BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
11.12.2018 - (COM(2018)0530 – C8-0378/2018 – 2018/0279(NLE)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Mary Honeyball
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
(COM(2018)0530 – C8-0378/2018 – 2018/0279(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2018)0530),
– unter Hinweis auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0378/2018),
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs[1] über die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
– gestützt auf Artikel 78c und Artikel 108 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0458/2018),
1. stimmt der Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.
- [1] Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI: EU:C:2014:2303.
BEGRÜNDUNG
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist ein Rechtsinstrument von größter Bedeutung. Es wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert.
Durch das Übereinkommen wird ein System der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten eingeführt, durch das Fälle internationaler Kindesentführung gelöst werden sollen.
Sehr häufig treten diese Probleme auf, wenn sich ein Paar getrennt hat. Stammen die Eltern aus verschiedenen Staaten, können sie versucht sein, sich die mangelnde Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten zunutze zu machen, um das Sorgerecht für das Kind zu erhalten. In der Presse häufen sich die Berichte über internationale Kindesentführungen nach einer Trennung oder Scheidung.
Das größte Problem in diesen Fällen ist die nationale Voreingenommenheit der Rechtssysteme einzelner Staaten. Es kommt häufig vor, dass sich die Gerichte beider betroffener Staaten für zuständig erklären und jedes Gericht das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil überträgt, der die Staatsangehörigkeit seines Staates besitzt.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, Lösungen für diese Problemstellung auf internationaler Ebene zu bieten, indem festgelegt wird, dass die Gerichte des Wohnsitzstaates des Kindes zuständig sind und dessen Recht anwendbar ist. Durch das Übereinkommen wird auch ein System eingeführt, mit dem dafür gesorgt wird, dass entführte Kinder unmittelbar zurückgebracht werden.
Die EU verfügt nunmehr – wie auch vom Gerichtshof in seinem Gutachten 1/13 bestätigt – über die ausschließliche Außenkompetenz in diesem Bereich. Die Mitgliedstaaten handeln daher nicht mehr in eigener Sache. Als problematisch erweist sich der Umstand, dass das Übereinkommen kein eigenverantwortliches Handeln internationaler Organisationen vorsieht.
Belarus hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 12. Januar 1998 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Belarus am 1. April 1998 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Belarus und 24 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Luxemburg, Österreich und Rumänien haben den Beitritt von Belarus zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Usbekistan hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 31. Mai 1999 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Usbekistan am 1. August 1999 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Usbekistan und 24 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Luxemburg, Österreich und Rumänien haben den Beitritt Usbekistans zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Übereinkommen auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Luxemburg, Österreich und Rumänien sollten daher ihre Einverständniserklärung in Bezug auf den Beitritt von Belarus und Usbekistan im Interesse der Europäischen Union abgeben.
Die Annahme des Beitritts durch Luxemburg, Österreich und Rumänien würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen Belarus, Usbekistan und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet.
Der Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist zu begrüßen. Die Berichterstatterin schlägt dem Parlament daher vor, den Vorschlag ohne Änderungen anzunehmen, damit gewährleistet wird, dass sich der diesen Kindern gewährte Schutz auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beschluss des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0530 – C8-0378/2018 – 2018/0279(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
20.7.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.9.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Mary Honeyball 24.9.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2018 |
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Datum der Annahme |
6.12.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Mary Honeyball, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Ana Miranda, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lucy Anderson, Georges Bach, Kostadinka Kuneva, Jeroen Lenaers, Philippe Loiseau |
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Datum der Einreichung |
11.12.2018 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
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ALDE |
Jean-Marie Cavada, Jens Rohde |
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ECR |
Angel Dzhambazki |
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EFDD |
Joëlle Bergeron |
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ENF |
Philippe Loiseau |
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GUE/NGL |
Kostadinka Kuneva |
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PPE |
Georges Bach, Geoffroy Didier, Rosa Estaràs Ferragut, Jeroen Lenaers, József Szájer, Axel Voss |
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S&D |
Lucy Anderson, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
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VERTS/ALE |
Pascal Durand, Ana Miranda, Julia Reda |
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0 |
- |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung