über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0373),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und insbesondere Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0228/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ... (2),
– unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten schriftlichen und begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0414/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a)Um das Leben der Bürger in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu verbessern, sollten die Anwendung dieser Verordnung und die Nutzung des Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse unter Achtung des Unionsrechts auf alle Grenzregionen ausgeweitet werden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(8) In einigen Regionen der Union gibt es zwar bereits eine Reihe wirksamer Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, sie decken jedoch nicht alle Grenzregionen der Union ab. Um die vorhandenen Systeme zu ergänzen, sollte daher ein freiwilliger Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in allen Grenzregionen eingerichtet werden.
(8) In einigen Regionen der Union gibt es zwar bereits eine Reihe wirksamer Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene, sie decken jedoch nicht alle Grenzregionen der Union ab. Um die vorhandenen Systeme zu ergänzen, sollte daher ein freiwilliger Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in allen Grenzregionen eingerichtet werden, was jedoch kein Hindernis darstellt, vergleichbare alternative Mechanismen gemäß spezifischen Bedürfnissen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene einzurichten.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9) Unter uneingeschränkter Wahrung der verfassungsmäßigen und institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten sollte die Anwendung des Mechanismus in denjenigen Grenzregionen eines Mitgliedstaats auf freiwilliger Basis erfolgen, in denen ein anderer wirksamer Mechanismus vorhanden ist bzw. mit dem Nachbarmitgliedstaat eingerichtet werden könnte.Der Mechanismus sollte zwei Maßnahmen umfassen: die Unterzeichnung und den Abschluss einer europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder die Unterzeichnung einer europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“).
(9) Unter uneingeschränkter Wahrung der verfassungsmäßigen und institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten erfolgt die Anwendung des Mechanismus auf freiwilliger Basis. Der Mechanismus sollte zwei Maßnahmen umfassen: die Unterzeichnung und den Abschluss einer europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder die Unterzeichnung einer europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“). Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, sich für die Anwendung eines Instruments zu entscheiden, das sie für nützlicher halten.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9a)Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, Länder, Einrichtungen oder Regionen sollten im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen und rechtlich festgelegten besonderen Zuständigkeiten die vorgeschlagene Ad-hoc-Lösung annehmen, bevor sie die Verpflichtung abschließen und unterzeichnen oder die Erklärung gemäß dieser Verordnung unterzeichnen.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(11) Die Erklärung hingegen würde ein Gesetzgebungsverfahren im Mitgliedstaat erfordern. Die Behörde, die die Erklärung unterzeichnet, sollte förmlich versichern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Gesetzgebungsverfahren einleitet, das für die Änderung des normalerweise anwendbaren nationalen Rechts und für die Anwendung des Rechts eines Nachbarmitgliedstaats im Zuge einer expliziten Ausnahmeregelung erforderlich ist.
(11) Die Erklärung hingegen würde ein Gesetzgebungsverfahren im Mitgliedstaat erfordern. Die Behörde, die die Erklärung unterzeichnet, sollte förmlich versichern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Gesetzgebungsverfahren einleitet, das für die Änderung des normalerweise anwendbaren nationalen Rechts und für die Anwendung des Rechts eines Nachbarmitgliedstaats im Zuge einer expliziten Ausnahmeregelung erforderlich ist, damit die Hürden für die Durchführung eines grenzübergreifenden Vorhabens dadurch beseitigt werden.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(12) Rechtliche Hindernisse sind vor allem für Personen spürbar, die über Landesgrenzen hinweg tätig sind, weil sie diese Grenzen täglich oder wöchentlich überschreiten. Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für grenzübergreifende Regionen im Sinne des Gebiets benachbarter Regionen an Binnengrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 326 gelten. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.
(12) Rechtliche Hindernisse sind vor allem für Personen spürbar, die über Landesgrenzen hinweg tätig sind, wie etwa Grenzgänger, weil sie diese Grenzen täglich oder wöchentlich überschreiten. Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für grenzübergreifende Regionen im Sinne des Gebiets benachbarter Regionen an Binnen- oder Seegrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 326 gelten. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auf freiwilliger Basis für alle betroffenen Parteien auch für Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.
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26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(13) Zur Koordinierung der Aufgaben verschiedener Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zu denen in einigen Mitgliedstaaten nationale und regionale Legislativorgane zählen, und zwischen den Behörden eines oder mehrerer Nachbarmitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat, der sich für die Anwendung des Mechanismus entscheidet, verpflichtet werden, eine nationale und gegebenenfalls regionale grenzübergreifende Koordinierungsstellen einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten während der verschiedenen Etappen des Mechanismus – Einleitung, Abschluss, Umsetzung und Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen – zu definieren.
(13) Zur Koordinierung der Aufgaben verschiedener Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zu denen in einigen Mitgliedstaaten nationale und regionale Legislativorgane zählen, und zwischen den Behörden eines oder mehrerer Nachbarmitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet werden, eine nationale und gegebenenfalls regionale grenzübergreifende Koordinierungsstellen einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten während der verschiedenen Etappen des Mechanismus – Einleitung, Abschluss, Umsetzung und Überwachung von Verpflichtungen und Erklärungen – zu definieren.
Begründung
Die Verpflichtung zur Einrichtung nationaler grenzüberschreitender Koordinierungsstellen wird allen Mitgliedstaaten auferlegt.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(17) Hauptakteure in den Mitgliedstaaten für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung sollten die jeweiligen nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen sein, die mit allen zuständigen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat und mit der entsprechenden Stelle im Nachbarmitgliedstaat Kontakt halten. Es sollte außerdem klar festgelegt werden, dass die grenzübergreifende Koordinierungsstelle entscheiden kann, ob ein zum Abschluss einer Verpflichtung oder einer Erklärung führendes Verfahren eingeleitet werden soll oder ob für eines oder mehrere rechtliche Hindernisse bereits eine Lösung gefunden wurde, die angewandt werden könnte. Andererseits sollte auch festgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem anderen Mitgliedstaat angewandt werden sollen, die Anwendung seiner Rechtsvorschriften außerhalb seines Hoheitsgebiets verweigern kann. Entscheidungen sollten begründet und mitgeteilt werden.
(17) Hauptakteure in den Mitgliedstaaten für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung sollten die jeweiligen nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen sein, die mit allen zuständigen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat und mit der entsprechenden Stelle im Nachbarmitgliedstaat Kontakt halten. Es sollte außerdem klar festgelegt werden, dass die grenzübergreifende Koordinierungsstelle entscheiden kann, ob ein zum Abschluss einer Verpflichtung oder einer Erklärung führendes Verfahren eingeleitet werden soll oder ob für eines oder mehrere rechtliche Hindernisse bereits eine Lösung gefunden wurde, die angewandt werden könnte. Andererseits sollte auch festgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem anderen Mitgliedstaat angewandt werden sollen, die Anwendung seiner Rechtsvorschriften außerhalb seines Hoheitsgebiets verweigern kann. Entscheidungen sollten entsprechend begründet und allen Partnern rechtzeitig mitgeteilt werden.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(19) Die Umsetzung einer unmittelbar anwendbaren Verpflichtung sollte darin bestehen, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats angewandt werden. Das bedeutet, dass entweder verbindliche Verwaltungsakte, die bereits gemäß dem normalerweise anwendbaren nationalen Recht erlassen wurden, geändert werden, oder ‒ falls noch nicht vorhanden ‒ neue Verwaltungsakte erlassen werden, die auf den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats basieren. Wenn mehrere Behörden für verschiedene Aspekte eines komplexen rechtlichen Hindernisses zuständig sind, sollte der Verpflichtung ein Zeitplan für jeden dieser Aspekte beigefügt werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Annahme und Übermittlung dieser geänderten oder neuen Verwaltungsakte gemäß dem nationalen Recht für Verwaltungsverfahren erfolgen.
(19) Die Umsetzung einer unmittelbar anwendbaren Verpflichtung sollte darin bestehen, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats bei der Durchführung eines gemeinsamen Projekts angewandt werden. Das bedeutet, dass entweder verbindliche Verwaltungsakte, die bereits gemäß dem normalerweise anwendbaren nationalen Recht erlassen wurden, geändert werden, oder ‒ falls noch nicht vorhanden ‒ neue Verwaltungsakte erlassen werden, die auf den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats basieren, und zwar innerhalb einer von allen Partnern vereinbarten Frist, damit die gemeinsamen Projekte rechtzeitig eingeleitet werden können. Wenn mehrere Behörden für verschiedene Aspekte eines komplexen rechtlichen Hindernisses zuständig sind, sollte der Verpflichtung ein Zeitplan für jeden dieser Aspekte beigefügt werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Annahme und Übermittlung dieser geänderten oder neuen Verwaltungsakte gemäß dem nationalen Recht für Verwaltungsverfahren erfolgen.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(24) Zur Einrichtung einer Datenbank gemäß Artikel 8 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung von Regeln für den Betrieb, den Datenschutz und das Modell übertragen werden, das für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus durch die grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Beratungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden. Aus praktischen Gründen und zum Zweck der Koordinierung sollte der „Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ für das Verfahren zur Annahme von Durchführungsrechtsakten zuständig sein.
(24) Zur Einrichtung einer Datenbank gemäß Artikel 7 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung von Regeln für den Betrieb, den Datenschutz und das Modell übertragen werden, das für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus durch die grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Beratungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates28 ausgeübt werden. Aus praktischen Gründen und zum Zweck der Koordinierung sollte der „Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ für das Verfahren zur Annahme von Durchführungsrechtsakten zuständig sein.
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28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
28 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(25) In den nationalen Durchführungsvorschriften sollte festgelegt werden, welche grenzübergreifenden Regionen eines Mitgliedstaats unter die Verpflichtung bzw. die Erklärung fallen. Somit kann die Kommission beurteilen, ob der Mitgliedstaat für die Grenze, die nicht genannt wird, einen anderen Mechanismus gewählt hat.
entfällt
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Recht auf Bildung (Artikel 14), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), insbesondere die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung (Artikel 34), den Gesundheitsschutz (Artikel 35) und den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 36).
(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), dem Recht auf Bildung (Artikel 14), der Berufsfreiheit und dem Recht zu arbeiten (Artikel 15) – insbesondere der Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen –, der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), der sozialen Sicherheit und der sozialen Unterstützung (Artikel 34), dem Gesundheitsschutz (Artikel 35), dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 36) sowie einem hohen Umweltschutzniveau im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung (Artikel 37).
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(28) Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 AEUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der Rückgriff auf den mit dieser Verordnung eingerichteten besonderen Mechanismus ist freiwillig. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten rechtliche Hindernisse in einer bestimmten grenzübergreifenden Region weiterhin durch wirksame Mechanismen zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene eingerichtet hat oder die er formell oder informell zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat, muss er den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht anwenden. Gleichermaßen muss der im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus auch nicht angewandt werden, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, sich an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten an einem bestehenden wirksamen Mechanismus zu beteiligen, der formell oder informell von einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet wurde, sofern dieser eine Beteiligung zulässt. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung ihrer Ziele in diesen grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist, für die die Mitgliedstaaten nicht über effiziente Mechanismen zur Überwindung der vorhandenen rechtlichen Hindernisse verfügen —
(28) Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 AEUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Der Rückgriff auf den mit dieser Verordnung eingerichteten besonderen Mechanismus zur Überwindung grenzüberschreitender Hindernisse ist freiwillig und verhindert in keiner Weise die Nutzung vergleichbarer alternativer Instrumente. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, für ein bestimmtes gemeinsames Projekt mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten rechtliche Hindernisse in einer bestimmten grenzübergreifenden Region weiterhin durch wirksame Mechanismen zu überwinden, die er bereits auf nationaler Ebene eingerichtet hat oder die er formell oder informell zusammen mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet hat, muss er den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht anwenden. Gleichermaßen muss der im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus auch nicht angewandt werden, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, sich an einem bestimmten gemeinsamen Projekt mit einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten an einem bestehenden wirksamen Mechanismus zu beteiligen, der formell oder informell von einem oder mehreren Nachbarmitgliedstaaten eingerichtet wurde, sofern dieser eine Beteiligung zulässt. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, mit einem oder mehreren benachbarten Nachbarmitgliedstaaten formell oder informell einen neuen wirksamen Mechanismus einzurichten, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzüberschreitenden Regionen im Wege stehen, muss er den im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht anwenden. Diese Verordnung geht daher nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung ihrer Ziele in diesen grenzübergreifenden Regionen erforderlich ist, für die die Mitgliedstaaten nicht über effiziente Mechanismen zur Überwindung der vorhandenen rechtlichen Hindernisse verfügen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(30a)Diese Verordnung sollte mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen. Diese Verordnung darf in keiner Weise die Souveränität der Mitgliedstaaten beeinträchtigen und auch nicht im Widerspruch zu ihren Verfassungen stehen.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Mit dieser Verordnung wird ein Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der es ermöglicht, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf eine grenzübergreifende Region die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die Anwendung seiner eigenen Rechtsvorschriften ein rechtliches Hindernis für die Durchführung eines gemeinsamen Projekts darstellen würde.
1. Mit dieser Verordnung wird ein freiwilliger Mechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der es ermöglicht, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein einzelnes gemeinsames Projekt in einer grenzübergreifenden Region die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die Anwendung seiner eigenen Rechtsvorschriften ein oder mehrere rechtliche Hindernisse für die Durchführung eines gemeinsamen Projekts darstellen würde.
Begründung
Der Wortlaut des Vorschlags wirft bezüglich der Auslegung die Frage auf, ob ein Mitgliedstaat für jedes einzelne gemeinsame Projekt auf den Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus zurückgreifen kann oder verpflichtet ist, über die Anwendung des Mechanismus für alle möglichen gemeinsamen Projekte entlang einer Grenze zu entscheiden. Der Berichterstatter möchte vermeiden, dass Mitgliedstaaten, die derzeit über keine Mechanismen verfügen, keine andere Wahl haben als sich für die Nutzung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus zu entscheiden. Die Anwendung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, die auf einer Einzelfallbewertung des jeweiligen Mitgliedstaats beruht.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c) der rechtliche Schutz von in einer grenzübergreifenden Region wohnhaften Personen in Bezug auf den Mechanismus.
(c) der rechtliche Schutz von in einer grenzübergreifenden Region wohnhaften Personen bzw. von dort zeitweise wohnhaften Personen in Bezug auf den Mechanismus.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(1) „grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte Regionen der NUTS-Ebene 3 mit Binnengrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
(1) „grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte Regionen der NUTS-Ebene 3 mit Binnen- oder Seegrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) „gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifende Region erbracht wird;
(2) „gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifende Region erbracht wird, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite der Grenze auftreten;
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5) „Initiator“: der Akteur, der das rechtliche Hindernis ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;
(5) „Initiator“: der Akteur, der ein oder mehrere rechtliche Hindernisse ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten können entweder diesen Mechanismus oder bestehende Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.
1. Die Mitgliedstaaten können diesen Mechanismus oder andere Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Ein Mitgliedstaat kann im Hinblick auf eine bestimmte Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen.
2. Ein Mitgliedstaat kann sich im Hinblick auf ein gemeinsames Projekt in grenzübergreifenden Regionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise beteiligen, oder er wendet im Hinblick auf die Erklärung den Mechanismus an.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Die Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten nutzen.
3. Die Mitgliedstaaten können den Mechanismus auf freiwilliger Basis für alle betroffenen Parteien auch auf ein gemeinsames Projekt in einer grenzübergreifenden Region eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten anwenden.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Wenn sich ein Mitgliedstaat für den Mechanismus entscheidet, richtet er eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein:
1. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen einrichten oder benennen:
Begründung
Nach dem Vorschlag des Berichterstatters werden die grenzübergreifenden Koordinierungsstellen von entscheidender Bedeutung sein, um zu ermitteln, ob und wie sich rechtliche Hindernisse überwinden lassen. Der Berichterstatter schlägt daher die obligatorische Einrichtung von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in allen Mitgliedstaaten vor. Da die Anwendung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus auf freiwilliger Basis veranlasst wird, liegt es an den Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie groß die Verwaltungskapazität der grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu sein hat.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d) Pflege von Kontakten zu gegebenenfalls vorhandenen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in benachbarten Mitgliedstaaten sowie zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in anderen Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen des eigenen Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats;
(d) Pflege von Kontakten zu grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in benachbarten Mitgliedstaaten sowie zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen in anderen Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen des eigenen Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats;
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c) auf Ersuchen einer zuständigen übernehmenden Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ohne eigene grenzübergreifende Koordinierungsstelle die Voranalyse einer Initiativvorlage durchzuführen;
(c) auf Ersuchen einer zuständigen übernehmenden Behörde in einem anderen Mitgliedstaat die Voranalyse einer Initiativvorlage durchzuführen;
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b) Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;
(b) Erstellung, Veröffentlichung und Aktualisierung einer Datenbank aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a.Die Kommission entwickelt eine unterstützende Kommunikationsstrategie, deren Ziel es ist,
(a)den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen,
(b)praktische Informationen und Auslegung bezüglich der thematischen Spannweite und der thematischen Ausrichtung der Verordnung bereitzustellen und
(c)das exakte Verfahren für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung zu verdeutlichen.
Begründung
Die Umsetzung der Verordnung sollte mit einer Informationskampagne einhergehen, mit der eindeutige und praktische Informationen bereitgestellt werden, die den Interessenträgern die Anwendung erleichtern.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Der Initiator ermittelt das rechtliche Hindernis im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts.
1. Der Initiator ermittelt ein oder mehrere rechtliche Hindernisse im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a) eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, des fraglichen rechtlichen Hindernisses im übernehmenden Mitgliedstaat sowie der logischen Grundlage für die Überwindung des rechtlichen Hindernisses;
(a) eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, eines oder mehrerer fraglicher rechtlicher Hindernisse im übernehmenden Mitgliedstaat sowie der logischen Grundlage für die Überwindung eines oder mehrerer rechtlicher Hindernisse;
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b) eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats, mit denen das rechtliche Hindernis überwunden wird, oder falls keine geeigneten Rechtsvorschriften existieren, einen Vorschlag für eine Ad-hoc-Regelung;
(b) eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats, mit denen ein oder mehrere rechtliche Hindernisse überwunden werden, oder falls keine geeigneten Rechtsvorschriften existieren, einen Vorschlag für eine Ad-hoc-Regelung;
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Überschrift
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Voranalyse der Initiativvorlage durch den übernehmenden Mitgliedstaat
Voranalyse der Initiativvorlage durch den/die übernehmenden und den/die übertragenden Mitgliedstaat/en
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle analysiert die Initiativvorlage. Sie nimmt Kontakt mit allen zuständigen übernehmenden Behörden und mit den nationalen oder gegebenenfalls anderen regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen im übernehmenden Mitgliedstaat sowie mit der nationalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle im übertragenden Mitgliedstaat auf.
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats analysiert die Initiativvorlage. Sie nimmt Kontakt mit allen zuständigen übernehmenden Behörden und mit den nationalen oder gegebenenfalls anderen regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen im übernehmenden Mitgliedstaat sowie mit der nationalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle im übertragenden Mitgliedstaat auf.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a.Innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Initiativvorlage übermittelt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats das Ergebnis ihrer Voranalyse der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Initiativvorlage ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die dem Initiator schriftlich mitgeteilt werden:
2. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Initiativvorlage ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die dem Initiator schriftlich mitgeteilt werden:
Begründung
Die Bewertung der Initiativvorlage kann sich schwierig gestalten und mehr Zeit in Anspruch nehmen als die vorgeschlagenen drei Monate, insbesondere, wenn die Sommermonate und/oder Urlaubszeiten berücksichtigt werden.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d) Unterrichtung des Initiators darüber, dass das rechtliche Hindernis ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betrifft, sowie Beschreibung der Verpflichtung, die die zuständige übernehmende Behörde eingeht, die hinderliche Rechtslage zu ändern oder anzupassen;
(d) Unterrichtung des Initiators darüber, dass ein oder mehrere rechtliche Hindernisse ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betreffen, sowie Beschreibung der Verpflichtung, die die zuständige übernehmende Behörde eingeht, die hinderliche Rechtslage zu ändern oder anzupassen;
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(e) Unterrichtung des Initiators darüber, dass das rechtliche Hindernis ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betrifft, unter Angabe der Gründe, die einer Änderung oder Anpassung der hinderlichen Rechtslage entgegenstehen, sowie mit Verweis auf die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nach dem Recht des übernehmenden Mitgliedstaats;
(e) Unterrichtung des Initiators darüber, dass ein oder mehrere rechtliche Hindernisse ihrer Einschätzung nach einen der in Artikel 12 Absatz 4 aufgeführten Fälle betreffen, unter Angabe der Gründe, die einer Änderung oder Anpassung der hinderlichen Rechtslage entgegenstehen, sowie mit Verweis auf die Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nach dem Recht des übernehmenden Mitgliedstaats;
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(fa)Aufforderung an den Initiator, einen bestehenden Mechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu nutzen, um ein oder mehrere rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung des gemeinsamen Projekts entgegenstehen, oder die Initiativvorlage direkt an die im Rahmen des entsprechenden Verfahrens zuständige Stelle zu übermitteln;
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(fb)Unterrichtung des Initiators darüber, dass einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten unter schriftlicher Angabe der Gründe beschlossen haben, ein oder mehrere vom Initiator festgestellte rechtliche Hindernisse nicht zu beseitigen.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 11
entfällt
Voranalyse der Initiativvorlage durch den übertragenden Mitgliedstaat
Nach Eingang einer Initiativvorlage führt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats ebenfalls die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben durch und kann das Ergebnis ihrer Voranalyse der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats übermitteln.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats eine überarbeitete Initiativvorlage oder zusätzliche spezifische Informationen anfordert, prüft sie die überarbeitete Initiativvorlage und/oder die zusätzlichen spezifischen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang; dabei geht sie vor wie bei der erstmaligen Einreichung der Initiativvorlage.
1. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats eine überarbeitete Initiativvorlage oder zusätzliche spezifische Informationen anfordert, prüft sie die überarbeitete Initiativvorlage und/oder die zusätzlichen spezifischen Informationen innerhalb von sechs Monaten nach deren Eingang; dabei geht sie vor wie bei der erstmaligen Einreichung der Initiativvorlage.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass die überarbeitete Initiativvorlage noch immer nicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 erstellt wurde oder die zusätzlichen spezifischen Informationen noch immer nicht ausreichend sind, unterrichtet sie den Initiator innerhalb von drei Monaten nach Eingang der überarbeiteten Initiativvorlage schriftlich über ihre Entscheidung, das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung ist ausreichend zu begründen.
2. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass die überarbeitete Initiativvorlage noch immer nicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 erstellt wurde oder die zusätzlichen spezifischen Informationen noch immer nicht ausreichend sind, unterrichtet sie den Initiator innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der überarbeiteten Initiativvorlage schriftlich über ihre Entscheidung, das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung ist ausreichend zu begründen.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
3. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats oder die zuständige übernehmende Behörde in ihrer Analyse zu dem Schluss kommt, dass das in der Initiativvorlage beschriebene rechtliche Hindernis auf einem Missverständnis, einer Fehldeutung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder auf dem Fehlen ausreichender einschlägiger Informationen beruht, endet das Verfahren damit, dass sie den Initiator darüber unterrichtet, dass ihrer Einschätzung nach kein rechtliches Hindernis vorliegt.
3. Wenn die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats oder die zuständige übernehmende Behörde in ihrer Analyse zu dem Schluss kommt, dass ein oder mehrere in der Initiativvorlage beschriebene rechtliche Hindernisse auf einem Missverständnis, einer Fehldeutung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder auf dem Fehlen ausreichender einschlägiger Informationen beruhen, endet das Verfahren damit, dass sie den Initiator darüber unterrichtet, dass ihrer Einschätzung nach kein rechtliches Hindernis vorliegt.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
4. Wenn das rechtliche Hindernis lediglich eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis des übernehmenden Mitgliedstaats bzw. eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis betrifft, die klar von einer im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsvorschrift unterscheidbar ist und daher ohne Gesetzgebungsverfahren geändert oder angepasst werden kann, unterrichtet die zuständige übernehmende Behörde den Initiator innerhalb von acht Monaten schriftlich darüber, ob sie es ablehnt bzw. bereit ist, die betreffende Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis zu ändern oder anzupassen.
4. Wenn ein oder mehrere rechtliche Hindernisse lediglich eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis des übernehmenden Mitgliedstaats bzw. eine Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis betreffen, die klar von einer im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsvorschrift unterscheidbar ist und daher ohne Gesetzgebungsverfahren geändert oder angepasst werden kann, unterrichtet die zuständige übernehmende Behörde den Initiator innerhalb von acht Monaten schriftlich darüber, ob sie es ablehnt bzw. bereit ist, die betreffende Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis zu ändern oder anzupassen.
(a) eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, des fraglichen rechtlichen Hindernisses sowie der logischen Grundlage für die Überwindung des rechtlichen Hindernisses;
(a) eine Beschreibung des gemeinsamen Projekts und seines Kontexts, eines oder mehrerer fraglicher rechtlicher Hindernisse sowie der logischen Grundlage für die Überwindung eines oder mehrerer rechtlicher Hindernisse;
(b) eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften, die das rechtliche Hindernis darstellen, und die daher nicht für das gemeinsame Projekt gelten sollten;
(b) eine Liste der konkreten Rechtsvorschriften, die ein oder mehrere rechtliche Hindernisse darstellen, und die daher nicht für das gemeinsame Projekt gelten sollten;
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a) innerhalb von höchstens drei Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absätze 1 und 2;
(a) innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absätze 1 und 2;
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats prüft den Entwurf der gemäß Artikel 15 übermittelten Verpflichtung bzw. Erklärung und ergreift innerhalb von höchstens drei Monaten nach Eingang des Entwurfs und nach Rücksprache mit den zuständigen übertragenden Behörden eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats prüft den Entwurf der gemäß Artikel 15 übermittelten Verpflichtung bzw. Erklärung und ergreift innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs und nach Rücksprache mit den zuständigen übertragenden Behörden eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. In Mitgliedstaaten, in denen die zuständige übertragende Behörde eine Verpflichtung oder Erklärung unterzeichnet, übermittelt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b die beiden von der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichneten Originalausfertigungen.
2. In Mitgliedstaaten, in denen die zuständige übertragende Behörde eine Verpflichtung oder Erklärung unterzeichnet, übermittelt die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats der grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b eine der beiden von der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichneten Originalausfertigungen.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats prüft die Antwort der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats und ergreift innerhalb von höchstens einem Monat nach deren Eingang eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die der zuständigen übertragenden Behörde schriftlich mitzuteilen sind:
1. Die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats prüft die Antwort der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats und ergreift innerhalb von höchstens drei Monaten nach deren Eingang eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die der zuständigen übertragenden Behörde schriftlich mitzuteilen sind:
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(a) im Fall von Absatz 2 Buchstabe a Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von zwei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung;
(a) im Fall von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von drei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung;
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(b) im Fall von Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Änderung der Verpflichtung bzw. Erklärung hinsichtlich der Informationen im Entwurf der Verpflichtung bzw. Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben f und h, Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von zwei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung;
(b) im Fall von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b entsprechende Änderung der Verpflichtung bzw. Erklärung hinsichtlich der Informationen im Entwurf der Verpflichtung bzw. Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben f und h, Fertigstellung der Verpflichtung bzw. Erklärung, Unterzeichnung von drei Originalausfertigungen und Rücksendung einer Originalausfertigung an die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats zur Unterzeichnung;
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(c) im Fall von Absatz 2 Buchstabe c, Unterrichtung des Initiators und der Kommission unter Beifügung der Begründung der zuständigen übertragenden Behörde;
(c) im Fall von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Unterrichtung des Initiators und der Kommission unter Beifügung der Begründung der zuständigen übertragenden Behörde;
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(d) im Fall von Absatz 2 Buchstabe d, Prüfung der Änderungen und weiteres Vorgehen gemäß Buchstabe b oder Einleitung eines zweiten Verfahrens nach Artikel9 sowie unter Angabe der Gründe, weshalb einige oder alle Änderungen von der zuständigen übernehmenden Behörde nicht akzeptiert werden konnten.
(d) im Fall von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Prüfung der Änderungen und weiteres Vorgehen gemäß Buchstabe b oder weiteres Vorgehen nach Buchstabec dieses Absatzes sowie unter Angabe der Gründe, weshalb einige oder alle Änderungen von der zuständigen übernehmenden Behörde nicht akzeptiert werden konnten.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Nach Eingang der Verpflichtung bzw. Erklärung, die in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a oder b ebenfalls von der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle oder der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichnet wurden, oder bei einer positiven Reaktion der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle des übertragenden Mitgliedstaats im Zuge des zweiten Verfahrens gemäß Absatz 1 Buchstabe d ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:
2. Nach Eingang der Verpflichtung bzw. Erklärung, die in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a oder b ebenfalls von der zuständigen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle oder der zuständigen übertragenden Behörde unterzeichnet wurden, ergreift die zuständige grenzübergreifende Koordinierungsstelle des übernehmenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 25
Artikel 25
Berichterstattung
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + five years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert.
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + three years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert.
2.In dem in Absatz 1 genannten Bericht verweist die Kommission insbesondere auf den in Artikel 3 in den Nummern 1 und 2 festgelegten geografischen und thematischen Geltungsbereich dieser Verordnung.
3.Bevor der Bericht erstellt wird, führt die Kommission eine öffentliche Konsultation der verschiedenen Akteure, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen, durch.
ABl. C ... /Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
In der Europäischen Union machen die grenzübergreifenden Regionen etwa 40 % des Hoheitsgebiets der Union aus; fast ein Drittel der 512 Millionen Unionsbürger lebt dort. Zugleich sind die grenzübergreifenden Regionen in Europa insgesamt wirtschaftlich weniger leistungsfähig, weisen eine höhere Arbeitslosenquote auf und verfügen über eine relativ unterentwickelte Infrastruktur im Vergleich zu Regionen, die zentraler in den Mitgliedsstaaten gelegen sind. Schätzungen zufolge würden die grenzübergreifenden Regionen bei einer Beseitigung von 20 % der bestehenden grenzbedingten Hindernisse einen Zuwachs von 2 % beim BIP verzeichnen, wodurch sich ein jährliches BIP von etwa 91 Mrd. EUR ergäbe. In der Vergangenheit waren viele grenzübergreifende Regionen in Europa Schauplätze von Kriegen und Konflikten zwischen Ländern.
Daher sieht der Vertrag von Lissabon in Artikel 174 nicht nur den wirtschaftlichen und den sozialen Zusammenhalt als ausdrückliche Ziele vor, sondern auch den territorialen Zusammenhalt (mit besonderer Berücksichtigung der grenzübergreifenden Regionen). Vor diesem Hintergrund sollte der Vorschlag für einen Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus als Ergänzung zu Interreg und den Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) verstanden werden. Mit dem vorgeschlagenen Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus sollen grenzüberschreitende Hindernisse rechtlicher oder administrativer Art überwunden werden, indem für eine gemeinsame grenzübergreifende Region in einem Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften des benachbarten Mitgliedstaats für ein bestimmtes gemeinsames Projekt angewandt werden.
Der Europäische Grenzübergreifende Mechanismus
Der Berichterstatter unterstützt und begrüßt den Zweck des Vorschlags der Kommission für „einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext“ (Europäischer Grenzübergreifender Mechanismus). Der Europäische Grenzübergreifende Mechanismus könnte zu einem Bestandteil eines allgemeinen Instrumentariums werden, mit dem eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert und damit der Wohlstand und das Wohlbefinden sowie die Lebensqualität der Bevölkerung in den grenzübergreifenden Regionen der EU verbessert werden.
Bei einigen wenigen Fragen bedarf es einer Klarstellung, insbesondere was die Freiwilligkeit und den Umfang des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus sowie die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit des Vorschlags betrifft.
Der Vorschlag sollte darauf abzielen, dem Instrumentarium, über das die Mitgliedstaaten verfügen, ein freiwilliges Instrument zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit hinzuzufügen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Frage, ob sie den Mechanismus nutzen wollen oder nicht, immer das letzte Wort haben.
In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten für jedes einzelne gemeinsame Projekt individuell entscheiden können, ob sie den Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus oder einen vorhandenen Mechanismus nutzen wollen. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung für eine gesamte Grenze auf einmal treffen müssten, wären diejenigen, die derzeit nicht über Mechanismen zur Überwindung rechtlicher Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext verfügen, praktisch gezwungen, den Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus zu nutzen. Dies würde den freiwilligen Charakter des Vorschlags untergraben.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen werden alle Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität angemessen behandelt. Der Europäische Grenzübergreifende Mechanismus wird zu einem freiwilligen Instrument und kann „à-la-carte“ genutzt werden, indem die Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn sie ein rechtliches Hindernis in einem grenzübergreifenden Kontext festgestellt haben, selbst entscheiden, ob sie einen vorhandenen Mechanismus nutzen, einen neuen Mechanismus schaffen oder auf den Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus zurückgreifen wollen. Wenn gerechtfertigte Gründe vorliegen, können es die Mitgliedstaaten auch ablehnen, die Anwendung eines Mechanismus zur Überwindung eines rechtlichen oder administrativen Hindernisses zu veranlassen. Die Veranlassung der Anwendung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus und die Ermächtigung eines Mitgliedstaats, seine Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, erfordert eine eingehende Prüfung durch alle beteiligten Akteure. Demnach wurden bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Fristen geändert, weil sie womöglich zu eng gewesen wären.
Im Übrigen wird der thematische Umfang des Vorschlags so weit wie möglich beibehalten. Nachdem die Freiwilligkeit des Vorschlags gestärkt und das Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten zwischen dem Grenzübergreifenden Mechanismus und den bestehenden Mechanismen wählen, geändert wurde, kann der Anwendungsbereich weit gefasst bleiben, um die praktische Anwendung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus für alle potenziellen künftigen Projekte, die durch rechtliche oder administrative Hindernisse in einer grenzübergreifenden Region beeinträchtigt werden könnten, sicherzustellen.
Nach Auffassung des Berichterstatters ist eine wirksame Anwendung des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus nur dann möglich, wenn alle Mitgliedstaaten und alle zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit nutzen, rechtliche und administrative Hindernisse zu überwinden, indem sie im Sinne einer guten Zusammenarbeit und einer guten Nachbarschaft zusammenarbeiten. Der freiwillige Charakter des Europäischen Grenzübergreifenden Mechanismus wird dazu beitragen, dass die europäischen grenzübergreifenden Regionen ihr gesamtes Potenzial entfalten können.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (26.10.2018)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a)Um das Leben der Bürger in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu verbessern, sollten die Anwendung dieser Verordnung und die Nutzung des Mechanismus unter Achtung des Unionsrechts auf diese Regionen ausgeweitet werden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(9a)Die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, Länder, Einrichtungen oder Regionen sollten im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen und rechtlich festgelegten besonderen Zuständigkeiten die vorgeschlagene Ad-hoc-Lösung annehmen, bevor sie die Verpflichtung abschließen und unterzeichnen oder die Erklärung gemäß Artikel 16 und 17 unterzeichnen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Marco Affronte, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Mark Demesmaeker, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Linnéa Engström, Eleonora Evi, Norbert Lins, Sirpa Pietikäinen, Christel Schaldemose, Keith Taylor
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)
Jaromír Kohlíček, Tonino Picula
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27
+
EFDD
Eleonora Evi
GUE/NGL
Jaromír Kohlíček, Kateřina Konečná
PPE
Birgit Collin-Langen, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Giovanni La Via, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Sirpa Pietikäinen Adina Ioana Vălean
S&D
Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Tonino Picula, Christel Schaldemose, Damiano Zoffoli
2
-
ALDE
Nils Torvalds
EFDD
Julia Reid
9
0
ECR
Mark Demesmaeker, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter
VERTS/ALE
Marco Affronte, Bas Eickhout, Linnéa Engström, Benedek Jávor, Keith Taylor
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Victor Boştinaru, Rosa D’Amato, John Flack, Iratxe García Pérez, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Sławomir Kłosowski, Constanze Krehl, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Terry Reintke, Fernando Ruas, Monika Smolková, Maria Spyraki, Ruža Tomašić, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal, Joachim Zeller
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter
Martina Anderson, Petras Auštrevičius, John Howarth, Ivana Maletić, Dimitrios Papadimoulis, Bronis Ropė, Milan Zver
Datum der Einreichung
29.11.2018
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
14
+
ALDE
Petras Auštrevičius, Iskra Mihaylova, Matthijs van Miltenburg
EFDD
Rosa D'Amato
GUE/NGL
Martina Anderson, Dimitrios Papadimoulis
S&D
Victor Boştinaru, Iratxe García Pérez, John Howarth, Constanze Krehl, Monika Smolková, Kerstin Westphal
VERTS/ALE
Terry Reintke, Bronis Ropė
1
-
PPE
Joachim Zeller
15
0
ECR
John Flack, Sławomir Kłosowski, Mirosław Piotrowski, Ruža Tomašić
PPE
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Ivana Maletić, Lambert van Nistelrooij, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Maria Spyraki, Milan Zver