BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zu Visa aus humanitären Gründen

16.10.2018 - (2017/2270(INL))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Juan Fernando López Aguilar
(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2017/2270(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0328/2018
Eingereichte Texte :
A8-0328/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zu Visa aus humanitären Gründen

(2017/2270(INL))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4, 18 und 19,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das dazugehörige Protokoll von 1967,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)[1],

–  unter Hinweis auf den globalen Pakt der Vereinten Nationen für sichere, geordnete und reguläre Migration und den globalen Pakt der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der auf die am 19. September 2016 einstimmig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten folgte,

–  unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts von Visa aus humanitären Gründen, die durch den Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments ausgearbeitet wurde,

–  gestützt auf Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0328/2018),

A.  in der Erwägung, dass trotz zahlreicher Ankündigungen und Anfragen nach sicheren und legalen Wegen für den Zugang zu europäischem Hoheitsgebiet für Personen, die internationalen Schutz suchen, aktuell keine europäische Harmonisierung bei den Verfahren für geschützte Einreise und kein Rechtsrahmen auf Unionsebene für Visa aus humanitären Gründen existieren, d. h. für Visa, die Personen für den Zweck ausgestellt werden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erreichen, um internationalen Schutz zu beantragen;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2017 in der Rechtssache C-638/16[2] nach Unionsrecht nicht verpflichtet sind, Menschen, die in der Absicht, Asyl zu beantragen, in ihr Hoheitsgebiet einreisen möchten, ein Visum aus humanitären Gründen zu gewähren, dies aber auf der Grundlage ihres einzelstaatlichen Rechts tun können; in der Erwägung, dass mit diesem Urteil das geltende Unionsrecht ausgelegt wird, das geändert werden kann;

C.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten derzeit über nationale Regelungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen oder Aufenthaltstitel verfügen oder in der Vergangenheit verfügt haben, um die geschützte Einreise hilfsbedürftiger Menschen in ihr Hoheitsgebiet sicherzustellen;

D.  in der Erwägung, dass die Zahl der auf der Grundlage von nationalen Einreiseverfahren für den Schutz aus humanitären Gründen oder bedingt durch Umsiedlung zugelassenen Personen im Vergleich zur Zahl der Bedürftigen weltweit niedrig bleibt, wobei es jedoch große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass der Umfang dieser nationalen Einreiseverfahren für den Schutz aus humanitären Gründen und die Umsiedlung eng definiert und im Falle einer Umsiedlung strikt an die Kriterien für Gefährdung und die Registrierung als Flüchtling beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geknüpft ist;

E.   in der Erwägung, dass – infolgedessen – geschätzte 90 % derjenigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die Union auf irregulärem Weg erreicht haben, was zu ihrer Stigmatisierung vor ihrer Ankunft an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten geführt hat;

F.   in der Erwägung, dass allein oder mit Kindern reisende alleinstehende Frauen, weibliche Familienvorstände, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen, junge Mädchen und ältere Frauen zu dem Personenkreis gehören, der auf den Migrationsrouten nach Europa besonders schutzbedürftig und mit einem besonders großen Risiko konfrontiert ist, Gewalt aufgrund des Geschlechts wie Vergewaltigung und Tätlichkeiten sowie sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung durch Schleuser und Menschenhändler ausgesetzt zu sein; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen darüber hinaus auf den Migrationsrouten in die Europäische Union gemeinhin besonders von allen Formen der Ausbeutung, darunter die Ausbeutung ihrer Arbeitskraft und sexuelle Ausbeutung, bedroht und zu sexuellen Handlungen gezwungen sind, damit sie überleben und ihre Reise fortsetzen können;

G.   in der Erwägung, dass die menschlichen Kosten dieser Politik auf mindestens 30 000 Todesfälle an den Grenzen der Union seit Beginn der 2000er Jahre geschätzt werden; in der Erwägung, dass ein europäischer Rechtsrahmen dringend als ein Mittel erforderlich ist, um etwas gegen die nicht hinnehmbare Zahl an Toten im Mittelmeer und auf den Migrationsrouten in die Europäische Union zu unternehmen, gegen Schleuserkriminalität und die Gefährdung durch Menschenhandel, Ausbeutung der Arbeitskraft und Gewalt wirklich vorzugehen, für eine geregelte Einreise, menschenwürdige Aufnahme und faire Bearbeitung von Asylanträgen zu sorgen und den Haushalt der Mitgliedstaaten und der Union für Asylverfahren und Such- und Rettungsaktivitäten zu optimieren sowie kohärente Verfahren im gemeinschaftlichen Besitzstand der Union im Bereich der Asylpolitik zu schaffen;

H.   in der Erwägung, dass das Parlament versucht hat, Bestimmungen dieser Art in die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufzunehmen;

I.   in der Erwägung, dass sowohl der Rat als auch die Kommission diese Änderungsanträge unter anderem mit der Begründung abgelehnt haben, dass solche Bestimmungen nicht in die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgenommen werden sollten, da sich ihr Anwendungsbereich nur auf Visa für Kurzaufenthalte bezieht;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament angesichts der Untätigkeit der Kommission daher entschieden hat, mit dem Entwurf dieses legislativen Initiativberichts zu Visa aus humanitären Gründen fortzufahren;

K.   in der Erwägung, dass intensive Arbeit geleistet wurde, auch mit Hilfe von Sachverständigen, um die Empfehlungen zu entwerfen, die diesem Antrag beigefügt sind;

1.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bis zum 31. März 2019 entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen zu unterbreiten;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, ein europäisches Visum aus humanitären Gründen an Personen, die internationalen Schutz suchen, zu erteilen, um diesen Personen zu ermöglichen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, indem das Visum für den alleinigen Zweck erteilt wird, in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;

3.  ist der Ansicht, dass europäische Visa aus humanitären Gründen die bereits bestehenden nationalen Einreiseverfahren für den Schutz aus humanitären Gründen, Umsiedlungsverfahren und spontane Anträge im Rahmen des internationalen Flüchtlingsrechts ergänzen und diese nicht ersetzen sollten;

4.  ist der Auffassung, dass jede Initiative zu europäischen Visa aus humanitären Gründen andere migrationspolitische Initiativen, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die eigentlichen Ursachen der Migration anzugehen, unberührt lassen sollte;

5.  betont die dringende Notwendigkeit sicherer und rechtlicher Wege in die Union, zu denen auch Visa aus humanitären Gründen gehören sollten, insbesondere auch aus geschlechtsspezifischer Sicht, da Frauen besonders schutzbedürftig sind und daher sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt auf den Routen und in Aufnahmeeinrichtungen stärker ausgesetzt sind; hebt hervor, dass die häufig schwierige wirtschaftliche Lage und andere Arten der Abhängigkeit Frauen und Mädchen in Drittstaaten in eine Lage bringen, in der es für sie sogar noch schwieriger ist als für Männer, sicher Asyl zu beantragen;

6.  vertritt die Auffassung, dass ein Teil der finanziellen Auswirkungen des geforderten Vorschlags gemäß Artikel 80 AEUV als praktische Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, durch den Gesamthaushaltsplan der Union abgedeckt werden sollte;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten, dem Gerichtshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu übermitteln.

  • [1]    ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
  • [2]    Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018, X. und X./belgischer Staat, C-638/16, ECLI:EU:C2017:173).

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAGEMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, der zu erlassende Rechtsakt sollte

1.  FORM UND TITEL DES ZU ERLASSENDEN INSTRUMENTS

–   ein separater Rechtsakt sein, der in der Form einer Verordnung mit dem Titel „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen“ zu erlassen ist,

2.  RECHTSGRUNDLAGE

–   Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage haben,

3.  BEGRÜNDUNG

–   gerechtfertigt sein durch:

–   die derzeitige Rechtslücke im Unionsrecht, die neben Neuansiedlungsverfahren für gefährdete Flüchtlinge weder im Visa- noch im Grenz- oder Asyl-Besitzstand Verfahren für die Aufnahme von Schutz suchenden Personen ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorsieht, wobei ungefähr 90 % der Personen, die später als Flüchtlinge und Empfänger subsidiären Schutzes anerkannt werden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf irregulärem,[1] nicht selten lebensbedrohlichem Weg erreichen,

–   das Risiko der Fragmentierung, weil Mitgliedstaaten zunehmend ihre eigenen Programme humanitärer Aufnahme und Verfahren festlegen und damit gegen das allgemeine Ziel unter Artikel 78 Absatz 1 AEUV verstoßen, eine gemeinsame Politik in Bezug auf Asyl und subsidiären und temporären Schutz zu entwickeln, was außerdem zu dem Risiko führt, dass diese verschiedenen Systeme die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Bestimmungen bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, wie es in den Verordnungen (EG) Nr. 810/2009[2] und (EU) Nr. 2016/399[3] des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist, untergraben,

–   die hohen Kosten in menschlicher, aber auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und haushaltsmäßiger Hinsicht, die mit dem Status quo der betroffenen Drittstaatsangehörigen verbunden sind (Schlepperkosten, Bedrohung durch Menschenhandel und Ausbeutung, Gefahr der Verfolgung, Misshandlung und des Todes u.a.) und die den Mitgliedstaaten und der Union entstehen (erhöhter Haushalt für Suche und Rettung, darunter auch für Leistungen der Schifffahrtsbranche, Grenzschutz, Kooperation mit Drittländern, Asylverfahren und möglicherweise Rückkehr im Falle abgewiesener Anträge auf internationalen Schutz sowie die Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Menschenhandel und -schmuggel u.a.),

–   den Mehrwert von Maßnahmen der Union in Bezug auf die Wahrung der Einhaltung der Werte der Union einschließlich der Grundrechte, des gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten und des Vertrauens der Asylsuchenden in das System, der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und der einheitlichen Anwendung und Umsetzung von Vorschriften, der Erzielung von Skaleneffekten und der Reduzierung der oben erwähnten Kosten des Status quo,

–   daran erinnern, dass die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] nur im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, und es derzeit unzureichende rechtliche Möglichkeiten für Asylbewerber gibt, auf dieses Gebiet zu gelangen,

–  betonen, dass nach Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Gemeinsame Europäische Asylsystem der Union gilt;

–  betonen, dass die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen weder das Recht auf Asyl in der Union beeinträchtigt noch den Antragsteller davon abhält, andere verfügbare Schutzsysteme in Anspruch zu nehmen;

4.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

–   als eine Zielsetzung haben, Bestimmungen festzulegen zu den Verfahren und Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat ein Visum aus humanitären Gründen an Personen erteilen kann, die internationalen Schutz suchen, um diesen Personen zu ermöglichen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, indem das Visum für den alleinigen Zweck erteilt wird, in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen,

–   auch für Drittstaatsangehörige gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[6] beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten in Besitz eines Visums sein müssen und deren Anspruch auf Schutz aufgrund der Bedrohung durch Verfolgung laut Definition in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[7] wohlbegründet sind, die sich aber noch nicht im Neuansiedlungsverfahren gemäß der Definition in den nationalen Neuansiedlungsregelungen oder in [die neue Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Neuansiedlung in der Union oder] Richtlinie 2001/55/EG[8] befinden,

–   Familienmitglieder aus ihrem Geltungsbereich ausschließen, die ansonsten ein Recht auf zeitnahe Zusammenführung mit ihrer Familie in einem Mitgliedstaat aufgrund anderer nationaler oder EU-Rechtsakte hätten.

