BERICHT über die Entwicklungshilfe der EU für das Bildungswesen
15.10.2018 - (2018/2081(INI))
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Vincent Peillon
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Entwicklungshilfe der EU für das Bildungswesen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach dem„ [j]eder Mensch [...] Recht auf Bildung“ [hat] und [der] Unterricht [...] wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein“ muss,
– unter Hinweis auf das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Dokument mit dem Titel: „Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, in dem anerkannt wird, dass Gleichberechtigung, Inklusion und Gleichheit der Geschlechter untrennbar mit dem Recht auf Bildung für alle verbunden sind,
– unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere das Ziel Nr. 4: „Inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern“, sowie auf die Erklärung von Incheon aus dem Jahr 2015 und den Aktionsrahmen für die Umsetzung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4, wonach die Gleichstellung der Geschlechter untrennbar mit dem Recht auf Bildung für alle verbunden ist,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 36 (2017) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau über das Recht von Frauen und Mädchen auf Bildung,
– unter Hinweis auf die am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Aktionsagenda von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung,
– unter Hinweis auf die Resolution 35/L2 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 22. Juni 2017 zum Thema: Recht auf Bildung: Folgemaßnahmen zu der Resolution 8/4 des Menschenrechtsrats,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2002 über die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Armutsminderung in den Entwicklungsländern (COM(2002)0116),
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission aus dem Jahr 2010 mit dem Titel: „More and Better Education in Developing Countries“ (Mehr und bessere Bildung in Entwicklungsländern) (SEC(2010)0121),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2018 zur Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen (COM(2018)0304),
– unter Hinweis auf die von der G7 am 9. Juni 2018 angenommene Erklärung von Charlevoix über hochwertige Bildung für Mädchen, heranwachsende Mädchen und Frauen in Entwicklungsländern,
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und den EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf die Arbeitsteilung im Bereich der Entwicklungspolitik (COM(2007)0072),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Mai 2018 zu der Umsetzung der gemeinsamen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2015)0182) zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020)“[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Verbesserung der Schuldentragfähigkeit von Entwicklungsländern[2],
– unter Hinweis auf den 2017 veröffentlichten Weltbildungsbericht der UNESCO zum Thema: „Verantwortung für Bildung: unsere Verpflichtungen erfüllen“,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses (A8-0327/2018),
A. in der Erwägung, dass die Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist und zur Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung von zentraler Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Bildung die generationsübergreifende Verbreitung von Armut verhindert und für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau in der Gesellschaft eine Schlüsselrolle spielt; in der Erwägung, dass Bildung als Rechtsraum mehr bedeutet als zahlenmäßige Gleichheit und eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter in der und durch die Bildung fördern sollte;
B. in der Erwägung, dass die letzte Mitteilung der Kommission zum Thema Bildung in Entwicklungsländern aus dem Jahr 2002 stammt und erst 2010 durch ein Arbeitsdokument auf den neuesten Stand gebracht wurde;
C. in der Erwägung, dass die Hilfe für das Bildungswesen im Jahr 2009 8,3 % der gesamten Entwicklungshilfe ausmachte; in der Erwägung, dass dieser Anteil im Jahr 2015 auf 6,2 % gesunken ist; in der Erwägung, dass dieser Anteil für die Union und ihre Mitgliedstaaten im selben Zeitraum von 11 auf 7,6 % zurückgegangen ist;
D. in der Erwägung, dass die Hilfe der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundbildung zwischen 2009 und 2015 um 33,9 % zurückgegangen ist, was einem stärkeren Rückgang entspricht als im Bereich der Hilfe für die Bildung im Allgemeinen (15,2 %);
E. in der Erwägung, dass im Jahr 2015 264 Millionen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter keine Grundschule oder weiterführende Schule besuchten;
F. in der Erwägung, dass es Ende 2017 weltweit mehr als 25,4 Millionen Flüchtlinge gab, von denen 7,4 Millionen Kinder im Grundschulalter waren, und dass 4 Millionen von ihnen keinen Zugang zu irgendeiner Form von Grundschulbildung hatten; in der Erwägung, dass in den von Unwägbarkeiten und Konflikten betroffenen Ländern 37 % mehr Mädchen als Jungen keine Grundschule besuchten und dass junge Frauen in nicht von Konflikten betroffenen Ländern mit einer an 90 % grenzenden Wahrscheinlichkeit eher keine weiterführende Schule besuchen als junge Männer;
G. in der Erwägung, dass aus dem Bericht über die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (2017) hervorgeht, dass 2011 nur etwa ein Viertel der Schulen im Afrika südlich der Sahara über Strom verfügte und weniger als die Hälfte Zugang zu einer Trinkwassergrundversorgung hatte; in der Erwägung, dass Afrika südlich der Sahara über den geringsten Prozentsatz ausgebildeter Lehrer sowohl an Grundschulen als auch an weiterführenden Schulen verfügt;
H. in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der Unterstützung für Bildung in Entwicklungsländern bisher zu stark auf der Zahl der eingeschriebenen Schüler und nicht stark genug auf der Qualität des durchgeführten Unterrichts lag; in der Erwägung, dass das Ziel Nr. 4 für nachhaltige Entwicklung darin besteht, bis 2030 hochwertige Bildung für alle anzubieten;
I. in der Erwägung, dass einige Unternehmen in den Entwicklungsländern Schwierigkeiten haben, Arbeitskräfte zu finden, deren Qualifikationen ihrem Bedarf entsprechen;
J. in der Erwägung, dass die seit 2016 unternommenen Anstrengungen zwar zu begrüßen sind, jedoch nicht ausreichen, um den Rückstand aufzuholen, und dass diese Anstrengungen daher fortgeführt und intensiviert werden müssen;
K. in der Erwägung, dass die Bildungshilfe laut UNESCO in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen versechsfacht werden müsste, damit das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 bis zum Jahr 2030 verwirklicht werden kann; in der Erwägung, dass die Hilfe für das Bildungswesen nach Ansicht der Internationalen Kommission zur Finanzierung Globaler Bildungschancen sich bis zum Jahr 2030 auf 89 Mrd. USD belaufen muss, im Gegensatz zu den 12 Mrd. USD, die derzeit bereitgestellt werden;
Bildung in den Mittelpunkt der Entwicklung stellen
1. ist davon überzeugt, dass die Hilfe für das Bildungswesen eine Priorität sein muss, nicht nur, weil Bildung ein Grundrecht ist, sondern auch, weil sie für die Verwirklichung der anderen Ziele für nachhaltige Entwicklung unerlässlich ist: für die wirtschaftliche Entwicklung und den Abbau von Ungleichheiten, für die Gleichstellung der Geschlechter, die Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung, die Gesundheit, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit und die Konfliktverhütung;
2. bedauert daher, dass die Bildungshilfe für internationale Geber keine Priorität darstellt; fordert nachdrücklich, dass die Bildung in den Mittelpunkt der Entwicklungspolitik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gestellt wird;
3. erkennt an, dass umfassend in die Bildungssysteme investiert werden muss, wenn das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 erreicht werden soll; bekräftigt, dass diese Investitionen zunächst von den Entwicklungsländern getätigt werden müssen, dass aber die internationale Hilfe weiterhin unverzichtbar ist, wenn die Finanzierungslücke geschlossen werden soll;
4. fordert die Kommission auf, ihre Mitteilung aus dem Jahr 2002 über die allgemeine und berufliche Bildung im Rahmen der Armutslinderung in Entwicklungsländern sowie ihr Arbeitspapier von 2010 zu aktualisieren; weist darauf hin, dass sie in der neuen Mitteilung darlegen muss, wie das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 bis zum Jahr 2030 erreicht werden kann;
5. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bis zum Jahr 2024 10 % und bis zum Jahr 2030 15 % ihrer offiziellen Entwicklungshilfe für die Bildung bereitzustellen;
6. weist darauf hin, dass es nicht ausreicht, die Anstrengungen der Entwicklungsländer zur Förderung gerechter Steuersysteme und zur Bekämpfung der illegalen Finanzströme zu intensivieren und die öffentliche Entwicklungshilfe aufzustocken – obwohl beides notwendig ist –, um das Finanzierungsdefizit zu decken; fordert daher die Schaffung innovativer Finanzierungsmöglichkeiten, die eine Hebelwirkung auf bestehende Finanzierungsmechanismen und ‑initiativen entfalten und auf diese abgestimmt sind, um die nationalen Bildungssysteme zu stärken;
7. verfolgt mit Interesse den Vorschlag der Internationalen Kommission zur Finanzierung Globaler Bildungschancen zur Schaffung einer Internationalen Finanzierungsfazilität für Bildung, sofern diese die derzeitigen Bemühungen wirklich ergänzt und nicht ersetzt; ist der Auffassung, dass diese Initiative in Synergie mit der Maßnahme der Globalen Partnerschaft für Bildung durchgeführt werden muss; weist darauf hin, dass vor jeder Finanzierung besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit der in Betracht kommenden Länder zur Schuldenbedienung gelegt werden sollte;
8. stellt fest, dass das Ziel der EU, 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung – was soziale Grunddienste einschließlich Gesundheit und Bildung umfasst – bereitzustellen, ungenau ist und keine angemessene Kontrolle der Ausgaben ermöglicht; fordert, dass in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen quantitative Ziele aufgenommen werden;
Die Prioritäten angehen
9. weist darauf hin, dass die Beherrschung der grundlegenden Fertigkeiten einschließlich digitaler Kompetenzen eine Voraussetzung für die Entwicklung von Qualifikationen und die Integration in das Arbeitsleben ist, dass die Bildung von Mädchen ein entscheidender Faktor im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, für Gesundheit und Wohlstand und für das Entstehen friedlicher Gesellschaften ist und dass die am wenigsten entwickelten Länder am stärksten mit einem Mangel an Finanzmitteln konfrontiert sind, obwohl Investitionen gerade in diesen Ländern den größten Nutzen für Mensch, Wirtschaft und Gesundheit bringen;
10. weist erneut darauf hin, dass die Stärkung schutzbedürftiger Gruppen unerlässlich ist, um Armut ein Ende zu setzen; fordert nachdrücklich, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugungen sowie Menschen mit Behinderungen, Migranten und Angehörige indigener Völker Zugang zu inklusiver, gleichberechtigter, hochwertiger Bildung und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen erhalten;
11. bekräftigt daher, dass die Hilfe der Union für das Bildungswesen zunächst zwei Prioritäten verfolgen muss, und zwar sollte der Schwerpunkt auf eine hochwertige und inklusive Grundbildung gelegt werden, und die am wenigsten entwickelten Länder sollten verstärkt unterstützt werden;
12. weist insbesondere auf das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.1. hin, mit dem sichergestellt werden soll, dass alle Mädchen und Jungen gleichberechtigt eine kostenlose und hochwertige Grund- und Sekundarschulbildung abschließen; hebt erneut hervor, dass dieses Ziel im Einklang mit den strategischen Prioritäten, die auf dem Gipfel EU-Afrikanische Union 2017 vereinbart wurden, einer der Grundpfeiler der Partnerschaft zwischen Afrika und der EU sein sollte; weist darauf hin, dass der Begriff „unentgeltlich“ nicht nur bedeutet, dass keine Schulgebühren erhoben werden, sondern auch, dass keine weiteren, mit dem Schulbesuch verbundenen versteckten Kosten, zum Beispiel für Schulmaterialien, Transport und Lebensmittel anfallen; ist der Ansicht, dass die Staaten erwägen sollten, Stipendien einzuführen, damit auch die sozial schwächsten Kinder zur Schule gehen können; erinnert daran, wie wichtig es ist, Pluralismus und Wahlfreiheit für Eltern zu gewährleisten; empfiehlt der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten jedoch, im Sinne des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.1 und des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommerziell arbeitende private Bildungseinrichtungen nicht finanziell zu unterstützen, die die Grundsätze und Werte der Union nicht achten;
13. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bis 2030 mindestens die Hälfte ihrer Bildungshilfe für die Hilfe im Bereich der Grundbildung aufzuwenden;
14. fordert ebenfalls, dass mindestens 40 % der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten für das Bildungswesen den am wenigsten entwickelten Ländern zur Verfügung gestellt werden;
15. fordert, dass der Gleichstellung von Mädchen und Jungen in der Schule besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, zumal diese zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und entsprechend dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen, unerlässlich ist; fordert die EU auf, eine inklusive und hochwertige Bildung zu fördern, um Hindernisse für den Zugang von Mädchen zu Bildung, ihre Teilhabe an der Schule und den Abschluss der Ausbildung zu fördern; erinnert an das Ziel, dass bis 2020 85 % der neuen Programme der Europäischen Union die Gleichstellung der Geschlechter als wichtigstes oder wesentliches Ziel haben sollten; fordert schließlich Unterstützung für die Einrichtung von Bildungssystemen, in denen auf die Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen sowie von Angehörigen anderer Minderheiten und schutzbedürftiger Gruppen eingegangen wird, wobei den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist;
16. begrüßt, dass die Kommission ihre Mitteilung zur Bildung in Notsituationen und anhaltenden Krisen angenommen und darin das Ziel aufgenommen hat, ab dem Jahr 2019 10 % der humanitären Hilfe der Union für Bildung aufzuwenden;
17. weist darauf hin, dass die Bildung von geflüchteten oder binnenvertriebenen Kindern von Anfang an als Priorität betrachtet werden muss,; betont, wie wichtig es ist, von Fragilität und Konflikten betroffene Länder zu unterstützen sowie die Widerstandsfähigkeit ihrer Bildungssysteme zu stärken und dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die geflüchtet sind oder binnenvertrieben wurden, sowie die Aufnahmegemeinschaften, Zugang zu hochwertiger Bildung – auch Sekundarbildung – haben;
18. hält es für notwendig, – unter Einbeziehung aller wichtiger Interessenträger – umfassender, schneller, systematischer und effizienter auf die Bedürfnisse im Bereich der Bildung in Notsituationen zu reagieren, gemäß dem Grundsatz, wonach Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden müssen;
19. weist darauf hin, dass einige Zielländer die grundlegenden Bedürfnisse der Bevölkerung, unter anderem im Bereich der Bildung, nicht erfüllen können oder wollen; fordert, die am besten geeigneten Partner unter den Organisationen der Zivilgesellschaft zu ermitteln und bewährte Verfahren, die vor Ort von nichtstaatlichen Stellen und anderen Akteuren angewandt werden, zu unterstützen und zu verstärken;
20. verweist auf die Bedeutung der Sekundarschulbildung, der technischen Bildung und der Berufsausbildung für die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen und die nachhaltige Entwicklung; ist der Auffassung, dass die beiden letzteren zu angemessenen Arbeitsplätzen führen und sich auf die Entwicklungsbedürfnisse des Landes und die Bedürfnisse der Unternehmen ausrichten sowie in Abstimmung mit ihnen erfolgen müssen und, soweit wie möglich, von ihnen finanziert werden müssen; weist auf Projekte hin, bei denen die Privatwirtschaft an Ausbildungszentren beteiligt ist, und ersucht die Kommission zu prüfen, wie die Entwicklung solcher Initiativen finanziell unterstützt werden kann; weist darauf hin, dass die Investitionsoffensive der Union für Drittländer zu diesem Zweck mobilisiert werden könnte und fordert die strategische Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Planung und Umsetzung in diesem Bereich;
21. ist besorgt über die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte ihrer Hilfe für das Bildungswesen für Kosten für Schulungen auf ihrem Hoheitsgebiet aufwenden; weist darauf hin, dass dieser Anteil bei einer Erhöhung der Hilfe für das Bildungswesen gesenkt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren und Erfahrungen wie den akademischen und beruflichen Austausch zu prüfen und zu nutzen; ist der Ansicht, dass Mehrfachvisa es diesen Studierenden ermöglichen würden, ihr Wissen zu aktualisieren, und die zirkuläre Mobilität fördern würden; fordert, gleichzeitig Anreize oder Maßnahmen zu schaffen, durch die Studierende veranlasst werden, nach ihrer Rückkehr für einen gewissen Mindestzeitraum in der Wirtschaft oder im staatlichen Sektor ihres Heimatlandes zu arbeiten, damit die erworbenen Kenntnisse in erster Linie Partnerländern zugutekommen;
22. weist darauf hin, dass guter Unterricht für das Lernen von entscheidender Bedeutung ist; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Qualität und Verfügbarkeit der Ausbildung von Lehrkräften weiterhin beträchtliche Herausforderungen darstellen, insbesondere im Afrika südlich der Sahara; verweist nachdrücklich auf die Anstrengungen, die für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften erforderlich sind, wobei der Schwerpunkt auf pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf deren Einstellung, Vergütung und Arbeitsbedingungen gelegt werden muss, um sie unter anderem dazu zu bewegen, zu bleiben und ihr Wissen an künftige Generationen weiterzugeben; fordert mehr Austauschprogramme zwischen Lehrkräften aus Entwicklungsländern und aus EU-Mitgliedstaaten, z. B. Erasmus+;
23. stellt fest, dass erhebliche Investitionen in Schulinfrastruktur, -material und -ausrüstung erforderlich sind, insbesondere in ländlichen oder zu dünn besiedelten Gebieten, um einen gleichberechtigten, diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung für alle zu gewährleisten;
24. betont die Bedeutung der neuen Technologien für die Verbesserung des Zugangs zu Bildung und ihrer Qualität, insbesondere für die Verbreitung von Wissen, Weiterbildung, Pädagogik und Entwicklung für Lehrkräfte und die Verwaltung der Bildungseinrichtungen; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Digitalisierung genutzt werden muss, um Wissen und moderne Unterrichtsverfahren in die Entwicklungsländer zu bringen; weist darauf hin, dass diese neuen Technologien die pädagogischen Anstrengungen unterstützen müssen und nicht dazu führen dürfen, dass sie diese ersetzen und dadurch der Bildungsstandard gesenkt wird; fordert eine bessere Beurteilung der Auswirkungen von Investitionen in Technologie auf die Lernergebnisse; hebt hervor, dass die Stärkung digitaler Kompetenzen notwendig ist, da sie zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft beiträgt;
25. fordert, dass die Anstrengungen verdoppelt werden, damit die Herausforderungen der digitalen Ausgrenzung durch Bildungs- und Ausbildungsangebote zu grundlegenden digitalen Kompetenzen und durch Initiativen zur Erleichterung der Nutzung von IKT bewältigt werden können; fordert weiterhin, dass in den Entwicklungsländern die digitale Kompetenz auf allen Bildungsebenen in die Lehrpläne aufgenommen wird, damit die Fertigkeiten vermittelt werden, die für einen besseren Zugang zu Informationen erforderlich sind;
26. vertritt die Auffassung, dass die nächste Generation durch Bildung darauf vorbereitet werden muss, in einer Welt, die sich durch Robotisierung und Automatisierung gewandelt hat, ein vollwertiges Leben führen zu können; ist der Auffassung, dass die verfügbaren Bildungsangebote, damit sie gleichzeitig den Erwartungen der arbeitssuchenden Bevölkerung und der Unternehmen entsprechen, wahrhaft an die Arbeitswelt heranführen müssen, und dass zu diesem Zweck Partnerschaften mit der Privatwirtschaft im Bereich Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass Kompetenzen flexibel einsetzbar sein müssen, erachtet es aber auch als sehr wichtig, im Unterricht für das Leben zu lernen und soziale Kompetenzen zu erwerben; ist davon überzeugt, dass Kinder zusätzlich zu dem an der Schule gelehrten akademischen Wissen weitere Fähigkeiten erwerben müssen, und zwar die Fähigkeit, zu denken, um Dinge hinterfragen zu können, kreative Fähigkeiten, um Ideen umsetzen zu können, und die Fähigkeit zum lebenslangen Lernen;
27. weist nachdrücklich auf den Zusammenhang zwischen Bildung und Gesundheit hin; weist darauf hin, dass Schulmedizin und Gesundheitserziehung nicht nur das Lernen fördern, sondern es auch ermöglichen, große Teile der Gesellschaft zu erreichen; fordert, dass ein umfassendes, integriertes Konzept für die Sexualerziehung von Mädchen und Jungen eingeführt wird, bei dem auf Gesundheitsaspekte wie HIV, Familienplanung und Schwangerschaft eingegangen wird und das auch dazu beiträgt, umfassendere Ziele wie die Verbesserung des Zugangs zu Bildung für Mädchen zu verwirklichen; unterstreicht die Bedeutung von Gesundheitsdienstleistern für psychosoziale Unterstützung, insbesondere in von Konflikten betroffenen Ländern, um die Widerstandsfähigkeit von kleinen Kindern zu verbessern;
28. legt den Mitgliedstaaten nahe, im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.2 mindestens ein Jahr frühkindliche Bildung kostenlos anzubieten;
29. bekräftigt, dass nur ein günstiges Umfeld eine hochwertige Bildung ermöglicht, wozu auch die Einbeziehung der Eltern, Ernährung, Sicherheit sowie der Zugang zu Strom, Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen gehören, damit der Schulbesuch für die Schüler auch wirklich nutzbringend ist und die Abschlussquoten, insbesondere im Bereich der Grundschulbildung, erhöht werden können;
Die Qualität der Hilfe verbessern
30. vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der Bildungssysteme, einschließlich der Bewertung der durch nichtstaatliche Einrichtungen bereitgestellten Bildung, der Qualität der Bildung und der Lernergebnisse eine Voraussetzung für jede Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe darstellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung, die Aggregation von Daten und zuverlässige, technische, diskriminierungsfreie und unabhängige Bewertungsinstrumente zu finanzieren;
31. hält es für wesentlich, dass die Geldgeber ihre Maßnahmen für die lokalen Bildungsträger besser aufeinander abstimmen, um Doppelungen oder sogar Situationen, in denen die Hilfsmaßnahmen sich gegenseitig beeinträchtigen würden, zu verhindern; fordert die Mitgliedstaaten auf, systematischer auf gemeinsame Planung und Delegierung zurückzugreifen; weist darauf hin, dass die Entwicklungshilfe nicht im Dienste einer Strategie der Einflussnahme stehen darf;
32. unterstreicht die Pflicht der Regierungen, das Recht ihrer Bürger auf Bildung zu gewährleisten; stellt daher fest, dass sichergestellt werden muss, dass die Verantwortlichen auf allen Ebenen Dienstleistungen für alle erbringen können und dass es faire, zugängliche und diskriminierungsfreie nationale Bildungseinrichtungen, -strategien und -pläne mit wirklicher Eigenverantwortung gibt, die auf einer sinnvollen Konsultation und einer strategischen Beteiligung der wichtigsten Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, mit spezifischen Zielen und Überwachungsmechanismen, einer kontinuierlichen Bewertung und Kontrolle, einer klaren und transparenten Abgrenzung der Zuständigkeiten und einer Ressourcenzuweisung, die von einer unabhängigen Stelle kontrolliert wird, beruhen; spricht sich für die Annahme nationaler Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von Bildungsdiensten aus;
33. hebt die Vorhersehbarkeit der Hilfe und die Eigenverantwortung der Partnerstaaten hervor; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Budgethilfe und die Unterstützung durch die multilateralen Organisationen diesen Erfordernissen am besten gerecht werden;
34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der sektorspezifischen Budgethilfe nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen, wobei strenge Kriterien, einschließlich guter Regierungsführung, und umfassende Kontrollen, insbesondere zur Vorbeugung von Korruption, einzuhalten sind; weist darauf hin, dass sich die Empfängerdrittländer verpflichten, die Zahlungen bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten zurückzuzahlen; fordert, dass die Zivilgesellschaft in die Überwachung der Finanzierungsabkommen einbezogen wird; betont, dass ein Überwachungsmechanismus eingerichtet werden muss, um festzustellen, ob Mittel für Entwicklungshilfe missbraucht wurden, und infolgedessen Sanktionen zu verhängen, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln, um die Unterstützung für Länder mit besseren Verfahren in diesem Bereich zu verbessern;
35. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Rolle der lokalen Behörden und der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Vorbereitung und Durchführung von Programmen zur Förderung der Bildung, auch im Rahmen der Budgethilfe, zu fördern;
36. weist darauf hin, dass nur ein Drittel der Bildungshilfe über multilaterale Organisationen geleitet wird, während zwei Drittel im Gesundheitssektor geleistet werden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Mittel für die Globale Bildungspartnerschaft und für den Fonds „Education cannot wait“ aufzustocken; ist der Auffassung, dass die Globale Partnerschaft in die Lage versetzt werden sollte, ihren Programmplanungszeitraum in ihrem nächsten Strategieplan für den Zeitraum nach 2020 von drei auf sechs Jahre zu verlängern, um eine stabilere und berechenbarere Finanzierung zu ermöglichen, die insbesondere zur Stärkung der nationalen Bildungssysteme erforderlich ist;
°
° °
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0239.
- [2] Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2018)0104.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Beatriz Becerra Basterrechea, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Mireille D’Ornano, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Lola Sánchez Caldentey, Eleni Theocharous, Mirja Vehkaperä, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Joachim Zeller, Željana Zovko |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Thierry Cornillet, Ádám Kósa, Cécile Kashetu Kyenge, Florent Marcellesi, Paul Rübig, Kathleen Van Brempt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Krzysztof Hetman, Kati Piri |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
25 |
+ |
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ALDE |
Beatriz Becerra Basterrechea, Thierry Cornillet, Mirja Vehkaperä |
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ECR |
Nirj Deva, Eleni Theocharous |
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EFDD |
Ignazio Corrao, Mireille D’Ornano |
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GUE/NGL |
Stelios Kouloglou, Lola Sánchez Caldentey |
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PPE |
Krzysztof Hetman, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ádám Kósa, Paul Rübig, Bogdan Brunon Wenta, Joachim Zeller, Željana Zovko |
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S&D |
Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Kati Piri, Kathleen Van Brempt |
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Verts/ALE |
Maria Heubuch, Florent Marcellesi |
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0 |
- |
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1 |
0 |
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PPE |
Anna Záborská |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung