedingt beseitigt werden, wenn für einheitliche Wettbewerbsbedingungen gesorgt sein soll, die sowohl den Lieferanten aus der EU als auch jenen aus Drittstaaten zugutekommen, wenn verhindert werden soll, dass Preise unterboten werden, und wenn Landwirte weltweit faire Gewinne erzielen sollen.

Die Europäische Union hat sich in ihren Verträgen verpflichtet, zu nachhaltiger Entwicklung und zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen. Würden unlautere Handelspraktiken von Käufern aus der EU gegenüber Erzeugern aus Drittstaaten akzeptiert, liefe dies den Zusagen der EU in Bezug auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie den politischen Zielen der EU in ihren Partnerländern zuwider.

Die Aufnahme von Landwirten aus Drittstaaten wird durch die Argumente, die die Kommission in ihrer Folgenabschätzung darlegt, untermauert. Dort heißt es in Abschnitt 6.3.3., dass es zu Wettbewerbsverzerrungen und Handelsumlenkungen kommen könnte, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, und dass damit Anreize dafür geschaffen würden, bei Lieferanten aus dem Ausland einzukaufen, für die die Bestimmungen zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken nicht gelten würden. Daher liegt es auch im Interesse der Lieferanten aus der EU, dass die Richtlinie einheitlich für alle Lieferanten gilt. Die Kommission warnt in ihrer Folgenabschätzung ferner davor, dass die Dursetzungsbehörden möglicherweise keine Handhabe gegen einschlägige Praktiken haben werden, wenn die internationale Dimension der Lieferketten keine Berücksichtigung findet. Ferner heißt es in der Folgenabschätzung der Kommission, dass auch Erwägungen in Bezug auf Diskriminierung dafür sprechen, Lieferanten aus Drittstaaten in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund soll mit diesen Änderungsanträgen dafür gesorgt werden, dass die Bestimmungen sowohl in Bezug auf Landwirte aus der EU als auch auf solche aus Drittstaaten eindeutig sind.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Beförderung von Lebensmittelerzeugnissen „vom Hof auf den Tisch“. Diese Marktteilnehmer vertreiben Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse für die Verwendung als Lebensmittel, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Agrar- und Lebensmittel versorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Einfuhr, Ausfuhr, Vermarktung und Vertrieb, Lebensmitteleinzelhandel sowie Verkauf von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Beförderung von landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln „vom Hof auf den Tisch“. Diese Marktteilnehmer vertreiben landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe.

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich häufig um kleine und mittlere Akteure in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette.

Begründung

Die von den mächtigsten Akteuren der Lebensmittelversorgungskette aufgezwungenen unlauteren Handelspraktiken wirken sich mittelbar oder unmittelbar auf kleine Lebensmittelerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern aus.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugute kommen, vorausgesetzt, alle diese Personen fallen unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission12. Diese Kleinstlieferanten sowie kleinen und mittleren Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf kleine und mittlere Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch kleinen und mittleren Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen, dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern innerhalb und außerhalb der EU eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, unsichere und nicht nachhaltige Praktiken und prekäre Arbeitsbedingungen zu verhindern und Risiken für die Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelverschwendung entlang der Lebensmittelversorgungskette zu verringern. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugutekommen, ohne dass dabei deren Verwaltungsaufwand zunimmt. Kleinstlieferanten sowie kleine und mittlere Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch den Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern innerhalb und außerhalb der EU sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

__________________

 

12 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

 

Begründung

Unlautere Handelspraktiken führen zu Lebensmittelverschwendung, unsicheren und nicht nachhaltigen Praktiken und prekären Arbeitsbedingungen und stellen eine Gefahr für das Einkommen kleiner Lebensmittelerzeuger und Arbeitnehmer entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Europäischen Union und weltweit dar. Außerdem kann der Schutz, wenn er schon auf nachgelagerte Bereiche ausgeweitet werden soll, auch auf Lieferanten allgemein ausgeweitet werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Nicht in der Union niedergelassene Lieferanten sollten sich auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie an in der Union niedergelassene Käufer Lebensmittelerzeugnisse veräußern, um so unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben.

(8)  Damit gewährleistet ist, dass die EU ihrer vertragsgemäßen Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung nachkommt, sollten sich nicht in der Union niedergelassene Lieferanten auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse an Käufer veräußern, die diese Erzeugnisse auf dem EU-Markt vermarkten und in Verkehr bringen, damit unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen vermieden werden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben.

Begründung

Der sinkende Anteil der Gewinne, der an kleine Lebensmittelerzeuger und die Arbeitnehmer in Entwicklungsländern weitergegeben wird, und die Arbeitsbedingungen, mit denen diese Arbeiter infolge unlauterer Handelspraktiken konfrontiert sind, laufen den Entwicklungszielen der EU und den Zielen der EU im Zuge der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zuwider.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Das Ungleichgewicht der Macht in der Lieferkette und die unlauteren Handelspraktiken der Supermärkte gehen mit einen hohen Preis einher, namentlich mit einer Verstärkung der erheblichen negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen in den meisten Agrarstaaten und armen Ländern, was auch mit der Verweigerung grundlegender Menschenrechte, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Tatsache, dass kein existenzsicherndes Arbeitsentgelt gezahlt wird, sowie langen Arbeitszeiten einhergeht.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Beschwerden von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

(14)  Beschwerden von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen sowie von Organisationen, die mit Erzeugern zusammenarbeiten oder die nachweislich über Fachwissen über Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette verfügen, darunter auch nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen und alle Interessenträger, können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen Vertretungsorganisationen das Recht eingeräumt werden, im Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder eine Beschwerde einzureichen, da den meisten einzelnen Lieferanten für ein alleiniges Vorgehen die Mittel fehlen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, an Käufer, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind.

2.  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten an Käufer, was auch Geschäfte zwischen Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften und ihren Mitgliedern umfasst.

Begründung

Die Richtlinie muss unbedingt für alle Käufer gelten, damit die unlauteren Handelspraktiken in der Versorgungskette nicht nach unten weitergereicht werden, ohne dass den betroffenen Erzeugern und Lieferanten Beschwerdemechanismen offenstehen („Dominoeffekt“). Der Geltungsbereich muss auf die Beziehungen zwischen Genossenschaften und ihren Mitgliedern ausgeweitet werden. Besonders wichtig ist dies in Bezug auf die Milchwirtschaft, da dort Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern eine besonders gute Verhandlungsposition haben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Käufer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die kommerziell Lebensmittelerzeugnisse erwirbt. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

a)  „Käufer“: unabhängig vom Niederlassungsort jede natürliche oder juristische Person, die kommerziell landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittelerzeugnisse erwirbt, um diese auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr zu bringen. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  „unlautere Handelspraktiken“: Praktiken, die grob von gutem und fairem Geschäftsgebaren abweichen, gegen Treu und Glauben verstoßen und dem Lieferanten einseitig durch den Käufer auferlegt werden oder mit denen das wirtschaftliche Risiko eines Käufers ungerechtfertigt und unverhältnismäßig auf den Lieferanten übertragen wird, wobei dies auch entsprechende Versuche einschließt, oder Praktiken, mit denen dem Lieferanten in der Handelsbeziehung vor, während oder nach der Vertragserfüllung in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Verpflichtungen auferlegt werden;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  „Liefervertrag“: eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Käufer, in der die einschlägigen Bestandteile der Geschäftsvereinbarung klar und transparent festgelegt sind, einschließlich der Namen und der Rechte sowie der Verpflichtungen der Parteien sowie Angaben zum Preis, zur Dauer, zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie zum Vertragsgegenstand, zur Vertragsausführung und zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung;

Begründung

Diese Begriffsbestimmung dient dazu, dass die anderen im Vorschlag für eine Richtlinie enthaltenen Bestandteile umgesetzt und kontrolliert werden können. Um Transparenz zu gewährleisten, muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, sodass missbräuchliche Praktiken, die im Rahmen dieser Richtlinie reguliert werden und verboten sind, überwacht bzw. beseitigt werden können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handelspraktiken verboten sind:

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle unlauteren Handelspraktiken verboten sind, einschließlich zumindest der folgenden Handelspraktiken:

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse zum selben Preis findet.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Ein Käufer nutzt elektronische Rückwärtsauktionen oder zweistufige Auktionen, um die Preise zu drücken, wobei diese ungeregelt und derart gestaltet sind, dass keine Transparenz im Hinblick auf die Verhandlungen, die Preisbildung und die Bieter gewährleistet ist, was den Kauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln mit von der EU zertifizierter Herkunft und Qualität sowie von nicht zertifizierten Produkten angeht.

Begründung

L'asta elettronica inversa, o al doppio ribasso, utilizzato inizialmente dai grandi gruppi del discount, oggi è una pratica comune di gran parte delle catene distributive. Ai fornitori, le centrali d’acquisto della GDO chiedono tramite e-mail di avanzare un’offerta per la vendita di uno stock di prodotto. Raccolte le proposte, lanciano una seconda asta, nuovamente al ribasso, partendo dal prezzo inferiore spuntato nella prima. In pochi minuti, su un portale web, il fornitore è chiamato a competere selvaggiamente con altri per aggiudicarsi la commessa. Chi si aggiudica la fornitura, spesso si è spinto talmente al limite da doversi rivalere nei confronti dei produttori da cui acquista la merce. A loro volta, questi ultimi si possono trovare in difficoltà nel garantire i diritti fondamentali ai lavoratori agricoli. In tal modo, il meccanismo delle aste al doppio ribasso contribuisce a rendere più difficile l’eradicazione dello sfruttamento e del caporalato, dei lavoratori in nero e dei migranti irregolari, all'interno e all'esterno dell'Unione.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards oder die Preise für die Lebensmittelerzeugnisse.

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards und die Preise für die Lebensmittelerzeugnisse und die einschlägigen Zahlungsbedingungen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Lebensmittelerzeugnissen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Lebensmittelerzeugnissen, die erfolgt, nachdem die Erzeugnisse in das Eigentum des Käufers übergegangen sind, und die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Ein Käufer verkauft landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel unter Preis, um den Verkauf anderer Produkte zu fördern („Lockware“).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Ein Käufer bedient sich als Grund für den Widerruf oder die Schwächung der in der Liefervereinbarung niedergelegten Bedingungen auf widersprüchliche Weise des Arguments, Erzeugnisse entsprächen nicht den produktkosmetischen Spezifikationen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  Ein Käufer bringt übermäßig strenge Kriterien für die Haltbarkeit nach dem Erhalt zur Anwendung, um eine zuvor vereinbarte Bestellung abzulehnen oder eine Bestellung abzulehnen, die aus Gründen, die nicht der Lieferant zu verantworten hat, nicht schnell genug abgewickelt wurde.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  Ein Käufer verpflichtet einen Lieferanten, die finanziellen Kosten ungenauer Prognosen durch den Käufer zu tragen, anhand deren der Lieferant seine Erzeugung im Hinblick auf die prognostizierten Bestellungen plant.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein, ohne die entsprechenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten zu tragen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Außerhalb der EU ansässige Lieferanten richten ihre Beschwerde an eine beliebige Durchsetzungsbehörde der Mitgliedstaaten. Falls sie nicht selbst zuständig ist, leitet die Durchsetzungsbehörde die Beschwerde nach Erhalt an die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, eine verbotene Handelspraktik zu betreiben.

Begründung

Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass auch Lieferanten, die außerhalb der EU ansässig sind, ein Beschwerdemechanismus offensteht, zumal die Richtlinie auch für sie gilt. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um zu verhindern, dass Diskriminierung zwischen Lieferanten aus der EU und Lieferanten aus Drittstaaten stattfindet oder es zu Wettbewerbsverzerrungen oder Handelsumlenkungen kommt. Dies ist von Bedeutung, um dazu beizutragen, dass der vertragsgemäßen Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie den Verpflichtungen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Ist der Käufer außerhalb der EU ansässig, reicht der Lieferant seine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde ein, in der er selbst ansässig ist. Ist der Lieferant außerhalb der EU ansässig, kann er seine Beschwerde bei einer beliebigen benannten Durchsetzungsbehörde einreichen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen innerhalb und außerhalb der EU, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, sowie Organisationen, die mit Erzeugern zusammenarbeiten oder nachweislich über Expertenwissen über Handelspraktiken in Lebensmittelversorgungsketten verfügen, darunter nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen und sonstige Organisationen, die im Namen von Erzeugern oder anderen Interessenträgern handeln, haben das Recht, Beschwerde einzureichen.

Begründung

Um den „Angstfaktor“ zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass schutzbedürftige Akteure wirksamen Zugang zu ihren Rechten haben, muss das Recht, Beschwerde einzureichen, unbedingt auf Organisationen ausgeweitet werden, die auf die Förderung der Fairness in der Versorgungskette hinarbeiten und schutzbedürftige Akteure, also etwa kleine Lebensmittelerzeuger oder Frauen, unterstützen. Dies ist vor allem in Bezug auf Länder relevant, in denen es nur wenige rechtliche Vorgaben gibt und große Ungleichheit herrscht.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a)  Die Kommission arbeitet einen mehrsprachigen Leitfaden aus, in dem erläutert wird, wie eine Beschwerde zu verfassen ist und welche Angaben den einschlägigen Durchsetzungsbehörden in der EU vorzulegen sind, damit diese entscheiden können, ob eine förmliche Untersuchung eingeleitet werden kann, und sie stellt diesen Leitfaden auf ihrer Website zur Verfügung.

Begründung

Viele KMU verfügen nicht über die Expertise und das Know-how, das sie benötigen, um ihre Rechte durchzusetzen. Das gilt insbesondere für KMU aus Entwicklungsländern. Daher ist es unerlässlich, dass die Kommission KMU berät und unterstützt, denn nur so können diese ihre Rechte durchsetzen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen und die Methode festgelegt werden, nach denen die Durchsetzungsbehörden die Höhe der Geldbußen festlegen, wobei mindestens die folgenden Elemente berücksichtigt werden: der Umsatz des Urhebers des Verstoßes, der dem Urheber des Verstoßes aus der unlauteren Praktik erwachsene Vorteil, die Anzahl und der Status der Opfer des Verstoßes und der wiederholte Einsatz unlauterer Handelspraktiken durch einen Käufer.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission stellt sicher, dass die GD AGRI zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) inner- und außerhalb der EU eine funktionale Mailbox, deren Adresse auf deren Website bekanntgegeben wird, sowie Informationen über die einschlägigen Verfahren bereitstellt, um diese Unternehmen zu schützen und dafür zu sorgen, dass diese ihre Rechte durchsetzen können, wenn sie unlauteren Handelspraktiken1a ausgesetzt sind. Alle einschlägigen Informationen werden in allen Amtssprachen der EU bereitgestellt.

 

______________

 

1a http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/actions-against-imports-into-the-eu/

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3b)  Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie in enger Zusammenarbeit an. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Netzes, darunter Vorkehrungen für die Bereitstellung von Informationen, Beratung und die Zuteilung von Fällen grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken, vor und überarbeitet diese.

Begründung

Es muss unbedingt eine Koordinierung auf der Ebene der EU erfolgen, damit sichergestellt ist, dass unlautere Handelspraktiken in Bezug auf Akteure aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Akteure aus Drittstaaten gleichbehandelt werden und dass die Durchsetzungsbehörden Informationen austauschen, Fälle grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken zuteilen und koordiniert vorgehen können. Ferner dient ein Netz dieser Art als Kontaktstelle für Lieferanten aus Drittstaaten, die nicht sicher sind, bei welcher nationalen Durchsetzungsbehörde eine einschlägige Beschwerde einzureichen ist.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden, wobei besonderes Augenmerk auf grenzüberschreitende unlautere Handelspraktiken und die direkten und indirekten Auswirkungen dieser Praktiken auf Lieferanten, einschließlich Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU, zu legen ist. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung der geltenden Richtlinie auf die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, die Erhöhung der Lebensmittelsicherheit und die Förderung nachhaltiger Verfahren in der Lebensmittelversorgungskette.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

(1)  Drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Wirksamkeit der Richtlinie beim Schutz der am stärksten gefährdeten Akteure vor unlauteren Handelspraktiken in der gesamten Lebensmittelversorgungskette sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union gelegt. Ferner wird der Beitrag der Richtlinie zur Verringerung von Lebensmittelverschwendung, zur Verbesserung der Lebensmittelqualität und zur Förderung nachhaltiger Verfahren in der Lebensmittelversorgungskette bewertet. In dem Bericht wird der Notwendigkeit, diese Richtlinie insbesondere mit Blick auf neue unlautere Handelspraktiken zu überarbeiten, Rechnung getragen sowie auch dem Erfordernis, Daten über Betriebskosten und die Preisweitergabe entlang der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu konsultieren, damit neue Kriterien für die Festlegung fairer Preise im Rahmen von Lieferverträgen festgelegt werden können. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts angemessene Legislativvorschläge vorlegen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

2.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

13.9.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Linda McAvan

11.7.2018

Prüfung im Ausschuss

29.8.2018

 

 

 

Datum der Annahme

24.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

11

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Charles Goerens, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, Arne Lietz, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Eleni Theocharous, Mirja Vehkaperä, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cécile Kashetu Kyenge, Florent Marcellesi, Paul Rübig, Adam Szejnfeld

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Asim Ademov, Andrea Bocskor

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

11

+

ALDE

Charles Goerens, Mirja Vehkaperä

EFDD

Ignazio Corrao

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Arne Lietz, Norbert Neuser, Vincent Peillon

VERTS/ALE

Maria Heubuch, Florent Marcellesi

1

-

ECR

Eleni Theocharous

5

0

PPE

Asim Ademov, Andrea Bocskor, Paul Rübig, Adam Szejnfeld, Željana Zovko

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (17.9.2018)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette
(COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Pilar Ayuso

KURZE BEGRÜNDUNG

Landwirte sind in der Europäischen Union aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition das schwächste Glied in der Lebensmittelversorgungskette. In der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurden in den letzten Jahren einige neue Bestimmungen eingeführt, mit denen eine größere Konzentration der Lieferanten im Rahmen von Erzeugerorganisationen gefördert und somit die Marktposition von Landwirten gestärkt werden soll.

Obwohl sich die Politik in eine positivere Richtung bewegt, gibt es noch immer Raum für eine Verbesserung des rechtlichen Rahmens, und es bleibt noch viel zu tun, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu erreichen. Eine starke Fragmentierung der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die einen marktorientierten Ansatz verfolgenden Unterstützungsinstrumente der GAP sowie eine zunehmende Volatilität sind alles Faktoren, die es erforderlich machen, zwischen Lieferanten und Käufern gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen.

Es ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass unlautere Praktiken bei Landwirten zu wirtschaftlichen Verlusten führen und ihre Vorteile aus den GAP-Beihilfen, die immer stärker an die Bedingung der Umweltverträglichkeit geknüpft werden, wieder zunichtemachen können. Es gibt viele Arten von unlauteren Praktiken, aber einige, wie z. B. Verlustverkäufe, treten sehr häufig auf, und die Opfer haben aufgrund von Rechtslücken und Rechtsunsicherheiten wenig Spielraum, um darauf zu reagieren. 

Es ist an der Zeit, dass die Europäische Union darauf reagiert und sich darum bemüht, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den Akteuren der Lebensmittelversorgungskette unterstützt. Unlautere Praktiken schaden der Rentabilität vieler landwirtschaftlicher Unternehmen in der Europäischen Union, und die Mitgliedstaaten können nicht einfach ihre Augen vor dieser Situation verschließen. Die vor einigen Jahren ins Leben gerufene sogenannte Supply Chain Initiative stellte eine Reihe von Grundsätzen für bewährte Praktiken auf: Diese reichen aber leider nicht aus, um unlautere Praktiken wirksam zu bekämpfen, solange deren Nichteinhaltung keine Sanktionen nach sich zieht und es keine Möglichkeit gibt, Beschwerden unter Wahrung der Anonymität einzureichen. 

Die Europäische Kommission wird zu diesem ersten Schritt beglückwünscht, in diesem Bereich EU-Rechtsvorschriften einzuführen und für alle Mitgliedstaaten geltende Mindestanforderungen vorzuschlagen. Der Vorschlag sollte jedoch in einigen Aspekten verbessert werden, damit er nicht bloß eine politische Geste darstellt.

Zunächst ist es sehr wichtig, dass durch den EU-Rechtstext die bereits in einigen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung unlauterer Praktiken nicht verwässert werden. Die Verfasserin der Stellungnahme hält es für wichtig, es den nationalen Verwaltungen zu erlauben, über die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinauszugehen. In einigen Ländern gibt es Vorschriften, die dafür gesorgt haben, dass sich die Beziehungen zwischen allen Akteuren in der Wertschöpfungskette erheblich verbessert haben. 

Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist zu restriktiv, da er nur missbräuchliche Praktiken von großen Käufern gegenüber kleinen und mittleren Lieferunternehmen abdeckt. Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Rechtsschutz der EU erweitert werden sollte, um das ganze Spektrum an ungerechten Situationen abzudecken. 

In dem Text der Kommission wird nicht auf Verlustkäufe eingegangen, die jedoch der Hauptgegenstand von Beschwerden von Landwirten sind, die sich auf einige nicht zu durchschauende Werbepraktiken von großen Käufern für verderbliche Erzeugnisse zwecks Kundenakquise beziehen. 

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der festen Überzeugung, dass die EU-Rechtsvorschriften ohne die Verpflichtung zu schriftlichen Verträgen nicht wirksam wären. Obwohl die Rechtsvorschriften zur GAP noch keine Verpflichtung zu schriftlichen Verträgen auf EU-Ebene enthalten, sollte die neue Richtlinie zumindest die im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte – welche es den Mitgliedstaaten erlaubt, in ihrem Hoheitsgebiet schriftliche Verträge vorzuschreiben – erzielten Fortschritte widerspiegeln. Die Verfasserin der Stellungnahme fordert alle Mitgliedstaaten auf, nach dem Beispiel einiger Länder, wie z. B. Spanien, obligatorische Verträge einzuführen.

Um innerhalb der Europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionen für unlautere Praktiken die gleichen Kriterien verwenden, ohne die nationalen Kompetenzen zu untergraben. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt eine ähnliche Formulierung vor, wie sie bereits in anderen EU-Rechtstexten zur Anwendung kommt.

Auch die Markttransparenz ist ein wichtiges Element, das in EU-Rechtsvorschriften zu unlauteren Geschäftspraktiken berücksichtigt werden sollte. Dem Beispiel einiger bereits angenommener nationaler Bestimmungen folgend, schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, dass alle Mitgliedstaaten nationale Beobachtungsstellen für die Agrar- und Lebensmittelversorgungskette einrichten, um die Marktpreise zu überwachen und Unregelmäßigkeiten aufzuspüren. Ein solches Instrument wäre für die Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf zukünftige Überarbeitungen und den Austausch nationaler Daten sehr nützlich. 

Die Möglichkeit, die Anonymität eines Erzeugers zu schützen, der eine Beschwerde einreicht, ist ein wesentliches Element des Vorschlags der Kommission. Dadurch würden Beschwerden möglich, ohne dass diese durch den „Angstfaktor“ beeinträchtigt werden. Die Verfasserin der Stellungnahme möchte den Text der Kommission daher dahingehend verbessern, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vertraulichkeit als automatisches Recht einzuführen. 

Neben anderen sachdienlichen Änderungen am Vorschlag der Kommission möchte die Verfasserin der Stellungnahme auch auf die Notwendigkeit hinweisen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Käufer in Drittländern auszuweiten, die EU-Produkte zwecks Verkaufs auf den Märkten der Mitgliedstaaten erwerben. Somit soll vermieden werden, dass einige Käufer die EU-Bestimmungen umgehen, indem sie einfach ihre Niederlassung in ein Drittland verlegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Beförderung von Lebensmittelerzeugnissen „vom Hof auf den Tisch“. Diese Marktteilnehmer vertreiben Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse für die Verwendung als Lebensmittel, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

(3)  Unterschiedliche Marktteilnehmer sind in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auf den Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen sowie im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Die Kette ist der bei weitem wichtigste Kanal für die Lieferung von Erzeugnissen. Diese Marktteilnehmer vertreiben Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse, d. h. in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, einschließlich Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, sowie andere nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse, die jedoch aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel und Agrarerzeugnisse verarbeitet wurden.

 

(Die Änderung von „Lebensmittelversorgungskette“ zu „Agrar- und Lebensmittelversorgungskette“ gilt für den gesamten Text. Die Annahme des Änderungsantrags würde entsprechende Anpassungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer der Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Bei den landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe.

(5)  Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsposition sind durch unterschiedlich starke Konzentration von Marktteilnehmern bedingt und können die missbräuchliche Ausnutzung einer Verhandlungsposition durch den Einsatz unlauterer Handelspraktiken ermöglichen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Marktteilnehmer sowie Midcap-Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette aus der EU und aus Drittstaaten besonders schädlich. Unlauteren Handelspraktiken sind jedoch alle Marktteilnehmer unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Dimension ausgesetzt.

Begründung

Für den ersten Teil des Änderungsantrags: siehe Begründung für Änderungsantrag 7. Der zweite Teil schafft die Voraussetzungen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Marktteilnehmer ungeachtet der wirtschaftlichen Dimension. Die von den mächtigsten Akteuren der Lebensmittelversorgungskette aufgezwungenen unlauteren Handelspraktiken wirken sich mittelbar oder unmittelbar auf kleine Lebensmittelerzeuger und Arbeiter in den Entwicklungsländern aus.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Bei landwirtschaftlichen Erzeugern, die landwirtschaftliche Primärerzeugnisse liefern, handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Betriebe. Die wenigen Kriterien, die dazu dienen, kleine und mittlere Unternehmen zu definieren, werden jedoch in der landwirtschaftlichen Produktion oft nicht erfüllt, z. B., wenn Saisonarbeiter beschäftigt werden. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Midcap-Unternehmen ausgeweitet werden. Midcap-Unternehmen sind Unternehmen oder Erzeugerorganisationen, Genossenschaften oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen mit einer Struktur mittlerer Größe, einer hohen Eigenkapitalquote und einem Personalbestand von bis zu 3000 Mitarbeitern. Bei Midcap-Unternehmen kann es sich auch um Familienunternehmen handeln. Die Marktmacht kleiner und mittlerer Unternehmen und von Midcap-Unternehmen ist im Vergleich zu jener der großen Akteure der Agrar- oder Lebensmittelversorgungskette gering.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugute kommen, vorausgesetzt, alle diese Personen fallen unter die Definition von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG12 der Kommission. Diese Kleinstlieferanten sowie kleinen und mittleren Lieferanten sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, sie ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zu überstehen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf kleine und mittlere Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch kleinen und mittleren Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

(7)  Es sollte ein unionsweiter Mindestschutzstandard bezüglich bestimmter offensichtlich unlauterer Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen und dazu beizutragen, den landwirtschaftlichen Erzeugern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Er sollte jedem landwirtschaftlichen Erzeuger oder jeder natürlichen oder juristischen Person, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, zugute kommen. Da der durch unlautere Handelspraktiken verursachte finanzielle Druck auf Unternehmen oftmals entlang der Kette bis zu den landwirtschaftlichen Erzeugern weitergegeben wird, sollten die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken auch den Zwischenhändlern auf den der Primärproduktion nachgelagerten Stufen Schutz bieten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern sollten auch unbeabsichtigte Folgen (insbesondere in Form übermäßiger Preiserhöhungen) vermieden werden, die darin bestehen, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

__________________

 

12 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

 

Begründung

Dieser Änderungsantrag schafft die Voraussetzungen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Marktteilnehmer ungeachtet der wirtschaftlichen Dimension.

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Nicht in der Union niedergelassene Lieferanten sollten sich auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie an in der Union niedergelassene Käufer Lebensmittelerzeugnisse veräußern, um so unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben.

(8)  Nicht in der Union niedergelassene Lieferanten sollten sich auf den unionsweiten Mindestschutzstandard stützen können, wenn sie an in der Union niedergelassene Käufer Lebensmittelerzeugnisse veräußern, um so unbeabsichtigte handelsverzerrende Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus dem Schutz von Lieferanten in der Union ergeben. Die Politik der Union muss auch im Hinblick auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung kohärent sein.

Begründung

Der Umstand, dass der Anteil der Gewinne, der an kleine Lebensmittelerzeuger und die Arbeitnehmer in Entwicklungsländern weitergegeben wird, sinkt, sowie die Arbeitsbedingungen, mit denen diese Arbeiter infolge unlauterer Handelspraktiken konfrontiert sind, laufen den Entwicklungszielen der EU sowie den Zielen der EU im Zuge der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zuwider.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die einschlägigen Vorschriften sollten für das Geschäftsgebaren größerer Marktteilnehmer, d. h. nicht kleiner und mittlerer Marktteilnehmer, in der Lebensmittelversorgungskette gelten, da sie bei ihren Geschäften mit kleinen und mittleren Lieferanten in der Regel eine stärkere Verhandlungsposition einnehmen.

(9)  Die einschlägigen Vorschriften sollten für alle Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gelten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag schafft die Voraussetzungen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Marktteilnehmer ungeachtet der wirtschaftlichen Dimension.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts, in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um kleine und mittlere Lieferanten und Käufer gegen unlautere Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette auftreten.

(10)  Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht das Instrument einer Richtlinie eingesetzt werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um eine kohärente Regelung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts, in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zu erlassen und anzuwenden, um alle Lieferanten und Käufer unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Dimension gegen unlautere Handelspraktiken zu schützen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auftreten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag schafft die Voraussetzungen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Marktteilnehmer ungeachtet der wirtschaftlichen Dimension.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Lebensmittelerzeugnisses, d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

(11)  Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisses, d. h. vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang oder in Verbindung mit der Erbringung von mit dem Verkaufsvorgang verbundenen Dienstleistungen des Käufers für den Lieferanten, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gelten, wann sie auftreten.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Bei der Entscheidung, ob eine einzelne Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, gilt es darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Folglich sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein.

(12)  Bei der Entscheidung, ob eine einzelne Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, gilt es darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Folglich sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein. Überdies sollten Lieferanten, wenn sie einer Liefervereinbarung zustimmen, nicht unter Druck gesetzt werden.

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um eine wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die mit der Durchsetzung der Verbote betraut ist. Die Behörde sollte entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, handeln können. Beantragt ein Beschwerdeführer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, dass seine Identität vertraulich behandelt wird, so sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten einem solchen Ersuchen nachkommen.

(13)  Um eine wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die mit der Durchsetzung der Verbote betraut ist. Die Behörde sollte entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, handeln können. Wann immer eine Beschwerde eingereicht wird, sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Beschwerdeführer anonym bleiben.

Begründung

Dieser Änderungsantrag garantiert die Anonymität der Beschwerdeführer.

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Damit das Verbot unlauterer Handelspraktiken wirksam durchgesetzt wird, sollten die benannten Durchsetzungsbehörden über sämtliche erforderlichen Ressourcen, das notwendige Personal und das erforderliche Fachwissen verfügen.

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Beschwerden von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

(14)  Beschwerden von Erzeuger- oder Lieferantenorganisationen oder Vereinigungen solcher Organisationen können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation oder landwirtschaftlicher Familienbetriebe zu schützen, bei denen es sich um kleine und mittlere Lieferanten handelt, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Beklagten schützen.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Sachinformationen mittels Auskunftsersuchen wirksam zusammenzutragen. Sie sollten befugt sein, gegebenenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen. Eine abschreckende Wirkung, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und die Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, kann einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollte daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.

(15)  Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Sachinformationen mittels Auskunftsersuchen wirksam zusammenzutragen. Für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Durchsetzungsbehörden befugt sein, unlautere Handelspraktiken zu untersagen, Geldbußen und Sanktionen zu verhängen und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu veröffentlichen. Diese Befugnisse können eine abschreckende Wirkung haben und einer Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtlichen Lösungen zwischen den Parteien förderlich sein und sollten daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Die Durchsetzungsbehörden sollten berücksichtigen, ob wiederholte Verstöße gegen diese Richtlinie vorliegen. Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie, insbesondere mit Blick auf Geldbußen und Sanktionen, zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Die Durchsetzungsbehörden sollten abschreckende und verhältnismäßige Strafen für Verstöße gegen die mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorsehen. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften vonseiten eines Gewerbebetriebs sollten bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt werden.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, ob der Schutz von kleinen und mittleren Käufern von Lebensmittelerzeugnissen in der Lebensmittelversorgungskette – zusätzlich zum Schutz kleiner und mittlerer Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre –

(19)  Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten Listen unlauterer Handelspraktiken möglicherweise erweitert werden, sowie darauf, ob der Schutz von kleinen und mittleren Käufern von Lebensmittelerzeugnissen in der Lebensmittelversorgungskette – zusätzlich zum Schutz kleiner und mittlerer Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre –

Änderungsantrag     16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, an Käufer, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind.

(2)  Diese Richtlinie gilt für bestimmte unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmittelerzeugnissen durch Lieferanten an Käufer.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Richtlinie alle Akteure der Lebensmittelversorgungskette abdeckt, um zu verhindern, dass sich unlautere Handelspraktiken entlang der Lieferkette fortsetzen und dass Unternehmensstandorte verlagert werden, um Vorschriften zu umgehen, die unlautere Handelspraktiken verbieten. Die Änderung von „kleinen und mittleren Unternehmen“ zu „allen Unternehmen“ sollte durchgängig im gesamten Text erfolgen.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Käufer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die kommerziell Lebensmittelerzeugnisse erwirbt. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

a)  „Käufer“: jede natürliche oder juristische Person, unabhängig vom Niederlassungsort, die zum Zweck der Verarbeitung, des Vertriebs oder des Einzelhandels und/oder der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen innerhalb der Union kommerziell Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt. Der Begriff „Käufer“ kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;

Begründung

Im Rahmen der Richtlinie zielt diese Änderung darauf ab, auch jene Akteure einzuschließen, die ungeachtet ihrer Niederlassung außerhalb der EU Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der EU kaufen und verkaufen. Somit soll die Umgehung der Richtlinie durch eine einfache Verlegung der Ansässigkeit des Käufers außerhalb der EU verhindert werden.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Lebensmittelerzeugnisse verkauft. Der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder solcher natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, bezeichnen;

b)  „Lieferant“: jeder landwirtschaftliche Erzeuger, Lebensmittelverarbeiter oder jede natürliche oder juristische Person, der bzw. die in der EU niedergelassen ist und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff „Lieferant“ kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder solcher natürlicher und juristischer Personen, einschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder landwirtschaftlichen Genossenschaften, bezeichnen;

Begründung

Es sollten nur in der EU niedergelassene Lieferanten durch die Mitgliedstaaten geschützt werden, da europäische Lieferanten in Drittländern keine vergleichbare Behandlung erfahren. Genossenschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und sollten in diesen Artikel einbezogen werden.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „kleines und mittleres Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission14;

entfällt

__________________

 

14 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

 

Begründung

Im Einklang mit den Änderungen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist eine Begriffsbestimmung für KMU nicht erforderlich.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  „wirtschaftliche Abhängigkeit“: eine Beziehung, bei der der Käufer für mindestens 30 % des Umsatzes des Lieferanten sorgt;

Änderungsantrag     21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  „Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

d)  „Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse“: Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen hergestellt und zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie Agrarerzeugnisse;

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „verderbliche Lebensmittelerzeugnisse“: Lebensmittelerzeugnisse, die sich nicht mehr für den menschlichen Verzehr eignen, wenn sie nicht so gelagert, behandelt, verpackt oder auf andere Weise konserviert werden, dass dies verhindert wird.

e)  „verderbliche Lebensmittelerzeugnisse“: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, die sich im natürlichen Zustand für einen Zeitraum von bis zu dreißig Tagen für den Vertrieb und den Verzehr eignen oder eine regulierte Temperatur oder bestimmte Verpackung für die Lagerung und/oder den Vertrieb und/oder den Transport benötigen;

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, Klarheit zu schaffen.

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  „nicht verderbliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um verderbliche Lebensmittelerzeugnisse handelt.

Änderungsantrag     24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  „unlautere Handelspraktiken“: Praktiken, die von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden;

Begründung

Es ist wichtig, eine Definition von unlauteren Handelspraktiken und ein allgemeines Verbot dieser Praktiken einzuführen, um mächtige Akteure in der Lieferkette daran zu hindern, neue Formen von unlauteren Handelspraktiken zu entwickeln und so die Richtlinie zu umgehen.

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handelspraktiken verboten sind:

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden unlauteren Handelspraktiken verboten sind:

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Käufer bezahlt einen Lieferanten für verderbliche Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung des Lieferanten oder mehr als 30 Kalendertage nach dem Datum der Lieferung der verderblichen Lebensmittelerzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Von diesem Verbot unberührt bleiben

a)  Ein Käufer bezahlt einen Lieferanten für verderbliche Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse mehr als 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung des Lieferanten oder mehr als 30 Kalendertage nach dem Datum der Lieferung der verderblichen Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Von diesem Verbot unberührt bleiben

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Ein Käufer bezahlt einen Lieferanten für nicht verderbliche Erzeugnisse mehr als 60 Kalendertage nach Eingang der Rechnung des Lieferanten oder mehr als 60 Kalendertage nach dem Datum der Lieferung der nicht verderblichen Lebensmittelerzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Von diesem Verbot unberührt bleiben

 

– die Folgen von Zahlungsverzug und die Rechtsbehelfe gemäß der Richtlinie 2011/7/EU und

 

– die Option, dass ein Käufer und ein Lieferant eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbaren;

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich der Richtlinie unbeschadet der Richtlinie 2011/7/EU zu Zahlungsverzug und der in der Verordnung über die einheitliche GMO eingeführte Wertaufteilungsklausel auf nicht verderbliche Erzeugnisse erweitert.

Änderungsantrag     28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

b)  Ein Käufer storniert die Bestellung verderblicher Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse so kurzfristig, dass von einem Lieferanten nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden kann, dass er eine alternative Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse findet.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards oder die Preise für die Lebensmittelerzeugnisse.

c)  Ein Käufer ändert einseitig und rückwirkend die Bedingungen der Liefervereinbarung in Bezug auf Häufigkeit, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, die Qualitätsstandards, die Preise für die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse oder die einschlägigen Zahlungsbedingungen.

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Ein Käufer verkauft Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse unter den Herstellungskosten.

Begründung

Das ist die im Agrarsektor am häufigsten vorkommende Beschwerde. Sie sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Lebensmittelerzeugnissen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

d)  Ein Lieferant bezahlt für die Verschwendung von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen, die in den Räumlichkeiten des Käufers auftritt und nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht wird.

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Ein Käufer löst die Liefervereinbarung einseitig auf.

Änderungsantrag     33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) Ein Käufer setzt den Lieferanten stets davon in Kenntnis, wenn er konkurrierende Marken, die sich in seinem Eigentum befinden oder die er verwaltet, anders behandelt oder dies beabsichtigt. Eine andere Behandlung umfasst mindestens konkrete Maßnahmen oder ein Gebaren des Käufers in Bezug auf Folgendes: a) Produktlistung, b) Warenplatzierung, c) Handelsspanne.

Begründung

Diese Bestimmung des Begriffs „unlautere Handelspraktik“ stützt sich auf Artikel 6 des Vorschlags für eine Verordnung über Online-Vermittlungsdienste. Wie bereits erläutert, ist ein fairer Wettbewerb zwischen unabhängigen Marken und den im Einzelhandel vorhandenen Eigenmarken von entscheidender Bedeutung, um Innovationen und einen leistungsorientierten Wettbewerb zu fördern. Wenn vertikal integrierte Einzelhändler ihren Eigenmarken Geschäftsvorteile verschaffen, sollten zumindest die Lieferanten unabhängiger Marken entsprechend über diese Vorteile und deren Ausmaße informiert werden, damit sie ihre Wettbewerbsstrategie angesichts dieser ungleichen Wettbewerbsbedingungen entsprechend anpassen können.

Änderungsantrag     34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  Ein Käufer schmälert die Menge und/oder den Wert von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen, die Standardqualität aufweisen, auf intransparente Weise.

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  Ein Käufer droht einem Lieferanten geschäftliche Vergeltungsmaßnahmen an oder nimmt derartige Maßnahmen vor, wenn der Lieferant seine vertraglichen und gesetzlichen Rechte geltend macht und zu diesem Zweck etwa Beschwerde einreicht und mit den nationalen Durchsetzungsbehörden zusammenarbeitet.

Begründung

Diese Begriffsbestimmung einer unlauteren Handelspraktik ist notwendig, um die Lieferanten davor zu schützen, dass geschäftliche Vergeltungsmaßnahmen (etwa eine teilweise Reduzierung der Bestellmengen oder die Beendigung des Liefervertrags) erfolgen, wenn sie rechtliche Schritte einleiten, um ihre vertraglichen Rechte und die Rechte gemäß dieser Richtlinie geltend zu machen.

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

de)  Ein Käufer macht den Abschluss der Liefervereinbarung und die geschäftliche Zusammenarbeit von der Kompensation durch Güter und Dienstleistungen abhängig.

Änderungsantrag     37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

df)  Ein Käufer verpflichtet einen Lieferanten, die finanziellen Kosten ungenauer Prognosen durch den Käufer zu tragen.

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dg)  Ein Käufer reduziert die Abnahme im Rahmen bestehender Verträge teilweise oder komplett, um eine Änderung eines bestehenden Vertrags oder den Abschluss eines neuen Vertrags zu erzwingen.

Begründung

Diese „unlautere Handelspraktik“ stützt sich auf das Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa (Abschnitt 5.6) sowie die SCI. In vielen Fällen müssen die Käufer die Liefervereinbarung nicht einmal beenden, um unfaire Vorteile zu erlangen, sondern es reicht vollkommen aus, die Abnahmemenge zu reduzieren.

Änderungsantrag     39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dh)  Ein Käufer ergreift keine Kommunikationsmaßnahmen, verkaufsfördernden Maßnahmen oder Handelsmaßnahmen, die sich negativ auf das Ansehen von Produkten mit geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU)Nr. 1151/20121a, der Verordnung (EG) Nr. 110/20081b oder der Verordnung (EU) Nr. 251/20141c auswirken oder auswirken könnten.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

 

1b Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

 

1c Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“

Begründung

In Bezug auf Erzeugnisse mit geografischer Angabe werden oft Praktiken betrieben, die ihr Ansehen schädigen, etwa der Verkauf unter Preis, Versteigerungen, in deren Rahmen der Bieter mit dem niedrigsten Angebot gewinnt, unvernünftige Angebote usw.

Änderungsantrag     40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

di)  Ein Käufer stellt einen Blanko-Schuldschein für übernommene Betriebsmittel aus, ohne dass der Lieferant verpflichtet ist, Sicherheit für die übernommenen, jedoch noch nicht bezahlten Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse zu leisten.

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dj)  Ein Käufer verlangt eine Zahlung für die Aufnahme der Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse eines Lieferanten.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dk)  Ein Käufer schickt ausgelieferte nicht verkaufte Erzeugnisse zurück, verlangt eine Zahlung für die Entsorgung derartiger Erzeugnisse, verlangt von dem Lieferanten eine Zahlung für nicht verkaufte Erzeugnisse, deren Haltbarkeitsdauer abgelaufen ist, außer wenn sie dem Händler zum ersten Mal geliefert werden, oder für Erzeugnisse, deren Verkauf vom Lieferanten ausdrücklich gefordert wurde und bei denen der Händler zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund des schlechten Umsatzes zu einem Ablauf der Haltbarkeitsdauer kommen kann.

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dl)  Ein Käufer eine verlangt eine Zahlung für die Zustellung der Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse außerhalb des vereinbarten Lieferortes.

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dm)  Ein Käufer verlangt eine Zahlung für die Aufbewahrung und Handhabung der Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse nach der Lieferung.

Änderungsantrag     45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dn)  Ein Käufer verlangt eine Zahlung für einen geringeren Umsatz und Absatz oder eine geringere Marge des Lieferanten aufgrund eines geringeren Absatzes eines bestimmten Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisses.

Änderungsantrag     46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d o (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

do)  Ein Käufer verkauft einem Endverbraucher Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis als einem beliebigen Einkaufspreis entlang der Beschaffungskette dieses Erzeugnisses inklusive Mehrwertsteuer, außer es handelt sich um Erzeugnisse, bei denen der Ablauf der Haltbarkeitsdauer bevorsteht, um Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse, die aus dem Sortiment genommen werden, oder um einen Totalausverkauf aufgrund der Schließung eines Verkaufslokals.

Änderungsantrag     47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d p (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dp)  Ein Käufer macht den Abschluss der Liefervereinbarung und die geschäftliche Zusammenarbeit von der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei Preisnachlässen oder Senkungen des Einkaufspreises zulasten des Lieferanten abhängig.

Änderungsantrag     48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt werden:

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Handelspraktiken verboten sind, wenn sie nicht klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt werden oder aber auf einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer beruhen, aufgrund derer der Käufer in die Lage versetzt wird, dem Lieferanten diese Praktiken aufzuzwingen:

Begründung

Durch diese Änderungen sollen die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Handelspraktiken auch dann verboten werden, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien auf einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten beruht.

Änderungsantrag     49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittelerzeugnisse an einen Lieferanten zurück.

a)  Ein Käufer schickt nicht verkaufte Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse an einen Lieferanten zurück.

Änderungsantrag     50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Ein Käufer lehnt die Annahme oder Übernahme einer vereinbarten Menge an Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen gemäß der vereinbarten Abnahmevorgänge oder nach der Fälligkeit der Lieferpflicht des Lieferanten ab, außer in begründeten Fällen, die in der Liefervereinbarung festgehalten sind.

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)  Ein Käufer streicht Erzeugnisse von der Liste der vereinbarten Erzeugnisse, die der Lieferant dem Käufer liefert, oder verringert die Bestellung eines einzelnen Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisses in erheblichem Maße und ohne vorherige schriftliche Ankündigung innerhalb der in der Vereinbarung festgelegten Frist oder innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen, sofern in der Vereinbarung keine Frist festgelegt ist.

Änderungsantrag     52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung dafür, dass er Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten lagert, zum Verkauf anbietet oder listet.

b)  Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung dafür, dass er Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten lagert, zum Verkauf anbietet und/oder auf Regalen in den Verkaufsräumen des Verkäufers unterbringt, außer der Lieferant verlangt von dem Käufer ausdrücklich, dass er seine Erzeugnisse lagert, zum Verkauf anbietet und/oder auf einem bestimmten Regal in den Verkaufsräumen des Käufers unterbringt.

Änderungsantrag     53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Ein Käufer gibt vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Liefervereinbarung, darunter Geschäftsgeheimnisse, die der Lieferant gegenüber dem Käufer offengelegt hat, vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter oder verwendet sie entsprechend missbräuchlich.

Begründung

Dieses Praxis ist im Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken aufgeführt

Änderungsantrag     54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  Ein Käufer ergreift wirtschaftliche Maßnahmen gegen den Lieferanten oder droht mit diesen – z. B. die Herausnahme von Produkten aus dem Sortiment, die Beendigung von Diensten der gemeinsamen Datennutzung, überzogene Werbeaktionen, Zahlungsverzögerungen, einseitige Abzüge und/oder Sperrung von Werbung –, um unter den bestehenden Verträgen oder bei Verhandlung eines neuen Vertrags bessere Bedingungen zu erzielen.

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc)  Ein Käufer überträgt sein wirtschaftliches Risiko auf unbegründete oder unverhältnismäßige Art und Weise auf den Lieferanten oder versucht dies.

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Ein Lieferant zahlt für die Werbung für Lebensmittelerzeugnisse, die der Käufer verkauft. Veranlasst der Käufer eine Werbeaktion, so muss der Käufer vor Beginn der Werbeaktion mitteilen, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich bestellt wird.

c)  Ein Lieferant zahlt für die Werbung für Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse, die der Käufer verkauft. Veranlasst der Käufer eine Werbeaktion, so muss der Käufer vor Beginn der Werbeaktion mitteilen, in welchem Zeitraum die Aktion laufen wird und welche Menge an Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen voraussichtlich bestellt wird.

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ein Lieferant zahlt für die Vermarktung von Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer.

d)  Ein Lieferant zahlt für die Vermarktung von Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen durch den Käufer.

Änderungsantrag     58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Ein Käufer wälzt die Transport- und Lagerkosten auf den Lieferanten oder den Erzeuger ab.

Änderungsantrag     59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vertragsklauseln oder Praktiken, die Verzugszinsen ausschließen, gemäß den Bestimmungen nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/7/EU verboten sind.

Änderungsantrag     60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Vertragsbeziehungen

 

(1)   Lieferanten sind berechtigt, die Lieferung ihrer Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse an einen Käufer unter Vorbehalt einer schriftlichen Vereinbarung bzw. eines schriftlichen Vereinbarungsangebots mit dem ersten Käufer durchzuführen.

 

(2)   Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß Absatz 1

 

a)   ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,

 

b)   bedarf der Schriftform and

 

c)   umfasst insbesondere die folgenden Bestandteile:

 

i)   den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

 

  fest und in der Vereinbarung genannt sein muss bzw.

 

  als Kombination verschiedener in der Vereinbarung festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, in denen Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Agrarerzeugnisse zum Ausdruck kommen,

 

ii)   die Menge und die Qualität der Erzeugnisse, die geliefert werden können bzw. müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,

 

iii)   die Laufzeit der Vereinbarung, die auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,

 

iv)   Angaben zu Zahlungsverfahren und -fristen,

 

v)   die Abhol- oder Liefermodalitäten für die Agrarerzeugnisse und

 

vi)   die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

 

(4)   Die Mitgliedstaaten können bewährte Verfahren zum Abschluss langfristiger Verträge ermitteln, sich darüber austauschen und sie fördern, um die Verhandlungsposition der Erzeuger innerhalb der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken.

Begründung

In Übereinstimmung mit der Verordnung über eine einheitliche GMO räumt diese Änderung sämtlichen Lieferanten (nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieben) die Möglichkeit ein, schriftliche Verträge zu verlangen, wodurch die Mitgliedstaaten wiederum in die Lage versetzt werden, die Verwendung derartiger Verträge für die Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu fördern.

Änderungsantrag     61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

Horizontale unlautere Handelspraktiken

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden horizontalen unlauteren Praktiken verboten sind:

 

a)   das wirtschaftliche Risiko des Käufers wird auf unbegründete oder unverhältnismäßige Art und Weise auf den Lieferanten abgewälzt oder es erfolgt ein entsprechender Versuch;

 

b)   dem Lieferanten werden in der Handelsbeziehung vor, während oder nach der Vertragserfüllung in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Verpflichtungen auferlegt oder es erfolgt ein entsprechender Versuch.

Begründung

1) Diese horizontale unlautere Handelspraktik stützt sich auf die Definition des Begriffs „unlautere Handelspraktiken“ in der Begründung sowie auf das Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa (Abschnitt 5.4) sowie die SCI.2) Diese horizontale unlautere Handelspraktik stützt sich auf Artikel L442-6 des französischen Wirtschaftsgesetzbuches. Ein erhebliches Missverhältnis in einem Geschäftsverhältnis kann beispielsweise entstehen, wenn der Vertrag unklare Bedingungen vorsieht, die dem Käufer Spielraum für die Erfüllung oder Änderung des Vertrages lassen.

Änderungsantrag     62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene durchsetzt („Durchsetzungsbehörde“).

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Behörde, die die in Artikel 3 festgelegten Verbote auf nationaler Ebene durchsetzt („Durchsetzungsbehörde“).

Begründung

Es muss eine einzige öffentliche Kontrollbehörde geschaffen werden, da viele Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten mangelnde Homogenität verursachen und die Wirksamkeit von Kontrollen senken könnten.

Änderungsantrag     63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Durchsetzungsbehörde über die notwendigen Ressourcen, einschließlich ausreichender Finanzmittel und ausreichender Expertise, verfügt, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können.

Änderungsantrag     64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Zuständige Behörde

 

(1)   Für die Untersuchung der mutmaßlichen Anwendung unlauterer Praktiken durch einen Käufer ist die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Käufer ansässig ist.

 

(2)   Liefert ein Lieferant seine Erzeugnisse an einen mit dem Käufer verbundenen Abnehmer mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der nicht dem Ort der Niederlassung des Käufers, der im Verdacht steht, unlautere Handelspraktiken zu betreiben, entspricht, so ist die Durchsetzungsbehörde dieses Mitgliedstaats für die Untersuchung der unlauteren Handelspraktiken des Käufers zuständig. Der Abnehmer der Erzeugnisse haftet gemeinsam mit dem Käufer für jedweden Verstoß.

 

(3)   Für die Untersuchung der mutmaßlichen Anwendung unlauterer Handelspraktiken durch einen außerhalb der EU ansässigen Käufer gegenüber einem Lieferanten ist die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Lieferant ansässig ist.

 

(4)   Die zuständige Behörde ist auch für die Untersuchung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Liefervertrags zuständig. Der Käufer und gegebenenfalls der Dritte, der die Waren erhält, ist bzw. sind in Bezug auf Verstöße von Dritten, die verbundene Dienstleistungen erbringen, als gesamtschuldnerisch haftbar zu betrachten.

Begründung

Hier geht es um die Rechtshoheit, und Absatz 4 stellt sicher, dass Dienstleistungsvereinbarungen behördlich kontrolliert werden und Akteure aus Drittstaaten de facto nicht die Rechtshoheit der EU umgehen, indem sie sich weigern, Beschlüsse der zuständigen Behörden zu befolgen (wenn sie nicht in dem Mitgliedstaat tätig sind, in dem die Behörde ihren Sitz hat, können von der Behörde erlassene Geldbußen oder Rechtsmittel nicht durchgesetzt werden). Durch Absatz 4 wird dafür gesorgt, dass die Klauseln des Liefervertrags in Bezug auf die Rechtshoheit und die gesamtschuldnerische Haftung auch für Dienstleistungen gelten, womit erreicht wird, dass die Liefervereinbarungen internationaler Verbände der Kontrolle der nationalen Behörden der in der EU ansässigen Mitglieder der Verbände unterliegen und diese gemeinsam mit den Verbänden gesamtschuldnerisch haftbar sind (andernfalls kann eine in der Schweiz ansässige Vereinigung von EU-Käufern einfach alle Beschlüsse der zuständigen EU-Behörden missachten, solange sie keine Vermögenswerte auf dem Gebiet der zuständigen Behörde hält).

Änderungsantrag     65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

(1)  Lieferanten reichen ihre Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein, oder bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Lieferant ansässig ist. Ist Letzteres der Fall, leitet die Durchsetzungsbehörde die Beschwerde an die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, eine verbotene Handelspraktik zu betreiben.

Änderungsantrag     66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Lieferanten können Beschwerden bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem der Lieferant ansässig ist. Diese Durchsetzungsbehörde leitet die Beschwerde sodann an die Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem der Käufer ansässig ist, der im Verdacht steht, an einer verbotenen Handelspraktik beteiligt zu sein.

Begründung

Einige KMU verfügen möglicherweise nicht über die Kapazität, Beschwerden in anderen Ländern als ihrem Niederlassungsland einzureichen. Sie sollten daher die Möglichkeit haben, sich an die Durchsetzungsbehörde in ihrem Land zu wenden, die dann als Vermittlerin in dem Verfahren agiert.

Änderungsantrag     67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen.

(2)  Lieferantenorganisationen und Vereinigungen von Lieferantenorganisationen, von denen ein oder mehrere Mitglieder bzw. ein oder mehrere Mitglieder ihrer Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer verbotenen Handelspraktik ausgesetzt sind, haben das Recht, eine Beschwerde einzureichen und als Verfahrenspartei zu agieren.

Begründung

Damit die Bestimmung mit den in der Richtlinie verwendeten Begriffen in Einklang steht, sollte sie sich auf die Lieferantenorganisationen beziehen. Vereinigungen, die Beschwerden einreichen, sollten als Streithelfer in dem Verfahren zugelassen werden. In Spanien genießen Verbände, die Beschwerden nach dem Gesetz über die Lebensmittelversorgungskette einreichen, diesen Rechtsstatus nicht, so dass weder die einzelnen Opfer unlauterer Handelspraktiken (Angstfaktor) noch die sie vertretenden Vereinigungen Zugang zu dem Verfahren haben.

Änderungsantrag     68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährleistet die Durchsetzungsbehörde, dass die Identität des Beschwerdeführers und alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen in einem Antrag auf vertrauliche Behandlung angeben.

(3)  Die Durchsetzungsbehörde gewährleistet, dass die Identität des Beschwerdeführers sowie sonstige Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Interessen schadet, vertraulich behandelt werden. Der Beschwerdeführer muss diese Informationen angeben.

Begründung

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass Beschwerden anonym erfolgen, und somit der „Angstfaktor“ beseitigt.

Änderungsantrag     69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass die Gründe, einer Beschwerde nachzugehen, nicht ausreichen, so teilt sie dem Beschwerdeführer diese Gründe mit.

(4)  Ist die Durchsetzungsbehörde der Auffassung, dass die Gründe, einer Beschwerde nachzugehen, nicht ausreichen, so teilt sie dem Beschwerdeführer diese Gründe unverzüglich mit.

Änderungsantrag     70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Durchführungsbehörde setzt für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen eine angemessene Frist, trifft nach Abschluss der Untersuchungen eine begründete Entscheidung und setzt die Parteien von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Begründung

Mit dieser Änderung wird eine angemessene Frist für die Einleitung, Durchführung und den Abschluss der Untersuchungen sowie die Inkenntnissetzung der Parteien über die Entscheidung der Durchführungsbehörde sichergestellt.

Änderungsantrag     71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen;

a)  Untersuchungen auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde einzuleiten und durchzuführen, und zwar auch aufgrund anonymer Beschwerden oder Beschwerden von Hinweisgebern;

Änderungsantrag     72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  von Käufern und Lieferanten zu verlangen, alle zur Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit verbotenen Handelspraktiken erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

b)  von Käufern und Lieferanten zu verlangen, alle zur Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit verbotenen Handelspraktiken erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die bei Handelsbeziehungen eingesetzt wurden, und zu bewerten, ob sie verboten sind oder eine Abweichung von der guten Handelspraxis darstellen;

Änderungsantrag     73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine Geldbuße gegen den Urheber des Verstoßes zu verhängen. Die Geldbuße muss unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;

d)  gegen die natürliche oder juristische Person, die nachweislich einen Verstoß gegen diese Richtlinie verstoßen hat, eine Geldbuße und gegebenenfalls andere abschreckende Sanktionen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen. Die Geldbuße und gegebenenfalls die Sanktion muss unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie früherer und wiederholter Verstöße gegen diese Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;

Änderungsantrag     74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ihre gemäß den Buchstaben c und d getroffenen Entscheidungen zu veröffentlichen;

e)  ihre gemäß den Buchstaben c und d getroffenen Entscheidungen einschließlich der Höhe der Geldstrafe zu veröffentlichen und sofern möglich die Vertraulichkeit des Beschwerdeführers zu schützen, wenn dieser das wünscht;

Änderungsantrag     75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Käufer und Lieferanten in Form von Jahresberichten über die Tätigkeiten der Behörde zu informieren und in diesen Berichten u. a. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu nennen und die eingeleiteten und abgeschlossenen Untersuchungen zu beschreiben. In diesen Bericht sind für jede Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts und das Ergebnis der Untersuchung aufzunehmen.

f)  Käufer und Lieferanten in Form von Jahresberichten über die Tätigkeiten der Behörde zu informieren und in diesen Berichten u. a. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden zu nennen und die eingeleiteten und abgeschlossenen Untersuchungen zu beschreiben. In diesen Bericht sind für jede Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung sowie Informationen über den Ausgang des Verfahrens und die getroffene Entscheidung sowie eine Typologie der festgestellten unlauteren Handelspraktiken aufzunehmen.

Änderungsantrag     76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Schlichtung oder alternatives Streitbeilegungsverfahren

 

(1)   Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Befugnisse und Pflichten der Durchsetzungsbehörde können Mitgliedstaaten im Falle von Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Käufern aufgrund unlauterer Handelspraktiken gemäß Artikel 2 die Durchführung von Schlichtungs- oder alternativen Streitbeilegungsverfahren anregen.

 

(2)   Die Durchführung von Schlichtungs- oder alternativen Streitbeilegungsverfahren erfolgt unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 5.

Änderungsantrag     77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6b

 

Geldbußen

 

(1)   Die Mitgliedstaaten verhängen für Verstöße gegen diese Richtlinie Geldbußen. Die Geldbuße beläuft sich auf mindestens zwei Prozent des Gesamtumsatzes des Käufers gemäß seinem letzten Jahresabschluss.

 

(2)   Bei wiederholter unlauterer Handelspraxis durch einen Käufer entspricht die Höhe der Geldbuße der in Absatz 1 genannten Geldbuße plus weitere 20 Prozent bei jedem weiteren Verstoß.

Begründung

Mit diesem neuen Artikel sollen nach dem Beispiel anderer EU-Bestimmungen und unbeschadet nationaler Zuständigkeiten hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Geldbußen die Kriterien für die Festlegung der Geldbußen auf EU-Ebene standardisiert werden.

Änderungsantrag     78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten bilden ein Netz öffentlicher Stellen, die die Bestimmungen dieser Richtlinie in enger Zusammenarbeit anwenden. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Netzes, darunter Vorkehrungen für die Bereitstellung von Informationen, Beratung und die Zuteilung von Fällen grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken, vor und überarbeitet diese.

Begründung

Es muss unbedingt eine Koordinierung auf der Ebene der EU erfolgen, damit sichergestellt ist, dass unlautere Handelspraktiken in Bezug auf Akteure aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Akteure aus Drittstaaten gleichbehandelt werden und dass die Durchsetzungsbehörden Informationen austauschen, Fälle grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken zuteilen und koordiniert vorgehen können. Dieser Vorschlag zur Einrichtung eines Netzes auf EU-Ebene stützt sich auf die Erfahrungen mit dem Europäischen Wettbewerbsnetz (Verordnung 1/2003).

Änderungsantrag     79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Nationale Beobachtungsstellen

 

(1)   Die Mitgliedstaaten richten nationale Beobachtungsstellen für die Überwachung des Funktionierens der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette ein.

 

(2)   Die nationalen Beobachtungsstellen erfüllen mindestens folgende Aufgaben:

 

a)   Überwachung und Evaluierung unlauterer Geschäftspraktiken anhand von Umfragen und Marktanalysen,

 

b)  Meldung aller ermittelten Verstöße an die Durchsetzungsbehörde,

 

c)   Erstellung von Berichten und Abgabe von Empfehlungen und

 

d)   Unterstützung der Durchführungsbehörden bei der Bereitstellung von Informationen zur Erfüllung der Bestimmungen in Artikel 7 und 9.

Begründung

Markttransparenz ist ein wichtiges Element für die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens der Wertschöpfungskette. Dieses Instrument wäre auch für die Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf zukünftige Überarbeitungen des EU-Rechts sehr nützlich und würde den Austausch nationaler Daten erleichtern.

Änderungsantrag     80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken erlassen, die über die Vorschriften in den Artikeln 3, 5, 6 und 7 hinausgehen, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

Im Hinblick auf ein höheres Schutzniveau können die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken vorsehen, die strenger sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften, sofern diese nationalen Vorschriften mit den Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind.

Begründung

Ziel des Änderungsantrags ist es, die Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu sichern, die Subsidiarität bei der Umsetzung zu respektieren und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, in allen Bereichen, die die Richtlinie betrifft, strengere Vorschriften vorzusehen.

Änderungsantrag     81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die unlauteren Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette gelegt wird. Dieser Bericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften im Rahmen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.

Änderungsantrag     82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.

(1)  Spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor. Im Rahmen der Bewertung wird geprüft, ob zusätzliche unlautere Handelspraktiken aufgenommen werden müssen.

Änderungsantrag     83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Im Rahmen dieser Bewertung wird unter anderem Folgendes bewertet:

 

a)   inwieweit der Schutz der schwächsten Akteure der Agrar- und Lebensmittellieferkette vor unlauteren Handelspraktiken wirksam ist;

 

b)   inwieweit die Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden wirksam ist;

 

c)   ob die Benennung einer europäischen Regulierungsstelle erforderlich ist, um die Rechtsvorschriften der EU in der Lebensmittelversorgungskette durchzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

2.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

31.5.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Pilar Ayuso

29.5.2018

Prüfung im Ausschuss

29.8.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

5

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Lukas Mandl, Jiří Maštálka, Susanne Melior, Rory Palmer, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, John Procter, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Dominique Bilde, Michel Dantin, Jørn Dohrmann, Eleonora Evi, Eleonora Forenza, Christophe Hansen, Rebecca Harms, Martin Häusling, Jan Huitema, Norbert Lins, Carolina Punset, Christel Schaldemose, Mihai Ţurcanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jacques Colombier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Alex Mayer, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Kathleen Van Brempt

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

55

+

ALDE

Anneli Jäätteenmäki, Carolina Punset

ECR:

Mark Demesmaeker, Jørn Dohrmann, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD:

Evi Eleonora, Piernicola Pedicini

ENF :

Dominique Bilde, Jacques Colombier, Sylvie Goddyn

PPE:

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Michel Dantin, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, ELisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Lukas Mandl, Annie Schreijer-Pierik, Mihai Ţurcanu, Adina-Ioana Vălean

S&D:

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Karin Kadenbach, Alex Mayer, Susanne Melior, Rory Palmer, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Christel Schaldemose, Daciana Octavia Sârbu, Kathleen Van Brempt, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE:

Margrete Auken, Bas Eickhout, Rebecca Harms, Martin Häusling, Michèle Rivasi, Davor Škrlec

5

-

ALDE

Gerben-Jan Gerbrandy, Jan Huitema, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR

John Procter

5

0

GUE/NGL:

Lynn Boylan, Stefan Eck, Eleonora Forenza, Kateřina Konečná, Jiří Maštálka

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0173 – C8-0139/2018 – 2018/0082(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.4.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

2.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

13.9.2018

ENVI

31.5.2018

IMCO

2.5.2018

 

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

5.7.2018

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Paolo De Castro

17.4.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.4.2018

 

 

 

Datum der Annahme

1.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Jacques Colombier, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Karine Gloanec Maurin, Esther Herranz García, Jan Huitema, Martin Häusling, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Norbert Lins, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Nuno Melo, Giulia Moi, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Franc Bogovič, Michela Giuffrida, Elsi Katainen, Manolis Kefalogiannis, Gabriel Mato, Anthea McIntyre, Momchil Nekov, Molly Scott Cato, Vladimir Urutchev, Thomas Waitz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Renata Briano

Datum der Einreichung

10.10.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Elsi Katainen, Ulrike Müller

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Anthea McIntyre, James Nicholson

EFDD

Giulia Moi, Marco Zullo

ENF

Jacques Colombier, Philippe Loiseau

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan

NI

Diane Dodds

PPE

Richard Ashworth, Daniel Buda, Michel Dantin, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Mairead McGuinness, Nuno Melo, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Renata Briano, Nicola Caputo, Paolo De Castro, Michela Giuffrida, Karine Gloanec Maurin, Momchil Nekov, Maria Noichl, Tibor Szanyi

VERTS/ALE

Bronis Ropė, Molly Scott Cato

4

ECR

Jørn Dohrmann

EFDD

John Stuart Agnew

GUE/NGL

Matt Carthy

PPE

Albert Deß

2

0

GUE/NGL

Maria Lidia Senra Rodríguez

VERTS/ALE

Martin Häusling

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2018
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