BERICHT über den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

6.12.2018 - (02360/2018 – C8-0132/2018 – 2018/0900(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tiemo Wölken


Verfahren : 2018/0900(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0439/2018
Eingereichte Texte :
A8-0439/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(02360/2018 – C8-0132/2018 – 2018/0900(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Antrag des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat in der überarbeiteten Fassung unterbreitet wurde (02360/2018),

–  unter Hinweis auf Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes unterbreitet wurde (C8‑0132/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2018)0534),

–  gestützt auf die Artikel 48 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0439/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Entwurf einer Verordnung

Erwägung 4

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(4)  Des Weiteren geht aus der Untersuchung, die der Gerichtshof und das Gericht vorgenommen haben, hervor, dass zahlreiche Rechtsmittel in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft worden sind, nämlich in einem ersten Schritt durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde und sodann durch das Gericht, und dass viele dieser Rechtsmittel vom Gerichtshof zurückgewiesen werden, da ihnen eindeutig die Grundlage fehlt oder sie sogar offensichtlich unzulässig sind. Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtssachen zu konzentrieren, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern, ist daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege für Rechtsmittel in Bezug auf solche Rechtssachen ein Mechanismus der vorherigen Zulassung einzuführen. Es ist sodann Sache der Partei, die eine Entscheidung des Gerichts in diesen Rechtssachen anficht, den Gerichtshof im Voraus von der Bedeutung der mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts zu überzeugen.

(4)  Des Weiteren geht aus der Untersuchung, die der Gerichtshof und das Gericht vorgenommen haben, hervor, dass zahlreiche Rechtsmittel in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft worden sind, nämlich in einem ersten Schritt durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde, etwa das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, das Gemeinschaftliche Sortenamt, die Europäische Chemikalienagentur oder die Europäische Agentur für Flugsicherheit, und sodann durch das Gericht. Viele dieser Rechtsmittel im Zusammenhang mit Rechtssachen, in denen vor der Klage vor dem Gericht bereits eine unabhängige Verwaltungsbehörde befasst wurde, werden vom Gerichtshof zurückgewiesen, da ihnen eindeutig die Grundlage fehlt oder sie sogar offensichtlich unzulässig sind. Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtssachen zu konzentrieren, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern, ist daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege für Rechtsmittel in Bezug auf solche Rechtssachen ein Mechanismus der vorherigen Zulassung einzuführen. Es ist sodann Sache der Partei, die eine Entscheidung des Gerichts in diesen Rechtssachen anficht, den Gerichtshof im Voraus von der Bedeutung der mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts zu überzeugen.

Änderungsantrag    2

Entwurf einer Verordnung

Erwägung 5

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

(5)  In Anbetracht der stetig steigenden Zahl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen und gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 ist der Schaffung des vorgenannten Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln in diesem Stadium Vorrang einzuräumen. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs vom 26. März 2018, der die teilweise Übertragung der Vertragsverletzungsklagen an das Gericht betrifft, sollte in einem späteren Stadium erfolgen, nach der Vorstellung im Dezember 2020 des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 vorgesehenen Berichts über die Arbeitsweise des Gerichts.

(5)  In Anbetracht der stetig steigenden Zahl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen und gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 ist der Schaffung des vorgenannten Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln in diesem Stadium Vorrang einzuräumen. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs vom 26. März 2018, der die teilweise Übertragung der Vertragsverletzungsklagen an das Gericht betrifft, sollte in einem späteren Stadium erfolgen, nach der Vorstellung im Dezember 2020 des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 vorgesehenen Berichts über die Arbeitsweise des Gerichts und insbesondere seine Effizienz, die Wirksamkeit und die Notwendigkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf sechsundfünfzig, wobei auch bewertet werden sollte, ob innerhalb des Gerichts ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht wurde. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die teilweisen Neubesetzungen in diesem Gericht so organisiert werden, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten nach und nach beginnen, bei derselben teilweisen Neubesetzung zwei Richter vorzuschlagen, wobei folglich das Ziel ist, unter Beachtung der in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen und Verfahren eine Frau und einen Mann zu wählen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 8

 

Derzeitiger Text

Geänderter Text

 

(-1a)  Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Artikel 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte analog Anwendung.

Änderungsantrag    4

Entwurf einer Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 58 a – Absatz 1

 

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

Voraussetzung für die Prüfung von Rechtsmitteln, die gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die sich auf eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder des Gemeinschaftlichen Sortenamts, einer Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur oder einer Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beziehen, ist die vorherige Zulassung dieser Rechtsmittel durch den Gerichtshof.

Ist vor der Klageerhebung beim Gericht eine unabhängige Verwaltungsinstanz zu befassen, deren Mitglieder bei ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden sind, so hängt die Prüfung des gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegten Rechtsmittels von dessen vorheriger Zulassung durch den Gerichtshof ab.

Änderungsantrag    5

Entwurf einer Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 – Nummer 2

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 58 a – Absatz 3

 

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

Der Beschluss über die Zulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit hinreichenden Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

BEGRÜNDUNG

Ein gutes Funktionieren des Gerichtshofes ist unerlässlich für einen guten Rechtsschutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Die im Dezember 2015 angenommene Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union muss bestmöglich ausgestaltet werden und die Kompetenzen zwischen Gericht und Gerichtshof müssen derart verteilt werden, dass Bürgerinnen und Bürger schnell und effektiv Rechtsschutz erlangen können. Der Vorschlag des Gerichtshofs mit seinen Änderungen zum Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beachtet diese Zielsetzung im Grundsatz.

Die terminologischen Anpassungen an die Reform von Lissabon sind sinnvoll.

Auch die Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen im Zusammenhang mit der fehlenden ordnungsgemäßen Durchführung eines vom Gerichtshof nach Artikel 260 (2) oder (3) AEUV erlassenen Urteils auf den Gerichtshof wird begrüßt.

Die Schaffung eines Mechanismus zur vorherigen Zulassung für bestimmte Kategorien von Rechtsmitteln durch den Gerichtshof wird im Grundsatz begrüßt. Allerdings sollten die einzelnen unabhängigen Verwaltungsbehörden nicht enumerativ aufgeführt werden. Vielmehr sollte hier ein abstrakt-genereller Ansatz gewählt werden, um diese Vorschrift zukunftsfest auszugestalten. Weiterhin ist im Text klarzustellen, dass dieser Beschuss nicht nur bei der Zulassung, sondern auch bei der Ablehnung mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen ist.

Das Abwarten der Annahme des Berichts über die Arbeitsweise des Gerichts im Dezember 2020 erscheint bei der Frage nach einer möglichen Übertragung von Zuständigkeiten für die Entscheidung im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Vertragsverletzungsverfahren auf das Gericht sachgerecht. Der Bericht folgt auf die Vollendung der dritten Stufe der Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union (September 2019); in ihm sollen insbesondere die Effizienz des Gerichts sowie die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56 untersucht werden. Hierbei soll auch der Erfolg bei der Herstellung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses innerhalb des Gerichts betrachtet werden. Bei der Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich von Vertragsverletzungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um das schärfste Schwert der Kommission handelt, um gegen Mitgliedstaaten bei Nichteinhaltung des Unionsrechts vorzugehen. Sie sind für eine effektive Umsetzung notwendig. Es muss gewährleistet sein, dass es bei einer Verschiebung der Kompetenz auf das Gericht nicht zu einer Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer kommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob diese Übertragung angemessen ist im Hinblick auf den nur relativ kleinen Anteil von Vertragsverletzungsverfahren an anhängigen Rechtssachen insgesamt. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage nach der Geeignetheit zur Erreichung des Zwecks einer strukturellen Änderung.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (29.11.2018)

für den Rechtsausschuss

zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(02360/2018 – C8-0132/2018 – 2018/0900(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Morten Messerschmidt

KURZE BEGRÜNDUNG

Ihr Verfasser der Stellungnahme stimmt den Hauptzielen des Vorschlags zu, nämlich dass dem Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen werden sollte, über Klagen auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit einer fehlenden ordnungsgemäßen Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs nach Artikel 260 Absatz 2 oder 3 AEUV zu entscheiden.

Ihr Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag durch die Möglichkeit ergänzt werden könnte, dass Richter eine Darlegung ihrer persönlichen – auch abweichenden – Meinung veröffentlichen, weswegen er Änderungen an den entsprechenden Artikeln der Satzung des Gerichtshofs vorschlägt. Die Praxis der Darlegung der persönlichen Meinung ist in den meisten Mitgliedstaaten üblich und allgemein bei internationalen Gerichten zulässig, wie etwa dem Internationalen Gerichtshof und dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Die Möglichkeit der Darlegung der persönlichen Meinung würde die Qualität der Urteile des Gerichtshofs verbessern, insbesondere wenn die Begründung des Gerichtshofs schwer nachzuvollziehen ist, eben weil das Kollegium teilweise unterschiedliche Ansichten einbeziehen musste, um einen Kompromiss unter den Richtern zu finden. Die Darlegung einer persönlichen Meinung könnte dazu führen, dass die Mehrheit sich ausdrücklich mit den Ansichten der Minderheit befasst und die Gültigkeit ihrer rechtlichen Argumentation infrage stellt, wobei gleichzeitig die abweichenden Ansichten getrennt bleiben. Dadurch wird ein eindeutigeres, kohärenteres, verständlicheres und letztlich überzeugenderes Urteil mit mehr Autorität gewährleistet. Persönliche Darlegungen könnten dann der Vorläufer für eine Änderung der Rechtsprechung sein. Sie könnten auch den justiziellen Dialog mit nationalen Gerichten verbessern, denen besser begründete Urteile geboten würden, in denen alle unterschiedlichen rechtlichen Meinungen – und insbesondere diejenigen des befassenden Gerichts – ausdrücklich und vollständig berücksichtigt werden. Die Abgabe persönlicher Darlegungen wäre keinesfalls verpflichtend, und den Richtern bliebe es weiterhin freigestellt zu entscheiden, ob sie eine persönliche Darlegung veröffentlichen wollen oder nicht. Zweifellos kann der Vorrang von Transparenz gegenüber Geheimhaltung nur zu dem Prozess der Demokratisierung der Europäischen Union beitragen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Entwurf einer Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

„Artikel 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und unbeschadet des Artikels 36 Absatz 2 das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Änderungsantrag    2

Entwurf einer Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 8

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1a)  Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Artikel 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte analog Anwendung.

Änderungsantrag    3

Entwurf einer Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Artikel 35

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1b)  Artikel 35 erhält folgende Fassung:

Artikel 35

Artikel 35

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 2 sind und bleiben die Beratungen des Gerichtshofs geheim.

Änderungsantrag    4

Entwurf einer Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Entwurf des Gerichtshofs

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Die Artikel 2, 8, 35, 36 und 47 der Satzung in der durch diese Verordnung geänderten Fassung gelten für Fälle, in denen der Gerichtshof oder das Gericht nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung befasst wird.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Entwurf von Änderungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

02360/2018 – C8-0132/2018 – 2018/0900(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

16.4.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Morten Messerschmidt

20.6.2018

Prüfung im Ausschuss

21.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

27.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Pascal Durand, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Alain Lamassoure, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Barbara Spinelli, Claudia Țapardel, Josep-Maria Terricabras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jasenko Selimovic, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Wajid Khan, Constanze Krehl

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

22

+

ALDE

Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jasenko Selimovic

ECR

Morten Messerschmidt

ENF

Gerolf Annemans

GUE/NGL

Helmut Scholz, Barbara Spinelli

PPE

Elmar Brok, Esteban González Pons, Danuta Maria Hübner, Alain Lamassoure, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin, Rainer Wieland

S&D

Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia Yvonne Kaufmann, Wajid Khan, Constanze Krehl, Jo Leinen, Claudia Țapardel

VERTS/ALE

Pascal Durand, Josep Maria Terricabras

2

-

EFDD

Fabio Massimo Castaldo

NI

Diane James

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Entwurf von Änderungen des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

02360/2018 – C8-0132/2018 – 2018/0900(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.4.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

16.4.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Tiemo Wölken

15.5.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2018

22.10.2018

20.11.2018

 

Datum der Annahme

6.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Mary Honeyball, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Ana Miranda, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lucy Anderson, Georges Bach, Kostadinka Kuneva, Jeroen Lenaers, Philippe Loiseau

Datum der Einreichung

7.12.2018

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

20

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, Jens Rohde

EFDD

Joëlle Bergeron

ENF

Philippe Loiseau

PPE

Georges Bach, Geoffroy Didier, Rosa Estaràs Ferragut, Jeroen Lenaers, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss

S&D

Lucy Anderson, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Pascal Durand, Ana Miranda, Julia Reda

1

-

GUE/NGL

Kostadinka Kuneva

1

0

ECR

Angel Dzhambazki

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 15. Januar 2019
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