BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

7.12.2018 - (COM(2018)0213 – C8-0152/2018 – 2018/0105(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Emil Radev


Verfahren : 2018/0105(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0442/2018
Eingereichte Texte :
A8-0442/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(COM(2018)0213 – C8-0152/2018 – 2018/0105(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0213),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0152/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2018[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0442/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um die Sicherheit in den Mitgliedstaaten und unionsweit zu erhöhen, sollten die für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen zentralen Meldestellen und Behörden leichter auf Informationen zugreifen können, damit sie Finanzermittlungen besser durchführen und die Zusammenarbeit untereinander verbessern können.

(2)  Um in den Mitgliedstaaten und unionsweit die Sicherheit zu erhöhen, die strafrechtliche Verfolgung von Finanzkriminalität zu verbessern, Geldwäsche zu bekämpfen und Steuerhinterziehung zu verhindern, sollten die für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen zentralen Meldestellen und Behörden leichter auf Informationen zugreifen können, damit sie Finanzermittlungen besser durchführen und die Zusammenarbeit untereinander verbessern können.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zur aufrichtigen, loyalen und zügigen Zusammenarbeit verpflichtet.

Änderungsantrag      4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Finanzbetrug und Geldwäsche betreffen die europäischen Steuerzahler. Die Bekämpfung dieser Straftaten ist daher nach wie vor eine Priorität für die EU.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein sofortiger und direkter Zugang zu Informationen in zentralen Bankkontenregistern ist für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung oder für die rechtzeitige Ermittlung, Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte oftmals unerlässlich. Ein Direktzugang ist die schnellste Art, auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zuzugreifen. In dieser Richtlinie sollten daher Vorschriften festgelegt werden, die den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und anderen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen direkten Zugang zu den in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen verschaffen.

(6)  Ein sofortiger und direkter Zugang zu Informationen in zentralen Bankkontenregistern ist für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung oder für die rechtzeitige Ermittlung, Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte oftmals unerlässlich. Ein Direktzugang ist die schnellste Art, auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zuzugreifen. In dieser Richtlinie sollten daher Vorschriften festgelegt werden, die den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten benannten Behörden der Mitgliedstaaten direkten Zugang zu den in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen verschaffen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da es in jedem Mitgliedstaat zahlreiche Behörden oder Stellen gibt, die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind und im Rahmen dieser Richtlinie ein verhältnismäßiger Zugang zu Finanz- und sonstigen Informationen gewährleistet werden soll, sollten die Mitgliedstaaten zur Benennung der Behörden verpflichtet werden, die für die Zwecke dieser Richtlinie auf zentrale Bankkontenregister zugreifen und zentrale Meldestellen um Informationen ersuchen dürfen.

(7)  Da es in jedem Mitgliedstaat zahlreiche Behörden oder Stellen gibt, die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind und im Rahmen dieser Richtlinie ein verhältnismäßiger Zugang zu Finanz- und sonstigen Informationen gewährleistet werden soll, werden die Mitgliedstaaten zur Benennung der Behörden verpflichtet, die für die Zwecke dieser Richtlinie auf zentrale Bankkontenregister zugreifen dürfen und zentrale Meldestellen um Informationen ersuchen können. Die Mitgliedstaaten werden ebenfalls verpflichtet, die Befugnisse dieser Behörden abzugrenzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

(9)  Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen, die nicht von den zentralen Meldestellen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Urheber von Straftaten, insbesondere kriminelle Gruppen und Terroristen, operieren häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten und siedeln ihre Vermögenswerte, einschließlich Bankkonten, oftmals in anderen Mitgliedstaaten an. Da schwere Straftaten, einschließlich Terrorismus, und die damit verbundenen Finanztätigkeiten nicht an Grenzen haltmachen, benötigen die zuständigen Ermittlungsbehörden häufig Zugang zu Informationen über Bankkonten in anderen Mitgliedstaaten.

(10)  Bei den Urhebern von Straftaten wie Finanzbetrug und Geldwäsche handelt es sich oft um kriminelle Gruppen und terroristische Organisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten operieren und ihre Vermögenswerte, einschließlich Bankkonten, oftmals in anderen Mitgliedstaaten ansiedeln. Da schwere Straftaten, einschließlich Terrorismus, und die damit verbundenen Finanztätigkeiten nicht an Grenzen haltmachen, benötigen die zuständigen Behörden, die strafrechtliche Ermittlungen durchführen, häufig Zugang zu Informationen über Bankkonten in anderen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Informationen, welche die zuständigen Behörden aus den nationalen zentralen Bankkontenregistern ziehen, können nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates14 und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 mit zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgetauscht werden.

(11)  Die Informationen, welche die zuständigen Behörden aus den nationalen zentralen Bankkontenregistern ziehen, können nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates14 und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates15 mit zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgetauscht werden, wobei die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten sind.

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14 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

14 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

15 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.

15 Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1.

 

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Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde der Rechtsrahmen der Union, der die Tätigkeit und Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen regelt, erheblich verbessert. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Im Unionsrecht sind jedoch nicht alle spezifischen Instrumente und Mechanismen festgelegt, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen müssen, um auf diese Informationen zugreifen und ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Mitgliedstaaten nach wie vor in vollem Umfang dafür zuständig sind, zentrale Meldestellen einzurichten und festzulegen, wie diese organisiert sind, können die verschiedenen zentralen Meldestellen nicht in gleichem Maße auf regulatorische Datenbanken zugreifen, was einen unzureichenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften und zentralen Meldestellen zur Folge hat.

(12)  Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde der Rechtsrahmen der Union, der die Tätigkeit und Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten, regelt, erheblich verbessert. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen – deren Rechtsstatus in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und von dem einer Verwaltungsbehörde über den einer Strafverfolgungsbehörde bis hin zu dem einer hybriden Behörde reicht – umfassen das Recht auf Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Im Unionsrecht sind jedoch nicht alle spezifischen Instrumente und Mechanismen festgelegt, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen müssen, um auf diese Informationen zugreifen und ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Mitgliedstaaten nach wie vor in vollem Umfang dafür zuständig sind, zentrale Meldestellen einzurichten und festzulegen, wie diese organisiert sind, können die verschiedenen zentralen Meldestellen nicht in gleichem Maße auf regulatorische Datenbanken zugreifen, was einen unzureichenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften und zentralen Meldestellen zur Folge hat.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Rechtssicherheit und die operative Wirksamkeit zu erhöhen, sollten in dieser Richtlinie Vorschriften festgelegt werden, die die zentralen Meldestellen in die Lage versetzten, mit ihren benannten zuständigen Behörden besser Informationen zu allen schweren Straftaten auszutauschen.

(13)  Um die Rechtssicherheit und die operative Wirksamkeit zu erhöhen, sollten in dieser Richtlinie Vorschriften festgelegt werden, die die zentralen Meldestellen in die Lage versetzten, mit den benannten zuständigen Behörden in ihrem Mitgliedstaat besser Informationen oder Analysen zu allen schweren Straftaten auszutauschen. Die zentralen Meldestellen sollten insbesondere verpflichtet werden, Informationen oder Analysen mit den benannten zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche, den damit verbundenen Vortaten und der Terrorismusfinanzierung sowie, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, von schweren Straftaten auszutauschen. Gleichzeitig sollt diese Richtlinie die operative Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht berühren; dazu gehört auch, dass sie in der Lage sein sollten, eigenständig zu entscheiden, ob Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden. Jede Weigerung, einem Auskunftsersuchen einer zuständigen Behörde in ihrem Mitgliedstaat nachzukommen, sollte angemessen erläutert werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Diese Richtlinie sollte auch einen klar definierten Rechtsrahmen vorgeben, der es den zentralen Meldestellen ermöglicht, von den benannten zuständigen Behörden gespeicherte einschlägige Informationen anzufordern, damit sie Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksam verhüten und bekämpfen können.

(14)  Diese Richtlinie sollte auch einen klar definierten Rechtsrahmen vorgeben, der es den zentralen Meldestellen ermöglicht, von den benannten zuständigen Behörden in ihrem Mitgliedstaat gespeicherte einschlägige Informationen anzufordern, damit sie Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksam verhüten, aufdecken und bekämpfen können.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Zentrale Meldestellen sollten sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden nur dann Informationen austauschen dürfen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um entweder schwere Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen oder Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

(15)  Zentrale Meldestellen sollten untereinander Informationen austauschen dürfen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um entweder Geldwäsche zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und, in Ausnahmefällen und dringenden Fällen, wenn dies hinreichend begründet wird, schwere Straftaten zu bekämpfen. Ein solcher Informationsaustausch sollte nicht behindert werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen und die Rolle der zentralen Meldestelle bei der Bereitstellung von Finanzinformationen und Finanzanalysen zu stärken, sollte diese befugt sein, Informationen oder Analysen auszutauschen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden oder bei den Verpflichteten auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle oder einer zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats eingeholt werden können. Dieser Austausch sollte die aktive Rolle einer zentralen Meldestelle bei der Verbreitung ihrer Analysen an andere zentrale Meldestellen nicht beeinträchtigen, wenn diese Analysen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeutende Anhaltspunkte, Verhaltensmuster oder Verdachtsmomente offenbaren, die für diese anderen zentralen Meldestellen von unmittelbarem Interesse sind. Die Finanzanalyse umfasst zum einen eine operative Analyse, die sich je nach Art und Umfang der erhaltenen Angaben und der erwarteten Verwendung der Informationen nach der Verbreitung auf Einzelfälle und spezifische Ziele oder auf geeignete ausgewählte Informationen konzentriert, und zum anderen eine strategische Analyse, die die Trends und Muster der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat. Den organisatorischen Status und die Rolle, die den zentralen Meldestellen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übertragen werden, sollte diese Richtlinie jedoch unberührt lassen.

(16)  Um Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen und die Rolle der zentralen Meldestelle bei der Bereitstellung von Finanzinformationen und Finanzanalysen zu stärken, sollte diese befugt sein, Informationen oder Analysen auszutauschen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden oder bei den Verpflichteten auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle oder einer zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats eingeholt werden können. Dieser Austausch sollte die aktive Rolle einer zentralen Meldestelle bei der Verbreitung ihrer Analysen an andere zentrale Meldestellen nicht beeinträchtigen, wenn diese Analysen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeutende Anhaltspunkte, Verhaltensmuster oder Verdachtsmomente offenbaren, die für diese anderen zentralen Meldestellen von unmittelbarem Interesse sind. Die Finanzanalyse umfasst zum einen eine operative Analyse, die sich je nach Art und Umfang der erhaltenen Angaben und der erwarteten Verwendung der Informationen nach der Verbreitung auf Einzelfälle und spezifische Ziele oder auf geeignete ausgewählte Informationen konzentriert, und zum anderen eine strategische Analyse, die die Trends und Muster der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat. Es ist unerlässlich, dass die zentralen Meldestellen von den zuständigen Behörden Rückmeldung über die Verwendung der bereitgestellten Finanzinformationen und über die Ergebnisse der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit diesen Informationen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Mechanismen einrichten, um einen solchen Informationsaustausch und Folgemaßnahmen zu ermöglichen. Den organisatorischen Status und die Rolle, die den zentralen Meldestellen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übertragen werden, sollte diese Richtlinie jedoch unberührt lassen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Zur Gewährleistung einer raschen, wirksamen und kohärenten Zusammenarbeit sollten für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen Fristen gesetzt werden. Informationen, die im Rahmen grenzübergreifender Fälle und Ermittlungen benötigt werden, sollten genauso rasch und vorrangig ausgetauscht werden wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Mit der Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. Kürzere Fristen sollten gelten, wenn dies hinreichend begründet werden kann und die Anträge mit bestimmten schweren Straftaten wie terroristischen Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung oder terroristischen Handlungen im Sinne des Unionsrechts in Verbindung stehen.

(17)  Zur Gewährleistung einer raschen, wirksamen und kohärenten Zusammenarbeit sollten für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen Fristen gesetzt werden. Informationen, die im Rahmen grenzübergreifender Fälle und Ermittlungen benötigt werden, sollten genauso rasch und vorrangig ausgetauscht werden wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Mit der Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird und dass die Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen in der Union harmonisiert werden. Kürzere Fristen sollten gelten, wenn dies hinreichend begründet werden kann und die Anträge mit bestimmten schweren Straftaten wie terroristischen Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung oder terroristischen Handlungen im Sinne des Unionsrechts in Verbindung stehen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen sollten in dieser Richtlinie ausdrücklich Art und Umfang der Informationen festgelegt werden, die zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Diese Richtlinie sollte keine Änderungen der derzeit geltenden Methoden der Datenerhebung bewirken.

(19)  In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen sollten in dieser Richtlinie ausdrücklich Art und Umfang der Informationen festgelegt werden, die zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Diese Richtlinie sollte keine Änderungen der derzeit geltenden Methoden der Datenerhebung bewirken. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, den Umfang der Finanz- und Bankkontoinformationen, die zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, auszuweiten. Sie könnten es den zuständigen Behörden auch erleichtern, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung anderer Straftaten als schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen. Diese Richtlinie sollte nicht von dem geltenden EU-Datenschutzrecht abweichen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterstützt Europol grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten transnationaler krimineller Vereinigungen. Nach der Verordnung (EU) 2016/794 sind die nationalen Europol-Stellen die Verbindungsstellen zwischen Europol und den für Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Um Europol die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre jeweilige zentrale Meldestelle die von Europol über die betreffende nationale Europol-Stelle gestellten Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen beantwortet. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass ihre jeweilige nationale Europol-Stelle Ersuchen Europols um Bankkontoinformationen beantwortet. Ersuchen von Europol müssen hinreichend begründet werden. Sie sind von Fall zu Fall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen.

(20)  Im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterstützt Europol grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten transnationaler krimineller Vereinigungen. In diesem Zusammenhang sollte Europol die Mitgliedstaaten über alle diese Mitgliedstaaten betreffenden Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten zu unterrichten. Nach der Verordnung (EU) 2016/794 sind die nationalen Europol-Stellen die Verbindungsstellen zwischen Europol und den für Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Um Europol die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre jeweilige zentrale Meldestelle befugt ist, die von Europol über die betreffende nationale Europol-Stelle gestellten Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen zu beantworten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass ihre jeweilige nationale Europol-Stelle befugt ist, Ersuchen Europols um Bankkontoinformationen zu beantworten. Ersuchen von Europol müssen hinreichend begründet werden. Sie sind von Fall zu Fall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen dürfen nicht gefährdet werden, und die Entscheidung, die angeforderten Informationen oder Analysen bereitzustellen, sollte bei der zentralen Meldestelle verbleiben. Um eine schnelle und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten Fristen für die Beantwortung von Anfragen von Europol durch die Meldestellen festgelegt werden.

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16 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

16 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen sollte die Kommission in naher Zukunft eine Folgenabschätzung durchführen, um zu bewerten, ob es möglich und zweckmäßig ist, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus wie eine europäische zentrale Meldestelle einzurichten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienz und einem hohen Datenschutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verarbeitung sensibler Finanzinformationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung ersichtlich werden könnten, nur insoweit zulässig sein sollte, als sie unbedingt notwendig und für eine bestimmte Ermittlung relevant ist.

(22)  Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienz und einem hohen Datenschutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verarbeitung sensibler Finanzinformationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung ersichtlich werden könnten, ausschließlich von eigens hierzu ermächtigte Personen durchgeführt werden und nur insoweit zulässig sein sollte, als sie unbedingt notwendig, für die Verhütung, Aufdeckung Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung einer bestimmten Straftat relevant und verhältnismäßig ist und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erfolgt.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt sind.

(23)  Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht), Artikel 48 (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), Artikel 49 (Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen) in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt sind. Mit dieser Richtlinie werden auch die Freiheit der Unternehmenstätigkeit und das Verbot der Diskriminierung geachtet und gewahrt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die nach dieser Richtlinie erlangten personenbezogenen Daten sollten nur dann von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist.

(25)  Alle nach dieser Richtlinie erlangten personenbezogenen Daten sollten nur dann von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu achten und die Auswirkungen des Zugangs zu den in zentralen Bankkontoregistern und Datenabrufsystemen enthaltenen Informationen zu begrenzen, sollten ferner Bedingungen für eine solche Zugangsbeschränkung festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für den im Rahmen dieser Richtlinie erfolgenden Zugang der zuständigen Behörden zu personenbezogenen Daten angemessene Datenschutzstrategien und -maßnahmen gelten. Auf Informationen mit personenbezogenen Daten, die von zentralen Bankkontenregistern oder über Authentifizierungsverfahren erlangt werden können, sollten nur befugte Personen zugreifen können.

(26)  Um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu achten und die Auswirkungen des Zugangs zu den in zentralen Bankkontoregistern und Datenabrufsystemen enthaltenen Informationen zu begrenzen, sollten ferner Bedingungen für eine solche Zugangsbeschränkung festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für den im Rahmen dieser Richtlinie erfolgenden Zugang der zuständigen Behörden zu personenbezogenen Daten angemessene Datenschutzstrategien und -maßnahmen gelten. Auf Informationen mit personenbezogenen Daten, die von zentralen Bankkontenregistern oder über Authentifizierungsverfahren erlangt werden können, sollte nur befugtes Personal zugreifen können. Das Personal, das Zugang zu diesen sensiblen Daten erhält, sollte eine Schulung über Sicherheitsverfahren in Bezug auf den Austausch und die Verarbeitung der Daten erhalten.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Kommission sollte drei Jahre nach dem Umsetzungstermin und danach alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung19 sollte die Kommission auch eine Bewertung dieser Richtlinie auf der Grundlage von Informationen vornehmen, die im Rahmen spezifischer Monitoringmodalitäten eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

(28)  Die Kommission sollte drei Jahre nach dem Umsetzungstermin und danach alle zwei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung19 sollte die Kommission auch eine Bewertung dieser Richtlinie auf der Grundlage von Informationen vornehmen, die im Rahmen spezifischer Monitoringmodalitäten eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

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_________________

19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Vorschriften erlassen werden, deren Ziel es ist, den Unionsbürgern durch die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität nach Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten. Aufgrund ihres transnationalen Charakters betreffen terroristische und kriminelle Bedrohungen die Union als Ganzes und müssen unionsweit angegangen werden. Werden Bankkonto- und Finanzinformationen in einem Mitgliedstaat nicht effizient genutzt, können Kriminelle sich dies zunutze machen und kann dies Folgen für andere Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)  Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Vorschriften erlassen werden, deren Ziel es ist, den Unionsbürgern durch die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität nach Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten. Aufgrund ihres transnationalen Charakters betrifft die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität die Union als Ganzes und muss unionsweit angegangen werden. Werden Bankkonto- und Finanzinformationen in einem Mitgliedstaat nicht effizient genutzt, können Kriminelle sich dies zunutze machen und kann dies Folgen für andere Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Da das Ziel dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen. Die Richtlinie sieht ferner Maßnahmen vor, die sowohl den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen als auch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erleichtern sollen.

(1)  In dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden. Die Richtlinie sieht ferner Maßnahmen vor, die sowohl den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen, wenn diese Informationen erforderlich sind, im Einzelfall, als auch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erleichtern sollen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird;

a)  die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird, sowie die Zuständigkeiten der nationalen Behörden, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, die von zentralen Meldestellen geführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen, und alle Arten von Informationen oder Daten, die von Behörden oder Verpflichteten zu den genannten Zwecken geführt werden und den zentralen Meldestellen ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;

e)  „Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen, finanzgeschäftliche Beziehungen, die von zentralen Meldestellen geführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen, und alle Arten von Informationen oder Daten, die von Behörden oder Verpflichteten zu den genannten Zwecken geführt werden und den zentralen Meldestellen ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  „Strafverfolgungsinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, die von zuständigen Behörden geführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, und alle Arten von Informationen oder Daten, die von Behörden oder privatrechtlichen juristischen Personen zu den genannten Zwecken geführt werden und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen;

f)  „Strafverfolgungsinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, die bereits von zuständigen Behörden geführt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, und alle Arten von Informationen oder Daten, die von Behörden oder privatrechtlichen juristischen Personen zu den genannten Zwecken geführt werden und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen; diese Informationen umfassen unter anderem Strafregister, Informationen über Ermittlungen oder laufende Strafverfolgungsmaßnahmen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen, Einziehungen und Rechtshilfetätigkeiten;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen:

g)  „Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen über Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächer:

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  „Finanzanalyse“ die von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführte operative und strategische Analyse;

k)  „Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführten operativen und strategischen Analyse;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Hierunter fallen auch die nationalen Europol-Stellen und die Vermögensabschöpfungsstellen.

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Hierunter fallen auch mindestens die nationalen Europol-Stellen und die Vermögensabschöpfungsstellen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, bei den zentralen Meldestellen Finanzinformationen oder Finanzanalysen anzufordern und diese entgegenzunehmen. Hierunter fallen auch die nationalen Europol-Stellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, bei den zentralen Meldestellen Finanzinformationen oder Finanzanalysen anzufordern und diese entgegenzunehmen. Hierunter fallen mindestens die nationalen Europol-Stellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen sowie etwaige Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [4 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen sowie etwaige Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Der Zugriff und die Abfrage wird auch als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen umgehend über einen automatisierten Mechanismus an die zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreift.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten, die über zentrale elektronische Datenerhebungssysteme Zugang zu Bankkontoinformationen gewähren, stellen sicher, dass die Behörde, die die Datenerhebungssysteme betreibt, die Suchergebnisse unverzüglich und ungefiltert an die zuständigen Behörden übermittelt.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch diese Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie 2018/XX/EU aufnehmen können.

(2)  Die auf der Grundlage dieser Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie 2018/XX/EU aufnehmen können.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen nationalen Behörden hohe Berufsstandards bei der Vertraulichkeit und dem Datenschutz wahren.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zugriff und Abfrage von den zuständigen Behörden durch technische und organisatorische Maßnahmen unterstützt werden, welche die Datensicherheit gewährleisten.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zugriff und Abfrage von den zuständigen Behörden durch technische und organisatorische Maßnahmen unterstützt werden, welche die Datensicherheit nach den höchsten verfügbaren technologischen Standards gewährleisten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Ergebnisse der Suche oder Abfrage;

d)  die eindeutigen Kennungen der Ergebnisse;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Kennungen des Beamten, der die Suche oder die Abfrage durchgeführt hat, und des Beamten, der die Suche oder die Abfrage angeordnet hat.

f)  die Kennungen des Beamten, der die Suche oder die Abfrage durchgeführt hat, und des Beamten, der die Suche oder die Abfrage angeordnet hat und, soweit möglich, die Identität des Empfängers der Ergebnisse der Suche oder der Abfrage.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Zusammenhang mit den zentralen Bankkontoregistern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die Arbeitnehmer die geltenden Bestimmungen, einschließlich der einschlägigen Datenschutzanforderungen, kennen. Diese Maßnahmen umfassen besondere Schulungsprogramme.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle verpflichtet ist, Ersuchen der von ihm nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder -analysen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen oder Analysen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich sind.

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle verpflichtet ist, begründete Ersuchen der von ihm nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat um Finanzinformationen oder -analysen von Fall zu Fall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen oder Analysen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich sind, und wenn diese Informationen von den ersuchenden zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeholt werden können. Für den Austausch gelten die in Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Ausnahmen. Eine Verweigerung ist angemessen zu begründen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die benannten zuständigen Behörden der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen oder Analysen sowie über die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Informationen oder Analysen durchgeführten Ermittlungen oder Überprüfungen geben.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm benannten zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und im Sinne der Vorschriften über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm benannten zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle in der Lage ist, Finanzinformationen oder -analysen mit anderen zentralen Meldestellen in der Union auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle im Sinne des Artikels 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 kostenlos Finanzinformationen oder -analysen mit anderen zentralen Meldestellen in der Union austauscht, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann. Eine Verweigerung ist angemessen zu begründen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die nach Absatz 1 um den Austausch von Finanzinformationen oder -analysen ersucht wird, diesem Ersuchen so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eingang des Ersuchens nachkommt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens 10 Tage verlängert werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die nach Absatz 1 um den Austausch von Finanzinformationen oder -analysen ersucht wird, diesem Ersuchen so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eingang des Ersuchens nachkommt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens 10 Tage verlängert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Übermittlung einer angemessenen Erklärung im Falle einer Verweigerung gemäß Absatz 1a.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle abweichend von Absatz 2 in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen, in denen sie nach Absatz 1 ersucht wird, bereits in ihrem Besitz befindliche Finanzinformationen oder Finanzanalysen im Zusammenhang mit bestimmten Ermittlungen zu einer als eine schwere Straftat eingestuften Handlung oder Verhaltensweise auszutauschen, die betreffenden Informationen oder Analysen spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens bereitstellt.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle abweichend von Absatz 2 in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen, in denen sie nach Absatz 1 ersucht wird, bereits in ihrem Besitz befindliche Finanzinformationen oder Finanzanalysen im Zusammenhang mit bestimmten Ermittlungen zu einer als eine schwere Straftat eingestuften Handlung oder Verhaltensweise auszutauschen, die betreffenden kostenlosen Informationen oder Analysen spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens bereitstellt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 4a vorgeschriebene vorherige Zustimmung der zentralen Meldestelle umgehend und so umfassend wie möglich erfolgt. Die zentrale Meldestelle, die um Zustimmung ersucht wurde, darf die Zustimmung nicht verweigern, es sei denn, diese würde eindeutig nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, könnte strafrechtliche Ermittlungen stören, stünde eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des Mitgliedstaates der ersuchten zentralen Meldestelle oder wäre in anderer Weise eindeutig nicht mit den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats vereinbar. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Übermittlung von Finanzdaten an Drittländer

 

Die Übermittlung von Finanzdaten an Drittländer und internationale Partner für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke ist nur unter den in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 oder in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Bedingungen zulässig.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9b

 

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten

 

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, auf Ersuchen und von Fall zu Fall Informationen, die sie durch den Zugang zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregistern erlangt haben, auszutauschen, wenn diese Bankkontoinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

 

(2)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen, um die bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats ersucht wurde, auf Ersuchen von einer benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und von Fall zu Fall auszutauschen, wenn diese Finanzinformationen oder Finanzanalysen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung der eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikation übermittelt werden, durch die ein hohes Maß an Datensicherheit sichergestellt wird. Dieses Netz muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gestellt wurden, von Fall zu Fall im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle befugt ist, ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gestellt wurden, von Fall zu Fall im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu beantworten. Es gilt Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Finanzinformationen und -analysen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle gestellt wurden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

entfällt

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt elektronisch über SIENA und gemäß der Verordnung (EU) 2016/794. Für das Ersuchen und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die bei SIENA Anwendung findet.

entfällt

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

 

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle befugt ist, im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung seiner Aufgaben von Fall zu Fall auf ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Finanzinformationen und -analysen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle gestellt wurden und die ihr bereits vorliegen, zu antworten.

 

(2)   Für den Austausch gelten die in Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Ausnahmen. Eine Verweigerung ist angemessen zu begründen.

 

(3)   Europol erstattet der zentralen Meldestelle über die nationale Europol-Stelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Finanzinformationen oder Finanzanalysen sowie über das Ergebnis der auf der Grundlage dieser Informationen oder Analysen im Einklang mit der Verordnung (EU)2016/794 durchgeführten Untersuchungen oder Inspektionen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10 b

 

Ausführliche Vorkehrungen für den Informationsaustausch.

 

(1)   Der Informationsaustausch nach den Artikeln 10 und 10 a erfolgt elektronisch über SIENA und gemäß der Verordnung (EU) 2016/794. Für das Ersuchen und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die bei SIENA Anwendung findet.

 

(2)   Der Informationsaustausch erfolgt so schnell wie möglich und in keinem Fall später als fünf Tage nach Eingang des Ersuchens. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens 10 Tage verlängert werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, darf bei Europol nur durch die Personen erfolgen, die eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurden.

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, erfolgt nur im Wege von Projekten der operativen Analyse, für die die besonderen Garantien gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 gelten.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Europol unterrichtet den nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/794 ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch nach Artikel 10 dieser Richtlinie.

(2)  Europol unterrichtet den nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/794 ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch nach Artikel 10 und Artikel 10 a dieser Richtlinie.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verarbeitung sensibler Daten

Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verarbeitung von Informationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung hervorgehen, ist nur insoweit zulässig, als dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und relevant ist.

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, Daten über ihren Gesundheitszustand oder Daten über das Sexualleben einer natürlichen Person oder ihre sexuelle Ausrichtung hervorgehen, ist nur in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 zulässig.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ausschließlich eigens hierzu ermächtigte Personen dürfen auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die in Absatz 1 genannten Daten einsehen und verarbeiten.

(2)  Ausschließlich eigens hierzu ermächtigte und geschulte Personen dürfen auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die in Absatz 1 genannten Daten einsehen und verarbeiten.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den Namen und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert;

a)  den Namen und die Kontaktdaten der Organisation und des Mitarbeiters, der die Informationen anfordert; und, soweit möglich, die Identität des Empfängers der Ergebnisse der Suche oder der Abfrage.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Ersuchen nachzukommen.

c)  den Gegenstand der gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Ersuchen nachzukommen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Rechtsvorschriften, die das Recht betroffener Personen auf Einsicht in die sie betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ganz oder teilweise beschränken, um

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht betroffener Personen auf Einsicht in die sie betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken.

(a)  die zentrale Meldestelle oder die zuständige nationale Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie ordnungsgemäß zu erfüllen;

 

(b)  behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen schweren Straftaten nicht gefährdet wird.

 

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung schwerer Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit und die Effizienz ihrer Systeme in Bezug auf die Nutzung von Finanz- und anderen Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung schwerer Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission erstellt bis zum [OJ please insert date: three years after the date of transposition of this Directive] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

(1)  Die Kommission erstellt bis zum [OJ please insert date: two years after the date of transposition of this Directive] und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Kommission bewertet die Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus, wie beispielsweise einer zentralen Meldestelle der EU.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum XXYY [26 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) (…)/2018: OJ please insert number of Directive amending Directive (EU) 2015/849] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum [24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) (…)/2018+] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

________________

 

+ ABl.: please insert number of Directive amending Directive (EU) 2015/849]

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Kommission erstellt bis zum [OJ please insert date: Die Kommission erstellt bis zum [ABl.: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem bewertet wird, ob spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um die diagonale Zusammenarbeit sicherzustellen, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Meldestelle in einem Mitgliedstaat mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls erforderlich zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorgelegt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Kommission erstellt bis zum [OJ please insert date: Die Kommission erstellt bis zum [ABl.: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem bewertet wird, ob spezifische Maßnahmen zur Einheitlichkeit des organisatorischen Status und der Rolle, die den zentralen Meldestellen nach dem nationalem Recht der Mitgliedstaaten übertragen wurden, erforderlich sind, um eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch sicherzustellen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls erforderlich zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorgelegt.

  • [1]  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 84.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Kriminelle Gruppen, u. a. Terroristen, operieren häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten, und ihre Vermögenswerte, einschließlich Bankkonten, sind in der Regel auf mehrere Orte in der EU oder sogar außerhalb der EU verteilt. Sie nutzen modernste Technologien, mit denen sie ihr Geld binnen Stunden zwischen mehreren Bankkonten in verschiedenen Währungen transferieren können.

Zeitnahe Informationen sind für strafrechtliche Ermittlungen bei schweren Straftaten unerlässlich. Ohne Finanzinformationen werden möglicherweise Gelegenheiten verpasst, schweren Straftaten nachzugehen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden. Auch gelingt es möglicherweise nicht, Terroranschläge zu vereiteln und Erträge aus Straftaten aufzuspüren und einzufrieren. Wenn nicht zu allen Konten einer verdächtigen Person Informationen vorliegen, kann es passieren, dass Vermögenswerte nur teilweise sichergestellt werden, der Betreffende Verdacht schöpft und die noch nicht aufgespürten Gelder von anderen Konten abziehen kann, die er gegebenenfalls innehat. Viele Untersuchungen laufen ins Leere, da es nicht gelingt, rechtzeitig, gezielt und umfassend auf die einschlägigen Finanzdaten zuzugreifen.

Um auf die Geschwindigkeit reagieren zu können, mit der Gelder in ganz Europa und weltweit transferiert werden können, müssen die derzeitigen Mechanismen für den Zugang zu Finanzinformationen und deren Austausch angepasst werden. Infolgedessen werden mehr strafrechtliche Ermittlungen zum Erfolg führen und somit auch mehr Straftäter verurteilt und Vermögenswerte eingezogen. Dies wird dazu beitragen, kriminelle Aktivitäten zu unterbinden und die Sicherheit in den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu erhöhen.

Vorschlag der Kommission

Zur Bewältigung der oben beschriebenen Herausforderungen schlägt die Kommission für die zuständigen Behörden einen Direktzugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern bzw. Datenabfragesystemen vor. Zu diesen Behörden zählen auch Steuerbehörden, Korruptionsbekämpfungsbehörden, wenn diese nach nationalem Recht strafrechtliche Ermittlungen durchführen, sowie die Vermögensabschöpfungsstellen, deren Aufgabe es ist, Erträge aus Straftaten zurückzuverfolgen und aufzuspüren, damit sie dann gegebenenfalls eingefroren und eingezogen werden können. Die Kommission schlägt außerdem vor, dass Europol über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten indirekten Zugang erhält.

Mit diesem Vorschlag wird ebenfalls die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen, zwischen zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zentralen Meldestellen und Europol über die nationalen Europol-Stellen erleichtert. In dem Vorschlag wird festgelegt, welche Arten von Informationen (Finanzdaten, Finanzanalysen, Strafverfolgungsinformationen) von den zuständigen Behörden bzw. den zentralen Meldestellen angefordert werden können, und zu welchen Straftaten die jeweiligen Behörden im Einzelfall – also bei einer bestimmten laufenden Ermittlung – Informationen austauschen können. Ferner werden die Fristen für den Informationsaustausch der zentralen Meldestellen festgelegt und die Nutzung eines sicheren Kommunikationskanals vorgeschrieben, um den Informationsaustausch noch weiter zu verbessern und zu beschleunigen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten alle zuständigen Behörden benennen, die Informationen anfordern dürfen. Mit dem Vorschlag wird also ein umfassenderer und wirksamerer, gleichzeitig aber verhältnismäßigerer Informationsaustausch sichergestellt.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Vorschlag der Kommission ist zu begrüßen, da der zeitnahe Informationsaustausch eine der Prioritäten des Europäischen Parlaments bei der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten, des Terrorismus und aller Formen schwerer Straftaten im Allgemeinen ist. Daher sind auch die Bestimmungen über den Zugang der zuständigen Behörden zu den nationalen Bankkonto-Registern oder Datenabrufsystemen im Zusammenhang mit der wirksamen Bekämpfung schwerer Straftaten zu begrüßen, da diese Texte auf der Fünften Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche aufbauen.

Der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden bei der Bekämpfung schwerer Straftaten muss verstärkt werden. Gleichzeitig ist auf die unterschiedlichen Strukturen und Formen der zentralen Meldestellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu achten und insbesondere auf die Notwendigkeit, die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestellen zu wahren. Daher wird vorgeschlagen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sein sollten, auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder der nationalen Europol-Stellen um Finanzinformationen oder -analysen zu reagieren, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Bereitstellung solcher Informationen oder Analysen sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder ob die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind.

Die Fristen für den Informationsaustausch wurden geringfügig verlängert, damit gewährleistet ist, dass die zentralen Meldestellen über genügend operative Zeit für ihre Antwort verfügen.

Nicht zuletzt soll das Datenschutzsystem an die bestehenden Rechtsvorschriften angepasst und Passagen, die zur Schaffung neuer Regelungen führen, gestrichen werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (28.11.2018)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
(COM(2018)0213 – C8-0152/2018 – 2018/0105(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Bernd Lucke

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um die Sicherheit in den Mitgliedstaaten und unionsweit zu erhöhen, sollten die für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen zentralen Meldestellen und Behörden leichter auf Informationen zugreifen können, damit sie Finanzermittlungen besser durchführen und die Zusammenarbeit untereinander verbessern können.

(2)  Um in den Mitgliedstaaten und unionsweit die Sicherheit zu erhöhen und die strafrechtliche Verfolgung von Finanzkriminalität zu verbessern, sollten die zentralen Meldestellen und die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verantwortlichen Behörden leichter auf Informationen zugreifen können, damit sie Finanzermittlungen besser durchführen und die Zusammenarbeit untereinander verbessern können.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten sind zur aufrichtigen, loyalen und zügigen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

(9)  Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen, die nicht von den zentralen Meldestellen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde der Rechtsrahmen der Union, der die Tätigkeit und Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen regelt, erheblich verbessert. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Im Unionsrecht sind jedoch nicht alle spezifischen Instrumente und Mechanismen festgelegt, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen müssen, um auf diese Informationen zugreifen und ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Mitgliedstaaten nach wie vor in vollem Umfang dafür zuständig sind, zentrale Meldestellen einzurichten und festzulegen, wie diese organisiert sind, können die verschiedenen zentralen Meldestellen nicht in gleichem Maße auf regulatorische Datenbanken zugreifen, was einen unzureichenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften und zentralen Meldestellen zur Folge hat.

(12)  Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde der Rechtsrahmen der Union, der die Tätigkeit und Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen – deren Rechtsstatus in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und von dem einer Verwaltungsbehörde über den einer Strafverfolgungsbehörde bis hin zu dem einer hybriden Behörde reicht – regelt, erheblich verbessert. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Im Unionsrecht sind jedoch nicht alle spezifischen Instrumente und Mechanismen festgelegt, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen müssen, um auf diese Informationen zugreifen und ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Da die Mitgliedstaaten nach wie vor in vollem Umfang dafür zuständig sind, zentrale Meldestellen einzurichten und festzulegen, wie diese organisiert sind, können die verschiedenen zentralen Meldestellen nicht in gleichem Maße auf regulatorische Datenbanken zugreifen, was einen unzureichenden Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften und zentralen Meldestellen zur Folge hat.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Gleichzeitig berühren die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht die unabhängige Arbeitsweise und Eigenständigkeit der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und sollten mit der genannten Richtlinie im Einklang stehen, was bedeutet, dass die zentralen Meldestellen weiterhin über die Befugnis und Fähigkeit verfügen, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und weiterhin in der Lage sind, eigenständig zu entscheiden, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Diese Richtlinie sollte auch einen klar definierten Rechtsrahmen vorgeben, der es den zentralen Meldestellen ermöglicht, von den benannten zuständigen Behörden gespeicherte einschlägige Informationen anzufordern, damit sie Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksam verhüten und bekämpfen können.

(14)  Diese Richtlinie sollte auch einen klar definierten Rechtsrahmen vorgeben, der es den zentralen Meldestellen ermöglicht, von den benannten zuständigen Behörden gespeicherte einschlägige Informationen anzufordern, damit sie Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksam verhüten, aufdecken und bekämpfen können.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen und die Rolle der zentralen Meldestelle bei der Bereitstellung von Finanzinformationen und Finanzanalysen zu stärken, sollte diese befugt sein, Informationen oder Analysen auszutauschen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden oder bei den Verpflichteten auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle oder einer zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats eingeholt werden können. Dieser Austausch sollte die aktive Rolle einer zentralen Meldestelle bei der Verbreitung ihrer Analysen an andere zentrale Meldestellen nicht beeinträchtigen, wenn diese Analysen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeutende Anhaltspunkte, Verhaltensmuster oder Verdachtsmomente offenbaren, die für diese anderen zentralen Meldestellen von unmittelbarem Interesse sind. Die Finanzanalyse umfasst zum einen eine operative Analyse, die sich je nach Art und Umfang der erhaltenen Angaben und der erwarteten Verwendung der Informationen nach der Verbreitung auf Einzelfälle und spezifische Ziele oder auf geeignete ausgewählte Informationen konzentriert, und zum anderen eine strategische Analyse, die die Trends und Muster der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat. Den organisatorischen Status und die Rolle, die den zentralen Meldestellen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übertragen werden, sollte diese Richtlinie jedoch unberührt lassen.

(16)  Um Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen und die Rolle der zentralen Meldestelle bei der Bereitstellung von Finanzinformationen und Finanzanalysen zu stärken, sollte diese befugt sein, Informationen oder Analysen auszutauschen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden oder bei den Verpflichteten auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle oder einer zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats eingeholt werden können. Dieser Austausch sollte die aktive Rolle einer zentralen Meldestelle bei der Verbreitung ihrer Analysen an andere zentrale Meldestellen nicht beeinträchtigen, wenn diese Analysen auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeutende Anhaltspunkte, Verhaltensmuster oder Verdachtsmomente offenbaren, die für diese anderen zentralen Meldestellen von unmittelbarem Interesse sind. Die Finanzanalyse umfasst zum einen eine operative Analyse, die sich je nach Art und Umfang der erhaltenen Angaben und der erwarteten Verwendung der Informationen nach der Verbreitung auf Einzelfälle und spezifische Ziele oder auf geeignete ausgewählte Informationen konzentriert, und zum anderen eine strategische Analyse, die die Trends und Muster der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Gegenstand hat. Die zentralen Meldestellen sollten Rückmeldungen über die Verwendung der bereitgestellten Informationen und Analysen erhalten. Den organisatorischen Status und die Rolle, die den zentralen Meldestellen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten übertragen werden, sollte diese Richtlinie jedoch unberührt lassen. Insbesondere sollten die zentralen Meldestellen nicht verpflichtet sein, dem Auskunftsersuchen nachzukommen, wenn es objektive Gründe für die Annahme gibt, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind. Jede Weigerung, einem Auskunftsersuchen einer anderen zentralen Meldestelle oder einer zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat der zentralen Meldestelle nachzukommen, sollte angemessen begründet werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Damit das Vertrauen und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden gestärkt und Geldwäsche und schwere Straftaten wirksamer bekämpft werden können, ist es unerlässlich, dass die zentralen Meldestellen von den zuständigen Behörden Rückmeldung über die Verwendung der bereitgestellten Finanzinformationen und über die Ergebnisse der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit diesen Informationen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher vorschreiben, dass die zuständigen Behörden der zentralen Meldestelle regelmäßig Rückmeldung geben müssen, und geeignete Mechanismen einrichten, um einen solchen Informationsaustausch und solche Folgemaßnahmen zu ermöglichen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Die benannten zuständigen Behörden sollten befugt sein, auf besonderes Ersuchen und im Einzelfall Informationen oder Analysen, die sich bereits in ihrem Besitz befinden oder die auf Ersuchen bei einer zentralen Meldestelle eingeholt werden können, mit den benannten zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Zur Gewährleistung einer raschen, wirksamen und kohärenten Zusammenarbeit sollten für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen Fristen gesetzt werden. Informationen, die im Rahmen grenzübergreifender Fälle und Ermittlungen benötigt werden, sollten genauso rasch und vorrangig ausgetauscht werden wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Mit der Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. Kürzere Fristen sollten gelten, wenn dies hinreichend begründet werden kann und die Anträge mit bestimmten schweren Straftaten wie terroristischen Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung oder terroristischen Handlungen im Sinne des Unionsrechts in Verbindung stehen.

(17)  Zur Gewährleistung einer raschen, wirksamen und kohärenten Zusammenarbeit sollten für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen Fristen gesetzt werden. Informationen, die im Rahmen grenzübergreifender Fälle und Ermittlungen benötigt werden, sollten genauso rasch und vorrangig ausgetauscht werden wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall. Mit der Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird und dass die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen in der Union harmonisiert werden. Kürzere Fristen sollten gelten, wenn dies hinreichend begründet werden kann und die Ersuchen mit bestimmten schweren Straftaten wie terroristischen Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung oder terroristischen Handlungen im Sinne des Unionsrechts in Verbindung stehen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen sollten sichere Einrichtungen für den Informationsaustausch genutzt werden, insbesondere das dezentrale Computernetz FIU.net („FIU.net“), das seit dem 1. Januar 2016 von Europol verwaltet wird, oder dessen Nachfolger sowie die von FIU.net angebotenen Techniken.

(18)  Für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen sollten das sichere und dezentrale elektronische Kommunikationsnetz FIU.net („FIU.net“) genutzt werden, das seit dem 1. Januar 2016 von Europol verwaltet wird, oder dessen Nachfolger sowie die von FIU.net angebotenen Techniken.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen sollten in dieser Richtlinie ausdrücklich Art und Umfang der Informationen festgelegt werden, die zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Diese Richtlinie sollte keine Änderungen der derzeit geltenden Methoden der Datenerhebung bewirken.

(19)  In Anbetracht der Sensibilität der Finanzdaten, die von den zentralen Meldestellen analysiert werden sollten, und der erforderlichen Datenschutzmaßnahmen sollten in dieser Richtlinie ausdrücklich Art und Umfang der Informationen festgelegt werden, die zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, den Umfang der Finanz- und Bankkontoinformationen, die zwischen den zentralen Meldestellen und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, zu erweitern. Die Mitgliedstaaten können es den zuständigen Behörden auch erleichtern, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung anderer Straftaten als schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen. Diese Richtlinie sollte keine Änderungen der derzeit geltenden Methoden der Datenerhebung bewirken und sie sollte nicht von dem geltenden EU-Datenschutzrecht abweichen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterstützt Europol grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten transnationaler krimineller Vereinigungen. Nach der Verordnung (EU) 2016/794 sind die nationalen Europol-Stellen die Verbindungsstellen zwischen Europol und den für Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Um Europol die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre jeweilige zentrale Meldestelle die von Europol über die betreffende nationale Europol-Stelle gestellten Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen beantwortet. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass ihre jeweilige nationale Europol-Stelle Ersuchen Europols um Bankkontoinformationen beantwortet. Ersuchen von Europol müssen hinreichend begründet werden. Sie sind von Fall zu Fall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen.

(20)  Im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates16 unterstützt Europol grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten transnationaler krimineller Vereinigungen. In diesem Zusammenhang ist Europol verpflichtet, die Mitgliedstaaten über alle sie betreffenden Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten zu unterrichten. Nach der Verordnung (EU) 2016/794 sind die nationalen Europol-Stellen die Verbindungsstellen zwischen Europol und den für Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Um Europol die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre jeweilige zentrale Meldestelle die von Europol über die betreffende nationale Europol-Stelle gestellten Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen rasch und nach besten Kräften beantwortet. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass ihre jeweilige nationale Europol-Stelle Ersuchen Europols um Bankkontoinformationen beantwortet. Ersuchen von Europol müssen hinreichend begründet werden. Sie sind von Fall zu Fall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen.

__________________

__________________

16 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

16 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu verbessern, sollte Europol ein eigenes Referat für die Unterstützung und Koordinierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen einrichten. Dieses Referat sollte befugt sein, die zentralen Meldestellen bei der gemeinsamen Analyse von grenzübergreifenden Fällen zu unterstützen, eigene Analysen durchzuführen und die Arbeit der zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren, wann immer dies für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienz und einem hohen Datenschutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verarbeitung sensibler Finanzinformationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung ersichtlich werden könnten, nur insoweit zulässig sein sollte, als sie unbedingt notwendig und für eine bestimmte Ermittlung relevant ist.

(22)  Um ein hohes Datenschutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verarbeitung sensibler Finanzinformationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung ersichtlich werden könnten, nur insoweit zulässig sein sollte, als sie unbedingt notwendig und für eine bestimmte Ermittlung relevant ist und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 steht.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die nach dieser Richtlinie erlangten personenbezogenen Daten sollten nur dann von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist.

(25)  Die nach dieser Richtlinie erlangten personenbezogenen Daten sollten nur dann von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist, und die Verarbeitung muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Um die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen Meldestellen zu überwinden, sollte eine europäische zentrale Meldestelle eingerichtet werden, die die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten in grenzübergreifenden Fällen koordiniert, ihnen Amtshilfe leistet und sie unterstützt. Dies wäre mit Blick auf einen integrierten EU-Finanzmarkt besonders angezeigt und zugleich ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt. Für den Empfang von Meldungen über verdächtige Transaktionen und deren Analyse und Weitergabe an die nationale zuständige Behörde wären weiterhin in erster Linie die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zuständig. Die zentrale Meldestelle der EU würde die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Instandhaltung und dem Ausbau der technischen Infrastruktur zur Sicherstellung des Informationsaustauschs unterstützen, ihnen bei der gemeinsamen Analyse von grenzübergreifenden Fällen und bei der strategischen Analyse Amtshilfe leisten und die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Fällen koordinieren.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Kommission sollte drei Jahre nach dem Umsetzungstermin und danach alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung19 sollte die Kommission auch eine Bewertung dieser Richtlinie auf der Grundlage von Informationen vornehmen, die im Rahmen spezifischer Monitoringmodalitäten eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

(28)  Die Kommission sollte drei Jahre nach dem Umsetzungstermin und danach alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. In diesem Bericht sollte auch bewertet werden, ob eine diagonale Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten sichergestellt und der organisatorische Status und die Rolle der zentralen Meldestellen im nationalen Recht harmonisiert werden muss. Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung19 sollte die Kommission auch eine Bewertung dieser Richtlinie auf der Grundlage von Informationen vornehmen, die im Rahmen spezifischer Monitoringmodalitäten eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

_________________

_________________

19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen. Die Richtlinie sieht ferner Maßnahmen vor, die sowohl den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen als auch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erleichtern sollen.

(1)  In dieser Richtlinie werden die Maßnahmen festgelegt, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu nutzen. Die Richtlinie sieht ferner Maßnahmen vor, die sowohl den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen als auch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen erleichtern sollen, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörden, untereinander Informationen auszutauschen oder von Verpflichteten Auskünfte einzuholen.

b)  die bestehenden Kanäle für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bzw. ihre Befugnisse nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, von Verpflichteten Auskünfte einzuholen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  „Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen:

g)  „Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen über Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächer:

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  „Finanzanalyse“ die von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführte operative und strategische Analyse;

k)  „Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführten operativen und strategischen Analyse;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la)  „zuständige Behörde“ a) jede Behörde, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder b) jede andere Stelle oder Organisation, der durch das nationale Recht die Ausübung öffentlicher Gewalt und öffentlicher Befugnisse für die Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Hierunter fallen auch die nationalen Europol-Stellen und die Vermögensabschöpfungsstellen.

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Hierunter fallen mindestens die nationalen Europol-Stellen und die Vermögensabschöpfungsstellen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, bei den zentralen Meldestellen Finanzinformationen oder Finanzanalysen anzufordern und diese entgegenzunehmen. Hierunter fallen auch die nationalen Europol-Stellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, bei den zentralen Meldestellen Finanzinformationen oder Finanzanalysen anzufordern und diese entgegenzunehmen. Hierunter fallen mindestens die nationalen Europol-Stellen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [6 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen sowie etwaige Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens [6 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist] die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen sowie etwaige Änderungen derselben im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden direkt mit.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte. Der Zugriff und die Abfrage gilt auch als direkt und umgehend, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen umgehend über einen automatisierten Mechanismus an die zuständigen Behörden übermitteln, sofern keine zwischengeschaltete Einrichtung in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die bestehenden und mit der fünften Geldwäscherichtlinie im Einklang stehenden Datenbanken verwendet werden können, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die durch diese Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie 2018/XX/EU aufnehmen können.

(2)  Die auf der Grundlage dieser Richtlinie eingeräumten Zugriffs- und Abfragebefugnisse erstrecken sich nicht auf die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten für wesentlich erachten und in die zentralen Bankkontenregister nach Artikel 32a Absatz 4 der Richtlinie 2018/XX/EU aufnehmen können.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der benannten zuständigen nationalen Behörden hohe Berufsstandards bei der Vertraulichkeit und dem Datenschutz einhält.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle verpflichtet ist, Ersuchen der von ihm nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder -analysen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen oder Analysen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich sind.

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle verpflichtet ist, Ersuchen der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder -analysen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen oder Analysen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen eindeutig negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, eindeutig irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Auskunftsersuchen nachzukommen. Eine Ablehnung ist unter Angabe der Gründe angemessen zu erläutern.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 3 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen geben. Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen ein, um einen raschen und sicheren Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen und den in Artikel 3 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden sowie Folgemaßnahmen dieser Stellen und Behörden zu Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm benannten zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm benannten zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen von Fall zu Fall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle in der Lage ist, Finanzinformationen oder -analysen mit anderen zentralen Meldestellen in der Union auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle in der Lage ist, kostenlos Finanzinformationen oder -analysen mit anderen zentralen Meldestellen in der Union auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Eine zentrale Meldestelle darf den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn er eindeutig nicht mit den Grundsätzen des nationalen Rechts vereinbar wäre, eindeutig nicht in den Geltungsbereich der Bestimmungen dieser Richtlinie fallen würde, strafrechtliche Ermittlungen stören könnte oder eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde. Diese Ausnahmefälle müssen so festgelegt werden, dass es nicht zu unangemessenen Einschränkungen des Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann. Eine Verweigerung ist angemessen zu begründen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die nach Absatz 1 um den Austausch von Finanzinformationen oder -analysen ersucht wird, diesem Ersuchen so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eingang des Ersuchens nachkommt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens 10 Tage verlängert werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die nach Absatz 1 um den Austausch von Finanzinformationen oder -analysen ersucht wird, diesem Ersuchen so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eingang des Ersuchens nachkommt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um höchstens 10 Tage verlängert werden. Die gleichen Fristen gelten für die Übermittlung einer angemessenen Begründung im Falle einer Verweigerung gemäß Artikel 9 Absatz 1a.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung des eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikationsnetzes FIU.net oder dessen Nachfolger übermittelt werden. Dieses Netz gewährleistet die sichere Kommunikation und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten. Bei einem technischen Versagen des FIU.net sind die Finanzinformationen oder Finanzanalysen auf jedem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung des eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikationsnetzes FIU.net oder dessen Nachfolger übermittelt werden. Dieses Netz gewährleistet die sichere Kommunikation und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten. Bei einem technischen Versagen des FIU.net sind die Finanzinformationen oder Finanzanalysen auf jedem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein ebenso hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet und bei dem ebenfalls ein schriftlicher Nachweis unter Bedingungen erstellt werden kann, die die Feststellung der Echtheit gestatten.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten

 

(1)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm nach Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, auf Ersuchen und von Fall zu Fall Informationen, die sie durch den Zugang zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32a der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichteten nationalen zentralen Bankkontenregistern erlangt haben, auszutauschen, wenn diese Bankkontoinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

 

(2)  Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen, um die bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats ersucht wurde, auf Ersuchen von einer benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und von Fall zu Fall auszutauschen, wenn diese Finanzinformationen oder Finanzanalysen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung der eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikation übermittelt werden, durch die für ein hohes Maß an Datensicherheit gesorgt wird. Dieses Netz gewährleistet die sichere Kommunikation, und in ihm muss ein schriftlicher Nachweis unter Bedingungen erstellt werden können, die die Feststellung der Echtheit gestatten.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gestellt wurden, von Fall zu Fall im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Europol-Stelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gestellt wurden, von Fall zu Fall im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Finanzinformationen und -analysen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle gestellt wurden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Finanzinformationen und -analysen, die von Europol über die nationale Europol-Stelle gestellt wurden, im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnisse und zur Erfüllung ihrer Aufgaben beantwortet.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Auskunftsersuchen nachzukommen. Eine Verweigerung ist angemessen zu begründen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Europol erstattet der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Verwendung der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Finanzinformationen oder Finanzanalysen sowie über die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Informationen oder Analysen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Referat „Analyse, Unterstützung und Koordinierung“ bei Europol

 

(1)  Europol richtet ein eigenes Referat für die Unterstützung und Koordinierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen ein. 

 

(2)  Das in Absatz 1 genannte Referat muss in der Lage sein, den zentralen Meldestellen bei der gemeinsamen Analyse von grenzübergreifenden Fällen Amtshilfe zu leisten, eigene Analysen durchzuführen und die Arbeit der zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren, wann immer dies für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, darf bei Europol nur durch die Personen erfolgen, die eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurden.

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, darf bei Europol nur durch die Personen erfolgen, die eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Datenschutzbestimmungen. Diese Verarbeitungsvorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verarbeitung von Informationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung hervorgehen, ist nur insoweit zulässig, als dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und relevant ist.

(1)  Im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ihre Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Ausrichtung nur insoweit zulässig, als es objektive Gründe gibt, dies im Einzelfall als erforderlich und relevant zu erachten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Ersuchen nachzukommen.

c)  den Gegenstand der gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Ersuchen nachzukommen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Rechtsvorschriften, die das Recht betroffener Personen auf Einsicht in die sie betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ganz oder teilweise beschränken, um

Die Mitgliedstaaten erlassen Rechtsvorschriften, die das Recht betroffener Personen auf Einsicht in die sie betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken, um

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Europäische zentrale Meldestelle

 

Die Kommission richtet eine europäische zentrale Meldestelle ein, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs, zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union zu erleichtern. Die europäische zentrale Meldestelle koordiniert die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Fällen, leistet ihnen Amtshilfe und unterstützt sie. Die europäische zentrale Meldestelle unterstützt die Mitgliedstaaten insbesondere bei der Instandhaltung und beim Ausbau der technischen Infrastruktur zur Sicherstellung des Informationsaustauschs, leistet ihnen bei der gemeinsamen Analyse von grenzübergreifenden Fällen und der strategischen Analyse Amtshilfe und koordiniert die Arbeit der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Fällen. Die Kommission stattet die europäische zentrale Meldestelle mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihre Aufgaben erfüllen kann.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung schwerer Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.

(1)  Die Mitgliedstaaten überprüfen die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Systeme in Bezug auf die Nutzung von Finanzinformationen und anderen Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, indem sie umfassende Statistiken führen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Kommission erstellt bis zum [ABl.: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem bewertet wird, ob spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um die diagonale Zusammenarbeit sicherzustellen, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Meldestelle in einem Mitgliedstaat mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls erforderlich zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorgelegt.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Kommission erstellt bis zum [ABl.: Bitte Datum einfügen: drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem bewertet wird, ob spezifische Maßnahmen zur Harmonisierung des organisatorischen Status und der Rolle, die den zentralen Meldestellen nach dem nationalem Recht der Mitgliedstaaten übertragen wurden, erforderlich sind, um eine wirksame Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch sicherzustellen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, falls erforderlich zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorgelegt.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0213 – C8-0152/2018 – 2018/0105(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

28.5.2018

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

Bernd Lucke

31.5.2018

Ersetzter Verfasser der Stellungnahme

Sander Loones

Prüfung im Ausschuss

22.10.2018

27.11.2018

 

 

Datum der Annahme

27.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Stefan Gehrold, Sven Giegold, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Petr Ježek, Georgios Kyrtsos, Philippe Lamberts, Werner Langen, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jeppe Kofod, Thomas Mann, Luigi Morgano, Andreas Schwab, Joachim Starbatty, Lieve Wierinck

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Thierry Cornillet, Petr Ježek, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck

ECR

Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Joachim Starbatty, Kay Swinburne

GUE/NGL

Marisa Matias, Martin Schirdewan, Miguel Viegas

PPE

Stefan Gehrold, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Werner Langen, Ivana Maletić, Thomas Mann, Fulvio Martusciello, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Anne Sander, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Esther de Lange

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Jeppe Kofod, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Luigi Morgano, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

Verts/ALE

Sven Giegold, Philippe Lamberts, Molly Scott Cato

0

-

 

 

2

0

EFDD

Bernard Monot, Marco Valli

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0213 – C8-0152/2018 – 2018/0105(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.4.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

28.5.2018

ECON

28.5.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

AFET

16.5.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Emil Radev

4.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.6.2018

15.10.2018

20.11.2018

3.12.2018

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Heinz K. Becker, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Cornelia Ernst, Romeo Franz, Kinga Gál, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, Ivari Padar, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Gérard Deprez, Anna Hedh, Emilian Pavel, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Max Andersson, France Jamet

Datum der Einreichung

7.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld

ECR

Helga Stevens

PPE

Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Roberta Metsola, Traian Ungureanu

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Ivari Padar, Emilian Pavel, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Max Andersson, Romeo Franz, Judith Sargentini, Josep-Maria Terricabras

2

-

ENF

Auke Zijlstra

NI

Udo Voigt

6

0

ECR

Branislav Škripek, Kristina Winberg

ENF

France Jamet

GUE/NGL

Malin Björk, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
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