BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

26.11.2018 - (COM(2018)0093 – C8-0112/2018 – 2018/0042(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Bernd Lucke


Verfahren : 2018/0042(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0384/2018
Eingereichte Texte :
A8-0384/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(COM(2018)0093 – C8-0112/2018 – 2018/0042(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0093),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0112/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. August 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑03842018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

am Vorschlag der Kommission

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Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] kann gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung gewährt werden. In der Richtlinie (EU) 20xx/xx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) 20xx/xx über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] werden die Kernelemente gedeckter Schuldverschreibungen beschrieben und wird eine gemeinsame Definition gedeckter Schuldverschreibungen formuliert.

(2)  Am 20. Dezember 2013 richtete die Kommission ein Beratungsersuchen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“), die sich zur Frage der Angemessenheit der in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikogewichte äußern sollte. Aus der Stellungnahme der EBA[8] geht hervor, dass die in Artikel 129 der genannten Verordnung geregelte günstigere Behandlung in Bezug auf die Risikogewichtung aus aufsichtsrechtlicher Sicht im Prinzip angemessen ist. Die EBA empfahl jedoch, die Möglichkeit zu erwägen, die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit gegebenenfalls zu ergänzen und zumindest die Bereiche Liquiditätsrisikominderung und Übersicherung, die Rolle der zuständigen Behörde und die Weiterentwicklung bestehender Anforderungen bezüglich der Offenlegungspflichten gegenüber den Anlegern abzudecken[9].

(3)  Angesichts der Stellungnahme der EBA ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um zusätzliche Anforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen zu ergänzen und dadurch die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen, die bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen für eine günstigere Behandlung gemäß Artikel 129 der genannten Verordnung in Betracht kommen, zu erhöhen.

(4)  Gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden die Anwendung der in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderung, dass Risikopositionen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein müssen, teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts Risikopositionen der Bonitätsstufe 2 genehmigen. Eine solche teilweise Befreiung erfordert jedoch eine vorherige Konsultation der EBA und gilt nur unter der Voraussetzung, dass in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 belegt werden können. Da es in den meisten Mitgliedstaaten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Euro-Währungsgebiets zunehmend schwierig wird, die Anforderung, dass Risikopositionen über die von einer externen Ratingagentur zugeteilte Bonitätsstufe 1 verfügen müssen, einzuhalten, wollen die Mitgliedstaaten mit den größten Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen an der Anwendung dieser Ausnahmeregelung festhalten. Um die Verwendung von Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen zu vereinfachen und diesen Schwierigkeiten zu begegnen, muss Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert werden. Die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden die Anwendung der Anforderungen aussetzen, sollte daher durch eine neue Bestimmung ersetzt werden, der zufolge Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die für die Bonitätsstufe 2 in Betracht kommen, für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden können, ohne dass die EBA konsultiert werden muss.

(5)  Gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Darlehen, die durch vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden, besichert sind, anerkennungsfähige Vermögenswerte, die bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden Emission gedeckter Schuldverschreibungen als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden können („10 %-Obergrenze“). Gemäß Artikel 496 der genannten Verordnung können die zuständigen Behörden jedoch von der 10 %-Obergrenze absehen. Gemäß Artikel 503 Absatz 4 der gleichen Verordnung muss die Kommission prüfen, ob die Ausnahmeregelung, der zufolge die zuständigen Behörden von der 10 % -Obergrenze absehen können, angemessen ist. Am 22. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die EBA um eine Stellungnahme zu dieser Frage. Am 1. Juli 2014 erklärte die EBA, dass vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden, bei ihrer Verwendung als Sicherheit aufgrund der Doppelstruktur verbriefter Programme gedeckter Schuldverschreibungen aufsichtsrechtliche Bedenken aufwerfen und der Transparenz hinsichtlich der Bonität des Deckungspools schaden würden. Folglich empfahl die EBA, die Ausnahme von der 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile gemäß Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab dem 31. Dezember 2017 zu streichen[10].

(6)  Nur wenige nationale Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen ermöglichen die Einbeziehung von durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren. Diese Strukturen finden immer weniger Verwendung und stehen im Ruf, die Programme gedeckter Schuldverschreibungen unnötig kompliziert zu machen. Daher ist es angebracht, die Nutzung solcher Strukturen als anerkennungsfähige Vermögenswerte insgesamt zu streichen. Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii sowie Artikel 496 der genannten Verordnung sollten dementsprechend gestrichen werden.

(7)  Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, werden ebenfalls als anerkennungsfähige Sicherheiten gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet. Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen stellen aus aufsichtsrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Risiken dar, da sie nicht die gleichen Komplexitätsprobleme aufwerfen wie die Verwendung von Darlehen, die durch vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden, besichert sind. Nach Ansicht der EBA sollte die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen ohne Einschränkungen in Bezug auf die Höhe der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts genehmigt werden[11]. Dementsprechend sollte in Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c die Anforderung, bei Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten im Rahmen gruppeninterner Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen eine Obergrenze von 15 % oder 10 % anzuwenden, gestrichen werden. Diese gruppeninternen Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen sind in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 20../... geregelt [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen].

(8)  Gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 229 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Bewertungsgrundsätze für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien anzuwenden, damit diese Schuldverschreibungen die Voraussetzungen für eine günstigere Behandlung erfüllen. Die Anforderungen bezüglich der Anerkennung von Vermögenswerten als Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen beziehen sich auf die allgemeinen Qualitätsmerkmale zur Gewährleistung der Solidität des Deckungspools und sollten daher der Richtlinie (EU) 20../... [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] unterliegen. Dementsprechend sollten auch die Bestimmungen über die Bewertungsmethode der genannten Richtlinie unterliegen. Die in Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten technischen Regulierungsstandards sollten daher nicht für die in Artikel 129 der genannten Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen gelten. Artikel 129 Absatz 3 der genannten Verordnung muss deshalb entsprechend geändert werden.

(9)  Grenzwerte für das Verhältnis von Darlehen und Wert (Loan-To-Value, im Folgenden „LTV“) sind ein notwendiger Bestandteil zur Gewährleistung der Bonität der gedeckten Schuldverschreibungen. In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind LTV-Grenzwerte für Hypotheken- und Schiffswerte festgelegt, nicht jedoch die Art und Weise, wie diese Grenzwerte anzuwenden sind, was zu Unsicherheiten führen kann. Die LTV-Grenzwerte sollten als weiche Deckungsobergrenzen angewandt werden, was bedeutet, dass zwar keine Beschränkungen in Bezug auf den Umfang des zugrunde liegenden Darlehens auferlegt werden, ein solches Darlehen aber nur innerhalb der für die Vermögenswerte geltenden LTV-Grenzwerte als Sicherheit genutzt werden kann. Die LTV-Grenzwerte bestimmen den prozentualen Anteil des Darlehens, der zur geforderten Deckung der Verbindlichkeiten beiträgt. Daher sollte festgelegt werden, dass die LTV-Grenzwerte den Anteil des Darlehens bestimmen, der zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibung beiträgt.

(10)  Um mehr Klarheit zu schaffen, sollte auch festgelegt werden, dass die LTV-Grenzwerte während der gesamten Laufzeit des Darlehens gelten. Das tatsächliche LTV sollte sich nicht ändern, sondern bei Darlehen für Wohnimmobilien weiterhin bis zu 80 % des Immobilienwertes und bei Darlehen für Gewerbeimmobilien und Schiffen weiterhin bis zu 60 % des Wertes betragen.

(11)  Zur weiteren Stärkung der Qualität der gedeckten Schuldverschreibungen, denen gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine günstigere Behandlung zuteilwird, sollte diese günstigere Behandlung von einer bestimmten Mindesthöhe der Übersicherung abhängig gemacht werden, um die die Besicherung die Deckungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 20../... [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] überschreitet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für gedeckte Schuldverschreibungen, die von in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten begeben wurden, eine höhere Mindestübersicherungsquote anzuwenden, ohne dabei zu verhindern, dass andere gedeckte Schuldverschreibungen mit einer niedrigeren Mindestübersicherungsquote, die dieser Verordnung genügen, in den Genuss ihrer Bestimmungen kommen. Diese Anforderung dient dem Ziel der Minderung besonders relevanter Risiken im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten.

(12)  Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält die Anforderung, dass das Kreditinstitut, das in gedeckte Schuldverschreibungen investiert, mindestens halbjährlich bestimmte Informationen über die gedeckten Schuldverschreibungen erhält. Transparenzanforderungen sind ein unverzichtbarer Bestandteil gedeckter Schuldverschreibungen; sie gewährleisten einen einheitlichen Grad der Offenlegung, ermöglichen den Anlegern die erforderliche Risikobewertung und stärken die Vergleichbarkeit, die Transparenz und die Marktstabilität. Daher sollte sichergestellt werden, dass Transparenzanforderungen für alle gedeckten Schuldverschreibungen gelten, indem diese in der Richtlinie (EU) 20../... [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] niedergelegt werden. Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher gestrichen werden.

(13)  Gedeckte Schuldverschreibungen sind langfristige Finanzierungsinstrumente und werden mit einer geplanten Laufzeit von mehreren Jahren begeben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 oder vor dem [OP: Bitte Datum der Anwendung dieser Verordnung einfügen] begeben wurden, weiterhin als solche gelten können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2007 begeben wurden, weiterhin von den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten, Übersicherung und substituierende Aktiva befreit bleiben. Darüber hinaus sollten auch andere gedeckte Schuldverschreibungen, die den Bestimmungen von Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen und vor dem [OP: Bitte Datum der Anwendung dieser Verordnung einfügen] begeben wurden, von den Anforderungen in Bezug auf Übersicherung und substituierende Aktiva befreit werden und bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterhin für die in der genannten Verordnung festgelegte günstigere Behandlung in Betracht kommen.

(14)  Diese Verordnung sollte in Verbindung mit [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] angewandt werden. Um eine einheitliche Anwendung des neuen Rahmens zur Festlegung der strukturellen Merkmale der Emission gedeckter Schuldverschreibungen und der geänderten Anforderungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung zu gewährleisten, sollte die Anwendung dieser Verordnung mit dem Datum zusammenfallen, ab dem die Mitgliedstaaten die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie anwenden müssen.

(15)  Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

-1.  In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

“(128a) „verlängerbare Fälligkeitsstruktur“ einen Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern;”

1.  Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

–  Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates* [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU einfügen] für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:

______________________________

*  [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU (ABl. C […] vom […], S. […]) einfügen].“.

–  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die ▌der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen in Form von kurzfristigen Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der einzelstaatlichen Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 20xx/xx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] verwendet werden bzw. zugeordnet werden können, und Risikopositionen in Form von Derivatekontrakten, die den einzelstaatlichen Anforderungen im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] genügen und die gegenüber Kreditinstituten bestehen, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern die zuständigen Behörden Risikopositionen in Form von Derivatekontrakten zulassen, wie in diesem Kapitel festgelegt.“.

–  In Buchstabe d wird Ziffer ii gestrichen.

–  In Buchstabe f erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„f) Darlehen, die durch Gewerbeimmobilien oder durch zu gemeinnützigen Zwecken gehaltene Nichtwohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist, besichert sind.“.

ii)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bei der Berechnung der in den jeweiligen Bestimmungen genannten Grenzen nicht berücksichtigt.“.

iii)  Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)  Folgende Absätze 1a, 1b und 1c werden angefügt:

„(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:

a) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

b) Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

ba) Risikopositionen in Form von kurzfristigen Einlagen und Derivatekontrakten gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, dürfen 5 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] benannten zuständigen Behörden können – nach Anhörung der EBA – Risikopositionen in Form von Derivatekontrakten gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, nur dann genehmigen, wenn erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufe 1 und 2 gemäß diesem Absatz belegt werden können.

c) Die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die mindestens der Bonitätsstufe 3 gemäß diesem Kapitel zuzuordnen sind, darf 15 % ▌des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten. Die Gesamtrisikoposition gegenüber Instituten, die einer Bonitätsstufe unterhalb der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.

(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i gilt die Obergrenze von 80 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen und bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.

Der Emittent überprüft regelmäßig den Wert der als Sicherheit gestellten Immobilien und nimmt jährlich eine Aktualisierung anhand eines Indexierungsverfahren vor, das auf den Marktpreisen der Immobilien beruht. Der vollständige Darlehensbetrag unterliegt ungeachtet der im Unterabsatz 1 genannten Obergrenze der Trennung der Vermögenswerte im Deckungspool gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 20xx/xxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen].

(1c) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f ▌und Buchstabe g gilt die Obergrenze von 60 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen; sie bestimmt den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der mit der gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Verbindlichkeiten beiträgt, und findet über die gesamte Laufzeit des Darlehens Anwendung.

Der vollständige Darlehensbetrag unterliegt ungeachtet der im Unterabsatz 1 genannten Obergrenze der Trennung der Vermögenswerte im Deckungspool gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 20xx/xxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen].“:

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien gemäß den Anforderungen dieser Verordnung sind die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte, die Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g genügen, müssen dieselben Anforderungen erfüllen, die für Gewerbeimmobilien gelten.“;

d)  Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a) Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 20xx/xxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] in Höhe von 5 %.

Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Vermögenswerte des Deckungspools mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen („Nominalprinzip“) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten gemäß Absatz 1 zusammen.

Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen den Bonitätsanforderungen und den in Absatz 1 ▌genannten Obergrenzen für den Umfang der Risikoposition. Sie werden ▌auf die jeweiligen Obergrenzen angerechnet.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote anzuwenden, oder ihre zuständigen Behörden zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Berechnung der Übersicherung basiert entweder auf einem Modell, das den Risikogewichten, die den Vermögenswerten zugewiesen wurden, Rechnung trägt, oder auf einem Modell, bei dem die Bewertung der Vermögenswerte vom Beleihungswert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 abhängt.

b) Die Mindestübersicherungsquote darf 2 % nicht unterschreiten, wobei das Nominalprinzip zugrunde gelegt wird.

ba) Das Kreditinstitut, das regelmäßig gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, muss die Höhe der Überbesicherung veröffentlichen.

(3b) Die in Absatz 1 genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte können vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Grenzen für Bonität und Umfang der Risikoposition als substituierende Aktiva im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 20xx/xxx [OP: Bitte Verweis auf Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU einfügen] für die in Artikel 3 Nummer 10 der genannten Richtlinie definierten Primäraktiva in den Deckungspool aufgenommen werden.“.

e)  Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6) Vor dem 31. Dezember 2007 begebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1, 3, 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.

(7) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem [OP: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] begeben wurden, unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 3a und 3b. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden.

(7a)  Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Buchstaben e, f und g können die Mitgliedstaaten beschließen, eine höhere Obergrenze für den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der Verbindlichkeiten beiträgt, festzulegen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die in diesem Buchstaben genannten Obergrenzen gelten zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Darlehens in den Deckungspool;

b) der Anteil des Darlehens, der über die in diesen Buchstaben genannten Obergrenzen hinausgeht, verbleibt während der Laufzeit des Darlehens im Deckungspool und genügt der Richtlinie (EU) 20../... [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen];

c) die Berechnung der Übersicherung basiert entweder auf einem Ansatz, der dem zugrunde liegenden Risiko der Vermögenswerte Rechnung trägt, oder auf einem Ansatz, bei dem die Bewertung der Vermögenswerte vom Beleihungswert abhängt;

d) die Obergrenze für den Anteil des Darlehens, der zur Deckung der Verbindlichkeiten beiträgt, darf nicht mehr als 100 % betragen.

2.  Artikel 416 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen], die nicht unter Ziffer i fallen;“.

3.  Artikel 425 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Begrenzte Liquiditätszuflüsse sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] genannte gedeckte Schuldverschreibungen finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.“.

4.  Artikel 427 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x erhält folgende Fassung:

„x) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder solche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen],“.

5.  Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii) in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen] finanziert sind (Durchlauffinanzierung);“.

6.  Artikel 496 wird gestrichen.

7.  Anhang III Nummer 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 20xx/xxxx [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU) über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU einfügen], die nicht unter Buchstabe b genannt sind,“.

Artikel 2Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) …/… über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sowie zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU und 2014/59/EU erfüllen müssen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]  ABl. C 382 vom 23.10.2018, S. 2.
  • [2] ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 56.
  • [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [4]   ABl. C vom , S. .
  • [5]   ABl. C vom , S. .
  • [6]   ABl. C vom , S. .
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
  • [8]   Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die günstigeren Eigenmittelvorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen, EBA/Op/2014/04.
  • [9]   Empfehlungen EU COM 1-A bis 1-D der Stellungnahme EBA/Op/2014/04.
  • [10]   Empfehlung EU COM 2 der Stellungnahme EBA/Op/2014/04.
  • [11]   Ebenda.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0093 – C8-0112/2018 – 2018/0042(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.3.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

16.4.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

JURI

27.3.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Bernd Lucke

31.5.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.9.2018

18.10.2018

 

 

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Hugues Bayet, Pervenche Berès, David Coburn, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Stefan Gehrold, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Barbara Kappel, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Notis Marias, Costas Mavrides, Alex Mayer, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrea Cozzolino, Ashley Fox, Jeppe Kofod, Paloma López Bermejo, Michel Reimon, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pilar Ayuso, Helga Stevens

Datum der Einreichung

26.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Wolf Klinz, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Ashley Fox, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Joachim Starbatty, Helga Stevens

ENF

Barbara Kappel

PPE

Pilar Ayuso, Markus Ferber, Stefan Gehrold, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Anne Sander, Tom Vandenkendelaere

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Andrea Cozzolino, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Roberto Gualtieri, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alex Mayer, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun

5

-

EFDD

David Coburn

GUE/NGL

Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Dimitrios Papadimoulis, Miguel Viegas

1

0

EFDD

Marco Valli

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2018
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