BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
11.12.2018 - (COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Jiří Pospíšil
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0474),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, Artikel 114 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0273/2018),
- gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom xxxx[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0460/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die 2140 Zollstellen17 an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern. |
(1) Die 2140 Zollstellen17 an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das effiziente und wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr im Einklang mit den Sicherheitskriterien erleichtern. |
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17 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en. |
17 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 20181a besonders besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Es bekräftigte zudem, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und forderte deshalb, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen. |
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1a P8_TA(2018)0075: Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen – etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die Digitalisierung der Kontrollen und der Kontrollregister, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Sabotage, Industriespionage und Missbrauch von Daten – ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Alle Waren sollten beim Eingang in das Zollgebiet der Union eingehenden Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) durch Zollbetrüger vorzubeugen. Eine klare Strategie für den Umgang mit den schwächsten Punkten ist erforderlich, um die Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten insgesamt zu stärken und für größere Einheitlichkeit bei ihrer Durchführung zu sorgen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten haben wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 201718 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung ... zu intensivieren“. |
(3) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer finanziellen Hilfe hingewiesen und eine gründliche Analyse der benötigten Ausrüstung gefordert. In seinen Schlussfolgerungen zur Zollfinanzierung vom 23. März 201718 hat der Rat die Kommission ersucht, „die Möglichkeiten für die Finanzierung des Bedarfs an technischer Ausrüstung im Rahmen künftiger Finanzprogrammen der Kommission zu … bewerten“ sowie „die Koordinierung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke der Finanzierung ... zu intensivieren“. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen. |
(6) Es ist daher angemessen, ein neues Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung zu schaffen, mit dem die Ermittlung von Praktiken wie beispielsweise Fälschung von Waren und anderen illegalen Geschäftspraktiken sichergestellt wird. Bereits bestehende Formen der finanziellen Unterstützung sollten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern. |
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern, wobei der Cybersicherheit Rechnung getragen werden muss. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung21 bilden soll. |
(11) Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung21 bilden soll. Im Interesse der Haushaltsdisziplin sollten die Voraussetzungen für die Priorisierung der Finanzhilfen eindeutig und klar definiert sein und auf dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zollstellen ermittelten Bedarf beruhen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte optimale Sicherheitsstandards, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Gesundheit, erfüllen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurde, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13c) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13d) Wird mithilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen, Gefahrenabwehr und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximieren. Um sicherzustellen, dass alle aus dem Fonds finanzierten Instrumente oder Ausrüstungen dauerhaft von der benannten Zollstelle kontrolliert werden, die Eigentümer der Ausrüstung ist, sollte die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität zwischen Zoll- und Grenzbehörden als nicht systematisch und nicht regelmäßig definiert werden. |
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25 COM(2018) 473. |
25 COM(2018) 473. |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. |
(16) Abweichend von der Haushaltsordnung sollte eine Maßnahme aus mehreren Programmen oder Instrumenten der Union finanziert werden können, um gegebenenfalls eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Interoperabilität zu ermöglichen und zu fördern. Gemäß dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz des Verbots der Doppelfinanzierung dürfen die Beiträge in solchen Fällen jedoch nicht dieselben Kosten decken. Wurden einem Mitgliedstaat für die Anschaffung derselben Ausrüstung bereits Finanzierungsbeiträge aus einem anderen Programm der Union oder Unterstützungsleistungen aus einem Unionsfonds gewährt oder gezahlt, so sollte dieser Beitrag bzw. diese Unterstützung in dem Antrag auf einen Finanzierungsbeitrag aus dem Programm angeführt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich die Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. |
(17) Angesichts der sich rasch entwickelnden Zollprioritäten, Bedrohungen und Technologien sollten sich die Arbeitsprogramme nicht über lange Zeiträume erstrecken. Gleichzeitig erhöht sich aufgrund der Notwendigkeit zur Aufstellung jährlicher Arbeitsprogramme sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten der Verwaltungsaufwand, ohne dass dies für die Durchführung des Instruments erforderlich wäre. In Anbetracht dessen sollten sich Arbeitsprogramme grundsätzlich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken. Damit die Integrität der strategischen Interessen der Union gewahrt wird, werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus aufgefordert, bei der Ausschreibung neuer Zollkontrollausrüstung die Cybersicherheit und die Risiken bezüglich der potenziellen Exposition sensibler Daten außerhalb der Union sorgfältig zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 ausgeübt werden. |
entfällt |
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27 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen erhoben werden. |
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen einschlägigen Informationen erhoben werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhalten, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen. |
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten ein transparentes und eindeutiges Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung detaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung und Vergabeverfahren, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen, sowie eine Begründung der Ausgaben beinhalten. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(22) Um auf sich entwickelnde politische Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollkontrollen in der EU standardisiert werden, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. |
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die vollständig transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster, sicherer, gegen Cyberangriffe gefeiter, unbedenklicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Qualität der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Die Finanzausstattung soll gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai zum nächsten MFR auf der Grundlage einer vorläufigen technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei gleichzeitig der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die Gesamthöhe von 1,3 % des BNE der EU-27 gewahrt bleiben sollen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der legitimen und nachgewiesenen Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit legitime und nachgewiesene Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Umfasst die unterstützte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde. |
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde, und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht. Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mithilfe der Unionsprogramme und ‑instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird, und um mit technologischen Entwicklungen, sich ändernden Mustern beim Warenschmuggel und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden. |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung sollte in erster Linie für Zollkontrollen verwendet werden, kann aber zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden, um die in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können die Anschaffung neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht infrage: |
Eine Finanzierung im Rahmen des Instruments kommt für alle Kosten in Verbindung mit den in Artikel 6 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der folgenden Kosten infrage: |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Kosten im Zusammenhang mit Schulungen oder der Verbesserung der Kenntnisse, die für die Nutzung der Ausrüstung erforderlich sind; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist; |
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Softwareupdates, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind, und mit Ausnahme der Software und der Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements; |
d) Kosten für Netze wie gesicherte oder ungesicherte Kommunikationskanäle oder für Abonnements, mit Ausnahme von Netzen oder Abonnements, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich sind; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in denen sie die Arbeitsprogramme festlegt. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: |
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren Zollkontrollausrüstung; |
b) ein vollständiges Verzeichnis der verfügbaren und funktionsfähigen Zollkontrollausrüstung; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine gemeinsame Definition eines Mindeststandards und eines optimalen Standards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und |
c) eine gemeinsame Definition eines technischen Mindeststandards der Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) eine Beurteilung der optimalen Ausstattung mit Zollkontrollausrüstung bezogen auf die Kategorie der Grenzübergangsstelle und |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs. |
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit vom Umfang der Zolltätigkeiten und vom einschlägigen Arbeitsaufwand. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt. |
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung der Kommission über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls mit Blick auf die Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. |
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungen fünf Jahre nach Inbetriebnahme; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cc) Informationen über das Vergabeverfahren; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cd) Begründung der Ausgaben. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. |
(1) Bei Evaluierungen von im Rahmen des Instruments finanzierten und in Artikel 6 genannten Maßnahmen werden die Ergebnisse, Auswirkungen und Effektivität des Instruments beurteilt, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse im Entscheidungsprozess wirksam genutzt werden können. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission nimmt jährliche Teilevaluierungen in ihren Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung“ auf. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Ausschussverfahren |
|
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX]38 genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt. |
|
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
__________________ |
|
38 COM(2018) 442. |
|
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. |
(2) Um Transparenz zu gewährleisten, informiert die Kommission die Öffentlichkeit regelmäßig über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse, wobei sie unter anderem auf die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 11 Bezug nimmt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 3 – Reihe 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons |
Container, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons und Fahrzeuge |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 3 – Reihe 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Fahrzeuge |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Spalte 2 – Reihe 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Röntgenrückstreu-Portalscanner |
Portalscanner mit Röntgenrückstreutechnik |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Spalte 2 – Reihe 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sicherheitsscanner mit Millimeterwellentechnik |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Sicherheit und Gefahrenabwehr |
|
(a) Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards, einschließlich Cybersicherheit, bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
|
(b) Maß der Einhaltung von Standards der Gefahrenabwehr bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Gesundheit und Umwelt |
|
(a) Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
|
(b) Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang 2a |
|
Arbeitsprogramme |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang 2b |
|
Außergewöhnliche Umstände betreffend die Gewährung von Mitteln über die Obergrenze hinaus |
- [1] [ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0].
BEGRÜNDUNG
Das vorgeschlagene Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen eines neuen Fonds für integriertes Grenzmanagement im MFR für den Zeitraum 2021–2027 zielt darauf ab, die Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Waren an den Grenzen der Union zu verstärken, indem Mittel für die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstungen wie neuen Scannern, Systemen zur automatischen Nummernschilderkennung und mobilen Labors für die Probenanalyse bereitgestellt werden. Das Instrument ist ein neues Finanzierungsinstrument, das auf Ersuchen der Mitgliedstaaten hin entwickelt wurde und daher auf ihren Bedarf im Hinblick auf ein besseres Management der Außen- und der Binnengrenzen zugeschnitten ist. Der Berichterstatter hat den Vorschlag nach der Vorlage durch die Kommission am 3.10.2018 eingehend geprüft und sieht ihn als insgesamt sinnvoll und gut ausgearbeitet an. Er hat jedoch einige Anmerkungen und Empfehlungen, um den Text des Vorschlags klarer und kohärenter zu gestalten.
In den Artikeln 3, 9, 12 und 13 sollen durch eine präzisere Formulierung Missverständnisse bezüglich des beabsichtigten Zwecks vermieden werden. Neben diesen geringfügigen Änderungen werden zwei umfassendere Änderungen vorgeschlagen.
Zunächst soll durch Anpassungen in Erwägung 15 die Verwendung von Zollkontrollausrüstung für weitere Zwecke durch andere Parteien klargestellt werden. Auch wenn der Berichterstatter mögliche Synergien uneingeschränkt anerkennt und unterstützt, ist er der Ansicht, dass diese Verwendung weder systematisch noch regelmäßig erfolgen sollte, um Missbrauch und eine Untergrabung der Ziele des Instruments zu verhindern.
Außerdem werden in Artikel 16 vereinfachte Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über das Instrument vorgeschlagen, damit die Kommission hinsichtlich ihrer Veröffentlichungs- und Informationsaufgaben nicht übermäßig belastet wird. Die Kommission könnte daher selbst prüfen, welches Verfahren für die Veröffentlichung von Informationen über das Instrument geeignet wäre, ohne dass diesbezüglich strenge Regeln festgelegt würden.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (5.11.2018)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Georgios Kyrtsos
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union als einer der größten Handelsblöcke der Welt und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten der Unternehmen und der Bürger in der EU bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 2018 besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Das Europäische Parlament hat erneut darauf hingewiesen, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und hat deshalb gefordert, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 ausgeübt werden. |
entfällt |
__________________ |
|
27 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
|
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Arbeitsprogramme festzulegen und die Zollkontrollzwecke, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, zu ändern. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments sollten die Grundsätze der Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit geachtet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. |
(25) Die Arten der Finanzierung und des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten die Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Angesichts der dringenden Notwendigkeit, Klimaschutzmaßnahmen gemäß den Zusagen der Union zu ergreifen, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter eine Vorreiterrolle zu spielen, wird dieser Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, in der Laufzeit des MFR 2021–2027 mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut geprüft. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Die Finanzausstattung soll gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai zum nächsten MFR auf der Grundlage einer vorläufigen technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei gleichzeitig der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die allgemeine Höhe von 1,3 % des BNE der EU-27 gewahrt bleiben sollen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, in denen sie die Arbeitsprogramme festlegt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber zwei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Ausschussverfahren |
|
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) [2018/XXX]38 genannten „Zollprogrammausschuss“ unterstützt. |
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(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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__________________ |
|
38 COM(2018) 442. |
|
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang IIa |
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Arbeitsprogramme |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 2.7.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 2.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Georgios Kyrtsos 28.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
26.9.2018 |
|
|
|
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Datum der Annahme |
5.11.2018 |
|
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 2 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov, Marco Valli |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michael Detjen |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
25 |
+ |
|
ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez |
|
ECR |
Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk |
|
EFDD |
Marco Valli |
|
PPE |
Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere |
|
S&D |
Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Indrek Tarand |
|
2 |
- |
|
ENF |
André Elissen |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
1 |
0 |
|
ENF |
Marco Zanni |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (21.11.2018)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Nedzhmi Ali
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Zoll wird dazu beigetragen, die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen. Da es sich bei den entsprechenden Mitteln um wichtige traditionelle Eigenmittel der EU handelt, zählt dieser Bereich nach wie vor zu den Interessenschwerpunkten des Haushalskontrollausschusses.
Mit dem vorgeschlagenen neuen Instrument für Zollkontrollausrüstung soll die Gleichwertigkeit bei der Durchführung der Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten verbessert werden, um zu vermeiden, dass Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Eine gezielte Intervention der Union für Zollkontrollausrüstung wird dafür sorgen, dass die Anschaffung, Wartung und Modernisierung der Detektionsgeräte, die für Zollkontrollen im weiteren Sinne geeignet sind, unterstützt werden können. Das Instrument sollte auch Detektionsgeräte umfassen, die für Kontrollzwecke über die Zollkontrollen hinaus eingesetzt werden, sofern letztere der Hauptzweck bleiben.
Das neue Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung muss vor allem mit dem Programm „Zoll“ und den anderen Aktionsprogrammen und Fonds der EU, mit denen in verbundenen Bereichen ähnliche Ziele verfolgt werden, in Einklang stehen, und die vorhandenen Synergien müssen genutzt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die 2140 Zollstellen17 an den Außengrenzen der Europäischen Union müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern. |
(1) Alle Zollstellen17 an den Außengrenzen der Europäischen Union (Land, See, Luft und Postzentren) müssen ordnungsgemäß ausgerüstet sein, um das reibungslose, wirksame Funktionieren der Zollunion zu gewährleisten. Angemessene und gleichwertige Zollkontrollen sind wichtiger denn je, und zwar nicht nur aufgrund der traditionellen Funktion des Zolls, die in der Erzielung von Einnahmen besteht, sondern zunehmend auch, weil die Kontrolle der über die Außengrenzen in die Union ein- und ausgeführten Waren deutlich verstärkt werden muss, um die Sicherheit zu gewährleisten, Gefahren abzuwehren und die finanziellen Interessen der EU zu schützen. Zugleich sollten diese Kontrollen der Beförderung von Waren über die Außengrenzen hinweg den rechtmäßigen Handel mit Drittländern nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr erleichtern. |
_________________ |
_________________ |
17 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en. |
17 Anhang des Jahresberichts 2016 zur Leistung der Zollunion, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/annual-activity-report-2016-taxation-and-customs-union_en. |
Begründung | |
Es ist nicht sinnvoll, die Zahl zu spezifizieren, da sich diese ändern kann. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist, und trägt entscheidend zur ordnungsgemäßen Funktionsweise des Binnenmarktes zugunsten sowohl der Unternehmen als auch der Bürger bei. Das Europäische Parlament hat sich in seiner Entschließung vom 14. März 201817a besorgt darüber geäußert, dass dem Unionshaushalt durch Zollbetrug erhebliche Einnahmeverluste entstehen. Das Europäische Parlament hat erneut darauf hingewiesen, dass ein stärkeres und anspruchsvolleres Europa nur dann erreicht werden kann, wenn ihm mehr Finanzmittel zur Verfügung stehen, und hat deshalb gefordert, die bestehenden Politikbereiche kontinuierlich zu unterstützen, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass mehr Zuständigkeiten auch mit einer Aufstockung der Mittel einhergehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen sowie auf das Fehlen harmonisierter und standardisierter Zollkontrollen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit und des ordnungsgemäßen Funktionierens moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Darüber hinaus machen weitere Herausforderungen – etwa der massive Anstieg des elektronischen Handels, die allgemeine Digitalisierung und mögliche Schwachstellen im Zusammenhang mit Cyberangriffen, Sabotage, Manipulation von Daten und Industriespionage – ein besseres Funktionieren der Zollverfahren noch dringender erforderlich. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. Angesichts der Unterschiede bei der Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union einheitlichen Kontrollen unterzogen werden, um dem sogenannten „Port Shopping“ (Auswahl der Häfen mit den niedrigsten Zollgebühren) vorzubeugen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Durch Unterstützung bei der Gewährleistung eines angemessenen und gleichwertigen Niveaus der Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren. Eine gesonderte Intervention der Union zur Zollkontrollausrüstung, deren Ziel die Korrektur der derzeitigen Ungleichgewichte ist, würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig die legalen Handelsströme zu erleichtern, ist eine moderne und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar. |
(5) Durch Unterstützung bei der Gewährleistung eines angemessenen und gleichwertigen Niveaus der Zollkontrollen an den Außengrenzen der Union lassen sich die Vorteile der Zollunion maximieren, wobei das langfristige Ziel darin besteht, dass alle Zollverwaltungen in der Union als Einheit zusammenarbeiten. Eine gesonderte Intervention der Union zur Zollkontrollausrüstung, deren Ziel die Korrektur der derzeitigen Ungleichgewichte ist, würde darüber hinaus zum Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten insgesamt beitragen. Angesichts der weltweiten Herausforderungen, insbesondere der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und gleichzeitig die legalen Handelsströme zu erleichtern, ist eine ordnungsgemäß funktionierende, moderne, auf dem neusten Stand der Technik beruhende, geschützte, gegen Cyberangriffe gefeite, sichere, umweltfreundliche und zuverlässige Kontrollausrüstung an den Außengrenzen unverzichtbar. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte die höchsten Standards in den Bereichen Schutz, Cybersicherheit, Sicherheit, Umwelt und Gesundheit erfüllen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13b) Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erhoben werden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die vollständige Kontrolle über diese Daten haben. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13c) Zollkontrollausrüstung, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wird, sollte zu einem optimalen Zollrisikomanagement beitragen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13d) Wird mit Hilfe dieses Instruments alte Zollkontrollausrüstung ersetzt, so sollten die Mitgliedstaaten die Verantwortung für deren umweltfreundliche Entsorgung tragen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere an den Grenzen ausgeführte Aufgaben sowie andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. |
_________________ |
_________________ |
25 COM(2018) 473. |
25 COM(2018) 473. |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Die Kommission sollte Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten schaffen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen erhoben werden. |
(19) Obwohl eine zentrale Durchführung des Instruments unerlässlich ist, um das spezifische Ziel der Gewährleistung gleichwertiger Zollkontrollen zu erreichen, sind angesichts des technischen Charakters dieses Instruments vorbereitende Arbeiten auf technischer Ebene erforderlich. Daher sollte die Durchführung durch individuelle Bedarfsermittlungen unterstützt werden, die unter Einbeziehung der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten mithilfe der auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen erfolgen. Diesen Bedarfsermittlungen sollte eine klare Methodik mit einer Mindestzahl von Schritten zugrunde liegen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen erhoben werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung beinhalten, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen. |
(20) Um eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung zu gewährleisten, sollte ein geeigneter Rahmen für die Überwachung der im Rahmen dieses Instruments erzielten Ergebnisse und durchgeführten Maßnahmen eingerichtet werden. Diese Überwachung und die Berichterstattung sollten auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung der Maßnahmen des Instruments gemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten transparente und eindeutige Vergabeverfahren sicherstellen. Die Berichterstattungsanforderungen sollten auch die Verpflichtung zur Übermittlung detaillierter Informationen in Bezug auf Zollkontrollausrüstung und Vergabeverfahren beinhalten, deren Kosten über einem bestimmten Schwellenwert liegen, sowie eine Begründung der Ausgaben. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(22) Um auf sich entwickelnde politischen Prioritäten, Bedrohungen und Technologien angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Zollkontrollzwecke zu ändern, denen die im Rahmen des Instruments förderfähigen Maßnahmen dienen, sowie die Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene und uneingeschränkt transparente Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. |
(24) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist. Bei den Mitteln, die im Rahmen dieses Instruments vergeben werden, sollte den Grundsätzen Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement und im Hinblick auf das langfristige Ziel, dass alle Zollverwaltungen in der EU als Einheit zusammenarbeiten, hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen. |
(2) Das Instrument hat das spezifische Ziel, durch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung und Modernisierung relevanter, modernster, geschützter, gegen Cyberangriffe gefeiter, ungefährlicher, umweltfreundlicher und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung zu angemessenen und gleichwertigen Zollkontrollen beizutragen, was auch technische Schulungen für das mit der Ausrüstung arbeitende Personal umfasst. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 149 175 000 EUR in Preisen von 2018 (1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Die Finanzausstattung soll gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai zum nächsten MFR auf der Grundlage einer ersten technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei gleichzeitig der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die Gesamthöhe von 1,3 % des BNE der EU-27 gewahrt bleiben sollen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der geprüften und legitimierten Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Leistung des Instruments und der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit gleichermaßen geprüfte und legitimierte Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit Hilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung von den betreffenden Zollbehörden in allen relevanten Fällen eingesetzt wird. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Umfasst die unterstützte Maßnahme den Erwerb oder die Modernisierung von Ausrüstung, trifft die Kommission angemessene Sicherungs- und Notfallmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit Hilfe der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung die vereinbarten Standards bezüglich regelmäßiger Wartung erfüllt. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Unterstützung des Erwerbs, der Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung, die die höchsten Standards in den Bereichen Schutz, Cybersicherheit, Sicherheit, Umwelt und Gesundheit erfüllt. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Daten, die mit Zollkontrollausrüstung erlangt wurden, die im Rahmen dieses Instruments finanziert wurden, dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörden abgerufen und verarbeitet werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Maßnahmen in hinreichend begründeten Fällen auch die uneingeschränkt transparente Anschaffung, Wartung oder Modernisierung von Zollkontrollausrüstung für die Erprobung neuer Teile oder neuer Funktionen unter Betriebsbedingungen betreffen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird. |
(3) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zollkontrollzwecke sowie Anhang 1 zu ändern, sofern dies für nötig befunden wird, und um mit technologischen Entwicklungen und neuen, intelligenten und innovativen Lösungen im Bereich Zollkontrolle Schritt zu halten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden. |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden, soweit dies für die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Instruments notwendig ist. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission schafft Anreize für eine gemeinsame Auftragsvergabe und gemeinsame Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden. |
(2) Nur im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände gemäß Anhang 3 werden über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt. Die Kommission nimmt im Wege eines delegierten Rechtsakts eine Liste außergewöhnlicher Umstände an und aktualisiert diese bei Bedarf. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Im Fall gemeinsamer Auftragsvergabe und gemeinsamer Tests von Zollkontrollausrüstung durch die Mitgliedstaaten können Mittel über diese Obergrenze hinaus gewährt werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist; |
c) Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Systemen, mit Ausnahme von Software und Software-Aktualisierungen, die zur Benutzung der Zollkontrollausrüstung unmittelbar erforderlich ist; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: |
Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramme erfolgt auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung, die mindestens Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs. |
d) eine detaillierte Schätzung des Finanzbedarfs in Abhängigkeit des Umfangs der Zolltätigkeiten und des einschlägigen Arbeitsaufwands. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt. |
(1) Im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung des Programms vor. Die Berichterstattung über die Leistung umfasst Informationen über die Fortschritte und über Mängel. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
(2) In Anhang 2 sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und spezifische Ziel gemäß Artikel 3 aufgeführt. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Instruments wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang 2 erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, damit sie dem Europäischen Parlament und dem Rat aktuelle qualitative und quantitative Informationen über die Leistung des Programms vorlegen kann. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Durchführung und von Ergebnissen des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. |
(3) Durch das System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten für die Überwachung der Umsetzung und der Ergebnisse des Instruments effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt und diese Daten vergleichbar und vollständig sind. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten vor. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Vorhandensein und Zustand der aus dem Unionshaushalt finanzierten Ausrüstungsgegenstände fünf Jahre nach Inbetriebnahme |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) Informationen über die Wartung der Zollkontrollausrüstung |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cc) Informationen über das Vergabeverfahren |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cd) Begründung der Ausgaben |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Wird die mit der Unterstützung der Unionsprogramme und -instrumente erworbene Ausrüstung von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten nicht genutzt, erarbeitet die Kommission einen Entwurf einer umfassenden Bewertung der Lage und setzt das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) in Kenntnis. Die Bewertung umfasst unter anderem, aber nicht ausschließlich, eine Einschätzung des Risikos, das für die finanziellen Interessen der EU besteht, sowie entsprechende Gegenmaßnahmen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. |
(1) Evaluierungen, in deren Rahmen die Ergebnisse, die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz des Programms bewertet werden, werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Instruments erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Instruments vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Instruments. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse dargelegt, die zur Beschlussfassung über eine Folgemaßnahme des Programms nach 2027 und über deren Ziele erforderlich sind. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
(3) Am Ende der Durchführung des Instruments, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Instruments vor. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Kommission legt in ihrem Bericht mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung“ jährlich Teilevaluierungen dar. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft in angemessenem Maße durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung maximale Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wobei die Ausgaben für diese Anerkennung der Finanzierung in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen sollten. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 11 regelmäßig Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die dazugehörigen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Schutz und Sicherheit |
|
a) Maß der Einhaltung von Schutzstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen, einschließlich Cybersicherheit |
|
b) Maß der Einhaltung von Sicherheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 – Nummer 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Gesundheit und Umwelt |
|
a) Maß der Einhaltung von Gesundheitsstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
|
b) Maß der Einhaltung von Umweltstandards bei der Zollkontrollausrüstung an sämtlichen Grenzübergängen |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang 2a Außergewöhnliche Umstände betreffend die Gewährung von Mitteln über die Obergrenze hinaus |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 2.7.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 2.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Nedzhmi Ali 17.9.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
18.10.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
20.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Tamás Deutsch, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Wolf Klinz, Bogusław Liberadzki, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Bart Staes, Indrek Tarand, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Richard Ashworth, Caterina Chinnici, Karin Kadenbach, Andrey Novakov, Julia Pitera, Miroslav Poche |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
John Howarth |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
|
ALDE |
Nedzhmi Ali, Wolf Klinz |
|
GUE/NGL |
Luke Ming Flanagan |
|
PPE |
Richard Ashworth, Ingeborg Gräßle, Andrey Novakov, Julia Pitera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, John Howarth, Karin Kadenbach, Bogusław Liberadzki, Miroslav Poche |
|
VERTS/ALE |
Bart Staes, Indrek Tarand |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
PPE |
Tamás Deutsch |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (22.11.2018)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement
(COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jeroen Lenaers
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
(2) Bei der Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten besteht derzeit ein Ungleichgewicht. Dieses Ungleichgewicht ist sowohl auf geografische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf deren jeweils unterschiedliche Kapazitäten und Ressourcen zurückzuführen. Die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, auf Herausforderungen zu reagieren, die sich aufgrund der sich ständig weiterentwickelnden globalen Geschäftsmodelle und Lieferketten ergeben, hängt nicht nur von der menschlichen Komponente ab, sondern auch von der Verfügbarkeit moderner und zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, durch die Zollkontrollen und ‑abfertigung digitalisiert werden können. Die Bereitstellung gleichwertiger Zollkontrollausrüstungen ist daher ein wichtiges Element, um das bestehende Ungleichgewicht zu überwinden. Sie wird zu mehr Gleichwertigkeit der Durchführung von Zollkontrollen in allen Mitgliedstaaten beitragen und somit verhindern, dass die Warenströme zu den schwächsten Grenzübergangsstellen umgeleitet werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Waren- und Personenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern. |
(7) Da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnehmen, die häufig die Sicherheit betreffen und an den Außengrenzen ausgeführt werden, muss die Gleichwertigkeit der Durchführung von Grenz- und Zollkontrollen an den Außengrenzen durch eine angemessene finanzielle Hilfe der Union für die Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Ebenso wichtig ist es, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Warenkontrollen an den Unionsgrenzen zu fördern. |
Begründung | |
Der Zweck dieses Instruments besteht in der Zollkontrolle. Für die Bewältigung von Fragen im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle von Personen wurde das allgemeinere Instrument für das integrierte Grenzmanagement vorgeschlagen. In diesem Instrument werden angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Anschaffung und Nutzung von Grenzkontrollausrüstung unter Verwendung des Fonds festgelegt. Die Zwecke der beiden Instrumente sollten nicht auf diese Weise miteinander verknüpft werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Mit der Verordnung (EU) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates23 wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen sollte die Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollausrüstung unterstützt werden, während damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung, über das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen gefördert werden sollten. |
(13) Mit der Verordnung (EU) [2018/XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates23 wird das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen aufgestellt, mit dem die Zollunion und die Zollbehörden unterstützt werden. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung der Kooperationsmaßnahmen sollte die Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts und Regelwerks erfolgen. Daher sollten mit diesem Instrument nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollausrüstung unterstützt werden, während damit zusammenhängende Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder Schulungen zu der betreffenden Ausrüstung und die Festlegung gemeinsamer Kontrollverfahren, über das Programm „Customs“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen gefördert werden sollten. |
_________________ |
_________________ |
23 COM(2018) 442. |
23 COM(2018) 442. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten zur Anschaffung unterschiedlicher, aber miteinander zusammenhängender Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximinieren. |
(15) Die meisten Zollkontrollausrüstungen dürften sich gleichermaßen oder teilweise auch für Kontrollen der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften, z. B. zu Grenzmanagement, Visa oder polizeilicher Zusammenarbeit, eignen. Daher setzt sich der Fonds für integriertes Grenzmanagement aus zwei einander ergänzenden Instrumenten mit miteinander zusammenhängenden allgemeinen Zielen, aber unterschiedlichen und gesonderten spezifischen Zielen für die Anschaffung von Ausrüstungen zusammen. Einerseits wird die Anschaffung von Ausrüstung, die sowohl für Grenzmanagement als auch für Zollkontrollen eingesetzt werden kann, im Rahmen des mit der Verordnung [2018/XXX]25 geschaffenen Instruments für Grenzmanagement und Visa ausgeschlossen sein. Andererseits wird im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nicht nur finanzielle Hilfe für Ausrüstung gewährt, deren Hauptzweck in der Durchführung von Zollkontrollen besteht, sondern auch deren Verwendung für andere Zwecke wie Grenzkontrollen und Sicherheit gestattet. Diese Rollenverteilung wird der Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden als Komponente des integrierten europäischen Grenzmanagementkonzepts gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/162426 förderlich sein und damit die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzbehörden ermöglichen sowie durch die gemeinsame Nutzung und Interoperabilität der Kontrollausrüstung die Wirkung des Unionshaushalts maximieren. |
__________________ |
__________________ |
25 COM(2018) 473. |
25 COM(2018) 473. |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
26 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Sicherheit innerhalb der Union zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
(1) Im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement hat das Instrument das allgemeine Ziel, die Zollunion und die Zollbehörden dabei zu unterstützen, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, die Zusammenarbeit zwischen Behörden an den Unionsgrenzen bei Waren- und Personenkontrollen zu fördern sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das Instrument wird zur Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements beitragen, indem es die Zusammenarbeit auf Ebene der Behörden sowie die gemeinsame Nutzung und die Interoperabilität über das Instrument erworbener neuer Ausrüstungen unterstützen wird. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Instruments betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Instruments und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Instruments eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die spezifischen Ziele des Instruments zur Unterstützung des allgemeinen Ziels betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen – in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Verwaltung des Instruments, gefördert werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde. |
(3) Umfasst die geförderte Maßnahme die Anschaffung oder Modernisierung von Ausrüstung, richtet die Kommission einen Koordinierungsmechanismus ein, mit dem die Effizienz und Interoperabilität aller Ausrüstungen gewährleistet werden, deren Anschaffung durch Unionsprogramme und -instrumente unterstützt wurde, und der die Konsultation und Beteiligung der einschlägigen EU-Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, ermöglicht. Der Koordinierungsmechanismus umfasst die Beteiligung und Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, um den Mehrwert der Union im Bereich des Grenzmanagements zu maximieren. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die im Rahmen dieses Instruments finanzierte Zollkontrollausrüstung kann zusätzlich zu Zollkontrollen für andere Zwecke, unter anderem für Personenkontrollen zur Unterstützung der nationalen Behörden für Grenzmanagement und für Untersuchungen, verwendet werden. |
entfällt |
Begründung | |
Der Zweck dieses Instruments würde erheblich ausgeweitet, wenn die Zollkontrollausrüstung tatsächlich zu Grenzkontrollausrüstung würde. Für diesen Zweck wurde das allgemeinere Instrument für das integrierte Grenzmanagement vorgeschlagen. In diesem Instrument werden angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die Anschaffung und Nutzung von Grenzkontrollausrüstung unter Verwendung des Fonds festgelegt. Die Zwecke der beiden Instrumente sollten nicht auf diese Weise miteinander verknüpft werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände können den Kauf neuer Zollkontrollausrüstung und deren Aufnahme in den Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Grenz- und Küstenwache umfassen. Ob die Zollkontrollausrüstung in den Pool für technische Ausrüstung aufgenommen werden darf, wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 überprüft. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, seine Maßnahmen und Ergebnisse durch, um für Transparenz zu sorgen. Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 2.7.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 2.7.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jeroen Lenaers 9.7.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.9.2018 |
18.10.2018 |
20.11.2018 |
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Datum der Annahme |
20.11.2018 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 1 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Martina Anderson, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Romeo Franz, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Ivari Padar, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Lívia Járóka, Innocenzo Leontini, Andrejs Mamikins, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Geoffrey Van Orden |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Rupert Matthews, Demetris Papadakis, Josep-Maria Terricabras |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
|
ALDE |
Nathalie Griesbeck, Sophia in 't Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström |
|
ECR |
Daniel Dalton, Rupert Matthews, Geoffrey Van Orden, Kristina Winberg |
|
PPE |
Asim Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Lívia Járóka, Innocenzo Leontini, Roberta Metsola, József Nagy, Csaba Sógor, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Monika Beňová, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Ivari Padar, Demetris Papadakis, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer |
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VERTS/ALE |
Romeo Franz, Josep-Maria Terricabras, Bodil Valero |
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1 |
- |
|
ENF |
Auke Zijlstra |
|
4 |
0 |
|
GUE/NGL |
Martina Anderson, Malin Björk, Cornelia Ernst, Marie-Christine Vergiat |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0474 – C8-0273/2018 – 2018/0258(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
13.6.2018 |
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|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 2.7.2018 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 2.7.2018 |
BUDG 2.7.2018 |
CONT 2.7.2018 |
LIBE 2.7.2018 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
INTA 9.7.2018 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Jiří Pospíšil 19.6.2018 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
5.11.2018 |
21.11.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
6.12.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Jiří Pospíšil, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Lucy Anderson, Anna Hedh, Arndt Kohn, Matthijs van Miltenburg |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
John Howarth, Nosheena Mobarik, Flavio Zanonato |
||||
Datum der Einreichung |
12.12.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
32 |
+ |
|
ALDE ECR GUE/NGL PPE
S&D
Verts/ALE |
Jasenko Selimovic, Matthijs van Miltenburg Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Richard Sulík, Anneleen Van Bossuyt Dennis de Jong Pascal Arimont, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mihai Ţurcanu Lucy Anderson, Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Maria Grapini, Anna Hedh, John Howarth, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Flavio Zanonato Pascal Durand, Igor Šoltes |
|
2 |
- |
|
EFDD |
John Stuart Agnew, Robert Jarosław Iwaszkiewicz |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung