BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung)
11.10.2018 - (COM(2018)0621 – C8-0399/2018 – 2018/2223(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Portugals EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung)
(COM(2018)0621 – C8-0399/2018 – 2018/2223(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0621 – C8-0249/2018),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0311/2018),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Portugal den Antrag EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in den NUTS-2-Regionen Norte (PT11), Centro (PT16) und Lisboa (PT17) in Portugal gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die alle in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, sofern mehr als 500 Arbeitskräfte in zwei dieser Regionen betroffen sind;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Portugal Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 655 883 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 7 759 806 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;
2. stellt fest, dass die portugiesischen Behörden den Antrag am 24. April 2018 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Portugal von der Kommission am 10. September 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;
3. stellt fest, dass Portugal anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhingen, insbesondere mit der Liberalisierung des Handels von Textilien und Bekleidung – infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 –, die zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels von Textilien und Bekleidung geführt habe;
4. stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in der Bekleidungsbranche in den Distrikten, in denen die Entlassungen erfolgten, höher ist als in den Regionen Norte, Centro und Lisboa, zu denen diese Distrikte gehören, und merkt an, dass die Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung gering sind, da es sich bei den entlassenen Arbeitnehmern überwiegend um niedrigqualifizierte Frauen handelt;
5. weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in zwei in der portugiesischen Bekleidungsbranche tätigen Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;
6. empfiehlt die Nutzung von Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds, um die Qualifikation portugiesischer Arbeitnehmer zu verbessern, um die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit zu senken;
7. weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 1 161 entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 730 im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass die meisten der entlassenen Arbeitskräfte Frauen sind (88,63 %); weist ferner darauf hin, dass 20,55 % der entlassenen Arbeitskräfte älter als 55 Jahre sind; bestätigt vor diesem Hintergrund die Bedeutung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;
8. begrüßt, dass aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen außerdem für bis zu 730 junge Menschen unter 30 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), angeboten werden;
9. stellt fest, dass Portugal drei Arten von Maßnahmen für die unter diesen Antrag fallenden entlassenen Arbeitskräfte plant: i) Ausbildung und Umschulung, ii) Förderung des Unternehmertums, iii) Beihilfen;
10. betont, dass Schulungen und Umschulungen eine wirkliche Alternative bezüglich der Wiedereingliederung in der Region darstellen, wenn hierbei die Sektoren mit wachsender Arbeitskraftnachfrage berücksichtigt werden;
11. stellt fest, dass die finanziellen Beihilfen, einschließlich für Schulungen, Mobilität und Mahlzeiten, den in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % der Gesamtkosten nicht überschreiten und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;
12. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde, der die öffentliche Arbeitsverwaltung, Vertreter der Gewerkschaften, das Institut für soziale Sicherheit und die Behörde für Arbeitsbedingungen angehörten;
13. betont, dass die portugiesischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird, und zugesichert haben, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
14. weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf, und begrüßt die entsprechende Bestätigung Portugals;
15. weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.
16. fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung – darunter die Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote – zusammenzutragen;
17. weist erneut auf seine Forderung an die Kommission hin, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den EGF-Fällen zu gewährleisten;
18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Portugals EGF/2018/002 PT/Norte – Centro – Lisboa/Bekleidung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Am 24. April 2018 stellte Portugal einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Sektor Bekleidungsherstellung in den portugiesischen Regionen Norte, Centro und Lisboa. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Portugal beschlossen, auch für 730 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.
(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 655 883 EUR für den Antrag Portugals bereitgestellt werden kann.
(6) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 4 655 883 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem ... [Datum der Annahme dieses Beschlusses].
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Fall einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen.
II. Antrag Portugals und Vorschlag der Kommission
Am 10. September 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Portugals an, durch den Arbeitnehmer, die in zwei Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in den NUTS-2-Regionen Norte (PT11), Centro (PT16) und Lisboa (PT17) in Portugal entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen. Der Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament am 10. September 2018 übermittelt.
Dies ist der achte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2018 geprüft wird, und der sechste Antrag im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) seit der Einrichtung des EGF. Er betrifft 1 161 entlassene Arbeitnehmer und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Portugal in Höhe von 4 655 883 EUR.
Der Antrag wurde der Kommission am 24. April 2018 übermittelt und bis zum 19. Juni 2018 um zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission schloss ihre Bewertung am 10. September 2018 ab und gelangte zu dem Schluss, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt.
Portugal macht geltend, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung im Zusammenhang stehen, insbesondere mit den schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen in der Bekleidungsbranche, einschließlich des Rückgangs des Marktanteils der EU infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004. Der Anstieg der Einfuhren in die EU hat zu einem Preisdruck geführt, der sich negativ auf die Finanzlage der Textilunternehmen in der EU ausgewirkt und in der Textil- und Bekleidungsindustrie einen allgemeinen Trend ausgelöst hat, die Produktion in Niedriglohnländer außerhalb der EU auszulagern.
In Portugal führte dies in den Regionen Norte, Centro und Lisboa zu einem ständigen Rückgang der Beschäftigtenzahl in der Bekleidungsbranche (von 130 000 im Jahr 2005 auf 90 000 im Jahr 2016). 2017 lag die Arbeitslosigkeit in den Regionen Norte und Lisboa mit 9,5 % über dem nationalen Durchschnitt von 8,9 %. Die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmern wird diese Situation wahrscheinlich noch verschärfen.
Die meisten der entlassenen Arbeitskräfte sind Frauen (88,63 %) mit niedrigem Bildungsniveau. 20,55 % der entlassenen Arbeitskräfte sind älter als 55 Jahre. Bei bis zu 730 der entlassenen Arbeitnehmer handelt es sich um junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET) und die jünger als 30 sind. Daher sind aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, umso wichtiger, um die Chancen dieser gefährdeten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
Die drei Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer und NEETs, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:
– Ausbildung und Umschulung: Hierzu zählen Praktika, berufliche Ausbildung und Weiterbildung sowie Integrationspläne für Arbeitnehmer und NEETs. Die Aktivitäten wurden so ausgestaltet, dass das Angebot der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entspricht und den Teilnehmern bei der Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten geholfen wird.
– Förderung des Unternehmertums: Im Rahmen dieser Maßnahme wird den Teilnehmern eine Beihilfe zur Förderung der Selbstständigkeit gewährt; außerdem werden Unternehmerschulungen sowie die Möglichkeit angeboten, sich dem Existenzgründerzentrum anzuschließen, das von der portugiesischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (IEFP) unterstützt wird.
– Beihilfen: Dazu gehören 1) Schulungsbeihilfen zur Deckung der Kosten, die für die Arbeitsuchenden oder die NEETs während einer Schulung anfallen; 2) Mobilitätsbeihilfen als Ausgleich für Reisen vom Wohnort zum jeweiligen Ausbildungsort und zurück; 3) Essenszuschüsse für die Teilnehmer, die auswärts essen müssen.
Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
Die portugiesischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:
– Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.
– Die nationalen Rechtsvorschriften und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.
– Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
– Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.
– Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
Portugal hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass die nationale Vorfinanzierung bzw. Kofinanzierung durch die portugiesische öffentliche Arbeitsverwaltung (IEFP) erfolgt. Der Finanzbeitrag wird von denselben Stellen verwaltet und überwacht, die auch für den Europäischen Sozialfonds (ESF) zuständig sind.
Die portugiesischen Behörden sollten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere den Europäischen Sozialfonds nutzen, um die Qualifikation portugiesischer Arbeitnehmer zu verbessern, um die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit zu senken;
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 4 655 883 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die Haushaltslinie für den EGF (04 04 01) vorgelegt.
Dies ist der achte Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bisher im Jahr 2018 unterbreitet wird.
Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
D(2018)37581
Herrn Jean Arthuis
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2018/002 PT
Sehr geehrte Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2018/002 PT geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A) Der Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 1 161 Arbeitskräfte, die in zwei Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in den NUTS-2-Regionen Norte, Centro und Lisboa in Portugal entlassen wurden;
B) die portugiesischen Behörden machen zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge geltend, dass die Bekleidungsbranche durch den Rückgang des EU-Marktanteils nach dem Auslaufen des Multifaserabkommens im Jahr 2004 beeinträchtigt wurde;
C) 88,6 % der von der Maßnahme erfassten Arbeitnehmer sind Frauen und 11,4 % Männer; 74,9 % der Begünstigten sind zwischen 30 und 54 Jahre alt, mehr als 20 % über 55 Jahre und 4,3% unter 30 Jahre alt;
D) bislang wurden für die Bekleidungsbranche sechs EGF-Anträge gestellt, davon vier auf der Grundlage der Globalisierung des Handels;
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Portugals aufzunehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und Portugal folglich Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 655 883 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 759 806 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;
2. stellt fest, dass die portugiesischen Behörden den Antrag am 24. April 2018 gestellt haben und dass die Bewertung der Erfüllung der Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Portugal von der Kommission am 10. September 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;
3. stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in der Bekleidungsbranche in den Distrikten, in denen die Entlassungen erfolgten, höher ist als in den Regionen, zu denen sie gehören (Norte, Centro und Lisboa), und merkt an, dass die Aussichten auf eine Wiederbeschäftigung gering sind, da es sich bei den entlassenen Arbeitnehmern überwiegend um niedrigqualifizierte Frauen handelt;
4. begrüßt den Beschluss Portugals, die Hilfe sowohl auf entlassene Arbeitnehmer als auch auf bis zu 730 junge Menschen auszurichten, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET);
5. stellt fest, dass Portugal aktive arbeitsmarkpolitische Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer plant, einschließlich von Schulungen und Umschulungen im Einklang mit dem Arbeitsmarktbedarf, der Förderung des Unternehmertums und Beihilfen;
6. betont, dass Schulungen bzw. Umschulungen eine wirkliche Alternative bezüglich der Wiedereingliederung in der Region darstellen müssen, wobei hier die Sektoren mit wachsender Arbeitskraftnachfrage zu berücksichtigen sind;
7. stellt fest, dass die finanziellen Beihilfen, d. h. für Schulungen, Mobilität und Mahlzeiten, den in der Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % nicht überschreiten und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung geknüpft sind;
8. begrüßt, dass zur Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen eine Konsultation von Interessenträgern im Rahmen einer Arbeitsgruppe stattfand, der die öffentliche Arbeitsverwaltung, die Vertreter der Gewerkschaften, das Institut für soziale Sicherheit und die Behörde für Arbeitsbedingungen angehörten;
9. stellt fest, dass die portugiesischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
10. begrüßt, dass Portugal bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;
11. weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Marita ULVSKOG
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitzender
Haushaltsausschuss
Europäisches Parlament
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Sehr geehrter Herr Arthuis,
dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Meines Wissens soll der Bericht über diesen Vorschlag zwischen dem 8. und 9. Oktober 2018 im Haushaltsausschuss angenommen werden.
– Im Dokument COM(2018)0621 wird ein EGF-Beitrag in Höhe von 4 655 883 EUR für 730 Arbeitskräfte vorgeschlagen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) entlassen wurden. Die Entlassungen bei den betroffenen Unternehmen erfolgten hauptsächlich in den NUTS-2-Regionen Norte (PT11), Centro (PT16) und Lisboa (PT17) in Portugal.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2007 niedergelegt.
Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Inese Vaidere, Monika Vana, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrey Novakov |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Auke Zijlstra |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
29 |
+ |
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ALDE |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez |
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ECR |
Zbigniew Kuźmiuk |
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GUE/NGL |
Younous Omarjee |
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NI |
Eleftherios Synadinos |
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PPE |
Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere |
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S&D |
Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Tiemo Wölken |
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Verts/ALE |
Jordi Solé, Monika Vana |
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2 |
- |
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ECR |
Bernd Kölmel |
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ENF |
Auke Zijlstra |
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0 |
0 |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen