BERICHT mit einem nichtlegislativen Entschließungsantrag zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
9.11.2018 - (07964/2018 – C8-0382/2018 – 2018/0091M(NLE))
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Pedro Silva Pereira
ENTWURF EINER NICHTLEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
(07964/2018 – C8-0382/2018 – 2018/0091M(NLE))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07964/2018),
– unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (07965/2018),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0382/2018),
– unter Hinweis auf die beim 25. Gipfeltreffen EU-Japan abgegebene gemeinsame Erklärung vom 17. Juli 2018,
– unter Hinweis auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan, das am 17. Juli 2018 unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die vom Rat am 29. November 2012 angenommenen und am 14. September 2017 veröffentlichten Verhandlungsrichtlinien für ein Freihandelsabkommen mit Japan,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu den Handelsverhandlungen der EU mit Japan[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)[2] und auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2017 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Strategie für den digitalen Handel“[3],
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht vom April 2016 über die handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung, der das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan unterzogen wurde, und auf die von der Generaldirektion Handel der Kommission im Juni 2018 durchgeführte Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan,
– unter Hinweis auf die beim 38. Interparlamentarischen Treffen EU-Japan abgegebene gemeinsame Erklärung vom 10. Mai 2018,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 auf dem Gipfel der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung in New York verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“,
– unter Hinweis auf das Non-Paper der Kommissionsdienststellen vom 26. Februar 2018 mit dem Titel „Feedback and way forward on improving the implementation and enforcement of Trade and Sustainable Development chapters in EU Free Trade Agreements“ (Rückmeldungen und Ausblick auf eine verbesserte Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU),
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 zu der Rolle der Zivilgesellschaft im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan und vom 14. Februar 2018 zu den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung in den Freihandelsabkommen der EU,
– unter Hinweis auf den 15-Punkte-Plan der Kommission vom 26. Februar 2018 zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung der EU in ihren Freihandelsabkommen,
– unter Hinweis auf das gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Kommission am 10. Juli 2015 angeforderte Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 26 zum AEUV über Dienste von allgemeinem Interesse,
– unter Hinweis auf Artikel 2 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf Artikel 168 bis 191 AEUV und insbesondere auf Artikel 191 Absatz 2 AEUV,
– unter Hinweis auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 218, insbesondere Absatz 10, AEUV,
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom ...[4] zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0367/2018),
A. in der Erwägung, dass die Union und Japan gemeinsame Grundwerte wie etwa die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit vertreten und sich beide nachdrücklich für nachhaltige Entwicklung und ein regelgestütztes System der Welthandelsorganisation (WTO) einsetzen;
B. in der Erwägung, dass das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Japan insofern strategische Bedeutung hat und das wichtigste von der Union jemals abgeschlossene bilaterale Handelsabkommen ist, als es nahezu ein Drittel des weltweiten BIP und fast 40 % des Welthandels abdeckt und über 600 Millionen Menschen betrifft;
C. in der Erwägung, dass Japan zwar der drittgrößte Verbrauchermarkt der Welt, für die Union aber nur der sechstgrößte Ausfuhrmarkt ist und dass dieser Umstand das unausgeschöpfte Potenzial des bilateralen Handels verdeutlicht;
D. in der Erwägung, dass mehrere Ex-ante-Untersuchungen und ‑Analysen zu den Folgen des WPA zwischen der EU und Japan darauf hindeuten, dass das Abkommen das Potenzial birgt, im Einklang mit dem Ziel, „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ zu erzielen, für die Union wie auch für Japan positive Auswirkungen hinsichtlich BIP-Wachstum, Einkommen, Handel, Produktivität und Beschäftigung zu zeitigen; in der Erwägung, dass das Abkommen infolge von Preissenkungen und einem größeren Angebot an Waren und Dienstleistungen auch für die Verbraucher von Nutzen sein kann; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die bestehenden Instrumente, mit denen Arbeitnehmer und Unternehmen dabei unterstützt werden können, sich auf die neuen Chancen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Globalisierung und von Handelsabkommen einzustellen, verbessern sollten; in der Erwägung, dass der Erfolg des Abkommens auch auf der Grundlage seines Beitrags zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 bewertet werden sollte;
E. in der Erwägung, dass das Parlament die Verhandlungen von Beginn an mitverfolgt und unter anderem stets gefordert hat, dass die Verhandlungsführer die Interessen der Bürger, der Zivilgesellschaft und der Unternehmen wahren und Transparenz walten gelassen wird, was dazu geführt hat, dass Unterlagen besser zugänglich sind, regelmäßig Bericht über den Verhandlungsstand erstattet wird und die Kommunikation besser geworden ist; in der Erwägung, dass das Verfahren zum Abschluss von Handelsabkommen in Zukunft weiter verbessert werden könnte, vor allem indem EU-Vorschläge ausgetauscht werden und dafür gesorgt wird, dass der Rat die Verhandlungsrichtlinien systematisch im Vorfeld der Verhandlungen veröffentlicht;
F. in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die im Rahmen des Abkommens eröffneten Handelspräferenzen und ‑möglichkeiten zugänglich sind und in vollem Umfang genutzt werden;
1. vertritt die Auffassung, dass das Abkommen auf bilateraler und internationaler Ebene große strategische Bedeutung hat und dass mit ihm zur rechten Zeit ein Zeichen für offenen, fairen, werte- und regelgestützten Handel gesetzt wird und in einer wegen protektionistischer Tendenzen für die Weltordnung schwierigen Ära insbesondere auf dem Gebiet der Umwelt, der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucherschutzes und der Arbeitnehmerrechte hohe Standards gefördert werden; weist darauf hin, dass dieser Protektionismus keine Option ist und dass der Status quo der Handelspolitik nicht mehr tragbar ist;
2. begrüßt den ehrgeizigen und umfassenden Charakter des WPA, der den in der Entschließung des Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu den Handelsverhandlungen der EU mit Japan dargelegten vorrangigen Zielen entspricht;
3. nimmt insbesondere den im WPA vereinbarten massiven Abbau der Zölle zur Kenntnis, der nach vollständiger Umsetzung dazu führen wird, dass 99 % der Zolltarifpositionen der EU und 97 % der japanischen Zolltarifpositionen liberalisiert werden, und zwar auch für Industrieerzeugnisse aus Branchen, in denen die EU sehr wettbewerbsfähig ist, wobei gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz der sensibelsten Erzeugnisse durch zollfreie Kontingente, ermäßigte Zollsätze oder Übergangsfristen ergriffen werden; unterstreicht, dass das WPA eine Betrugsbekämpfungsklausel umfasst, die es der EU gestattet, im Falle von Betrug oder einer Verweigerung der Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten Handelspräferenzen zurückzunehmen und zugleich sicherzustellen, dass sich dies nicht nachteilig auf rechtschaffene Händler auswirkt;
4. weist darauf hin, dass die EU-Zölle auf Automobile nach einem Übergangszeitraum von sieben Jahren wegfallen werden; fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Handelsströme im Automobilbereich in diesem Zeitraum aufmerksam zu beobachten, um jegliche Destabilisierung des europäischen Marktes vorherzusehen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen; hebt jedoch hervor, dass eine beträchtliche Zahl von Fahrzeugen japanischer Automobilhersteller, die in der EU verkauft werden, auch in der EU hergestellt werden;
5. weist darauf hin, dass der Abbau unnötiger nichttarifärer Maßnahmen in verschiedenen Branchen wie etwa bei Fahrzeugen, Lebensmittelzusatzstoffen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, Lebensmittelkennzeichnung und Kosmetikartikeln von Japan angegangen wurde, wodurch der Erfüllungsaufwand vermindert und ein verlässlicherer rechtlicher Rahmen geschaffen wird; erinnert an das den Staaten zustehende Recht, nationale Normen festzulegen, die strenger als internationale Normen sind, wenn dies durch den Zweck eines angemessenen Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Verbraucherschutzes begründet ist; weist ferner auf die Zusage Japans hin, seine Normen im Automobilbereich noch stärker an die auch von den Automobilherstellern in der EU verwendeten internationalen Normen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) anzugleichen;
6. begrüßt insbesondere, dass Japan EU-Lieferanten gleichberechtigten Zugang zu den Beschaffungsmärkten von 54 Kernstädten und möglicherweise noch weiteren Städten gewähren, die „Betriebssicherheitsklausel“, durch die der europäischen Bahnindustrie der Zugang zum japanischen Markt in der Vergangenheit praktisch verwehrt wurde, aufheben und die Transparenz bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge maximieren wird; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieses Punktes genau zu überwachen, damit die Verpflichtungen bezüglich der Öffnung und des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten eingehalten werden; betont, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt werden sollten; hebt hervor, dass die öffentliche Auftragsvergabe sowohl in der EU als auch in Japan auch in Zukunft dem Wohl der Bürger dienen muss;
7. vertritt die Auffassung, dass Japan ein sehr wertvoller Ausfuhrmarkt für Landwirte und Lebensmittelhersteller aus der EU ist, und stellt fest, dass in Zukunft rund 85 % der Lebensmittelerzeugnisse zollfrei nach Japan eingeführt werden dürfen; weist darauf hin, dass nach einem Übergangszeitraum auch für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zollfreier Zugang zum japanischen Markt gewährt werden wird; begrüßt, dass das Abkommen beträchtliche Ausfuhrmöglichkeiten für Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Käse und andere Lebensmittelerzeugnisse aus der EU bietet und dass es 205 geografische Angaben (g. A.) der EU schützt, wobei die Möglichkeit besteht, weitere g. A. hinzuzufügen, was eine weitere Verbesserung gegenüber früheren Handelsabkommen darstellt und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Lebensmittelbranche besonders wichtig ist; fordert, dass die Gespräche nach drei Jahren fortgesetzt werden, damit die Optionen für die Erweiterung der Liste der geschützten geografischen Angaben bewertet werden können, und erwartet, dass der nachhaltigen Landwirtschaft einschließlich der Erzeugung von Lebensmitteln in kleinem Maßstab und der ländlichen Entwicklung von beiden Seiten größte Aufmerksamkeit gewidmet wird;
8. betont, dass durch das Abkommen bewährte Verfahren für die Versorgung der Verbraucher mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln und Waren gefördert werden; betont, dass das Abkommen keine Bestimmungen enthält, die eine Anwendung des Vorsorgeprinzips in der EU, wie es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, verhindern; begrüßt die Aufnahme eines klaren Hinweises auf den Vorsorgeansatz in das Abkommen; betont, dass das Abkommen keinesfalls die präzise, verständliche und EU-konforme Lebensmittelkennzeichnung gefährden darf; fordert beide Partner auf, den Verbraucherschutz, das Wohl der Verbraucher und die Lebensmittelsicherheit bei der Umsetzung des Abkommens zu verbessern, und fordert die Kommission auf, konkrete und strenge Bestimmungen über den Verbraucherschutz in alle künftigen Handelsabkommen der EU aufzunehmen;
9. betont, dass sich beide Seiten für ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau einsetzen und dass diese hohen Standards nicht als Handelshemmnisse angesehen werden sollten, und stellt fest, dass in dem Abkommen auch festgehalten wird, dass die Arbeits- und Umweltnormen weder gelockert noch abgeschwächt werden dürfen, um den Handel und Investitionen zu fördern; erinnert an Ziel Nr. 5 der in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verankerten Ziele für nachhaltige Entwicklung; begrüßt, dass sowohl Japan als auch die EU die Erklärung von Buenos Aires zu Handel und Frauen unterzeichnet haben, und fordert beide Seiten auf, im Rahmen dieses Abkommens die Verpflichtungen im Bereich Geschlechterfragen und Handel, darunter das Recht auf gleiches Entgelt, zu verstärken; erwartet, dass die EU und Japan alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung unter anderem im Wege dieses Abkommens in all ihren Handlungen umzusetzen; fordert die Kommission auf, bezüglich der Umsetzung des Abkommens eine Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen;
10. begrüßt die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung des Pariser Übereinkommens zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer multilateraler Umweltübereinkommen sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern (einschließlich der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags) und Fischbeständen (Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei); betont, dass die Rechtsvorschriften und Normen der EU auch weiterhin für Produkte gelten, die in den EU-Markt eingeführt werden, und vor allem, dass die EU-Holzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 995/2010) das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz auf dem EU-Markt verbietet und eine verpflichtende Sorgfaltspflichtregelung vorsieht; fordert beide Seiten auf, im Rahmen des Kapitels über nachhaltige Entwicklung eng zusammenzuarbeiten, um bewährte Verfahren auszutauschen und die Durchsetzung von Rechtsvorschriften in diesen Belangen zu verbessern, und zwar unter anderem hinsichtlich der wirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und mit besonderem Augenmerk darauf, dass die Ausfuhr von illegal geschlagenem Holz aus der EU nach Japan unterbunden wird;
11. betont, dass das Abkommen auch die klare Verpflichtung umfasst, die Ratifizierung grundlegender IAO-Übereinkommen voranzutreiben; unterstreicht, dass die Ratifizierung zweier grundlegender Übereinkommen der IAO (im Bereich Diskriminierung und zur Abschaffung der Zwangsarbeit) durch Japan noch aussteht, und erwartet, dass Japan in Einklang mit den Bestimmungen des WPA binnen einer angemessenen Frist greifbare Fortschritte hin zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung dieser Übereinkommen macht;
12. begrüßt, dass Japan einen interministeriellen Rahmen geschaffen hat, um die Umsetzung der Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Ratifizierung der grundlegenden Übereinkommen der IAO, ins Werk zu setzen, und dass der im Abkommen vorgesehene Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung beauftragt wird, bezüglich des Themas der Umsetzung des Kapitels über nachhaltige Entwicklung mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten;
13. erinnert daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 161 des Gutachtens 2/15 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Singapur festgestellt hat, dass sich die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung direkt und sofort auf den Handel auswirken und dass Verstöße gegen Bestimmungen, die die nachhaltige Entwicklung betreffen, die andere Partei berechtigen, die in anderen Bestimmungen des Freihandelsabkommens vorgesehene Liberalisierung zu beenden oder auszusetzen; begrüßt, dass in das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eine Überprüfungsklausel aufgenommen wurde, und fordert beide Seiten auf, sich dieser Klausel in angemessener und zeitgerechter Weise zu bedienen, um die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen und die Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit von Arbeits- und Umweltbestimmungen zu verbessern, wobei im Rahmen verschiedener Durchsetzungsmethoden auch die Möglichkeit geprüft werden sollte, als letztes Mittel einen auf Sanktionen beruhenden Mechanismus einzuführen; fordert beide Seiten auf, nicht erst dann Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung zu ergreifen, wenn die Überprüfungsklausel zum Tragen kommt, sondern bereits vorher sicherzustellen, dass dieses WPA seiner Vorreiterrolle als Abkommen, das den höchstmöglichen Schutz bietet, gerecht wird; fordert die Kommission auf, die im Rahmen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen zu überwachen und bei ihrer Umsetzung auf der Grundlage des 15-Punkte-Non-Papers zur Umsetzung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung mit Japan zusammenzuarbeiten;
14. betont, dass den mitgliedstaatlichen Behörden im Rahmen des WPA weiterhin das uneingeschränkte Recht zugestanden wird, auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene öffentliche Dienste festzulegen, anzubieten und zu reglementieren, und dass eine Negativliste nach Maßgabe dieses Abkommens die Regierungen nicht daran hindert, privatisierte Dienste wieder zu verstaatlichen oder neue öffentliche Versorgungsleistungen frei zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des Konzepts einer Positivliste wie im Allgemeinen Übereinkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) prinzipiell vorzuziehen ist; nimmt die im Rahmen des WPA eingegangene Verpflichtung beider Seiten zur Kenntnis, die öffentliche Wasserwirtschaft als Teil der generellen Ausnahme für öffentliche Versorgungsleistungen zu schützen;
15. ist der Ansicht, dass Marktzugangsverpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen, zu denen unter anderem der elektronische Handel, der Seeverkehr sowie Post-, Energie und Telekommunikationsdienste gehören, das Potenzial bergen, den Handel mit Dienstleistungen in erheblichem Maße anzuregen; ist der Ansicht, dass das Abkommen es den EU-Unternehmen erleichtern wird, Dienstleistungen auf dem japanischen Markt anzubieten, indem es für eine gerechtere Behandlung sorgt; erinnert daran, dass Ziele der öffentlichen Ordnung unter anderem im Bereich der Cybersicherheit geschützt werden müssen und dass der politische Spielraum zur Bewältigung künftiger regulatorischer Herausforderungen gewahrt werden muss;
16. weist darauf hin, dass das WPA die vorübergehende Einreise von Fachkräften („Modus 4“) vorsieht und beide Seiten verpflichtet, die Einreise von unternehmensintern entsendeten Personen aus rund 40 Bereichen und von Freiberuflern aus rund 20 Bereichen zu gestatten, was dazu beiträgt, die ausländische Direktinvestitionen betreffenden Beziehungen zwischen der EU und Japan zu vereinfachen;
17. betont, dass das souveräne Recht, das Finanz- und Bankwesen aus Aufsichts- und Kontrollgründen zu regulieren, vom Abkommen unberührt bleibt; fordert beide Partner auf, das Finanzregulierungsforum zu nutzen, um das weltweite Finanzsystem zu verbessern;
18. begrüßt die wesentlichen innovativen Bestandteile wie die gesonderten Kapitel bzw. Bestimmungen über das Übereinkommen von Paris, über KMU und über Unternehmensführung, mit denen darauf abgezielt wird, die soziale Verantwortung von Unternehmen beruhend auf den Grundsätzen der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu fördern; fordert beide Parteien nachdrücklich auf, aktiv auf die soziale Verantwortung von Unternehmen und auf den Abschluss des rechtlich bindenden Vertrags der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte hinzuarbeiten;
19. betont, dass eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf freiwilliger Basis erfolgt und dass das Regulierungsrecht dadurch in keiner Weise beschränkt wird; erinnert daran, dass entsprechende Bestimmungen unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Rechtsetzungsorgane anzuwenden sind; begrüßt, dass aus dem Kapitel über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen eindeutig hervorgeht, dass die im AEUV verankerten Grundsätze wie das Vorsorgeprinzip uneingeschränkt zu achten sind;
20. fordert, dass die Arbeit des Ausschusses für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen transparent gestaltet wird und alle Interessenträger und insbesondere Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen in angemessener Weise eingebunden werden, was als Voraussetzung für die weitere Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Abkommen und seine Auswirkungen angesehen werden sollte; betont, dass das Parlament regelmäßig über die im Ausschuss für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen getroffenen Entscheidungen unterrichtet werden sollte;
21. nimmt zur Kenntnis, dass die Verhandlungen über ein gesondertes Investitionsabkommen fortgesetzt werden und dass das Parlament diese Verhandlungen aufmerksam verfolgen wird; weist darauf hin, dass die Kommission die Investitionsgerichtsbarkeit in Abkommen mit anderen Partnern aufgenommen hat, während die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs noch aussteht; weist erneut darauf hin, dass der alte Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen privaten Investoren und Staaten (ISDS) nicht hinnehmbar ist und dass kein Mandat für eine Rückkehr zu diesem Mechanismus vorliegt;
22. begrüßt, dass die EU und Japan ihre Gespräche über eine Entscheidung über ein beiderseits angemessenes Datenschutzniveau am 17. Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen und sich darauf verständigt haben, die Datenschutzsysteme der jeweils anderen Seite als „gleichwertig“ anzuerkennen, sodass Daten zwischen der EU und Japan sicherer fließen können; weist auf die wichtige Funktion hin, die den jeweiligen Datenschutzbehörden zukommt, wenn es um die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus geht; stellt fest, dass das Abkommen eine Rendezvous-Klausel enthält, die eine Prüfung der Frage der Bestimmungen im Bereich des grenzüberschreitenden Datenverkehrs innerhalb von drei Jahren vorsieht, und erkennt die wachsende Bedeutung der digitalen Wirtschaft für Wachstum und Beschäftigung an; weist darauf hin, dass der Besitzsand der EU im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre – einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) – in sämtlichen Handelsabkommen uneingeschränkt zu achten ist, und betont, dass jedes künftige Ergebnis der Zustimmung des Parlaments bedarf und die Grundrechte der EU-Bürger wahren muss;
23. fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit anderen strategischen Partnern die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Japan in multilateralen Belangen zu verstärken, um internationale Standards und ein offenes, gerechtes und belastbares multilaterales Handelssystem auf der Grundlage der Achtung der WTO-Regeln und anderer internationaler Normen zu schützen und weiter auszubauen;
24. unterstreicht, dass es sich bei 78 % der EU-Unternehmen, die nach Japan ausführen, um kleinere Unternehmen handelt, und begrüßt, dass das WPA ein gesondertes Kapitel über KMU enthält, das es ihnen vor allem durch Klauseln, die beide Seiten zu Transparenz hinsichtlich des Marktzugangs und zum Austausch maßgeblicher Informationen verpflichten, ermöglichen soll, den größtmöglichen Nutzen aus dem Abkommen zu ziehen; fordert die unverzügliche Einrichtung von Anlaufstellen und einer Website für KMU, damit sichergestellt wird, dass KMU die für den Marktzugang benötigten Informationen zur Verfügung gestellt werden;
25. fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der vereinbarten Aufhebung der nichttarifären Maßnahmen sowie die Handhabung der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufmerksam zu überwachen und dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten;
26. fordert beide Partner nachdrücklich auf, eine aktive Einbindung von Sozialpartnern und Zivilgesellschaft insbesondere durch den gemeinsamen Dialog mit der Zivilgesellschaft und der internen Beratungsgruppe sicherzustellen; fordert die Kommission auf, hinsichtlich der Arbeitsweise der internen Beratungsgruppe und des gemeinsamen Dialogs aktiv bewährte Verfahren zu ermitteln und mit Japan auszutauschen; fordert beide Parteien auf, für die zügige Einrichtung gut funktionierender, leistungsfähiger und ausgewogener interner Beratungsgruppen mit angemessenen Verhaltensregeln zu sorgen und sicherzustellen, dass deren Stellungnahmen bei den Beratungen zwischen den Regierungen, die das Abkommen vorsieht, berücksichtigt werden;
27. fordert die Kommission auf, die EU-Delegation in Japan von Anfang bis Ende in die Umsetzung des Abkommens einzubinden; weist darauf hin, dass EU-Delegationen schnell und direkt handeln und somit dafür sorgen können, dass Handelsbestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt und Probleme und Hindernisse schnell aufgedeckt und wirksam angegangen werden;
28. erwartet in Bezug auf die Funktionsweise der im Rahmen des Abkommens einzurichtenden Sektorausschüsse vollkommene Transparenz gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit;
29. verpflichtet sich, die Umsetzung des Abkommens in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Interessengruppen und den japanischen Partnern aufmerksam zu verfolgen;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
6.6.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 13.9.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2018 |
TRAN 13.9.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
TRAN 14.5.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Pedro Silva Pereira 16.5.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.8.2018 |
27.9.2018 |
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Datum der Annahme |
5.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 9 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Nadja Hirsch, Yannick Jadot, France Jamet, Jude Kirton-Darling, Patricia Lalonde, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Adam Szejnfeld, William (The Earl of) Dartmouth, Iuliu Winkler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Syed Kamall, Sajjad Karim, Sander Loones, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Ramon Tremosa i Balcells, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Georges Bach, John Flack, Norbert Lins |
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Datum der Einreichung |
9.11.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
26 |
+ |
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ALDE |
Nadja Hirsch, Patricia Lalonde, Ramon Tremosa i Balcells |
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ECR |
John Flack, Syed Kamall, Sajjad Karim, Sander Loones |
|
EFDD |
Tiziana Beghin |
|
NI |
David Borrelli |
|
PPE |
Georges Bach, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Christophe Hansen, Norbert Lins, Sorin Moisă, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler |
|
S&D |
Bernd Lange, David Martin, Alessia Maria Mosca, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández |
|
9 |
- |
|
ENF |
France Jamet |
|
GUE/NGL |
Eleonora Forenza, Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz |
|
NI |
Emmanuel Maurel |
|
S&D |
Maria Arena, Karoline Graswander-Hainz |
|
VERTS/ALE |
Heidi Hautala, Yannick Jadot |
|
2 |
0 |
|
S&D |
Jude Kirton-Darling, Joachim Schuster |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung