BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds

6.12.2018 - (COM(2018)0092 – C8-0111/2018 – 2018/0041(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Wolf Klinz


Verfahren : 2018/0041(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0430/2018
Eingereichte Texte :
A8-0430/2018
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds

(COM(2018)0092 – C8-0111/2018 – 2018/0041(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0092),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0111/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0430/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

2018/0041 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[4] und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organismen für gemeinsame Anlagen sicherzustellen und Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Investmentfonds in der Union zu beseitigen sowie gleichzeitig einen einheitlicheren Anlegerschutz sicherzustellen. Wenngleich diese Ziele weitgehend erreicht wurden, so beeinträchtigen doch nach wie vor gewisse Hindernisse die Möglichkeiten von Fondsverwaltern, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.

(2)  Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Vorschriften werden durch eine spezielle Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] ergänzt. Sie enthält zusätzliche Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM). Zusammen sollten die genannte Verordnung und diese Richtlinie die Bedingungen für im Binnenmarkt tätige Fondsverwalter stärker koordinieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb der von ihnen verwalteten Fonds erleichtern.

(3)  Es ist erforderlich, die Regelungslücke zu schließen und das Anzeigeverfahren, anhand dessen ▌Änderungen in Bezug auf die OGAW den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen, an das in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Anzeigeverfahren anzugleichen.

(4)  Die Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] enthält neue Vorschriften, die vorsehen, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) einen Entwurf technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeitet, in denen die erforderlichen Informationen sowie die Formulare, Mustertexte und Verfahren festgelegt werden, die für die Übermittlung dieser Informationen in Bezug auf die Verwaltung ▌und die Aufnahme oder Einstellung des Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU zu verwenden sind. Daher sind die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien, durch die der ESMA Ermessensbefugnisse zur Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards für Anzeigen übertragen werden, nicht länger notwendig und sollten gestrichen werden.

(5)  Die Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] stärkt die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten, für Marketing-Anzeigen geltenden Grundsätze und dehnt ihren Anwendungsbereich auf die AIFM aus, was ein hohes Maß an Anlegerschutz – unabhängig von der Art des Anlegers – bewirkt. Somit sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Marketing-Anzeigen und die Zugänglichkeit zu den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Modalitäten des Vertriebs von OGAW-Anteilen nicht mehr erforderlich und sollten gestrichen werden.

(6)  Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, denen zufolge OGAW Einrichtungen für die Anleger bereitstellen müssen, haben sich, wie sie in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, als aufwendig erwiesen. Zudem werden die lokalen Einrichtungen von den Anlegern selten wie von der Richtlinie vorgesehen genutzt. Die bevorzugte Art des Kontakts hat sich hin zur direkten Interaktion der Anleger mit dem Fondsverwalter – entweder auf elektronischem oder auf telefonischem Wege – verlagert, wohingegen Zahlungen und die Rücknahme von Anteilen über andere Kanäle erfolgen. Die genannten Einrichtungen werden zwar für administrative Zwecke wie die grenzüberschreitende Einziehung behördlicher Gebühren genutzt, doch sollten solche Tätigkeiten anderweitig abgewickelt werden, unter anderem durch die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Folglich sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Einrichtungen für Kleinanleger modernisiert und präzisiert werden, und die Mitgliedstaaten sollten ▌keine lokale physische Präsenz zur Bereitstellung derartiger Einrichtungen vorschreiben. Zugleich sollte durch Vorschriften sichergestellt werden, dass die Anleger Zugang zu den Informationen erhalten, auf die sie ein Recht haben.

(7)  Um eine kohärente Behandlung von Kleinanlegern sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Anforderungen bezüglich der Einrichtungen auch für AIFM gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet AIF-Anteile an Kleinanleger zu vertreiben.

(7a)  Um die Durchsetzung der Rechte von Kleinanlegern in Fällen des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kleinanleger bei massenhaften Verstößen Zugang zu Verbandsklagen nach Unionsrecht und nationalem Recht gemäß der Richtlinie … [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG] haben.

(8)  Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines EU-AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat schafft wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit für die Fondsverwalter. Daher werden mit diesem Vorschlag eindeutige Voraussetzungen ▌ festgelegt, unter denen ein Widerruf der Anzeige des Vertriebs erfolgen könnte. ▌Die Voraussetzungen sind so gestaltet, dass die Möglichkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, ihre Vertriebstätigkeiten einzustellen, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und die Interessen der Anleger ▌, die in diese Organismen investiert haben, ausgewogen berücksichtigt werden.

(9)  Die Möglichkeit, den Vertrieb eines OGAW oder eines EU-AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat einzustellen, sollte nicht auf Kosten der Anleger gewährt werden; ebenso wenig sollten dadurch die Schutzvorkehrungen gemäß den Richtlinien 2009/65/EG oder 2011/61/EU beeinträchtigt werden, insbesondere was das Recht der Anleger auf genaue Informationen zu den weiterlaufenden Aktivitäten dieser Fonds anbelangt.

(10)  Es kommt vor, dass sich ▌ AIFM oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die das Interesse der Anleger an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer Anlagestrategie testen möchten, in verschiedenen nationalen Rechtssystemen mit einer unterschiedlichen Behandlung von Pre-Marketing-Tätigkeiten konfrontiert sehen. In einigen Mitgliedstaaten, in denen Pre-Marketing erlaubt ist, variieren dessen Definition und die dafür geltenden Voraussetzungen erheblich. In anderen Mitgliedstaaten wiederum existiert der Begriff des Pre-Marketing überhaupt nicht. Um diese Abweichungen zu beseitigen, sollten eine harmonisierte Definition des Begriffs „Pre-Marketing von AIF“ sowie die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen ein EU-AIFM solche Tätigkeiten ausüben kann.

(11)  Damit das Pre-Marketing im Rahmen dieser Richtlinie als solches anerkannt werden kann, sollte es an einen professionellen Anleger gerichtet sein und sich auf ein Anlagekonzept oder eine Anlagestrategie ▌, ohne dass bereits ein ▌AIF oder Teilfonds registriert ist, oder einen registrierten AIF oder Teilfonds, für den in dem betroffenen Mitgliedstaat noch keine Anzeige für den Vertrieb erfolgt ist, beziehen. Dementsprechend können Anleger während des Pre-Marketing keine Anteile an einem AIF zeichnen ▌, und es sollte in diesem Stadium nicht zulässig sein, endgültige Fassungen von Angebotsunterlagen oder irgendeine Form von Zeichnungsunterlagen an potenzielle Anleger zu verteilen. Wenn jedoch ▌nach dem Pre-Marketing durch den AIFM ein Anleger, der diesen Tätigkeiten unterlegen hat, Anteile eines AIF oder Teilfonds, dessen Merkmale dem vorvermarkteten Anlagekonzept oder einem AIF oder Teilfonds, der im Rahmen des Pre-Marketing genannt wurde, ähnlich sind, zeichnet, sollte das geeignete Verfahren für die Anzeige des Vertriebs befolgt werden, und der AIFM sollte kein „Reverse Solicitation“ geltend machen können. Um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Kontrolle über das Pre-Marketing in ihrem Mitgliedstaat ausüben können, sollten AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen sie Pre-Marketing betreiben werden, ein informelles Schreiben oder eine E-Mail übermitteln und darin den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten nennen, in dem bzw. in denen sie Pre-Marketing betreiben werden. Für die Übermittlung dieses informellen Schreibens bzw. dieser E-Mail sollten die zuständigen Behörden keine zusätzlichen behördlichen Gebühren erheben.

(11a)  AIFM sollten sicherstellen, dass ihr Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die Unterlagen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen sollten Angaben zu den Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfand, und dem entsprechenden Zeitraum sowie eine Beschreibung der Anlagestrategien oder Anlagekonzepte, die während des Pre-Marketing vorgestellt wurden, enthalten. Die ESMA sollte eine mangelnde Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Dokumentation des Pre-Marketing genau überwachen und sämtliche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Effizienz des Pre-Marketing als ein Instrument zur Förderung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fonds nicht behindert wird.

(11b)  Unbeschadet der Begriffsbestimmung für Pre-Marketing gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass OGAW-Verwaltungsgesellschaften weiterhin das Interesse professioneller Anleger an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer Anlagestrategie für noch nicht niedergelassene OGAW testen können. Des Weiteren sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Harmonisierung der Bestimmungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM vorlegen, die das Interesse der Anleger an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer Anlagestrategie testen.

(11c)  Durch die harmonisierten Vorschriften für das Pre-Marketing sollten auf keinen Fall EU-AIFM gegenüber Nicht-EU-AIFM benachteiligt werden. Dies betrifft sowohl die derzeitige Lage, in der Nicht-EU-AIFM nicht über Pass-Rechte verfügen, als auch die Lage, wenn die Pass-Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU anwendbar werden. Daher sollte die Kommission sämtliche Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen im Szenario einer Pass-Regelung für Nicht-EU-AIFM eingehend prüfen und gegebenenfalls Änderungen der Rechtsvorschriften vorschlagen, bevor Artikel 35 und die Artikel 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU anwendbar werden.

(12)  Zur Sicherstellung der Rechtssicherheit müssen der Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Geltungsbeginn der Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und zum Pre-Marketing übereinstimmen. Außerdem bedarf es einer Koordinierung der an die Kommission übertragenen Befugnisse zur Annahme der von der ESMA gemäß der Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards für Anzeigen, Anzeigeschreiben oder schriftliche Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten, die durch die vorliegende Richtlinie aus den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU zu streichen sind.

(13)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten[6] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 17 Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Würde die Verwaltungsgesellschaft infolge einer ▌ Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die ▌zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in diesem Absatz genannten Angaben mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf.

In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft mit, dass die Änderung nicht durchgeführt wird.

Wird eine ▌Änderung unter Verstoß gegen die Unterabsätze 2 und 3 durchgeführt und würde die Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nicht mehr dieser Richtlinie entsprechen, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 98 und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich davon.“

(3)  Artikel 77 wird gestrichen.

(4)  In Artikel 91 wird Absatz 3 gestrichen.

(5)  Artikel 92 erhält folgende Fassung:

„Artikel 92

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile eines OGAW zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben anbietet:

(a)  Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der in den Unterlagen des OGAW festgelegten Voraussetzungen;

(b)  Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Erlöse aus Rückkäufen und Rücknahmen ausgezahlt werden;

(c)  Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;

(d)  Versorgung der Anleger mit folgenden Unterlagen – zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien:

i)  Vertragsbedingungen oder Satzung des OGAW,

ii)  letzter veröffentlichter Jahresbericht des OGAW und letzter veröffentlichter Halbjahresbericht, sofern dieser aktueller ist,

iia)  Prospekt des OGAW,

iib)  aktuellste wesentliche Informationen [für den Anleger] für den OGAW;

(e)  Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m;

(ea)  Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde.

2.  Die Mitgliedstaaten schreiben dem OGAW keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vor.

3.  Der OGAW stellt sicher, dass die ▌ Einrichtungen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar

(a)  ▌in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ▌, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde,

(b)  ▌von dem OGAW selbst oder von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regularien und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden, auch durch Nutzung elektronischer Mittel.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird – im Fall der Erfüllung der Aufgaben durch einen Dritten – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden, und bestimmt wird, dass der Dritte von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft alle relevanten Informationen und Unterlagen erhält.“

(6)  Artikel 93 wird wie folgt geändert:

(a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.  Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben, so übermittelt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats im Voraus ein Anzeigeschreiben.

Das Anzeigeschreiben umfasst Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat, sowie gegebenenfalls zu den Anteilsklassen. In Fällen gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält es einen Hinweis darauf, dass der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft vertrieben wird, die den OGAW verwaltet.

Das Anzeigeschreiben enthält auch die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, und einen Hinweis auf die Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 92 Absatz 1.

(b)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.  Im Fall einer Änderung der Informationen im gemäß Absatz 1 übermittelten Anzeigeschreiben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung schriftlich mit.

Würde der OGAW infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.

In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW mit, dass die Änderung nicht durchgeführt wird.

Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und entspricht der OGAW infolge dieser Änderung nicht mehr dieser Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 98, einschließlich – falls erforderlich – der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des OGAW, und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW unverzüglich davon.

Wirkt sich eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nicht auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den OGAW aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW von diesen Änderungen.“

(7)  Folgender Artikel 93a wird eingefügt:

„Artikel 93a

1.  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher, dass der OGAW die Anzeige des Vertriebs seiner Anteile in einem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit gemäß Artikel 93 angezeigt hat, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

(b)    ein Pauschalangebot zum Rückkauf – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher OGAW-Anteile, die von Anlegern in einem Mitgliedstaat gehalten werden, in dem der OGAW seine Tätigkeiten gemäß Artikel 93 angezeigt hat, wird für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen veröffentlicht und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet, deren Identität bekannt ist;

(c)  die Bekanntmachung der Absicht, die Anzeige des Vertriebs in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW seine Tätigkeiten gemäß Artikel 93 angezeigt hat, zu widerrufen, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist.

Aus der Mitteilung an die Anleger geht eindeutig hervor, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Informationen werden in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ▌, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde.

2.  Der OGAW übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

3.  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob das vom OGAW gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des in Absatz 2 genannten Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb des OGAW eingestellt werden soll, sowie an die ESMA weiter oder teilen dem OGAW mit, weshalb das Anzeigeschreiben nicht weitergeleitet werden kann.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeigeunterlagen nach Unterabsatz 1. Ab diesem Datum stellt der OGAW den Vertrieb seiner Anteile in dem im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten Mitgliedstaat vollständig ein.

4.  Solange die Anleger nach der Einstellung des Vertriebs ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, gilt Folgendes:

(a)  der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, die gemäß den Artikeln 68 bis 82 und Artikel 94 erforderlichen Informationen bereit;

(b)  die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, die Informationen bereit, die gemäß Artikel 93 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu übermitteln sind;

(c)  die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, nehmen die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW gemäß Artikel 97 und Artikel 108 übertragenen Rechte und Pflichten wahr und können, falls zutreffend, gemäß den für die zuständigen Behörden geltenden Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] Gebühren oder Entgelte für die Ausübung dieser Tätigkeiten erheben.

5.  Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde, zur Verfügung stehen.

(8)  In Artikel 95 wird Absatz 2 Buchstabe a gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

(1)  In Artikel 4 Absatz 1 wird zwischen den Buchstaben ae und af folgender Buchstabe aea eingefügt:

(aea)  „Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union oder die entsprechende Kommunikation mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem ▌ AIF oder Teilfonds eines AIF haben, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, noch nicht registriert ist oder registriert ist, für den jedoch noch keine Anzeige für den Vertrieb gemäß Artikel 32 erfolgt ist, wobei es sich in jedem Fall nicht um ein Angebot und eine Platzierung an den Anleger handelt, in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds zu investieren.

(2)  Am Anfang von KAPITEL VI wird folgender Artikel 30a eingefügt:

„Artikel 30aVoraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, sofern die den potenziellen professionellen Anlegern bereitgestellten Informationen

(c)  Anleger nicht in die Lage versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;

(d)  keine Prospekte, Gründungsdokumente oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form oder Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente sind (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die Anleger in die Lage versetzen, in die Anteile eines AIF oder Teilfonds zu investieren. Bei bereits registrierten AIF kann die endgültige Form eines Prospekts bereitgestellt werden.

Wird ein Entwurf eines Prospekts oder einer Angebotsunterlage gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt, wird in dieser Unterlage eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF oder Teilfonds handelt.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM, bevor er Pre-Marketing betreibt, ein einfaches, informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und eine Kopie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen er Pre-Marketing betreiben wird, unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen er es betreiben wird, übermittelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM, der Pre-Marketing betreiben möchte, ▌den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketing anzeigen muss.

3.  AIFM stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing nicht Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketing kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß Artikel 31 oder Artikel 32 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

Die durch professionelle Anleger, denen gegenüber Pre-Marketing betrieben wurde, innerhalb von 18 Monaten, nachdem der AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines ▌ AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketing vom EU-AIFM oder in dessen Auftrag bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge dieses Pre-Marketing registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den anwendbaren, in Artikel 31 und 32 genannten Anzeigeverfahren.

3a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass EU-AIFM angemessene Vorkehrungen treffen, damit die Informationen im Zusammenhang mit ihrem Pre-Marketing verfügbar sind und den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie Pre-Marketing betreiben, auf Anfrage bereitgestellt werden. EU-AIFM stellen sicher, dass ihr Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten und den Zeiträumen, in denen das Pre-Marketing stattfand, sowie einer kurzen Beschreibung dieser Tätigkeiten, die auch die Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und, sofern relevant, eine Liste der vorgestellten AIF und Teilfonds von AIF umfasst.

3b.  Ein Dritter übt nur dann Tätigkeiten gemäß Absatz 1 in einem Aufnahmemitgliedstaat eines AIFM im Namen eines zugelassenen EU-AIFM aus, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler fungiert.“

(3)  In Artikel 31 wird Absatz 5 gestrichen.

(4)  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(a)  Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unverzüglich über die geplante Änderung, die entsprechende Bewertung und darüber, ob die Änderung durchgeführt wurde oder nicht.

(aa)  Absatz 7 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF, und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unverzüglich davon.

(b)   Absatz 7 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich und in jedem Fall binnen 15 Arbeitstagen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von diesen Änderungen.“

(c)   Absatz 8 wird gestrichen.

(5)  Folgender Artikel 32a wird eingefügt:

„Artikel 32a

Widerruf der Anzeige des Vertriebs von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die Anzeige des Vertriebs von Anteilen eines EU-AIF, den er in dem Mitgliedstaat verwaltet, in dem seine Vertriebstätigkeiten gemäß Artikel 32 angezeigt wurden, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

(b)  ein Pauschalangebot zum Rückkauf – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher AIF-Anteile, die von Anlegern in dem Mitgliedstaat gehalten werden, in dem die Vertriebstätigkeiten gemäß Artikel 32 angezeigt wurden, sofern es sich nicht um Anteile von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 regulierten Fonds handelt, wird für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen veröffentlicht und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet, deren Identität bekannt ist;

(c)  die Bekanntmachung der Absicht, die Vertriebstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Vertriebstätigkeiten gemäß Artikel 32 angezeigt wurden, einzustellen, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist.

2.  Der AIFM übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

3.  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob das vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen in Absatz 2 genannten Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dieses Schreiben an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb des AIF eingestellt werden soll, sowie an die ESMA weiter.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeigeunterlagen nach Unterabsatz 1. Ab diesem Datum stellt der AIFM den Vertrieb seiner Anteile des AIF, den er in dem im Anzeigeschreiben nach Absatz 2 genannten Mitgliedstaat verwaltet, vollständig ein.

4.  Solange die Anleger nach dem Widerruf des Anzeige des Vertriebs ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, gilt Folgendes:

(a)  der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, die gemäß den Artikeln 22 und 23 erforderlichen Informationen bereit;

(b)  die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM stellen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, die Informationen bereit, die gemäß Artikel 32 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln sind;

(c)  die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Vertrieb eingestellt wird, nehmen die den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM gemäß Artikel 45 dieser Richtlinie übertragenen Rechte und Pflichten wahr und können, falls zutreffend, gemäß den für die zuständigen Behörden geltenden Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung [zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013] Gebühren oder Entgelte für die Ausübung dieser Tätigkeiten erheben.

5.  Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation.

(5a)  Artikel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(a)  Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.“

(b)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46 und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unverzüglich davon.“

(6)  In Artikel 33 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen.

(7)  Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

„Artikel 43a

Einrichtungen für Kleinanleger

1.  Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760[7] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

(a)  Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

(b)  Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Erlöse aus Rückkäufen und Rücknahmen ausgezahlt werden;

(c)  Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

(d)  Versorgung der Anleger – zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien – mit den Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 22 und 23;

(e)  Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG;

(ea)  Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

2.  Die Mitgliedstaaten schreiben einem AIFM keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vor.

3.  Der AIFM stellt sicher, dass die ▌Einrichtungen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar

(a)  ▌in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ▌, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde,

(b)  ▌von dem AIFM selbst oder von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regularien und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden ▌.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird – im Fall der Erfüllung der Aufgaben durch einen Dritten – diese Benennung in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden, und bestimmt wird, dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhält.“

(7a)  in Anhang IV werden die folgenden Nummern angefügt:

„(ha)  die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;

(hb)  ein Hinweis auf die Einrichtungen für die Erfüllung der in Artikel 43a genannten Aufgaben.“

Artikel 3

Umsetzung

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Bewertung

Bis zum … [ABl.: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EU vor, um die Bestimmungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die das Interesse professioneller Anleger an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer bestimmten Anlagestrategie für niedergelassene oder noch nicht niedergelassene OGAW testen, an die Begriffsbestimmung für das Pre-Marketing und seine Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU anzugleichen.

Spätestens am [ABl.: Bitte Datum einfügen: 36 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Anschluss an eine Prüfung sämtlicher Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich ihrer Anwendung im Szenario einer Pass-Regelung für Nicht-EU-AIFM einen Bericht und, falls erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge vor, bevor Artikel 35 und die Artikel 37 bis 41 der Richtlinie 2011/61/EU anwendbar werden, und legt dabei den Schwerpunkt insbesondere auf die potenziell ungleichen Wettbewerbsbedingungen von EU-AIFM und Nicht-EU-AIFM, um sicherzustellen, dass EU-AIFM nicht benachteiligt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 1 Absätze 2 und 8, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 6 sind ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie anwendbar.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [3]   ABl. C vom , S. .
  • [4]   Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
  • [5]   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
  • [6]   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
  • [7]   Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 9).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0092 – C8-0111/2018 – 2018/0041(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

7.3.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

16.4.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2018

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

JURI

27.3.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Wolf Klinz

31.5.2018

 

 

 

Ersetzte Berichterstatter

Ramon Tremosa i Balcells

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.10.2018

19.11.2018

 

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Ralph Packet, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, Mady Delvaux, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Luigi Morgano, Michel Reimon, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Barbara Lochbihler, Jarosław Wałęsa

Datum der Einreichung

6.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

34

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Petr Ježek, Wolf Klinz, Lieve Wierinck

ECR

Syed Kamall, Bernd Lucke, Ralph Packet

PPE

Markus Ferber, Brian Hayes, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Jarosław Wałęsa

S&D

Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

VERTS/ALE

Philippe Lamberts, Barbara Lochbihler, Michel Reimon, Molly Scott Cato

3

-

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

2

0

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen