BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

23.11.2018 - (COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Guillaume Balas


Verfahren : 2016/0397(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0386/2018
Eingereichte Texte :
A8-0386/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0815),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0521/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Juli 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0386/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 20171,

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 20171,

__________________

__________________

1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.

1 ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen1a,

 

__________________

 

1a ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt.

(1)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Einführung des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI), das den zuständigen Behörden und Trägern ermöglichen soll, Informationen schneller und sicherer auszutauschen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte.

(3)  Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte, um die Regelungen betreffend diese Leistungen fairer, klarer und leichter umsetzbar zu machen, indem auf Erfahrungsaustausch und bewährte Verwaltungsverfahren zurückgegriffen wird. Zur Förderung dieses Austauschs sollte die Nutzung neuer Technologien gefördert werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Begriffsbestimmungen und Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung oder von Invalidität gehen in den Mitgliedstaaten weit auseinander, was insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen und Trägern die gegenseitige Anerkennung nationaler Entscheidungen zu Fällen von Behinderung und Invalidität stark beeinträchtigen kann und wodurch Menschen mit Behinderung und invalide Personen im Bereich der sozialen Sicherheit in besonderem Maße benachteiligt werden können, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen. Damit Menschen mit Behinderung und invalide Personen leichter reisen und von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen können, ist es daher erforderlich, insbesondere durch die rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten, der mit der europäischen Krankenversicherungskarte und der europäischen Sozialversicherungskarte verknüpft wird, für die Annahme einer gemeinsamen europäischen Begriffsbestimmung im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des UNCRPD sicherzustellen und die Übertragbarkeit von Leistungen wegen Behinderung zu gewährleisten, sollte die Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie gemeinsamer Kriterien und Methoden zur Bewertung einer Behinderung (Grad der Behinderung) zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gefördert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Union, wie sie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen“1a dargelegt sind, geachtet werden, darunter insbesondere die Grundwerte Universalität, Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, Gleichbehandlung und Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist dies für Gesellschaftsgruppen, die weder erwerbstätig noch arbeitssuchend sind, wie etwa Studierende, und deren Mobilität mittels eines adäquaten Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit – einschließlich Krankenversicherung – im Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität bedeutet, dass niemandem der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt ist; Solidarität ist eng verbunden mit der finanziellen Gestaltung [der] nationalen Gesundheitssysteme und dem Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht sich auf gleichen Zugang je nach den Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“

 

______________

 

1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen.

(4)  Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtssicherheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinie 2000/78/EG des Rates1a und das UNCRPD, insbesondere dessen Artikel 27, gebührend berücksichtigt werden. Die vorliegende Verordnung ist von zentraler Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die Freizügigkeit. In dieser Hinsicht sollte die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so gestaltet werden, dass sie mit allen Arten von Systemen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten vereinbar ist.

 

__________________________________

 

1a Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten transparente öffentliche Daten vorlegen, die im Wege gesonderter und detaillierter Studien erhoben werden und eine rationale und wirksame Debatte auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union über das tatsächliche Ausmaß und die effektiven wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen etwaiger Fälle von Betrug oder Missbrauch der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und über die Stärkung der zu koordinierenden Parameter erlauben, mit denen das Vertrauen zwischen den einzelnen öffentlichen Arbeitsvermittlungen gesteigert werden kann, wenn diese die Eingliederung mobiler Erwerbsloser in den Arbeitsmarkt fördern oder systematisch kontrollieren.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die Freizügigkeit ist ein Grundpfeiler des Binnenmarkts. Doch kann der Binnenmarkt ohne gegenseitiges Vertrauen nicht funktionieren. Zur Wahrung der Vorteile der Mobilität muss die EU Missbrauch, Betrug und unlauteren Wettbewerb bekämpfen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten, betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit, dass „für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden“, und forderte „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“.

 

______________

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)  Es sollten Maßnahmen zur einfacheren Feststellung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen und Leistungen der sozialen Sicherheit in der gesamten Union vorangetrieben werden, etwa die Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises, der mit der bereits bestehenden Europäischen Krankenversicherungskarte und dem EU-Behindertenausweis verbunden werden und sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit abdecken sollte.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e)  Damit sich die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden und Arbeitsuchenden innerhalb der Union verbessert, ist es dringend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten allen Menschen gleichermaßen Zugang zur Europäischen Krankenversicherungskarte gewähren, wobei dies diskriminierungsfrei auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie für Studierende und mobile Arbeitsuchende gilt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4f)  Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung spielt im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer fairen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine besonders wichtige Rolle. Hier bestehen bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der Richtlinie sollte diskriminierungsfrei umgesetzt werden, um die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sicherzustellen.

 

______________

 

1a Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass der Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit für nicht erwerbstätige mobile Bürger im Aufnahmemitgliedstaat von dem Erfordernis abhängig gemacht werden kann, dass diese in diesem Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten genießen33.Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitsuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet.

entfällt

______________

 

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert, was sowohl bei den Trägern als auch bei den Personen, die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beantragen, zu Rechtunsicherheit führt. Es ist notwendig, in der Verordnung einen stabilen und angemessenen Rechtsrahmen sowie eine klare Definition für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.

(6)  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit waren bisher nicht explizit Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, sondern wurden wie Leistungen bei Krankheit koordiniert. Es ist notwendig, eine klare Definition für Leistungen vorzusehen, die die Pflegebedürftigkeit betreffen, und die Vorschriften zu aktualisieren, um ihren Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es muss klargestellt werden, dass Nichterwerbspersonen ebenso Bedürfnisse im Hinblick auf Langzeitpflege haben können wie Erwerbspersonen. Zweck der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist, Menschen bei der Ausübung ihrer täglichen Aktivitäten zu unterstützen und so ihre persönliche Eigenständigkeit auch am Arbeitsplatz zu fördern.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Am 13. September 2017 erklärte der Präsident der Kommission in seiner Rede zur Lage der Union, dass es in einer Union der Gleichen keine Arbeitnehmer zweiter Klasse geben könne und dass es absurd sei, dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsmarktbehörde gebe, die für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt. In seiner Entschließung vom 14. September 2016 zu Sozialdumping in der Europäischen Union legte das Europäische Parlament den Mitgliedstaaten nahe, „gegebenenfalls bilaterale Ad-hoc-Arbeitsgruppen und, soweit erforderlich, eine multilaterale Arbeitsgruppe aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden und Arbeitsaufsichtsbeamten einzurichten, um vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, bei Verdacht auf Sozialdumping, illegale Arbeitsbedingungen oder Betrug grenzüberschreitende Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und um Briefkastenfirmen und betrügerische Arbeitsvermittlungsagenturen zu ermitteln und den Missbrauch von Bestimmungen aufzudecken, der zur Ausbeutung von Arbeitnehmern führt“.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird ein allgemein annehmbarer Rechtsrahmen geschaffen. Die Mitgliedstaaten haben die moralische Pflicht zu versuchen, in den Bereichen, in denen die Bürger mit einem hohen Verwaltungsaufwand konfrontiert werden, diese Belastung mithilfe bilateraler Vereinbarungen zu verringern. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um nationale Stellen einzurichten, die die Beitragszahlungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat überprüfen und dafür sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Union gewahrt werden. Ferner sollte ein elektronisches Instrument für den Austausch relevanter Daten zu Kontrollzwecken entwickelt werden, damit die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden rasch auf die von ihnen benötigten Daten zugreifen können. Diese Verordnung sollte demnach eng auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a abgestimmt werden.

 

_______________________

 

1a Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c)  Technologische Entwicklungen bieten neue Möglichkeiten für die Koordinierung, den Informationsaustausch und die Durchsetzung. Eine elektronische Vernetzung aller maßgeblichen Sozialbehörden nach dem Muster der belgischen „Crossroads Bank for Social Security“1a könnte die gegenseitigen Beziehungen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht verbessern.

 

__________________

 

1a http://www.ksz.fgov.be/en/international/page/content/websites/international/aboutcbss.html.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d)  In seiner Entschließung vom 14. Januar 2014 zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa wies das Europäische Parlament darauf hin, „dass eine elektronische Vernetzung aller involvierten Sozialbehörden, wie etwa in der belgischen ‚Crossroads Bank for Social Security‘, und der damit einhergehende erleichterte Datenaustausch zwischen allen involvierten Behörden ein nützliches Instrument für nationale Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an für Kontrollen notwendige Daten zu gelangen“, und forderte die Kommission auf, „die Zweckmäßigkeit der Einführung eines fälschungssicheren Europäischen Sozialversicherungsausweises oder eines anderen EU-weiten elektronischen Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls bereitzustellen, auf dem alle relevanten Daten gespeichert werden könnten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten, wobei strenge Datenschutzregeln zu beachten wären, insbesondere, soweit sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden“.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6e)  Zur Optimierung der Freizügigkeit ist es erforderlich, den Zusammenhang zwischen der Koordinierung in diesem Bereich und der Koordinierung der Steuersysteme weiter zu prüfen und dabei die jeweiligen Merkmale dieser Systeme sowie das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6f)  In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten, forderte das Europäische Parlament „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6g)  Wenn aufgrund eines Missstands zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit einer Gruppe von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten als dem, in dem sie wohnhaft sind, wegen der Bestimmungen von Artikel 45 bis 48 AEUV insofern ein Nachteil gegenüber denjenigen entsteht, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen haben, als sie für einen bestimmten Zeitraum ein deutlich niedrigeres Maß an Schutz erhalten als die Bürger des Wohnmitgliedstaats, und wenn diese Angelegenheit nicht im Rahmen der Koordinierungsvorschriften beigelegt werden kann, sollte der Wohnmitgliedstaat dieser Bürger und ihrer Familien im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, um diese Nachteile zu beseitigen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.

(7)  Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden. In den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten entsendete Arbeitnehmer – einschließlich derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG fallen – eher als „geschickt“ bezeichnet werden denn als „entsendet“. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat geschickt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.

__________________________________

__________________________________

34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war.

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens einem Tag zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monaten bedarf, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

(9)  Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monate bedarf, um die Mobilität zu fördern und die Chancen von Arbeitslosen, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, insbesondere ihre Chancen auf eine Umschulung und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zu verbessern; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

_______________________________

__________________________________

35 COM(2013)269 endg.

35 COM(2013)269 endg.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Es ist notwendig, für eine bessere Gleichbehandlung von Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen zu sorgen, indem sichergestellt wird, dass Grenzgänger Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit erhalten, sofern sie in diesem Mitgliedstaat während mindestens der letzten zwölf Monate tätig gewesen sind.

(10)  Es ist notwendig, für eine bessere Gleichbehandlung von Grenzgängern und grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen zu sorgen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und entsprechenden Leistungen von ihrem Wohnmitgliedstaat zu wählen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie in dem Mitgliedstaat eine Beschäftigung finden, in dem ihre Chancen am größten sind.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit zwischen nationalen zuständigen Behörden gestärkt und der geltende Regulierungsrahmen klargestellt werden, damit sichergestellt ist, dass der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit, die Mitgliedstaaten der früheren Erwerbstätigkeit und der Wohnmitgliedstaat nicht erklären können, sie seien nicht dafür zuständig, Leistungen zu zahlen, und dadurch die versicherten Personen benachteiligen. Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit und des Arbeitsuchenden sollte in der Sprache des Arbeitsuchenden erfolgen. Außerdem müssen grenzüberschreitend Arbeitsuchende die Möglichkeit haben, sich einer grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, sofern es in dem geografischen Gebiet, das dem Gebiet entspricht, in dem sie eine Beschäftigung suchen, derartige Dienste gibt.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Da die Koordinierungsvorschriften mobile Bürger nicht davor schützen können, ein niedrigeres Maß an Schutz zu erhalten als nicht mobile Bürger, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bilaterale Lösungen im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu finden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)  Die Mitgliedstaaten sollten Ausgleichszulagen vorsehen können, um die Kluft zwischen den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und den entsprechenden Leistungen im Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10d)  Um Antragsteller bei ihrer Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu unterstützen, müssen grenzübergreifende Arbeitsvermittlungsdienste geschaffen werden, die den tatsächlichen Gegebenheiten in den Grenzgebieten so gut wie möglich gerecht werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Familienleistungen, die während Zeiten der Kindererziehung das Einkommen ersetzen sollen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für das die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht etwa allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen.

(11)  Als Geldleistung ausbezahlte Familienleistungen, die in erster Linie dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder vollständig bzw. Einkommen, das die betreffende Person wegen der Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen oder für ein entsprechendes zusätzliches Einkommen zu sorgen, sind so konzipiert, dass sie den individuellen Bedürfnissen des Elternteils entsprechen, für das die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; sie unterscheiden sich mithin von anderen Familienleistungen, da sie den Einkommensverlust oder Verdienstausfall eines Elternteils während Zeiten der Kindererziehung und nicht etwa allgemeine Familienlasten ausgleichen sollen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Es muss gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Hinblick auf eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäischen Kommission übertragen werden, sodass sie Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vornehmen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, auch auf der Ebene von Sachverständigen, und dass diese Konsultationen in Einklang mit den Grundsätzen stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201636 festgelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)  Im Hinblick auf zeitnahe Aktualisierungen dieser Verordnung entsprechend den Entwicklungen auf nationaler Ebene sollten die Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert werden.

_________________________________

 

36 ABL. L 123 vom 12.5.2016, S. 1–14.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützten, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

(13)  Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, die Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten, zu vereinfachen, wobei jedoch der Besitzstand der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a stets uneingeschränkt und ausnahmslos eingehalten werden müssen. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden. Zudem sollten die Entsendevorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten.

(16)  Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat geschickt werden. Zudem sollten die Vorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Um die Verbindung zwischen der wesentlichen Tätigkeit des Unternehmens und den für die Person, die von diesem Unternehmen vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat abgeordnet wurde, geltenden Rechtsvorschriften zu stärken, ist darauf hinzuweisen, dass die wesentliche Tätigkeit unter anderem durch einen Anteil von mehr als 25 % des Jahresumsatzes in dem Mitgliedstaat, aus dem die Person abgeordnet wird, gekennzeichnet sein muss.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sichergestellt sind. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates37 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(17)  Um diese Verordnung zu ergänzen, indem ein Standardverfahren für die Ermittlung von Situationen eingeführt wird, in denen die Dokumente auszustellen sind oder in denen sie zu widerrufen sind, weil die zuständige Stelle des Mitgliedstaats der Beschäftigung seine Richtigkeit oder Gültigkeit bestreitet, sollte der Kommission die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Durchführung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

_________________________________

_________________________________

37 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme1a abgegeben.

 

_________________________________

 

1a. ABl. C 91 vom 26.4.2007, S. 15.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 2 – zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Erwägungsgrund 2 wird ein zweiter Satz eingefügt:

entfällt

‚Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantiert jedem Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit, vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.‘

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In Erwägungsgrund 5 wird nach „nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden“ folgender Wortlaut eingefügt:

2.  Erwägungsgrund 5 erhält folgende Fassung:

„, vorbehaltlich der Bedingungen, die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40 vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten in Bezug auf den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler EU-Bürger zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat dargelegt sind.“

„(5)  Im Rahmen dieser Koordinierung ist dafür zu sorgen, dass innerhalb der EU Gleichbehandlung gemäß den unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die betroffenen Personen herrscht und die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Freizügigkeit im Sinne des Vertrags unterstützt werden, indem nicht zuletzt für Klarheit in Bezug auf den Mitgliedstaat gesorgt wird, der dafür verantwortlich ist, ihren Zugang zu dem einschlägigen System der sozialen Sicherheit und ihre Abdeckung durch dieses System sicherzustellen.“

__________________________________

 

40 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

 

Begründung

In Erwägungsgrund 5 wird die Verpflichtung in den Vordergrund gerückt, für Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu sorgen. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht angemessen, Beschränkungen dieses Grundsatzes hinzuzufügen, da es auf diesem Gebiet noch keine konstante Rechtsprechung gibt. Diese vorgeschlagene Änderung entspricht auch dem Standpunkt des Rates (ST 13139/2017), dass Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht geändert werden sollte. Darüber hinaus gibt es Umstände, unter denen der Gleichbehandlungsgrundsatz angewendet wird, ohne dass die Richtlinie 2004/38/EG zur Anwendung kommt, beispielsweise in Bezug auf die Exportierbarkeit von Leistungen im Falle von Bürgern, die nicht im zuständigen Mitgliedstaat wohnhaft sind. Alle Bezugnahmen auf Nichterwerbspersonen, Leistungen der sozialen Sicherheit und Richtlinie 2004/38/EG sollten daher entfallen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)  Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat, die keine Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der genannten Richtlinie abhängig zu machen. Die Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts sollte im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitsuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung erforderlich.

entfällt

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nicht erwerbstätige mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten werden, die Bedingung des umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu kann es notwendig sein, den betreffenden Bürgern zu erlauben, in einem verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu einem Krankenversicherungssystem in dem Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten.

(5b)  Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nicht erwerbstätige mobile EU-Bürger nicht davon abgehalten werden, die Bedingung des umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38/EG zu erfüllen. Dazu sollte es zumindest notwendig sein, den betreffenden Bürgern zu erlauben, in einem verhältnismäßigen Umfang Beiträge zu einem Krankenversicherungssystem in dem Mitgliedstaat zu leisten, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, oder eine andere Möglichkeit vorzusehen, damit sie dort die maßgeblichen Kriterien für den Zugang zur Krankenversicherung erfüllen können.

Begründung

Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem Krankenversicherungssystem gewähren.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5c)  Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).“

entfällt

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 20

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.  Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:

(20)  In Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft sollte den Versicherten sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt werden.

„(20)  In Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft sollte den Versicherten sowie ihren Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Schutz gewährt werden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

"(24)  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Versicherte und ihre Familienangehörigen müssen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach bestimmten Regeln koordiniert werden, die grundsätzlich den Regeln folgen, die für Leistungen bei Krankheit gelten. Es ist außerdem erforderlich, besondere Bestimmungen für den Fall des Zusammentreffens von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.“

"(24)  Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Versicherte und ihre Familienangehörigen grundsätzlich weiterhin entsprechend den Regeln koordiniert werden, die für Leistungen bei Krankheit gelten. Diese Regeln sollten jedoch der besonderen Art der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Rechnung tragen. Es ist außerdem erforderlich, besondere Bestimmungen für den Fall des Zusammentreffens von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorzusehen.“

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 35a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(35a)  Als Geldleistung ausbezahlte Familienleistungen, die als Einkommensersatz während Zeiten der Kindererziehung dienen sollen, stellen ein individuelles Recht des Elternteils dar, das den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats unterliegt. Angesichts ihrer besonderen Art sollten diese Familienleistungen in Anhang XIII Teil I dieser Verordnung aufgelistet werden und ausschließlich dem betroffenen Elternteil vorbehalten sein. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden, dass die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen auf solche Leistungen nicht angewandt werden sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss er dies konsequent bei allen anspruchsberechtigten Personen in einer vergleichbaren Lage tun; zudem muss er in Anhang XIII Teil II aufgeführt werden.“

„(35a)  Als Geldleistung ausbezahlte Familienleistungen, die in erster Linie dazu dienen, Einkommensverluste wegen der Kindererziehung teilweise oder vollständig bzw. Einkommen, das die betreffende Person wegen der Kindererziehung nicht erzielen kann, zu ersetzen oder für ein entsprechendes zusätzliches Einkommen zu sorgen, können von anderen Familienleistungen zum Ausgleich von Familienlasten unterschieden werden. Da diese Leistungen als individuelle Ansprüche desjenigen Elternteils betrachtet werden könnten, der den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats unterliegt, sollte es möglich sein, sie ausschließlich diesem Elternteil vorzubehalten. Diese individuellen Leistungen sollten in Anhang XIII Teil I dieser Verordnung aufgelistet werden. Der nachrangig zuständige Mitgliedstaat kann entscheiden, dass die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen auf solche Leistungen nicht angewandt werden sollten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die Prioritätsregeln nicht anzuwenden, so muss er dies konsequent bei allen anspruchsberechtigten Personen in einer vergleichbaren Lage tun, und zwar unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Leistungen in Anhang XIII Teil II aufgeführt werden.“

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 39a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(39a)  Der einschlägige Besitzstand der EU im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)42, findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.“

„(39a)  Der einschlägige Besitzstand der EU im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)42, findet uneingeschränkt und ausnahmslos Anwendung auf die Verarbeitung der von dieser Verordnung betroffenen personenbezogenen Daten.“

__________________________________

__________________________________

42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88.

42 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Im Hinblick auf eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Europäischen Kommission übertragen werden, sodass sie Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vornehmen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, auch auf der Ebene von Sachverständigen, und dass diese Konsultationen in Einklang mit den Grundsätzen stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201636 festgelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

entfällt

__________________

 

43 COM(2015)216 final.

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 35 (Gesundheitsschutz) und Artikel 45 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit); sie muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere Artikel 1 (Recht auf Achtung der Würde des Menschen), Artikel 2 (Recht auf Leben), Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 23 (Gleichheit von Männern und Frauen), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 35 (Gesundheitsschutz) und Artikel 45 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit), aber auch im Einklang mit der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und sie muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Keine Bestimmung dieser Verordnung beschneidet die eigenständigen Rechte und Pflichten, die in der Sozialcharta des Europarats festgelegt sind, insbesondere das Recht auf Soziale Sicherheit (Artikel 12), das Recht auf soziale und medizinische Fürsorge (Artikel 13), das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Artikel 19) und das Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung (Artikel 30). Diese Verordnung sollte von den betroffenen Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Verpflichtungen angewandt werden –

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48b)  Die neuen Bestimmungen zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger könnten in einigen Fällen zu einer Verschlechterung der Bedingungen für ihre Rückkehr auf den Arbeitsmarkt führen. Daher ist es unerlässlich, dass die Verwaltungszusammenarbeit zwischen für die Unterstützung von Grenzgängern zuständigen Behörden verstärkt und der Regulierungsrahmen so gestaltet wird, dass beispielsweise die im Wohnmitgliedstaat durchzuführenden Schritte vereinfacht werden, indem klargestellt wird, welche Arbeitsverwaltung für die Unterstützung der Grenzgänger zuständig ist; die Kommunikation zwischen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit und dem Arbeitsuchenden muss in der Sprache des Letzteren erfolgen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48c)  Die Mitgliedstaaten können Ausgleichszulagen vorsehen, um die Kluft zwischen den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und den entsprechenden Leistungen im Wohnmitgliedstaat zu überbrücken.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48d)  Diese Verordnung beschneidet in keiner Weise die im Fürsorgeabkommen des Europarats festgelegten eigenständigen Rechte und Pflichten in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48e)  Außerdem gilt es, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern und den geltenden Regulierungsrahmen zu klären, damit die Mitgliedstaaten – der letzten Erwerbstätigkeit, einer früheren Erwerbstätigkeit bzw. des Wohnsitzes – nicht erklären können, sie seien für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht zuständig, und dadurch die versicherten Personen benachteiligen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Unter Buchstabe c wird die Angabe „Titel III Kapitel 1 und 3“ ersetzt durch „Titel III Kapitel 1, 1a und 3“.

entfällt

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(aa)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  „Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

c)  „Versicherter“ in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt, Anspruch auf Leistungen für mindestens eines der Risiken zu haben, die von dem anzuwendenden Kapitel abgedeckt werden.“

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Unter Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii wird nach „Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“ der Zusatz „und Kapitel 1a über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.

entfällt

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe i – Nummer 1 – Ziffer ii

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ba)  Buchstabe i Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)  in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii)  in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Unter Buchstabe va Ziffer i wird nach „Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft)“ der Zusatz „und Kapitel 1a (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)“ eingefügt, und der letzte Satz wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v a – Ziffer i

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ca)  Buchstabe va Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)  für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit;

(i)  für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die Langzeitpflege zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die Kosten der Langzeitpflege zu erstatten.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe v b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vb)  „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung, eine Geldleistung oder eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung Unterstützung zur Verrichtung grundlegender alltäglicher Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere Personen benötigen, einschließlich zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen, die der Person bzw. für die Person gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt;

vb)  „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung oder eine Geldleistung, deren Zweck es ist, den Betreuungsbedürfnissen von Personen nachzukommen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum Unterstützung zur Verrichtung ihrer grundlegenden Alltagsaktivitäten durch eine oder mehrere andere Personen zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit benötigen, und zwar unter anderem am Arbeitsplatz; dies umfasst Leistungen, die zu demselben Zweck der Person bzw. den Personen gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt bzw. erbringen;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe vb a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

vba)  „Fortsetzung einer Behandlung“ die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Buchstabe vb b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

vbb)  „Fortsetzung einer Langzeitpflege“ die fortlaufende Gewährung von Sachleistungen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit, die bereits vor dem Renteneintritt entstanden ist und auch danach weiterbesteht.“

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

9a.  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)  Leistungen bei Krankheit;

a)  Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe eingefügt:

entfällt

‚ba)  Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

 

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.  Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 4

 

Gleichbehandlung

 

(1)  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

 

(2)  Ein Mitgliedstaat kann den Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften und nicht erwerbstätigen Person zu seinen Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten abhängig machen.“

 

___________________________________

 

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

 

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  In Absatz 2 wird der Ausdruck „Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken“ ersetzt durch „Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit“.

entfällt

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(2)  Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten, für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken, oder für Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, auf die eine pflegebedürftige Person Anspruch hat.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ab)  Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

c)  eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats oder des Staats, in dem sie zuletzt einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ac)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

(4)  Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5)  Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III Teilabschnitt FTL der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission45 vom 29. Januar 201445 befindet.“

„(5)  Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission45 vom 29. Januar 201445, befindet.“

__________________

__________________

45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17.

45 ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Sonderregelung

Sonderregelung

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen46 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern

die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde.

a)  die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer dieser Arbeit 18 Monate nicht überschreitet;

 

b)  die betreffende Person für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit als beschäftigte Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat;

 

c)  der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, über die Entsendung informiert wurde und einen Antrag auf fortgesetzte Anwendung ihrer Rechtsvorschriften erhalten hat, bevor die Arbeit erbracht wird. Ein förmlicher Antrag dieser Art ist nicht erforderlich, wenn die Arbeit eine Geschäftsreise betrifft.

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst.“

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern

 

a)  die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit 18 Monate nicht überschreitet;

 

b)  die betreffende Person für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie normalerweise der Tätigkeit nachgeht;

 

c)  der zuständige Träger in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person normalerweise der Tätigkeit nachgeht, über die Fortführung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat informiert wurde und vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Fortgesetzte Anwendung ihrer Rechtsvorschriften erhalten hat. Ein förmlicher Antrag dieser Art ist nicht erforderlich, wenn die ausgeführte Tätigkeit eine Geschäftsreise betrifft.

 

(2a)  Werden an einen anderen Arbeitsort geschickte Arbeitnehmer abgelöst, die die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten am selben Ort ausführen, so ist für die Zwecke der Absätze 1 und 2 die Gesamtdauer der Zeiträume zu berücksichtigen, in denen sie dorthin geschickt wurden.

 

Hat ein Arbeitnehmer die festgelegte Höchstdauer erreicht, während der er geschickt werden kann, darf gemäß der Gesetzgebung des ersten Mitgliedstaats dieser Arbeitnehmer oder diese selbstständig erwerbstätige Person erst wieder drei Monate nach dem Ende des jüngsten Zeitraums, in dem er dorthin geschickt wurde, von denselben Unternehmen in denselben Mitgliedstaat geschickt werden. Eine Ausnahme von Unterabsatz 2 kann unter bestimmten Umständen gewährt werden.

_________________________________

 

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

 

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

13a.  Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

(1)  Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a)  den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

a)  den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

b)  wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

b)  den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den größten Teil ihrer Tätigkeit ausübt, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte Person ausübt, oder

 

ba)  den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn der Teil der Tätigkeiten identisch ist.

i)  den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

 

ii)  den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder

 

iii)  den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder

 

iv)  den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

 

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 13 – Absatz 4a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.  In Artikel 13 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

entfällt

„(4a)  Eine Person, die Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit von einem Mitgliedstaat erhält und gleichzeitig eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt.“

 

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Korrespondenten europäischer Medienorganisationen

 

Korrespondenten europäischer Medienorganisationen, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, können wählen, ob für sie die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eingesetzt sind, des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder des Mitgliedstaats, in dem ihr Hauptarbeitgeber seinen Sitz hat, gelten sollen.“

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Titel VII – Kapitel 1 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14b.  Die Überschrift von Titel III Kapitel I erhält folgende Fassung:

Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

„Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 19

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14c.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

„Artikel 19

Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats

Aufenthalt außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats

(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

(1)  Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts entweder aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit als notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 20 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14d.  Die Überschrift des Artikels 20 erhält folgende Fassung:

Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung für eine angemessene Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaates

Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung für eine angemessene Behandlung und Langzeitpflege außerhalb des Wohnmitgliedstaates“

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Abschnitt 14 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 20 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14e.  Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.

(2)  Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung oder Langzeitpflege zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung oder Langzeitpflege Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums oder innerhalb eines in Anbetracht ihrer Pflegebedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt und der voraussichtlichen Entwicklung dieser Bedürftigkeit angemessenen Zeitraums gewährt werden kann.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 f (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 25

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14f.  Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Artikel 25

Artikel 25

Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht

Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Begründung

Das Wort „diese“ könnte so ausgelegt werden, dass sich ein Mitgliedstaat weigert, Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erstatten, weil nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats kein Anspruch auf diese Art Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit besteht. Dies scheint nicht Zweck dieses Artikels zu sein.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 g (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 27 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14g.  Die Überschrift des Artikels 27 erhält folgende Fassung:

Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat - Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat - Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnmitgliedstaats

Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat - Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat - Zulassung zu einer notwendigen Behandlung oder Langzeitpflege außerhalb des Wohnmitgliedstaats

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 h (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 27 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14h.  Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(3)  Artikel 20 gilt entsprechend für einen Rentner bzw. seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung oder Langzeitpflege zu erhalten.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 i (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14i.  Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität Rentner wird, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als „Fortsetzung einer Behandlung“ gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.

Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität in den Ruhestand eintritt, hat bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung oder Langzeitpflege geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 j (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14j.  Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Ein Rentner, der in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anhang V aufgeführt sind.

(2)  Ein Rentner, der in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Anfalls einer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, hat Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er als Grenzgänger eine solche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn dieser Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich dafür entschieden haben und beide in Anhang V aufgeführt sind.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 k (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 28 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14k.  Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines ehemaligen Grenzgängers oder für seine Hinterbliebenen, wenn sie während der in Absatz 2 genannten Zeiträume Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 18 Absatz 2 hatten, und zwar auch dann, wenn der Grenzgänger vor dem Anfall seiner Rente verstorben ist, sofern er in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod mindestens zwei Jahre als Grenzgänger eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 l (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 30

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14l.  Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30

Artikel 30

Beiträge der Rentner

Beiträge der Rentner

(1)  Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(1)  Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2)  Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

(2)  Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ausgelöst werden;

i)  Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten ausgelöst werden, einschließlich Ansprüchen, die bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe c bestehen;

Begründung

Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen betreffend Umstände, unter denen ein Elternteil Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit (oder Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft), Elterngeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Es muss klargestellt werden, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 bei Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person Geldleistungen erhalten, davon ausgegangen wird, dass sie dieser Beschäftigung oder Tätigkeit nachgehen. Erhält also ein Elternteil beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigung Leistungen in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit, so darf der sich daraus ergebende Anspruch nicht anders behandelt werden als ein beliebiger Anspruch, der sich unmittelbar aus der Beschäftigung ableitet.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 33a

 

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

 

„(1)  Nach Beratung mit den Sozialpartnern, den repräsentativen Verbänden der Leistungsempfänger und den betreffenden Berufsverbänden erstellt die Verwaltungskommission eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen und unter Angabe, ob es sich bei dem Empfänger um die pflegebedürftige Person oder die die Pflegeleistung erbringende Person handelt.

 

(2)  Weist eine Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Kapitel ebenfalls Merkmale von Leistungen auf, die gemäß einem anderen Kapitel des Titels III koordiniert werden, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine solche Leistung entsprechend den Bestimmungen dieses anderen Kapitels und unter Zuweisung des geltenden Kapitels koordinieren, sofern

 

a)  das Ergebnis dieser Koordinierung für die Leistungsberechtigten zumindest ebenso günstig ist wie bei einer Koordinierung als Leistung bei Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe dieses Kapitels und

 

b)  die Leistung bei Pflegebedürftigkeit in Anhang XII aufgeführt ist.“

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.  Artikel wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 34

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

16a.  Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34

Artikel 34

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1)  Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die als Leistungen bei Krankheit gelten und daher von dem für die Gewährung von Geldleistungen zuständigen Mitgliedstaat nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.

(1)  Kann der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die nach den Artikeln 21 oder 29 erbracht werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig für denselben Zweck vorgesehene Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, für die ebenfalls ein Träger des ersten Mitgliedstaats die Kosten nach Artikel 35 zu erstatten hat, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte.

(2)  Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(2)  Die Verwaltungskommission legt die Liste der von Absatz 1 erfassten Geldleistungen und Sachleistungen fest.

(3)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

(3)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Kapitel 1a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.  Nach Artikel 35 wird folgendes Kapitel eingefügt:

entfällt

‚KAPITEL 1a

 

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

 

Artikel 35a

 

Allgemeine Bestimmungen

 

(1)  Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Kapitels gelten Artikel 17 bis 32 entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

 

(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

 

(3)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den anderen Kapiteln des Titels III gewähren, wenn die Leistung und die einschlägigen Bedingungen, die für die Leistung gelten, in Anhang XII aufgeführt sind und das Ergebnis einer solchen Koordinierung für die Leistungsberechtigten zumindest ebenso günstig ist wie bei einer Koordinierung der Leistung nach Maßgabe dieses Kapitels.

 

Artikel 35b

 

Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

 

(1)  Erhält der Bezieher von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gewährt werden, im Rahmen dieses Kapitels gleichzeitig Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes in einem anderen Mitgliedstaat und hat ebenfalls ein Träger im ersten Mitgliedstaat diese Sachleistungskosten nach Artikel 35c zu erstatten, so ist das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Die Geldleistung wird um den erstattungsfähigen Betrag der Sachleistung gemindert, der dem Träger des ersten Mitgliedstaats gemäß Artikel 35c in Rechnung gestellt werden kann.

 

(2)  Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können andere oder ergänzende Regelungen vereinbaren, die für die betreffenden Personen nicht ungünstiger als die Grundsätze des Absatzes 1 sein dürfen.

 

Artikel 35c

 

Erstattung zwischen Trägern

 

(1)  Artikel 35 gilt entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

 

(2)  Sind in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der nach diesem Kapitel zuständige Träger seinen Sitz hat, keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorgesehen, so gilt der Träger, der in diesem Mitgliedstaat gemäß Kapitel 1 für die Erstattung von in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist oder wäre, auch nach Kapitel 1a als der zuständige Träger.“

 

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 61

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1)  Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat.

(1)  Vorbehaltlich Absatz 2 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Für diese Zusammenrechnung rechnet der zuständige Mitgliedstaat nur die Zeiträume zusammen, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt wurden, für den Erwerb und die Beibehaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

(2)  Ein Arbeitsloser, der die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat kürzer als drei Monate sind, hat unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er zuvor entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.“

(2)  Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

 

a)  Versicherungszeiten von mindestens einem Tag, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

 

b)  Beschäftigungszeiten von mindestens einem Tag, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder

 

c)  Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Tag, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 62 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a.  Artikel 62 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

(1)  Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigungen oder selbstständigen Erwerbstätigkeiten nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „von sechs Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person“;

„c)  der Leistungsanspruch wird während sechs Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von sechs Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person verlängert werden;“;

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „bis zum Ende des Berechtigungszeitraums“.

(b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3)  Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt sechs Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängert werden.“

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.  Nach Artikel 64 wird folgender Artikel 64a eingefügt:

entfällt

‚Artikel 64a

 

Besondere Vorschriften für Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, ohne die Bedingungen von Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 64 zu erfüllen

 

In den in Artikel 61 Absatz 2 genannten Fällen geht die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf den Mitgliedstaat über, dessen Rechtsvorschriften zuvor für den Arbeitslosen galten. Sie werden zu Lasten des zuständigen Trägers für den Zeitraum gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c gewährt, wenn sich der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung zur Verfügung stellt und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt. Artikel 64 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

 

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 65

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)  Ein Arbeitsloser, der während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich seinem früheren Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Er erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(1)  Ein Arbeitsloser, der während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich seinem früheren Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Er erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob er in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt. Die betreffende Person kann sich darüber hinaus der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie wohnhaft ist. Sie kann sich ferner einer grenzüberschreitenden Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, sollte es in dem geografischen Gebiet, in dem sie nach Arbeit sucht, eine solche Verwaltung geben.

 

(1a)  Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats arbeiten eng zusammen und machen den Arbeitsuchenden deutlich, welche öffentliche Stelle für Arbeitsvermittlung für ihre Betreuung zuständig ist. Sie stellen außerdem sicher, dass der Austausch zwischen dem zuständigen Träger und dem Arbeitsuchenden in einer Sprache stattfindet, die Letzterer versteht, wozu bei Bedarf die EURES-Berater, die diesen Diensten beigeordnet sind, in Anspruch genommen werden können.

(2)  Abweichend von Absatz 1 stellt sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt und nicht eine mindestens 12-monatige Arbeitslosenversicherungszeit ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung. Eine solche Person erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt. Eine vollarbeitslose Person im Sinne dieses Absatzes, die nach den nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats nur bei Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit hätte, kann sich alternativ dafür entscheiden, sich der Arbeitsverwaltung in diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen und Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaat zu erhalten, als ob sie dort wohnen würde.

(2)  Stellt sich eine Person nach Absatz 1 der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes zur Verfügung, erhält sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob sie alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hätte. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnmitgliedstaats gewährt.

(3)  Sollte eine vollarbeitslose Person nach Absatz 1 oder 2 sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.

(3)  Sollte eine vollarbeitslose Person nach Absatz 1 oder 2 sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.

(4)  Eine vollarbeitslose Person im Sinne dieses Artikels kann sich zusätzlich zur Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats auch der Arbeitsverwaltung des anderen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen.

 

(5)  Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten nicht bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall.“

 

 

(5a)  Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 2 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten vier Monate erbracht hat. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

 

(5b)  Der Zeitraum, für den nach Absatz 5a eine Erstattung erfolgt, wird auf acht Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

 

(5c)  Für die Zwecke der Absätze 5a und 5b können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

Begründung

Die Einführung einer zwölfmonatigen Versicherungszeit, vor deren Ablauf ein Grenzgänger keine Leistungen im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit geltend machen kann, wird aller Voraussicht nach zu weiteren administrativen Schwierigkeiten führen. Haben Grenzgänger jedoch die Wahl, Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit oder vom Wohnmitgliedstaat zu beziehen, verringert dies administrative Schwierigkeiten und lässt der betreffenden Person die Möglichkeit, Arbeit in dem Mitgliedstaat zu suchen, in dem sie die besten Chancen auf eine Anstellung hat. Sollte dieser Änderungsantrag angenommen werden, sind im gesamten Text entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 68 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Familienleistungen in Form einer Geldleistung, die als Einkommensersatz während Zeiten der Kindererziehung dienen sollen und die in Anhang XIII Teil 1 aufgeführt sind, werden nur der Person gewährt, für die die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; die Familienangehörigen dieser Person haben keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund dieser Leistungen. Artikel 68a dieser Verordnung findet auf solche Leistungen keine Anwendung, und der zuständige Träger muss einen Antrag, der gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird, nicht berücksichtigen.

(1)  Familienleistungen in Form einer Geldleistung, die als Einkommensersatz oder zusätzliches Einkommen während Zeiten der Kindererziehung dienen sollen und die in Anhang XIII Teil 1 aufgeführt sind, werden nur der Person gewährt, für die die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats gelten; die Familienangehörigen dieser Person haben keine abgeleiteten Ansprüche aufgrund dieser Leistungen. Artikel 68a dieser Verordnung findet auf solche Leistungen in Fällen Anwendung, in denen die Person, die Familienleistungen bezieht, welche als Einkommensersatz während der Kindererziehung dienen, ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Begründung

Lebt die leistungsberechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat als ihre Kinder und kommt diese Person ihren Unterhaltspflichten nicht nach, könnten die zuständigen Behörden – entsprechend dem Vorschlag der Kommission – die direkte Auszahlung der Leistungen an die Kinder oder den anderen Elternteil einstellen. Dies gilt es zu vermeiden.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

23a.  Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(1)  Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Europäischen Kommission, ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ggf. Vertreter der Sozialpartner sowie der Leistungsempfänger, einschließlich Vertreter von Behindertenverbänden, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (ΕU) Nr. 883/2004

Artikel 75a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter diese Verordnung und die Durchführungsverordnung fallen, unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen anwenden.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften bzw. Verfahren sicher, dass ihre betreffenden Träger über sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Beschlüsse der Verwaltungskommission, informiert sind und diese in den Bereichen, die unter diese Verordnung und die Durchführungsverordnung fallen, unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen anwenden.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 75a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Trägern und den Arbeitsaufsichtsbehörden in ihren Mitgliedstaaten.

(2)  Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden betroffenen Trägern, z. B. den Arbeitsaufsichtsbehörden und Steuerbehörden in ihren Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Artikel 12 und 13 der vorliegenden Verordnung festgelegt wird. In diesen Rechtsakten wird ein Standardverfahren festgelegt, einschließlich Fristen für

(1)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Artikel 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen das entsprechende Verfahren festgelegt wird. In diesen Rechtsakten wird ein Standardverfahren festgelegt, einschließlich Fristen für

–  die Ausstellung, das Format und den Inhalt eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden;

–  die Ausstellung, das fälschungssichere elektronische Format und den Inhalt, einschließlich verbindlich vorgeschriebener Angaben, eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden und das eine einheitliche europäische Sozialversicherungsnummer aufweist;

  die Bestimmung der Fälle, in denen das Dokument ausgestellt wird;

 

–  die Elemente, die vor der Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;

–  die Elemente, die vor der Ausstellung, der Berichtigung oder dem Widerruf des Dokuments zu prüfen sind;

  den Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird.

 

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 79

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

25a.  Artikel 79 erhält folgende Fassung:

Artikel 79

„Artikel 79

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Europäische Kommission folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Europäische Kommission folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

a)  Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs – insbesondere des elektronischen Datenaustauschs – zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

a)  Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs – insbesondere des elektronischen Datenaustauschs – zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen, etwa ein System zur elektronischen Sozialversicherungsvernetzung,

b)  jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.

b)  jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln, etwa eine europäische Sozialversicherungsnummer.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel -88 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

26a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel -88

 

Ausstellung und Widerruf portabler Dokumente zur Bescheinigung der anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit

 

Die Kommission erlässt bis [...] gemäß Artikel 88a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Artikel 12 und 13 dieser Verordnung und der Artikel 14, 15 und 16 der Durchführungsverordnung durch Festlegung eines Standardverfahrens betreffend:

 

a)  die Bestimmung der Fälle, in denen portable Dokumente im Sinne von Artikel 76a, erster Spiegelstrich, mit denen die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit bescheinigt werden, die für deren Inhaber gelten, ausgestellt, berichtigt oder widerrufen werden;

 

b)  den Widerruf dieses Dokuments, falls dessen Richtigkeit oder Gültigkeit aus triftigen Gründen vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats der Beschäftigung bestritten wird.“

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 88a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 88a

Artikel 88a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung an die Europäische Kommission nach Artikel 88 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) xxxx].

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln -88 und 88 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen und gilt ab ... [dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) xxxx – COD 2016/397]. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 88 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln -88 und 88 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)  Sobald die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Sobald die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln -88 und 88 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Anhang XII – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

GELDLEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE ABWEICHEND VON KAPITEL 1 ARTIKEL 35A ABSATZ 1 GEWÄHRT WERDEN

GELDLEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT, DIE ABWEICHEND VON KAPITEL 1 ARTIKEL 33A ABSATZ 1 GEWÄHRT WERDEN

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Erwägung 13

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.  Erwägungsgrund 13 erhält folgende Fassung:

(13)  Diese Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen. Sie sollten jedoch einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.

(13)Diese Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger können sich dem Arbeitsamt sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt beschäftigt waren, zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Zum Schutz der Rechte der betreffenden Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Datenanfragen und Antworten für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, dass sie verhältnismäßig sind und in Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz stehen. Infolge des Datenaustauschs sollte es nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs kommen, und jede auf dem Datenaustausch basierende Entscheidung sollte unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt auf ausreichenden Nachweisen und es besteht die realistische Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“

(26)  Zum Schutz der Rechte der betreffenden Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Datenanfragen und Antworten für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, dass sie verhältnismäßig sind und in Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz stehen. Der einschlägige Besitzstand der EU im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung. Infolge des Datenaustauschs sollte es nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs kommen, und jede auf dem Datenaustausch basierende Entscheidung sollte unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt auf ausreichenden Nachweisen und es besteht die realistische Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.“

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe ea

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen;“.

„ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen;“.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort beziehen sich auf Informationen, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.

(5)  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort sind auf Informationen beschränkt, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen begründet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Verwaltungskommission erstellt eine detaillierte Liste der Arten von Datenanfragen und Antworten, die gemäß Absatz 5 übermittelt werden können, und die Europäische Kommission macht diese Liste im erforderlichen Umfang bekannt. Es sind lediglich die Datenanfragen und Antworten zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.

(6)  Die Verwaltungskommission erstellt eine detaillierte Liste der Arten von Datenanfragen und Antworten, die gemäß Absatz 5 übermittelt werden können, nennt die Einrichtungen, die berechtigt sind, solche Anfragen zu stellen, und legt die anzuwendenden Verfahren und Schutzmaßnahmen fest. Die Europäische Kommission macht diese Liste im erforderlichen Umfang bekannt. Es sind lediglich die Datenanfragen und Antworten zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Solche Dokumente sind nur gültig, wenn sämtliche als obligatorisch gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt sind.

(1)  Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten verbindlich, sofern sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Solche Dokumente sind nur gültig, wenn sämtliche als obligatorisch gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt sind.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments.

(2)  Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments.

a)  Erhält der ausstellende Träger ein entsprechendes Ersuchen, so überprüft er die Gründe für die Ausstellung des Dokuments und – sofern erforderlich – widerruft oder berichtigt dieses innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. Wird unwiderlegbar festgestellt, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der ausstellende Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

a)  Erhält der ausstellende Träger ein entsprechendes Ersuchen, so überprüft er die Gründe für die Ausstellung des Dokuments und – sofern erforderlich – widerruft oder berichtigt dieses innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. Wird unwiderlegbar festgestellt, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der ausstellende Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

b)  Kann der ausstellende Träger bei der Überprüfung der Ausstellungsgründe keine Fehler feststellen, so übermittelt er dem ersuchenden Träger alle Belege innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. In dringenden Fällen, in denen die Gründe für die Dringlichkeit im Ersuchen explizit angegeben wurden, erfolgt dies innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens, ungeachtet der Tatsache, dass der ausstellende Träger seine Untersuchungen gemäß Buchstabe a unter Umständen noch nicht abgeschlossen hat.

b)  Kann der ausstellende Träger bei der Überprüfung der Ausstellungsgründe keine Fehler feststellen, so übermittelt er dem ersuchenden Träger alle Belege innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. In Fällen, die für den Schutz der Rechte der betroffenen Person dringend sind, erfolgt dies innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens, ungeachtet der Tatsache, dass der ausstellende Träger seine Untersuchungen gemäß Buchstabe a unter Umständen noch nicht abgeschlossen hat.

c)  Hat der ersuchende Träger nach Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der Informationen, der bzw. die den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt bzw. liegen, so kann er entsprechende Belege vorbringen und in Übereinstimmung mit den oben genannten Verfahren und Fristen ein weiteres Ersuchen um Klarstellung und gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments an den ausstellenden Träger richten.

c)  Hat der ersuchende Träger nach Erhalt der Belege weiterhin Zweifel an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts bzw. der Informationen, der bzw. die den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt bzw. liegen, so richtet er entsprechende Belege vorbringen und in Übereinstimmung mit den oben genannten Verfahren und Fristen ein weiteres Ersuchen um Klarstellung und gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments an den ausstellenden Träger.

 

ca)  Antwortet der ausstellende Träger nicht innerhalb der in Buchstabe b festgelegten Frist, und bestehen Zweifel an der Gültigkeit eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, oder die Richtigkeit der zugrundeliegenden Fakten bescheinigt werden, setzt der ersuchende Träger den ausstellenden Träger davon in Kenntnis und kann verlangen, dass eine Kaution im Wert der Beiträge hinterlegt wird, die der Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gemäß Artikel 73 Absatz 3 erhalten würde, wenn die Rechtsvorschriften des Letzteren anwendbar wären. Diese Kaution wird wieder auf den ersten Mitgliedstaat übertragen, wenn feststeht, dass die betroffene Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Falls feststeht, dass die betroffene Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, so wird die auf diesen Mitgliedstaat übertragene Kaution bei der Festlegung der Beiträge gemäß Artikel 73 Absatz 3 berücksichtigt.“

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7a.  Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte.

(4)  Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission nähert binnen drei Monaten nach ihrer Befassung die unterschiedlichen Standpunkte an. Die zuständigen Behörden und betroffenen Träger ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses der Verwaltungskommission unbeschadet des Rechts der betroffenen Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung oder nach dem Vertrag vorgesehen sind.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 4a angefügt:

 

„(4a)  Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 gilt, dass in Fällen, in denen dem ersuchenden Träger im Verlauf gerichtlicher Untersuchungen eingeholte Nachweise dafür vorliegen, dass ein Dokument, mit dem die Rechtvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, oder die Richtigkeit der zugrundeliegenden Fakten bescheinigt werden, durch Betrug erhalten wurde, der ersuchende Träger den ausstellenden Träger auffordert, das Dokument binnen 25 Arbeitstagen ab Eingang der Aufforderung zu widerrufen oder zu berichtigen. Der ausstellende Träger widerruft oder berichtigt das Dokument rückwirkend. Widerruft oder berichtigt der ausstellende Träger das betreffende Dokument nicht gemäß Unterabsatz 1, kann der ersuchende Träger sich an ein nationales Gericht wenden, damit dieses entscheidet, ob das betreffende Dokument wegen Betrugs außer Acht gelassen werden kann.“

Begründung

. Über den entsprechenden von der Kommission vorgeschlagenen Erwägungsgrund, Erwägungsgrund 15 – „Im Hinblick auf ... innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen.“ – wurde im EMPL-Ausschuss als Kompromissänderungsantrag abgestimmt.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 6 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7c.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(3)  Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit auftritt, keine Einigung, so rufen die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission an. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7d.  In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Die vorläufige Berechnung einer Leistung oder eines Beitrags gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat nach Antragstellung durch die betreffende Person.“

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 11 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7e.  Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

(1)  Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger spätestens drei Monate, nachdem die Meinungsverschiedenheit auftritt, im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine Person, die im Hinblick darauf eingestellt wird, in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder geschickt zu werden, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaats gemäß Titel II der Grundverordnung.

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine Person, die im Hinblick darauf eingestellt wird, in einen anderen Mitgliedstaat geschickt zu werden, vorausgesetzt, die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaats gemäß Titel II der Grundverordnung.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in der Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; Im Praktischen Leitfaden für die Entsendung von Erwerbstätigen wird folgendes Kriterium genannt:

(2)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich wesentliche Tätigkeiten ausübt. Um zu beurteilen, ob ein Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- bzw. Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, nehmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung eines weiter gesteckten Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller faktischen Elemente vor, die die von einem Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen. Diese Elemente können insbesondere Folgendes umfassen:

 

a)  den Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder bei Berufsverbänden registriert ist;

 

b)  den Ort, an dem Arbeitnehmer eingestellt werden und von dem aus sie entsandt werden;

 

c)  das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen zum einen mit seinen Arbeitnehmern und zum anderen mit seinen Kunden abschließt;

 

d)  den Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt;

 

e)  die Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge bzw. die Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, unter Berücksichtigung der spezifischen Situation von beispielsweise neu gegründeten Unternehmen und KMU.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

(3)  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person eine ausreichende Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe a c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(4a)  Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung bedeutet „Geschäftsreise“ eine vorübergehende Tätigkeit im Zusammenhang mit den Geschäftsinteressen des Arbeitgebers ausschließlich der Erbringung von Dienstleistungen oder der Auslieferung von Waren, etwa die Teilnahme an internen und externen Geschäftstreffen, Konferenzen und Seminaren, Verhandlungen über geschäftliche Vereinbarungen, Unternehmensverkäufe oder Marketingtätigkeiten, die Durchführung interner Prüfungen oder von Prüfungen bei Kunden, die Auslotung von Geschäftsmöglichkeiten oder der Besuch und Erhalt von Schulungsmaßnahmen.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Nach Absatz 8 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(8a)  Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung wird der größte Teil der Tätigkeit durch Vergleich der durchschnittlich wöchentlich in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Person eine Tätigkeit ausübt, gearbeiteten Stunden ermittelt.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10)  Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

(10)  Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung muss für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die anzuwendenden Rechtsvorschriften mit Blick auf den Status des Arbeitnehmers neu festzulegen.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag bindet die Kriterien mit ein, die in Richtlinie 2014/67/EG entwickelt wurden, um wesentliche Tätigkeiten zu definieren.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 15 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

8a.  Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.

(1)  Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 12 oder Artikel 13 der Grundverordnung unterliegt.

 

 

 

(1a)  Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 12 unterrichtet der Arbeitgeber oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus.

 

Falls die ausgeübte Tätigkeit keine Geschäftsreise betrifft, nimmt der zuständige Träger binnen 20 Werktagen ab dieser Unterrichtung die folgenden Schritte:

 

a)  Er bewertet, ob die Bedingungen für eine weitere Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt sind.

 

b)  Er stellt der betroffenen Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus.

 

c)  Er stellt dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger Informationen betreffend die Rechtsvorschriften zur Verfügung, die gemäß Artikel 12 der Grundverordnung für den Arbeitnehmer bzw. die selbstständig erwerbstätige Person gelten.

 

Auf Anfrage des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, teilt der notifizierte zuständige Träger nicht nur die Ergebnisse, sondern auch alle Details zu der Bewertung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a mit.

 

Stellt der notifizierte zuständige Träger dem Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, diese Bewertung nicht zur Verfügung, so muss er einen Tagessatz in Höhe der Beiträge zahlen, die Letzterer erhalten würde, wenn die Rechtsvorschriften des notifizierten zuständigen Trägers anwendbar wären.

 

Bei der Bewertung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gelten für den betreffenden Arbeitnehmer oder die betreffende selbstständig erwerbstätige Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des notifizierten zuständigen Trägers.

 

Wird infolge der Bewertung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a davon ausgegangen, dass für den Arbeitnehmer oder die selbstständig erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, gelten die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats rückwirkend, und die Beiträge werden entsprechend erstattet und gezahlt.“

 

 

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Vorlage von Bescheinigungen

 

(1)  Um die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu gewährleisten, muss die in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) umgesetzt werden.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen und Arbeitgebern die Bescheinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 in elektronischer Form ausgestellt werden.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

Begründung

PD-A1-Formulare werden bislang nicht von allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form ausgestellt bzw. dem empfangenden Mitgliedstaat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dies führt zu Verzögerungen, die für die betroffenen Bürger und Arbeitgeber sehr nachteilig sind. Um die Freizügigkeit zu fördern und die Zusammenarbeit der Systeme der sozialen Sicherheit zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten das Dokument elektronisch bereitstellen. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten das IMI nutzen, das eigens für eine umfangreichere Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten entwickelt wurde.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er dies vorläufig fest und unterrichtet unverzüglich den Träger des Mitgliedstaats, den er für zuständig erachtet, über diese vorläufige Entscheidung. Die Entscheidung erhält binnen zwei Monaten, nachdem der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde, endgültigen Charakter, es sei denn, dieser Träger setzt den ersten Träger und die betreffenden Personen davon in Kenntnis, dass er die vorläufige Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.

(3)  Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, so legt er dies vorläufig fest und unterrichtet unverzüglich den Träger des Mitgliedstaats, den er für zuständig erachtet, über diese vorläufige Entscheidung. Die Entscheidung erhält binnen zwei Monaten, nachdem der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger davon in Kenntnis gesetzt wurde, endgültigen Charakter, es sei denn, dieser Träger setzt den ersten Träger und die betreffenden Personen sowie den Arbeitgeber davon in Kenntnis, dass er die vorläufige Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person und/oder deren Arbeitgeber mit.

(5)  Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person und deren Arbeitgeber mit.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung umfassen, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

(4)  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden unter uneingeschränkter Wahrung der Privatsphäre sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung – nur zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht – umfassen. Die für die Daten der Sozialversicherung zuständigen Behörden unterrichten die betroffenen Personen über die Übermittlung dieser Daten an eine andere Verwaltungsbehörde und über den Zweck bzw. die Zwecke der weiteren Verarbeitung im Einklang mit dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b. Die Behörden, an die die Daten der Sozialversicherung übermittelt werden, unterrichten die betroffenen Personen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darüber, um welche Behörden es sich handelt, sowie über den Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung und die Kategorien der verarbeiteten Daten. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

 

_____________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

11a.  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.

(1)  Zur Berechnung der Beiträge auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts erteilen die maßgeblichen Träger dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften und nach der Richtlinie 96/71/EG zu leisten haben.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 20a eingefügt:

entfällt

„Artikel 20a

 

Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten

 

(1)  Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Verfahren zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Artikel 12 und 13 der Grundverordnung festgelegt wird. In diesen Rechtsakten wird ein Standardverfahren festgelegt, einschließlich Fristen für

 

  die Ausstellung, das Format und den Inhalt eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden;

 

  die Bestimmung der Fälle, in denen das Dokument ausgestellt wird;

 

  die Elemente, die vor der Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;

 

  den Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird.

 

(2)  Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren erlassen54.

 

(3)  Die Kommission wird von der Verwaltungskommission unterstützt, die als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 fungiert.“

 

_________________________________

 

54 ABL. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

 

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Titel III – Kapitel 1 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“.

„Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft“

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (ΕU) Nr. 987/2009

Artikel 22 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

13a.  Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

 

(1)  Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers erhalten.

(1)  Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers erhalten. Um die Koordinierung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erleichtern, macht die Europäische Kommission Informationen darüber zugänglich, welche Träger in den einzelnen Mitgliedstaaten für welche Art von Leistungen zuständig sind.

 

 

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 23 – letzter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.  Am Ende des Artikels 23 wird folgender Satz angefügt:

entfällt

„Diese Bestimmung gilt entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.“

 

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 23

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14a.  Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

„Artikel 23

Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat

Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat

Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1 und die Artikel 20, 22, 24 und 26 der Grundverordnung die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung.

Sehen die Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats mehr als ein Versicherungssystem für den Fall der Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft oder Vaterschaft für eine oder mehrere Kategorien von Versicherten vor, so finden für Artikel 17, Artikel 19 Absatz 1 und die Artikel 20, 22, 24 und 26 der Grundverordnung die Vorschriften über das allgemeine System für Arbeitnehmer Anwendung.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  In Artikel 24 Absatz 3 wird die Angabe „und 26“ durch die Angabe „, 26 und 35a“ ersetzt.

entfällt

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 25 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

15a.  Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 19 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 25 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

15b.  Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

(3)  Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich aus medizinischen Gründen oder wegen Pflegebedürftigkeit als notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erhalten.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 26

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

15c.  Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

„Artikel 26

Geplante Behandlungen

Geplante Behandlungen

A.  Genehmigungsverfahren

A.  Genehmigungsverfahren

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger des Wohnorts.

(1)  Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 5 der Grundverordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“ den Träger des Wohnorts.

(2)  Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.

(2)  Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung in dem Wohnmitgliedstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung oder Leistung bei Pflegebedürftigkeit im zuständigen Mitgliedstaat selbst innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands oder seiner Pflegebedürftigkeit und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit aus medizinischer Sicht bzw. im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.

(3)  Benötigt eine versicherte Person, die nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.

(3)  Benötigt eine versicherte Person, die nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Grundverordnung nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.

(4)  Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.

(4)  Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl oder, im Falle der Pflegebedürftigkeit, durch einen Arzt oder sonstigen Sachverständigen seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaat untersuchen lassen.

(5)  Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.

(5)  Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen oder im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit angezeigt erscheint.

B.  Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen

B.  Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen

(6)  Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(6)  Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung entsprechend.

(7)  Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.

(7)  Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.

C.  Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

C.  Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen

(8)  Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird.

(8)  Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wird.

D.  Familienangehörige

D.  Familienangehörige

(9)  Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.

(9)  Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.  In Artikel 28 Absatz 1 wird nach dem Ausdruck „nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung“ folgender Ausdruck eingefügt: „und im Einklang mit Artikel 35a der genannten Verordnung“.

entfällt

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 31 – Überschrift und Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.  Artikel 31 wird wie folgt geändert:

entfällt

(c)  Der Titel erhält folgende Fassung:

 

„Anwendung von Artikel 35b der Grundverordnung“;

 

(d)  in Absatz 1 wird „Artikel 34“ durch „Artikel 35b“ ersetzt;

 

(e)  in Absatz 2 wird „Artikel 34 Absatz 2“ durch „Artikel 35a Absatz 2“ ersetzt.

 

Begründung

Artikel 35b wird gestrichen.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 32 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

17a.  Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden.

(1)  Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Kranken- oder Pflegeversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 32 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18.  In Artikel 32 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 angefügt:

entfällt

‚(4)  „Diese Bestimmung gilt entsprechend für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.“

 

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.  In Artikel 55 Absatz 7 wird die Angabe „Artikel 65a Absatz 3“ durch „Artikel 64a und Artikel 65a Absatz 3“ ersetzt.

entfällt

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 55a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.  Nach Artikel 55 wird der folgende Artikel 55a eingefügt:

entfällt

‚Artikel 55a

 

Verpflichtung der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung

 

In den Fällen gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Grundverordnung übermittelt der Träger des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person zuvor versichert war, unverzüglich ein Dokument, das folgende Angaben enthält: das Datum, zu dem die betreffende Person arbeitslos wurde, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, die maßgeblichen Umstände der Arbeitslosigkeit, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, das Datum der Arbeitslosmeldung und die Anschrift der betreffenden Person.“

 

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Titel VI – Kapitel I – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24.  Kapitel I des Titels IV erhält folgende Überschrift:

entfällt

‚KAPITEL I

 

Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35, Artikel 35c und Artikel 41 der Grundverordnung“

 

Begründung

Eine Änderung der Überschrift ist nicht erforderlich, da Artikel 35c (Leistungen bei Pflegebedürftigkeit) entfällt.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 65 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt.

(1)  Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt, wobei Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit getrennt aufgeführt werden.

Begründung

Die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit sollten in der Aufstellung der Jahresdurchschnittskosten getrennt angegeben werden, damit der leistungspflichtige Mitgliedstaat die Kosten einfacher aufteilen kann.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 66 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

26a.  Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.

(2)  Erstattungen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Erstattungen nach den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden. Gegenseitige Forderungen werden zwischen den Verbindungsstellen miteinander verrechnet. Die Modalitäten für solche Verrechnungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt.“

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02009R0987-20170411&from=EN)

Begründung

Zur Wahrung des Vertrauens in den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und zur Sicherstellung der erforderlichen Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungsträger sollte die Möglichkeit der Verrechnung eingeführt werden. Auf diese Weise würde die Zahl der Transaktionen sinken, da nur die überschüssigen Beträge zwischen den verschiedenen Ländern überwiesen werden müssten.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 67

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

26b.  Artikel 67 erhält folgende Fassung:

Artikel 67

‚Artikel 67

Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen

(1)  Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.

(1)  Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden. Forderungen werden binnen sechs Monaten nach ihrer Einreichung bei der Verbindungsstelle erfüllt.

(2)  Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.

(2)  Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats binnen zwölf Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.

(3)  In dem in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung genannten Fall beginnt die Frist nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erst mit dem Zeitpunkt der Ermittlung des zuständigen Trägers zu laufen.

(3)  Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Zeitraum beginnt nicht vor dem Datum, an dem der forderungsberechtigte Träger Kenntnis von der Forderung des leistungspflichtigen Trägers erhält. Forderungen können nur für Leistungszeiträume der fünf vorausgehenden Kalenderjahre geltend gemacht werden. Entscheidend ist die Einreichung von Forderungen bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats.

(4)  Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

(4)  Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

(5)  Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

(5)  Die Forderungen werden binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden. Die Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats beantwortet eine solche Zurückweisung binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie eingegangen ist. Wird die Zurückweisung nicht beantwortet, so gilt sie als angenommen.

(6)  Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

(6)  Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.

(7)  Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.

(7)  Der Rechnungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der Parteien innerhalb von neun Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung. Der Antrag muss spätestens neun Monate nach Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums beim Rechnungsausschuss eingehen.“

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 68 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

26c.  Artikel 68 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz berechnet, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.

(2)  Die Zinsen werden zu dem Referenzzinssatz, den die Europäische Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften zugrunde legt, zuzüglich acht Prozentpunkte, berechnet. Maßgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27.  Artikel 70 wird gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 73 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische und/oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die nicht geschuldeten Beiträge erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische und/oder natürliche Person.

Übersteigt der Betrag der nicht geschuldet gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische bzw. natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die nicht geschuldeten Beiträge erhalten hat, den überschüssigen Betrag im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht an die betreffende juristische bzw. natürliche Person.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 73 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Fristen nach nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht als Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Begleichung von Forderungen zwischen Trägern nach diesem Artikel.

(4)  Fristen und Antragsverfahren nach nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht als Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Begleichung von Forderungen zwischen Trägern nach diesem Artikel.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 75 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Der Mitgliedstaat, in dem die von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge betroffene Person derzeit wohnt oder sich aufhält, informiert den Mitgliedstaat, aus dem die Erstattung erfolgen soll, binnen 25 Arbeitstagen über das Ergebnis der Erstattung.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 76 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Die ersuchte Partei bestätigt den Erhalt des Ersuchens so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 31 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 77 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die ersuchte Partei bestätigt den Erhalt des Ersuchens so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 32 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 78 – Absätze 6 a, 6 b und 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Falls die Währung der ersuchten Partei von der Währung der ersuchenden Partei abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.

 

(6b)  Der für den Zweck der Amtshilfe bei der Beitreibung zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs.

 

(6c)  Die ersuchte Partei bestätigt den Erhalt des Ersuchens so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen ab dem Erhalt.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 33

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Partei kann entsprechend dem ursprünglichen Vollstreckungstitel bzw. den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Partei für mehrere Forderungen und mehrere Personen erstellt werden.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 34 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 80 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(2a)  Unabhängig von Beträgen, die die ersuchte Partei durch beigetriebene Zinsen einnimmt, ist eine Forderung als beigetrieben anzusehen, wenn sie unter Zugrundelegung des im Antrag genannten Umrechnungskurses proportional zu dem in der Landeswährung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei ausgedrückten Betrag beigetrieben wurde.“

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 81 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Bei der Umrechnung des Betrags der Forderung, der aufgrund einer Anpassung an die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei entstanden ist, wendet die ersuchende Partei den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Partei zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt:

(1)  Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß durch die ersuchende Partei oder die Europäische Arbeitsbehörde befugte Bedienstete und Funktionsträger zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt:

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchten Partei geführt werden;

b)  bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchten Partei bzw. der ersuchenden Partei geführt werden;

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(2)  Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete oder Funktionsträger des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei und, falls erforderlich, der Europäischen Arbeitsbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 87 –Absatz 6 – letzter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn jedoch der Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, die Ergebnisse auch für die Gewährung von Leistungen an die betreffende Person nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verwendet, macht er die im vorstehenden Satz genannten Kosten nicht geltend.

Wenn jedoch der Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, die Ergebnisse auch für die Gewährung eigener Leistungen an die betreffende Person nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verwendet, macht er die im vorstehenden Satz genannten Kosten nicht geltend.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der ersuchte Träger die genannten Kosten nur dann nicht geltend machen kann, wenn er die Ergebnisse auch für die Gewährung eigener Leistungen an die betreffende Person verwendet. Verwendet der Träger im Aufenthaltsmitgliedstaat dagegen die Ergebnisse, um Leistungen auf Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen, werden die im Zusammenhang mit den Kontrollen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

40a.  In Artikel 89 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Die Träger der zuständigen Behörden händigen den Bürgern auf deren Ersuchen eine Kopie ihrer persönlichen Akte aus und geben ihnen zugleich eingehend und individuell Auskunft über die für die zuständigen Behörden geltenden Bestimmungen und ihre Rechte und Ansprüche aus der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung.“

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2 Nummer 9a [zur Einfügung eines neuen Artikels 15a in die Verordnung (EG) Nr. 987/2009] gilt ab dem ... [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung – COD2016/0397].

  • [1]   ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.
  • [2]   ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.

BEGRÜNDUNG

Der Überarbeitungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mobilität von Personen zu fördern, indem dafür gesorgt wird, dass Einzelpersonen bei Bewegungen innerhalb Europas (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) keine Rechte verlieren, und eine nahtlose soziale Sicherung sicherzustellen, wenn diese Personen sich zwischen nationalen Rechtssystemen bewegen.

Die Europäische Kommission nimmt bei drei Punkten Änderungen hinsichtlich der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor:

(1)  Der Zeitraum für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird von drei auf sechs Monate verlängert, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Zeitraum bis zum Erlöschen der Ansprüche zu verlängern. Der Berichterstatter unterstützt diesen Vorschlag und schlägt vor, den Zeitraum für den Export bis zum Auslaufen der offenen Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlängern. Einer für die Kommission durchgeführten Studie zufolge erhöht eine Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Chancen der arbeitslosen Person, wieder eine Beschäftigung zu finden.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitsuchende zuletzt tätig war, muss die andernorts zurückgelegten Versicherungszeiten anrechnen, wenn der Arbeitsuchende mindestens drei Monate in diesem Staat gearbeitet hat. Andernfalls muss ihm der Mitgliedstaat, in dem er seine Erwerbstätigkeit zuvor ausgeübt hat, diese Leistungen auszahlen. Die derzeitige Lage ist für die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten ziemlich verwirrend. Der Berichterstatter möchte daran erinnern, dass die Zusammenrechnung eines der Grundprinzipien dieser Rechtsvorschrift ist, weshalb er vorschlägt, den Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit vor der Zusammenrechnung im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf einen Monat zu kürzen.

(3)  Sofern es sich um Grenzgänger handelt, obliegt es dem Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit an die Grenzgänger auszuzahlen, wenn diese wenigstens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach den aktuellen Bestimmungen ist der Wohnmitgliedstaat zuständig, obwohl die Grenzgänger ihre Sozialversicherungsbeiträge im Land der Erwerbstätigkeit entrichten.

Es erscheint legitim, dass der Staat, der die Sozialversicherungsbeiträge einnimmt, auch für die Auszahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Allerdings möchte der Berichterstatter eine Klarstellung zu den vorgesehenen Bestimmungen, um zu verhindern, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen zu praktischen, verwaltungsbezogenen, sprachlichen oder schulungsbezogenen Problemen führen, und eine Klärung der Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle.

Die Kommission schlägt die Erstellung eines eigenen Kapitels für die Langzeitpflege vor, das der Logik für Leistungen bei Krankheit folgt. Obgleich der Berichterstatter dieser Initiative gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist, schlägt er vor, dass die Verwaltungskommission enger mit den Vertretern der Sozialpartner, der Berufsverbände und der betroffenen Leistungsempfänger zusammenarbeitet, insbesondere bei der Erstellung der Liste mit den Leistungen, die laut diesem neuen Kapitel vorgesehen sind.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Bedingungen für den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Der Berichterstatter nimmt die Rechtsprechung zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der europäischen Rechtsetzungsinstanzen ist, die Entscheidungen des Gerichtshofs zu kodifizieren.

Der Berichterstatter unterstützt ebenso die Kommission in ihrem Bestreben, die Ausstellungsverfahren, das Format und den Inhalt portabler Dokumente, mit denen die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem bescheinigt wird, zu standardisieren und die Fälle, in denen dieses Dokument ausgestellt wird, sowie die Modalitäten für das Widerrufen des Dokuments zu bestimmen, falls dessen Richtigkeit und Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats angefochten wird. Er schlägt außerdem vor, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu verstärken, und ist der Ansicht, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Festlegung kürzerer Antwortfristen gefestigt werden und das Ausbleiben einer Antwort zu einem Zuständigkeitswechsel zwischen den jeweiligen Stellen führen muss.

Um einen optimalen Austausch zwischen den Stellen sowie den Schutz der Personen, für die die Verordnungen gelten, sicherzustellen, befürwortet er die Einführung neuer Mechanismen (z. B. zentrale Sozialversicherungsdatenbank) sowie die Einrichtung eines funktionsfähigen Netzes zur Verbindung der Sozialversicherungsträger (europäische Sozialversicherungschipkarte und ‑nummer) und möchte, dass eine digitale Modernisierung der Dokumente eingeleitet wird, die von den Verordnungen vorgesehen werden.

Der Berichterstatter hält es darüber hinaus für unerlässlich, den geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen für entsandte Arbeitnehmer (vorgeschriebener Mindestversicherungszeitraum im Sozialversicherungssystem des entsendenden Mitgliedstaats, Ausstellung des portablen Dokuments vor Beginn der Entsendung usw.) für Selbstständige und für Personen mit Mehrfachtätigkeit zu klären.

Der Berichterstatter ist außerdem gegen die Kopplung der Familienleistungen an den Wohnort der Kinder: Selbst wenn die Daten unvollständig sind und nicht alle von der Koordinierungsverordnung betroffenen Länder abdeckt, so sei darauf hingewiesen, dass weniger als 1 % aller Familienbeihilfen für Kinder gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem, in dem ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten. In diesem Zusammenhang würde ein Indexierungssystem für eine örtliche Zuordnung und eine Aktualisierung des Betrags der Beihilfen je nach Wohnort der Kinder dazu führen, dass ein komplexes und kostspieliges System eingeführt werden müsste, was Folgen für die Finanzbehörden hätte.

Der Berichterstatter hofft, dass bei den Gesprächen über die Überarbeitung der Koordinierungsverordnungen von einer pauschalen und verzerrten Darstellung und Unterstellungen wie „Sozialtourismus“, „großflächiger Betrug“ oder „versteckter Protektionismus“ abgesehen wird: Durch diese Überarbeitung soll letztlich die Kontinuität der Sozialrechte der Bürger und gleichzeitig eine problemlose Mobilität innerhalb Europas sichergestellt werden.

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Der Berichterstatter möchte bekanntgeben, dass er bei der Vorbereitung des Berichts unter anderem von den folgenden Interessenvertretern und Lobbyisten kontaktiert wurde.

Einrichtung und/oder Person

Arnaud Emériau

Ständiger Delegierter, Vertretung der französischen Sozialversicherungsträger bei der EU (Représentation des institutions françaises de sécurité sociale auprès de l'UE, REIF)

Delphine Rudelli

UIMM, Leiterin „Europäische und internationale Beziehungen“

Chiara Lorenzini

Politische Beraterin, Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)

Jean-François Macours

Rechtsberater, Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsbund (FGTB)

Isabelle Ory

Journalistin, Korrespondentin in Brüssel rtsinfo, Europe1, Le Figaro

Henri Lourdelle

Berater, Europäischer Verband der Rentner und alten Menschen (FERPA)

Claire Champeix

Fachreferentin, Eurocarers (europäischer Verband für pflegende Angehörige)

Liina CarrBundessekretariat

 

Claude Denagtergal, BeraterVerwaltungsassistent, Europäischer Gewerkschaftsbund

 

Eugenio Quintieri

Generalsekretär, Europäischer Dachverband der Verbände des Baugewerbes (EBC)

Gilles Kounowski

Leiter Europäische und internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, Staatliche Kasse für Familienbeihilfen

Rebekah Smith

Leitende Beraterin, Abteilung für soziale Angelegenheiten, Business Europe

Werner Buelen

Europäische Föderation der Bau- und Holzarbeiter (EFBH)

Arsène Schmitt

Vorsitzender des Comité de Défense des Travailleurs Frontaliers de la Moselle (CDTFM)

Kaare Barslev

Gesandter, Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union

Jordi Curell

Direktor für Arbeitskräftemobilität, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration

Europäische Kommission

Stefanie Klein, Deutsche Verbindungsstelle

Myriam DialloBeraterin

 

Verband der französischen Bauwirtschaft (FFB)

Patrick Liébus

Vorsitzender des Verbands des Handwerks und der kleinen Unternehmen des Baugewerbes (CAPEB)

Cécile Sauveur

Leiterin des Pôle juridique et social, CAPEB

Claude Denagtergal

Berater, Europäischer Gewerkschaftsbund

Dr. David Pascal Dion

Referatsleiter, GD Beschäftigung, Soziales und Integration

Europäische Kommission

Thomas Heidener

Büroleiter, Büro dänischer Gewerkschaften

Kaia Iva

Estnische Ministerin für Sozialschutz

Philip Von Brocksdorff

Gruppe Arbeitnehmer, Malta, Berichterstatter des EWSA über die Kommunikation betreffend den Vorschlag für eine neue Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU

Judite Berkemeier

Sekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses/Fachgruppe SOC

Garance Pineau

Stellvertretender Direktor, Direktion für soziale Beziehungen

Französischer Unternehmerverband (MEDEF)

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (24.4.2018)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Soledad Cabezón Ruiz

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 13. Dezember 2016 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgelegt. Mit dem Vorschlag sollen die bestehenden Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit modernisiert und vereinfacht werden, um den in den Mitgliedstaaten herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen und die Ausübung der den Bürgern aus diesen Verordnungen erwachsenden Rechte zu verbessern.

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass jede Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den gemeinsamen Werten der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität unterliegen sollte, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsleistungen betrifft. Insbesondere bei Studenten und Menschen mit Behinderung sollte die Übertragbarkeit der Sozialversicherungsrechte und ‑ansprüche unterschiedslos gewahrt werden, wenn sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben.

In diesem Zusammenhang nimmt die Verfasserin der Stellungnahme das von der Kommission vorgeschlagene neue Kapitel zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Kenntnis und begrüßt, dass Leistungen für Menschen mit Behinderung nunmehr ausdrücklich unter dieses Kapitel fallen. Sie empfiehlt, dass die Verwaltungskommission bei der Festlegung der genauen Liste der unter dieses Kapitel fallenden Leistungen eng mit Leistungsempfängerverbänden – einschließlich Vertretern von Behindertenverbänden – zusammenarbeitet. Die Verfasserin der Stellungnahme betont ferner, dass eine rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss, und fordert die Verwaltungskommission auf, zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Festlegung einer gemeinsamen Begriffsbestimmung von „Behinderung“ und entsprechender Kriterien voranzutreiben. Die Verfasserin der Stellungnahme hofft, dass die Einführung des EU-Behindertenausweises mit einer Debatte über die mit dem Ausweis verbundenen Leistungen einhergehen wird, damit weitere wichtige Pflege-, Gesundheits- und Hilfeleistungen in den Katalog aufgenommen werden und Menschen mit Behinderung ihre Freizügigkeit innerhalb der EU uneingeschränkt wahrnehmen können.

Der Petitionsausschuss ist regelmäßig mit Petitionen zu sämtlichen Bereichen der sozialen Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen befasst. Immer wieder werden dem PETI-Ausschuss Probleme im Zusammenhang mit der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und ‑leistungen zur Kenntnis gebracht, die insbesondere die langen Wartezeiten betreffen, die erduldet werden müssen, wenn es darum geht, von den zuständigen Behörden sachdienliche Auskünfte zu erhalten, aber auch die Berechnung von Rentenleistungen für Bürger, die in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig waren. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, den Trägern der zuständigen Mitgliedstaaten für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers, die Berechnung des Leistungsbetrags und die Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitgliedstaaten Fristen zu setzen. Auch der Zugang zu individuellen und präzisen Informationen ist in diesem oftmals komplexen Bereich von größter Wichtigkeit, wenn sichergestellt werden soll, dass sich die Bürger innerhalb der EU ohne Diskriminierung frei bewegen und arbeiten können.

Diese Vorschläge wären den von der Kommission gesteckten Zielen, die Ausübung der Rechte der Bürger bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechtsklarheit und der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie bei gleichzeitiger Achtung der in der gesamten Europäischen Union geltenden übergeordneten Werte der Universalität, der Gleichbehandlung und der Solidarität zu verbessern, zuträglich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Begriffsbestimmungen und Kriterien für das Vorliegen einer Behinderung oder von Invalidität gehen in den Mitgliedstaaten weit auseinander, was insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen und Einrichtungen die gegenseitige Anerkennung nationaler Entscheidungen zu Fällen von Behinderung und Invalidität stark beeinträchtigen kann und wodurch Menschen mit Behinderung und invalide Personen im Bereich der sozialen Sicherheit in besonderem Maße benachteiligt werden können. Damit Menschen mit Behinderung und invalide Personen leichter reisen und von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen können, ist es daher erforderlich, insbesondere durch die rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten, der mit der europäischen Krankenversicherungskarte und der europäischen Sozialversicherungskarte verknüpft wird, für die Annahme einer gemeinsamen europäischen Begriffsbestimmung im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des UNCRPD sicherzustellen und die Übertragbarkeit von Leistungen wegen Behinderung zu gewährleisten, sollte die Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung sowie gemeinsamer Kriterien und Methoden zur Bewertung einer Behinderung (Grad der Behinderung) zum Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gefördert werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen“1a dargelegt, geachtet werden, darunter insbesondere die Grundwerte Universalität, Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität, Gleichbehandlung und Solidarität. Von besonderer Bedeutung ist dies für Gesellschaftsgruppen, die weder erwerbstätig noch arbeitssuchend sind, wie etwa Studenten, und deren Mobilität mittels eines adäquaten Zugangs zu Leistungen der sozialen Sicherheit – einschließlich Krankenversicherung – im Aufnahmemitgliedstaat gewahrt werden sollte. So heißt es beim Rat: „Universalität bedeutet, dass niemandem der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt ist; Solidarität ist eng verbunden mit der finanziellen Gestaltung unserer nationalen Gesundheitssysteme und dem Erfordernis, die Zugänglichkeit für alle zu gewährleisten; Gleichbehandlung bezieht sich auf gleichen Zugang je nach den Bedürfnissen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, sozialem Status oder Zahlungsfähigkeit.“

 

______________

 

1a ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten1a, betonte das Europäische Parlament die Notwendigkeit, dass „für die Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen (zum Beispiel staatliche Renten, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen) gesorgt ist und folglich die Hindernisse für die Erwerbsmobilität in der EU beseitigt werden“, und forderte „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“.

 

______________

 

1a Angenommene Texte, P8_TA(2017)0083.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Es sollten Maßnahmen für eine einfachere Feststellung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen und Leistungen der sozialen Sicherheit in der gesamten Union vorangetrieben werden, wie etwa die Einführung eines Europäischen Sozialversicherungsausweises, der mit der bereits bestehenden Europäischen Krankenversicherungskarte und dem EU-Behindertenausweis verbunden werden und sämtliche Bereiche der sozialen Sicherheit abdecken sollte.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Damit sich die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden und Arbeitsuchenden innerhalb der Union verbessert, ist es dringend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten allen Menschen gleichermaßen Zugang zur Europäischen Krankenversicherungskarte gewähren, wobei dies auch für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sowie für Studenten und mobile Arbeitsuchende gilt.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)  Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung spielt im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer fairen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine besonders wichtige Rolle. Hier bestehen bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Vor allem Artikel 7 der Richtlinie sollte diskriminierungsfrei umgesetzt werden, um die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sicherzustellen.

 

______________

 

1a Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war.

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monaten bedarf, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

(9)  Es bedarf einer Verlängerung der Dauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bis zur Erschöpfung der durch den Arbeitsuchenden erworbenen Rechte, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Requalifizierung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

__________________

__________________

35 COM(2013)269 endg.

35 COM(2013)269 endg.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Es muss gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist bestimmen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)  Einzelpersonen sollten die Möglichkeit haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zwecke der Feststellung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu wählen, wobei die zuständigen Behörden diesen innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage einer nachgewiesenen ausreichenden Verwurzelung im betreffenden Mitgliedstaat bescheinigen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Um eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sollte der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Änderung der Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201636 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)  Um eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sollten die Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 regelmäßig geändert werden.

__________________

 

36 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützten, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

(13)  Um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der Koordinierungsregeln zu unterstützen, ist es erforderlich, weniger strenge Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten über Personen vorzusehen, für die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten, wobei dem einschlägigen Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a gebührend Rechnung zu tragen ist. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Daten im Besitz ihrer zuständigen Träger regelmäßig mit denen anderer Mitgliedstaaten abzugleichen und so Fehler oder Unstimmigkeiten zu ermitteln, die einer eingehenden Untersuchung bedürfen.

 

______________

 

1a Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen.

(15)  Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung, die Berichtigung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, sollte der ersuchende Träger für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)  Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, den Zugang nicht erwerbstätiger Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat, die keine Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG sind, von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der genannten Richtlinie abhängig zu machen. Die Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthalts sollte im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erwerbstätiger Bürger klar von einem Arbeitsuchenden unterschieden werden, dessen Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union herleitet. Im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit für Bürger und Träger ist eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung erforderlich.

entfällt

Begründung

Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für mehr als 700 000 erwerbstätige mobile Bürger stellt eine beträchtliche Lücke bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union dar. Die von der Kommission vorgenommenen Änderungen führen weder zu mehr Rechtsklarheit noch erleichtern sie die Situation der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Daher sollte kein Querverweis auf die Richtlinie 2004/38/EG in die Verordnung aufgenommen werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5c)  Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).

(5c)  Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2), das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung (Artikel 34) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Nach Erwägungsgrund 24 wird Folgendes eingefügt:

 

„(24a)  Diese Verordnung sollte keinem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, nicht erwerbstätigen Personen den Aufenthalt allein auf der Grundlage des Antrags für die unter diese Verordnung fallenden Zweige der sozialen Sicherheit zu verweigern.“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Um eine zeitnahe Anpassung dieser Verordnung an die Entwicklungen auf nationaler Ebene zu gewährleisten, sollte der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Änderung der Anhänge dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201643 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

entfällt

__________________

 

43 COM(2015)216 endg.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe d

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe v b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vb)  „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung, eine Geldleistung oder eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung beträchtliche Unterstützung zur Verrichtung grundlegender alltäglicher Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere Personen benötigen, einschließlich zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen, die der Person bzw. für die Person gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt;“ dies umfasst Leistungen, die der Person bzw. für die Person gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt;“

vb)  „Leistung bei Pflegebedürftigkeit“ eine Sachleistung, eine Geldleistung oder eine Kombination aus beiden für Personen, die über einen längeren Zeitraum aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Krankheit oder einer Beeinträchtigung Unterstützung zur Verrichtung grundlegender alltäglicher Tätigkeiten durch eine oder mehrere andere Personen benötigen, einschließlich zur Unterstützung ihrer persönlichen Unabhängigkeit; dies umfasst Leistungen, die der Person bzw. für die Person gewährt werden, die eine derartige Unterstützung erbringt;“

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Mitgliedstaat kann den Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften und nicht erwerbstätigen Person zu seinen Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten44 abhängig machen.

entfällt

__________________

 

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen46 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde.

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern:

 

a)  die voraussichtliche oder die tatsächliche Dauer dieser Arbeit sechs Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde, und

 

b)  die betreffende Person unmittelbar vor Beginn ihrer abhängigen Beschäftigung bereits mindestens sechs Monate lang den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterlag, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

__________________

 

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1. 1.

 

Begründung

Die durchschnittliche Dauer der Entsendungen beträgt der Kommission zufolge weniger als vier Monate. Es ist daher sinnvoll, dass nach sechs Monaten das Recht des Beschäftigungslands für den Sozialversicherungsschutz gilt.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst.

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern:

 

a)  die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit sechs Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, und

 

b)  die betreffende Person unmittelbar vor Beginn ihrer Tätigkeit bereits mindestens sechs Monate lang den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterlag, in dem sie normalerweise ihre Tätigkeit ausübt.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht erwerbstätige mobile Bürger und Arbeitsuchende im Aufnahmemitgliedstaat Zugang zu einem umfassenden Krankenversicherungsschutz haben, indem sie diesen Bürgern gestatten, in einem verhältnismäßigen Umfang Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten, oder eine andere Möglichkeit vorsehen, damit diese Bürger die maßgeblichen Kriterien für den Zugang zur Krankenversicherung in dem Mitgliedstaat erfüllen können, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten.

Begründung

Eine umfassende Krankenversicherung ist ein Grundrecht. Nicht erwerbstätige mobile Bürger sollten die Möglichkeit haben, auch in ihrem Wohnmitgliedstaat in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Leitlinien stützen können, wenn sie nicht erwerbstätigen mobilen EU-Bürgern Zugang zu ihrem Krankenversicherungssystem gewähren.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 35 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

(2)   Die Verwaltungskommission erstellt nach einer ordnungsgemäßen Anhörung der betreffenden Sozialpartner sowie repräsentativer Verbände der Leistungsempfänger, einschließlich Behindertenverbände, und aller einschlägigen Interessenträger eine erschöpfende und ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 35 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Verwaltungskommission sorgt für eine rasche Einführung des EU-Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten und treibt für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung die Festlegung einer gemeinsamen Definition und gemeinsamer Kriterien für den Begriff „Behinderung“ voran.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 52 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a.  In Artikel 52 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Die zuständigen Träger berechnen und gewähren die fällige Leistung innerhalb von drei Monaten nach entsprechender Antragstellung.“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat.

(1)  Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Arbeitsloser, der die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat kürzer als drei Monate sind, hat unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er zuvor entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.

(2)  Ein Arbeitsloser, der die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat kürzer als ein Monat sind, hat unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er zuvor entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „von sechs Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person“;

(a)  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c)   der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird bis zu deren Ende aufrechterhalten;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Absatz 2 wird gestrichen.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004R0883&qid=1526640192972&from=EN)

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „bis zum Ende des Berechtigungszeitraums“.

(b)  Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

23a.  Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(1)  Der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ggf. Vertreter der Sozialpartner sowie der Leistungsempfänger, einschließlich Vertreter von Behindertenverbänden, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02004R0883-20140101&from=DE)

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76 a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  den Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird.

–  den Widerruf des Dokuments:

 

  falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird,

 

  falls der ausstellende Träger nicht fristgerecht reagiert.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 27

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 88

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27.  Artikel 88 erhält folgende Fassung:

entfällt

 

 

„Artikel 88

 

Übertragung der Befugnis zur Aktualisierung der Anhänge

 

Der Europäischen Kommission wird die Befugnis übertragen, auf Antrag der Verwaltungskommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 88a zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung regelmäßig anzupassen.

 

Artikel 88a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnisübertragung an die Europäische Kommission nach Artikel 88 ist unbefristet und gilt ab [dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) xxxx].

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 88 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

 

(5)  Sobald die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie ihn zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 88 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen;

ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, durch die Trägern ein Schaden entsteht und die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen, sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen oder die Vorschriften der Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats zu umgehen;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2– Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort beziehen sich auf Informationen, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.

(5)  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, unter uneingeschränkter Wahrung der Privatsphäre persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort beschränken sich auf Informationen, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen begründet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 6 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7a.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(3)  Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit auftritt, keine Einigung, so rufen die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission an. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1517319430937&uri=CELEX%3A32009R0987)

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Die vorläufige Berechnung einer Leistung oder eines Beitrags gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens einen Monat nach Antragstellung durch die betreffende Person.“

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 11 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

7c.  Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

(1)  Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger spätestens drei Monate, nachdem die Meinungsverschiedenheit auftritt, im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung umfassen, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

(4)  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden unter uneingeschränkter Wahrung der Privatsphäre sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung – nur zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht – umfassen. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 67 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

26a.  Artikel 67 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

(5)  Die Forderungen werden binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, an die in Artikel 66 der Durchführungsverordnung genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Mitgliedstaats gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2009R0987:20130108:DE:HTML)

Begründung

Die derzeit geltende Frist von 18 Monaten sollte auf zwölf Monate verkürzt werden, um den Kostendruck für die Verbindungsstelle, die die Leistungen vorfinanzieren muss, abzumildern.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 40 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

40a.  In Artikel 89 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Die Träger der zuständigen Behörden händigen den Bürgern auf deren Ersuchen eine Kopie ihrer persönlichen Akte aus und geben ihnen zugleich eingehend und individuell Auskunft über die für die zuständigen Behörden geltenden Bestimmungen und ihre Rechte und Ansprüche aus der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0987&from=DE)

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2017

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Soledad Cabezón Ruiz

10.2.2017

Prüfung im Ausschuss

21.2.2018

 

 

 

Datum der Annahme

24.4.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Rikke-Louise Karlsson, Jude Kirton-Darling, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Roberta Metsola, Miroslavs Mitrofanovs, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière, Yana Toom, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Elisabetta Gardini, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Rosa D’Amato, Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs, Remo Sernagiotto

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

 

S&D

VERTS/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Yana Toom, Cecilia Wikström

Notis Marias, Remo Sernagiotto

Rosa D’Amato, Eleonora Evi

Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Elisabetta Gardini, Peter Jahr, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa

Soledad Cabezón Ruiz, Andrea Cozzolino, Jude Kirton-Darling, Marlene Mizzi, Gabriele Preuß, Virginie Rozière

Pascal Durand, Miroslavs Mitrofanovs

0

-

 

 

1

0

 

Sven Schulze

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0815 – C8-0521/2016 – 2016/0397(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.12.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

19.1.2017

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

19.1.2017

LIBE

19.1.2017

FEMM

19.1.2017

PETI

19.1.2017

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

12.1.2017

LIBE

13.2.2017

FEMM

21.3.2017

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Guillaume Balas

14.3.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2017

28.11.2017

27.2.2018

 

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

19

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Rosa D’Amato, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Anne Sander, Sven Schulze, Helga Stevens, Ivo Vajgl

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dietmar Köster

Datum der Einreichung

23.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

Robert Rochefort

EFDD

Laura Agea, Rosa D'Amato

ENF

Dominique Martin, Joëlle Mélin

GUE/NGL

Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo

NI

Lampros Fountoulis

PPE

David Casa, Jérôme Lavrilleux, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander

S&D

Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile, Dietmar Köster, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Marita Ulvskog

VERTS/ALE

Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke

19

-

ALDE

Martina Dlabajová, Ivo Vajgl

ECR

Amjad Bashir, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská

GUE/NGL

Rina Ronja Kari

PPE

Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Dennis Radtke, Sven Schulze, Romana Tomc

S&D

Ole Christensen, Agnes Jongerius, Siôn Simon

5

0

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Renate Weber

ENF

Mara Bizzotto

GUE/NGL

João Pimenta Lopes

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 6. Dezember 2018
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