BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates
7.12.2018 - (COM(2018)0467 – C8-0314/2018 – 2018/0252(NLE)) - *
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Peter Kouroumbashev
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates
(COM(2018)0467 – C8-0314/2018 – 2018/0252(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0467),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0314/2018),
– gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0441/2018),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen Unionsmehrwert generieren. Diese finanzielle Unterstützung sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der Unionsmehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird. |
(2) Ein spezifisches Finanzierungsprogramm kann innerhalb der Union als Referenz für eine sichere Lösung technischer Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und für die Verbreitung entsprechender Kenntnisse dienen und so einen zusätzlichen Unionsmehrwert generieren. Diese finanzielle Unterstützung sollte auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung erfolgen, in der die besonderen Erfordernisse ermittelt werden und der Unionsmehrwert der Unterstützung für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle nachgewiesen wird. Mit dieser finanziellen Unterstützung sollte jedoch kein Präzedenzfall geschaffen werden, durch den die Finanzierung künftiger Stilllegungen kerntechnischer Anlagen auf Unionsebene festgelegt wird. Es sollte weiterhin hauptsächlich den Mitgliedstaaten obliegen, die Initiative für die Durchführung und Finanzierung der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu ergreifen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Programm sollte zudem die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in der Union sicherstellen, da diese Maßnahmen mit dem größten Unionsmehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt beitragen. |
(15) Mit dem Programm sollten zudem die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse und der Austausch bewährter Verfahren und gesammelter Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich des Stilllegungsprozesses in der Union sichergestellt werden, da diese Maßnahmen mit dem größten Unionsmehrwert verbunden sind und zur Sicherheit der Arbeitskräfte und der Öffentlichkeit insgesamt sowie zum Umweltschutz beitragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Das JRC sollte eine spezielle Initiative leiten, die es ermöglicht, Wissen auf dem Gebiet der Stilllegung auf Unionsebene auf strukturierte Weise zusammenzutragen, zu entwickeln und zu teilen, wobei eine internationale Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen wird. Im Rahmen der Initiative sollte vielschichtigen Herausforderungen etwa in den Bereichen Forschung und Innovation, Standardisierung, Regulierung, Aus- und Weiterbildung sowie Industrie Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Bei der Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten kerntechnischen Anlagen sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, damit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden. |
(16) Bei der Stilllegung der von dieser Verordnung erfassten kerntechnischen Anlagen sollte das beste verfügbare technische Know-how – einschließlich Know-how aus Drittländern – genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, damit international bewährte Verfahren Berücksichtigung finden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Höchstschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. |
(20) Maßnahmen im Rahmen des Kosloduj- und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien und der Slowakei finanziert werden. Im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis sollte eine Mindestschwelle für den Finanzbeitrag der Union festgelegt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer Kernreaktoren der ersten Generation zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen. |
In dieser Verordnung ist das Spezifische Finanzierungsprogramm für die „Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle“ (im Folgenden das „Programm“) festgelegt, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Während des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 trägt es dazu bei, Bulgarien und die Slowakei bei der sicheren Stilllegung ihrer vorzeitig abgeschalteten Kernreaktoren zu unterstützen und die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) durchzuführen, wobei der Schutz der Arbeiter insbesondere vor Gesundheitsgefahren sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherzustellen sind. |
Begründung | |
Die vorzeitige Abschaltung und anschließende Stilllegung des Reaktors war eine politische Verpflichtung, die Bulgarien als Voraussetzung für den Beitritt zur EU eingegangen ist. Bereits zwischen 1991 und 2002 wurden jedoch vor allem an den Blöcken 3 und 4 mit hohen Summen umfangreiche Modernisierungsprogramme durchgeführt, um die Reaktorkonstruktion entsprechend den wachsenden Sicherheitsanforderungen und technologischen Entwicklungen zu verbessern. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027, die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt. |
In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 einschließlich der genauen Aufteilung des Betrags auf die drei Programme, die Formen der Finanzierung durch die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden die „Gemeinschaft“) und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider; |
(2) „Stilllegungsplan“ das Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe, und das Programm zum Schutz der Arbeiter; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Plan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021-2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. |
2. Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum 2021–2027 zielt das Programm insbesondere darauf ab, Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Stilllegungsprogramms bzw. des Bohunice-Stilllegungsprogramms zu unterstützen, wobei die Bewältigung der sicherheitsrelevanten radiologischen Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und zum JRC-Stilllegungs- und -Abfallentsorgungs-Programm beizutragen und gleichzeitig für eine weite Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Verfahren zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie den Austausch dieser Erkenntnisse und Verfahren unter allen Mitgliedstaaten zu sorgen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen mit dem Ziel, in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln. |
(c) Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union und insbesondere der Industrie im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Bewirtschaftung und Entsorgung radioaktiver Abfälle mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag entfällt indikativ auf folgende Maßnahmen: |
2. Der in Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt: |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme bis zu dem in den Anhängen I und II genannten Höchstsatz finanziert werden. Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht mehr als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. |
Im Rahmen des Programms können förderfähige Kosten einer Maßnahme gemäß den Anhängen I und II finanziert werden. Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Kosloduj-Programms oder des Bohunice-Programms darf nicht weniger als 50 % betragen. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %. |
2. Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union für die im Zeitraum 2021–2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Höchstsatz der EU-Kofinanzierung für die im Zeitraum 2021-2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %. |
2. Der Mindestsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union für die im Zeitraum 2021–2027 finanzierten Vorhaben und Tätigkeiten beträgt 50 %. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm wurden im Rahmen der Verhandlungen über den EU-Beitritt Bulgariens und der Slowakei begründet. Der aktuelle Vorschlag folgt der Zusage der Union, beide Mitgliedstaaten bei der Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj bzw. des Kernkraftwerks Bohunice V1 finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus ist ein „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm“ (D&WM-Programm) für kerntechnische Forschungsstandorte der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission in Belgien, den Niederlanden, Deutschland und Italien vorgesehen. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung kerntechnischer Anlagen und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle im Rahmen eines gemeinsamen Instruments angegangen werden, um die Synergien und den Wissensaustausch zu optimieren. Dies entspricht der Absicht der Kommission, innerhalb der EU einen Maßstab für einen sicheren Umgang mit technischen Fragen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu setzen, sowie ihrem Vorschlag, ein europäisches Kompetenzzentrum zur Förderung bewährter Verfahren einzurichten.
Vorgeschlagene Verordnung
Der Berichterstatter begrüßt die vorgeschlagene Verordnung und die spezifische finanzielle Unterstützung der Union für dieses wichtige Vorhaben. Allerdings sind seiner Ansicht nach einige Anpassungen möglich, um optimale Ergebnisse zu erzielen.
Kraftwerk Ignalina in Litauen
Im Sinne der Kohärenz des EU-Rechts sollte die Stilllegung der Kraftwerke Kosloduj und Bohunice nach Ansicht des Berichterstatters im Einklang mit der aktuellen Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet werden wie die Stilllegung des Kraftwerks Ignalina in Litauen. Dies würde der Union auch die Erstellung des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erleichtern und ein objektiveres europäisches energiepolitisches Konzept – insbesondere hinsichtlich kerntechnischer Herausforderungen – ermöglichen.
Kofinanzierungssätze
In dem Vorschlag wird für die finanzielle Beteiligung der Union ein Höchstsatz von 50 % festgelegt, der im Falle Bulgariens und der Slowakei nicht der aktuellen Praxis (60 % bzw. 63 %) entspricht. Die vorgeschlagene Senkung des Kofinanzierungssatzes der Union wird eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Energiewirtschaft in beiden Ländern zur Folge haben.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Abschaltung und anschließende gleichzeitige Stilllegung von vier Blöcken des Kernkraftwerks Kosloduj (zwei vom Typ WWER 440 V 230 und zwei vom verbesserten Typ WWER 440 V 230) vorzeitig erfolgt ist. Bereits zwischen 1991 und 2002 wurden vor allem an den Blöcken 3 und 4 mit hohen Summen umfangreiche Modernisierungsprogramme durchgeführt, um die Reaktorkonstruktion entsprechend den wachsenden Sicherheitsanforderungen und technologischen Entwicklungen zu verbessern. Im Rahmen dieser Modernisierungsprogramme wurden etliche konstruktionstechnische Verbesserungen durchgeführt und abgeschlossen, die von unabhängigen internationalen Experten und im Rahmen von Sachverständigenprüfungen (darunter das Gutachten der Gruppe „Atomfragen“ von 2003) gebilligt wurden. Die Umsetzung der Stilllegungsmaßnahmen erforderte einerseits eine Anpassung der vorhandenen Infrastruktur, die nur auf in Betrieb befindliche Reaktoren ausgelegt war, und andererseits die Errichtung einer ganz neuen Stilllegungsinfrastruktur. Neben den Anstrengungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur sicheren Stilllegung der Reaktoren unternommen wurden, führte dies zu erheblichen Änderungen am nationalen Recht.
In der Slowakei ist der Staat derzeit mit nahezu 40 % an den direkten Gesamtkosten beteiligt, die mit der Stilllegung des Kernkraftwerks V1 verbunden sind. In diesen Kosten sind die Investitionen in die Errichtung von Infrastruktur für radioaktive Abfälle in Höhe von 310 Mio. EUR, die ohne Kofinanzierung durch die EU aus den eigenen nationalen Mitteln finanziert wurden, allerdings nicht enthalten.
In Anbetracht des Grundsatzes der Gleichbehandlung und verglichen mit dem Kofinanzierungssatz der Union von 80 %, der im Rahmen des litauischen Stilllegungsprogramms angewendet wurde, kann dieser Ansatz unausgewogen erscheinen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0467 – C8-0314/2018 – 2018/0252(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
2.7.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 5.7.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 5.7.2018 |
ENVI 5.7.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 21.6.2018 |
ENVI 21.6.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Peter Kouroumbashev 25.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.10.2018 |
5.11.2018 |
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Datum der Annahme |
3.12.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Jonathan Bullock, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Jakop Dalunde, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Seán Kelly, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Edouard Martin, Tilly Metz, Csaba Molnár, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Vladimir Urutchev, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pilar Ayuso, Michał Boni, Françoise Grossetête, Werner Langen, Marisa Matias, Răzvan Popa, Giancarlo Scottà |
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Datum der Einreichung |
7.12.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Lieve Wierinck |
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ECR |
Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský |
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GUE/NGL |
Marisa Matias, Neoklis Sylikiotis |
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PPE |
Pilar Ayuso, Michał Boni, Jerzy Buzek, Françoise Grossetête, Seán Kelly, Werner Langen, Janusz Lewandowski, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Hermann Winkler, Anna Záborská |
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S&D |
Zigmantas Balčytis, José Blanco López, Theresa Griffin, Eva Kaili, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Edouard Martin, Csaba Molnár, Răzvan Popa, Patrizia Toia, Martina Werner, Flavio Zanonato |
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VERTS/ALE |
Jakop Dalunde, Tilly Metz, Julia Reda |
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3 |
- |
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EFDD |
Jonathan Bullock |
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ENF |
Angelo Ciocca, Giancarlo Scottà |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung