BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen
16.10.2018 - (COM(2018)0206 – C8-0158/2018 – 2018/0101(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Christofer Fjellner
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen
(COM(2018)0206 – C8-0158/2018 – 2018/0101(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0206),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0158/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0330/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Europäische Union schließt regelmäßig Handelsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ab, die bilaterale Schutzklauseln enthalten können. Um die wirksame Anwendung der Schutzklauseln, die mit den betroffenen Ländern vereinbart wurden, sicherzustellen, müssen Verfahren festgelegt werden. |
(1) Die Europäische Union schließt regelmäßig Handelsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ab, in denen sie ihnen Präferenzregelungen gewährt und die möglicherweise bilaterale Schutzklauseln enthalten. Um die wirksame Anwendung der Schutzklauseln, die mit den betroffenen Ländern vereinbart wurden, sicherzustellen, müssen Verfahren festgelegt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Abkommen können darüber hinaus andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen enthalten. Sind derartige Mechanismen in den Abkommen enthalten, müssen auch für sie Verfahren für ihre Anwendung festgelegt werden. |
(2) Die Abkommen enthalten darüber hinaus möglicherweise andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, z. B. Stabilisierungsmechanismen für bestimmte sensible Erzeugnisse. Sind derartige Mechanismen in den Abkommen enthalten, müssen auch für sie Verfahren für ihre Anwendung festgelegt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Überwachung und Überprüfung der Abkommen, die Durchführung von Untersuchungen sowie gegebenenfalls die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten transparent erfolgen. |
(4) Die Überwachung und Überprüfung der Abkommen, die Durchführung von Untersuchungen sowie erforderlichenfalls die Einführung von Schutzmaßnahmen sollten so transparent wie möglich erfolgen. Das Europäische Parlament sollte in allen Phasen des Verfahrens und insbesondere vor der Annahme etwaiger Schutzmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten und einbezogen werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Eine strenge Überwachung etwaiger sensibler Erzeugnisse sollte die rechtzeitige Fassung von Beschlüssen zur Einleitung einer Untersuchung und zur anschließenden Anwendung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission gegebenenfalls die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse ab dem Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung, bzw., wenn dies nicht zutrifft, des Inkrafttretens der Abkommen regelmäßig überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs sollte die Überwachung auf andere Wirtschaftszweige ausgeweitet werden. |
(7) Eine strenge Überwachung etwaiger sensibler Erzeugnisse – darunter Erzeugnisse, die in erheblichen Mengen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage hergestellt werden – sollte die rechtzeitige Fassung von Beschlüssen zur Einleitung einer Untersuchung und zur anschließenden Anwendung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse ab dem Datum des Beginns der vorläufigen Anwendung, bzw., wenn dies nicht zutrifft, des Inkrafttretens der Abkommen regelmäßig überwachen. Auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs oder den hinreichend begründeten gemeinsamen Antrag eines Wirtschaftszweigs und einer Gewerkschaft sollte die Überwachung auf andere Wirtschaftszweige ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte den Gebieten in äußerster Randlage der Union besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da bestimmte Wirtschaftszweige dieser Gebiete besonders schutzbedürftig sind. Daher enthalten mehrere Abkommen, die von der Union mit Drittländern oder Gebieten von Drittländern geschlossen wurden, bereits spezielle Mechanismen für diese Gebiete. Im Rahmen dieser Mechanismen ist die Annahme spezieller Schutzmaßnahmen zulässig, wenn Erzeugnisse in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass sich dadurch die Wirtschaftslage eines Gebietes in äußerster Randlage erheblich verschlechtert oder sich erheblich zu verschlechtern droht. Die Kommission sollte im Fall eines Anstiegs der Einfuhren, der eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage eines dieser Gebiete verursacht oder zu verursachen droht, in der Lage sein, vorherige Überwachungsmaßnahmen einzuführen. Ist in einem von der Union mit einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes geschlossenen Abkommen eine besondere Behandlung für diese Gebiete vorgesehen, so sollten diese besonderen Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung gelten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Bestimmte Erzeugnisse, darunter landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage in erheblichen Mengen hergestellt werden, sind möglicherweise sensible Erzeugnisse, und ihnen sollte bei der Anwendung dieser Verordnung besondere Aufmerksamkeit gelten. Daher sollten geeignete Bestimmungen gelten, wenn ein Erzeugnis in so großen Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass der Wirtschaftslage eines Gebietes in äußerster Randlage ein ernsthafter Schaden verursacht wird oder verursacht zu werden droht. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Anwendung der Schutzklauseln oder anderer Mechanismen und Kriterien für die abkommensseitig vorgesehene vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger oder endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die vorübergehende Aussetzung von Präferenzzöllen oder anderen Präferenzregelungen. |
(14) Die Anwendung der Schutzklauseln oder anderer Mechanismen und transparenter Kriterien für die abkommensseitig vorgesehene vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger oder endgültiger Schutzmaßnahmen, für die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, für die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die vorübergehende Aussetzung von Präferenzzöllen oder anderen Präferenzregelungen. Die vorübergehende Aussetzung von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen sollte erforderlichenfalls einer Überprüfung unterzogen werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Der Stabilisierungsmechanismus für Bananen ist Teil der sonstigen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet – unbeschadet der in dem Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmungen – der Ausdruck |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „drohender ernsthafter Schaden“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht; |
(e) „drohender ernsthafter Schaden“ in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht; die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, gründet sich auf überprüfbare Informationen; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „sensibles Erzeugnis“ ein in einem bestimmten Abkommen festgelegtes Erzeugnis, das im Unterschied zu anderen Erzeugnissen als relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren gilt; |
(f) „sensibles Erzeugnis“ ein in einem bestimmten Abkommen festgelegtes Erzeugnis, das im Unterschied zu anderen Erzeugnissen als relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren gilt; bei der Feststellung dieser Anfälligkeit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, ob erhebliche Mengen dieses Erzeugnisses in Gebieten der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV hergestellt werden; |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhrstatistik der im Anhang des jeweiligen Abkommens aufgeführten etwaigen sensiblen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus. |
1. Die Kommission überwacht wöchentlich die Entwicklung der Einfuhrstatistik der im Anhang des jeweiligen Abkommens aufgeführten etwaigen sensiblen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Enthält ein Abkommen Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, so überwacht die Kommission die Einhaltung der darin festgelegten Sozial- und Umweltnormen durch Drittländer. Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige konkrete Anlässe zu Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen der betroffenen Drittländer in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gegebenenfalls auf andere als die im Anhang genannten Wirtschaftszweige ausweiten. |
2. Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung erforderlichenfalls auf andere als die im Anhang genannten Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausweiten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission ihm Bericht über etwaige konkrete Anlässe zu Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen der betroffenen Drittländer in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung. Anträge können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften eingereicht oder von Gewerkschaften unterstützt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht mit Statistiken über die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse und gegebenenfalls zu den von der erweiterten Überwachung betroffenen Wirtschaftszweigen vor. |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht mit Statistiken über die Einfuhren etwaiger sensibler Erzeugnisse und zu den von der erweiterten Überwachung gegebenenfalls betroffenen Erzeugnissen oder Wirtschaftszweigen sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen durch die betroffenen Länder im Rahmen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung vor, sofern ein solches Kapitel in dem Abkommen enthalten ist. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Anträge auf Einleitung einer Untersuchung können auch gemeinsam von einem Wirtschaftszweig der Union oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die in deren Namen handelt, und Gewerkschaften eingereicht oder von Gewerkschaften unterstützt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen. |
4. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung einer Untersuchung bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen für angemessen erachtet. |
5. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und alle Mitgliedstaaten, wenn nach Absatz 1 ein Antrag auf Einleitung einer Untersuchung bei ihr eingeht oder wenn sie die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen für angemessen erachtet. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7a. Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über Schutzmaßnahmen ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt sind, und handelt gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Ablehnung einer derartigen Untersuchung ausschlaggebenden Faktoren darlegt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür. |
3. Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen fünf Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über die Verlängerung und erläutert die Ursachen dafür. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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9a. Die Kommission ermöglicht heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu den Untersuchungen, indem sie beispielsweise zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitgestellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss anhand der verfügbaren Informationen treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen. |
10. Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss anhand der verfügbaren Informationen treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen; außerdem prüft sie, welche Maßnahmen möglicherweise gegen diese Partei ergriffen werden sollten. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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10a. Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können. |
Begründung | |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/825 über den Anhörungsbeauftragten müssen auch für diese Maßnahmen gelten. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. Die Kommission notifiziert dem betroffenen Land schriftlich die Einleitung einer Untersuchung. |
11. Die Kommission teilt dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens schriftlich die Einleitung einer Untersuchung mit. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung eine schwer wiedergutzumachende Schädigung verursachen könnte, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird: |
Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird: |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über jede Entscheidung, vorläufige Schutzmaßnahmen einzuführen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten. |
3. Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen unbeschadet sonstiger Fristen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind, nicht länger als 200 Kalendertage gelten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert. |
1. Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Abwendung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf unbeschadet sonstiger Fristen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind, zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 3 verlängert. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt. |
3. Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann unbeschadet sonstiger Fristen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind, um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union abzuwenden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen. |
7. Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung unbeschadet sonstiger Fristen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind, vier Jahre nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Gebiete in äußerster Randlage der Union |
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Wird ein Erzeugnis in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass dadurch die Wirtschaftslage eines oder mehrerer Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV erheblich verschlechtert wird oder sich erheblich zu verschlechtern droht, so kann eine Schutzmaßnahme nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ergriffen werden, falls das jeweilige Abkommen eine solche Bestimmung enthält. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sowie über die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen. |
2. Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sowie über die Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen, und in ihm wird die Stichhaltigkeit der den Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Informationen begründet. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens zuständigen Stellen sowie Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, sofern ein solches Kapitel in dem Abkommen enthalten ist, und über Tätigkeiten mit Beratungsgruppen der Zivilgesellschaft. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. |
4. Nach Vorlage ihres Berichts erläutert und klärt die Kommission auf Antrag des Europäischen Parlaments Fragen zur Durchführung dieser Verordnung in einer Ad-hoc-Sitzung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sieht ein Abkommen andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen für bestimmte Erzeugnisse vor, erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen |
Sieht ein Abkommen andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzen für bestimmte Erzeugnisse, z. B. einen Stabilisierungsmechanismus, vor, so erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Präferenzen für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt werden; |
(a) die Präferenzen für das betroffene Erzeugnis ausgesetzt werden oder bestätigt wird, dass diese Präferenzen nicht ausgesetzt werden; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die Verzögerung der Maßnahmen nach Absatz 1 einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Abwendung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Bestimmungen für die Überwachung, die Fristen für die Untersuchungen, die Berichterstattung und die Kriterien für die Prüfung der Verfahren für Mechanismen nach Artikel 14 zu erlassen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Anwendung dieser Mechanismen. |
BEGRÜNDUNG
Am 18. April 2018 legte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen vor.
Die meisten Handelsabkommen der EU enthalten bilaterale Schutzmechanismen, mit denen die Parteien auf einen erheblichen Anstieg ihrer Einfuhren infolge der Liberalisierung der Zölle im Rahmen von Freihandelsabkommen reagieren können, durch den einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthafte Schäden entstehen. Darüber hinaus können einige Handelsabkommen der EU Sondermechanismen enthalten, die ebenfalls die Möglichkeit bieten, unter bestimmten Umständen den Meistbegünstigungszollsatz wiedereinzuführen. Die Anwendung dieser Schutz- und Sondermechanismen erfordert die Umsetzung auf der Ebene der Europäischen Union. Anstelle von Verordnungen für konkrete Freihandelsabkommen, die nach dem Vorbild früherer Abkommen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden (z. B. die Abkommen mit Südkorea, Kolumbien, Peru und Ecuador), schlägt die Kommission eine Querschnittsverordnung vor, die auf mehrere Freihandelsabkommen angewandt werden könnte. Die ersten Freihandelsabkommen der EU, die unter diese Querschnittsverordnung fallen, sind die Abkommen mit Japan, Singapur und Vietnam. Die Verordnung gälte jedoch nicht nur für die anstehenden, sondern auch für künftige Handelsabkommen; dazu müsste nur der Anhang mithilfe delegierter Rechtsakte geändert werden.
Mit Schutzinstrumenten soll – als Absicherung – die Möglichkeit geboten werden, die weitere Liberalisierung der Zölle auszusetzen oder den Meistbegünstigungszollsatz wiedereinzuführen, wenn Erzeugnisse infolge der in einem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen und unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass inländischen Herstellern, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellen, ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen über die horizontale Schutzklausel sind den Bestimmungen der Verordnungen zur Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln der Abkommen mit Kolumbien, Peru, Ecuador, den Ländern Zentralamerikas, der Republik Moldau und Georgien sehr ähnlich.
Es gibt jedoch einige Unterschiede, die im Hinblick auf die laufenden Handelsverhandlungen und geplante Abkommen, z. B. mit dem Mercosur, von Bedeutung sein könnten. So fehlen in dem Vorschlag detaillierte Bestimmungen über einen möglichen Sondermechanismus für sensible Erzeugnisse wie Bananen (Stabilisierungsmechanismus für Bananen). Der Stabilisierungsmechanismus für Bananen im Rahmen der Verordnung über Schutzmaßnahmen mit Kolumbien, Peru und Ecuador ist ein System, auf dessen Grundlage (bis 2019) Präferenzzölle ausgesetzt werden können, wenn in einem bestimmten Kalenderjahr ein bestimmtes Einfuhrvolumen – die sogenannte Auslösemenge – erreicht wird.
Überlegungen des Berichterstatters
Horizontale Anwendung
Der Berichterstatter befürwortet den Ansatz der Kommission, bei künftigen Freihandelsabkommen eine Querschnittsverordnung anzuwenden, damit für Rechtsklarheit gesorgt wird und die Verfahren für alle Beteiligten einheitlich gelten. Der Kommission ist auch darin zuzustimmen, dass die Verordnung die bereits geltenden Verordnungen mit bilateralen Schutzmaßnahmen nicht ersetzen sollte, damit keine Unsicherheit in Bezug auf Untersuchungen oder die Überwachung dieser Abkommen entsteht. Wohlgemerkt dienen Schutzklauseln dazu, den Handel zu liberalisieren, weitere Verpflichtungen bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen einzugehen und dafür zu sorgen, dass die einzelnen Interessenträger diese Verpflichtungen unterstützen und akzeptieren. Schutzmaßnahmen dürfen nicht für protektionistische Zwecke missbraucht werden. Daher sind Bestimmungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass die Maßnahmen nur auf sinnvolle Weise angewandt werden und im Einklang mit der Rechtsprechung über Schutzmaßnahmen stehen.
Transparenz und Vorhersehbarkeit
Untersuchungen müssen – wie andere handelspolitische Schutzinstrumente auch – möglichst transparent und vorhersehbar durchgeführt werden. Wichtig ist zudem, dass die Instrumente beteiligten kleinen und mittleren Unternehmen gut zugänglich sind und dass ihre Verfahrensrechte gewahrt bleiben. Daher sollten die Bestimmungen über die Informationsstelle für KMU und den Anhörungsbeauftragten, die in der Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen sind, in diese Verordnung aufgenommen werden. Das Europäische Parlament sollte auch in gebührender Form über die Anwendung der Verordnung unterrichtet werden.
Eine flexible und zukunftstaugliche Verordnung
Zwar ähneln die Schutzklauseln in Freihandelsabkommen einander häufig, doch sollte der Verhandlungsspielraum der Kommission in künftigen Freihandelsabkommen durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht von vornherein eingeschränkt werden. Bestimmte Vorschriften müssen daher für den Fall, dass in künftigen Abkommen etwas anderes vereinbart wird, flexibel gestaltet werden. Ferner muss vorgesehen werden, dass detaillierte Bestimmungen über mögliche besondere Mechanismen in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, der zu dem entsprechenden Abkommen erlassen wird.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Anwendung von Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern vereinbarten Präferenzen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0206 – C8-0158/2018 – 2018/0101(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
17.4.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 19.4.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Christofer Fjellner 23.4.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.7.2018 |
29.8.2018 |
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Datum der Annahme |
11.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 1 9 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Yannick Jadot, France Jamet, Elsi Katainen, Jude Kirton-Darling, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Adam Szejnfeld, William (The Earl of) Dartmouth, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Goffredo Maria Bettini, Klaus Buchner, Sander Loones, Fernando Ruas, Paul Rübig, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Beatriz Becerra Basterrechea, Czesław Hoc, Stanisław Ożóg, Jozo Radoš, Anders Sellström |
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Datum der Einreichung |
16.10.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
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ALDE |
Beatriz Becerra Basterrechea, Elsi Katainen, Jozo Radoš |
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ECR |
Czesław Hoc, Sander Loones, Stanisław Ożóg, Jan Zahradil |
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EFDD |
Tiziana Beghin |
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ENF |
France Jamet, Danilo Oscar Lancini |
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PPE |
Laima Liucija Andrikienė, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Christophe Hansen, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Fernando Ruas, Paul Rübig, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Anders Sellström, Adam Szejnfeld |
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S&D |
Bernd Lange, David Martin, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster |
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1 |
– |
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EFDD |
William (The Earl of) Dartmouth |
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9 |
0 |
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GUE/NGL |
Eleonora Forenza, Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz |
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S&D |
Maria Arena, Goffredo Maria Bettini, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling |
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VERTS/ALE |
Klaus Buchner, Yannick Jadot |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung