BERICHT über den Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

28.11.2018 - (2018/2105(INI))

Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Eleonora Evi


Verfahren : 2018/2105(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0411/2018
Eingereichte Texte :
A8-0411/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten

(2018/2105(INI))

Das Europäische Parlament,

  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

  gestützt auf die Artikel 9, 11, 15, 24 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 11, 35, 37, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

  unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[1],

–  unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 220 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8‑0000/2018),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2017 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 22. Mai 2018 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 16. Mai 2018 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und dass Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und dass alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist, unter anderem vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden;

F.  in der Erwägung, dass es in Artikel 43 der Charta wie folgt heißt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.“;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 298 Absatz 1 AEUV wie folgt lautet: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“;

H.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2017 447 Untersuchungen einleitete – davon 433 auf eine Beschwerde hin und 14 aus eigener Initiative – und 363 Untersuchungen abschloss (348 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 15 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission betrafen (256 Untersuchungen bzw. 57,3 %), dann folgten die Agenturen der EU (35 Untersuchungen bzw. 7,8 %), das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (34 Untersuchungen bzw. 7,6 %), das Europäische Parlament (22 Untersuchungen bzw. 4,9 %), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) (17 Untersuchungen bzw. 3,8 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16 Untersuchungen bzw. 3,6 %) und andere Einrichtungen (67 Untersuchungen bzw. 15 %);

I.  in der Erwägung, dass folgende Themen bei den von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Untersuchungen an der Spitze standen: Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten (20,6 %), Servicekultur (16,8 %) und Achtung von Verfahrensrechten (16,5 %); in der Erwägung, dass des Weiteren Themen behandelt wurden wie zum Beispiel ethische Fragen, Beteiligung der Öffentlichkeit am EU-Entscheidungsprozess, ordnungsgemäße Ermessensausübung – auch im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren –, Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit von der EU vergebenen Aufträgen, Finanzhilfen und Verträgen, Mitarbeiterrekrutierung und gute Verwaltung in EU-Personalangelegenheiten;

J.  in der Erwägung, dass die Dienststelle der Bürgerbeauftragten im Rahmen ihrer strategischen Arbeit im Jahr 2017 vier strategische Untersuchungen abgeschlossen und vier neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat, und zwar zur Transparenz im Rat, zum „Drehtüreffekt“ im Hinblick auf Positionen ehemaliger Kommissionsmitglieder, zur Barrierefreiheit der Websites der Kommission für Menschen mit Behinderungen und zu Aktivitäten im Vorfeld der Antragseinreichung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arzneimitteln durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA); in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2017 außerdem acht strategische Initiativen einleitete, unter anderem zur Transparenz von Lobbytätigkeiten beim Europäischen Rat, zur Verbesserung der Europäischen Bürgerinitiative und zu Regeln betreffend den Drehtüreffekt in verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union, sowie in der Erwägung, dass sechs strategische Initiativen abgeschlossen wurden;

K.  in der Erwägung, dass die EU immer noch mit der schwersten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise seit ihrer Gründung konfrontiert ist; in der Erwägung, dass die ineffektive Vorgehensweise der EU-Organe bei der Verbesserung der Transparenz sowohl im EU-Entscheidungsprozess als auch bei Lobbytätigkeiten, neben anderen wichtigen ethischen Fragen in den Organen, dazu beiträgt, dass das Ansehen der EU weiter beschädigt wird;

L.  in der Erwägung, dass die Verweigerung des Zugangs zu EU-Dokumenten und damit zusammenhängende Transparenzprobleme 2017 nach wie vor Gegenstand des Großteils der Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten waren;

M.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte angesichts der häufigen Dringlichkeit von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten eine Erprobungsphase für ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet hat;

N.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragten eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Rechenschaftspflicht der EU-Organe und die größtmögliche Transparenz und Unparteilichkeit der Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse der EU zu gewährleisten, um die Rechte der Bürger erfolgreich zu schützen und dadurch ihr Vertrauen, ihr Engagement und ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu stärken;

O.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof festgelegt hat, dass die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz dem Gesetzgebungsverfahren der EU innewohnen und dass die Wirksamkeit und Integrität des Gesetzgebungsverfahrens die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz, die diesem Verfahren zugrunde liegen, nicht beeinträchtigen dürfen; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in dieser Frage klare Leitlinien vorgegeben hat, beispielsweise in seiner Entscheidung vom 22. März 2018 in der Rechtssache T-540/15;

P.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine auf Beschwerden basierende jahrelange Untersuchung der Mitgliedschaft des Präsidenten der EZB in der G30-Gruppe durchgeführt hat, einer privaten Organisation, zu deren Mitgliedern Vertreter von Banken gehören, die direkt oder indirekt von der EZB überwacht werden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Präsidenten der EZB empfohlen hat, seine Mitgliedschaft in der G30-Gruppe ruhen zu lassen;

Q.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden zum Umgang der Kommission mit Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder der Kommission nach Ablauf ihres Mandats untersucht hat; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte bereits zu dem Schluss gekommen ist, dass das Versäumnis der Kommission, eine Entscheidung im Falle des ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso zu treffen, einen Missstand darstellt; in der Erwägung, dass der Ethikausschuss nach Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung des ehemaligen Präsidenten, dass er sich nicht zur Lobbyarbeit für Goldman Sachs verpflichtet hat und dies auch nicht beabsichtigt, zu dem Schluss gekommen ist, dass keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen vorliegen;

R.  in der Erwägung, dass die Finanzkrise eine Wirtschafts- und Sozialkrise nach sich gezogen hat, was zu Zweifeln an den EU-Institutionen führt;

S.  unter Hinweis darauf, dass am 25. Oktober 2017 ein Treffen zwischen dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso und einem aktuellen Vizepräsidenten der Kommission stattgefunden hat, das offiziell als Treffen mit Goldman Sachs ausgewiesen wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte feststellte, dass der genaue Charakter dieses Treffens nicht klargeworden ist; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte darauf hinwies, dass nachvollziehbare Bedenken bestehen, dass der ehemalige Präsident seine vormalige Position und seine Kontakte zu ehemaligen Kollegen zur Beeinflussung und Einholung von Informationen nutzt; in der Erwägung, dass dieser Fall systematische Probleme hinsichtlich des Umgangs der Kommission mit solchen Fällen und der Unabhängigkeit des Ethikausschusses offengelegt hat; hebt daher hervor, dass es strengerer Vorschriften auf EU-Ebene zur Prävention und Sanktionierung von Interessenkonflikten innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU bedarf;

T.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im März 2017 eine strategische Untersuchung zur Offenheit und Rechenschaftspflicht des Rates einleitete; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte beim Rat einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, und zwar dass bei Legislativverfahren nicht festgehalten wird, welche Mitgliedstaaten dazu einen bestimmten Standpunkt vertreten, und dass es hinsichtlich des öffentlichen Zugangs zu legislativen Dokumenten des Rates an Transparenz mangelt, wie etwa bei der Praxis, Dokumente in unverhältnismäßiger Weise als „LIMITE“, d.h. als „nicht zur Weitergabe bestimmt“, zu kennzeichnen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am 17. Mai 2018 einen Sonderbericht über ihre strategische Untersuchung zur Rechenschaftspflicht und Transparenz der Gesetzgebungstätigkeit des Rates vorgelegt hat;

U.  in der Erwägung, dass mehr Transparenz in Bezug auf die von den nationalen Regierungen vertretenen Standpunkte dazu dienen könnte, dem Phänomen „Brüssel ist schuld“ entgegenzuwirken, bei dem verzerrt dargestellt wird, wie EU-Rechtsvorschriften vereinbart werden, was zu EU-Skepsis und EU-Feindlichkeit beiträgt;

V.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte die fehlende Einhaltung von EU- und internationalen Vorschriften in der Transparenzpolitik der EIB im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten untersucht hat;

W.  in der Erwägung, dass die angemessene Prävention von Interessenkonflikten in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ein wesentliches Element darstellt, um eine gute Verwaltung sicherzustellen und das Vertrauen der Bürger in die Entscheidungsprozesse der EU zu stärken; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine strategische Untersuchung darüber eingeleitet hat, wie die Kommission mögliche Interessenkonflikte ihrer Sonderberater bewertet, zumal diese oft gleichzeitig für die Privatwirtschaft tätig sind;

X.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich des Versäumnisses der Kommission untersucht hat, eine zeitnahe Entscheidung in Fällen zu treffen, in denen es um den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ging; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten über die Jahre einen erheblichen Anstieg von atypischen und befristeten Beschäftigungsverhältnissen verzeichnet haben, wodurch die Umsetzung des europäischen Arbeitsrechts in Frage gestellt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs untergraben wurde;

Y.  in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zum Zwecke von Entscheidungen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen und die Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen betreffen, in ihren Prognosen besonders bürger- und serviceorientiert sein sollten und die Sorgen der Öffentlichkeit hinsichtlich umfassender Transparenz, Unabhängigkeit und Sorgfalt bei der Erhebung und Auswertung wissenschaftlicher Nachweise ernst nehmen sollten; in der Erwägung, dass die auf EU-Ebene verwendeten wissenschaftlichen Nachweise und Verfahren, die zur Genehmigung unter anderem von genetisch veränderten Organismen, Pestiziden und Glyphosat geführt haben, zu erheblicher Kritik führten und eine breite öffentliche Debatte auslösten;

Z.  unter Hinweis darauf, dass die Kommission die Empfehlungen der Bürgerbeauftragen zum Umgang mit der Tabakindustrie nach wie vor nicht umgesetzt hat und es somit versäumt, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) für umfassende Transparenz zu sorgen;

AA.  unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte eindeutige und praktische Empfehlungen zur Interaktion von öffentlichen Bediensteten mit Interessenvertretern herausgegeben hat und sich darum bemüht hat, den Bekanntheitsgrad dieser Empfehlungen innerhalb des Rates und der Kommission zu erhöhen;

AB.  unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte Mitglied des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist, dessen Aufgabe darin besteht, die in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte auf der Ebene der EU-Organe zu schützen und zu fördern sowie seine Umsetzung zu überwachen;

AC.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung darüber durchgeführt hat, wie Martin Selmayr, der damalige Kabinettschef des Präsidenten der Europäischen Kommission, zum Generalsekretär der Kommission ernannt wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen hat, dass die Kommission mit Blick auf die Neubesetzung der Stelle des Generalsekretärs den Schein der Dringlichkeit hervorgerufen hat, um die Nichtveröffentlichung einer Stellenausschreibung zu rechtfertigen, und ein Auswahlverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär durchgeführt hat, das nicht dazu diente, diese Funktion unmittelbar zu besetzen, sondern dazu, Martin Selmayr in zwei Schritten schnell zum Generalsekretär zu ernennen; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit der Ernennung von Martin Selmayr vier Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, weil die Kommission die einschlägigen Vorschriften nicht ordnungsgemäß – und zwar nach Geist und Buchstabe – angewendet hat;

AD.  in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten die Arbeit der verschiedenen nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten perfekt ergänzt; in der Erwägung, dass der Austausch und die Koordinierung der Arbeiten der Bürgerbeauftragten innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten unter der Schirmherrschaft des Europäischen Bürgerbeauftragten ein sehr positives Element der Bemühungen darstellen, um sicherzustellen, dass alle Bürger und Einwohner der EU das Recht auf eine gute Verwaltung auf allen Ebenen genießen;

AE.  in der Erwägung, dass das derzeitige Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten zuletzt vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aktualisiert wurde; in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU seither neue Erwartungen in Bezug auf eine gute Verwaltung und die Rolle des Bürgerbeauftragten entwickelt haben, insbesondere was den Zugang zu Dokumenten, die Meldung von Missständen und die Belästigung betrifft, und wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission die Zulässigkeit von Europäischen Bürgerinitiativen fair und unparteiisch prüft;

1.  billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2017; nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht verständlich abgefasst und leicht lesbar ist und die wichtigsten Zahlen und Fakten zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2017 enthält;

2.  beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer ausgezeichneten Arbeit und ihren konstruktiven Bemühungen, die Qualität der EU-Verwaltung und den Zugang sowie die Qualität ihrer Dienste für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die von der Bürgerbeauftragten für die Bürgerinnen und Bürger und die europäische Demokratie durchgeführten Maßnahmen;

3.  begrüßt die Fünfjahresstrategie der Europäischen Bürgerbeauftragten mit dem Titel „Die nächsten Schritte bis 2019“, deren Ziel es ist, die Wirkung und Sichtbarkeit ihres Amtes zu verstärken und zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger starke Beziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufzubauen;

4.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Untersuchungen zu Transparenz und Rechenschaftspflicht, einschließlich derer im Hinblick auf den Zugang zu Informationen und Dokumenten, nach wie vor den größten Anteil an den von der Bürgerbeauftragten 2017 bearbeiteten Fälle ausmachen und dann Beschwerden über EU-Agenturen und andere Einrichtungen folgen;

5.  begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, den Preis für gute Verwaltung 2017 an die Bediensteten der EU-Organe zu verleihen, insbesondere an die Bediensteten der GD Gesundheit der Kommission für ihren Einsatz für Patienten mit seltenen Krankheiten;

6.  betont, dass größere Transparenz und ein umfassenderer Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der EU-Organe von wesentlicher Bedeutung sind; hebt das strukturierte Vorgehen der Bürgerbeauftragten hervor, die durch Einzelfallprüfungen und die Einleitung einer stetig steigenden Zahl an Untersuchungen aus eigener Initiative Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit ans Licht bringt;

7.  bedankt sich für die gute Zusammenarbeit zwischen der Bürgerbeauftragten und ihrem Team und dem Petitionsausschuss, die durch Respekt und Detailgenauigkeit geprägt war;

8.  weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU zum Zugang zu Dokumenten einer Aktualisierung bedürfen; bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, um unter anderem die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu erleichtern; begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte das beschleunigte Beschwerdeverfahren eingeführt hat, um Anfragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten zu bearbeiten;

9.  betont, dass die Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein müssen, am demokratischen Leben der Union unmittelbarer teilzunehmen und den Entscheidungsprozess in den EU-Organen ausführlich nachzuverfolgen sowie Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten, um ihre demokratischen Rechte vollumfänglich ausüben zu können;

10.  hebt hervor, dass die Bürgerbeauftragte eine wichtige Rolle dabei spielt, auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht im Gesetzgebungsverfahren der EU hinzuarbeiten, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger nicht nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch hinsichtlich der Legitimität des gesamten Entscheidungsprozesses zu verstärken;

11.  fordert den Rat auf, seine internen Leitlinien für „LIMITE“-Dokumente – für die es keine solide Rechtsgrundlage gibt – zu überarbeiten, um dem Grundsatz zu entsprechen, wonach nur Vorentwürfe mit dem Vermerk „LIMITE“ gekennzeichnet werden dürfen, denen noch kein Verfasser zugeordnet ist und die sich nicht auf das Legislativverfahren auswirken;

12.  stellt fest, dass die EU-Entscheidungsprozesse so transparent wie möglich sein müssen, und begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Bürgerbeauftragte die gängige Praxis der informellen Verhandlungen zwischen den drei Hauptorganen der EU („Triloge“) untersucht; spricht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung aller Trilog-Dokumente aus;

13.  ist der festen Überzeugung, dass die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenzpolitik der EIB unverzüglich umgesetzt werden müssen; fordert die EIB auf, sofort damit zu beginnen, die Vermutung abzuschaffen, wonach keine Informationen und Unterlagen offengelegt werden dürfen, die bei Prüfungen, Inspektionen und Ermittlungen, einschließlich solcher, die während oder im Anschluss an Betrugs- und Korruptionsfälle eingeleitet wurden, erlangt wurden;

14.  fordert, dass im Rahmen der Offenlegungsstrategie der EIB-Gruppe ein immer höheres Maß an Transparenz im Zusammenhang mit den Grundsätzen sichergestellt wird, die für ihre Preispolitik und ihre Leitungsgremien gelten; fordert, dass die Sitzungsprotokolle der Lenkungsgruppe der EIB-Gruppe veröffentlicht werden;

15.  betont, dass die Standpunkte der Mitgliedstaaten im Rat während des EU-Gesetzgebungsverfahrens festgehalten und zeitnah der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, da in jedem System, das auf demokratischer Legitimierung beruht, die Mitgesetzgeber gegenüber der Öffentlichkeit für ihre Handlungen rechenschaftspflichtig sind; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Rechenschaftspflicht im Rat in Bezug auf Standpunkte der nationalen Regierungen zu EU-Rechtsvorschriften, darunter die proaktive Zugänglichmachung von legislativen Dokumenten für die Öffentlichkeit während des Legislativverfahrens, dazu beitragen könnte, den Mangel an Transparenz bei der Beschlussfassung zu beheben und dem Phänomen „Brüssel ist schuld“ entgegenzuwirken, wo es um Entscheidungen geht, die letztlich von den nationalen Regierungen selbst getroffen werden; fordert den Rat mit Blick auf Artikel 15 Absatz 3 AEUV auf, seine Geheimhaltungsregelung zu überarbeiten, um bei seiner Arbeit ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen;

16.  fordert die Kommission auf, maximale Transparenz und den Zugang zu Dokumenten und Informationen in Bezug auf EU-Pilotverfahren sicherzustellen, und zwar zumindest im Zusammenhang mit eingegangenen Petitionen, sowie volle Transparenz und einen umfassenden Zugang in Bezug auf bereits abgeschlossene EU-Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren;

17.  fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Reform der Sachverständigengruppen durch die Kommission auch künftig zu überwachen, damit die umfassende Einhaltung rechtlich bindender Vorschriften und maximale Transparenz bei allen Tätigkeiten der Sachverständigengruppen sichergestellt wird, sowie alle potenziellen Interessenkonflikte zu untersuchen und zu melden; ist der Ansicht, dass es einer sorgfältigen Bewertung aller Sachverständigengruppen und der Bereitstellung entsprechender Informationen bedarf, um den Grad der Unabhängigkeit solcher Gruppen zu verstehen, wobei es darum gehen muss, dem öffentlichen Interesse zu dienen und einen Mehrwert für die Politikgestaltung der EU zu generieren; ist der Ansicht, dass alle Mitglieder von Sachverständigengruppen im Transparenzregister aufgeführt werden müssen;

18.  fordert erneut, einen zentralen Dreh- und Angelpunkt aller Organe und Einrichtungen der EU in Bezug auf Transparenz zu schaffen;

19.  unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten um eine Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten bei der EU; betont, wie wichtig es ist, einen geeigneten Gesetzgebungsakt zu erlassen, mit dem das EU-Transparenzregister für alle Organe und Einrichtungen der EU und interessierten Akteuren zwingend und rechtsverbindlich wird, damit in Bezug auf Lobbytätigkeiten eine umfassende Transparenz gewährleistet ist;

20.  betont, dass die Daten im EU-Transparenzregister regelmäßig aktualisiert werden müssen und ihre Genauigkeit erheblich verbessert werden muss, einschließlich der Verpflichtung für Lobbyarbeit betreibende Anwaltskanzleien, alle Kunden zu nennen; betont, dass alle Informationen zum Einfluss von Lobbyisten kostenlos, voll verständlich und leicht zugänglich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen; ist der Ansicht, dass bei der Finanzierung aller Interessenvertreter volle Transparenz hergestellt werden muss; fordert, dass jeder Organisation, die gegen die Regeln zum Drehtüreffekt verstößt, der Zugang zum Transparenzregister verweigert wird;

21.  hebt die Feststellungen der Bürgerbeauftragten hervor, dass die fortgesetzte Mitgliedschaft des EZB-Präsidenten in der G30 einen Missstand darstellt, da in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass die Unabhängigkeit der EZB von privaten finanziellen Interessen in Gefahr sein könnte; betont, dass die Mitglieder des Direktoriums der EZB von einer Mitgliedschaft in Gremien oder anderen Organisationen absehen sollten, denen Führungskräfte von Banken angehören, die von der EZB beaufsichtigt werden; nimmt die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2018 zur Teilnahme des Präsidenten der EZB und der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien an der G30 zur Kenntnis und fordert die EZB nachdrücklich auf, die einschlägigen Vorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass in der Praxis höchste Standards in Sachen Ethik und Rechenschaftspflicht gelten;

22.  ist der Ansicht, dass die Kommission im Verfahren zur Ernennung von Martin Selmayr zum neuen Generalsekretär gegen die Grundsätze der Transparenz, der Ethik und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat; bedauert zutiefst die Entscheidung der Kommission, Martin Selmayr als ihren neuen Generalsekretär zu bestätigen, ungeachtet der weit reichenden und weitverbreiteten Kritik der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Reputationsschäden, die der Union als Ganzes entstanden sind; betont, dass Martin Selmayr als Generalsekretär zurücktreten muss, und fordert die Kommission auf, ein neues Verfahren für die Ernennung ihres Generalsekretärs anzustrengen, und dabei sicherzustellen, dass höchste Standards in Sachen Transparenz, Ethik und Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden;

23.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Arbeit zur Stärkung ethischer Grundsätze innerhalb der EU-Organe fortzusetzen, um Probleme im Zusammenhang mit dem Drehtüreffekt zu lösen, und vollständige Transparenz in Bezug auf alle Informationen im Zusammenhang mit solchen Fällen zu gewährleisten, einschließlich der raschen Veröffentlichung der Namen aller hohen EU-Beamten, die in solche Fälle verwickelt sind; sieht der Analyse der Bürgerbeauftragten, wie die Kommission ihre Leitlinien und Vorschläge zum Umgang mit Situationen mit Drehtüreffekt umsetzt, einschließlich der Möglichkeit, Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ahndung derartiger Situationen und möglicher Missbräuche zu erlassen, erwartungsvoll entgegen;

24.  ist der festen Überzeugung, dass in allen Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU strengere, klarere und leicht anwendbare moralische und ethische Standards zur Anwendung kommen müssen, , um die Achtung der Pflicht zur Integrität und Diskretion zu gewährleisten und Interessenkonflikte mit dem Privatsektor zu vermeiden; ist der Auffassung, dass diese Standards ihre Grundlage in einem Gesetzgebungsakt haben müssen; nimmt den aktualisierten Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder zur Kenntnis, der im Februar 2018 in Kraft getreten ist und mit dem strengere Karenzzeiten eingeführt wurden; ist jedoch der Ansicht, dass die Fristen für die Meldung einer neuen Beschäftigung nach dem Ablauf des Mandats verlängert werden sollten;

25.  betont, dass der derzeitige Kodex für gute Verwaltungspraxis unbedingt einer effektiven Aktualisierung bedarf und zu diesem Zweck eine verbindliche Rechtsvorschrift erlassen werden muss;

26.  ist der Ansicht, dass das Treffen zwischen dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso und einem aktuellen Vizepräsidenten der Kommission, das offiziell als Treffen mit Goldman Sachs registriert wurde, erneut aufgezeigt hat, dass es dringend geboten ist, die derzeitigen Regeln und Verfahren zu überarbeiten, um die Integritätsanforderungen für Kommissionsmitglieder sowohl während als auch nach ihrer Mandatszeit zu erhöhen;

27.  bekräftigt seine Forderung an die Kommission, dafür zu sorgen, dass sie unaufgefordert veröffentlicht, welchen Tätigkeiten ehemalige Mitglieder der Kommission nach dem Ende ihres Mandats nachgehen, und dass sie dabei umfassende Transparenz walten lässt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Ethikausschuss in vollem Umfang unabhängig und rechenschaftspflichtig ist, und bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, auch künftig alle eventuellen Interessenkonflikte der Mitglieder des Ethikausschusses zu erfassen und zu melden;

28.  beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer strategischen Untersuchung zur Transparenz des Legislativverfahrens im Rat (OI/2/2017/TE), bedauert jedoch, dass der Rat nicht fristgemäß auf die Feststellungen geantwortet hat; weist darauf hin, dass es sich bedauerlicherweise um ein immer wiederkehrendes Thema handelt, das auch in Beschwerden an die Bürgerbeauftragte immer wieder zur Sprache kommt; ist ferner der Auffassung, dass dieses Problem als überaus wichtig für das demokratische Leben der Union und die wirksame Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger auf dem gesamten Kontinent betrachtet werden sollte, da es die Erfüllung der Verfassungsverträge und der Charta der Grundrechte beeinträchtigt; nimmt in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Bürgerbeauftragten in einem Fall aus jüngerer Zeit (1272/2017/LP – Weigerung des Rates, öffentlichen Zugang zu einer Stellungnahme des Juristischen Dienstes zu einer interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenzregister zu gewähren) zur Kenntnis, in denen dargelegt wurde, dass die fragliche Angelegenheit eine Gefahr für den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts darstellt und der grundlegenden Praxis der loyalen Zusammenarbeit zuwiderläuft; hebt hervor, dass es nach der Ablehnung eines Antrags nicht möglich ist, Ex-post-Kontrollen auf Ad-hoc-Basis durchzuführen;

29.  hält es für notwendig, die Regeln für Interessenkonflikte für Sonderberater erheblich zu verbessern; fordert insbesondere die Kommission auf, die diesbezüglichen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vollumfänglich umzusetzen und bei ihrer Untersuchung potenzieller Interessenkonflikte vor und nach der Ernennung von Sonderberatern ein Höchstmaß an Transparenz walten zu lassen und vorausschauend vorzugehen sowie sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Informationen erhalten;

30.  begrüßt das beharrliche Interesse der Bürgerbeauftragten an Personalangelegenheiten der Organe und betont, dass gegen jede Art von Diskriminierung vorgegangen werden muss, die sich aus unterschiedlichen Beschäftigungsstatuten ergeben kann; weist erneut darauf hin, dass die Feststellungen der Bürgerbeauftragten zu unbezahlten Praktika in den EU-Delegationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (Fall 454/2014/PMC) und die Empfehlung, dass der EAD seinen Praktikanten eine angemessene Vergütung unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zahlen sollte, von wesentlicher Bedeutung sind; bedauert, dass die missbräuchliche Praxis unbezahlter Praktika auch bei anderen Organen und Einrichtungen der EU anzutreffen ist, was dazu führt, dass jungen Menschen keine faire Chancen oder mit regulären Bediensteten vergleichbare Tätigkeiten angeboten werden und es ihnen unmöglich gemacht wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie für die von ihnen erbrachten Leistungen unzureichend entlohnt werden; hebt hervor, dass auch in anderen Bereichen Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit dem Status von Praktikantinnen und Praktikanten zu beobachten sind, beispielsweise fehlende Mechanismen für die Meldung von sexueller Belästigung in EU-Agenturen; fordert die Bürgerbeauftragte daher auf, eine allgemeine strategische Untersuchung zum Status von Praktikantinnen und Praktikanten einzuleiten;

31.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Tätigkeiten völlig transparent zu gestalten und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dem WHO-Tabakrahmenübereinkommen Angaben zu allen Sitzungen mit Interessenvertretern der Tabakbranche oder deren Rechtsvertretern sowie die Protokolle dieser Sitzungen im Internet zu veröffentlichen;

32.  fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der Empfehlungen für öffentliche Bedienstete der EU zu ihren Interaktionen mit Interessenvertretern zu überwachen und auch künftig das Bewusstsein der Mitarbeiter in allen Organen und Einrichtungen der EU für diese Empfehlungen durch Fortbildungen, Seminare und einschlägige flankierende Maßnahmen zu schärfen;

33.  bedauert zutiefst den Rückstand, der sich bei der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor gebildet hat, wodurch der Missbrauch und die Verletzung von Arbeitnehmerrechten in den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde; fordert die Bürgerbeauftragte auf, dieses Problem aufmerksam zu beobachten, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen;

34.  begrüßt die Rolle, die die Bürgerbeauftragte bei der Ausarbeitung vorbeugend wirkender, transparenter Bestimmungen in allen EU-Einrichtungen gespielt hat; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, alle EU-Einrichtungen auch künftig zu überwachen, damit sie die höchsten Transparenzstandards erfüllen und der Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten und Informationen geben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Verfahren und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit des Menschen liegen sollte;

35.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, eine strategische Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die EMA, dafür Sorge tragen, dass die Erhebung, Prüfung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Nachweise vollständig unabhängig, transparent, unvoreingenommen, akkurat und frei von Interessenkonflikten erfolgt, und ob angemessene und verfahrensrechtliche Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere für den Umgang mit GVO, Glyphosat, Pestiziden, Pflanzenschutzmitteln, Bioziden und Arzneimitteln, vorhanden sind; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Zusammensetzung und Auswahlverfahren der wissenschaftlichen Ausschüsse und Gremien dieser Agenturen weiter zu untersuchen, um ihre vollständige Unabhängigkeit sicherzustellen, und die strengsten Mechanismen zur Prävention möglicher Interessenkonflikte einzuführen;

36.  begrüßt die strategischen Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zum Umgang mit Personen mit Behinderungen nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Kommission und zur Barrierefreiheit der Websites und Online-Werkzeuge der Kommission; legt der Bürgerbeauftragten nahe, alles zu tun, um die volle und einheitliche Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Verwaltung sicherzustellen;

37.  begrüßt das Engagement der Bürgerbeauftragten für Offenheit und Transparenz während der gesamten Brexit-Verhandlungen; unterstreicht die positive Antwort, die die EU-Bürgerbeauftragte sowohl seitens des Rates als auch der Kommission erhalten hat, in der die Bedeutung der Transparenz anerkannt wird; fordert die britische Regierung auf, dasselbe Engagement an den Tag zu legen;

38.  bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, auch künftig im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten mit den nationalen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten;

39.  fordert das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten auf, stärker darauf zu achten, dass Behörden unverzüglich auf Fälle von Polizeibrutalität, Rassismus und Antisemitismus in Bezug auf Menschenrechte und demokratische Regierungsführung reagieren;

40.   fordert, dass dem Büro der Bürgerbeauftragten mehr finanzielle und personelle Ressourcen zugewiesen werden, damit es das derzeitige und künftige Arbeitsaufkommen bewältigen und seiner wichtigen Aufgabe nachkommen kann, die darin besteht, gute Verwaltungspraktiken in der EU voranzubringen, was für die Bürger der Union von zentraler Bedeutung ist;

41.  begrüßt die jährliche Konferenz des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, die im Juni 2017 stattfand und in deren Mittelpunkt die Auswirkungen des Brexit und des zunehmenden Populismus in Europa auf die Bürgerrechte standen;

42.  begrüßt den von der Bürgerbeauftragten verliehenen Preis für gute Verwaltung, mit dem die Bemühungen des öffentlichen Dienstes der EU anerkannt werden, innovative Wege zur Umsetzung einer bürgerfreundlichen Politik zu finden;

43.  bekräftigt seine Bereitschaft, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten[2] und alle damit zusammenhängenden Teile des Besitzstands („acquis“) zu aktualisieren, um die Rolle des Bürgerbeauftragten an die derzeitigen Bedürfnisse und Erwartungen der EU-Bürger in Bezug auf eine gute Verwaltungspraxis anzupassen;

44.   betont, dass der soziale Dialog verbessert werden muss;

45.  betont, dass das Vertrauen zwischen den Bürgern und den Institutionen in der derzeitigen schwierigen Wirtschaftslage von wesentlicher Bedeutung ist;

46.  weist auf die Notwendigkeit hin, dass die Bürgerbeauftragte den Interessenkonflikt in der Kommission zwischen ihrer Rolle in der Troika und ihrer Verantwortung als Hüterin der Verträge und des Besitzstandes („acquis“) untersucht;

47.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission einen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur für Europäische Bürgerinitiativen leistet, mit der rechtliche Beratung und ein rechtlicher Rahmen bereitgestellt werden, der die Teilnehmer schützt;

48.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
  • [2]  am 22. April 2008 angenommener Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 116).

BEGRÜNDUNG

Der Tätigkeitsbericht 2017 der Europäischen Bürgerbeauftragten wurde dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 22. Mai 2018 offiziell übermittelt, und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly stellte ihren Bericht am 16. Mai 2018 in Brüssel dem Petitionsausschuss vor.

Der Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten ist in den Artikeln 24 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt,

In Artikel 24 AEUV und Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht festgelegt, beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzureichen.

Gemäß Artikel 228 AEUV ist der vom Europäischen Parlament gewählte Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Unter Missständen sind Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene zu verstehen. Dies kommt vor, wenn eine Einrichtung nicht im Einklang mit dem Recht handelt, die Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung nicht achtet oder Menschenrechte missachtet.

Artikel 15 AEUV enthält einen wichtigen Aspekt der aktuellen Version der Verträge, der im engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten steht. Genauer gesagt legt Artikel 15 AEUV fest, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen. Des Weiteren hat gemäß diesem Artikel jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Ein weiterer Eckpfeiler, insbesondere für die Rolle des Bürgerbeauftragten, ist Artikel 41 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach „[j]ede Person [...] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

Im Jahr 2017 wandten sich 15 837 Bürger mit der Bitte um Hilfe an das Büro der Bürgerbeauftragten, wovon 12 521 im Rahmen des interaktiven Leitfadens auf der Website der Bürgerbeauftragten weitergeholfen werden konnte, 1135 Beschwerden mit der Bitte um Auskunft an andere Stellen weitergeleitet wurden und 2181 von der Bürgerbeauftragten als Beschwerden bearbeitet wurden.

751 der 2181 von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2017 bearbeiteten Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich der Bürgerbeauftragten, 1430 betrafen nicht ihren Aufgabenbereich.

Im Jahr 2017 leitete die Bürgerbeauftragte 447 Untersuchungen ein – wovon 433 auf Beschwerden beruhten und 14 Initiativuntersuchungen waren – und schloss 363 Untersuchungen ab (348 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 15 Initiativuntersuchungen). Die meisten Untersuchungen betrafen die Kommission (256 Untersuchungen oder 57,3 %), dann folgten die Agenturen der EU (35 Untersuchungen oder 7,8 %), das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) (34 Untersuchungen oder 7,6 %), das Europäische Parlament (22 Untersuchungen oder 4,9 %), der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) (17 Untersuchungen oder 3,8 %), das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16 Untersuchungen oder 3,6 %) und andere Institutionen (67 Untersuchungen oder 15 %).

Die drei folgenden Themen standen in den abgeschlossenen Untersuchungen an der Spitze: Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten (20,6 %), Dienstleistungskultur (16,8 %) und Achtung von Verfahrensrechten (16,5 %). Andere Themen waren ethische Fragen, Beteiligung der Öffentlichkeit am EU-Entscheidungsprozess, Achtung der Grundrechte, angemessene Nutzung von Ermessensspielräumen – auch in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren –, Wirtschaftlichkeit in Bezug auf EU-Finanzmittel und ‑Verträge, Einstellung von EU-Personal und gute Verwaltung des EU-Personals.

Es ist zu begrüßen, dass die Strategie der Bürgerbeauftragten zur Steigerung der Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer Arbeit zu einem Anstieg der Gesamtzahl der 2017 bearbeiteten Beschwerden von 1880 auf 2184 sowie zu einem Anstieg der eingegangenen Beschwerden, die in den Aufgabenbereich der Bürgerbeauftragten fallen, von 711 auf 751 geführt hat.

Das Büro der Bürgerbeauftragten schloss 2017 vier strategische Untersuchungen ab und eröffnete vier neue zur Transparenz im Rat, zu Drehtüreffekten bei ehemaligen Kommissionsmitgliedern, zur Barrierefreiheit der Websites der Kommission und zu Tätigkeiten vor der Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arzneimitteln durch die EMA. Die Bürgerbeauftragte leitete außerdem acht strategische Initiativen ein, unter anderem zur Transparenz von Lobbytätigkeiten beim Europäischen Rat, Verbesserung der Europäischen Bürgerinitiative und Regeln zu Drehtüreffekten innerhalb diverser Organe und Einrichtungen der Union, und schloss sechs strategische Initiativen ab.

Mit Sorge ist festzustellen, dass Untersuchungen im Zusammenhang mit Transparenz und Rechenschaftspflicht, einschließlich Untersuchungen zum Zugang zu Informationen und Dokumenten, nach wie vor den größten Teil der 2017 von der Bürgerbeauftragten bearbeiteten Fälle ausmachen.

Es ist zu betonen, dass die EU immer noch mit der schwersten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise seit ihrer Gründung konfrontiert ist. Alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten sich veranlasst fühlen, für volle Transparenz, die höchsten ethischen Normen und Rechenschaftspflicht zu sorgen.

Nach Ansicht der Berichterstatterin trägt das ineffiziente Vorgehen der EU-Organe bei der Behebung fehlender Transparenz im EU-Entscheidungsprozess sowie bei den Lobbytätigkeiten und der Bearbeitung anderer wichtiger ethischer Fragen innerhalb der Organe dazu bei, das Ansehen der EU weiter zu untergraben und die Enttäuschung und Unzufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die EU immer noch kein obligatorisches und rechtsverbindliches Transparenzregister angenommen hat, um vollständige Transparenz der Lobbytätigkeiten bei allen Organen und Einrichtungen der EU sowie bei Dritten sicherzustellen. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Rechtsvorschriften der EU bezüglich des Zugangs zu Dokumenten überhaupt nicht mehr zeitgemäß sind. So spiegelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht mehr die aktuelle rechtliche Lage und die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union angewandten institutionellen Verfahren wider.

Außerdem ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass zwei der herausragendsten ethischen Fragen, die 2017 aufgetaucht sind, erwähnenswert sind.

Die erste betrifft das Treffen vom 25. Oktober 2017 zwischen dem ehemaligen Kommissionspräsidenten Barroso und einem aktuellen Vizepräsidenten der Kommission, das offiziell als Treffen mit Goldman Sachs registriert wurde. Diesbezüglich hob die Bürgerbeauftragte hervor, dass der genaue Charakter des Treffens nicht klar geworden ist und dass nachvollziehbare Bedenken bestehen, dass der ehemalige Präsident seine vormalige Position und seine Kontakte zu ehemaligen Kollegen zur Beeinflussung und zum Einholen von Informationen nutzt.

Die zweite betrifft die fortdauernde Mitgliedschaft des Präsidenten der EZB in der G30-Gruppe, einer privaten Organisation, zu deren Mitgliedern Vertreter von Banken gehören, die direkt oder indirekt von der EZB überwacht werden, trotz der Empfehlung der Bürgerbeauftragten, seine Mitgliedschaft ruhen zu lassen.

Es sei betont, dass sowohl der Fall Barroso als auch die fortdauernde Mitgliedschaft des Präsidenten der EZB in der G30-Gruppe erneut aufgezeigt haben, dass es dringend geboten ist, strengere moralische und ethische Vorschriften und Normen in allen Einrichtungen der Union anzuwenden, um die Achtung der Integritäts‑ und Ermessenspflicht sowie die vollständige Unabhängigkeit von der Privatwirtschaft sicherzustellen.

Außerdem sei erneut auf die von der Bürgerbeauftragten festgestellten Fälle von Missständen im Rat hingewiesen. Diese beziehen sich darauf, dass die Standpunkte der Mitgliedstaaten in einem Legislativverfahren nicht festgehalten werden und es im Rat beim Zugang der Öffentlichkeit zu den legislativen Dokumenten des Rates an Transparenz mangelt.

Es sei daran erinnert, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat, dass die Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz dem Gesetzgebungsverfahren der Union innewohnen und dass die Bürgerinnen und Bürger den Entscheidungsprozess in den EU-Organen im Detail folgen können und Zugang zu allen relevanten Informationen haben müssen, um ihre demokratischen Rechte voll ausüben zu können.

Daher ist zu betonen, dass die EU-Entscheidungsprozesse vollständig transparent sein müssen, da in einem auf dem Grundsatz der demokratischen Legitimierung beruhendem System alle Organe für ihre Handlungen gegenüber der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig sind.

Die Bürgerbeauftragte sollte eine entscheidende Rolle dabei spielen, vollständige Transparenz und Objektivität im Entscheidungsprozess und in der EU-Verwaltung sicherzustellen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgreich zu schützen, und die Untersuchung der Bürgerbeauftragten zu den informellen Verhandlungen zwischen den drei wichtigsten Organen der EU („Triloge“) ist zu begrüßen.

Im Laufe des Jahres 2017 hob die Bürgerbeauftragte in einem spezifischen Fall hervor, dass sie möglicherweise untersuchen wird, ob wissenschaftliche Gremien der EU über die erforderlichen Verfahrensgarantien verfügen, damit ihre wissenschaftlichen Empfehlungen so vollständig wie möglich und unabhängig sind, und ob diese Verfahrensgarantien in jedem Verfahren ordnungsgemäß angewandt werden.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die auf EU-Ebene verwendeten wissenschaftlichen Nachweise und Verfahren, die die Genehmigung unter anderem von genetisch veränderten Organismen, Pestiziden und Glyphosat nach sich zogen, zu erheblicher Kritik geführt und eine breite öffentliche Debatte ausgelöst haben. Die Bürgerbeauftragte wird daher aufgefordert, eine strategische Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter ECHA, EFSA und EMA, dafür Sorge tragen, dass die Erhebung und Prüfung wissenschaftlicher Nachweise vollständig unabhängig, transparent, akkurat und frei von Interessenkonflikten erfolgt, und ob angemessene Richtlinien und Verfahrensgarantien vorhanden sind.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Andrea Cozzolino, Pál Csáky, Miriam Dalli, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Takis Hadjigeorgiou, Peter Jahr, Rikke-Louise Karlsson, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Notis Marias, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs, Gabriele Preuß, Eleni Theocharous, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Urszula Krupa, Kostadinka Kuneva, Julia Pitera, Ángela Vallina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Asim Ademov, Adam Szejnfeld, Mihai Ţurcanu

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

26

+

ALDE

ECR

EFDD

GUE/NGL

NI

PPE

S&D

Verts/ALE

Beatriz Becerra Basterrechea, Cecilia Wikström

Urszula Krupa, Notis Marias, Eleni Theocharous

Rosa D'Amato, Eleonora Evi

Takis Hadjigeorgiou, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina

Rikke-Louise Karlsson

Asim Ademov, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Peter Jahr, Svetoslav Hristov Malinov, Lukas Mandl, Julia Pitera, Adam Szejnfeld, Mihai Ţurcanu

Andrea Cozzolino, Miriam Dalli, Gabriele Preuß

Margrete Auken, Ana Miranda, Miroslavs Mitrofanovs

0

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Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2018
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