BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013
6.12.2018 - (COM(2018)0110 – C8-0110/2018 – 2018/0045(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Wolf Klinz
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013
(COM(2018)0110 – C8-0110/2018 – 2018/0045(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0110),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0110/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0431/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*
zum Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[4], darunter Europäische Risikokapitalfonds (im Folgenden „EuVECA“) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (im Folgenden „EuSEF“) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, Europäische langfristige Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/760 und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden.
(2) Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und eine detaillierte Darstellung der Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF bzw. OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlicher Weise bieten. Außerdem sollten alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards daher gleichermaßen für Marketing-Anzeigen für AIF und OGAW gelten.
(2a) Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Marketing-Anzeigen zu erleichtern, sollten die zuständigen nationalen Behörden entsprechende Informationen auf ihrer Website in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, einschließlich einer inoffiziellen Zusammenfassung, die den Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen einen ersten Überblick über die einschlägigen Anforderungen bietet, veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte nur zu Informationszwecken erfolgen und keine rechtlichen Verpflichtungen begründen. Aus denselben Gründen sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA) eine zentrale Datenbank mit entsprechenden Hyperlinks zu den auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlichten Informationen erstellen.
(2a) Um die Verwendung bewährter Verfahren des Anlegerschutzes, die in den nationalen Rechtsvorschriften verankert sind, für faire und klare Marketing-Anzeigen, darunter im Internet, zu fördern, sollte die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Anwendung dieser Vorschriften auf Marketing-Anzeigen erlassen dürfen.
(3) Zuständige Behörden können eine vorherige Übermittlung von Marketing-Anzeigen verlangen, um vorab zu prüfen, ob diese Anzeigen mit der vorliegenden Verordnung und mit den sonstigen geltenden Vorschriften im Einklang stehen, ▌ob etwa die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie eine detaillierte Darstellung der Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, mit dem Erwerb von Anteilen einer AIF verbunden sind, in vergleichbar deutlicher Weise bieten und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Diese Überprüfung sollte innerhalb eines begrenzten Zeitraums durchgeführt werden. Auch wenn die zuständigen Behörden eine vorherige Übermittlung verlangen, schließt dies nicht die Ex-post-Prüfung der Marketing-Anzeigen aus.
(4) ▌
(5) Um die Gleichbehandlung von AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und um ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ob sie im grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds tätig werden wollen, ist es wichtig, dass die Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Behörden für die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU genannte ▌Beaufsichtigung von grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen und öffentlich bekannt gegebenen Aufsichtsaufgaben stehen und dass diese Gebühren und Entgelte zu Zwecken höherer Transparenz auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Aus demselben Grund sollten Hyperlinks zu den Informationen, die auf der Website der zuständigen Behörden zu Gebühren und Entgelten veröffentlicht sind, auf der Website der ESMA veröffentlicht werden, damit es eine zentrale Informationsstelle gibt. Auf der Website der ESMA sollte daher auch ein interaktives Tool zur unverbindlichen Berechnung dieser von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte angeboten werden.
(5a) Um für eine bessere Erhebung der Gebühren und Entgelte zu sorgen und die Gebühren- und Entgeltstruktur transparenter und klarer zu gestalten, sofern die zuständigen Behörden solche Gebühren und Entgelte erheben, sollten die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung, in der jeweils die Höhe der fälligen Gebühren oder Entgelte und die Zahlungsmodalitäten klar aufgeführt sind, erhalten.
(6) Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten sollte, ist es angezeigt und notwendig, die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten dadurch zu erweitern, dass alle AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen erbringen, und alle AIF und OGAW, die von diesen AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften verwaltet und vertrieben werden, sowie alle Mitgliedstaaten, in denen diese Organismen für gemeinsame Anlagen vertrieben werden, in ihre bereits bestehenden Datenbanken aufgenommen werden. Damit die ESMA die zentrale Datenbank mit aktuellen Information führen kann, sollten die zuständigen Behörden der ESMA zu diesem Zweck Informationen zu den Anzeigen, Anzeigeschreiben und Angaben, die sie auf der Grundlage der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU in Verbindung mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten erhalten haben, sowie die Informationen zu alle Änderungen übermitteln, die in die Datenbank einfließen sollten. Jede Übermittlung von Dokumenten in Verbindung mit Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden sollte über ein von der ESMA einzurichtendes Notifizierungsportal erfolgen.
(7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Diese Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten bzw. -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds bzw. qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.
(8) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards anzunehmen, die Vorschriften hinsichtlich der Angaben zu Marketing-Anzeigen und zu den von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls hinsichtlich der einschlägigen Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte enthalten. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards anzunehmen, die Vorschriften zu den Angaben enthalten, die in den von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen über grenzüberschreitende Tätigkeiten gemacht werden müssen. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(9) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, die sich auf die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die durch die zuständigen Behörden erfolgende Veröffentlichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vertriebsanforderungen und die Zusammenfassungen dieser Vorschriften, auf die Höhe der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte für grenzüberschreitende Vertriebstätigkeiten und gegebenenfalls auf die einschlägigen Berechnungsmethoden beziehen. Um die Informationsübermittlung an die ▌ESMA zu verbessern, sollten die technischen Durchführungsstandards auch die von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Anzeigen, Anzeigeschreiben und Angaben zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten abdecken. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(10) Es ist festzulegen, welche Informationen der ESMA vierteljährlich zu übermitteln sind‚ damit die Datenbanken aller Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen stets auf dem aktuellen Stand sind.
(11) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen, während jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen sollte.
(11a) Damit die zuständigen nationalen Behörden den ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten sie mit ausreichenden Mitteln und allen erforderlichen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausstatten.
(12) Die Kommission sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung ihrer Anwendung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds verbessert haben.
(12a) Um das Phänomen der „Reverse Solicitation“ und der Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative der Anleger sowie deren Potenzial hinsichtlich einer möglichen Verwendung zur Umgehung der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Pass, auch von Unternehmen in Drittländern, zu bewerten, sollte die Kommission zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Bericht veröffentlichen.
(13) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss der Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds] mit dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und Pre-Marketing übereinstimmen.
(14) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, darunter EuVECA, EuSEF und ELTIF;
b) „AIFM“ einen AIFM, der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurde;
ba) „EuVECA-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert wurde;
bb) „EuSEF-Verwalter“ einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert wurde;
c) „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f oder h der Richtlinie 2011/61/EU;
d) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der AIFM oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft seinen/ihren satzungsmäßigen Sitz hat;
e) „OGAW“ einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen wurde;
f) „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein selbst verwalteter OGAW.
Artikel 2
Anforderungen an Marketing-Anzeigen
1. AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind und eine detaillierte Darstellung der mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF bzw. eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen in vergleichbar deutlicher Weise bieten; ferner stellen sie sicher, dass alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen fair, eindeutig und nicht irreführend sind.
2. OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass Marketing-Anzeigen, die spezifische Informationen zu einem bestimmten OGAW enthalten, weder zu den Informationen, die in dem in Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prospekt enthalten sind, noch zu den in Artikel 78 derselben Richtlinie genannten wesentlichen Informationen für den Anleger im Widerspruch stehen; ferner stellen sie sicher, dass die Bedeutung der genannten Informationen in den genannten Marketing-Anzeigen nicht heruntergespielt werden. OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass in allen Marketing-Anzeigen darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Den Marketing-Anzeigen muss zu entnehmen sein, wo, wie und in welcher Sprache Anleger bzw. potenzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger erhalten können; zudem müssen sie Hyperlinks zu diesen Dokumenten enthalten.
2a. In den in Absatz 2 genannten Marketing-Anzeigen ist ebenso anzugeben, wo, wie und in welcher Sprache Anleger bzw. potenzielle Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können; zudem müssen Hyperlinks zu den entsprechenden Zusammenfassungen angegeben werden, die gegebenenfalls auch auf Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten für etwaige Rechtsstreitigkeiten verweisen.
3. AIFM, EuVECA-Verwalter und EuSEF-Verwalter stellen sicher, dass Marketing-Anzeigen, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines AIF sowie spezifische Angaben zu diesem AIF beinhalten, keine Erklärungen enthalten, die im Widerspruch zu den Informationen stehen, welche den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU bzw. gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 zur Verfügung gestellt werden müssen, oder die die Bedeutung dieser Informationen herunterspielen.
4. Absatz 2 gilt entsprechend für AIF, die einen Prospekt gemäß der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] oder gemäß nationaler Rechtsvorschriften veröffentlichen, oder die Vorschriften in Bezug auf Format und Inhalt der in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger anwenden.
5. ▌Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die in Absatz 1 genannten Anforderungen an Marketing-Anzeigen näher festgelegt werden, wobei den mit einer im Internet erfolgenden Veröffentlichung von Marketing-Anzeigen verbundenen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist▌.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this amending Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 3
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
1. Die zuständigen Behörden veröffentlichen und aktualisieren auf ihren Websites vollständige Informationen zu allen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die für AIF und OGAW geltenden Vertriebsanforderungen regeln, sowie Zusammenfassungen dieser Vorschriften; diese Veröffentlichungen und Aktualisierungen erfolgen in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
2. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA ▌über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede Änderung der nach Unterabsatz 1 übermittelten Informationen.
3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Veröffentlichungen und Mitteilungen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this amending Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
4. Spätestens am [PO: Please insert date 42 months after the date of entry into force of this amending Regulation] prüft die ESMA die in Absatz 1 genannten Vertriebsanforderungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt. Die ESMA aktualisiert diesen Bericht alle zwei Jahre.
Artikel 4
Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this amending Regulation] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte zentrale Datenbank ▌mit den Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 3 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden.
Artikel 5
Ex-ante-Prüfung von Marketing-Anzeigen
1. Allein zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen können die zuständigen Behörden eine vorherige Übermittlung der Marketing-Anzeigen verlangen, die ▌Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Kontakte zu den Anlegern direkt oder indirekt einzusetzen beabsichtigen.
Das in Unterabsatz 1 genannte Erfordernis einer vorherigen Übermittlung stellt keine Vorbedingung für den Vertrieb von OGAW-Anteilen dar und ist auch nicht Bestandteil des in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anzeigeverfahrens.
Wenn zuständige Behörden eine vorherige Übermittlung der in Absatz 1 genannten Marketing-Anzeigen zum Zwecke einer Ex-ante-Prüfung verlangen, informieren sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Arbeitstag, der auf den Eingang einer Marketing-Anzeige folgt, die jeweilige OGAW-Verwaltungsgesellschaft über etwaige Aufforderungen zur Änderung ihrer Marketing-Anzeigen.
Die vorherige Übermittlung im Sinne des ersten Unterabsatzes kann systematisch oder in Übereinstimmung mit anderen Überprüfungsverfahren verlangt werden und lässt sonstige Aufsichtsbefugnisse zur Ex-post-Prüfung von Marketing-Anzeigen unberührt.
2. Zuständige Behörden, die eine vorherige Übermittlung der Marketing-Anzeigen verlangen, legen die einschlägigen Verfahren fest, wenden diese an und veröffentlichen sie auf ihren Websites. Die internen Vorschriften und Verfahren müssen eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung aller OGAW sicherstellen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die OGAW zugelassen sind.
3. Vertreiben AIFM, EuVECA-Verwalter bzw. EuSEF-Verwalter Anteile von AIF an Kleinanleger, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für diese AIFM, EuVECA-Verwalter bzw. EuSEF-Verwalter.
4. Die zuständigen Behörden ▌übermitteln der ESMA bis zum 31. März jedes zweiten Jahres ab [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this amending Regulation] folgende Angaben:
▌
a) die Zahl der Anträge auf Änderung der Marketing-Anzeigen, die auf der Grundlage von Ex-ante-Prüfungen gestellt wurden, wo zutreffend;
b) die Zahl der Anträge auf Änderungen, die auf der Grundlage von Ex-post-Kontrollen im Nachgang gestellt wurden, und der entsprechenden Entscheidungen, wobei klar zwischen den häufigsten Verstößen zu unterscheiden und eine Beschreibung der Verstöße und ihrer Art beizufügen ist;
ba) eine Beschreibung der häufigsten Verstöße gegen die in Artikel 2 genannten Anforderungen;
c) ein konkretes Beispiel für jeden der unter Buchstabe a genannten Verstöße.
▌
Artikel 6
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
1. Die von einer zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit von AIFM, EuVECA-Verwaltern, EuSEF-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften erhobenen Gebühren bzw. Entgelte müssen den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Pflichten entstanden sind.
2. Die zuständigen Behörden senden für das betreffende Geschäftsjahr eine Rechnung, eine individuelle Zahlungsaufstellung oder eine Zahlungsanweisung an die in [Artikel 93 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EC oder Anhang IV Buchstabe i der Richtlinie 2011/61/EU] genannte Anschrift. In der Rechnung sind die in Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte, die Zahlungsweise und das Fälligkeitsdatum der Zahlung angegeben.
Artikel 7
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
1. Spätestens am [PO: Please insert date 6 months after the date of entry into force of this amending Regulation] veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihren Websites ▌Informationen zu den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelten und aktualisieren diese oder gegebenenfalls zu den Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte; diese Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
2. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht werden.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede Änderung der nach Unterabsatz 1 gemachten Angaben.
3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden der ESMA nach diesem Artikel anzuzeigen haben.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force of this amending Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
4. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Anzeigen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this amending Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
▌Datenbank der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Um die Transparenz bei Gebühren und Entgelten bis spätestens zum [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force of this amending Regulation] zu verbessern, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte Datenbank, die in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugänglich ist und Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Behörden enthält.
Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force of this amending Regulation] stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und öffentlich zugängliches interaktives Tool in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung, mit dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren und Entgelte unverbindlich berechnet werden können. Das Tool wird auf dem neuesten Stand gehalten.
▌
Artikel 10
Zentrale Datenbank der ESMA für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW
Spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this amending Regulation] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine ▌in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliche zentrale Datenbank zu dem grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW, die folgende Angaben enthält:
a) alle AIF, die in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, und deren AIFM, EuVECA-Verwalter oder EuSEF-Verwalter sowie eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden;
b) alle OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, ihre OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW, die diese AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaft verwalten, und eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden.
Die zentrale Datenbank wird auf dem neuesten Stand gehalten.
Die Angaben in der in Absatz 1 genannten Datenbank lassen die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, das öffentliche Zentralregister gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU, die zentrale Datenbank gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 45/2013 und die zentrale Datenbank gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 unberührt.
Artikel 11
Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
1. Um den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden zu erleichtern, richtet die ESMA ein System für den regelmäßigen Austausch von Informationen ein, die mit Blick auf grenzüberschreitende Vertriebstätigkeiten von AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaft von Relevanz sind.
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über Änderungen bei den grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten und übermitteln der ESMA vierteljährlich die Informationen, die für die Einrichtung und das Führen der in Artikel 10 genannten zentralen Datenbank erforderlich sind und alle Anzeigen, Anzeigeschreiben oder Angaben betreffen, die in ▌Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie in Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführt sind, sowie alle Änderungen bei diesen Angaben, sofern diese Änderungen zu einer Modifizierung der Angaben in der genannten zentralen Datenbank führen würde.
2. Die ESMA richtet ein Notifizierungsportal ein, über das alle zuständigen Behörden sämtliche in Absatz 1 genannten Dokumente hochladen und jedwede Übermittlung entsprechender Dokumente zwischen den zuständigen Behörden erfolgt.
▌
3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für den Betrieb des in Absatz 2 genannten Notifizierungsportals erforderlichen technischen Modalitäten näher festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this amending Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 11a
Befugnisse der zuständigen Behörden
1. Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
2. Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sowie der Verordnung (EU) 2015/760 übertragen werden, darunter auch in Bezug auf Sanktionen, werden ebenfalls mit Blick auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verwalter ausgeübt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
„(o) „Pre-Marketing“ die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds oder an einem qualifizierten Risikokapitalfonds haben, der zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 15 in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, und die in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds darstellt.“
(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
1. Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können in der Union Pre-Marketing betreiben, sofern die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
▌
c) Sie versetzen die Anleger nicht in die Lage, sich zum Erwerb von Anteilen bestimmter qualifizierter Risikokapitalfonds zu verpflichten;
d) es handelt sich nicht um die endgültige Form von Prospekten, Gründungsdokumenten oder Zeichnungsformularen von noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds, es sind auch keine Angebotsunterlagen oder ähnliche Dokumente (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die die Anleger in die Lage versetzen, in Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds zu investieren. Bei bereits errichteten qualifizierten Risikokapitalfonds kann die endgültige Form eines Prospekts bereitgestellt werden.
Wird ein Entwurf eines Prospekts oder einer Angebotsunterlage gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt, so muss in dieser Unterlage eindeutig darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Risikokapitalfonds handelt.
2. Bevor die Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds Pre-Marketing betreiben, übermitteln sie ein einfaches, informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch an die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und eine Kopie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen sie Pre-Marketing betreiben werden, unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sie das Pre-Marketing betreiben werden.
Die zuständigen Behörden dürfen von den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds nicht verlangen, den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings offenzulegen.
3. Die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Risikokapitalfonds nur im Rahmen des gemäß Artikel 14, 14a und 15 gestatteten Vertriebs erwerben können.
Zeichnen Anleger, bei denen ein Pre-Marketing durchgeführt wurde, binnen 18 Monaten, nachdem die Verwalter eines qualifizierter Risikokapitalfonds ein Pre-Marketing aufgenommen haben, Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds, über die im Rahmen des Pre-Marketings durch den Verwalter des Risikokapitalfonds oder in seinem Namen informiert wurde, oder eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der im Ergebnis des Pre-Marketings registriert wurde, so gilt dies als Vertriebsergebnis, unterliegt der geltenden Meldung und muss gegebenenfalls den Artikel 14, 14a und 15 genügen.
3a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Informationen im Zusammenhang mit seinem Pre-Marketing verfügbar sind und den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er Pre-Marketing betreibt, auf Anfrage bereitgestellt werden. Die Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds müssen sicherstellen, dass ihr Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und auch Angaben zu den Mitgliedstaaten und den Zeiträumen, in denen das Pre-Marketing stattfand, sowie eine kurze zusammenfassende Beschreibung dieser Tätigkeiten umfasst, wozu auch Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und, sofern relevant, eine Liste der vorgestellten qualifizierten Risikokapitalfonds gehört.
3b. Ein Dritter darf nur dann im Namen eines registrierten Verwalters von qualifizierten Risikokapitalfonds Tätigkeiten gemäß Absatz 1 in einem Aufnahmemitgliedstaat ausüben, wenn dieser als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler fungiert.“
▌
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
„(o) „Pre-Marketing“ die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder an einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum haben, der zwar errichtet wurde, für den aber noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 16 in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, und die in keinem Fall ein Angebot an den oder Platzierung bei dem Anleger mit Blick auf eine Investition in die Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum darstellt.“
(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
1. Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können in der Union Pre-Marketing betreiben, sofern die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
▌
c) Sie versetzen Anleger nicht in die Lage, sich zum Erwerb von Anteilen bestimmter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum zu verpflichten;
d) es handelt sich nicht um die endgültige Form von Prospekten, Gründungsdokumenten oder Zeichnungsformularen von noch nicht registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, es sind auch keine Angebotsunterlagen ▌oder ähnliche Dokumente (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die die Anleger in die Lage versetzen, in Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu investieren. Bei bereits errichteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum kann die endgültige Form eines Prospekts bereitgestellt werden.
Wird ein Entwurf eines Prospekts oder einer Angebotsunterlage gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d bereitgestellt, so ist in dieser Unterlage eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum handelt.
2. Bevor die Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Pre-Marketing betreiben, übermitteln sie ein einfaches, informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch an die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und eine Kopie an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen sie Pre-Marketing betreiben werden, unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sie es betreiben werden.
Die zuständigen Behörden dürfen von den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum nicht verlangen, den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings offenzulegen.
3. Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen sicherstellen, dass die Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erwerben und dass die während des Pre-Marketings kontaktierten Anleger Anteile dieses qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur im Rahmen des gemäß der Artikel 15, 15a und 16 gestatteten Vertriebs erwerben können.
Zeichnen Anleger, bei denen ein Pre-Marketing durchgeführt wurde, binnen 18 Monaten, nachdem die Verwalter eines qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum ein Pre-Marketing aufgenommen haben, Anteile qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, über die im Rahmen des Pre-Marketings durch den Verwalter des Fonds für soziales Unternehmertum oder in seinem Namen informiert wurde, oder eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der im Ergebnis des Pre-Marketings registriert wurde, so gilt dies als Vertriebsergebnis, unterliegt der geltenden Meldung und muss gegebenenfalls den Artikel 15, 15a und 16 genügen.
3a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum angemessene Vorkehrungen treffen, damit die Informationen im Zusammenhang mit seinem Pre-Marketing verfügbar sind und den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er Pre-Marketing betreibt, auf Anfrage bereitgestellt werden. Die Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum müssen sicherstellen, dass ihr Pre-Marketing hinreichend dokumentiert wird und Angaben zu den Mitgliedstaaten und den Zeiträumen, in denen das Pre-Marketing stattfand, sowie eine kurze zusammenfassende Beschreibung dieser Tätigkeiten umfasst, wozu auch Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und, sofern relevant, eine Liste der vorgestellten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gehört.
3b. Ein Dritter darf nur dann im Namen eines registrierten Verwalters von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Tätigkeiten gemäß Absatz 1 in einem Aufnahmemitgliedstaat ausüben, wenn dieser als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler fungiert.“
▌
Artikel 13a
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 32 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2019“ durch „31. Dezember 2021“ ersetzt.
(2) In Artikel 33 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.
(3) In Artikel 33 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.
(4) In Artikel 33 Absatz 4 wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch „31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 14
Bewertung
Spätestens am [PO: Please insert date 60 months after the date of entry into force of this amending Regulation] nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor.
Die Kommission legt auf der Grundlage einer Anhörung der zuständigen Behörden, der ESMA und sonstiger einschlägiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this amending Regulation] einen Bericht über das Phänomen der „Reverse Solicitation“ und der Geschäftsanbahnung auf Eigeninitiative des Anlegers vor, in dem angegeben wird, in welchem Umfang Fonds auf diesem Wege gezeichnet werden, wie sich die geografische Verteilung, auch unter Einbeziehung von Drittländern, gestaltet und inwieweit das Verfahren zur Umgehung der mit dem Pass verbundenen Bestimmungen genutzt werden kann.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [PO: Please insert the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union], mit Ausnahme von Artikel 2 Absätze 1 und 4, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 12 und Artikel 13‚ die ab dem [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force of this amending Regulation] gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.
- [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [3] ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.
- [4] Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- [5] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- [6] Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- [7] Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0110 – C8-0110/2018 – 2018/0045(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
7.3.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 16.4.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 16.4.2018 |
JURI 16.4.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 21.3.2018 |
JURI 27.3.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Wolf Klinz 31.5.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.10.2018 |
19.11.2018 |
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Datum der Annahme |
3.12.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pervenche Berès, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Wolf Klinz, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Ralph Packet, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Calvet Chambon, Mady Delvaux, Syed Kamall, Alain Lamassoure, Luigi Morgano, Michel Reimon, Lieve Wierinck |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Barbara Lochbihler, Jarosław Wałęsa |
||||
Datum der Einreichung |
6.12.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
34 |
+ |
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ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Petr Ježek, Wolf Klinz, Lieve Wierinck |
|
ECR |
Syed Kamall, Bernd Lucke, Ralph Packet |
|
PPE |
Markus Ferber, Brian Hayes, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Esther de Lange, Werner Langen, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Jarosław Wałęsa |
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S&D |
Pervenche Berès, Mady Delvaux, Jonás Fernández, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
|
VERTS/ALE |
Philippe Lamberts, Barbara Lochbihler, Michel Reimon, Molly Scott Cato |
|
0 |
- |
|
|
|
|
5 |
0 |
|
EFDD |
Bernard Monot, Marco Valli |
|
GUE/NGL |
Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen