BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

27.11.2018 - (COM(2018)0447 – C8‑0258/2018 – 2018/0236(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Massimiliano Salini


Verfahren : 2018/0236(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0405/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(COM(2018)0447 – C8‑0258/2018 – 2018/0236(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0447),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0258/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0405/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 5 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0300),

Änderungsantrag    2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 5 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel: „5G für Europa: ein Aktionsplan“ (COM(2016)0588) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SWD(2016)0306),

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(1)  Weltraumtechnologien, -daten und -dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt. Gleichzeitig ist es wichtig, die geeigneten Bedingungen zu schaffen, um für global gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen der Weltraumwirtschaft zu sorgen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnet, genutzt werden.

(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum und ein autonomer Weltraumzugang im Hinblick auf die Sicherheit und geopolitische Unabhängigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnen, genutzt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen. Die Fortsetzung dieser Initiativen sowie ihre Akzeptanz und Nutzung sollten sichergestellt werden und sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten gerecht zu werden. Das Programm sollte gleichermaßen raumfahrtbasierte Dienstleistungen fördern, sodass alle Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger die Vorteile des Weltraumprogramms voll ausschöpfen können.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann, eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die für Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch die Schaffung von Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Die Union sollte die Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch Initiativen wie etwa Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen, auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Weltraum-Plattformen sollten mit Plattformen für digitale Innovation zusammenarbeiten, um Unternehmertum und Fähigkeiten zu fördern. Die Union sollte die Gründung und Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen, die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien stets zu wahren ist. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.

(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen. Die Kommission sollte ihre Wirtschaftsdiplomatie stärken, um die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien und ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene stets zu wahren sind. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter insbesondere durch Lösungen für die Verhinderung der Zunahme von Weltraummüll ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren, einschließlich des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper („Weltraumvertrag“).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten.

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Es ist wichtig, Kontinuität zwischen Lösungen, die im Rahmen von Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen entwickelt wurden, und den Komponenten des Programms sicherzustellen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  In der Weltraumwirtschaft in der Union sind ungefähr 200 000 Fachleute beschäftigt. Es ist deshalb entscheidend, für diese Branche weiterhin eine Infrastruktur auf dem neuesten Stand der Technik zu entwickeln und dabei vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeiten zu fördern. Außerdem: Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft in Zukunft sicherzustellen, sollte das Programm den Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen fördern, wobei besonders Mädchen und Frauen im Mittelpunkt stehen sollten, damit das volle Potenzial der Bürgerinnen und Bürger der EU in diesen Bereichen genutzt werden kann.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Im Rahmen des Programms sollten Synergien zwischen dem Weltraum- und dem Verkehrssektor genutzt werden, da Weltraumtechnologien eine strategische Rolle dabei spielen, den Land-, See-, Luft- und Raumverkehr intelligenter, sicherer, verlässlicherer, nachhaltiger und integrierter werden zu lassen; gleichzeitig wird ein wachsender und innovativer Verkehrssektor die Nachfrage nach innovativen, aktuellen Weltraumtechnologien ankurbeln.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die mit dem Programm erzielten Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten für die Förderung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

(14)  Mit den Komponenten des Programms erzielte Einnahmen sollten als Teilausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen an die Union fallen und diese Einnahmen sollten verwendet werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms zu fördern. Aus demselben Grund sollte es möglich sein, in Verträgen mit Einrichtungen des privaten Sektors einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in sie aufzunehmen.

(16)  Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Die Nutzung solcher Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die öffentlichen Aufträge, die im Rahmen dieses Programms vergeben werden, als diese Aufträge auf langfristige Nutzung ausgelegte Geräte und Dienste betreffen. Daher sind zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln zusätzliche besondere Maßnahmen für öffentliche Aufträge zu ergreifen. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und Startups, vorgeschrieben werden dürfen. Angesichts der technischen Unwägbarkeiten, die den Komponenten des Programms zu eigen sind, lassen sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen, sodass es möglich sein sollte, Verträge abzuschließen, die keinen endgültigen Festpreis vorgeben, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union in sie aufzunehmen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren.

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren, und sollte darauf abstellen, der Verwendung der bestehenden europäischen Infrastruktur und der Entwicklung der europäischen Berufs- und Wirtschaftszweige Priorität einzuräumen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Die Weltraumprogramme sind nutzerorientierte Programme und daher für ihre Umsetzung und Entwicklung auf die fortlaufende und wirksame Beteiligung der Vertreter der Nutzer angewiesen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten und sollten zur umfassenden Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet werden, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission sollte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und könnte ihnen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen und ihre Unterstützung nutzen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik15 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.

(26)  Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen großen Beitrag zum Programm – insbesondere zu seiner Durchführung – leisten und sollten zur umfassenden Zusammenarbeit mit der Union verpflichtet werden, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern. Die Kommission sollte in der Lage sein, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel zu mobilisieren und könnte ihnen nichtordnungspolitische Aufgaben bei der Ausführung des Programms übertragen und ihre Unterstützung nutzen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodenstationen Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik15 untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung zu stellen und angemessen zu schützen, damit Anwendungen auf Grundlage angebotener Dienste ohne Einschränkungen entwickelt und eingeführt werden können.

__________________

__________________

15 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

15 Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, das Programm umzusetzen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten technischen und betrieblichen Spezifikationen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, die Umsetzung des Programms zu überwachen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten Anforderungen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, zu leisten. Mit einigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Förderung des Programms sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Cybersicherheit, zu leisten und die Dienstleistungen und den nachgelagerten Bereich zu fördern. Mit Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Bereichen sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Die Agentur sollte in Anknüpfung an ihre Erfolge bei der Förderung der Akzeptanz von Galileo und EGNOS durch Verbraucher und Markt und zur Förderung der Programme als Paket auch mit Werbe- und Vermarktungstätigkeiten betraut werden. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem alle angemessenen Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung ist es wichtig, eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation jedoch keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, ist es zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung an die Einführung angemessener Betriebsvorschriften in der Europäischen Weltraumorganisation geknüpft wird. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

(29)  Die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency, ESA) ist eine internationale Organisation, die über umfassendes Fachwissen im Bereich Weltraum verfügt und die im Jahr 2004 ein Rahmenabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat. Somit ist sie ein wichtiger Partner bei der Durchführung des Programms, mit dem alle angemessenen Beziehungen eingegangen werden sollten. Diesbezüglich und im Einklang mit der Haushaltsordnung ist es wichtig, eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation zu schließen, die alle finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation regelt, ihre Kohärenz sicherstellt und dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation, insbesondere Artikel 5, entspricht. Da die Europäische Weltraumorganisation keine Einrichtung der Union ist und das Unionsrecht daher nicht für sie gilt, ist es zum Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung angemessene Bedingungen für die Betriebsvorschriften der Europäischen Weltraumorganisation enthält. Die Vereinbarung sollte zudem alle zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Klauseln enthalten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um die Repräsentation der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale und zivile oder militärische Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Verteidigungsagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Militärische Planungs- und Durchführungsstab/Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollten die Agentur und die Europäische Verteidigungsagentur die zivilen beziehungsweise die militärischen Nutzergruppen vertreten und können die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.

(31)  Um die Repräsentation der Nutzer strukturell in der Lenkung von GOVSATCOM zu verankern und die Erfordernisse und Anforderungen der Nutzer über nationale Grenzen hinweg zu bündeln, sollten die einschlägigen Einrichtungen der Union mit engen Nutzerbeziehungen, etwa die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Zivile Planungs- und Durchführungsstab und das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, koordinierende Funktionen für bestimmte Nutzergruppen wahrnehmen. Auf aggregierter Ebene sollte die Agentur die Nutzergruppen vertreten und kann die operative Nutzung, die Nachfrage, die Konformität mit den Anforderungen und den Wandel von Bedarf und Anforderungen überwachen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Um den sicheren Fluss von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Regeln eingeführt werden, die für gleichwertige Sicherheitsregeln für die verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die an der Durchführung des Programms beteiligten natürlichen Personen sorgen.

(36)  Um den sicheren Fluss von Informationen zu gewährleisten, sollten angemessene Regeln eingeführt werden, die für gleichwertige Sicherheitsregeln für die verschiedenen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die an der Durchführung des Programms beteiligten natürlichen Personen sorgen, indem unterschiedliche Niveaus für den Zugriff auf die Informationen und für die damit verbundene Zugriffssicherheit eingerichtet werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen, sowohl am Boden als auch im Weltraum, ist entscheidend, um sicherstellen zu können, dass die Systeme unterbrechungsfrei arbeiten, ihre Aufgaben effizient und kontinuierlich ausführen können und in der Lage sind, die benötigten Dienste bereitzustellen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz, ganz zu schweigen von Synergien mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz. Die Satellitennavigation spielt auch eine Rolle im Kontext der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung [2018/XXXX] [EASA-Verordnung] und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können.

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste und der Sicherheitsleistung für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM-Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS-Dienste) darstellen können.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  EGNOS kann für die Präzisionslandwirtschaft von Nutzen sein und die europäischen Landwirte dabei unterstützen, gegen Verschwendung vorzugehen, die übermäßige Ausbringung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln zu verringern und die Ernteerträge zu optimieren. EGNOS hat zwar bereits eine bedeutende „Nutzergemeinschaft“, es gibt jedoch noch nicht genügend Landmaschinen, die mit der Navigationstechnik kompatibel sind. Dieses Problem sollte angegangen werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.

(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit, Sicherheit, Verlässlichkeit, Präzision und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)   Um die Nutzung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und die nachgelagerten Dienste, insbesondere im Verkehrsbereich, zu fördern, sollten die zuständigen Behörden auf internationaler Ebene gemeinsame Normen und Zertifizierungen entwickeln. 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Angesichts der Bedeutung der Bodeninfrastruktur für Galileo und EGNOS und ihres Einflusses auf deren Sicherheit sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Der Einsatz der Bodeninfrastruktur der Systeme sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen.

entfällt

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in anderen Bereichen der Unionspolitik gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist.

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in andere Bereiche der Unionspolitik integriert werden, wenn dies möglich ist. Die Förderung der Nutzung dieser Lösungen in allen Mitgliedstaaten stellt ebenfalls eine wichtige Etappe dar.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, einschließlich der Landwirtschaft, Biodiversität, Landnutzung, Forstwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei, Klimawandel, Kulturerbestätten, Katastrophenschutz und Sicherheit, einschließlich Sicherheit der Infrastruktur, sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

(48)  Man sollte auf bestehenden Kapazitäten aufbauen, die durch neue Ressourcen ergänzt werden, die gemeinsam von den verantwortlichen Einrichtungen entwickelt werden können. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission eng mit der Europäischen Weltraumorganisation, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, die über relevante Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen verfügen, zusammen. Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

__________________

__________________

17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018) 237 final), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018) 8 final).

19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018) 237 final), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018) 8 final).

20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.

20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.

21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).

21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Das volle Potenzial von Copernicus für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union sollte über die unmittelbaren Nutznießer hinaus vollständig ausgeschöpft werden, indem Maßnahmen zur intensiveren Nutzung eingeleitet werden, was es erforderlich macht, die Daten für Laien nutzbar zu machen und dadurch Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wissenstransfer zu fördern.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen, deren Durchführbarkeit derzeit von der Europäischen Weltraumorganisation sondiert wird, für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, insbesondere über die Luftqualität, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(54a)  Für eine nachhaltige Verwirklichung der Ziele von Copernicus sollte ein Ausschuss (der Copernicus-Unterausschuss) ins Leben gerufen werden, um die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Nutzerforen, der Mitgliedstaaten, zwischenstaatlicher Organisationen sowie des Privatsektors zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die betrauten Einrichtungen, die Dienste erbringen, eng mit verschiedenen Nutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt werden und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten erreicht werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.

(55)  Die Durchführung der Copernicus-Dienste sollte die Akzeptanz der Dienste durch öffentliche Nutzer dadurch fördern, dass diese die Verfügbarkeit und Entwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten antizipieren können. Zu diesem Zweck sollten die Agentur und die mit Copernicus betrauten Einrichtungen eng mit verschiedenen Nutzergruppen aus ganz Europa zusammenarbeiten, um das Portfolio der Copernicus-Dienste und -Informationen weiterzuentwickeln, damit sichergestellt ist, dass der im Wandel begriffene Bedarf von öffentlichem Sektor und Politik gedeckt werden und eine größtmögliche Akzeptanz der Erdbeobachtungsdaten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger der Union erreicht werden können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die In-situ-Komponente von Copernicus zu entwickeln und die Zusammenführung von In-situ-Datensätzen und Weltraumdatensätzen für modernisierte Copernicus-Dienste zu erleichtern.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(56a)  Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die verantwortlichen Einrichtungen sollten regelmäßig Informationskampagnen über die Vorteile von Copernicus durchführen, damit alle potenziellen Nutzer Zugang zu den Informationen und Daten des Programms erhalten können.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(57a)  Die Copernicus-Dienste für den Klimawandel sind, obwohl immer noch in der voroperationellen Phase, auf einem guten Weg, da sich die Nutzerzahlen von 2015 auf 2016 verdoppelt haben. Alle Dienste für den Klimawandel sollten so rasch wie möglich voll funktionsfähig sein und einen kontinuierlichen Datenstrom sicherstellen, der für eine effektive Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung notwendig ist.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch lokale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und -Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.

(59)  Zur Förderung und Erleichterung der Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch lokale und regionale Behörden, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler und Forscher sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, einschließlich nationaler und regionaler Stellen, durch Nutzerakzeptanzmaßnahmen gefördert werden. Zu diesem Zweck sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum bemühen, Copernicus enger mit der Politik der Union und der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, um die Nachfrage nach kommerziellen Anwendungen und Diensten zu stärken und den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, die Entwicklung von Anwendungen auf der Grundlage von Copernicus-Daten und -Informationen zu ermöglichen, damit sich ein wettbewerbsfähiges Ökosystem für Erdbeobachtungsdaten in Europa entwickeln kann.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Angesichts des großen Potenzials von Satellitenbildern für eine nachhaltige und effiziente Verwaltung von Hilfsquellen, unter anderem indem verlässliche und zeitnahe Informationen über Bewuchs- und Bodenbeschaffenheit geliefert werden, müssen die Dienste weiterentwickelt werden, damit den Bedürfnissen der Endnutzer entsprochen und eine Datenverknüpfung sichergestellt wird.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über einen Rahmen für die Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum24 ein Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum, der ein globales Gemeingut ist, und dessen Nutzung zu gewährleisten.

(62)  Aufgrund der Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates richtete die Union einen Unterstützungsrahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durch den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates24 ein Der Weltraummüll stellt mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit, Gefahrenabwehr und Tragfähigkeit bei Weltraumaktivitäten dar. Die SST ist daher von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Kontinuität der Programmkomponenten und der von diesen zur Politik der Union geleisteten Beiträge. Da mit der SST eine Ausbreitung des Weltraummülls verhindert werden soll, trägt sie dazu bei, den nachhaltigen und garantierten Zugang zum Weltraum, der ein globales Gemeingut ist, und dessen Nutzung zu gewährleisten. Die SST zielt ebenfalls darauf ab, die Vorbereitung europäischer Projekte zur „Säuberung“ der Erdumlaufbahn zu erleichtern.

__________________

__________________

24 ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.

24 Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227).

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da es sich bei der SST um ein nutzergesteuertes System handelt, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu erfassen.

(63)  Die SST sollte die Leistungsfähigkeit und Autonomie der SST-Kapazitäten weiterentwickeln. Hierzu sollte schließlich, aufbauend auf Daten der vernetzten SST-Sensoren, ein eigenständiger europäischer Katalog von Weltraumobjekten erstellt werden. Gemäß dem Beispiel anderer Staaten mit Weltraumkapazitäten könnte ein Teil der Daten des Katalogs für nichtkommerzielle Zwecke und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Die SST sollte auch weiterhin den Betrieb und die Erbringung von SST-Diensten unterstützen. Da es sich bei der SST um ein nutzergesteuertes System handelt, sollten geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Nutzeranforderungen – auch in Bezug auf die Sicherheit und auf die Übermittlung von einschlägigen Informationen von öffentlichen Einrichtungen und an öffentliche Einrichtungen – zu erfassen, sodass die Leistung des Systems laufend verbessert werden kann.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen angestrebt, die auf die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes technischer Systeme zur aktiven Entfernung von Weltraummüll abzielen. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Es lassen sich drei Hauptgruppen von Nutzungsfällen analysieren: Krisenmanagement, das zivile und militärische Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten) und Weltrauminfrastrukturen.

(73)  GOVSATCOM ist ein nutzerorientiertes Programm mit starker Sicherheitsdimension. Es lassen sich drei Hauptgruppen von Nutzungsfällen analysieren: Krisenmanagement sowie Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, humanitäre Krisen und Notfälle im Seeverkehr umfassen kann, Überwachung, wozu u. a. die Überwachung der Grenzen und des Grenzvorbereichs, die Überwachung der Seegrenzen, die Meeresüberwachung und die Überwachung des illegalen Handels gehören, und zentrale Infrastrukturen, wie das diplomatische Netzwerk, die polizeiliche Kommunikation, die digitale Infrastruktur (z. B. Rechenzentren und Server), kritische Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Wasserrückhaltebauten, wie etwa Dämme) und Weltrauminfrastrukturen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU ermöglicht es den meisten Nutzern, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen, sofern sie Technik der Union verwenden.

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU sollte es den Nutzern ermöglichen, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Es ist wichtig, die Kontinuität zwischen den im Rahmen von „Horizont Europa“ entwickelten Lösungen und dem Betrieb der Komponenten des Programms sicherzustellen. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen, auf die durch Forschung und Innovation hingearbeitet wird, für die wichtigsten europäischen Politikbereiche genutzt werden. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung und der Cybersicherheit. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, sollte sie für eine angemessene Finanz- und Personalausstattung sorgen, damit die Agentur diese Aufgaben organisatorisch und operativ bewältigen kann. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen;

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde oder weltraumgestützter Infrastruktur auftreffen;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) einen ganzheitlichen Ansatz für den Umgang mit den wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Satelliten und Weltraummüll, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;

(5)  „Weltraumlageerfassung“ (Space Situational Awareness – im Folgenden „SSA“) umfassendes Wissen um und Verständnis der wichtigsten weltraumbezogenen Gefahrenquellen, was Kollisionen zwischen Satelliten und Weltraummüll, Phänomene des Weltraumwetters und erdnahe Objekte umfasst;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(6)  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem EU-Haushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden„SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

(10)  „SST-Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, einschließlich Weltraummüll, die mithilfe von SST-Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden„SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  „Copernicus-Drittinformationen“ Information aus anderen Quellen als den Copernicus-Sentinels, die für die Nutzung im Rahmen von Copernicus-Aktivitäten lizensiert und zur Verfügung gestellt werden;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlichen Auftrag tätig sind;

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, einschließlich Sicherheit der Infrastruktur, im öffentlichen Auftrag tätig sind;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„zentrale Copernicus-Dienste“ die operativen Dienste, die aus einer Daten- und Informationsverarbeitungs- oder einer Servicekomponente bestehen und von allgemeinem und gemeinsamem Interesse für die Mitgliedstaaten und die Union sind;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  „Weltraumwirtschaft“ bezeichnet:

 

den „vorgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten, die zu einem betriebsfähigen Weltraumsystem führen, und Raumfahrt umfasst;

 

den „nachgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Satellitendaten zur Entwicklung weltraumbezogener Waren und Dienstleistungen für die Endnutzer umfasst.

Begründung

Der Begriff „Weltraumwirtschaft“ sollte weiter definiert und in einen vorgelagerten und einen nachgelagerten Wirtschaftszweig gegliedert werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitmessdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);

(a)  ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, eine Konstellation von Satelliten, Zentren und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst sowie Ortungs-, Navigations- und Zeitmessdienste erbringt und gegebenenfalls dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt (im Folgenden „Galileo“);

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste, basierend auf einer Politik des kostenfreien und offenen Datenzugangs, bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum („Space Surveillance and Tracking System“ - im Folgenden „SST“) zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von in und außer Betrieb befindlichen Raumfahrzeugen, abgetrennten Stufen von Trägerraketen, Schrott und Schrottteilen in der Erdumlaufbahn, ergänzt durch Beobachtungsparameter von Weltraumwetterereignissen und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten („Near Earth Objects“ - im Folgenden „NEO“), die sich der Erde nähern;

(d)  ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum („Space Surveillance and Tracking System“ - im Folgenden „SST“) zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von in und außer Betrieb befindlichen Raumfahrzeugen und Weltraummüll in der Erdumlaufbahn, ergänzt durch Beobachtungsparameter von Weltraumwetterereignissen und eine Risikoüberwachung von erdnahen Objekten („Near Earth Objects“ - im Folgenden „NEO“), die sich der Erde nähern;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um einen autonomen Zugang zum Weltraum zu sichern, Cyberbedrohungen zu bekämpfen, eine in ihren vor- und nachgelagerten Bereichen innovative und wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft zu fördern und Weltraumdiplomatie zu unterstützen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

1.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere im Bereich des Klimawandels, Rechnung zu tragen sowie eine auf Fakten beruhende und unabhängige Entscheidungsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  den sozioökonomischen Nutzen auch durch Förderung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;

(b)  den sozioökonomischen Nutzen insbesondere durch die Stärkung der nachgelagerten europäischen Wirtschaft und damit die Ermöglichung von Wachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie durch die Förderung einer möglichst breiten Nutzung von Diensten und eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu maximieren;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;

(c)  die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihre strategische Autonomie, insbesondere in industrieller und technologischer Hinsicht, zu vergrößern;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  das industrielle und wissenschaftliche Ökosystem Europas im Raumfahrtsektor durch die Schaffung eines kohärenten Rahmens, der die Exzellenz der europäischen Ausbildung und des europäischen Know-hows, die Entwicklung von hochrangigen Entwurfs- und Herstellungskapazitäten sowie die erforderliche strategische Vision in einem zunehmend wettbewerbsorientierten Sektor kombiniert, zu stärken;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch im Bereich des Klimawandels, zu stärken;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  die Weltraumdiplomatie der Union zu stärken und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, um den Weltraum als gemeinsames Erbe der Menschheit stärker in das Bewusstsein zu rücken;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  die Technologie und Industrie der Union sowie den Grundsatz der Reziprozität und des fairen Wettbewerbs auf internationaler Ebene zu fördern;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Verkehr (Luftverkehr, einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge, Schienenverkehr, Seeschifffahrt, Straßenverkehr, autonomes Fahren), Aufbau und Überwachung von Infrastruktur, Landüberwachung und Umweltschutz.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;

(a)  für Galileo und EGNOS: langfristig und kontinuierlich dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring der nutzerorientierten Politik und Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten, wenn es das Programm erfordert;

(e)  eine autonome, sichere und kosteneffiziente Fähigkeit des Weltraumzugangs sicherzustellen;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationskapazität von juristischen und natürlichen Personen aus der Union zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups.

(f)  die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft der Union zu fördern und die Chancen für Unternehmen aller Größen in sämtlichen Regionen der Union zu maximieren.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm fördert:

Das Programm fördert in Synergie mit anderen Programmen und Finanzierungssystemen der Union und der Europäischen Weltraumorganisation:

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Bereitstellung der vom Programm benötigten Startdienste;

(a)  die Bereitstellung von Startdiensten für das Programm, einschließlich gebündelter Startdienste für die Union, und – unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union gemäß Artikel 25 – für andere Einrichtungen auf deren Ersuchen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Trägerraketen und Weltraumwirtschaft auf dem globalen Markt zu stärken;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang;

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  wenn das Programm es erfordert, die nötigen Anpassungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur.

(c)  wenn die Ziele es erfordern, die nötige Unterstützung für Wartung, Anpassungen und Weiterentwicklungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur, insbesondere bestehender Infrastrukturen, Raketenstartplätze und Forschungsstellen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft in der Union

Maßnahmen zur Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft in der Union

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, -infrastrukturen oder -dienste;

(a)  Innovationsaktivitäten für die Entwicklung und optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, -infrastrukturen oder -dienste;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  insbesondere durch Synergien mit anderen Programmen und Fonds der EU, wie etwa „Horizont Europa“ und „InvestEU“, angemessene Maßnahmen für die bessere Akzeptanz innovativer Lösungen, die aus Forschungs- und Innovationstätigkeiten hervorgehen, um so die Entwicklung der nachgelagerten Bereiche sämtlicher Komponenten des Programms zu fördern;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  die Stärkung der europäischen Weltraumwirtschaft auf dem Exportmarkt;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen Lieferungen oder Dienste;

(b)  die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen, vom Programm benötigten Produkte oder Dienste;

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Entwicklung, Prüfung, Umsetzung und Bereitstellung vollständig kompatibler und datengesteuerter Weltraumlösungen für öffentliche Dienste, die Förderung der Innovation und die Einrichtung gemeinsamer Rahmen, um das volle Potenzial von Diensten der öffentlichen Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu entfalten;

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  das Unternehmertum, von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und anderen Bestimmungen für den Zugang zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I;

(c)  das Unternehmertum, einschließlich von der Frühphase bis zur Wachstumsphase, im Einklang mit Artikel 21 und gestützt auf andere Zugänge zu Finanzierungen gemäß Artikel 18 und Titel III Kapitel I;

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form von Weltraum-Plattformen, die auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen;

(d)  die Zusammenarbeit in Form eines Netzwerks von Weltraum-Plattformen, die insbesondere auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen, -einrichtungen und -dienste für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen; die Zusammenarbeit zwischen den Weltraum-Plattformen und den im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Plattformen für digitale Innovation;

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  die mögliche Entwicklung einer „Erstvertragsansatzstrategie“ mit allen einschlägigen Akteuren aus dem öffentlichen und privaten Sektor zur Unterstützung der Entwicklung von Startups in der Weltraumwirtschaft;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  Synergien mit der Verkehrswirtschaft, der Weltraumwirtschaft und der digitalen Wirtschaft, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien (wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung, Verkehrsmanagement, autonomes Fahren, unbemannte Fahrzeuge und Drohnen) zu begünstigen, die neuen Anforderungen mit Blick auf eine sichere und nahtlose Anbindung, eine robustere Positionierung, die Intermodalität und die Interoperabilität zu erfüllen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und der Verkehrswirtschaft zu verbessern;

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen;

(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, um den Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen zu unterstützen;

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen;

(f)  den Zugang zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen für Fachleute aus dem privaten und öffentlichen Sektor, Studierende und Unternehmer;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

(c)  dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm und, falls zutreffend, keinen Zugang zu sensiblen oder geheimen Informationen einräumt;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  gegebenenfalls die strategischen und Souveränitätsinteressen der Union in allen relevanten Bereichen wahrt, einschließlich der strategischen Autonomie der Union im technologischen und industriellen Bereich.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentumsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden kann.

3.  Die Kommission ergreift die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten geeignete Eigentums- und Nutzungsregelungen für diese Vermögenswerte getroffen werden und betreffend Buchstabe c festgelegt ist, dass die Union die PRS-Empfänger im Einklang mit dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU frei verwenden und deren Verwendung genehmigen kann.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.

Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen, soweit eine derartige Gewährleistung nicht gemäß anwendbarem Unionsrecht für die Bereitstellung der betreffenden Dienste erforderlich ist. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16,9] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: [5,8] Mrd. EUR;

(b)  für Copernicus: [6] Mrd. EUR;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  für SSA/GOVSATCOM: [0,5] Mrd. EUR.

(c)  für SSA/GOVSATCOM: [1,2] Mrd. EUR.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3, 5 und 6 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von anderen Wirtschaftsakteuren in allen EU-Mitgliedstaaten und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;

(a)  Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren und insbesondere von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Unterstützung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

(d)  Unterstützung der strategischen Autonomie der Union in der gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere in industrieller und technologischer Hinsicht;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  offener Zugang und fairer Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information, klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union kann der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem bietenden Konzern gehören, dem er selbst angehört.

1.  Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups, und für eine möglichst breite geografische Streuung bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union bemüht sich der öffentliche Auftraggeber vom Bieter zu verlangen, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem bietenden Konzern gehören, dem er selbst angehört.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.

2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der gemäß Absatz 1 auf allen Ebenen als Unterauftrag an die Branche zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen.

3.  Jede Abweichung von der Aufforderung nach Absatz 1 ist vom Bieter zu begründen und vom öffentlichen Auftraggeber zu prüfen.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei gemeinsamen Aufforderungen werden gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt. An diesen Verfahren wird eine ausgewogene Gruppe von jeder Seite bestellter, unabhängiger Sachverständiger beteiligt.

Bei gemeinsamen Aufforderungen werden gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Evaluierung der Vorschläge festgelegt. An diesen Verfahren wird eine ausgewogene Gruppe von jeder Seite bestellter, unabhängiger Sachverständiger beteiligt. Die Sachverständigen bieten in Belangen, hinsichtlich derer für sie ein Interessenkonflikt besteht, keine Evaluierung, Beratung oder Unterstützung an.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission und die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.

1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission oder die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern es für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Integrität und Widerstandsfähigkeit der Unionssysteme sowie die Autonomie der ihnen zugrunde liegenden industriellen Basis erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Förderfähigkeitsbedingungen für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel fest. Zu diesem Zweck ist besonders zu berücksichtigen, dass die förderfähigen Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein müssen, sich dazu verpflichten müssen, die einschlägigen Tätigkeiten innerhalb der Union auszuführen, und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten tatsächlich kontrolliert werden müssen. Diese Bedingungen werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen. Im Fall einer Auftragsvergabe gelten diese Bedingungen für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.

Sofern es für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Integrität und Widerstandsfähigkeit der Unionssysteme sowie die Autonomie der ihnen zugrunde liegenden industriellen Basis erforderlich ist, legt die Kommission die nötigen Förderfähigkeitsbedingungen für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel fest. Zu diesem Zweck ist besonders zu berücksichtigen, dass die förderfähigen Unternehmen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein müssen und sich dazu verpflichten müssen, die einschlägigen Tätigkeiten innerhalb der Union auszuführen. Diese Bedingungen werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen. Im Fall einer Auftragsvergabe gelten diese Bedingungen für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  strikte Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation;

(a)  strikte Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Stellen, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation, basierend auf den jeweiligen Zuständigkeiten der Stellen, zur Verbesserung der Transparenz, Wirksamkeit und Kosteneffizienz und zur Vermeidung von Tätigkeitsüberschneidungen;

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kostenrahmens und des Zeitplans durch alle Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung;

(b)  strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten- und technischen Leistungsrahmens durch alle Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß dieser Verordnung;

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten, u. a. durch Konsultation der beratenden Nutzerforen auf nationaler und Unionsebene;

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission oder, bei den Aufgaben nach Artikel 30, die Agentur kann Mitgliedstaaten, Agenturen der Mitgliedstaaten oder Gruppen dieser Mitgliedstaaten oder Agenturen der Mitgliedstaaten mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen und seine Nutzung zu fördern, auch indem sie zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

2.  Die Kommission oder, bei den Aufgaben nach Artikel 30, die Agentur kann nach Abschluss einer fallspezifischen Einzelvereinbarung Mitgliedstaaten oder Gruppen dieser Mitgliedstaaten mit spezifischen Aufgaben betrauen. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen und seine Nutzung zu fördern, auch indem sie zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen auf einem angemessenen Niveau beitragen.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten gehen bei der Konsultation der Endnutzergruppen, insbesondere im Hinblick auf Galileo, EGNOS und Copernicus, proaktiv und koordiniert vor, u. a. auch im Wege beratender Nutzerforen.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.

1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms sowie die Verantwortung auf dem Gebiet der Sicherheit für jene Komponenten des Programms, die nicht zu den Aufgaben zählen, mit denen die Agentur gemäß Artikel 30 betraut wurde. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut ist.

2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit keine der anderen in Artikel 30, 31 und 32 genannten Stellen betraut ist.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Sie sorgt für eine klare Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit.

3.  Sie sorgt für eine klare Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und für die Koordinierung ihrer Tätigkeit und stellt darüber hinaus den vollständigen Schutz der Unionsinteressen, die Wirtschaftlichkeit ihrer Haushaltsführung und die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften, insbesondere jener über die Auftragsvergabe, sicher. Deshalb schließt die Kommission eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation über die beiden Parteien übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 31a ab.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Im Hinblick auf die spezifische Bestimmung über das Funktionieren und die Lenkung der Weltraumwetter- und der NEO-Funktion sowie von GOVSATCOM erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 105 delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Spezifikationen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Spezifikationen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.

4.  Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger, auch des nachgelagerten Bereichs, im Wege von delegierten Rechtsakten die hohen, zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen Anforderungen. Bei der Bestimmung dieser hohen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 21 erlassen.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren, auch durch Unterstützung geeigneter Weiterentwicklungen der genannten Dienste und durch Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes. Sie entwickelt Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

5.  Die Kommission sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union. In Zusammenarbeit mit der Agentur und gegebenenfalls der Europäischen Weltraumorganisation und den beauftragten Einrichtungen von Copernicus leistet sie darüber hinaus Unterstützung und Beiträge zu:

 

  den Aktivitäten in Verbindung mit der Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren;

 

  der Entwicklung von Synergien zwischen den verschiedenen Anwendungen;

 

  geeigneten Weiterentwicklungen der genannten Dienste;

 

  der Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Gegebenenfalls sorgt sie für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

6.  Gegebenenfalls sorgt sie in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  sie fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste, einschließlich der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms;

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  sie ergreift Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft in der Union gemäß Artikel 6;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)  sie unterstützt den Zugang zur Finanzierung durch die gemäß Titel III und im Rahmen von InvestEU bereitgestellten Finanzierungsinstrumente sowie – in Zusammenarbeit mit der EIB – den Zugang zur Finanzierung durch die von der EIB insbesondere für KMU bereitgestellten Finanzierungsinstrumente;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste durch;

(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der insbesondere von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Dienste durch;

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Verwaltung von Galileo und EGNOS gemäß Artikel 43;

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung.

(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung und vermeidet auf diese Weise Überschneidungen mit den Aufgaben der Europäischen Weltraumorganisation gemäß Artikel 27 und 31.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 43;

entfällt

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Empfehlungen für die Prioritäten des Weltraumbereichs von Horizont Europa an die Kommission und Beteiligung an deren Umsetzung.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms.

entfällt

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann die Agentur mit sonstigen Aufgaben betrauen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms außer Galileo und EGNOS.

3.  Die Kommission kann die Agentur auf Grundlage der verbesserten Effizienz bei der Verwirklichung der Programmziele mit sonstigen Aufgaben betrauen und Überschneidungen vermeiden.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Agentur kann Partnerschaftsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit nationalen Weltraumbehörden, einer Gruppe nationaler Weltraumbehörden oder sonstigen Stellen schließen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen.

4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen und gemäß Artikel 102 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung überprüft, insbesondere in Bezug auf die Copernicus-Komponente.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, muss sie für eine geeignete Finanzierung für deren Verwaltung und Durchführung einschließlich angemessener personeller und administrativer Ressourcen Sorge tragen.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  im Hinblick auf Copernicus: Entwicklung, Entwurf und Bau der Weltrauminfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur;

(a)  im Hinblick auf Copernicus: Entwicklung, Entwurf und Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur für Copernicus, einschließlich des Betriebs dieser Infrastruktur;

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen, Entwicklung des Bodensegments sowie Entwurf und Entwicklung von Satelliten;

(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer zentralen Aufgaben. Sofern in einer spezifischen Vereinbarung zwischen der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation vorgesehen, die Vergabe von Aufträgen im Namen und im Auftrag der Agentur über die Weiterentwicklung von System, über Entwurf und Entwicklung des Bodensegments sowie über Entwurf und Entwicklung des Weltraumsegments.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in ihren Fachbereichen.

(c)  im Hinblick auf alle Komponenten des Programms mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die die Programmkomponenteninfrastruktur betreffen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumsegment.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission schließt mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation eine finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung ab. Diese finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung:

entfällt

  enthält eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;

 

  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Einhaltung der Sicherheitsregeln des Unionsprogramms, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Verschlusssachen;

 

  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel fest, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und der Haushaltsordnung stehen;

 

  legt fest, dass die Kommission und gegebenenfalls die Agentur an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses der Europäischen Weltraumorganisation mit Bezug zum Programm zu beteiligen ist;

 

  enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel und Sanktionen gegen die Europäische Weltraumorganisation, wenn diese Diskrepanzen ihr direkt angelastet werden können;

 

  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen.

 

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Voraussetzung für den Abschluss der finanziellen Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 2 ist, dass innerhalb der Europäischen Weltraumorganisation interne Strukturen und eine operative Methode, insbesondere für die Entscheidungsfindung, Verwaltungsverfahren und Haftungsfragen eingeführt werden, die einen maximalen Schutz der Interessen der Union und die Einhaltung ihrer Entscheidungen ermöglichen; dies gilt auch für die von der Europäischen Weltraumorganisation finanzierten Tätigkeiten mit Auswirkungen auf das Programm.

entfällt

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Unbeschadet der Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Absatz 4 kann die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.

entfällt

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Die finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung

 

1.  Die Kommission schließt mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation eine finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß [Artikel 130] der Haushaltsordnung ab. Diese finanzielle Partnerschaftsrahmenvereinbarung:

 

(a)  enthält eine klare Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;

 

(b)  enthält eine klare Festlegung der Instrumente zur Koordinierung und Steuerung der Umsetzung der Programmkomponenten unter Berücksichtigung der Rollen und Zuständigkeiten der Kommission bei der Durchführung der Gesamtkoordinierung der Programmkomponenten;

 

(c)  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation zur Einhaltung der Sicherheitsregeln des Unionsprogramms, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Verschlusssachen;

 

(d)  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel und die Anwendung der Unionsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge – sofern diese im Namen und im Auftrag der Union erfolgt –, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und mit der Haushaltsordnung stehen;

 

(e)  legt fest, dass die Kommission und gegebenenfalls die Agentur an den Sitzungen des Angebotsauswertungsausschusses der Europäischen Weltraumorganisation mit Bezug zum Programm zu beteiligen sind, wenn die Letztere im Namen und im Auftrag der Union gemäß Absatz 1a Aufträge vergibt;

 

(f)  enthält die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen; diese umfassen insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission oder, gegebenenfalls, der Agentur über Kosten und Zeitplanung sowie, im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung, Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel und Sanktionen gegen die Europäische Weltraumorganisation, wenn diese Diskrepanzen ihr direkt angelastet werden können;

 

(g)  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation unter Berücksichtigung ihres Kostenmodells als öffentliche Einrichtung, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen;

 

(h)  verpflichtet die Europäische Weltraumorganisation, die Interessen der Union und ihre Entscheidungen umfassend zu schützen, was auch dazu führen kann, dass die Europäische Weltraumorganisation ihre Entscheidungsfindung, Verwaltungsverfahren und Haftungsvorkehrungen anpassen muss.

 

2.  Unbeschadet der Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach Artikel 31a können die Kommission oder die Agentur die Europäische Weltraumorganisation ersuchen, ein technisches Gutachten und die Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit sie die ihnen durch die vorliegende Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen können. Über die Bedingungen für ein solches Ersuchen und seine Umsetzung wird eine beiderseitige Vereinbarung geschlossen.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rolle sonstiger Stellen

Rolle von EUMETSAT und sonstiger Stellen

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Umsetzung der Komponenten des Programms betrauen, dies umfasst auch

1.  Die Kommission kann Stellen, die in den Artikeln 30 und 31 nicht genannt werden, im Wege von Beitragsvereinbarungen vollständig oder teilweise mit der Erfüllung der folgenden Aufgaben betrauen, dies umfasst auch

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Betrauung von EUMETSAT mit dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und

(a)  die Aufrüstung und Betrauung von EUMETSAT mit dem Betrieb der Copernicus-Weltrauminfrastruktur oder von Teilen davon und

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon.

(b)  die Betrauung einschlägiger Agenturen, Einrichtungen oder Organisationen mit der Durchführung der Copernicus-Dienstleistungen oder Teilen davon und ebenso die Verwaltung der relevanten Drittinformationen.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Kommission berücksichtigt bei der Umsetzung des Programms die wissenschaftlichen und technischen Empfehlungen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Sicherheit des Programms sollte auf folgenden Grundsätzen basieren:

Die Sicherheit des Programms basiert auf folgenden Grundsätzen:

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren,

(a)  Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Orientierung an deren bewährten Verfahren und nationalen Gesetzen;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Berücksichtigung der beim Betrieb von Galileo, EGNOS und Copernicus gesammelten Erfahrungen,

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

1.  Die Kommission und die Agentur sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck sorgt die Kommission dafür, dass für jede Komponente des Programms eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zu diesem Zweck führt die Kommission in Absprache mit den Endnutzern in den Mitgliedstaaten und den mit der Durchführung einer Programmkomponente betrauten Stellen eine Risiko- und Bedrohungsanalyse für die Copernicus-, SST- und GOVSATCOM-Komponenten durch. Die Agentur führt eine Risiko- und Bedrohungsanalyse für die Galileo- und EGNOS-Komponenten durch. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt die Kommission in Absprache mit den Endnutzern in den Mitgliedstaaten und den mit der Durchführung einer Programmkomponente betrauten Stellen im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. In den allgemeinen Sicherheitsanforderungen werden die Verfahren festgelegt, die stets zu befolgen sind, wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb einer Komponente möglicherweise beeinträchtigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der für die Verwaltung einer Komponente des Programms zuständigen Stelle obliegt die Verwaltung der Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

2.  Der Kommission obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Copernicus, SSA und GOVSATCOM. Der Agentur obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Galileo und EGNOS. Zu diesem Zweck führen sie alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit der Komponenten durch, für die sie zuständig sind, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achten dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Agentur

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  gewährleistet die Cybersicherheit des Programms.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ergreifen Maßnahmen, die den zum Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern29, und den zum Schutz ihrer nationalen kritischen Infrastrukturen erforderlichen Maßnahmen mindestens gleichwertig sind, um den Schutz der Bodeninfrastruktur zu gewährleisten, die Bestandteil des Programms ist und sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

__________________

__________________

29 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75-82.

29 ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75-82.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms.

5.  Die am Programm beteiligten Einrichtungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Programms und berücksichtigen hierbei ebenfalls die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelten Probleme.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter bei Themen teilnehmen, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen, vor allem bei Themen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

2.  Ein Vertreter der Europäischen Weltraumorganisation nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teil. Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen können in Ausnahmefällen an diesen Sitzungen als Beobachter vor allem bei Themen teilnehmen, die die sich in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Infrastruktur betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen mit den entsprechenden Bedingungen dafür werden in den einschlägigen Übereinkünften geregelt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, einschließlich der Infrastruktur außerhalb des Hoheitsgebiets der Union, die jedoch für eine vollständige Abdeckung der geografisch in Europa gelegenen Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten erforderlich ist, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union;

(c)  die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste unbeschadet zukünftiger Entscheidungen über die Finanzielle Vorausschau der Union, unter Berücksichtigung der Erfordernisse einschlägiger Interessengruppen;

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  – die Unterstützung der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente, wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -empfänger;

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  – die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie integrierter nachgelagerter Anwendungen für EGNOS/Galileo zusammen mit Copernicus;

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Bereitstellung und Marktentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste;

(e)  die Bereitstellung und Marktentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste, um insbesondere den in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit bereitstellt, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.

(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit, Genauigkeit und Integrität bereitstellt. Dieser Dienst wird im Einklang mit der EASA bereitgestellt, damit die Sicherheitsanforderungen für die Luftfahrt eingehalten werden, und er umfasst auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL-Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt, wobei bis Ende 2023 die kontinentalen Gebiete und bis Ende 2025 sämtliche Gebiete abgedeckt werden sollen.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt, die Kommission sollte allerdings die Nutzung von Partnerschaftsprogrammen und -vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Entwicklung eines speziellen Finanzierungsinstruments erwägen, um einen Beitrag zu diesen Kosten zu leisten. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kompatibilität und Interoperabilität

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste, sind kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.

2.  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste, sind miteinander kompatibel und interoperabel mit anderen Satellitennavigationssystemen und auch mit konventionellen Funknavigationsmitteln, sofern die erforderlichen Kompatibilitäts- und Interoperabilitätsanforderungen in internationalen Abkommen festgelegt sind.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Galileo und EGNOS sollten möglichst den internationalen Normen und Zertifizierungen entsprechen.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.

1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union, der Europäischen Weltraumorganisation und von EUMETSAT durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Copernicus liefert Daten und Informationen im Rahmen einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.

2.  Copernicus liefert Daten und Informationen auf Grundlage einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinels;

–  die Entwicklung und den Betrieb der Copernicus-Sentinel-Satelliten;

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  eine Datenzugangs- und ‑verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen umfasst;

(c)  eine Datenzugangs- und ‑verbreitungskomponente, die Infrastruktur und Dienste zur Gewährleistung der Entdeckung, Sichtung, Langzeitarchivierung, des Zugangs zu, der Verteilung und der Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen in nutzerfreundlicher Weise umfasst;

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  eine Komponente für Nutzerakzeptanz und Marktentwicklung nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren.

(d)  eine Komponente für Nutzerakzeptanz, Kapazitätsaufbau und Marktentwicklung nach Artikel 29 Absatz 5, die einschlägige Tätigkeiten, Ressourcen und Dienstleistungen umfasst, um Copernicus sowie seine Daten und Dienste auf allen Ebenen zu fördern und seinen in Artikel 4 Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

4.  Copernicus fördert die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden und zukünftigen internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenerfassung

Förderfähige Maßnahmen

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten folgende Prioritäten: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;

(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird, zum Beispiel: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch die Organe, Agenturen und dezentralen Dienste der Union erforderlich sind;

(b)  Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu Drittdaten, die für die Generierung der Copernicus-Dienste oder für die Nutzung durch Kernnutzer erforderlich sind, wobei Daten Priorität eingeräumt wird, die von öffentlichen Stellen wie etwa Agenturen in Mitgliedstaaten bereitgestellt und/oder finanziert wurden;

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Unterstützung der Entwicklung einschlägiger nachgelagerter Copernicus-Anwendungen und -Dienste.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Kerndienste:

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Bodengüte, Desertifikation, Kulturerbestätten, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder und insbesondere Entwaldung, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre; Bereitstellung von durch die Mitgliedstaaten verwendbaren Informationen und Daten, die aus der Überwachung der landwirtschaftlichen Fläche hinsichtlich des entsprechenden Grades der Bedeckung und Nutzung landwirtschaftlicher Böden herrühren, sodass der Verwaltungsaufwand bei der Gewährung von Agrarsubventionen noch weiter verringert wird;

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen, die bewässert werden müssen, Ernteprognosen und Flächenverbrauch, und Garantie einer besseren Lebensmittelqualität und ‑sicherheit bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt;

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Überwachung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Fischerei, um eine bessere Lebensmittelqualität und ‑sicherheit bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt sicherzustellen;

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Unterstützung bei der Überwachung der Durchführung der Unionspolitik;

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit der SST-Komponente sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

Das SST-Programm zielt darauf ab, die Union schrittweise mit einer autonomen SST-Fähigkeit auszustatten.

 

Mit der SST-Komponente sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;

(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 beteiligen wollen, legen der Kommission einen gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:

Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten nach Artikel 54 beteiligen wollen, legen der Kommission einen Einzelvorschlag oder gemeinsamen Vorschlag vor, in dem sie folgende Voraussetzungen nachweisen:

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.  Die Kommission erlässt nach Absatz 105 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der besonderen Bestimmung für ausführliche Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58a

 

Überwachung des SST-Angebots und der Nachfrage danach

 

Vor dem 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der SST-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Kapazität der boden- und weltraumgestützten Sensoren, und schließt die Erstellung des in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Katalogs ab.

 

Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlichen Weltraum- und Bodeninfrastrukturen zu untersuchen.

 

Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltraum- und Bodeninfrastrukturen im Rahmen der SST-Komponente beizufügen.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Erstellung eines europäischen NEO-Katalogs.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten vereinigt. Diese Komponente beinhaltet:

Im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente werden Satellitenkommunikationskapazitäten und -dienste zu einem gemeinsamen Unionspool von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten mit entsprechenden Sicherheitsvorschriften vereinigt. Diese Komponente kann Folgendes beinhalten:

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Bodensegmentinfrastruktur;

(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Boden- und Weltraumsegmentinfrastruktur;

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1, wobei die für Nutzer auf Unionsebene bereitgestellten Dienste Vorrang haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei dem Portfolio der Dienste gemäß Absatz 3 werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder -diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 auf der Grundlage der spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente nach Artikel 34 Absatz 1 ordnungsgemäß akkreditiert sind.

(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder ‑diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 ordnungsgemäß akkreditiert sind.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Die Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten oder -diensten im Rahmen dieser Komponente halten die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgelegten spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente ein.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Festlegung der Aufteilung und der Vorrangsregeln ist Nutzern auf Unionsebene Vorrang einzuräumen.

1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bei den GOVSATCOM-Plattformen werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Ende 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.

Vor Ende 2024 bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik).

Sitz der Agentur ist Prag (Tschechische Republik). Im Einklang mit den Anforderungen des Programms können Außenstellen der Agentur gemäß Artikel 79 Absatz 2 eingerichtet werden.

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die zentralen Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.

5.  Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

3.  Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  [Für alle Komponenten des Programms, für die sensible nationale Infrastrukturen genutzt werden, nehmen nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die solche Infrastruktur besitzen, und der Vertreter der Kommission an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats sowie an der Abstimmung teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt.]

5.  [Für alle Komponenten des Programms, für die sensible nationale Infrastrukturen genutzt werden, nehmen die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teil, jedoch sind nur die Vertreter der Mitgliedstaaten, die solche Infrastruktur besitzen, berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der eine solche Infrastruktur besitzt, wird er von einem Vertreter eines Mitgliedstaats ersetzt, der solche Infrastruktur besitzt.]

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  er nimmt bis zum 30. Juni des ersten Jahres des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für den im mehrjährigen Finanzrahmen erfassten Zeitraum an, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe a erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt und die Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Das Europäische Parlament wird zu diesem jährlichen Arbeitsprogramm konsultiert;

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  er erlässt Transparenzvorschriften für Industrieaufträge und wird vom Exekutivdirektor regelmäßig darüber unterrichtet;

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  er hält die Transparenzvorschriften für Industrieaufträge ein und unterrichtet den Verwaltungsrat;

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Es kann ein Sitzabkommen mit den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sein.

2.  Der Exekutivdirektor entscheidet, ob es erforderlich ist, einen oder mehr Bedienstete in einen oder mehr Mitgliedstaaten zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam auszuführen. Bevor er über die Einrichtung einer Außenstelle beschließt, holt der Exekutivdirektor die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten ein. In dem Beschluss wird der Umfang der in der Außenstelle auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden. Es kann ein Sitzabkommen mit den betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich sein. Die Auswirkungen auf die Personal- und Mittelausstattung werden möglichst in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und in jedem Fall wird die Haushaltsbehörde gemäß Artikel 84 Absatz 11 über ein solches Vorhaben unterrichtet.

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 88 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Das Personal der Agentur wird aus den Eigenmitteln der Agentur vergütet und, falls dies für die Erfüllung der der Agentur übertragenen Aufgaben erforderlich ist, durch Nutzung der von der Kommission übertragenen Finanzmittel.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union oder an anderer Stelle vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

Auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der Leistungsbewertung nach Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängern.

Änderungsantrag    213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sitzabkommen und Betriebsbedingungen

Sitz- und Außenstellenabkommen und Betriebsbedingungen

Änderungsantrag    214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die erforderlichen Vereinbarungen für die Unterbringung, die der Agentur im aufnehmenden Mitgliedstaat gewährt wird, und für die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die im aufnehmenden Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach der Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, geschlossen wird.

1.  Die erforderlichen Vereinbarungen für die Unterbringung, die der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten gewährt wird, und für die von diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Regeln, die in den aufnehmenden Mitgliedstaaten für den Exekutivdirektor, Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitz- und Außenstellenabkommen festgelegt, das nach der Zustimmung des Verwaltungsrats zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz oder die lokale Infrastruktur befindet, geschlossen wird.

Änderungsantrag    215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

1.  Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.

Änderungsantrag    216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung qualitativer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission den Anhang spätestens bis zum 1. Januar 2021.

Änderungsantrag    217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ein Teil dieser Evaluierung befasst sich speziell mit der Lenkung des Programms, um Informationen darüber zu erhalten, ob Änderungen an den Aufgaben und Befugnissen, die den verschiedenen Akteuren des Programms übertragen wurden, erforderlich sind.

Änderungsantrag    218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls einem neuen Legislativvorschlag.

Änderungsantrag    219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.

6.  Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle drei Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, ihr gemäß Artikel 30 weitere Aufgaben zu übertragen, und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.

Änderungsantrag    220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 105 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 52 und 101 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 52 und 101 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

Änderungsantrag    221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der in spezifischen Zusammensetzungen/Unterausschüssen tagt, die sich mit den einzelnen Hauptkomponenten des Programms befassen (Galileo und EGNOS, Copernicus, SSA, GOVSATCOM). Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag    222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  In den von der Union geschlossenen internationalen Abkommen kann gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorgesehen sein, wobei jedoch ebenfalls die Sicherheit der Union berücksichtigt werden muss.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Kommission zeigt bei der Veröffentlichung und Annahme des MFR großen Ehrgeiz. Der österreichische Vorsitz nahm die Herausforderung an und legte einen schnellen und ehrgeizigen Zeitrahmen fest, und das Europäische Parlament ist bereit, mit diesem Tempo Schritt zu halten.

Die Europäische Kommission veröffentlichte den Vorschlag am 6. Juni, und Ihr Berichterstatter bemüht sich um die Bestätigung im Plenum, um im Dezember mit der Interinstitutionellen Vereinbarung zu beginnen. Aufgrund dieses strengen und kurzen Zeitrahmens hatte der Berichterstatter einen Monat, um den Entwurf des Berichts vorzubereiten, in dem zwei frühere Programme und zwei neue Initiativen enthalten sind.

Der Berichterstatter hat beschlossen, diesen engen Zeitplan einzuhalten. Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt des Berichts auf den zentralen Aspekten des Vorschlags, nämlich Finanzmittel, mit Bezugnahme auf SSA, GOVSATCOM und Querschnittstätigkeiten, Lenkung, Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft, Weltraumdiplomatie, Zugang zum Weltraum und Sicherheit, insbesondere Cybersicherheit.

Obwohl der Bericht keinen Teil der Artikel oder die Erwägungen berührt, könnte der Berichterstatter später beschließen, diese durch Änderungsanträge zu ändern. Aufgrund der zeitlichen Beschränkungen zieht es der Berichterstatter vor, einen kohärenten Ansatz zu den zentralen Aspekten vorzulegen.

Weltraumgestützte Dienste und Anwendungen prägen das Wohlergehen und die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger von heute und morgen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Weltraumwirtschaft gefördert wird, damit alle Mitgliedstaaten, deren Bürgerinnen und Bürger sowie deren Industrien in vollem Maße von den Vorteilen dieses Weltraumprogramms profitieren können, dessen Endbegünstigte die Nutzer sind.

Obwohl die Entstehung neuer öffentlicher oder privater Gemeinschaften zur Kenntnis genommen werden sollte, sollte die Entwicklung des Programms auf den sich ändernden Anforderungen der Kernnutzer beruhen. Die verschiedenen Komponenten des Programms sollten sich auf eine Analyse der Optionen zur Befriedigung neuer Nutzerbedürfnisse stützen, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Umsetzung und Überwachung der Unionspolitik, welche die ständige und wirksame Einbeziehung der Nutzer, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung und Validierung der Anforderungen, erfordert.

Im Vorschlag der Europäischen Kommission werden die bestehenden Programme Galileo, EGNOS und Copernicus zu einem einzigen Programm verschmolzen und zwei neue Initiativen hinzugefügt, nämlich SSA und GOVSATCOM. Wie in der Weltraumpolitik für Europa vorgesehen, werden Synergien zwischen den Komponenten in einem vollständig integrierten Weltraumprogramm genutzt, wodurch Wirksamkeit und Kosteneffizienz erhöht werden. Ein einziger kohärenter Rahmen wird zukünftige Investitionen begünstigen, die Sichtbarkeit erhöhen und zusätzliche Flexibilität bieten.

Der Berichterstatter begrüßt eine bedeutende Erhöhung der Finanzmittel für das Weltraumprogramm zur Sicherstellung der Kontinuität von Galileo, EGNOS und Copernicus. Es ist wichtig, dass mit den Finanzmitteln sichergestellt wird, dass die Initiativen Galileo, EGNOS und Copernicus dem Stand der Technik entsprechen und innovativ sind, damit alle Vorteile der Navigation und Erdbeobachtung genutzt werden. Nutzer und die europäische Industrie werden von der Nutzung, Akzeptanz und Verwendung der Daten und Dienste, insbesondere im nachgelagerten Bereich, profitieren, während in der Union Wachstum ermöglicht und Arbeitsplätze geschaffen werden.

Der Berichterstatter bedauert den mangelnden Ehrgeiz in den neuen Initiativen SSA und GOVSATCOM. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten investieren in viele kritische Infrastrukturen, die geschützt werden müssen. Die Möglichkeit einer „von oben kommenden“ Bedrohung wird in den nächsten Jahren zunehmen. Die wachsende Anzahl von Konstellationen mit sehr zahlreichen Satelliten in der Erdumlaufbahn trägt dazu bei, dass eine „Verkehrssituation“ entsteht, die zur großen Menge an Weltraummüll hinzukommt. Dadurch wird die Sicherheit des Betriebs gefährdet, da das Risiko einer Kollision zwischen Raumfahrzeugen oder zwischen Raumfahrzeugen und Weltraummüll besteht. Darüber hinaus stellen die unterschiedlichen Arten unvorhergesehener Ereignisse im Zusammenhang mit dem Weltraumwetter eine weitere Gefahr dar. Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastrukturen stören.

Europa muss in der Lage sein, auf autonome Weise seine Bedürfnisse zu erfüllen und Sicherheit in einem derart strategischen Sektor zu gewährleisten sowie auf internationaler Ebene als zuverlässiger Gesprächspartner zu gelten.

Sicherer und garantierter Zugang zur Satellitenkommunikation ist ein unentbehrliches Instrument für Sicherheitsakteure. Die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger schützt. Die Zuweisung von Finanzmitteln für GOVSATCOM scheint nicht ausreichend zu sein, um den potenziellen Bedarf sowie die Verwaltung des Betriebs und die Bereitstellung einer europäischen Infrastruktur zu decken.

Die Cybersicherheit von Weltraum- und Bodeninfrastrukturen ist entscheidend, um die Kontinuität des Betriebs der Systeme, deren tatsächliche Fähigkeit, die Aufgaben kontinuierlich durchzuführen, und die erforderlichen Dienstleistungen sicherzustellen.

Daher müssen eine spezifische Querschnittstätigkeit geplant und die für eine integrierte Beaufsichtigung der Cybersicherheitsaspekte zuständige Stelle ermittelt werden. Während die spezifischen Bedürfnisse, im Einklang mit den allgemeinen, von den für die Beaufsichtigung der Cybersicherheitsaspekte zuständigen europäischen Stellen festgelegten Richtwerte und unter Einbeziehung anderer Interessenträger, zu erfüllen sind, ist es wichtig, dass Maßnahmen und Betriebsverfahren festgelegt werden und deren kohärente Umsetzung in den verschiedenen Komponenten überprüft wird.

Europa hat weltweit eine Führungsposition im Weltraumsektor, jedoch müssen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Kompetenzen zu erhalten und weiterzuentwickeln. In einem zunehmend unsicheren geopolitischen Umfeld müssen Investitionen in den Weltraumsektor weiterhin eine Priorität bleiben, um die Führungsposition, Wettbewerbsfähigkeit und Autonomie Europas in diesem strategischen Bereich in Zukunft zu bewahren.

In einem Umfeld, in dem traditionelle Weltraummächte sehr aktiv bleiben und gleichzeitig neue Akteure auftauchen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weltraumsektors zunehmend auf die Probe stellen, ist dies von großer Bedeutung.

Im von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Weltraumprogramm wird die wichtige Rolle der europäischen Industrie anerkannt, die Mittel zur Erhaltung und Entwicklung einer starken, innovativen, wettbewerbsfähigen und vielseitigen industriellen Basis in Europa werden jedoch nicht ausreichend unterstützt.Es ist wichtig, dass eine möglichst breite und uneingeschränkte Beteiligung von Start-ups, neuen Marktteilnehmern und von kleinen und mittleren Unternehmen in der gesamten Lieferkette und im Anwendungs- und Dienstleistungssektor gefördert wird.

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie muss durch Schaffung angemessener Bedingungen gefördert werden, um gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen mit den größten Wettbewerbern im Weltraumsektor sicherzustellen. Um neue Geschäftsmöglichkeiten für die europäische Weltraumindustrie zu eröffnen, ruft der Berichterstatter die Kommission mit Nachdruck dazu auf, Wirtschaftsdiplomatie anzuwenden, um eine internationale Zusammenarbeit anzustreben und eine weltweite Sensibilisierung für Weltraumaspekte zu erreichen.

Der Industrie sollte die Möglichkeit geboten werden, um die Umsetzung von Tätigkeiten zu kämpfen, die mit der gleichen Zuverlässigkeit und Sicherheit für die Öffentlichkeit, aber mit einer größeren wirtschaftlichen Effizienz, durchgeführt werden können. Wenn dies erfolgt, sollte die Industrie in der Lage sein, ihr Know-how in einem fairen Wettbewerbsumfeld, ohne Marktverzerrung, anzubieten, um öffentliche Mittel einzusparen und die wirksamste Lösung zu nutzen.

Darüber hinaus sollte im europäischen Weltraumprogramm durch Bündelung von Startdiensten, Entwicklung alternativer Starttechnologien und Unterstützung der Bodeninfrastrukturen ein autonomer Zugang zum Weltraum gefördert werden.

Internationale Wettbewerber, Länder mit Kapazitäten für den Zugang zum Weltraum, insbesondere die USA, Russland und China, profitieren im hohen Maß von einem streng geschützten innerstaatlichen institutionellen Markt mit höheren institutionellen Preisen und langfristigen öffentlichen Aufträgen.

Deshalb können internationale Wettbewerber Startdienste zu einem wesentlich höheren wettbewerbsfähigen Preis anbieten als die europäische Industrie. Aus sicherheitsrelevanten und wirtschaftlichen Gründen wäre es wichtig, gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, einen autonomen Zugang zum Weltraum zu garantieren und die europäische Industrie zu befähigen, auf internationaler Ebene am Wettbewerb teilzunehmen.

Die Ziele des Weltraumprogramms werden auch durch Synergien mit anderen europäischen Programmen und Finanzierungsinstrumenten verwirklicht. Mit dem Vorschlag wird der Zugang zur Risikofinanzierung für Start-ups verbessert. Gleichzeitig wird die Kommission die Einrichtung eines speziellen Eigenkapitalinstruments über das InvestEU-Programm prüfen. Im Rahmen des neuen Weltraumprogramms werden Innovationspartnerschaften für die Entwicklung und den Erwerb innovativer Produkte und Dienste, die Ermöglichung des Zugangs zu Verarbeitungs- und Versuchsanlagen sowie die Förderung der Zertifizierung und Normung gegründet. Mit dem Programm werden Kohärenz und Synergien mit Horizont Europa gefördert und eine Zusammenarbeit zwischen weltraumbezogenen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen sichergestellt. Der Berichterstatter bedauert den Mangel spezifischer Finanzmittel für Weltraumforschung in Horizont Europa, um Investoren Gewissheit zu bieten und die Wettbewerbsfähigkeit und Führungsposition der europäischen Industrien in diesem wichtigen Sektor sicherzustellen.

Dem reibungslosen Funktionieren des Programms liegen die richtige Lenkung, die Verteilung von Aufgaben und Rollen sowie die Beziehungen zwischen den wichtigsten Akteuren, nämlich der Europäischen Kommission, der umbenannten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (der Agentur) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), zugrunde. Bei der Lenkung sollte auch die Einbeziehung der Mitgliedstaaten und ihrer Agenturen, sowie anderer internationaler europäischer Akteure, berücksichtigt werden.

Die Europäische Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Programm und seine Sicherheit und koordiniert die Tätigkeiten der am Programm beteiligten Stellen.

Die Agentur hat ihre Kompetenzen im Laufe der Jahre erweitert und ist bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Falls die Agentur die Verantwortung für die Sicherheitsakkreditierung, möglicherweise für die Cybersicherheit und die Förderung der Dienste und der nachgelagerten Anwendungen des Programms übernimmt, muss die Europäische Kommission in ihre Erweiterung investieren, und zwar durch eine Erhöhung der Anzahl von Beamten und eine geografische Ausdehnung mit der potenziellen Einrichtung neuer Außenstellen.

Die Rolle der ESA ist entscheidend für die technische und operative Unterstützung der EU bei der Umsetzung klar definierter Komponenten des Weltraumprogramms, die im Einklang mit Verfahren und Regeln betrieben werden, die denen der Europäischen Union entsprechen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (11.10.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
(COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))

Verfasser der Stellungnahme: John Howarth

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Raumfahrtindustrie in der Europäischen Union ist im Hinblick auf den Mehrwert 53–62 Mrd. EUR wert und bietet 231 000 Arbeitsplätze. Mit dem Weltraumprogramm der Europäischen Union sollen die Sicherheit der Union verbessert und technologische Unabhängigkeit erreicht, einige der drängendsten weltweiten Herausforderungen wie die Bekämpfung des Klimawandels in Angriff genommen, Anreize für technische Innovation gesetzt und den Unternehmen und Menschen in Europa sozioökonomische Vorteile verschafft werden. Bei dem Programm steht auch künftig die Verbesserung der drei Vorzeigeprojekte der EU – Galileo (Satellitennavigation), Copernicus (Erdbeobachtung) und EGNOS (Hochpräzisionsnavigation) – im Vordergrund, aber auch die Entwicklung von STT (Weltraumsicherheit) und die Einleitung der Initiative Govsatcom (sichere Satellitenkommunikation).

Im MFR-Zeitraum 2021–2027 sollen dem Vorschlag der Kommission zufolge Galileo/EGNOS Mittel in Höhe von 8,6 Mrd. EUR zu (konstanten) Preisen von 2018 (9,7 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen) und Copernicus Mittel in Höhe von 5,1 Mrd. EUR (5,8 Mrd. EUR) erhalten. STT und Govsatcom wurden 0,4 Mrd. EUR (0,5 Mrd. EUR) zugewiesen. Insgesamt werden 1,25 % der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des MFR 2021–2027 für das Weltraumprogramm bereitgestellt. Alle Zahlen sind lediglich Richtwerte, bis das MFR-Verfahren abgeschlossen ist, und werden hier zu konstanten Preisen angegeben, damit ein direkter Vergleich mit dem vorherigen MFR-Zeitraum möglich ist.

Das Weltraumprogramm der Europäischen Union bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, technologische Lösungen mithilfe eines Programms bereitzustellen, das so groß ist, dass kein Mitgliedstaat wirksam damit konkurrieren kann. Dadurch und dank der unmittelbaren Vorteile im Beschäftigungsbereich sowie im Hinblick auf die Förderung eines wettbewerbsfähigen Weltraumsektors schaffen die Technik, Daten und Leistungen des Weltraumprogramms erheblichen Mehrwert für die Haushaltsmittel der Europäischen Union, beispielsweise in den Bereichen Fischereipolitik, Umwelt- und Klimaprogramme, Präzisionslandwirtschaft, Transport- und Verkehrsmodelle bzw. ‑management. Die EU sollte bestrebt sein, Informationen aus dem Weltraumprogramm zu nutzen, um künftig eine fundiertere Haushaltsplanung und Entscheidungsfindung in diesen und weiteren Bereichen zu ermöglichen.

Die Kommission hat bereits angezeigt, dass sie beabsichtigt, aus der bestehenden Agentur für das Europäische GNSS eine Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm zu machen und so „ein einheitliches und vereinfachtes Lenkungssystem“ bereitzustellen, während die Europäische Weltraumorganisation weiterhin wichtigster Partner bei der Durchführung des Programms sein wird. Die Absicht, mit der umbenannten Agentur die Vermarktung, Verwaltung und Lenkung des Programms stärker in den Fokus zu rücken, ist begrüßenswert. Mit der Schaffung einer neuen Lenkungsstruktur ist ein finanzielles Risiko verbunden, weshalb es vor allem einer klaren Strategie und Aufteilung von Aufgaben, Verantwortung und Aufsicht in der Lenkung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm bedarf, um die finanziellen Risiken abzumildern.

Das Programm beruht auf Technologien und Kompetenzen, die äußerst speziell und teilweise sogar einzigartig sind und neue Entwicklungen nutzen. Daher sollte das Programm in einem MFR funktionieren, der flexibel genug ist, um mit Kostenschwankungen und neuen Entwicklungen umgehen zu können, aber auch in einem Regelungsrahmen, der flexibel genug ist, um dem Wohl der Union, des Programms und der Mitgliedstaaten zu dienen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann, eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU-Mehrwert festgestellt werden kann eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern, wobei ein flexibler mehrjähriger Finanzrahmen zugrunde gelegt werden sollte, der geeignet ist, auf veränderte Umstände zu reagieren.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als Vorkämpfer umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels, 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden, aber auch zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten öffentliche Aufträge im Rahmen dieses Programms mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(15)  Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten öffentliche Aufträge im Rahmen dieses Programms mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen und den Kriterien für Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung angemessen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Die allgemeine Durchführung des Programms, einschließlich der Auftragsvergabeverfahren, sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung erfolgen, vor allem im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen, um Doppelungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren.

(25)  Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine strenge Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Einrichtungen – vor allem der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und der Europäischen Weltraumorganisation –, um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Die Kommission sollte die Aufgaben und die Kommunikation ausgehend von den Grundsätzen koordinieren und überwachen, die im Vertrag von Lissabon1a und in dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation1b verankert sind.

 

__________________

 

1a Artikel 189.3 des Vertrags von Lissabon.

 

1b „Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie über besondere einander ergänzende und sich gegenseitig verstärkende Fähigkeiten verfügen und verpflichten sich, effizient und zu gegenseitigem Nutzen miteinander zu kooperieren und doppelte Arbeit zu vermeiden.“

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Mit Galileo soll die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation des Systems soll bis 2030 schrittweise eingeführt werden, mit einer anfänglich verringerten Betriebskapazität.

(39)  Mit Galileo soll auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten der Europäischen Weltraumagentur die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Navigation und Positionsbestimmung aufgebaut und betrieben werden, die speziell für zivile Zwecke konzipiert ist und von zahlreichen öffentlichen und privaten Akteuren in Europa und weltweit genutzt werden kann. Galileo funktioniert unabhängig von anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen und trägt in diesem Sinne unter anderem zur strategischen Autonomie der Union bei. Die zweite Generation des Systems soll bis 2030 schrittweise eingeführt werden, mit einer anfänglich verringerten Betriebskapazität.

Begründung

Galileo beruht auf den vorbereitenden Arbeiten der Europäischen Weltraumagentur, die wiederum nicht eindeutig auf dem Kommissionsvorschlag beruhen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  „Weltraumwirtschaft“ bezeichnet:

 

den „vorgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten, die zu einem betriebsfähigen Weltraumsystem führen, und Raumfahrt umfasst;

 

den „nachgelagerten Wirtschaftszweig“, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Satellitendaten zur Entwicklung weltraumbezogener Waren und Dienstleistungen für die Endnutzer umfasst.

Begründung

Der Begriff „Weltraumwirtschaft“ sollte weiter definiert und in einen vorgelagerten und einen nachgelagerten Wirtschaftszweig gegliedert werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative, wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft zu fördern.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;

(c)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine wirksame, auf Fakten beruhende und kostensparende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 14 816 938 000 EUR zu Preisen von 2018 (16,7 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen).

Die indikative Aufteilung des in Unterabsatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

Die indikative Aufteilung des in Unterabsatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)  für Galileo und EGNOS: [9,7] Mrd. EUR;

(a)  für Galileo und EGNOS: 8 606 245 580 EUR zu Preisen von 2018 (9,7 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen)

(b)  für Copernicus: [5,8] Mrd. EUR;

(b)  für Copernicus: 5 146 002 510 EUR zu Preisen von 2018 (5,8 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen)

(c)  für SSA/GOVSATCOM: [0,5] Mrd. EUR.

(c)  für SSA/GOVSATCOM: 1 064 689 910 EUR zu Preisen von 2018 (1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen)

Begründung

Im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. September 2018 spiegelt der Kompromissänderungsantrag die jüngste Aufschlüsselung des MFR nach Programmen im Sinne des Entwurfs eines Zwischenberichts vom 26. September 2018 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 – des Standpunkts des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung – wider.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach den Artikeln 3 und 6 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

Begründung

Die Unterstützung der Entwicklung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen Weltraumwirtschaft sollte zu den Zielen zählen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.

1.  Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der Komponenten des Programms verwendet.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Marktpreisen und den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen.

–  enthält die Grundsätze für die Vergütung der Europäischen Weltraumorganisation, welche der Schwierigkeit der auszuführenden Aufgaben sowie den Gebühren der sonstigen beteiligten Einrichtungen einschließlich der Union entsprechen muss und gegebenenfalls auf Leistungsindikatoren beruhen kann; diese Gebühren dürfen keine allgemeinen Gemeinkosten abdecken, die in keinem Zusammenhang mit den der Europäischen Weltraumorganisation von der Union übertragenen Aufgaben stehen.

Begründung

Bei vielen Diensten gibt es keine tatsächlichen „Marktpreise“.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.

1.  Copernicus wird auf der Grundlage früherer Investitionen der Union und mit Finanzierung durch die Europäische Weltraumorganisation durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf die nationalen oder regionalen Kapazitäten von Mitgliedstaaten, wobei die Kapazitäten kommerzieller Anbieter vergleichbarer Daten und Informationen sowie die Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Marktentwicklung zu stärken, berücksichtigt werden.

Begründung

Copernicus wird von der EU (70 %) und der Europäischen Weltraumorganisation (30 %) finanziert.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und vier Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen. Außerdem gehört dem Verwaltungsrat ein vom Europäischen Parlament benannter Vertreter ohne Stimmrecht an.

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und vier Vertretern der Kommission sowie einem vom Europäischen Parlament benannten Vertreter, die alle über Stimmrechte verfügen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Der Bericht enthält unter anderem Informationen über Risikomanagement, Gesamtkosten, Kosten je Komponente, jährliche Betriebskosten, Ergebnisse der Ausschreibungen, Einnahmen, Zeitplanung und Leistung des Programms und der Agentur.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

John Howarth

12.7.2018

Prüfung im Ausschuss

13.9.2018

 

 

 

Datum der Annahme

9.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrey Novakov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eleonora Evi, Auke Zijlstra

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk

NI

Eleftherios Synadinos

PPE

Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Daniele Viotti, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Jordi Solé, Monika Vana

1

-

ENF

Auke Zijlstra

2

0

EFDD

Eleonora Evi

GUE/NGL

Younous Omarjee

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (15.11.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
(COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnet, genutzt werden.

(2)  Die Entwicklung der Weltraumwirtschaft war in der Vergangenheit mit dem Bereich der Sicherheit verknüpft. In vielen Fällen sind die Anlagen, Komponenten und Instrumente, die in der Weltraumwirtschaft zum Einsatz kommen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Daher sollten die Möglichkeiten, die der Weltraum im Hinblick auf die Sicherheit und Unabhängigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten eröffnet, genutzt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Weltraumwirtschaft ist heute von zentraler Bedeutung für zahlreiche Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bereichen wie Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz und -prävention, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft. Weitere potenzielle Anwendungen einschließlich Weltraumlösungen für den Klimawandel müssen erkannt und aktiv verfolgt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen. Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden.

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen. Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum insbesondere im Hinblick auf die Zunahme des Weltraummülls fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(13)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Klimazielen der Union und ihrer Zusage, bei der Umsetzung des Pariser Übereinkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen eine Vorreiterrolle einzunehmen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels, 30 % des EU-Haushalts für die Verwirklichung der Klimaziele auszugeben, sowie auch zur konsequenten Einbeziehung der Nachhaltigkeitsziele in alle Politikbereiche der Union beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

(47)  Das Programm „Copernicus“ sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, biologische Vielfalt, Landnutzung, Bodenschutz, Gesundheit der Weltmeere, Katastrophenschutz und -prävention, Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)  Die Zahl der Nutzer von Copernicus-Diensten im Zusammenhang mit dem Klimawandel nimmt weiter zu und hat sich zwischen 2015 und 2016 verdoppelt. Diese Dienste sollten voll einsatzfähig gemacht werden, damit für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen mehr Daten zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(62a)  Der Transport von Raumfahrzeugen und deren Komponenten von der Erde in den Weltraum ist mit erheblichen Betriebskosten und ökologischen Auswirkungen verbunden. Um die Zahl der Raumfahrten und damit die Emission von Treibhausgasen zu verringern, sollten Raumfahrzeuge darauf ausgelegt sein, im Weltraum wiederverwendet zu werden. Ein langfristiges Ziel sollte außerdem darin bestehen, die Erzeugung nachhaltiger Energie im Weltraum unter Einsatz von dort verfügbaren Ressourcen zu ermöglichen, indem zum Beispiel die Erzeugung von Wasserstoff ermöglicht wird, mit dem Raumfahrzeuge betankt werden könnten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)  Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung von in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenem und künftigem Know-how und entsprechenden Ressourcen beruhen, einschließlich solcher, die mithilfe der Europäischen Weltraumorganisation oder durch die Union entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. In Anerkennung des sensiblen Charakters der SST sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Kontrolle über die nationalen Sensoren und deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie über die Verarbeitung von Daten, die zur Erbringung von SST-Diensten führen, behalten.

(64)  Die Erbringung von SST-Diensten sollte auf einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie auf der Nutzung von in den Mitgliedstaaten und in der ESA bereits vorhandenem und künftigem Know-how und entsprechenden Ressourcen beruhen, einschließlich solcher, die mithilfe der Europäischen Weltraumorganisation oder durch die Union entwickelt wurden. Es sollte möglich sein, die Entwicklung neuer SST-Sensoren finanziell zu unterstützen. In Anerkennung des sensiblen Charakters der SST sollten die Mitgliedstaaten die Kontrolle über die nationalen Sensoren und die Sensoren der ESA sowie deren Betrieb, Wartung und Erneuerung sowie über die Verarbeitung von Daten, die zur Erbringung von SST-Diensten führen, behalten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Unschädlichmachung von Weltraummüll angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

(67)  Die SST sollte zudem eine Ergänzung bestehender Risikobegrenzungsmaßnahmen darstellen, z. B. der Leitlinien zur Beherrschung der Gefahren durch Weltraummüll des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space, COPUOS) und der Leitlinien für die langfristige Tragfähigkeit von Weltraumtätigkeiten oder anderer Initiativen, damit Sicherheit, Gefahrenabwehr und Nachhaltigkeit bei Weltraumaktivitäten gewährleistet sind. Im Interesse der Verringerung des Kollisionsrisikos würden im Rahmen der SST auch Synergien mit Initiativen für Maßnahmen zur aktiven Entfernung und Unschädlichmachung von Weltraummüll unter anderem durch die Entwicklung technologischer Lösungen zur aktiven Beseitigung des Weltraummülls angestrebt. Die SST sollte dazu beitragen, eine friedliche Nutzung und Erforschung des Weltraums zu gewährleisten. Die Zunahme der Weltraumtätigkeiten könnte sich auf internationale Initiativen im Bereich des Weltraumverkehrsmanagements auswirken. Die Union sollte diese Entwicklungen überwachen und kann sie bei der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten sowie denen der ESA aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas25‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten26 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger schützt.

(71)  Im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas25‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU-Mitgliedstaaten26 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das helfen kann, Herausforderungen wie den Klimawandel, regionale Konflikte, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmenden Migrationsdruck zu bewältigen. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger schützt.

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25 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/white_paper_on_the_future_of_europe_en.pdf

25 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/white_paper_on_the_future_of_europe_en.pdf

26 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf

26 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen;

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde oder der weltraumgestützten Infrastruktur auftreffen;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  „potenzielle Kandidaten“ Länder oder Subjekte, die klare Aussichten auf einen künftigen Beitritt zur EU haben, denen aber noch nicht der Status eines Bewerberlandes zuerkannt wurde;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative und wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft zu fördern.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

(b)  für Copernicus: präzise, zuverlässige und nutzerorientierte Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, humanitäre Hilfe, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST-Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern und Lösungen zur Reinigung der Erdumlaufbahn umzusetzen;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang;

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang, einschließlich alternativer Energieerzeugung unter Nutzung der im Weltraum verfügbaren Ressourcen sowie neuer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste, unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen;

(e)  die Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, auch in Form von Praktika für Studierende, Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie für junge Fachkräfte und Jungunternehmerinnen und -unternehmer;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste, auch durch Konsultation des in Artikel 48 Absatz 1 genannten Copernicus-Nutzerforums, sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zur Koordinierung und Verwaltung des Copernicus-Programms wird die Kommission vom Copernicus-Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, sowie vom Copernicus-Nutzerforum unterstützt. Beim Copernicus-Nutzerforum handelt es sich um eine Arbeitsgruppe des Copernicus-Ausschusses, der Vertreter der nationalen Nutzergruppen angehören. Dem Copernicus-Nutzerforum soll bei der Sammlung von Beiträgen zu Entwicklungen im Zusammenhang mit Copernicus und bei ihrer Verbreitung unter den Nutzern eine entscheidende Rolle zukommen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 50

Artikel 50

Copernicus-Dienste

Copernicus-Dienste

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung folgender Dienste:

(a)  Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

(a)  Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

–  Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

–  Überwachung der Atmosphäre zur Bereitstellung von Informationen über die Luftqualität und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre;

–  Überwachung der Meeresumwelt zur Bereitstellung von Informationen über Zustand und Dynamik der Meeres- und Küstenökosysteme und deren Ressourcen;

–  Überwachung der Meeresumwelt mit besonderem Schwerpunkt auf der Kartierung der Verschmutzung durch Kunststoffe und Mikroplastikteile zur Bereitstellung von Informationen über Zustand und Dynamik der Meeres- und Küstenökosysteme und deren Ressourcen;

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, Bodengüte, Desertifikation, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder und Entwaldung, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen, wesentliche Klimavariablen, Klimareanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen sowie Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

–  Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen, wesentliche Klimavariablen, klimatologische Reanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen sowie Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

 

  Überwachung der UNESCO-Natur- und Kulturerbestätten;

(b)  Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung in der Union ansässiger für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

(b)  Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen und in der Union ansässiger für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von europäischen und nationalen Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (insbesondere Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für alle möglichen Arten von Katastrophen;

(c)  Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung der Außengrenzen der Union, der Meeresüberwachung sowie des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(c)  Sicherheitsdienst zur Unterstützung der Überwachung der Außengrenzen der Union, der Meeresüberwachung sowie des auswärtigen Handelns der Union in Reaktion auf sicherheitsbezogene Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, und der Ziele und Maßnahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  er legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat;

(a)  er legt nach Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments bis zum 15. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauffolgende Jahr fest, nachdem er den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung gemäß Artikel 80 Buchstabe b erstellten Teil ohne Änderungen eingefügt hat;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.

1.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Diese Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Sie sind bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abzugeben und jährlich zu erneuern. Sie sind zu aktualisieren, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen. Sowohl die Verpflichtungserklärung als auch die Interessenerklärung müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und leicht online zugänglich gemacht werden.

Begründung

Mehr Transparenz wird zu mehr Vertrauen in diese Arbeit führen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.

2.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte. Interessenerklärungen in Bezug auf Tagesordnungspunkte müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und leicht online zugänglich gemacht werden.

Begründung

Mehr Transparenz wird zu mehr Vertrauen in diese Arbeit führen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Adina-Ioana Vălean

21.6.2018

Datum der Annahme

12.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Jo Leinen, Peter Liese, Jiří Maštálka, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Bolesław G. Piecha, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cristian-Silviu Buşoi, Fredrick Federley, Giorgos Grammatikakis, Christophe Hansen, Tilly Metz, Carolina Punset

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Paul Rübig, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

48

+

ALDE

Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Carolina Punset, Nils Torvalds

ECR

Mark Demesmaeker, Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

ENF

Jean-François Jalkh

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Jiří Maštálka

PPE

Ivo Belet, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Peter Liese, Miroslav Mikolášik, Paul Rübig, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean, Tomáš Zdechovský

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Giorgos Grammatikakis, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Tilly Metz, Davor Škrlec

0

-

 

 

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (11.10.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
(COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Massimiliano Salini

KURZE BEGRÜNDUNG

Weltraumgestützte Dienste und Anwendungen haben heute und in Zukunft Einfluss auf das Wohl, die Sicherheit und den Schutz der europäischen Bürger sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis Europas. Daher muss die Weltraumwirtschaft unbedingt gefördert werden, damit alle Mitgliedstaaten, ihre Bürger und ihre Industrien in vollem Umfang vom Weltraumprogramm profitieren können.

Eine moderne, sicherere, wettbewerbsfähige, effiziente und nachhaltige Verkehrswirtschaft ist eng an die Weltraumdienste geknüpft. Durch das Navigationssystem und die Erdüberwachung wird die Leistung von Verkehrsdiensten, Verkehrsmanagement und integriertem Verkehr verbessert. Gleichzeitig lassen sich dadurch zahlreiche neue Anwendungen und innovative Geschäftsmöglichkeiten in der Verkehrswirtschaft vorantreiben.

In zahlreichen europäischen Regelungen ist die Integration von Weltraum und Verkehr bereits vorgesehen, z. B. durch eCall, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS), SafeSeaNet usw., und es werden sich noch weitere Herausforderungen stellen, wie etwa unbemannte Fahrzeuge und autonomes Fahren.

Aus einer soliden Verbindung zwischen den Weltraum- und Verkehrstechnologien ergeben sich auf weltweiter wie auch auf europäischer Ebene zahlreiche Vorteile, z. B. werden durch ein effizienteres Verkehrsmanagement die Emissionen reduziert und damit ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet, durch den verstärkten Einsatz von Drohnen werden Liefer- und Postdienste aufgewertet und durch eine bessere Flugwegverfolgung werden die Anzahl der Flugausfälle und die Lärmbelästigung reduziert.

In dem Vorschlag der Kommission sind die bestehenden Initiativen Galileo, EGNOS und Copernicus sowie die beiden neuen Initiativen SSA und GOVSATCOM zu einem einzigen Programm zusammengefasst. Durch das in der Weltraumpolitik für Europa vorgeschlagene vollständig integrierte Weltraumprogramm lassen sich die Synergien zwischen den einzelnen Komponenten nutzen und damit die Wirksamkeit und Kosteneffizienz erhöhen. Mit einem einzigen, kohärenten Rahmen werden künftige Investitionen begünstigt, die Sichtbarkeit erhöht und die Flexibilität gesteigert.

Die Kommission ist im Hinblick auf die Verabschiedung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 sehr ehrgeizig. Der österreichische Ratsvorsitz hat die Herausforderung angenommen und einen engen Zeitrahmen festgelegt. Das Europäische Parlament ist gewillt, im gleichen Tempo Schritt zu halten.

Aufgrund dieses straffen und engen Zeitplans wird in dieser Stellungnahme der Schwerpunkt auf bestimmte Aspekte des Vorschlags gelegt: die Verbindung zwischen Weltraumtechnologien und der Verkehrswirtschaft, die Mittelausstattung im Hinblick auf SSA, GOVSATCOM und Querschnittstätigkeiten, die Lenkung, die Sicherheit, die Cybersicherheit, die Weltraumdiplomatie und der Zugang zum Weltraum.

Der Weltraumwirtschaft kommt eine strategische Rolle zu, wenn es darum geht, Land-, See‑, Luft- und Raumverkehr intelligenter, effizienter, sicherer, nachhaltiger und integrierter zu gestalten. Gleichzeitig wird durch eine wachsende, innovative Verkehrswirtschaft die Nachfrage nach hochwertigen und aktuellen Weltraumdiensten steigen.

Was die Lenkung betrifft, so soll die neue Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm für die Marktakzeptanz von Galileo sorgen, indem sie Anreize für die Entwicklung vollständig kompatibler und interoperabler europäischer Geräte schafft, wie Chipsätze und Empfänger, die in allen Verkehrsarten zum Einsatz kommen können.

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten investieren in zahlreiche kritische Infrastrukturen, darunter viele strategische Verkehrsinfrastrukturen, die geschützt werden müssen. Durch die steigende Menge von Konstellationen, Satelliten und Weltraummüll im Orbit entsteht eine „Verkehrssituation“, bei der die Gefahr von Kollisionen besteht, die die Sicherheit des Betriebs gefährden. Darüber hinaus können verschiedene Arten von unvorhergesehenen Ereignissen – das „Weltraumwetter“ – die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören.

Ein sicherer und garantierter Zugang zur Satellitenkommunikation ist für Sicherheitsakteure unverzichtbar. Die Komponente GOVSATCOM ist von große Bedeutung für den Verkehr und insbesondere den Seeverkehr in der Arktis, das Flugverkehrsmanagement und die Kontrolle und Steuerung unbemannter Fluggeräte.

In der Stellungnahme wird die Bedeutung der Sicherheit und der Cybersicherheit hervorgehoben. Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen, sowohl der am Boden als auch der im Weltraum, ist entscheidend, um sicherstellen zu können, dass die Systeme unterbrechungsfrei arbeiten, ihre Aufgaben effizient und kontinuierlich ausführen können und in der Lage sind, die benötigten Dienste bereitzustellen. Die Weltraumpolitik kann einen Beitrag zur Sicherheit des Verkehrs leisten, und zwar für den See-, Straßen- und Luftverkehr, für Verkehrsunternehmen und für Passagiere.

Mit dem Weltraumprogramm sollte für einen unabhängigen und wettbewerbsfähigen Zugang zum Weltraum gesorgt und die Zusammenarbeit mit anderen strategischen Partnern weltweit gefördert werden, um doppelte Arbeit zu vermeiden und eine echte Wirtschaftsdiplomatie für die Branche zu fördern.

In dieser Stellungnahme wird zwar weder auf die Artikel noch auf die Erwägungen Bezug genommen, doch der Verfasser könnte sich noch entscheiden, im Rahmen von Änderungsanträgen einige Änderungen vorzuschlagen. Aufgrund von zeitlichen Einschränkungen zieht er es vor, ein kohärentes Konzept für die Hauptthemen vorzulegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Weltraumtechnologien, ‑daten und ‑dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt.

(1)  Weltraumtechnologien, ‑daten und ‑dienste sind für das Alltagsleben in Europa unverzichtbar geworden und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung zahlreicher strategischer Interessen. Die Weltraumindustrie der Union ist bereits eine der wettbewerbsfähigsten der Welt. Das Aufkommen neuer Akteure sowie die Entwicklung neuer Technologien führen jedoch zu einer Umwälzung der traditionellen Industriemodelle. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union ein international führender Akteur mit weitreichender Handlungsfreiheit im Bereich Weltraum bleibt, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Weltraumwirtschaft innerhalb der Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, Startups und innovative Geschäftsmodelle, unterstützt. Gleichzeitig ist es wichtig, die geeigneten Bedingungen zu schaffen, um für Wettbewerbsgleichheit mit den großen Akteuren der Weltraumwirtschaft zu sorgen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und ‑programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen. Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie der Nachhaltigkeit und dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Automatisierung, Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden.

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und ‑programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und ‑bürgern decken und den Anforderungen der Politik entsprechen. Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sondern es müssen auch ihre Akzeptanz und Umsetzung verbessert werden, damit sie sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie behaupten und für Veränderungen im Bereich Digitales und IKT sowie in der Verkehrsbranche sorgen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer erfüllen und den politischen Prioritäten in allen betroffenen Branchen, insbesondere der Verkehrsbranche, gerecht werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung und sofern ein echter EU‑Mehrwert festgestellt werden kann, eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

(4)  Um ihre Handlungsfreiheit und Autonomie sicherzustellen, muss die Union über Zugang zum Weltraum verfügen und ihn sicher nutzen können. Daher ist es unerlässlich, dass sie einen autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen Zugang zum Weltraum aufrechterhält, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen und Technologien, öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen – unter anderem der Mitgliedstaaten – im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags auf europäischer Ebene zu bündeln. Es ist zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin über moderne, effiziente und flexible Einrichtungen der Startinfrastruktur verfügt. Zusätzlich zu von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation ergriffenen Maßnahmen sollte die Kommission Möglichkeiten der Unterstützung solcher Einrichtungen prüfen. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Starts entsprechend den Erfordernissen des Programms notwendige Bodeninfrastruktur gewartet oder modernisiert werden muss, sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung  und sofern ein echter EU‑Mehrwert festgestellt werden kann  eine Teilfinanzierung solcher Anpassungen im Rahmen des Programms möglich sein, um dessen Kosteneffizienz zu verbessern.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem durch die Schaffung von Weltraumhubs, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Sektoren zusammenbringen auf europäischem, regionalem und nationalem Niveau unterstützt werden. Die Union sollte die Expansion von Weltraumunternehmen mit Sitz in der Union fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).

(5)  Um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumindustrie der Union zu stärken und Kapazitäten beim Entwurf, Bau und Betrieb ihrer eigenen Systeme zu erwerben, sollte die Union die Schaffung, das Wachstum und die Entwicklung der gesamten Weltraumindustrie unterstützen. Die Schaffung eines unternehmens- und innovationsfreundlichen Modells sollte zudem vorrangig, aber nicht nur durch Initiativen wie Weltraum-Plattformen, die die weltraumbezogenen, digitalen und benutzerorientierten Branchen zusammenbringen, auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden. Weltraum-Plattformen sollten mit Plattformen für digitale Innovation zusammenarbeiten, um Unternehmertum und Fähigkeiten zu fördern. Die Union sollte die Expansion von europäischen Weltraumunternehmen fördern, um zu ihrem Erfolg beizutragen, auch durch Unterstützung beim Zugang zu Risikofinanzierung, da innerhalb der Union für Startups in der Weltraumwirtschaft kein angemessener Zugang zu Privatkapital besteht, und durch Begründung von Innovationspartnerschaften (Erstvertragsansatz).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen, die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien stets zu wahren ist. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.

(6)  Aufgrund seiner Reichweite und seines Potenzials für die Lösung globaler Herausforderungen hat das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) eine starke internationale Dimension. Die Kommission sollte daher in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten auf internationaler Ebene im Namen der Union zu verwalten und zu koordinieren, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen Foren unter anderem in Bezug auf Frequenzen zu verteidigen. Die Kommission sollte ihre Wirtschaftsdiplomatie stärken, um die Technologie und Industrie der Union zu fördern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu unterstützen, wobei die Reziprozität der Rechte und Pflichten der Parteien und ein fairer Wettbewerb auf internationaler Ebene stets zu wahren sind. In den Gremien des internationalen COSPAS-SARSAT-Programms oder in einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation sowie der Weltorganisation für Meteorologie ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die Union durch die Kommission vertreten wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem Hohen Vertreter ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

(7)  Die Kommission sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern, wobei insbesondere Lösungen zur Einschränkung von Weltraummüll zu finden sind, und die Möglichkeit eines Beitritts zu den entsprechenden Konventionen der Vereinten Nationen sondieren.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten.

(8)  Vor allem die folgenden Unionsprogramme haben ähnliche Ziele wie das Programm: Horizont Europa, Fonds „InvestEU“, Europäischer Verteidigungsfonds und Fonds gemäß der Verordnung (EU) [Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen (Dachverordnung)]. Es sollte daher eine kumulierte Finanzierung solcher Programme vorgesehen werden, sofern sie tatsächlich dieselben Kosten abdecken, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, wenn die Verwaltungsmodalitäten es gestatteten – entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen, die, wenn möglich, Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen gestattet. Während der Umsetzung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen fördern, wodurch, falls möglich, Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulierte oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Es ist wichtig, für Kontinuität zwischen Lösungen, die im Rahmen von Horizont Europa und anderen Unionsprogrammen entwickelt wurden, und den Komponenten des Weltraumprogramms zu sorgen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die politischen Ziele dieses Programms werden als förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(9)  Die politischen Ziele dieses Programms werden als förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien des Fonds „InvestEU“ angegangen werden, insbesondere im Rahmen der Politikbereiche nachhaltige Infrastruktur sowie Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Investitionen anzuregen, indem Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise ausgeglichen werden, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Im Rahmen des Programms sollten Synergien zwischen der Weltraum- und der Verkehrswirtschaft genutzt werden, da Weltraumtechnologien eine strategische Rolle dabei spielen, den Land-, See-, Luft- und Raumverkehr intelligenter, sicherer, verlässlicherer, nachhaltiger und integrierter zu gestalten; gleichzeitig wird eine wachsende und innovative Verkehrswirtschaft die Nachfrage nach innovativen, aktuellen Weltraumtechnologien ankurbeln.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, das Programm umzusetzen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die wichtigsten technischen und betrieblichen Spezifikationen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

(27)  Als Förderin des allgemeinen Interesses der Union obliegt es der Kommission, die Umsetzung des Programms zu überwachen, die Gesamtverantwortung zu übernehmen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Beteiligten optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben delegieren können. Überdies ist die Kommission am besten in der Lage, die hohen Anforderungen festzulegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, zu leisten. Mit einigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Förderung des Programms sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit, und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung, sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.

(28)  Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingerichteten Agentur für das Europäische GNSS tritt und sie ersetzt, ist es, einen Beitrag zum Programm, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Kommunikation, Nutzerakzeptanz, Marktentwicklung, Nutzung usw., zu leisten. Mit einigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Cybersicherheit des Programms sowie der Förderung der Dienste und des nachgelagerten Wirtschaftszweigs sollte daher die Agentur betraut werden. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit  und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung  sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung für alle Unionsmaßnahmen im Bereich Weltraum zuständig sein. Darüber hinaus sollte sie Aufgaben erfüllen, die die Kommission ihr durch eine oder mehrere Beitragsvereinbarungen überträgt, die unterschiedliche weitere spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm umfassen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Aktivitäten für die Wirtschaft der Union und das Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie des doppelten Verwendungszwecks der Systeme und der auf ihnen beruhenden Anwendungen sollte das Erreichen und Aufrechterhalten eines hohen Sicherheitsniveaus eine zentrale Priorität des Programms darstellen, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte, jedoch vertrauliche Informationen, zu schützen.

(32)  Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Aktivitäten für die Wirtschaft der Union und das Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie des doppelten Verwendungszwecks der Systeme und der auf ihnen beruhenden Anwendungen sollte das Erreichen und Aufrechterhalten eines hohen Sicherheitsniveaus eine zentrale Priorität des Programms darstellen, insbesondere um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Passagiere, unter anderem in Bezug auf Verschlusssachen und andere nicht als Verschlusssachen eingestufte, jedoch vertrauliche Informationen, zu schützen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Angesichts der Einzigartigkeit und Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollten für die Sicherheitsakkreditierung anerkannte, wohletablierte Grundsätze verfolgt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage kollektiver Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden, indem Konsensbildung angestrebt und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(35)  Angesichts der Einzigartigkeit und Komplexität des Programms und seiner Verbindung zum Bereich Sicherheit sollten für die Sicherheitsakkreditierung anerkannte, wohletablierte Grundsätze verfolgt werden. Daher ist es unerlässlich, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage kollektiver Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden, indem Konsensbildung angestrebt und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein ständiges Verfahren für die Risikoüberwachung eingerichtet wird. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Cybersicherheit der europäischen Weltrauminfrastrukturen, sowohl am Boden als auch im Weltraum, spielt eine entscheidende Rolle bei der Sorge dafür, dass die Systeme unterbrechungsfrei arbeiten, tatsächlich in der Lage sind, ihre Aufgaben kontinuierlich auszuführen, und die benötigten Dienste bereitstellen können.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  In Verbindung mit verbesserten Kommunikationskapazitäten trägt eine sehr genaue satellitengestützte Positionsbestimmung zu einer modernen und zuverlässigen Verkehrsbranche für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe bei. Es gehen damit Verbesserungen in den Bereichen Flottenmanagement, Verfolgbarkeit von Schiffen, Verhinderung von Zusammenstößen, Geschwindigkeitskontrolle und Unterstützung bei Schiffsmanövern sowie hinsichtlich vieler anderer verkehrsbezogener Aspekte einher.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung [2018/XXXX] [EASA-Verordnung] und der notwendigen Überwachung der Qualität der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM‑Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS‑Dienste) darstellen können.

(40)  Mit EGNOS soll die Qualität offener Signale bestehender globaler Satellitennavigationssysteme, insbesondere der vom Galileo-System ausgesendeten, verbessert werden. Die von EGNOS bereitgestellten Dienste sollten vorrangig die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten abdecken, wozu in diesem Fall auch die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira gehören; Ziel ist die Abdeckung dieser Gebiete bis Ende 2025. Unter Beachtung der technischen Sachzwänge und, soweit die sicherheitskritischen Dienste betroffen sind, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte könnte die geografische Abdeckung der von EGNOS bereitgestellten Dienste auf andere Regionen der Welt erweitert werden. Unbeschadet der Verordnung [2018/XXXX] [EASA-Verordnung] und der notwendigen Überwachung der Qualität und der Gefahrenabwehrleistung der Galileo-Dienste für den Luftverkehr sei darauf hingewiesen, dass die von Galileo ausgesendeten Signale zwar tatsächlich dazu genutzt werden können, die Bestimmung der Position von Flugzeugen zu erleichtern, jedoch nur lokale oder regionale Erweiterungssysteme wie EGNOS in Europa Flugverkehrsmanagementdienste (ATM‑Dienste) oder Flugnavigationsdienste (ANS‑Dienste) darstellen können.

Begründung

In dem Vorschlag wird zwar auf die Bedeutung der Sicherheitsaspekte eingegangen, die Gefahrenabwehraspekte, die insbesondere für die Verkehrswirtschaft ebenso wichtig sind, werden allerdings nicht ausreichend hervorgehoben.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.

(41)  Die Kontinuität, Tragfähigkeit, Gefahrenabwehrleistung und künftige Verfügbarkeit der von den Systemen Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste muss unbedingt sichergestellt sein. In einem sich wandelnden Umfeld und einem sich rasch entwickelnden Markt sollten sie außerdem ständig weiterentwickelt werden, und neue Generationen der Systeme sollten vorbereitet werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)   Um die Nutzung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und die nachgelagerten Dienste, insbesondere im Verkehrsbereich, zu fördern, sollten die zuständigen Behörden auf internationaler Ebene gemeinsame Normen und Zertifizierungen entwickeln. 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in anderen Bereichen der Unionspolitik gefördert werden, wenn dies gerechtfertigt und vorteilhaft ist.

(46)  Damit Galileo und EGNOS insbesondere auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit und der Mobilität möglichst großen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen bringen, sollte die Nutzung der von EGNOS und Galileo bereitgestellten Lösungen in anderen Bereichen der Unionspolitik und insbesondere im Verkehrsbereich gefördert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste sicherstellen und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Verkehr, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und ‑berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltraum- und Bodensegmentinfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen (deren Machbarkeit derzeit von der Europäischen Weltraumorganisation untersucht wird), um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und ‑berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61)  Bei der Durchführung von Copernicus sollte sich die Kommission gegebenenfalls an europäische internationale Organisationen wenden, mit denen sie bereits Partnerschaften begründet hat, und zwar insbesondere an die Europäische Weltraumorganisation, wenn es sich um die Entwicklung und Beschaffung von Weltraumressourcen, den Datenzugang und die Durchführung von speziellen Missionen handelt. Darüber hinaus sollte sich die Kommission für die Durchführung von Sondermissionen entsprechend ihrem Fachwissen und ihrem Mandat auf EUMETSAT stützen. Im Bereich der Dienstleistungen sollte sich die Kommission die spezifischen Kapazitäten der Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie des zwischenstaatlichen Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Im Bereich der Sicherheit wird mit der Hohen Vertreterin ein umfassendes Konzept auf Unionsebene angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission war seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat die Entwicklungen im Hinblick auf Galileo und das Weltraumwetter unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst von Copernicus und die globale Komponente des Landüberwachungsdienstes von Copernicus; zudem arbeitet sie an der Überprüfung von Qualität und Zweckdienlichkeit der Produkte und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung mit. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftliche und technische Beratung durch die JRC stützen.

(61)  Bei der Durchführung von Copernicus sollte sich die Kommission gegebenenfalls an europäische internationale Organisationen wenden, mit denen sie bereits Partnerschaften begründet hat, und zwar insbesondere an die Europäische Weltraumorganisation, wenn es sich um die Entwicklung und Beschaffung von Weltraumressourcen, den Datenzugang und die Durchführung von speziellen Missionen handelt. Darüber hinaus sollte sich die Kommission für die Durchführung von Sondermissionen entsprechend ihrem Fachwissen und ihrem Mandat auf EUMETSAT stützen. Im Bereich der Dienstleistungen sollte sich die Kommission die spezifischen Kapazitäten der Agenturen der Union, wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie des zwischenstaatlichen Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, und die durch Mercator Ocean bereits getätigten europäischen Investitionen in Dienste zur Überwachung der Meeresumwelt angemessen zunutze machen. Zusammen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird auf Unionsebene ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung des Klimawandels, auch durch die Umsetzung des Übereinkommens von Paris, und zur Bewältigung von Sicherheitsproblemen angestrebt. Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission war seit Beginn der GMES-Initiative aktiv eingebunden und hat die Entwicklungen im Hinblick auf Galileo und das Weltraumwetter unterstützt. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwaltet die JRC den Katastrophen- und Krisenmanagementdienst von Copernicus und die globale Komponente des Landüberwachungsdienstes von Copernicus; zudem arbeitet sie an der Überprüfung von Qualität und Zweckdienlichkeit der Produkte und Informationen sowie an der künftigen Weiterentwicklung mit. Die Kommission sollte sich bei der Durchführung des Programms weiterhin auf die wissenschaftliche und technische Beratung durch die JRC stützen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Sektoren bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Sektoren in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und Unionsfähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

(70)  Extreme und bedeutende Weltraumwetterereignisse können die Sicherheit der Bürger bedrohen und den Betrieb der weltraum- und bodengestützten Infrastruktur stören. Daher sollte im Rahmen des Programms eine Funktion für Weltraumwetter eingerichtet werden, um die mit dem Weltraumwetter verbundenen Risiken und den entsprechenden Nutzerbedarf zu bewerten, stärker für Weltraumwetterrisiken zu sensibilisieren, die Erbringung von operativen und nutzergesteuerten Weltraumwetterdiensten sicherzustellen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung eines Weltraumwetterdienstes zu verbessern. Die Kommission sollte vorgeben, nach welchen Prioritäten die operativen Weltraumwetterdienste für die einzelnen Branchen bereitgestellt werden sollen, und dabei den Nutzerbedarf, die Risiken und die technische Reife berücksichtigen. Langfristig kann auch der Bedarf in weiteren Wirtschaftszweigen in Angriff genommen werden. Für die Erbringung am Nutzerbedarf ausgerichteter Dienste auf Unionsebene bedarf es gezielter, koordinierter und kontinuierlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, damit die Weiterentwicklung der Weltraumwetterdienste unterstützt wird. Die Erbringung der Weltraumwetterdienste sollte auf vorhandenen nationalen und europäischen Fähigkeiten aufbauen und eine breite Beteiligung der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen sowie eine Einbindung der Privatwirtschaft gestatten.

Begründung

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll es ermöglicht werden, die bestehenden Kapazitäten zur Bestimmung und Vorhersage des Weltraumwetters von Organisationen wie der ESA oder EUMETSAT zu nutzen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)  Im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas25‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU‑Mitgliedstaaten26 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure, und die Bündelung und gemeinsame Nutzung dieser zentralen Sicherheitsressource auf Unionsebene stärkt eine Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger schützt.

(71)  Im Weißbuch der Europäischen Kommission über die Zukunft Europas25‚ in der Erklärung von Rom der Staats- und Regierungschefs von 27 EU‑Mitgliedstaaten26 und in mehreren Entschließungen des Europäischen Parlaments wurde darauf hingewiesen, dass die EU eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung eines nachhaltigen, sicheren, gefahrlosen und widerstandsfähigen Europas spielt, das Herausforderungen wie Klimawandel, regionalen Konflikten, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen und zunehmendem Migrationsdruck gewachsen ist. Ein sicherer und garantierter Zugang zu Satellitenkommunikation ist ein unverzichtbares Instrument für die Sicherheitsakteure; diese zentrale Sicherheitsressource muss auf Unionsebene gebündelt und gemeinsam genutzt werden.

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25 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/white_paper_on_the_future_of_europe_en.pdf

25 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/white_paper_on_the_future_of_europe_en.pdf

26 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf

26 http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/146072.pdf

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)  In der ersten Phase von GOVSATCOM (etwa bis 2025) werden die vorhandenen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und bei privaten Anbietern genutzt werden. In dieser ersten Phase werden die Dienste in einem schrittweisen Verfahren zunächst für die Nutzer in der Union eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergeben, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken, kann beschlossen werden, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Fähigkeiten durch eine oder mehrere öffentlich-private Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln.

(76)  In der ersten Phase von GOVSATCOM (etwa bis 2025) werden die vorhandenen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und bei privaten Anbietern genutzt werden. In dieser ersten Phase werden die Dienste in einem schrittweisen Verfahren eingeführt. Sollte im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergeben, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken, kann beschlossen werden, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Fähigkeiten durch eine oder mehrere öffentlich-private Partnerschaften, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU ermöglicht es den meisten Nutzern, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen, sofern sie Technik der Union verwenden.

(78)  Für die Nutzer von Satellitenkommunikation hat die Nutzerausrüstung allergrößte Bedeutung als operative Schnittstelle. Der GOVSATCOM-Ansatz der EU sollte es den Nutzern ermöglichen, ihre vorhandene Nutzerausrüstung für die GOVSATCOM-Dienste weiter zu nutzen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und ‑dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In‑situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In‑situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Es ist wichtig, für Kontinuität zwischen Lösungen, die im Rahmen von „Horizont Europa“ entwickelt wurden, und dem Betrieb der Komponenten des Weltraumprogramms zu sorgen. Weltraumdaten und ‑dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen für die wichtigsten Politikbereiche der EU und insbesondere für den Verkehrsbereich genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In‑situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In‑situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

(87)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 wurde eine Agentur der Union mit der Bezeichnung „Agentur für das Europäische GNSS“ eingerichtet, um bestimmte Aspekte der Programme Galileo und EGNOS zu verwalten. In der vorliegenden Verordnung ist insbesondere vorgesehen, dass der Agentur für das Europäische GNSS neue Aufgaben übertragen werden, und zwar nicht nur in Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, sondern auch mit anderen Programmkomponenten, insbesondere der Sicherheitsakkreditierung und der Cybersicherheit. Der Name, die Aufgaben und die organisatorischen Aspekte der Agentur für das Europäische GNSS sind daher entsprechend anzupassen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.

(88)  Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht mehr auf Galileo und EGNOS beschränken wird, sollte die Agentur für das Europäische GNSS daher umbenannt werden. Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, muss sie für eine angemessene Finanz- und Personalausstattung sorgen, damit die Agentur diese Aufgaben organisatorisch und operativ bewältigen kann. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf die Rechte und Pflichten, das Personal und die Gültigkeit aller getroffenen Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur sichergestellt sein.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen;

(2)  „Weltraumwetterereignisse“ natürlich auftretende Veränderungen des Weltraums zwischen Sonne und Erde wie Sonneneruptionen, energiereiche Sonnenteilchen, Sonnenwind und koronale Massenauswürfe, die zu Sonnenstürmen (geomagnetische Stürme, solare Strahlungsstürme und ionosphärische Störungen) führen können, welche möglicherweise auf der Erde auftreffen und sich auf die weltraumgestützte Infrastruktur auswirken können;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „SST‑Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, die mithilfe von SST‑Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden„SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

(10)  „SST‑Daten“ physikalische Parameter von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll, die mithilfe von SST‑Sensoren ermittelt werden, oder Parameter der Umlaufbahn von Objekten im Weltraum, die im Rahmen der Komponente Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking – im Folgenden „SST“) aus den mit diesen Sensoren durchgeführten Beobachtungen abgeleitet werden;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  „SST‑Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit dem/der physikalische Parameter von Objekten im Weltraum, z. B. deren Größe, Position oder Geschwindigkeit, gemessen werden können;

(19)  „SST‑Sensor“ ein Gerät oder eine Kombination von Geräten, wie z. B. boden- oder weltraumgestützte Radare, Laser und Teleskope, mit dem/der physikalische Parameter von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll, z. B. deren Größe, Position oder Geschwindigkeit, gemessen werden können;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um dem Programm einen effizienten Zugang zum Weltraum zu sichern und eine innovative Weltraumwirtschaft zu fördern.

Darüber hinaus umfasst das Programm Maßnahmen, um einen autonomen Zugang zum Weltraum zu sichern, Cyberbedrohungen zu bekämpfen, eine innovative und wettbewerbsfähige Weltraumwirtschaft zu fördern und die Weltraumdiplomatie zu unterstützen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, ‑informationen und ‑dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, ‑informationen und ‑dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur auf Fakten gestützten Entscheidungsfindung zu fördern;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  die Bemühungen um die Deckung des aktuellen und künftigen Bedarfs und um die Umsetzung der politischen Prioritäten der Union, unter anderem in den Bereichen Klimawandel sowie effizienter und nachhaltiger Verkehr, zu verstärken;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  den sozioökonomischen Nutzen auch durch Förderung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;

(b)  den sozioökonomischen Nutzen auch durch Stärkung der nachgelagerten Wirtschaftszweige sowie durch Förderung und Sicherstellung eines möglichst breiten Einsatzes der von den Programmkomponenten bereitgestellten Daten, Informationen und Diensten zu maximieren;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erhöhen, ihren Handlungsspielraum und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf technologische Aspekte und eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, zu vergrößern;

(c)  die Sicherheit, die Cybersicherheit und die Gefahrenabwehr der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger zu verbessern und ihre strategische Autonomie, insbesondere in Bezug auf industrielle und technologische Aspekte, zu vergrößern;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  den Beitrag zur Gefahrenabwehr, vor allem in der Verkehrswirtschaft, anzuerkennen und zu fördern;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung aller betroffenen Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Verkehrswirtschaft, zu stärken.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  die Weltraumdiplomatie der Union zu stärken, die internationale Zusammenarbeit zur Sensibilisierung für das Weltraumprogramm zu begünstigen, die europäische Technologie und Industrie zu fördern und auf internationaler Ebene den Grundsatz der Gegenseitigkeit und den fairen Wettbewerb zu unterstützen;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen zu verbessern, vor allem in den Bereichen Verkehr (Luftverkehr, einschließlich unbemannte Luftfahrzeuge, Schienenverkehr, Seeschifffahrt, Straßenverkehr, autonomes Fahren), Aufbau und Überwachung von Infrastruktur, Landüberwachung und Umweltschutz;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)  die Fortsetzung des Raumfahrzeugträgerprogramms in Europa mittel- und langfristig zu fördern.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;

(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste langfristig bereitzustellen und für die Kontinuität der Dienste zu sorgen;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und ‑informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und ‑informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Nachhaltigkeit, Verkehr, Automatisierung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, innere und äußere Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft und blaue Wirtschaft zu unterstützen;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST‑Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO‑Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

(c)  für die Weltraumlageerfassung („Space Situational Awareness“ – im Folgenden „SSA“): die SST‑Fähigkeiten für die Beobachtung, Verfolgung und Erkennung von Objekten im Weltraum und von Weltraummüll, für die Beobachtung des Weltraumwetters und die Kartierung und Vernetzung der NEO‑Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten, wenn es das Programm erfordert;

(e)  einen Beitrag zu einer autonomen, sicheren und kosteneffizienten Fähigkeit des Weltraumzugangs zu leisten;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationskapazität von juristischen und natürlichen Personen aus der Union zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups.

(f)  die Wettbewerbsfähigkeit, das Unternehmertum, die Kompetenzen und die Innovationskapazität von juristischen und natürlichen Personen aus der Union zu fördern und zu stärken, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind oder tätig werden wollen, mit besonderem Augenmerk auf der Lage und den Erfordernissen von kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups sowie auf dem gemeinsamen Interesse, in mehreren Regionen der Union Fachwissen aufzubauen und zu nutzen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Weltraumwirtschaft der Union zu fördern und unionsweit Unternehmen jeder Größe, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen, neuen Marktteilnehmern und Start-ups, ein optimales Umfeld dafür zu bieten, innovative Weltraumsysteme und ‑dienste zu entwickeln und bereitzustellen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Bereitstellung der vom Programm benötigten Startdienste;

(a)  die Bereitstellung der vom Programm benötigten Startdienste, darunter auch gebündelte Startdienste für die EU und – unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union gemäß Artikel 25 – für andere Einrichtungen auf deren Ersuchen;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang;

(b)  Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem autonomen, sicheren und kosteneffizienten Weltraumzugang, einschließlich alternativer Starttechnologien und innovativer Systeme oder Dienste unter Berücksichtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  wenn das Programm es erfordert, die nötigen Anpassungen der bodengestützten Weltrauminfrastruktur.

(c)  wenn es für die Ziele des Programms erforderlich ist, die nötige Unterstützung der bodengestützten Weltrauminfrastruktur.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm fördert:

Das Programm unterstützt:

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, ‑infrastrukturen oder ‑dienste;

(a)  Innovationsaktivitäten für eine optimale Nutzung der Weltraumtechnologien, ‑infrastrukturen oder ‑dienste unter Berücksichtigung der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Gründung weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen Lieferungen oder Dienste;

(b)  die Gründung nationaler, grenzübergreifender und multinationaler weltraumbezogener Innovationspartnerschaften für die Entwicklung innovativer Produkte oder Dienste und den anschließenden Erwerb der daraus entstandenen Produkte oder Dienste unter Berücksichtigung der wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Synergien mit anderen europäischen Fonds wie Horizont Europa, dem Kohäsionsfonds, dem Fonds „InvestEU“ oder dem EFRE, damit die Entwicklung nachgelagerter Anwendungen in allen Wirtschaftszweigen gefördert wird;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form von Weltraum-Plattformen, die auf regionaler und nationaler Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen;

(d)  die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen untereinander sowie in Form eines Netzes von Weltraum-Plattformen, die auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene die Akteure der Weltraum- und Digitalwirtschaft sowie die Nutzer zusammenbringen und Unterstützungsleistungen, Einrichtungen und Dienste für Bürger und Unternehmen zur Förderung des Unternehmertums und der Kompetenzen bereitstellen, und die Zusammenarbeit zwischen den Weltraum-Plattformen und den im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ eingerichteten Plattformen für digitale Innovation;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Synergien mit der Verkehrswirtschaft, der Weltraumwirtschaft und der digitalen Wirtschaft, um die umfassendere Nutzung neuer Technologien (wie eCall, digitale Fahrtenschreiber, Verkehrsüberwachung, Verkehrsmanagement, autonomes Fahren, unbemannte Fahrzeuge und Drohnen) zu begünstigen, die neuen Anforderungen mit Blick auf eine sichere und nahtlose Anbindung, eine robustere Positionierung, die Intermodalität und die Interoperabilität zu erfüllen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsdienste und der Verkehrswirtschaft zu verbessern;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gewährleistungsausschluss

Gewährleistung

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.

Für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen wird weder eine ausdrückliche noch implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen, es sei denn, für die Bereitstellung der betreffenden Dienste ist gemäß dem anwendbaren Unionsrecht eine solche Gewährleistung erforderlich. Zu diesem Zweck ergreift die Kommission die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen auf geeignete Weise über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung unterrichtet werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16,7] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  für SSA/GOVSATCOM: [0,5] Mrd. EUR.

(c)  für die SSA: [0,6] Mrd. EUR;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  für GOVSATCOM: [0,6] Mrd. EUR.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach Artikel 3 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

2.  Die Querschnittstätigkeiten nach den Artikeln 3, 5 und 6 werden unter den Programmkomponenten finanziert.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung der Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

(c)  abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und Qualität und den Zeitplan sicherzustellen;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Unterstützung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht;

(d)  Unterstützung der Autonomie der Union insbesondere in technologischer Hinsicht in der gesamten Wertschöpfungskette;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus.

2.  Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus und berücksichtigt dabei die wesentlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission und die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.

1.  Zusätzlich zu [Artikel 165] der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der Europäischen Weltraumorganisation oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, durchführen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  systematische Berücksichtigung des Ziels der Kontinuität der Dienste als absolute Priorität;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

(d)  systematische Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste, insbesondere ihres Bedarfs an Kontinuität der Dienste und Stabilität der Schnittstellen, sowie wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Zusammenhang mit diesen Diensten;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen, indem sie, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, ihre technische Kompetenz, ihr Know‑how und ihre Unterstützung einbringen und indem sie der Union wenn nötig die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Informationen und Infrastrukturen zur Verfügung stellen, auch indem sie sicherstellen, dass In‑situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten In‑situ-Daten verbessern.

1.  Die Mitgliedstaaten können am Programm teilnehmen, indem sie, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, des nachhaltigen Verkehrs und der Anwendungen der Programmkomponenten, ihre technische Kompetenz, ihr Know‑how und ihre Unterstützung einbringen und indem sie der Union wenn nötig die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Informationen und Infrastrukturen zur Verfügung stellen, auch indem sie sicherstellen, dass In‑situ-Daten effizient und ungehindert zugänglich sind und genutzt werden können, und indem sie in Zusammenarbeit mit der Kommission die Verfügbarkeit der vom Programm benötigten In‑situ-Daten verbessern.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.

1.  Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms sowie die Verantwortung auf dem Gebiet der Sicherheit für jene Komponenten des Programms, die nicht zu den Aufgaben zählen, mit denen die Agentur gemäß Artikel 30 betraut wurde. Sie legt gemäß dieser Verordnung die Prioritäten und die langfristige Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht seine Umsetzung, wobei sie seine Auswirkungen auf die Politik der Union in anderen Bereichen gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms, sofern damit nicht eine andere Stelle betraut ist.

2.  Die Kommission verwaltet die jeweilige Komponente des Programms nur dann, wenn sie deren Ziele effektiver verwirklicht, als wenn sie eine andere Stelle damit betrauen würde. Ist dies nicht der Fall, so betraut die Kommission die Agentur, die Europäische Weltraumorganisation oder sonstige Stellen gemäß Artikel 32 mit der Verwaltung der Komponente des Programms.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, bestimmt die Kommission nach Anhörung der Nutzer und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendigen technischen und operativen Spezifikationen. Bei der Bestimmung dieser technischen und operativen Spezifikationen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten.

4.  Wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Programms und die reibungslose Erbringung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Dienste erforderlich ist, legt die Kommission nach Anhörung der Nutzer, der Akteure in den nachgelagerten Wirtschaftszweigen und aller sonstigen maßgeblichen Interessenträger im Wege von delegierten Rechtsakten hohe Anforderungen für die Umsetzung und Weiterentwicklung der genannten Komponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste fest. Bei der Bestimmung dieser hohen Anforderungen achtet die Kommission darauf, eine Verringerung des allgemeinen Sicherheitsniveaus zu vermeiden und die eventuell notwendige Rückwärtskompatibilität sicherzustellen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission fördert und gewährleistet die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Sektoren, auch durch Unterstützung geeigneter Weiterentwicklungen der genannten Dienste und durch Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes. Sie entwickelt Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

5.  Die Kommission trägt zur Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste in den verschiedenen öffentlichen und privaten Bereichen bei und überwacht ihre Akzeptanz und Nutzung, auch durch Unterstützung geeigneter Weiterentwicklungen der genannten Dienste und erforderlichenfalls der Entwicklung der entsprechenden Normen auf Unionsebene sowie durch Förderung eines stabilen langfristigen Umfeldes. Sie entwickelt Synergien zwischen den Anwendungen der verschiedenen Komponenten des Programms. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union, unter anderem indem sie gegebenenfalls die Kompatibilität und Interoperabilität zwischen diesen Diensten und aus sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union finanzierten Projekten sicherstellt.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Gegebenenfalls sorgt sie für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

6.  Gegebenenfalls sorgt sie in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation für die Koordinierung mit Tätigkeiten in der Weltraumwirtschaft auf Unions- sowie auf nationaler und internationaler Ebene. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  sie koordiniert die Cybersicherheit des Programms;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  sie fördert und sorgt für die Akzeptanz und Nutzung der von den Komponenten des Programms bereitgestellten Daten und Dienste, mit besonderem Augenmerk auf der Verkehrswirtschaft, vor allem indem sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnittenen nachgelagerten Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms ausführt;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)  sie führt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der nachgelagerten Branche Maßnahmen zur Förderung einer innovativen Weltraumwirtschaft der Union gemäß Artikel 6 durch, vor allem indem sie über die Finanzierungsinstrumente gemäß Titel III und – in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) – über die von der EIB insbesondere für KMU geschaffenen Finanzierungsinstrumente den Zugang zu Finanzmitteln erleichtert;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ad)  sie legt die Prioritäten von Horizont Europa im Weltraumbereich fest, legt diese der Kommission als Empfehlungen vor und verwaltet die aus Horizont Europa finanzierten weltraumbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ae)  sie fördert die Nutzung der Synergien zwischen der Weltraum- und der Verkehrswirtschaft;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste durch;

(c)  sie führt Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit durch, vor allem im Zusammenhang mit den von Galileo, EGNOS und Copernicus bereitgestellten Diensten;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  sie verwaltet den Betrieb von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 43;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung.

(d)  sie stellt der Kommission technisches Fachwissen zur Verfügung, sofern sich dies nicht mit den in Artikel 31 genannten Aufgaben der Europäischen Weltraumorganisation überschneidet;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Verwaltung des Betriebs von EGNOS und Galileo gemäß Artikel 43;

entfällt

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienste auf der Grundlage der Komponenten des Programms.

entfällt

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission kann die Agentur mit sonstigen Aufgaben betrauen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms außer Galileo und EGNOS.

3.  Die Kommission kann die Agentur mit sonstigen Aufgaben betrauen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und der Vermarktung von Daten und Informationen sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz im Hinblick auf die Komponenten des Programms außer Galileo, EGNOS und Copernicus.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen.

4.  Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden von der Kommission im Wege einer Beitragsvereinbarung gemäß [Artikel 2 Absatz 18] und [Titel VI] der Haushaltsordnung übertragen und gemäß Artikel 102 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung überprüft.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Wenn die Kommission die Agentur mit Aufgaben betraut, muss sie für eine angemessene Finanz- und Personalausstattung sorgen, damit die Agentur diese Aufgaben organisatorisch und operativ bewältigen kann.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: Weiterentwicklung von Systemen, Entwicklung des Bodensegments sowie Entwurf und Entwicklung von Satelliten;

(b)  im Hinblick auf Galileo und EGNOS: technische Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr gemäß Artikel 30 übertragenen Aufgaben und – sofern dies in den jeweiligen zwischen der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation geschlossenen Vereinbarungen über die Weiterübertragung im Einklang mit der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 2 vorgesehen ist – Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Weiterentwicklung von Systemen, Entwicklung des Bodensegments sowie Entwurf und Entwicklung von Satelliten im Namen und im Auftrag der Union;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Konvergenz ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Weltraumbereich.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  enthält eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;

–  enthält eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Kommission, der Agentur und der Europäischen Weltraumorganisation im Hinblick auf das Programm;

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel fest, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und der Haushaltsordnung stehen;

–  legt die Bedingungen für die Verwaltung der der Europäischen Weltraumorganisation anvertrauten Mittel und für die Anwendung der Unionsregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge (sofern diese im Namen und im Auftrag der Kommission oder der Agentur erfolgt), Verwaltungsverfahren, die erwarteten, an Leistungsindikatoren gemessenen Ergebnisse, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan und Ergebnisse mangelhaften oder betrügerischen Umsetzung der Verträge sowie die Kommunikationsstrategie und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände fest; diese Bedingungen müssen in Einklang mit den Titeln III und V der vorliegenden Verordnung und der Haushaltsordnung stehen;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Sicherheit des Programms sollte auf folgenden Grundsätzen basieren:

Die Sicherheit des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Berücksichtigung der Erfahrungen beim Betrieb von Galileo, EGNOS und Copernicus,

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  Zusammenarbeit mit der ENISA im Bereich Cybersicherheit,

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

Die Kommission und die Agentur sorgen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte:

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck sorgt die Kommission dafür, dass für jede Komponente des Programms eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Risiko- und Bedrohungsanalyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder das Funktionieren der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung untergraben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Zu diesem Zweck führt die Kommission für die Komponenten Copernicus, SST und GOVSATCOM eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durch und sorgt dafür, dass die Agentur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse für die Komponenten Galileo und EGNOS durchführt.

 

Auf der Grundlage der Risiko- und Bedrohungsanalysen nach Absatz 1 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für jede Komponente des Programms die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt sie die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der jeweiligen Komponente, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt oder die Funktionsweise der bestehenden auf dieser Komponente beruhenden Ausrüstung beeinträchtigt wird. In den Sicherheitsanforderungen ist festzulegen, welche Verfahren eingehalten werden müssen, wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb einer Komponente betroffen ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der für die Verwaltung einer Komponente des Programms zuständigen Stelle obliegt die Verwaltung der Sicherheit dieser Komponente; zu diesem Zweck führt die Stelle die Risiko- und Bedrohungsanalyse und alle erforderlichen Tätigkeiten zur Gewährleistung und Überwachung der Sicherheit dieser Komponente durch, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achtet dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

2.  Der Kommission obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Copernicus, SST und GOVSATCOM. Der Agentur obliegt die Verwaltung der Sicherheit der Komponenten Galileo und EGNOS. Zu diesem Zweck führen sie alle erforderlichen Tätigkeiten zur Sicherstellung und Überwachung der Sicherheit der Komponenten durch, für die sie zuständig sind, insbesondere die Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, und achten dabei auf die Einhaltung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  sorgt für die Cybersicherheit des Programms,

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  gewährleistet jeder Mitgliedstaat, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU‑Verschlusssachen30 und den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU‑Verschlusssachen31 gleichwertig ist,

(a)  sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine nationalen Sicherheitsvorschriften einen hohen Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU‑Verschlusssachen30 und den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU‑Verschlusssachen31 gleichwertig ist,

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30 ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53–88.

30 ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53–88.

31 ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1–50.

31 ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1–50.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

(b)  die Verwaltung, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Infrastruktur am Boden, einschließlich der Fertigstellung der Infrastruktur am Boden außerhalb des Hoheitsgebiets der EU, die erforderlich ist, damit EGNOS die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten lückenlos abdeckt, insbesondere der Netze, Standorte und Hilfseinrichtungen, einschließlich der Aufrüstungen und des Obsoleszenzmanagements;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender Elemente, wie Galileo-kompatibler Chipsätze und Empfänger;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;

(d)  Ergebniskontrolle, Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten;

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  Maßnahmen, mit denen die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Hochfrequenzstörungen kommt, verringert werden soll.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Navigationsdiensten für den Luftverkehr im Wege geeigneter Erweiterungssysteme (an Bord oder am Boden).

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS data access service – EDAS), der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind und der bessere Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als über den offenen Dienst von EGNOS bietet;

(b)  den EGNOS-Datenübertragungsdienst (EGNOS data access service – EDAS), der dem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung steht und Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die vor allem für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind, und der bessere Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als über den offenen Dienst von EGNOS bietet;

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Synchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit bereitstellt, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird; dieser SoL‑Dienst ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.

(c)  einen sicherheitskritischen Dienst (Safety of Life Service – SoL), für den der Nutzer keine direkten Gebühren entrichtet und der Positionsbestimmungs- und Zeitsynchronisierungsinformationen mit einem hohen Maß an Kontinuität, Verfügbarkeit, Genauigkeit und Integrität bereitstellt. Dieser Dienst wird unter der Aufsicht der EASA bereitgestellt, damit die Sicherheitsanforderungen für die Luftfahrt eingehalten werden, darunter auch eine Integritätsmeldung, mit der der Nutzer bei jedem Versagen oder jedem eine Toleranzüberschreitung meldenden Signal, das von Galileo oder einem anderen GNSS übermittelt und von dem Dienst im Abdeckungsgebiet verstärkt wird, alarmiert wird, und er ist vor allem auf Nutzer zugeschnitten, für die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, im Bereich der zivilen Luftfahrt insbesondere für Flugsicherungsdienste.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Die in Absatz 1 genannten Dienste werden vorrangig in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, bereitgestellt.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die geografische Abdeckung von EGNOS kann, soweit die technischen Möglichkeiten dies zulassen und – für den SoL‑Dienst – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen wurden.

Die geografische Abdeckung von EGNOS kann, soweit die technischen Möglichkeiten, die Bewertung der potenziellen Sicherheitsbedrohungen für das System und die Sicherheitsakkreditierung dies zulassen und – für den SoL‑Dienst – auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, auf andere Regionen der Welt ausgeweitet werden, insbesondere auf das Hoheitsgebiet von Kandidatenländern, von Drittländern, die mit dem einheitlichen europäischen Luftraum verbunden sind, und von Staaten, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen wurden.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

3.  Die Kosten einer solchen Ausweitung, einschließlich der für diese Regionen spezifischen Betriebskosten, werden nicht von der in Artikel 11 genannten Mittelausstattung gedeckt, die Kommission sollte allerdings die Nutzung vorhandener Partnerschaftsprogramme und gegebenenfalls die Entwicklung spezieller Finanzierungsinstrumente erwägen, um einen Beitrag zu diesen Kosten zu leisten. Eine solche Ausweitung darf nicht zu einer Verzögerung der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste in den geografisch in Europa gelegenen Gebieten der Mitgliedstaaten führen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Verwaltung und Minderung der dem Betrieb von Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken;

(a)  Verwaltung und Minderung der dem Betrieb von Galileo und EGNOS und der Erbringung von Diensten durch Galileo und EGNOS innewohnenden Risiken;

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Verwaltung und Senkung des Risikos, dass es zu Hochfrequenzstörungen kommt;

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kompatibilität und Interoperabilität

Kompatibilität, Interoperabilität und Normung

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Galileo und EGNOS sollten möglichst den internationalen Normen und Zertifizierungen entsprechen; die zuständigen Behörden arbeiten vor allem bei der Ausarbeitung eines speziellen Zertifizierungssystems für den Schienen-, den Straßen-, den Luft- und den Seeverkehr zusammen.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Galileo und EGNOS sowie die von ihnen bereitgestellten Dienste müssen mit den Empfängern bestimmter Verkehrsinfrastrukturen kompatibel sein, auch im Hinblick auf strategische Zukunftsbereiche wie zum Beispiel autonome und verbundene Fahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Copernicus ist die zivile Komponente des Erdbeobachtungsprogramms und orientiert sich an seinen Kernnutzern. Durch Copernicus wird ein autonomer Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für durch Dienste bereitgestellte Erdbeobachtungsdaten und ‑informationen sichergestellt und die Union damit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie im Verkehrswesen befähigt.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Landüberwachung, Aufbau von Infrastruktur und Landwirtschaft zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Verkehrsdienste, mit denen darauf abgezielt wird, den Land-, See, Luft- und Raumverkehr intelligenter, effizienter, sicherer, nachhaltiger und integrierter zu gestalten;

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  ein Mechanismus zur Erweiterung der Copernicus-Dienste, um weitere Maßnahmen der Union zu unterstützen;

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)  weitere Überwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die andere von der Europäischen Union regulierte thematische Bereiche abdecken.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Copernicus umfasst Maßnahmen zur Unterstützung von nachgelagerten Diensten im Zusammenhang mit Copernicus, durch die Folgendes gefördert wird:

 

(a) die Nutzung von institutionellen Daten und Informationen für nationale Überwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste zur Unterstützung von Behörden,

 

(b) auf kommerzieller Grundlage angebotene Dienste,

 

(c) Kartendienste für die Überwachung und den Schutz von Kulturerbe.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;

(a)  Einrichtung, Entwicklung und Betrieb eines Netzes von boden- und/oder weltraumgestützten Sensoren der Mitgliedstaaten, einschließlich von der Europäischen Weltraumorganisation entwickelter Sensoren und auf nationaler Ebene betriebener Sensoren der Union, zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten und zur Erstellung eines europäischen Katalogs von Weltraumobjekten bis Ende 2023, der an die Bedürfnisse der in Artikel 55 genannten Nutzer angepasst ist;

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58a

 

Überwachung des SST‑Angebots und der Nachfrage danach

 

Vor dem 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der SST‑Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Kapazität boden- und weltraumgestützter Sensoren. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlichen Weltraum- und Bodeninfrastrukturen zu untersuchen. Bei Bedarf ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltraum- und Bodeninfrastrukturen im Rahmen der SST‑Komponente beizufügen.

Begründung

Die Europäische Union sollte die beiden neuen Initiativen SSA und GOVSATCOM ambitionierter angehen. Da um eine Aufstockung der Mittelausstattung ersucht wird, können mehr Tätigkeiten eingeplant werden.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit der Weltraumwetterfunktion können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

1.  Mit der Weltraumwetterfunktion werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

Begründung

Die Europäische Union sollte die beiden neuen Initiativen SSA und GOVSATCOM ambitionierter angehen. Da um eine Aufstockung der Mittelausstattung ersucht wird, können mehr Tätigkeiten eingeplant werden.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit der NEO‑Funktion können folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

1.  Mit der NEO‑Funktion werden folgende Tätigkeiten unterstützt:

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission kann die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der von Fragen des Katastrophenschutzes betroffenen nationalen Behörden koordinieren, wenn festgestellt wird, dass ein NEO sich der Erde nähert.

2.  Die Kommission koordiniert die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der von Fragen des Katastrophenschutzes betroffenen nationalen Behörden, wenn festgestellt wird, dass ein NEO sich der Erde nähert.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Bodensegmentinfrastruktur;

(a)  Entwicklung, Bau und Betrieb der Boden- und Weltraumsegmentinfrastruktur;

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen an Dienste im Rahmen von GOVSATCOM in Form technischer Spezifikationen für Anwendungsfälle im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Überwachung und dem Management wichtiger Infrastrukturen einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetzwerke an. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Erfordernisse der Nutzer und berücksichtigen Anforderungen, die von vorhandener Nutzerausrüstung und vorhandenen Netzwerken stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen an Dienste im Rahmen von GOVSATCOM in Form technischer Spezifikationen für Anwendungsfälle im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Überwachung und dem Management wichtiger Infrastrukturen einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetzwerke an. Diese operativen Anforderungen beruhen auf der ausführlichen Analyse der Erfordernisse der Nutzer und berücksichtigen Anforderungen, die von vorhandener Nutzerausrüstung und vorhandenen Netzwerken stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Weitere Anwendungsfälle können bei Bedarf jederzeit auf der Grundlage der tatsächlichen Nachfrage seitens der Nutzer in den Mitgliedstaaten, an die sich entsprechende technische Spezifikationen anschließen, hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1, wobei die für Nutzer auf Unionsebene bereitgestellten Dienste Vorrang haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.  Die Kommission passt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Portfolio der im Rahmen von GOVSATCOM bereitgestellten Dienste in Form einer Liste der Kategorien von Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten und ihren Attributen einschließlich der geografischen Abdeckung, der Frequenz, der Bandbreite, der Nutzerausrüstung und der Sicherheitsmerkmale an. Diese Maßnahmen beruhen auf den operativen Anforderungen sowie den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei dem Portfolio der Dienste gemäß Absatz 3 werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder ‑diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 auf der Grundlage der spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente nach Artikel 34 Absatz 1 ordnungsgemäß akkreditiert sind.

(b)  juristischen Personen, die zur Bereitstellung von Satellitenkapazitäten oder ‑diensten gemäß dem Sicherheitsakkreditierungsverfahren nach Artikel 36 ordnungsgemäß akkreditiert sind.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Die Anbieter von Satellitenkommunikationskapazitäten oder ‑diensten halten im Rahmen dieser Komponente die spezifischen Sicherheitsanforderungen für die GOVSATCOM-Komponente ein, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 festgelegt wurden.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Festlegung der Aufteilung und der Vorrangsregeln ist Nutzern auf Unionsebene Vorrang einzuräumen.

1.  Die Aufteilung von gebündelten Satellitenkommunikationskapazitäten und ‑diensten sowie von entsprechender Nutzerausrüstung zwischen den GOVSATCOM-Teilnehmern und die dabei geltenden Vorrangsregeln werden auf der Grundlage einer Analyse der Sicherheitsrisiken durch die Nutzer auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bei den GOVSATCOM-Plattformen werden bestehende, auf dem Markt befindliche Dienste berücksichtigt, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verzerren.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Kommission erlässt bis Ende 2021 gemäß Artikel 105 in Bezug auf die Bestimmungen über die GOVSATCOM-Lenkung einen delegierten Rechtsakt.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Ende 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.

GOVSATCOM ist spätestens Ende 2023 betriebsbereit. Vor Ende 2024 bewertet die Kommission die Umsetzung der GOVSATCOM-Komponente, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Nutzererfordernisse im Bereich der Satellitenkommunikationskapazität. Bei der Bewertung ist insbesondere der Bedarf an zusätzlicher Weltrauminfrastruktur zu untersuchen. Falls notwendig, ist der Bewertung ein geeigneter Vorschlag für die Entwicklung zusätzlicher Weltrauminfrastrukturen im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente beizufügen.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die zentralen Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

4.  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse in Bezug auf die Aufgaben der Agentur sowie unter Berücksichtigung einschlägiger Leitungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Wechsel bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat zu begrenzen, um die Kontinuität seiner Tätigkeiten sicherzustellen. Alle Parteien bemühen sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung qualitativer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission den Anhang spätestens bis zum 1. Januar 2021.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 101 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und ihre Erfassung effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

1.  Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. Im Rahmen der Evaluierungen wird auch eine qualitative Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 genannten allgemeinen Ziele durchgeführt.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standort der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.

Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle drei Jahre führt die Kommission gemäß eigener Leitlinien eine Bewertung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat, Aufgaben und Standorte der Agentur durch. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss, vor allem mit Blick auf die Möglichkeit, sie gemäß Artikel 30 mit zusätzlichen Aufgaben zu betrauen, und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In die Evaluierung sind auch die von der Agentur im Zusammenhang mit Interessenkonflikten sowie mit der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung angewandten Maßnahmen zu untersuchen.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Agentur einen Plan für den Übergang, um die angemessene Finanz- und Personalausstattung der Agentur sicherzustellen, damit die Agentur die in dieser Verordnung genannten Aufgaben erfüllen kann. Die Kommission legt Maßnahmen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Aufgaben, für deren Erfüllung die Agentur derzeit nicht über eine angemessene Finanz- und Personalausstattung verfügt, in der Übergangszeit, die nicht länger als zwei Jahre ab Geltungsbeginn der Verordnung dauert, ausreichend erfüllt werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Massimiliano Salini

3.7.2018

Prüfung im Ausschuss

8.10.2018

 

 

 

Datum der Annahme

9.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Innocenzo Leontini, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Stefan Gehrold, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Ryszard Antoni Legutko, Patricija Šulin, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Nicola Danti, Angel Dzhambazki

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

35

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička

ECR

Angel Dzhambazki, Jacqueline Foster, Ryszard Antoni Legutko, Kosma Złotowski

EFDD

Daniela Aiuto

GUE/NGL

Tania González Peñas, Merja Kyllönen

PPE

Georges Bach, Wim van de Camp, Deirdre Clune, Andor Deli, Stefan Gehrold, Luis de Grandes Pascual, Dieter-Lebrecht Koch, Innocenzo Leontini, Marian-Jean Marinescu, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Patricija Šulin, Henna Virkkunen

S&D

Inés Ayala Sender, Nicola Danti, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Gabriele Preuß, Claudia Țapardel

VERTS/ALE

Michael Cramer, Keith Taylor

3

-

EFDD

Jill Seymour

ENF

Georg Mayer

GUE/NGL

Marie-Pierre Vieu

1

0

ECR

Peter Lundgren

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (9.10.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
(COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Hilde Vautmans

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Landwirtschaft wird weltweit immer komplexer. Einerseits gehen die Vereinten Nationen davon aus, dass die Nahrungsmittelerzeugung bis 2050 um 50 % steigen muss, um die Weltbevölkerung zu versorgen. Andererseits muss sich der Sektor mit den Auswirkungen des Klimawandels und den damit verbundenen Problemen für Umwelt und biologische Vielfalt, darunter die Boden- und Wasserqualität, auseinandersetzen. Die Landwirte in der EU müssen zudem hohen Erzeugungsstandards nachkommen und sehen sich einer wachsenden Zahl von Anforderungen, gesellschaftlichen Forderungen und Verwaltungsverfahren gegenüber.

Der Sektor muss daher zahlreiche Herausforderungen bewältigen, damit ein produktiveres und ressourceneffizienteres Landwirtschaftsmodell verwirklicht werden kann, dessen Erzeugnisse unabhängig von der Betriebsgröße optimiert werden. In den vergangenen Jahrzehnten ist es der europäischen Landwirtschaft gut gelungen, neue Verfahren, Techniken und Produktionsmethoden zu entwickeln, mit denen die Erträge gesteigert, die Anpassungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Methoden an neue und sich verändernde Umstände verbessert und die Produktionskosten gesenkt wurden.

Dieser Fortschritt wäre jedoch ohne die unschätzbare Hilfe der Weltraumtechnik nicht möglich gewesen. Die Landwirtschaft ist einer der Schlüsselbereiche, in denen weltraumgestützte Technikanwendungen einen Zusatznutzen erbringen. In vielen landwirtschaftlichen Betrieben in der EU wird schon jetzt auf Präzisionslandwirtschaft gesetzt und die Technik als Hilfsmittel für präzisere, dosiertere und sachgerechtere landwirtschaftliche Entscheidungen herangezogen. Zudem werden Satellitennavigations- und Erdbeobachtungssysteme eingesetzt. Es steht zu erwarten, dass in naher Zukunft der gesamte Agrarsektor der EU diese Möglichkeiten für sich nutzen wird. Heutzutage hängen 10 % des BIP der EU (über 1,1 Billionen EUR) von der Nutzung der Satellitensignale ab. In der europäischen Weltraumindustrie sind mehr als 230 000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Umsatz wurde 2014 auf 46 bis 54 Mrd. EUR geschätzt.

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung ist Teil der Folgemaßnahmen der Weltraumstrategie für Europa. Durch ein vollständig integriertes Weltraumprogramm werden alle Aktivitäten der Union auf diesem Gebiet zusammengefasst. Damit wird ein schlüssiger Rahmen für künftige Investitionen vorgegeben, der mehr Übersichtlichkeit und Flexibilität bietet. Er wird für mehr Effizienz sorgen und damit letztendlich dazu beitragen, dass neue weltraumgestützte Dienste zur Verfügung stehen, die allen EU-Bürgern zugutekommen. In dem Vorschlag ist ein Weltraumhaushalt in Höhe von 16 Mrd. EUR für die Union vorgesehen, mit dem Galileo, EGNOS, Copernicus und SST weitergeführt und verbessert werden sollen und die Initiative GOVSATCOM auf den Weg gebracht werden soll.

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung ist zu begrüßen, da auf diesem Wege das bestehende Unionsrecht erheblich vereinfacht und gestrafft wird, indem fast alle, bisher in gesonderten Verordnungen oder Beschlüssen enthaltenen Vorschriften in einem einzigen Rechtstext zusammengefasst und harmonisiert werden. Damit gewinnt die Weltraumpolitik der Union stark an Profil, zumal dies im Einklang mit der von ihr für die Zukunft angestrebten maßgeblichen Rolle als globaler Akteur im Weltraum steht.

Im Sinne einer besseren Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) besteht zunehmend Bedarf an der Verwendung von Erdbeobachtungsdaten, die neue Chancen für die Überwachung der Politik und für intelligente Landwirtschaft bietet. Copernicus ebnet den Weg für die Überwachung landwirtschaftlicher Aktivitäten, die den Zielen der GAP dienen, indem es kostenlose, offene Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung stellt. Diese Daten bringen in Verbindung mit den Möglichkeiten des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ergänzt durch die von der Privatwirtschaft bereitgestellten Satellitenbilder einen wirklichen Zusatznutzen.

Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt daher die Ansicht, dass Copernicus mehr Mittel zugewiesen werden müssen, sodass ein Gleichgewicht mit Galileo hergestellt wird. Damit wird auch den neuen Forderungen entsprochen, die im Zusammenhang mit den politischen Strategien der EU und auf Seiten der Interessenträger entstanden sind. Es wird daher vorgeschlagen, für Copernicus einen zusätzlichen Betrag von 2 Mrd. EUR bereitzustellen. Dieser Betrag steht im Einklang mit dem Langzeitszenario für Copernicus, bei dem alle Prioritäten umgesetzt werden, die von den Interessenträgern gefordert und von der Kommission ermittelt wurden.

Dies betrifft den Bedarf in folgenden Bereichen:

1.  eine auf mehrere Satelliten gestützte Mission zur Messung des menschlichen Einflusses auf den CO2-Zyklus. Der Bedarf ergibt sich aus den Schlussfolgerungen der COP21.

2.  Beobachtungen mit hoher räumlicher und zeitlicher Auflösung zur Ergänzung und Ausweitung der derzeit von Sentinel-2 gelieferten Messwerte. Dabei handelt es sich um eine Priorität, die von Interessenträgern der Landwirtschaft vorgebracht wurde. Es sind auch städtische Anwendungen vorgesehen.

3.  neue Messungen zu kritischen Parametern für die Polarregionen. Damit wird die Politik der EU für die Arktis und zur Bekämpfung des Klimawandels unterstützt.

4.  optische Beobachtungen anhand hyperspektraler bildgebender Verfahren, mit denen die derzeitige Mission von Sentinel-2 ausgeweitet werden soll. Interessenträger der Landwirtschaft haben dies als Priorität bezeichnet. Diese Verfahren sind mit Blick auf die Bodenertragsfähigkeit von Interesse.

In der EU und weltweit ergeben sich zunehmend neue Möglichkeiten für die Daten, die Copernicus für die Landwirtschaft liefert, etwa im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Wasserkrisen, dem Wasserverbrauch, dem Verlust an biologischer Vielfalt, dem Zusammenbruch von Ökosystemen, extremen Wetterereignissen, der Präzisionslandwirtschaft, der Überwachung der GAP und der Ernährungssicherheit im weiteren Sinne.

Mit den zusätzlichen Mitteln, die für die genannten vier Missionen beantragt werden, soll die Privatwirtschaft bei der Erstellung neuer Anwendungen unterstützt werden. Diese Anwendungen sollen ein praktisches Format für den täglichen Gebrauch aufweisen, auf Mobilgeräten laufen und sich an die Erzeuger und andere Interessenträger richten. Ein Beispiel aus Belgien: Die Forschungsorganisation VITO hat ein System entwickelt, mit dem das Wachstum von Kartoffeln verfolgt werden kann. Unter Nutzung von Copernicus-Daten kann dieser Dienst ausgebaut und weltweit eingesetzt werden. Mithilfe vergleichbarer Anwendungen können wichtige Informationslücken geschlossen werden, die derzeit noch bei Ernteprognosen bestehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch verbessert werden, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden

(3)  Die Union hat seit Ende der 1990er Jahre ihre eigenen Weltrauminitiativen und -programme entwickelt, nämlich den Geostationären Navigations-Ergänzungsdienst für Europa (European Geostationary Navigation Overlay Service, EGNOS) und später Galileo und Copernicus, die die Bedürfnisse von Unionsbürgerinnen und -bürgern decken und den Anforderungen die Politik entsprechen Es sollte nicht nur die Fortsetzung dieser Initiativen sichergestellt werden, sie müssen auch rascher verbessert werden – etwa durch eine Erhöhung der Satellitenzahl –, um sich an vorderster Front der Entwicklung neuer Technologie zu behaupten und den Veränderungen im Bereich Digitales und IKT Rechnung zu tragen, neu entstehenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen und politischen Prioritäten wie dem Klimawandel – einschließlich der Überwachung von Veränderungen in der Arktis – sowie Sicherheit und Verteidigung gerecht zu werden

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz, ganz zu schweigen von Synergien mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

(38)  In einer wachsenden Zahl wirtschaftlicher Schlüsselsektoren, insbesondere Verkehr, Telekommunikation, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Energie, kommen in steigendem Maße Satellitennavigationssysteme zum Einsatz, ganz zu schweigen von Synergien mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Verteidigung der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die umfassende Kontrolle über die Satellitennavigation sollte daher die technologische Unabhängigkeit der Union gewährleisten, auf lange Sicht einschließlich der Komponenten der Infrastrukturanlagen, und ihre strategische Autonomie sicherstellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  EGNOS kann für die Präzisionslandwirtschaft von Nutzen sein und die europäischen Landwirte dabei unterstützen, gegen Verschwendung vorzugehen, die übermäßige Ausbringung von Düngemitteln und Unkrautvernichtungsmitteln zu verringern und die Ernteerträge zu optimieren. EGNOS hat zwar bereits eine bedeutende „Nutzergemeinschaft“, es gibt jedoch noch nicht genügend Landmaschinen, die mit der Navigationstechnik kompatibel sind. Dieses Problem sollte angegangen werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umweltwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

(47)  Copernicus sollte einen autonomen Zugang zu Umwelt- und Agrarwissen und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste gewährleisten und die Union somit zu einer eigenständigen Entscheidungsfindung und eigenständigem Handeln etwa in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, biologische Vielfalt, Landnutzung, Klimawandel, Katastrophenschutz und Sicherheit sowie auf dem Gebiet der digitalen Wirtschaft befähigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)  Copernicus sollte mit Blick auf die Landwirtschaft weiterentwickelt und genutzt werden, um die Entwicklung von umweltschonenden und produktivitätssichernden Verfahren zu begünstigen. Für die Landwirtschaft sollten sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Copernicus bietet, insbesondere mit Blick auf die Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen und entsprechende Trends, Ertragsprognosen, die Bewässerungssteuerung, die saisonale Kartierung der Anbauflächen, die Landbedeckung, die Landkarten zu Kulturarten, die Daten zur Flächeninanspruchnahme und zum Zustand der Kulturen und Böden, die landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Naturwert, die Überwachung der biologischen Vielfalt in ländlichen Gebieten und die Zersiedelung der Landschaft. Angesichts der Ergebnisse der ESA-Projekte Sen2Agri und Sen4CAP könnten die Daten auch eingesetzt werden, um einen Wandel bei dem für die GAP verwendeten Kontrollkonzept von einem stichprobengestützten zu einem systematischen Konzept zu vollziehen, sodass schließlich auf Vor-Ort-Kontrollen verzichtet werden kann und somit der Verwaltungsaufwand für die Zahlstellen und für die Endbegünstigten, die eine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, verringert wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

(48)  Grundlage für das Copernicus-Programm ist eine Partnerschaft zwischen der Union, der Europäischen Weltraumorganisation und den Mitgliedstaaten. Copernicus sollte daher auf bestehenden europäischen und nationalen Kapazitäten aufbauen und diese durch gemeinsam entwickelte neue Ressourcen ergänzen. Zur Durchführung dieses Konzepts sollte sich die Kommission bemühen, einen Dialog mit der ESA und den Mitgliedstaaten, die über relevante Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen verfügen, aufrechtzuerhalten. Copernicus sollte auf den Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus)17 sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten18, mit der das Vorläuferprogramm, nämlich das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten festgelegt wurden, aufbauen und Kontinuität mit ihnen sicherstellen, dabei sollten jüngste Tendenzen in der Forschung, der technologische Fortschritt und Innovationen mit Einfluss auf das Gebiet der Erdbeobachtung, Entwicklungen im Bereich von Massendatenanalysen und Technologien auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz sowie damit zusammenhängende Strategien und Initiativen auf Unionsebene berücksichtigt werden.19 Copernicus sollte so weit wie möglich die Kapazitäten für weltraumgestützte Beobachtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation, von EUMETSAT20 sowie von anderen Einrichtungen einschließlich kommerzieller Initiativen in Europa nutzen und dadurch auch zur Entwicklung einer tragfähigen kommerziellen Weltraumwirtschaft in Europa beitragen. Soweit machbar und angemessen sollten auch die verfügbaren In-situ- und Zusatzdaten genutzt werden, die vor allem von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG21 bereitgestellt werden. Die Kommission sollte auch mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Copernicus auf die In-situ-Datensätze effizient zugreifen und sie effizient nutzen kann.

__________________

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17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

17 Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

18 Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018) 237 final), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018) 8 final).

19 Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018) 237 final), Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final), Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (COM(2018) 8 final).

20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.

20 Der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten.

21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).

21 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE).

Begründung

Mit dieser Bezugnahme wird auf die laufenden Machbarkeitsstudien hingewiesen, die von der Europäischen Weltraumorganisation finanziert werden, sowie auf die künftige Entwicklung der ersten Einheit der jeweiligen Satellitentypen, die ebenfalls von der ESA finanziert werden soll.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Copernicus bedarf einer raschen Ausweitung, indem etwa die Zahl der Satelliten erhöht wird. Da die Brauchbarkeit der Bilder durch Bewölkung beeinträchtigt werden kann, ist eine höhere Frequenz der Bilder erforderlich, um Zeitreihenanalysen unter anderem für die landwirtschaftliche Nutzung erstellen zu können.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen, um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

(52)  Was die Datenerfassung betrifft, so sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Weltrauminfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen für neue Beobachtungssysteme ins Leben zu rufen (deren Machbarkeit derzeit von der Europäischen Weltraumorganisation untersucht wird), um die Bewältigung der Herausforderungen durch den globalen Klimawandel (z. B. Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen) und die landwirtschaftliche Überwachung zu unterstützen. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte die Reichweite der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt werden, ferner sollten die Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen (z. B. für die Überwachung der Kulturen, die Wasserwirtschaft und die verstärkte Brandüberwachung) unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorhergehenden Finanzierungszeitraums (2014–2020) getätigten Investitionen mobilisieren und bestmöglich nutzen und gleichzeitig neue Betriebs- und Geschäftsmodelle prüfen, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus sollte zudem auf erfolgreichen Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten aufbauen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den veränderten Nutzerbedarf im Sicherheitsbereich zu decken.

Begründung

Mit dieser Bezugnahme wird auf die laufenden Machbarkeitsstudien hingewiesen, die von der Europäischen Weltraumorganisation finanziert werden, sowie auf die künftige Entwicklung der ersten Einheit der jeweiligen Satellitentypen, die ebenfalls von der ESA finanziert werden soll.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte ermitteln, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer nachhaltigen Bereitstellung der Dienste eignen.

(53)  Im Rahmen der Daten- und Informationsverarbeitungsfunktion sollte Copernicus die langfristige Tragfähigkeit und Weiterentwicklung der zentralen Copernicus-Dienste gewährleisten, indem Informationen bereitgestellt werden, um den Bedarf des öffentlichen Sektors ebenso zu decken wie jenen, der sich aus den internationalen Verpflichtungen der Union ergibt, und die Chancen der kommerziellen Nutzung zu maximieren. Insbesondere sollte Copernicus auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene Informationen über den Zustand der Atmosphäre, Informationen über den Zustand der Ozeane, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Umsetzung von lokalen, nationalen und Unionsstrategien, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung, Informationen über den Zustand landwirtschaftlicher Flächen und über die Landnutzung, Informationen über Tätigkeiten in Verbindung mit der Fischerei und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen, der Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts und der zivilen Sicherheit, einschließlich der Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union, liefern. Die Kommission sollte ermitteln, welche vertraglichen Vereinbarungen sich für die Förderung einer nachhaltigen Bereitstellung der Dienste eignen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Da Satellitenbilder ein enormes Potenzial für die nachhaltige und effiziente Verwaltung der Ressourcen bergen, indem etwa verlässliche und zeitnahe Informationen zum Zustand der Kulturen und Böden geliefert werden, sollten diese Dienste ausgebaut werden, damit den Bedürfnissen der Endnutzer entsprochen und eine Datenverknüpfung sichergestellt wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

(86)  Für die eigene Programm-Infrastruktur bedarf es möglicherweise zusätzlicher Forschungs- und Innovationsbemühungen, die über „Horizont Europa“ gefördert werden können, wobei Kohärenz mit den Tätigkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in diesem Bereich anzustreben ist. Synergien mit „Horizont Europa“ sollten sicherstellen, dass der Forschungs- und Innovationsbedarf der Weltraumwirtschaft ermittelt und in die strategische Forschungs- und Innovationsplanung aufgenommen wird. Weltraumdaten und -dienste, die durch das Programm unentgeltlich bereitgestellt werden, werden u. a. im Rahmen von „Horizont Europa“ zur Entwicklung bahnbrechender Lösungen genutzt werden, auf die durch Forschung und Innovation insbesondere in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelversorgung und natürliche Ressourcen, Klimaüberwachung, mit der die Vorbeugung von Naturkatastrophen erleichtert wird, intelligente Städte, automatisierte Fahrzeuge, Sicherheit und Katastrophenmanagement, hingearbeitet wird. Im Zuge des strategischen Planungsprozesses im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschungs- und Innovationstätigkeiten ermittelt, für die im Eigentum der Union stehende Infrastrukturen wie Galileo, EGNOS und Copernicus genutzt werden sollten. Forschungsinfrastrukturen, vor allem In-situ-Beobachtungsnetze, werden wesentliche Bestandteile der für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten In-situ-Beobachtungsinfrastruktur darstellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Rolle haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Umweltschutz-, Katastrophenschutz- oder Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen im öffentlichen Auftrag tätig sind;

„Copernicus-Hauptnutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zusätzlich die Aufgabe haben, die Entwicklung von Copernicus voranzutreiben; dazu gehören die Organe und Einrichtungen der Union sowie europäische nationale oder regionale öffentliche Stellen, die zur Festlegung, Durchführung, Durchsetzung oder Überwachung von Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Landwirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Forstwirtschaft, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr im öffentlichen Auftrag tätig sind;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„andere Copernicus-Nutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zu denen insbesondere Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen gehören.

„andere Copernicus-Nutzer“, die Copernicus-Daten und -Informationen nutzen und zu denen insbesondere Forschungs- und Bildungseinrichtungen, gewerbliche und private Stellen, Rechtsträger, karitative Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen und internationale Organisationen gehören.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  ein regionales Satellitennavigationssystem, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement- und Flugnavigationsdienste verstärkt und korrigiert (im Folgenden „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ für „European Geostationary Navigation Overlay Service“ oder „EGNOS“);

(b)  ein regionales Satellitennavigationssystem, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement- und Flugnavigationsdienste sowie für die Landwirtschaft verstärkt und korrigiert (im Folgenden „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ für „European Geostationary Navigation Overlay Service“ oder „EGNOS“);

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

(c)  ein autonomes nutzergesteuertes Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das aktualisierte und zuverlässige Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen der Unionsbürger in vollem Umfang Rechnung trägt (im Folgenden „Copernicus“);

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

(a)  ohne Unterbrechung und, soweit möglich, auf globaler Ebene hochwertige und aktuelle sowie, falls dies erforderlich ist, sichere Weltraumdaten, -informationen und -dienste bereitzustellen oder zur Bereitstellung derartiger Daten, Informationen und Dienste weltweit beizutragen und damit den aktuellen und künftigen Bedarf zu decken und den politischen Prioritäten der Union, insbesondere in den Bereichen Klimawandel, Lebensmittel- und Ernährungssicherheit sowie Sicherheit und Verteidigung, Rechnung zu tragen;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

(d)  auf der internationalen Bühne die Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu fördern und ihre Position bei der Bewältigung globaler Herausforderungen und der Unterstützung globaler Initiativen, auch in den Bereichen Klimawandel, Präzisionslandschaft, Ernährungssicherheit und nachhaltige Entwicklung, zu stärken.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste bereitzustellen;

(a)  für Galileo und EGNOS: dem Stand der Technik entsprechende und, soweit erforderlich, sichere Ortungs-, Navigations- und Zeitbestimmungsdienste langfristig bereitzustellen;

Begründung

Galileo sollte wie Copernicus langfristig verfügbar sein.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

(b)  für Copernicus: präzise und zuverlässige Erdbeobachtungsdaten und -informationen bereitzustellen, die langfristig geliefert werden, um so die Durchführung und das Monitoring von Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz, Wasser- und Waldbewirtschaftung, Klimawandel, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei, Katastrophenschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Digitalwirtschaft zu unterstützen;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [16] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt [18] Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Begründung

Dieser Betrag steht im Einklang mit dem Langzeitszenario für Copernicus, bei dem alle von der Kommission ermittelten Prioritäten umgesetzt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  für Copernicus: [5,8] Mrd. EUR;

(b)  für Copernicus: [7,8] Mrd. EUR;

Begründung

Dieser Betrag steht im Einklang mit dem Langzeitszenario für Copernicus, bei dem alle von der Kommission ermittelten Prioritäten umgesetzt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

entfällt

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  einen Hochpräzisionsdienst (high-accuracy service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und mithilfe über auf einer weiteren Frequenz übermittelter zusätzlicher Daten hochpräzise Positions- und Synchronisierungsinformationen bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

(b)  einen Hochpräzisionsdienst (high-accuracy service – HAS), der gebührenfrei genutzt werden kann und mithilfe über auf einer weiteren Frequenz übermittelter zusätzlicher Daten hochpräzise Informationen über die horizontale und vertikale Positionierung und Synchronisierung bereitstellt, die in erster Linie für Satellitennavigationsanwendungen für professionelle oder kommerzielle Zwecke bestimmt sind;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  eine Daten- und Informationsverarbeitungskomponente, die unter anderem Tätigkeiten zur Generierung einen Mehrwert bietender Informationen zur Unterstützung von Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs-, Konformitätssicherungs-, Zivilschutz- und Sicherheitsdiensten (Copernicus-Dienste) umfasst;

(b)  eine Daten- und Informationsverarbeitungskomponente, die unter anderem Tätigkeiten zur Generierung einen Mehrwert bietender standardisierter Informationen zur Unterstützung von Überwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdiensten in den Bereichen Wasser, Umwelt, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft sowie von Zivilschutz- und Sicherheitsdiensten (Copernicus-Dienste) umfasst;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten folgende Prioritäten: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;

(a)  Maßnahmen im Dienste der Kontinuität bestehender Sentinel-Missionen und im Hinblick auf Entwicklung, Start, Erhalt und Betrieb weiterer Sentinels, mit denen der Beobachtungsbereich erweitert wird; dabei gelten folgende Prioritäten: Überwachungskapazitäten der anthropogenen CO2Emissionen und anderer Treibhausgasemissionen, die eine Abdeckung der Pole erlauben und innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Ackerbau, Viehzucht, Fischerei sowie Wald- und Wasserbewirtschaftung ermöglichen;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Umweltüberwachungs-, Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

(a)  Dienste zur Überwachung von Umwelt, Landwirtschaft und ländlicher Entwicklung und einschlägige Berichterstattungs- und Konformitätssicherungsdienste, die Folgendes leisten:

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre;

–  Landüberwachung zur Bereitstellung von Informationen über Landbedeckung, Landnutzung und Änderungen der Landnutzung, städtische Gebiete, Quantität und Qualität von Binnengewässern, Wälder und insbesondere Entwaldung, Landwirtschaft und sonstige natürliche Ressourcen, Biodiversität und Kryosphäre, regelmäßige Bewertungen der Kulturflächen, Überwachung der Entwicklung der Kulturen auf regionaler und globaler Ebene, Ernteschätzungen, Bestimmung der günstigsten Erntefenster, Ertragsprognosen, Schätzungen des Bewässerungsbedarfs, Optimierung des Einsatzes von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Überwachung der Evapotranspiration und des (wasserbedingten) Pflanzenstresses, Kartierung und Überwachung der Bodenzusammensetzung und der Rohstoffe, Wüstenbildung, Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung, Erosion, Verunreinigung und Undurchlässigkeit des Bodens, Umgang mit chemischen Substanzen und Abfallbewirtschaftung;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Bereitstellung von durch die Mitgliedstaaten verwendbaren Informationen und Daten, die aus der Überwachung der landwirtschaftlichen Fläche hinsichtlich des entsprechenden Grades der Bedeckung und Nutzung landwirtschaftlicher Böden herrühren, sodass der Verwaltungsaufwand bei der Gewährung von Agrarsubventionen noch weiter verringert wird;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen, wesentliche Klimavariablen, Klimareanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen sowie Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

–  Überwachung des Klimawandels zur Bereitstellung von Informationen über anthropogene CO2- und andere Treibhausgasemissionen, wesentliche Klimavariablen, Klimareanalysen, jahreszeitliche Vorhersagen, Klimaprojektionen und -zuweisungen sowie Bodenerosion und andere Indikatoren in relevanten zeitlichen und räumlichen Skalen;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen, die bewässert werden müssen, Ernteprognosen und Landnutzung, und Sicherstellung einer besseren Qualität und höheren Sicherheit der Lebensmittel bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Überwachung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Fischerei, um eine bessere Qualität und höhere Sicherheit der Lebensmittel bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt sicherzustellen;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung in der Union ansässiger für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen;

(b)  Katastrophen- und Krisenmanagementdienst zur Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung in der Union ansässiger für den Zivilschutz zuständiger Behörden, zur Unterstützung von Zivilschutz- und Katastrophenhilfeeinsätzen (Verbesserung der Frühwarn- und Krisenvorsorgekapazitäten) sowie Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen (Risiko- und Wiederaufbauanalysen) für verschiedene Arten von Katastrophen, darunter Brände;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen und Dienste zur Stärkung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen.

1.  Copernicus umfasst Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugang zu allen Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und gegebenenfalls zur Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen und Dienste zur Stärkung der Verbreitung, des Zugangs und der Nutzung in Bezug auf diese Daten und Informationen. Darüber hinaus werden konkrete Maßnahmen ergriffen, die der Sensibilisierung und der Schulung bestimmter potenzieller Nutzer in Bezug auf die von Copernicus erbrachten Dienste dienen, und es werden Anreize für Landwirte gesetzt, mit denen diese angeregt werden sollen, im Rahmen der GAP Dienste zu nutzen, die sich auf Copernicus stützen. Es werden zudem konkrete Maßnahmen ergriffen, mit denen der Zugang zu Copernicus-Daten unterstützt und die verstärkte Nutzung von auf Copernicus gestützte Diensten durch regionale und lokale Behörden gefördert wird. 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Hilde Vautmans

4.7.2018

Datum der Annahme

9.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, José Bové, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Karine Gloanec Maurin, Esther Herranz García, Jan Huitema, Martin Häusling, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Norbert Lins, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Ulrike Müller, Maria Noichl, Marijana Petir, Laurenţiu Rebega, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Maria Gabriela Zoană

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Elsi Katainen, Susanne Melior, Momchil Nekov, Annie Schreijer-Pierik, Ramón Luis Valcárcel Siso

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Stanisław Ożóg

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

32

+

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Elsi Katainen, Ulrike Müller

ECR

Jørn Dohrmann, Zbigniew Kuźmiuk, Stanisław Ożóg, Laurenţiu Rebega

ENF

Philippe Loiseau

PPE

Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Mairead McGuinness, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski, Ramón Luis Valcárcel Siso

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Nicola Caputo, Paolo De Castro, Karine Gloanec Maurin, Susanne Melior, Momchil Nekov, Maria Noichl, Maria Gabriela Zoană

Verts/ALE

José Bové, Martin Häusling, Bronis Ropė

3

-

EFDD

John Stuart Agnew

GUE/NGL

Matt Carthy, Maria Lidia Senra Rodríguez

1

0

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0447 – C8-0258/2018 – 2018/0236(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.6.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

14.6.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.6.2018

BUDG

14.6.2018

ENVI

14.6.2018

TRAN

5.7.2018

 

AGRI

14.6.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

AFET

20.6.2018

 

 

 

Berichterstatter(innen)

Datum der Benennung

Massimiliano Salini

12.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.7.2018

8.10.2018

 

 

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Igor Gräzin, Theresa Griffin, András Gyürk, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Tilly Metz, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Soledad Cabezón Ruiz, Françoise Grossetête, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Dennis Radtke, Davor Škrlec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bolesław G. Piecha

Datum der Einreichung

27.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

54

+

ALDE

Fredrick Federley, Igor Gräzin, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Lieve Wierinck

ECR

Edward Czesak, Zdzisław Krasnodębski, Bolesław G. Piecha, Evžen Tošenovský

EFDD

Dario Tamburrano

ENF

Barbara Kappel

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček

NI

David Borrelli

PPE

Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Françoise Grossetête, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Nadine Morano, Angelika Niebler, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Csaba Molnár, Clare Moody, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Jakop Dalunde, Benedek Jávor, Tilly Metz, Davor Škrlec

7

-

ECR

Amjad Bashir, Ashley Fox

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Christelle Lechevalier

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

Letzte Aktualisierung: 10. Dezember 2018
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