BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

19.10.2018 - (COM(2018)0085 – C8-0097/2018 – 2018/0040(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Jasenko Selimovic


Verfahren : 2018/0040(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0342/2018
Eingereichte Texte :
A8-0342/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

(COM(2018)0085 – C8-0097/2018 – 2018/0040(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0085),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0097/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0342/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Der Übergang zu einer vollständigen Nutzung elektronischer Systeme für Interaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und zwischen Zollbehörden untereinander wird es ermöglichen, dass die im Zollkodex vorgesehenen Vereinfachungen ihre Wirkung voll entfalten, was zu einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Akteuren, einer wirksameren Erfassung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, einer zentralisierten Zollabfertigung und harmonisierten Zollkontrollen auf dem gesamten Zollgebiet der Union und somit zu einer beträchtlichen Verringerung von Verwaltungskosten, Bürokratie, Betrug durch fehlerhafte Zollanmeldungen und schädlichem „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) führen wird.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Für die Kommission und die Mitgliedstaaten sind bei der Einrichtung aller erforderlichen elektronischen Systeme bis 2020 zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen. Erstens fordert die Harmonisierung der Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle, wie es der Zollkodex vorschreibt, in einigen Fällen eine vollständige Neuprogrammierung der bestehenden elektronischen Systeme und sowohl finanzielle als auch zeitliche Investitionen, die größer sind als zum Zeitpunkt der Annahme des Zollkodex erwartet. Zweitens ist es wichtig, dass die elektronischen Systeme aufgrund ihrer engen Verknüpfung untereinander in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Drittens wurde der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission10, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission11 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/34112 der Kommission, erst in den Jahren 2015 und 2016 angenommen wurden. Die Beratungen zu diesen Bestimmungen dauerten erheblich länger als erwartet, was zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen führte.

(6)  Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle harmonisieren, wie es der Zollkodex vorschreibt, in einigen Fällen die bestehenden elektronischen Systeme vollständig neu programmieren und sowohl Finanzmittel als auch Zeit investieren. Der Anpassung wird von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Priorität beigemessen, was zu zeitlichen Unterschieden bei der Einführung der Systeme in den Mitgliedstaaten geführt hat. Aufgrund der engen Verknüpfung der elektronischen Systeme untereinander ist es wichtig, dass sie in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) wurde im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission10, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission11 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission12, erst in den Jahren 2015 und 2016 angenommen wurden, was zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen führte.

_________________

_________________

10 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.   Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

10 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

11 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.   November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

11 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

12 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17.   Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

12 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es hat sich herausgestellt, dass die meisten Systeme zwar bis 2020 in Betrieb genommen werden, andere jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise fertiggestellt sein werden.

(7)  Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt ist und trotz aller haushaltspolitischen und operativen Bemühungen der Union und einiger Mitgliedstaaten, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, hat sich herausgestellt, dass einige Systeme bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise in Betrieb genommen werden können, was bedeutet, dass über diesen Zeitpunkt hinaus nicht elektronische Systeme verwendet werden, und ohne legislative Änderungen zur Verlängerung dieser Frist werden Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten wahrzunehmen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Damit das Europäische Parlament und der Rat die Inbetriebnahme aller für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex gemäß Artikel 278 des Kodex erforderlichen elektronischen Systeme überwachen können, sollte die Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte und die Erreichung der Zwischenziele im Zeitplan Bericht erstatten; zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Sobald alle elektronischen Systeme betriebsbereit sind, sollte die Kommission innerhalb eines Jahres ab dem ersten Tag, an dem alle Systeme betriebsbereit sind, mittels einer Eignungsprüfung beurteilen, ob sie zweckmäßig sind.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Artikel 278 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können höchstens bis zum 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

2.  Höchstens bis zum 31. Dezember 2023 dürfen Mittel für die Speicherung und den Austausch von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Artikel 278 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018[XXX]+ und anschließend jährlich bis zu dem Datum, an dem die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig aktualisierte Informationen zur Verfügung.

 

_______________

 

+ ABl.: Bitte die Nummer dieser Änderungsverordnung in den Text sowie den Titel, das Datum und die Amtsblattfundstelle dieser Änderungsverordnung in den Fußnotentext einfügen.

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union als einer der größten Handelsblöcke der Welt und trägt daher entscheidend zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts bei, was sowohl den Unternehmen als auch den Bürgern der EU zugutekommt. In diesem Zusammenhang hat die Einrichtung elektronischer Systeme für jeglichen Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten bereits zu einer beträchtlichen Verringerung der Verwaltungskosten, einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen und Bürger sowie einer stärkeren Harmonisierung des Austauschs dieser Informationen geführt.

II. Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter hält es für äußerst bedauerlich, dass die Arbeiten zur Einrichtung dieser elektronischen Systeme nicht bis zu der in Artikel 278 des Zollkodex der Union vorgesehenen Frist, 2020, abgeschlossen sein werden. Da dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser elektronischen Systeme jedoch große Bedeutung zukommt, ist es das wichtigste Anliegen des Berichterstatters, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Arbeiten möglichst effektiv und gründlich umgesetzt werden.

Der Berichterstatter befürwortet daher den Vorschlag der Kommission, Artikel 278 des Zollkodex so zu ändern, dass die Übergangsregelungen für den Austausch und die Speicherung von Zollinformationen (d. h. bestehende elektronische und papiergestützte Systeme) für Zollverfahren, für die elektronische Systeme verwendet werden sollen, die bis 2020 nicht eingeführt werden, auch nach 2020 und bis spätestens 2025 weiter verwendet werden können. Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass eine solche Verlängerung der Frist erforderlich ist, um für Rechtssicherheit für Zollbehörden, Unternehmen und Bürger zu sorgen, die vor Problemen stünden, wenn einige der elektronischen Systeme nicht eingeführt würden und die Rechtsvorschriften gleichzeitig die weitere vorübergehende Verwendung alternativer Regelungen untersagen würden.

Weiterhin ist der Berichterstatter der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung der Frist über 2025 hinaus um jeden Preis vermieden werden sollte. Daher schlägt der Berichterstatter vor, das Europäische Parlament bei der Überwachung der Einrichtung der elektronischen Systeme, die nicht bis 2020 umgesetzt werden, uneingeschränkt einzubeziehen, indem die Kommission aufgefordert wird, ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend jedes Jahr über die erzielten Fortschritte und die noch zu bewältigenden Herausforderungen bezüglich der Fertigstellung dieser Arbeiten Bericht zu erstatten.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter hat bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

Einrichtung und/oder Person

Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union

Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0085 – C8-0097/2018 – 2018/0040(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

2.3.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

12.3.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

12.3.2018

JURI

12.3.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

INTA

21.3.2018

JURI

27.3.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Jasenko Selimovic

21.3.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.6.2018

11.7.2018

24.9.2018

 

Datum der Annahme

11.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Dita Charanzová, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lucy Anderson, Biljana Borzan, Edward Czesak, Arndt Kohn, Julia Reda, Martin Schirdewan, Lambert van Nistelrooij, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ramón Jáuregui Atondo, Stanislav Polčák, Flavio Zanonato, Tomáš Zdechovský

Datum der Einreichung

19.10.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

ECR

EFDD

ENF

PPE

 

S&D

 

Verts/ALE

Dita Charanzová, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Edward Czesak, Daniel Dalton, Richard Sulík

Marco Zullo

Mylène Troszczynski

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Stanislav Polčák, Andreas Schwab, Sabine Verheyen, Lambert van Nistelrooij

Lucy Anderson, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Ramón Jáuregui Atondo, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Flavio Zanonato

Pascal Durand, Julia Reda

3

-

EFDD

PPE

John Stuart Agnew

Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Tomáš Zdechovský

2

0

ALDE

GUE/NGL

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

Martin Schirdewan

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 7. November 2018
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