5.  VERFAHREN FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN

–   vorsehen, dass derartige Visumanträge direkt, auf elektronischem Weg oder schriftlich bei jedem Konsulat oder jeder Botschaft der Mitgliedstaaten gestellt werden können,

–   praktische Modalitäten für derartige Visumanträge vorsehen, einschließlich des Ausfüllens eines Antragsformulars, der Bereitstellung von Informationen zur Identität des Antragstellers, einschließlich biometrischer Identifikatoren, und der Begründung, soweit wie möglich dokumentiert, für eine drohende Verfolgung oder erhebliche Gefährdung,

–   vorsehen, dass ein Antragsteller für ein derartiges Visum zu einer Befragung eingeladen wird, die bei Bedarf unter Mitwirkung eines Dolmetschers erfolgt und die auch über eine Fernverbindung mittels Audio- und Videokommunikation, die angemessene Sicherheits-, Datenschutz- und Vertraulichkeitsstandards erfüllt, durchgeführt werden kann,

–   vorsehen, dass die eingereichten Dokumente, auch in Bezug auf ihre Authentizität, von einer zuständigen, unabhängigen und neutralen Behörde mit angemessener Kenntnis und Fachwissen in Angelegenheiten des internationalen Schutzes beurteilt werden,

–   vorsehen, dass die Anträge für ein derartiges Visum auf der Grundlage der Aussage und Befragung sowie gegebenenfalls der Belegunterlagen des Antragstellers beurteilt werden, ohne einen vollständigen Statusbestimmungsprozess durchzuführen,

–   vorsehen, dass jeder Antragsteller vor der Erteilung eines derartigen Visums einer Sicherheitsüberprüfung über die einschlägigen nationalen und EU-Datenbanken unter vollständiger Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass er keine Gefahr für die Sicherheit darstellt,

–   vorsehen, dass über derartige Visumanträge innerhalb von 15 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung entschieden wird,

–   vorsehen, dass die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird und dass sie einzelfallbezogen und begründet ist,

–   vorsehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem ein derartiges Visum verweigert wird, die Möglichkeit hat, ein Rechtsmittel einzulegen, wie es derzeit vorgesehen ist, wenn ein Kurzaufenthaltsvisum verweigert oder die Einreise an der Grenze nicht gestattet wird,

6.  ERTEILUNG EINES VISUMS AUS HUMANITÄREN GRÜNDEN

–   vorsehen, dass solche Visa mittels einer üblichen Visummarke erteilt und in das Visa-Informationssystem eingegeben werden,

–   vorsehen, dass, sobald ein Visum aus humanitären Gründen erteilt wurde, sein Inhaber in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der das Visum erteilt hat, einreisen darf, und zwar zum alleinigen Zweck der Antragstellung auf internationalen Schutz in diesem Mitgliedstaat,

7.  VERWALTUNG UND ORGANISATION

–   vorsehen, dass derartige Visumanträge von entsprechend geschultem Personal beurteilt werden,

–   vorsehen, dass derartiges Personal entweder in Botschaften oder Konsulaten oder in Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann, für den Fall, dass Anträge elektronisch übermittelt und Befragungen über eine Fernverbindung erfolgen,

–   vorsehen, dass bestimmte Aspekte des Prozesses, die keine Vorauswahl von Fällen, Beurteilung oder Entscheidung jedweder Art zur Folge haben, möglicherweise von externen Dienstleistern übernommen werden, wozu die Bereitstellung von Informationen, die Verwaltung von Befragungsterminen und die Sammlung von biometrischen Identifikatoren gehören,

–   vorsehen, dass angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation ergriffen werden,

–   vorsehen, dass die Mitgliedstaaten miteinander und mit den Agenturen der Union, internationalen Organisationen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und anderen relevanten Akteuren kooperieren, um eine harmonisierte Anwendung des Rechtsakts sicherzustellen,

–   vorsehen, dass Informationen zu den Verfahren und Voraussetzungen für ein solches Visum sowie zu den Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten weithin verfügbar gemacht werden, zum Beispiel auf den Websites der Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten und über den Europäischen Auswärtigen Dienst,

8.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

–  erhebliche finanzielle Unterstützung aus dem Fonds für Integriertes Grenzmanagement, die den Mitgliedstaaten für ihre Implementierung zugänglich zu machen ist, vorsehen,

–   vorsehen, dass ein Mitgliedstaat, der ein derartiges Visum aus humanitären Gründen erteilt, Zugang zu den gleichen Ausgleichszahlungen aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds wie ein Mitgliedstaat hat, der einen Flüchtling gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union aufnimmt,

9.  ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE

–   Änderungen vorsehen

–  an der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, um klarzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung zur Schaffung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen auf Personen, die internationalen Schutz suchen, zutreffen,

–  an der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[9], damit Anträge auf ein europäisches Visum aus humanitären Gründen in das System eingegeben werden können,

–  an der Verordnung (EU) 2016/399, um die Einreisebedingungen für Personen anzupassen, die ein Visum aus humanitären Gründen erhalten haben,

–  am Fonds für Integriertes Grenzmanagement, um den Mitgliedstaaten Mittel für die Implementierung der Verordnung zur Schaffung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen zur Verfügung zu stellen,

–  an Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen[10] und an der Richtlinie 2001/51/EG des Rates[11], um Transportunternehmer, die Drittstaatsangehörige befördern, von jeglicher Haftung, Verpflichtungen und Sanktionen zu befreien, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen ihre Absicht erklären, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten internationalen Schutz oder Schutz aus humanitären Gründen zu beantragen.

  • [1]  HEIN / DONATO (CIR) 2012: Exploring avenues for protected entry in Europe, S. 17
  • [2]  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
  • [3]    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
  • [4]    Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
  • [5]    Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
  • [6]    Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
  • [7]    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
  • [8]    Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
  • [9]    Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
  • [10]    ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
  • [11]    Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45).

BEGRÜNDUNG

Hintergrund[1]

Das Europäische Parlament hat angesichts der Migrationskrise und der nicht hinnehmbaren Zahl an Toten im Mittelmeer begonnen, Visa aus humanitären Gründen zu fordern. Es hat seine Ansicht u. a. in der Entschließung vom 12. April 2016 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration dargelegt.

Visa aus humanitären Gründen wurden im EU-Kontext bereits diskutiert, jedoch ohne konkretes Ergebnis. Aktuell gibt es einige gezielte nationale Programme, allerdings keinen rechtlichen Rahmen im Unionsrecht.

Der LIBE-Ausschuss hat versucht, diese Rechtslücke im Zuge der Überprüfung des Visakodexes (2014/0094(COD)) zu schließen, aber sowohl der Rat als auch die Kommission lehnten die diesbezüglich eingefügten Änderungsanträge in den Trilog-Verhandlungen, die im Mai 2016 begannen, ab. Im September 2017, nachdem sich die Verhandlungen monatelang festgefahren hatten, da der Rat sich weigerte, sie fortzusetzen, sollten diese Änderungsanträge nicht zurückgezogen werden, zog das Verhandlungsteam des Parlaments die Änderungsanträge zurück. Stattdessen beschloss der LIBE-Ausschuss, den vorliegenden legislativen Initiativbericht auszuarbeiten.

Trotz dieses Schritts setzten Rat und Kommission die Verhandlungen nicht fort.

Am 6. Dezember 2017 erhielt der LIBE-Ausschuss die Genehmigung für die Ausarbeitung dieses legislativen Initiativberichts auf der Grundlage von Artikel 225 AEUV und Artikel 46 der Geschäftsordnung.

Bei der Erstellung des Berichts hat der Berichterstatter die Schattenberichterstatter, aber auch die Zivilgesellschaft und Hochschulen um Vorschläge gebeten. Des Weiteren wurde seine Erstellung durch eine Bewertung des europäischen Mehrwerts unterstützt, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments erstellt wurde. Der Berichterstatter möchte hiermit seinen Dank für die Zusammenarbeit und die erhaltene Unterstützung ausdrücken.

Das Ersuchen des Parlaments an die Kommission

An die Kommission sollte eine deutliche Aufforderung gerichtet werden, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines europäischen Visums aus humanitären Gründen zu erstellen und diesen bis Ende März 2019 vorzulegen. Die Zeitspanne erscheint vielleicht kurz. Sie ist jedoch völlig gerechtfertigt angesichts der Dringlichkeit dieses Themas, der ausführlichen stattgefundenen Debatten, der durchgeführten Untersuchungen und der detaillierten Empfehlungen in diesem Bericht.

Ausführliche Erläuterungen der Empfehlungen

Die Reihenfolge der Empfehlungen, die zwar angefügt, jedoch Teil des Entschließungsantrags sind, basiert auf der Struktur eines Rechtsetzungsakts. Die Empfehlungen umfassen die Kernelemente, die ein solcher Rechtsetzungsakt enthalten sollte.

Dieser Rechtsetzungsakt sollte einen neuen, separaten Rechtsakt darstellen. Die Diskussionen über den Visakodex haben gezeigt, dass ein derartiger separater Akt notwendig ist. Der Berichterstatter hält eine Verordnung ähnlich den anderen Instrumenten des Visa-Besitzstandes für die richtige Wahl des Instruments.

Rechtsgrundlage

Der Berichterstatter hält eine Kombination von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g AEUV unter dem Gesichtspunkt von Grenzübertrittskontrollen und der Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl beantragen, für die geeignete Rechtsgrundlage.

Begründung des Vorschlags

In den Erwägungsgründen des neuen Rechtsetzungsakts sollten zunächst die wichtigsten Gründe für diesen Akt erläutert werden. 

Das sollte zunächst die aktuelle paradoxe Situation sein, dass es im EU-Recht keinerlei Bestimmungen über die tatsächliche Art und Weise der Ankunft eines Flüchtlings gibt, was dazu führt, dass fast alle Einreisen auf irreguläre Weise stattfinden. Diese Situation hat schwerwiegende Folgen für die Einzelperson, aber auch für die Mitgliedstaaten. Die sich auf der Flucht befindlichen Personen müssen mit Hilfe von Schleppern lebensbedrohliche Reisen auf sich nehmen, für die sie hohe Summen zahlen müssen und bei denen sie Ausbeutung, Misshandlung und Missbrauch ausgesetzt sind. Auf der negativen Seite stehen für die Mitgliedstaaten die Auswirkungen von unkontrollierten Einreisen (mit ungewissen Zahlen und fehlenden Informationen über die Einreisenden) und verstärkte Bemühungen, die notwendig sind, um derartige Einreisen hinsichtlich verstärkter Grenzkontrollen und Überwachungs-, Such- und Rettungsaktivitäten, Kooperation mit Drittländern usw. zu bewältigen. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten mit einer immer stärker werdenden organisierten Kriminalität konfrontiert, die vom finanziellen Gewinn, den sie mit Menschenschmuggel erzielt, profitiert. 

Ein weiteres Argument für einen solchen neuen Rechtsetzungsakt ist die Gefahr der Fragmentierung. Wir beobachten, dass die Mitgliedstaaten nationale Systeme einrichten, die jedoch alle unterschiedlich sind. Der Berichterstatter begrüßt alle Initiativen, die für eine sichere Durchreise sorgen. Gleichzeitig sollte, angesichts der Tatsache, dass die EU einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen (Artikel 3 Absatz 2 EUV) darstellt, mehr Gewicht auf eine gemeinsame Politik gelegt werden. 

Da die EU auf den Werten Achtung der Menschenwürde und Achtung der Menschenrechte (Artikel 2 EUV) gründet, ist ein derartiger Akt letztlich auch deshalb notwendig, damit die EU im Einklang mit ihren eigenen Vertragsanforderungen steht.

Allgemeine Bestimmungen

Die Zielsetzung des neuen Akts sollte sich auf Bestimmungen bezüglich der Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen beschränken. Seiner Art nach sollte es ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit sein, welches seinem Inhaber ermöglicht, dieses Hoheitsgebiet zu erreichen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Mitgliedstaat, der das Visum ausstellt, würde demnach für das Asylverfahren verantwortlich sein.

Es haben Diskussionen stattgefunden, ob es eine Art Umsiedlungsmechanismus geben sollte. Nach sorgfältiger Überlegung schlägt der Berichterstatter keinen derartigen Mechanismus vor, um zu vermeiden, dass das System zu kompliziert wird. 

Der neue Akt sollte Drittstaatsangehörige umfassen, für die eine Visumpflicht besteht, die Schutz vor einer tatsächlichen Gefahr von Verfolgung oder erheblicher Gefährdung benötigen und die durch kein anderes Instrument als einer Umsiedlung geschützt sind. Eine Umsiedlung wird vom Berichterstatter besonders unterstützt, kann aber nicht der einzige sichere Rechtsweg sein, da sie nur eine begrenzte Gruppe bereits anerkannter Flüchtlinge betrifft.

Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen 

Die Verfahren für derartige Visa sollten denen für Kurzaufenthalte ähnlich sein, wann immer dies möglich ist. Dies würde zum Beispiel die Verfahrensschritte, Bearbeitungsfristen, die Notwendigkeit eines Antragsformulars und biometrischer Daten, die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, Sicherheitsüberprüfungen und das Widerspruchsrecht betreffen. Die Verfahren sollten jedoch unterschiedlich sein, wo die spezielle Situation der Personen dies erfordert. Es sollte zum Beispiel immer eine Befragung geben (auch um die Gefahr durch Menschenhandel anzusprechen), und es sollte möglich sein, Anträge elektronisch zu stellen. Darüber hinaus sollte mehr, als es momentan bei Visumanträgen der Fall ist, auf moderne Kommunikationsmittel gesetzt werden, um Kosten zu sparen und die Situation der Person zu berücksichtigen. Zum Beispiel sollte es möglich sein, Befragungen über eine Fernverbindung abzuhalten und so den Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit mit Asylsachverständigen, die sich nicht in Drittstaaten befinden müssen, zu ermöglichen.

Der Visumantrag sollte auf einer Prima-facie-Basis beurteilt werden, um zu prüfen, ob die Antragsteller einen vertretbaren Anspruch darauf haben, als verfolgt oder erheblich gefährdet eingestuft zu werden. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass eine derartige Beurteilung für die Glaubwürdigkeit des Verfahrens notwendig ist. Er betont, dass die Bewertung eine Beurteilung des Visumantrags ist und nicht etwa eine externe Bearbeitung eines Asylantrags. Letzteres würde zu viele rechtliche und praktische Fragen aufwerfen. 

Verwaltung und Organisation 

Der Akt wird administrativen Mehraufwand erfordern, für welchen die Mitgliedstaaten Unterstützung, auch finanzieller Art, erhalten können sollten. Die Finanzprogramme des neuen MFR und insbesondere des Fonds für integriertes Grenzmanagement könnten diesbezüglich geändert werden. Darüber hinaus werden Einsparungen in anderen Bereichen erwartet, da die Einreisen geordneter ablaufen werden und weniger Personen einreisen werden, die eindeutig keinen internationalen Schutz benötigen. Der Einsatz moderner Kommunikationstechnik sollte weitere Einsparungen ermöglichen.

Schlussbestimmungen

Der Berichterstatter erkennt uneingeschränkt an, dass zahlreiche Vorbereitungen zu treffen sind, bevor der neue Akt, wie hier angedacht, umgesetzt werden kann. Die Zusammenschaltung von Visa- und Asylverfahren sowie die zugehörige Organisation der administrativen Abläufe wird eine neue Denkweise erfordern. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter eine zweijährige Übergangszeit vor, bevor die neuen Vorschriften Anwendung finden würden. Anschließend sollten die Vorschriften in kontrollierter Umgebung einiger als Pilotregionen ausgewählter Drittländer getestet werden. Dies sollte Erfahrungen und deren Auswertung vor einer breiteren Anwendung ermöglichen.

Es sollten spezifische Unterstützungsstrukturen für Mitgliedstaaten in den Pilotregionen vorgesehen werden. Ihnen sollten beträchtliche EU-Mittel zur Finanzierung der weiteren Anpassung ihrer Räumlichkeiten, Mitarbeiterschulungen und für die Umstrukturierung von Arbeitsabläufen und der IT-Infrastruktur gewährt werden (zum Beispiel durch den Fonds für integriertes Grenzmanagement). Kompetente Beratung sollte von Agenturen wie EASO, Frontex, Europol und FRA kommen. Die Umsetzung in den Pilotregionen sollte engmaschig überwacht werden, um Schlussfolgerungen zu ermöglichen. Die Ergebnisse der Überwachung sollten nach zwei Jahren in die Bewertung einfließen. Diese Ergebnisse sollten sorgfältig beurteilt und der neue Akt an den erforderlichen Stellen gegebenenfalls geändert werden. Im Anschluss an notwendige Anpassungen sollte der neue Akt breiter angewandt werden.

Änderung anderer Rechtsakte

Mehrere Rechtsakte des Visa-Besitzstandes müssten geändert werden, insbesondere der Visakodex und das VIS, um sie an das Bestehen dieses völlig neuen Akts anzupassen. Dasselbe gilt für die Rechtsakte, denen der Visuminhaber bei der Einreise in die EU dann unterstünde. Es muss zum Beispiel der Schengener Grenzkodex geändert werden, damit solche Visa an den Außengrenzen anerkannt werden. Letztlich sind außerdem einige Anpassungen im Asyl-Besitzstand notwendig. Während offensichtlich das Asylverfahren vollständig im Hoheitsgebiet der EU stattfinden würde, sollte die Tatsache, dass ein Bewerber Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen ist, integriert werden. Zum Beispiel sollte jede Beurteilung, die als Teil des Visumantrags bereits stattgefunden hat, auch beim Asylverfahren berücksichtigt werden, um unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden.

Schlussfolgerung

Der Berichterstatter gibt zu bedenken, dass es höchste Zeit ist, innovative Lösungen zu finden, die sich mit den Bedürfnissen sowohl von Schutz suchenden Personen als auch der Mitgliedstaaten befassen. Das gegenwärtige Schubladendenken bezüglich des Visa-Besitzstands einerseits und des Asyl-Besitzstands andererseits ist eine Pose und entspricht nicht den heutigen Gegebenheiten. Die EU muss jetzt einen mutigen Schritt wagen, um ihren Werten gerecht zu werden.

  • [1]  Weitere Informationen sind dem Arbeitsdokument zu Visa aus humanitären Gründen des Berichterstatters vom 5.4.2018 zu entnehmen.

BEGRÜNDUNG des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (10.9.2018)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

mit Empfehlungen an die Kommission zu Visa aus humanitären Gründen

(2017/2270(INL))

Verfasserin der Stellungnahme: Malin Björk

(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass gemeinhin akzeptiert ist, dass Geschlecht in die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fällt, die einer der Gründe für die Gewährung von Schutz gemäß dem Abkommen der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dessen Protokoll von 1967 (Flüchtlingskonvention) ist, und in der Erwägung, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts ein Grund für die Beantragung und Gewährung von Schutz gemäß internationaler und europäischer Rechtsrahmen einschließlich des Übereinkommens von Istanbul ist, und in der Erwägung, dass Frauen weltweit unverhältnismäßig stark von sexueller und anderen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, was insbesondere während eines bewaffneten Konflikts oder eines Krieges der Fall ist;

B.  in der Erwägung, dass allein oder mit Kindern reisende alleinstehende Frauen, weibliche Familienvorstände, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen, junge Mädchen und ältere Frauen in der derzeitigen Flüchtlingskrise zu dem Personenkreis gehören, der entlang der Migrationsrouten nach Europa besonders schutzbedürftig und mit einem besonders großen Risiko, Gewalt aufgrund des Geschlechts ausgesetzt zu sein, konfrontiert ist;

C.  in der Erwägung, dass in den Richtlinien des UNHCR von 2002 zur geschlechtsspezifischen Verfolgung die Ansicht geäußert wird, dass die Definition des Begriffs „Flüchtling“ eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen sollte, und diejenigen Staaten, die Asyl gewähren, nachdrücklich aufgefordert werden, eine „geschlechtsgerechte Auslegung“ der Gründe für den Schutz anzuwenden und für ein diskriminierungsfreies Verfahren zu sorgen;

D.  in der Erwägung, dass den Statistiken der Internationalen Organisation für Migration zufolge seit 2014 mehr als 15 000 Migranten auf ihrem Weg nach Europa im Mittelmeer ums Leben gekommen oder verschwunden sind; in der Erwägung, dass die zentrale Mittelmeerroute mit annähernd zwei Todesfällen pro 100 Reisenden – was nicht hinnehmbar ist – 2015 immer noch die Route mit den meisten Todesopfern war;

E.  in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul und insbesondere sein Artikel 60 die Vertragsparteien auffordert, die erforderlichen legislativen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen, damit geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Form der Verfolgung anerkannt werden kann und damit die in der Flüchtlingskonvention von 1951 aufgelisteten Gründe für Asyl geschlechtsspezifisch ausgelegt werden;

F.  in der Erwägung, dass es – auch aus geschlechtsspezifischer Sicht – unbedingt sicherer und legaler Zugangswege in die Union bedarf, und in der Erwägung, dass Visa aus humanitären Gründen andere sichere Möglichkeiten wie etwa Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zwar nicht ersetzen, aber doch ergänzen können;

G.  in der Erwägung, dass es derzeit keine Möglichkeit gibt, außerhalb der Union um Schutz aus humanitären Gründen zu ersuchen, weshalb Asylsuchende gezwungen sind, irregulär in die EU einzureisen, und dabei ihr Leben und ihre Gesundheit aufs Spiel setzen, was sich in besonderem Maße und geschlechtsspezifisch auf Frauen, Mädchen und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft auswirkt und beispielsweise in Form von Vergewaltigung, Gewalt und darin zutage tritt, dass sie von Schleusern und Menschenhändlern ins Visier genommen und sexuell und wirtschaftlich ausgebeutet werden;

H.  in der Erwägung, dass die Einführung von Visa aus humanitären Gründen schutzbedürftigen Menschen und Personen mit besonderen Herausforderungen wie Kranken, Menschen mit Behinderungen, Familien, Frauen, schwangeren Frauen, Kindern, Älteren und Angehörigen der LGTBI-Gemeinschaft Zugang zu Asylverfahren und zu Schutz aus humanitären Gründen eröffnet, sodass sie sicher nach Europa reisen können, wo ihr Asylantrag oder ihr Antrag auf Schutz aus humanitären Gründen bearbeitet wird;

I.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen Gegenstand von konkreten Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung und Diskriminierung in den Herkunftsländern sein können, wobei es sich unter anderem um die Verstümmelung der weiblichen Genitalien, Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Gewalt und „Verbrechen im Namen der Ehre“ handeln kann;

J.  in der Erwägung, dass der Anteil von Frauen an den auf dem Seeweg nach Italien, Griechenland und Spanien einreisenden Migranten dem UNHCR zufolge 2017 zwischen 9 und 22 % betrug[1], wobei der große Unterschied zwischen den Geschlechtern mit der besonderen Gefährdung von Frauen einschließlich wirtschaftlicher und anderer Abhängigkeiten zusammenhängt;

K.   in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen einem hohen Risiko, sexuellen und körperlichen Missbrauch und Gewalt zu erleiden bzw. vergewaltigt zu werden, ausgesetzt sind und entlang der Migrationsrouten in die EU in höherem Maße von sämtlichen Ausprägungen der Ausbeutung einschließlich der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft und sexueller Ausbeutung bedroht sind; in der Erwägung, dass Frauen häufig zum Sex gezwungen werden, damit sie überleben und ihre Reise fortsetzen können; in der Erwägung, dass kriminelle Gruppierungen sowie manche Schleuser und Menschenhändler die Tatsache, dass es keinen sicheren Weg in die Europäische Union gibt, ausnutzen;

L.  in der Erwägung, dass von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Mädchen und Frauen, die internationalen Schutz benötigen, unter Umständen nur widerstrebend das wahre Ausmaß ihrer erlittenen oder befürchteten Verfolgung preisgeben und deshalb ein unterstützendes Umfeld benötigen, in dem sie sich der Vertraulichkeit sicher sein können;

1.  hält sichere und legale Möglichkeiten einer Einreise in die Europäische Union wie etwa Visa aus humanitären Gründen für dringend geboten; weist darauf hin, dass dies aus geschlechtsspezifischer Sicht wichtig ist, da Frauen und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft besonders schutzbedürftig sind und deshalb entlang der Routen und in den Aufnahmezentren stärker von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind;

2.  bedauert, dass Frauen und Männer, die ihr Herkunftsland auf der Suche nach internationalem Schutz verlassen müssen, äußerst ungleich behandelt werden; hebt hervor, dass die häufig schwierige wirtschaftliche Lage und andere Arten der Abhängigkeit Frauen und Mädchen in Drittstaaten in eine Lage bringen, in der es für sie sogar noch schwieriger ist als für Männer, sicher Asyl zu beantragen;

3.  missbilligt die derzeitige Lage, in der sich Frauen, Mädchen und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft auf dem Weg und in den Aufnahmezentren einem hohen Risiko sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt aussetzen, um Asyl in der EU zu erhalten;

4.  hebt hervor, dass geschlechtsspezifische Gewalt einschließlich sexueller Gewalt schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit von Frauen und Mädchen nach sich zieht, die die geistige Gesundheit von Frauen beeinträchtigen und eine posttraumatische Belastungsstörung, Angstzustände und Depressionen auslösen könnten;

5.  unterstreicht, dass Frauen, Mädchen und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft, die eine begründete Angst vor geschlechtsspezifischer Verfolgung geltend machen, die Möglichkeit erhalten müssen, sicher Visa aus humanitären Gründen zu beantragen;

6.  fordert – zusätzlich und ergänzend zu einem Unionsprogramm für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen – ein gesondertes Instrument für Visa aus humanitären Gründen, damit Menschen, die internationalen Schutz benötigen, über einen sicheren und rechtmäßigen Zugang zum Hoheitsgebiet der EU verfügen, wobei eine geschlechterdifferenzierte Vorgehensweise und ein wirksamer Schutz von Personen, die unter geschlechtsspezifischer Verfolgung leiden, gewährleistet sein müssen und es unabdingbar ist, dass das Verfahren sensibel und respektvoll durchgeführt wird und dabei vollstes Verständnis für die komplexe Situation und die besondere Gefährdung aller Antragsteller und insbesondere von Frauen, Kindern und Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft an den Tag gelegt wird;

7.  weist darauf hin, dass das Instrument der Visa aus humanitären Gründen außerdem Anträge auf Schutz aus humanitären Gründen umfassen sollte, die auf gesundheitlichen Bedingungen, zwingenden familiären Gründen, wenn diese keine Familienzusammenführung begründen, klimabedingten Fluchtursachen und anderen zwingenden Fällen eines Schutzbedarfs aus humanitären Gründen beruhen;

8.  betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung – wie etwa bei Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, so genannten Verbrechen im Namen der Ehre und staatlich geduldeter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – um Verfolgung handelt und dass sie berechtigte Gründe sein sollten, um Asyl oder Schutz aus humanitären Gründen zu ersuchen, und dass sie deshalb in dem neuen Instrument berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission deshalb auf, geschlechtsspezifische Verfolgung als triftigen Grund für die Beantragung von internationalem Schutz anzuerkennen und sicherzustellen, dass die Geschlechterperspektive in sämtliche Phasen des Asylverfahrens eingebunden ist, indem die Richtlinien des UNHCR von 2002 zum internationalen Schutz (geschlechtsspezifische Verfolgung) eingehalten werden;

9.  weist warnend darauf hin, dass das neue Instrument der Visa aus humanitären Gründen nicht dazu herangezogen werden darf, die Verantwortung für die Beurteilung eines Asylantrags auf Drittstaaten abzuwälzen, sondern als Möglichkeit für Asylsuchende und Menschen, die Schutz aus humanitären Gründen benötigen, gesehen werden muss, sicher nach Europa zu reisen, wo ihr Antrag dann geprüft wird; stellt fest, dass Vorschläge wie etwa Ausschiffungsplattformen den wichtigsten Grundsätzen des internationalen und europäischen Flüchtlingsschutzes diametral zuwiderlaufen;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhebung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten in der aktuellen Flüchtlingskrise zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass die geschlechtsspezifische Sichtweise in die einschlägigen Asylstrategien eingebunden wird;

11.  ruft in Erinnerung, dass die Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität den Zugang zu den Asylverfahren in der EU keinesfalls verhindern, sondern vielmehr Migranten und Flüchtlingen dabei helfen sollten, Ausbeutung und abträgliche Situationen zu umgehen;

12.  kritisiert die Einstufung von Drittländern in sichere Herkunftsstaaten, sichere Drittstaaten und erste Asylstaaten und hebt hervor, dass Frauen auch in Ländern, die als sicher gelten, unter geschlechtsspezifischer Verfolgung leiden können und Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft außerdem von Missbrauch betroffen sein können und somit einen legitimen Anspruch auf Schutz haben;

13.  fordert, dass Kinder, schwangere und stillende Frauen sowie Opfer einer Vergewaltigung, von sexueller Gewalt oder Menschenhandel ab sofort nicht mehr inhaftiert werden und dass ihnen angemessene psychologische Betreuung zur Verfügung gestellt wird;

14.  hält Finanzmittel für die konkrete Unterstützung der am stärksten schutzbedürftigen Frauen und Mädchen unserer Gesellschaft – insbesondere von Frauen mit Behinderungen, geflüchteten Frauen und von Menschenhandel und Missbrauch betroffenen Frauen – für geboten;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Personal und die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die mit Kindern, Mädchen und Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, bei deren Ankunft in die EU befasst sind, soweit erforderlich und hinreichend zu schulen, damit spezielle Hilfe und Betreuungsdienste unter anderem im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie psychologische Unterstützung gewährt werden können;

16.  bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert haben, und fordert sämtliche Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen von Istanbul unverzüglich zu ratifizieren und uneingeschränkt anzuwenden;

17.  fordert, dass die Länder Europas, internationale Organisationen, die einschlägigen Interessenträger und die Sektoren auf den verschiedenen Ebenen die Verantwortung untereinander aufteilen und eng zusammenarbeiten; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass der Schutz von Menschen, die internationalen Schutz benötigen, alle angeht und es diesbezüglich einer auf Solidarität beruhenden gemeinsamen Reaktion bedarf;

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

3.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Arena, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Vilija Blinkevičiūtė, Anna Hedh, Mary Honeyball, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Florent Marcellesi, Krisztina Morvai, Maria Noichl, João Pimenta Lopes, Michaela Šojdrová, Anna Záborská, Maria Gabriela Zoană

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

José Inácio Faria, Eleonora Forenza, Jérôme Lavrilleux, Mylène Troszczynski, Monika Vana, Julie Ward

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Cécile Kashetu Kyenge, Patrick O’Flynn, Patrizia Toia

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea

GUE/NGL

Malin Björk, Eleonora Forenza, João Pimenta Lopes

S&D

Maria Arena, Vilija Blinkevičiūtė, Anna Hedh, Mary Honeyball, Cécile Kashetu Kyenge, Maria Noichl, Patrizia Toia, Julie Ward, Maria Gabriela Zoană

VERTS/ALE

Florent Marcellesi, Monika Vana

8

-

EFDD

Patrick O'Flynn

ENF

Mylène Troszczynski

NI

Krisztina Morvai

PPE

José Inácio Faria, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Michaela Šojdrová, Anna Záborská

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  https://data2.unhcr.org/en/documents/download/63039

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Martina Anderson, Heinz K. Becker, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Frank Engel, Laura Ferrara, Romeo Franz, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Marek Jurek, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kostas Chrysogonos, Carlos Coelho, Gérard Deprez, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Innocenzo Leontini, Angelika Mlinar, Barbara Spinelli, Daniele Viotti

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Jude Kirton-Darling

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

39

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

EFDD

Laura Ferrara

GUE/NGL

Martina Anderson, Malin Björk, Kostas Chrysogonos, Barbara Spinelli

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Frank Engel, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Innocenzo Leontini, József Nagy, Csaba Sógor

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Sylvie Guillaume, Jude Kirton-Darling, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Daniele Viotti, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Romeo Franz, Eva Joly, Jean Lambert, Bodil Valero

10

-

ECR

Marek Jurek, Monica Macovei, Branislav Škripek, Kristina Winberg

EFDD

John Stuart Agnew

ENF

Auke Zijlstra

PPE

Kinga Gál, Brice Hortefeux, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 30. Oktober 2018
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