BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

26.11.2018 - (COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Virginie Rozière
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Miguel Viegas, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*)  Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/0106(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0398/2018
Eingereichte Texte :
A8-0398/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

(COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0218),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0159/2018),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 26. September 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018[2],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0398/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 153 Absatz 1 Buchstaben a, b und e, 157 Absatz 3, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, die für eine Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit ihr in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden.

(1)  Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit ihr in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße, die das öffentliche Interesse schädigen, aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zunehmend anerkannt, dass es eines ausgewogenen und effizienten Hinweisgeberschutzes bedarf. Ziel dieser Richtlinie ist deshalb, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, in dem Hinweisgeber erkannte oder vermutete Gesetzesverstöße und Gefährdungen des öffentlichen Interesses melden können, und die Ausübung der in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Meinungs- und Medienfreiheit zu stärken. Es muss hervorgehoben werden, dass diese Freiheiten das Fundament des investigativen Journalismus und des Grundsatzes der Vertraulichkeit von Informationsquellen bilden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen von Hinweisgebern eine Möglichkeit, wie dem Unionsrecht Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen und Offenlegungen von Hinweisgebern und investigativ tätigen Journalisten eine Möglichkeit, wie dem Recht und den Maßnahmen der Union Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so häufig dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, wodurch Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessert werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Alle großen Skandale, die seit 2014 in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt sind, wie etwa der LuxLeaks- und der Panama-Papers-Skandal, kamen dank des Tätigwerdens von Hinweisgebern ans Licht.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In bestimmten Politikbereichen können Verstöße gegen das Unionsrecht erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen und damit das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen. Werden in solchen Bereichen Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt und sind Hinweisgeber in einer privilegierten Position, um Verstöße ans Licht zu bringen, müssen die Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt und effektive Meldesysteme eingerichtet werden, um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

(3)  Verstöße gegen das Unionsrecht können erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen und damit das öffentliche Interesse schädigen und das Vertrauen der Bürger in das Handeln der Union untergraben. Da Hinweisgeber für gewöhnlich in einer privilegierten Position sind, um solche Verstöße ans Licht zu bringen, und den Mut haben, zum Schutz des öffentlichen Interesses und ungeachtet der persönlichen und beruflichen Risiken Informationen zu melden oder offenzulegen, müssen sie wirksam vor Repressalien geschützt werden, und es müssen effektive, unabhängige, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet werden, um die Durchsetzung des Unionsrechts zu verbessern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Derzeit ist der Schutz, den Hinweisgeber in der Europäischen Union erhalten, in den Mitgliedstaaten und Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Die Folgen der von Hinweisgebern aufgedeckten Verstöße gegen das Unionsrecht, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zeigen deutlich, dass ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat nicht nur die Funktionsweise der EU-Vorschriften in diesem Land beeinträchtigt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes Konsequenzen nach sich ziehen kann.

(4)  Derzeit ist der Schutz, den Hinweisgeber in der Europäischen Union erhalten, in den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bruchstückhaft und auch in den Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Die Folgen der von Hinweisgebern aufgedeckten Verstöße gegen das Unionsrecht, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zeigen deutlich, dass ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat nicht nur die Funktionsweise der EU-Vorschriften in diesem Land beeinträchtigt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  In Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, zu dessen Vertragsparteien die Union und ihre Mitgliedstaaten zählen, ist eindeutig festgelegt, dass geeignete rechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um Personen, die den zuständigen Behörden in gutem Glauben und mit hinreichender Begründung Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung zu schützen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Um Offenlegungen zu erleichtern und ein offenes Umfeld für Meldungen zu schaffen, sollten die Rahmenbedingungen für Offenlegungen mit der Empfehlung CM/Rec(2014)7 des Europarates zum Schutz von Hinweisgebern im Einklang stehen. Die Medien sollten keinesfalls daran gehindert werden, Fehlverhalten aufzudecken und auf diese Weise ihre demokratische Funktion zu erfüllen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Dementsprechend sollten in den Rechtsakten und Politikbereichen, in denen 1) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, 2) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und 3) Verstöße gegen das Unionsrecht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden, gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes gelten.

(5)  Dementsprechend sollten in allen Rechtsakten und Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten, in denen 1) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, 2) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und 3) Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden, gemeinsame rechtliche Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes gemäß einem allgemeingültigen und umfassenden Ansatz gelten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Der Schutz von Hinweisgebern sollte gestärkt werden, um ein Umfeld zu schaffen, in dem die Informations- und die Medienfreiheit begünstigt werden; dies erfordert zunächst, dass Journalisten und ihre Quellen, einschließlich Hinweisgebern, wirksam vor jeglichen Übergriffen auf ihre Sicherheit und ihre geistige und körperliche Unversehrtheit geschützt werden, und dass jeder Versuch, sie einzuschüchtern oder ihre Unabhängigkeit zu untergraben, abgewehrt wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Hinweisgeber müssen geschützt werden, um die Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern. Es gilt, Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts, einschließlich bei der Auftragsvergabe, aufzudecken und zu verhindern und auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale Behörden und bestimmte öffentliche Versorgungsbetriebe bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen anzugehen. Verstöße gegen diese Vorschriften verursachen Wettbewerbsverzerrungen, erhöhen die Geschäftskosten, verletzen die Interessen von Anlegern und Aktionären, verringern insgesamt die Anreize für Investitionen und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen in ganz Europa, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird.

(6)  Hinweisgeber müssen geschützt werden, um die Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern. Es gilt, Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts, einschließlich bei der Auftragsvergabe, aufzudecken und zu verhindern und auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale Behörden und bestimmte öffentliche Versorgungsbetriebe bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen anzugehen. Verstöße gegen diese Vorschriften verursachen Wettbewerbsverzerrungen, erhöhen die Geschäftskosten, verletzen die Interessen von Anlegern und Aktionären, verringern insgesamt die Anreize für Investitionen und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen in ganz Europa, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird. In den meisten Fällen untergraben solche Verstöße das Vertrauen der Bürger in öffentliche Institutionen schwerwiegend und gefährden damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Demokratie. Es sollten keine Mühen gescheut werden, um Hinweisgeber zu schützen, die Missbrauch oder Fehlverhalten in Verbindung mit dem Unionshaushalt und den Organen der Union melden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Eine Regelung für den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, macht weder die Stärkung der Aufsichtsmechanismen der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer öffentlichen Strukturen, die zunehmend in der Lage sein sollten, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu bekämpfen, noch die Teilnahme an der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen, die beide unverzichtbar sind, überflüssig.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt.34 Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU35 für den Schutz von Hinweisgebern, und auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen enthält entsprechende Bestimmungen.

(7)  Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des branchenspezifischen Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt.34 Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU35 für den Schutz von Hinweisgebern, und auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen enthält entsprechende Bestimmungen. Jedoch hat eine Reihe viel beachteter Fälle, an denen europäische Finanzinstitute beteiligt waren, gezeigt, dass der Schutz von Hinweisgebern in solchen Finanzinstituten noch immer nicht ausreichend ist und dass die Angst vor Repressalien durch Arbeitgeber und Behörden Hinweisgeber noch immer davon abhält, ihre Informationen über Gesetzesverstöße zu melden.

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34 Mitteilung von 8.12.2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

34 Mitteilung vom 8.12.2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

35 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);

35 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt‚ die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen ergänzt werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere den Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards zu verbessern.

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung und Abwehr von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt‚ die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen unter anderem ergänzt und erweitert werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere Sondertransporte sowie den Binnenschifffahrt-, Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards umgehend zu verbessern.

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38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131, vom 28.5.2009, S. 57).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ vom 18. Januar 201840 anerkannt hat, ist die Beweiserhebung bei Umweltstraftaten und Umweltschutzverstößen sowie deren Aufdeckung und Bekämpfung nach wie vor problematisch und muss gestärkt werden. Da gegenwärtig nur ein einziger Rechtsakt im Bereich Umweltschutz Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern41 enthält‚ wird die Einführung eines solchen Schutzes als notwendig erachtet, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Dies gilt auch in Fällen, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.

(10)  Wie die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ vom 18. Januar 201840 anerkannt hat, sind die Beweiserhebung bei Umweltstraftaten und Umweltschutzverstößen und bei Unterlassungen von oder etwaigen Verstößen gegen Umweltschutzmaßnahmen sowie deren Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung bedauerlicherweise nach wie vor problematisch und müssen gestärkt werden. Da gegenwärtig nur ein einziger Rechtsakt im Bereich Umweltschutz Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern41 enthält‚ ist die Einführung eines solchen Schutzes notwendig, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse gefährden und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Dies gilt auch in Fällen, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.

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40 COM(2018) 10 final.

40 COM(2018)0010.

41 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (ABl. L 178, vom 28.6.2013, S. 66).

41 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Aus ähnlichen Erwägungen ist auch die Einführung eines Hinweisgeberschutzes im Bereich der Lebensmittelkette gerechtfertigt, der auf bestehenden Bestimmungen aufbaut und Verstöße gegen die EU-Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Tiergesundheit und den Tierschutz verhindert. Die in diesen Bereichen geschaffenen Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/200242 legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit der Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzuhalten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Bereich Tiergesundheitsrecht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2016/429, die Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen enthält43, einen ähnlichen Ansatz.

(11)  Aus ähnlichen Erwägungen ist auch die Einführung eines Hinweisgeberschutzes im Bereich der Lebensmittelkette gerechtfertigt, der auf bestehenden Bestimmungen aufbaut und Verstöße gegen die EU-Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Gesundheit, den Schutz und das Wohlergehen von Tieren verhindert. Die in diesen Bereichen geschaffenen Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/200242 legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit der Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzuhalten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. Im Bereich Tiergesundheitsrecht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2016/429, die Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen enthält43, einen ähnlichen Ansatz. Durch die Richtlinie 98/58/EG des Rates43a, die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43b, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates43c und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates43d werden Vorschriften für den Schutz und das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere während des Transports und zum Zeitpunkt der Tötung sowie bei ihrer Verwendung für Tierversuche festgelegt.

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42 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

42 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

43 ABl. L 84 vom 19.7.2016, S. 1.

43 ABl. L 84 vom 19.7.2016, S. 1.

 

43a Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

 

43b Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

 

43c Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

 

43d Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Ein verbesserter Hinweisgeberschutz würde auch dazu beitragen, Verstöße gegen Euratom-Vorschriften für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu verhindern und würde die Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie über die nukleare Sicherheit44 in Bezug auf die effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich und insbesondere des Artikels 8b Absatz 2 Buchstabe a fördern, der unter anderem verlangt, dass die zuständige Regulierungsbehörde Managementsysteme einführt, die der nuklearen Sicherheit gebührend Vorrang einräumen; er würde zudem auf allen Ebenen des Personals und der Verwaltung die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden.

(12)  Ein verbesserter Hinweisgeberschutz würde auch dazu beitragen, Verstöße gegen Euratom-Vorschriften für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu verhindern und abzuwehren und würde die Durchsetzung der bestehenden Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie über die nukleare Sicherheit44 in Bezug auf die effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich und insbesondere des Artikels 8b Absatz 2 Buchstabe a fördern, der unter anderem verlangt, dass die zuständige Regulierungsbehörde Managementsysteme einführt, die der nuklearen Sicherheit gebührend Vorrang einräumen; er würde zudem auf allen Ebenen des Personals und der Verwaltung die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden.

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44 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42).

44 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  In gleicher Weise können Meldungen von Hinweisgebern entscheidend dazu beitragen, Risiken für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, die aus andernfalls womöglich unbemerkten Verstößen gegen Unionsvorschriften erwachsen, aufzudecken, zu verhindern, einzudämmen oder zu beseitigen. Vor allem im Bereich Verbraucherschutz kann es zu Fällen kommen, in denen Verbraucher durch unsichere Produkte erheblich geschädigt werden können. Daher sollte der Hinweisgeberschutz unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Union eingeführt werden, die gemäß den Artikeln 114, 168 und 169 AEUV erlassen wurden.

(13)  In gleicher Weise können Meldungen von Hinweisgebern entscheidend dazu beitragen, Risiken für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, die aus andernfalls womöglich unbemerkten Verstößen gegen Unionsvorschriften erwachsen, aufzudecken, zu verhindern, einzudämmen oder zu beseitigen. Vor allem im Bereich Verbraucherschutz kann es zu Fällen kommen, in denen Verbraucher durch unsichere Produkte geschädigt werden können. Daher sollte der Hinweisgeberschutz unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Union eingeführt werden, die gemäß den Artikeln 114, 168 und 169 AEUV erlassen wurden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber in einer privilegierten Position sind, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden können, ans Licht zu bringen. Ähnliche Erwägungen gelten für Verstöße gegen die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen45‚ die Meldungen von Sicherheitsvorfällen (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen (z. B. Energie, Gesundheit, Verkehr, Bankwesen usw.), sowie für Anbieter zentraler digitaler Dienste (z. B. Cloud-Computing-Dienste) vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden. Sie tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

(14)  Der in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber dazu beitragen können, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse gefährden können, ans Licht zu bringen. Ähnliche Erwägungen gelten für Verstöße gegen die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen45‚ die Meldungen von Sicherheitsvorfällen (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen (z. B. Energie, Tourismus, Gesundheit, Verkehr, Bankwesen, Baugewerbe usw.), für Anbieter zentraler digitaler Dienste (z. B. Cloud-Computing-Dienste) und für Lieferanten grundlegender Versorgungsgüter, wie Wasser, Strom und Gas, vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden, sowie Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union zu verhindern. Sie tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

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45 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union.

45 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen sinkt. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken und verhindern zu können, müssen Hinweisgeber geschützt werden.

(16)  Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption, der Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen, Amtsmissbrauch und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Einziehung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen untergraben wird. Investigativ tätige Journalisten spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Fehlverhalten in all diesen Bereichen. Diese Journalisten gehören einer äußerst exponierten Berufsgruppe an und opfern häufig ihre Arbeitsplätze, ihre Freiheit und sogar ihr Leben, wenn sie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und Korruption offenlegen. Deshalb sollte ein übergreifender Rechtsetzungsvorschlag für den Schutz von Hinweisgebern auch konkrete Maßnahmen zum Schutz investigativ tätiger Journalisten umfassen. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken, verhindern und abwehren zu können, bedarf es des investigativen Journalismus und des Schutzes von Hinweisgebern.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch49 und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2015/2392 der Kommission50, schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. Damit diese Instrumente vollständig mit den Mindeststandards im Einklang stehen und gleichzeitig die für die jeweiligen Sektoren vorgesehenen Besonderheiten gewahrt bleiben, sollte die vorliegende Richtlinie solche bestehenden Unionsvorschriften, einschließlich der in Teil II des Anhangs aufgeführten Rechtsakte, ergänzen. Dies ist besonders wichtig, um festzulegen, welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten.

(18)  Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch49 und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2015/2392 der Kommission50, schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. Damit diese Instrumente vollständig mit den Mindeststandards im Einklang stehen und gleichzeitig die für die jeweiligen Branchen vorgesehenen Besonderheiten gewahrt bleiben, sollte die vorliegende Richtlinie die bestehenden Unionsvorschriften, einschließlich der in Teil II des Anhangs aufgeführten Rechtsakte, ergänzen. Dies ist besonders wichtig, um festzulegen, welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung und der Bekämpfung von Geldwäsche, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates50a sowie der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Cyberkriminalität derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten. Da es in diesen Fällen oftmals hochkomplexe internationale Unternehmens- und Finanzkonstrukte gibt, die vermutlich in die Zuständigkeit unterschiedlicher Rechtsordnungen fallen, sollten Bestimmungen über eine zentrale Anlaufstelle für Hinweisgeber eingeführt werden.

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_________________

49 ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

49 ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

50 Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126).

50 Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126).

 

50a Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Die Union beruht auf gemeinsamen Werten und Grundsätzen. Sie gewährleistet die Wahrung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten. Da es sich hier um die Rechte und Grundsätze handelt, auf denen die Union aufgebaut ist, kommt ihrem Schutz höchste Bedeutung zu, weshalb Personen, die Verletzungen dieser Rechte und Grundsätze aufdecken, in den Genuss des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes kommen sollten.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein neuer Unionsrechtsakt erlassen, bei dem der Hinweisgeberschutz von Relevanz ist und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann, sollte geprüft werden, ob eine Änderung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie angezeigt ist, um ihren Anwendungsbereich auf den betreffenden Rechtsakt auszudehnen.

(19)  Um allen neuen Unionsrechtsakten, bei denen der Hinweisgeberschutz von wesentlicher Bedeutung ist und die eine wirksamere Durchsetzung bewirken könnten, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen sie den Anhang dieser Richtlinie jedes Mal, wenn solch ein neuer Unionsrechtsakt erlassen wird, aktualisiert, damit der neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 20161a über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

___________________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Unter gewissen Umständen können Verstöße gegen das Unionsrecht in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie soziale, individuelle und kollektive Arbeitnehmerrechte Gegenstand wirksamer Individualbeschwerden sein. Handelt es sich dagegen um systematische Verstöße, laufen diese dem öffentlichen Interesse zuwider, sodass die Personen, die solche Verstöße melden, geschützt werden müssen. In manchen Bereichen wurden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union festgestellt, beispielsweise das nicht hinnehmbare Erfordernis des Rückgriffs auf prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Außerdem muss das Unionsrecht wirksam durchgesetzt werden, und eine Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern auf dem Gebiet der Arbeitnehmerrechte würde die Anwendung des Rechts verbessern und ein hohes Maß an Schutz für die Arbeitnehmer im Binnenmarkt gewährleisten, während gleichzeitig für einen fairen Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsakteuren gesorgt wäre.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Arbeitsrecht unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

(20)  Diese Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Arbeitsrecht ergänzen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet insbesondere Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden oder die zuständigen Behörden der Union auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Insbesondere sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

(21)  Diese Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Außerdem sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten melden, machen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, umfasst auch die Freiheit und die Pluralität der Medien.

(22)  Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses melden, nehmen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Anspruch, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind und auch das Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, sowie die Freiheit und die Pluralität der Medien umfassen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden.

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ weit ausgelegt werden und insbesondere auch öffentliche Bedienstete und Beamte einschließen. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in sonstigen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, Volontären, bezahlten und unbezahlten Praktikanten sowie Personen, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben, Personen in prekären Arbeitsverhältnissen sowie Personen, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit eine Staatsgrenze überqueren, gewährt werden; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden. Schließlich sollten auch Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, den Schutz in Anspruch nehmen können.

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52 Urteil vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rechtssache 66/85, Urteil vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, Rechtssache C-428/09, Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, Rechtssache C-229/14, Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten, Rechtssache C-413/13, und Urteil vom 17. November 2016, Ruhrlandklinik, Rechtssache C-216/15.

52 Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg, C-66/85, ECLI:EU:C:1986:284, Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C‑428/09, ECLI:EU:C:2010:612, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2015, Balkaya, C‑229/14, ECLI:EU:C:2015:455, Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C‑413/13, ECLI:EU:C:2014:2411, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH, C‑216/15, ECLI:EU:C:2016:883.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Auch weitere Kategorien natürlicher oder juristischer Personen sollten geschützt werden, die zwar nicht „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV sind, aber bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen eine Schlüsselrolle spielen können und sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel näher an der Quelle möglicher unlauterer und illegaler Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken für unsichere Produkte und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese Kategorien von Personen, darunter Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten, erfahren häufig Repressalien in der Form, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt werden, sie Geschäfts- oder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing werden, auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hinsicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in schwarze Listen oder Rufschädigung. Schutz sollte auch Bewerbern für eine Stelle oder für die Erbringung von Dienstleistungen bei einer Organisation gewährt werden, wenn sie während des Einstellungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Gesetzesverstöße erhalten haben und unter Umständen Repressalien erleiden, etwa in Form negativer Empfehlungen oder indem sie auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.

(27)  Auch weitere Kategorien natürlicher oder juristischer Personen sollten geschützt werden, die zwar keine „Arbeitnehmer“ im Sinne des nationalen Rechts oder gemäß Artikel 45 AEUV sind, aber bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen eine Schlüsselrolle spielen können und sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel näher an der Quelle möglicher unlauterer und illegaler Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken für unsichere Produkte, und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese Kategorien von Personen, darunter Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten, erfahren häufig Repressalien, die beispielsweise in der Form zutage treten können, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt werden, sie Auftrags- oder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing werden, auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hinsicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in schwarze Listen oder Rufschädigung. Schutz sollte auch Bewerbern für eine Stelle oder für die Erbringung von Dienstleistungen bei einer Organisation gewährt werden, wenn sie während des Einstellungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Gesetzesverstöße erhalten haben und unter Umständen Repressalien erleiden, etwa in Form negativer Empfehlungen oder indem sie auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.

Begründung

In dieser Richtlinie sollte die Tatsache anerkannt werden, dass die Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ für manche Mitgliedstaaten eine nationale Angelegenheit ist.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c des Statuts der Beamten der Europäischen Union und Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1a niedergelegt sind, sind alle Organe der Union verpflichtet, interne Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern einzuführen und anzuwenden.

 

_______________

 

1a ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf geschädigt wird.

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen oder der direkten oder indirekten Unterstützung von Hinweisgebern bei einer Meldung dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und bezahlten oder unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf bzw. ihre beruflichen Perspektiven auf andere Weise geschädigt werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  In Anlehnung daran müssen Personen wie etwa Arbeitskollegen geschützt werden, die den Hinweisgeber am Arbeitsplatz unterstützen, indem sie ihn beispielsweise zur Vorgehensweise, zu den geeigneten Meldekanälen, zum angebotenen Schutz oder zur Abfassung der Meldung beraten. Diese Personen könnten Kenntnis von den aufgedeckten Informationen erlangen und deshalb ebenfalls Repressalien ausgesetzt sein. Aus diesem Grund sollten sie in den Genuss des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes kommen. Auch investigativ tätige Journalisten spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht und können unter Vergeltungsmaßnahmen beispielsweise in Form strategischer Prozesse etwa wegen Verleumdung oder übler Nachrede leiden. Sie sollten deshalb ebenfalls Anspruch auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen haben, sodass die Meinungsfreiheit in einem Maße geschützt ist, das mindestens dem durch das nationale Recht gewährten Maß an Schutz entspricht.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz sollte auch für Personen gelten, denen Nachweise für solche Handlungen im öffentlichen oder privaten Bereich vorliegen, wobei sie diese Handlungen nicht persönlich beobachtet haben müssen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c)  Ein wirksamer Schutz setzt geeignete Schulungen und eine Informationsstelle voraus, die Hinweisgeber über ihre Rechte, die Möglichkeiten der Offenlegung und die Einschränkungen des Schutzes informiert, damit sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind. Dies sollte nicht als Ersatz für den Zugang zu einer unabhängigen Rechtsberatung betrachtet werden, die ebenfalls zur Verfügung stehen sollte.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses wirksam aufdecken und verhindern zu können, sollte der Hinweisgeberschutz nicht nur bei der Meldung rechtswidriger Handlungen zur Anwendung kommen, sondern auch bei der Meldung von Rechtsmissbrauch, also Handlungen oder Unterlassungen, die in formaler Hinsicht nicht als rechtswidrig erscheinen, die jedoch mit dem Ziel oder Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.

(29)  Um eine Schädigung des öffentlichen Interesses wirksam aufdecken und verhindern zu können, sollte der Hinweisgeberschutz nicht nur bei der Meldung rechtswidriger Handlungen zur Anwendung kommen, sondern auch bei der Meldung von Rechtsmissbrauch, also Handlungen oder Unterlassungen, die in formaler Hinsicht nicht als rechtswidrig erscheinen, die jedoch mit dem Ziel oder Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar sind oder eine Gefährdung oder potenzielle Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die Informationen zu potenziellen Verstößen melden, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber mit deren Eintreten zu rechnen ist. Aus denselben Gründen ist der Schutz auch für Personen gerechtfertigt, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber begründete Bedenken oder einen begründeten Verdacht äußern. Demgegenüber sollte bei der Meldung von Informationen, die bereits öffentlich sind oder bei denen es sich um unbegründete Spekulationen oder Gerüchte handelt, kein Schutz gewährt werden.

(30)  Um Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die Informationen zu Verstößen melden, die mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Aus denselben Gründen ist der Schutz auch für Personen gerechtfertigt, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber fundierte und begründete Bedenken oder einen fundierten und begründeten Verdacht äußern, sowie für Personen, die weitere Informationen zu Sachverhalten beibringen, die bereits öffentlich sind. Demgegenüber sollte bei der Meldung von unbegründeten Spekulationen oder Gerüchten kein Schutz gewährt werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Um eine ungerechtfertigte Rufschädigung zu verhindern, sollte jedoch außerdem klar zwischen vorsätzlichen falschen Anschuldigungen, mit denen der betroffenen Person oder Stelle Schaden zugefügt werden soll, und der Meldung von Informationen unterschieden werden, bei denen der Hinweisgeber stichhaltige Gründe für die Annahme hatte, dass diese der Wahrheit entsprächen. Diese Richtlinie sollte die bei falschen Anschuldigungen – wie etwa in Fällen übler Nachrede – geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt lassen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Damit der Hinweisgeber Rechtsschutz erhalten kann, muss ein enger (kausaler) Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von dem Hinweisgeber erlittenen Benachteiligung (Repressalie) bestehen. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts erfordert eine weit gefasste Definition des Begriffs Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext einschließt.

(31)  Damit der Hinweisgeber, Personen, die eine Meldung in Erwägung ziehen, oder Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung unterstützen, Rechtsschutz erhalten können, muss ein (kausaler) Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von diesen Personen erlittenen Benachteiligung (Repressalie) bestehen. Da der Art und Weise, in der Repressalien zutage treten können, lediglich von der Vorstellungskraft der sie ausübenden Person Grenzen gesetzt werden, erfordert ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern, Personen, die eine Meldung in Erwägung ziehen, oder Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung unterstützen, als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts eine weit gefasste Definition des Begriffs Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext einschließt.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Hinweisgeber sind besonders wichtige Informationsquellen für investigative Journalisten. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien erhöht die Rechtssicherheit (potenzieller) Hinweisgeber und erleichtert damit die Weitergabe von Hinweisen auch an die Medien. In dieser Hinsicht trägt der Schutz von Hinweisgebern als journalistische Quellen wesentlich zur Wahrung der Überwachungsfunktion investigativer Journalisten in demokratischen Gesellschaften bei.

(33)  Hinweisgeber sind besonders wichtige Informationsquellen für investigativ tätige Journalisten. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern und investigativ tätigen Journalisten vor Repressalien und jeglicher Form von Mobbing erhöht die Rechtssicherheit (potenzieller) Hinweisgeber und erleichtert damit – sofern gerechtfertigt – die Weitergabe von Hinweisen auch an die Medien. In dieser Hinsicht trägt der Schutz von Hinweisgebern als journalistische Quellen wesentlich zur Wahrung der Überwachungsfunktion investigativ tätiger Journalisten in demokratischen Gesellschaften bei. In diesem Zusammenhang sollte auch investigativ tätigen Journalisten, die auf Hinweisgeber als Quellen zurückgreifen, derselbe Schutz gewährleistet werden wie den Hinweisgebern selbst. Ferner werden Hinweisgeber und Journalisten häufig in unbegründete Gerichtsverfahren verwickelt, die von Anwaltskanzleien gegen sie angestrengt werden, die mittels Verleumdung und Erpressung versuchen, die Hinweisgeber abzuschrecken und sie dazu zu zwingen, viel Geld für Rechtsschutz auszugeben. Solche Praktiken sollten entschieden verurteilt werden und daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen. Dabei kann es sich um Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Ombudsleute handeln. Diese zuständigen Behörden müssen über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen.

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, und die über ein höchstmögliches Maß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen. Dabei kann es sich um Justizbehörden, Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Ombudsleute handeln. Diese zuständigen Behörden sollten unabhängig sein und über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe unparteiisch und objektiv zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung oder Anforderung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen. Das Personal dieser Stellen muss spezialisiert und entsprechend ausgebildet sein.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  In bestimmten Bereichen wie Marktmissbrauch53‚ Zivilluftfahrt54 und Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten55 sieht das Unionsrecht schon jetzt die Einrichtung interner und externer Meldekanäle vor. Die nach dieser Richtlinie verpflichtend einzurichtenden Kanäle sollten so weit wie möglich auf den bestehenden Kanälen aufbauen, die in einschlägigen Unionsrechtsakten vorgesehen sind.

(35)  In bestimmten Bereichen wie Marktmissbrauch53‚ Zivilluftfahrt54 und Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten55 sieht das Unionsrecht schon jetzt die Einrichtung interner und externer Meldekanäle vor. Die nach dieser Richtlinie verpflichtend einzurichtenden Kanäle sollten so weit wie möglich auf den bestehenden Kanälen aufbauen, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten vorgesehen sind. Sofern es keine solchen Bestimmungen gibt und in den Fällen, in denen die in dieser Richtlinie verankerten Regelungen einen besseren Schutz gewähren, sollten diese Regelungen gelten.

__________________

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53 A. a. O.

53 A. a. O.

54 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

54 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

55 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG.

55 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  In Fällen von Korruption auf hoher Ebene sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, damit Hinweisgeber nicht von den betroffenen Personen, die durch die Informationen der Hinweisgeber belastet werden, ihres Schutzes beraubt werden.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)  Hinweisgeber, die im Besitz von Informationen über Korruption auf hoher Ebene sind, sollten sich an eine Justizbehörde wenden können, die von anderen Regierungsstellen unabhängig ist und über die Befugnisse verfügt, den Hinweisgebern wirksamen Schutz zu gewähren und gegen die von ihnen aufgedeckten Verstöße vorzugehen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit möglich, abzuhelfen. Dies setzt voraus, dass juristische Personen im privaten und im öffentlichen Sektor geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einrichten.

(37)  Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit möglich, abzuhelfen. Dies setzt voraus, dass juristische Personen im privaten und im öffentlichen Sektor geeignete und verhältnismäßige interne Verfahren gemäß den Grundsätzen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit für die Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einrichten. Bei den im Rahmen dieser internen Verfahren ergriffenen Maßnahmen sollten geeignete Garantien für die Wahrung der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Privatsphäre geboten werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Bei juristischen Personen des Privatrechts steht die Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und der Höhe des Risikos ihrer Tätigkeiten für das öffentliche Interesse. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von der Art ihrer Tätigkeiten für alle mittleren und großen Unternehmen gelten, die Mehrwertsteuer erheben müssen. Generell sollten Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 in der geänderten Fassung56 von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle ausgenommen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach einer geeigneten Risikobewertung kleinen Unternehmen in bestimmten Fällen vorschreiben, interne Meldekanäle einzurichten (etwa aufgrund erheblicher Risiken, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben).

(38)  Bei juristischen Personen des Privatrechts steht die Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und der Höhe des Risikos ihrer Tätigkeiten für das öffentliche Interesse. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von der Art ihrer Tätigkeiten für alle mittleren und großen Unternehmen gelten, die Mehrwertsteuer erheben müssen. Davon abweichend sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 in der geänderten Fassung56 von dieser Verpflichtung zu befreien. Generell sollten Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 in der geänderten Fassung von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle ausgenommen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach einer geeigneten Risikobewertung kleinen Unternehmen in bestimmten Fällen vorschreiben, interne Meldekanäle einzurichten (etwa aufgrund erheblicher Risiken, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben).

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56 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

56 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten, sollte nicht für Privatunternehmen im Finanzdienstleistungsbereich gelten. Solche Unternehmen sollten im Einklang mit den geltenden Pflichten, die aus dem Besitzstand der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen erwachsen, zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet bleiben.

(39)  Die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten, sollte nicht für Privatunternehmen, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder eng mit ihm verflochten sind, gelten. Solche Unternehmen sollten im Einklang mit den geltenden Pflichten, die aus dem Besitzstand der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen erwachsen, zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet bleiben.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  Auch wenn diese Richtlinie nicht darauf abzielt, die Vorkehrungen für anonyme Meldungen oder anonyme Offenlegungen im Einzelnen zu regeln, kann es durchaus zu solchen Meldungen kommen. Anonymen Meldungen, für die interne Kanäle genutzt wurden, sollte deshalb sorgfältig nachgegangen werden. Anonyme Meldungen, für die externe Kanäle genutzt wurden, sollten von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht ignoriert werden dürfen. In Fällen, in denen die Identität der Hinweisgeber offengelegt wird, sollten diese außerdem in den Genuss des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes kommen können.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)  Es wurde nachgewiesen, dass die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers unabdingbar dafür ist, dass es nicht zu Beeinträchtigungen kommt und keine Selbstzensur vorgenommen wird. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass von diesem Vertraulichkeitsgebot nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, die sich auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Offenlegung von Angaben zu den personenbezogenen Daten des Hinweisgebers eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit nachfolgenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer – etwa das Recht der betroffenen Person auf Verteidigung – zu gewährleisten, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Vertraulichkeitsgebot hinsichtlich der Identität des Hinweisgebers sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44c)  Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und aller betroffenen Personen muss unbedingt sichergestellt werden, damit das Meldeverfahren so reibungslos wie möglich, ungehindert und ohne Selbstzensur ablaufen kann. Tatsächlich ist die große Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten sowohl im Unionsrecht als auch im Recht der Mitgliedstaaten verankert, und diese Daten müssen im Falle einer Meldung umso mehr geschützt werden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Welche Personen oder Dienststellen innerhalb einer juristischen Person des Privatrechts am besten geeignet sind, Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, hängt von der Struktur des Unternehmens ab; ihre Funktion sollte jedenfalls Interessenkonflikte ausschließen und ihre Unabhängigkeit gewährleisten. In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied.

(45)  Welche Personen oder Dienststellen innerhalb einer juristischen Person des Privatrechts am besten geeignet sind, Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, hängt von der Struktur des Unternehmens ab; ihre Funktion sollte jedenfalls Interessenkonflikte ausschließen sowie angemessene Sachkenntnis und ihre Unabhängigkeit gewährleisten. In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Bei internen Meldungen trägt die Qualität und Transparenz der Informationen, die über die Folgemaßnahmen zu einer Meldung verbreitet werden, wesentlich dazu bei, Vertrauen in die Wirksamkeit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder einer Offenlegung zu senken. Der Hinweisgeber sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen zu der Meldung informiert werden (z. B. Verfahrensabschluss aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und/oder Maßnahmen zur Behebung des Problems, Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung), soweit diese Informationen die Nachforschungen oder Untersuchungen nicht berühren und die Rechte der von der Meldung betroffenen Person nicht beeinträchtigen. Ein solcher angemessener Zeitrahmen sollte drei Monate nicht überschreiten. Werden die geeigneten Folgemaßnahmen erst noch festgelegt, so sollte der Hinweisgeber auch darüber informiert werden; zudem sollte ihm mitgeteilt werden, welche weiteren Rückmeldungen er erwarten kann.

(46)  Bei internen Meldungen trägt die Qualität und Transparenz der Informationen, die über die Folgemaßnahmen zu einer Meldung verbreitet werden, wesentlich dazu bei, Vertrauen in die Wirksamkeit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen, und senkt die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldungen oder Offenlegungen. Der Hinweisgeber sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen zu der Meldung informiert werden (z. B. Verfahrensabschluss aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und/oder Maßnahmen zur Behebung des Problems, Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung), soweit diese Informationen die Nachforschungen oder Untersuchungen nicht berühren und die Rechte der von der Meldung betroffenen Person nicht beeinträchtigen. Ein solcher angemessener Zeitrahmen sollte vier Monate nicht überschreiten. Werden die geeigneten Folgemaßnahmen erst noch festgelegt, so sollte der Hinweisgeber auch darüber informiert werden; zudem sollte ihm mitgeteilt werden, welche weiteren Rückmeldungen er erwarten kann. Der Hinweisgeber sollte stets über die Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchung informiert werden. Er sollte die Möglichkeit haben, im Laufe der Untersuchung konsultiert zu werden und Anmerkungen zu machen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Diese Anmerkungen sollten berücksichtigt werden, wenn die für die Weiterverfolgung der Meldungen zuständige Person oder Stelle sie für relevant erachtet.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)  Zu den Empfängern von offengelegten Informationen am Arbeitsplatz sollten unter anderem folgende Personen gehören: Führungskräfte, Vorgesetzte oder Vertreter der jeweiligen Organisation; Mitarbeiter der Personalabteilung, Ethikbeauftragte, Betriebsräte oder andere Stellen, die für die Vermittlung bei Konflikten am Arbeitsplatz, einschließlich Interessenkonflikten, zuständig sind; interne Stellen für die Finanzaufsicht innerhalb der jeweiligen Organisation; die Dienstaufsicht innerhalb der jeweiligen Organisation.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Mangelndes Vertrauen in den Nutzen von Meldungen ist ein wesentlicher Faktor, der potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Daher ist es gerechtfertigt, die zuständigen Behörden zu verpflichten, eingegangene Meldungen sorgfältig nachzuverfolgen und dem Hinweisgeber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Rückmeldung zu den geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen zu geben (z. B. Verfahrensabschluss aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und/oder Maßnahmen zur Behebung des Problems, Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung), soweit diese Informationen die Nachforschungen bzw. Untersuchung nicht berühren und die Rechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen.

(49)  Neben der durchaus realen und gut begründeten Angst vor Repressalien ist mangelndes Vertrauen in die Wirkung von Meldungen ein wesentlicher Faktor, der potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Daher ist es gerechtfertigt, die zuständigen Behörden zu verpflichten, eingegangene Meldungen sorgfältig nachzuverfolgen und dem Hinweisgeber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Rückmeldung zu den geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen zu geben (z. B. Verfahrensabschluss aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, Einleitung von Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse, und/oder Maßnahmen zur Behebung des Problems, Befassung einer anderen zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung), soweit diese Informationen die Nachforschungen bzw. Untersuchung nicht berühren und die Rechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Folgemaßnahmen und Rückmeldungen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, da eventuelle in der Meldung genannte Probleme unverzüglich angegangen werden müssen und eine unnötige Offenlegung vermieden werden muss. Der Zeitrahmen sollte nicht mehr als drei Monate umfassen, kann jedoch auf sechs Monate ausgedehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern, insbesondere wenn die Art und die Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht.

(50)  Folgemaßnahmen und Rückmeldungen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, da eventuelle in der Meldung genannte Probleme unverzüglich angegangen werden müssen und eine unnötige Offenlegung vermieden werden muss. Der Zeitrahmen sollte nicht mehr als zwei Monate umfassen, kann jedoch auf vier Monate ausgedehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern, insbesondere wenn die Art und die Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Um eine wirksame Kommunikation mit ihren zuständigen Mitarbeitern zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden spezifische nutzerfreundliche Kommunikationskanäle einrichten und nutzen, die von ihrem normalen System für Beschwerden der Öffentlichkeit getrennt sind und sowohl schriftliche als auch mündliche Kommunikation auf elektronischem und nicht elektronischem Weg erlauben.

(52)  Um eine wirksame Kommunikation mit ihren zuständigen Mitarbeitern zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden spezifische nutzerfreundliche und vertrauliche Kommunikationskanäle einrichten und nutzen, die von ihrem normalen System für Beschwerden der Öffentlichkeit getrennt sind und sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Meldung auf elektronischem und nicht elektronischem Weg erlauben.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Für die Bearbeitung der Meldungen, die Kommunikation mit dem Hinweisgeber und eine geeignete Nachverfolgung der Meldungen brauchen die zuständigen Behörden speziell geschulte Mitarbeiter, die auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sind.

(53)  Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen, die Kommunikation mit dem Hinweisgeber, eine geeignete Nachverfolgung der Meldungen sowie für die Bereitstellung von Informationen für und die Beratung von interessierten Personen sollten die zuständigen Behörden über die erforderlichen, regelmäßig speziell geschulten Mitarbeiter verfügen, die auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sind.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Personen, die Verstöße melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu ihren verfügbaren Meldekanälen, den anwendbaren Verfahren und den innerhalb der Behörde zuständigen Mitarbeitern bereitstellen. Um Meldungen zu fördern und Hinweisgeber nicht abzuschrecken, sollten sämtliche Informationen zu Meldungen transparent, leicht verständlich und zuverlässig sein.

(54)  Personen, die Verstöße melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu ihren verfügbaren Meldekanälen – wenn eine Meldung extern erfolgen kann –, den anwendbaren Verfahren und den innerhalb der Behörde zuständigen Mitarbeitern bereitstellen. Um Meldungen zu fördern und Hinweisgeber nicht abzuschrecken, sollten sämtliche Informationen zu Meldungen transparent, leicht verständlich und verlässlich sein.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind.

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Meldungen über Verstöße in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind, wobei nach Möglichkeit die Identität und Privatsphäre des Hinweisgebers geschützt werden sollten, und dass diese Informationen – falls angezeigt – den Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung gestellt werden, wobei auch hier nach Möglichkeit die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleiben sollte. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde sind kontinuierlich dafür verantwortlich, die Identität des Hinweisgebers umfassend zu schützen und seine Privatsphäre soweit möglich zu gewährleisten.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Der Schutz der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der betroffenen Person ist von entscheidender Bedeutung, um eine ungerechte Behandlung oder Rufschädigung aufgrund der Preisgabe personenbezogener Daten zu vermeiden, insbesondere der Preisgabe der Identität einer betroffenen Person. Entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden auch „DS-GVO“) sollten die zuständigen Behörden daher angemessene Datenschutzverfahren festlegen, die speziell auf den Schutz der Hinweisgeber, der betroffenen Person und der in der Meldung genannten Dritten abzielen und ein sicheres System innerhalb der zuständigen Behörde mit beschränkten Zugriffsrechten ausschließlich für befugte Mitarbeiter umfassen.

(58)  Der Schutz der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der betroffenen Person sowie die Vertraulichkeit der Informationen sind von entscheidender Bedeutung, um eine ungerechte Behandlung, Mobbing oder Einschüchterung oder auch Rufschädigung aufgrund der Preisgabe personenbezogener Daten zu vermeiden, insbesondere der Preisgabe der Identität einer betroffenen Person. Entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden auch „DS-GVO“) sollten die zuständigen Behörden daher angemessene Datenschutzverfahren festlegen, die speziell auf den Schutz der Hinweisgeber, der betroffenen Person und der in der Meldung genannten Dritten abzielen und ein sicheres System innerhalb der zuständigen Behörde mit beschränkten Zugriffsrechten ausschließlich für befugte Mitarbeiter umfassen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Hinweisgeber sollten nur dann geschützt sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen geschilderten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, sollte die Vermutung gelten, dass ein berechtigter Grund für diese Annahme besteht. Dies ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, die gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden. Gleichzeitig wird damit gewährleistet, dass der Schutz auch dann gilt, wenn ein Hinweisgeber in gutem Glauben ungenaue Informationen meldet. In ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Schutz im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(60)  Hinweisgeber sollten ohne besondere Voraussetzungen und ohne besondere Rangfolge in den Genuss des durch diese Richtlinie gewährten Schutzes kommen, wobei es unerheblich ist, ob sie interne oder externe Meldekanäle oder beides verwenden. Ebenso sollten Hinweisgeber, die ihr Recht auf Offenlegung in Anspruch nehmen, in den Genuss des mit dieser Richtlinie gewährten Schutzes kommen. Dieser Schutz sollte für das gesamte Meldeverfahren sowie nach Abschluss des Verfahrens gelten, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass keine Gefahr von Repressalien besteht. Hinweisgeber sollten nur dann geschützt sein, wenn sie in gutem Glauben dahingehend handeln, dass sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen geschilderten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, sollte die Vermutung gelten, dass ein berechtigter Grund für diese Annahme besteht. Dies ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige und leichtfertige oder missbräuchliche Meldungen, die gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, und im Einklang mit dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zur Rechenschaft gezogen werden können. Gleichzeitig wird damit gewährleistet, dass der Schutz auch dann gilt, wenn ein Hinweisgeber in gutem Glauben ungenaue Informationen meldet. In ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Schutz im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)  Die allgemeine Anforderung, die verfügbaren Meldekanäle in der vorgesehenen Reihenfolge zu nutzen, stellt sicher, dass die Informationen jene Personen erreichen, die zur frühzeitigen und wirksamen Behebung von Risiken für das öffentliche Interesse und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten, durch eine etwaige Offenlegung der Informationen verursachten Rufschädigung beitragen können. Allerdings sind gewisse Ausnahmen von dieser Regel erforderlich, damit Hinweisgeber je nach Fall den am besten geeigneten Kanal wählen können. Zudem ist es erforderlich, im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte57 entwickelten Kriterien die Offenlegung von Informationen unter Berücksichtigung demokratischer Grundsätze wie Transparenz und Rechenschaftspflicht und Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung und Medienfreiheit zu schützen und gleichzeitig das Interesse der Arbeitgeber an der Verwaltung ihrer Unternehmen und dem Schutz ihrer Interessen mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz vor Schaden abzuwägen.

(61)  Es muss dafür Sorge getragen werden, dass dem Hinweisgeber sämtliche – internen und externen – Meldekanäle offenstehen und dass der Hinweisgeber die Möglichkeit hat, den für die jeweiligen Umstände des Falls am besten geeigneten Kanal zu wählen, damit gewährleistet ist, dass die Informationen jene Personen oder Stellen erreichen, die zur frühzeitigen und wirksamen Behebung von Risiken für das öffentliche Interesse beitragen können. Zudem ist es erforderlich, im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte57 entwickelten Kriterien die Offenlegung von Informationen unter Berücksichtigung demokratischer Grundsätze wie Transparenz und Rechenschaftspflicht und der Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung, Medienfreiheit und Recht auf Information zu schützen und gleichzeitig das legitime Interesse der Arbeitgeber an der Verwaltung ihrer Unternehmen und dem Schutz ihres Ansehens und ihrer Interessen mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz vor Schaden abzuwägen.

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57 Ob Repressalien gegenüber Hinweisgebern, die Informationen publik machen, die freie Meinungsäußerung in einer für eine demokratische Gesellschaft ungebührlichen Weise beeinträchtigen, kann unter anderem anhand des Kriteriums bestimmt werden, ob den Personen, die die Informationen publik machen, alternative Kanäle für die Offenlegung zur Verfügung stehen; siehe zum Beispiel die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Guja gegen Moldawien [GC], Beschwerde Nr. 14277/04, vom 12. Februar 2008.

57 Ob Repressalien gegenüber Hinweisgebern, die Informationen publik machen, die freie Meinungsäußerung in einer für eine demokratische Gesellschaft ungebührlichen Weise beeinträchtigen, kann unter anderem anhand des Kriteriums bestimmt werden, ob den Personen, die die Informationen publik machen, alternative Kanäle für die Offenlegung zur Verfügung stehen; siehe zum Beispiel die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Guja gegen Moldawien [GC], Beschwerde Nr. 14277/04, vom 12. Februar 2008.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der Regel sollten Hinweisgeber zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung erstatten. Allerdings kann es vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen (im Fall von Einrichtungen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts nicht verpflichtet sind, solche Kanäle einzurichten), dass ihre Verwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist (etwa für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen) oder dass sie zwar verwendet werden, aber nicht ordnungsgemäß funktionieren (etwa weil die Meldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet wurde oder trotz positiver Untersuchungsergebnisse keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den Verstoß zu beheben).

(62)  In der Regel sollten Hinweisgeber zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen oder externen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde Meldung erstatten. Der Schutz muss auch in den Fällen gewährt werden, in denen Hinweisgeber im Einklang mit dem Unionsrecht Meldungen direkt an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richten können, beispielsweise im Zusammenhang mit gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug, der Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder im Finanzdienstleistungsbereich.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)  In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass die internen Kanäle nicht angemessen funktionieren, wenn z. B. Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie im Zusammenhang mit der Meldung Repressalien erleiden würden, die Vertraulichkeit nicht gewährleistet wäre, in einem beruflichen Kontext der letztlich verantwortliche Mitarbeiter an dem Verstoß beteiligt ist, der Verstoß verschleiert werden könnte, die Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet werden könnten, die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte oder dringender Handlungsbedarf besteht (etwa aufgrund einer unmittelbar drohenden erheblichen und besonderen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen oder für die Umwelt). In all diesen Fällen sollen Hinweisgeber, die ihre Meldung extern an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln, geschützt werden. Der Schutz muss auch in Fällen gewährt werden, in denen Hinweisgeber Meldungen nach dem EU-Recht direkt an die zuständigen nationalen Behörden oder an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richten können, beispielsweise im Zusammenhang mit gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug, zur Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder im Finanzdienstleistungsbereich.

entfällt

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Personen, die Informationen unmittelbar publik machen, sollten in folgenden Fällen ebenfalls geschützt werden: Wenn ein Verstoß nicht behoben wird (z. B. wurde er nicht ordnungsgemäß bewertet oder untersucht oder es wurden keine Abhilfemaßnahmen getroffen), obwohl er intern und/oder extern unter gestaffelter Nutzung der verfügbaren Kanäle gemeldet wurde; wenn die Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass zwischen dem Urheber des Verstoßes und der zuständigen Behörde geheime Absprachen bestehen, dass Beweismittel kaschiert oder vernichtet werden könnten oder dass die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte; bei unmittelbarer und offenkundiger Gefahr für das öffentliche Interesse oder bei Gefahr einer irreversiblen Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit.

(64)  Personen, die Informationen unmittelbar publik machen, sollten in folgenden Fällen ebenfalls geschützt werden: wenn ein Verstoß nicht behoben wird (z. B. wurde er nicht ordnungsgemäß bewertet oder untersucht oder es wurden keine Abhilfemaßnahmen getroffen), obwohl er intern oder extern oder über beide Kanäle gemeldet wurde; wenn die Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass zwischen dem Urheber des Verstoßes und der zuständigen Behörde geheime Absprachen bestehen, dass die einschlägigen externen Behörden unmittelbar oder mittelbar an dem mutmaßlichen Fehlverhalten beteiligt sind, dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten oder dass die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte; bei unmittelbarer und offenkundiger Gefahr der Schädigung oder einer tatsächlichen Schädigung des öffentlichen Interesses, bei Gefahr einer irreversiblen Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit oder in dringenden Fällen.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(64a)  Durch den Schutz von Hinweisgebern können Handlungen, die das öffentliche Interesse schädigen, verhindert und abgestellt werden. Es ist zwar wichtig, dass eine kohärente und belastbare Regelung für die Meldung von Verstößen im Sinne dieser Richtlinie geschaffen wird, die Regelung sollte jedoch in erster Linie auf der Relevanz und der Nützlichkeit der Informationen beruhen, die der betroffenen Organisation, den zuständigen Behörden oder der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Deshalb muss unbedingt gewährleistet werden, dass der durch diese Richtlinie gebotene Schutz jeder Person gewährt wird, die eine Meldung oder eine Offenlegung im Sinne dieser Richtlinie vornimmt, und keine Gründe genutzt werden können, um ihr diesen Schutz zu verweigern.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)  Hinweisgeber sollten vor jeder Form von direkten oder indirekten Repressalien geschützt werden, die von ihrem Arbeitgeber, von einem Kunden oder von einem Empfänger von ihnen erbrachter Dienstleistungen oder von Personen, die für diese Personen arbeiten oder in ihrem Namen handeln (beispielsweise Mitarbeiter und Führungskräfte derselben Organisation oder anderer Organisationen, mit denen der Hinweisgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten im Kontakt steht), ergriffen und von der betroffenen Person empfohlen oder geduldet werden. Dieser Schutz vor Repressalien sollte nicht nur für den Hinweisgeber selbst bestehen, sondern es sollte auch die von ihm vertretene juristische Person vor Repressalien wie verweigerten Dienstleistungen, der Erfassung auf schwarzen Listen oder Geschäftsboykotts geschützt werden. Als indirekte Repressalien sollten dabei auch Maßnahmen gegen Verwandte des Hinweisgebers angesehen werden, die ebenfalls in einer arbeitsbezogenen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen, desgleichen Maßnahmen gegen Arbeitnehmervertreter, die den Hinweisgeber unterstützt haben.

(65)  Hinweisgeber sollten vor jeder Form von direkten oder indirekten Repressalien geschützt werden, die von ihrem Arbeitgeber, von einem Kunden oder von einem Empfänger von ihnen erbrachter Dienstleistungen oder von Personen, die für diese Personen arbeiten oder in ihrem Namen handeln (beispielsweise Mitarbeiter und Führungskräfte derselben Organisation oder anderer Organisationen, mit denen der Hinweisgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten im Kontakt steht), ergriffen und von der betroffenen Person empfohlen oder geduldet werden. Dieser Schutz vor Repressalien sollte nicht nur für den Hinweisgeber selbst bestehen, sondern es sollte auch die von ihm vertretene juristische Person vor Repressalien wie verweigerten Dienstleistungen, der Erfassung auf schwarzen Listen oder Geschäftsboykotts geschützt werden. Als indirekte Repressalien sollten dabei auch Maßnahmen gegen Mittler oder gegen Verwandte des Hinweisgebers angesehen werden, die ebenfalls in einer arbeitsbezogenen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen, desgleichen Maßnahmen gegen Arbeitnehmervertreter, die den Hinweisgeber unterstützt haben.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)  Wenn keine Abschreckung gegen Repressalien besteht und Repressalien ungestraft bleiben, kann dies potenzielle Hinweisgeber von Meldungen abhalten. Ein eindeutiges gesetzliches Verbot von Repressalien besitzt eine große abschreckende Wirkung, welche durch einschlägige Bestimmungen über die persönliche Haftung und über Sanktionen gegen Personen, die zu Repressalien greifen, noch verstärkt werden kann.

(66)  Wenn keine Abschreckung gegen Repressalien besteht und Repressalien ungestraft bleiben, kann dies potenzielle Hinweisgeber von Meldungen abhalten. Ein eindeutiges gesetzliches Verbot von Repressalien besitzt eine große abschreckende Wirkung und sollte durch einschlägige Bestimmungen über die persönliche Haftung von und Sanktionen gegen Personen, die zu Repressalien greifen, oder Personen in Führungspositionen, die derartige Repressalien ermöglichen bzw. ignorieren, verstärkt werden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)  Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise den Mut, Meldung zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die allgemeine Öffentlichkeit ohne Weiteres Zugang zu benutzerfreundlichen Informationen zum Thema Whistleblowing erhält. Es sollten individuelle, unparteiische und vertrauliche Beratungsmöglichkeiten kostenlos verfügbar sein, beispielsweise zu der Frage, ob die gemeldeten Informationen unter die geltenden Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern fallen, welcher Meldekanal am besten geeignet ist und nach welchen alternativen Verfahren vorgegangen werden kann, falls die Informationen nicht unter die geltenden Bestimmungen fallen (wegweisende Hinweise). Derartige Beratungsmöglichkeiten können dazu beitragen, dass Meldungen über geeignete Kanäle und in verantwortungsvoller Weise vorgenommen und Verstöße und Fehlverhalten zeitnah aufgedeckt oder gar verhindert werden.

(67)  Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise den Mut, Meldung zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die allgemeine Öffentlichkeit ohne Weiteres Zugang zu leicht verständlichen Informationen über die Meldung von Missständen erhält. Es sollten unentgeltlich individuelle, unparteiische und vertrauliche Beratungsmöglichkeiten verfügbar sein, beispielsweise zu der Frage, ob die gemeldeten Informationen unter die geltenden Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern fallen, welcher Meldekanal am besten geeignet ist und nach welchen alternativen Verfahren vorgegangen werden kann, falls die Informationen nicht unter die geltenden Bestimmungen fallen (wegweisende Hinweise). Derartige Möglichkeiten einer Beratung insbesondere durch die zuständigen Behörden können dazu beitragen, dass Meldungen über geeignete Kanäle und in verantwortungsvoller Weise vorgenommen und Verstöße und Fehlverhalten zeitnah aufgedeckt oder gar verhindert werden.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 67 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(67a)  In den Mitgliedstaaten, in denen ein umfassender Schutz für Hinweisgeber vorgesehen ist, stehen diesen zahlreiche Begleit- und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung. Auf der Grundlage bewährter Verfahren und der verschiedenen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine einzige unabhängige und eindeutig bezeichnete Behörde oder ein von dem Mitgliedstaat eingerichtetes Informationszentrum individuell berät und detaillierte Informationen bereitstellt, sofern hinreichende Garantien gewährt werden. Diese Beratung oder Information sollte allen Personen, die darum ersuchen, zur Verfügung stehen. Die Information oder Beratung könnte sich auf Bereiche wie etwa Schutzmaßnahmen, die Angemessenheit der Meldekanäle oder den Geltungsbereich der Richtlinie erstrecken.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Es sollte nicht möglich sein, durch vertragliche Mittel auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten zu verzichten. Die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen (beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen) sollten nicht dazu herangezogen werden dürfen, Arbeitnehmern von vornherein die Möglichkeit einer etwaigen Meldung zu nehmen, ihnen einen etwaigen Hinweisgeberschutz zu versagen oder sie für eine etwaige Meldung mit Sanktionen zu belegen. Gleichzeitig sollte diese Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte nach nationalem Recht unberührt lassen.

(69)  Es sollte nicht möglich sein, durch vertragliche Mittel auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten zu verzichten. Die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen (beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen) sollten nicht dazu herangezogen werden dürfen, Arbeitnehmern von vornherein die Möglichkeit einer etwaigen Meldung zu nehmen, ihnen einen etwaigen Hinweisgeberschutz zu versagen oder sie für eine etwaige Meldung mit Sanktionen zu belegen. Gleichzeitig sollte diese Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte wie etwa der ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz nach nationalem Recht oder der im Interesse des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlichen Vertraulichkeit nach nationalem Recht unberührt lassen.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)  Für Repressalien werden als Gründe oftmals andere Ursachen als die erfolgte Meldung angeführt, und es kann für Hinweisgeber sehr schwierig sein, den kausalen Zusammenhang zwischen der Meldung und den Repressalien nachzuweisen; den Personen, die die Repressalien ergreifen, stehen hingegen unter Umständen größere Möglichkeiten und Ressourcen zur Verfügung, um ihr eigenes Vorgehen und die dahinter stehende Logik zu dokumentieren. Wenn ein Hinweisgeber glaubhaft macht, dass er Informationen im Einklang mit dieser Richtlinie gemeldet oder offengelegt und dafür eine Benachteiligung erfahren hat, sollte die Beweislast auf die Person übergehen, die die Benachteiligung vorgenommen hat, d. h. diese sollte dann nachweisen müssen, dass ihr Vorgehen in keiner Weise mit der erfolgten Meldung oder Offenlegung in Verbindung stand.

(70)  Für Repressalien werden als Gründe oftmals andere Ursachen als die erfolgte Meldung oder Offenlegung angeführt, und es kann für Hinweisgeber sehr schwierig sein, den kausalen Zusammenhang zwischen der Meldung oder Offenlegung und den Repressalien nachzuweisen; den Personen, die die Repressalien ergreifen, stehen hingegen unter Umständen mehr Möglichkeiten und Ressourcen zur Verfügung, um ihr eigenes Vorgehen und die dahinterstehende Logik zu dokumentieren. Wenn ein Hinweisgeber glaubhaft macht, dass er Informationen im Einklang mit dieser Richtlinie gemeldet oder offengelegt und dafür eine Benachteiligung erfahren hat, sollte die Beweislast auf die Person übergehen, die die Benachteiligung vorgenommen hat, d. h. diese sollte dann nachweisen müssen, dass ihr Vorgehen in keiner Weise mit der erfolgten Meldung oder Offenlegung in Verbindung stand.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Über ein ausdrückliches Verbot von Repressalien hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, Zugang zu Rechtsbehelfen haben. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall am besten geeignet ist, sollte von der Art der erlittenen Repressalie abhängen. Denkbar sind beispielsweise Wiedereinstellungs- oder Wiedereinsetzungsklagen (z. B. nach einer Entlassung, einer Versetzung, einer Herabstufung oder Degradierung oder im Falle der Versagung einer Beförderung oder einer Teilnahme an einer Schulung) oder Klagen auf Wiederherstellung entzogener Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge sowie Klagen auf Entschädigung für eingetretene oder künftige finanzielle Verluste (Gehaltsausfälle in der Vergangenheit oder künftige Einkommensverluste, durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Kosten), für sonstigen wirtschaftlichen Schaden wie Rechtsschutzkosten und Kosten für medizinische Behandlungen sowie für nicht wertmäßig zu fassenden Schaden (Schmerzensgeld).

(71)  Über ein ausdrückliches gesetzlich verankertes Verbot von Repressalien hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, Zugang zu Rechtsbehelfen und Anspruch auf Entschädigung haben. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall am besten geeignet ist, sollte von der Art der erlittenen Repressalie abhängen, und der entstandene Schaden sollte vollständig wiedergutgemacht werden. Denkbar sind beispielsweise Wiedereinstellungs- oder Wiedereinsetzungsklagen (z. B. nach einer Entlassung, einer Versetzung, einer Herabstufung oder Degradierung oder im Falle der Versagung einer Beförderung oder einer Teilnahme an einer Schulung) oder Klagen auf Wiederherstellung entzogener Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge sowie Klagen auf Entschädigung für eingetretene oder künftige finanzielle Verluste (Gehaltsausfälle in der Vergangenheit oder künftige Einkommensverluste, durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Kosten), für sonstigen wirtschaftlichen Schaden wie Rechtsschutzkosten und Kosten für medizinische und psychologische Behandlungen sowie für nicht wertmäßig zu fassenden Schaden (Schmerzensgeld).

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 72

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(72)  Die Art des Rechtsbehelfs kann dabei je nach Rechtsordnung variieren, aber sie sollte in jedem Fall eine möglichst umfassende und wirksame Abhilfe ermöglichen. Die verfügbaren Abhilfen sollten keine abschreckende Wirkung auf potenzielle Hinweisgeber haben. Wenn alternativ zu einer Wiedereinstellung im Fall einer Entlassung auch die Möglichkeit einer Entschädigung besteht, kann dies dazu führen, dass insbesondere größere Organisationen in der Praxis systematisch von dieser Alternative Gebrauch machen - was auf potenzielle Hinweisgeber abschreckend wirkt.

(72)  Die Art des Rechtsbehelfs kann dabei je nach Rechtsordnung variieren, aber sie sollte in jedem Fall eine vollständige Wiedergutmachung des entstandenen Schadens gewährleisten.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  Besonders wichtig für Hinweisgeber ist ein einstweiliger Rechtsschutz während laufender, mitunter langwieriger Gerichtsverfahren. Ein einstweiliger Rechtsschutz kann insbesondere dann vonnöten sein, wenn es darum geht, Drohungen oder anhaltende Repressalien (beispielsweise Mobbing am Arbeitsplatz) sowie deren Versuch zu unterbinden, oder Vergeltungsmaßnahmen wie eine Entlassung, die sich nach einem längeren Zeitraum unter Umständen nur schwer wieder rückgängig machen lässt und den Hinweisgeber finanziell ruinieren kann, zu verhindern, denn gerade diese Aussicht kann einen potenziellen Hinweisgeber ernsthaft entmutigen.

(73)  Besonders wichtig für Hinweisgeber ist ein einstweiliger Rechtsschutz während laufender, mitunter langwieriger Gerichtsverfahren. Ein einstweiliger Rechtsschutz kann insbesondere dann vonnöten sein, wenn es darum geht, Drohungen oder anhaltende Repressalien (beispielsweise Mobbing außerhalb des Arbeitsplatzes und am Arbeitsplatz) sowie deren Versuch zu unterbinden, oder Vergeltungsmaßnahmen wie Beleidigung oder physische Gewalt oder eine Entlassung, die sich nach einem längeren Zeitraum unter Umständen nur schwer wieder rückgängig machen lässt und den Hinweisgeber finanziell ruinieren kann, zu verhindern, denn gerade diese Aussicht kann einen potenziellen Hinweisgeber ernsthaft entmutigen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74)  Eine große abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber kann zudem von außerhalb des beruflichen Kontexts ergriffenen Maßnahmen wie Gerichtsverfahren wegen vermeintlicher Verleumdung oder vermeintlicher Verstöße gegen das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnis, die Vertraulichkeit oder den Schutz personenbezogener Daten ausgehen. Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates58 sind Hinweisgeber von den darin vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen ausgenommen, falls der vermeintliche rechtswidrige Erwerb beziehungsweise die vermeintliche rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses zum Zwecke der Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit erfolgte und der Antragsgegner in der Absicht handelte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Zudem sollten sich Hinweisgeber auch bei Gerichtsverfahren anderer Art zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen zu haben. In derartigen Fällen sollte der Person, die das Verfahren angestrengt hat, die Pflicht obliegen, nachzuweisen, dass der Hinweisgeber vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat.

(74)  Eine große abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber kann zudem von außerhalb des beruflichen Kontexts ergriffenen Maßnahmen wie Gerichtsverfahren wegen vermeintlicher Verleumdung oder vermeintlicher Verstöße gegen das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnis, die Vertraulichkeit oder den Schutz personenbezogener Daten ausgehen. Nach der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates58 sind Hinweisgeber von den darin vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen ausgenommen, falls der vermeintliche rechtswidrige Erwerb beziehungsweise die vermeintliche rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses zum Zwecke der Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit erfolgte und der Antragsgegner in der Absicht handelte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Diese Richtlinie sollte deshalb die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen, und beide Rechtsakte sollten als sich gegenseitig ergänzend betrachtet werden. Somit sollten der Schutz, die Verfahren und die Bedingungen gemäß dieser Richtlinie auch dann für Fälle gelten, die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen, wenn die gemeldeten Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden könnten. In anderen Fällen sollte die Richtlinie (EU) 2016/943 zur Anwendung kommen. Zudem sollten sich Hinweisgeber auch bei Gerichtsverfahren anderer Art zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen zu haben. In derartigen Fällen sollte der Person, die das Verfahren angestrengt hat, die Pflicht obliegen, nachzuweisen, dass der Hinweisgeber vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat.

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58 Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

58 Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)  Für Hinweisgeber, die sich auf gerichtlichem Wege gegen erlittene Repressalien zur Wehr setzen, können die betreffenden Rechtskosten eine erhebliche Belastung darstellen. Wenngleich sie diese Kosten am Ende des Verfahrens möglicherweise erstattet bekommen, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, diese Kosten vorab auszulegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie arbeitslos sind oder auf eine schwarze Liste gesetzt wurden. Die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, insbesondere nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates59, und eine allgemeine Unterstützung für Personen, die sich in ernsten finanziellen Nöten befinden, könnten in bestimmten Fällen zu einer wirksamen Durchsetzung des Rechts dieser Personen auf Schutz beitragen.

(75)  Für Hinweisgeber, die sich auf gerichtlichem Wege gegen erlittene Repressalien zur Wehr setzen, können die betreffenden Rechtskosten eine erhebliche Belastung darstellen. Wenngleich sie diese Kosten am Ende des Verfahrens möglicherweise erstattet bekommen, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, diese Kosten vorab auszulegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie arbeitslos sind oder auf eine schwarze Liste gesetzt wurden. Die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, insbesondere nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates59, und eine allgemeine Unterstützung für Personen, die sich in ernsten finanziellen Nöten befinden, sind von wesentlicher Bedeutung dafür, dass das Recht dieser Personen auf Schutz wirksam durchgesetzt werden kann. Hinweisgeber sollten außerdem eine Entschädigung für erlittenes Mobbing oder den Verlust ihres derzeitigen oder künftigen Lebensunterhalts fordern können, wenn der Schaden durch Repressalien entstanden ist.

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59 Richtlinie 2016/1919/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

59 Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)  Die Rechte der betroffenen Person sollten geschützt werden, um eine Rufschädigung oder andere negative Folgen zu vermeiden. Ferner sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Person und ihr Zugang zu Rechtsbehelfen in allen Stadien des sich an die Meldung anschließenden Verfahrens in vollem Umfang und in Übereinstimmung mit den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf Verteidigung der betroffenen Person nach den im nationalen Recht geltenden Verfahren im Zusammenhang mit Untersuchungen oder sich daran anschließenden Gerichtsverfahren gewährleisten; dazu gehören das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Anhörung und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz.

(76)  Die Rechte der betroffenen Person sollten geschützt werden, um eine Rufschädigung oder andere negative Folgen zu vermeiden. Ferner sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Person und ihr Zugang zu Rechtsbehelfen in allen Stadien des sich an die Meldung anschließenden Verfahrens in vollem Umfang und in Übereinstimmung mit den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für den Schutz der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Person sorgen und ihre Verteidigungsrechte nach den im nationalen Recht geltenden Verfahren im Zusammenhang mit Untersuchungen oder sich daran anschließenden Gerichtsverfahren gewährleisten; dazu gehören das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Anhörung und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Zu diesem Zweck sollten geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bürger und der Zivilgesellschaft für diese Rechte ergriffen werden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77)  Personen, die infolge einer Meldung oder Offenlegung ungenauer oder irreführender Informationen eine direkte oder indirekte Benachteiligung erfahren, sollten weiterhin den ihnen nach allgemeinem Recht zustehenden Schutz genießen und auf die nach allgemeinem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zurückgreifen können. In Fällen, in denen diese ungenauen oder irreführenden Informationen vorsätzlich und wissentlich gemeldet oder offengelegt wurden, sollte die betroffene Person Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht haben.

(77)  Personen, die infolge einer Meldung oder Offenlegung ungenauer oder irreführender Informationen eine direkte oder indirekte Benachteiligung erfahren, sollten weiterhin den ihnen nach allgemeinem Recht zustehenden Schutz genießen und auf die nach allgemeinem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe zurückgreifen können. In Fällen, in denen diese ungenauen oder irreführenden Informationen vorsätzlich und wissentlich gemeldet oder offengelegt wurden, sollten Hinweisgeber keinen Anspruch auf Schutz genießen und die betroffene Person sollte Anspruch auf Schadensersatz nach nationalem Recht haben.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Um die Wirksamkeit der Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen, bedarf es geeigneter Sanktionen. Sanktionen gegen Personen, die Repressalien oder sonstige beschwerende Maßnahmen gegen Hinweisgeber ergreifen, können von derartigen Handlungen abschrecken. Um vor böswilligen Meldungen abzuschrecken und die Glaubwürdigkeit des Systems zu wahren, bedarf es Sanktionen gegen Personen, die wissentlich Informationen melden oder offenlegen, welche nachweislich falsch sind. Die Sanktionen sollten gleichwohl so bemessen sein, dass potenzielle Hinweisgeber nicht abgeschreckt werden.

(78)  Um die Wirksamkeit der Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen, bedarf es Sanktionen. Sanktionen gegen Personen, die Repressalien oder sonstige beschwerende Maßnahmen gegen Hinweisgeber ergreifen, können von derartigen Handlungen abschrecken. Um vor böswilligen Meldungen abzuschrecken und die Glaubwürdigkeit des Systems zu wahren, bedarf es außerdem Sanktionen gegen Personen, die wissentlich Informationen melden oder offenlegen, welche nachweislich falsch sind. Sofern die Mitgliedstaaten in Fällen von beispielsweise übler Nachrede oder der Verbreitung von falschen Informationen Sanktionen vorsehen, könnten diese Sanktionen auch bei Meldungen oder Offenlegungen Anwendung finden, bei denen die Hinweisgeber wissentlich nachweislich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt haben. Die Sanktionen sollten gleichwohl so bemessen sein, dass potenzielle Hinweisgeber nicht abgeschreckt werden.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen unberührt lassen.

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben und dazu angehalten werden, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie dient keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des Hinweisgebern im nationalen Recht und in den Bereichen, in denen sie gilt, bereits gewährten allgemeinen Maßes an Schutz.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82)  Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Einführung eines Schutzes von Hinweisgebern gerechtfertigt und angesichts der bisher vorliegenden Erkenntnisse geboten scheint. Dieser sachliche Anwendungsbereich kann auf weitere Bereiche oder Rechtsakte der Union ausgeweitet werden, falls sich im Lichte etwaiger neuer Erkenntnisse oder der Ergebnisse einer Evaluierung dieser Richtlinie die Notwendigkeit ergibt, die Durchsetzung dieser Richtlinie zu verstärken.

(82)  Der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf Bereiche, in denen die Einführung eines Schutzes von Hinweisgebern gerechtfertigt und angesichts der bisher vorliegenden Erkenntnisse geboten scheint. Dieser sachliche Anwendungsbereich kann auf weitere Bereiche oder Rechtsakte der Union ausgeweitet werden, falls sich im Lichte etwaiger neuer Erkenntnisse, die die Kommission auch künftig zusammentragen sollte, oder der Ergebnisse einer Evaluierung dieser Richtlinie die Notwendigkeit ergibt, die Durchsetzung dieser Richtlinie zu verstärken.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. Diese Richtlinie stellt insbesondere auf die vollständige Wahrung der Meinungs- und der Informationsfreiheit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen hohen Verbraucherschutz, des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und der Rechte der Verteidigung ab.

(85)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – in erster Linie deren Artikel 11 – anerkannt wurden. Diese Richtlinie muss folglich im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden, indem sie die vollständige Wahrung unter anderem der Meinungs- und der Informationsfreiheit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen hohen Verbraucherschutz, des Rechts auf faire und gerechte Arbeitsbedingungen, des Rechts auf ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, des Rechts auf ein hohes Umweltschutzniveau, des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und der Rechte der Verteidigung sicherstellt. Besondere Beachtung sollte außerdem der Europäischen Menschenrechtskonvention – in erster Linie deren Artikel 10 – geschenkt werden.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(85a)  Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, dieselben oder ähnliche Bestimmungen für Verstöße gegen das nationale Recht einzuführen und auf diese Weise einen kohärenten und umfassenden Rahmen für den Schutz von Personen, die Verstöße melden, zu errichten.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(85b)  Der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen, sollte besondere Beachtung geschenkt werden.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Zweck

 

Diese Richtlinie zielt darauf ab, den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und die Durchsetzung des Unionsrechts im Interesse des Schutzes des öffentlichen Interesses zu stärken, indem gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt werden, die rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch in den in Artikel 1 aufgeführten Bereichen melden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)  Um die Durchsetzung des Rechts und der Politik der Union in bestimmten Bereichen zu verbessern, werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die folgende rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden:

(1)  Durch diese Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die folgende rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden:

a)  Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang (Teil I und Teil II) aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, und folgende Bereiche betreffen:

a)  Verstöße gegen Rechtsakte der Union, unter anderem gegen die im Anhang (Teil I und Teil II) aufgeführten Rechtsakte und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte, die folgende Bereiche betreffen:

i)  öffentliches Auftragswesen,

i)  öffentliches Auftragswesen,

ii)  Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

ii)  Finanzdienstleistungen, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuerumgehung, Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,1

iii)  Produktsicherheit,

iii)  Produktsicherheit,

iv)  Verkehrssicherheit,

iv)  Verkehrssicherheit,

v)  Umweltschutz,

v)  Umweltschutz,

vi)  kerntechnische Sicherheit,

vi)  kerntechnische Sicherheit,

vii)  Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

vii)  Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

viii)  öffentliche Gesundheit,

viii)  öffentliche Gesundheit,

ix)  Verbraucherschutz,

ix)  Verbraucherschutz,

x)  Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

x)  Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und

 

xa)  Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmerrechte und Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz;

b)  Verstöße gegen die Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV und Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates fallen;

b)  Verstöße gegen die Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV und Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates fallen;

c)  Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den näher spezifizierten Definitionen insbesondere der Richtlinie (EU) 2017/1371 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013;

c)  Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den näher spezifizierten Definitionen insbesondere der Richtlinie (EU) 2017/1371 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013;

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, d. h. gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und ‑Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, d. h. gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und ‑Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(2)  Falls die in Teil 2 des Anhangs aufgeführten sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union spezifische Bestimmungen über die Meldung von Verstößen enthalten, haben diese Geltung. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für sämtliche im Zusammenhang mit dem Schutz von Hinweisgebern stehenden Sachverhalte, die nicht durch diese sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind.

(2)  Falls die in Teil 2 des Anhangs aufgeführten sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union spezifische Bestimmungen über die Meldung von Verstößen enthalten, haben diese Geltung. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für sämtliche im Zusammenhang mit dem Schutz von Hinweisgebern stehenden Sachverhalte, die nicht durch diese sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind.

 

______________

1Ausschließliche Zuständigkeit des ECON- und des LIBE-Ausschusses

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Persönlicher Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

(1)  Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

(1)  Diese Richtlinie gilt für in gutem Glauben handelnde Hinweisgeber und Mittler, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

a)  Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV,

a)  Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten oder im Sinne von Artikel 45 AEUV, einschließlich Beamten,

b)  Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV,

b)  Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV,

c)  Anteilseigner und Personen, die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und unbezahlte Praktikanten,

c)  Anteilseigner und Personen, die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,

d)  Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

d)  Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Dienstleistern und Lieferanten arbeiten.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für in gutem Glauben handelnde Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben, sowie für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis beendet ist.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch nach Maßgabe der in Artikel 1 und im Anhang genannten Rechtsakte der Union und in den dort aufgeführten Bereichen;

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch nach Maßgabe der in Artikel 1 und im Anhang genannten Rechtsakte der Union und in den dort aufgeführten Bereichen;

2.  „rechtswidrige Handlungen“ gegen das Unionsrecht verstoßende Handlungen oder Unterlassungen;

2.  „rechtswidrige Handlungen“ gegen das Unionsrecht verstoßende Handlungen oder Unterlassungen;

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen;

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen;

4.  „Informationen über Verstöße“ Beweise für tatsächliche Verstöße sowie begründete Verdachtsmomente in Bezug auf potenzielle Verstöße, die noch nicht sichtbar geworden sind;

4.  „Informationen über Verstöße“ Beweise für tatsächliche Verstöße sowie begründete Verdachtsmomente in Bezug auf potenzielle Verstöße, die noch nicht stattgefunden haben;

5.  „Meldung“ die Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der er aufgrund seiner Tätigkeit im Kontakt steht oder stand;

5.  „Meldung“ die Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der er aufgrund seiner Tätigkeit im Kontakt steht oder stand;

6.  „interne Meldung“ die Übermittlung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts;

6.  „interne Meldung“ die Übermittlung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts;

7.  „externe Meldung“ die Übermittlung von Informationen über Verstöße an die zuständigen Behörden;

7.  „externe Meldung“ die Übermittlung von Informationen über Verstöße an die zuständigen Behörden;

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von im beruflichen Kontext erlangten Informationen über Verstöße;

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von im beruflichen Kontext erlangten Informationen über Verstöße;

9.  „Hinweisgeber“ eine natürliche oder eine juristische Person, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

9.  „Hinweisgeber“ eine natürliche oder eine juristische Person, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

 

9a.  „Mittler“ eine natürliche Person, die den Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Kontext unterstützt oder ihm dabei behilflich ist;

10.  „beruflicher Kontext“ laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die unabhängig von ihrer Art Personen Informationen über Verstöße erlangen können und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen können, wenn sie diese Informationen melden;

10.  „beruflicher Kontext“ laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor unabhängig von ihrer Art, durch die Personen Informationen über Verstöße erlangen können und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen können, wenn sie diese Informationen melden;

11.  „betroffene Person“ eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in den offengelegten Informationen als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder an diesem beteiligt ist;

11.  „betroffene Person“ eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in den offengelegten Informationen als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat oder an diesem beteiligt ist;

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, die durch die im beruflichen Kontext erfolgende interne oder externe Meldung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche, unmittelbare oder mittelbare Handlungen oder Unterlassungen, die durch die im beruflichen Kontext erfolgende interne oder externe Meldung oder Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss usw.);

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss usw.);

14.  „zuständige Behörde“ die nationale Behörde, welche befugt ist, Meldungen nach Kapitel III entgegenzunehmen und als die Behörde benannt wurde, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben - insbesondere in Bezug auf etwaige Folgemaßnahmen zu den eingegangenen Meldungen - erfüllt.

14.  „zuständige Behörde“ die nationale Behörde, welche befugt ist, Meldungen nach Kapitel III entgegenzunehmen und als die Behörde benannt wurde, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben – insbesondere in Bezug auf etwaige Folgemaßnahmen zu den eingegangenen Meldungen – erfüllt;

 

14a.  „guter Glaube“ den angesichts der Umstände und der einem Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung zur Verfügung stehenden Informationen berechtigten Grund zu der Annahme, dass die von diesem Hinweisgeber gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors - gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Sozialpartnern interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten sicher, dass Arbeitgeber und andere juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors  nach Rücksprache und in Abstimmung mit den Sozialpartnern interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

(2)  Diese Kanäle und Verfahren müssen den Beschäftigten der juristischen Person die Übermittlung etwaiger Meldungen ermöglichen. Sie können auch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten mit der juristischen Personen im Kontakt stehen, die Übermittlung von Meldungen ermöglichen; diese anderen Personen sind allerdings nicht verpflichtet, für etwaige Meldungen auf interne Meldekanäle zurückzugreifen.

(2)  Diese Kanäle und Verfahren müssen den Beschäftigten der juristischen Person die Übermittlung etwaiger Meldungen ermöglichen. Sie ermöglichen auch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten mit der juristischen Person im Kontakt stehen, die Übermittlung von Meldungen. Diese Meldekanäle müssen von der juristischen Person eindeutig festgelegt und sowohl von innerhalb als auch von außerhalb der juristischen Person leicht zugänglich sein.

(3)  Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im privaten Sektor handelt es sich um

(3)  Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im privaten Sektor handelt es sich um

a)  juristische Personen des Privatrechts mit 50 oder mehr Beschäftigten,

a)  juristische Personen des Privatrechts mit 50 oder mehr Beschäftigten,

b)  juristische Personen des Privatrechts mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR,

b)  juristische Personen des Privatrechts mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR,

c)  juristische Personen des Privatrechts, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder im Sinne der im Anhang aufgeführten Unionsvorschriften für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten anfällig sind.

c)  juristische Personen des Privatrechts, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder im Sinne der im Anhang aufgeführten Unionsvorschriften für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten anfällig sind.

 

(3a)  Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten die folgenden juristischen Personen des Privatrechts von den in Absatz 1 genannten juristischen Personen der Privatwirtschaft ausnehmen:

 

a)  juristische Personen des Privatrechts mit weniger als 250 Beschäftigten,

 

b)  juristische Personen des Privatrechts mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.

(4)  Nach einer geeigneten Risikobewertung, die der Art der Tätigkeiten der juristischen Personen und dem von ihnen ausgehenden Risiko Rechnung trägt, können die Mitgliedstaaten andere kleine juristische Personen des Privatrechts als die unter Absatz 3 Buchstabe c genannten juristischen Personen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 200362 verpflichten, interne Meldekanäle und ‑verfahren einzurichten.

(4)  Nach einer geeigneten Risikobewertung, die der Art der Tätigkeiten der juristischen Personen und dem von ihnen ausgehenden Risiko, insbesondere für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, Rechnung trägt, können die Mitgliedstaaten kleine juristische Personen des Privatrechts im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 200362, mit Ausnahme der in Absatz 3 Buchstabe c genannten juristischen Personen, verpflichten, interne Meldekanäle und ‑verfahren einzurichten.

(5)  Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 4 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung und den in der jeweiligen Risikobewertung verwendeten Kriterien mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.

(5)  Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 4 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung und den in der jeweiligen Risikobewertung verwendeten Kriterien mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.

(6)  Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im öffentlichen Sektor handelt es sich um

(6)  Bei den in Absatz 1 genannten juristischen Personen im öffentlichen Sektor handelt es sich um

a)  staatliche Verwaltungsstellen,

a)  staatliche Verwaltungsstellen,

b)  regionale Verwaltungen und Dienststellen,

b)  regionale Verwaltungen und Dienststellen,

c)  Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern,

c)  Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern,

d)  sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

d)  sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

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62 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

62 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Begründung

Detaillierte Bestimmungen über die internen Meldekanäle sollten weiterhin in die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die in ihren nationalen Rechtsvorschriften strenge Vorschriften erlassen haben.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

(1)  Die in Artikel 4 genannten Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen schließen Folgendes ein:

(1)  Die in Artikel 4 genannten Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen können Folgendes einschließen:

a)  Meldekanäle, die so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff auf diese Kanäle verwehrt wird,

a)  Meldekanäle, die sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, sodass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der Mittler sowie der von dem Hinweis betroffenen Personen gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff auf diese Kanäle verwehrt wird,

 

aa)  eine innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen nach Eingang der Meldung an den Hinweisgeber zu richtende vertrauliche Bestätigung dieses Eingangs,

b)  die Benennung einer Person oder einer Dienststelle, die für die Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig ist,

b)  die Benennung einer unparteiischen Person oder einer unabhängigen Dienststelle, die für die Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig ist,

c)  ordnungsgemäße Folgemaßnahmen der benannten Person oder Dienststelle zu den Meldungen,

c)  ordnungsgemäße Folgemaßnahmen der benannten Person oder Dienststelle zu den Meldungen und gegebenenfalls das Ergreifen geeigneter und zeitnaher Maßnahmen,

 

ca)  ordnungsgemäße Folgemaßnahmen zu anonymen Meldungen,

d)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten nach Meldungseingang für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen zu der Meldung,

d)  einen angemessenen zeitlichen Rahmen von maximal zwei Monaten ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen zu der Meldung. Der zeitliche Rahmen kann auf vier Monate verlängert werden, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern, insbesondere wenn die Art und die Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung erforderlich machen können;

 

da)  die Möglichkeit, dass der Hinweisgeber im Laufe der Untersuchung konsultiert werden und Bemerkungen vorlegen kann, sowie die Möglichkeit, diese Bemerkungen zu berücksichtigen, wenn die unter Buchstabe b genannte Person oder Abteilung diese für relevant erachtet, und

e)  klare und leicht zugängliche Informationen über die Verfahren sowie darüber, wie und unter welchen Bedingungen Meldungen extern an die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 2 und gegebenenfalls an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union übermittelt werden können.

e)  klare und leicht zugängliche Informationen über die Verfahren sowie darüber, wie und unter welchen Bedingungen Meldungen extern an die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 2 und gegebenenfalls an Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union übermittelt werden können.

(2)  Die unter Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Meldekanäle müssen die Übermittlung von Meldungen in allen folgenden Weisen ermöglichen:

(2)  Die unter Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Meldekanäle müssen die Übermittlung von Meldungen in jeder der folgenden Weisen ermöglichen:

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier und/oder mündliche Meldungsübermittlung per aufgezeichnetem oder nicht aufgezeichnetem Telefongespräch,

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier und/oder mündliche Meldungsübermittlung per Telefon oder anderer Art der Sprachübermittlung, sei es aufgezeichnet, wobei die vorherige Zustimmung der meldenden Person erforderlich ist, oder nicht aufgezeichnet;

b)  physische Zusammenkunft mit der Person oder Dienststelle, die als für die Entgegennahme von Meldungen zuständig benannt wurde.

b)  physische Zusammenkunft mit der Person oder Dienststelle, die als für die Entgegennahme von Meldungen zuständig benannt wurde.

Meldekanäle können intern von einer hierfür benannten Person oder Dienststelle betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden, sofern die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Garantien und Anforderungen eingehalten werden.

 

(3)  Bei der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Person oder Dienststelle darf es sich um dieselbe Person handeln, die auch für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist. Es können weitere Personen als „Vertrauenspersonen“ benannt werden, von denen sich Hinweisgeber und Personen, die eine Meldung in Betracht ziehen, vertraulich beraten lassen können.

(3)  Bei der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Person oder Dienststelle darf es sich um dieselbe Person handeln, die auch für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, sofern die unter Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Garantien für Vertraulichkeit und Unparteilichkeit eingehalten werden. Es können weitere Personen als „Vertrauenspersonen“ benannt werden, von denen sich Hinweisgeber und Personen, die eine Meldung in Betracht ziehen, vertraulich beraten lassen können.

 

(3a)  Mit den Verfahren für die Meldung und die Folgemaßnahmen zu Meldungen gemäß Artikel 4 wird sichergestellt, dass Hinweisgeber oder Personen, die eine Meldung in Betracht ziehen, das Recht haben, sich in allen Phasen des Verfahrens von einem Arbeitnehmervertreter begleiten zu lassen, einschließlich bei physischen Zusammenkünften gemäß diesem Artikel.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden

a)  unabhängige, autonome, sichere und die Vertraulichkeit wahrende externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung der von Hinweisgebern übermittelten Informationen einrichten;

a)  unabhängige, autonome, sichere und die Vertraulichkeit wahrende externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung der von Hinweisgebern übermittelten Informationen einrichten;

b)  Hinweisgebern binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) Rückmeldung über die zu ihren Meldungen ergriffenen Folgemaßnahmen erstatten;

entfällt

c)  die in der Meldung enthaltenen Informationen gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung (sofern diese Möglichkeit nach dem Unionsrecht besteht) weiterleiten.

c)  die in der Meldung enthaltenen Informationen gegebenenfalls zur weiteren Untersuchung an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiterleiten (sofern diese Möglichkeit nach dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht besteht).

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen und - soweit angebracht - dem gemeldeten Sachverhalt nachgehen. Die zuständigen Behörden teilen Hinweisgebern die abschließenden Ergebnisse ihrer Untersuchungen mit.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen und – soweit angebracht – dem gemeldeten Sachverhalt nachgehen, und dass sie die Befugnis haben, bei Bedarf geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die zuständigen Behörden teilen Hinweisgebern die abschließenden Ergebnisse ihrer Untersuchungen mit.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die eine Meldung erhalten haben, aber nicht befugt sind, gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen, die Meldung an die zuständige Behörde weiterleiten und den Hinweisgeber davon in Kenntnis setzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die eine Meldung erhalten haben, aber nicht befugt sind, gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen, die Meldung innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf sichere Weise und unter gebührender Beachtung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu Datenschutz und Vertraulichkeit an die zuständige Behörde weiterleiten. Der Hinweisgeber ist unverzüglich von dieser Übermittlung in Kenntnis zu setzen.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

(1)  Externe Meldekanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

(1)  Spezielle externe Meldekanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)  Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der zuständigen Behörde, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die zuständige Behörde in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

a)  Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der zuständigen Behörde, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die zuständige Behörde in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

b)  sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff verwehrt wird;

b)  sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen einschließlich der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff verwehrt wird;

c)  sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Artikel 11, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

c)  sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Artikel 11, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

(2)  Die externen Meldekanäle müssen die Übermittlung von Meldungen in mindestens allen folgenden Weisen ermöglichen:

(2)  Die externen Meldekanäle müssen die Übermittlung von Meldungen in mindestens allen folgenden Weisen ermöglichen:

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier,

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier,

b)  mündliche Meldungsübermittlung per aufgezeichnetem oder nicht aufgezeichnetem Telefongespräch,

b)  mündliche Meldungsübermittlung per aufgezeichnetem oder nicht aufgezeichnetem Telefongespräch,

c)  physische Zusammenkunft mit zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde.

c)  physische Zusammenkunft mit zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde in Begleitung – falls der Hinweisgeber dies wünscht – eines Arbeitnehmervertreters.

(3)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Meldungen, die über andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten speziellen Meldekanäle eingegangen sind, unverändert und unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Kommunikationskanäle an die zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet werden.

(3)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Meldungen, die über andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten speziellen Meldekanäle eingegangen sind, unverändert und unter Nutzung der hierfür vorgesehenen Kommunikationskanäle an die zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten führen Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass Personen, an die eine Meldung ursprünglich adressiert wurde, die aber nicht als zuständige Sachbearbeiter für derartige Meldungen benannt wurden, keine Informationen offenlegen, durch die die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person bekannt werden könnte.

(4)  Die Mitgliedstaaten führen Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass Personen, an die eine Meldung ursprünglich adressiert wurde, die aber nicht als zuständige Sachbearbeiter für derartige Meldungen benannt wurden, keine Informationen offenlegen, durch die die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person bekannt werden könnte.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Zuständige Mitarbeiter

Zuständige Mitarbeiter

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über besondere Mitarbeiter verfügen, die für die Bearbeitung eingehender Meldungen zuständig sind. Diese Mitarbeiter werden für die Bearbeitung derartiger Meldungen speziell geschult.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter verfügen, die eigens für die Bearbeitung eingehender Meldungen zuständig sind. Diese Mitarbeiter werden für die Bearbeitung derartiger Meldungen speziell geschult und erfüllen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vertraulichkeitsanforderungen.

(2)  Die zuständigen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:

(2)  Die zuständigen Mitarbeiter nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)  Übermittlung von Informationen über die Meldeverfahren an etwaige interessierte Personen,

a)  Übermittlung von Informationen über die Meldeverfahren an etwaige interessierte Personen,

b)  Entgegennahme von Meldungen und Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen,

b)  Entgegennahme von Meldungen und Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen. Sie überprüfen, ob die Meldung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt,

c)  Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Information über den Fortgang und die Ergebnisse der Untersuchung.

c)  Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Information über den Fortgang und die Ergebnisse der Untersuchung.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

(1)  In den Verfahrensvorschriften für externe Meldungen wird Folgendes festgelegt:

(1)  In den Verfahrensvorschriften für externe Meldungen wird Folgendes festgelegt:

a)  die Art und Weise, in der die zuständige Behörde den Hinweisgeber auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihm vorliegende Informationen zu liefern;

a)  die Art und Weise, in der die zuständige Behörde den Hinweisgeber auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihm vorliegende Informationen zu liefern;

 

aa)  eine innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen nach Eingang der Meldung an den Hinweisgeber zu richtende vertrauliche Bestätigung dieses Eingangs;

b)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die zu seiner Meldung ergriffenen Folgemaßnahmen sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung;

b)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal zwei Monaten ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung für eine sorgfältige Weiterverfolgung der Meldung, einschließlich bei Bedarf der Ergreifung geeigneter Maßnahmen sowie der Durchführung von Untersuchungen zum Gegenstand der Meldung, und für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die zu seiner Meldung ergriffenen Folgemaßnahmen sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung. Dieser zeitliche Rahmen kann in hinreichend begründeten Fällen auf vier Monate verlängert werden;

 

ba)  Weiterverfolgung in Bezug auf anonyme Meldungen im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen im nationalen Recht;

c)  die Vertraulichkeitsregelung für Meldungen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten eines Hinweisgebers offengelegt werden dürfen.

c)  die Vertraulichkeitsregelung für Meldungen einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten eines Hinweisgebers oder einer betroffenen Person offengelegt werden dürfen;

 

ca)  die Möglichkeit, dass der Hinweisgeber im Laufe der Untersuchung konsultiert werden und Bemerkungen vorlegen kann, sowie die Möglichkeit, diese Bemerkungen zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde diese für relevant erachtet.

(2)  Die detaillierte Beschreibung nach Absatz 1 Buchstabe c muss die Ausnahmefälle einschließen, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit Untersuchungen oder anschließenden Gerichtsverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer - unter anderem das Recht auf Verteidigung der betroffenen Person - zu gewährleisten, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt.

(2)  Die detaillierte Beschreibung nach Absatz 1 Buchstabe c muss die Ausnahmefälle einschließen, in denen die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit Untersuchungen oder anschließenden Gerichtsverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer – unter anderem das Recht auf Verteidigung der betroffenen Person – zu gewährleisten, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte detaillierte Beschreibung ist in klarer und leicht verständlicher Sprache zu verfassen und muss etwaigen Hinweisgebern leicht zugänglich sein.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte detaillierte Beschreibung ist in klarer und leicht verständlicher Sprache zu verfassen und muss etwaigen Hinweisgebern leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:

a)  die Bedingungen, unter denen Hinweisgeber Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie genießen;

a)  die Bedingungen, unter denen Hinweisgeber Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie genießen;

b)  die Kommunikationskanäle für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen:

b)  die Kommunikationskanäle für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen:

i)  Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht,

i)  Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

ii)  besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der zuständigen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

ii)  besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der zuständigen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

c)  die geltenden Verfahrensvorschriften nach Artikel 9 für die Meldung von Verstößen;

c)  die geltenden Verfahrensvorschriften nach Artikel 9 für die Meldung von Verstößen;

d)  die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und insbesondere die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten - je nach Anwendbarkeit - gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

d)  die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und insbesondere die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten – je nach Anwendbarkeit – gemäß Artikel 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

e)  die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;

e)  die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;

f)  die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien sowie Möglichkeiten für eine vertrauliche Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, einen Missstand zu melden;

f)  die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien sowie Möglichkeiten für eine vertrauliche Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, einen Missstand zu melden;

g)  eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie Informationen meldet, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung gilt und diese Person für die Offenlegung in keiner Form haftbar gemacht werden kann.

g)  eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass, wenn eine Person den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie Informationen meldet, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung gilt und diese Person für die Offenlegung in keiner Form haftbar gemacht werden kann;

 

ga)   einen Jahresbericht zu den eingegangenen Warnhinweisen und ihrer Bearbeitung, wobei die Vertraulichkeit laufender Untersuchungen gewahrt werden muss;

 

gb)  Kontaktinformationen der einzigen unabhängigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 14a.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Dokumentation eingehender Meldungen

Dokumentation eingehender Meldungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle eingehenden Meldungen dokumentieren.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle eingehenden Meldungen unter Einhaltung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Vertraulichkeitsgebots dokumentieren. Die Meldungen werden nur so lange gespeichert, wie dies für das Meldeverfahren notwendig und angemessen ist, und sie werden gelöscht, sobald das Meldeverfahren abgeschlossen ist. Die in diesen Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union verarbeitet.

(2)  Die zuständigen Behörden übermitteln für jede eingehende schriftliche Meldung unverzüglich eine Eingangsbestätigung an die vom Hinweisgeber genannte Postanschrift oder E‑Mail-Adresse, sofern der Hinweisgeber sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(2)  Die zuständigen Behörden und die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts übermitteln für jede eingehende schriftliche Meldung unverzüglich eine Eingangsbestätigung an die vom Hinweisgeber genannte Postanschrift oder E‑Mail-Adresse, sofern der Hinweisgeber sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat und die zuständige Behörde keinen Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.

(3)  Bei telefonisch übermittelten Meldungen, die aufgezeichnet werden, kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers die mündliche Meldung auf eine der folgenden Weisen dokumentieren:

(3)  Bei telefonisch übermittelten Meldungen, die aufgezeichnet werden, und unter der Bedingung, dass das Vertraulichkeitsgebot gemäß dieser Richtlinie gewahrt wird, dokumentieren die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers die mündliche Meldung auf eine der folgenden Weisen:

a)  Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form,

a)  Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form,

b)  vollständige und genaue Transkription des Telefongesprächs durch die zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde.

b)  vollständige und genaue Transkription des Telefongesprächs durch die zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde gibt dem Hinweisgeber Gelegenheit, die Transkription zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts geben dem Hinweisgeber Gelegenheit, das Transkript des Telefongesprächs zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(4)  Bei telefonisch übermittelten Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, kann die zuständige Behörde die mündliche Meldung mittels eines genauen, von den zuständigen Mitarbeitern erstellten Gesprächsprotokolls dokumentieren. Die zuständige Behörde gibt dem Hinweisgeber die Möglichkeit, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(4)  Bei telefonisch übermittelten Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, dokumentieren die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts die mündliche Meldung mittels eines genauen, von den zuständigen Mitarbeitern erstellten Gesprächsprotokolls. Die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts geben dem Hinweisgeber Gelegenheit, das Transkript des Telefongesprächs zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(5)  Bittet ein Hinweisgeber um eine Zusammenkunft gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c mit den zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde, um einen Verstoß zu melden, so sorgen die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers dafür, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Zusammenkunft in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Zusammenkunft auf eine der folgenden Weisen zu dokumentieren:

(5)  Bittet ein Hinweisgeber um eine Zusammenkunft gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c mit den zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörden oder der juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, um einen Verstoß zu melden, so sorgen die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers dafür, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Zusammenkunft in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts dokumentieren die Zusammenkunft auf eine der folgenden Weisen:

a)  Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form,

a)  Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form,

b)  von den zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde erstelltes detailliertes Protokoll der Zusammenkunft.

b)  von den zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie der juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts erstelltes detailliertes Protokoll der Zusammenkunft.

Die zuständige Behörde gibt dem Hinweisgeber die Möglichkeit, das Protokoll der Zusammenkunft zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Die zuständigen Behörden sowie die juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts geben dem Hinweisgeber Gelegenheit, das Transkript der Zusammenkunft zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

 

(5a)  Wenn es um eine Offenlegung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c geht, informieren die zuständigen Behörden den Hinweisgeber und übermitteln ihm eine schriftliche Begründung, in der die Gründe für die Offenlegung der betreffenden vertraulichen Daten erläutert werden. Dem Hinweisgeber wird Gelegenheit gegeben, die Begründung zu prüfen und zu berichtigen und zuzustimmen, dass Gründe für die Offenlegung vorliegen.

 

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

(1)  Ein Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(1)  Ein Hinweisgeber, der intern, extern oder auf beiden Wegen Meldung erstattet, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(2)  Ein Hinweisgeber, der extern Meldung erstattet, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a)  Er hat ursprünglich intern Meldung erstattet, aber zu seiner Meldung wurden binnen des in Artikel 5 genannten angemessenen Zeitrahmens keine geeigneten Maßnahmen ergriffen;

 

b)  ihm standen keine internen Meldekanäle zur Verfügung, oder von ihm konnte nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden, dass ihm diese Kanäle bekannt waren;

 

c)  er war gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht verpflichtet, auf interne Meldekanäle zurückzugreifen;

 

d)  ein Rückgriff auf interne Meldekanäle konnte von ihm wegen des Inhalts seiner Meldung nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden;

 

e)  er hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass im Falle eines Rückgriffs auf interne Meldekanäle die Wirksamkeit etwaiger Ermittlungen der zuständigen Behörden beeinträchtigt werden könnte;

 

f)  er war nach dem Unionsrecht berechtigt, seine Meldung auf direktem Wege durch externe Kanäle an eine zuständige Behörde zu übermitteln.

 

(3)  Hinweisgeber, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Verstöße den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie wie Hinweisgeber, die in Übereinstimmung mit den in Absatz 2 genannten Bedingungen extern Meldung erstatten.

(3)  Hinweisgeber, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Verstöße den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie wie Hinweisgeber, die in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 genannten Bedingungen Meldung erstatten.

(4)  Ein Hinweisgeber, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Informationen über Verstöße publik macht, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn

(4)  Ein Hinweisgeber, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Informationen über Verstöße publik macht, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn

a)  er ursprünglich intern und/oder extern Meldung gemäß den Kapiteln II und III und gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstattet hat, aber zu seiner Meldung binnen des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitrahmens keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, oder

a)  er ursprünglich intern und/oder extern Meldung gemäß den Kapiteln II und III und gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstattet hat, aber zu seiner Meldung binnen des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitrahmens keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, oder

b)  von ihm wegen einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung des öffentlichen Interesses, aufgrund der besonderen Umstände des Falls oder wegen der Gefahr eines irreparablen Schadens nach vernünftigem Ermessen kein Rückgriff auf interne und/oder externe Meldekanäle erwartet werden konnte.

b)  er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass von ihm beispielsweise wegen einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses, aufgrund der besonderen Umstände des Falls – beispielsweise wenn Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass zwischen dem Urheber des Verstoßes und der zuständigen Behörde geheime Absprachen bestehen, dass die einschlägigen externen Behörden unmittelbar oder mittelbar an dem mutmaßlichen Fehlverhalten beteiligt sind oder dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten – oder in dringenden Fällen oder wegen der Gefahr eines irreparablen Schadens kein Rückgriff auf interne und/oder externe Meldekanäle erwartet werden konnte.

 

(4a)  Der Initiator einer anonymen Meldung, dessen Identität zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt wird, hat unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie wie Hinweisgeber, deren Identität von Beginn der Meldung oder Offenlegung an bekannt war.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien direkter oder indirekter Art gegen Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien direkter oder indirekter Art gegen Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, gegen Personen, die eine Meldung beabsichtigen, oder gegen Mittler zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a)  Suspendierung, Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen,

a)  Suspendierung, Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen,

b)  Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,

b)  Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,

c)  Aufgabenverlagerung, Verlagerung des Arbeitsplatzes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeiten,

c)  Aufgabenverlagerung, Verlagerung des Arbeitsplatzes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeiten,

d)  Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen,

d)  Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen,

e)  negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses,

e)  negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses,

f)  disziplinarischer Verweis, Rüge oder sonstige Sanktion (auch finanzieller Art),

f)  disziplinarischer Verweis, Rüge oder sonstige Sanktion (auch finanzieller Art),

g)  Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz,

g)  Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,

h)  Diskriminierung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung,

h)  Diskriminierung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung,

i)  Nichtumwandlung eines Zeitarbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag,

i)  Nichtumwandlung eines Zeitarbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag,

j)  Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines Zeitarbeitsvertrags,

j)  Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines Zeitarbeitsvertrags,

k)  Schädigung (einschließlich Rufschädigung) oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmenverluste),

k)  Schädigung (einschließlich Rufschädigung), vor allem in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmenverluste),

l)  Erfassung des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,

l)  Erfassung des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,

m)  vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen,

m)  vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen aufgrund einer Meldung gemäß dieser Richtlinie,

n)  Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

n)  Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung,

 

na)  verpflichtende psychiatrische oder ärztliche Überweisungen,

 

nb)  Aussetzung oder Widerruf der Sicherheitsermächtigung.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Unterstützung des Hinweisgebers durch einen unabhängigen Dritten

 

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Hinweisgeber oder die Person, die eine Meldung erstatten oder eine Offenlegung vornehmen will, bei ihrem Vorgehen unterstützt wird. Diese Unterstützung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in diesem Absatz genannten Personen geleistet und kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

 

a)  kostenlose, unparteiische und vertrauliche Beratung, insbesondere zum Geltungsbereich dieser Richtlinie, zu den Möglichkeiten der Erstattung der Meldung und zu dem dem Hinweisgeber gewährten Schutz sowie zu den Rechten der betroffenen Person;

 

b)  Rechtsberatung im Falle einer Streitigkeit im Einklang mit Artikel 15 Absatz 8;

 

c)  psychologische Unterstützung im Einklang mit Artikel 15 Absatz 8.

 

(2)  Diese Unterstützung kann von einem Informationszentrum oder einer einzigen eindeutig bezeichneten unabhängigen Verwaltungsbehörde geleistet werden.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14b

 

Pflicht, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu wahren

 

(1)  Die Identität eines Hinweisgebers darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Dieses Vertraulichkeitsgebot gilt auch für Informationen, die zur Identifizierung des Hinweisgebers herangezogen werden können.

 

(2)  Jede Person, die in den Besitz von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten gelangt, muss für den Schutz dieser Daten sorgen.

 

(3)  Die betroffene Person darf keinesfalls das Recht haben, Angaben zur Identität des Hinweisgebers zu erhalten.

 

(4)  Die Umstände, unter denen die vertraulichen Daten eines Hinweisgebers aufgedeckt werden dürfen, beschränken sich auf Fälle, in denen die Offenlegung dieser Daten eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit Untersuchungen oder anschließenden Gerichtsverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer – unter anderem das Recht der betroffenen Person auf Verteidigung – zu gewährleisten, wobei die Offenlegung in jedem Fall entsprechenden Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt.

 

(5)  In den in Absatz 3 genannten Fällen informiert die für die Entgegennahme und Weiterverfolgung der Meldung benannte Person den Hinweisgeber, bevor sie dessen vertrauliche Daten offenlegt.

 

(6)  Die internen und externen Meldekanäle werden so konzipiert, eingerichtet und betrieben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff auf diese Kanäle verwehrt wird. 

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern und Mittlern vor Repressalien

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, vor Repressalien zu schützen. Dabei handelt es sich insbesondere um die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 genannten Maßnahmen.

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, vor Repressalien zu schützen. Dabei handelt es sich insbesondere um die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 genannten Maßnahmen.

(2)  Der Öffentlichkeit werden in leicht zugänglicher Weise und kostenlos umfassende und unabhängige Informations- und Beratungsmöglichkeiten über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren gegen Repressalien geboten.

(2)  Der Öffentlichkeit werden in leicht zugänglicher Weise und kostenlos umfassende und unabhängige Informations- und Beratungsmöglichkeiten über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien geboten.

(3)  Hinweisgeber erhalten Zugang zu wirksamer Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden beim Kontakt mit etwaigen für ihren Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden einschließlich sofern nach nationalem Recht vorgesehen einer Bescheinigung, dass sie die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

(3)  Hinweisgeber und Mittler erhalten Zugang zu wirksamer Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden beim Kontakt mit etwaigen für ihren Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden einschließlich sofern nach nationalem Recht vorgesehen einer Bescheinigung, dass sie die Voraussetzungen für einen Schutz gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

(4)  Hinweisgeber, die nach dieser Richtlinie extern Meldung an die zuständigen Behörden erstatten oder Informationen publik machen, gelten nicht als Personen, die eine vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Offenlegungsbeschränkung verletzt haben und für diese Offenlegung haftbar gemacht werden können.

(4)  Hinweisgeber, die nach dieser Richtlinie extern Meldung an die zuständigen Behörden erstatten oder Informationen publik machen, gelten nicht als Personen, die eine vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Offenlegungsbeschränkung verletzt haben und für diese Offenlegung haftbar gemacht werden können.

(5)  In Gerichtsverfahren, die sich auf eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber glaubhaft machen kann, dass diese Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für seine Meldung oder Informationsoffenlegung war, obliegt es der Person, die die Vergeltungsmaßnahme ergriffen hat, nachzuweisen, dass die Benachteiligung keineswegs aufgrund der Meldung erfolgte, sondern ausschließlich auf hinreichenden sonstigen Gründen basierte.

(5)  In Gerichtsverfahren, die sich auf eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber glaubhaft machen kann, dass diese Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für seine Meldung oder Informationsoffenlegung war, obliegt es der Person, die die Vergeltungsmaßnahme ergriffen hat, nachzuweisen, dass die Benachteiligung keineswegs aufgrund der Meldung oder Offenlegung erfolgte, sondern ausschließlich auf hinreichenden sonstigen Gründen basierte.

(6)  Hinweisgeber erhalten Zugang zu geeigneten Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes während laufender Gerichtsverfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(6)  Hinweisgeber und Mittler erhalten Zugang zu geeigneten Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien einschließlich einstweiligen Rechtsschutzes während laufender Gerichtsverfahren nach Maßgabe des nationalen Rechts.

(7)  Zusätzlich zu der Ausnahme von den in der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen haben Hinweisgeber in Gerichtsverfahren (einschließlich privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren wegen vermeintlicher Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts oder Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie Schadensersatzverfahren) das Recht, unter Verweis auf den Umstand, dass sie die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen haben, die Abweisung der Klage zu beantragen.

(7)  Zusätzlich zu der Ausnahme von den in der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen haben Hinweisgeber in Gerichtsverfahren (einschließlich privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren wegen Verleumdung, Verletzung des Urheberrechts oder Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie Schadensersatzverfahren) das Recht, unter Verweis auf den Umstand, dass sie die betreffende Meldung oder Offenlegung in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorgenommen haben, die Abweisung der Klage zu beantragen. Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um dieses Recht auf die Beantragung der Abweisung der Klage auf einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen auszuweiten, wenn diese mit einer Meldung in Verbindung stehen.

(8)  Zusätzlich zu der Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Hinweisgeber in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates63 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts weitere Unterstützungsmaßnahmen rechtlicher oder finanzieller Art und sonstige Unterstützung für Hinweisgeber in Gerichtsverfahren vorsehen.

(8)  Zusätzlich zu der Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Hinweisgeber in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates63 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts weitere Unterstützungsmaßnahmen rechtlicher oder finanzieller Art und sonstige Unterstützung, einschließlich psychologischer Unterstützung, für Hinweisgeber in Gerichtsverfahren vorsehen.

________________

________________

63 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

63 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Abhilfemaßnahmen

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Rechtsbehelfe und eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens für Hinweisgeber sicherzustellen, die die Bedingungen des Artikels 13 erfüllen. Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

 

a) Wiedereingliederung,

 

b) Wiederinkraftsetzung entzogener Genehmigungen und Lizenzen und gekündigter Verträge,

 

c) Entschädigung für eingetretene und künftige finanzielle Verluste,

 

d) Entschädigung für sonstige wirtschaftliche oder immaterielle Schäden.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei betroffenen Personen, deren Identität der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass ihre Identität während der Dauer der Untersuchung geschützt bleibt.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Identität der betroffenen Personen während der Dauer der Untersuchung, jedoch keinesfalls nach Einleitung des Strafverfahrens geschützt bleibt.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Rechte beteiligter Personen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen weder direkt noch indirekt ungerechtfertigten Schaden durch Erkenntnisse und Meldungen erfahren, die aus einer Beurteilung oder Untersuchung hervorgehen oder auf Meldungen oder Offenlegungen gemäß dieser Richtlinie zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren vollständig gewahrt.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Sanktionen

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die

(1)  Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die

a)  Meldungen behindern oder zu behindern versuchen,

a)  Meldungen behindern oder zu behindern versuchen,

b)  Repressalien gegen Hinweisgeber ergreifen,

b)  Repressalien gegen Hinweisgeber und Mittler ergreifen,

c)  mutwillige Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber anstrengen,

c)  mutwillige Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber anstrengen,

d)  gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu wahren.

d)  gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern und betroffenen Personen zu wahren.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Personen fest, die in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht Informationen melden oder offenlegen, darunter Maßnahmen zur Entschädigung von Personen, die durch böswillige oder missbräuchliche Meldungen oder Offenlegungen geschädigt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Hinweisgeber, die wissentlich nachweislich falsche Informationen melden oder offenlegen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen Anwendung finden, und dass es Vorkehrungen zur Entschädigung von Personen gibt, die durch solche falschen Meldungen oder Offenlegungen geschädigt wurden.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Kein Verzicht auf Rechte und Rechtsbehelfe

 

Auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe kann nicht durch eine Beschäftigungsvereinbarung, ‑bestimmung, ‑art oder ‑bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, verzichtet werden, und sie können dadurch auch nicht eingeschränkt werden. Jeder Versuch, einen Verzicht oder eine Einschränkung dieser Rechte und Rechtsbehelfe zu erlangen, gilt als nichtig und nicht durchsetzbar und kann mit Strafen oder Sanktionen belegt werden.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17b

 

Pflicht zur Zusammenarbeit

 

(1)  Die Behörden von Mitgliedstaaten, denen Verstöße gegen das Unionsrecht gemeldet werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterrichten alle anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unverzüglich und arbeiten loyal, effektiv und zügig mit ihnen zusammen.

 

(2)  Die Behörden von Mitgliedstaaten, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten über potenzielle Verstöße gegen das Unionsrecht informiert werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, übermitteln eine substanzielle Antwort auf die im Zusammenhang mit den gemeldeten Verstößen ergriffenen Maßnahmen sowie eine offizielle Empfangsbestätigung und benennen eine Anlaufstelle für die weitere Zusammenarbeit.

 

(3)  Die Behörden der Mitgliedstaaten schützen die vertraulichen Informationen, die sie erhalten, insbesondere die Informationen in Verbindung mit der Identität und anderen personenbezogenen Informationen von Hinweisgebern.

 

(4)  Die Behörden der Mitgliedstaaten gewähren vertraulichen Zugang zu den Informationen, die sie von Hinweisgebern erhalten haben, und bearbeiten Anträge auf Erhalt weiterer Informationen zeitnah.

 

(5)  Die Behörden der Mitgliedstaaten tauschen in internationalen Rechtssachen sämtliche einschlägigen Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht zeitnah mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten aus.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nach dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Fallbearbeitung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht.

Die nach dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Fallbearbeitung nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. werden unverzüglich gelöscht, falls sie unbeabsichtigterweise erhoben wurden.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 19

Günstigere Behandlung

Günstigere Behandlung und Regressionsverbot

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten.

(1)  Die Mitgliedstaaten können unbeschadet von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten.

 

(1a)  Die Umsetzung dieser Richtlinie dient nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des Hinweisgebern im nationalen Recht und in den Bereichen, in denen sie gilt, bereits gewährten allgemeinen Maßes an Schutz.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Achtung der Autonomie der Sozialpartner

 

Diese Richtlinie berührt weder die Autonomie der Sozialpartner noch deren Recht, Tarifverträge im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, Traditionen und Gepflogenheiten und unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags abzuschließen.

Begründung

Nationale Arbeitsmarktmodelle in Bezug auf die Autonomie der Sozialpartner müssen geachtet werden.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Einrichtung einer unabhängigen Behörde für den Schutz von Hinweisgebern in Betracht ziehen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Mai 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Mai 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht umfasst außerdem eine erste Beurteilung der Frage, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf andere Bereiche oder Rechtsakte der Union angezeigt ist.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Zahl der nachgewiesenen Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Mai 2027 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Statistiken die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Sie bewertet in dem Bericht, wie die Richtlinie funktioniert hat und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen einschließlich etwaiger geeigneter Änderungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf zusätzliche Bereiche oder Rechtsakte der Union erforderlich sind.

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Mai 2025 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Statistiken die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Sie bewertet in dem Bericht, wie die Richtlinie funktioniert hat, sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre, die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen einschließlich etwaiger geeigneter Änderungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf zusätzliche Bereiche oder Rechtsakte der Union erforderlich sind.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Diese Berichte werden veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

 

Aktualisierung des Anhangs

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, immer dann, wenn ein neuer Rechtsakt der Union in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 1 Absatz 2 festgelegten sachlichen Anwendungsbereich fällt, gemäß Artikel 21b delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des Anhangs zu dieser Richtlinie zu erlassen.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21b

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [ABl.: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe B – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii – Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii – Finanzdienstleistungen, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuerumgehung sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:1a

 

_________________

 

1a Ausschließliche Zuständigkeit des ECON- und des LIBE-Ausschusses

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe B a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ba.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii Buchstabe b – Sozialnormen, Normen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

 

1.  Sozialnormen der Europäischen Union, insbesondere nach Maßgabe der

 

i)  Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24);

 

ii)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32);

 

iii)  Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19);

 

iv)  Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12);

 

v)  Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16);

 

vi)  Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46);

 

vii)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16);

 

viii)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22);

 

ix)  Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57);

 

x)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16);

 

xi)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35–39), und Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1);

 

xii)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10);

 

xiii)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37);

 

xiv)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9);

 

xv)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23);

 

xvi)  Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36);

 

xvii)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1);

 

xviii)  Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8);

 

xix)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11);

 

xx)  Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1);

 

xxi)  Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1);

 

xxii)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51);

 

xxiii)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1);

 

xxiv)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1);

 

xxv)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1);

 

xxvi)   Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19);

 

2.  Normen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere nach Maßgabe der

 

i)  sämtlichen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG;

 

ii)  Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19);

 

iii)  Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4);

 

iv)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24);

 

v)  Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36);

 

vi)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13);

 

vii)  Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5);

 

viii)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28);

 

ix)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

E.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v – Umweltschutz:

E.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v – Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, Abfallbewirtschaftung, Meeres- und Luftverschmutzung, Lärmbelästigung, Schutz und Bewirtschaftung von Gewässern und Böden, Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt sowie Bekämpfung des Klimawandels:

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1.  Vorschriften in Bezug auf die Umwelthaftung, einschließlich

(Hinweis: Diese Überschrift ist vor Anhang I Teil I Buchstabe E Ziffer i) einzufügen.)

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23);

entfällt

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52);

entfällt

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

entfällt

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1);

entfällt

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer vii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xvii)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60);

entfällt

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer viii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

viii)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1);

entfällt

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Ziffer ix

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ix)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

entfällt

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Vorschriften in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen:

 

i)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26);

 

ii)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43);

 

iii)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13);

 

iv)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1);

 

v)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

 

(Hinweis: Dieser Absatz sollte nach Buchstabe E Ziffer ii stehen.)

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Bestimmungen über Umwelt und Klima, einschließlich:

 

i)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185);

 

ii)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);

 

iii)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) und alle damit verbundenen Verordnungen;

 

iv)  Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 1);

 

v)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114);

 

vi)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13);

 

vii)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195);

 

viii)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51);

 

ix)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  Vorschriften über nachhaltige Entwicklung und Abfallbewirtschaftung, einschließlich:

 

i)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3);

 

ii)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1);

 

iii)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1);

 

iv)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10);

 

v)  Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11);

 

vi)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38);

 

vii)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1);

 

viii)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88);

 

ix)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34);

 

x)  Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10);

 

xi)  Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);

 

xii)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88);

 

xiii)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30);

 

xiv)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1);

 

xv)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1);

 

xvi)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60);

 

xvii)  Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 148 vom 19.6.1993, S. 1).

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d.  Vorschriften über die Meeres- und Luftverschmutzung sowie die Lärmbelastung, einschließlich:

 

i)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1);

 

ii)  Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3);

 

iii)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7);

 

iv)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.);

 

v)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22);

 

vi)  Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24);

 

vii)  Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36);

 

viii)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1);

 

ix)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1);

 

x)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1);

 

xi)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1);

 

xii)  Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei der Vermarktung neuer Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16);

 

xiii)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1);

 

xiv)  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12);

 

xv)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 12);

 

xvi)  Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53);

 

xvii)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17);

 

xviii)  Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1);

 

xix)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3);

 

xx)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1);

 

xxi)  Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8);

 

xxii)  Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53);

 

xxiii)  Verordnung (EU) Nr. 546/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 15);

 

xxiv)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88);

 

xxv)  Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52);

 

xxvi)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

 

xxvii)  Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1);

 

xxviii)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12);

 

xxix)  Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1);

 

xxx)  Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12).

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e.  Vorschriften über den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern und Böden, einschließlich:

 

i)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1);

 

ii)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84);

 

iii)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19);

 

iv)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40);

 

v)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32);

 

vi)  Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 34);

 

vii)  Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13);

 

viii)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37);

 

ix)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19);

 

x)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1);

 

xi)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1);

 

xii)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19);

 

xiii)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27);

 

xiv)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1f.  Vorschriften über den Naturschutz und den Schutz der biologischen Vielfalt:

 

i)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7);

 

ii)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7);

 

iii)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35);

 

iv)  Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1);

 

v)  Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1);

 

vi)  Richtlinie 83/129/EG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30);

 

vii)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36);

 

viii)  Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8);

 

ix)  Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12);

 

x)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1);

 

xi)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1);

 

xii)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13);

 

xiii)  Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1);

 

xiv)  Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24);

 

xv)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23);

 

xvi)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1);

 

xvii)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3).

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1g.  Vorschriften über chemische Stoffe, einschließlich:

 

i)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe E – Absatz 1 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1h.  Vorschriften über biologische Erzeugnisse, einschließlich:

 

i)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe F – Absatz 1 – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42);

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe G – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

G.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii – Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

G.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii – Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit:

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe G – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Andere Rechtsakte von Bedeutung für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, insbesondere:

 

i)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1);

 

ii)  Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75);

 

iii)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24);

 

iv)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1);

 

v)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1);

 

vi)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1);

 

vii)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1);

 

viii)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 91/414/EWG und 79/117/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1);

 

ix)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71);

 

x)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1);

 

xi)  Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2);

 

xii)  Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2);

 

xiii)  Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2);

 

xiv)  Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48);

 

xv)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1);

 

xvi)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11);

 

xvii)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10);

 

xviii)  Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3);

 

xix)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55);

 

xx)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206);

 

xxi)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11);

 

xxii)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

 

xxiii)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1);

 

xxiv)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31);

 

xxv)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1);

 

xxvi)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7);

 

xxvii)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);

 

xxviii)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34);

 

xxix)  Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1);

 

xxx)  Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3);

 

xxxi)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1);

 

xxxii)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5);

 

xxxiii) Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16);

 

xxxiv)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4);

 

xxxv)  Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26);

 

xxxvi)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18);

 

xxxvii) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35);

 

xxxiii)   Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1);

 

xxxix) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487);

 

xxxx) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22);

 

xxxxi) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671);

 

xxxxii) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29);

 

xxxxiii) Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42);

 

xxxxiv) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1);

 

xxxxv) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10);

 

xxxxvi) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1);

 

xxxxii) Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9);

 

xxxxiii) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil 1 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit nach Maßgabe der

Ga.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii Buchstabe a – Tierschutz sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren

 

Vorschriften und Normen über den Schutz, die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren insbesondere nach Maßgabe der:

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe G a – Ziffern iv-xxv (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iv)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33);

 

v)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29);

 

vi)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56);

 

vii)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13);

 

viii)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59);

 

ix)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) ( ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66);

 

x)  Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40);

 

xi)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1);

 

xii)  Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28);

 

xiii)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8);

 

xiv)  Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41);

 

xv)  Entscheidung 1999/879/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 71);

 

xvi)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53);

 

xvii)  Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19);

 

xiii)  Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7);

 

xix)  Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5);

 

xx)  Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1);

 

xxi)  Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 107);

 

xxii)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1);

 

xxiii)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1);

 

xxiv)  Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

H.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii – Öffentliche Gesundheit:

H.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii – Öffentliche Gesundheit und ihre Sicherstellung:

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 1 – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14);

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 1 – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)  Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 32);

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 1 – Ziffer i c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ic)  Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25);

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 1 – Ziffer i d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

id)  Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 41);

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 1 – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14).

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach Maßgabe der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

5.  Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach Maßgabe der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) sowie Vorschriften über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16).

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Vorschriften über die Bekämpfung der schädlichen Auswirkungen von Alkohol und die Prioritäten der europäischen Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe H – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.  Andere Rechtsakte von Bedeutung für die öffentliche Gesundheit, insbesondere:

 

i)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176);

 

(ii)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil I – Buchstabe J a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ja.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xa – Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmerrechte und Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz:

 

1.  Arbeitsrecht der Europäischen Union, insbesondere nach Maßgabe der

 

i)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32);

 

ii)  Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19);

 

iii)  Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12);

 

iv)  Richtlinie 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16);

 

v)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16);

 

vi)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16);

 

vii)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29–34);

 

viii)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9);

 

ix)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23);

 

x)  Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36);

 

xi)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9–14);

 

xii)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28–44);

 

xiii)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1);

 

xiv)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11);

 

xv)  Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1);

 

xvi)  Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19);

 

2.  Arbeitsbedingungen, insbesondere nach Maßgabe der

 

i)  sämtlichen Einzelrichtlinien im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG;

 

ii)  Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5);

 

iii)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28);

 

iv)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil II – Buchstabe A – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

A.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii – Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

A.  Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii – Finanzdienstleistungen, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuerumgehung sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Teil II – Buchstabe C a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ca.  Schutz der finanziellen Interessen der Union:

 

i)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

  • [1]  ABl. C 405 vom 9.11.2018, S. 1.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Der Schutz von Hinweisgebern: ein wichtiges Instrument für den Schutz des öffentlichen Interesses

Bei den Diskussionen über den besten Schutz von Hinweisgebern wurden in den letzten Jahrzehnten in Europa erhebliche Fortschritte erzielt. Zahlreiche Studien und Erfahrungswerte lassen es heutzutage als gesichert erscheinen, dass Hinweisgeber eine sinnvolle Rolle bei der Abwendung und Behebung von Schädigungen des öffentlichen Interesses spielen. Das Potenzial der Meldung von Missständen wird jedoch bei Weitem noch nicht vollständig ausgeschöpft, da zahlreiche Menschen, die in ihrem beruflichen Umfeld eine Schädigung des öffentlichen Interesses feststellen, diese nicht systematisch melden. Hierfür gibt es viele Gründe, die von der Unkenntnis der Möglichkeiten einer Meldung bis hin zu Angst vor Repressalien im Falle einer Meldung reichen. Dies hat abträgliche Folgen für die gesamte Gesellschaft, da es nach wie vor häufig zu verschiedensten Schädigungen des öffentlichen Interesses – sei es mit Blick auf Umweltbelange, die Bekämpfung von Steuervermeidung oder Korruption oder mit Blick auf die öffentliche Gesundheit – kommt und das Recht der Bürger auf Information hierdurch eingeschränkt wird.

Die Mitgliedstaaten haben die Rechtsvorschriften für den Schutz von Hinweisgebern häufig erst im Anschluss an größere Skandale oder Katastrophen weiterentwickelt. Die vom Europarat im Jahr 2014 angenommenen Empfehlungen waren jedoch ein Meilenstein für die Festlegung mehrerer Standards, die die Mitgliedstaaten dringend in ihr nationales Recht aufnehmen sollen.

Der vorliegende Vorschlag basiert zum Teil auf diesen Standards sowie auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Berichterstatterin begrüßt außerordentlich, dass die Kommission sich dafür entschieden hat, ihren Vorschlag für eine Richtlinie an diese Empfehlungen anzulehnen und der vom Europäischen Parlament am 24. Oktober 2017 angenommenen Entschließung gebührend Rechnung zu tragen.

Geltungsbereich: Gewährleistung der Wirksamkeit des vorgeschlagenen Instruments

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Wahl eines umfassenden und horizontalen Geltungsbereichs sinnvoll ist, da auf diese Weise zahlreiche Bereiche – vom Schutz der finanziellen Interessen der Union über den Umweltschutz, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Bekämpfung von Steuervermeidung bis hin zur kerntechnischen Sicherheit – abgedeckt werden können. Eine Person gilt als Hinweisgeber, wenn sie einen Verstoß gegen einen Rechtsakt der Union in einem dieser Bereiche entsprechend dem Anhang des Vorschlags meldet oder aufdeckt. Es bleibt jedoch ein Risiko bei Handlungen, die keinen Verstoß im Sinne der Richtlinie darstellen. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, sämtliche Fälle von Fehlverhalten in diesen Bereichen in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen. Sie vertritt die Auffassung, dass dem Schutz des öffentlichen Interesses, der diesem Vorschlag zugrunde liegt, auf diese Weise besser gedient ist.

Da die Europäische Union auf gemeinsamen Werten und Grundsätzen aufgebaut ist, die die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleisten, hält es die Berichterstatterin für geboten, diese Grundrechte in den Geltungsbereich des Textes aufzunehmen.

Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Besitz von Informationen gelangen, die Gegenstand einer Meldung im Sinne dieses Vorschlags für eine Richtlinie sein könnten, und laufen Gefahr, Repressalien ausgesetzt zu werden. Aus diesem Grund muss ihnen derselbe Schutz gewährt werden wie anderen Arbeitnehmern. Außerdem muss der Schutz von Personen gewährleistet sein, die den Hinweisgeber in seinem Vorgehen unterstützen; dies gilt auch für investigativ tätige Journalisten.

Meldekanäle: im Interesse des Hinweisgebers handeln

Die in dem Vorschlag für eine Richtlinie vorgesehenen Meldekanäle sind nach Auffassung der Berichterstatterin so konzipiert, dass sie eine hinreichende Stabilität und Unabhängigkeit gewährleisten. Sie könnten jedoch verbessert werden, indem eine Mitteilung über den Eingang der Meldung vorgesehen wird. Auch die von der Kommission vorgeschlagenen Bearbeitungszeiträume sind offenbar zu lang und könnten der Meldung abträglich sein, weshalb die Berichterstatterin eine Verkürzung dieser Zeiträume vorschlägt. Sie ist außerdem der Ansicht, dass Gewerkschaftsvertreter umfassend in die Konzipierung der internen Kanäle eingebunden werden und Personen auf Wunsch beraten und unterstützen können sollten. Tatsächlich sind Gewerkschaftsvertreter unmittelbar vor Ort präsent und am besten in der Lage, einen potenziellen Hinweisgeber in seinem Vorgehen zu unterstützen und ihn über die internen Meldekanäle und über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Aus diesem Grund muss ihnen im Rahmen dieser Richtlinie diese Funktion übertragen werden.

Außerdem bedarf es unbedingt strikter Vertraulichkeit mit Blick auf die Identität des Hinweisgebers. Personen, die Unregelmäßigkeiten feststellen, sehen sich häufig Hindernissen ausgesetzt oder unterwerfen sich der Selbstzensur, da sie befürchten, dass ihre Identität aufgedeckt wird. Es hat sich gezeigt, dass die Wahrung der Vertraulichkeit dazu führt, dass mehr Hinweise eingehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Vorschlag sollten deshalb gestärkt werden, indem ein robustes Vertraulichkeitsgebot eingeführt wird, von dem nur in genau bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Sicherstellung der Wirksamkeit der Meldung von Missständen und des Rechts auf Information

Der Vorschlag stützt sich auf eine relativ strikte Abfolge der Inanspruchnahme der Meldekanäle, zu der es gewisse Ausnahmeregelungen gibt. Generell müsste ein potenzieller Hinweisgeber zunächst seinen Arbeitgeber benachrichtigen und diesem bis zu drei Monate Zeit für die Bearbeitung der Meldung lassen, um dann – wenn die Reaktion nicht zufriedenstellend ausfällt – eine externe Behörde zu befassen und womöglich weitere sechs Monate zu warten. Diese Vorgehensweise kann nicht nur die Meldung als solche empfindlich beeinträchtigen, sondern zwingt insbesondere den Hinweisgeber unter Umständen dazu, unmittelbar in einen Konflikt mit seinem Arbeitgeber einzutreten. Außerdem muss der Hinweisgeber bei dieser Vorgehensweise im Fall eines Abweichens von der im Text vorgesehenen Abfolge nachweisen, dass er den am besten geeigneten Kanal gewählt hat. Im Rahmen eines ohnehin schon unausgewogenen Kräfteverhältnisses besteht hier die Gefahr, dass dem Hinweisgeber ein Schaden entsteht. Außerdem trägt diese Vorgehensweise dem Recht der Bürger auf Information im Falle einer Schädigung des öffentlichen Interesses nicht hinreichend Rechnung. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, diese Hierarchie der Kanäle dahingehend abzuändern, dass mehr Flexibilität vorgesehen wird, damit der Hinweisgeber den am besten geeigneten Kanal wählen kann.

Es ist zwar durchaus sinnvoll, dass der Vorschlag Personen Schutz gewährt, die stichhaltige Gründe für die Annahme haben, dass die gemeldeten Angaben zum Zeitpunkt der Meldung den Tatsachen entsprachen, die Berichterstatterin ist jedoch der Auffassung, dass diese Bestimmung präzisiert werden sollte, damit jegliche Möglichkeit, Meldungen aus Gründen im Zusammenhang mit den Absichten des Hinweisgebers abzulehnen, ausgeschlossen wird. Der Schwerpunkt des Vorschlags sollte in erster Linie auf der Relevanz des aufgedeckten Sachverhalts für das öffentliche Interesse und erst dann auf den Gründen für die Meldung liegen.

Gewährleistung eines wirksamen und umfassenden Schutzes für Hinweisgeber

Der Vorschlag für eine Richtlinie beinhaltet ein generelles Verbot von Repressalien und eine Liste ihrer möglichen Ausprägungen. Diese Liste darf jedoch keinesfalls als erschöpfend angesehen werden, da den eingesetzten Repressalien nur von der Vorstellungskraft des Täters Grenzen gesetzt werden. Es sollte deshalb darauf hingewiesen werden, dass es sich hier lediglich um Beispiele handelt.

Die Berichterstatterin möchte auf die besondere Zweckdienlichkeit einiger der Schutzmaßnahmen aufmerksam machen. Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise die Umkehr der Beweislast; die diesbezügliche Formulierung in dem Vorschlag für eine Richtlinie wurde gestärkt, damit die Bestimmung ihr Potenzial umfassend entfalten kann.

Anonyme Meldungen kommen immer wieder vor und werden auch künftig eine Rolle spielen. Die Berichterstatterin möchte deshalb eine Bestimmung aufnehmen, durch die eine Person, deren Identität aufgedeckt wird, obwohl sie eigentlich anonym bleiben wollte, nach Maßgabe dieser Richtlinie Schutz in Anspruch nehmen kann.

In den Mitgliedstaaten gibt es zahlreiche Begleit- und Unterstützungsmechanismen für Hinweisgeber. Öffentliche Behörden, Gewerkschaften oder auch Organisationen der Zivilgesellschaft können beispielsweise vertrauliche Ratschläge zu den Mechanismen für die Meldung von Missständen erteilen. Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass diese Regelungen unabdingbar dafür sind, dass dem Hinweisgeber Unterstützung in seinem Vorgehen zuteilwird, und schlägt deshalb vor, in der Richtlinie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie in den einzelnen Mitgliedstaaten – unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten – eingeführt werden. Sie hält es außerdem für wünschenswert, dass dem Hinweisgeber nicht nur juristischer und finanzieller, sondern auch psychologischer Beistand gewährt werden kann.

Gewährleistung einer für die Redefreiheit hinreichenden Rechtssicherheit

Bestimmte Bestandteile dieses Vorschlags bergen das Risiko, dass Personen, die eine Meldung erstatten möchten, abgeschreckt werden. Dies trifft insbesondere für das Kriterium der Schwere des Verstoßes zu, das von einer Einzelperson nur schwerlich eingeschätzt werden kann und das herangezogen werden kann, um die Meldung infrage zu stellen. Folglich muss, sofern die aufgedeckten Informationen das öffentliche Interesse betreffen, unabhängig von der Schwere des Verstoßes stets Schutz gewährleistet werden.

Außerdem werden in dem Vorschlag für eine Richtlinie Sanktionen vorgesehen, damit vor böswilligen und missbräuchlichen Meldungen abgeschreckt wird. Dies ist jedoch offenbar redundant, da es im einzelstaatlichen Recht bereits Bestimmungen zur Ahndung von Verleumdung oder Rufschädigung gibt. Wenn zusätzliche Sanktionen vorgesehen werden, besteht das Risiko, dass der Vorschlag von Meldungen abschreckt oder abhält – auch in Fällen, in denen es sich um eine legitime Meldung handelt. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, diesen Passus zu streichen.

Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag zwar einen ersten Schritt darstellt, aber auch grundlegende Fragen mit Blick auf die Ausweitung seines Geltungsbereichs aufwirft. Sie ist deshalb der Ansicht, dass dieser Text unverzüglich bewertet und erforderlichenfalls überarbeitet werden sollte, damit seine Horizontalität verbessert wird und er für die Bürger leichter verständlich ist.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Pavel Svoboda

Vorsitzender

Rechtsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24. September 2018 gemäß Artikel 39 Absatz 5 der Geschäftsordnung beschlossen, aus eigener Initiative eine Stellungnahme zur Angemessenheit der zusätzlichen Rechtsgrundlagen abzugeben, die durch im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge eingeführt wurden und die die ursprüngliche Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („der Vorschlag“), um Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergänzen würden.

Die Kommission stützte ihren Vorschlag auf mehrere bereichsspezifische Rechtsgrundlagen. Die Rechtsgrundlage wird wie folgt ausgedrückt:

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31“.

Es wurden fünf Änderungsanträge eingereicht, in denen vorgeschlagen wird, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2, die Artikel 78, 79 und 83 Absatz 1, die Artikel 153, 154, 157 und 352 AEUV hinzuzufügen. In Bezug auf Artikel 153 wird in zwei Änderungsanträgen vorgeschlagen, den vollständigen Artikel hinzuzufügen, wobei es in dem einen nur darum geht, Absatz 1 Buchstaben a, b und e des genannten Artikels einzufügen, und im anderen nur darum, Absatz 1 Buchstaben a und b des Artikels 153 hinzuzufügen.

Die vorgeschlagenen Änderungsanträge zu der Rechtsgrundlage werden durch entsprechende Änderungen des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie ergänzt. Daher ist die abschließende Beurteilung der Frage, ob der Vorschlag aus der inhaltlichen Perspektive um weitere Rechtsgrundlagen ergänzt werden sollte, in Abhängigkeit davon zu bewerten, ob Vorschläge zur Änderung des Anwendungsbereichs angenommen werden, sowie im Hinblick auf die Ziele und den Inhalt des angenommenen Vorschlags. Die vorliegende Stellungnahme zur Rechtsgrundlage konzentriert sich stärker auf die verfahrensrechtliche Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen und deren Vereinbarkeit mit der gewählten Maßnahme, in diesem Fall also einer Richtlinie.

I – Hintergrund

Das Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 über legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen offenlegen, und in seiner Entschließung vom 20. Januar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU[1] aufgefordert, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen gewährleistet.

Vorschriften für Hinweisgeber gibt es derzeit in einigen Bereichen des Unionsrechts, nämlich im Beamtenstatut und in einigen Verordnungen über Geldwäsche und Finanzmärkte.

Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie folgt insofern dem bereichsspezifischen Ansatz, als darin Vorschriften für Hinweisgeber vorgesehen sind, die auf Verstöße gegen das Unionsrecht in den im Anwendungsbereich und im Anhang – in diesem sind die einschlägigen Rechtsakte der Union aufgeführt, die direkt oder mittels Bezugnahme abgesteckt werden – genannten Bereichen anwendbar sind.

II – Einschlägige Vertragsartikel

Artikel 19 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 19

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.

Artikel 77 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 77

(1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der

a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;

d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.

Artikel 78 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 78

(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:

a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;

b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;

c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;

d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;

e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;

f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;

g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.

(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Artikel 79 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 79

(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen:

a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;

b) Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;

c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.

(3) Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden.

(5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.

Artikel 83 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 83

(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.

(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Artikel 153 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 153

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,

b) Arbeitsbedingungen,

c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,

e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,

h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,

i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,

j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat

a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;

b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse.

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien oder gegebenenfalls die Durchführung eines nach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgeführt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie oder diesen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

– berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Artikel 154 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 154

(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und erlässt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.

(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.

(4) Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3 können die Sozialpartner der Kommission mitteilen, dass sie den Prozess nach Artikel 155 in Gang setzen wollen. Die Dauer dieses Prozesses darf höchstens neun Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.

Artikel 157 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 157

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,

a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,

b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

Artikel 352 AEUV lautet wie folgt:

Artikel 352

(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.

(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.

(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.

III - Allgemeine Grundsätze für die Wahl der Rechtsgrundlage

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „[muss sich] die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts […] auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[2]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.

In diesem Fall ist daher festzulegen, ob der Vorschlag

1.  entweder mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die anderen nur eine untergeordnete Bedeutung haben; oder

2.  gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rechtsakt im ersten Fall nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert, während er im zweiten Fall auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen ist.[3]

Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Kombination mehrerer Rechtsgrundlagen möglich, wenn sie untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist; dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht mit unvereinbaren Entscheidungsverfahren verbunden sind.[4] Die vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen sind vor diesem Hintergrund zu bewerten, d. h. mit Blick auf die Frage, ob sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsehen oder in anderer Weise mit der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage vereinbar sind.

IV – Ziel und Inhalt des Vorschlags

Da die Kommission die Rechtsgrundlage ihres Vorschlags erstellt hat, entspricht jede der genannten Bestimmungen den einschlägigen Teilen des Anwendungsbereichs und des Anhangs des Vorschlags. Soweit der Anwendungsbereich und damit der Anhang um bestimmte andere Bereiche erweitert wird, wäre es angebracht, die Rechtsgrundlage anzupassen, indem auch die entsprechenden Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Rechtsgrundlage der Richtlinie hinzugefügt werden.

V – Analyse und Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage

In Artikel 19 Absatz 2 AEUV heißt es, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union – im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens – „die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union [...] festlegen“ können, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Diskriminierung zu unterstützen.

Diese Maßnahmen können jedoch keinerlei „Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“ umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 des Vorschlags eine Mindestharmonisierung vorsieht: „Die Mitgliedstaaten können [...] für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten“. Daher ist es nicht ratsam, Artikel 19 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen.

In Artikel 77 Absatz 2 AEUV heißt es, dass die Rechtsetzungsinstanzen der Union im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Bereich Grenzkontrollen „Maßnahmen“ erlassen können, die sich auf Folgendes beziehen: Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel; Kontrollen an den Außengrenzen; die Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen; das integrierte Grenzschutzsystem an den Außengrenzen; und die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen.

Diese neue Rechtsgrundlage scheint aus verfahrenstechnischer Sicht mit dem Vorschlag vereinbar zu sein.

Artikel 78 Absatz 1 AEUV stellt einen allgemeinen Verweis auf die gemeinsame Asylpolitik dar. Absatz 3 bezieht sich auf den Erlass vorläufiger Maßnahmen bei Notlagen und sieht lediglich die Anhörung des Europäischen Parlaments vor.

Absatz 2 dieses Artikels ermöglicht den Erlass von „Maßnahmen“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, die unter anderem die folgenden Bereiche umfassen: den einheitlichen Asylstatus und den einheitlichen subsidiären Schutzstatus; den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen; gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes; Normen über die Aufnahmebedingungen; und die Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern.

Daher ist es nicht erforderlich, Artikel 78 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen, während Artikel 78 Absatz 3 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag darstellt. Aus verfahrenstechnischer Sicht scheint es mit dem Vorschlag vereinbar zu sein, Artikel 78 Absatz 2 AEUV hinzuzufügen.

Artikel 79 AEUV bezieht sich auf die gemeinsame Einwanderungspolitik. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Absätze 1 und 5 keine Rechtsgrundlage bilden. Absatz 3 sieht den Abschluss von Rückübernahmeabkommen vor; daher kommt er nicht als Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie infrage. Absatz 4 hat die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen zum Gegenstand, schließt jedoch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus.

Absatz 2 ermöglicht den Erlass von „Maßnahmen“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beispielsweise mit Blick auf die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, die illegale Einwanderung und den illegalen Aufenthalt und die Bekämpfung des Menschenhandels.

Aus verfahrenstechnischer Sicht scheint daher nur die Aufnahme von Artikel 79 Absatz 2 AEUV möglich zu sein.

Während Artikel 83 Absatz 1 AEUV das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsieht, enthält sein Absatz 3 eine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die „Notbremse“ zu ziehen und den Fall an den Europäischen Rat zu verweisen. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt.

Aus diesem Grund ist die Kombination dieser Bestimmung mit den anderen Rechtsgrundlagen des Vorschlags nicht möglich.

Es sei darauf hingewiesen, dass Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 77, 78, 79 und 83 AEUV nur für Irland und das Vereinigte Königreich gelten, wenn sich diese Mitgliedstaaten gemäß Protokoll Nr. 21 dafür entscheiden, und dass gemäß Protokoll Nr. 22 keine derartigen Maßnahmen für Dänemark gelten. Die Hinzufügung dieser Artikel zur Rechtsgrundlage hätte keine Auswirkungen auf das Gesetzgebungsverfahren im Parlament, kann aber zu einer möglichen Aufspaltung des Vorschlags für das Verfahren im Rat führen, da die Zahl der Mitgliedstaaten, für die verschiedene Teile der Richtlinie gelten, unterschiedlich wäre.

Artikel 153 AEUV wurde durch die Änderungsanträge 66, 67, 68 und 69 hinzugefügt. Mit den Änderungsanträgen 67 und 69 werden nur Teile des genannten Artikels, nämlich die Buchstaben a, b und e, hinzugefügt. In diesem Artikel werden bestimmte Bereiche der Sozialpolitik aufgeführt, bei denen „die Tätigkeit der Mitgliedstaaten“ durch die Tätigkeit der EU „unterstützt und ergänzt“ werden kann.

Mit Blick auf einige Kategorien aus dieser Liste ist das Verfahren nicht mit dem Vorschlag vereinbar, da es Einstimmigkeit erfordert. Die übrigen Bereiche, auf die sich Änderungen beziehen, bei denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ohne das Erfordernis der Einstimmigkeit Anwendung findet, sind Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a, b und e AEUV.

Artikel 154 AEUV ist keine Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt des Europäischen Parlaments. Er enthält Verfahrensvorschriften, die ausdrücklich für die Kommission gelten. Seine Hinzufügung sollte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

Was Artikel 157 AEUV bezüglich des gleichen Arbeitsentgelts betrifft, sieht Absatz 3 dieses Artikels vor, dass „Maßnahmen“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren „zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ beschlossen werden.

Somit scheint Artikel 157 Absatz 3 AEUV verfahrenstechnisch mit dem Vorschlag vereinbar zu sein.

Nicht zuletzt ermöglicht Artikel 352 AEUV der Europäischen Union und insbesondere dem Rat, tätig zu werden, „wenn ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich [erscheint], um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen“, und wenn in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind.

In dem Vorschlag werden mehrere bereichsspezifische Rechtsgrundlagen zusammengeführt, sodass dem Anschein nach ein horizontales Instrument geschaffen wird; in Wirklichkeit handelt es sich dabei jedoch um ein Bündel bereichsspezifischer Maßnahmen. Der Rückgriff auf Artikel 352 AEUV ist nur in den Fällen möglich, in denen die erforderlichen Befugnisse nicht in den Verträgen vorgesehen sind. Da im Unionsrecht jedoch bereits eine Reihe von Maßnahmen vorhanden sind, die Vorschriften für Hinweisgeber vorsehen, ist das in diesem Fall nicht möglich. Daher ist der Rückgriff auf Artikel 352 AEUV per definitionem nicht vereinbar mit dem Ansatz, der im Vorschlag der Kommission verfolgt wird.

Darüber hinaus ist die Entscheidung, Artikel 352 AEUV aufzunehmen, verfahrenstechnisch nicht mit den anderen Rechtsgrundlagen vereinbar, da er Einstimmigkeit im Rat und die Zustimmung des Parlaments erfordert. Artikel 352 AEUV ist daher keine geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

VI – Fazit und Empfehlung

In den folgenden Bestimmungen ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in einer Weise vorgesehen, die mit der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage vereinbar ist: Artikel 77 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a, b und e und Artikel 157 Absatz 3 AEUV.

In Bezug auf die Artikel 77, 78 und 79 ist anzumerken, dass die Aufnahme dieser Artikel zwar nicht mit dem Verfahren im Parlament unvereinbar ist, ihre Einbeziehung in die Rechtsgrundlage jedoch eine mögliche Aufspaltung des Vorschlags für die Zwecke des Verfahrens im Rat zur Folge haben kann.

Die Artikel 83 Absatz 1 und 352 AEUV sind nicht mit dem geltenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vereinbar und sollten nicht als neue Rechtsgrundlagen hinzugefügt werden. Außerdem ist Artikel 352, der nur in Fällen verwendet werden kann, in denen die Verträge die erforderlichen Befugnisse nicht vorsehen, per definitionem nicht mit dem Ansatz vereinbar, der im Vorschlag der Kommission verfolgt wird.

Artikel 154 AEUV hingegen bezieht sich auf die für die Kommission geltenden Vorschriften und sieht keine Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Er kann daher nicht in die Rechtsgrundlage aufgenommen werden.

Nicht zuletzt ist davon abzuraten, Artikel 19 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage hinzuzufügen, da diese Bestimmung keine Harmonisierung zulässt.

Die endgültige Auswahl der Rechtsgrundlagen, die als mögliche Ergänzung der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage ermittelt wurden, sollte jedoch von der Annahme der entsprechenden Änderungsanträge abhängen, mit denen spezifische Politikbereiche in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie aufgenommen werden.

In seiner Sitzung vom 22. Oktober 2018 hat der Rechtsausschuss folglich mit 18 Ja‑Stimmen einstimmig beschlossen[5], dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, dass er die vorgenannten Schlussfolgerungen bei der Bewertung der Änderungsanträge zum Geltungsbereich der Richtlinie berücksichtigt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  2016/2224(INI) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2017-0402+0+DOC+XML+V0//DE und (2016/2055(INI) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2017-0004+0+DOC+XML+V0//EN.
  • [2]  Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat („Allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, ECR 1439, Randnummer 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [3]  Siehe die oben zitierte Rechtssache C-411/06, Rn. 46 bis 47.
  • [4]    Urteil vom 6. November 2008 in der Rechtssache C-155/07, Kommission/Rat, EU:C:2008:605, Rn. 37; und Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07, Kommission/Rat, EU:C:2009:499, Rn. 68 und 69.
  • [5]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Pavel Svoboda (Vorsitzender), Mady Delvaux (stellvertretende Vorsitzende), Axel Voss (Verfasser der Stellungnahme), Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, Evelyn Regner, Tiemo Wölken, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka und Olle Ludvigsson (in Vertretung von Enrico Gasbarra gemäß Artikel 200 Absatz 2 der Geschäftsordnung).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (27.9.2018)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Miguel Viegas

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme des ECON-Ausschusses begrüßt in vollem Umfang den Vorschlag der Kommission für einen EU-weiten Schutz von Hinweisgebern, den das Parlament bereits seit Langem fordert, u. a. in dem Bericht des PANA-Ausschusses und in dem vorangegangenen Initiativbericht des JURI-Ausschusses, an dem sich der ECON-Ausschuss beteiligte.

Ferner liegen dem Vorschlag branchenspezifische Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber zugrunde, die der ECON-Ausschuss in die bisherigen Rechtsvorschriften, wie z. B. in die vierte/fünfte Geldwäscherichtlinie und in die Marktmissbrauchsverordnung, eingeführt hat.

Mit seinen Änderungsanträgen beabsichtigt der Verfasser der Stellungnahme Folgendes:

•  Verbesserung der Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

•  Ausweitung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmerrechte (Artikel 1)

•  Sicherstellung materieller Unterstützung (Artikel 15)

•  Streichung des Erwägungsgrunds 21

•  Einbringung des Gedankens, dass ein Hinweisgeber die operative Funktion staatlicher Überwachungsdienste nicht ersetzen kann

•  Einführung eines eindeutigen Mechanismus zur Verleihung des Status eines Hinweisgebers aus Gründen der Rechtssicherheit

•  Eröffnung der Möglichkeit der Anonymität

•  Erleichterung der Nutzung von externen Kanälen, ohne die internen Kanäle zu durchlaufen

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, die für eine Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit ihr in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden.

(1)  Personen, die für eine Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit ihr in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, in dem Hinweisgeber erkannte oder vermutete Gesetzesverstöße, Fehlverhalten und Gefährdungen des öffentlichen Interesses melden können. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Potenzielle Hinweisgeber schrecken jedoch aus Angst vor Repressalien oder rechtlichen Folgen oder aufgrund des mangelnden Vertrauens in den Nutzen von Meldungen häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen von Hinweisgebern eine Möglichkeit, wie dem Unionsrecht Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen von Hinweisgebern eine Möglichkeit, wie dem Unionsrecht Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so häufig dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In bestimmten Politikbereichen können Verstöße gegen das Unionsrecht erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen und damit das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen. Werden in solchen Bereichen Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt und sind Hinweisgeber in einer privilegierten Position, um Verstöße ans Licht zu bringen, müssen die Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt und effektive Meldesysteme eingerichtet werden, um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

(3)  Verstöße gegen das Unionsrecht können erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen und damit das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen. Werden Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt und sind Hinweisgeber in einer privilegierten Position, um solche Verstöße ans Licht zu bringen, müssen die Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt werden, und es muss dafür gesorgt werden, dass es effektive Meldesysteme gibt, um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Dementsprechend sollten in den Rechtsakten und Politikbereichen, in denen i) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, ii) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und iii) Verstöße gegen das Unionsrecht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden, gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen und ausgewogenen Hinweisgeberschutzes gelten.

(5)  Dementsprechend sollten gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes nur in den Rechtsakten, Politikbereichen und Mitgliedstaaten gelten, in denen es Belege dafür gibt, dass i) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, ii) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und iii) Verstöße gegen das Unionsrecht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Hinweisgeber müssen geschützt werden, um die Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern. Es gilt, Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts, einschließlich bei der Auftragsvergabe, aufzudecken und zu verhindern und auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale Behörden und bestimmte öffentliche Versorgungsbetriebe bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen anzugehen. Verstöße gegen diese Vorschriften verursachen Wettbewerbsverzerrungen, erhöhen die Geschäftskosten, verletzen die Interessen von Anlegern und Aktionären, verringern insgesamt die Anreize für Investitionen und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen in ganz Europa, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird.

(6)  Hinweisgeber müssen geschützt werden, um die Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern. Es gilt, Betrug und Korruption im Zusammenhang mit der Ausführung des EU-Haushalts, einschließlich bei der Auftragsvergabe, aufzudecken und zu verhindern und auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale Behörden und bestimmte öffentliche Versorgungsbetriebe bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen anzugehen. Verstöße gegen diese Vorschriften verursachen Wettbewerbsverzerrungen, erhöhen die Geschäftskosten, verletzen die Interessen von Anlegern und Aktionären, verringern insgesamt die Anreize für Investitionen und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen in ganz Europa, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird. Auch sollte auf den Schutz jener Hinweisgeber geachtet werden, die Missbrauch oder Fehlverhalten in Verbindung mit dem EU-Haushalt und den EU-Organen melden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Eine Regelung für den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ersetzt weder die Notwendigkeit, die Aufsichtsmechanismen der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre öffentlichen Strukturen zu stärken, die zunehmend in der Lage sein müssen, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu bekämpfen, noch die Notwendigkeit, an einer internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen teilzunehmen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt34. Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU35 für den Schutz von Hinweisgebern, und auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen enthält entsprechende Bestimmungen.

(7)  Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des branchenspezifischen Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsinstrumenten Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt34. Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU35 für den Schutz von Hinweisgebern, und auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen enthält entsprechende Bestimmungen. Jedoch hat eine Reihe vielbeachteter Fälle, an denen europäische Finanzinstitute beteiligt waren, gezeigt, dass der Schutz von Hinweisgebern über das gesamte Spektrum von Finanzinstituten hinweg noch immer nicht gewährleistet ist und dass die Angst vor Vergeltung von Arbeitgebern und Behörden Hinweisgeber noch immer davon abhält, ihre Kenntnisse über Verstöße zu melden.

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34 Mitteilung von 8.12.2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

34 Mitteilung von 8.12.2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.

35 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338);

35 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt‚ die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen ergänzt werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere den Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards zu verbessern.

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt‚ die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen ergänzt werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere den Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards unverzüglich zu verbessern.

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38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131, vom 28.5.2009, S. 57).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131, vom 28.5.2009, S. 57).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ vom 18. Januar 201840 anerkannt hat, ist die Beweiserhebung bei Umweltstraftaten und Umweltschutzverstößen sowie deren Aufdeckung und Bekämpfung nach wie vor problematisch und muss gestärkt werden. Da gegenwärtig nur ein einziger Rechtsakt im Bereich Umweltschutz Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern41 enthält‚ wird die Einführung eines solchen Schutzes als notwendig erachtet, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Dies gilt auch in Fällen, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.

(10)  Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“ vom 18. Januar 201840 anerkannt hat, ist die Beweiserhebung bei Umweltstraftaten und Umweltschutzverstößen sowie deren Aufdeckung und Bekämpfung bedauerlicherweise nach wie vor problematisch und muss gestärkt werden. Da gegenwärtig nur ein einziger Rechtsakt im Bereich Umweltschutz Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern41 enthält‚ wird die Einführung eines solchen Schutzes als notwendig erachtet, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Dies gilt auch in Fällen, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.

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40 COM(2018)0010.

40 COM(2018) 10 final.

41 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (ABl. L 178, vom 28.6.2013, S. 66).

41 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (ABl. L 178, vom 28.6.2013, S. 66).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber in einer privilegierten Position sind, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden können, ans Licht zu bringen. Ähnliche Erwägungen gelten für Verstöße gegen die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen45‚ die Meldungen von Sicherheitsvorfällen (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen (z. B. Energie, Gesundheit, Verkehr, Bankwesen usw.), sowie für Anbieter zentraler digitaler Dienste (z. B. Cloud-Computing-Dienste) vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden. Sie tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

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45 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch49 und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2015/2392 der Kommission50, schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. Damit diese Instrumente vollständig mit den Mindeststandards im Einklang stehen und gleichzeitig die für die jeweiligen Sektoren vorgesehenen Besonderheiten gewahrt bleiben, sollte die vorliegende Richtlinie solche bestehenden Unionsvorschriften, einschließlich der in Teil II des Anhangs aufgeführten Rechtsakte, ergänzen. Dies ist besonders wichtig, um festzulegen, welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten.

(18)  Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch49 und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2015/2392 der Kommission50, schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. Damit diese Instrumente vollständig mit den Mindeststandards im Einklang stehen und gleichzeitig die für die jeweiligen Sektoren vorgesehenen Besonderheiten gewahrt bleiben, sollte die vorliegende Richtlinie solche bestehenden Unionsvorschriften, einschließlich der in Teil II des Anhangs aufgeführten Rechtsakte, ergänzen. Dies ist besonders wichtig, um festzulegen, welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung von Geldwäsche, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU, der Terrorismusfinanzierung und der Cyberkriminalität derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten. Da es in diesen Fällen oftmals hochkomplexe internationale Unternehmens- und Finanzkonstrukte gibt, die vermutlich in die Zuständigkeit unterschiedlicher Rechtsordnungen fallen, sollten Bestimmungen über eine zentrale Anlaufstelle für Hinweisgeber eingeführt werden.

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49 ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

49 ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

50 Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126).

50 Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein neuer Unionsrechtsakt erlassen, bei dem der Hinweisgeberschutz von Relevanz ist und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann, sollte geprüft werden, ob eine Änderung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie angezeigt ist, um ihren Anwendungsbereich auf den betreffenden Rechtsakt auszudehnen.

(19)  Wird ein neuer Unionsrechtsakt erlassen, bei dem der Hinweisgeberschutz von Relevanz ist und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann, sollte der Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf den betreffenden Rechtsakt auszudehnen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Arbeitsrecht unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

(20)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Arbeitsrecht unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden oder die Behörden der Europäischen Union auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Insbesondere sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

(21)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Ferner sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden.

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden. Transparency International veröffentlichte im Sommer 2018 einen Bericht, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein Hinweisgeberschutz auch innerhalb der EU-Organe eingeführt werden sollte, wonach die Bediensteten der EU einen ähnlichen Schutz genießen sollten.

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52 Urteil vom 3. Juli 1986, Deborah Lawrie-Blum, Rechtssache 66/85; Urteil vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, Rechtssache C-428/09; Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, Rechtssache C-229/14; Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten, Rechtssache C-413/13; und Urteil vom 17. November 2016, Ruhrlandklinik, Rechtssache C-216/15.

52 Urteil vom 3. Juli 1986, Deborah Lawrie-Blum, Rechtssache 66/85; Urteil vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, Rechtssache C-428/09; Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, Rechtssache C-229/14; Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten, Rechtssache C-413/13; und Urteil vom 17. November 2016, Ruhrlandklinik, Rechtssache C-216/15.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf geschädigt wird.

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf bzw. ihre beruflichen Perspektiven geschädigt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Der Schutz sollte Personen gewährt werden, die in Organen innerhalb der Europäischen Union tätig sind, aber auch Personen, die in europäischen Einrichtungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Union tätig sind. Er sollte auch für Beamte, sonstige Bedienstete und Praktikanten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen. Dabei kann es sich um Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Ombudsleute handeln. Diese zuständigen Behörden müssen über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen.

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung und die vollständige, loyale und zügige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowohl innerhalb des Mitgliedstaat selbst als auch mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dabei kann es sich um Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Bürgerbeauftragten handeln. Diese zuständigen Behörden müssen neben den erforderlichen Kapazitäten und Befugnissen auch über geeignetes Personal verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit möglich, abzuhelfen. Dies setzt voraus, dass juristische Personen im privaten und im öffentlichen Sektor geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einrichten.

(37)  Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit möglich, abzuhelfen. Dies setzt voraus, dass juristische Personen im privaten und im öffentlichen Sektor geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen, deren Analyse und entsprechende Folgemaßnahmen einrichten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten, sollte nicht für Privatunternehmen im Finanzdienstleistungsbereich gelten. Solche Unternehmen sollten im Einklang mit den geltenden Pflichten, die aus dem Besitzstand der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen erwachsen, zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet bleiben.

(39)  Die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten, sollte nicht für Privatunternehmen im oder in enger Verbindung mit dem Finanzdienstleistungsbereich gelten. Solche Unternehmen sollten im Einklang mit den geltenden Pflichten, die aus dem Besitzstand der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen erwachsen, zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet bleiben.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind.

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind und den Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Sowohl die übermittelnde als auch die empfangende Behörde sind weiterhin dafür verantwortlich, den vollständigen Hinweisgeberschutz sowie die vollständige, loyale und zügige Zusammenarbeit sicherzustellen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der Regel sollten Hinweisgeber zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung erstatten. Allerdings kann es vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen (im Fall von Einrichtungen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts nicht verpflichtet sind, solche Kanäle einzurichten), dass ihre Verwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist (etwa für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen) oder dass sie zwar verwendet werden, aber nicht ordnungsgemäß funktionieren (etwa weil die Meldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet wurde oder trotz positiver Untersuchungsergebnisse keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den Verstoß zu beheben).

(62)  Hinweisgeber sollten zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung erstatten. Allerdings kann es vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen (im Fall von Einrichtungen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts nicht verpflichtet sind, solche Kanäle einzurichten), dass ihre Verwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist (etwa für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen) oder dass sie zwar verwendet werden, aber nicht ordnungsgemäß funktionieren (etwa weil die Meldung nicht gewissenhaft oder innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet wurde oder trotz positiver Untersuchungsergebnisse keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den Verstoß zu beheben).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen unberührt lassen.

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben und dazu angeregt werden, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen unberührt lassen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Durchsetzung des Rechts und der Politik der Union in bestimmten Bereichen zu verbessern, werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die folgende rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden:

(1)  Um die Durchsetzung des Rechts und der Politik der Union in bestimmten Bereichen zu verbessern, werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die rechtswidrige Handlungen, Fälle von Rechtsmissbrauch oder Gefährdungen des öffentlichen Interesses melden, einschließlich:

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang (Teil I und Teil II) aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, und folgende Bereiche betreffen:

a)  Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Rechtsakte der Union fallen, und folgende Bereiche betreffen:

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

ii)  Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Cyberterrorismus und Cyberkriminalität, Korruption und organisierte Kriminalität,

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Verstöße gegen die Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV und Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates fallen;

b)  Wettbewerbsrecht, insbesondere Verstöße gegen die Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV und Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates fallen;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, d. h. gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, insbesondere gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Falls die in Teil 2 des Anhangs aufgeführten sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union spezifische Bestimmungen über die Meldung von Verstößen enthalten, haben diese Geltung. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für sämtliche im Zusammenhang mit dem Schutz von Hinweisgebern stehenden Sachverhalte, die nicht durch diese sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind.

(2)  Falls die in Teil 2 des Anhangs aufgeführten sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union strengere Schutzbestimmungen über die Meldung von Verstößen enthalten, haben diese Geltung. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für sämtliche im Zusammenhang mit dem Schutz von Hinweisgebern stehenden Sachverhalte, die nicht durch diese sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

(1)  Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber und Mittler im privaten oder im öffentlichen Sektor, die Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV,

a)  Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV, einschließlich Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte sowie Beamte,

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

d)  Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Dienstleistern und Lieferanten arbeiten.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Personen, die die Meldung von Verstößen ermöglichen, wie Mittler oder Journalisten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben, sowie für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Unbeschadet der Artikel 22a, 22b und 22c der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) findet diese Richtlinie auch Anwendung auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, die Informationen über Verstöße im Sinne von Artikel 1 melden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch nach Maßgabe der in Artikel 1 und im Anhang genannten Rechtsakte der Union und in den dort aufgeführten Bereichen;

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen, Unterlassungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union in Bereichen, die in den in Artikel 1 genannten Anwendungsbereich fallen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen;

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen oder eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  „Informationen über Verstöße“ Beweise für tatsächliche Verstöße sowie begründete Verdachtsmomente in Bezug auf potenzielle Verstöße, die noch nicht sichtbar geworden sind;

4.  „Informationen über Verstöße“ Beweise für tatsächliche Verstöße sowie Verdachtsmomente in Bezug auf potenzielle Verstöße, die noch nicht sichtbar geworden sind;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  „Meldung“ die Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der er aufgrund seiner Tätigkeit im Kontakt steht oder stand;

5.  „Meldung“ die Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß im Falle einer schwerwiegenden, unmittelbaren Bedrohung oder eines Risikos einer irreversiblen Schädigung;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von im beruflichen Kontext erlangten Informationen über Verstöße;

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Hinweisgeber“ eine natürliche oder eine juristische Person, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

9.  „Hinweisgeber“ eine natürliche oder eine juristische Person, die erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt oder Repressalien ausgesetzt ist; dazu gehören auch Personen, die nicht im Rahmen eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, wie etwa Berater, Auftragnehmer, Praktikanten, Ehrenamtliche, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, die durch die im beruflichen Kontext erfolgende interne oder externe Meldung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, die durch interne oder externe Meldung oder Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber, mutmaßlichen Hinweisgebern oder deren Familienangehörigen, Verwandten und Mittlern ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss usw.);

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss sowie alle anderen geeigneten Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen);

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.  „zuständige Behörde“ die nationale Behörde, welche befugt ist, Meldungen nach Kapitel III entgegenzunehmen und als die Behörde benannt wurde, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben - insbesondere in Bezug auf etwaige Folgemaßnahmen zu den eingegangenen Meldungen - erfüllt.

14.  „zuständige Behörde“ die rechtlich verantwortliche Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats, welche befugt ist, Meldungen nach Kapitel III entgegenzunehmen und als die Behörde benannt wurde, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben  insbesondere in Bezug auf etwaige Folgemaßnahmen zu den eingegangenen Meldungen  erfüllt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors - gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Sozialpartnern - interne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und des öffentlichen Sektors nach Rücksprache mit den Sozialpartnerninterne Kanäle und Verfahren für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Kanäle und Verfahren müssen den Beschäftigten der juristischen Person die Übermittlung etwaiger Meldungen ermöglichen. Sie können auch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten mit der juristischen Personen im Kontakt stehen, die Übermittlung von Meldungen ermöglichen; diese anderen Personen sind allerdings nicht verpflichtet, für etwaige Meldungen auf interne Meldekanäle zurückzugreifen.

(2)  Diese Kanäle und Verfahren müssen den Beschäftigten der juristischen Person die Übermittlung etwaiger Meldungen ermöglichen. Sie ermöglichen auch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten mit der juristischen Personen im Kontakt stehen, die Übermittlung von Meldungen; diese anderen Personen sind allerdings nicht verpflichtet, für etwaige Meldungen auf interne Meldekanäle zurückzugreifen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

juristische Personen des Privatrechts mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR,

juristische Personen des Privatrechts mit einem jährlichen Umsatz oder Konzernumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR,

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  juristische Personen des Privatrechts, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder im Sinne der im Anhang aufgeführten Unionsvorschriften für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten anfällig sind.

c)  juristische Personen des Privatrechts, die im Finanzdienstleistungsbereich tätig oder im Sinne der im Anhang aufgeführten Unionsvorschriften für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungstätigkeiten oder Cyberkriminalität anfällig sind.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 6 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Meldekanäle, die so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff auf diese Kanäle verwehrt wird,

a)  Meldekanäle, die so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass eine Empfangsbestätigung der Meldung erfolgt, die Vertraulichkeit der Identität oder die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt bleibt und nicht befugten Mitarbeitern der Zugriff auf diese Kanäle verwehrt wird,

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten nach Meldungseingang für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen zu der Meldung,

d)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten nach Meldungseingang für die substanzielle Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen zu der Meldung,

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier und/oder mündliche Meldungsübermittlung per aufgezeichnetem oder nicht aufgezeichnetem Telefongespräch,

a)  schriftliche Meldungsübermittlung in elektronischer Form oder auf Papier und/oder mündliche Meldungsübermittlung per aufgezeichnetem oder nicht aufgezeichnetem Telefongespräch, wobei bei aufgezeichneten Telefongesprächen vorab die Zustimmung des Hinweisgebers eingeholt werden muss,

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  physische Zusammenkunft mit der Person oder Dienststelle, die als für die Entgegennahme von Meldungen zuständig benannt wurde.

b)  physische Zusammenkunft mit der Person oder Dienststelle, die als für die Entgegennahme von Meldungen zuständig benannt wurde, in Begleitung eines Gewerkschaftsvertreters oder seines Rechtsvertreters, sofern der Hinweisgeber dies wünscht.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  unabhängige, autonome, sichere und die Vertraulichkeit wahrende externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung der von Hinweisgebern übermittelten Informationen einrichten;

a)  unabhängige, autonome, sichere und die Vertraulichkeit wahrende externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung der von Hinweisgebern übermittelten Informationen einrichten, anonyme Meldungen ermöglichen und die personenbezogenen Daten der Hinweisgeber schützen;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  unentgeltliche und unabhängige Beratung sowie juristische Unterstützung für Hinweisgeber und Mittler gewährleisten;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Hinweisgebern binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) Rückmeldung über die zu ihren Meldungen ergriffenen Folgemaßnahmen erstatten;

b)  den Eingang der Meldung bestätigen, Hinweisgebern binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) Rückmeldung über die zu ihren Meldungen ergriffenen Folgemaßnahmen erstatten;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die in der Meldung enthaltenen Informationen gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung (sofern diese Möglichkeit nach dem Unionsrecht besteht) weiterleiten.

c)  die in der Meldung enthaltenen Informationen gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder anderer Mitgliedstaaten zur weiteren Untersuchung weiterleiten.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  vollständig, loyal und zügig mit anderen Mitgliedstaaten und EU-Behörden zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen und - soweit angebracht - dem gemeldeten Sachverhalt nachgehen. Die zuständigen Behörden teilen Hinweisgebern die abschließenden Ergebnisse ihrer Untersuchungen mit.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Folgemaßnahmen zu den Meldungen ergreifen undsoweit angebrachtdem gemeldeten Sachverhalt nachgehen. Die zuständigen Behörden teilen Hinweisgebern und allen anderen zuständigen Mitgliedstaaten, Behörden und sonstigen Stellen der Union die abschließenden Ergebnisse ihrer Untersuchungen mit.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die eine Meldung erhalten haben, aber nicht befugt sind, gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen, die Meldung an die zuständige Behörde weiterleiten und den Hinweisgeber davon in Kenntnis setzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die eine Meldung erhalten haben, aber nicht befugt sind, gegen den gemeldeten Verstoß vorzugehen, die Meldung an die zuständige Behörde weiterleiten und den Hinweisgeber davon in Kenntnis setzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die Meldungen erhalten, aber nicht befugt sind, entsprechend vorzugehen, über eindeutige Verfahren für einen sicheren Umgang mit allen offengelegten Informationen verfügen und der Wahrung der Vertraulichkeit Rechnung tragen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  sie gewährleisten unentgeltliche und unabhängige Beratung sowie juristische Unterstützung für Hinweisgeber und Mittler;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  physische Zusammenkunft mit zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde.

c)  physische Zusammenkunft mit zuständigen Mitarbeitern der zuständigen Behörde in Begleitung eines Gewerkschaftsvertreters oder eines Rechtsvertreters unter Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität, sofern der Hinweisgeber dies wünscht.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über besondere Mitarbeiter verfügen, die für die Bearbeitung eingehender Meldungen zuständig sind. Diese Mitarbeiter werden für die Bearbeitung derartiger Meldungen speziell geschult.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über ausreichend kompetente Mitarbeiter verfügen, die für die Bearbeitung eingehender Meldungen zuständig sind. Diese Mitarbeiter werden für die Bearbeitung derartiger Meldungen speziell geschult.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Information über den Fortgang und die Ergebnisse der Untersuchung.

c)  Aufrechterhaltung des vertraulichen Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Information über den Fortgang und die Ergebnisse der Untersuchung.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) für die Rückmeldung an den Hinweisgeber über die zu seiner Meldung ergriffenen Folgemaßnahmen sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung;

b)  ein angemessener zeitlicher Rahmen von maximal drei Monaten (beziehungsweise sechs Monaten in hinreichend begründeten Fällen) für die substanzielle Rückmeldung an den Hinweisgeber über die zu seiner Meldung ergriffenen Folgemaßnahmen sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  Kontaktinformationen von Organisationen der Zivilgesellschaft, bei denen rechtliche Beratung kostenlos erhältlich ist.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(1)  Ein Hinweisgeber hat Anspruch auf Schutz und erhält den Status eines Hinweisgebers im Rahmen dieser Richtlinie, wenn er hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Wahrheit entsprachen und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unabhängig davon, welcher Meldekanal gewählt wurde. Der Schutz gilt auch für Personen, deren Informationen nicht zutreffen, jedoch in gutem Glauben erteilt wurden, und die Hinweisgeber müssen wirksam geschützt werden, während die Richtigkeit der Offenlegung geprüft wird.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Eine Person, die anonym Informationen offengelegt hat, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und deren Identität aufgedeckt wurde, hat ebenfalls Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Mitgliedstaaten legen eindeutige Kriterien fest, nach denen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Schutzrechte den Hinweisgebern ab dem Zeitpunkt der Meldung gewährt werden.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Hinweisgeber, der extern Meldung erstattet, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

entfällt

a)  Er hat ursprünglich intern Meldung erstattet, aber zu seiner Meldung wurden binnen des in Artikel 5 genannten angemessenen Zeitrahmens keine geeigneten Maßnahmen ergriffen;

 

b)  ihm standen keine internen Meldekanäle zur Verfügung, oder von ihm konnte nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden, dass ihm diese Kanäle bekannt waren;

 

c)  er war gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht verpflichtet, auf interne Meldekanäle zurückzugreifen;

 

d)  ein Rückgriff auf interne Meldekanäle konnte von ihm wegen des Inhalts seiner Meldung nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden;

 

e)  er hatte hinreichenden Grund zu der Annahme, dass im Falle eines Rückgriffs auf interne Meldekanäle die Wirksamkeit etwaiger Ermittlungen der zuständigen Behörden beeinträchtigt werden könnte;

 

f)  er war nach dem Unionsrecht berechtigt, seine Meldung auf direktem Wege durch externe Kanäle an eine zuständige Behörde zu übermitteln.

 

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Hinweisgeber, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Informationen über Verstöße publik macht, hat Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie, wenn

entfällt

a) er ursprünglich intern und/oder extern Meldung gemäß den Kapiteln II und III und gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstattet hat, aber zu seiner Meldung binnen des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitrahmens keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, oder

 

b) von ihm wegen einer unmittelbaren oder offenkundigen Gefährdung des öffentlichen Interesses, aufgrund der besonderen Umstände des Falls oder wegen der Gefahr eines irreparablen Schadens nach vernünftigem Ermessen kein Rückgriff auf interne und/oder externe Meldekanäle erwartet werden konnte.

 

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz,

g)  Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Unterstützung des Hinweisgebers oder der Hinweisgeber durch einen unabhängigen Dritten

 

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Hinweisgeber oder die Person, die mit dem Gedanken spielt, eine Meldung zu erstatten oder eine Offenlegung für die Öffentlichkeit vorzunehmen, bei ihrem Vorgehen unterstützt wird. Diese Unterstützung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in diesem Absatz genannten Person geleistet und kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

 

a) kostenlose, unparteiische und vertrauliche Beratung, insbesondere zum Geltungsbereich dieser Richtlinie, zu den Möglichkeiten der Erstattung der Meldung und zu dem dem Hinweisgeber gewährten Schutz sowie zu den Rechten der betroffenen Person,

 

b) Rechtsberatung im Falle einer Rechtsstreitigkeit,

 

c) psychologische Unterstützung.

 

(2) Diese Unterstützung kann von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer Gewerkschaft, einer anderen Organisation, die Arbeitnehmer vertritt, oder einer vom Mitgliedstaat benannten qualifizierten Stelle gewährt werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllt:

 

a) sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß eingerichtet,

 

b) sie verfolgt ein legitimes Interesse mit Blick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Richtlinie verankerten Bestimmungen und

 

c) sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Zusätzlich zu der Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Hinweisgeber in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates63 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts weitere Unterstützungsmaßnahmen rechtlicher oder finanzieller Art und sonstige Unterstützung für Hinweisgeber in Gerichtsverfahren vorsehen.

(8)  Zusätzlich zu der Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Hinweisgeber in Strafverfahren und in grenzüberschreitenden Zivilverfahren nach der Richtlinie (EU) 2016/1919 und der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates63 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts beschließen, weitere Unterstützungsmaßnahmen rechtlicher oder finanzieller Art und sonstige Unterstützung für Hinweisgeber in Gerichtsverfahren sowie finanzielle Unterstützung bei vorübergehenden Einkommensverlusten vorzusehen.

__________________

__________________

63 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

63 Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Vertraulichkeitsgebot mit Blick auf die Identität des Hinweisgebers

 

(1) Die Identität des Hinweisgebers oder der Hinweisgeber darf ohne ausdrückliche Zustimmung nicht offengelegt werden. Dieses Vertraulichkeitsgebot gilt auch für die Informationen, die für die Identifizierung des Hinweisgebers herangezogen werden können.

 

(2) Eine Person, die Kenntnis von Informationen gemäß Absatz 1 besitzt oder erlangt, darf diese Informationen nicht offenlegen.

 

(3) Die Umstände, unter denen abweichend von Absatz 2 Informationen über die Identität des Hinweisgebers aufgedeckt werden dürfen, beschränken sich auf Ausnahmefälle, in denen die Offenlegung dieser Informationen eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht nach dem Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Zusammenhang mit anschließenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren darstellt, um die Freiheiten anderer, einschließlich die Gewährleistung des Rechts der betroffenen Person auf Verteidigung, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Garantien nach Maßgabe des einschlägigen Rechts unterliegt. In diesen Fällen müssen angemessene und wirksame Schritte unternommen werden, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Hinweisgebers oder der Hinweisgeber zu gewährleisten.

 

(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen informiert die für die Entgegennahme der Meldung benannte Person den Hinweisgeber rechtzeitig, bevor sie dessen Identität aufdeckt, und stimmt sich mit ihm über mögliche alternative Vorgehensweisen ab.

 

(5) Die internen und externen Meldekanäle sind so gestaltet, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt und nicht befugte Personen keinen Zugriff auf diese Kanäle erhalten. Informationen darüber, welche Mitarbeiter zu welchem Datum und Zeitpunkt auf vertrauliche Informationen zugegriffen haben, werden gespeichert.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu wahren.

d)  gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit oder Anonymität der Identität von Hinweisgebern zu wahren.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  den vom Hinweisgeber gemeldeten Verstoß nach Abschluss des Falls wiederholen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Personen fest, die in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht Informationen melden oder offenlegen, darunter Maßnahmen zur Entschädigung von Personen, die durch böswillige oder missbräuchliche Meldungen oder Offenlegungen geschädigt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Personen fest, die in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht Informationen melden oder offenlegen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Pflicht zur Zusammenarbeit

 

(1) Die Behörden von Mitgliedstaaten, denen Verstöße gegen das Unionsrecht gemeldet werden, die unter diese Richtlinie fallen, sind verpflichtet, alle anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU unverzüglich zu informieren und mit diesen loyal, effektiv und zügig zusammenzuarbeiten.

 

(2) Die Behörden von Mitgliedstaaten, die von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten über potenzielle Verstöße gegen das Unionsrecht informiert werden, die unter diese Richtlinie fallen, sind verpflichtet, eine substanzielle Antwort auf die im Zusammenhang mit den gemeldeten Verstößen ergriffenen Maßnahmen sowie eine offizielle Empfangsbestätigung zu übermitteln und eine Anlaufstelle für die weitere Zusammenarbeit zu benennen.

 

(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, die sie erhalten, zu schützen, insbesondere jene mit Bezug zur Identität und zu anderen personenbezogenen Informationen von Hinweisgebern.

 

(4) Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, vertraulichen Zugang zu den Informationen zu gewähren, die sie von Hinweisgebern erhalten haben, und Anträge auf zeitnahen Erhalt weiterer Informationen zu erleichtern.

 

(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten sind in internationalen Rechtssachen verpflichtet, sämtliche einschlägigen Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht zeitnah mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auszutauschen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17b

 

Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsmitteln

 

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsmittel dürfen nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, ‑bestimmung, ‑art oder ‑bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden. Jeder Versuch, diese Rechte und Rechtsmittel aufzuheben oder einzuschränken, gilt als nichtig und nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei der Umsetzung dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Einrichtung einer unabhängigen Stelle für den Hinweisgeberschutz in Betracht ziehen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Aktualisierung der Anhänge

 

Jedes Mal, wenn ein neuer EU-Rechtsakt in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Geltungsbereich fällt, aktualisiert die Kommission die Anhänge mittels eines delegierten Rechtsakts entsprechend. 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

28.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

28.5.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Miguel Viegas

31.5.2018

Prüfung im Ausschuss

29.8.2018

24.9.2018

 

 

Datum der Annahme

24.9.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

15

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Barbara Kappel, Philippe Lamberts, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anne Sander, Martin Schirdewan, Pedro Silva Pereira, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Miguel Viegas, Steven Woolfe, Marco Zanni, Esther de Lange

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Doru-Claudian Frunzulică, Ramón Jáuregui Atondo, Rina Ronja Kari, Jeppe Kofod, Marcus Pretzell, Michel Reimon, Romana Tomc, Lieve Wierinck, Roberts Zīle, Sophia in ‘t Veld

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Edouard Martin, Julia Pitera, Virginie Rozière, Sabine Verheyen, Anna Záborská

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

24

+

ECR

Pirkko Ruohonen-Lerner

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

GUE/NGL

Rina Ronja Kari, Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

PPE

Anne Sander, Tom Vandenkendelaere

S&D

Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Doru-Claudian Frunzulică, Roberto Gualtieri, Ramón Jáuregui Atondo, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Virginie Rozière, Pedro Silva Pereira

Verts/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Michel Reimon, Ernest Urtasun

15

-

ECR

Sander Loones

ENF

Barbara Kappel, Marcus Pretzell

NI

Steven Woolfe

PPE

Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Julia Pitera, Romana Tomc, Sabine Verheyen, Anna Záborská

7

0

ALDE

Lieve Wierinck, Sophia in 't Veld

ECR

Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Roberts Zīle

ENF

Marco Zanni

PPE

Esther de Lange

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (8.11.2018)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(COM(2018)0218 – C8-0159/2018 – 2018/0106(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Maite Pagazaurtundúa Ruiz

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 9, 10, 11, 12, 15, 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207, 325 Absatz 4 und 352 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2017 zu der Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU,

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen,

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, die für eine Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit ihr in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden.

(1)  Personen, die für eine Organisation arbeiten oder arbeiteten oder mit ihr in Kontakt stehen oder standen, nehmen eine Gefährdung, kriminelle oder illegale Aktivitäten oder eine Schädigung des öffentlichen Interesses, die in diesem Zusammenhang auftreten, häufig als Erste wahr. Indem sie ihre Beobachtungen melden, tragen sie entscheidend dazu bei, Gesetzesverstöße aufzudecken und zu unterbinden, das Gemeinwohl zu schützen und die Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, zu wahren. Hinweisgeber spielen eine tragende Rolle bei der Enthüllung von Fehlverhalten oder von gegenüber dem öffentlichen Interesse unethischem oder unehrlichem Verhalten. Sie sind häufig kaum in der Lage, die Rechtmäßigkeit des Sachverhalts zu beurteilen, aber der Hinweisgeber gemäß dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht für die juristische Einordnung verantwortlich, sofern sie in gutem Glauben und in der Überzeugung handeln, dass die Information wahr ist. Allerdings schrecken potenzielle Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden, wenn sie Unregelmäßigkeiten, Misswirtschaft, Missbrauch von Geldern, Missstände in der Verwaltungstätigkeit oder potenzielle Korruption im Zusammenhang mit den Tätigkeiten öffentlicher und privater Einrichtungen in der Union aufdecken. Sie genießen keinen wirklichen Schutz und fühlen sich ausgeliefert.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen von Hinweisgebern eine Möglichkeit, wie dem Unionsrecht Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

(2)  Auf Unionsebene sind Meldungen von Hinweisgebern und investigativen Journalisten eine Möglichkeit, wie dem Unionsrecht Geltung verschafft werden kann: Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unionsebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In bestimmten Politikbereichen können Verstöße gegen das Unionsrecht erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen und damit das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen. Werden in solchen Bereichen Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt und sind Hinweisgeber in einer privilegierten Position, um Verstöße ans Licht zu bringen, müssen die Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt und effektive Meldesysteme eingerichtet werden, um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern.

(3)  Verstöße gegen das Unionsrecht können erhebliche Risiken für das Gemeinwohl und für die Wahrnehmung der Menschenrechte sowie der Grundfreiheiten bergen. Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass Hinweisgeber wirksam vor Repressalien geschützt und effektive und vertrauliche Meldesysteme eingerichtet werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Derzeit ist der Schutz, den Hinweisgeber in der Europäischen Union erhalten, in den Mitgliedstaaten und Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Die Folgen der von Hinweisgebern aufgedeckten Verstöße gegen das Unionsrecht, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zeigen deutlich, dass ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat nicht nur die Funktionsweise der EU-Vorschriften in diesem Land beeinträchtigt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes Konsequenzen nach sich ziehen kann.

(4)  Derzeit ist der Schutz, den Hinweisgeber in der Europäischen Union erhalten, in den Mitgliedstaaten und Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Hinweisgeber müssen geschützt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse Gesetzesverstöße oder berufliches oder sonstiges Fehlverhalten melden. Ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat beeinträchtigt nicht nur die Funktionsweise der EU-Vorschriften in diesem Land, sondern kann auch für andere Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes Konsequenzen nach sich ziehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Dementsprechend sollten in den Rechtsakten und Politikbereichen, in denen 1) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, 2) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und 3) Verstöße gegen das Unionsrecht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden, gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes gelten.

(5)  Dementsprechend sollten in allen Rechtsakten und Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten, in denen 1) die Rechtsdurchsetzung verbessert werden muss, 2) eine unzureichende Meldung von Verstößen die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträchtigt und 3) Verstöße gegen das Unionsrecht und das nationale Recht das Allgemeininteresse ernsthaft gefährden, gemeinsame rechtliche Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes nach einem allgemeinen und umfassenden Ansatz gelten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt‚ die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen ergänzt werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere den Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards zu verbessern.

(9)  Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sektoralen Unionsinstrumenten für die Sicherheit im Luft-38 und im Seeverkehr39 anerkannt, die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Zu diesen Instrumenten gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“). Unter anderem müssen die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren ergänzt werden, und der Schutz muss auch auf andere Verkehrsbereiche, insbesondere den Straßen- und Schienenverkehr, ausgedehnt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards zu verbessern.

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38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

38 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 122, vom 24.4.2014, S. 18).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131, vom 28.5.2009, S. 57).

39 Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1) und Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131, vom 28.5.2009, S. 57).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber in einer privilegierten Position sind, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse ernsthaft gefährden können, ans Licht zu bringen. Ähnliche Erwägungen gelten für Verstöße gegen die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen45‚ die Meldungen von Sicherheitsvorfällen (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen (z. B. Energie, Gesundheit, Verkehr, Bankwesen usw.), sowie für Anbieter zentraler digitaler Dienste (z. B. Cloud-Computing-Dienste) vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden. Sie tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

(14)  Der in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten ist ein weiterer Bereich, in dem Hinweisgeber in einer privilegierten Position sind, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse gefährden können, ans Licht zu bringen. Ähnliche Erwägungen gelten für Verstöße gegen die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen45‚ die Meldungen von Sicherheitsvorfällen (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen (z. B. Energie, Gesundheit, Verkehr, Bankwesen usw.), sowie für Anbieter zentraler digitaler Dienste vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden, jeden Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften der Union zu verhindern. Sie tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

__________________

__________________

45 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union.

45 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen sinkt. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken und verhindern zu können, müssen Hinweisgeber geschützt werden.

(16)  Der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ist ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss. Auch der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft getätigt werden, kommt bei der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union Bedeutung zu. Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von EU-Geldern, wodurch die öffentlichen Investitionen und das Wachstum verzerrt werden und das Vertrauen der Bürger in EU-Maßnahmen sinkt.

Investigative Journalisten spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Fehlverhalten in all diesen Bereichen. Sie vertreten eine äußerst exponierte Berufsgruppe und opfern häufig ihre Arbeitsplätze, ihre Freiheit und sogar ihr Leben, wenn sie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und Korruption offenlegen. Deshalb sollten konkrete Maßnahmen zum Schutz investigativer Journalisten in einen übergreifenden Rechtsetzungsvorschlag für den Schutz von Hinweisgebern aufgenommen werden. Um Betrug und illegale Handlungen besser aufdecken und verhindern zu können, bedarf es des investigativen Journalismus und des Schutzes von Hinweisgebern.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Hinweisgeber, die Fehlverhalten und Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen melden, sind für sichere und gerechte Arbeitsverhältnisse unabdingbar. Personen, die Regelverstöße in einer Organisation melden, in der sie arbeiten oder gearbeitet haben oder mit der sie in Kontakt gestanden haben, müssen in den Genuss von umfassendem Schutz gemäß dieser Verordnung kommen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein neuer Unionsrechtsakt erlassen, bei dem der Hinweisgeberschutz von Relevanz ist und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann, sollte geprüft werden, ob eine Änderung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie angezeigt ist, um ihren Anwendungsbereich auf den betreffenden Rechtsakt auszudehnen.

(19)  Wird ein neuer Unionsrechtsakt erlassen, bei dem der Hinweisgeberschutz von Relevanz ist und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann, sollte er in den Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden, damit ihr Anwendungsbereich auf den betreffenden Rechtsakt ausgedehnt wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von Verstößen gegen das EU-Arbeitsrecht unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

(20)  Diese Richtlinie sollte den Arbeitnehmerschutz bei der Meldung von beruflichem oder sonstigem Fehlverhalten oder von Verstößen gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verpflichtet Artikel 11 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind berechtigt, die zuständigen nationalen Behörden auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Insbesondere sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

(21)  Die vorliegende Richtlinie sollte den Schutz der nationalen Sicherheit und anderer Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Unionsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Einschränkungen der Nutzung von für die nationale Sicherheit relevanten Informationen sollten begrenzt und klar vorgegeben sein. Ferner sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus dem Beschluss (EU, Euratom) 015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und dem Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ergeben.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten melden, machen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, umfasst auch die Freiheit und die Pluralität der Medien.

(22)  Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses melden, machen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Die freie Meinungsäußerung, die in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbar und in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist, umfasst auch die Freiheit und die Pluralität der Medien.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Dementsprechend stützt sich diese Richtlinie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die auf dieser Grundlage vom Europarat in seiner Empfehlung zum Schutz von Whistleblowern aus dem Jahr 201451 entwickelten Grundsätze.

(23)  Dementsprechend stützt sich diese Richtlinie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere sein Urteil vom 12. Februar 2008 in der Rechtssache Guja gegen Moldawien, und auf die auf dieser Grundlage vom Europarat in seiner Empfehlung zum Schutz von Whistleblowern aus dem Jahr 201451 entwickelten Grundsätze.

__________________

__________________

51 CM/Rec(2014)7.

51 CM/Rec(2014)7.

 

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Personen benötigen besonderen Rechtsschutz, wenn sie Informationen melden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, und sich damit dem Risiko von Repressalien am Arbeitsplatz aussetzen (z. B. aufgrund einer Verletzung der Vertraulichkeits- oder Loyalitätspflicht). Einen solchen Schutz benötigen sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Person, auf die sie de facto beruflich angewiesen sind. Liegt jedoch kein beruflich bedingtes Machtungleichgewicht vor (z. B. im Fall gewöhnlicher Beschwerden oder unbeteiligter Dritter), so ist kein Schutz vor Repressalien erforderlich.

(24)  Personen benötigen besonderen Rechtsschutz, wenn sie Informationen melden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, und sich damit dem Risiko von Repressalien am Arbeitsplatz aussetzen. Einen solchen Schutz benötigen sie aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Person, auf die sie de facto beruflich angewiesen sind. Das Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung sollte durch kein Beschäftigungsverhältnis beschnitten werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Eine wirksame Durchsetzung des Unionsrechts setzt voraus, dass ein möglichst breites Spektrum von Personengruppen – seien es EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige – geschützt wird, die aufgrund ihrer (bezahlten oder unbezahlten) beruflichen Tätigkeit privilegierten Zugang zu Informationen über etwaige Verstöße, deren Meldung im öffentlichen Interesse liegt, haben und die im Falle einer solchen Meldung Repressalien erleiden könnten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutzbedarf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und nicht nur unter Bezugnahme auf die Art der Arbeitsbeziehung bestimmt wird, sodass alle Personen erfasst werden, die im weiteren Sinne mit der Organisation verbunden sind, in der der Verstoß vorgefallen ist.

(25)  Eine wirksame Durchsetzung des Unionsrechts setzt voraus, dass ein möglichst breites Spektrum von Personengruppen – seien es EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige – geschützt wird, die aufgrund ihrer (bezahlten oder unbezahlten) Tätigkeit privilegierten Zugang zu Informationen über etwaige Verstöße, deren Meldung im öffentlichen Interesse liegt, haben und die im Falle einer solchen Meldung Repressalien erleiden könnten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutzbedarf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und nicht nur unter Bezugnahme auf die Art der Arbeitsbeziehung bestimmt wird, sodass alle Personen erfasst werden, die im weiteren Sinne mit der Organisation verbunden sind, in der der Verstoß vorgefallen ist.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden.

(26)  Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union52 gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen, für die sie eine Vergütung erhalten, wozu auch öffentliche Bedienstete und Beamte gehören. Schutz sollte daher auch Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei derartigen Arbeitsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standardschutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden. Schließlich sollte der Schutz auch Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, sowie bezahlten und unbezahlten Praktikanten gewährt werden.

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52 Urteil vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rechtssache 66/85, Urteil vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, Rechtssache C-428/09, Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, Rechtssache C-229/14, Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten, Rechtssache C-413/13, und Urteil vom 17. November 2016, Ruhrlandklinik, Rechtssache C-216/15.

52 Urteil vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rechtssache 66/85, Urteil vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, Rechtssache C-428/09, Urteil vom 9. Juli 2015, Balkaya, Rechtssache C-229/14, Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten, Rechtssache C-413/13, und Urteil vom 17. November 2016, Ruhrlandklinik, Rechtssache C-216/15.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Auch weitere Kategorien natürlicher oder juristischer Personen sollten geschützt werden, die zwar nicht „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV sind, aber bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen eine Schlüsselrolle spielen können und sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel näher an der Quelle möglicher unlauterer und illegaler Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken für unsichere Produkte und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese Kategorien von Personen, darunter Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten, erfahren häufig Repressalien in der Form, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt werden, sie Geschäfts- oder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing werden, auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hinsicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in schwarze Listen oder Rufschädigung. Schutz sollte auch Bewerbern für eine Stelle oder für die Erbringung von Dienstleistungen bei einer Organisation gewährt werden, wenn sie während des Einstellungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Gesetzesverstöße erhalten haben und unter Umständen Repressalien erleiden, etwa in Form negativer Empfehlungen oder indem sie auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.

(27)  Auch Personen, die die Meldung erleichtern, und investigative Journalisten, die Informationen über Verstöße erhalten und veröffentlichen, sowie weitere Kategorien natürlicher oder juristischer Personen sollten geschützt werden, die zwar nicht „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 AEUV sind, aber bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen eine Schlüsselrolle spielen können und sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in wirtschaftlicher oder einer anderen Art der Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel näher an der Quelle möglicher unlauterer und illegaler Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken für unsichere Produkte und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese Kategorien von Personen, darunter Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten, erfahren häufig Repressalien in der Form, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt werden, sie Geschäfts- oder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing werden, auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hinsicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in schwarze Listen oder Rufschädigung. Schutz sollte auch Bewerbern für eine Stelle oder für die Erbringung von Dienstleistungen bei einer Organisation gewährt werden, wenn sie während des Einstellungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Gesetzesverstöße erhalten haben und unter Umständen Repressalien erleiden, etwa in Form negativer Empfehlungen oder indem sie auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Der Schutz sollte auch für Personen, die bei der Meldung behilflich sind, Vermittler, investigative Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft gelten, die durch ihre Tätigkeiten die wirksame Offenlegung des potenziellen oder vorgefallenen Verstoßes sicherstellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf geschädigt wird.

(28)  Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch Gruppen von Personen, die zwar auf ihre berufliche Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen oder der Unterstützung der Meldungen von Hinweisgebern dennoch Repressalien erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und unbezahlten Praktikanten können Repressalien etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, negative Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Repressalien gegen Ermittler oder Reporter können beispielsweise in Form strategischer Prozesse beispielsweise wegen Verleumdung oder übler Nachrede ausgeübt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Der Schutz sollte außerdem allen Personen gewährt werden, die in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in europäischen Einrichtungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Union tätig sind. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sollten die internen Regeln für den Schutz von Hinweisgebern gemäß den Artikeln 22a, 22b und 22c der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) („Statut der Beamten“) übernehmen und anwenden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Ein wirksamer Schutz beinhaltet geeignete Schulungsmaßnahmen und ein Personalbüro, an das sich Hinweisgeber wenden können, wenn sie über ihre Rechte, die Optionen der Offenlegung und die Einschränkungen informiert werden möchten, sodass sie über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen. Dies sollte jedoch den Zugang zu einer unabhängigen Rechtsberatung, die ebenfalls zur Verfügung stehen sollte, nicht ersetzen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die Informationen zu potenziellen Verstößen melden, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber mit deren Eintreten zu rechnen ist. Aus denselben Gründen ist der Schutz auch für Personen gerechtfertigt, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber begründete Bedenken oder einen begründeten Verdacht äußern. Demgegenüber sollte bei der Meldung von Informationen, die bereits öffentlich sind oder bei denen es sich um unbegründete Spekulationen oder Gerüchte handelt, kein Schutz gewährt werden.

(30)  Um berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder Verstöße gegen das Unionsrecht und das nationale Recht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die Informationen zu potenziellen Verstößen melden, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber mit deren Eintreten zu rechnen ist. Aus denselben Gründen ist der Schutz auch für Personen gerechtfertigt, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber begründete Bedenken oder einen begründeten Verdacht äußern. Demgegenüber sollte bei der Meldung von unbegründeten Spekulationen oder Gerüchten kein Schutz gewährt werden. Der Schutz sollte Personen gewährt werden, die in Einrichtungen innerhalb der Union oder in europäischen Einrichtungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Union tätig sind. Er sollte auch für Beamte, sonstige Bedienstete und Praktikanten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gelten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Damit der Hinweisgeber Rechtsschutz erhalten kann, muss ein enger (kausaler) Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von dem Hinweisgeber erlittenen Benachteiligung (Repressalie) bestehen. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts erfordert eine weit gefasste Definition des Begriffs Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext einschließt.

(31)  Damit der Hinweisgeber Rechtsschutz erhalten kann, muss ein enger (kausaler) Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von dem Hinweisgeber erlittenen Benachteiligung (Repressalie) bestehen. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts erfordert eine weit gefasste Definition des Begriffs Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung einschließt.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Potenziellen Hinweisgebern sollte es freistehen, auf welche Kanäle sie in Bezug auf Meldungen zurückgreifen, d. h. ob sie sich eines internen oder externen Kanals bedienen oder Informationen publik machen, etwa über die Medien, sofern die Vertraulichkeit der Offenlegung und die entsprechende Anonymität umfassend gewährleistet bleiben, dem Datenschutz Rechnung getragen wird und Journalisten, Blogger und die Medien im Allgemeinen nicht gezwungen werden, ihre Quellen zu benennen. Der Schutz von Hinweisgebern sollte unabhängig davon gelten, welchen Kanal sie für die Meldung wählen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Hinweisgeber sind besonders wichtige Informationsquellen für investigative Journalisten. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien erhöht die Rechtssicherheit (potenzieller) Hinweisgeber und erleichtert damit die Weitergabe von Hinweisen auch an die Medien. In dieser Hinsicht trägt der Schutz von Hinweisgebern als journalistische Quellen wesentlich zur Wahrung der Überwachungsfunktion investigativer Journalisten in demokratischen Gesellschaften bei.

(33)  Hinweisgeber sind besonders wichtige Informationsquellen für investigative Journalisten. Ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern und Investigativjournalisten vor Repressalien und jeglicher Form der Schikane erhöht die Rechtssicherheit (potenzieller) Hinweisgeber und erleichtert damit die Weitergabe von Hinweisen auch an die Medien. In dieser Hinsicht trägt der Schutz von Hinweisgebern als journalistische Quellen wesentlich zur Wahrung der Überwachungsfunktion investigativer Journalisten in demokratischen Gesellschaften bei.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen. Dabei kann es sich um Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Ombudsleute handeln. Diese zuständigen Behörden müssen über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen.

(34)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, Meldungen über unter diese Richtlinie fallende Verstöße entgegenzunehmen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, wobei für ein möglichst hohes Maß an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gesorgt werden sollte. Dabei kann es sich um Regulierungs- oder Aufsichtsstellen in den betreffenden Bereichen, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen und Ombudsleute handeln. Diese zuständigen Behörden müssen über die erforderlichen Kapazitäten und Befugnisse verfügen, um im Einklang mit ihrem Mandat die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und die gemeldeten Verstöße abzustellen, etwa durch Einleitung einer Untersuchung, Strafverfolgung oder Einziehung von Mitteln oder durch sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen. Das Personal dieser Behörden muss spezialisiert sein und geeignete Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen hinsichtlich der europäischen und der einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften durchlaufen haben. Parallel dazu sollte beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine unabhängige Beratungs- und Meldestelle eingerichtet werden, damit eine Koordinierung mit den Mitgliedstaaten erfolgen kann und Beratung über konkrete Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern und investigative Journalisten geleistet werden kann.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Hinweisgeber sollten frei entscheiden können, welcher – interne oder externe – Kanal sich für die Meldung und die Offenlegung von Informationen am besten eignet, und es sollte in Bezug auf diese Kanäle keine strikt anwendbare Reihenfolge vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Sehen juristische Personen des Privatrechts keine internen Meldekanäle vor, sollten Hinweisgeber externe Meldungen direkt an die zuständigen Behörden richten können und nach Maßgabe dieser Richtlinie vor Repressalien geschützt sein.

(40)  Hinweisgeber sollten Meldungen direkt an die zuständigen Behörden richten können und nach Maßgabe dieser Richtlinie vor Repressalien geschützt sein.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Solange die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt, kann jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts selbst festlegen, über welche Art von Kanälen Meldungen eingehen können, sei es auf persönlichem Weg, auf dem Postweg, über einen Beschwerde-Briefkasten, über eine Telefon-Hotline oder über eine Online-Plattform (Intranet oder Internet). Die Meldekanäle sollten jedoch nicht auf solche beschränkt sein, bei denen die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person nicht garantiert werden kann, etwa auf persönliche Meldungen oder Beschwerde-Briefkästen.

(42)  Solange die Anonymität oder die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt, kann jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts selbst festlegen, über welche Art von Kanälen Meldungen eingehen können, sei es auf persönlichem Weg, auf dem Postweg, über einen Beschwerde-Briefkasten, über eine Telefon-Hotline oder über eine Online-Plattform (Intranet oder Internet). Die Meldekanäle sollten jedoch nicht auf solche beschränkt sein, bei denen die Anonymität oder die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person nicht garantiert werden kann, etwa auf persönliche Meldungen oder Beschwerde-Briefkästen. Anonyme Meldungen sollten berücksichtigt und der Schutz anonymer Hinweisgeber gewährleistet werden, sofern sich ein solcher Schutz als notwendig erweisen sollte.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Auch Dritte können ermächtigt werden, Meldungen im Namen von privaten und öffentlichen Stellen entgegenzunehmen, sofern sie entsprechende Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bieten. Dabei kann es sich um externe Anbieter von Meldeplattformen, externe Berater oder Prüfer oder Gewerkschaftsvertreter handeln.

(43)  Auch Dritte können im Anschluss an eine im Einzelfall durchzuführende Prüfung ermächtigt werden, Meldungen im Namen von privaten und öffentlichen Stellen entgegenzunehmen, sofern sie entsprechende Garantien für die Wahrung der Unabhängigkeit, Anonymität und Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bieten. Dabei kann es sich um externe Anbieter von Meldeplattformen, externe Berater oder Prüfer oder Gewerkschaftsvertreter handeln.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Interne Meldeverfahren sollten juristische Personen des Privatrechts in die Lage versetzen, nicht nur den Meldungen ihrer Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiter ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen (d. h. der Gruppe) unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit nachzugehen, sondern soweit möglich auch den Meldungen der Mitarbeiter von Vertretern und Lieferanten der Gruppe sowie von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen und der Gruppe Informationen erhalten.

(44)  Interne Meldeverfahren sollten juristische Personen des Privatrechts in die Lage versetzen, nicht nur den Meldungen ihrer Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiter ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen (d. h. der Gruppe) unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit und gegebenenfalls der Anonymität nachzugehen, sondern soweit möglich auch den Meldungen der Mitarbeiter von Vertretern und Lieferanten der Gruppe sowie von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen und der Gruppe Informationen erhalten.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Welche Personen oder Dienststellen innerhalb einer juristischen Person des Privatrechts am besten geeignet sind, Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, hängt von der Struktur des Unternehmens ab; ihre Funktion sollte jedenfalls Interessenkonflikte ausschließen und ihre Unabhängigkeit gewährleisten. In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied.

(45)  Welche Personen oder Dienststellen innerhalb einer juristischen Person des Privatrechts am besten geeignet sind, Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, hängt von der Struktur des Unternehmens ab; ihre Funktion sollte jedenfalls Interessenkonflikte ausschließen sowie angemessene Sachkenntnis und ihre Unabhängigkeit gewährleisten. In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Private und öffentliche Stellen, die über interne Meldeverfahren verfügen, stellen Informationen zu diesen Verfahren sowie über Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Behörden bereit. Diese Informationen müssen leicht verständlich und leicht zugänglich sein, und zwar – soweit möglich – auch für nicht bei dem Unternehmen beschäftigte Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt treten, beispielsweise Dienstleistungsunternehmen, Vertriebsunternehmen, Lieferanten und andere Geschäftspartner. Die Informationen können etwa an einer sichtbaren, für den gesamten Personenkreis zugänglichen Stelle sowie auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden und auch in Kursen und Schulungen zum Thema Ethik und Integrität behandelt werden.

(47)  Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Private und öffentliche Stellen, die über interne Meldeverfahren verfügen, stellen Informationen zu diesen Verfahren sowie über Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Behörden bereit. Sie sollten ferner Informationen über die Rechte von Hinweisgebern bereitstellen, insbesondere deren Recht auf Offenlegung gemäß dieser Richtlinie, und deren Recht, sich diesbezüglich an zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich des Schutzes von Hinweisgebern tätig sind, zu wenden, insbesondere an Organisationen, die Hinweisgeber strategisch und rechtlich beraten. Diese Informationen müssen leicht verständlich und leicht zugänglich sein, und zwar – soweit möglich – auch für nicht bei dem Unternehmen beschäftigte Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt treten, beispielsweise Dienstleistungsunternehmen, Vertriebsunternehmen, Lieferanten und andere Geschäftspartner. Die Informationen können etwa an einer sichtbaren, für den gesamten Personenkreis zugänglichen Stelle sowie auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden und auch in Kursen und Schulungen zum Thema Ethik und Integrität behandelt werden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Eine wirksame Aufdeckung und Verhütung von Verstößen gegen das Unionsrecht setzt voraus, dass potenzielle Hinweisgeber die Informationen in ihrem Besitz einfach und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit an die zuständigen Behörden weitergeben können, die in der Lage sind, das Problem zu untersuchen und soweit wie möglich zu beheben.

(48)  Eine wirksame Aufdeckung und Verhütung von Verstößen gegen das Unionsrecht setzt voraus, dass potenzielle Hinweisgeber die Informationen in ihrem Besitz einfach, anonym oder unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit an die zuständigen Behörden weitergeben können, die in der Lage sind, das Problem zu untersuchen und soweit wie möglich zu beheben.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Folgemaßnahmen und Rückmeldungen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, da eventuelle in der Meldung genannte Probleme unverzüglich angegangen werden müssen und eine unnötige Offenlegung vermieden werden muss. Der Zeitrahmen sollte nicht mehr als drei Monate umfassen, kann jedoch auf sechs Monate ausgedehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern, insbesondere wenn die Art und die Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht.

(50)  Folgemaßnahmen und Rückmeldungen sollten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen, da eventuelle in der Meldung genannte Probleme unverzüglich angegangen werden müssen. Der Zeitrahmen sollte nicht mehr als drei Monate umfassen, kann jedoch auf sechs Monate ausgedehnt werden, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erfordern, insbesondere wenn die Art und die Komplexität des Gegenstands der Meldung eine langwierige Untersuchung nach sich zieht.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Personen, die Verstöße melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu ihren verfügbaren Meldekanälen, den anwendbaren Verfahren und den innerhalb der Behörde zuständigen Mitarbeitern bereitstellen. Um Meldungen zu fördern und Hinweisgeber nicht abzuschrecken, sollten sämtliche Informationen zu Meldungen transparent, leicht verständlich und zuverlässig sein.

(54)  Personen, die Verstöße melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu ihren verfügbaren Meldekanälen, den anwendbaren Verfahren und den innerhalb der Behörde zuständigen Mitarbeitern bereitstellen. Um Meldungen zu fördern und Hinweisgeber nicht abzuschrecken, sollten sämtliche Informationen zu Meldungen transparent, leicht verständlich und zuverlässig sein. Potenzielle Hinweisgeber sollten stets frei entscheiden können, ob sie interne oder externe Meldekanäle nutzen möchten.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind.

(57)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Verstoßmeldungen in angemessener Weise dokumentiert werden, jede Meldung innerhalb der zuständigen Behörde abrufbar ist und Informationen aus Meldungen bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind, wobei nach Möglichkeit die Privatsphäre des Hinweisgebers gewahrt bleiben sollte.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Der Schutz der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der betroffenen Person ist von entscheidender Bedeutung, um eine ungerechte Behandlung oder Rufschädigung aufgrund der Preisgabe personenbezogener Daten zu vermeiden, insbesondere der Preisgabe der Identität einer betroffenen Person. Entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden auch „DS-GVO“) sollten die zuständigen Behörden daher angemessene Datenschutzverfahren festlegen, die speziell auf den Schutz der Hinweisgeber, der betroffenen Person und der in der Meldung genannten Dritten abzielen und ein sicheres System innerhalb der zuständigen Behörde mit beschränkten Zugriffsrechten ausschließlich für befugte Mitarbeiter umfassen.

(58)  Der Schutz der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der betroffenen Person sowie die Vertraulichkeit der Informationen sind von entscheidender Bedeutung, um eine ungerechte Behandlung, Schikane oder Einschüchterung oder auch Rufschädigung aufgrund der Preisgabe personenbezogener Daten zu vermeiden, insbesondere der Preisgabe der Identität einer betroffenen Person. Entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden auch „DS-GVO“) sollten die zuständigen Behörden daher angemessene Datenschutzverfahren festlegen, die speziell auf den Schutz der Hinweisgeber, der betroffenen Person und der in der Meldung genannten Dritten abzielen und ein sicheres System innerhalb der zuständigen Behörde mit beschränkten Zugriffsrechten ausschließlich für befugte Mitarbeiter umfassen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)  Die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit dieser Verfahren der zuständigen Behörden sollte anhand regelmäßiger Überprüfungen und anhand eines Austauschs der Behörden über bewährte Verfahren gewährleistet werden.

(59)  Die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit dieser Verfahren der zuständigen Behörden sollte anhand regelmäßiger Überprüfungen und anhand eines Austauschs der Behörden über bewährte Verfahren, darunter auch Empfehlungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, gewährleistet werden.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Hinweisgeber sollten nur dann geschützt sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen geschilderten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, sollte die Vermutung gelten, dass ein berechtigter Grund für diese Annahme besteht. Dies ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, die gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden. Gleichzeitig wird damit gewährleistet, dass der Schutz auch dann gilt, wenn ein Hinweisgeber in gutem Glauben ungenaue Informationen meldet. In ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Schutz im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(60)  Hinweisgeber sollten nur dann geschützt sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen geschilderten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, sollte die Vermutung gelten, dass ein berechtigter Grund für diese Annahme besteht. Dies ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, die gewährleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden. Gleichzeitig wird damit gewährleistet, dass der Schutz auch dann gilt, wenn ein Hinweisgeber gutgläubig ungenaue Informationen meldet. In ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Schutz im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)  Die allgemeine Anforderung, die verfügbaren Meldekanäle in der vorgesehenen Reihenfolge zu nutzen, stellt sicher, dass die Informationen jene Personen erreichen, die zur frühzeitigen und wirksamen Behebung von Risiken für das öffentliche Interesse und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten, durch eine etwaige Offenlegung der Informationen verursachten Rufschädigung beitragen können. Allerdings sind gewisse Ausnahmen von dieser Regel erforderlich, damit Hinweisgeber je nach Fall den am besten geeigneten Kanal wählen können. Zudem ist es erforderlich, im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte57 entwickelten Kriterien die Offenlegung von Informationen unter Berücksichtigung demokratischer Grundsätze wie Transparenz und Rechenschaftspflicht und Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung und Medienfreiheit zu schützen und gleichzeitig das Interesse der Arbeitgeber an der Verwaltung ihrer Unternehmen und dem Schutz ihrer Interessen mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz vor Schaden abzuwägen.

(61)  Mit der Möglichkeit der Nutzung verschiedener Meldekanäle wird sichergestellt, dass die Informationen jene Personen erreichen, die zur frühzeitigen und wirksamen Behebung von Risiken für das öffentliche Interesse beitragen können. Allerdings sind einige Regeln notwendig, damit Hinweisgeber je nach Fall den am besten geeigneten Kanal wählen können. Zudem ist es erforderlich, die Offenlegung von Informationen unter Berücksichtigung demokratischer Grundsätze wie Transparenz und Rechenschaftspflicht und Grundrechte wie Freiheit der Meinungsäußerung und Medienfreiheit zu schützen

_________________

 

57 Ob Repressalien gegenüber Hinweisgebern, die Informationen publik machen, die freie Meinungsäußerung in einer für eine demokratische Gesellschaft ungebührlichen Weise beeinträchtigen, kann unter anderem anhand des Kriteriums bestimmt werden, ob den Personen, die die Informationen publik machen, alternative Kanäle für die Offenlegung zur Verfügung stehen; siehe zum Beispiel die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Guja gegen Moldawien [GC], Beschwerde Nr. 14277/04, vom 12. Februar 2008.

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  In der Regel sollten Hinweisgeber zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung erstatten. Allerdings kann es vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen (im Fall von Einrichtungen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie oder des anwendbaren nationalen Rechts nicht verpflichtet sind, solche Kanäle einzurichten), dass ihre Verwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist (etwa für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen) oder dass sie zwar verwendet werden, aber nicht ordnungsgemäß funktionieren (etwa weil die Meldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens bearbeitet wurde oder trotz positiver Untersuchungsergebnisse keine Maßnahmen ergriffen wurden, um den Verstoß zu beheben).

(62)  In der Regel können Hinweisgeber zunächst die ihnen zur Verfügung stehenden internen Kanäle nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung erstatten.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)  In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass die internen Kanäle nicht angemessen funktionieren, wenn z. B. Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie im Zusammenhang mit der Meldung Repressalien erleiden würden, die Vertraulichkeit nicht gewährleistet wäre, in einem beruflichen Kontext der letztlich verantwortliche Mitarbeiter an dem Verstoß beteiligt ist, der Verstoß verschleiert werden könnte, die Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet werden könnten, die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte oder dringender Handlungsbedarf besteht (etwa aufgrund einer unmittelbar drohenden erheblichen und besonderen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen oder für die Umwelt). In all diesen Fällen sollen Hinweisgeber, die ihre Meldung extern an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln, geschützt werden. Der Schutz muss auch in Fällen gewährt werden, in denen Hinweisgeber Meldungen nach dem EU-Recht direkt an die zuständigen nationalen Behörden oder an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richten können, beispielsweise im Zusammenhang mit gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug, zur Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder im Finanzdienstleistungsbereich.

(63)  In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass die internen Kanäle nicht angemessen funktionieren, wenn z. B. Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie im Zusammenhang mit der Meldung Repressalien erleiden würden, die Vertraulichkeit nicht gewährleistet wäre oder ihre anonyme Meldung nicht bearbeitet würde, in einem beruflichen Kontext der letztlich verantwortliche Mitarbeiter an dem Verstoß beteiligt ist, der Verstoß verschleiert werden könnte, die Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet werden könnten, die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte oder dringender Handlungsbedarf besteht (etwa aufgrund einer unmittelbar drohenden erheblichen und besonderen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen oder für die Umwelt). In all diesen Fällen sollen Hinweisgeber, die ihre Meldung extern an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln, geschützt werden, und anonyme Meldungen sollten bearbeitet werden, wenn die Sachverhalte gut belegt werden. Der Schutz muss auch in Fällen gewährt werden, in denen Hinweisgeber Meldungen nach dem EU-Recht direkt an die zuständigen nationalen Behörden oder an die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richten können, beispielsweise im Zusammenhang mit gegen den Unionshaushalt gerichtetem Betrug, zur Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder im Finanzdienstleistungsbereich.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Personen, die Informationen unmittelbar publik machen, sollten in folgenden Fällen ebenfalls geschützt werden: Wenn ein Verstoß nicht behoben wird (z. B. wurde er nicht ordnungsgemäß bewertet oder untersucht oder es wurden keine Abhilfemaßnahmen getroffen), obwohl er intern und/oder extern unter gestaffelter Nutzung der verfügbaren Kanäle gemeldet wurde; wenn die Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass zwischen dem Urheber des Verstoßes und der zuständigen Behörde geheime Absprachen bestehen, dass Beweismittel kaschiert oder vernichtet werden könnten oder dass die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte; bei unmittelbarer und offenkundiger Gefahr für das öffentliche Interesse oder bei Gefahr einer irreversiblen Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit.

(64)  Personen, die Informationen unmittelbar publik machen, sollten auch geschützt werden, wenn ein übergeordnetes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, direkt informiert zu werden, oder in den folgenden Fällen: Wenn ein Verstoß nicht behoben wird (z. B. wurde er nicht ordnungsgemäß bewertet oder untersucht oder es wurden keine Abhilfemaßnahmen getroffen), obwohl er intern und/oder extern unter gestaffelter Nutzung der verfügbaren Kanäle gemeldet wurde; wenn die Hinweisgeber berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass zwischen dem Urheber des Verstoßes und der zuständigen Behörde geheime Absprachen bestehen, dass Beweismittel kaschiert oder vernichtet werden könnten oder dass die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden gefährdet sein könnte; bei unmittelbarer und offenkundiger Gefahr für das öffentliche Interesse oder bei Gefahr einer irreversiblen Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)  Hinweisgeber sollten vor jeder Form von direkten oder indirekten Repressalien geschützt werden, die von ihrem Arbeitgeber, von einem Kunden oder von einem Empfänger von ihnen erbrachter Dienstleistungen oder von Personen, die für diese Personen arbeiten oder in ihrem Namen handeln (beispielsweise Mitarbeiter und Führungskräfte derselben Organisation oder anderer Organisationen, mit denen der Hinweisgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten im Kontakt steht), ergriffen und von der betroffenen Person empfohlen oder geduldet werden. Dieser Schutz vor Repressalien sollte nicht nur für den Hinweisgeber selbst bestehen, sondern es sollte auch die von ihm vertretene juristische Person vor Repressalien wie verweigerten Dienstleistungen, der Erfassung auf schwarzen Listen oder Geschäftsboykotts geschützt werden. Als indirekte Repressalien sollten dabei auch Maßnahmen gegen Verwandte des Hinweisgebers angesehen werden, die ebenfalls in einer arbeitsbezogenen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen, desgleichen Maßnahmen gegen Arbeitnehmervertreter, die den Hinweisgeber unterstützt haben.

(65)  Hinweisgeber und Vermittler sollten vor jeder Form von direkten oder indirekten Repressalien geschützt werden, die von ihrem Arbeitgeber, von einem Kunden oder von einem Empfänger von ihnen erbrachter Dienstleistungen oder von Personen, die für diese Personen arbeiten oder in ihrem Namen handeln (beispielsweise Mitarbeiter und Führungskräfte derselben Organisation oder anderer Organisationen, mit denen der Hinweisgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten im Kontakt steht), ergriffen und von der betroffenen Person empfohlen oder geduldet werden. Dieser Schutz vor Repressalien sollte nicht nur für den Hinweisgeber selbst bestehen, sondern es sollte auch die von ihm vertretene juristische Person vor Repressalien wie verweigerten Dienstleistungen, der Erfassung auf schwarzen Listen oder Geschäftsboykotts geschützt werden. Schutz vor Repressalien sollte auch natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die eng mit dem Hinweisgeber verbunden sind, unabhängig von der Art der Tätigkeiten und davon, ob sie bezahlt werden oder nicht. Als indirekte Repressalien sollten dabei auch Maßnahmen gegen Verwandte des Hinweisgebers angesehen werden, die ebenfalls in einer arbeitsbezogenen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen, desgleichen Maßnahmen gegen Arbeitnehmervertreter, die den Hinweisgeber unterstützt haben. Schutz sollte auch gewährt werden, wenn Dritte direkte und/oder indirekte Repressalien ausüben.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)  Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise den Mut, Meldung zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die allgemeine Öffentlichkeit ohne Weiteres Zugang zu benutzerfreundlichen Informationen zum Thema Whistleblowing erhält. Es sollten individuelle, unparteiische und vertrauliche Beratungsmöglichkeiten kostenlos verfügbar sein, beispielsweise zu der Frage, ob die gemeldeten Informationen unter die geltenden Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern fallen, welcher Meldekanal am besten geeignet ist und nach welchen alternativen Verfahren vorgegangen werden kann, falls die Informationen nicht unter die geltenden Bestimmungen fallen (wegweisende Hinweise). Derartige Beratungsmöglichkeiten können dazu beitragen, dass Meldungen über geeignete Kanäle und in verantwortungsvoller Weise vorgenommen und Verstöße und Fehlverhalten zeitnah aufgedeckt oder gar verhindert werden.

(67)  Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise den Mut, Meldung zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die allgemeine Öffentlichkeit ohne Weiteres Zugang zu benutzerfreundlichen Informationen zum Thema Whistleblowing erhält, und sie sollten zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Bereitstellung entsprechender Informationen unterstützen. Es sollten individuelle, unparteiische und vertrauliche Beratungsmöglichkeiten kostenlos verfügbar sein, beispielsweise zu der Frage, ob die gemeldeten Informationen unter die geltenden Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern fallen, welcher Meldekanal am besten geeignet ist und nach welchen alternativen Verfahren vorgegangen werden kann, falls die Informationen nicht unter die geltenden Bestimmungen fallen (wegweisende Hinweise). Derartige Beratungsmöglichkeiten können dazu beitragen, dass Meldungen über geeignete Kanäle und in verantwortungsvoller Weise vorgenommen und Verstöße und Fehlverhalten zeitnah aufgedeckt oder gar verhindert werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Es sollte nicht möglich sein, durch vertragliche Mittel auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten zu verzichten. Die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen (beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen) sollten nicht dazu herangezogen werden dürfen, Arbeitnehmern von vornherein die Möglichkeit einer etwaigen Meldung zu nehmen, ihnen einen etwaigen Hinweisgeberschutz zu versagen oder sie für eine etwaige Meldung mit Sanktionen zu belegen. Gleichzeitig sollte diese Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte nach nationalem Recht unberührt lassen.

(69)  Es sollte nicht möglich sein, durch vertragliche Mittel auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten zu verzichten. Die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen (beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarungen) sollten nicht dazu herangezogen werden dürfen, Einzelpersonen von vornherein die Möglichkeit einer etwaigen Meldung zu nehmen, ihnen einen etwaigen Hinweisgeberschutz zu versagen oder sie für eine etwaige Meldung mit Sanktionen zu belegen. Gleichzeitig sollte diese Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte nach nationalem Recht unberührt lassen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Über ein ausdrückliches Verbot von Repressalien hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, Zugang zu Rechtsbehelfen haben. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall am besten geeignet ist, sollte von der Art der erlittenen Repressalie abhängen. Denkbar sind beispielsweise Wiedereinstellungs- oder Wiedereinsetzungsklagen (z. B. nach einer Entlassung, einer Versetzung, einer Herabstufung oder Degradierung oder im Falle der Versagung einer Beförderung oder einer Teilnahme an einer Schulung) oder Klagen auf Wiederherstellung entzogener Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge sowie Klagen auf Entschädigung für eingetretene oder künftige finanzielle Verluste (Gehaltsausfälle in der Vergangenheit oder künftige Einkommensverluste, durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Kosten), für sonstigen wirtschaftlichen Schaden wie Rechtsschutzkosten und Kosten für medizinische Behandlungen sowie für nicht wertmäßig zu fassenden Schaden (Schmerzensgeld).

(71)  Über ein ausdrückliches Verbot von Repressalien hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, Zugang zu Rechtsbehelfen haben. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall am besten geeignet ist, sollte von der Art der erlittenen Repressalie abhängen. Denkbar sind beispielsweise Wiedereinstellungs- oder Wiedereinsetzungsklagen (z. B. nach einer Entlassung, einer Versetzung, einer Herabstufung oder Degradierung oder im Falle der Versagung einer Beförderung oder einer Teilnahme an einer Schulung) oder Klagen auf Wiederherstellung entzogener Genehmigungen, Lizenzen oder Verträge sowie Klagen auf Entschädigung für eingetretene oder künftige finanzielle Verluste (Gehaltsausfälle in der Vergangenheit oder künftige Einkommensverluste, durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Kosten), für sonstigen wirtschaftlichen Schaden wie Rechtsschutzkosten und Kosten für medizinische und psychologische Behandlungen sowie für nicht wertmäßig zu fassenden Schaden (Schmerzensgeld).

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75)  Für Hinweisgeber, die sich auf gerichtlichem Wege gegen erlittene Repressalien zur Wehr setzen, können die betreffenden Rechtskosten eine erhebliche Belastung darstellen. Wenngleich sie diese Kosten am Ende des Verfahrens möglicherweise erstattet bekommen, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, diese Kosten vorab auszulegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie arbeitslos sind oder auf eine schwarze Liste gesetzt wurden. Die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, insbesondere nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates59, und eine allgemeine Unterstützung für Personen, die sich in ernsten finanziellen Nöten befinden, könnten in bestimmten Fällen zu einer wirksamen Durchsetzung des Rechts dieser Personen auf Schutz beitragen.

(75)  Für Hinweisgeber, die sich auf gerichtlichem Wege gegen erlittene Repressalien zur Wehr setzen, können die betreffenden Rechtskosten eine erhebliche Belastung darstellen. Wenngleich sie diese Kosten am Ende des Verfahrens möglicherweise erstattet bekommen, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, diese Kosten vorab auszulegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie arbeitslos sind oder auf eine schwarze Liste gesetzt wurden. Die Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, insbesondere nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates59, und eine allgemeine Unterstützung für Personen, die sich in ernsten finanziellen Nöten befinden, sind von wesentlicher Bedeutung dafür, dass das Recht dieser Personen auf Schutz wirksam durchgesetzt werden kann.

_________________

_________________

59 Richtlinie 2016/1919/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

59 Richtlinie 2016/1919/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen unberührt lassen.

(80)  Durch diese Richtlinie werden Mindeststandards eingeführt; die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl die Möglichkeit haben und dazu angeregt werden, für Hinweisgeber günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einzuführen oder beizubehalten, sofern diese die Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen unberührt lassen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81)  Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt soll den Unionsbürgern einen Mehrwert in Form einer besseren Qualität und Sicherheit der Waren und Dienstleistungen bieten sowie ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz sowie beim freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen. Daher ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Zusätzlich zu Artikel 114 AEUV sollte diese Richtlinie auf weiteren spezifischen Rechtsgrundlagen basieren, um jene Bereiche abzudecken, in denen etwaige Maßnahmen der Union auf Grundlage der Artikel 16, 33, 43 und 50, von Artikel 53 Absatz 1 und der Artikel 62, 91, 100, 103, 109, 168, 169 und 207 AEUV sowie auf Basis von Artikel 31 des Euratom-Vertrags erlassen werden. Da diese Richtlinie zudem auf einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union abstellt, sollte auch Artikel 325 Absatz 4 AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

(81)  Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt soll den Unionsbürgern einen Mehrwert in Form einer besseren Qualität und Sicherheit der Waren und Dienstleistungen bieten sowie ein hohes Niveau beim Gesundheits- und Umweltschutz sowie beim freien Verkehr personenbezogener Daten sicherstellen. Daher ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Zusätzlich zu Artikel 114 AEUV sollte diese Richtlinie auf weiteren spezifischen Rechtsgrundlagen basieren, um jene Bereiche abzudecken, in denen etwaige Maßnahmen der Union auf Grundlage der Artikel 9, 10, 11, 12, 15, 16, 33, 43 und 50, von Artikel 53 Absatz 1 und der Artikel 62, 91, 100, 103, 109, 168, 169, 207 und 352 AEUV sowie auf Basis von Artikel 31 des Euratom-Vertrags erlassen werden. Da diese Richtlinie zudem auf einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union abstellt, sollte auch Artikel 325 Absatz 4 AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(84)  Das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung bestimmter Rechtsakte in bestimmten Politikbereichen, in denen berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern lässt sich besser durch die Einführung von Mindeststandards für einen einheitlichen Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene erreichen. Außerdem lässt sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Angleichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. Diese Richtlinie stellt insbesondere auf die vollständige Wahrung der Meinungs- und der Informationsfreiheit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen hohen Verbraucherschutz, des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und der Rechte der Verteidigung ab.

(85)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden, indem sie unter anderem die vollständige Wahrung der Meinungs- und der Informationsfreiheit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, des Rechts auf einen hohen Verbraucherschutz, des Rechts auf faire und gerechte Arbeitsbedingungen, des Rechts auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau, des Rechts auf ein hohes Umweltschutzniveau, des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und der Rechte der Verteidigung sicherstellt.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Durchsetzung des Rechts und der Politik der Union in bestimmten Bereichen zu verbessern, werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die folgende rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden:

(1)  Um die Durchsetzung des Rechts und der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern, werden durch diese Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, insbesondere die folgende rechtswidrige Handlungen, Fälle von Rechtsmissbrauch, ein Fehlverhalten oder eine Schädigung oder Bedrohung der öffentlichen Interessen melden:

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Verstöße, die in den Anwendungsbereich der im Anhang (Teil I und Teil II) aufgeführten Rechtsakte der Union fallen, und folgende Bereiche betreffen:

entfällt

i) öffentliches Auftragswesen,

 

ii) Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

 

iii) Produktsicherheit,

 

iv) Verkehrssicherheit,

 

v) Umweltschutz,

 

vi) kerntechnische Sicherheit,

 

vii) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

 

viii) öffentliche Gesundheit,

 

ix) Verbraucherschutz,

 

x) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

 

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, d. h. gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

d)  Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, insbesondere gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  alle übrigen Bereiche, in denen das öffentliche Interesse gefährdet ist oder ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

(1)  Diese Richtlinie gilt für Hinweisgeber im privaten oder im öffentlichen Sektor, die Informationen über Verstöße erlangt haben, und schließt mindestens folgende Personen ein:

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV,

a)  Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 AEUV, so wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wurde, unabhängig davon, ob sie bezahlt oder unbezahlt sind;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Bedienstete der Europäischen Union im Sinne des Beamtenstatuts;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Berater, Praktikanten, studentische Arbeitskräfte, Zeitarbeiter und ehemalige Angestellte;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  investigative Journalisten;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dd)  Personen, die mit Organisationen in Kontakt stehen oder standen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über einen Verstoß erlangt haben, sowie für Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis beendet ist.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Unbeschadet der Artikel 22a, 22b und 22c der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) findet diese Richtlinie auch Anwendung auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, die Informationen über Verstöße im Sinne von Artikel 1 melden.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Diese Richtlinie gilt auch für Personen, die bei der Meldung behilflich sind, wie Vermittler und alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich regelmäßig oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Beschaffung und – mithilfe von Massenkommunikationsmitteln – der Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit befassen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Diese Richtlinie gilt auch für juristische und natürliche Personen, die mit einem Hinweisgeber in Beziehung stehen, wenn diese Personen glaubhaft machen können, dass sie durch ihre Verbindung zu einem Hinweisgeber eine Benachteiligung erfahren haben.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)  Diese Richtlinie gilt für Beamte, sonstige Bedienstete und Praktikanten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch nach Maßgabe der in Artikel 1 und im Anhang genannten Rechtsakte der Union und in den dort aufgeführten Bereichen;

1.  „Verstöße“ tatsächliche oder potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Missbrauch des Unionsrechts;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen;

3.  „Rechtsmissbrauch“ unter das Unionsrecht fallende Handlungen oder Unterlassungen, die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen oder dieses Ziel bzw. diesen Zweck verfälschen;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  „Meldung“ die Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der er aufgrund seiner Tätigkeit im Kontakt steht oder stand;

5.  „Meldung“ die gutgläubige Übermittlung von Informationen über einen bereits begangenen oder wahrscheinlich erfolgenden Verstoß;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von im beruflichen Kontext erlangten Informationen über Verstöße;

8.  „Offenlegung“ das öffentlich Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.  „Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die bei der Meldung oder Offenlegung behilflich ist;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  „beruflicher Kontext“ laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die unabhängig von ihrer Art Personen Informationen über Verstöße erlangen können und bei denen sich diese Personen Repressalien ausgesetzt sehen können, wenn sie diese Informationen melden;

10.  „beruflicher Kontext“ laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die unabhängig von ihrer Art Personen Informationen über Verstöße erlangen können;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, die durch die im beruflichen Kontext erfolgende interne oder externe Meldung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

12.  „Repressalien“ angedrohte oder tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, die durch die interne oder externe Meldung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber oder dessen Familienangehörigen, Verwandten und Vermittlern ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht beziehungsweise entstehen kann;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss usw.);

13.  „Folgemaßnahmen“ vom Empfänger der internen oder externen Meldung ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zur Abstellung des gemeldeten Verstoßes (interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder)einziehung von Mitteln, Verfahrensabschluss sowie alle anderen geeigneten Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen);

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.  „personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als identifizierbar wird gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14b.  „Verarbeitung“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission