BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

7.12.2018 - (COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Geoffroy Didier
Verfasser der Stellungnahme (*): Dennis de Jong,
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/0089(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0447/2018
Eingereichte Texte :
A8-0447/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0184),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0149/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8‑0447/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten Einrichtungen, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken.

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten repräsentativen Einrichtungen, die die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, der Erstattung des gezahlten Preises, einer Reparatur, eines Ersatzes, einer Beseitigung oder einer Vertragskündigung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen anzustrengen, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht zufriedenstellend gelöst. Um die Abschreckung von rechtswidrigen Praktiken zu verbessern und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, muss der Mechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gestärkt werden. Angesichts der zahlreichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen.

(2)  Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 wurden qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen anzustrengen, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht zufriedenstellend gelöst. Um die Abschreckung von rechtswidrigen Praktiken zu verbessern, Anreize für eine gute und verantwortungsvolle Geschäftspraxis zu setzen und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, muss der Mechanismus zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gestärkt werden. Angesichts der zahlreichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen. Die Union muss auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV unbedingt eingreifen, damit sowohl der Zugang zum Recht als auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet werden, da dadurch Kosten und Aufwand im Zusammenhang mit Einzelklagen verringert werden.

__________________

__________________

29 ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

29 ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen. Sie sollte es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage.

(3)  Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen, und zwar sowohl bei innerstaatlichen als auch bei grenzüberschreitenden Verstößen. Sie sollte es qualifizierten repräsentativen Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln darauf auszurichten, dass die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sichergestellt wird, und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, frühere Erfahrungen in Zusammenhang mit ergebnislosen Klagen, übermäßig langwierige Verfahren, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage, womit für eine höhere Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gesorgt werden soll.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es ist wichtig, dass das notwendige Gleichgewicht sichergestellt wird zwischen einerseits dem Zugang zur Justiz und andererseits den Verfahrensgarantien gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollten Elemente wie Strafschadensersatz und das Fehlen von Einschränkungen des Anspruchs auf Klageerhebung im Namen der geschädigten Verbraucher vermieden werden, und es sollten klare Vorschriften über verschiedene Verfahrensaspekte wie die Benennung qualifizierter Einrichtungen, die Herkunft ihrer Mittel und die Art der zur Untermauerung der Verbandsklage erforderlichen Informationen festgelegt werden. Die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aufteilung der Verfahrenskosten sollte die vorliegende Richtlinie unberührt lassen.

(4)  Es ist wichtig, dass das notwendige Gleichgewicht sichergestellt wird zwischen einerseits dem Zugang zur Justiz und andererseits den Verfahrensgarantien gegen Klagemissbrauch, der die Fähigkeit von Unternehmen, im Binnenmarkt tätig werden zu können, ungerechtfertigt beeinträchtigen könnte. Um den Missbrauch von Verbandsklagen zu verhindern, sollten Elemente wie Strafschadenersatz und das Fehlen von Einschränkungen des Anspruchs auf Klageerhebung im Namen der geschädigten Verbraucher vermieden werden, und es sollten klare Vorschriften über verschiedene Verfahrensaspekte wie die Benennung qualifizierter repräsentativer Einrichtungen, die Herkunft ihrer Mittel und die Art der zur Untermauerung der Verbandsklage erforderlichen Informationen festgelegt werden. Die unterlegene Partei sollte die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation und Umwelt abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Interessen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

(6)  Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts erfassen, zum einen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden, und zum anderen zum Schutz der Kollektivinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Diese Richtlinie gilt für Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts. Die breite Wirkung beginnt, sobald zwei Verbraucher betroffen sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht festgelegt werden. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union gelten für die in dieser Richtlinie dargelegten Verbandsklagen.

(9)  Mit dieser Richtlinie sollten keine Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht festgelegt werden. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union gelten für die in dieser Richtlinie dargelegten Verbandsklagen; dadurch soll eine Zunahme der Fälle, in denen willkürlich der günstigste Gerichtsstand gewählt wird, verhindert werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Diese Richtlinie sollte die Anwendung von EU-Vorschriften über das internationale Privatrecht in grenzüberschreitenden Fällen unberührt lassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung – Brüssel I), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gelten für die durch diese Richtlinie erfassten Verbandsklagen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da nur qualifizierte Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder oder der Dauerhaftigkeit der Einrichtung oder Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen könnte. Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Diese Kriterien sollten sowohl für im Voraus benannte qualifizierte Einrichtungen gelten als auch für qualifizierte Einrichtungen, die eigens für die Zwecke einer bestimmten Klage bezeichnet werden.

(10)  Da nur qualifizierte repräsentative Einrichtungen Verbandsklagen erheben können, sollten diese qualifizierten repräsentativen Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen sollte. Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Außerdem müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen – auch finanziell – unabhängig von Marktteilnehmern sein. Überdies müssen die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen über ein etabliertes Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten verfügen. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Kriterien vorgeben, die über die in dieser Richtlinie genannten Kriterien hinausgehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die qualifizierte Einrichtung, welche die Verbandsklage nach dieser Richtlinie erhebt, sollte eine Partei des Verfahrens sein. Die von dem Verstoß betroffenen Verbraucher sollten ausreichend Gelegenheit haben, die relevanten Ergebnisse der Verbandsklage zu nutzen. Einstweilige Verfügungen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sollten individuelle Klagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, welche Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.

(15)  Die qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage nach dieser Richtlinie erhebt, sollte Partei des Verfahrens sein. Die von dem Verstoß betroffenen Verbraucher sollten angemessen über die relevanten Ergebnisse der Verbandsklage sowie darüber, wie sie diese nutzen können, unterrichtet werden. Einstweilige Verfügungen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sollten individuelle Klagen von Verbrauchern, die durch die Praktik, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist, geschädigt wurden, unberührt lassen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

(16)  Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Beseitigung, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Stellen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

(18)  Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte repräsentative Einrichtungen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist. Vor allem sollten die Klagen überprüfbar und einheitlich sein, die angestrebten Maßnahmen sollten eine Gemeinsamkeit haben, und Vorkehrungen zur Finanzierung der qualifizierten Einrichtung durch Dritte sollten transparent und frei von Interessenkonflikten sein. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem dafür Sorge tragen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens abzuweisen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob das mit einer Verbandsklage auf Schadenersatz befasste Gericht oder die damit befasste nationale Behörde ausnahmsweise statt eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erlassen kann, auf den sich dann einzelne Verbraucher bei späteren Rechtsschutzverfahren unmittelbar berufen könnten. Diese Möglichkeit sollte nur hinreichend begründeten Fällen vorbehalten sein, in denen die Quantifizierung der individuellen Ansprüche der einzelnen von der Verbandsklage betroffenen Verbraucher komplex ist und es ineffizient wäre, diese im Rahmen der Verbandsklage vorzunehmen. Feststellungsbeschlüsse sollten nicht in Fällen erlassen werden, die nicht komplex sind, insbesondere wenn die betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und wenn sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben. Ebenso sollten Feststellungsbeschlüsse nicht erlassen werden, wenn der Verlust, den jeder einzelne Verbraucher erlitten hat, so gering ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass einzelne Verbraucher einen Anspruch auf individuellen Schadensersatz geltend machen können. Das Gericht oder die nationale Behörde sollte im jeweiligen Fall begründen, warum es beziehungsweise sie einen Feststellungsbeschluss und keinen Abhilfebeschluss erlässt.

entfällt

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen.

entfällt

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht.

(23)  Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Beseitigung, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Richtlinie ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht.

(24)  Diese Richtlinie zielt auf ein Mindestmaß an Vereinheitlichung ab und ersetzt bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht. Die Mitgliedstaaten werden weder daran gehindert, ihren bestehenden Rahmen beizubehalten, noch verpflichtet, ihn zu ändern. Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen in ihr eigenes System des kollektiven Rechtsschutzes einzuführen oder in einem gesonderten Verfahren umzusetzen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Qualifizierte Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

(25)  Qualifizierte repräsentative Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob die qualifizierte Einrichtung über ausreichende Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Fall eines Scheiterns der Klage alle notwendigen Rechtskosten zu tragen. Anhand der Informationen, die die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Verbandsklage unter anderem über Vergleiche beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so muss das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und nötigenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Rechtsanwaltskanzleien keine qualifizierten repräsentativen Einrichtungen einrichten dürfen. Bei einer indirekten Finanzierung der Klage durch Spenden – einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen, bei denen es um die soziale Verantwortung von Unternehmen geht – ist eine Finanzierung durch Dritte möglich, sofern die in Artikel 4 und Artikel 7 genannten Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Unabhängigkeit und Abwesenheit von Interessenkonflikten erfüllt sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Kollektive außergerichtliche Vergleiche, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden.

(26)  Kollektive außergerichtliche Vergleiche wie die Mediation, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(27)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Vergleiche sollten endgültig und für alle Parteien verbindlich sein.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um Abhilfe für einzelne Verbraucher zu erleichtern, die auf der Grundlage von im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erwirkt werden soll, sollten die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die den Beschluss erlassen haben, befugt sein, die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer aufzufordern, einen kollektiven Vergleich zu erzielen.

entfällt

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Alle außergerichtlichen Vergleiche, die durch eine Verbandsklage oder auf der Grundlage eines rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(30)  Alle außergerichtlichen Vergleiche, die durch eine Verbandsklage erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt werden, um ihre Rechtmäßigkeit und Fairness unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte aller Beteiligten zu gewährleisten. Die Vergleiche sind für alle Parteien verbindlich, unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Verbraucher einzeln in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(32)  Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die unterlegene Partei auffordern kann, alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über einstweilige Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie im Fall eines von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleichs beide Parteien zu informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Antrag in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden. Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Die Mitgliedsstaaten sollten dazu angehalten werden, kostenlose nationale Register für Verbandsklagen einzurichten, was sich förderlich auf die Transparenzverpflichtungen auswirken könnte.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes ergangen ist, so sollte die Entscheidung eine widerlegbare Vermutung darstellen, dass der Verstoß begangen wurde.

(33)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, für alle Parteien, die an der Verbandsklage beteiligt waren, verbindlich sein. Die rechtskräftige Entscheidung sollte unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht haben, gelten. Die durch einen Vergleich erwirkten Abhilfemaßnahmen sollten auch für Fälle verbindlich sein, in denen es um die gleiche Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, ergangen ist, so sollte die Entscheidung ein Beweismittel im Hinblick auf die Frage darstellen, ob der Verstoß in damit zusammenhängenden Fällen begangen wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Klagen auf Abhilfe auf der Grundlage der Feststellung eines Verstoßes durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung oder einen endgültigen Feststellungsbeschluss bezüglich der Haftung des Unternehmers gegenüber den geschädigten Verbrauchern gemäß dieser Richtlinie sollten nicht durch nationale Verjährungsvorschriften behindert werden. Die Erhebung einer Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die von dieser Klage betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden.

(35)  Klagen auf Abhilfe auf der Grundlage der Feststellung eines Verstoßes durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung bezüglich der Haftung des Unternehmers gegenüber den geschädigten Verbrauchern gemäß dieser Richtlinie sollten nicht durch nationale Verjährungsvorschriften behindert werden. Die Erhebung einer Verbandsklage bewirkt, dass die Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die von dieser Klage betroffenen Verbraucher ausgesetzt oder unterbrochen werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben.

(39)  Da bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen nicht durch die damit einhergehenden Verfahrenskosten daran gehindert werden, Verbandsklagen nach dieser Richtlinie zu erheben. Unbeschadet des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts sollte jedoch die Partei, die bei einer Verbandsklage unterliegt, die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei tragen („Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat“). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auferlegen, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass keine Erfolgshonorare gezahlt werden und dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Verbraucher oder einer anderen betroffenen Partei unnötig sind und Verbraucher daran hindern könnten, in vollem Umfang Nutzen aus einer Verbandsklage zu ziehen. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Erfolgshonorare zulassen, sollten sicherstellen, dass durch solche Honorare nicht verhindert wird, dass die Verbraucher vollumfänglich entschädigt werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen qualifizierten Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Die Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter Einrichtungen in der gesamten EU ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken.

(40)  Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zwischen qualifizierten repräsentativen Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich beim Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße als nützlich erwiesen. Die Kapazitätsaufbau- und Kooperationsmaßnahmen müssen fortgesetzt und auf eine größere Zahl qualifizierter repräsentativer Einrichtungen in der gesamten EU ausgeweitet werden, um die Inanspruchnahme von Verbandsklagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen zu verstärken.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a)  Um zu prüfen, ob auf Unionsebene ein Verfahren für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingerichtet werden kann, sollte die Kommission die Möglichkeit prüfen, einen Europäischen Bürgerbeauftragen für kollektiven Rechtsschutz einzusetzen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch.

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte repräsentative Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben und damit insbesondere ein hohes Maß an Schutz und an Zugang zur Justiz zu erreichen und durchzusetzen, und sie sieht gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch vor.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen.

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten repräsentativen Einrichtungen oder öffentlichen Stellen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den vom Unionsrecht abgedeckten Bereichen zu senken.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden oder schaden können. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

(1)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen mit breiter Wirkung für Verbraucher verbundene Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, mit denen die kollektiven Interessen der Verbraucher geschützt werden. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Diese Richtlinie berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3)  Diese Richtlinie berührt die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts nicht, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und über das für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse geltende Recht, die für Verbandsklagen im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Diese Richtlinie gilt unbeschadet im nationalen Recht vorgesehener anderer Formen von Rechtsschutzverfahren.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf ein gerechtes und unparteiisches Gerichtsverfahren und auf einen wirksamen Rechtbehelf.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  „Verbraucherorganisation“ jede Gruppe, die sich für den Schutz der Interessen der Verbraucher vor rechtswidrigen Handlungen von Unternehmern oder rechtswidrigen Unterlassungen durch Unternehmer einsetzt;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

2.  „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die als Zivilperson im Rahmen des Zivilrechts, selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher;

3.  „Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher oder betroffener Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung);

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  „Verbraucherrecht“ Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene zum Schutz der Verbraucher verabschiedet wurden;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Qualifizierte Einrichtungen

Qualifizierte repräsentative Einrichtungen

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten oder ihre Gerichte benennen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zwecke von Verbandsklagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 mindestens eine qualifizierte repräsentative Einrichtung.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte Einrichtung, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte repräsentative Einrichtung, wenn sie sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt:

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden.

b)  Aus ihrer Satzung oder anderen Unterlagen zur Ausübung der Leitungsfunktion und ihrer fortlaufenden Tätigkeit, die die Verteidigung und den Schutz von Verbraucherinteressen einschließt, ergibt sich ihr berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Sie handelt unabhängig von anderen Einrichtungen und Personen – mit Ausnahme der Verbraucher –, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der Verbandsklagen haben könnten, darunter insbesondere Marktteilnehmer.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Sie unterhält keine über einen gewöhnlichen Dienstleistungsvertrag hinausgehenden finanziellen Vereinbarungen mit Anwaltskanzleien, die die Belange von Klägern vertreten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  Sie hat interne Verfahren zur Verhütung von Interessenkonflikten zwischen sich selbst und ihren Geldgebern eingeführt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen auf geeignete Weise – etwa über ihre Website – in einfacher und verständlicher Sprache öffentlich über die Art ihrer Finanzierung, ihre Organisations- und Verwaltungsstruktur, ihr Ziel und ihre Arbeitsmethoden sowie ihre Tätigkeiten informieren.

Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob eine qualifizierte Einrichtung diese Kriterien weiterhin erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die qualifizierte Einrichtung ihren Status nach Maßgabe dieser Richtlinie verliert, wenn sie eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung diese Kriterien nach wie vor erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die qualifizierte repräsentative Einrichtung ihren Status nach Maßgabe dieser Richtlinie verliert, wenn sie eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

 

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste repräsentativer Einrichtungen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und machen sie öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste der Kommission und aktualisieren sie bei Bedarf.

 

Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelte Liste repräsentativer Einrichtungen über ein öffentlich zugängliches Online-Portal.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß nationalem Recht benannt wurden, auch künftig als repräsentative Einrichtungen im Sinne dieses Artikels infrage kommen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können eine qualifizierte Einrichtung auf deren Ersuchen ad hoc für eine bestimmte Verbandsklage benennen, wenn sie die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt.

entfällt

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucherorganisationen, die die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, und öffentliche Stellen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen infrage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte repräsentative Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können Vorschriften festlegen, in denen geregelt ist, welche qualifizierten Einrichtungen alle in den Artikeln 5 und 6 genannten Maßnahmen und welche qualifizierten Einrichtungen nur eine oder mehrere dieser Maßnahmen erwirken können.

entfällt

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung berührt nicht das Recht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall die Klageerhebung nach Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigt.

(5)  Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Kriterien durch eine qualifizierte Einrichtung berührt nicht die Pflicht des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall die Klageerhebung nach Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigt.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur die gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannten qualifizierten repräsentativen Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.

 

Die qualifizierten repräsentativen Einrichtungen entscheiden sich frei für ein beliebiges nach nationalem Recht oder EU-Recht zur Verfügung stehendes Verfahren, mit dem der jeweils stärkere Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher sichergestellt wird.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine andere anhängige Klage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats erhoben wurde, bei der es um dieselbe Praktik, denselben Unternehmer und dieselben Verbraucher geht.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung folgender Maßnahmen zu erheben:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen, die im Vorfeld benannt wurden, berechtigt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung folgender Maßnahmen zu erheben:

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte repräsentative Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen und nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der Praktik oder zu ihrem Verbot, wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht;

a)  eine einstweilige Verfügung zur Beendigung der rechtswidrigen Praktik oder  wenn sie noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht – zu ihrem Verbot;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen in der Lage sind, die Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zusammen mit den Maßnahmen nach Absatz 2 im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken.

entfällt

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Register der Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes

 

(1)  Die Mitgliedstaaten können ein nationales Register für Verbandsklagen einrichten, auf das alle interessierten Personen elektronisch bzw. auf andere Art und Weise kostenlos zugreifen können.

 

(2)  Über die Websites, auf denen die Register veröffentlicht werden, werden umfassende und objektive Informationen über die verfügbaren Instrumente zur Geltendmachung von Schadenersatz einschließlich außergerichtlicher Verfahren sowie über anhängige Verbandsklagen zur Verfügung gestellt.

 

(3)  Die nationalen Register sind miteinander vernetzt. Es gilt Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

(1)  Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Abhilfebeschluss erlassen wird, kann aber auch darauf verzichten, dieses Mandat zu verlangen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Verlangt ein Mitgliedstaat kein Mandat der einzelnen Verbraucher, die der Verbandsklage beitreten wollen, so muss dieser Mitgliedstaat dennoch den Einzelpersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Klage eingereicht wird, gestatten, der Verbandsklage beizutreten, falls sie fristgerecht ihr ausdrückliches Mandat erteilt haben, der Verbandsklage beizutreten.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die qualifizierte Einrichtung legt zur Stützung der Klage ausreichende Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen.

Die qualifizierte repräsentative Einrichtung legt zur Stützung der Klage alle notwendigen Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind.

entfällt

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

entfällt

a)  von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten;

 

b)  die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient.

 

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

(4)  Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Absatz 1 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache einzuhalten.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Mit den Abhilfemaßnahmen soll erreicht werden, dass betroffene Verbraucher vollumfänglich für ihren Schaden entschädigt werden. Verbleibt nach der Entschädigung ein nicht geltend gemachter Betrag, so entscheidet ein Gericht, wer den nicht geltend gemachten verbleibenden Betrag erhält. Der nicht geltend gemachte Betrag wird weder der qualifizierten repräsentativen Einrichtung noch dem Unternehmer zugesprochen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Insbesondere wird ein Strafschadenersatz verboten, der einen überhöhten Ausgleich des von der Klagepartei erlittenen Schadens zur Folge hätte. So darf etwa die Entschädigung, die Verbrauchern, die in einem Massenschadensereignis geschädigt wurden, gewährt wird, nicht den Betrag übersteigen, den der Unternehmer nach geltendem nationalem Recht oder Unionsrecht schuldet, um den jedem Verbraucher einzeln tatsächlich entstandenen Schaden zu decken.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Finanzierung

Zulässigkeit von Verbandsklagen

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die qualifizierte Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt in einem frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

(1)  Die qualifizierte repräsentative Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens eine vollständige finanzielle Übersicht aller für ihre Tätigkeit im Allgemeinen verwendeten Finanzierungsquellen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen, um nachzuweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Fall des Scheiterns der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, es dem Dritten untersagt ist,

(2)  Die Verbandsklage kann von dem zuständigen nationalen Gericht für unzulässig erklärt werden, wenn es feststellt, dass die Finanzierung durch den Dritten

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  auf Entscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, Einfluss zu nehmen;

a)  Entscheidungen der qualifizierten repräsentativen Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über die Erhebung von Verbandsklagen und Entscheidungen über Vergleiche beeinflussen würde;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden befugt sind, die in Absatz 2 genannten Umstände zu prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anzuhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden die Freiheit von Interessenkonflikten nach Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Umstände in dem Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Verbandsklage bzw. – wenn die Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind – in einem späteren Stadium des Prozesses prüfen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt ist, offensichtlich unbegründete Fälle in einem möglichst frühen Verfahrensstadium abzuweisen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes unterliegt, gemäß dem nationalen Recht die Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde erlegt der unterlegenen Partei jedoch keine Kosten auf, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zur Klage stehen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde desselben Mitgliedstaats keine andere Verbandsklage in Bezug auf denselben Unternehmer und die gleiche Praktik anhängig ist.

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte repräsentative Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

(6)  Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen sind für alle Parteien verbindlich und gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, die die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass repräsentative Einrichtungen

 

a)  die Verbraucher über mutmaßliche Verletzungen von durch Unionsrecht garantierten Rechten und die Absicht unterrichten, eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine Schadenersatzklage einzureichen,

 

b)  den betroffenen Verbrauchern schon vorab die Möglichkeit erläutern, sich der Klage anzuschließen, damit wichtige Dokumente und andere Informationen, die für die Klage notwendig sind, erhalten bleiben,

 

c)   nötigenfalls Informationen über die weiteren Schritte und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen erteilen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer verpflichtet, die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher.

(1)  Kommt ein Vergleich oder ein endgültiger Beschluss Verbrauchern zugute, die unter Umständen nichts davon wissen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die unterlegene Partei oder beide Parteien verpflichtet, auf ihre Kosten die betroffenen Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Informationspflicht über eine öffentlich abrufbare und leicht zugängliche Website Genüge getan werden kann.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Unterrichtung der Verbraucher gemäß dem in Artikel 7 niedergelegten Grundsatz.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und nötigenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern. Die Modalitäten und der zeitliche Rahmen der Unterrichtung werden im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gestaltet.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen über anstehende, laufende und abgeschlossene Verbandsklagen der Öffentlichkeit auf zugängliche Weise verfügbar gemacht werden, auch über Medien und im Internet über eine öffentliche Website, wenn ein Gericht den Fall für zulässig erklärt hat.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich öffentliche Mitteilungen qualifizierter Einrichtungen über Ansprüche auf Tatsachen stützen und sowohl dem Recht der Verbraucher auf Information als auch den Reputationsrechten der Beklagten und den Rechten auf Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung tragen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein mit einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, festgestellter Verstoß, der die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar nachgewiesen gilt.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die wegen derselben Tatsachen gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als Beweismittel für die Feststellung, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, betrachtet wird, wobei gilt, dass dieselben betroffenen Verbraucher nicht zweimal für denselben Schaden entschädigt werden dürfen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als widerlegbare Vermutung betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden mindestens als Beweismittel dafür betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, in der festgestellt wird, dass ein Verstoß vorliegt bzw. dass kein Verstoß vorliegt, für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat, die wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer gerichtet sind, als widerlegbare Vermutung gilt.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch einen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 2 die Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern für die Zwecke anderer Rechtsschutzklagen vor ihren nationalen Gerichten, die gegen denselben Unternehmer wegen des gleichen Verstoßes gerichtet sind, als unwiderlegbar festgestellt gilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für entsprechende Rechtsschutzklagen einzelner Verbraucher beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen.

(3)  Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, eine Datenbank mit allen rechtskräftigen Entscheidungen in Rechtsschutzverfahren einzurichten, durch die andere Abhilfemaßnahmen erleichtert werden könnten, und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet auszutauschen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Einzelpersonen bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer der Parteien, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, ausreichende Beweismittel und eine ausführliche Erläuterung zur Stützung ihrer Ansichten vorgelegt und auf weitere, konkrete und klar bestimmte Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle der anderen Partei unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel von dieser Partei vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen so genau wie möglich vorgelegt werden. Die Anordnung muss in jedem Einzelfall angemessen und verhältnismäßig sein und darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den beiden beteiligten Parteien führen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Um festzustellen, ob eine von einer repräsentativen Einrichtung geforderte Offenlegung verhältnismäßig ist, prüft das Gericht das berechtigte Interesse aller Parteien und insbesondere, inwiefern sich der Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln auf zugängliche Tatsachen und Beweismittel stützt und ob das Beweismittel, dessen Offenlegung gefordert wird, vertrauliche Informationen enthält.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadenersatzklage erachten.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen in Form von Geldbußen verhängt werden können.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sanktionen unter anderem in Form von Geldbußen verhängt werden können.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Entscheidung über die Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen der Verbraucher.

(3)  Bei der Entscheidung über die Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass solche Einnahmen einem Fonds zugewiesen werden, der zum Zwecke der Finanzierung von Verbandsklagen eingerichtet wurde.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung für qualifizierte Einrichtungen

Unterstützung für qualifizierte repräsentative Einrichtungen

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

(1)  Den Mitgliedstaaten wird entsprechend Artikel 7 empfohlen, dafür zu sorgen, dass qualifizierte repräsentative Einrichtungen über ausreichende finanzielle Mittel für Verbandsklagen verfügen. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zur Justiz zu erleichtern, und stellen sicher, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören unter anderem die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten leisten Einrichtungen, die im Geltungsbereich dieser Richtlinie als qualifizierte Einrichtungen fungieren, strukturelle Unterstützung.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Rechtliche Vertretung und Honorare

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Anwaltshonoraren und der Methode ihrer Berechnung kein Anreiz für die Erhebung von Klagen geschaffen wird, die aus Sicht der Interessen der Parteien unnötig sind. Insbesondere verbieten die Mitgliedstaaten Erfolgshonorare.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte repräsentative Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden können die Klagebefugnis der qualifizierten repräsentativen Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten repräsentativen Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt, überprüfen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Mitgliedstaaten, in denen ein Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes stattfindet, können von den Verbrauchern, die in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind, ein Mandat verlangen und verlangen dieses Mandat von einzelnen Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, sofern es sich um eine grenzüberschreitende Klage handelt. In solchen Fällen wird dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde und dem Beklagten zu Beginn des Verfahrens ein konsolidiertes Verzeichnis aller Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die ein solches Mandat erteilt haben.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Hat ein Mitgliedstaat oder die Kommission Bedenken, ob eine qualifizierte Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt‚ so prüft der Mitgliedstaat, der diese Einrichtung benannt hat, die Bedenken und hebt gegebenenfalls die Benennung auf, wenn eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

(4)  Hat ein Mitgliedstaat, die Kommission oder der Unternehmer Bedenken, ob eine qualifizierte repräsentative Einrichtung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt‚ so prüft der Mitgliedstaat, der diese Einrichtung benannt hat, die Bedenken und hebt die Benennung auf, wenn eines oder mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Öffentliches Register

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die einschlägigen nationalen zuständigen Behörden ein öffentlich zugängliches Register unrechtmäßiger Handlungen einrichten, die Gegenstand einstweiliger Verfügungen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie waren.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen.

entfällt

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Überprüfungsklausel

 

Unbeschadet von Artikel 16 prüft die Kommission, ob grenzüberschreitende Verbandsklagen am besten auf Unionsebene geregelt werden könnten, und zwar durch die Einrichtung eines Europäischen Bürgerbeauftragten für kollektiven Rechtsschutz. Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen entsprechenden Bericht, legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und fügt dem Bericht erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag bei.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59b)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59c)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59d)  Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59e)  Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59f)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (23.11.2018)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dennis de Jong

(*)  Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme stimmt den dem Kommissionsvorschlag zugrunde liegenden Grundsätzen zu und ist der Meinung, dass er ausgewogen ist, da er Verbandsklagen vereinfacht, ohne missbräuchlichen Praktiken Tür und Tor zu öffnen. Insbesondere hält es der Verfasser der Stellungnahme für wesentlich, dass nur Organisation ohne Erwerbszweck als „qualifizierte Einrichtungen“ im Sinne der Richtlinie handeln dürfen.

Mindestharmonisierung

Die derzeitige Formulierung in Artikel 1 ist eher vage. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt deshalb vor, ganz klar zum Ausdruck zu bringen, dass mit der Richtlinie eine Mindestharmonisierung angestrebt wird und es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, Bestimmungen zur erlassen oder beizubehalten, die für die Verbraucher günstiger sind.

Qualifizierte Einrichtungen und Verbandsklagen

Wenn auch die meisten Mitgliedstaaten unabhängige Stellen haben, die sich um Verbraucherrechte kümmern, ist dies doch beispielsweise in Deutschland nicht der Fall. Diese Richtlinie ist nicht das geeignete Mittel, von allen Mitgliedstaaten zu verlangen, solche Stellen einzurichten. Deshalb hat der Verfasser der Stellungnahme das Wort „gegebenenfalls“ in Artikel 4 eingefügt.

Hinsichtlich des Artikels 5 sollte man mit der Erhebung einer Verbandsklage auf Abhilfe warten, bis durch eine endgültige Entscheidung festgestellt wurde, dass eine Praktik einen Verstoß gegen Unionsvorschriften darstellt. Andernfalls könnte es sein, dass die Verfahren so lange dauern, dass der tatsächliche Beweis eines Schadens verloren gehen könnte.

Abhilfemaßnahmen

In Artikel 6 schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zu beschränken, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu ermächtigen, einen Feststellungsbeschluss zu erlassen, um zu verhindern, dass Fälle zu leicht als „komplex“ bezeichnet werden. Zweitens schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, allen Verbrauchern das Recht einzuräumen, unabhängig von der Höhe ihres Verlustes Entschädigung zu erhalten. Was ein „geringfügiger Verlust“ ist, ist subjektiv, denn was für einen Verbraucher „geringfügig“ ist, kann für einen anderen „viel“ bedeuten.

Anwendungsbereich

Wenn der Verfasser der Stellungnahme auch nicht dafür ist, Fahrgastrechte vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, hat er doch die Bezugnahmen auf eine Bewertung dieses Aspektes nicht gestrichen, da sich die jüngsten Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zu den Rechten von Flug- und Bahnreisenden noch in der Verhandlungsphase befinden. Sobald diese Verhandlungen abgeschlossen sind, wird sich ein genaueres Bild ergeben. Allerdings ist eine Neubewertung nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie wohl zu früh, um feststellen zu können, ob die neuen Regelungen zu Fahrgastrechten ein angemessenes Schutzniveau bieten, dass demjenigen vergleichbar ist, das in der Richtlinie vorgesehen ist.

In den Anhang I hat der Verfasser der Stellungnahme einige Rechtsakte aufgenommen, die sich als für Verbraucher wichtig erwiesen haben, wodurch der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie erweitert wurde.

ÄNDERUNGSANTRAG

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu schützen. Sie sollte es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage.

(3)  Eine Verbandsklage sollte eine wirksame und effiziente Möglichkeit bieten, die Kollektivinteressen der Verbraucher unterschiedslos zu schützen. Sie sollte es qualifizierten Einrichtungen ermöglichen, ihr Handeln auf die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auszurichten und die Hindernisse zu überwinden, auf die Verbraucher im Hinblick auf ihre im Allgemeinen schwächere Position bei individuellen Klagen stoßen, beispielsweise die Unsicherheit in Bezug auf ihre Rechte und die verfügbaren Verfahrensmechanismen, das Zögern, tätig zu werden, und das negative Verhältnis zwischen den erwarteten Kosten und Nutzen der individuellen Klage.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation und Umwelt abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Interessen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

(6)  Diese Richtlinie sollte eine Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Energie, Telekommunikation, Umwelt und Gesundheit abdecken. Sie sollte Verstöße gegen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher erfassen, unabhängig davon, ob diese in der betreffenden Rechtsvorschrift der Union als Verbraucher oder als Reisende, Nutzer, Kunden, Kleinanleger oder mit einem anderen Begriff bezeichnet werden, sowie der Kollektivinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Damit eine angemessene Reaktion auf Verstöße gegen das Unionsrecht, dessen Form und Umfang sich rasch weiterentwickeln, gewährleistet ist, sollte jedes Mal, wenn ein neuer, für den Schutz der Kollektivinteressen von Einzelpersonen relevanter Rechtsakt der Union angenommen wird, geprüft werden, ob der Anhang der vorliegenden Richtlinie dahingehend geändert werden sollte, dass der betreffende neue Rechtsakt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission hat Legislativvorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr30 und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr31 angenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüft, ob die Unionsvorschriften im Bereich der Rechte von Fluggästen und Bahnreisenden den Verbrauchern ein angemessenes, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbares Schutzniveau bieten, und die notwendigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zieht.

entfällt

_________________

 

30 COM(2013) 130 final.

 

31 COM(2017) 548 final.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Diese Richtlinie sollte die Anwendung von EU-Vorschriften zum Internationalen Privatrecht in grenzüberschreitenden Fällen unberührt lassen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung – Brüssel I), die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gelten für die durch diese Richtlinie erfassten Verbandsklagen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Da nur qualifizierte Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere müssten sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein, was beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Zahl der Mitglieder oder der Dauerhaftigkeit der Einrichtung oder Transparenzanforderungen in Bezug auf relevante Aspekte ihrer Struktur wie ihre Gründungsurkunde, Verwaltungsstruktur, Ziele und Arbeitsmethoden umfassen könnte. Zudem sollten sie gemeinnützig arbeiten und ein legitimes Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts haben. Diese Kriterien sollten sowohl für im Voraus benannte qualifizierte Einrichtungen gelten als auch für qualifizierte Einrichtungen, die eigens für die Zwecke einer bestimmten Klage bezeichnet werden.

(10)  Da nur qualifizierte Einrichtungen die Verbandsklagen erheben können, sollten diese Einrichtungen die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, damit sichergestellt ist, dass die Kollektivinteressen der Verbraucher angemessen vertreten werden. Insbesondere sollten sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet worden sein. Insbesondere sollten sie keinen Erwerbszweck verfolgen und über eine Leitungsstruktur verfügen, durch die sichergestellt ist, dass keine übermäßig hohen Gehälter oder Honorare gezahlt werden oder übermäßig hohe Bürokosten erstattet oder andere Ausgaben gezahlt werden, nur um das Kriterium „kein Erwerbszweck” zu erfüllen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Insbesondere unabhängige öffentliche Stellen und Verbraucherorganisationen sollten bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eine aktive Rolle spielen; sie sind alle geeignet, als qualifizierte Einrichtungen zu fungieren. Da diese Einrichtungen Zugang zu verschiedenen Informationsquellen bezüglich der Praktiken von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern haben und in ihrer Tätigkeit unterschiedliche Prioritäten verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden können, welche Arten von Maßnahmen jede dieser qualifizierten Einrichtungen durch Verbandsklagen anstreben kann.

(11)  Insbesondere unabhängige öffentliche Stellen, Verbraucherorganisationen und Bürgerberatungsgruppen sollten bei der Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eine aktive Rolle spielen; sie sind alle geeignet, als qualifizierte Einrichtungen zu fungieren. Da diese Einrichtungen Zugang zu verschiedenen Informationsquellen bezüglich der Praktiken von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern haben und in ihrer Tätigkeit unterschiedliche Prioritäten verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten frei darüber entscheiden können, welche Arten von Maßnahmen jede dieser qualifizierten Einrichtungen durch Verbandsklagen anstreben kann.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Qualifizierte Einrichtungen sollten keine strukturellen oder finanziellen Wechselbeziehungen mit einer dritten Person oder Organisation haben, die finanziell von der Klage durch die Gewährung von Rechtsberatung oder finanzieller Unterstützung profitiert.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten qualifizierte Stellen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen unterschiedliche Maßnahmen anzustreben. Zu diesen Maßnahmen zählen sollten vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, wenn die Praktik nicht durchgeführt wurde, aber die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen würde, Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und, falls erforderlich, die Praktik beendet oder künftig verboten wird, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes, einschließlich des Schadensersatzes. Bei einer einzigen Klage sollten die qualifizierten Einrichtungen in der Lage sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzustreben oder zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung und anschließend gegebenenfalls einen entsprechenden Abhilfebeschluss zu erwirken.

(13)  Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten qualifizierte Stellen die Möglichkeit haben, im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen unterschiedliche Maßnahmen anzustreben. Zu diesen Maßnahmen zählen sollten vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, wenn die Praktik nicht durchgeführt wurde, aber die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen würde, Maßnahmen, mit denen festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik eine Rechtsverletzung darstellt, und, falls erforderlich, die Praktik beendet oder künftig verboten wird, sowie Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes, einschließlich des Schadensersatzes. Bei einer einzigen Klage sollten die qualifizierten Einrichtungen in der Lage sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzustreben.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

(16)  Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses für materielle oder immaterielle Schäden haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Beseitigung, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen.

entfällt

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen.

entfällt

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Erwirkt werden können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Geltungsbereich dieser Richtlinie, welcher die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, festgestellt wurde, einschließlich einer rechtskräftigen, im Rahmen der Verbandsklage erlassenen einstweiligen Verfügung. Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen angestrebt werden, die in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/200432 geregelt sind.

(22)  Erwirkt werden können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Geltungsbereich dieser Richtlinie, welcher die Kollektivinteressen der Verbraucher schädigt, festgestellt wurde, einschließlich einer rechtskräftigen, im Rahmen der Verbandsklage erlassenen einstweiligen Verfügung. Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes auf der Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Rahmen von Durchsetzungsmaßnahmen angestrebt werden, die in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates1 geregelt sind. Allerdings können die Verfahren für diese Maßnahmen parallel zu den Verfahren eingeleitet werden, mit denen einstweilige Verfügungen erwirkt werden sollen, und sie können gleichzeitig mit dem Beschluss, durch den ein Verstoß gegen Unionsvorschriften festgestellt wird, entschieden werden, um die Verfahren nicht zu verlängern und nicht die Gefahr zu erhöhen, dass die Verbraucher Beweismittel zu ihren Gunsten und ihr Interesse an der Sache verlieren.

__________________

__________________

32 ABl. L 345 vom 27.12.2017.

32 ABl. L 345 vom 27.12.2017.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Diese Richtlinie ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Modalitäten entspricht.

(24)  Diese Richtlinie ersetzt nicht bestehende nationale kollektive Rechtsschutzverfahren. Unter Berücksichtigung der Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten bleibt es deren Ermessen überlassen, die mit dieser Richtlinie festgelegte Verbandsklage als Teil eines bestehenden oder künftigen kollektiven Rechtsschutzverfahrens oder als Alternative zu diesen Verfahren zu konzipieren, sofern das nationale Verfahren den in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststandards entspricht.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Kollektive außergerichtliche Vergleiche, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden.

(26)  Kollektive außergerichtliche Vergleiche wie die Mediation, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten sowohl vor der Erhebung der Verbandsklage als auch in jedem Stadium der Verbandsklage gefördert werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen.

(27)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine qualifizierte Einrichtung und ein Unternehmer, die einen Vergleich über Abhilfemaßnahmen für Verbraucher erzielt haben, die von einer mutmaßlich rechtswidrigen Praktik des Unternehmers betroffen sind, gemeinsam ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ersuchen können, den Vergleich zu genehmigen. Ein entsprechendes Ersuchen sollte vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde nur dann zugelassen werden, wenn keine andere Verbandsklage in Bezug auf die gleiche Praktik anhängig ist. Zuständige Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die einen solchen kollektiven Vergleich genehmigen, müssen den Interessen und Rechten aller Beteiligten, einschließlich einzelner Verbraucher, Rechnung tragen. Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, einen solchen Vergleich anzunehmen oder abzulehnen und ihre entsprechende Einzelklage einzureichen oder weiterzuverfolgen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um Abhilfe für einzelne Verbraucher zu erleichtern, die auf der Grundlage von im Rahmen von Verbandsklagen ergangenen, rechtskräftigen Feststellungsbeschlüssen zur Haftung des Unternehmers gegenüber den durch einen Verstoß geschädigten Verbrauchern erwirkt werden soll, sollten die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die den Beschluss erlassen haben, befugt sein, die qualifizierte Einrichtung und den Unternehmer aufzufordern, einen kollektiven Vergleich zu erzielen.

entfällt

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken.

(31)  Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Reputationsrisiken im Zusammenhang mit der Verbreitung von Informationen über einen potentiellen Verstoß sollten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte alle betroffenen Verbraucher angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Verbraucher einzeln in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden.

(32)  Damit die Informationen wirksam sind, sollten sie geeignet und den Umständen des Falls angemessen sein. Der zuwiderhandelnde Unternehmer sollte alle betroffenen Einzelpersonen sowie die allgemeine Öffentlichkeit angemessen über die im Rahmen der Verbandsklage ergangenen rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen und Abhilfebeschlüsse sowie über einen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde genehmigten Vergleich informieren. Solche Informationen können beispielsweise auf der Website des Unternehmers, in sozialen Medien, auf Online-Marktplätzen oder in auflagenstarken Zeitungen, einschließlich solcher, die ausschließlich auf elektronischem Wege verbreitet werden, bereitgestellt werden. Nach Möglichkeit sollten die Einzelpersonen individuell in elektronischer Form oder in Papierform informiert werden. Diese Informationen sollten für Menschen mit Behinderungen auf Anfrage in entsprechend zugänglicher Form bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes ergangen ist, so sollte die Entscheidung eine widerlegbare Vermutung darstellen, dass der Verstoß begangen wurde.

(33)  Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung des Unionsrechts und zur Steigerung der Wirksamkeit und Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen und möglichen Folgeklagen auf Abhilfe sollte die Feststellung eines Verstoßes in einer von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer einstweiligen Verfügung gemäß dieser Richtlinie, in späteren Verfahren im Zusammenhang mit demselben Verstoß durch denselben Unternehmer im Hinblick auf die Art des Verstoßes und seine sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension nach Maßgabe dieser rechtskräftigen Entscheidung nicht erneut verhandelt werden. Wird eine Klage, mit der Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes einschließlich Abhilfemaßnahmen erwirkt werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat erhoben als dem Mitgliedstaat, in dem eine rechtskräftige Entscheidung zur Feststellung dieses Verstoßes ergangen ist, so sollte die Entscheidung zumindest eine widerlegbare Vermutung darstellen, dass der Verstoß begangen wurde.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es Einzelpersonen gestattet wird, eine Aussetzung ihres eigenen Schadensersatzprozesses bis zu der rechtskräftigen Entscheidung in einer entsprechenden Verbandsklage zu beantragen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch.

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, wodurch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes und insbesondere des Zugangs zur Justiz erreicht wird, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und ihre einheitliche EU-weite Anwendung, um Klagemissbrauch zu verhindern.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen.

(2)  Diese Richtlinie ist auf eine Mindestharmonisierung ausgerichtet und hindert deshalb die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes gewährleisten und die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteln einräumen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Bereiche des Verbraucherschutzes, die über diejenigen hinausgehen, für die diese Richtlinie gilt, anzunehmen oder beizubehalten.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17a zu erlassen, um Anhang I zum Zwecke der Hinzufügung von Vorschriften des Unionsrechts zu ändern, die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnt sind.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

1.  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die im Wesentlichen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher;

3.  „Kollektivinteressen der Verbraucher“ die Interessen mehrerer Verbraucher oder betroffener Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung);

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte Einrichtung, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle als qualifizierte Einrichtung nur, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet.

a)  Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet und eingetragen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden.

b)  Aus ihrer Satzung oder einer anderen Governance-Unterlage ergibt sich ihr berechtigtes Interesse daran, zu gewährleisten, dass die unter diese Richtlinie fallenden Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

c)  Sie verfolgt keinen Erwerbszweck und verfügt über eine Leitungsstruktur, durch die das Kriterium „kein Erwerbszweck“ gewährleistet wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Sie ist zu jeder Zeit vollkommen transparent hinsichtlich der Quellen zur Finanzierung ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und der Finanzmittel, die sie zur Unterstützung der Klage verwendet.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Bei ihr gibt es Verfahren, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen und sie zu lösen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  Sie verfügt über eine sachgerechte Kommunikationsstrategie, nach der sie Verbraucher in allgemeiner Weise über die Kosten und Risiken informiert, die durch eine Verbandsklage entstehen könnten.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)  Bei ihr gibt es keine strukturellen oder finanziellen Wechselbeziehungen mit einer dritten Person oder Organisation, die finanziell von der Klage durch die Gewährung von Rechtsberatung oder finanzieller Unterstützung profitiert.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucherorganisationen und gegebenenfalls unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen erheben können, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen den Hauptzielen der Einrichtung und den nach dem Unionsrecht gewährten Rechten besteht, deren Verletzung mit der Klage geltend gemacht wird.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen vor nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verbandsklagen gemäß Artikel 1 erheben können.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen berechtigt sind, Verbandsklagen zu erheben, um Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung, einschließlich einer rechtskräftigen Verfügung nach Absatz 2 Buchstabe b, erwirkt, in der festgestellt wird, dass eine Praktik einen Verstoß gegen die in Anhang 1 aufgeführten Unionsvorschriften darstellt, der den Kollektivinteressen der Verbraucher schadet. Wenn auch eine Entscheidung bei diesen Verbandsklagen erst ergehen kann, wenn förmlich festgestellt wurde, dass eine Praktik einen Verstoß gegen Unionsvorschriften darstellt, können die Verfahren doch parallel zu den Verfahren für einstweilige Verfügungen gemäß Absatz 2 oder als Teil einer einzigen Verbandsklage gemäß nationalem Recht eingeleitet werden, um die Verfahren nicht zu verlängern.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen in der Lage sind, die Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zusammen mit den Maßnahmen nach Absatz 2 im Rahmen einer einzigen Verbandsklage zu erwirken.

entfällt

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Grundsatz der Zahlungspflicht der im Prozess unterlegenen Partei für alle Arten von Verbandsklagen gilt.

Begründung

In ihrer Empfehlung von 2013 weist die Kommission darauf hin, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtschutzes unterliegt, die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses für die wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Schäden zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur-, Beseitigungs- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen – ausschließlich in hinreichend begründeten Ausnahmefällen – einen Feststellungsbeschluss statt eines Abhilfebeschlusses erwirken können.

 

Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird, einschließlich gegebenenfalls zu der Art der angestrebten Abhilfe. Andere betroffene Verbraucher, auch solche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Klage eingereicht wird, müssen der Verbandsklage, mit der ein Feststellungsbeschluss oder ein Abhilfebeschluss erwirkt werden soll, beitreten können.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Abhilfe, die aus einer Verbandsklage hervorgeht, ist in der Regel den betroffenen Verbrauchern zuzusprechen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind.

entfällt

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

entfällt

a)  von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten;

 

b)  die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient.

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

(4)  Der durch eine rechtskräftige Entscheidung gemäß den Absatz 1 erlangte Rechtsschutz gilt unbeschadet etwaiger zusätzlicher Ansprüche auf Rechtsschutz, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die qualifizierte Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt in einem frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

(1)  Die qualifizierte Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt in dem Verfahrensstadium der Prüfung der Zulässigkeit im Einzelnen die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen. Dies kann durch die Garantie oder Schadloserklärung eines Dritten erfolgen, wobei ebenfalls die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die unterlegene Partei trägt gemäß dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Kosten des Verfahrens.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, es dem Dritten untersagt ist,

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Verbandsklage von einem Dritten finanziert wird, Transparenz hinsichtlich des Ursprung der Mittel gewährleistet ist und es dem Dritten untersagt ist,

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  auf Entscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, Einfluss zu nehmen;

a)  auf Entscheidungen der qualifizierten Einrichtung während einer Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, Einfluss zu nehmen;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  einen direkten oder indirekten finanziellen Nutzen aus dem Prozess oder dem Beschluss ziehen,

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden befugt sind, die in Absatz 2 genannten Umstände zu prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anzuhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden die in Absatz 2 genannten Umstände prüfen, die qualifizierte Einrichtung entsprechend anhalten, die betreffende Finanzierung abzulehnen, und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall verweigern.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

(6)  Einzelne betroffene Verbraucher erhalten die Möglichkeit, die Vergleiche nach den Absätzen 1, 2 und 3 anzunehmen oder abzulehnen und ihre entsprechende Einzelklage einzureichen oder weiterzuverfolgen. Die durch einen genehmigten Vergleich nach Absatz 4 erwirkten Abhilfemaßnahmen gelten unbeschadet etwaiger zusätzlicher Rechtsschutzansprüche, welche die betroffenen Verbraucher nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltend machen können.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer verpflichtet, die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer verpflichtet, die Betroffenen, insbesondere Verbraucher und Arbeitnehmer, sowie die allgemeine Öffentlichkeit auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher. Zusätzlich zu den Kanälen des Unternehmers, der den Verstoß begangen hat, können diese Informationen auch über die in die Zuständigkeit der Behörde fallenden Kanäle oder über die Kanäle der benannten qualifizierten Einrichtungen bereitgestellt werden, und zwar in jedem Fall auf Kosten des Unternehmers, der den Verstoß begangen hat.

Begründung

Die Kanäle der Partei, die den Verstoß begangen hat, werden von der geschädigten Partei möglicherweise als nicht vertrauenswürdig angesehen. Es ist daher angebracht, dass Verbraucher auch Informationskanäle nutzen können, die als zuverlässig angesehen werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Informationen sind in verständlicher Sprache der Gegenstand der Verbandsklage, deren rechtliche Folgen und gegebenenfalls die von den betroffenen Verbrauchern zu ergreifenden weiteren Schritte zu erläutern. Die Modalitäten und der zeitliche Rahmen der Informationen werden im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gestaltet.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden als widerlegbare Vermutung betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung nach Absatz 1 von ihren nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zumindest als widerlegbare Vermutung betrachtet wird, dass ein Verstoß vorliegt.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erhebung einer Verbandsklage nach den Artikeln 5 und 6 die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen für Rechtsschutzverfahren für die betroffenen Verbraucher bewirkt, sofern die einschlägigen Rechte nach Unionsrecht oder nationalem Recht einer Verjährungsfrist unterliegen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorgelegt werden. Diese Entscheidung sollte sich auf eine Einschätzung der Erforderlichkeit, des Umfangs und der Verhältnismäßigkeit der geforderten Offenlegung nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften und vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten stützen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören insbesondere die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen die qualifizierten Einrichtungen die betroffenen Verbraucher über anhängige Verbandsklagen zu informieren haben, die damit verbundenen Kosten vom Unternehmer zurückgefordert werden können, wenn die Klage erfolgreich ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Partei, die in einem Verfahren des kollektiven Rechtschutzes unterliegt, gemäß dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die notwendigen Rechtskosten der obsiegenden Partei trägt. In den Fällen, in denen die qualifizierten Einrichtungen die betroffenen Verbraucher über anhängige Verbandsklagen zu informieren haben, können die damit verbundenen Kosten vom Unternehmer zurückgefordert werden, wenn die Klage erfolgreich ist.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung unbeschadet ihres Rechts zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung in einem speziellen Fall rechtfertigt.

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede nach Artikel 4 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat vorab benannte qualifizierte Einrichtung gegen Vorlage des in besagtem Artikel genannten öffentlich zugänglichen Verzeichnisses die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats anrufen kann. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden akzeptieren dieses Verzeichnis als Nachweis der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Um die Möglichkeit grenzübergreifender einstweiliger Verfügungen bekannter zu machen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen innerstaatlichen Verwaltungsbehörden ein Register unrechtmäßige Handlungen einrichten, die Gegenstand einstweiliger Verfügungen waren, um eine Grundlage für bewährte Verfahren und Informationen für die Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen.

entfällt

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59a)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59b)  Verordnung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation).

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59c)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59d)  Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung).

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59e)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59f)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59g)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59h)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59i)  Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 j (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59j)  Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 k (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59k)  Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 l (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59l)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 m (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59m)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 n (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59n)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 o (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59o)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 14).

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 p (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59p)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 q (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59q)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 r (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59r)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 s (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59s)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 t (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59t)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 u (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59u)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 59 v (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(59v)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde rein freiwillig und unter alleiniger Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt. Der Verfasser der Stellungnahme erhielt bei der Ausarbeitung der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung bzw. Person

BEUC (Europäisches Büro der Verbraucherverbände)

Ursula Pachl (stellvertretende Generaldirektorin)

Augusta Maciuleviciuté (leitende juristische Beraterin)

MKB Nederland (Niederländische Vereinigung kleiner und mittlerer Unternehmen)

Fried Kaanen (stellvertretender Vorsitzender)

Egbert Roozen (stellvertretender Vorsitzender)

VNO-NCW (Niederländischer Verband der Industrie und Arbeitgeber der Niederlande)

BUSINESSEUROPE

Winand Quaedvlieg (Brüsseler Hauptverwaltung)

VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband)

Otmar Lell (Teamleiter „Recht und Handel“)

Isabelle Buscke (Teamleiterin Brüssel)

Julian Gallash (Referent Team „Recht und Handel“)

Christiane Seidel (Referentin Team Brüssel)

ETNO-GSMA

Pierantonio Rizzo

Malte Firlus

Kristina Olausson

BitKom

Torben David

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

2.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.5.2018

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

13.9.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Dennis de Jong

16.5.2018

Prüfung im Ausschuss

24.9.2018

10.10.2018

21.11.2018

 

Datum der Annahme

22.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

10

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Julia Reda, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Salvatore Cicu, Mady Delvaux, Czesław Hoc, Jean Lambert, Anne-Marie Mineur

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

18

+

ALDE

ECR

GUE/NGL

S&D

 

 

Verts/ALE

Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Anneleen Van Bossuyt

Anne-Marie Mineur, Dennis de Jong

Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Mady Delvaux, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Marc Tarabella

Jean Lambert, Julia Reda

10

-

ECR

PPE

 

 

Daniel Dalton, Czesław Hoc

Salvatore Cicu, Birgit Collin-Langen, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Ivan Štefanec, Adam Szejnfeld, Sabine Verheyen

3

0

EFDD

PPE

Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Marco Zullo

Carlos Coelho

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (26.11.2018)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Georg Mayer

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie über Verbandsklagen, die sicherstellen soll, dass die Mitgliedsstaaten das EU-Recht in vollem Umfang anwenden, umsetzen und durchsetzen und den Bürgern einen angemessenen Rechtsschutz bieten.

Die Verbandsklagerichtlinie greift nicht in bestehende Mechanismen zur Verbesserung beziehungsweise Änderung der in Anhang 1 aufgeführten Richtlinien durch Transport- oder Reiseunternehmer vor Ort ein, sondern ist als Instrument zu verstehen, das eine verbraucherfreundliche Anwendung des bestehenden Rechts ermöglichen soll. Im Streitfall obliegt es den Gerichten des betreffenden Mitgliedsstaats (die gerichtliche Zuständigkeit wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Brüssel I - festgestellt) ob eine Verbandsklage zulässig ist oder nicht.

Den Besonderheiten, der verschiedenen im Transport- und Tourismusbereich betroffenen Sektoren wie Flug-, Zug-, Schiffs- und Pauschalreisen, wird in den sektorspezifischen Richtlinien Rechnung getragen, auf die die Möglichkeit einer Verbandsklage Anwendung finden soll.

Im Sinne eines ganzheitlichen Verbraucherschutzes ist es nach Ansicht des Berichterstatters zwingend erforderlich, die sektorspezifischen Richtlinien zeitnah zu überarbeiten und zu aktualisieren beziehungsweise den Entwicklungen des Marktes anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Fluggastrechte-Richtlinie. Die vorliegende Verbandsklagerichtlinie darf auf keinen Fall davon ablenken, dass die Überarbeitung der Fluggastrechte-Richtlinie mehr als überfällig ist. Es ist allerdings zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob eine Neufassung von selbiger 12 Monate nach Inkrafttreten der Verbandsklagerichtlinie vorliegen wird, womit der von der Kommission vorgeschlagene Zeitpunkt für eine Evaluierung um den weiteren Verbleib in Anhang 1 wenig sinnvoll erscheint.

Verfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung sollen nicht dazu dienen, öffentliche Aufgaben - wie etwa die Strafverfolgung von schadensstiftendem Verhalten - wahrzunehmen. Die Wahrnehmung solcher öffentlichen Aufgaben darf nicht an private Organisationen ausgelagert werden, indem private Einrichtungen mit dem exklusiven Zugang zu entsprechenden Verfahren ausgestattet werden.

Auf die Möglichkeit von konkurrierenden Verfahren mit einer Sperrwirkung für nachfolgende Verbandsklageverfahren wird in der Richtlinie nicht eingegangen; hier ist noch eine Detailanalyse und Regelungsbedarf notwendig, um ein Überhandnehmen von Verfahren zu Lasten der Gerichte, der Verbraucher und der Unternehmen zu vermeiden.

Es darf kein Anreiz bestehen, willkürliche und erpresserische Verfahren gegen Unternehmen zu führen und daraus ein profitables Geschäftsmodell werden zu lassen.

Des Weiteren besteht nach Ansicht des Berichterstatters bei folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

1.  Definition von qualifizierten Einrichtungen: Hier müssen die Voraussetzungen enger gefasst und alle Bedingungen für die Dauer der Verbandsklage in den jeweiligen qualifizierten Einrichtungen nachvollziehbar sein.

2.  „Opt-in“-System: Privatrechtliche Verbandsklagen ohne Mandat der betroffenen Verbraucher werden vom Berichterstatter abgelehnt, da eine Abkehr von diesem „Opt-in“-System nicht unserer europäischen Rechtstradition entspricht. Voraussetzung kollektiver Klagemöglichkeiten muss das Einverständnis des Verbrauchers sein, seine Ansprüche geltend zu machen. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich bei Anwendung eines „Opt-in“-Systems in sogenannten „Bagatellsachen“ keine breite Zustimmung unter den mutmaßlich Geschädigten finden wird, da ein möglicher Schadenersatz nicht ihnen direkt zu Gute kommt.

3.  Finanzierung qualifizierter Einrichtungen: Die Finanzierung der qualifizierten Einrichtungen soll keinesfalls mit staatlicher Unterstützung erfolgen. Hier muss das Gleichheitsprinzip für Kläger und Beklagte gelten und es darf keine Seite bevorzugt werden.

4.  Anwaltshonorare: Verbandsklagen sollen keinen Anreiz für Streitverfahren schaffen, die aus Sicht der Parteien unnötig sind. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass keine Möglichkeit von Erfolgshonoraren besteht.

5.  Strafschadensersatz: Der mögliche Schadensersatz sollte das Ausmaß der Abhilfemaßnahmen nicht übersteigen, die auf dem Weg einer Individualklage erwirkt werden hätte können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten Einrichtungen, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot eines Verstoßes zu verlangen, die Bestätigung, dass ein Verstoß begangen wurde, einzufordern und eine Abhilfe, beispielsweise in Form einer Entschädigung, Reparatur oder Preisminderung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zu erwirken.

(1)  Zweck dieser Richtlinie ist es, qualifizierten Einrichtungen, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher vertreten, bei Verstößen gegen Bestimmungen des Unionsrechts das Erwirken von Abhilfe zu ermöglichen. Die qualifizierten Einrichtungen sollten in der Lage sein, die Einstellung oder das Verbot einer rechtsverletzenden Handlung zu verlangen, die Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes zu beantragen und eine Abhilfe zu erwirken, beispielsweise in Form einer Entschädigung, einer Reparatur, eines Ersatzes, einer Beseitigung, einer Preisminderung, einer Vertragsbeendigung oder einer Erstattung des gezahlten Preises, soweit dies nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission hat Legislativvorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr30 und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr31 angenommen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüft, ob die Unionsvorschriften im Bereich der Rechte von Fluggästen und Bahnreisenden den Verbrauchern ein angemessenes, mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen vergleichbares Schutzniveau bieten, und die notwendigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Richtlinie zieht.

entfällt

_________________

 

30 COM(2013) 130 final.

 

31 COM(2017) 548 final.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten die Form eines Abhilfebeschlusses haben, durch den der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungen, Reparaturen, Ersatz, Preisminderungen, Vertragskündigungen oder Erstattungen des gezahlten Preises vorzusehen, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

(16)  Qualifizierte Einrichtungen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zur Beseitigung der fortdauernden Auswirkungen des Verstoßes zu erwirken. Diese Maßnahmen sollten in Form einer Abhilfeanordnung ergehen, durch die der Unternehmer verpflichtet wird, unter anderem Entschädigung zu leisten, Reparatur, Ersatz oder Beseitigung vorzunehmen, den Preis zu mindern, eine Vertragsbeendigung zu ermöglichen oder den gezahlten Preis zu erstatten, soweit dies angemessen und nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Stellen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte nicht alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren müssen, um die Klage erheben zu können. In Verbandsklagen auf Abhilfe sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

(18)  Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Untermauerung einer Verbandsklage ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, unter anderem eine Beschreibung der von einem Verstoß betroffenen Gruppe von Verbrauchern sowie der durch die Verbandsklage zu klärenden Sach- und Rechtsfragen. Die qualifizierte Einrichtung sollte alle von einem Verstoß betroffenen Verbraucher einzeln identifizieren und deren Zustimmung zur Beteiligung an der Verbandsklage vorab einholen müssen, um die Klage erheben zu können. Bei Verbandsklagen sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob der Fall in Anbetracht der Art des Verstoßes und der Merkmale der Schäden, die die betroffenen Verbraucher erlitten haben, für eine Verbandsklage geeignet ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass eines Abhilfebeschlusses unmittelbar von diesem zu profitieren, ohne dass sie vor dem Erlass des Abhilfebeschlusses ihr individuelles Mandat erteilen müssen.

(20)  Wenn die von derselben Praktik betroffenen Verbraucher identifizierbar sind und sie einen in Bezug auf einen Zeitraum oder einen Kauf vergleichbaren Schaden erlitten haben, etwa bei langfristigen Verbraucherverträgen, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde im Verlauf der Verbandsklage die von dem Verstoß betroffene Gruppe von Verbrauchern eindeutig bestimmen. Insbesondere könnte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde vom zuwiderhandelnden Unternehmer die Bereitstellung sachdienlicher Informationen wie die Identität der betroffenen Verbraucher und die Dauer der Praktik verlangen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Effizienz könnten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erwägen, den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, nach dem Erlass einer Abhilfeanordnung unmittelbar an deren Bindungswirkung teilzunehmen, und vorzuschreiben, dass die Verbraucher hierfür vor dem Erlass der Abhilfeanordnung ein individuelles Mandat erteilen müssen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In Fällen, bei denen es um geringwertige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da die Bemühungen die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würden. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mittel an die betroffenen Verbraucher zurückzuverteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Mittel, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen.

(21)  In Fällen, bei denen es um geringfügige Forderungen geht, ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Verbraucher Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte durchzusetzen, da der Aufwand die Vorteile für den Einzelnen überwiegen würde. Betrifft dieselbe Praktik jedoch mehrere Verbraucher, so kann der aggregierte Verlust erheblich sein. In solchen Fällen kann ein Gericht oder eine Behörde, unbeschadet des Rechts einzelner Verbraucher, Schadensersatz zu verlangen, die Auffassung vertreten, dass es unverhältnismäßig wäre, die fraglichen Beträge auf die betroffenen Verbraucher zurück zu verteilen, zum Beispiel weil dies zu aufwendig oder undurchführbar wäre. Daher würden die Beträge, die durch Verbandsklagen als Schadensersatz erwirkt wurden, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besser dienen und sollten für einen einschlägigen öffentlichen Zweck verwendet werden, beispielsweise einen Prozesskostenhilfefonds für Verbraucher, Sensibilisierungskampagnen oder Verbraucherbewegungen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten die Beträge jedoch nicht der qualifizierten Einrichtung zugesprochen werden, die die Klage eingereicht hat.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragskündigung, Erstattung, Ersatz, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht derartige materielle Rechte vorsieht.

(23)  Diese Richtlinie sieht einen Verfahrensmechanismus vor, der die Vorschriften über die materiellen Rechte der Verbraucher auf vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in Fällen, in denen ihre Interessen durch einen Verstoß geschädigt wurden, wie etwa das Recht auf Entschädigung, Vertragsbeendigung, Erstattung, Ersatz, Beseitigung, Reparatur oder Preisminderung, unberührt lässt. Eine Verbandsklage auf Abhilfe nach dieser Richtlinie kann nur erhoben werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht entsprechende materielle Rechte vorsieht.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Qualifizierte Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird einer dieser Umstände bestätigt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verweigern.

(25)  Qualifizierte Einrichtungen sollten bezüglich der Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeit im Allgemeinen und bezüglich der Mittel zur Unterstützung einer bestimmten Verbandsklage vollkommen und für die gesamte Dauer des Verfahrens transparent sein, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden prüfen können, ob möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, um die Gefahr eines Klagemissbrauchs zu verhindern, und damit beurteilt werden kann, ob der finanzierende Dritte über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der qualifizierten Einrichtung verfügt. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem für die Verbandsklage zuständigen Gericht oder der für die Verbandsklage zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten diese beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage, unter anderem über Vergleiche, beeinflussen kann und ob er finanzielle Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Geldgebers ist oder von dem der Geldgeber abhängig ist, bereitstellt. Wird das Vorliegen eines dieser Umstände festgestellt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und gegebenenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung in einem bestimmten Fall zu verneinen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über laufende Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken.

(31)  Für den Erfolg einer Verbandsklage ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher über diese informiert werden. Die Verbraucher sollten über anhängige Verbandsklagen, die Tatsache, dass die Praktik eines Unternehmers als Rechtsverstoß eingestuft wurde, ihre Rechte nach der Feststellung eines Verstoßes und alle weiteren Schritte, die von den betroffenen Verbrauchern zu treffen sind, insbesondere im Hinblick auf Abhilfe, informiert werden. Die mit der Unterrichtung über den Verstoß einhergehenden Reputationsrisiken sind auch wichtig, um Unternehmer, die vorsätzlich gegen Verbraucherrechte verstoßen, abzuschrecken.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch.

(1)  Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Falle von Massenschadensereignissen zu erheben, und gewährleistet gleichzeitig angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen.

(2)  Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen oder sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitere verfahrensrechtliche Mittel zur Klageerhebung zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einräumen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, die den kollektiven Interessen der Verbraucher schaden oder schaden können. Sie gilt für innerstaatliche und grenzüberschreitende Verstöße, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

(1)  Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen die in Anhang I aufgeführten Vorschriften des Unionsrechts, die den kollektiven Interessen der Verbraucher massiv schaden oder voraussichtlich schaden können. Sie gilt für Verstöße mit unionsweiter Dimension, und zwar auch dann, wenn diese Verstöße vor Beginn der Verbandsklage oder vor Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Verbandsklage ersetzt nicht das in spezifischen Rechtsvorschriften der Union verankerte Recht der Verbraucher auf eine individuelle Entschädigung im Falle von Verstößen gegen Vorschriften des Unionsrechts durch Unternehmer.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf in Anhang III (neu) aufgeführte Rechtsvorschriften der Union, die sich in Überarbeitung befinden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  „Massenschadensereignis“ einen weitverbreiteten Verstoß mit unionsweiter Dimension gegen in Anhang I aufgeführte Rechtsvorschriften der Union, der den kollektiven Interessen einer erheblichen Zahl von Verbrauchern schadet oder schaden kann;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.  „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet.

a)  Sie wurde nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet und ist in eine vom zuständigen Ministerium dieses Mitgliedstaats geführte Liste eingetragen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Sie wurde vor mindestens drei Jahren errichtet und hat ihre Tätigkeit in den drei vorangegangenen Jahren ununterbrochen ausgeübt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der qualifizierten Einrichtungen und unterrichten sie über jede Aktualisierung.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Sie verfügt über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie den erforderlichen juristischen Sachverstand, um mehrere Personen vertreten und deren Interesse wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den wichtigsten Zielen der Organisationen und den nach Unionsrecht eingeräumten Rechten, deren Verletzungen geltend gemacht wird und die Gegenstand der Klage sind;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)  Sie verfolgt ein gemeinnütziges Ziel.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Verbraucherorganisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bereits bestehende oder ad hoc gegründete Organisationen, die öffentliche Interessen verteidigen, insbesondere Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Einrichtungen als qualifizierte Einrichtungen in Frage kommen. Die Mitgliedstaaten können Organisationen als qualifizierte Einrichtungen benennen, die Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Zur Erwirkung solcher Verfügungen müssen qualifizierte Einrichtungen ein Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  eine Abhilfeanordnung, durch die der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, eine Beseitigung vorzunehmen, den Preis zu mindern, die Vertragsbeendigung zu ermöglichen oder den gezahlten Preis zu erstatten.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird.

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung einer Abhilfeanordnung zu erheben, durch die der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, eine Beseitigung vorzunehmen, den Preis zu mindern, die Vertragsbeendigung zu ermöglichen oder den gezahlten Preis zu erstatten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einzuholen ist, bevor eine Feststellungsentscheidung oder Abhilfeanordnung ergehen kann.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die qualifizierte Einrichtung legt zur Stützung der Klage ausreichende Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vor, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen.

Die qualifizierte Einrichtung hat zur Stützung der Klage ausreichende Informationen nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften vorzulegen, darunter eine Beschreibung der von der Klage betroffenen Verbraucher und die zu lösenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie einen Nachweis, dass das Beschwerdeverfahren ausgeschöpft wurde, falls für die Wahrung der Verbraucherrechte ein vorgeschaltetes Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ermächtigen, in hinreichend begründeten Fällen, in denen sich aufgrund der Natur des individuellen Schadens für die betroffenen Verbraucher die Quantifizierung der individuellen Ansprüche komplex gestaltet, anstelle eines Abhilfebeschlusses einen Feststellungsbeschluss zur Haftung des Unternehmers gegenüber den Verbrauchern zu erlassen, die durch einen Verstoß gegen die in Anhang I aufgeführten Unionsvorschriften geschädigt worden sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein von einem einzelnen Verbraucher einer qualifizierten Einrichtung erteiltes Mandat nur dann rechtliche Wirkung entfalten kann, wenn die qualifizierte Einrichtung den einzelnen Verbraucher vorab schriftlich über Folgendes in Kenntnis gesetzt hat: i) alle relevanten Aspekte des Verbandsklageverfahrens, ii)die Verbrauchern eingeräumte Möglichkeit, ihre Ansprüche gegenüber einem Unternehmer zunächst unmittelbar ohne Einschaltung einer qualifizierten Einrichtung geltend zu machen oder über einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen nach nationalem Recht zulässigen Vertreter, und iii) alle zur Verfügung stehenden Optionen für Einzelrechtsbehelfe, einschließlich der in der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  von einem Verstoß betroffene Verbraucher identifizierbar sind und einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, der durch die gleiche Praktik in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum oder einen Kauf verursacht wurde. In diesem Fall stellt das Erfordernis des Mandats der einzelnen betroffenen Verbraucher keine Bedingung für die Klageerhebung dar. Die Abhilfemaßnahmen sind auf die betroffenen Verbraucher zu richten;

entfällt

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Verbraucher einen geringfügigen Verlust erlitten haben und es unverhältnismäßig wäre, die Entschädigung auf sie zu verteilen. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher nicht verlangt wird. Die Entschädigung muss einem öffentlichen Zweck zugutekommen, der den Kollektivinteressen der Verbraucher dient.

entfällt

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die von der qualifizierten Einrichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Ziffer ii bereitzustellenden Informationen müssen Folgendes umfassen: i) die Identität der qualifizierten Einrichtung und ihr rechtmäßiges Interesse an den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, ii) alle möglichen Phasen des Verbandsklageverfahrens und deren voraussichtliche Dauer, iii) Angaben darüber, ob für die beteiligten Verbraucher die Möglichkeit besteht (bzw. nicht besteht), auf Entscheidungen der qualifizierten Einrichtung in Bezug auf das Verbandsklageverfahren individuell oder gemeinsam Einfluss zu nehmen, iv) klare Informationen zu allen Kosten im Zusammenhang mit dem Verbandsklageverfahren, die den einzelnen Verbrauchern in Rechnung gestellt werden können oder in irgendeiner Weise von diesen zu tragen sind, einschließlich eines Berechnungsbeispiels, wie sich derartige Kosten auf eine mögliche Entschädigung oder andere Formen der Abhilfe, die einzelne Verbraucher erhalten können, auswirken können, und v) detaillierte Informationen darüber, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Verbraucher ihre Entschädigung oder sonstige Formen der Abhilfe erhalten, falls das Verbandsklageverfahren erfolgreich ist.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die qualifizierte Einrichtung, die einen Abhilfebeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, legt in einem frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel offen. Sie weist nach, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Misserfolgs der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

(1)  Die qualifizierte Einrichtung, die eine Abhilfeanordnung nach Artikel 6 Absatz 1 erwirken will, hat in einem frühen Stadium des Verfahrens die Quelle der für ihre Tätigkeit verwendeten finanziellen Mittel im Allgemeinen sowie der zur Unterstützung der Klage verwendeten Mittel während des gesamten Verfahrens offenzulegen. Sie hat in transparenter Weise nachzuweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Interessen der betroffenen Verbraucher bestmöglich zu vertreten und im Falle eines Scheiterns der Klage die Kosten der Gegenseite zu tragen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass der nach Erfolg einer Verbandsklage vom Unternehmen zu zahlende Schadensersatz ausschließlich den beteiligten Verbrauchern zu Gute kommt; anfallende Personal- beziehungsweise Rechtskosten können in Abzug gebracht werden, sofern diese der qualifizierten Einrichtung nicht auf anderem Wege erstattet werden.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Im Falle des Scheiterns der Verbandsklage hat die qualifizierte Einrichtung die entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde den rechtsverletzenden Unternehmer verpflichtet, die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 zu unterrichten, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher.

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die betroffenen Verbraucher auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und innerhalb bestimmter Fristen über die rechtskräftigen Entscheidungen nach den Artikeln 5 und 6 und die genehmigten Vergleiche nach Artikel 8 unterrichtet, gegebenenfalls durch individuelle Benachrichtigung aller betroffenen Verbraucher.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über künftige, anhängige und abgeschlossene Verbandsklagen in einer zugänglichen Weise, unter anderem auf einer öffentlichen Website, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Vertraulichkeit vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer qualifizierten Einrichtung, die alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die zur Unterstützung der Verbandsklage ausreichen, und auf weitere Beweismittel hingewiesen hat, die der Kontrolle des Beklagten unterliegen, das Gericht oder die Verwaltungsbehörde anordnen kann, dass diese Beweismittel vom Beklagten vorgelegt werden müssen. Eine solche Anordnung sollte auf der Grundlage einer Bewertung der Notwendigkeit, des Umfangs und der Verhältnismäßigkeit der beantragten Offenlegung nach Maßgabe der nationalen Verfahrensvorschriften und vorbehaltlich der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ergehen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe oder die Bereitstellung zweckgebundener öffentlicher Mittel.

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Verbandsklagen für qualifizierte Einrichtungen keine finanziellen Hindernisse im Hinblick auf die wirksame Ausübung des Rechts auf Erwirkung der Maßnahmen nach den Artikeln 5 und 6 darstellen; dazu gehören die Begrenzung der anwendbaren Gerichtskosten oder Verwaltungsgebühren, bei Bedarf die Gewährung des Zugangs zu Prozesskostenhilfe.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen.

entfällt

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

entfällt

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

entfällt

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

entfällt

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

entfällt

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu) – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG III VERZEICHNIS DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 4

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II a (neu) – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

2.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

31.5.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Georg Mayer

23.5.2018

Prüfung im Ausschuss

9.10.2018

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

14

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Jacqueline Foster, Innocenzo Leontini, Peter Lundgren, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Franck Proust, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Massimiliano Salini, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Mark Demesmaeker, Anders Sellström, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Gahler, Clare Moody, Flavio Zanonato

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ALDE

Gesine Meissner, Pavel Telička

ECR

Mark Demesmaeker, Jacqueline Foster, Peter Lundgren, Roberts Zīle

ENF

Marie-Christine Arnautu

PPE

Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Innocenzo Leontini, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska,,Marian-Jean Marinescu, Markus Pieper, Franck Proust, Massimiliano Salini, Anders Sellström, Henna Virkkunen, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp

14

-

S&D

Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, De Monte, Clare Moody, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Claudia Țapardel, István Ujhelyi, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato, Janusz Zemke

VERTS/ALE

Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

1

0

EFDD

Daniela Aiuto

 

Berichtigungen des Stimmverhaltens

+

 

-

 

0

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0184 – C8-0149/2018 – 2018/0089(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

11.4.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

2.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.5.2018

TRAN

31.5.2018

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.9.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Geoffroy Didier

22.5.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2018

20.11.2018

 

 

Datum der Annahme

6.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Mary Honeyball, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Ana Miranda, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Lucy Anderson, Georges Bach, Kostadinka Kuneva, Jeroen Lenaers, Philippe Loiseau, Marco Zullo

Datum der Einreichung

7.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, Jens Rohde

EFDD

Joëlle Bergeron, Marco Zullo

PPE

Georges Bach, Geoffroy Didier, Rosa Estaràs Ferragut, Jeroen Lenaers, Pavel Svoboda, József Szájer

S&D

Lucy Anderson, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Pascal Durand, Ana Miranda, Julia Reda

0

 

 

3

0

ECR

Angel Dzhambazki

ENF

Philippe Loiseau

GUE/NGL

Kostadinka Kuneva

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
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