BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen
11.10.2018 - (COM(2018)0398 – C8-0316/2018 – 2018/0222(NLE)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Sander Loones
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen
(COM(2018)0398 – C8-0316/2018 – 2018/0222(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0398),
– gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0316/2018),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0315/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Während die Unterschiede in Bezug auf den rechtlichen Status von EU-Mitteln, die den Endbegünstigten direkt gezahlt werden (keine staatlichen Mittel), und von EU-Mitteln, die indirekt über nationale Behörden gezahlt werden (staatliche Mittel), hinreichend bekannt sind, fehlt den nationalen oder regionalen Behörden oft das Wissen, dass EU-Mittel weder automatisch von den Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgeschlossen sind noch automatisch als staatliche Beihilfen gelten. Verwirrung entsteht hauptsächlich dadurch, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur dann auf EU-Mittel Anwendung findet, wenn eine Behörde die Kontrolle ausüben kann.
Die Initiativen der Kommission zur besseren Verzahnung der EU-Finanzierungsprogramme und des Beihilferechts ist zu begrüßen. Die vorgeschlagene Änderung der EU-Ermächtigungsverordnung[1] im Bereich der staatlichen Beihilfen trägt zu diesem Ziel bei, weil die Kommission die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)[2] dann gezielt so ändern kann, dass national verwaltete Mittel und zentral verwaltete EU-Mittel so reibungslos wie möglich miteinander kombiniert werden können, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht würde.
Der Vorschlag der Kommission, zwei neue Gruppen in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen (nationale Finanzierung in Verbindung mit zentral verwalteten EU-Fonds; Projekte, die aus Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit der EU unterstützt werden) und so die AGVO zu ändern, dürfte zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Es ist sinnvoll, Projekte und Finanzierungen, die von der Kommission auf der Grundlage anderer Vorschriften – mit denen ebenfalls Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verhindert werden sollen – genehmigt wurden, keinen zusätzlichen Kontrollen gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu unterziehen.
Mithin wird der Vorschlag der Kommission befürwortet und vorgeschlagen, ihn im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 50 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu billigen.
- [1] Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1).
- [2] Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0398 – C8-0316/2018 – 2018/0222(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
9.7.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.9.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Sander Loones 20.6.2018 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
9.10.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.10.2018 |
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Datum der Annahme |
9.10.2018 |
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Datum der Einreichung |
11.10.2018 |
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