BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
28.11.2018 - (COM(2018)0434 – C8‑0256/2018 – 2018/0227(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Angelika Mlinar
Verfasser der Stellungnahme (*):
Bogdan Wenta, Ausschuss für Kultur und Bildung
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8‑0256/2018 – 2018/0227(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0434),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 172 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0256/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0408/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Bezugsvermerk 3 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Änderungsantrag |
|
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2017 zur Finanztechnologie: Einfluss der Technologie auf die Zukunft der Finanzwirtschaft, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag |
(4) Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates53] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(4) Gemäß [Referenz gegebenenfalls entsprechend dem neuen Beschluss über überseeische Länder und Gebiete aktualisieren: Artikel 88 des Beschlusses .../.../EU des Rates53] sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Zwänge im Zusammenhang mit der Beteiligung überseeischer Länder oder Gebiete müssen bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden und deren tatsächliche Beteiligung am Programm muss einer regelmäßigen Kontrolle und Bewertung unterzogen werden. |
_________________ |
_________________ |
53 Beschluss .../.../EU des Rates. |
53 Beschluss .../.../EU des Rates. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, dem bestehenden Bedarf entsprechen und mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates54a übereinstimmen, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand für alle Begünstigten und insbesondere für die Mitgliedstaaten und KMU vermieden werden. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare quantitative und qualitative Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
__________________ |
__________________ |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1) |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1) |
|
54a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Im Rahmen des Programms sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei innovativen Finanzierungsinstrumenten und ‑mechanismen, die den Unionshaushalt betreffen, gesorgt werden, insbesondere was ihren ursprünglich erwarteten und letztendlich erreichten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die effiziente Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit, die Innovation und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen die mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen auf verschiedene Weise gemeinsam bewältigt werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die wichtigsten Grundsteine, auf die sich neue Technologien stützen, gelegt werden, indem wirksame und einfach durchsetzbare Rechtsvorschriften eingeführt werden, indem die vom digitalen Wandel betroffenen politischen Strategien überdacht werden und indem ein innovationsfreundliches Umfeld geschaffen wird, in dem die Interessen der Nutzer vollständig geschützt sind. Die Finanzausstattung für dieses Programm, bei der es sich um eine Anstrengung auf europäischer Ebene handelt, wird im besten Fall durch beträchtliche Mittel aus der Privatwirtschaft und Beiträge der Mitgliedstaaten erweitert. |
__________________ |
__________________ |
55 https://www.eu2017.ee/de/neues/einblicke/schlussfolgerungen-des-estnischen-premierministers-nach-dem-digitalen-gipfeltreffen.html |
55 https://www.eu2017.ee/de/neues/einblicke/schlussfolgerungen-des-estnischen-premierministers-nach-dem-digitalen-gipfeltreffen.html |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Zukunft der europäischen Gesellschaft und der europäischen Wirtschaft wird in hohem Maße von einer harmonisierten und konsequenten Funkfrequenzpolitik und der der 5G-Infrastruktur abhängen, weshalb ein Infrastrukturziel bezüglich Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netzen) erforderlich ist, damit hochwertige und schnellere Kommunikationsdienste angeboten werden können. Dies ist eine Voraussetzung für die gute Durchführung dieses Programms. Daher sollte das Programm von der guten Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere von der WiFi4EU-Initiative profitieren, mit denen die Vernetzung der Bürger in öffentlichen Räumen der Union gefördert werden soll. Durch die Kombination dieser beiden Programme werden die Ergebnisse maximiert und das Ziel der EU erreicht, eine zuverlässige und konstante Hochgeschwindigkeitsnetzabdeckung in der gesamten Union zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der dezentralen Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der digitalen Kluft und der künstlichen Intelligenz), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes im vollständigen Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679, Rechten, Grundrechten und ethischen Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Am 10. April 2018 brachten die Mitgliedstaaten durch die Unterzeichnung von Kooperationsabkommen ihre Unterstützung und den gemeinsamen Willen zum Ausdruck, bei Initiativen in den Bereichen künstliche Intelligenz und Infrastrukturdienste mit dezentraler Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) zusammenzuarbeiten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Programms reicht es nicht, nur den Trends zu folgen. Die Union muss sich für Technologien für den Schutz der Privatsphäre (d. h. Kryptografie und dezentralisierte Anwendungen (DApps)) engagieren sowie für verstärkte Investitionen in zukunftssichere Infrastrukturen ((Glasfaser-)Netzwerke) sorgen, um eine selbstbestimmte digitalisierte Gesellschaft zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7c) Europa muss entschlossen in seine Zukunft investieren und strategische digitale Kapazitäten aufbauen, wenn es aus der digitalen Revolution Nutzen ziehen will. Zu diesem Zweck müssen beträchtliche Mittel (von mindestens 9,2 Mrd. EUR) bereitgestellt werden, die durch umfangreiche Investitionsanstrengungen auf nationaler und regionaler Ebene zu ergänzen sind, und zwar mit einer durchgängigen und ergänzenden Verbindung zu den Struktur- und Kohäsionsfonds. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung, Cybersicherheit und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Überbrückung und Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten, damit sichergestellt ist, dass die europäischen Bürger die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten und das erforderliche Wissen haben, um im digitalen Wandel Schritt halten zu können. |
__________________ |
__________________ |
57 COM(2018) 98 final. |
57 COM(2018) 98 final. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) In Anbetracht der Verzögerungen beim Aufbau unserer strategischen digitalen Kapazitäten und der zur Behebung dieses Missstands erforderlichen Anstrengungen muss ein Haushalt gewährleistet werden, der den mit diesem Programm verbundenen Ambitionen entspricht und damit mindestens eine Höhe von 9,2 Mrd. EUR erreicht. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die „einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht“. |
(9) Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die „einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung und Innovation neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht“. |
_________________ |
_________________ |
58 COM(2018) 125 final. |
58 COM(2018) 125 final. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Die von der Kommission 2017 aufgelegte Initiative zum Internet der nächsten Generation sollte auch den Boden bereiten für die Umsetzung des Programms, da dieses auf ein offeneres Internet mit besseren Dienstleistungen, mehr Informationen sowie einer breiteren Einbeziehung und Beteiligung abzielt, um sich mit den technologischen Möglichkeiten auseinanderzusetzen, die durch Fortschritte in verschiedenen Forschungsbereichen entstehen und von neuen Netzwerkarchitekturen und software-definierten Infrastrukturen bis hin zu neuen Konzepten für Dienste und Anwendungen reichen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern und bestimmte Wirtschaftsbereiche von öffentlichem Interesse zu modernisieren, sodass die Unternehmen, insbesondere KMU, und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Darüber hinaus sollten mit dem Programm die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Krisenfestigkeit ihrer Wirtschaft gestärkt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Der Unterstützung von KMU, die sich den digitalen Wandel im Rahmen ihrer Produktionsprozesse zu Nutzen machen möchten, ist Priorität einzuräumen. Forschung und Innovation im digitalen Bereich werden den KMU ermöglichen, durch eine effiziente Ressourcennutzung zum Wachstum der europäischen Wirtschaft beizutragen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10b) Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar: (a) Hochleistungsrechnen, (b) Künstliche Intelligenz und dezentrale Transaktionsnetztechnik, (c) Cybersicherheit, (d) Fortgeschrittene digitale Kompetenzen und (e) Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10c) Neben dem allgemeinen Ziel des digitalen Wandels sollte das Programm dazu beitragen, durch den Aufbau von Kapazitäten und Fähigkeiten die langfristigen strategischen Sicherheitsziele einzuhalten. Dabei sollte Maßnahmen Priorität eingeräumt werden, mit denen das strategische Potenzial erhöht und die Abhängigkeit von Zulieferern und Erzeugnissen aus Drittländern begrenzt wird, sodass die wirtschaftliche und innovative Wettbewerbsfähigkeit der Union gesichert wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa59 sicherstellen. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den europäischen digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, einschließlich KMU, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz europäischer digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa59 sicherstellen. Eine erste Auswahl europäischer digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen und transparenten wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die europäischen digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz europäischer digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen und den digitalen Wandel in den überseeischen Ländern und Gebieten unterstützen. |
__________________ |
__________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Um im Hinblick auf Investitionen im Rahmen dieses Programms und Investitionen der Union in Forschung und Entwicklung – insbesondere Investitionen im Rahmen des Programms „Horizont Europa – Synergien zu schaffen, sollten die europäischen digitalen Innovationszentren als Plattformen fungieren, die Vertreter von Industrie, Wirtschaft und Verwaltung, die Lösungen auf der Grundlage neuer Technologien benötigen, einerseits und Unternehmen, insbesondere Start-up-Unternehmen und KMU, die marktreife Lösungen bieten, andererseits zusammenzubringen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11b) Die Planung, Entwicklung und Auftragsvergabe im Rahmen des Programms sollte im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Verbesserung der Kapazitäten und der Wettbewerbsfähigkeit der Union erfolgen. Die Priorität sollte dabei Maßnahmen eingeräumt werden, mit denen das strategische Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union erhöht werden und mit denen darauf abgezielt wird, die Abhängigkeit von Zulieferern und Erzeugnissen aus Drittländern zu begrenzen. Die Beteiligung von Drittländern an spezifischen Zielen des Programms sollte daher davon abhängen, welchen Beitrag diese Länder für die Union leisten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und die strategische Autonomie der Union stärken. Zu diesem Zweck sollten für das Programm EU-Mittel in Höhe von mindestens 9,2 Mrd. EUR vorgesehen werden, ergänzt durch Koinvestitionen aus den Mitgliedstaaten und/oder der Privatwirtschaft. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa die Spitzenposition beim technologischen Fortschritt erreichen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um die digitale Basis der Union zu stärken und zu erweitern, wichtigen gesellschaftlichen Veränderungen zu begegnen, die Kompetenzen der digitalen Wirtschaft in der EU weiter zu erhöhen sowie Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
Begründung | |
Das Programm „Digitales Europa“ sollte nicht nur Marktversagen und Problemen entgegenwirken, sondern auch dazu beitragen, die technologische, digitale und wirtschaftliche Führungsrolle der EU auszubauen, zu schützen oder zu unterstützen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung Union mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung. |
(15) Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung Union mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung. Im Fall einer indirekten Mittelverwaltung trägt die Kommission Sorge, dass die für die direkte Verwaltung des Programms erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung und ‑speicherung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. Die Union muss Weltklasse-Supercomputer anschaffen, die Ausstattung ihres Systems sicherstellen, Dienste für Simulation, Visualisierung und die Entwicklung von Prototypen bereitstellen und zugleich dafür Sorge tragen, dass das HPC-System mit den Werten und Grundsätzen der Union im Einklang steht. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa zusammenzuarbeiten, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden und den europäischen Mehrwert erhöhen würden. |
__________________ |
__________________ |
60 |
60 |
61 |
61 |
62 |
62 |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für in der Union ansässige Industrie – einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen –, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
__________________ |
__________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. Um die bestmöglichen Rahmenbedingungen für diese neuen Technologien zu schaffen, die in Europa gefördert werden sollen, muss die EU in ihren politischen Entscheidungsprozessen dem Innovationsprinzip Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie hat das Europäische Parlament auf den Einfluss von Sprachbarrieren auf die Industrie und ihre Digitalisierung verwiesen. In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung groß angelegter KI-basierter Sprachtechnologien wie automatisierte Übersetzung, Spracherkennung, Massendaten-Textanalyse, Dialog- und Fragenbeantwortungssysteme unabdingbar, um sprachliche Vielfalt zu bewahren, Inklusivität sicherzustellen und die zwischenmenschliche sowie die Mensch-Maschine-Kommunikation zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19b) Da sich selbstlernende Roboter und künstliche Intelligenz sowie ihre Fähigkeit, Wissen und Lerninhalte innerhalb von Sekunden zu multiplizieren, immer schneller weiterentwickeln, ist es schwierig, Entwicklungsstände bis zum Ende des Programms im Jahr 2027 zu prognostizieren. Daher sollte die Kommission diesen sich rasch entwickelnden digitalen Trend besonders genau beobachten und die Ziele des Arbeitsprogramms erforderlichenfalls rasch daran anpassen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19c) Da in der Industrie Europas die Nachfrage nach KI-Robotik-Lösungen steigt und vermieden werden muss, dass in diesem Bereich eine erhebliche Investitionslücke entsteht, sollte zu den Zielen für künstliche Intelligenz des Programms die durch künstliche Intelligenz gesteuerte Robotik gehören. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19d) Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz sollten nutzerfreundlich und standardmäßig rechtskonform sein, und den Verbrauchern sollten eine breitere Auswahl sowie mehr Informationen, insbesondere was die Qualität der Produkte und Dienstleistungen betrifft, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz, einschließlich Sprachtechnologien, von großer Bedeutung, um im Binnenmarkt beim Einsatz künstlicher Intelligenz die Sicherheit zu gewährleisten und die Möglichkeit der Text- und Datenauswertung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) Am 25. April 2018 verpflichtete sich die Kommission, einen europäischen Ansatz vorzuschlagen, indem sie in Zusammenarbeit mit Interessenträgern in der KI-Allianz, d. h. einer Gruppe von Experten im Bereich künstliche Intelligenz, Leitlinien zu künstlicher Intelligenz mit dem Ziel ausarbeitet, in Europa Anwendungen und Unternehmen, die auf künstlicher Intelligenz basieren, zu fördern. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist. |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist und dass mit entsprechenden Grundeinstellungen und technischen Vorkehrungen für Sicherheit und Datenschutz gesorgt werden muss. |
__________________ |
__________________ |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um die Bürger, öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und -bedrohungen sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen. |
(23) Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und die Abwehrfähigkeit gegen Cyberbedrohungen gesteigert sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen. |
_________________ |
_________________ |
65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity |
65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) Grundsätzlich sollten Cybersicherheitslösungen Sicherheitsstandards gemäß den neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ und „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ als wesentliche Design-Parameter umfassen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie die dezentrale Transaktionsnetztechnik, digitale Identitäten, Kryptografie, Verschlüsselung oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Logistik, Energie, Verkehr, Tourismus, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit und Transparenz von Online-Aktivitäten, etwa auf 5G-Plattformen, sowie von Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss in digitale Kompetenzen investiert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss im Rahmen eines integrierten Ansatzes in den Ausbau digitaler Kompetenzen investiert und die digitalen Kompetenzen müssen verbessert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Da ein ganzheitlicher Ansatz geboten ist, sollten bei diesem Programm auch die Bereiche Inklusion, Qualifikation, Ausbildung und Spezialisierung berücksichtigt werden, die neben fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen ausschlaggebend sind, um in der Wissensgesellschaft Mehrwert zu schaffen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. Darüber hinaus verlangte das Parlament, dass in allen Initiativen für den digitalen Wandel Gleichstellungsfragen berücksichtigt werden, und betonte, dass die ausgeprägte geschlechtsspezifische Diskrepanz in der IKT-Branche beseitigt werden muss, da dies langfristig für das Wachstum und den Wohlstand in Europa von entscheidender Bedeutung ist. |
__________________ |
__________________ |
67 DokumentA8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
67 DokumentA8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) In seiner Entschließung vom 28. April 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauen im digitalen Zeitalter betonte das Europäische Parlament, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Nutzung von IKT erhoben und Ziele, Indikatoren und Benchmarks entwickelt werden müssen, um die Fortschritte beim Zugang von Frauen zu IKT zu verfolgen und die Beispiele bewährter Verfahren bei Unternehmen zu fördern. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27b) In seiner Entschließung vom 21. Dezember 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ sprach sich das Europäische Parlament für eine digitale Unternehmenskultur für Frauen sowie ihre Integration in die Informationsgesellschaft und ihre Mitwirkung daran aus und sicherte seine Unterstützung dafür zu. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Cloud-Computing, Datenschutz und IT-Governance sowie künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Lern- und Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE, Erasmus und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Bürger und die Industrie zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz, Transparenz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden, während gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben verbessert wird. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen mehrsprachigen digitalen Diensten kommen können. Ferner ist es wichtig, dass diese Dienste auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29a) Die Digitalisierung kann den barrierefreien Zugang für alle Menschen, einschließlich älterer Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung und solchen in abgelegenen und ländlichen Gebieten, verbessern. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Sicherheit, Senkung der CO2-Emissionen, Energieinfrastruktur, Bildung und Ausbildung und Kultur erfordert die Fortführung, Modernisierung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenz- und sprachüberschreitenden Daten- und Informationsaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien und die Gewährleistung der Komplementarität am besten ausgeschöpft. Dennoch sollte beim digitalen Wandel berücksichtigt werden, dass aus unterschiedlichen Gründen nicht alle Bürger daran teilnehmen; es sollten Netze gefördert werden, mit denen die betroffenen Bürger weiterhin informiert und dabei unterstützt werden, weiterhin alle ihre Rechte zu genießen und alle gesellschaftlichen und bürgerlichen Pflichten zu erfüllen. |
_________________ |
_________________ |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(30a) Der digitale Wandel in diesem Bereich muss den europäischen Bürgern auf sichere und grenzüberschreitende Weise den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie deren Nutzung und Verwaltung ermöglichen, unabhängig von ihrem physischen Standort oder dem Standort der Daten. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(30b) Die Einführung fortgeschrittener Technik in Bereichen von öffentlichem Interesse – etwa im Bereich der Bildung – sowie der Zugang zu dieser Technik erfordern auch die notwendigen Kompetenzen, um diese zu nutzen. Daher sollten die Zielsetzungen des spezifischen Ziels 8 auch Weiterbildungsprogramme für jene Personen umfassen, die diese fortgeschrittene Technik nutzen werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen, sicheren, nahtlosen und inklusiven Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und hochwertigen Arbeitsplätzen geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
__________________ |
__________________ |
69 COM(2016) 725 final. |
69 COM(2016) 725 final. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die länderübergreifende Zusammenarbeit, die Angleichung gemeinsamer Standards und die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer und Sprachschranken an den Grenzen und den Bürokratieabbau, und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene sowie zur Vermeidung einer unnötigen doppelten Speicherung bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, technologieneutraler, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise, mit der für ein hohes Datenschutzniveau gesorgt ist, gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Am 6. Oktober 2017 stellten die Minister der Mitgliedstaaten der EU in Tallinn fest, dass die europäische Strategie für den digitalen Wandel auf Zusammenarbeit und Interoperabilität beruhen sollte, etwa auf Maßnahmen für die Vergabe offener Lizenzen und offenen Standards. Daher sollten mit dem Programm Open-Source-Lösungen gefördert werden, um die Weiterverwendung zu ermöglichen, das Vertrauen zu stärken und für Transparenz zu sorgen. Dies wird sich positiv auf die Tragfähigkeit der finanzierten Projekte auswirken. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“71. |
(37) Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“. Dies ist für kleine und mittlere Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft besonders relevant. |
__________________ |
|
71 |
|
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
|
|
|
|
|
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung), die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, unterstützen. |
(40) Die Verordnung (EU) 2016/679, die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, gewährleistet den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und stärkt das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt. Alle im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher uneingeschränkt mit jener Verordnung im Einklang stehen. Sie sollten insbesondere die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die mit den Verpflichtungen zum Datenschutz durch Technik („data protection by design“) übereinstimmen, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung verbindlich sind; soweit die Verarbeitung dieser Daten auch Daten zur elektronischen Kommunikation betrifft, ist die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. |
|
_________________ |
|
1a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Das Programm sollte unter uneingeschränkter Achtung des internationalen und europäischen Rahmens für den Schutz und die Durchsetzung des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Der effektive Schutz des geistigen Eigentums ist für die Innovation von entscheidender Bedeutung und somit für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich. |
(41) Das Programm sollte unter uneingeschränkter Achtung des internationalen und europäischen Rahmens für den Schutz und die Durchsetzung des geistigen Eigentums umgesetzt werden. Der effektive Schutz des geistigen Eigentums ist für die Innovation und die Wahrung des europäischen Mehrwerts von entscheidender Bedeutung und somit für die wirksame Durchführung des Programms erforderlich. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Die Stellen, die dieses Programm durchführen, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen. |
(42) Falls Stellen, die dieses Programm durchführen, Umgang mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der Union haben, sollten sie die entsprechenden Bestimmungen in Rechtsakten der Union oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Umgang mit Informationen befolgen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Verpflichtungen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen sollten bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden, damit dafür gesorgt ist, dass diese Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. |
_________________ |
_________________ |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren75, ausgeübt werden. |
entfällt |
__________________ |
|
75 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
|
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich als mehrjährige Arbeitsprogramme – üblicherweise alle zwei Jahre – angenommen werden oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, als jährliche Arbeitsprogramme. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
(45) Es sollten Arbeitsprogramme angenommen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich alle zwei Jahre oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, jährlich angenommen werden. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs 2 im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(46) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge 1 und 2 im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(46a) Um eine langfristige Finanzierung für das Programm „Digitales Europa“ sicherzustellen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, bedarf es klarer, gemeinsamer EU-Regeln, die zukunftsorientiert und wettbewerbsfreundlich sind, damit Investitionen und Innovation angeregt werden und die Bezahlbarkeit gewahrt bleibt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem jenen gemäß den Artikeln [8], [11], [16], [21], [35], [38] und [47] in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot, den Gesundheitsschutz, den Verbraucherschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Mitgliedstaaten müssen diese Verordnung so anwenden, dass diese Rechte und Grundsätze gewahrt bleiben. |
(47) Maßnahmen im Rahmen des Programms sollten im Einklang mit den Grundrechten stehen und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung tragen, vor allem jenen gemäß den Artikeln [8], [11], [16], [21], [22], [35], [38], [41] und [47] in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot, die sprachliche Vielfalt und das Recht der Kommunikation in jeder EU-Sprache, den Gesundheitsschutz, den Verbraucherschutz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen – einschließlich des Völkerrechts und der einschlägigen Beschlüsse der Kommission – und mit ethischen Grundsätzen stehen und nicht gegen den Grundsatz der Integrität der Forschung verstoßen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(47a) Im April 2018 verpflichtete sich die Kommission1a, einen Rahmen für Interessenträger und Sachverständige einzurichten, um in Zusammenarbeit mit der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien Leitlinien für künstliche Intelligenz ausarbeiten. Die Kommission wird nationale und europäische Verbraucherschutzorganisationen sowie die für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörden dabei unterstützen, unter Mitwirkung der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe und des Europäischen Datenschutzausschusses ein Verständnis für KI-fähige Anwendungen zu entwickeln. |
|
__________________ |
|
1a Mitteilung der Kommission vom 25.4.2018 mit dem Titel „Künstliche Intelligenz für Europa“ (COM(2018)0237 final), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/docs_autres_institutions/commission_europeenne/com/2018/0237/COM_COM(2018)0237_DE.pdf. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. |
entfällt |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet, das im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 umgesetzt wird. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie. |
(e) „europäisches digitales Innovationszentrum“ einen bestehenden oder neuen Rechtsträger oder ein Konsortium von Rechtsträgern, der bzw. das in einem offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie, sowie die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln. Europäische digitale Innovationszentren sind für Unternehmen jeder Art und Größe, insbesondere KMU, expandierende Unternehmen (Scale-ups) und öffentliche Verwaltungen, in der gesamten Union offen. |
|
Europäische digitale Innovationszentren fungieren als zentrale Anlaufstellen, die Unternehmen – insbesondere KMU, Start-up- und MidCap-Unternehmen – mit digitalen Technologien bei der Verbesserung ihrer Geschäftstätigkeit, Produktionsprozesse, Produkte und Dienste unterstützen können. Zu diesem Zweck werden die Zentren zu einem unionsweiten dezentralen Netzwerk zusammengeschlossen, das Unternehmen Unterstützung bietet, damit sichergestellt ist, dass deren Mitarbeiter über das für die Handhabung der verfügbaren digitalen Technologien erforderliche Fachwissen verfügen. Darüber hinaus stimmen sich die Zentren bei der Unterstützung mit Bildungseinrichtungen im Hinblick auf die Ausbildung von Studierenden und die Weiterbildung von Arbeitnehmern ab. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „Medienkompetenz“ die analytischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in der digitalen Welt zurechtzufinden. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fb) „Europäische Partnerschaft“ eine Initiative, bei der sich die Union und private oder öffentliche Partner (wie Unternehmen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Aufgaben auf örtlicher, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene wahrnehmende Einrichtungen oder Organisation der Zivilgesellschaft wie Stiftungen und KMU-Verbände) gemeinsam verpflichten, mit vereinten Kräften die Entwicklung und Umsetzung digitaler Innovationen und Tätigkeiten in Bezug auf die Einführung von Technologien – etwa solche, die mit einer Markteinführung oder ihrer Berücksichtigung in Regulierung oder Politik im Zusammenhang stehen – zu unterstützen; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fc) „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fd) „Konsortium“ einen partnerschaftlichen Zusammenschluss von Unternehmen, der gebildet wird, um eine Maßnahme im Rahmen des Programms durchzuführen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern, öffentlichen Dienstleistungen und Unternehmen zugutekommen, sowie die strategische Autonomie und den Zusammenhalt der Europäischen Union zu stärken und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und die digitale Kluft zu verringern. Das Programm wird |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen. |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in der Privatwirtschaft und in Bereichen von öffentlichem Interesse ausbauen, indem sie ihren digitalen Wandel unterstützt und den Zugang zu digitalen Technologien sicherstellt. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer interoperablen Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich und privat finanzierten Forschung zugänglich ist; |
__________________ |
__________________ |
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen; |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen, unter gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Datenschutzniveaus; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78 einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik. |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78 einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik; Förderung der Entwicklung der für diese Einführung nötigen Hardware und Software in der Union. |
__________________ |
__________________ |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Maßnahmen im Rahmen des Spezifischen Ziels 1 werden in erster Linie durch das von der Kommission vorgeschlagene und vom Ministerrat am 25. Juni 2018 gebilligte gemeinsame Unternehmen im Einklang mit Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates1a umgesetzt. |
|
__________________ |
|
1a Verordnung zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen. Dok. 10594/18. Brüssel, 18. September 2018 (OR. en). http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10594-2018-INIT/de/pdf |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken. Bei Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz müssen im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz die Grundsätze der „eingebauten“ Sicherheit und Privatsphäre beachtet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Entwicklung und Implementierung künstlicher Intelligenz stets der Mensch im Mittelpunkt steht; |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für Unternehmen, insbesondere KMU und Start-ups, und öffentliche Verwaltungen, einschließlich gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Entwicklung und Stärkung industrieller Anwendungs- und Produktionssysteme, Erleichterung der Aufnahme von Technologien in Wertschöpfungsketten und der Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle sowie Verkürzung der Zeitspanne von der Innovation bis zur Marktreife; Förderung der Einführung von Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Gesellschaft. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels im Bereich der künstlichen Intelligenz erfolgt ausschließlich nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Kommission oder eine Exekutivagentur auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Spezifischen Ziels 2 werden ethische Grundsätze und einschlägige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der EU sowie das Völkerrecht, einschließlich der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie deren Protokolle, beachtet. Die Kommission legt in den Arbeitsprogrammen im Rahmen des Spezifischen Ziels 2 unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe für künstliche Intelligenz Bedingungen in Bezug auf ethische Fragen fest. In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder den Beihilfevereinbarungen müssen die in den Arbeitsprogrammen festgelegten einschlägigen Bedingungen enthalten sein. Bei der Evaluierung der einzelnen Maßnahmen wird eine ethische Überprüfung für jedes Projekt vorgenommen. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind oder bei denen die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, kommen nicht für eine Förderung in Betracht. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen, um auf europäischer Ebene ein allgemeines hohes Maß an Cybersicherheit zu erreichen, in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und den Grundrechten, unter Sicherstellung der strategischen Autonomie der EU; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung und des Ausbaus europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit und Verbreitung und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft; |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit besonderem Augenmerk auf öffentliche Dienstleistungen und wesentliche Wirtschaftsbeteiligte wie KMU; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen. |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen, auch durch Maßnahmen zur Entwicklung einer Cybersicherheitskultur in Organisationen. |
__________________ |
__________________ |
79 ABl L 194 vom 19.7.2016, S. 1. |
79 ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe, Steigerung des Risikobewusstseins und Verbesserung der Kenntnisse über grundlegende Sicherheitsverfahren unter den Nutzern, insbesondere in öffentlichen Verwaltungen, KMU und Start-up-Unternehmen, damit in den Unternehmen ein elementares Sicherheitsniveau eingehalten wird, etwa mit der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und bei der Kommunikation sowie Softwareaktualisierungen, und Förderung der Verwendung eingebauter und standardmäßiger Sicherheitseinstellungen, der Kenntnisse über grundlegende Sicherheitsverfahren sowie der Cyber-Hygiene; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 im Bereich Cybersicherheit und Vertrauen werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung und das Kompetenznetz für Cybersicherheit gemäß der [Verordnung ..... des Europäischen Parlaments und des Rates1a umgesetzt]. |
|
__________________ |
|
1a Verordnung ..... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so auf geschlechtsneutrale Weise ein Beitrag zum Talentpool der Union geleistet, die digitale Kluft verringert sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik, künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, Kommunikationssysteme und -netze sowie Datenschutzkompetenzen. Im Hinblick auf die Stimulierung und Verbesserung des Arbeitsmarktes sowie auf die Spezialisierung in digitalen Technologien und Anwendungen werden mit der finanziellen Intervention die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung hochwertiger langfristiger Schulungskurse, inklusive integriertes Lernen für Studierende, Lehrkräfte, Ausbilder, IT-Fachleute, Forscher und Arbeitskräfte, einschließlich Beamter, in Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten und Forschungszentren; |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung hochwertiger kurzfristiger Schulungen und Kurse, inklusive integriertes Lernen für Unternehmer, Kleinunternehmer und Leiter von Start-up-Unternehmen sowie Arbeitskräfte, einschließlich Beamter und Selbstständiger; |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
(c) Unterstützung hochwertiger Ausbildung am Arbeitsplatz, inklusive integriertes Lernen und Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 im Bereich fortgeschrittene digitale Kompetenzen erfolgt in erster Linie nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Kommission. Die europäischen digitalen Innovationszentren können im Zusammenhang mit Fortbildungsmöglichkeiten unterstützend tätig werden, indem sie Unternehmen beraten und den Kontakt zu entsprechenden Kompetenzzentren herstellen, um eine möglichst breite geografische Abdeckung innerhalb der Union sicherzustellen. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt, mit denen die entsprechenden Maßnahmen für die digitale Infrastruktur ergänzt werden und gleichzeitig die digitale Kluft verringert wird: |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr und Kommunikation, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche und in Unternehmen, die in der Union ansässig sind, moderne digitale Technologien erfolgreich eingeführt werden können und die erforderlichen Kompetenzen zu deren Nutzung vorhanden sind, insbesondere Hochleistungsrechnen, Sprachentechnologie, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler moderner Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) in der gesamten Union ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich mittels Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen, in Pilotprojekten zu erproben und auszubauen, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cybersicherheit, Datenschutz, Cloud-Computing und IT-Governance und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU und Start-ups; |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Wartung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren; |
(g) Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Anführung der digitalen Entwicklung und darüber hinaus zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren und Förderung der gegenseitigen Bereicherung der verschiedenen einzelstaatlichen Initiativen, sodass dank der dauerhaften Zusammenarbeit aller beteiligter Akteure auf EU-Ebene eine digitale Gesellschaft entsteht; |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, unter anderem durch Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU, die auf eingebauten Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen beruhen und den Daten- und Verbraucherschutz gewährleisten; |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 5 im Bereich Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität erfolgt in erster Linie nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwendung durch die Europäische Kommission. Die europäischen digitalen Innovationszentren können unterstützend tätig werden. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 8 192 391 000 EUR zu Preisen von 2018 (9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bis zu 2 698 240 000 EUR für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen; |
(a) bis zu 2 404 289 438 EUR zu Preisen von 2018 (2 698 240 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bis zu 2 498 369 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
(b) bis zu 2 226 192 703 EUR zu Preisen von 2018 (2 498 369 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bis zu 1 998 696 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
(c) bis zu 1 780 954 875 EUR zu Preisen von 2018 (1 998 696 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) bis zu 699 543 000 EUR für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; |
(d) bis zu 623 333 672 EUR zu Preisen von 2018 (699 543 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bis zu 1 299 152 000 EUR für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. |
(e) bis zu 1 157 620 312 EUR zu Preisen von 2018 (1 299 152 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
5. Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt im größtmöglichen Umfang zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An dem Programm können sich beteiligen: |
entfällt |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums; |
1. Das Programm steht Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums offen; |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und ihnen; |
2. Die vollständige oder partielle Assoziierung von Drittländern, die nicht in Absatz 1 genannt werden, hängt von einer Einzelfallprüfung des spezifischen Ziels nach Maßgabe der Bedingungen ab, die in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des Drittlandes an Programmen der Union festgelegt sind, vorausgesetzt dass in diesem besonderen Abkommen die folgenden Kriterien uneingeschränkt beachtet werden: |
|
- die Teilnahme des Drittlandes liegt im Interesse der Union; |
|
- durch die Teilnahme wird dazu beigetragen, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen; |
|
- durch die Teilnahme entstehen keine Sicherheitsbedenken, und die einschlägigen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 12 werden uneingeschränkt beachtet; |
|
- mit dem Abkommen wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; |
|
- in dem Abkommen werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen geregelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung]; |
|
- im Abkommen wird keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorgesehen; |
|
- durch das Abkommen werden die Rechte der Union gewahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme bewerten die Europäische Kommission oder andere einschlägige Durchführungsorgane im Einzelfall, ob die Bedingungen des in Absatz 2 genannten Abkommens für die Maßnahmen, die ein Arbeitsprogramm umfasst, erfüllt werden. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. unter die europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; |
entfällt |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Drittländer, nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen |
entfällt |
— gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; |
|
— die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung]; |
|
— keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorsieht; |
|
— die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. |
|
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisation im Rahmen des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12]. |
2. Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisationen im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (Hochleistungsrechnen), 2 (Künstliche Intelligenz) und 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12]. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Im Arbeitsprogramm kann auch vorsehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der EU, die aber aus Drittländern geführt werden, aus Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Stellen beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben und von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden bzw. bei denen diese Anforderungen als erfüllt gelten. |
5. Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der EU, die aber aus Drittländern geführt werden, aus strategischen und Sicherheitsgründen von der Beteiligung an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1, 2 und 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Stellen beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben und von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden bzw. bei denen diese Anforderungen als erfüllt gelten. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Maßnahmen, die aus der Union herausführende Technologietransfers umfassen, sind nicht zulässig. Zur Wahrung der langfristigen strategischen Sicherheitsziele wird im Hinblick auf die Teilnahme von Rechtsträgern, die ihren Hauptsitz außerhalb der Union haben, eine Bewertung der Sachdienlichkeit vorgenommen. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die Fördereinrichtung Sicherheitsprüfungen vor; Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den Sicherheitsbestimmungen stehen, können jederzeit ausgeschlossen oder beendet werden. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. Die Kommission stellt sicher, dass die Verwirklichung der spezifischen Ziele 1 bis 5 nicht behindert wird, wenn der komplementäre Charakter des Programms mit Blick auf andere europäische Programme genutzt wird, insbesondere den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF-2), InvestEU, Erasmus, den Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). |
|
Die Kommission prüft die Möglichkeiten einer Verbesserung der Wirksamkeit aller Programme, die Mittel im Bereich der Digitalisierung bereitstellen. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei. |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen Behörden und der Kommission und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe (als primäre Form) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich. |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe durch die Kommission, eine Fördereinrichtung, einen einzelnen Begünstigten oder mehrere Begünstigte gemeinsam (als primäre Form der Maßnahme) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Im Rahmen der Auftragsvergabe können die Vergabe mehrerer Aufträge innerhalb desselben Verfahrens genehmigt und im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen über das Beschaffungswesen Bedingungen des Orts der Leistung vorgesehen werden. Ferner sind im Rahmen des Programms Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die effizienteste Verwendung der Auftragsvergabe ermöglicht werden, indem die Bestimmungen darüber verdeutlicht werden, wie die Kommission oder die Fördereinrichtungen der EU bei der im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanzierten Vergabe öffentlicher Aufträge selbst als Auftraggeber tätig werden können. Darüber hinaus können im Rahmen eines Vergabeverfahrens Aufträge an mehrere Verkäufer oder Auftragnehmer vergeben werden, wodurch für ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis sowie für die Kontinuität der Versorgung und der Bereitstellung von Dienstleistungen (vor allem im Zusammenhang mit digitalen Technologien) gesorgt wird. | |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm kann über europäische Partnerschaften durchgeführt werden. Dies kann insbesondere Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 187 AEUV umfassen. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften im Rahmen der [Verordnung über Horizont Europa, Ref. hinzufügen]. |
Das Programm kann über europäische Partnerschaften durchgeführt werden, abgestimmt innerhalb des strategischen Programmplanungsprozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Dies kann insbesondere Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 187 AEUV umfassen. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften im Rahmen der [Verordnung über Horizont Europa, Ref. hinzufügen]. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für europäische Partnerschaften gelten folgende Bedingungen: |
|
(a) Sie werden gegründet, wenn sie die Ziele des Programms „Digitales Europa“ besser verwirklichen können als die Union allein. |
|
(b) Sie genügen den Grundsätzen des europäischen Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung, der Hebelwirkung, der langfristigen finanziellen Verpflichtung aller Beteiligten, der Flexibilität, der Kohärenz und der Komplementarität mit Initiativen auf Unionsebene und lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Initiativen. |
|
(c) Sie sind zeitlich begrenzt, und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm sind festgelegt. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Bestimmungen und Kriterien für ihre Auswahl, Umsetzung, Überwachung, Evaluierung und stufenweise Beendigung sind in (Angabe ist zu ergänzen) festgelegt. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Digitale Innovationszentren |
Europäische digitale Innovationszentren |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet. |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird aufbauend auf bestehender Infrastruktur ein erstes Netz europäischer digitaler Innovationszentren eingerichtet, sodass es zumindest ein digitales Innovationszentrum je Mitgliedstaat gibt. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen, transparenten, inklusiven wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren, |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der europäischen digitalen Innovationszentren, |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal; |
(b) hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal mit entsprechenden Fähigkeiten; |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) nachgewiesene Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, um die Marktrelevanz der Maßnahmen zu den spezifischen Zielen 1 bis 5 sicherzustellen; |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) Verknüpfungen mit bestehenden, unter Horizont 2020 geschaffenen IKT-Zentren, InvestEU und dem Enterprise Europe Network; |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die genauen Voraussetzungen für eine Anerkennung als „europäisches digitales Innovationszentrum“ und die zu erfüllenden Aufgaben werden harmonisiert und zeitnah veröffentlicht, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus: |
3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus und identifiziert sie eindeutig: |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet. |
(b) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet, die Konvergenz dabei verbessert und dazu beigetragen wird, die Kluft zwischen den im Rahmen des Kohäsionsfonds geförderten Ländern und anderen Mitgliedstaaten zu schließen sowie die digitale Kluft in geografischer Hinsicht zu verringern. |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
4. Zusätzliche europäische digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können in diesen Gebieten weitere Innovationszentren ausgewählt werden. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Den digitalen Innovationszentren können Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden. |
5. Die europäischen digitalen Innovationszentren müssen durch eine eigene Bezeichnung eindeutig identifizierbar sein und es können ihnen Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die digitalen Innovationszentren, die Finanzierungen erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
6. Die europäischen digitalen Innovationszentren, die Finanzmittel erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen und Bereitstellung von technologischem Fachwissen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf Start-up-Unternehmen, KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, im Hinblick auf die Nutzung der vom Programm abgedeckten Technologien, damit sie wettbewerbsfähiger werden und um ihre Geschäftsmodelle zu verbessern; |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU, Start-up-Unternehmen und MidCap-Unternehmen in einer Region mit europäischen digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; Schaffung von Anreizen für den Austausch von Fähigkeiten, gemeinsamen Initiativen und bewährten Verfahren; |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU, Start-up-Unternehmen und MidCap-Unternehmen. Einzelne europäische digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die europäischen digitalen Innovationszentren können auch mit dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, insbesondere mit EIT Digital, und den im Rahmen von Horizont 2020 eingerichteten digitalen Innovationszentren zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6b. Die europäischen digitalen Innovationszentren können die Aktivitäten der digitalen Innovationszentren ausführen, die im Rahmen der Rahmenprogramme für Forschung und Innovation aufgebaut wurden, einschließlich der Innovationszentren von EIT Digital. |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel [3] und in den Artikeln [4]–[8] genannten Ziele beitragen, kommen für eine Förderung in Betracht. |
1. Nur Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel [3] und in den Artikeln [4]–[8] genannten Ziele beitragen, kommen für eine Förderung gemäß den in Anhang I genannten allgemeinen Zielen in Betracht. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland; |
ii) einem gemäß den Artikeln 10 und 12 mit dem Programm assoziierten Drittland; |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise an bestimmten Maßnahmen teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich ist. |
3. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise an bestimmten Maßnahmen teilnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Programms erforderlich ist und keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken für die Union mit sich bringt oder die strategische Autonomie der Union bedroht. |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Natürliche Personen sind nicht förderfähig, außer im Fall von Finanzhilfen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
4. Natürliche Personen können für Finanzhilfen im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) förderfähig sein. Drittstaatsangehörige können förderfähig sein, sofern sie in der Union ansässig sind. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. |
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können – unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes und gemäß den Spezifikationen zu jedem Ziel – bei Vorliegen hinreichend gerechtfertigter Gründe bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken. |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
|
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit; |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, das Klima, die Umwelt und die Gesellschaft, insbesondere die Förderung der Zugänglichkeit und Chancengleichheit in der Bildung und im Berufsleben; |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage; |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten; |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) gegebenenfalls die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte; |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) gegebenenfalls das öffentliche Interesse; |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hc) gegebenenfalls eine Verringerung der digitalen Kluft zwischen Regionen, Bürgern oder Unternehmen. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. |
Im Rahmen dieses Programms beschlossene Mischfinanzierungsmaßnahmen werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. Der Betrag der Kosten dieses Programms innerhalb einer Mischfinanzierung mit einem Finanzierungsinstrument ist nicht rückzahlbar. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wurden für eine Maßnahme bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem EU-Fonds gewährt oder gezahlt, so ist dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm anzuführen. |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm liegt der Schwerpunkt auf den im Anhang festgelegten Tätigkeiten und es wird sichergestellt, dass die so geförderten Maßnahmen private Finanzierungen nicht verdrängen. Nachfolgende Arbeitsprogramme können Tätigkeiten umfassen, die nicht im Anhang festgelegt sind, sofern diese mit den Zielen dieser Verordnung gemäß den Artikeln [4–8] im Einklang stehen. |
3. In den Arbeitsprogrammen liegt der Schwerpunkt auf den im Anhang I festgelegten Tätigkeiten, und es wird sichergestellt, dass die so geförderten Maßnahmen die private Finanzierung nicht verdrängen. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die dort festgelegten Tätigkeiten auf eine Weise, die den in den Artikeln 4 bis 8 genannten Zielen dieser Verordnung entspricht, zu überprüfen oder zu ergänzen. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
1. In Anhang II sind messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung messbarer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission Anhang III spätestens bis zum 1. Januar 2021. |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2 anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
2. Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang 2 anzunehmen, um die messbaren Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und ihre Erfassung effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst umfassend zu nutzen. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen. |
4. Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst effizient zu nutzen, und es sollten DESI-Datensätze auf NUTS-2-Ebene gesammelt werden, damit der Mangel an regionalen Daten im Zusammenhang mit dem digitalen Europa behoben wird. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Evaluierung |
Evaluierung des Programms |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm – insbesondere auf der Grundlage des Systems der Leistungsberichterstattung gemäß Artikel 24 Absatz 3 – regelmäßig überwacht und extern evaluiert wird. Im Rahmen der Evaluierungen wird auch eine qualitative Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele durchgeführt. |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. |
2. Neben der regelmäßigen Überwachung des Programms arbeitet die Kommission einen Zwischenevaluierungsbericht aus und übermittelt ihn spätestens am 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
|
Die Zwischenevaluierung wird dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Auf der Grundlage einer abschließenden unabhängigen externen Evaluierung erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht des Programms, in dem seine längerfristigen Auswirkungen und seine Nachhaltigkeit bewertet werden. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission übermittelt den in Absatz 3 genannten abschließenden Evaluierungsbericht spätestens am 31. Dezember 2030 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
4. Als Teil des Kontrollsystems beruht die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung von zumindest einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Artikel 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
2. Die in den Artikeln 23 und 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 23 und 24 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23 und 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wahrheitsgetreue, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen. |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Sie sorgt außerdem dafür, dass integrierte Informationen zur Verfügung stehen und potenzielle Antragsteller Zugang zu Unionsmitteln im digitalen Bereich erhalten. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen. |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke auf nichtwirtschaftlicher Basis zugänglich sein. |
1. gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen sowie auf nichtwirtschaftlicher Basis für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke zugänglich sein. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich auf der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation – insbesondere aus neuen Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden – für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, auf und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. |
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und der dezentralen Transaktionsnetztechnik in Europa, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, auf und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. |
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen sowie Fortbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen oder Bürgern aller Altersgruppen, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen, Arbeitssuchenden und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen; |
1. Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten des integrierten Lernens durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen; |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 15 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 16 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 1 – Nummer 1.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.2. Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen; |
1.2. Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung, Erweiterung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen; |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 2 – Nummer 2.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher und unter Wahrung des Datenschutzes über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu nationalen Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen). |
3. Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen). |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt I – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte oder intelligente ländliche Gebiete zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik. |
4. Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Unterabschnitt II – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
|
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 2 – Nummer 2.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.2 Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die KI nutzen |
2.2 Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die in Zusammenarbeit mit digitalen Innovationszentren KI erproben und damit experimentieren |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 2 – Nummer 2.2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2.2a Anzahl der vom Programm unterstützten konkreten KI-Anwendungen, die derzeit kommerzialisiert werden |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.1 Anzahl der ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten |
4.1 Anzahl der pro Jahr in der Union ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.2 Anzahl der Unternehmen mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten |
4.2 Anzahl der Unternehmen in der Union pro Jahr mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4.2b Anzahl der Studierenden, Hochschulabsolventen und Arbeitslosen, die ihren Status durch Schulungen im Rahmen des Programms verbessern konnten |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.1 Einführung digitaler öffentlicher Dienste |
5.1 Häufigkeit der Einführung digitaler öffentlicher Dienste |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.2 Unternehmen mit hoher digitaler Intensität |
5.2 Zahl der Unternehmen mit hoher digitaler Intensität |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 5 – Nummer 5.3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.3 Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen |
5.3 Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) das Programm „Digitales Europa“ wird aktiv Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ schaffen, was die Nachhaltigkeit von Daten aus Forschungsprojekten betrifft; |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale, regionale und lokale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
BEGRÜNDUNG
Im Programm „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027, das die Kommission am 6. Juni 2018 vorgelegt hat, sind die Ziele des Programms, der Haushaltsplan für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbedingungen festgelegt.
Die Berichterstatterin befürwortet das allgemeine Ziel des vorgeschlagenen Programms, den digitalen Wandel in der Wirtschaft, der Industrie und der Gesellschaft Europas zu fördern. Es sollte allen europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Im Rahmen des Programms werden die Kapazitäten Europas in zentralen Bereichen der digitalen Technologien ausgebaut, indem diese Technologien im großen Maßstab eingeführt werden. Zudem wird deren Verbreitung und Akzeptanz sowohl in Bereichen von öffentlichem Interesse als auch in der Privatwirtschaft gestärkt. Da gewisse Ziele sehr spezifisch sind, besteht ein weiteres Ziel des Programms neben dem digitalen Wandel darin, das Leistungsvermögen auszubauen und die strategische Autonomie der EU zu fördern.
Der gegenwärtige Stand der Digitalisierung der Wirtschaft, der Industrie und der Gesellschaft der Union reicht nicht aus, um den politischen Zielen, die mit dem digitalen Binnenmarkt verfolgt werden, gerecht zu werden. Es besteht weiterhin eine große Lücke, die mit beträchtlichen und besseren Investitionen auf europäischer Ebene gefüllt werden muss, damit das gemeinsame Ziel erreicht und der größtmögliche europäische Mehrwert erzielt werden kann. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um das erste gesamteuropäische Programm für den digitalen Wandel. Es sollte als ein großer Schritt gesehen werden, wenn es darum geht, Europa in seiner Vorreiterrolle zu stärken.
Mit dem Programm werden fünf spezifische Ziele verfolgt, und die jeweiligen Finanzausstattungen spiegeln die Unterschiede, die zwischen ihnen bestehen, wider. Da mit diesem Programm eine große Bandbreite an Tätigkeiten finanziert werden kann, könnte bei der Umsetzung das Hauptziel, nämlich der Aufbau von Kapazitäten in der EU, in den Hintergrund geraten. Die Berichterstatterin hält es für angezeigt, sehr wachsam zu bleiben, und schlägt daher vor, dass das Europäische Parlament die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme kontrolliert.
Das Programm sollte ein Instrument sein, mit dem die Unabhängigkeit der EU, insbesondere im Bereich der spezifischen Ziele 1, 2 und 3 (Hochleistungsrechnen, Künstliche Intelligenz und Cybersicherheit und Vertrauen) tatsächlich gestärkt werden kann. Die EU muss ihre strategische Autonomie sichern, um auf internationaler Ebene handlungsfähig zu sein, und dies kann nur erzielt werden, wenn die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, besser zusammenarbeiten.
Das spezifische Ziel 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) ist für den Erfolg der ersten drei Ziele von ausschlaggebender Bedeutung, denn im Rahmen dieses Ziels werden Studierenden, Hochschulabsolventen und Beschäftigten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in der EU die Mittel für den Erwerb und Ausbau dieser Kompetenzen bereitgestellt, sodass die gegenwärtigen und künftigen Arbeitskräfte leicht fortgeschrittene digitale Kompetenzen erwerben können.
Das besondere Ziel 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) ist von wesentlicher Bedeutung, um die optimale Nutzung digitaler Kapazitäten, einschließlich der Einführung interoperabler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse (insbesondere in den Bereichen Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit), in der gesamten Wirtschaft auszubauen und den Zugang aller Unternehmen, auch KMU und Start-up-Unternehmen, und der Bürger zu Technologie und Know-how zu erleichtern.
Die förderfähigen Stellen sollten ihren Sitz in der EU haben. Eine Zusammenarbeit mit Drittländern scheint im besonderen Kontext dieses Programms unangebracht.
Darüber hinaus sollten die ausgewählten Projekte angesichts der Sensibilität und der laufenden Konsultationen zu dem besonderen Ziel 2 (Künstliche Intelligenz) hohen ethischen Anforderungen entsprechen – ähnlich wie bei anderen MIR-Programmen wie Horizont Europa und dem Europäischen Programm für die Verteidigung.
Die europäischen digitalen Innovationszentren sind für die Durchführung gezielter Programme vorgesehen, mit denen die europäische Wirtschaft einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen und die öffentlichen Verwaltungen dabei unterstützt werden, ihr Personal mit den erforderlichen fortgeschrittenen Kompetenzen auszustatten, damit die neuen Möglichkeiten, die das Hochleistungsrechnen, die künstliche Intelligenz und die Cybersicherheit bieten, genutzt werden können. KMU, Start-up-Unternehmen und öffentliche Verwaltungen werden auch Zugang zu technologischem Fachwissen und Fertigungseinrichtungen haben und Beratung erhalten, damit sie die Rentabilität ihrer Projekte zur Digitalisierung besser bewerten können. Sie stellen wesentliche Faktoren für die Strategie zur Digitalisierung der europäischen Industrie dar. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass unbedingt ein Netzwerk europäischer digitaler Innovationszentren eingerichtet werden muss. Dieses Netzwerk sollte Europa und auch die einzelnen Mitgliedstaaten geografisch so gut wie möglich abdecken, damit dem konkreten Bedarf entsprochen werden kann. Ein vorrangiges Ziel ist dabei, in jeder Region mindestens ein europäisches Zentrum für digitale Innovation einzurichten.
Die Gesamtausstattung des Programms, die sich auf 9 194 Mrd. EUR beläuft, sollte als Mindestbetrag angesehen werden, der erforderlich ist, damit das Programm „Digitales Europa“ erfolgreich ablaufen kann. Der Betrag, den die Kommission vorschlägt, könnte angesichts der hochgesteckten Ziele und der unvorhersehbaren Herausforderungen zu gering sein, zumal es sich um ein neues Programm handelt und der genaue Bedarf für jedes einzelne Ziel nicht vorab ermittelt werden kann.
Abschließend ist festzustellen, dass sich die Berichterstatterin der Haushaltszwänge und der Investitionsanstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten bewusst ist und die Verpflichtung, die Mittel möglichst effizient zu verwalten, bei der Umsetzung dieses Programms nicht außer Acht gelassen werden darf. Entsprechend wird es von entscheidender Bedeutung sein, Synergien zwischen dem Programm und den anderen Fördermitteln der EU im Rahmen des nächsten MFR herzustellen.
Dadurch, dass die Mittel flexibler eingesetzt werden können, werden die Investitionen mehr Wirkung entfalten und einen größeren Mehrwert erzielen, insbesondere weil sie die lokale Wirkung der EU-Investitionen im digitalen Bereich verstärken werden, während das EU-Programm besser mit nationalen und regionalen Investitionen in die Digitalisierung ergänzt werden kann.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin erhielt bei der Erstellung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:
Einrichtung und/oder Person
|
|
Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Hochschulen von Portugal |
|
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von Österreich (EU-Vorsitz) |
|
Vertretung Norwegens bei der EU |
|
EARTO |
|
IAPP |
|
Universität Aalto |
|
Ausschuss der Regionen |
|
Wirtschaftskammer Österreich |
|
Bitkom |
|
Amazon |
|
DIGITALEUROPE |
|
European Digital Rights (EDRi) |
|
Europäische Cybersicherheitsorganisation (ECSO) |
|
TNO |
|
Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME) |
|
European Digital SME Alliance |
|
European Digital Rights (EDRi) |
|
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (12.10.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Bogdan Brunon Wenta
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Programm „Digitales Europa“ aufzustellen. Mit dem Programm soll im Rahmen des nächsten langfristigen EU-Haushalts (MFR 2021–2027) und mit einem Budget von 9,2 Mrd. EUR der digitale Wandel in Europa zum Vorteil der Bürger und der Unternehmen gestaltet werden.
Mit dem Programm werden fünf spezifische Ziele verfolgt: 1) Hochleistungsrechnen, 2) Künstliche Intelligenz, 3) Cybersicherheit, 4) Fortgeschrittene digitale Kompetenzen und 5) Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.
In dem Entwurf der Stellungnahme wird vor allem auf folgende Problembereiche eingegangen:
(i) Haushalt (Artikel 9)
Zwar müssen unbedingt Synergien zwischen dem Programm „Digitales Europa“ und allen anderen Programmen des MFR genutzt werden, allerdings ist es angesichts der ehrgeizigen Ziele von „Digitales Europa“ wichtig, die dafür vorgesehenen Mittel sicherzustellen. Daher schlägt der Verfasser der Stellungnahme einige spezifische Änderungen an der Mittelausstattung vor.
Insbesondere schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, die Zuweisungen für das spezifische Ziel 4, „Fortgeschrittene digitale Kompetenzen“, leicht anzuheben, und zwar auf eine Mittelausstattung von rund 830 Mio. EUR (9 % des Gesamthaushalts) anstelle der von der Kommission ursprünglich vorgesehenen 700 Mio. EUR (7,6 %).
(ii) Fortgeschrittene digitale Kompetenzen (Artikel 7 und Anhänge)
Da sowohl den derzeitigen als auch den künftigen Arbeitskräften unbedingt ermöglicht werden muss, im Rahmen kurz- oder längerfristig angelegter Schulungen und von Praktika fortgeschrittene digitale Kompetenzen zu erwerben, schlägt der Verfasser der Stellungnahme einige Änderungen vor, um dieses spezifische Ziel zu stärken und die vorgeschlagenen Bestimmungen zu präzisieren.
(iii) Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität (Artikel 8 und Anlagen)
Dieses Ziel ist für die Kultur- und Kreativwirtschaft besonders relevant. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt mehrere Änderungen vor, um die Kultur- und Kreativwirtschaft – insbesondere im audiovisuellen Bereich – beim digitalen Wandel, den diese Wirtschaftszweige durchlaufen, besser zu unterstützen, und hebt hervor, dass ihnen der Zugang zu den modernsten und leistungsfähigsten digitalen Technologien, von künstlicher Intelligenz bis hin zum Hochleistungsrechnen, gewährt werden muss.
Dieses Ziel ist auch für das kulturelle Erbe von Relevanz. Das Programm „Digitales Europa“ wird eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die digitale Bibliothek „Europeana“ zu unterstützen.
(iv) Evaluierung (Artikel 25)
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt im Hinblick auf die Evaluierung des Programms mehrere wesentliche Änderungen vor, weil er der Ansicht ist, dass der Vorschlag der Kommission in diesem Zusammenhang nicht hinreichend klar ist.
(v) Arbeitsprogramm (Artikel 23)
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, dass die Arbeitsprogramme von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte und nicht – wie von der Kommission in ihrem Vorschlag vorgesehen – im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden.
Insgesamt begrüßt der Verfasser der Stellungnahme die Anstrengungen, die die Kommission für diesen Vorschlag unternommen hat. Allerdings ist der Vorschlag viel zu allgemein und zu vage, und es fehlen wesentliche Details und Rechtsklarheit. Um klarzustellen, wie das Programm konkret funktionieren wird und wie die Synergien zwischen den Programmen genutzt werden, schlägt der Verfasser der Stellungnahme eine Reihe von Änderungen vor, deren Schwerpunkt insbesondere darauf liegt, mehr Rechtsklarheit und -sicherheit im Hinblick auf das Programm zu schaffen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare quantitative und qualitative Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
_________________ |
_________________ |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet sowie zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit, zur Freiheit der Medien und zum demokratischen Dialog beitragen und neben der Kultur- und Kreativwirtschaft auch die kulturelle und sprachliche Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel und digitalen Monopolen einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden und gleichzeitig ein Schwerpunkt auf Investitionen in Humankapital sowie auf die Bedürfnisse der Bürger im Zusammenhang mit dem Ausbau von Kompetenzen und Umschulungen gelegt werden, damit sie umfassend Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können. |
__________________ |
__________________ |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der dezentralen Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu behaupten. |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte, wie etwa die digitale Kluft, künstliche Intelligenz und dezentrale Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau in den Bereichen Datenschutz, Rechte und ethische Standards gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu behaupten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies sollte die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und sicherstellen, dass die europäischen Bürger die erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten und das erforderliche Wissen haben, um im digitalen Wandel der Gesellschaften und Volkswirtschaften Europas Schritt halten zu können. |
_________________ |
_________________ |
57 COM(2018) 98 final. |
57 COM(2018) 98 final. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, die digitale Transformation der Industrie und der Gesellschaft zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation und Forschung sowie eine umfassende Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu fördern und die technologische Entwicklung, europäische und internationale Normen in der Industrie, in Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, im audiovisuellen und medialen Bereich sowie in der öffentlichen Verwaltung voranzubringen, sodass die Bürger und Unternehmen in der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Im Einklang mit den Zielen und dem Aktionsplan des Europäischen Jahres des Kulturerbes (das das große Potenzial der Kultur-, Kunst-, Kreativ- und Audiovisionsbranche für wissenschaftliche und gesellschaftliche Innovation in Europa an den Tag gelegt hat) sollten aus dem Programm Partnerschaften und gemeinsame Forschungsvorhaben von Forschungsinstituten, Hochschulen und Einrichtungen der Kultur-, Kunst-, Kreativ- und Audiovisionsbranche (insbesondere von Museen, Akademien, Konservatorien, Theatern und Kinos) gefördert werden. Außerdem sollte das Programm in Synergie mit den Programmen Kreatives Europa und Horizont Europa die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die die Möglichkeiten der Bewahrung und des Zugangs zu kulturellen, künstlerischen, kreativen und audiovisuellen Inhalten und Diensten (wie etwa der erweiterten und der virtuellen Realität und der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine) befördern und ausweiten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, KMU und lokale Start-up-Unternehmen sowie öffentliche Organisationen und Hochschulen unter Berücksichtigung sektoraler Bedürfnisse auf regionaler Ebene anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte eine größtmögliche geografische Abdeckung in ganz Europa sicherstellen59, wobei abgelegene Gebiete und weniger entwickelte Regionen zu berücksichtigen sind. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung von Kriterien wie geografische Lage, demografische Entwicklungen oder voraussichtliche regionale Kompetenznachfrage getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
__________________ |
__________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen. Auch sollte auf die bedingungslose Wahrung der Rechte der Anbieter von Inhalten, der Verbraucher und der Nutzer digitaler Technik geachtet und sichergestellt werden, dass die Entwicklung eines digitalen Europas umfassend mit den europäischen Werten im Einklang steht. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Linguistik und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der Start-up-Unternehmen, der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Digitale Technologien sollten für alle öffentlichen und privaten Einrichtungen uneingeschränkt zugänglich sein, wobei der geografischen Ausgewogenheit Rechnung zu tragen ist; bei den Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe ist daher der Schwerpunkt auf die allgemeinen Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Technologien und Informationstechnologien sowie die geografische Ausgewogenheit zu legen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze, der Computerlinguistik und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die sich nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die sich nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(25a) In seiner Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen65a hat das Europäische Parlament daran erinnert, dass die Sicherstellung digitaler Grundkompetenzen in der heutigen Gesellschaft eine entscheidende Voraussetzung für die persönliche und berufliche Verwirklichung ist. Zudem hat es betont, dass den Menschen spezifischere und fortgeschrittenere digitale Kompetenzen vermittelt werden sollten, damit sie befähigt werden, digitale Technologien auf innovative und kreative Weise einzusetzen. |
|
_________________ |
|
65a Angenommene Texte, P8_TA(2017)0360. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. Zudem hat es die Bedeutung der grundlegenden digitalen Kompetenzen betont, zu denen das Wissen über die Möglichkeiten, die digitale Kompetenzen eröffnen, fortgeschrittene Kenntnisse der Anwendung grundlegender digitaler Instrumente sowie Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets, Suchmethoden, mit denen sich glaubhafte Quellen bestimmen lassen, und stärkere Sensibilisierung für Online-Rechte gehören sollten. Mit grundlegenden digitalen Kompetenzen können sich die Bürgern zudem kritisch mit unterschiedlichen Arten digitaler Medien auseinandersetzen, wodurch die Ressourcen und Chancen, die sich aus der sogenannten digitalen Kompetenz ergeben, erhöht und verbessert werden. |
_________________ |
_________________ |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Lern- und Fortbildungsmöglichkeiten, darunter arbeitsplatzbezogene Schulungen, integriertes Lernen und Fernunterricht im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, den Arbeitnehmern, insbesondere im Kontext älter werdender Arbeitnehmer, die Mittel und Instrumente zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um aus den Möglichkeiten, die sich durch neue digitale Infrastrukturen ergeben, Nutzen ziehen zu können. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben und dem Arbeitsmarkt sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa sowie Erasmus gefördert werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Ausbildung sowie Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. Dennoch sollte beim digitalen Wandel berücksichtigt werden, dass aus unterschiedlichen Gründen nicht alle Bürger daran teilnehmen; es sollten Netze gefördert werden, mit denen die betroffenen Bürger weiterhin informiert und dabei unterstützt werden, weiterhin alle ihre Rechte zu genießen und alle gesellschaftlichen und bürgerlichen Pflichten zu erfüllen. |
_________________ |
_________________ |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(30a) Die Einführung fortgeschrittener Technik in Bereichen von öffentlichem Interesse – etwa im Bereich der Bildung – sowie der Zugang zu dieser Technik erfordern auch die notwendigen Kompetenzen, um diese zu nutzen. Daher sollten die Zielsetzungen des spezifischen Ziels 8 auch Weiterbildungsprogramme für jene Personen umfassen, die diese fortgeschrittene Technik nutzen werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Damit alle Möglichkeiten und Vorteile, die sich aus der digitalen Technik ergeben, bestmöglich genutzt werden können, sollten die bestehenden Unterschiede in Bezug auf den Zugang zu derselben sowie ihre Nutzung zwischen öffentlichen Verwaltungen, Einzelpersonen, Unternehmen und geografischen Gebieten überwunden werden. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, die Einführung digitaler Infrastrukturen, insbesondere in den am stärksten benachteiligten Regionen Europas, zu beschleunigen, damit die Inklusivität erhöht und die digitale Kluft überwunden werden kann. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(35a) In diesem Zusammenhang stellt die Digitalisierung europäischer Werke eine wichtige Möglichkeit dar, den Zugang zur europäischen Kultur und zum gemeinsamen Kulturerbe Europas, deren Verbreitung und Förderung zu verbessern, was auch im Rahmen der Initiative „Europeana“ deutlich geworden ist. Digitale Innovationen können eine Revolution im Hinblick auf die Frage, wie Kulturgüter gezeigt werden und wie auf diese zugegriffen wird, in Gang setzen. Besonders wichtig ist in dieser Hinsicht, dass die Nutzung von 3D‑Technologien für die Datenerhebung und die Wiederherstellung zerstörter Kulturgüter und zerstörten Kulturerbes gefördert wird. Das Programm „Digitales Europa“ kann daher dazu beitragen, Mittel für eine faire und ethische Digitalisierung und den Erhalt des europäischen Kulturerbes und der europäischen Kultur sowie deren Online-Verfügbarkeit sicherzustellen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(35b) Zudem sind für Menschen mit Behinderungen historisch und kulturell bedeutende Stätten häufig nur schwer zugänglich. Das Programm könnte daher dazu beitragen, digitale Initiativen zu unterstützen, mit denen die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und deren Zugang zu Kulturerlebnissen sowie kulturellen Stätten und Artefakten unabhängig von der geografischen Lage in ganz Europa verbessert werden soll. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(35c) Am 31. Mai 2016 betonte der Rat, dass die langfristige Finanzierung und Verwaltung der Initiative „Europeana“ unbedingt sichergestellt werden muss, zumal es sich dabei um gemeinsame Bemühungen mit der Erhaltung des Kulturerbes betrauter Einrichtungen, der Mitgliedstaaten und der Kommission handelt. Da es sich bei den digitalen Dienstinfrastrukturen der Initiative „Europeana“ um eine fest etablierte Infrastruktur für digitale Dienste handelt, sollten diese bei der Finanzierung Priorität haben. Insbesondere sollte im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 die weitere Bereitstellung von Finanzmitteln der Union für das Programm „Digitales Europa“ sichergestellt werden, damit die Leistungen unterbrechungsfrei, effizient und im gleichen Umfang wie nach der aktuellen Finanzierungsregelung erbracht werden können. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“71. |
(37) Im April 2016 nahm die Kommission die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie an, um „dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen in Europa ungeachtet der jeweiligen Branche, des Standortes und ihrer Größe die digitalen Innovationen in vollem Umfang nutzen können“. Dies ist für kleine und mittlere Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft besonders relevant. |
__________________ |
|
71 |
|
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Wenn die Zielvorgaben erreicht werden sollen, kann es erforderlich sein, das Potenzial der sich gegenseitig ergänzenden Technologien in den Bereichen Vernetzung und Informatik auszuschöpfen, wie in der Mitteilung „Digitalisierung der europäischen Industrie“73 dargelegt wird‚ in der die grundlegende Bedeutung der „Verfügbarkeit weltweit führender Netz- und Cloud-Infrastrukturen“ für die Digitalisierung der Industrie anerkannt wird. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
__________________ |
|
73 COM(2016) 180 final, Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen. |
|
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren75, ausgeübt werden. |
entfällt |
__________________ |
|
75 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
|
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich als mehrjährige Arbeitsprogramme – üblicherweise alle zwei Jahre – angenommen werden oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, als jährliche Arbeitsprogramme. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
(45) Es sollten Arbeitsprogramme angenommen werden, damit die Ziele des Programms im Einklang mit den Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten erreicht und gleichzeitig Kohärenz, Transparenz und Kontinuität der gemeinsamen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Die Arbeitsprogramme sollten grundsätzlich alle zwei Jahre oder, wenn dies aufgrund der Erfordernisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms gerechtfertigt ist, jährlich angenommen werden. Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(46) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Annahme von Arbeitsprogrammen bzw. zur Änderung des Anhangs II im Hinblick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Experten – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Experten der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet, das im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 umgesetzt wird. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie; |
(e) „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen und transparenten wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software, sowie spezielle Schulungen in Bezug auf fortgeschrittene digitale Kompetenzen, um die digitale Teilhabe aller europäischen Bürger und die digitale Transformation der Industrie und der öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „Medienkompetenz“ die analytischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in der digitalen Welt zurechtzufinden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass dessen Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken; |
(a) Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken, wobei auf eine umfassende Wahrung der Rechte und europäischen Werte geachtet wird; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Programm wird fünf spezifische Ziele verfolgen: |
2. Das Programm verfolgt die folgenden fünf spezifischen Ziele: |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mithilfe der Ausarbeitung freiwilliger Standards – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum Talentpool der EU geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik, künstliche Intelligenz und Computerlinguistik. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung hochwertiger Langzeitschulungen und -kurse, einschließlich integrierten Lernens für Bürger jeden Alters, wie z.B. Studenten, Menschen mit Weiterbildungsbedarf, Lehrer und Ausbilder, Forscher, IT-Fachkräfte und Arbeitskräfte, und unter Berücksichtigung und Wahrung der Sprachenvielfalt; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung hochwertiger Kurzzeitschulungen und -kurse, einschließlich integrierten Lernens, für Lehrer, Ausbilder, Unternehmer, einschließlich Kleinunternehmer und Firmengründer, Selbständige und Arbeitnehmer sowie für Bürger jeden Alters mit Weiterbildungsbedarf, darunter auch solche, die im gemeinnützigen Bereich und in kulturellen, kreativen, künstlerischen und audiovisuellen Organisationen tätig sind; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von an eine große Zahl von Teilnehmern gerichteten, offenen Online-Kursen für Arbeitsuchende, Studierende und Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
(c) Unterstützung bei hochwertigen Schulungen am Arbeitsplatz, einschließlich integrierten Lernens, sowie bei Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen und Bürger jeden Alters, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Unterstützung von Netzen und Diensten, die Hilfestellung und kontinuierliche Informationen für Bürger, die aus unterschiedlichen Gründen nicht an der digitalen Entwicklung teilhaben, bereitstellen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(cb) Unterstützung in Bezug auf arbeitsplatzbezogene Schulungen für Arbeitnehmer. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien effektiv eingeführt werden können und die erforderlichen Kompetenzen zu deren Nutzung vorhanden sind, insbesondere Hochleistungsrechnen, Sprachentechnologie, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Verringerung der Kluft in Bezug auf die Nutzung von und den Zugang zu digitalen Diensten und Infrastrukturen zwischen öffentlichen Verwaltungen, Bürgern, Unternehmen und geografischen Regionen, indem ihre Fähigkeit, effizientere Dienste bereitzustellen, verbessert und eine stärkere Einbindung der Bürger in die Entscheidungsfindung gefördert werden; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Obergrenzen bewilligt. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die indikative Aufteilung des genannten Betrags ist wie folgt: |
2. Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung wird wie folgt zugewiesen: |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bis zu 2 698 240 000 EUR für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen; |
(a) höchstens 29 % für das spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bis zu 2 498 369 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
(b) mindestens 27% für das spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bis zu 1 998 696 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
(c) mindestens 21 % für das spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) bis zu 699 543 000 EUR für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; |
(d) mindestens 9 % für das spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bis zu 1 299 152 000 EUR für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. |
(e) mindestens 14 % für das spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen. |
1. Das Programm ermöglicht – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) NUTS-Klassifikation; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen, transparenten wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum, wobei den benachteiligten Regionen in der EU, der demografischen Lage und den voraussichtlichen regionalen Bedürfnissen in Bezug auf Kompetenzen Rechnung zu tragen ist. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf Start-up-Unternehmen, KMU und MidCap-Unternehmen, insbesondere in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von Start-up-Unternehmen, KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit Zentren für digitale Innovation in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, Start-up-Unternehmen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen um diese Verordnung durch die Annahme von Arbeitsprogrammen zu ergänzen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Arbeitsprogramme werden als mehrjährige Programme für das gesamte Programm angenommen. Sofern durch bestimmte Durchführungserfordernisse gerechtfertigt, können sie auch als Jahresprogramme angenommen werden, die ein oder mehrere spezifische Ziele abdecken. |
2. Diese Arbeitsprogramme werden als mehrjährige Programme alle zwei Jahre angenommen. Sofern durch bestimmte Durchführungserfordernisse gerechtfertigt, können sie auch als Jahresprogramme angenommen werden, die ein oder mehrere spezifische Ziele abdecken. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
1. In Anhang II sind quantitative und qualitative Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden besondere Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst umfassend zu nutzen. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen. |
4. Amtliche Statistiken der EU wie die regelmäßigen IKT-Erhebungen sind möglichst effizient zu nutzen, und es sollten DESI-Datensätze auf NUTS-2-Ebene gesammelt werden, damit der Mangel an regionalen Daten im Zusammenhang mit dem digitalen Europa behoben wird. Die nationalen statistischen Ämter werden bei der ersten Konzipierung und späteren Entwicklung statistischer Indikatoren zur Überwachung der Durchführung des Programms und der in Bezug auf den digitalen Wandel erzielten Fortschritte konsultiert und ebenso wie Eurostat darin einbezogen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Evaluierung |
Evaluierung des Programms |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm – insbesondere auf der Grundlage des Systems der Leistungsberichterstattung gemäß Artikel 24 Absatz 3 – regelmäßig überwacht und extern evaluiert wird. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. |
2. Neben der regelmäßigen Überwachung des Programms arbeitet die Kommission einen Zwischenevaluierungsbericht aus und übermittelt ihn spätestens am 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Auf der Grundlage einer abschließenden unabhängigen externen Evaluierung erstellt die Kommission einen abschließenden Evaluierungsbericht des Programms, in dem seine längerfristigen Auswirkungen und seine Nachhaltigkeit bewertet werden. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig von den Empfängern der Unionsmittel erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. |
entfällt |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission übermittelt den in Absatz 3 genannten abschließenden Evaluierungsbericht spätestens am 31. Dezember 2030 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Artikel 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
2. Die in den Artikeln 23 und 24 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 und Artikel 24 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 und Artikel 24 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. |
Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen sowie Fortbildungsmöglichkeiten in diesem Bereich, vor allem in den Bereichen HPC, KI, Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, jungen Hochschulabsolventen oder Bürgern aller Altersgruppen, die ihre Kompetenzen ausbauen müssen, und Beschäftigten die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen; |
1. Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten des integrierten Lernens durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Zugang zu offenen Online-Kursen, die von E-Learning-Plattformen und Universitäten angeboten werden und sich an eine große Zahl von Teilnehmern richten. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Teilabschnitt II – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
II Anfängliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bildung und Kultur: Bereitstellung eines Zugangs zur modernsten Digitaltechnik von KI bis Hochleistungsrechnen für Kunst- und Kulturschaffende und die Kreativwirtschaft in Europa. Nutzung des europäischen Kulturerbes als Träger zur Förderung der kulturellen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der Unionsbürgerschaft. Unterstützung der Einführung digitaler Technologien im Bildungswesen. |
5. Allgemeine und berufliche Bildung: Unterstützung der Einführung digitaler Technologien und Regeln für die digitale Kommunikation in der formalen, informellen und nicht-formalen Bildung, insbesondere durch die weitere Einbeziehung digitaler Fähigkeiten, Medienkompetenz sowie die Nutzung digitaler Technologien in alle Lehrpläne mit effektivem Zugang zu den neuesten digitalen Technologien von der KI bis zum fortgeschrittenen Computer, einschließlich der Bereitstellung angemessener digitaler Infrastrukturen und Ausrüstungen für Schulen, wie beispielsweise Breitbandnetze mit hoher Kapazität und Zugang zu mindestens 100 Mbit/s Konnektivität. Förderung von Investitionen in gemischte oder gänzlich online angebotene Fernkurse. Unterstützung einer fortdauernden digitalen Bildung vom frühen Kindesalter an bei gleichzeitiger Förderung der traditionellen und geisteswissenschaftlichen Kompetenzen und ohne das Risiko der digitalen Abhängigkeit sowie mögliche Erkrankungen, die mit der Digitalisierung verbunden sind und mit der sozialen Interaktion und physischen Wechselwirkungen im Zusammenhang stehen, außer Acht zu lassen. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Kultur- und Kreativwirtschaft: Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft – insbesondere im audiovisuellen Bereich – beim digitalen Wandel, den diese Wirtschaftszweige gerade durchlaufen, und Bereitstellung eines Zugangs zur modernsten, nachhaltigsten und leistungsfähigsten Digitaltechnik von KI bis Hochleistungsrechnen sowie Unterstützung des Beitrags der Kultur- und Kreativwirtschaft zu einer fairen und ethischen Nutzung und Entwicklung ihrer digitalen Werkzeuge und Infrastrukturen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Kulturerbe: Nutzung und Förderung des europäischen materiellen und immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der Unionsbürgerschaft. Schutz, Erhaltung und Verbreitung des kulturellen Erbes durch Digitalisierung und Entwicklung zeitgenössischer digitaler Kulturpraktiken sowie spezifischer digitaler Initiativen wie „Europaeana“, eine Cloud zum kulturellen Erbe und andere Initiativen, die auf die neuesten digitalen Technologien zurückgreifen. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.1 Anzahl der ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten |
4.1 Anzahl der pro Jahr in der Union ausgebildeten und arbeitenden IKT-Spezialisten |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Teil 4 – Nummer 4.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.2 Anzahl der Unternehmen mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten |
4.2 Anzahl der Unternehmen in der Union pro Jahr mit Schwierigkeiten bei der Einstellung von IKT-Spezialisten |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) das Programm „Digitales Europa“ wird aktiv Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ schaffen, was die Nachhaltigkeit von Daten aus Forschungsprojekten betrifft; |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Synergien mit dem Programm „Kreatives Europa“ stellen Folgendes sicher: |
|
(a) das Programm wird die Entwicklung und den Erwerb fortgeschrittener digitaler Kompetenzen, die für die Entwicklung von für das kulturelle Ökosystem und die Kultur- und Kreativwirtschaft insgesamt relevanten modernsten Technologien notwendig sind, fördern; es sollte innerhalb der Kulturwirtschaft sowie sektorenübergreifend den Austausch über bereits von kreativen Gemeinschaften entwickelte Protokolle und fortgeschrittene digitale Kompetenzen ermöglichen, damit deren Verbreitung und Nutzung gefördert werden; |
|
(b) das Programm „Kreatives Europa“, dessen allgemeines Ziel darin liegt, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu verbessern, wird in dieser Hinsicht die Maßnahmen im Rahmen von „Digitales Europa“ ergänzen, die darauf abzielen, den digitalen Wandel in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen und sicherzustellen, dass vielfältige Plattformen verfügbar sind, damit der zunehmenden Marktkonzentration digitaler Monopole Rechnung getragen wird; |
|
(c) im Rahmen des Programms werden zwei Leitprojekte gewährleisten, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie „#Digital4Culture“ fortgesetzt werden; mit dem Leitprojekt für den digitalen Wandel im Bereich Kulturerbe wird weiterhin die europäische Initiative unterstützt, die im Rahmen des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 eingeleitet wurde; der Teil des Programms, der digitale Kompetenzen betrifft, weist Synergien mit Themen wie Medien- und Filmerziehung auf; |
|
(d) mit dem Programm wird die Einleitung und Umsetzung eines Online-Verzeichnisses europäischer Filme, die bei legalen Abrufdiensten verfügbar sind, unterstützt, damit deren Verbreitung, Förderung, Sichtbarkeit und Auffindbarkeit auf europäischer Ebene verbessert werden; |
|
(e) Das Programm wird die Entwicklung neuer Technologien unterstützen, die zur Verbesserung des Kino- und Online-Vertriebs und zur Gewährleistung eines breiteren grenzüberschreitenden Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken erforderlich sind, wie es in den Prioritäten des Programms „Kreatives Europa – Unterprogramm MEDIA“ festgelegt ist. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Mit dem Programm wird die Entwicklung und Einführung des Europäischen Studentenausweises (e-Card) in geeigneter Weise unterstützt, indem die technische Infrastruktur und der Kapazitätsaufbau bereitgestellt und die Entwicklung der Vertrauens- und Sicherheitsaspekte, insbesondere in Bezug auf den elektronischen Datenaustausch, gewährleistet werden; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 14.6.2018 |
||||
Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Bogdan Brunon Wenta 1.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
3.9.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
10.10.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Svetoslav Hristov Malinov, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Norbert Erdős, Martina Michels, Remo Sernagiotto |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
|
ALDE |
Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat |
|
ECR |
Angel Dzhambazki, Rupert Matthews, Morten Messerschmidt, Remo Sernagiotto |
|
EFDD |
Isabella Adinolfi |
|
GUE/NGL |
Nikolaos Chountis, Martina Michels |
|
PPE |
Norbert Erdős, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski |
|
S&D |
Silvia Costa, Damian Drăghici, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Julie Ward |
|
VERTS/ALE |
Jill Evans, Helga Trüpel |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
ENF |
Dominique Bilde |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Paul Rübig
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC‑Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC‑Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC‑Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC‑Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie – einschließlich KMU und Startup-Unternehmen –, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
_________________ |
_________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(39a) Die Blockchain-Technologie und die dezentrale Transaktionsnetztechnik können den Zugang zu dezentralen Datensätzen in der gesamten Union deutlich verbessern, die notarielle Beglaubigung von Dokumenten erleichtern und die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen oder des Warenverkehrs auf eine Weise ermöglichen, die sicher ist und mit dem Besitzstand der EU im Einklang steht. Sie stärken das Vertrauen in Anwendungen, an denen mehrere Interessenträger beteiligt sind, verbessern Modelle der Zusammenarbeit und ermöglichen die Beseitigung der Fragmentierung dezentraler Datensätze. Dies führt zu Verbesserungen der Qualität und der Effizienz, einer Verringerung des Verwaltungsaufwands (vor allem im Bereich der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung und Prüfung), der Bekämpfung und Eindämmung von Betrug und der Schaffung von Anreizen für die Annahme von bewährten Verfahren und ethischen Verhaltensweisen. Darüber hinaus wird das Umfeld für digitale Innovationen in Europa verbessert und dazu beigetragen, europäische Akteure zu führenden Kräften in einer neuen Internetwirtschaft zu machen, wenn die Kapazitäten in Europa für die Entwicklung und Nutzung der Blockchain-Technologie und der dezentralen Transaktionsnetztechnik gestärkt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(39b) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. Oktober 2017 kamen die Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit neuen Trends befassen muss, darunter die Blockchain-Technologie, während sie gleichzeitig für ein hohes Maß an Datenschutz, digitalen Rechten und ethischen Standards sorgen muss. In seiner Entschließung vom 16. Mai 2018 zu dem Thema „Dezentrale Transaktionsnetzwerke und Blockkettensysteme – mehr Vertrauen durch verringerte Kreditmittlertätigkeit“ (2017/2772(RSP)) nahm das Europäischen Parlament zur Kenntnis, welche Rolle die Blockchain-Technologie für die Förderung der Innovation in Europa und auf der ganzen Welt spielt. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(39c) Beim zweiten „Digitalen Tag“ am 10. April 2018 kamen die Mitgliedstaaten überein, im Bereich der Entwicklung fortschrittlicher, vertrauenswürdiger Lösungen für öffentliche Dienste zusammenzuarbeiten (z. B. durch die Entwicklung einer europäischen Blockchain-Infrastruktur für Dienste), und forderten die Kommission auf, die Entwicklung und den Einsatz der Blockchain-Technologie und der dezentralen Transaktionsnetztechnik im Rahmen ihrer digitalen Programme zu unterstützen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN‑Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(43) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird das Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen, und dazu führen, das allgemeine Ziel von mindestens 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen74 über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und das Ziel von 30 % möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Es ist äußerst wichtig, dass die EU ihrer Zusage, im Bereich der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung eine führende Rolle zu übernehmen, Folge leistet, obwohl es an entsprechenden eindeutigen und sichtbaren Verpflichtungen in den MFR-Vorschlägen mangelt, weshalb die Ziele für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union und allen Initiativen des nächsten MFR durchgängig berücksichtigt werden müssen. |
_________________ |
_________________ |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
74 COM(2018)0321, S. 1. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Programm wird fünf spezifische Ziele verfolgen: |
2. Das Programm wird sechs spezifische Ziele verfolgen: |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Spezifisches Ziel 6 – Blockchain und dezentrale Transaktionsnetztechnik |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer – einschließlich Gründer von Startup-Unternehmen – und Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU und Startup-Unternehmen; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 8a |
|
Blockchain und dezentrale Transaktionsnetztechnik |
|
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 6 (Blockchain und dezentrale Transaktionsnetztechnik) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
|
a) Aufbau und Stärkung von Kernkapazitäten im Bereich der Blockchain-Technologie und der dezentralen Transaktionsnetztechnik in der Union, Verbindung der nationalen/regionalen Blockchain-Infrastrukturen und Einführung eines Verwaltungsmodells, mit dem die Entwicklung und der Einsatz von neuen digitalen Diensten, die durch die Blockchain-Technologie und die dezentrale Transaktionsnetztechnik ermöglicht werden, im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union unterstützt werden können, |
|
b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für Unternehmen [vor allem KMU], öffentliche Verwaltungen oder andere Organisationen, um die Entwicklung von innovativen grenzüberschreitenden Anwendungen dieser Technologien zu unterstützen, die den Unionsbürgern und der digitalen Wirtschaft [in Europa] zugute kommen werden, |
|
c) Weiterentwicklung, Einsatz, Koordinierung und Betrieb einer europäischen Blockchain-Infrastruktur für Dienste auf Ebene der Union, die den höchsten internationalen Standards für Cybersicherheit, Energieeffizienz und Achtung der Privatsphäre entspricht und auf nicht kommerzieller Grundlage für öffentliche und private Nutzer zugänglich ist, damit Dienste von öffentlichem Interesse bereitgestellt werden können, |
|
d) Unterstützung des Einsatzes von betriebsbereiter Technologie, die im Rahmen der Forschung und Innovation entwickelt wurde, mit der ein integriertes Umfeld der Union für Innovationen im Bereich der Blockchain-Technologie und der dezentralen Transaktionsnetztechnik gestärkt wird und die Test- und Versuchsanlagen in den Mitgliedstaaten bietet. |
Begründung | |
Die Blockchain-Technologie und die dezentrale Transaktionsnetztechnik können den Zugang zu dezentralen Datensätzen in der gesamten Union deutlich verbessern, die notarielle Beglaubigung von Dokumenten erleichtern und die Nachverfolgbarkeit von Transaktionen oder des Warenverkehrs auf eine Weise ermöglichen, die sicher ist und mit dem Besitzstand der EU im Einklang steht. Sie stärken das Vertrauen in Anwendungen, an denen mehrere Interessenträger beteiligt sind, verbessern Modelle der Zusammenarbeit und ermöglichen die Beseitigung der Fragmentierung dezentraler Datensätze. Dies führt zu Verbesserungen der Qualität und der Effizienz, einer Verringerung des Verwaltungsaufwands (vor allem im Bereich der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung und Prüfung), der Bekämpfung und Eindämmung von Betrug und der Schaffung von Anreizen für die Annahme von bewährten Verfahren und ethischen Verhaltensweisen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 8 192 391 000 EUR zu Preisen von 2018 (9 194 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bis zu 2 698 240 000 EUR für das Spezifische Ziel 1 – Hochleistungsrechnen; |
a) bis zu 2 404 289 438 EUR zu Preisen von 2018 (2 698 240 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das spezifische Ziel 1 (Hochleistungsrechnen), |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bis zu 2 498 369 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
b) bis zu 2 226 192 703 EUR zu Preisen von 2018 (2 498 369 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das spezifische Ziel 2 (Künstliche Intelligenz), |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bis zu 1 998 696 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
c) bis zu 1 780 954 875 EUR zu Preisen von 2018 (1 998 696 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das spezifische Ziel 3 (Cybersicherheit und Vertrauen), |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) bis zu 699 543 000 EUR für das Spezifische Ziel 4 – Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; |
d) bis zu 623 333 672 EUR zu Preisen von 2018 (699 543 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das spezifische Ziel 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen), |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) bis zu 1 299 152 000 EUR für das Spezifische Ziel 5 – Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. |
e) bis zu 1 157 620 312 EUR zu Preisen von 2018 (1 299 152 000 EUR zu jeweiligen Preisen) für das spezifische Ziel 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität). |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission sorgt dafür, dass die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung für Programme im Zusammenhang mit der digitalen Agenda und für die Teilnahme an diesen Programmen vereinheitlicht werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe (als primäre Form) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich. |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere durch Auftragsvergabe durch die Kommission, eine Fördereinrichtung, einen einzelnen Begünstigten oder mehrere Begünstigte gemeinsam (als primäre Form der Maßnahme) sowie als Finanzhilfen und Preisgelder. Im Rahmen der Auftragsvergabe können die Vergabe mehrerer Aufträge innerhalb desselben Verfahrens genehmigt und im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen über das Beschaffungswesen Bedingungen des Orts der Leistung vorgesehen werden. Ferner sind im Rahmen des Programms Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die effizienteste Verwendung der Auftragsvergabe ermöglicht werden, indem die Bestimmungen darüber verdeutlicht werden, wie die Kommission oder die Fördereinrichtungen der EU bei der im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanzierten Vergabe öffentlicher Aufträge selbst als Auftraggeber tätig werden können. Darüber hinaus können im Rahmen eines Vergabeverfahrens Aufträge an mehrere Verkäufer oder Auftragnehmer vergeben werden, wodurch für ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis sowie für die Kontinuität der Versorgung und der Bereitstellung von Dienstleistungen (vor allem im Zusammenhang mit digitalen Technologien) gesorgt wird. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU, MidCap- und Startup-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU, MidCap- und Startup-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU, MidCap- und Startup-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden; |
(d) Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung vor allem für Jungunternehmer und KMU zu überwinden; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen. |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Sie sorgt außerdem dafür, dass integrierte Informationen zur Verfügung stehen und potenzielle Antragsteller Zugang zu Unionsmitteln im digitalen Bereich erhalten. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel [3] genannten Ziele betreffen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Paul Rübig 28.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
26.9.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
5.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 2 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michael Detjen |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
|
ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez |
|
ECR |
Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere |
|
S&D |
Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Manuel dos Santos, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Indrek Tarand |
|
2 |
- |
|
ENF |
André Elissen |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
1 |
0 |
|
ENF |
Marco Zanni |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie und der europäischen Gesellschaften zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass Unternehmen, Regionen, lokale Gemeinschaften und Bürger in der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen, Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten, Interoperabilität und Beseitigung der digitalen Kluft zwischen den Regionen und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen, die öffentliche Verwaltung und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
_________________ |
_________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016)0180). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch alle Begünstigten des Programms und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen soziale Inklusion, Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Der Energieverbrauch von IT-Geräten und Datenspeicherzentren, der in den nächsten Jahrzehnten voraussichtlich kontinuierlich ansteigen wird, sollte aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden. |
Begründung | |
Die Datenspeicherung wird zu einem immer größeren Problem, da davon ausgegangen wird, dass Datenzentren der Bereich der IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologie) sind, dessen CO2-Fußabdruck am schnellsten zunehmen wird. Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass der weltweite Stromverbrauch für die Kommunikationstechnologie in den kommenden Jahren steigen wird und sein Anteil an den weltweiten CO2-Emissionen 2040 möglicherweise 14 % (derzeit 2 %) ausmachen wird. https://www.researchgate.net/publication/320225452_Total_Consumer_Power_Consumption_Forecast | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
_________________ |
_________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Datenschutz und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Senkung der CO2-Emissionen, Energieinfrastruktur, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
_________________ |
_________________ |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Verpflichtungen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden, damit dafür gesorgt ist, dass diese Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. |
_________________ |
_________________ |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
74 COM(2018)0321, S. 1. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) die allgemeine und berufliche Bildung in der gesamten Union modernisieren; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) die Öffentlichkeit der Verwaltung fördern; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bc) den Rückgriff auf digitale Technologien als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zu Informationen und Kultur und ihrer Beschäftigungsaussichten stärken. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) in der Union, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im vollständigen Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und ‑werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und den Grundrechten; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer einschließlich Start-up-Gründern und für Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt, Klimaschutz sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt werden können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU und Start-up-Unternehmen; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ia) Sicherstellung, dass das Konzept des nutzerzentrierten Designs sorgfältig angepasst wird, indem einfache, funktionierende, modifizierbare und auf den persönlichen Bedarf zuschneidbare digitale Lösungen entwickelt werden, die der Alterung der Bevölkerung Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU, MidCap- und Start-up-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU, MidCap- und Start-up-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU, MidCap- und Start-up-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Adina-Ioana Vălean 21.6.2018 |
||||
Datum der Annahme |
12.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 5 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Jo Leinen, Peter Liese, Susanne Melior, Rory Palmer, Bolesław G. Piecha, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Cristian-Silviu Buşoi, Fredrick Federley, Giorgos Grammatikakis, Christophe Hansen, Tilly Metz, Carolina Punset |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Paul Rübig, Tomáš Zdechovský |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
42 |
+ |
|
ALDE |
Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Carolina Punset, Nils Torvalds |
|
GUE/NGL |
Lynn Boylan, Stefan Eck |
|
PPE |
Pilar Ayuso, Ivo Belet, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Peter Liese, Paul Rübig, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Giorgos Grammatikakis, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Damiano Zoffoli |
|
Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Tilly Metz, Davor Škrlec |
|
5 |
- |
|
ECR |
Mark Demesmaeker, Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska |
|
1 |
0 |
|
ENF |
Jean-François Jalkh |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyne Gebhardt
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Internet und die neuen Technologien haben tiefgreifende Veränderungen in unserer Gesellschaft und Wirtschaft zur Folge. Verstärkte Investitionen in moderne digitale Infrastrukturen – wie etwa Hochleistungsrechentechnik, Produkte und Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) sowie effiziente Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit – in Verbindung mit Investitionen in fortgeschrittene digitale Kompetenzen von Arbeitnehmern und Studenten in diesen neuen Technologien sind unabdingbar, wenn dafür gesorgt werden soll, dass die Bürger, die Industrie, Unternehmen und die öffentlichen Verwaltungseinrichtungen umfassend Nutzen aus diesen Entwicklungen und aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können.
Für die Förderung von Innovationen, die Eindämmung der Marktfragmentierung unter fairen und ausgewogenen Bedingungen sowie das Vertrauen der Verbraucher sind solche erheblichen Investitionen in die Infrastruktur und in die digitalen Kompetenzen seitens der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft vonnöten. Dies entspricht auch der vom Europäischen Parlament in seinem Bericht mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“[1] gestellten Forderung nach einer langfristigen Strategie für Investitionen in die digitale Infrastruktur und digitale Kompetenzen sowie für die Förderung der Digitalisierung der europäischen Industrie und öffentlichen Verwaltung.
Das neue Programm „Digitales Europa“ kann als wirkungsvolles Instrument zur Unterstützung dieses digitalen Wandels dienen. Zudem stellt es eine Ergänzung zu anderen Programmen der Europäischen Union dar und unterstützt weitere Strategien der Union und erzeugt dadurch Synergieeffekte, und zwar insbesondere mit:
• dem Programm „Horizont Europa“, mit dem die Forschung und Entwicklung im Bereich der neuen Technologien unterstützt werden,
• dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dem die Einführung digitaler Lösungen, darunter im Bereich der Cybersicherheit, unterstützt wird,
• der Fazilität „Connecting Europe“, mit der die Infrastruktur für Breitbandnetze bereitgestellt wird,
• und dem Binnenmarktprogramm, mit dem u. a. die Produktsicherheit im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft, der Cybersicherheit und der künstlichen Intelligenz unterstützt wird
Die Verfasserin begrüßt den Vorschlag für das neue Programm „Digitales Europa“ und schlägt vor, die Gesamtmittelausstattung des Programms gemäß dem Vorschlag der Kommission bei 8 192 Mrd. EUR in konstanten Preisen (d. h. bei 9 194 Mrd. EUR in jeweiligen Preisen) festzusetzen, was auch im Einklang mit der Einigung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage seiner Entschließung vom 14. März 2018[2] steht. Dennoch fordert die Verfasserin die Mitgliedstaaten und die Privatwirtschaft auf, die finanziellen Beiträge zu entrichten, die für die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind.
Zudem begrüßt die Verfasserin, dass bei der Durchführung des Programms sowohl bestehende als auch neue digitale Innovationszentren eingebunden werden. Die digitalen Innovationszentren werden den digitalen Wandel der europäischen Industrie, insbesondere der KMU, sowie der öffentlichen Verwaltungseinrichtungen unterstützen und für die Verbreitung digitaler Kapazitäten auf lokaler Ebene sorgen. Die Verfasserin schlägt daher vor, die Verantwortlichkeiten der digitalen Innovation auszuweiten, indem klargestellt wird, dass diese Zentren weitere öffentliche und private Mittelbeiträge und Eigenmittel aus digitalen Innovationszentren erhalten dürfen. Die Gestaltung ihrer internen Organisation, ihres Aufbaus und ihrer Arbeitsprogramme und ‑methoden sollte zudem den digitalen Innovationszentren überlassen werden.
Um erhebliche Investitionslücken in Bezug auf andere neue Technologien, die zwar vom Programm „Horizont Europa“, nicht aber vom Programm „Digitales Europa“ abgedeckt werden, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese Technologien im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ Finanzmittel erhalten können, sofern sie Bestandteil einer umfassenden, mit den gemäß Artikel 4 bis 8 abgedeckten Technologien im Zusammenhang stehenden Lösung sind.
Spezifische Ziele:
Die Verfasserin unterstützt die EuroHPC-Erklärung und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC, das als wirksames und effizientes Instrument erscheint, um eine integrierte Hochleistungsrecheninfrastruktur zu erwerben, einzuführen und zu unterhalten.
Da in der Industrie Europas die Nachfrage nach KI-Robotik-Lösungen und dezentraler Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) zweifellos steigt und vermieden werden muss, dass in diesen Bereichen eine erhebliche Investitionslücke entsteht, sollten zu den Zielen des Programms die durch künstliche Intelligenz gesteuerte Robotik sowie die dezentrale Transaktionsnetztechnik gehören.
Die Verfasserin schlägt vor, Möglichkeiten für die langfristige Schulung aller qualifizierten Personen zu schaffen, um der digitalen Ausgrenzung entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund, dass viele Personen geschult werden müssen, um dem Bedarf der europäischen Industrie gerecht zu werden, und dass nicht genügend Lehrkräfte vorhanden sind, die diese Aufgabe erfüllen können, sollte auch eine europaweite E-Learning-Plattform konzipiert und angeboten werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Im Rahmen des Programms sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei innovativen Finanzierungsinstrumenten und ‑mechanismen, die den Unionshaushalt betreffen, gesorgt werden, insbesondere was ihren ursprünglich erwarteten und letztendlich erreichten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. Die Finanzausstattung für dieses Programm, bei der es sich um eine Anstrengung auf europäischer Ebene handelt, wird im besten Fall durch beträchtliche Mittel aus der Privatwirtschaft und Beiträge der Mitgliedstaaten aufgestockt. |
_________________ |
_________________ |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21602/19-euco-final-conclusions-de.pdf |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Am 10. April 2018 brachten die Mitgliedstaaten durch die Unterzeichnung von Kooperationsabkommen ihre Unterstützung und den gemeinsamen Willen zum Ausdruck, bei Initiativen in den Bereichen künstliche Intelligenz und Infrastrukturdienste mit dezentraler Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) zusammenzuarbeiten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde, was auch für die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung gilt. Auch sollte die Europäische Union anstreben, ihren Rückstand auf die Volkswirtschaften, die auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data führend sind, zu verringern. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
__________________ |
__________________ |
57 COM(2018)0098. |
57 COM(2018)0098. |
Begründung | |
Da China, Japan und die USA weitgehend als die führenden Länder im Bereich neue Technologien angesehen werden und die Mittel für das Programm auf weniger als 10 Mrd. EUR beschränkt sind, ist ein realistischerer Ansatz angezeigt. In seiner Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Europäischen Cloud-Initiative wies das Europäische Parlament bereits darauf hin, dass es in Europa an Hochleistungsrechenkapazitäten mangelt. Das Parlament betonte, dass die EU „bezüglich der Entwicklung des Hochleistungsrechnens (HPC) im Rückstand ist, weil zu wenig in den Aufbau eines vollständigen HPC-Systems investiert wird, während Länder wie die USA, China, Japan und Russland umfangreiche Investitionen in solche Systeme tätigen und diese damit zu einer strategischen Priorität machen, die von entsprechenden nationalen Entwicklungsprogrammen flankiert wird“. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar: Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern und bestimmte Wirtschaftsbereiche von öffentlichem Interesse zu modernisieren, sodass die Unternehmen, insbesondere KMU, und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Darüber hinaus sollten mit dem Programm die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Krisenfestigkeit ihrer Wirtschaft gestärkt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar: (a) Hochleistungsrechnen, (b) Künstliche Intelligenz und dezentrale Transaktionsnetztechnik, (c) Cybersicherheit, (d) Fortgeschrittene digitale Kompetenzen und (e) Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu schaffen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10b) Mit dem Programm sollten ein fairer digitaler Wandel unterstützt, die gemeinsamen Werte der Europäischen Union – darunter das Recht auf Bildung und der Schutz der Arbeitnehmerrechte – geachtet, ein fairer Wettbewerb sichergestellt, die Gleichstellung gefördert und dafür gesorgt werden, dass der digitale Wandel zu Erhöhung der Sozial- und Arbeitsstandards beiträgt; zudem sollten damit der Wohlstand aller europäischen Bürger, die Demokratie und die Sicherheit gefördert werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren sollte auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen werden; danach sollte das Netz im Rahmen eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Verfahrens erweitert werden. Die digitalen Innovationszentren sollten als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz, Robotik, die durch künstliche Intelligenz gesteuert wird, dezentrale Transaktionsnetztechnik und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie sollten als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien fungieren und die offene Innovation fördern und Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, unterstützen. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen sollten sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte zur Beteiligung einer großen Bandbreite von Partnern jeder Größe der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes und verschiedener Wirtschaftsbereiche und auch zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. Die digitalen Innovationszentren entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie über ihre genauen Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden. |
__________________ |
__________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016)0180). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016)0180). |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Um im Hinblick auf Investitionen im Rahmen dieses Programms und Investitionen der Union in Forschung und Entwicklung – insbesondere Investitionen im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ – Synergien zu schaffen, sollten die digitalen Innovationszentren als Plattformen fungieren, die Vertreter von Industrie, Wirtschaft und Verwaltung, die Lösungen auf der Grundlage neuer Technologien benötigen, einerseits und Unternehmen, insbesondere Start-up-Unternehmen und KMU, die marktreife Lösungen bieten, andererseits zusammengebringen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11b) Die digitalen Innovationszentren sollten Beiträge von Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittländern oder deren Behörden, Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, Beiträge aus der Privatwirtschaft – insbesondere von Mitgliedern, Anteilseignern oder Partnern der digitalen Innovationszentren –, Einnahmen aus den eigenen Vermögenswerten und Tätigkeiten der digitalen Innovationszentren, Vermächtnisse, Spenden und Beiträge von Einzelpersonen sowie Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, auch im Rahmen dieses Programms oder anderer Programme der Union, erhalten dürfen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt erreichen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten auch eingesetzt werden, um das Fundament der Digitalwirtschaft der Union zu stärken und auszubauen, wichtige gesellschaftliche Herausforderungen anzugehen und die digitalen Kompetenzen der EU im industriellen Bereich zu erhöhen sowie um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit, Kommunikation, Stadtplanung, Landschaftsplanung und Verkehrsoptimierung sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. |
(17) Der Rat und das Europäische Parlament haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden und die das Innovationspotenzial der Union steigern würden, zusammenzuarbeiten. Das Programm bietet anderen Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit, diese Erklärung ebenfalls zu unterzeichnen. |
__________________ |
|
60 |
|
61 |
|
62 |
|
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird das gemeinsame Unternehmen für HPC (GU EuroHPC) als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte.63 Mit dem GU EuroHPC wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zusammen mit der Union ihre Strategien und Investitionen auf dem Gebiet der Hochleistungsrechentechnik zu koordinieren. Darüber hinaus werden HPC‑Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie – insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen –, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. Das GU EuroHPC sollte daher nur im Hinblick auf Investitionen auf dem Gebiet der Hochleistungsrechentechnik aus dem Programm finanziert werden. |
__________________ |
__________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden bei Fertigungsprozessen, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und in den Bereichen Arzneimittel und Medizin eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. Durch die künstliche Intelligenz werden sich vollkommen neue Forschungsbereiche eröffnen; etwa wird künstliche Intelligenz (KI) in der Arzneimittelforschung und verwandten Bereichen einsetzbar sein, beispielsweise in der synthetischen Biologie für die Herstellung und rasche Entwicklung von Mikroorganismen für industrielle Zwecke. Durch den künftigen Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich Cybersicherheit sollten Hacker mit ihren Angriffen weniger Erfolg haben. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Da sich selbstlernende Roboter und künstliche Intelligenz sowie ihre Fähigkeit, Wissen und Lerninhalte innerhalb von Sekunden zu multiplizieren, immer schneller weiterentwickeln, ist es schwierig, Entwicklungsstände bis zum Ende des Programms im Jahr 2027 zu prognostizieren. Daher sollte die Kommission diesen sich rasch entwickelnden digitalen Trend besonders genau beobachten und die Ziele des Arbeitsprogramms erforderlichenfalls rasch daran anpassen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19b) Da in der Industrie Europas die Nachfrage nach KI-Robotik-Lösungen steigt und vermieden werden muss, dass in diesem Bereich eine erhebliche Investitionslücke entsteht, sollte zu den Zielen für künstliche Intelligenz des Programms die durch künstliche Intelligenz gesteuerte Robotik gehören. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19c) Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz sollten nutzerfreundlich und standardmäßig rechtskonform sein, und den Verbrauchern sollten eine breitere Auswahl sowie mehr Informationen, insbesondere was die Qualität der Produkte und Dienstleistungen betrifft, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung, um die Sicherheit im Binnenmarkt beim Einsatz künstlicher Intelligenz und die Möglichkeit der Text- und Datenauswertung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) In seiner Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen1a bekräftigte das Europäische Parlament den Anspruch der EU, weltweit für Frieden einzutreten, forderte, dass sich die EU stärker für weltweite Abrüstung engagiert und ihre Bemühungen um Nichtverbreitung intensiviert und hielt die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat nachdrücklich dazu an, auf die Aufnahme internationaler Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Instrument hinzuarbeiten, mit dem letale autonome Waffensysteme untersagt werden. Letale autonome Waffensysteme basieren meist auf künstlicher Intelligenz. Daher sollten die Finanzbeiträge der Union für das spezifische Ziel 2 des Programms nicht für militärische Zwecke verwendet werden dürfen. |
|
_________________ |
| |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20b) Am 25. April 2018 verpflichtete sich die Kommission, einen europäischen Ansatz vorzuschlagen, indem sie in Zusammenarbeit mit Interessenträgern in der KI-Allianz, d. h. einer Gruppe von Experten im Bereich künstliche Intelligenz, Vorschläge für Leitlinien zu künstlicher Intelligenz mit dem Ziel ausarbeitet, in Europa Anwendungen und Unternehmen, die auf künstlicher Intelligenz basieren, zu fördern. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist. |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament im Kontext potenzieller Schwachstellen hinsichtlich Cyberangriffe, Sabotage, Datenmanipulation oder Wirtschaftsspionage die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung für die Verbesserung der Cybersicherheit erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und die Umsetzung von Sicherheit und Datenschutz durch Grundeinstellungen und technische Vorkehrungen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist und dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Bezug zu IT-Geräten und Produkten des Internets der Dinge (IoT) Anforderungen an die Cybersicherheit verbindlich vorgeschrieben werden müssen. |
__________________ |
__________________ |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) Die Sicherheit der Daten- und IT-Infrastruktur und das damit verbundene Vertrauen in das digitale Umfeld sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, das gesamte Wachstums- und Innovationspotenzial im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie sowie der öffentlichen Verwaltungseinrichtungen zugunsten der Bürger, Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmen, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, auszuschöpfen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und -bedrohungen sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen. |
(23) Im September 2017 legte die Kommission ein Paket von Initiativen65 vor, in denen ein umfassendes Konzept der Union für die Cybersicherheit dargelegt wird, mit dem Europas Kapazitäten für die Bewältigung von Cyberangriffen und die Abwehrfähigkeit gegen Cyberbedrohungen gesteigert sowie die technologischen und industriellen Kapazitäten in diesem Bereich gestärkt werden sollen. |
_________________ |
_________________ |
65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity |
65 https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/cybersecurity |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) Grundsätzlich sollten Cybersicherheitslösungen Sicherheitsstandards gemäß den neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ und „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ als wesentliche Design-Parameter umfassen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie die dezentrale Transaktionsnetztechnik, digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten, etwa auf 5G-Plattformen, und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss in digitale Kompetenzen investiert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie innovationsorientierte Bildungs- und Ausbildungssysteme für lebenslanges Lernen benötigt, die an die Potenziale und Herausforderungen des digitalen Zeitalters angepasst sind: Es muss unbedingt in digitale Kompetenzen investiert werden, damit alle europäischen Bürger und Unternehmen die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Da für das Programm ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist, sollten auch die Bereiche Inklusion, Qualifikation, Fortbildung sowie Spezialisierung berücksichtigt werden, die neben fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen entscheidend sind, wenn es darum geht, einen Mehrwert in der Wissensgesellschaft zu schaffen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. Diese Faktoren sind von größter Bedeutung für die Bekämpfung der digitalen Ausgrenzung und für die Förderung der Inklusion und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Regionen. |
__________________ |
__________________ |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Cloud-Computing, Datenschutz und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, qualitativ verbessert, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert werden, der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in Europa zunehmen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz, die Transparenz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten kommen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29a) Die sich zunehmend beschleunigende Digitalisierung in den Mitgliedstaaten muss der Verringerung der zunehmenden Kluft zwischen Arm und Reich dienen. Daher sollte mit dem Programm zu mehr sozialer Gleichheit in einer zunehmend digitalisierten Welt beigetragen werden, indem dafür gesorgt wird, dass alle Bürger, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Zugang zu modernen digitalen Technologien haben. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
(32) Die Modernisierung der europäischen öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und inklusiven Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und hochwertigen Arbeitsplätzen geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
__________________ |
__________________ |
69 COM(2016) 725 final. |
69 COM(2016)0725. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die länderübergreifende Zusammenarbeit, die Angleichung gemeinsamer Standards und die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und den Bürokratieabbau und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(41a) Mit dem Programm sollten quelloffene Projekte unterstützt werden, sofern sie den Voraussetzungen des Programms entsprechen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Datenschutz. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen und das Innovationsvermögen Europas zu erhöhen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen, insbesondere KMU, zugutekommen. Das Programm wird |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen; |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, darunter Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik. |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
__________________ |
__________________ |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Datenschutzes durch entsprechende technische Vorkehrungen und Grundeinstellungen; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen sowie für gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender ethischer Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Da die Ethik eine unabdingbare Grundvoraussetzung für die Achtung der Grundrechte bei der Forschung im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Einführung entsprechender Lösungen ist, sollten nur die Initiativen eine Förderung erhalten, die ethischen Grundsätzen folgen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Ausbau, Weiterentwicklung, Vernetzung und Stärkung von Bereichen, in denen künstliche Intelligenz bereits Einsatz findet, insbesondere in jenen, in denen Europa bereits führend ist, wie etwa Robotik, Automobilindustrie, Fertigung, Haushaltsgeräte, Weltraumtechnologie und Technologien im Bereich der Cyberabwehr. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die finanziellen Beiträge der Union für das spezifische Ziel 2 des Programms dürfen nicht für militärische Zwecke verwendet werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit, und Verbreitung und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft; |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft, auch in der Industrie und in KMU und Start-up-Unternehmen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um sie bei der Einhaltung der Verordnung xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik1a zu unterstützen. |
|
__________________ |
|
1a Vorschlag 2017/0225(COD), noch nicht angenommen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) Unterstützung des Auftrags, der Ziele und der Aufgaben des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung[1], sofern die Ziele nach Artikel 3 dieses Programms berührt sind1b. |
|
__________________ |
|
1b Vorschlag vom 12. September 2018 für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren, (2018/0328(COD)). |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, Cloud-Computing, Datenschutzkompetenzen, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von allgemeinen und spezialisierten langfristigen Schulungen und hochwertigen Kursen für Studierende, Lehrer, Akademiker, IKT-Fachleute, sonstige qualifizierte Personen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung verschiedener Kompetenzniveaus; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und hochwertiger Kurse für Unternehmer, etwa Selbständige, Leiter von Klein- und Mittelunternehmen und Start-up-Unternehmer und Arbeitnehmer, darunter auch öffentlich Bedienstete; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Unterstützung der Konzipierung und Bereitstellung einer europaweiten E-Learning-Plattform; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr und Kommunikation, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(b) Einführung, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau moderner transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Einführung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich mittels quelloffener Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, fortgeschrittene digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cloud-Computing, Cybersicherheit, Datenschutz und künftig entstehende Technologien durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU und Start-up-Unternehmen, Unternehmer und Selbständige; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Förderung von Innovationen und Forschung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren; |
entfällt |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter anderem unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU zur Stützung von Unternehmen, insbesondere von KMU; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Drittländer, nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen |
4. Drittländer, nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an Programmen der Union, sofern die Kommission in einer Einzelfallbewertung festgestellt hat, dass mit ihrer Teilnahme ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms in der Union geleistet wird und ihre Teilnahme den Sicherheitsanforderungen nach Artikel 12 genügt, und das Abkommen |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4 – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. |
– die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre Interessen zu schützen. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Planung, Entwicklung und Auftragsvergabe im Rahmen des Programms erfolgt im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union. Dabei wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, mit denen das strategische Potenzial erhöht und die Abhängigkeit von Anbietern und Produkten aus Ländern außerhalb der Europäischen Union verringert wird. |
Begründung | |
Für eine wettbewerbsfähige Industrie müssen die europäischen Produkte besser sein als jene der Konkurrenz. Daher muss mittel- und langfristigen Zielen Vorrang eingeräumt werden. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisation im Rahmen des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12]. |
2. Die Zusammenarbeit mit in Absatz 1 genannten Drittländern und Organisation im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) und des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) unterliegt Artikel [12]. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Dabei wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, bei denen der Technologietransfer in Länder außerhalb der Europäischen Union beschränkt wird. Damit für die Verwirklichung langfristiger strategischer Sicherheitsziele gesorgt ist, sollte bei der Teilnahme von Stellen, die ihren Hauptsitz nicht in der Europäischen Union haben, eine Bewertung der Sachdienlichkeit vorgenommen werden. |
Begründung | |
Eine wettbewerbsfähige Industrie ist auch von dem Entwicklungssand ihrer Technologien abhängig. Die Fortschritte, die sich aus den Maßnahmen des Programms ergeben, müssen zur Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit genutzt werden. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen. |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen. Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung des Programms in Ergänzung zu anderen EU-Programmen, insbesondere zum ESF, zum EFRE, zu Horizont Europa und zur CEF 2 die Verwirklichung der in den Artikeln 4 bis 8 festgelegten besonderen Ziele nicht behindert wird. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei. |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden und der Kommission und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage einheitlicher Regeln infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen, transparenten, inklusiven und wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass Stellen jeder Größe der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes und verschiedener Wirtschaftsbereiche einbezogen werden. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die digitalen Innovationszentren entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie über ihre genauen Arbeitsprogramme und Arbeitsmethoden. Insbesondere sind die digitalen Innovationszentren für den Beitritt neuer Partner offen, wenn diese Mitglieder einen Mehrwert für die Partnerschaft darstellen und offen und transparent arbeiten. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Den digitalen Innovationszentren können Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden. |
5. Die digitalen Innovationszentren können Beiträge von Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittländern oder deren Behörden, Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, Beiträge von Mitgliedern, Anteilseignern oder Partnern des digitalen Innovationszentrums, Einnahmen aus den eigenen Vermögenswerten und den Tätigkeiten der digitalen Innovationszentren, Vermächtnisse, Spenden und Beiträge von Einzelpersonen sowie Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, auch im Rahmen dieses Programms oder anderer EU-Programme, erhalten. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die digitalen Innovationszentren, die Finanzierungen erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
6. Die digitalen Innovationszentren beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel und Bereitstellung von technologischem Fachwissen – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU, Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung und Start-up-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Verwaltungseinrichtungen im Hinblick auf die Nutzung der vom Programm abgedeckten Technologien, damit sie wettbewerbsfähiger werden und um ihre Geschäftsmodelle zu verbessern; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU, Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung und Start-up-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen und zum Anbieten von Unterstützung und Beratung geeignet sind; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU, Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung und Start-up-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die Europäische Kommission organisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Leistung, der Ergebnisse und der Auswirkungen der digitalen Innovationszentren, die Unionsmittel erhalten. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Maßnahmen, mit denen Ziele im Zusammenhang mit anderen, vom Programm „Horizont Europa“ abgedeckten neuen Technologien – nämlich Robotik, Big Data und digitale Schlüsseltechnologien – verfolgt werden, kommen für eine Förderung in Betracht, sofern diese Ziele mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 bis 8 im Zusammenhang stehen und im Rahmen eines spezifischen Projekts umfassende und mit diesen Technologien im Zusammenhang stehende Lösungen darstellen. |
Begründung | |
Um zu vermeiden, dass in Bezug auf andere neue Technologien erhebliche Investitionslücken entstehen, umfassende Lösungen von dem Programm ausgeschlossen werden oder deren Unterscheidung erschwert wird, sollten andere neue Technologien ebenfalls Teil des Programms sein, sofern sie umfassende und mit den neuen Technologien gemäß Artikel 4 bis 8 im Zusammenhang stehende Lösungen darstellen. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Rechtsträger mit Sitz in |
(a) Rechtsträger mit Sitz in und gegebenenfalls körperschaftsteuerpflichtig in |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen grundsätzlich selbst die Kosten ihrer Teilnahme. |
6. Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen selbst die Kosten ihrer Teilnahme. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit; |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt, die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Zugänglichkeit; |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage; |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, die der Verringerung der digitalen Kluft zwischen den Regionen, den Bürgern und den Unternehmen dient; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) gegebenenfalls ein Plan zur Schaffung nachhaltiger, hochwertiger Arbeitsplätze in der Europäischen Union oder in einem teilnehmenden Land; |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hb) gegebenenfalls Komplementarität des Projekts mit anderen Programmen der Union; |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(hc) gegebenenfalls innovativer Charakter des Projekts. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wurden für eine Maßnahme bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem EU-Fonds gewährt oder gezahlt, so ist dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm anzuführen. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
|
Die Zwischenevaluierung wird dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
4. Als Teil des Kontrollsystems beruht die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung von zumindest einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch eine kohärente, wahrheitsgetreue, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich auf der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation – insbesondere aus neuen Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden – für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, auf und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. |
Das Programm baut Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) und der dezentralen Transaktionsnetztechnik in Europa auf, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken, und stärkt diese, macht sie für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zugänglich und stärkt und fördert die Vernetzung zwischen bestehenden KI-Erprobungs- und Versuchseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zugang zur Ausbildung am Arbeitsplatz durch Teilnahme an Praktika in Kompetenzzentren und Unternehmen, die fortgeschrittene Technik einsetzen; |
1. Das Programm unterstützt den einfachen Zugang zu fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen, vor allem in den Bereichen HPC, KI, dezentrale Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain) und Cybersicherheit für derzeitige und künftige Arbeitskräfte, indem Studierenden, neuen Hochschulabsolventen und Beschäftigten und anderen qualifizierten Personen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort die Mittel für den Erwerb und die Weiterentwicklung dieser Kompetenzen bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 4 – Absatz 2 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Mit dem Programm wird die Konzipierung und Bereitstellung einer europaweiten E-Learning-Plattform unterstützt. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 15 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 16 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 1.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.2. Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen; |
1.2. Unterstützung der Planung, Erprobung, Einführung, Instandhaltung, Erweiterung und Förderung eines kohärenten Ökosystems grenzübergreifender Infrastrukturen für digitale Dienste und Erleichterung nahtloser, sicherer, interoperabler, mehrsprachiger, grenz- oder sektorenübergreifend interoperabler End-zu-End-Lösungen und gemeinsamer Rahmen innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Auch Methoden für die Bewertung von Wirkung und Nutzen sind einzubeziehen; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 2.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher und unter Wahrung des Datenschutzes über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Teilabschnitt I – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu nationalen Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen). |
3. Justiz: Ermöglichung einer nahtlosen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Kommunikation innerhalb der Justiz sowie zwischen der Justiz und anderen zuständigen Stellen im Bereich Zivil- und Strafjustiz. Verbesserung des Zugangs zu Gerichten, juristischen Informationen und Verfahren für Bürger, Unternehmen, Angehörige der Rechtsberufe und Mitglieder der Justiz mithilfe semantisch interoperabler Verbindungen zu Datenbanken und Registern sowie Erleichterung der außergerichtlichen Online-Streitbeilegung. Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Technologien für Gerichte und Angehörige der Rechtsberufe auf der Grundlage künstlicher Intelligenz, die Verfahren wahrscheinlich straffen und beschleunigen werden (z. B. „Legal-tech“-Anwendungen). |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 5 – Nummer 5.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.1 Einführung digitaler öffentlicher Dienste |
5.1 Häufigkeit der Einführung digitaler öffentlicher Dienste |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 5 – Nummer 5.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.2 Unternehmen mit hoher digitaler Intensität |
5.2 Anzahl der Unternehmen mit hoher digitaler Intensität |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 5 – Nummer 5.3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.3 Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen |
5.3 Grad der Angleichung des nationalen Interoperabilitätsrahmens an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 – Nummer 2.2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.2 Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die KI nutzen |
2.2 Anzahl der Unternehmen und Organisationen, die in Zusammenarbeit mit digitalen Innovationszentren KI erproben und damit experimentieren |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale, regionale und lokale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
(c) das Programm „Digitales Europa“ wird in i) den Aufbau digitaler Kapazitäten im Bereich Hochleistungsrechner, künstliche Intelligenz, dezentrale Transaktionsnetztechnik, Cybersicherheit und fortgeschrittene digitale Kompetenzen sowie in ii) die nationale und regionale Einführung digitaler Kapazitäten und der neuesten digitalen Technologien innerhalb eines EU-Rahmens in Bereichen von öffentlichem Interesse (wie Gesundheit, öffentliche Verwaltung, Justiz und Bildung) sowie in Gebieten, in denen der Markt versagt hat (wie bei der Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen), investieren; |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Andere, vom Programm „Horizont Europa“ abgedeckte neue Technologien – nämlich Robotik, Big Data und digitale Schlüsseltechnologien – kommen für eine Förderung in Betracht, sofern diese Ziele mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 bis 8 im Zusammenhang stehen und im Rahmen eines spezifischen Projekts eine umfassende und mit diesen Technologien im Zusammenhang stehende Lösung darstellen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Evelyne Gebhardt 19.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
24.9.2018 |
10.10.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
5.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 1 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Philippe Juvin, Morten Løkkegaard, Nosheena Mobarik, Jiří Pospíšil, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Birgit Collin-Langen, Arndt Kohn, Julia Reda, Martin Schirdewan, Marc Tarabella, Lambert van Nistelrooij |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clara Eugenia Aguilera García, Esther Herranz García |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
|
ALDE ECR EFDD GUE/NGL PPE
S&D
Verts/ALE |
Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Richard Sulík, Anneleen Van Bossuyt Marco Zullo Martin Schirdewan, Dennis de Jong Pascal Arimont, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Esther Herranz García, Philippe Juvin, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Lambert van Nistelrooij Clara Eugenia Aguilera García, Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Arndt Kohn, Christel Schaldemose, Marc Tarabella Pascal Durand, Julia Reda |
|
1 |
- |
|
EFDD |
John Stuart Agnew |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Initiativbericht über das Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2015/2147(INI)).
- [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (erzielt im Hinblick auf den MFR 2021–2027).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (19.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Deirdre Clune
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 6. Juni 2018 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für das Programm Digitales Europa für den Zeitraum 2021 bis 2027. In diesem Vorschlag werden die Kernziele des vorgeschlagenen Programms, die für den fraglichen Zeitraum bereitgestellten Haushaltsmittel und die verschiedenen Formen der EU-Finanzierung für dieses Programm sowie die Regeln für deren Anwendung dargelegt.
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt voll und ganz das übergeordnete Ziel des Programms, nämlich die Digitalisierung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen. Der Verfasser hält dies für wesentlich, damit Europa mit der sich schnell entwickelnden industriellen und digitalen Revolution Schritt halten kann und gewährleistet ist, dass unsere Wirtschaft und Gesellschaft ordnungsgemäß vorbereitet ist. Es ist von grundlegender Bedeutung, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten und ein intelligentes, integratives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern.
Das von der Kommission vorgeschlagene Programm verfolgt fünf Hauptziele, denen der Verfasser zustimmt, da sie der EU helfen werden, die Digitalisierung von Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft in der EU weiter zu verbessern und mehr Investitionen in diesen spezifischen Bereich zu lenken. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich um das erste gesamteuropäische Programm für den digitalen Bereich handelt, das als ein Mittel zur dauerhaften Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und zur Stärkung der zahlreichen Projekte von gemeinsamem Interesse mit einer digitalen Dimension in der gesamten Union betrachtet werden sollte.
Die spezifischen Ziele 1-3, insbesondere Cybersicherheit und Vertrauen, sind von besonderer Bedeutung, und wir müssen hohe Standards für die Cybersicherheit setzen, da beispielsweise das Verkehrssystem immer stärker digitalisiert und vernetzt wird. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass in dieser Hinsicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sein wird. Das spezifische Ziel 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen) ist für den europäischen Verkehrssektor von Bedeutung, da es dazu beiträgt, Herausforderungen im Zusammenhang mit möglicherweise lückenhaften digitalen Kompetenzen in einem zunehmend digitalisierten und vernetzten Verkehrssektor zu bewältigen. Das spezifische Ziel 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) ist von entscheidender Bedeutung für die Förderung des Einsatzes digitaler Technologien im Verkehrssektor, da damit zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Verringerung von Verkehrsstaus und Emissionen beigetragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Cybersicherheit und die Einhaltung von Datenschutzstandards gewährleistet wird. Die Förderung der Verwendung innovativer und interoperabler Lösungen in Bereichen wie dem öffentlichen Verkehr wird den Bürgern und der Wirtschaft, insbesondere KMU im Verkehrssektor, zugutekommen.
Der Verfasser begrüßt den Vorschlag im Großen und Ganzen, möchte aber einige Ergänzungen hinzufügen. Da bei der Entwicklung und den Fähigkeiten autonomer Fahrzeuge voraussichtlich Fortschritte erzielt werden, sollte die Kommission eindeutige Sicherheits- und Haftungsregeln erlassen, damit solche Fahrzeuge schnell und wirksam in den Markt integriert werden können. In diesem Sinne sollte das Programm auch geeignete Instrumente und Fördermittel für Start-ups und KMU vorsehen, damit wirtschaftlich tragfähige Innovationen rasch in den Markt zu integriert werden können. Das Programm sollte auch auf das Potenzial der Digitalisierung zur Verbesserung der barrierefreien Zugänglichkeit, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, eingehen.
Schließlich sollte sichergestellt werden, dass es Synergie und Komplementarität mit anderen Programmen und Projekten der Union von gemeinsamem Interesse, insbesondere mit sektorübergreifenden Programmen, gibt. Es ist wichtig, dass andere Finanzierungsprogramme im Rahmen des nächsten MFR, wie der GER-2, gut aufeinander abgestimmt sind, um eine möglichst effiziente Verwaltung der EU-Mittel zu gewährleisten und den größtmöglichen EU-Mehrwert aus dem Programm zu erzielen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung des Programms ist, dass in die Infrastruktur investiert und mit 5G-Netzen und Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen für eine angemessene Konnektivität gesorgt wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige, leistungsstarke und interoperable Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern, die starke wirtschaftliche Position Europas gegenüber Drittländern sicherstellen und zugleich neue Möglichkeiten für KMU und Start-ups schaffen und das Entstehen neuer Geschäftsmodelle, darunter kollaborative Wirtschaftsmodelle im Verkehrssektor, fördern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
_________________ |
_________________ |
57 COM(2018) 98 final. |
57 COM(2018) 98 final. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) In Anbetracht der Verzögerungen beim Aufbau unserer strategischen digitalen Kapazitäten und der zur Behebung dieses Missstands erforderlichen Anstrengungen muss ein Budget gewährleistet werden, das den mit diesem Programm verbundenen Ambitionen gerecht wird und somit bei mindestens 9,2 Mrd. EUR umfassen sollte. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8b) Eine ununterbrochene und leistungsfähige Konnektivität ist eine notwendige Voraussetzung für die weitere Digitalisierung aller relevanten Bereiche, auch in Bezug auf schnelle, sichere und zuverlässige Verbindungen bei allen Verkehrsträgern. Eines der Ziele des Programms besteht darin, die Fragmentierung der digitalen Abdeckung innerhalb der Union zu verringern, indem ein sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird. Ein solches Maß an Konnektivität sollte für alle Hauptverkehrsrouten und Drehkreuze gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen, insbesondere KMU, und die Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien und Komplementaritäten zwischen den Programmen zu entwickeln, wobei der Schwerpunkt auf der vollen Synergie zwischen dem Verkehrs-, dem Energie- und dem digitalen Sektor liegen sollte und unnötige Doppelstrukturen vermieden werden sollten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Start-ups und KMU haben bereits einen erheblichen Beitrag zum Digitalisierungsprozess in Europa geleistet, und dieses Programm sollte angemessene Instrumente und Unterstützung bieten, um die Anwendung neuer Innovationen, einschließlich einer raschen Marktintegration, zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und die strategische Autonomie der Europäischen Union stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten in angemessener Weise eingesetzt werden, um Investitionen anzukurbeln, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. |
(17) Der Rat und das Europäische Parlament haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun und seitdem zwölf weitere Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung unterzeichnet [nach Stand von September 2018 haben zwei weitere Mitgliedstaaten entsprechende Zusagen gemacht]; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, in der Logistikkette, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller und Unternehmen im Automobilsektor entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Da der autonome Verkehr in naher Zukunft wahrscheinlich erheblich zunehmen wird und um auf die erwartete Kapazitätsentwicklung in diesem Bereich zu reagieren, sollte die Kommission die Sicherheits- und Haftungsregeln für den völlig autonomen Verkehr präzisieren und die Interessen von Mensch und Gesellschaft wahren, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine schnelle und wirksame Integration in den Markt im besten Interesse der Unternehmen und Verbraucher der Europäischen Union zu schaffen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung, damit die Sicherheit im Binnenmarkt beim Einsatz künstlicher Intelligenz gegeben ist. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die sich nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die sich nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger, seine strategischen Netze (Verkehr, Energie und Telekommunikation) und seine Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit und die ihrer Daten gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Logistik, Energie, Verkehr, Tourismus, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden, wobei die Unterstützung auf Ebene der Mitgliedstaaten fortgeführt wird. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. In Anbetracht der Auswirkungen, die neue Technologien auf den Arbeitsmarkt haben können müssen die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen in der gesamten EU vor allem für Arbeitnehmer in den am stärksten von digitalen Innovationen betroffenen Branchen ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. Ferner ist es wichtig, dass diese Dienste auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29a) Die Digitalisierung kann den barrierefreien Zugang für alle Menschen, einschließlich älterer Menschen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung und solchen in abgelegenen und ländlichen Gebieten, verbessern. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68, Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung, Modernisierung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien und die Gewährleistung der Komplementarität am besten ausgeschöpft. |
_________________ |
_________________ |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu überwinden, die Grundfreiheiten zu wahren und eine gegenseitige operative Anerkennung in der EU zu ermöglichen, sollte ein ganzheitlicher, technologieneutraler, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Um einen gut funktionierenden digitalen Binnenmarkt für ganz Europa zu schaffen, müssen in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Der Mangel an digitaler Dienstleistungsinfrastruktur und -kapazität behindert nach wie vor die Entwicklung reibungsloser grenzüberschreitender Dienstleistungen. Daher sollten die Europäische Union und ihre Programme nicht nur die Vorreiter und Spitzenunternehmen unterstützen und den Austausch von Wissen und bewährten Praktiken ermöglichen, sondern auch angemessene Ressourcen für die Schaffung der Grundvoraussetzungen und der Infrastruktur für digitale Dienstleistungen bereitstellen. Ausgangspunkt sollte die Analyse der fehlenden Verbindungen, Funktionen und Merkmale sein, die für digitale Dienstleistungen und deren vollständige Bereitstellung auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene erforderlich sind und alle Branchen der europäischen Wirtschaft abdecken. |
Begründung | |
Wenn es darum geht, einen wirklich gut funktionierenden europaweiten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, sollten auch die ärmsten europäischen Länder in den Prozess einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass mindestens 30 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. Da derzeit fast ein Viertel der Treibhausgasemissionen der EU auf den Verkehrssektor entfällt, können Digitalisierung und digitaler Wandel, insbesondere im Logistiksektor, Mobilitätsmanagement, bei C-ITS und neuen Verkehrstechnologien wesentlich zur Erreichung der genannten Ziele beitragen. |
_________________ |
_________________ |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel von Wirtschaft, Industrie, Mobilität und Gesellschaft in Europa zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen, insbesondere KMU, zugutekommen. Das Programm zielt auch darauf ab, die strategische Autonomie der Europäischen Union zu stärken. Das Programm wird |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken; |
(a) die Kapazitäten und die strategische Autonomie der Europäischen Union in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großflächige Einführung stärken; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen. |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen, etwa den digitalen Wandel bei Diensten von öffentlichem Interesse und die Digitalisierung der Industrie; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) sektorübergreifende Programme und deren Synergie und Komplementarität unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit Projekten von gemeinsamem Interesse wie Verkehr, Energie und Telekommunikation liegen wird. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur77 von Weltrang in der Union, die für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen, auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
_________________ |
_________________ |
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
77 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) unter Beachtung der geografischen Ausgewogenheit gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen, darunter auch Hochschulen und Forschungs- und Innovationszentren; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten, einschließlich bestehender und neu eingerichteter Hochleistungsrechenzentren; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung des Austauschs von Wissen, der Entwicklung und breit angelegten Nutzung von künstlicher Intelligenz in der gesamten Union und Stärkung von auf künstlicher Intelligenz basierenden industriellen Anwendungen, die in Maschinen, Sensoren, Robotern, Kraftfahrzeugen, Raumfahrttechnologien usw. integriert sind. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und ‑werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz, und zwar vor allem in Bezug auf personenbezogene Daten, einschließlich solcher, die von bestehenden und neu eingerichteten Hochleistungsrechenzentren stammen; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit, wobei der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten ist; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), um Sensibilisierungskampagnen zu unterstützen und die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verbessern; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Unterstützung der neuesten Forschung und Innovation im Bereich des autonomen Transport-, Logistik- und Verkehrsmanagements bei allen Verkehrsträgern, einschließlich der Entwicklung von 5G-Netzen und sicheren 5G-Plattformen, um den digitalen Wandel zu ermöglichen und die Einführung des 5G-Systems in allen TEN-V-Korridoren zu unterstützen, einschließlich des Schutzes europäischer Unternehmen vor Wirtschaftsspionage und Cyberangriffen durch robuste und zuverlässige Cybersicherheitslösungen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(db) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit von Nutzern, insbesondere Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen, gegenüber Cyberangriffen, indem das Risikobewusstsein geschärft und mehr Kenntnisse über grundlegende Sicherheitsvorkehrungen vermittelt werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool und zur Förderung professioneller Fähigkeiten auf Unionsebene geleistet, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen, Kurse und Forschungsprojekte für Studierende, Ausbilder, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von Kurz- und Langzeitschulungen und -kursen für IT-Fachleute, Ausbilder, Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, darunter auch Forschungsdoktoranden, Arbeitnehmer, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen, auch im Hinblick auf ihre Mobilität innerhalb der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung von Schulungen für Arbeitnehmer in Branchen, die vom digitalen Wandel in der europäischen Wirtschaft stark betroffen sein werden, damit sie sich an Veränderungen in ihrem Beruf anpassen können. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt werden können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler hochwertiger und leistungsstarker Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU, Kleinstunternehmen und Startup-Unternehmen; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Forschungs- und Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU bei gleichzeitiger Gewährleistung von Komplementarität und Synergien mit anderen EU-Programmen bei Projekten von gemeinsamem Interesse; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Aufbau und Stärkung des Netzes der digitalen Innovationszentren. |
(i) Aufbau, Stärkung und Förderung des Netzes der digitalen Innovationszentren, wobei sich diese nach Möglichkeit auf bestehende nationale und europäische Strukturen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten sollten. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union entstehen, insbesondere durch Regelungen für ergänzende Finanzierungsmittel aus Unionsprogrammen, sofern deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, entweder nacheinander, abwechselnd oder durch Kombination von Mitteln, auch für eine gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen. |
1. Das Programm ist so konzipiert, dass bei seiner Durchführung – wie in Anhang III näher ausgeführt – Synergien und Komplementaritäten mit anderen Förderprogrammen der Union entstehen können, insbesondere durch Vereinbarungen über eine ergänzende Finanzierung aus Unionsprogrammen, deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Das Programm ist darauf ausgelegt, dass potenzielle Verknüpfungen mit anderen Förderprogrammen und -maßnahmen der Union genutzt werden, die zur Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse beitragen, insbesondere in Bereichen wie Verkehr, Energie und Digitaltechnik. Das Programm wird in diesem Zusammenhang insbesondere mit dem Programm CEF-2 Synergien aufweisen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei. |
2. Es werden geeignete Mechanismen zur Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und geeignete Überwachungsinstrumente eingerichtet, um systematisch für Synergien und Komplementaritäten zwischen dem Programm und allen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der EU zu sorgen. Die Vorkehrungen tragen zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Maximierung der Wirkung der Ausgaben bei und gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet. |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet. Das Netz sollte nach Möglichkeit auf den bestehenden nationalen und europäischen Strukturen aufbauen und mit ihnen zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren; |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren, nach Möglichkeit unter Nutzung von Erfahrungen mit der Verwaltung bestehender Strukturen; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus: |
3. Die Kommission erlässt unter größtmöglicher Berücksichtigung der Empfehlungen eines Beratungsgremiums aus Vertretern der Mitgliedstaaten einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden, wobei jeder Mitgliedstaat durch mindestens eine Stelle vertreten ist. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus: |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans; |
(b) Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans sowie klare und messbare Ziele und Ergebnisse; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) gegebenenfalls Einsatz in Branchen mit hohem Multiplikatoreffekt, wie der digitalisierten Industrie und den Verkehrs- oder Weltraumtechnologien; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage; |
(g) gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union und den assoziierten Staaten, einschließlich der EU-Gebiete in äußerster Randlage; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
1. In Anhang II sind messbare Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission legt eine Methode für die Bereitstellung messbarer Indikatoren für eine genaue Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele fest. Auf der Grundlage dieser Methode ergänzt die Kommission Anhang III spätestens bis zum 1. Januar 2021. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
2. Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die messbaren Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse für eine eingehende Analyse der erzielten Fortschritte und aufgetretenen Schwierigkeiten geeignet sind und ihre Erfassung effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Evaluierungen müssen rechtzeitig durchgeführt werden, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Im Rahmen der Evaluierungen wird auch eine qualitative Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziele vorgenommen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke auf nichtwirtschaftlicher Basis zugänglich sein. |
1. gemeinsamer Rahmen für die Auftragsvergabe für ein integriertes Netz von Hochleistungsrechnern von Weltrang, einschließlich einer Exa-Supercomputer- und Dateninfrastruktur. Sie wird für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen sowie auf nichtwirtschaftlicher Basis für öffentliche und private Nutzer und für öffentlich finanzierte Forschungszwecke zugänglich sein. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Unterabsatz I – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte oder intelligente ländliche Gebiete zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik. |
4. Verkehr, Energie und Umwelt: Einführung dezentraler Lösungen und Infrastrukturen für großmaßstäbliche digitale Anwendungen wie intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Unterabsatz I – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bildung und Kultur: Bereitstellung eines Zugangs zur modernsten Digitaltechnik von KI bis Hochleistungsrechnen für Kunst- und Kulturschaffende und die Kreativwirtschaft in Europa. Nutzung des europäischen Kulturerbes als Träger zur Förderung der kulturellen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der Unionsbürgerschaft. Unterstützung der Einführung digitaler Technologien im Bildungswesen. |
5. Bildung, Kultur und Tourismus: Bereitstellung eines Zugangs zu den modernsten digitalen Technologien von KI bis Hochleistungsrechnen für Kunst- und Kulturschaffende und die Kreativwirtschaft sowie für den Tourismussektor in Europa. Nutzung des europäischen Kulturerbes und des Tourismus als Träger zur Förderung der kulturellen Vielfalt, des sozialen Zusammenhalts und der Unionsbürgerschaft. Unterstützung der Einführung digitaler Technologien im Bildungswesen und im Tourismus. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 5.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Deirdre Clune 2.7.2018 |
||||
Datum der Annahme |
15.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 2 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Miltiadis Kyrkos, Innocenzo Leontini, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Renaud Muselier, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Kosma Złotowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Francisco Assis, Daniel Dalton, Stefan Gehrold, Maria Grapini, Kateřina Konečná, Bolesław G. Piecha, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Anders Sellström, Henna Virkkunen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Heinz K. Becker, Edward Czesak, Jiří Maštálka, Theodor Dumitru Stolojan, Richard Sulík |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
45 |
+ |
|
ALDE ECR EFDD ENF GUE/NGL PPE
S&D
VERTS/ALE |
Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička Edward Czesak, Daniel Dalton, Bolesław G. Piecha, Richard Sulík, Kosma Złotowski Daniela Aiuto Georg Mayer Tania González Peñas, Kateřina Konečná, Jiří Maštálka Georges Bach, Heinz K. Becker, Andor Deli, Stefan Gehrold, Dieter-Lebrecht Koch, Innocenzo Leontini, Marian-Jean Marinescu, Renaud Muselier, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Anders Sellström, Theodor Dumitru Stolojan, Henna Virkkunen, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp Lucy Anderson, Francisco Assis, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Claudia Țapardel, István Ujhelyi Michael Cramer, Karima Delli, Keith Taylor |
|
2 |
- |
|
ECR EFDD |
Peter Lundgren Jill Seymour |
|
1 |
0 |
|
ENF |
Marie-Christine Arnautu |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (21.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Evelyne Gebhardt
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Internet und die neuen Technologien haben tiefgreifende Veränderungen in unserer Gesellschaft und Wirtschaft zur Folge. Verstärkte Investitionen in moderne digitale Infrastrukturen – wie etwa Hochleistungsrechnen, Produkte und Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie effiziente Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit – in Verbindung mit Investitionen in fortgeschrittene digitale Kompetenzen von Arbeitnehmern und Studierenden in diesen neuen Technologien sind unabdingbar, wenn dafür gesorgt werden soll, dass die Bürger, die Industrie, die Unternehmen und die öffentlichen Verwaltungseinrichtungen umfassend Nutzen aus diesen Entwicklungen und aus dem digitalen Binnenmarkt ziehen können.
Für die Förderung von Innovationen, die Eindämmung der Marktfragmentierung unter fairen und ausgewogenen Bedingungen sowie das Vertrauen der Verbraucher sind solche erheblichen Investitionen in die Infrastruktur und in die digitalen Kompetenzen seitens der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft vonnöten. Dies entspricht auch der vom Europäischen Parlament in seinem Bericht mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“[1] erhobenen Forderung nach einer langfristigen Strategie für Investitionen in die digitale Infrastruktur und digitale Kompetenzen sowie für die Förderung der Digitalisierung der europäischen Industrie und öffentlichen Verwaltung.
Das neue Programm „Digitales Europa“ kann als wirkungsvolles Instrument zur Unterstützung dieses digitalen Wandels dienen. Zudem stellt es eine Ergänzung zu anderen Programmen der Europäischen Union dar und unterstützt weitere Strategien der Union und erzeugt dadurch Synergieeffekte, und zwar insbesondere mit:
• dem Programm „Horizont Europa“, mit dem die Forschung und Entwicklung im Bereich der neuen Technologien unterstützt werden;
• dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dem u. a. die Einführung digitaler Lösungen, darunter im Bereich der Cybersicherheit, unterstützt wird;
• der Fazilität „Connecting Europe“, mit der die Infrastruktur für Breitbandnetze bereitgestellt wird;
• dem Binnenmarktprogramm, mit dem u. a. die Produktsicherheit im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft, der Cybersicherheit und der künstlichen Intelligenz unterstützt wird.
Die Verfasserin begrüßt den Vorschlag für das neue Programm „Digitales Europa“ und schlägt vor, die Gesamtmittelausstattung des Programms gemäß dem Vorschlag der Kommission auf 8 192 Mrd. EUR zu konstanten Preisen (d. h. auf 9 194 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen) festzulegen, was auch im Einklang mit der Einigung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage seiner Entschließung vom 14. März 2018[2] steht. Dennoch fordert die Verfasserin die Mitgliedstaaten und die Privatwirtschaft auf, die finanziellen Beiträge zu leisten, die für die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind.
Zudem begrüßt die Verfasserin, dass in die Umsetzung des Programms sowohl bestehende als auch neue Zentren für digitale Innovation eingebunden werden. Diese digitalen Innovationszentren werden den digitalen Wandel der europäischen Industrie, insbesondere der KMU, sowie der öffentlichen Verwaltungseinrichtungen unterstützen und für die Verbreitung digitaler Kapazitäten auf lokaler Ebene sorgen. Die Verfasserin schlägt daher vor, die Aufgaben der digitalen Innovation auszuweiten und klarzustellen, dass diese Zentren weitere öffentliche und private Mittelbeiträge und Eigenmittel aus digitalen Innovationszentren erhalten dürfen. Die Gestaltung ihrer internen Organisation, ihres Aufbaus, ihres Arbeitsprogramms und ihrer Arbeitsmethoden sollte zudem den digitalen Innovationszentren überlassen werden.
Die Verfasserin setzt es sich zum Ziel, wichtige Werte des Programms zu achten, insbesondere die Notwendigkeit, dass das Programm einen Beitrag zur sozialen Gleichheit leistet, einschließlich für Personen mit Behinderungen, und – aufgrund der unverhältnismäßigen Unterrepräsentation von Frauen in den IKT – den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter sowie die Frauenrechte. Auch betont sie, dass man sich, wie im Bericht des Europäischen Parlaments über zivilrechtliche Regelungen im Bereich Robotik festgestellt wurde, bei der Entwicklung von Robotik und künstlicher Intelligenz darauf konzentrieren sollte, menschliche Fähigkeiten zu ergänzen und nicht zu ersetzen, und dass intelligente Maschinen jederzeit vom Menschen kontrollierbar sein müssen.
Um erhebliche Investitionslücken in Bezug auf andere neue Technologien, die zwar vom Programm „Horizont Europa“, nicht aber vom Programm „Digitales Europa“ abgedeckt werden, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ Finanzmittel erhalten können, sofern sie Bestandteil einer umfassenden, mit den gemäß Artikel 4 bis 8 abgedeckten Technologien im Zusammenhang stehenden Lösung sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2а) Europa sollte sich mit anderen Weltmächten messen können, wenn es darum geht, die digitale Revolution anzuführen, und die Investitionen in digitale Kapazitäten sollten sowohl im Rahmen des Unionshaushalts als auch im Rahmen der nationalen und regionalen Haushalte stetig erhöht werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates49, der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates50 und der Verordnung (EU) 2017/193951 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bestimmungen und Verfahren administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates52 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(3) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates48, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates49, der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates50 und der Verordnung (EU) 2017/193951 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bestimmungen und Verfahren administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates52 vorgesehen ist, muss die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verwaltet oder verteilt, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
__________________ |
__________________ |
48 ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R0883&rid=1 |
48 ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1–22. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R0883&rid=1 |
49 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995R2988&rid=1 |
49 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1–4. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:31995R2988&rid=1 |
50 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:31996R2185&rid=1 |
50 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2–5. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:31996R2185&rid=1 |
51 ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017R1939&rid=1 |
51 ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1–71. Die Verordnung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017R1939&rid=1 |
52 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
52 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Im Rahmen des Programms sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei innovativen Finanzierungsinstrumenten und ‑mechanismen, die den Unionshaushalt betreffen, gesorgt werden, insbesondere was ihren ursprünglich erwarteten und letztendlich erreichten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union anbelangt. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa mit dem Ziel der Digitalisierung seiner Volkswirtschaften und dem Ziel, das Qualifikationsdefizit anzugehen, in die Stärkung der digitalen Kapazitäten der Union investieren muss, damit die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge erhalten und verbessert werden können. Zugleich wurde in Tallinn deutlich, dass eine leistungsstarke digitale Wirtschaft im Rahmen der folgenden wichtigsten Säulen verwirklicht werden kann: Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, begleitet von einer Infrastruktur von Weltrang, die das Hochleistungsrechnen, die digitalen Kompetenzen und den digitalen Wandel des öffentlichen Sektors einschließt. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen mit einem gemeinsamen und vernetzten Ansatz bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht sowie beträchtliche Mittel aus der Privatwirtschaft und Beiträge der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. |
_________________ |
_________________ |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Zu diesen Herausforderungen zählen vor allem die Förderung und Anregung eines inklusiven digitalen Wandels in geschlechtsspezifischer, generationsbezogener und regionaler Hinsicht. Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildung von Arbeitnehmern im Bereich digitales Wissen und zur Verhinderung einer zunehmenden Lohnpolarisierung und -ungleichheit sind besonders wichtig. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der dezentralen Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Schutzes des geistigen Eigentums, der Daten, digitaler Rechte und haftungsbezogener ethischer und rechtlicher Fragen gewährleistet werden muss. Es ist von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass der EU-Rechtsrahmen diesen Herausforderungen gerecht wird. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
(8) In der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“57 skizziert die Kommission neben den Optionen für den künftigen Finanzrahmen ein Programm für Europas digitalen Wandel, mit dem „man in puncto intelligentes Wachstum in Bereichen wie hochwertige Dateninfrastruktur, Vernetzung und Cybersicherheit entschieden vorankommen“ würde, wodurch die Bereitstellung neuer, effizienter und zuverlässiger Dienstleistungen in Bereichen wie elektronische Gesundheitsdienste, elektronische Behördendienste oder Mobilität erleichtert würde. Auch sollte Europa eine Führungsrolle auf dem Gebiet der Hochleistungsrechner, des Internets der nächsten Generation, der künstlichen Intelligenz, der Robotertechnik und der Big Data anstreben. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Unternehmen in Europa in der digitalisierten Wirtschaft verbessern und einen wesentlichen Beitrag zur Schließung der digitalen Kompetenzlücke in der Union leisten. |
_________________ |
_________________ |
57 COM(2018) 98 final. |
57 COM(2018) 98 final. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu fördern, zu stärken und zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen, die öffentlichen Verwaltungen und alle Bürger der gesamten Union davon profitieren. Mit dem Programm sollten ein fairer digitaler Wandel unterstützt, die gemeinsamen Werte der Europäischen Union – darunter das Recht auf Bildung und der Schutz der Arbeitnehmerrechte – geachtet, ein fairer Wettbewerb sichergestellt, die Gleichstellung gefördert und dafür gesorgt werden, dass die Digitalisierung zur Erhöhung der Sozial- und Arbeitsstandards beiträgt; zudem sollten damit der Wohlstand aller europäischen Bürger, die Demokratie und die Sicherheit gefördert werden. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln und dadurch eine auf Daten beruhende, florierende integrative Wirtschaft zu schaffen, mit der innovative Projekte gefördert und ein echter Mehrwert geschaffen wird. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen und transparenten wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
_________________ |
_________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Die digitalen Innovationszentren sollten Beiträge von Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittländern oder deren Behörden, Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, Beiträge aus der Privatwirtschaft, insbesondere von Mitgliedern, Anteilseignern oder Partnern der digitalen Innovationszentren, Einnahmen aus den eigenen Vermögenswerten und Tätigkeiten der digitalen Innovationszentren, Vermächtnisse, Spenden und Beiträge von Einzelpersonen sowie Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, auch im Rahmen dieses Programms oder anderer Programme der Union, erhalten dürfen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Durch ein multilateral koordiniertes Vorgehen sollten Synergien genutzt werden, indem die Finanzierungsbedingungen und die Rahmenbedingungen miteinander verknüpft werden, und es sollte für Interoperabilität gesorgt und eine tiefe geografische digitale Kluft verhindert werden. Auf diese Weise entstehen strategische Vorteile für die europäischen Unternehmen und die öffentlichen Dienstleistungen für die Bürger, wodurch diese wirksamer erhebliche Fortschritte bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen erzielen und so dazu beitragen können, das allgemeine Ziel der Verbesserung der Lebensqualität in allen Bereichen und in der gesamten Union zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung Union mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung. |
(15) Um während der gesamten Laufzeit des Programms eine größtmögliche Flexibilität zu erreichen und Synergien zwischen seinen Komponenten zu entwickeln, können die spezifischen Ziele mit allen im Rahmen der Haushaltsordnung verfügbaren Instrumenten umgesetzt werden. Bei den zu verwendenden Durchführungsmechanismen handelt es sich um die direkte Mittelverwaltung und – wenn die Unionsfinanzierung mit anderen Finanzierungsquellen kombiniert werden sollte oder wenn die Durchführung die Einrichtung gemeinsam verwalteter Strukturen erfordert – die indirekte Mittelverwaltung. Bei der indirekten Mittelverwaltung sollte die Kommission sicherstellen, dass die Qualitäts- und Sicherheitsstandards, die auch im Rahmen der direkten Verwaltung des Programms einzuhalten sind, eingehalten und befolgt werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Das Programm bietet anderen Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit, diese Erklärung ebenfalls zu unterzeichnen, und streicht heraus, dass auch alle anderen Mitgliedstaaten der EuroHPC-Erklärung beitreten können. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird das gemeinsame Unternehmen für HPC als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Zwecks Investitionen auf dem Gebiet des Hochleistungsrechens im Rahmen des Programms sollte das gemeinsame Unternehmen für HPC daher aus dem Programm finanziert werden. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, kleine Unternehmen und Start-up-Unternehmen, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
__________________ |
__________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz sollten nutzerfreundlich und standardmäßig rechtskonform sein, und den Verbrauchern sollten eine breitere Auswahl sowie mehr Informationen, insbesondere was die Qualität der Produkte und Dienstleistungen betrifft, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19b) In seinem Bericht über zivilrechtliche Regelungen im Bereich Robotik1a streicht das Europäische Parlament hervor, dass man sich bei der Entwicklung von Robotik und künstlicher Intelligenz darauf konzentrieren sollte, menschliche Fähigkeiten zu ergänzen und nicht zu ersetzen. Bei der Entwicklung von Robotik und künstlicher Intelligenz sollte zudem sichergestellt werden, dass intelligente Maschinen jederzeit vom Menschen kontrollierbar sind. |
|
__________________ |
|
1a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu zivilrechtlichen Regelungen im Bereich Robotik (2015/2103(INL)). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) In seiner Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen1a bekräftigte das Europäische Parlament die Absicht der Union, weltweit für Frieden einzutreten, forderte, dass die Union ihre Bemühungen um weltweite Abrüstung und Nichtverbreitung intensiviert und hielt die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat nachdrücklich dazu an, auf die Aufnahme internationaler Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Instrument hinzuarbeiten, mit dem letale autonome Waffensysteme untersagt werden. Letale autonome Waffensysteme basieren meist auf künstlicher Intelligenz. Daher dürfen Finanzbeiträge der Union für das spezifische Ziel 2 des Programms nicht für militärische Zwecke verwendet werden. |
|
_________________ |
|
1a http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P8-TA-2018- 0341⟨uage=EN˚=P8-RC-2018-0308 |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist. |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament im Kontext potenzieller Schwachstellen hinsichtlich Cyberangriffe, Sabotage, Datenmanipulation oder Wirtschaftsspionage die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung für die Verbesserung der Cybersicherheit erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist und dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Bezug zu IT-Geräten und Produkten des Internets der Dinge (IoT) Anforderungen an die Cybersicherheit verbindlich vorgeschrieben werden müssen. |
_________________ |
_________________ |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) In der Entschließung wurde auch betont, dass Sicherheits- und Cybersicherheitsstandards gemäß den neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen der „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ („security by design“) und der „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ („security by default“) als wesentliche Design-Parameter sichergestellt sein müssen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21b) Die Sicherheit der Daten- und IT-Infrastruktur und das damit verbundene Vertrauen in das digitale Umfeld sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, das gesamte Wachstums- und Innovationspotenzial im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Industrie sowie der öffentlichen Verwaltungseinrichtungen zugunsten der Bürger, Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmen, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, auszuschöpfen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) Grundsätzlich sollten Cybersicherheitslösungen Sicherheitsstandards sowie Cybersicherheitsstandards gemäß den neuesten verfügbaren Technologien und gemäß den Grundsätzen der „Sicherheit durch technische Vorkehrungen“ („security by design“) und der „Sicherheit durch entsprechende Grundeinstellungen“ („security by default“) als wesentliche Design-Parameter umfassen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss in digitale Kompetenzen investiert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
(25) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 betonte der Europäische Rat, dass die Union zum erfolgreichen Aufbau eines digitalen Europas vor allem Arbeitsmärkte sowie Bildungs- und Ausbildungssysteme benötigt, die an das digitale Zeitalter angepasst sind: Es muss in digitale Kompetenzen und Programme für digitale Bildung investiert werden, damit alle europäischen Bürger die erforderlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten erhalten. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. |
(27) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie67 stellte das Europäische Parlament fest, dass Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen die entscheidenden Faktoren für den sozialen Zusammenhalt in einer digitalen Gesellschaft sind. Diese Faktoren sind von größter Bedeutung für die Bekämpfung der digitalen Ausgrenzung und für die Förderung der Inklusion und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Regionen. |
__________________ |
__________________ |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
67 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Das Europäische Parlament hat außerdem auf die unverhältnismäßige geschlechtsspezifische Diskrepanz bei Beschäftigung und Ausbildung in der IKT-Branche sowie auf die sinkende Anzahl der Frauen, die ein IKT-bezogenes Hochschulstudium aufnehmen, hingewiesen, was negative Auswirkungen auf die Gleichstellung und auf den Arbeitsmarkt hat. Im Rahmen des in dem Programm festgelegten Ziels für fortgeschrittene digitale Kompetenzen sollte daher besonderes Augenmerk auf Frauen und Mädchen gelegt und deren beruflicher Werdegang im IKT-Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen gefördert werden. Das Europäische Parlament äußerte zudem seine Besorgnis über die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen und Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt. Es forderte sichere und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sowie angemessene Schulungen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen von Arbeitnehmern im Besonderen und der Gesellschaft insgesamt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Zudem sollte mit dem Programm angesichts der zunehmenden nationalen und regionalen Ungleichheiten zur Verringerung der digitalen Kluft zwischen Ländern und Regionen beigetragen werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie, die Wirtschaft und die Forschung sowie die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden, darunter mit der Justiz, schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten kommen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ohne unverhältnismäßige Kosten einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, Wachstum und Beschäftigung geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
(33) Der von der Kommission im Jahr 2017 veröffentlichte Jahreswachstumsbericht69 zeigt, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftlicher Zusammenarbeit, nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und hochwertigen Arbeitsplätzen geht. Insbesondere eine effiziente und transparente öffentliche Verwaltung und eine gut funktionierende Justiz sind Grundvoraussetzungen für Wirtschaftswachstum und hochwertige Leistungen für Unternehmen und Bürger. |
__________________ |
__________________ |
69 COM(2016) 725. |
69 COM(2016) 725. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(33a) Die Förderung digitaler Infrastruktur in den am stärksten benachteiligten Gebieten ist für die Förderung der Inklusion von entscheidender Bedeutung. Die Verringerung der „digitalen Kluft“ hinsichtlich der Nutzung von und des Zugangs zu Infrastruktur und digitalen Diensten zwischen Verwaltungen, Einzelpersonen, Haushalten, Unternehmen und geografischen Gebieten sollte ein zentrales Ziel darstellen. Durch die digitale Kluft werden Verwaltungen, insbesondere lokale Behörden, im Hinblick auf die volle Ausschöpfung der von der digitalen Technologie gebotenen Vorteile eingeschränkt. Dies kann auch weiterhin zu einer zunehmenden Einkommenspolarisierung beitragen und zu einer langfristigen unausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung führen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34a) Am 6. Oktober 2017 stellte der Rat der EU in Tallinn fest, dass die europäische digitale Strategie auf Zusammenarbeit und Interoperabilität beruhen sollte, etwa auf Maßnahmen für die Vergabe offener Lizenzen und auf offenen Standards. Daher sollten mit dem Programm Open-Source-Lösungen gefordert oder angeregt werden, um die Weiterverwendung zu ermöglichen, das Vertrauen zu stärken und für Transparenz zu sorgen. Dies wird sich positiv auf die Nachhaltigkeit der geförderten Projekte auswirken. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte die Mitteilung über die „Digitalisierung der europäischen Industrie“ und erachtete sie zusammen mit den begleitenden Dokumenten als „den Anfang eines umfassenden europäischen Arbeitsprogramms, das in enger Zusammenarbeit aller öffentlichen und privaten Interessenträger durchgeführt werden muss“72. |
(38) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte die Mitteilung über die „Digitalisierung der europäischen Industrie“ und erachtete sie zusammen mit den begleitenden Dokumenten als „den Anfang eines umfassenden europäischen Arbeitsprogramms, das in enger Zusammenarbeit aller öffentlichen und privaten Interessenträger durchgeführt werden muss“72.Der Wirtschafts- und Sozialausschuss stellte außerdem fest72a, dass die meisten der Auswirkungen der Digitalisierung auf die Beschäftigung bisher unbeachtet bleiben und deshalb kaum Gegenstand einschlägiger Maßnahmen sind. Gleichermaßen wird in der vorstehend genannten Mitteilung darauf hingewiesen, dass Tarifverhandlungen und die Teilhabe von Arbeitnehmern gefördert werden müssen, um den zunehmenden Einkommensunterschieden, die der Digitalisierung geschuldet sind, entgegenzuwirken. |
_________________ |
|
72 |
72 |
|
72a Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Auswirkungen der Digitalisierung auf die Dienstleistungsbranche und die Beschäftigung im Rahmen des industriellen Wandels“ (2016/C 013/24). |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung), die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, unterstützen. |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung, die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher bei allen neuen Technologien die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Zudem sollten Produkte und Dienste unter umfassender Einhaltung der sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Fairness, der Transparenz, der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Rechenschaftspflicht und des Datenschutzes durch technische Vorkehrungen und Grundeinstellungen entwickelt und genutzt werden. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42a) Die Stellen, die dieses Programm durchführen, sollten den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern, der in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, in Artikel 8 AEUV und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, achten. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(43) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, muss das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben in die Verwirklichung von Klimazielen fließen74. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms mittels einer Optimierung der Ergebnisse der Klimainvestitionen ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
_________________ |
_________________ |
74 COM(2018) 321 final, S. 1 |
74 COM(2018) 321 final, S. 1. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(44a) Damit das Europäische Parlament seine in den Verträgen verankerte Aufgabe der politischen Kontrolle und der Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftspflicht erfüllen kann, sollte es von der Kommission ordnungsgemäß und regelmäßig über alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Durchführung des Programms, darunter die Arbeitsprogramme, die Ausführung und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung in Bezug auf die Aufteilung der Haushaltsmittel sowie die Ausarbeitung von Leistungsindikatoren für die angestrebten Ziele und erwarteten Ergebnisse, unterrichtet werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1 Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1 Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern, öffentlichen Verwaltungen, Arbeitnehmern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
(a) Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken; |
(a) Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung und Nutzung stärken und entwickeln; |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen. |
(b) ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen; |
|
(ba) den Erwerb von fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen fördern; |
|
(bb) die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern und den europäischen Arbeitsmarkt in den die Ziele gemäß Artikel 4 bis 8 des Programms betreffenden Bereichen stärken, insbesondere im Hinblick auf eine geschlechtsspezifische Perspektive und eine inklusive und sozial nachhaltige Nutzung der Digitalisierung. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Hochleistungsrechnen |
Hochleistungsrechnen |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (Hochleistungsrechnen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (Hochleistungsrechnen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur76 von Weltrang in der Union, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
(a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer integrierten Exa-Hochleistungsrechen- und Dateninfrastruktur76 von Weltrang in der Union, die auf nicht gewerblicher Basis für öffentliche und private Nutzer sowie für Zwecke der öffentlich finanzierten Forschung zugänglich ist; |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen; |
(b) Einführung einsatzbereiter/operativer Technik aus Forschung und Innovation, insbesondere Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechen in der Union aufzubauen, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst, insbesondere Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitale Kompetenzen; |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur77, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik. |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur77, Förderung der Einführung europäischer Hardware und Software, die für diese Einführung benötigt werden, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik. |
_________________ |
_________________ |
76 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
76 Milliarden Milliarden Gleitkomma-Operationen pro Sekunde. |
77 Tausendmal schneller als „Exa“. |
77 Tausendmal schneller als „Exa“. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Künstliche Intelligenz |
Künstliche Intelligenz |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Datenschutzes durch technische Vorkehrungen und Grundeinstellungen; |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(b) Förderung und Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
(c) Entwicklung, Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
|
Eine finanzielle Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 des Programms muss mit ethischen Grundsätzen und dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten und der Union sowie mit dem Völkerrecht im Einklang stehen und darf nicht für militärische Zwecke verwendet werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Cybersicherheit und Vertrauen |
Cybersicherheit und Vertrauen |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 3 (Cybersicherheit und Vertrauen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und ‑werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen, um in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz und den Grundrechten ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau auf der Ebene der Union zu erreichen; |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft; |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft; |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union78 zu unterstützen. |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union78 zu unterstützen; |
|
(da) Unterstützung des Auftrags, der Ziele und der Aufgaben des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung78a, sofern die Ziele nach Artikel 3 dieses Programms berührt sind; |
|
(db) Unterstützung der optimalen Nutzung und Verbesserung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit. |
_________________ |
_________________ |
78 ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1–30. |
78 ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1–30. |
|
78a Vorschlag vom 12. September 2018 für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (2018/0328(COD)). |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Fortgeschrittene digitale Kompetenzen |
Fortgeschrittene digitale Kompetenzen |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet, die digitale Kluft innerhalb der Union verringert sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, Distributed-Ledger-Technologien (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von mehr langfristigen Schulungen, einschließlich Umschulungen und Kurse für Studierende, Pädagogen/Lehrende, IT-Fachleute, Arbeitskräfte, Wissenschaftler und Akademiker; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Arbeitskräfte und Unternehmer, Kleinunternehmer und mittelständische Unternehmer; |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, Arbeitskräfte und Unternehmer und Hochschulabsolventen; |
|
(ca) Förderung von Angeboten der barrierefreien digitalen Bildung, bei denen gleichberechtigter Zugang für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität |
Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt, Kultur und Arbeit sowie in der Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt werden können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung moderner transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
(d) Angebot an öffentliche Verwaltungen, digitale Technik zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(e) Förderung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technik, darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und künftig entstehende Technologien, durch die Industrie in der Union, insbesondere durch KMU; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(g) Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren; |
(g) Sicherstellung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran in Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Agenturen sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren; |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
(h) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, insbesondere unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der Distributed-Ledger-Technologie, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KMU; |
(i) Aufbau und Stärkung des Netzes der digitalen Innovationszentren. |
(i) Aufbau, Stärkung und Förderung des Netzes der digitalen Innovationszentren. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Planung, Entwicklung und Auftragsvergabe im Rahmen des Programms erfolgt im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union. Dabei wird jenen Maßnahmen Vorrang eingeräumt, mit denen das strategische Potenzial erhöht und die Abhängigkeit von Anbietern und Produkten aus Ländern außerhalb der Europäischen Union verringert wird. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen mit den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Verschlusssachen vor einer unbefugten Weitergabe, und allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union im Einklang stehen. Neben der Erfüllung der vorstehenden Anforderungen muss bei Maßnahmen, die außerhalb der Union durchgeführt werden, zuvor zwischen der Europäischen Union und dem Drittland, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, ein Sicherheitsabkommen geschlossen worden sein. |
1. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen mit den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Verschlusssachen vor einer unbefugten Weitergabe, und allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Grundsätzen der Mitgliedstaaten und der Union sowie dem Völkerrecht im Einklang stehen. Neben der Erfüllung der vorstehenden Anforderungen muss bei Maßnahmen, die außerhalb der Union durchgeführt werden, zuvor zwischen der Europäischen Union und dem Drittland, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, ein Sicherheitsabkommen geschlossen worden sein. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Digitale Innovationszentren |
Digitale Innovationszentren |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet. |
1. Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet. |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage einheitlicher Regeln infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen, transparenten und inklusiven wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren; |
(a) hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren; |
(b) hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal; |
(b) hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal; |
(c) operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden; |
(c) operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden; |
(d) hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll. |
(d) hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll. |
|
Bei der Benennung der Stellen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Vielfalt, der Zugänglichkeit und der Gleichstellung der Geschlechter. |
3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus: |
3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus: |
(a) für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel; |
(a) für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel; |
(b) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet. |
(b) Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet. |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
|
4a Die digitalen Innovationszentren entscheiden weitgehend nach eigenem Ermessen über ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie über ihre genauen Arbeitsprogramme und ihre Arbeitsmethoden. Insbesondere sind die digitalen Innovationszentren für den Beitritt neuer Partner offen, wenn diese Mitglieder einen Mehrwert für die Partnerschaft bringen und offen und transparent arbeiten. |
5. Den digitalen Innovationszentren können Finanzierungen in Form von Finanzhilfen gewährt werden. |
5. Die digitalen Innovationszentren können Finanzierungen in Form von Finanzhilfen von Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittländern oder deren Behörden, Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen, Beiträge von Mitgliedern, Anteilseignern oder Partnern des digitalen Innovationszentrums, Einnahmen aus den eigenen Vermögenswerten und Tätigkeiten der digitalen Innovationszentren, Vermächtnisse, Spenden und Beiträge von Einzelpersonen sowie Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, auch im Rahmen dieses Programms oder anderer Programme der Union, erhalten. |
6. Die digitalen Innovationszentren, die Finanzierungen erhalten, beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
6. Die digitalen Innovationszentren beteiligen sich wie folgt an der Durchführung des Programms: |
(a) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
(a) Erbringung von Dienstleistungen und Bereitstellung von technologischem Fachwissen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel – einschließlich Erprobungs- und Versuchseinrichtungen –, gezielt ausgerichtet auf KMU und MidCap-Unternehmen, auch in Bereichen, in denen die Einführung digitaler und verwandter Technik nur langsam vorankommt; |
|
(aa) Unterstützung von Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Verwaltungseinrichtungen im Hinblick auf die Nutzung der von dem Programm abgedeckten Technologien, damit sie wettbewerbsfähiger werden; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen geeignet sind; |
(b) Transfer von Fachwissen und Know-how zwischen den Regionen, insbesondere durch die Vernetzung von KMU und MidCap-Unternehmen in einer Region mit digitalen Innovationszentren in anderen Regionen, die am besten zur Erbringung einschlägiger Dienstleistungen und zum Anbieten von Unterstützung und Beratung geeignet sind; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(c) Erbringung thematischer Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz und Hochleistungsrechnen sowie Cybersicherheit und Vertrauen, für Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, KMU und MidCap-Unternehmen. Einzelne digitale Innovationszentren können sich auf bestimmte thematische Dienstleistungen spezialisieren und müssen nicht alle in diesem Absatz genannten thematischen Dienstleistungen erbringen; |
(d) Bereitstellung finanzieller Hilfe für Dritte im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
(d) Bereitstellung finanzieller Hilfe für Dritte im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (Fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
|
6a. Die Europäische Kommission organisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Überwachung und Bewertung der Leistung, der Ergebnisse und der Auswirkungen der digitalen Innovationszentren, die Unionsmittel erhalten. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Maßnahmen, mit denen Ziele im Zusammenhang mit anderen, vom Programm „Horizont Europa“ abgedeckten neuen Technologien – nämlich Robotik, Big Data und digitale Schlüsseltechnologien – verfolgt werden, kommen für eine Förderung in Betracht, sofern diese Ziele mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 bis 8 im Zusammenhang stehen und im Rahmen eines spezifischen Projekts umfassende und mit diesen Technologien im Zusammenhang stehende Lösungen darstellen. |
Begründung | |
Um zu vermeiden, dass in Bezug auf andere neue Technologien erhebliche Investitionslücken entstehen, umfassende Lösungen von dem Programm ausgeschlossen werden oder deren Unterscheidung erschwert wird, sollten andere neue Technologien ebenfalls Teil des Programms sein, sofern sie umfassende und mit den neuen Technologien gemäß Artikel 4 bis 8 im Zusammenhang stehende Lösungen darstellen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Rechtsträger mit Sitz in |
(a) Rechtsträger mit Sitz in und gegebenenfalls körperschaftsteuerpflichtig in |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit; |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt, Möglichkeiten im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie Zugänglichkeit; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ha) gegebenenfalls Vorliegen eines Plans zur Schaffung nachhaltiger, hochwertiger Arbeitsplätze in der Union oder in einem teilnehmenden Land. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wurden für eine Maßnahme bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem EU-Fonds gewährt oder gezahlt, so ist dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm anzuführen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme zu dem Programm nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Am Ende der Programmdurchführung, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel [1] genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Insbesondere legt die Kommission dem Europäischen Parlament ihre Halbzeitevaluierung zur Prüfung vor. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Als Teil des Kontrollsystems kann die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben beruhen. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
4. Als Teil des Kontrollsystems beruht die Prüfstrategie auf der Finanzprüfung von zumindest einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben. Diese repräsentative Stichprobe wird durch eine Auswahl von Ausgaben ergänzt, die anhand einer Risikoabschätzung bestimmt wird. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 2 – Absatz 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume, die die öffentlichen Informationen in ganz Europa aggregieren und zu einer Datenquelle für AI-Lösungen werden. Die Räume würden auch dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft offenstehen. Um die Nutzung zu steigern, sollten die Daten innerhalb eines Raums so weit wie möglich interoperabel sein, und zwar sowohl in der Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor als auch innerhalb von und über Sektoren hinweg (semantische Interoperabilität); |
1. Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume, die die öffentlichen Informationen in ganz Europa aggregieren und zu einer Datenquelle für KI-Lösungen werden. Die Räume würden auch dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft offenstehen. Um die Nutzung zu steigern, sollten die Daten innerhalb eines Raums durch die Verwendung offener Formate und offener Standards so weit wie möglich interoperabel sein, und zwar sowohl in der Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor als auch innerhalb von und über Sektoren hinweg (semantische Interoperabilität); |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 2 – Absatz 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Entwicklung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken, die für alle zugänglich wären. Unternehmen und der öffentliche Sektor wären in der Lage, die Lösung zu ermitteln und zu erwerben, die ihren Bedürfnisse am besten gerecht wird; |
2. Entwicklung gemeinsamer europäischer Algorithmenbibliotheken, die auf Open-Source-Technologien basieren und für alle zugänglich wären. Unternehmen und der öffentliche Sektor wären in der Lage, die Lösung zu ermitteln und zu erwerben, die ihren Bedürfnisse am besten gerecht wird; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 2 – Absatz 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten in Referenzstandorte von Weltrang für die Erprobung und Versuche im realen Umfeld mit Schwerpunkt auf den Anwendungen der KI in wesentlichen Bereichen wie Gesundheit, Erdbeobachtung/Umweltschutz, Mobilität, Sicherheit, Fertigung oder Finanzen sowie in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse. Die Standorte sollten allen Akteuren in ganz Europa offenstehen und mit dem Netz der digitalen Innovationszentren verknüpft sein. Sie sollten mit großen Informatik- und Datenverarbeitungseinrichtungen sowie mit den neuesten KI-Technologien ausgestattet sein, einschließlich solcher aus neu entstehenden Bereichen wie z. B. neuromorphe Rechensysteme, vertieftes Lernen und Robotik. |
3. Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten in Referenzstandorte von Weltrang für die Erprobung und Versuche im realen Umfeld mit Schwerpunkt auf den Anwendungen der KI in wesentlichen Bereichen wie Gesundheit, Erdbeobachtung/Umweltschutz, Mobilität, Sicherheit, Fertigung oder Finanzen sowie in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse. Die Standorte sollten allen Akteuren in ganz Europa offenstehen und mit dem Netz der digitalen Innovationszentren verknüpft sein. Sie sollten mit großen Informatik- und Datenverarbeitungseinrichtungen sowie mit den neuesten KI-Technologien ausgestattet sein, einschließlich solcher aus neu entstehenden Bereichen wie z. B. Ethik, neuromorphe Rechensysteme, vertieftes Lernen und Robotik. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 1 – Absatz 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich auf der Forschung und Innovation für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
6. Einführung einsatzbereiter/operativer Technik: Hochleistungsrechner als Dienst, der sich aus der Forschung und Innovation – insbesondere aus neuen Technologien, die in der Vergangenheit mit Unionsmitteln unterstützt wurden bzw. gegenwärtig unterstützt werden – für den Aufbau eines integrierten europäischen HPC-Ökosystems ergibt, das alle Segmente der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst (Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und fortgeschrittene digitale Kompetenzen). |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 15 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Alle Interventionen werden in erster Linie durch die in Artikel 16 definierten digitalen Innovationszentren konzipiert und umgesetzt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil 5 – Unterabsatz I – Nummer 2 – Unterpunkt 2.1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
2.1. Gewährleistung, dass die EU-Bürger sicher und unter Wahrung des Datenschutzes über Grenzen hinweg auf ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten zugreifen, sie teilen, verwenden und verwalten können, unabhängig von ihrem Standort oder dem Standort der Daten; Vollendung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur und Erweiterung dieses Dienstes um neue digitale Dienste, Unterstützung der Einführung des europäischen Austauschformats für elektronische Patientenakten; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Evelyne Gebhardt 9.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
24.9.2018 |
11.10.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
20.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Geoffroy Didier, Pascal Durand, Jytte Guteland, Virginie Rozière, Kosma Złotowski |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
|
ALDE |
Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto |
|
EFDD |
Joëlle Bergeron |
|
ENF |
Gilles Lebreton |
|
GUE/NGL |
Kostas Chrysogonos |
|
PPE |
Geoffroy Didier, Emil Radev, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
|
S&D |
Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jytte Guteland, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Virginie Rozière |
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Pascal Durand, Julia Reda |
|
2 |
- |
|
ECR |
Sajjad Karim, Kosma Złotowski |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Initiativbericht über das Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (2015/2147(INI)).
- [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (erzielt im Hinblick auf den MFR 2021–2027).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (9.11.2018)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027
(COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jeroen Lenaers
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
(5) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201654 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, dem bestehenden Bedarf entsprechen und mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates54a übereinstimmen, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand für alle Begünstigten und insbesondere für die Mitgliedstaaten und KMU vermieden werden. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
__________________ |
__________________ |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
54 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
|
54a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen einige der mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen gemeinsam bewältigt und die vom digitalen Wandel betroffenen Politiken überdacht werden. |
(6) Auf dem Digitalen Gipfel in Tallinn55 vom September 2017 und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Oktober 201756 wurde darauf hingewiesen, dass Europa in die wirksame Digitalisierung seiner Volkswirtschaften investieren und das Qualifikationsdefizit angehen muss, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Lebensqualität sowie das soziale Gefüge zu erhalten und zu verbessern. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Digitalisierung immense Chancen für Innovation, Wachstum und Beschäftigung bietet und zu unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die kreative und kulturelle Vielfalt fördern wird. Damit diese Chancen genutzt werden können, müssen die mit dem digitalen Wandel einhergehenden Herausforderungen auf verschiedene Weise gemeinsam bewältigt werden, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die wichtigsten Grundsteine, auf die sich neue Technologien stützen, gelegt werden, indem wirksame und einfach durchsetzbare Rechtsvorschriften eingeführt werden, indem die vom digitalen Wandel betroffenen politischen Strategien überdacht werden und indem ein innovationsfreundliches Umfeld geschaffen wird, in dem die Interessen der Nutzer vollständig geschützt sind. |
__________________ |
__________________ |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
55 https://www.eu2017.ee/news/insights/conclusions-after-tallinn-digital-summit |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
56 https://www.consilium.europa.eu/media/21620/19-euco-final-conclusions-en.pdf |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz und der dezentralen Transaktionsnetztechnik (z. B. Blockchain)), wobei gleichzeitig ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
(7) Der Europäische Rat kam insbesondere zu dem Schluss, dass sich die Union dringend mit den in der Entwicklung befindlichen Trends befassen sollte (u. a. Fragen im Bereich der künstlichen Intelligenz), wobei gleichzeitig unter uneingeschränkter Achtung der Verordnung (EU) 2016/679 ein hohes Niveau des Datenschutzes, digitaler Rechte, Grundrechte und ethischer Normen gewährleistet werden muss. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, bis Anfang 2018 ein europäisches Konzept für künstliche Intelligenz vorzulegen, und die Kommission aufgerufen, die erforderlichen Initiativen zur Stärkung der Rahmenbedingungen vorzulegen, damit die EU in die Lage versetzt wird, durch risikobasierte radikale Innovationen neue Märkte zu erschließen und die Führungsrolle ihrer Industrie zu bestätigen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Programms reicht es nicht, nur den Trends zu folgen. Die Union muss sich für Technologien für den Schutz der Privatsphäre (d. h. Kryptografie und dezentralisierte Anwendungen (DApps)) engagieren sowie für verstärkte Investitionen in zukunftssichere Infrastrukturen ((Glasfaser-)Netzwerke) sorgen, um eine selbstbestimmte digitalisierte Gesellschaft zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die „einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht“. |
(9) Die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“58 befasst sich mit der neuen Maßnahme, die einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Datenraum in der EU darstellt – einem nahtlosen digitalen Gebiet in einer Größenordnung, die die Entwicklung und Innovation neuer auf Daten beruhender Produkte und Dienstleistungen ermöglicht. |
_________________ |
_________________ |
58 COM(2018) 125 final. |
58 COM(2018) 125 final. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Unternehmen und Bürger der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln und zwar Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung privater und industrieller Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln. |
(10) Das allgemeine Ziel des Programms sollte darin bestehen, den digitalen Wandel der Industrie und der Gesellschaft zu unterstützen und eine bessere Nutzung des Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung in der Industrie zu fördern, sodass die Bürger und Unternehmen der gesamten Union davon profitieren. Das Programm sollte in fünf spezifische Ziele gegliedert werden, die die wichtigsten Politikbereiche widerspiegeln, und zwar in die Ziele IT‑Infrastrukturen (einschließlich Hochleistungsrechnen), Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene digitale Kompetenzen und Einführung und optimale Nutzung sowie Interoperabilität digitaler Kapazitäten. In all diesen Bereichen sollte das Programm auch auf eine bessere Abstimmung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und der Regionalpolitik sowie auf die Bündelung öffentlicher und privater Ressourcen abzielen, um die Investitionen zu steigern und stärkere Synergien zu entwickeln und so größtmögliche Wirkung zu erzielen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie, öffentliche Organisationen und Hochschulen anregen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren wird auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren werden als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie fungieren als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien und fördern die offene Innovation. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen werden sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner zur Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt beitragen. |
(11) Eine zentrale Rolle bei der Durchführung des Programms sollte den digitalen Innovationszentren zukommen, die die breite Einführung fortgeschrittener digitaler Technik durch die Industrie aller Branchen, Unternehmen aller Größen, den öffentlichen Sektor und Hochschulen anregen und dadurch die großen Unterschiede im Hinblick auf die Digitalisierung beseitigen sollten. Ein Netz digitaler Innovationszentren sollte die größtmögliche geografische Abdeckung von ganz Europa sicherstellen59. Eine erste Auswahl digitaler Innovationszentren sollte durch die Kommission auf Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten getroffen werden; danach wird das Netz im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens erweitert. Die digitalen Innovationszentren sollten als Zugangspunkte zu den neuesten digitalen Kapazitäten dienen, darunter Hochleistungsrechnen (HPC), künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sowie weitere bestehende innovative Technologien wie Schlüsseltechnologien, die auch in „FabLabs“ oder „CityLabs“ verfügbar sind. Sie sollten als zentrale Anlaufstellen für den Zugang zu erprobten und validierten Technologien fungieren und die offene Innovation fördern. Auch im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen sollten sie Unterstützung leisten. Das Netz digitaler Innovationszentren sollte ferner die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage am digitalen Binnenmarkt erleichtern. |
__________________ |
__________________ |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
59 Siehe Mitteilung zur Digitalisierung der europäischen Industrie (COM(2016) 180 final). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. |
(12) Das Programm sollte in Form von Projekten durchgeführt werden, die wesentliche digitale Kapazitäten und ihre breite Nutzung stärken. Dies sollte Koinvestitionen mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Privatwirtschaft beinhalten. Bei der Auftragsvergabe sollte eine kritische Masse erreicht werden, um ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis zu erzielen und sicherzustellen, dass die Anbieter in Europa weiterhin eine Spitzenposition beim technologischen Fortschritt einnehmen. Das Programm sollte auch darauf abzielen, die Interessen der Unionsbürger zu schützen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(14) Die Maßnahmen des Programms sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren Mehrwert für die Union und ihre Bürger aufweisen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
(16) Die Kapazitäten für das Hochleistungsrechnen und die damit verbundene Datenverarbeitung in der Union sollten eine breitere Nutzung des Hochleistungsrechnens durch die Forschung, die Zivilgesellschaft und die Industrie und generell in Bereichen von öffentlichem Interesse ermöglichen, sodass die einzigartigen Chancen, die Supercomputer der Gesellschaft in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Sicherheit sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, bieten, genutzt werden können. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. |
(17) Der Rat60 und das Europäische Parlament61 haben die Intervention der Union in diesem Bereich befürwortet. Darüber hinaus haben 2017 neun Mitgliedstaaten die EuroHPC-Erklärung62 unterzeichnet; dabei handelt es sich um eine Vereinbarung mit mehreren Regierungen, in der sich diese verpflichten, mit der Kommission beim Aufbau und der Einführung hochmoderner HPC-Infrastrukturen und Dateninfrastrukturen in Europa, die wissenschaftlichen Gemeinschaften, öffentlichen und privaten Partnern in der gesamten Union zur Verfügung stünden, zusammenzuarbeiten. Europa kann nur dann eine führende Rolle im Bereich Hochleistungsrechnen übernehmen, wenn die Intervention der Union in diesem Bereich auch darauf ausgerichtet ist, die Attraktivität der Union für europäische und internationale Forscher zu verbessern und dadurch der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte Einhalt zu gebieten. |
__________________ |
__________________ |
60 |
60 |
61 |
61 |
62 |
62 |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union wahren sollte63. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
(18) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels im Bereich des Hochleistungsrechnens wird ein gemeinsames Unternehmen als geeignetster Durchführungsmechanismus angesehen, das insbesondere die Strategien und Investitionen der Mitgliedstaaten und der Union in HPC-Infrastrukturen sowie Forschung und Entwicklung koordinieren, Mittel aus öffentlichen und privaten Fonds bündeln und die wirtschaftlichen und strategischen Interessen der Union63 und ihrer Bürger wahren sollte. Darüber hinaus werden HPC-Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten Hochleistungsrechendienste für Industrie, Hochschulen und öffentliche Verwaltungen erbringen. |
_________________ |
_________________ |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
63 Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen“ (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/proposal-council-regulation-establishing-eurohpc-joint-undertaking-impact-assessment). |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. |
(19) Die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ist ein entscheidender Faktor für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor. Immer mehr autonome Roboter werden in Fabriken, bei Arbeiten in der Tiefsee, in Wohnungen, Städten und Krankenhäusern eingesetzt. Kommerzielle Plattformen für künstliche Intelligenz sind von der Erprobung zu echten Anwendungen in den Bereichen Gesundheit und Umwelt übergegangen; alle großen Automobilhersteller entwickeln selbstfahrende Autos, und maschinelles Lernen ist das Herzstück aller wichtigen Web-Plattformen und Massendatenanwendungen. Europa kann nur dann eine führende Rolle im Bereich künstliche Intelligenz übernehmen, wenn die Intervention der Union in diesem Bereich auch darauf ausgerichtet ist, die Attraktivität der Union für europäische und internationale Forscher zu verbessern und dadurch der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte Einhalt zu gebieten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. |
(20) Die Verfügbarkeit umfangreicher Datensätze und von Erprobungs- und Versuchseinrichtungen ist für die Entwicklung künstlicher Intelligenz von großer Bedeutung. Gleichzeitig müssen diese umfangreichen Datensätze sicher sein und mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist. |
(21) In seiner Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie64 betonte das Europäische Parlament die Bedeutung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf dem Gebiet der Cybersicherheit und stellte fest, dass eine Sensibilisierung erforderlich ist; ferner gab es der Ansicht Ausdruck, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen eine wesentliche Verantwortung der Unternehmensleiter und nationaler und europäischer Entscheidungsträger im Bereich der Industrie- und Sicherheitspolitik ist. Darüber hinaus betonte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, dass die grenzüberschreitende Cyberkriminalität rasch zunimmt, weshalb die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten dringend intensiviert werden müssen, und dass zur Bekämpfung der Cyberkriminalität nicht nur rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, sondern dass es sich dabei in erster Linie um technologische Herausforderungen handelt, da vor allem Einrichtungen der kritischen Infrastruktur und andere vernetzte Geräte geschützt und widerstandsfähiger gemacht werden müssen. |
__________________ |
__________________ |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
64 Dokument A8-0183/2017, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=DE&reference=P8-TA-2017-0240 |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die sich nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen Kapazitäten erhält, um seine Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
(22) Die Cybersicherheit ist eine Herausforderung für die gesamte Union, die nicht mehr nur mit fragmentierten nationalen Initiativen angegangen werden kann. Europas Kapazität für Cybersicherheit sollte gestärkt werden, damit Europa die notwendigen technologischen Kapazitäten und Rechtsvorschriften erhält, um seine Bürger, seine Unternehmen, seine öffentlichen Einrichtungen und seine Demokratie vor Cyberbedrohungen und -angriffen zu schützen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei der Verwendung vernetzter Produkte, die gehackt werden und ihre Sicherheit gefährden können, geschützt werden. Dies sollte zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft durch die Entwicklung – und die Gewährleistung der Koordinierung – von Projekten, die die Kapazitäten Europas im Bereich der Cybersicherheit stärken und für die breite Einführung der neuesten Cybersicherheitslösungen in der gesamten Wirtschaft sorgen, etwa durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft, durch Sensibilisierungsmaßnahmen sowie durch die Zusammenführung der Kompetenzen in diesem Bereich, erreicht werden, um eine kritische Masse und Exzellenz zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
(24) Vertrauen ist eine Voraussetzung für den digitalen Binnenmarkt. Cybersicherheitstechnologien, wie digitale Identitäten, Kryptografie, Verschlüsselung oder Intrusionserkennung, und deren Anwendung in Bereichen wie Finanzen, Industrie 4.0, Energie, Verkehr, Gesundheitsversorgung oder elektronische Behördendienste sind für die Gewährleistung der Sicherheit von Online-Aktivitäten und Transaktionen und des Vertrauens, das Bürger, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen darin setzen, von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden, wenn die durch sozialstrukturelle Faktoren wie Einkommen, Geschlecht und Alter bedingte digitale Kluft bewältigt werden soll. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
(28) Die fortgeschrittenen digitalen Technologien, die durch dieses Programm unterstützt werden, wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Datenschutz und künstliche Intelligenz, sind nun ausgereift genug, um aus dem Forschungsumfeld hinauszutreten und auf Unionsebene eingeführt, umgesetzt und ausgebaut zu werden. Ebenso wie die Einführung dieser Technik erfordert auch die Kompetenzdimension ein Tätigwerden der Union. Die Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen müssen in der gesamten EU ausgebaut, gesteigert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls könnte die reibungslose Einführung fortgeschrittener digitaler Technik behindert und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union insgesamt beeinträchtigt werden. Die im Rahmen dieses Programms unterstützten Maßnahmen ergänzen diejenigen, die aus den Programmen ESF, EFRE und Horizont Europa gefördert werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Industrie und die Bürger im Allgemeinen zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa kommen in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten. |
(29) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste durch digitale Mittel ist von entscheidender Bedeutung, um den Verwaltungsaufwand für die Bürger und die Industrie zu verringern, indem ihre Interaktionen mit den Behörden schneller, benutzerfreundlicher und kostengünstiger gestaltet sowie die Effizienz und die Qualität der Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen gesteigert werden, während gleichzeitig die Effizienz der öffentlichen Ausgaben verbessert wird. Da eine Reihe von Diensten von öffentlichem Interesse bereits eine Unionsdimension haben, sollte die Unterstützung ihrer Umsetzung und Einführung auf Unionsebene gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen in ganz Europa in den Genuss des Zugangs zu hochwertigen digitalen Diensten kommen können. Ferner ist es wichtig, dass diese Dienste auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
(30) Der digitale Wandel in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit68‚ Mobilität, Justiz, Erdbeobachtung/Umweltüberwachung, Sicherheit, Bildung und Kultur erfordert die Fortführung und Erweiterung der digitalen Diensteinfrastrukturen, die einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch ermöglichen und die nationale Entwicklung fördern. Durch ihre Koordinierung im Rahmen dieser Verordnung wird das Potenzial für die Nutzung von Synergien am besten ausgeschöpft. |
_________________ |
_________________ |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
68 http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51628 |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
(32) Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen ist eine der wichtigsten Prioritäten im Hinblick auf die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts. In der Halbzeitüberprüfung der Strategie wurde betont, wie wichtig es ist, den Wandel der öffentlichen Verwaltungen voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einen einfachen, zuverlässigen, sicheren und nahtlosen Zugang zu öffentlichen Diensten haben. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu auszuräumen, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
(34) Die Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienste betrifft alle Verwaltungen, sei es auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Kommunen. Die Interoperabilität beseitigt Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt und erleichtert gleichzeitig die erfolgreiche Durchführung der Politik, bietet ein beträchtliches Potenzial für die Überwindung elektronischer Schranken an den Grenzen und trägt zur Schaffung neuer oder zur Konsolidierung sich entwickelnder gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen auf Unionsebene sowie zur Vermeidung einer unnötigen doppelten Speicherung bei. Um die Fragmentierung der europäischen Dienste zu überwinden, die Grundfreiheiten und die operative gegenseitige Anerkennung in der EU zu unterstützen, sollte ein ganzheitlicher, sektorübergreifender und grenzübergreifender Interoperabilitätsansatz in der wirksamsten und am besten auf die Endnutzer ausgerichteten Weise, mit der für ein hohes Datenschutzniveau gesorgt ist, gefördert werden. Dies bedeutet, dass die Interoperabilität im weiteren Sinne zu verstehen ist, die sich von der technischen auf die rechtliche Ebene erstreckt und politische Elemente in diesem Bereich umfasst. Dementsprechend würde die Bandbreite der Aktivitäten über den üblichen Lebenszyklus von Lösungen hinausgehen und alle Interventionen umfassen, die die notwendigen Rahmenbedingungen für eine dauerhafte Interoperabilität insgesamt unterstützen würden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung), die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, unterstützen. |
(40) Die Verordnung (EU) 2016/679, die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, gewährleistet den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten und stärkt das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt. Alle im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher uneingeschränkt mit jener Verordnung im Einklang stehen. Sie sollten insbesondere die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die mit den Verpflichtungen zum Datenschutz durch Technik („data protection by design“) übereinstimmen, die gemäß jener Verordnung verbindlich sind; soweit die Verarbeitung dieser Daten auch Daten zur elektronischen Kommunikation betrifft, ist die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a zu achten. |
|
_________________ |
|
1a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Datenschutz-Grundverordnung), die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und der Blockchain-Technologie, unterstützen. |
(40) Die ab Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung, die einen einheitlichen Satz von Vorschriften vorsieht, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, wird den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den EU-Mitgliedstaaten gewährleisten und das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger – zwei unerlässliche Elemente für einen echten digitalen Binnenmarkt – stärken. Die im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollten daher die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung, beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz, unterstützen. Sie sollten insbesondere die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die mit den Verpflichtungen zum Datenschutz durch Technik („data protection by design“) übereinstimmen, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung verbindlich sind. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Die Stellen, die dieses Programm durchführen, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der EU, sowie die entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften befolgen. |
(42) Falls Stellen, die dieses Programm durchführen, Umgang mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen der Union haben, sollten sie die entsprechenden Bestimmungen in Rechtsakten der Union oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Umgang mit Informationen befolgen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie; |
(e) „digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger, der in einem offenen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde, um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie oder Software zur Stärkung der Privatsphäre der Bürger; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern, Arbeitskräften und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Spezifisches Ziel 1 – Hochleistungsrechnen |
(a) Spezifisches Ziel 1 – IT-Infrastruktur, einschließlich Hochleistungsrechnen |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hochleistungsrechnen |
IT‑Infrastruktur, einschließlich Hochleistungsrechnen |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (Hochleistungsrechnen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 (IT‑Infrastruktur, einschließlich Hochleistungsrechnen) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur78, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für Informatik. |
(c) Einführung und Betrieb einer Nach‑Exa-Infrastruktur78, einschließlich der Integration von Quantencomputertechnik, und Entwicklung neuer Forschungsinfrastrukturen für das Hochleistungsrechnen. |
__________________ |
__________________ |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
78 Tausendmal schneller als „Exa“. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI), darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Aufbau und Stärkung der Kernkapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) in der Union, darunter Datenressourcen und Algorithmenbibliotheken im uneingeschränkten Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz, darunter mit dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und durch entsprechende Voreinstellungen und dem Grundsatz der Sicherheit durch Technik; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen; |
(b) Zugänglichmachung dieser Kapazitäten für alle Unternehmen, öffentlichen Forschungseinrichtungen und öffentlichen Verwaltungen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Stärkung und Vernetzung bestehender Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten. |
(c) Stärkung bestehender ethischer Erprobungs- und Versuchseinrichtungen für künstliche Intelligenz in den Mitgliedstaaten und Förderung der Zusammenarbeit dieser Einrichtungen in der gesamten Union. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Ausarbeitung und Integration von ethischen Leitlinien für künstliche Intelligenz, unter Berücksichtigung der Erforschung und Bewertung möglicher Auswirkungen künstlicher Intelligenz, einschließlich durch künstliche Intelligenz gesteuerter autonomer Systeme, auf die Gesellschaft. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und ‑werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz; |
(a) Unterstützung – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und ‑werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen für ein allgemeines hohes Cybersicherheitsniveau auf Unionsebene in uneingeschränkter Unterstützung der sowie in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Datenschutz, einschließlich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre durch Technik; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit; |
(b) Unterstützung der Entwicklung, des Austauschs und der optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit, auch durch eine verstärkte Bildung und Ausbildung; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft; |
(c) Gewährleistung einer breiten Einführung der jüngsten Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der Wirtschaft, unter anderem durch die Bekanntmachung dieser Lösungen bei den Unternehmen und Bürgern und durch die Durchführung von Code-Audits für freie und quelloffene Software; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen. |
(d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union79 zu unterstützen. |
__________________ |
__________________ |
79 ABl L 194 vom 19.7.2016, S. 1. |
79 ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte; |
(a) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von langfristigen Schulungen und Umschulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte, einschließlich Arbeitssuchende; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte; |
(b) Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von kurzfristigen Schulungen und Kursen für Unternehmer, Kleinunternehmer, Innovatoren und Arbeitskräfte; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen. |
(c) Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer, Hochschulabsolventen und Arbeitskräfte. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
(a) Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Sicherheit, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche hochmoderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
(b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler hochmoderner Infrastrukturen für digitale Dienste (einschließlich zugehöriger Dienste) ergänzend zu nationalen und regionalen Maßnahmen; |
Begründung | |
Anpassung an Buchstabe a. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
(c) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich mittels quelloffener Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
(f) Unterstützung der Konzipierung, Erprobung, Umsetzung und Einführung interoperabler digitaler Lösungen für öffentliche Dienste auf EU-Ebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden, Förderung von Innovation und Kreativität und Festlegung gemeinsamer Rahmenbedingungen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für die europäischen Bürger und Unternehmen freizusetzen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen unter Verwendung von Diensten und Anwendungen der dezentralen Transaktionsnetztechnik, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
(h) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdige Infrastrukturen, einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität, Verschlüsselung und Normung sowie Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen in der EU; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Aufbau und Stärkung des Netzes der digitalen Innovationszentren. |
(i) Aufbau, Stärkung und Förderung des Netzes der digitalen Innovationszentren. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bis zu 2 498 369 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
(b) bis zu 2 248 533 000 EUR für das Spezifische Ziel 2 – Künstliche Intelligenz; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bis zu 1 998 696 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
(c) bis zu 2 248 532 000 EUR für das Spezifische Ziel 3 – Cybersicherheit und Vertrauen; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Planung, Entwicklung und Auftragsvergabe im Rahmen des Programms erfolgt im Hinblick auf eine mittel- und langfristige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union. Dabei wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, mit denen das strategische Potenzial erhöht und die Abhängigkeit von Anbietern und Produkten aus Ländern außerhalb der Union verringert wird. |
Begründung | |
Eine europäische Unabhängigkeit von Zulieferern von außerhalb Europas ist nicht nur wichtig für eine wettbewerbsfähige Industrie, sondern auch für den Schutz der EU vor fremden Angriffen auf ihre digitalen und kritischen Infrastrukturen. Um dies zu erreichen, müssen mittel- und langfristige Ziele begünstigt werden. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
2. Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage einheitlicher Regeln infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien: |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) soziale und ökologische Kriterien sowie die Beteiligung von Arbeitnehmerverbänden, Arbeitskräften, Gewerkschaften, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
4. Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung und die Beteiligung von Arbeitskräften, Gewerkschaften, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft sowie von Unternehmen aus ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) kontinuierlicher Transfer des im Rahmen dieses Programms entwickelten Fachwissens und Know-hows an die breite Öffentlichkeit, um ein Höchstmaß an Transparenz für die gesamte Gesellschaft sicherzustellen, zum Beispiel im Rahmen von Dialogveranstaltungen unter Beteiligung von Wissenschaftlern, Arbeitskräften, der Zivilgesellschaft und der Industrie. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit; |
(e) Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Arbeitskräfte, die Wirtschaft, das Klima, die Umwelt und die Zugänglichkeit; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit; |
(e) gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt, Möglichkeiten im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sowie Zugänglichkeit; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jeroen Lenaers 9.7.2018 |
||||
Datum der Annahme |
5.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Heinz K. Becker, Monika Beňová, Michał Boni, Daniel Dalton, Frank Engel, Cornelia Ernst, Kinga Gál, Ana Gomes, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, Ivari Padar, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Pál Csáky, Maria Grapini, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Morten Helveg Petersen, Barbara Spinelli |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Petras Auštrevičius, Rupert Matthews, Martina Michels |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
34 |
+ |
|
ALDE |
Petras Auštrevičius, Sophia in 't Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Morten Helveg Petersen |
|
ENF |
Giancarlo Scottà |
|
GUE/NGL |
Cornelia Ernst, Martina Michels, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
PPE |
Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Pál Csáky, Frank Engel, Kinga Gál, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Csaba Sógor, Traian Ungureanu |
|
S&D |
Monika Beňová, Ana Gomes, Maria Grapini, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Ivari Padar, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer |
|
VERTS/ALE |
Eva Joly, Judith Sargentini |
|
1 |
- |
|
ENF |
Auke Zijlstra |
|
4 |
0 |
|
ECR |
Daniel Dalton, Rupert Matthews, Helga Stevens, Kristina Winberg |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0434 – C8-0256/2018 – 2018/0227(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
7.6.2018 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
ENVI 14.6.2018 |
IMCO 14.6.2018 |
TRAN 5.7.2018 |
|
|
CULT 14.6.2018 |
JURI 14.6.2018 |
LIBE 14.6.2018 |
|
|
Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 5.7.2018 |
|
|
|
|
Berichterstatterin Datum der Benennung |
Angelika Mlinar 13.6.2018 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
3.9.2018 |
9.10.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
21.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
57 2 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Eva Kaili, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Tilly Metz, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Amjad Bashir, Soledad Cabezón Ruiz, Françoise Grossetête, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Dennis Radtke, Davor Škrlec |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Bolesław G. Piecha |
||||
Datum der Einreichung |
28.11.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
57 |
+ |
|
ALDE |
Fredrick Federley, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Lieve Wierinck |
|
ECR |
Edward Czesak, Zdzisław Krasnodębski, Bolesław G. Piecha, Evžen Tošenovský |
|
ENF |
Barbara Kappel |
|
GUE/NGL |
Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis |
|
NI |
David Borrelli |
|
PPE |
Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Françoise Grossetête, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Nadine Morano, Angelika Niebler, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Anna Záborská |
|
S&D |
Zigmantas Balčytis, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Csaba Molnár, Clare Moody, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
|
VERTS/ALE |
Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Benedek Jávor, Tilly Metz, Davor Škrlec |
|
2 |
- |
|
EFDD |
Jonathan Bullock, Dario Tamburrano |
|
3 |
0 |
|
ECR |
Amjad Bashir, Ashley Fox |
|
ENF |
Christelle Lechevalier |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung