über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(COM(2018)0137 – C8-0120/2018 – 2018/0065(COD))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Daniel Dalton
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 2 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0137),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0120/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0346/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Es ist erforderlich, die Ausnahme für Kleinkrafträder (Klassen L1e und L2e) vom OBD-II-System zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (Klasse L6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen.
entfällt
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Da Kleinkrafträder der Fahrzeugklassen L1e und L2e bereits von den Vorschriften der Stufe II des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der Klasse L6e, die basierend auf Spezifikationen für Kleinkrafträder konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden.
(4) Da Fahrzeuge der Fahrzeugklassen L1e und L2e bereits von den Vorschriften der Stufe I des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der Klasse L6e, die basierend auf Spezifikationen für Kleinkrafträder konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4a) Es ist erforderlich, die Ausnahme für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen L1e und L1e von den Vorschriften der Stufe II des OBD-Systems zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (Klasse L6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7) Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro 5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der Klasse L (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z. B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann.
(7) Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro 5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der Klasse L (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2024 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z. B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8a) Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sieht vor, dass der EU-Typgenehmigungsbogen in Form von Anlagen die Prüfergebnisse enthält. Es sollte klargestellt werden, dass die Anlage mit den Prüfergebnissen gemeint ist. Folglich sollte Artikel 30 Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass der Verweis auf die korrekte Anlage eingefügt wird.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum läuft am 21. März 2018 aus. Da es ständig erforderlich ist, Teile der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen oder im Rahmen der übertragenen Befugnisse andere Änderungen vorzunehmen, sollte Artikel 75 Absatz 2 der genannten Verordnung geändert werden, um eine Befugnisübertragung für weitere fünf Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vorzusehen.
(9) Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren delegierte Rechtsakte zu erlassen; dieser Zeitraum lief am 21. März 2018 aus. Da es ständig erforderlich ist, Teile der Typgenehmigungsvorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen oder im Rahmen der übertragenen Befugnisse andere Änderungen vorzunehmen, sollte Artikel 75 Absatz 2 der genannten Verordnung geändert werden, um eine Befugnisübertragung für weitere fünf Jahre mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung vorzusehen, während Rechtssicherheit in Bezug auf bereits angenommene delegierte Rechtsakte sichergestellt wird.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 21 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4. Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.3 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L3, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und ausgelöst wird, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese (Unter-)Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.
4. Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.3 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und ausgelöst wird, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese (Unter-)Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
(2a) Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 75 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 22 Absätze 5 und 6, Artikel 23 Absätze 6 und 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 12, Artikel 65 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“;
„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 22 Absätze 5 und 6, Artikel 23 Absätze 6 und 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 12, Artikel 65 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“;
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang II – Teil C1 – Nummer 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3a) In Anhang II Teil C1 Nummer 11 wird das Zeichen „X“ für die Unterklassen L6e-A und L6e-B gestrichen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang V – Teil B
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
(4a) In Anhang V Teil B wird der Inhalt der Zelle in der zweiten Reihe der ersten Spalte wie folgt ersetzt:
Prüfung Typ I (19) Partikelmasse (nur Euro 5) (6)
„Prüfung Typ I (19) Partikelmasse (nur Euro 5)“.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang VI
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4b) Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In Teil B1 wird die erste Reihe, die sich auf die Fahrzeugklasse „L6e-A“ bezieht, gestrichen.
b) In Teil B2 wird in der ersten Reihe der Verweis auf Erläuterung (6) gestrichen.
c) In Teil B2 werden in der ersten Reihe die Worte: „L3e-L7e (6)“ ersetzt durch die Worte: „L3e, L4e, L5e, L7e“, und die Worte: „Alle Fahrzeuge der Klasse L außer L1e und L2e“ werden ersetzt durch die Worte: „Alle Fahrzeuge der Klasse L außer L1e, L2e und L6e“.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang IV– Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.1.
Vorschlag der Kommission
1.1.2.1.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L1e, L2e, L6e
1.1.2017
1.1.2018
31.12.2020; für L2e-U und L6e-B: 31.12.2022
Geänderter Text
1.1.2.1.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L1e, L2e, L6e
1.1.2017
1.1.2018
31.12.2020; für L2e-U und L6e-B: 31.12.2024
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang IV– Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.2.
Vorschlag der Kommission
1.1.2.2.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L3e,L4e,L5e,L7e
1.1.2016
1.1.2017
31.12.2020; für L3e-AxE und L3e-AxT: 31.12.2022
Geänderter Text
1.1.2.2.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L3e,L4e,L5e, L7e
1.1.2016
1.1.2017
31.12.2020; für L3e-AxE und L3e-AxT: 31.12.2024
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang IV – Tabelle 1 – Nummer 1.1.2.3.
Vorschlag der Kommission
1.1.2.3.
Euro 5: Anhang VI Teil A2
L1e-L7e
1.1.2020; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2022
1.1.2021; für L2e-U, L3e-AxE; L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2023
“;
Geänderter Text
1.1.2.3.
Euro 5: Anhang VI Teil A2
L1e-L7e
1.1.2020; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2024
1.1.2021; für L2e-U, L3e-AxE; L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2025
L3e (ausge-nommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A
1.1.2020
1.1.2021
31.12.2024
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüf-verfahren (Prüfung Typ VIII)
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüfung – Schwellen-werte, Anhang VI Teil B1
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Buchstabe c
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang IV – Tabelle 3 – Nummer 1.8.5.
Vorschlag der Kommission
1.8.5.
OBD-II, funktions-bezogene Anforderungen
L3e, L4e, L5e-A, L7e-A
1.1.2024
1.1.2025
“;
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüfver-fahren (Prüfung Typ VIII)
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüfung – Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2
Geänderter Text
1.8.5.
OBD-II, funktions-bezogene Anforderungen
L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A
1.1.2024
1.1.2025
“;
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüfver-fahren (Prüfung Typ VIII)
OBD-II, Umweltverträg-lichkeitsprüfung – Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2
BEGRÜNDUNG
Dieser Bericht bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen für bestimmte zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie einen Teil der vierrädrigen Fahrzeuge, die durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 abgedeckt sind.
Bei der Annahme der Euro-5-Emissionsvorschriften für zwei-, drei- und einige vierrädrige Fahrzeuge sahen die Gesetzgeber die Erstellung einer umfassenden Umweltstudie vor, um genauer festzulegen, wie der Übergang zu Euro-5 erfolgen solle, insbesondere für Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L.
Diese Arbeit wurde im vergangenen Jahr fertiggestellt, und der Bericht befasst sich mit den Legislativvorschlägen, die auf die Veröffentlichung der Umweltstudie folgten.
Die Empfehlungen stehen weitgehend im Einklang mit der bei der Annahme der Verordnung 2013 festgelegten Strategie. Der Kommissionsvorschlag beinhaltet keine signifikante Änderung oder Verschiebung dieser Emissionsvorschriften, außer für einige Marktsegmente, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse eine negative Wirkung zeigt.
Der Berichterstatter schlägt vor, den Empfehlungen der Umweltstudie zu folgen, was die Verschiebung der Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte für diese begrenzten Zahlen und Klassen von Fahrzeugen angeht.
Der Berichterstatter hat Verständnis für die in der Studie vorgebrachten Argumente, dass nämlich der Übergang von den derzeitigen Antriebstechnologien zu alternativen Antriebstechnologien für die betroffenen Leichtkraftfahrzeuge und Spezialräder schwierig sei und erhebliche soziale und wirtschaftliche Kosten verursachen würde.
Im Idealfall könnten diese Fahrzeuge elektrisch angetrieben werden; allerdings ist ihre Größe – durch Konstruktion und Regulierung – beschränkt. Die Abmessungen und das Gewicht der Batterien zusammen mit den Kosten bedeuten, dass solche Elektrofahrzeuge im Vergleich zu den vorhandenen mit Dieselmotoren betriebenen Modellen zu teuer wären und über eine begrenzte Reichweite verfügen würden.
Schwerere und teurere Antriebstechnologien würden diese Fahrzeuge weit weniger attraktiv und nützlich machen für ihre vorrangigen Käufer, typischerweise ältere Menschen in ländlichen Gebieten oder junge Menschen, die ein im Vergleich zu einem Skooter robusteres Fahrzeug vorziehen.
Mit der Zeit werden jedoch elektrische Antriebstechnologien verfügbar sein, weshalb es richtig ist, die Anforderung in Bezug auf die Euro-5-Norm zu verschieben statt zu streichen.
Dies schafft das richtige Gleichgewicht zwischen Umweltschutz und sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen, womit dem Mobilitätsbedarf bestimmter Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen und Unterstützung für KMU geleistet wird, die diese Leichtfahrzeuge herstellen.
Berücksichtigt wird ferner die Größenordnung der Auswirkungen dieser Fahrzeuge, da ihre Nutzung nicht weit verbreitet und die Zahl der Verkäufe europaweit begrenzt ist.
Der Berichterstatter empfiehlt daher, im Einklang mit der unabhängigen Empfehlung eine Frist für einen Übergang 2024 zu unterstützen.
Ansonsten empfiehlt der Berichterstatter einige wenige Änderungen des Kommissionsvorschlags.
Beachtet werden sollte, dass der Rat den Vorschlag der Kommission bereits geprüft und eine Allgemeine Ausrichtung angenommen hat. In der Allgemeinen Ausrichtung wurden einige weitere Änderungen vorgenommen, die den Wortlaut verbessern und Fehler oder Auslassungen korrigieren.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, diese Änderungen nach einer Aussprache mit der Kommission, die zustimmt, dass es sich dabei um technische Korrekturen handelt, zu übernehmen.
Um den Bericht so früh wie möglich anzunehmen, damit die Hersteller ihre Produktion im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften planen können, ist es sinnvoll, die notwendigen Verhandlungen über den Wortlaut zwischen Rat und Parlament zu begrenzen, wenn diese nicht erforderlich sind.
Der Berichterstatter hat die von den anderen mitberatenden Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge geprüft, erachtet sie jedoch nicht als notwendig. Aspekte wie Vorrichtungen gegen Manipulation und Abschalteinrichtungen sind bereits Gegenstand rechtlicher Verpflichtungen in Artikeln in der Verordnung von 2013 und nachfolgenden delegierten Rechtsakten, darunter dem jüngsten, in diesem Jahr angenommenen delegierten Rechtsakt. Die Situation ist daher im Vergleich zu einigen anderen Szenarien der jüngsten Zeit betreffend den Besitzstand in Bezug auf Kraftfahrzeuge eine andere, und nach Auffassung des Berichterstatters sind diese Änderungsanträge bereits durch die bestehenden Rechtsvorschriften abgedeckt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (17.9.2018)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3)Es ist erforderlich, die Ausnahme für Kleinkrafträder (Klassen L1e und L2e) vom OBD-II-System zu klären und diese Ausnahme auf vierrädrige Leichtfahrzeuge (Klasse L6e) sowie auf die Unterklassen der Enduro- (L3e-AxE) und Trial-Krafträder (L3e-AxT) auszudehnen.
entfällt
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4)Da Kleinkrafträder der Fahrzeugklassen L1e und L2e bereits von den Vorschriften der Stufe II des OBD-Systems ausgenommen sind, sollten die Fahrzeuge der Klasse L6e, die basierend auf Spezifikationen für Kleinkrafträder konstruiert und gebaut und in eher geringen Mengen hergestellt werden, ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen werden.
entfällt
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5)Enduro- und Trial-Krafträder haben eine kurze Lebensdauer und sind schweren Gelände-Quads (L7e-B), die von der Anforderung der OBD-Stufe II ausgenommen sind, nach Art und Verwendung sehr ähnlich. Diese Ausnahme sollte daher auf Enduro- und Trial-Krafträder ausgedehnt werden.
entfällt
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(7) Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro 5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der Klasse L (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z. B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann.
(7) Die zur Erfüllung der Euro-5-Grenzwerte erforderliche Technologie ist bereits verfügbar, aber die Kommission kam in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionsstufe Euro 5 durchgeführten umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Schluss, dass die Anwendung der Euro-5-Emissionsgrenzwerte auf bestimmte Fahrzeuge der Klasse L (L6e-B, L2e-U, L3e-AxT und L3e-AxE) von 2020 auf 2022 verschoben werden muss, um das im Vergleich zum Basisszenario vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verhältnis zu verbessern. Darüber hinaus brauchen die Hersteller dieser Fahrzeuge, bei denen es sich hauptsächlich um KMU handelt, mehr Vorlaufzeit, um sicherzustellen, dass der Übergang zu emissionsfreien Antriebssträngen, z. B. elektrischen, kosteneffizient erreicht werden kann. Es wird jedoch anerkannt, dass sich ein frühzeitiger Übergang zur emissionsfreien Technologie, soweit ein solcher möglich ist, positiv auf die allgemeinen Umweltziele der Union auswirken wird.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 21 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Beginnend mit den Anwendungsterminen nach Anhang IV sind Fahrzeuge der Klasse L, außer solchen der Klassen L1e, L2e und L6e, mit einem OBD-System auszustatten, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den nach Absatz 8 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, entspricht.
1. Beginnend mit den Anwendungsterminen nach Anhang IV sind Fahrzeuge der Klasse L, außer solchen der Klassen L1e, L2e und L6e, mit einem OBD-System auszustatten, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den nach Absatz 8 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, entspricht. Die Hersteller müssen das OBD-System so konzipieren und installieren, dass unbefugte Eingriffe oder gezielte Manipulationen durch Wirtschaftsteilnehmer, Benutzer oder andere Beteiligte nicht möglich sind.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a.Die vom OBD-System erfassten Emissionen dürfen nicht systematisch vom getesteten Emissionsverhalten der Fahrzeuge der Klasse L abweichen, wenn diese unter Bedingungen eingesetzt werden, die im Normalbetrieb und bei regulärem Einsatz vernünftigerweise erwartet werden können.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Absatz 1 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Anhang IV – Nummern 1.1.2.1., 1.1.2.2. und 1.1.2.3
Vorschlag der Kommission
„1.1.2.1.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L1e, L2e, L6e
1.1.2017
1.1.2018
31.12.2020; für L2e-U und L6e-B: 31.12.2022
1.1.2.2.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L3e, L4e, L5e, L7e
1.1.2016
1.1.2017
31.12.2020; für L3e-AxE und L3e-AxT: 31.12.2022
1.1.2.3.
Euro 5: Anhang VI Teil A2
L1e - L7e
1.1.2020; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2022
1.1.2021; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2023
“;
Geänderter Text
„1.1.2.1.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L1e, L2e, L6e
1.1.2017
1.1.2018
31.12.2020
1.1.2.2.
Euro 4: Anhang VI Teil A1
L3e, L4e, L5e, L7e
1.1.2016
1.1.2017
31.12.2020
1.1.2.3.
Euro 5: Anhang VI Teil A2
L1e - L7e
1.1.2020
1.1.2021;
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Anwendung der Stufe Euro 5 auf die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen