BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates

29.11.2018 - (COM(2018)0466 – C8-0394/2018 – 2018/0251(NLE)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Rebecca Harms


Verfahren : 2018/0251(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0413/2018
Eingereichte Texte :
A8-0413/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates

(COM(2018)0466 – C8-0394/2018 – 2018/0251(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0466),

-  unter Hinweis auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 des zugehörigen Protokolls Nr. 4,

–   gestützt auf das Ersuchen des Rates um Stellungnahme (C8-0394/2018),

-  gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0413/2018),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen.

(1)  Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 betreffend das Kernkraftwerk Ignalina1 hat sich Litauen verpflichtet, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Das Protokoll Nr. 4 ist weiterhin die Rechtsgrundlage des Ignalina-Programms.

_____________

_________________

1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

1 ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

Begründung

Es muss hervorgehoben werden, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 weiterhin die Grundlage des Programms bilden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel benötigt.

(2)  Gemäß den ihm aus der Beitrittsakte erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen die beiden Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei deren Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, damit die radiologischen Gefahren weiter verringert werden können. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen und dem geplanten Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im Jahr 2038 werden für diesen Zweck nach 2020 zusätzliche finanzielle Mittel in erheblicher Höhe benötigt. Damit der Stilllegungsplan bis 2038 abgeschlossen werden kann, muss die Finanzierungslücke in Höhe von 1 548 Mio. EUR geschlossen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und zur Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen.

(3)  Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates1, und über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates2, erfolgen. Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle liegt auch weiterhin letztlich bei Litauen. Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ist jedoch ein Beitrag der Union zu zahlreichen Stilllegungsprojekten gestattet, die auch die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle zum Inhalt haben können. Die Richtlinie 2011/70/Euratom besagt zwar, dass die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle von denjenigen zu tragen sind, die dieses Material erzeugt haben, doch diese Bestimmung kann nicht rückwirkend auf Litauen angewandt werden, das das Kernkraftwerk Ignalina vor der Annahme der Richtlinie abgeschaltet hat und daher nicht in der Lage war, ausreichende Mittel für die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle anzusammeln.

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1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

1 Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);

2 Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48);

Begründung

Die Erwägung 13 der Richtlinie 2011/70/Euratom besagt eindeutig, dass sich die Gemeinschaft an der Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für verschiedene Stilllegungstätigkeiten einschließlich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligt hat. Die Definition des Ausdrucks „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ umfasst unter anderem die Lagerung und Endlagerung.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500 MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang war und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau zu verlängern war.

(4)  In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1 500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK (graphitmoderierter Kanalreaktor), die jenen ähneln, die in Tschernobyl eingesetzt wurden, ein beispielloser Vorgang war und – da es für den Rückbau dieses Reaktortyps weltweit bislang keinerlei Beispiele gibt – für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellte, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, war in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortzusetzen und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der folgenden Finanziellen Vorausschau und bis zur endgültigen Stilllegung, die derzeit für das Jahr 2038 geplant ist, zu verlängern war.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen, da diese Maßnahmen mit dem größten Mehrwert für die Union verbunden sind.

(10)  In Koordination und unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen für Stilllegungstätigkeiten in Bulgarien und der Slowakei sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission sollte das Programm auch für eine Verbreitung der im Rahmen des Programms gewonnenen Erkenntnisse in allen Mitgliedstaaten sorgen. Damit diese Maßnahmen den größten EU-Mehrwert erbringen, sollte die Finanzierung der Verbreitung von Erkenntnissen nicht im Rahmen der Finanzierung von Stilllegungsarbeiten erfolgen, sondern aus anderen Finanzierungsquellen der Union stammen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden.

(11)  Bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, und es sollten somit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden und für wettbewerbsfähige Gehälter für qualifiziertes Personal gesorgt werden.

Begründung

Eine der Herausforderungen in Ignalina besteht darin, dass die Gehälter häufig nicht attraktiv für Fachkräfte sind, die oft anderswo nach einer Beschäftigung suchen. Dies könnte die Qualität der Stilllegungsarbeiten beeinträchtigen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich weiterhin bei Litauen liegt. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu messen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden.

(12)  Die Kommission und Litauen sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen EU-Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen. Dazu sind unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam zu überwachen und gegebenenfalls gemeinsam mit Litauen und der Union Korrekturmaßnahmen anzuwenden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Regelungen vergleichbarer Unionsprogramme und der erstarkten Wirtschaft Litauens sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten nicht mehr als 80 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern, bereitgestellt werden.

(16)  Das Programm sollte gemeinsam von der Union und Litauen finanziert werden. Gemäß dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 kann der Beitrag der Union im Rahmen des Ignalina-Programms bei bestimmten Maßnahmen bis zu 100 % der Gesamtausgaben betragen. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Schwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. Angesichts der Erkenntnisse aus dem Bericht der Kommission von 2018 über die Evaluierung und Durchführung der EU-Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, der Slowakei und Litauen und der politischen Zusagen Litauens, 14 % der Gesamtkosten für die Stilllegung beizutragen, sollte der Unionskofinanzierungssatz von Beginn des Stilllegungsprogramms für Ignalina bis zum Ende der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten 86 % der förderfähigen Kosten betragen. Der verbleibende Kofinanzierungsbeitrag sollte von Litauen und aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt werden. Es sollten Bemühungen unternommen werden, um Finanzmittel aus anderen Quellen zu mobilisieren, insbesondere von internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Außerhalb des Anwendungsbereichs des Ignalina-Programms ist letztlich weiterhin Litauen für die Entwicklung der Region Ignalina und die Investitionen in die Region zuständig, die durch geringe Einkommen und die höchste Arbeitslosenquote des Landes geprägt ist, was in erster Linie auf die Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina zurückzuführen ist, das der größte Arbeitgeber in der Region war.

Begründung

Das Ausmaß der sozioökonomischen Probleme in der Region Ignalina und insbesondere in der multiethnischen Stadt Visaginas sollte nicht unterschätzt werden. Dabei handelt es sich um eine erhebliche finanzielle und politische Herausforderung für Litauen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.

(19)  Das Programm fällt in den Anwendungsbereich des litauischen nationalen Programms nach der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates und kann unbeschadet dieser Richtlinie zu seiner Umsetzung beitragen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Aus historischen Gründen ist die finanzielle Unterstützung durch die Union bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina uneingeschränkt gerechtfertigt, doch das Programm sollte keinen Präzedenzfall für den Einsatz von Unionsmitteln bei der Stilllegung anderer Kernkraftwerke schaffen. Es sollte eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats sein, zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle – einschließlich radioaktiver Abfälle, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind – aufzubürden. Die nationalen Strategien müssen auf dem Verursacherprinzip beruhen.

Begründung

Erwägung 24 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit von Anlagen bzw. Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle bei dem Genehmigungsinhaber liegt, wobei die Verantwortung für die Entsorgung der abgebrannten Brennstoffe und der radioaktiven Abfälle, die in ihrem Hoheitsgebiet angefallen sind, letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  Die Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission besagt, dass Betreiber kerntechnischer Anlagen im Einklang mit dem Verursacherprinzip während des Betriebszeitraums der Anlagen die entsprechenden Mittel für die künftige Stilllegung zurücklegen sollten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

1.  Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der sicheren Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina angemessen zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina gelegt wird, wozu auch die Sicherstellung der Sicherheit bei der Zwischenlagerung der abgebrannten Brennstoffe zählt.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle und die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unter den Interessenträgern in der EU.

2.  Das Hauptziel des Programms besteht im Rückbau und der Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan und der weiteren sicheren Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Mit dem Programm wird außerdem das ergänzende Ziel verfolgt, für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Das ergänzende Ziel wird über das Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (COM(2018)0467) finanziert.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Eine detaillierte Beschreibung des spezifischen Ziels findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 12 Absatz 2 ändern.

3.  Eine detaillierte Beschreibung des Hauptziels findet sich in Anhang I.

Begründung

Anhang I ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung und sollte daher nach der Verabschiedung der Verordnung nicht geändert werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 552 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 780 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, die für Umsetzung des Hauptziels des Programms (Stilllegungstätigkeiten) vorgesehen sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 80 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.

Der Kofinanzierungssatz der Union im Rahmen des Programms liegt bei insgesamt 86 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus anderen zusätzlichen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 2021-2027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Weniger problematisch sind die unter Punkt P.3 genannten Tätigkeiten; bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.

4.  Die zentralen Herausforderungen in Bezug auf die radiologische Sicherheit werden im Finanzierungszeitraum 20212027 im Rahmen der Tätigkeiten angegangen, die unter den Punkten P.1, P.2, P.3 und P.4 aufgeführt sind. Unter Punkt P.2 fällt insbesondere der Rückbau der Reaktorkerne. Bei den unter Punkt P.0 und Punkt P.5 fallenden Arbeiten geht es um unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung.

Begründung

Die sichere Handhabung und Lagerung abgebrannter Kernbrennstoffe ist ein kritisches Thema im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit, das nicht in die Kategorie der „weniger problematischen“ Herausforderungen fallen darf.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 5 – Tabelle 1 – Punkt P.3

 

Vorschlag der Kommission

Tabelle 1

#

Punkt

Priorität

P.3

Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe

II

 

Geänderter Text

Tabelle 1

#

Punkt

Priorität

P.3

Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe

I

Begründung

Die sichere Handhabung abgebrannter Kernbrennstoffe ist ein kritisches Thema im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit, das nicht in die Kategorie der „weniger problematischen“ Herausforderungen fallen darf.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt nicht unter das Programm und muss von Litauen im Rahmen seines nationalen Programms für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates geregelt werden.

7.  Die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen fällt zwar nicht unter das Programm für den Zeitraum 2021–2027, doch Litauen und die Union leiten rechtzeitig Konsultationen über die mögliche Aufnahme dieser Tätigkeiten in den Programmumfang im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ein.

Begründung

Litauen war aufgrund der vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina, die eine Voraussetzung für die EU-Mitgliedschaft war, nicht in der Lage, die Finanzmittel für die Endlagerung abgebrannter Kernbrennstoffe anzusammeln. Die Union sollte die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle aus Solidarität mit Litauen im Rahmen des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens in den Programmumfang des Ignalina-Programms aufnehmen, um wenigstens eine Kofinanzierung für den Beginn dieser überaus kostspieligen Arbeiten – etwa der Suche nach einem geeigneten Standort, der Erforschung und der Grabungsarbeiten – bereitzustellen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina stellt im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit in Europa eine beispiellose Herausforderung dar, was sowohl auf die Größe der Anlage als auch auf die technischen Merkmale der Reaktoren zurückzuführen ist. Im Kernkraftwerk Ignalina wurden zwei wassergekühlte Reaktoren vom Typ RBMK 1500 aus den Zeiten der Sowjetunion betrieben. Das Kraftwerk wurde Litauen während der Besetzung durch die Sowjetunion aufgezwungen und war darauf ausgelegt, für ein viel größeres Gebiet eingesetzt zu werden. Die sichere und effiziente Abschaltung des Kraftwerks ist eine viel zu beschwerliche Aufgabe für ein Land mit der Größe und Wirtschaftskraft Litauens. Gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Vertrag über den Beitritt Litauens zur EU musste Litauen beide Reaktoren aufgrund erheblicher Sicherheitsbedenken vorzeitig abschalten. Bei den Reaktoren – dem gleichen Typ wie in Tschernobyl – handelte es sich um graphitmoderierte Reaktoren ohne vollständigen Sicherheitsbehälter. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Reaktoren aufgrund des grundsätzlich mangelhaften Aufbaus ihrem Wesen nach unsicher sind. Im Gegenzug verpflichtete sich die Union, im Hinblick auf das Stilllegungsprogramm entscheidende Hilfestellung zu leisten und Litauen beim Vorgehen gegen die damit verbundenen Herausforderungen im Bereich der Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.

Vorgeschlagene Verordnung

Die Berichterstatterin begrüßt die vorgeschlagene Verordnung, die das anhaltende Engagement der Union in der Angelegenheit aufzeigt. Sie ist jedoch der Ansicht, dass einige wichtige Anpassungen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Programms.

Geforderte Finanzierung

Die Berichterstatterin fordert, dass der Beitrag der EU im Rahmen des nächsten MFR auf 780 Mio. EUR erhöht wird. Alle einschlägigen Gesprächspartner, mit denen sich die Berichterstatterin traf – von Vertretern der litauischen Regierung über Sachverständige im Bereich der Verwaltung von Kernkraftwerken und unabhängige Sachverständige bis hin zu Vertretern der Kommission und der EBWE –, stimmten diesem Betrag zu, wobei es jedoch Diskussionen über den zeitlichen Rahmen der Zuweisungen gab. Im aktuellen Vorschlag (Finanzausstattung von 552 Mio. EUR für den Zeitraum 2021–2027) wird nämlich nicht berücksichtigt, dass der Rückbau von Block 2 im Jahr 2026 beginnen soll und über 2027 hinaus dauern wird, wobei vor dem Beginn der Arbeiten ausreichende Mittel für diese Maßnahme angesammelt werden müssen. Andernfalls wird es der nationalen Regulierungsbehörde nicht möglich sein, den Beginn des Rückbaus des Reaktors von Block 2 zu genehmigen.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich das Stilllegungsprogramm für Ignalina einer überaus schwierigen Phase – dem Rückbau der Graphit-Reaktorkerne der Blöcke 1 und 2 – nähert. Dabei handelt es sich um einen unumkehrbaren Zustand: Die Rückbau- und Dekontaminierungstätigkeiten müssen ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden, um Risiken und radiologische Gefahren zu verhindern. Sollten keine ausreichenden Finanzmittel bereitgestellt werden, würde der Rückbau von Block 2 für vier Jahre zum Stillstand kommen, wodurch die Gesamtkosten des gesamten Projekts erheblich steigen würden und die kerntechnische Sicherheit Europas gefährdet würde. Qualifizierte Arbeitskräfte würden verloren gehen, und der Abschluss der Stilllegung, der derzeit für 2038 geplant ist, müsste verschoben werden. Außerdem würde der Stillstand zu einer sozioökonomischen Krise in dieser bereits vergleichsweise armen Region Litauens führen. Zudem würde der Ruf der EU in Litauen geschädigt, das seinen Verpflichtungen aufgrund des Beitrittsvertrags ordnungsgemäß nachgekommen ist, indem es das Kernkraftwerk Ignalina vorzeitig abgeschaltet hat und die Stilllegungstätigkeiten beispielhaft ausführt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Ignalina-Programms letztlich weiterhin Litauen für die Entwicklung der Region Ignalina und die Investitionen in die Region zuständig ist, die durch geringe Einkommen und die höchste Arbeitslosenquote des Landes geprägt ist, was in erster Linie auf die Abschaltung des Kernkraftwerks zurückzuführen ist, das der größte Arbeitgeber in der Region war. Dies stellt eine schwerwiegende Belastung für das Land dar. Es handelt sich außerdem um ein politisch heikles Thema, da die Region – und insbesondere die Stadt Visaginas, in deren Nähe sich das Kernkraftwerk befindet – von ethnischen Minderheiten dominiert wird.

Die Berichterstatterin schlägt ferner vor, sicherzustellen, dass es durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Erkenntnissen, auch wenn diese von Bedeutung sind, nicht dazu kommt, dass von dem Hauptziel – der sicheren und rechtzeitigen Stilllegung des Kernkraftwerks – zu viele Mittel abgezweigt werden. Die Verbreitung von Erkenntnissen ist ein ergänzendes Ziel (das in Protokoll Nr. 4, mit dem das Ignalina-Programm eingerichtet wurde, nicht genannt wird), dessen Finanzierung nicht in den bestehenden Stilllegungsplan eingerechnet wurde. Daher wäre es angemessen, eine gesonderte Finanzierung für dieses Ziel einzuführen, um sicherzustellen, dass keine Ressourcen von den Stilllegungsarbeiten abgezweigt werden.

Kofinanzierungssätze

Durch den aktuellen Vorschlag, den Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der EU auf 80 % festzusetzen, wird eine neue Auflage eingeführt, die weder mit dem Protokoll Nr. 4 (in dem für bestimmte Maßnahmen eine Finanzierung durch die EU in Höhe von 100 % vorgesehen ist) noch mit der aktuellen Vorgehensweise (bei der das Verhältnis der Kofinanzierung durch die EU und Litauen etwa 86 % zu 14 % beträgt) im Einklang steht. Trotz der Behauptung, dass ein höherer Beitrag eines Mitgliedstaats zu einer besseren Leistung führt, ergab die von der Kommission selbst durchgeführte Bewertung der Stilllegungstätigkeiten in Litauen, der Slowakei und Bulgarien keine Nachweise für diese Behauptung; sie kam zu dem Schluss, dass das Ignalina-Programm im Rahmen der derzeitigen Kofinanzierungspraxis effizient und wirksam voranschreitet und dass die erreichte Höhe der nationalen Beiträge „für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Effizienz geeignet“ erscheint.

Seit der Einführung des Programms hat Litauen etwa 14 % der Mittel zu direkten Stilllegungstätigkeiten beigetragen. Da bestimmte damit zusammenhängende Tätigkeiten (etwa im Bereich der physischen Sicherheit und des Brandschutzes des Kraftwerks) nicht durch das Ignalina-Programm abgedeckt werden, ist der tatsächliche Beitrag Litauens höher. Der Vorschlag, den Beitrag Litauens auf 20 % zu erhöhen, würde für das Land eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und von der Bevölkerung als ungerecht empfunden werden, insbesondere da Litauen seinen Verpflichtungen gemäß dem Beitrittsvertrag ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das bestehende Verhältnis (86 % zu 14 %) ist optimal und könnte im Hinblick auf künftige Projekte als Anhaltspunkt dienen.

Ein weiteres Argument für höhere nationale Beiträge – die Verweise auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs und auf das Verursacherprinzip – kann nicht auf Litauen angewandt werden, da das Kernkraftwerk Ignalina dem Land von der Sowjetunion aufgezwungen wurde und darauf ausgelegt war, für ein viel größeres Gebiet eingesetzt zu werden. Außerdem sind die Energiepreise für die Bürger Litauens aufgrund der vorzeitigen Abschaltung des Kernkraftwerks und der Notwendigkeit, die Energieeinfuhren zu erhöhen, gestiegen.

Programmumfang

Gemäß dem aktuellen Vorschlag der Kommission fällt die Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen nicht unter das Programm, und es wird festgestellt, dass die wesentliche Aufgabe der Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und von Abfällen im Wesentlichen in die Zuständigkeit Litauens fällt.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass das Ignalina-Programm im Rahmen des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) auch zur Vorbereitung der Endlagerung der Nuklearabfälle beitragen sollte.

Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates, auf die in dem Vorschlag verwiesen wird, ist tatsächlich ein Beitrag der Union zu zahlreichen Stilllegungsprojekten gestattet, die auch die Lagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe zum Inhalt haben können. Die Erwägung 13 dieser Richtlinie besagt eindeutig, dass sich die Gemeinschaft an der Bereitstellung von Finanzmitteln für verschiedene Stilllegungstätigkeiten einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente beteiligt hat. Die Definition des Ausdrucks „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ umfasst unter anderem die Lagerung und Endlagerung.

Die Richtlinie 2011/70/Euratom besagt zwar, dass die Kosten für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle von denjenigen zu tragen sind, die dieses Material erzeugt haben, doch diese Bestimmung kann nicht rückwirkend auf Litauen angewandt werden, dass das Kernkraftwerk Ignalina vor der Annahme der Richtlinie abgeschaltet hat und daher nicht in der Lage war, ausreichende Mittel für die Lagerung und Endlagerung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle anzusammeln.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (Ignalina-Programm) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0466 – C8-0394/2018 – 2018/0251(NLE)

Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung

23.8.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.9.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.9.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

13.9.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Rebecca Harms

30.8.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.10.2018

5.11.2018

 

 

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

61

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Igor Gräzin, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Tilly Metz, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Soledad Cabezón Ruiz, Françoise Grossetête, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Dennis Radtke, Davor Škrlec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Detjen, Bolesław G. Piecha, Bronis Ropė

Datum der Einreichung

29.11.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

61

+

ALDE

Fredrick Federley, Igor Gräzin, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Lieve Wierinck

ECR

Amjad Bashir, Edward Czesak, Ashley Fox, Zdzisław Krasnodębski, Bolesław G. Piecha, Evžen Tošenovský

EFDD

Dario Tamburrano

ENF

Christelle Lechevalier

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis

NI

David Borrelli

PPE

Bendt Bendtsen, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Françoise Grossetête, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Werner Langen, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Nadine Morano, Angelika Niebler, Dennis Radtke, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Hermann Winkler, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, Soledad Cabezón Ruiz, Michael Detjen, Adam Gierek, Theresa Griffin, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Csaba Molnár, Clare Moody, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Tilly Metz, Bronis Ropė, Davor Škrlec

2

-

EFDD

Jonathan Bullock

ENF

Barbara Kappel

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 8. Januar 2019
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