BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)
23.11.2018 - (COM(2018)0143 – C8-0123/2018 – 2018/0069(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Linnéa Engström
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 über Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)
(COM(2018)0143 – C8-0123/2018 – 2018/0069(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0143),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0123/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0381/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(1a) Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a die Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen unter langfristig nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. | |||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Durch Artikel 2 Absatz 1 der GFCM-Verordnung wird der Geltungsbereich der Verordnung auf die gewerbliche Fischerei beschränkt. Der vorliegende Vorschlag enthält jedoch mehrere Bestimmungen, die sich auf die Freizeitfischerei beziehen (Artikel 10c, 16n und 22h sowie Anhang VI Nummer 6). Es wäre daher angemessen, den Geltungsbereich in Artikel 2 Absatz 1 entsprechend abzuändern. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 3 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 3 – Buchstabe f a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10a – Nummer 3 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 40/2016/4 der GFCM (Anhang 2). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10a – Nummer 3 – Spiegelstrich 4 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 40/2016/4 der GFCM (Anhang 2). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10b – Absatz 3 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 40/2016/4 der GFCM (Anhang 2). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10b – Absatz 3 – Spiegelstrich 4 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 40/2016/4 der GFCM (Anhang 2). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Hiermit soll die Herkunft der besonderen Erlaubnis klargestellt werden, die in Absatz 3 näher erläutert ist. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10d – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 41/2017/3 der GFCM (Ziffern 8 und 9). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 10d – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Hiermit soll klargestellt werden, dass Fischereifahrzeuge ohne Fangerlaubnis ein Sperrgebiet nur durchfahren dürfen, wenn sie auch bei direktem Kurs und konstanter Geschwindigkeit keinerlei Fischereitätigkeiten ausüben. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 14a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 41/2017/4 der GFCM (Ziffer 19). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 16m | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22i – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit der Empfehlung 41/2017/2 der GFCM (Ziffer 12). | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22k a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Dies steht in Einklang mit der Empfehlung GFCM/40/2016/4, Ziffer 12. Die GFP befasst sich auch mit Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer (GFP-Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c). Die GFCM-Verordnung gilt entsprechend für alle gewerblichen Fischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der EU und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im gesamten GFCM-Übereinkommensgebiet betrieben werden (Artikel 2 Absatz 1). Wenn also Fischereifahrzeuge der Union in diesen Gewässern fischen, muss die EU die entsprechende Empfehlung auch für diesen Teil durchführen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22k b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit Teil V der Empfehlung GFCM/40/2016/4. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22n – Absatz 1 – Nummer c | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Artikel 22i („Fanggenehmigungen und Fangtätigkeiten“) Absatz 4 sieht vor, dass alle Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern „mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet“ sein müssen, um eine Fangerlaubnis zu erhalten. In Artikel 22n wird festgelegt, dass der Betrieb ohne ein Schiffsüberwachungssystem als Verstoß dagegen gilt. Die Möglichkeit der Ausstattung mit einem anderen System ist dort nicht vorgesehen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22o – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 Artikel 22p – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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- [1] ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 95.
BEGRÜNDUNG
Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) wurde 1949 durch ein internationales Abkommen eingerichtet; ein entsprechendes internationales Abkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) trat 1952 in Kraft. Alle Mitgliedstaaten, die ans Mittelmeer und ans Schwarze Meer angrenzen, wirken gemeinsam mit der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit mehreren Drittstaaten im Rahmen der GFCM an der Bewirtschaftung der Fischereien mit. Die Vertragsparteien der GFCM sind: die Europäische Union, Ägypten, Albanien, Algerien, Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Libanon, Libyen, Malta, Marokko, Monaco, Rumänien, Slowenien, Spanien, Syrien, Tunesien, die Türkei und Zypern.
Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten nimmt die GFCM Empfehlungen und Entschließungen an, die auf die Förderung der Entwicklung, der Erhaltung, der rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der Bestände der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer ausgerichtet sind, und zwar in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.
Die Organisation ist ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindliche Beschlüsse („Empfehlungen“) zu erlassen. Da die EU Vertragspartei der GFCM ist, sind diese Empfehlungen für sie verbindlich – wenn ihr Inhalt nicht bereits durch Unionsrecht abgedeckt ist –, und die EU muss sie annehmen und in Unionsrecht umsetzen.
Die Kommission schlägt vor, die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 zu ändern und eine Reihe von Maßnahmen, die die GFCM auf ihren Jahrestagungen 2015, 2016 und 2017 verabschiedet hat, in Unionsrecht umzusetzen.
Diese Maßnahmen betreffen den Europäischen Seehecht und die Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien, Steinbutt im Schwarzen Meer, die Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer und die Rote Koralle im Mittelmeer. Mit dem Vorschlag wird darüber hinaus ein Gebiet mit Fangbeschränkungen im Adriatischen Meer (Gebiet des Beckens von Jabuka/Pomo Pit) eingerichtet.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Er deckt Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei ab.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0143 – C8-0123/2018 – 2018/0069(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
22.3.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 16.4.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 16.4.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 25.4.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Linnéa Engström 25.4.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.4.2018 |
24.9.2018 |
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Datum der Annahme |
21.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Linnéa Engström, Sylvie Goddyn, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Barbara Matera, Ulrike Rodust, Annie Schreijer-Pierik, Remo Sernagiotto, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ole Christensen, Rosa D’Amato, Francisco José Millán Mon, Maria Lidia Senra Rodríguez, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
23.11.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
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24 |
+ |
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ALDE |
António Marinho e Pinto, Nils Torvalds |
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ECR |
Remo Sernagiotto, Ruža Tomašić, Peter van Dalen |
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EFDD |
Rosa D'Amato, Sylvie Goddyn |
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GUE/NGL |
Maria Lidia Senra Rodríguez |
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PPE |
Alain Cadec, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Barbara Matera, Francisco José Millán Mon, Annie Schreijer-Pierik, Jarosław Wałęsa |
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S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Ole Christensen, Richard Corbett, Ulrike Rodust, Isabelle Thomas |
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Verts/ALE |
Marco Affronte, Linnéa Engström, Ian Hudghton |
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0 |
– |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung