BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
7.12.2018 - (COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Maria Arena
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0380),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0231/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom …[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ...[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0445/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für den Wandel (EFT) |
Begründung | |
Dies ist eine horizontale Änderung, die für den gesamten Text gilt. Notwendige Änderungen sollten von DLA (Rechts- und Sprachsachverständige) vorgenommen werden, wenn sie in den endgültigen Text der Verordnung aufgenommen wird. Deshalb wurden die entsprechenden Änderungen nicht in den endgültigen Bericht aufgenommen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und die Artikel 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Im Einklang mit Artikel 8 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“18 an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind. |
(4) Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“18 an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung und dem Übergang hin zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft, unter vollständiger Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse zeitnaher reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind. |
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18 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf |
18 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ 20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden. |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Die Vorteile eines offeneren Handels müssen zwar anerkannt werden, aber geeignete Mittel sind erforderlich, um damit zusammenhängende nachteilige Nebenwirkungen auszugleichen. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technologischen und ökologischen Veränderungen diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden. Etwaige gleichzeitig auftretende nachteilige Wirkungen der Globalisierung sowie des technologischen und ökologischen Wandels sollten umfassender von den einschlägigen Strukturfonds der Union, wie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), antizipiert werden, um eine bessere Anpassung der Wirtschaft und der Arbeitskräfte zu erreichen, und zwar indem dem Wirtschaftswachstum und dem technischen Fortschritt angemessene Sozialschutzmaßnahmen und aktive Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Seite gestellt werden. |
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20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de |
20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“21 betont die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit. |
(7) In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“21 betont die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit. |
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21 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de |
21 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt |
(8) Der Klimawandel, die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der ESF+, der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EFT, der auf eine rasche Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. |
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22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Das EFT-Programm sollte sichtbar sein und mehr und bessere Daten verlangen, damit der EFT einer fundierten wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden kann und bürokratische Hürden bei der Durchführung des Programms für strukturelle Anpassungshilfe vermieden werden können. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EFT als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels, der Digitalisierung und Automatisierung oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EFT in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, sollte der EFT ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
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27 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 171 final und Anhang COM(2018) 321 final. |
27 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 171 final und Anhang COM(2018) 321 final. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ seinen festen Standpunkt in Bezug auf die notwendige Mittelausstattung der wichtigsten Politikbereiche der Union im MFR 2021–2027, damit die in diesen Bereichen verfolgten Zwecke und Ziele erreicht werden können. Es forderte mit besonderem Nachdruck, dass die spezifischen Mittel aus dem MFR für KMU und für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verdoppelt werden. Es begrüßte mehrere Vorschläge, mit denen die derzeitigen Bestimmungen verbessert werden, und zwar in erster Linie die höheren Zuweisungen für besondere Instrumente. Es bekundete seine Absicht, zusätzliche Verbesserungen auszuhandeln, wo sich dies als notwendig erweist. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte – wie bereits erwähnt – die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. |
(14) Um den europäischen Charakter des EFT zu erhalten, sollte – wie bereits erwähnt – die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 200 Entlassungen innerhalb der jeweiligen Bezugszeiträume festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte es möglich sein, Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen zu stellen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Wenn auch das Subsidiaritätsprinzip zu achten ist und berücksichtigt werden muss, dass eine Umstrukturierung als Schwelle für einen EFT-Antrag beträchtliche Auswirkungen haben muss, sollte sich der EFT doch darum bemühen, Solidarität mit entlassenen Arbeitnehmern bei allen Arten von Unternehmen zu zeigen, unabhängig von ihrer Größe. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14b) Der EFT sollte ein besonderes Unionsinstrument bleiben, mit dem auf Situationen reagiert wird, die größere Umstrukturierungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt zur Folge haben. Die Union sollte ihre Bemühungen fortsetzen, tragfähigere Wege zur Bewältigung der Strukturveränderungen und Herausforderungen zu finden, von denen die Arbeitsmärkte betroffen sind und die zu solchen Ereignissen in den Mitgliedstaaten führen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. |
(17) Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends, wie etwa bei der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und bei der Nutzung von Mitteln aus dem EFT. Zu diesen Analysen gehören ausreichend aufgeschlüsselte Daten, insbesondere aus der Geschlechterperspektive, um Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern wirksamer bekämpfen zu können. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Das Europäische Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen (ERM) von Eurofound beobachtet mithilfe eines Netzwerks nationaler Korrespondenten in Echtzeit die Meldung größerer Umstrukturierungen in der Union. Das ERM ist sehr wichtig für den EFT und sollte insbesondere dadurch einen Beitrag zum Betrieb der EFT leisten, dass man mögliche Fälle, in denen eingegriffen werden muss, in einem frühen Stadium erkennen kann. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EFT haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer unabhängig von der Art und der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EFT-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
(19) Finanzbeiträge des EFT sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierten Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung in einen zukunftsorientierten Sektor abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Es sollte allerdings auch angestrebt werden, die Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen, einschließlich durch die Einrichtung von Genossenschaften, zu fördern. Die Maßnahmen sollten den voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die Finanzbeiträge sollten Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten und/oder Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, ergänzen und nicht ersetzen. Unternehmen sollten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EFT unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Bei der Umsetzung und Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, die der Wiedereingliederung der Begünstigten dienen, sollten die Mitgliedstaaten die Ziele der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt nutzen und besser verfolgen, um das beträchtliche geschlechtsspezifisches Gefälle innerhalb der Bereiche der IKT sowie der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT) zu verringern, indem die Weiterbildung und Requalifizierung von Frauen in diesen Bereichen gefördert werden. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten zudem verhindern, dass die vorherrschende Rolle eines Geschlechts in denjenigen Industrien und Bereichen fortgeführt wird, in denen dies bisher der Fall war. Eine stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts in verschiedenen Bereichen wie Finanzen, IKT und MINT würde zu einer Verringerung des Lohn- und Rentengefälles zwischen den Geschlechtern beitragen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden. |
(20) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass alle Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des siebenmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue hochwertige und dauerhafte Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten gegebenenfalls den den Entlassungen zugrundeliegenden Ursachen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket sollte mit dem Übergang zu einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Wirtschaft vereinbar sein. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EFT die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Im Zeitraum von März 2007 bis März 2017 gingen bei der Kommission 148 Anträge auf Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) aus 21 Mitgliedstaaten ein, die insgesamt fast 600 Millionen EUR betrafen, um 138 868 entlassene Arbeitnehmer und 2 944 Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), zu unterstützen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um unverzüglich vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EFT vorzulegen, und die Institutionen der Union sollten ihr Möglichstes tun, um diese schnell zu bewerten. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Für den EFT sollte stärker geworben werden, damit die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird und ihre Ziele besser erreicht werden. In den vergangenen Haushaltsjahren wurden sehr viele Mittel des Fonds nicht in Anspruch genommen, vor allem, weil nicht bekannt war, dass es den EGF gibt. Dies könnte dadurch behoben werden, dass der EFT mehr beworben wird und mehr Informationen über ihn und seine Möglichkeiten verbreitet werden, insbesondere bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Die Kommission sollte den Zugang für nationale und regionale Behörden vereinfachen, indem sie einen speziellen Helpdesk einrichtet, der allgemeine Auskünfte erteilt und Erläuterungen zu den Verfahren und zur Antragstellung anbietet. Dieser Helpdesk sollte Standardformulare für statistische Angaben und weitere Analysedaten zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren. |
(23) Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren und sie in das Verfahren zur Durchführung einbinden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen. |
(24) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung können Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern sie sollten sie nach Möglichkeit ergänzen. Ebenso wenig darf der Finanzbeitrag aus dem EFT nationale Maßnahmen ersetzen oder an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die entlassenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, und er sollte stattdessen einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. |
(25) Die Mitgliedstaaten sollten im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auf ihrem gesamten Staatsgebiet, einschließlich in ländlichen Gegenden, einen wirksamen Zugang zu Informationen über den EFT sicherstellen. Die Kommission sollte insbesondere die Verbreitung vorhandener bewährter Verfahren fördern, das Bewusstsein für die Kriterien des EFT für die Förderfähigkeit und die Antragsverfahren schärfen und mehr tun, damit der EFT bei Bürgern und insbesondere Arbeitnehmern stärker wahrgenommen wird. Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EFT vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Um den insbesondere während der ersten Monate jedes Jahres, in denen die Möglichkeiten von Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien häufig eingeschränkt sind, entstehenden Bedarf zu decken, sollte im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ein angemessener Betrag an Mitteln für Zahlungen für die Haushaltslinie des EFT zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann. Daher wird die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EGF ist nicht mehr erforderlich. |
(29) Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung schnell und effizient geleistet werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EFT-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen, zu vereinfachen und an die spezifischen Bedürfnisse anzupassen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EFT sichergestellt werden kann. Daher sollte die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EFT wäre nicht mehr erforderlich. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Im Fall der Schließung eines Unternehmens können entlassene Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen. |
(30) Im Fall der Schließung eines Unternehmens können entlassene Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen, und der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, kann die Mittel, die dringend erforderlich sind, um dieses Projekt zu verwirklichen, als Vorschuss gewähren. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen. |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EFT erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EFT-Maßnahmen vorlegen, der klare Überwachungsanforderungen erfüllen und ein Follow-up zu den Begünstigten sowie eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter enthalten sollte. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Kommunikationsmaßnahmen ergreifen, um die Finanzbeiträge des EFT zu fördern, die Herkunft von Unionsmitteln bekannt zu machen und die Sichtbarkeit von Maßnahmen, die im Rahmen des EFT von der Union finanziert werden, zu erhöhen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
Begründung | |
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (2017/2052(INI)) forderte das Parlament, dass das Ziel, dass 30 % der Ausgaben der EU für die Unterstützung von Klimazielen aufgewendet werden, spätestens bis 2027 erreicht wird. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein – |
(39) In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein und das Ziel berücksichtigen, die Zahl der Frauen in MINT-Berufen zu erhöhen – |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung legt die Ziele des EGF, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7. |
Die Verordnung legt die Ziele des EFT, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen und Kriterien für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EFT für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Ziel des EFT ist es, sozioökonomische Übergangsprozesse zu begleiten, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer durch die Förderung einer alternativen, nachhaltigen Beschäftigung unterstützt. Der EFT ist ein Nothilfefonds, der reaktiv operiert und zu einem gerechten Übergang beiträgt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen. |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern – unabhängig von der Art und der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses – und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 aufgegeben haben, zu bekunden und Maßnahmen zugunsten ihrer Wiederbeschäftigung finanziell zu unterstützen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EFT besteht darin, Unterstützung und Hilfe Arbeitnehmern im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen zu leisten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung, Automatisierung und technologischen Wandel, verursacht werden. Besonderes Gewicht muss auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen und der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gelegt werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer – unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses –, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein; |
(a) es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mindestens 200 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt. |
(c) es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen. |
3. Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, einschließlich Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau und die lokale oder regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EFT nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der EGF kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind. |
4. Der EFT kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die hauptsächlich auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Artikel 4 zum Zwecke von Artikel 5 berechnet wird. |
1. Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Artikel 4 zum Zwecke von Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 berechnet wird. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 innerhalb der in Artikel 5 genannten Bezugszeiträume; |
(a) entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 innerhalb der in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bezugszeiträume; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Abweichend von Artikel 5 können antragstellende Mitgliedstaaten aus dem EFT kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für NEETs (Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren), die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 25 Jahren oder, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren sind, erbringen, die der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten entsprechen, vorrangig für Personen, die arbeitslos geworden sind, oder die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest einige der Entlassungen in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt sind. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Ein Finanzbeitrag des EFT kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen unter Einbeziehung von Gewerkschaftsorganisationen und/oder Arbeitnehmervertretern bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter sowie in einer ressourcenschonenden Wirtschaft erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit individuell abgestimmter Schulung und/oder personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen, Kompetenzen und speziellen Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, personalisierte Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer. |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen für Kinderbetreuung, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer, und Einstellungsanreize für Arbeitgeber, einschließlich Anreize, flexible Arbeitsregelungen für entlassene Arbeitnehmer anzubieten. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. |
Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in die Gründung eines eigenen Unternehmens, einschließlich einer Genossenschaft, und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 25 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt sowie der Möglichkeit Rechnung, Arbeitnehmer in den in ihrer früheren Beschäftigung ausgeübten Beruf wiedereinzugliedern, wenn durch umfangreiche Umstrukturierungen ein Bedarf an neuen oder zusätzlichen Kompetenzen entstanden ist, und wenn vorhandene Kompetenzen möglichst effizient genutzt werden können. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Maßnahmen, mit denen gefördert wird, dass insbesondere benachteiligte, stärker armutsgefährdete oder ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. |
Die vom EFT unterstützten Maßnahmen dürfen auf keinen Fall an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen treten. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt. |
3. Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern und/oder mit den Sozialpartnern geschnürt. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. |
2. Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert. |
3. Die Kommission sollte dem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen in der Anfangsphase des Verfahrens technische Hilfe leisten. Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 60 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar. |
4. Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 40 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise dazu nicht in der Lage, kann diese Frist um weitere 20 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung vorab darlegt und dem betroffenen Mitgliedstaat diese Erklärung übermittelt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt; |
(b) die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) eine klare Darstellung der Maßnahmen, die bereits von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer ergriffen wurden und des ergänzenden Charakters der Finanzbeiträge aus dem EFT, die aufgrund der mangelnden Ressourcen der nationalen und regionalen Behörden beantragt wurden; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) einen Überblick über die Unionsmittel, die das entlassende Unternehmen in den fünf Jahren vor den Massenentlassungen bereits erhalten hat; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage; |
(e) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale, nationale oder gegebenenfalls grenzüberschreitende Wirtschafts- und Beschäftigungslage; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte; |
(f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, geringqualifizierte, ältere und junge Begünstigte sowie für Begünstigte aus benachteiligten Gebieten; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe m a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ma) eine Erklärung darüber, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen werden und dass jegliche Doppelfinanzierung vermieden wird. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden – im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen. |
2. Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler, lokaler und gegebenenfalls grenzüberschreitender Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln und ‑programmen kofinanziert werden – im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. |
3. Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bekundung von Solidarität mit den und zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds. |
4. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds und ‑programmen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile aller dafür geeigneten Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EFT sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Hilfe zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer und administrativer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken. |
1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EFT für die Finanzierung technischer und administrativer Hilfe für seine Umsetzung in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Datenerhebung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EFT sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer und administrativer Hilfe. Synergien mit eingerichteten Überwachungssystemen für Strukturveränderungen wie dem ERM werden gestärkt. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Führt die Kommission die technische Unterstützung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, stellt sie sicher, dass das Verfahren zur Benennung des Auftragnehmers, der ihre Verpflichtung übernimmt, transparent abläuft und dass alle EFT-Interessenträger, einschließlich des Europäischen Parlaments, entsprechend informiert werden. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen. |
4. Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EFT ein. Hierzu gehört auch die Einrichtung eines Helpdesks. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EFT zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. |
Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der europäische Mehrwert der Finanzierung hervorgehoben wird und dass sie die Kommission in ihren Bemühungen um die Erhebung von Daten unterstützen, damit die Haushaltstransparenz gestärkt wird. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EFT, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen und zu förderfähigen Maßnahmen, eine regelmäßig aktualisierte Liste von Kontakten in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. |
Die Kommission fördert die Verbreitung vorhandener bewährter Verfahren im Kommunikationsbereich und führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EFT durch, um die Sichtbarkeit des EFT zu steigern, das Bewusstsein für die Kriterien des EFT für die Förderfähigkeit und die Antragsverfahren zu schärfen, die Wirksamkeit des EFT zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union, auch Bürger und Arbeitnehmer in ländlichen Gegenden, für die der Zugang zu Informationen schwierig ist, über den EFT Bescheid wissen. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, eine Evaluierung durch und schlägt möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. |
1. Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, eine Evaluierung durch und schlägt innerhalb der in Artikel 9 Absatz 4 festgesetzten Frist einen Betrag für den Finanzbeitrag des EFT vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein. |
3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein und setzt den antragstellenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit. |
4. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat sowie anderen betroffenen Interessenträgern, einschließlich des Europäischen Parlaments, umgehend mit. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag. |
2. Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch. Sie werden in jedem Fall binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag umgesetzt und spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag durchgeführt. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so ersucht sie im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung um eine Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien. |
1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EFT erfüllt sind, legt sie einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen eines Monats nach der Übermittlung des Vorschlags an sie, ob der EFT in Anspruch genommen wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. |
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Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EFT unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. |
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Die Mittelübertragungen für den EFT werden im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird um eine Mittelübertragung ersucht, muss eine Zusammenfassung der Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags beigefügt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung von Haushaltsmitteln zustimmen. Der Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung. |
3. Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat über die Inanspruchnahme des EFT beschließen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EFT gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: |
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(a) die gemäß Artikel 9 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, |
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(b) den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 10 erfüllt sind, und |
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(c) eine Begründung der Höhe der vorgeschlagenen Beträge. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Ausnahmefälle |
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In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der größeren Umstrukturierung noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der größeren Umstrukturierung und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Muster für die Befragung der Begünstigten |
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Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannte Befragung der Begünstigten basiert auf dem Muster, das die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festlegt. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Art der Maßnahmen und wichtigste Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen EU-Fonds sowie – wann immer dies möglich ist – Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit jenen, die im Einklang mit dem Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden; |
(a) Art der Maßnahmen und erzielte Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen EU-Fonds, insbesondere ESF+, sowie – wann immer dies möglich ist – Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit jenen, die im Einklang mit dem Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden; |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ergebnisse einer sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; |
(d) Ergebnisse einer binnen sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; |
(e) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – Start-ups, Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor. |
2. Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die vollständigen und ordnungsgemäß geprüften Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungsgeschwindigkeit und zu möglichen Schwachstellen in den bestehenden Vorschriften, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. |
2. Der Bericht wird den Mitgliedstaaten, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EFT-Finanzbeiträge durch, die auch eine nachträgliche Folgenabschätzung bezüglich der Anwendung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umfasst. |
|
Zum Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung sammeln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten über EFT-Interventionen und unterstützte Arbeitnehmer. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 beinhalten nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge. |
3. Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 beinhalten nach Sektor und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 1 – Bezugsvermerk 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung, |
|
– mit zwei bis zehn Jahren Berufserfahrung, |
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– mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung. |
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (11.10.2018)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Karoline Graswander-Hainz
KURZE BEGRÜNDUNG
Einleitung
Der Handel ist seit einiger Zeit nicht nur gleichbedeutend mit Globalisierung, sondern gibt der Öffentlichkeit auch Anlass zu großer Besorgnis. Bei den Handelsabkommen aus jüngerer Zeit geht es nicht mehr schwerpunktmäßig darum, Regeln zur Unterstützung der Marktöffnung zu schaffen; vielmehr geht es um handelsbezogene Themen wie Investitionen und Rechte des geistigen Eigentums. Infolgedessen ist die weltweite Öffnung der Märkte mittlerweile eng mit Investitionen, Kapitalströmen und der Liberalisierung der Finanzmärkte verflochten, und die Auswirkungen des Handels greifen auf Belange in Zusammenhang mit Beschäftigung, Umwelt und dem technologischen Wandel über.
Auch wenn die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zu dem Schluss kommt, dass die Ergebnisse der Handelsliberalisierung insgesamt positiv ausfallen, so wirkt sie sich auf einige Branchen doch nachteilig aus, wobei Anpassungskosten, geringere Einkommen und der Verlust von Arbeitsplätzen die Folge sind. Die Wirklichkeit zeigt, dass es immer Gewinner und Verlierer gibt und dass die Handelsgewinne unter den Mitgliedstaaten und Regionen und auch innerhalb einzelner Gesellschaften nicht gleichmäßig verteilt sind. So sind soziale, wirtschaftliche und ökologische Ungleichheiten durch ungeregelten und unlauteren Handel in der Vergangenheit weiter verschärft worden.
Auf EU-Ebene wie auch auf einzelstaatlicher Ebene bedarf es flankierender Maßnahmen, mit denen negativen Auswirkungen vorgebeugt und angemessene Entschädigung für diejenigen geleistet werden kann, die durch den Handel oder die Globalisierung Schaden erleiden. Eine gerechte Verteilung des Wohlstands insbesondere unter der ärmeren Bevölkerung kann nur erreicht werden, wenn sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene Maßnahmen ergriffen werden. Die nationalen Regierungen haben bislang zu wenig getan, um dafür zu sorgen, dass der Handel allen zugutekommt. Umverteilung, Befähigung durch Bildung, vorausschauende arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und die Stärkung von Gewerkschaften sind handelsbezogene Themen, die in den politischen Zuständigkeitsbereich der einzelstaatlichen Regierungen fallen.
Darüber hinaus besteht auch bei der Europäischen Union (EU) noch Raum für Verbesserungen. Faire und ausgewogene Handelsabkommen sollten nicht nur Instrumente zur Schaffung von Wirtschaftswachstum, menschenwürdigen Arbeitsplätzen und nachhaltiger Entwicklung sein, sondern auch der Verbesserung und dem Schutz der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer vom Anfang bis zum Ende der globalen Lieferketten dienen. Bedauerlicherweise fehlen in den Handelsabkommen der EU und insbesondere in den Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung bis heute durchsetzbare Mechanismen zum Schutz von Arbeits- und Umweltnormen. Die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung zu stärken und die Verhängung von Sanktionen als letztes Mittel aufzunehmen, erfordert politischen Willen. Wenn die EU auf dem Gebiet des Handels die ausschließliche Zuständigkeit haben möchte, sollte sie auch die Verantwortung für die Veränderungen und Folgen, die sich aus ihren Handelsabkommen ergeben, übernehmen und ihr handelspolitisches Konzept ändern.
Die EU muss unbedingt nicht nur möglichen nachteiligen Auswirkungen von Handelsabkommen vorgreifen, sondern auch dafür sorgen, dass der Nutzen gerecht verteilt wird.
Die Europäische Kommission hat dies erkannt und im Jahr 2006 den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet, durch den Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund der Globalisierung, der Automatisierung oder der technologischen Entwicklung verloren haben, unterstützt und wieder in Arbeit gebracht werden sollen. Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise erweiterte die Kommission den Anwendungsbereich auf durch die Krise zu Schaden gekommene Menschen. Trotz des relativ geringen Budgets und komplexer Verfahren hat der EGF seit seinem Bestehen greifbare Ergebnisse für knapp 142 300 Arbeitnehmer aus der gesamten EU gebracht.
Die wichtigsten Bestandteile des Berichts:
Anwendungsbereich, Kriterien
Allerdings wurde festgestellt, dass das Potenzial des EGF nicht vollständig ausgeschöpft wurde und der Fonds bedauerlicherweise noch nicht hinreichend genutzt wird. Die Verfasserin der Stellungnahme geht daher über den Vorschlag der Kommission zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung hinaus. Der EGF sollte flexibler gestaltet werden, damit auch Arbeitnehmer, die aufgrund von Intra-EU-Handel und Standortverlagerungen entlassen werden, und Regionen, die von einem graduellen und kumulativen Konjunkturabschwung oder hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind, unterstützt werden können. Darüber hinaus sollte der EGF direkter mit bestimmten handelspolitischen Instrumenten wie etwa der Handelshilfe verknüpft werden.
Verfahren:
Neben dem Anwendungsbereich stimmt die Verfasserin der Stellungnahme der Kommission dahingehend zu, dass einige Verfahrenselemente verbessert werden müssen, damit die Dauer des Antragsverfahrens verkürzt und das Verfahren vereinfacht werden kann. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, dass ein Helpdesk eingerichtet wird, der die Mitgliedstaaten bei der Antragstellung unterstützt, und dass zum Zwecke der Verbesserung des Überwachungs- und Evaluierungsprozesses bessere Daten erhoben werden.
Da der EGF als sektorübergreifendes Instrument fungieren sollte, das Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer bietet, sollten soziale Akteure (Interessengruppen, nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften) eine wichtige Rolle spielen und stärker in die Tätigkeiten des EGF eingebunden werden, um so eine bessere Koordinierung des Prozesses und eine stärkere Abstimmung zwischen den verschiedenen bestehenden EU-Instrumenten zu ermöglichen.
Fazit:
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt einige Änderungen zu dem Vorschlag der Kommission vor. Diese sollen die Ausgangsbasis für weitere Überlegungen und Änderungen im Zuge des Rechtsetzungsprozesses im Parlament bilden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte15 als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt soll die Union für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewappnet werden, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die europäische Säule sozialer Rechte soll für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei großen Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen. |
(2) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte15 als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in unseren Gesellschaften und der Arbeitswelt soll die Union für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen des Klimawandels, der Globalisierung und der Digitalisierung gewappnet werden, indem eine inklusivere Entwicklung und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die europäische Säule sozialer Rechte soll für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei großen Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen. |
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15 https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de. |
15 https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union16 (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung17 an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente. |
(3) Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union16 (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung17 an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Handelsabkommen mit soliden und durchsetzbaren Kapiteln über Handel und nachhaltige Entwicklung können dazu dienen, nachhaltige Entwicklung zu erzielen sowie menschenwürdige Arbeitsplätze und integratives Wachstum zu schaffen, aber auch dazu, den Nutzen aus dem Handel unter den Regionen und Mitgliedstaaten und innerhalb einzelner Gesellschaften gerechter zu verteilen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente. |
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16 http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/. |
16 http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/. |
17 https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld. |
17 https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“18 an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind. |
(4) Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“18 an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung, der Entwicklung neuer Technologien und dem Übergang hin zu einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Wirtschaft, zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind. |
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18 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf |
18 https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden. |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Auswirkungen der Globalisierung besser antizipiert und ihre möglichen Vorteile gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende solide Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden. |
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20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de |
20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt |
(8) Der Klimawandel, die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. |
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22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Die multilaterale Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der Union sowie die Stärkung und Reformierung der multilateralen Einrichtungen sind von grundlegender Bedeutung, um diese gerechter und schlagkräftiger zu machen. Der EGF sollte Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer aus allen Sektoren, die von diesen Reformen betroffen sein könnten, und ein breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Soziale Akteure wie nichtstaatliche Organisationen und Gewerkschaften sollten im Interesse einer besseren Kommunikation und Abstimmung zwischen verschiedenen Instrumenten der Union stärker in die Tätigkeiten des EGF eingebunden werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Auf der Grundlage einer ständigen vorausschauenden Analyse des technologischen Wandels und der Auswirkungen des offenen Handels sollte die Union wieder eine ehrgeizige Industriepolitik verfolgen. Im Rahmen von Partnerschaften zwischen der Union und den besonders schwachen Regionen sollten strategische Investitionen vorgesehen werden, die erforderlich sind, um nachteilige Folgen des Handels und von Investitionsabkommen abzuwenden; darüber hinaus sollten in diesem Rahmen die Programme festgelegt werden, die eine Kofinanzierung der EU erfordern. Aus diesem Grunde bedarf es einer besseren Integration des bestehenden Kohäsionsfonds und des bestehenden Sozialfonds sowie einer besseren Finanzausstattung für diese. Programme dieser Art sollten auf NUTS-Ebene dezentralisiert und als wahrhaftige Partnerschaft zwischen der Union und den von ihrer Politik betroffenen Regionen konstruiert sein. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8c) Die europäischen Unternehmen sind wichtige Partner, wenn es darum geht, die Globalisierung zu gestalten und sicherzustellen, dass alle Nutzen daraus ziehen. Es gibt viele positive Beispiele, wie für nachhaltiges Wachstum gesorgt werden kann, das Anteilseignern, Beschäftigten und der Bevölkerung an den Unternehmensstandorten zugutekommt. Unternehmen, die ihren sozialen oder ökologischen Verpflichtungen nicht nachkommen, sollten hingegen zur Rechenschaft gezogen werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Der EGF wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates23 für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind. |
(9) Der EGF wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates23 für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Marktöffnung und der Globalisierung arbeitslos geworden sind. |
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23 Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1). |
23 Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Das EGF-Programm sollte sichtbar sein und mehr und bessere Daten verlangen, damit der EGF einer fundierten wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden kann und bürokratische Hürden bei der Durchführung des Programms für strukturelle Anpassungshilfe vermieden werden können. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Vor Abschluss eines neuen Handelsabkommens sollte die Kommission zum Zwecke der Antizipation nachteiliger Auswirkungen dafür sorgen, dass nach Sektoren und Regionen aufgeschlüsselt eine unabhängige und sorgfältige Ex-ante-Analyse der Folgen des vorgeschlagenen Abkommens durchgeführt wird, die sich auch auf die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt erstreckt. Mögliche nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, bevor ein neues Handelsabkommen abgeschlossen wird, könnte auch das Vertrauen der europäischen Bürger in die Handelspolitik wiederherstellen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11c) Der EGF sollte enger mit ausländischen Direktinvestitionen verknüpft werden, die sich in der Union sozial und ökologisch nachteilig auswirken können, aber auch mit bestimmten unlauteren handelspolitischen Maßnahmen, auf die mit Schutzinstrumenten nicht angemessen reagiert wird. Die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer aus der Union sollten gemäß den EGF-Bestimmungen für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Betracht kommen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des EGF durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß der EGF seine Ziele erreicht. Daraus ging hervor, dass der EGF ein wirksames Instrument ist, durch dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der EGF einen europäischen Mehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte. Dies bedeutet, dass die EGF-Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Weiterhin haben EGF-Interventionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung und führen der Öffentlichkeit den EU-Mehrwert der Intervention unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Herausforderungen festgestellt. Auf der einen Seite wurde das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen bewirkte. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Antragstellung in Mitgliedstaaten mit einem potenziellen EGF-Fall sind Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte einfach fehlendes Personal sein – die Mitgliedstaaten können derzeit nur technische Hilfe beantragen, wenn sie einen EGF-Fall abwickeln. Da Entlassungen unerwartet kommen können, wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren und einen Antrag ohne Verzögerungen einreichen können. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um eine wirksame und effektive Abwicklung von EGF-Fällen sicherzustellen. Der Schwellenwert von 500 Entlassungen wurde als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete.26 |
(12) Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des EGF durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß der EGF seine Ziele erreicht. Daraus ging hervor, dass der EGF ein wirksames Instrument ist, durch dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der EGF einen europäischen Mehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte. Dies bedeutet, dass die EGF-Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Weiterhin haben EGF-Interventionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung und führen der Öffentlichkeit den EU-Mehrwert der Intervention unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Herausforderungen festgestellt. Auf der einen Seite wurde das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel als zu langwierig, zu kompliziert und zu aufwändig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen bewirkte. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Antragstellung in Mitgliedstaaten mit einem potenziellen EGF-Fall sind Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte einfach fehlendes Personal sein – die Mitgliedstaaten können derzeit nur technische Hilfe beantragen, wenn sie einen EGF-Fall abwickeln. Da Entlassungen unerwartet kommen können, wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren und einen Antrag ohne Verzögerungen einreichen können. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um eine wirksame und effektive Abwicklung von EGF-Fällen sicherzustellen. Der Schwellenwert von 500 Entlassungen wurde als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete.26 |
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26 COM(2018) 297 final und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 192 final. |
26 COM(2018) 297 final und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 192 final. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels, der Digitalisierung und Automatisierung oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
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27 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 171 final und Anhang COM(2018) 321 final. |
27 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 171 final und Anhang COM(2018) 321 final. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten besonderes Augenmerk auf die Veränderungen, die derzeit im Welthandelsgefüge, in den globalen Wertschöpfungsketten, in den Bereichen Automatisierung und Digitalisierung sowie strukturell hinsichtlich der Arbeitsnormen vonstattengehen, wie auch auf die damit verbundenen Herausforderungen legen. Die Sozialwirtschaft der Union ist eine wesentliche Säule des europäischen Sozialmodells und ein wichtiges Instrument, um Menschen in die Lage zu versetzen, die nachteiligen Auswirkungen der Globalisierung und von Wirtschaftskrisen zu bewältigen. Aus diesem Grunde sollten soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und öffentliche Dienste von Handelsabkommen ausgenommen werden, und das Recht, öffentliche Dienste zu reglementieren, zu organisieren und anzubieten, muss in Handelsabkommen gewahrt werden. Die Kombination aus Globalisierung und technologischer Innovation wird es erfordern, dass der EGF die Vorschriften für die von ihm geleistete Unterstützung an diese neuen Standards in den Bereichen Handel, Technologie und Arbeit anpasst. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass diese Verordnung ab 2020 in Einklang mit diesen Herausforderungen steht. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sollte Kommission den Mitgliedstaaten in der Anfangsphase des Verfahrens technische Hilfe anbieten. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) Die Kommission sollte den Zugang für nationale und regionale Behörden vereinfachen, indem sie einen speziellen Helpdesk einrichtet, der allgemeine Auskünfte erteilt und Erläuterungen zu den Verfahren und zur Antragstellung anbietet. Dieser Helpdesk sollte Standardformulare für statistische Angaben und weitere Analysedaten zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. |
(25) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden, weil eine ausreichende Kenntnis des Antragsverfahrens die Inanspruchnahme des EGF verbessern könnte. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verordnung legt die Ziele des EGF, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7. |
Die Verordnung legt die Ziele des EGF, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen und Kriterien für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Der EGF trägt zu einem gerechten Übergang hin zu einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Wirtschaft, zu einer ausgewogeneren und gerechteren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und zur Entwicklung neuer Technologien bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt die Gleichheit, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt und die Inklusion zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten sowie innerhalb einzelner Gesellschaften. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, durch eine flexiblere Gestaltung und eine Vereinfachung des Verfahrens Unterstützung bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge einschließlich des Intra-EU-Handels, Marktöffnungen, mögliche nachteilige Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen, Standortverlagerungen, Dumping, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen sowie von KMU und Jungunternehmen bezüglich der Begründung eines Anspruchs. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen. |
3. Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU und Jungunternehmen beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist Bestandteil eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten und dem örtlichen Arbeitsmarkt anzupassen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert. |
3. Die Kommission sollte dem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen in der Anfangsphase des Verfahrens technische Hilfe leisten. Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen. |
4. Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein, wobei hierzu auch die Einrichtung eines Helpdesks gehört. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, die für seine Inanspruchnahme geltenden Kriterien, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliches Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird. Durch die Lizenz werden der Union folgende Rechte gewährt: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliches Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird. Durch die Lizenz werden der Union folgende Rechte gewährt: |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen. |
2. Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen, wobei den unterentwickelten aktiven Arbeitsmarkteinrichtungen einiger Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein. |
3. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein und setzt den antragstellenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; |
(e) Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – Jungunternehmen, Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch, die auch eine nachträgliche Folgenabschätzung bezüglich der Anwendung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umfasst. |
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Zum Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung sammeln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten über EGF-Interventionen und unterstützte Arbeitnehmer. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Karoline Graswander-Hainz 29.8.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.9.2018 |
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Datum der Annahme |
11.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 10 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Yannick Jadot, France Jamet, Elsi Katainen, Jude Kirton-Darling, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Adam Szejnfeld, William (The Earl of) Dartmouth, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Goffredo Maria Bettini, Sander Loones, Fernando Ruas, Paul Rübig, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Beatriz Becerra Basterrechea, Czesław Hoc, Stanisław Ożóg, Jozo Radoš, Anders Sellström |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
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EFDD |
Tiziana Beghin |
|
ENF |
France Jamet, Danilo Oscar Lancini |
|
GUE/NGL |
Eleonora Forenza, Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz |
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PPE |
Laima Liucija Andrikienė, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christophe Hansen, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Fernando Ruas, Paul Rübig, Tokia Saïfi, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Adam Szejnfeld |
|
S&D |
Maria Arena, Goffredo Maria Bettini, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster |
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Verts/ALE |
Heidi Hautala, Yannick Jadot |
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10 |
– |
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ALDE |
Beatriz Becerra Basterrechea, Elsi Katainen, J. Radoš |
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ECR |
C. Hoc, Sander Loones, S. Ożóg, Jan Zahradil |
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EFDD |
William (The Earl of) Dartmouth |
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EPP |
Christofer Fjellner, Anders Sellström |
|
0 |
0 |
|
– |
– |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.11.2018)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Manuel dos Santos
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Das Europäische Parlament hob in seinen Entschließungen vom 14. März 2018 und vom 30. Mai 2018 zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 die große Bedeutung der bereichsübergreifenden Grundsätze hervor, die dem MFR 2021–2027 und allen damit verbundenen Politikbereichen der Union zugrunde liegen sollten. In diesem Zusammenhang bekräftigte das Europäische Parlament seinen Standpunkt, dass die Union ihrer Zusage, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit gutem Beispiel voranzugehen, Taten folgen lassen muss, und bedauerte, dass es in den Vorschlägen zum MFR diesbezüglich an klarem und erkennbarem Engagement mangelt. Das Europäische Parlament forderte deshalb, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des nächsten MFR einfließen. Es hob außerdem hervor, dass die Beseitigung von Diskriminierung eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Verpflichtungen der Union mit Blick auf ein inklusives Europa erfüllt werden können, und forderte deshalb, dass die Bemühungen um Gender Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung auf alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des nächsten MFR ausgedehnt werden. Das Europäische Parlament unterstrich seinen Standpunkt, wonach die bereichsübergreifenden Ausgaben für den Klimaschutz aufgrund des Übereinkommens von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, 30 % betragen sollten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ seinen festen Standpunkt in Bezug auf die notwendige Mittelausstattung der wichtigsten Politikbereiche der Union im MFR 2021–2027, damit die in diesen Bereichen verfolgten Zwecke und Ziele erreicht werden können. Es forderte mit besonderem Nachdruck, dass die spezifischen Mittel aus dem MFR für KMU und für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verdoppelt werden. Es begrüßte mehrere Vorschläge, mit denen die derzeitigen Bestimmungen verbessert werden, und zwar in erster Linie die höheren Zuweisungen für besondere Instrumente. Es bekundete seine Absicht, zusätzliche Verbesserungen auszuhandeln, wo sich dies als notwendig erweist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder ‑verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige einschließlich geschäftsführender Inhaber von Mikrounternehmen und kleinen Unternehmen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. Es bedarf einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, damit die in dieser Verordnung festgelegten Fristen für die Prüfung von Anträgen auf die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF eingehalten werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Um den insbesondere während der ersten Monate jedes Jahres, in denen die Möglichkeiten von Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien häufig eingeschränkt sind, entstehenden Bedarf zu decken, sollte im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens ein angemessener Betrag an Mitteln für Zahlungen für die Haushaltslinie des EGF zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (2017/2052(INI)), dass möglichst bald, spätestens aber 2027, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für den Klimaschutz aufgewendet werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen. |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und Maßnahmen zugunsten einer Wiederbeschäftigung finanziell zu unterstützen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung mit Blick auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. |
3. Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bekundung von Solidarität mit den und zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. |
1. Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der europäische Mehrwert der Finanzierung hervorgehoben wird und dass sie die Kommission in ihren Bemühungen um die Erhebung von Daten unterstützen, damit die Haushaltstransparenz gestärkt wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche benutzerfreundliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen und Durchführungsdaten über den EGF seit seiner Einrichtung, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so ersucht sie im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung um eine Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien. |
1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt sie einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen eines Monats nach der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat, ob der EGF in Anspruch genommen wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. |
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Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet. |
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Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird um eine Mittelübertragung ersucht, muss eine Zusammenfassung der Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags beigefügt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung von Haushaltsmitteln zustimmen. Der Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung. |
3. Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat über die Inanspruchnahme des EGF beschließen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: |
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(a) die gemäß Artikel 9 Absatz 4 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, |
|
(b) den Nachweis, dass die Kriterien gemäß den Artikeln 5 und 10 erfüllt sind, und |
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(c) eine Begründung der Höhe der vorgeschlagenen Beträge. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Manuel dos Santos 28.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.8.2018 |
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Datum der Annahme |
5.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 3 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michael Detjen |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
|
ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez |
|
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere |
|
S&D |
Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Indrek Tarand |
|
3 |
- |
|
ECR |
Bernd Kölmel |
|
ENF |
André Elissen |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
1 |
0 |
|
ENF |
Marco Zanni |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (16.11.2018)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Gilles Pargneaux
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust oder Aufgabe der Tätigkeit bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Unbeschadet der sozialen Verantwortung der Unternehmen werden die Mitgliedstaaten ferner darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt |
_________________ |
_________________ |
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final, 13.12.2013). |
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final, 13.12.2013). |
Begründung | |
Im Anschluss an die Entschließung des Europäischen Parlaments (P8_TA(2018)0363) wurden EGF-Mittel für das Projekt eines Sozialplans für Entlassungen von niederländischen Bankangestellten bereitgestellt. Merkwürdig ist, dass die Banken selbst keinen Beitrag geleistet haben, zumal Unternehmen dazu angehalten werden. Obwohl die Banken in den Niederlanden Milliardengewinne erwirtschaftet haben, haben sie keinen Beitrag zu einem Sozialplan für entlassene Bankangestellte geleistet. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12) Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des EGF durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß der EGF seine Ziele erreicht. Daraus ging hervor, dass der EGF ein wirksames Instrument ist, durch dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der EGF einen EU-Mehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte. Dies bedeutet, dass die EGF-Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Weiterhin haben EGF-Interventionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung und führen der Öffentlichkeit den EU-Mehrwert der Intervention unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Herausforderungen festgestellt. Zuallererst sollte klar sein, dass die betreffenden Unternehmen und die Mitgliedstaaten für die Aufstellung der Sozialpläne zur Wiedereingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt die Hauptverantwortung tragen. Der EGF kann nur eine ergänzende Rolle spielen und sollte vorrangig in denjenigen Regionen zum Einsatz kommen, in denen weder das betreffende Unternehmen noch die nationalen und regionalen Behörden über die Ressourcen verfügen, um die notwendigen Maßnahmen zu finanzieren. Zudem wurde der EU-Mehrwert in den Fällen hinterfragt, in denen ein Unternehmen zunächst nationale Beihilfen und Beihilfen der Union erhält (beispielsweise für seine Innovationstätigkeiten), sich anschließend jedoch entschied, eine rentable Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat oder sogar in Drittländer zu verlagern, ohne seine Verantwortung für die Finanzierung der Wiedereingliederung der von der Schließung seiner Niederlassung betroffenen Arbeitnehmer zu übernehmen, und stattdessen – insbesondere im Rahmen einer Standortverlagerung innerhalb der Union – noch einmal an dem neuen Standort von Beihilfen zu profitieren. Darüber hinaus wurde das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel als zu langwierig angesehen. Viele Mitgliedstaaten berichteten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen bewirkte. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Antragstellung in Mitgliedstaaten mit einem potenziellen EGF-Fall sind Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Da Entlassungen unerwartet kommen können, wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren und einen Antrag ohne Verzögerungen einreichen können. Der Schwellenwert von 500 Entlassungen wurde als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete26. |
_________________ |
_________________ |
26 COM(2018) 297 final und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 192 final. |
26 COM(2018) 297 final und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 192 final. |
Begründung | |
Der EGF dient dem Zusammenhalt; deshalb sollten die ärmsten und am stärksten betroffenen Regionen Mittel aus dem Fonds erhalten. Unternehmen erhalten die Beihilfen häufig drei Mal: Zunächst im Rahmen ihrer Unternehmensaktivität, zum zweiten Mal im Rahmen der Schließung einer rentablen Niederlassung und zum dritten Mal, wenn eine Standortverlagerung innerhalb der EU stattfindet. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung dem Kofinanzierungssatz des ESF+ in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. |
(15) Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung 70 % der geschätzten Gesamtkosten betragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer (sowohl mit befristeten als auch unbefristeten Verträgen sowie Leiharbeitnehmer) ebenso wie Selbstständige (einschließlich Inhaber von Kleinst- und Kleinunternehmen), die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten die soziale Verantwortung der betreffenden Unternehmen unberührt lassen und in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, allerdings auch die Eigeninitiative bei der Schaffung von Arbeitsplätzen unter anderem mittels Genossenschaften fördern. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen sollten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Im Zeitraum von März 2007 bis März 2017 gingen bei der Kommission 148 Anträge auf Kofinanzierung aus dem EGF aus 21 Mitgliedstaaten ein, die insgesamt fast 600 Millionen EUR betrafen, um 138 868 entlassene Arbeitnehmer und 2 944 Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), zu unterstützen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21b) Sieben Mitgliedstaaten haben im Zeitraum zwischen 2007 und 2017 die verfügbare Unterstützung aus dem EGF nicht in Anspruch genommen. Es ist daher notwendig, sämtliche Fälle zu untersuchen, in denen regulatorische Hürden, mangelnde administrative Kapazitäten oder sonstige Hindernisse eine Teilnahme am EGF verhinderten, und Maßnahmen vorzuschlagen, um derartige Hindernisse zu beseitigen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, bedarf es unbedingt einer optimalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, damit die Fristen für die Prüfung von Anträgen auf die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag aus dem EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen. |
(24) Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen eines Sozialplans von den betreffenden Unternehmen ergriffen werden müssen, und Maßnahmen, die nationale oder regionale Behörden selbst finanzieren können, sowie Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern ergänzen. Es sollte verhindert werden, dass Unternehmen zunächst Unionsbeihilfen für ihre Aktivitäten, beispielsweise für ihre Innovationstätigkeit, erhalten, und im Anschluss daran rentable Niederlassungen schließen. Insbesondere in diesen Fällen sollten Beiträge des EGF an die Bedingung geknüpft werden, dass sich das betreffende Unternehmen finanziell beteiligt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen. |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
(37) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und gemäß Artikel 151 AEUV festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch den technologischen Wandel verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen sowie auf Mitgliedstaaten und Regionen, die am stärksten betroffen sind und in denen die nationalen und regionalen Behörden nicht über adäquate Ressourcen verfügen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die soziale Verantwortung der betreffenden Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Sozialplänen für entlassene Arbeitnehmer, bleibt von der Unterstützung aus dem EGF unberührt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aufgrund einer unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahme nicht erneuert wird; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „Begünstigter“ eine Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde. |
(d) „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für die finanziellen Interessen der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe zulasten des Haushalts der Union bewirkt oder bewirken würde. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in demselben oder in benachbarten Mitgliedstaaten oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in demselben oder in benachbarten Mitgliedstaaten liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Betrifft die Einstellung der Tätigkeit eine rentable Niederlassung, trägt das betreffende Unternehmen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer bei, vorzugsweise im Rahmen eines Sozialplans. Finanzbeiträge aus dem EGF werden an die Bedingung geknüpft, dass ein solcher Beitrag geleistet wird. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. |
Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten, insbesondere im Rahmen der Gründung von Genossenschaften, dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. |
Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten weder an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen noch aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt; |
(b) die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt und den Verpflichtungen, die sich aus Kollektivvereinbarungen oder Verhandlungen über einen Sozialplan ergeben, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) eine klare Darstellung der Maßnahmen, die bereits von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer ergriffen wurden und des ergänzenden Charakters der Finanzbeiträge aus dem EGF, die aufgrund der mangelnden Ressourcen der nationalen und regionalen Behörden beantragt wurden; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) einen Überblick über die Unionsmittel, die das entlassende Unternehmen in den fünf Jahren vor den Massenentlassungen bereits erhalten hat; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen; |
(i) für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte und Indikatoren, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind; |
(l) eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind und nicht an die Stelle von Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und passive Sozialschutzmaßnahmen zu ergreifen sind; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung |
Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung |
Begründung | |
Der Begriff „Geschlechter“ beinhaltet mehr als nur Männer und Frauen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Führt die Kommission die technische Unterstützung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, stellt sie sicher, dass das Verfahren zur Benennung des Auftragnehmers, der ihre Verpflichtung übernimmt, transparent abläuft und dass alle EGF-Interessenträger, einschließlich des Europäischen Parlaments, entsprechend informiert werden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. |
Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen und den von den Mitgliedstaaten übermittelten Bewertungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen. |
2. Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen darf 70 % der geschätzten Gesamtkosten gemäß Artikel 9 nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der größeren Umstrukturierungsmaßnahme noch verfügbaren Mittel des Fonds nicht ausreichen, um die von der Haushaltsbehörde als erforderlich betrachtete Hilfe zu leisten, kann die Kommission vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der größeren Umstrukturierungsmaßnahme und für das Folgejahr wird auf keinen Fall überschritten. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannte Befragung der Begünstigten basiert auf dem Muster, das die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegt. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Befragung der Begünstigten zu verwendende Muster festgelegt ist. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ergebnisse einer sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; |
(d) Ergebnisse einer binnen sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor. |
2. Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die vollständigen und gebührend geprüften Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Leistungen und Ergebnisse im Vergleich zu den festgelegten Zielvorgaben und enthält insbesondere Angaben zu solidem Finanzmanagement, den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. |
1. Die Kommission führt Alle vier Jahre auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. Diese Evaluierung enthält insbesondere Angaben zu der Leistung, zum EU-Mehrwert und zum soliden Finanzmanagement der Finanzbeiträge aus dem EGF. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Gilles Pargneaux 11.7.2018 |
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Datum der Annahme |
15.11.2018 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Indrek Tarand, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Caterina Chinnici, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Julia Pitera, Richard Sulík |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
|
ALDE |
Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová |
|
PPE |
Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Julia Pitera, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
|
S&D |
Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Derek Vaughan |
|
VERTS/ALE |
Bart Staes, Indrek Tarand |
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3 |
- |
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ECR |
Richard Sulík |
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GUE/NGL |
Luke Ming Flanagan, Dennis de Jong |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (26.10.2018)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Tamás Deutsch
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde ursprünglich 2007 eingerichtet, um den nachteiligen Folgen für die schwächsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer entgegenzuwirken, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge von Entlassungen betroffen sind. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen soll der EGF die berufliche Wiedereingliederung oder Selbstständigkeit insbesondere von benachteiligten, älteren und jungen Arbeitslosen, aber auch von anderen Arbeitnehmern in Gebieten und Wirtschaftszweigen erleichtern, die unter einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. Der erwiesene Mehrwert des EGF als sozialpolitisches Instrument der EU liegt darin, dass er sichtbare und gezielte finanzielle Unterstützung für personalisierte Programme zur Förderung der Umschulung und beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitnehmern bietet, die von Massenentlassungen betroffen sind.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, die EGF-Maßnahmen auch nach 2020 fortzusetzen. Der Vorschlag verdeutlicht den politischen Willen, das Recht der Menschen auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form zu stärken, damit sie Kompetenzen erwerben und bewahren können, die es ihnen ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.
Insbesondere begrüßt der Verfasser der Stellungnahme, dass der Anwendungsbereich des EGF auf weitere Gründe für Störungen wie etwa Automatisierung und Digitalisierung erweitert werden soll, um so neuen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Er ist daher der Auffassung, dass die Bezeichnung des Fonds angesichts der Tatsache, dass dieser sich nicht nur mit den Auswirkungen der Globalisierung befasst, nicht zutreffend ist und eine Umbenennung in Erwägung gezogen werden sollte.
Der Verfasser der Stellungnahme betont ferner, dass die Bearbeitungszeiten für die Anträge weiter verringert und die Verfahren vereinfacht werden müssen, damit über die Inanspruchnahme des EGF reibungslos und zügig beschieden werden kann und die Unterstützung diejenigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, schneller erreicht.
Damit auch kleinere Gruppen entlassener Arbeitnehmer leichter Nutzen aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ziehen können und die bürokratischen Hürden, die Mitgliedstaaten davon abhalten, einen Antrag zu stellen, abgebaut werden, schlägt der Verfasser der Stellungnahme außerdem vor, den für die Anträge geltenden Schwellenwert von den vorgeschlagenen 250 Entlassungen auf 150 Entlassungen zu senken. Massenentlassungen kommen nämlich weniger häufig vor, und KMU stellen heutzutage einen beträchtlichen Teil der Arbeitsplätze. Diese Änderung könnte sich daher für potenzielle Empfänger positiv auswirken und in allen Regionen der Europäischen Union die Möglichkeiten einer Wiederbeschäftigung verbessern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und den Artikeln 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Zusagen der Union im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommens von Paris“) und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union16 (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung17 an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente. |
(3) Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union16 (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung17 an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial und ökologisch) auch unter Berücksichtigung der Kultur auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente. |
_________________ |
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16 http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/. |
16 http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/. |
17 https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld. |
17 https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden. |
(6) In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen, Regionen und Staaten bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Auswirkungen der Globalisierung besser vorhergesehen und ihre zu erwartenden Nutzeffekte gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende solide Wiederbeschäftigungs- und Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden. |
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20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de. |
20 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“21 betont die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit. |
(7) In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“21 betont die Kommission die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb dieser zu verringern. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit. |
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21 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de. |
21 https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt |
(8) Die Globalisierung und der technologische Wandel wie auch der Klimawandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Finanzmittel der Union und die nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Auswirkungen auf die betreffenden Regionen, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Im Rahmen eines verstärkt vorausschauend angelegten Konzepts kann der EGF zur Unterstützung von Arbeitnehmern eingesetzt werden, die noch beschäftigt sind, aber in Kürze entlassen werden sollen. |
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22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
(13) Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern mithilfe hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung (etwa grüner Arbeitsplätze) in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels oder auch anderer Faktoren wie des geplanten Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft insbesondere in Regionen, die vom Ausstieg aus der Kohle betroffen sind, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die stärker antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (einschließlich Anhang27) keine Anwendung finden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Der Rückgang des Kohleabbaus und der Umstieg auf alternative Energieträger, der teilweise durch die europäische Klimaschutzpolitik bedingt ist, bringt für bestimmte Regionen, in denen in der Vergangenheit Kohle abgebaut wurde, große Herausforderungen mit sich. Gerade für Kohlebergbaugebiete impliziert der Kohleausstieg ökonomische Belastungen und Arbeitsplatzrisiken. Dieser Strukturwandel muss begleitet, unterstützt und sozial verträglich gestaltet werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte – wie bereits erwähnt – die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. |
(14) Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte – wie bereits erwähnt – die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme insbesondere in monoindustriellen Gebieten erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf mindestens 150 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region oder in benachbarten oder grenzüberschreitenden Regionen stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein, und um die Arbeitnehmer wirksam zu unterstützen, sollten auch die Besonderheiten des Dienstleistungssektors berücksichtigt werden. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, beispielsweise im Fall von Regionen, die bereits stark unter einer hohen Arbeitslosenquote leiden, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
(18) Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer (sowohl mit befristeten als auch unbefristeten Verträgen sowie Leiharbeitnehmer) ebenso wie Selbstständige (einschließlich Inhabern von Kleinst- und Kleinunternehmen), die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in hochwertige und nachhaltige Beschäftigung abzielen, entweder innerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs oder – durch Teilnahme an Programmen zur Weiterbildung und Weiterqualifizierung – außerhalb dieses. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen, regionalen oder nationalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die freiwillige und faire Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort oder in anderen Regionen eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, sowie auf den Zugang zu digitalen Technologien. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte stark eingeschränkt werden. Die Finanzbeiträge sollten einen Zusatznutzen darstellen und keine etwaigen finanziellen Verpflichtungen ersetzen, die gemäß Gesetzesvorschriften oder Tarifverträgen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Unternehmen fallen; Unternehmen sollten angehalten werden, einen Beitrag zur nationalen Kofinanzierung der Maßnahmen zu leisten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden. |
(20) Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte und hochwertige Beschäftigung finden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit geringerer Bildung oder unzureichenden Kompetenzen sowie junge und ältere Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, von Armut bedrohte Personen und Personen aus abgelegenen oder schwer zugänglichen Gebieten zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
(22) Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um unverzüglich vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen, und die EU-Institutionen sollten ihr Möglichstes tun, um diese schnell zu bewerten. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. |
(25) Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Über jeden einzelnen EGF-Fall sollten Berichte zur Verfügung gestellt werden, die hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse zu standardisieren sind. Dies hätte den zusätzlichen Vorteil, dass die Fälle vergleichbar werden und die Mitgliedstaaten somit bewährte Verfahren austauschen könnten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann. Daher wird die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EGF ist nicht mehr erforderlich. |
(29) Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung schnell und effizient zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen, zu vereinfachen und an die spezifischen Bedürfnisse anzupassen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann. Daher wird die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EGF ist nicht mehr erforderlich. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten. |
Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den durch die Globalisierung und den technologischen Wandel sowie den Übergang zu einer klimafreundlichen, kreislauforientierten, energieeffizienten und ressourcenschonenden Wirtschaft herbeigeführten Strukturwandel unterstützt, damit sie eine neue Beschäftigung finden. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt zwischen allen Regionen und Mitgliedstaaten und ergänzt die Maßnahmen, die im Rahmens des Europäischen Sozialfonds finanziert werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen. |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern mit befristeten, unbefristeten oder Zeitarbeitsverträgen sowie Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zu leisten, die eine möglichst schnelle Wiedereingliederung dieser Personen in den Arbeitsmarkt ermöglichen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Umstrukturierung oder Niedergang von Wirtschaftszweigen, Wettbewerbssituationen mit Wettbewerbern aus Drittstaaten, die mit Blick auf die Wettbewerbsregeln der EU eine Vorzugsstellung genießen, Handelsstreitigkeiten zwischen der EU und Drittstaaten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft insbesondere in vom Ausstieg aus der Kohle betroffenen Gebieten oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. Mit den Maßnahmen, für die finanzielle Beiträge aus dem Fonds bereitgestellt werden, wird sichergestellt, dass alle an diesen Maßnahmen teilnehmenden Arbeitnehmer binnen sechs Monaten ab dem Datum der Antragstellung eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung finden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; |
(a) „entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer – auch Leiharbeitnehmer –, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat; |
(b) „Selbstständiger“ eine Person – auch den Inhaber eines Unternehmens –, die weniger als 15 Arbeitskräfte beschäftigt hat; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) „Umstrukturierung“ jedwedes Arbeitsmarktgeschehen, das zu Entlassungen mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft eines bestimmten Gebiets führt. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein; |
(a) es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat oder in grenzüberschreitenden Regionen benachbarter Mitgliedstaaten innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in mindestens 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
(b) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mindestens 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 150 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt. |
(c) es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mindestens 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen. |
3. Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen insbesondere in monoindustriellen Gebieten schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. |
Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter in einer kreislauforientierten, energieeffizienten und ressourcenschonenden Wirtschaft erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer. |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Essenszuschüsse, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer. Vorbedingung für diese Maßnahmen ist die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine klimafreundliche, kreislauforientierte, ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft und dem Kohleausstieg in den Regionen vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt. |
3. Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern und mit den Sozialpartnern geschnürt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. |
2. Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, bestätigt die Kommission den Antragseingang und setzt den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 60 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar. |
4. Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 45 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar und schließt die Bewertung innerhalb einer um 20 Tage verlängerten Frist ab. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand; |
(d) gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und Bildungsstand; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage; |
(e) erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale, nationale oder gegebenenfalls grenzüberschreitende Wirtschafts- und Beschäftigungslage; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte; |
(f) eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, geringqualifizierte, ältere und junge Begünstigte sowie für Begünstigte aus benachteiligten Gebieten; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 5 – Buchstabe m a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ma) eine Erklärung darüber, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die aus den Strukturfonds finanzierten Maßnahmen ergänzen werden und dass jegliche Doppelfinanzierung vermieden wird. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden – im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen. |
2. Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler, lokaler und gegebenenfalls grenzüberschreitender Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln und ‑programmen kofinanziert werden – im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds. |
4. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds und ‑programmen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
2. Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge zusammen mit entsprechenden Begründungen und Informationen über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Begünstigte im Rahmen des EGF und die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Informationen mit dem Ziel zu veröffentlichen, die Sichtbarkeit des Fonds zu erhöhen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, eine Evaluierung durch und schlägt möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. |
1. Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten eine Evaluierung durch und schlägt binnen 15 Arbeitstagen nach Abschluss der Bewertung der Frage, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit. |
4. Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe einer ordnungsgemäßen Begründung umgehend mit. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so kommen die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Frage, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden. |
4. Besucht ein Begünstigter zu Zwecken der Weiterbildung oder Unternehmensgründung eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so kommen die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Frage, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ergebnisse einer sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln; |
(d) Ergebnisse einer sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungsgeschwindigkeit und zu möglichen Schwachstellen in den bestehenden Vorschriften, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. |
2. Der Bericht wird den Mitgliedstaaten, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 1 – Spiegelstrich 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung, |
|
– mit zwei bis zehn Jahren Berufserfahrung, |
|
– mit mehr als zehn Jahren Berufserfahrung. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Tamás Deutsch 20.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
27.9.2018 |
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Datum der Annahme |
25.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Victor Boştinaru, Mercedes Bresso, Andrea Cozzolino, Rosa D’Amato, Tamás Deutsch, Aleksander Gabelic, Iratxe García Pérez, Michela Giuffrida, Ivan Jakovčić, Marc Joulaud, Constanze Krehl, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Konstantinos Papadakis, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Liliana Rodrigues, Fernando Ruas, Monika Smolková, Ruža Tomašić, Ramón Luis Valcárcel Siso, Ángela Vallina, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan, Kerstin Westphal |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Raffaele Fitto, Elsi Katainen, Ivana Maletić, Bronis Ropė, Milan Zver |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
36 |
+ |
|
ALDE |
Ivan Jakovčić, Elsi Katainen, Iskra Mihaylova |
|
ECR |
Raffaele Fitto, Mirosław Piotrowski, Ruža Tomašić |
|
EFDD |
Rosa D'Amato |
|
GUE/NGL |
Martina Michels, Younous Omarjee, Ángela Vallina |
|
PPE |
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Daniel Buda, Tamás Deutsch, Marc Joulaud, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Ramón Luis Valcárcel Siso, Milan Zver, Lambert van Nistelrooij |
|
S&D |
Victor Boştinaru, Mercedes Bresso, Andrea Cozzolino, Aleksander Gabelic, Iratxe García Pérez, Michela Giuffrida, Constanze Krehl, Louis-Joseph Manscour, Liliana Rodrigues, Monika Smolková, Derek Vaughan, Kerstin Westphal |
|
VERTS/ALE |
Bronis Ropė, Monika Vana |
|
2 |
- |
|
ALDE |
Matthijs van Miltenburg |
|
NI |
Konstantinos Papadakis |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
10.9.2018
STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN
des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)
(COM(2018)0380 – C8-0231/2018 -2018/0202(COD))
Verfasserin: Vilija Blinkevičiūtė
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter legt dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten als federführendem Ausschuss folgende Änderungsanträge vor:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
(1) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Einklang mit Artikel 8 AEUV darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen, indem dafür gesorgt wird, dass die Umsetzung der aus dem EGF finanzierten Prioritäten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt, sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. |
(17) Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. Diese Analysen sollten gegebenenfalls die Bewertung der Geschlechterperspektive dieser Trends umfassen, damit sowohl mit dem EGF als auch mit anderen einschlägigen Instrumenten wirksamer gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen vorgegangen wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs, wobei neue Arten der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gefördert werden sollten, um erwerbstätige Eltern und Betreuer zu unterstützen und die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Beschäftigung zu fördern. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
Begründung | |
Es muss präzisiert werden, dass mit Formen der nachhaltigen Beschäftigung, bei denen die Begünstigten wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, auch für sämtliche in den nationalen Rechtsvorschriften und der künftigen EU-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gesorgt werden sollte, womit sowohl im Arbeits- als auch im Privatleben für eine bessere Gleichstellung der Geschlechter gesorgt wird. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
(19) Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, sowie gegebenenfalls auf die Überwindung geschlechtsspezifischer Stereotype im Bereich der Beschäftigung gelegt werden. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, das auf die Ermöglichung der Wiedereingliederung der zu unterstützenden Begünstigten abzielt, sollten die Mitgliedstaaten die Digitale Agenda und die Strategie für den digitalen Binnenmarkt nutzen und besser auf deren Ziele hinarbeiten, um den erheblichen geschlechtsspezifischen Diskrepanzen im IKT-Bereich und in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT) entgegenzuwirken, indem die Weiterbildung und die Umschulung von Frauen in den Bereichen IKT und MINT gefördert werden. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich die Verfestigung der traditionellen Vorherrschaft eines Geschlechts in diesen Branchen und Wirtschaftszweigen verhindern. Die stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts in verschiedenen Branchen wie etwa dem Finanzbereich und den Bereichen IKT und MINT würde zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles beitragen. |
Begründung | |
Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des EGF haben gezeigt, dass Frauen im Allgemeinen in den Branchen umgeschult werden, in denen traditionell überwiegend Frauen tätig sind und in denen niedrigere Löhne herrschen, wodurch sich das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle verfestigt. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen und dabei dem Erfordernis Rechnung tragen, gegen die Diskriminierung von Frauen in Bezug auf die Beschäftigung vorzugehen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. Die Umsetzung des EGF sollte zur Förderung nachhaltiger Beschäftigung beitragen, durch die für Chancengleichheit gesorgt und der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit gewahrt wird und Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, mit denen zur Gleichstellung der Geschlechter beigetragen wird, gefördert werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit betreuungsbedürftigen Angehörigen und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(25a) Angesichts des Grundsatzes der Gleichstellung sollten die Mitgliedstaaten für den wirksamen Zugang zu Informationen über den EGF in ihrem gesamten Hoheitsgebiet und auch im ländlichen Raum Sorge tragen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen. |
(31) Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen, wobei eindeutige Vorgaben für das Monitoring erfüllt und eine Weiterverfolgung der Begünstigten sowie eine Folgenabschätzung zur Gleichstellung der Geschlechter enthalten sein sollten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein – |
(39) In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein und das Ziel umfassen, die Teilhabe von Frauen in Berufen im Bereich MINT zu erhöhen – |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen. |
2. Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) „Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ den Umstand, dass es in den verschiedenen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags, insbesondere bei der Auswahl der Zielgruppen und bei der Festlegung der Kriterien, Indikatoren und Begünstigten, weder zu unmittelbarer noch zu mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kommen darf; |
Begründung | |
Die Begriffsbestimmung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sollte hinzugefügt werden, um die Geschlechterdimension der Verordnung zu stärken. Außerdem sollte die mittelbare Diskriminierung ausdrücklich erwähnt werden, da bei der Durchführung verschiedener Programme üblicherweise diese (unbeabsichtigte) Form der Diskriminierung auftritt. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere Frauen und die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Informationen zum lebenslangen Lernen, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten, wobei diese Tätigkeiten auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern durchgeführt werden und ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wird, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt aktiv bleiben; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; |
(a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Module zur Stärkung der Rolle, des Selbstvertrauens und der Motivation von Frauen, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer. |
(b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für berufstätige Eltern und Betreuer. |
Begründung | |
Der Kreis der Begünstigten sollte klargestellt werden, da er dem künftigen Rechtsakt entspricht. Da der Begriff „Betreuer“ im Unionsrecht nicht definiert ist, besteht die Gefahr, dass berufstätige Eltern nicht erfasst werden, wenn sich die Bestimmung ausschließlich auf Betreuer bezieht. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Maßnahmen zur besonderen Förderung benachteiligter Arbeitnehmer, stärker von Armut gefährdeter Personen und älterer Arbeitnehmer im Hinblick auf ihren Verbleib auf dem bzw. ihre Rückkehr auf den Arbeitsmarkt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35% der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen. |
Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 50 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung. |
Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen und nachhaltigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die in der digitalen und der nachhaltigen und umweltfreundlichen Branche und bei Arbeitsplätzen in diesen Bereichen nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit Rechnung, geschlechtsspezifische Diskrepanzen bei der Beschäftigung zu beseitigen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, das auf die Wiedereingliederung der zu unterstützenden Begünstigten in den Arbeitsmarkt abzielt, gehen die Mitgliedstaaten gegen die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen in den Bereichen Informatik, Kommunikationstechnologie, Naturwissenschaften, Mathematik und Technik vor, indem die Weiterbildung und die Umschulung von Frauen in Branchen wie etwa dem Finanzbereich und den Bereichen IKT und MINT gefördert werden, in denen traditionell überwiegend Männer tätig sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Geschlechterperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden, insbesondere bei der Auswahl von Zielgruppen, der Festlegung der Kriterien und Indikatoren und der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die Begünstigten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Geschlechterperspektive integrale Bestandteile aller geeigneten Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen. |
Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union, darunter auch Bürger und Erwerbstätige im ländlichen Raum, die beim Zugang zu Informationen vor Schwierigkeiten stehen, über den EGF Bescheid wissen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Spätestens sieben Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält: |
1. Spätestens sieben Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht mit öffentlich zugänglichen und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Angaben über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält: |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) eine gesonderte Folgenabschätzung zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Interventionen, über die Bericht erstattet wird; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. |
1. Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine geschlechterorientierte Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch. |
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.9.2018 |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0380 – C8-0231/2018 – 2018/0202(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.5.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 11.6.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 11.6.2018 |
BUDG 11.6.2018 |
CONT 11.6.2018 |
ENVI 11.6.2018 |
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REGI 11.6.2018 |
AGRI 5.7.2018 |
FEMM 11.6.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 21.6.2018 |
AGRI 20.6.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Maria Arena 31.5.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.9.2018 |
9.10.2018 |
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Datum der Annahme |
27.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Guillaume Balas, David Casa, Ole Christensen, Michael Detjen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Dominique Martin, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Georges Bach, Amjad Bashir, Tania González Peñas, Krzysztof Hetman, António Marinho e Pinto, Tamás Meszerics, Michaela Šojdrová, Tom Vandenkendelaere, Flavio Zanonato |
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Datum der Einreichung |
7.12.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
42 |
+ |
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ALDE |
Marian Harkin, António Marinho e Pinto, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber |
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ECR |
Czesław Hoc |
|
ENF |
Dominique Martin, Joëlle Mélin |
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GUE/NGL |
Tania González Peñas, Patrick Le Hyaric, João Pimenta Lopes |
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NI |
Lampros Fountoulis |
|
PPE |
Georges Bach, David Casa, Krzysztof Hetman, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Michaela Šojdrová, Romana Tomc, Tom Vandenkendelaere |
|
S&D |
Maria Arena, Guillaume Balas, Ole Christensen, Michael Detjen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato |
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VERTS/ALE |
Jean Lambert, Tamás Meszerics, Miroslavs Mitrofanovs |
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1 |
- |
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ECR |
Amjad Bashir |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung