BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
23.11.2018 - (COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Guillaume Balas
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- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0815),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0521/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 2017[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Juli 2017[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0386/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 20171, |
— unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 20171, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. |
1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen1a, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt. |
(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Einführung des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI), das den zuständigen Behörden und Trägern ermöglichen soll, Informationen schneller und sicherer auszutauschen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte. |
(3) Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte, um die Regelungen betreffend diese Leistungen fairer, klarer und leichter umsetzbar zu machen, indem auf Erfahrungsaustausch und bewährte Verwaltungsverfahren zurückgegriffen wird. Zur Förderung dieses Austauschs sollte die Nutzung neuer Technologien gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Begriffsbestimmungen und Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung oder von Invalidität gehen in den Mitgliedstaaten weit auseinander, was insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen und Trägern die gegenseitige Anerkennung nationaler Entscheidungen zu Fällen von Behinderung und Invalidität stark beeinträchtigen kann und wodurch Menschen mit Behinderung und invalide Personen im Bereich der sozialen Sicherheit in besonderem Maße benachteiligt werden können, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen. Damit Menschen mit Behinderung und invalide Personen leichter reisen und von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen können, ist es daher erforderlich, insbesondere durch die rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten, der mit der europäischen Krankenversicherungskarte und der europäischen Sozialversicherungskarte verknüpft wird, für die Annahme einer gemeinsamen europäischen Begriffsbestimmung im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des UNCRPD sicherzustellen und die Übertragbarkeit von Leistungen wegen Behinderung zu gewährleisten, sollte die Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie gemeinsamer Kriterien und Methoden zur Bewertung einer Behinderung (Grad der Behinderung) zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3c) Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Union, wie sie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen“1a dargelegt sind, geachtet werden, darunter insbesondere die Grundwerte Universalität, Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, Gleichbehandlung und Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist dies für Gesellschaftsgruppen, die weder erwerbstätig noch arbeitssuchend sind, wie etwa Studierende, und deren Mobilität mittels eines adäquaten Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit – einschließlich Krankenversicherung – im Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität bedeutet, dass niemandem der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt ist; Solidarität ist eng verbunden mit der finanziellen Gestaltung [der] nationalen Gesundheitssysteme und dem Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht sich auf gleichen Zugang je nach den Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen. |
(4) Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtssicherheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinie 2000/78/EG des Rates1a und das UNCRPD, insbesondere dessen Artikel 27, gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegende Verordnung ist von zentraler Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die Freizügigkeit. In dieser Hinsicht sollte die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so gestaltet werden, dass sie mit allen Arten von Systemen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten vereinbar ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten transparente öffentliche Daten vorlegen, die im Wege gesonderter und detaillierter Studien erhoben werden und eine rationale und wirksame Debatte auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union über das tatsächliche Ausmaß und die effektiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen etwaiger Fälle von Betrug oder Missbrauch der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und über die Stärkung der zu koordinierenden Parameter erlauben, mit denen das Vertrauen zwischen den einzelnen öffentlichen Arbeitsvermittlungen gesteigert werden kann, wenn diese die Eingliederung mobiler Erwerbsloser in den Arbeitsmarkt fördern oder systematisch kontrollieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Die Freizügigkeit ist ein Grundpfeiler des Binnenmarkts. Doch kann der Binnenmarkt ohne gegenseitiges Vertrauen nicht funktionieren. Zur Wahrung der Vorteile der Mobilität muss die EU Missbrauch, Betrug und unlauteren Wettbewerb bekämpfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4c) In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten, betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit, dass „für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden“, und forderte „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4d) Es sollten Maßnahmen zur einfacheren Feststellung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen und Leistungen der sozialen Sicherheit in der gesamten Union vorangetrieben werden, etwa die Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises, der mit der bereits bestehenden Europäischen Krankenversicherungskarte und dem EU-Behindertenausweis verbunden werden und sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit abdecken sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4e) Damit sich die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden und Arbeitsuchenden innerhalb der Union verbessert, ist es dringend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten allen Menschen gleichermaßen Zugang zur Europäischen Krankenversicherungskarte gewähren, wobei dies diskriminierungsfrei auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie für Studierende und mobile Arbeitsuchende gilt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4f) Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung spielt im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer fairen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine besonders wichtige Rolle. Hier bestehen bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der Richtlinie sollte diskriminierungsfrei umgesetzt werden, um die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass der Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit für nicht erwerbstätige mobile Bürger im Aufnahmemitgliedstaat von dem Erfordernis abhängig gemacht werden kann, dass diese in diesem Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten genießen33.Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitsuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. |
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert, was sowohl bei den Trägern als auch bei den Personen, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu Rechtunsicherheit führt. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen sowie eine klare Definition für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen. |
(6) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert. Es ist notwendig, eine klare Definition für Leistungen vorzusehen, die die Pflegebedürftigkeit betreffen, und die Vorschriften zu aktualisieren, um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es muss klargestellt werden, dass Nichterwerbspersonen ebenso Bedürfnisse im Hinblick auf Langzeitpflege haben können wie Erwerbspersonen. Zweck der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist, Menschen bei der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten zu unterstützen und so ihre persönliche Eigenständigkeit auch am Arbeitsplatz zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Am 13. September 2017 erklärte der Präsident der Kommission in seiner Rede zur Lage der Union, dass es in einer Union der Gleichen keine Arbeitnehmer zweiter Klasse geben könne und dass es absurd sei, dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsmarktbehörde gebe, die für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt. In seiner Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union legte das Europäische Parlament den Mitgliedstaaten nahe, „gegebenenfalls bilaterale Ad-hoc-Arbeitsgruppen und, soweit erforderlich, eine multilaterale Arbeitsgruppe aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden und Arbeitsaufsichtsbeamten einzurichten, um vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, bei Verdacht auf Sozialdumping, illegale Arbeitsbedingungen oder Betrug grenzüberschreitende Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und um Briefkastenfirmen und betrügerische Arbeitsvermittlungsagenturen zu ermitteln und den Missbrauch von Bestimmungen aufzudecken, der zur Ausbeutung von Arbeitnehmern führt“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird ein allgemein annehmbarer Rechtsrahmen geschaffen. Die Mitgliedstaaten haben die moralische Pflicht zu versuchen, in den Bereichen, in denen die Bürger mit einem hohen Verwaltungsaufwand konfrontiert werden, diese Belastung mithilfe bilateraler Vereinbarungen zu verringern. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um nationale Stellen einzurichten, die die Beitragszahlungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat überprüfen und dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Union gewahrt werden. Ferner sollte ein elektronisches Instrument für den Austausch relevanter Daten zu Kontrollzwecken entwickelt werden, damit die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden rasch auf die von ihnen benötigten Daten zugreifen können. Diese Verordnung sollte demnach eng auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a abgestimmt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) Technologische Entwicklungen bieten neue Möglichkeiten für die Koordinierung, den Informationsaustausch und die Durchsetzung. Eine elektronische Vernetzung aller maßgeblichen Sozialbehörden nach dem Muster der belgischen „Crossroads Bank for Social Security“1a könnte die gegenseitigen Beziehungen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht verbessern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a http://www.ksz.fgov.be/en/international/page/content/websites/international/aboutcbss.html. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6d) In seiner Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa wies das Europäische Parlament darauf hin, „dass eine elektronische Vernetzung aller involvierten Sozialbehörden, wie etwa in der belgischen ‚Crossroads Bank for Social Security‘, und der damit einhergehende erleichterte Datenaustausch zwischen allen involvierten Behörden ein nützliches Instrument für nationale Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an für Kontrollen notwendige Daten zu gelangen“, und forderte die Kommission auf, „die Zweckmäßigkeit der Einführung eines fälschungssicheren Europäischen Sozialversicherungsausweises oder eines anderen EU-weiten elektronischen Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls bereitzustellen, auf dem alle relevanten Daten gespeichert werden könnten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten, wobei strenge Datenschutzregeln zu beachten wären, insbesondere, soweit sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6e) Zur Optimierung der Freizügigkeit ist es erforderlich, den Zusammenhang zwischen der Koordinierung in diesem Bereich und der Koordinierung der Steuersysteme weiter zu prüfen und dabei die jeweiligen Merkmale dieser Systeme sowie das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6f) In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten, forderte das Europäische Parlament „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6g) Wenn aufgrund eines Missstands zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit einer Gruppe von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als dem, in dem sie wohnhaft sind, wegen der Bestimmungen von Artikel 45 bis 48 AEUV insofern ein Nachteil gegenüber denjenigen entsteht, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen haben, als sie für einen bestimmten Zeitraum ein deutlich niedrigeres Maß an Schutz erhalten als die Bürger des Wohnmitgliedstaats, und wenn diese Angelegenheit nicht im Rahmen der Koordinierungsvorschriften beigelegt werden kann, sollte der Wohnmitgliedstaat dieser Bürger und ihrer Familien im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, um diese Nachteile zu beseitigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten. |
(7) Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. In den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten entsendete Arbeitnehmer – einschließlich derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG fallen – eher als „geschickt“ bezeichnet werden denn als „entsendet“. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. |
34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war. |
(8) Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens einem Tag zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monaten bedarf, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden. |
(9) Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monate bedarf, um die Mobilität zu fördern und die Chancen von Arbeitslosen, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, insbesondere ihre Chancen auf eine Umschulung und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zu verbessern; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 COM(2013)269 endg. |
35 COM(2013)269 endg. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Es ist notwendig, für eine bessere Gleichbehandlung von Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen zu sorgen, indem sichergestellt wird, dass Grenzgänger Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit erhalten, sofern sie in diesem Mitgliedstaat während mindestens der letzten zwölf Monate tätig gewesen sind. |
(10) Es ist notwendig, für eine bessere Gleichbehandlung von Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen zu sorgen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und entsprechenden Leistungen von ihrem Wohnmitgliedstaat zu wählen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie in dem Mitgliedstaat eine Beschäftigung finden, in dem ihre Chancen am größten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit zwischen nationalen zuständigen Behörden gestärkt und der geltende Regulierungsrahmen klargestellt werden, damit sichergestellt ist, dass der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit, die Mitgliedstaaten der früheren Erwerbstätigkeit und der Wohnmitgliedstaat nicht erklären können, sie seien nicht dafür zuständig, Leistungen zu zahlen, und dadurch die versicherten Personen benachteiligen. Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit und des Arbeitsuchenden sollte in der Sprache des Arbeitsuchenden erfolgen. Außerdem müssen grenzüberschreitend Arbeitsuchende die Möglichkeit haben, sich einer grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sofern es in dem geografischen Gebiet, das dem Gebiet entspricht, in dem sie eine Beschäftigung suchen, derartige Dienste gibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10b) Da die Koordinierungsvorschriften mobile Bürger nicht davor schützen können, ein niedrigeres Maß an Schutz zu erhalten als nicht mobile Bürger, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bilaterale Lösungen im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10c) Die Mitgliedstaaten sollten Ausgleichszulagen vorsehen können, um die Kluft zwischen den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und den entsprechenden Leistungen im Wohnmitgliedstaat zu überbrücken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10d) Um Antragsteller bei ihrer Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu unterstützen, müssen grenzübergreifende Arbeitsvermittlungsdienste geschaffen werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten in den Grenzgebieten so gut wie möglich gerecht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Familienleistungen, die während Zeiten der Kindererziehung das Einkommen ersetzen sollen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für das die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht etwa allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen. |
(11) Als Geldleistung ausbezahlte Familienleistungen, die in erster Linie dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder vollständig bzw. Einkommen, das die betreffende Person wegen der Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen oder für ein entsprechendes zusätzliches Einkommen zu sorgen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für das die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht etwa allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Es muss gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Im Hinblick auf eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäischen Kommission übertragen werden, sodass sie Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vornehmen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, auch auf der Ebene von Sachverständigen, und dass diese Konsultationen in Einklang mit den Grundsätzen stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201636 festgelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(12) Im Hinblick auf zeitnahe Aktualisierungen dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen auf nationaler Ebene sollten die Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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36 ABL. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14. |
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützten, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen. |
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten, zu vereinfachen, wobei jedoch der Besitzstand der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a stets uneingeschränkt und ausnahmslos eingehalten werden müssen. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden. Zudem sollten die Entsendevorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten. |
(16) Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat geschickt werden. Zudem sollten die Vorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Um die Verbindung zwischen der wesentlichen Tätigkeit des Unternehmens und den für die Person, die von diesem Unternehmen vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat abgeordnet wurde, geltenden Rechtsvorschriften zu stärken, ist darauf hinzuweisen, dass die wesentliche Tätigkeit unter anderem durch einen Anteil von mehr als 25 % des Jahresumsatzes in dem Mitgliedstaat, aus dem die Person abgeordnet wird, gekennzeichnet sein muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sichergestellt sind. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates37 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
(17) Um diese Verordnung zu ergänzen, indem ein Standardverfahren für die Ermittlung von Situationen eingeführt wird, in denen die Dokumente auszustellen sind oder in denen sie zu widerrufen sind, weil die zuständige Stelle des Mitgliedstaats der Beschäftigung seine Richtigkeit oder Gültigkeit bestreitet, sollte der Kommission die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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37 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme1a abgegeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 15. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 2 – zweiter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Erwägungsgrund 5 wird die Verpflichtung in den Vordergrund gerückt, für Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu sorgen. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht angemessen, Beschränkungen dieses Grundsatzes hinzuzufügen, da es auf diesem Gebiet noch keine konstante Rechtsprechung gibt. Diese vorgeschlagene Änderung entspricht auch dem Standpunkt des Rates (ST 13139/2017), dass Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht geändert werden sollte. Darüber hinaus gibt es Umstände, unter denen der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet wird, ohne dass die Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung kommt, beispielsweise in Bezug auf die Exportierbarkeit von Leistungen im Falle von Bürgern, die nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft sind. Alle Bezugnahmen auf Nichterwerbspersonen, Leistungen der sozialen Sicherheit und Richtlinie 2004/38/EG sollten daher entfallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem Krankenversicherungssystem gewähren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 35a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 39a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 48 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 48 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 48 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 48 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 48 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe v b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe vb a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Buchstabe vb b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a b (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a c (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 11 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 13 – Absatz 4a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Titel VII – Kapitel 1 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 20 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 20 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 f (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Wort „diese“ könnte so ausgelegt werden, dass sich ein Mitgliedstaat weigert, Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erstatten, weil nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats kein Anspruch auf diese Art Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht. Dies scheint nicht Zweck dieses Artikels zu sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 g (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 27 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 h (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 27 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 i (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 j (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 28 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 k (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 28 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 l (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen betreffend Umstände, unter denen ein Elternteil Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit (oder Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft), Elterngeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Es muss klargestellt werden, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 bei Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person Geldleistungen erhalten, davon ausgegangen wird, dass sie dieser Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen. Erhält also ein Elternteil beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigung Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, so darf der sich daraus ergebende Anspruch nicht anders behandelt werden als ein beliebiger Anspruch, der sich unmittelbar aus der Beschäftigung ableitet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 33 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Kapitel 1a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 61 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 62 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 65 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung einer zwölfmonatigen Versicherungszeit, vor deren Ablauf ein Grenzgänger keine Leistungen im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit geltend machen kann, wird aller Voraussicht nach zu weiteren administrativen Schwierigkeiten führen. Haben Grenzgänger jedoch die Wahl, Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit oder vom Wohnmitgliedstaat zu beziehen, verringert dies administrative Schwierigkeiten und lässt der betreffenden Person die Möglichkeit, Arbeit in dem Mitgliedstaat zu suchen, in dem sie die besten Chancen auf eine Anstellung hat. Sollte dieser Änderungsantrag angenommen werden, sind im gesamten Text entsprechende Änderungen vorzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 68 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lebt die leistungsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat als ihre Kinder und kommt diese Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, könnten die zuständigen Behörden – entsprechend dem Vorschlag der Kommission – die direkte Auszahlung der Leistungen an die Kinder oder den anderen Elternteil einstellen. Dies gilt es zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 71 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 Verordnung (ΕU) Nr. 883/2004 Artikel 75a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 75a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 76 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 79 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel -88 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 88a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anhang XII – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe ea | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 2 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 2 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 5 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 5 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
. Über den entsprechenden von der Kommission vorgeschlagenen Erwägungsgrund, Erwägungsgrund 15 – „Im Hinblick auf ... innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen.“ – wurde im EMPL-Ausschuss als Kompromissänderungsantrag abgestimmt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in der Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a c (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 14 – Absatz 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PD-A1-Formulare werden bislang nicht von allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form ausgestellt bzw. dem empfangenden Mitgliedstaat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dies führt zu Verzögerungen, die für die betroffenen Bürger und Arbeitgeber sehr nachteilig sind. Um die Freizügigkeit zu fördern und die Zusammenarbeit der Systeme der sozialen Sicherheit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Dokument elektronisch bereitstellen. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten das IMI nutzen, das eigens für eine umfangreichere Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten entwickelt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 16 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 16 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 19 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 20 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 20a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Titel III – Kapitel 1 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Verordnung (ΕU) Nr. 987/2009 Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 23 – letzter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 24 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 25 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 25 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 28 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 31 – Überschrift und Absätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 35b wird gestrichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 32 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 32 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 55 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 55a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Titel VI – Kapitel I – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Änderung der Überschrift ist nicht erforderlich, da Artikel 35c (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit) entfällt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 65 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sollten in der Aufstellung der Jahresdurchschnittskosten getrennt angegeben werden, damit der leistungspflichtige Mitgliedstaat die Kosten einfacher aufteilen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 66 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R0987-20170411&from=EN) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Wahrung des Vertrauens in den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und zur Sicherstellung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungsträger sollte die Möglichkeit der Verrechnung eingeführt werden. Auf diese Weise würde die Zahl der Transaktionen sinken, da nur die überschüssigen Beträge zwischen den verschiedenen Ländern überwiesen werden müssten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 67 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 68 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 70 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 73 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 73 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 75 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 76 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 77 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 78 – Absätze 6 a, 6 b und 6 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 33 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 79 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 34 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 80 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 81 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 85a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 85a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 85a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 87 –Absatz 6 – letzter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss klargestellt werden, dass der ersuchte Träger die genannten Kosten nur dann nicht geltend machen kann, wenn er die Ergebnisse auch für die Gewährung eigener Leistungen an die betreffende Person verwendet. Verwendet der Träger im Aufenthaltsmitgliedstaat dagegen die Ergebnisse, um Leistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen, werden die im Zusammenhang mit den Kontrollen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 89 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 2 Nummer 9a [zur Einfügung eines neuen Artikels 15a in die Verordnung (EG) Nr. 987/2009] gilt ab dem ... [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung – COD2016/0397]. |
BEGRÜNDUNG
Der Überarbeitungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mobilität von Personen zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass Einzelpersonen bei Bewegungen innerhalb Europas (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) keine Rechte verlieren, und eine nahtlose soziale Sicherung sicherzustellen, wenn diese Personen sich zwischen nationalen Rechtssystemen bewegen.
Die Europäische Kommission nimmt bei drei Punkten Änderungen hinsichtlich der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor:
(1) Der Zeitraum für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird von drei auf sechs Monate verlängert, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Zeitraum bis zum Erlöschen der Ansprüche zu verlängern. Der Berichterstatter unterstützt diesen Vorschlag und schlägt vor, den Zeitraum für den Export bis zum Auslaufen der offenen Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlängern. Einer für die Kommission durchgeführten Studie zufolge erhöht eine Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Chancen der arbeitslosen Person, wieder eine Beschäftigung zu finden.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitsuchende zuletzt tätig war, muss die andernorts zurückgelegten Versicherungszeiten anrechnen, wenn der Arbeitsuchende mindestens drei Monate in diesem Staat gearbeitet hat. Andernfalls muss ihm der Mitgliedstaat, in dem er seine Erwerbstätigkeit zuvor ausgeübt hat, diese Leistungen auszahlen. Die derzeitige Lage ist für die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten ziemlich verwirrend. Der Berichterstatter möchte daran erinnern, dass die Zusammenrechnung eines der Grundprinzipien dieser Rechtsvorschrift ist, weshalb er vorschlägt, den Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit vor der Zusammenrechnung im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf einen Monat zu kürzen.
(3) Sofern es sich um Grenzgänger handelt, obliegt es dem Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an die Grenzgänger auszuzahlen, wenn diese wenigstens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach den aktuellen Bestimmungen ist der Wohnmitgliedstaat zuständig, obwohl die Grenzgänger ihre Sozialversicherungsbeiträge im Land der Erwerbstätigkeit entrichten.
Es erscheint legitim, dass der Staat, der die Sozialversicherungsbeiträge einnimmt, auch für die Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Allerdings möchte der Berichterstatter eine Klarstellung zu den vorgesehenen Bestimmungen, um zu verhindern, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu praktischen, verwaltungsbezogenen, sprachlichen oder schulungsbezogenen Problemen führen, und eine Klärung der Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle.
Die Kommission schlägt die Erstellung eines eigenen Kapitels für die Langzeitpflege vor, das der Logik für Leistungen bei Krankheit folgt. Obgleich der Berichterstatter dieser Initiative gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist, schlägt er vor, dass die Verwaltungskommission enger mit den Vertretern der Sozialpartner, der Berufsverbände und der betroffenen Leistungsempfänger zusammenarbeitet, insbesondere bei der Erstellung der Liste mit den Leistungen, die laut diesem neuen Kapitel vorgesehen sind.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Bedingungen für den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Der Berichterstatter nimmt die Rechtsprechung zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der europäischen Rechtsetzungsinstanzen ist, die Entscheidungen des Gerichtshofs zu kodifizieren.
Der Berichterstatter unterstützt ebenso die Kommission in ihrem Bestreben, die Ausstellungsverfahren, das Format und den Inhalt portabler Dokumente, mit denen die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem bescheinigt wird, zu standardisieren und die Fälle, in denen dieses Dokument ausgestellt wird, sowie die Modalitäten für das Widerrufen des Dokuments zu bestimmen, falls dessen Richtigkeit und Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats angefochten wird. Er schlägt außerdem vor, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu verstärken, und ist der Ansicht, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Festlegung kürzerer Antwortfristen gefestigt werden und das Ausbleiben einer Antwort zu einem Zuständigkeitswechsel zwischen den jeweiligen Stellen führen muss.
Um einen optimalen Austausch zwischen den Stellen sowie den Schutz der Personen, für die die Verordnungen gelten, sicherzustellen, befürwortet er die Einführung neuer Mechanismen (z. B. zentrale Sozialversicherungsdatenbank) sowie die Einrichtung eines funktionsfähigen Netzes zur Verbindung der Sozialversicherungsträger (europäische Sozialversicherungschipkarte und ‑nummer) und möchte, dass eine digitale Modernisierung der Dokumente eingeleitet wird, die von den Verordnungen vorgesehen werden.
Der Berichterstatter hält es darüber hinaus für unerlässlich, den geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen für entsandte Arbeitnehmer (vorgeschriebener Mindestversicherungszeitraum im Sozialversicherungssystem des entsendenden Mitgliedstaats, Ausstellung des portablen Dokuments vor Beginn der Entsendung usw.) für Selbstständige und für Personen mit Mehrfachtätigkeit zu klären.
Der Berichterstatter ist außerdem gegen die Kopplung der Familienleistungen an den Wohnort der Kinder: Selbst wenn die Daten unvollständig sind und nicht alle von der Koordinierungsverordnung betroffenen Länder abdeckt, so sei darauf hingewiesen, dass weniger als 1 % aller Familienbeihilfen für Kinder gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten. In diesem Zusammenhang würde ein Indexierungssystem für eine örtliche Zuordnung und eine Aktualisierung des Betrags der Beihilfen je nach Wohnort der Kinder dazu führen, dass ein komplexes und kostspieliges System eingeführt werden müsste, was Folgen für die Finanzbehörden hätte.
Der Berichterstatter hofft, dass bei den Gesprächen über die Überarbeitung der Koordinierungsverordnungen von einer pauschalen und verzerrten Darstellung und Unterstellungen wie „Sozialtourismus“, „großflächiger Betrug“ oder „versteckter Protektionismus“ abgesehen wird: Durch diese Überarbeitung soll letztlich die Kontinuität der Sozialrechte der Bürger und gleichzeitig eine problemlose Mobilität innerhalb Europas sichergestellt werden.
ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Der Berichterstatter möchte bekanntgeben, dass er bei der Vorbereitung des Berichts unter anderem von den folgenden Interessenvertretern und Lobbyisten kontaktiert wurde.
Einrichtung und/oder Person |
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Arnaud Emériau Ständiger Delegierter, Vertretung der französischen Sozialversicherungsträger bei der EU (Représentation des institutions françaises de sécurité sociale auprès de l'UE, REIF) |
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Delphine Rudelli UIMM, Leiterin „Europäische und internationale Beziehungen“ |
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Chiara Lorenzini Politische Beraterin, Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) |
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Jean-François Macours Rechtsberater, Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (FGTB) |
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Isabelle Ory Journalistin, Korrespondentin in Brüssel rtsinfo, Europe1, Le Figaro |
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Henri Lourdelle Berater, Europäischer Verband der Rentner und alten Menschen (FERPA) |
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Claire Champeix Fachreferentin, Eurocarers (europäischer Verband für pflegende Angehörige) |
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Liina CarrBundessekretariat
Claude Denagtergal, BeraterVerwaltungsassistent, Europäischer Gewerkschaftsbund
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Eugenio Quintieri Generalsekretär, Europäischer Dachverband der Verbände des Baugewerbes (EBC) |
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Gilles Kounowski Leiter Europäische und internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, Staatliche Kasse für Familienbeihilfen |
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Rebekah Smith Leitende Beraterin, Abteilung für soziale Angelegenheiten, Business Europe |
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Werner Buelen Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH) |
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Arsène Schmitt Vorsitzender des Comité de Défense des Travailleurs Frontaliers de la Moselle (CDTFM) |
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Kaare Barslev Gesandter, Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union |
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Jordi Curell Direktor für Arbeitskräftemobilität, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration Europäische Kommission |
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Stefanie Klein, Deutsche Verbindungsstelle |
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Myriam DialloBeraterin
Verband der französischen Bauwirtschaft (FFB) |
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Patrick Liébus Vorsitzender des Verbands des Handwerks und der kleinen Unternehmen des Baugewerbes (CAPEB) |
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Cécile Sauveur Leiterin des Pôle juridique et social, CAPEB |
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Claude Denagtergal Berater, Europäischer Gewerkschaftsbund |
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Dr. David Pascal Dion Referatsleiter, GD Beschäftigung, Soziales und Integration Europäische Kommission |
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Thomas Heidener Büroleiter, Büro dänischer Gewerkschaften |
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Kaia Iva Estnische Ministerin für Sozialschutz |
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Philip Von Brocksdorff Gruppe Arbeitnehmer, Malta, Berichterstatter des EWSA über die Kommunikation betreffend den Vorschlag für eine neue Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU |
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Judite Berkemeier Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses/Fachgruppe SOC |
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Garance Pineau Stellvertretender Direktor, Direktion für soziale Beziehungen Französischer Unternehmerverband (MEDEF) |
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STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (24.4.2018)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Soledad Cabezón Ruiz
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 13. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgelegt. Mit dem Vorschlag sollen die bestehenden Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit modernisiert und vereinfacht werden, um den in den Mitgliedstaaten herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen und die Ausübung der den Bürgern aus diesen Verordnungen erwachsenden Rechte zu verbessern.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass jede Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den gemeinsamen Werten der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität unterliegen sollte, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsleistungen betrifft. Insbesondere bei Studenten und Menschen mit Behinderung sollte die Übertragbarkeit der Sozialversicherungsrechte und ‑ansprüche unterschiedslos gewahrt werden, wenn sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.
In diesem Zusammenhang nimmt die Verfasserin der Stellungnahme das von der Kommission vorgeschlagene neue Kapitel zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Kenntnis und begrüßt, dass Leistungen für Menschen mit Behinderung nunmehr ausdrücklich unter dieses Kapitel fallen. Sie empfiehlt, dass die Verwaltungskommission bei der Festlegung der genauen Liste der unter dieses Kapitel fallenden Leistungen eng mit Leistungsempfängerverbänden – einschließlich Vertretern von Behindertenverbänden – zusammenarbeitet. Die Verfasserin der Stellungnahme betont ferner, dass eine rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss, und fordert die Verwaltungskommission auf, zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Festlegung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung von „Behinderung“ und entsprechender Kriterien voranzutreiben. Die Verfasserin der Stellungnahme hofft, dass die Einführung des EU-Behindertenausweises mit einer Debatte über die mit dem Ausweis verbundenen Leistungen einhergehen wird, damit weitere wichtige Pflege-, Gesundheits- und Hilfeleistungen in den Katalog aufgenommen werden und Menschen mit Behinderung ihre Freizügigkeit innerhalb der EU uneingeschränkt wahrnehmen können.
Der Petitionsausschuss ist regelmäßig mit Petitionen zu sämtlichen Bereichen der sozialen Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen befasst. Immer wieder werden dem PETI-Ausschuss Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und ‑leistungen zur Kenntnis gebracht, die insbesondere die langen Wartezeiten betreffen, die erduldet werden müssen, wenn es darum geht, von den zuständigen Behörden sachdienliche Auskünfte zu erhalten, aber auch die Berechnung von Rentenleistungen für Bürger, die in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig waren. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, den Trägern der zuständigen Mitgliedstaaten für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers, die Berechnung des Leistungsbetrags und die Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedstaaten Fristen zu setzen. Auch der Zugang zu individuellen und präzisen Informationen ist in diesem oftmals komplexen Bereich von größter Wichtigkeit, wenn sichergestellt werden soll, dass sich die Bürger innerhalb der EU ohne Diskriminierung frei bewegen und arbeiten können.
Diese Vorschläge wären den von der Kommission gesteckten Zielen, die Ausübung der Rechte der Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechtsklarheit und der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie bei gleichzeitiger Achtung der in der gesamten Europäischen Union geltenden übergeordneten Werte der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität zu verbessern, zuträglich.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Begriffsbestimmungen und Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung oder von Invalidität gehen in den Mitgliedstaaten weit auseinander, was insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen und Einrichtungen die gegenseitige Anerkennung nationaler Entscheidungen zu Fällen von Behinderung und Invalidität stark beeinträchtigen kann und wodurch Menschen mit Behinderung und invalide Personen im Bereich der sozialen Sicherheit in besonderem Maße benachteiligt werden können. Damit Menschen mit Behinderung und invalide Personen leichter reisen und von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen können, ist es daher erforderlich, insbesondere durch die rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten, der mit der europäischen Krankenversicherungskarte und der europäischen Sozialversicherungskarte verknüpft wird, für die Annahme einer gemeinsamen europäischen Begriffsbestimmung im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des UNCRPD sicherzustellen und die Übertragbarkeit von Leistungen wegen Behinderung zu gewährleisten, sollte die Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie gemeinsamer Kriterien und Methoden zur Bewertung einer Behinderung (Grad der Behinderung) zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3c) Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen“1a dargelegt, geachtet werden, darunter insbesondere die Grundwerte Universalität, Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, Gleichbehandlung und Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist dies für Gesellschaftsgruppen, die weder erwerbstätig noch arbeitssuchend sind, wie etwa Studenten, und deren Mobilität mittels eines adäquaten Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit – einschließlich Krankenversicherung – im Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität bedeutet, dass niemandem der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt ist; Solidarität ist eng verbunden mit der finanziellen Gestaltung unserer nationalen Gesundheitssysteme und dem Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht sich auf gleichen Zugang je nach den Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten1a, betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit, dass „für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden“, und forderte „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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______________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Angenommene Texte, P8_TA(2017)0083. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Es sollten Maßnahmen für eine einfachere Feststellung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen und Leistungen der sozialen Sicherheit in der gesamten Union vorangetrieben werden, wie etwa die Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises, der mit der bereits bestehenden Europäischen Krankenversicherungskarte und dem EU-Behindertenausweis verbunden werden und sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit abdecken sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4c) Damit sich die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden und Arbeitsuchenden innerhalb der Union verbessert, ist es dringend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten allen Menschen gleichermaßen Zugang zur Europäischen Krankenversicherungskarte gewähren, wobei dies auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie für Studenten und mobile Arbeitsuchende gilt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4d) Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung spielt im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer fairen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine besonders wichtige Rolle. Hier bestehen bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der Richtlinie sollte diskriminierungsfrei umgesetzt werden, um die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war. |
(8) Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monaten bedarf, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden. |
(9) Es bedarf einer Verlängerung der Dauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bis zur Erschöpfung der durch den Arbeitsuchenden erworbenen Rechte, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Requalifizierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 COM(2013)269 endg. |
35 COM(2013)269 endg. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Es muss gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Einzelpersonen sollten die Möglichkeit haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu wählen, wobei die zuständigen Behörden diesen innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage einer nachgewiesenen ausreichenden Verwurzelung im betreffenden Mitgliedstaat bescheinigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sollte der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Änderung der Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201636 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(12) Um eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sollten die Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
__________________ |
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36 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützten, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen. |
(13) Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten, wobei dem einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a gebührend Rechnung zu tragen ist. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen. |
(15) Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung, die Berichtigung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, sollte der ersuchende Träger für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für mehr als 700 000 erwerbstätige mobile Bürger stellt eine beträchtliche Lücke bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union dar. Die von der Kommission vorgenommenen Änderungen führen weder zu mehr Rechtsklarheit noch erleichtern sie die Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Daher sollte kein Querverweis auf die Richtlinie 2004/38/EG in die Verordnung aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 5 c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Erwägung 46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe v b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Dauer der Entsendungen beträgt der Kommission zufolge weniger als vier Monate. Es ist daher sinnvoll, dass nach sechs Monaten das Recht des Beschäftigungslands für den Sozialversicherungsschutz gilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem Krankenversicherungssystem gewähren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 35 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 35 a – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 52 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 61 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 61 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004R0883&qid=1526640192972&from=EN) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 64 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 71 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-20140101&from=DE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 76 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Artikel 88 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 2– Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1517319430937&uri=CELEX%3A32009R0987) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 19 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 67 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0987:20130108:DE:HTML) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeit geltende Frist von 18 Monaten sollte auf zwölf Monate verkürzt werden, um den Kostendruck für die Verbindungsstelle, die die Leistungen vorfinanzieren muss, abzumildern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Artikel 89 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE) |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.1.2017 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PETI 19.1.2017 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Soledad Cabezón Ruiz 10.2.2017 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
21.2.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
24.4.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Roberta Metsola, Miroslavs Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Yana Toom, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elisabetta Gardini, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Rosa D’Amato, Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs, Remo Sernagiotto |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
26 |
+ |
|
ALDE ECR EFDD GUE/NGL NI PPE
S&D VERTS/ALE |
Beatriz Becerra Basterrechea, Yana Toom, Cecilia Wikström Notis Marias, Remo Sernagiotto Rosa D’Amato, Eleonora Evi Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina Rikke-Louise Karlsson Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Elisabetta Gardini, Peter Jahr, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
|
Sven Schulze |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
14.12.2016 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.1.2017 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 19.1.2017 |
LIBE 19.1.2017 |
FEMM 19.1.2017 |
PETI 19.1.2017 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 12.1.2017 |
LIBE 13.2.2017 |
FEMM 21.3.2017 |
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Guillaume Balas 14.3.2017 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
21.6.2017 |
28.11.2017 |
27.2.2018 |
|
|
Datum der Annahme |
20.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 19 5 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Amjad Bashir, Rosa D’Amato, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Anne Sander, Sven Schulze, Helga Stevens, Ivo Vajgl |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Dietmar Köster |
||||
Datum der Einreichung |
23.11.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
29 |
+ |
|
ALDE |
Robert Rochefort |
|
EFDD |
Laura Agea, Rosa D'Amato |
|
ENF |
Dominique Martin, Joëlle Mélin |
|
GUE/NGL |
Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo |
|
NI |
Lampros Fountoulis |
|
PPE |
David Casa, Jérôme Lavrilleux, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander |
|
S&D |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile, Dietmar Köster, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Marita Ulvskog |
|
VERTS/ALE |
Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke |
|
19 |
- |
|
ALDE |
Martina Dlabajová, Ivo Vajgl |
|
ECR |
Amjad Bashir, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská |
|
GUE/NGL |
Rina Ronja Kari |
|
PPE |
Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dennis Radtke, Sven Schulze, Romana Tomc |
|
S&D |
Ole Christensen, Agnes Jongerius, Siôn Simon |
|
5 |
0 |
|
ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Renate Weber |
|
ENF |
Mara Bizzotto |
|
GUE/NGL |
João Pimenta Lopes |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung