BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

12.12.2018 - (COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Verónica Lope Fontagné
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Cristian-Silviu Buşoi, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/0206(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0461/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

(COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0382),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Art. 164, Art. 168 Abs. 5, Art. 175 Abs. 3 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0232/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0461/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Gemäß Artikel 3 EUV wirkt die Union bei der Errichtung eines Binnenmarkts auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; sie fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes, und sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen. Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit u. a. der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen.

(1)  Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, öffentlichen Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß den Artikeln 174 und 175 AEUV beitragen. Alle Maßnahmen im Rahmen des ESF+ sollten die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten achten und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen, bei dem die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

(2)  Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten partnerschaftlich von nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt werden, geschlechtsspezifische Perspektiven berücksichtigen und mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt.

(3)  Die Leitlinien für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vom Rat gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV beschlossen wurden, und zwar: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften; Verbesserung des Arbeitskräfteangebots: Zugang zu Beschäftigung, Qualifikationen und Kompetenzen; Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Arbeitsmärkte und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs sowie Förderung der Chancengleichheit für alle, der sozialen Inklusion und der Bekämpfung der Armut, einschließlich verbesserter öffentlicher Dienstleistungen im Gesundheitssektor und anderen Sektoren, sind gemeinsam mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 Teil der integrierten Leitlinien, die die Grundlage der Strategie Europa 2020 bilden. Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Sie wurden an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen mit dem Ziel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen in der Union zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele der Leitlinien für die beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die für sie relevante ESF+-Unterstützung unter Berücksichtigung jener Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 121 Absatz 2 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und, auf nationaler Ebene, der beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekte der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme planen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zur Jugendgarantie und anderen einschlägigen Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates wie Investitionen in Kinder: Durchbrechen des Kreislaufs der Benachteiligung, Weiterbildungspfade, Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt, Schaffung eines qualitativen Rahmens für Praktikumsplätze und Lehrstellen und Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente.

(4)  Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zu der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, indem u. a. extreme Formen der Armut beendet werden (Ziel 1), inklusive und hochwertige Bildung gewährleistet wird (Ziel 4), Geschlechtergerechtigkeit erreicht wird (Ziel 5), dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (Ziel 8), Ungleichheit verringert wird (Ziel 10).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 151 AEUV in Anbetracht der Europäischen Sozialcharta, die am 18. Oktober 1961 unterzeichnet wurde, die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen zu ihren Zielen zählen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die europäische Gesellschaft ist nach wie vor mit zahlreichen Herausforderungen im Bereich Soziales konfrontiert. Mehr als 100 Millionen Bürger sind von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, die Jugendarbeitslosigkeit ist immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Arbeitslosenquote insgesamt, und Staatsangehörige von Drittländern müssen besser integriert werden. Diese Herausforderungen gefährden nicht nur den Wohlstand der unmittelbar betroffenen Bürger, sondern setzen auch die europäische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit einem wirtschaftlichen und sozialen Druck aus.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(5)  Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der sozialen Ungleichheiten, der Steuerung der Migrationsströme und der damit einhergehenden Integrationsprobleme, der Energiewende und des gerechten Übergangs, des technologischen Wandels, des Bevölkerungsrückgangs, der Arbeitslosigkeit im Allgemeinen und der Jugendarbeitslosigkeit, einer zunehmend alternden Gesellschaft und Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen sowie die allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet, die Kompetenzen und das Wissen sowie die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Arbeitsmobilität von Unionsbürgern, und sich mit den wachsenden Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen und in den Mitgliedstaaten befasst.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

(6)  Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ und seiner Koordinierung mit anderen Fonds im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sowie Synergien zwischen den Finanzierungsinstrumenten. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollten operative Ziele gesetzt und spezifische Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung finanziert werden können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

(8)  Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher drei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.

(9)  Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher drei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Fonds vor allem für die Mitgliedstaaten und Begünstigte zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(10)  Die Union sollte zur Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten beitragen, indem sie Zusammenarbeit fördert und deren Maßnahmen ergänzt. Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit inklusiver, offener und fairer Arbeitsmärkte für alle Geschlechter und zur Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Unterstützung der Reintegration in die Bildungssysteme und zur Förderung des lebenslangen Lernens, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zur Beseitigung der Armut weiterhin in erster Linie im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden und gegebenenfalls für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ergänzt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt, die zum Teil für Maßnahmen vorgesehen sollte, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit durchgeführt werden.

(12)  Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt. Darin sollten die Mittelzuweisungen für Tätigkeiten, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, und die Mittelzuweisungen für Maßnahmen, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, festgelegt werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(13)  Der ESF+ sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, Betreuern, nicht erwerbstätigen und benachteiligten Gruppen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit, des Unternehmertums und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Arbeitsmarktstrategien und die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte und, soweit geeignet, personalisierte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung mit besonderem Augenmerk auf benachteiligten Gruppen anzubieten, die Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern und ihre Dienstleistung auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erbringen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen einfacheren Zugang zu erschwinglichen oder kostenfreien hochwertigen Kinder- und Seniorenbetreuungsmöglichkeiten sowie anderen hochwertigen Betreuungs- oder Unterstützungsangeboten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine sichere, gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit und infolge sich verändernder Arbeitsformen ergeben, und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Außerdem sollten über den ESF+ Maßnahmen gefördert werden, die jungen Menschen den Übergang von Ausbildung zu Beschäftigung erleichtern.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Um das vorhandene Beschäftigungspotenzial in der Sozialwirtschaft zu fördern und zu erschließen, sollte der ESF+ dazu beitragen, die Unternehmen der Sozialwirtschaft in die nationalen Pläne für Beschäftigung und soziale Innovation sowie in die entsprechenden nationalen Reformprogramme zu integrieren. Die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ sollte den Begriffsbestimmungen entsprechen, wie sie im Recht der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als Schlüsselfaktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa festgelegt sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)  Da der der ESF+ das wichtigste Instrument der Union mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Qualifikation und sozialer Inklusion ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass er zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in allen Teilen der Union beitragen kann. Hierfür sollte er Unterstützung für die Verbesserung der Qualität, der nichtdiskriminierenden Ausgestaltung, der Zugänglichkeit, der Inklusivität, der Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der Sprachkompetenz sowie der unternehmerischen und der digitalen Kompetenz (einschließlich Kompetenzen in den Bereichen Datenschutz und Informationssteuerung), zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass sie gestärkt werden. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie den Übergang ins Erwerbsleben und die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit aller fördern sowie zur Inklusivität, zur Wettbewerbsfähigkeit, zur Verringerung der horizontalen und vertikalen Segregation und zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Investitionen in die berufliche Bildung, durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, insbesondere mit einem Schwerpunkt auf dem Erfolgskonzept der dualen Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Unterstützung des informellen und nichtformalen Lernens, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen. Der ESF+ sollte auch den Zugang von Minderheiten zum Lehrberuf fördern, um von Ausgrenzung betroffene Gemeinschaften wie etwa Roma sowie Minderheiten und Migranten besser zu integrieren.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Der ESF+ sollte Unterstützung für Maßnahmen leisten, die in die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden und darauf ausgerichtet sind, die Energiearmut zu beseitigen und Energieeffizienz in Gebäuden unter benachteiligten Haushalten zu fördern, einschließlich derjenigen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls derjenigen, die im sozialen Wohnungsbau untergebracht sind, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“, mit der Verordnung (XX/XX) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion und der Richtlinie (XX/XX) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  Mittel des ESF+ sollten an Mitgliedstaaten zukünftig mit dem gleichzeitigem Nachweis über die effiziente Arbeit an Projekten für die Einführung bzw. Stärkung der dualen Ausbildung im Rahmen der Jugendgarantie gekoppelt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus Verhältnissen sozialer Benachteiligung, etwa von in Heimen untergebrachten Kindern oder obdachlosen Kindern) über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung und der Wiedereingliederung in das Bildungssystem, um so die Weitergabe von Armut von einer Generation an die nächste zu verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang und soziale Ausgrenzung zu vermindern und zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. Diese Arten des informellen Lernens sollten nicht den Zugang zur normalen Bildung ersetzen, insbesondere zur vorschulischen Bildung und zur Grundschulbildung. In diesem Kontext sollten Synergien, Komplementarität und Politikkohärenz mit dem Programm Erasmus hergestellt werden, um angemessen und aktiv auf benachteiligte Lernende zuzugehen, sie auf Mobilitätserfahrungen im Ausland vorzubereiten und ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Lernmobilität zu erhöhen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Die Förderung auf der Grundlage der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ trägt zur Erreichung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele bei. Die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, die vom ESF+ unterstützt werden, sollten die benachteiligten Menschen in den Gebieten einbeziehen, und zwar sowohl in die Leitung der lokalen Aktionsgruppen als auch in die inhaltliche Gestaltung der Strategien. Mit dem ESF sollten auf örtlicher Ebene betriebene Entwicklungsstrategien in städtischen und ländlichen Gebieten sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) unterstützt werden können.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)  Der Mehrwert der Kohäsionspolitik der Union liegt insbesondere in dem Ansatz der ortsbezogenen territorialen Dimension, der Mehrebenen-Verwaltung, der Mehrjahresplanung und der gemeinsamen und messbaren Ziele, dem integrierten Entwicklungsansatz und der Konvergenz in Richtung europäischer Standards bei den Verwaltungskapazitäten.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Integration des Geschlechteraspekts in allen Phasen der Programmplanung einen verbindlichen Grundsatz darstellt, von der Festlegung der Prioritäten des operationellen Programms bis hin zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung, und dass Schlüsselmaßnahmen für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15d)  Mit dem ESF+ sollten Bildungsprogramme unterstützt werden, die Erwachsenen mit einem niedrigen Qualifikationsniveau in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene1a die Möglichkeit bieten, ein Mindestniveau an Lese-, Schreib-, Rechen- und digitalen Kompetenzen zu erwerben.

 

__________________

 

1a ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, berufliche Übergänge und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene zu unterstützen.

(16)  Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ unter Berücksichtigung der Probleme der unterschiedlichen benachteiligten Gruppen flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen Unternehmertum und digitale Kompetenzen sowie der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, den Menschen und den örtlichen Gemeinschaften die Fähigkeiten, die Kompetenzen und die Kenntnisse zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen (wie denjenigen, die durch den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft notwendig werden) erforderlich sind, den Übergang von der Ausbildung ins Arbeitsleben und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene und Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, wobei auf eine Koordinierung und Komplementarität mit dem Programm Digitales Europa zu achten ist.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden.

(17)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für ihre persönliche und berufliche Entwicklung, die Arbeitsplätze der Zukunft und die Bewältigung der derzeitigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden. Die Kommission sollte für Synergien mit der Komponente Gesundheit und dem Programm „Horizont Europa“ sorgen, um die Ergebnisse, die im Bereich Gesundheitsschutz und bei der Prävention von Krankheiten erzielt wurden, zu stärken.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Durch Synergien mit dem Programm „Rechte und Werte“ sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen des ESF+ Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und sonstiger Formen der Intoleranz durchgängig einbezogen und verstärkt werden können und gezielte Maßnahmen zur Verhinderung von Hass, Segregation und Stigmatisierung, einschließlich Mobbing, Schikanierung und intoleranter Behandlung, ergriffen werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Die dank der europäischen territorialen Zusammenarbeit auch auf regionaler Ebene und grenzübergreifend geschaffenen Synergien haben Projekte in den Bereichen bessere Beschäftigung, Inklusion der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsschichten, demografische Herausforderungen, Gesundheit und Bildung hervorgebracht, die eine Zusammenarbeit nicht nur innerhalb der Union, sondern auch mit Heranführungs- und Nachbarländern umfassen, bei denen die Zusammenarbeit der Union einen Mehrwert bietet. Mit dem ESF+ sollte eine bessere Finanzausstattung solcher Projekte erreicht und dafür gesorgt werden, dass das im Rahmen der Projekte erworbene Wissen in den Legislativprozess einfließt, damit das europäische Regelwerk und der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Gebieten der Union verbessert werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen staatlichen Ebenen (einschließlich der regionalen und lokalen Ebene) unterstützen, um Armut (einschließlich Energiearmut, wie in den vor kurzem angenommenen Vorschriften zum Governance-System der Energieunion [ersetzen durch die Nummer der Verordnung, sobald sie veröffentlicht ist] vorgesehen) zu beseitigen und den Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg zu durchbrechen; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Sozial- und Gesundheitsbereich vermindert werden. Hierzu bedarf es u. a. einer breiten Palette proaktiver und reaktiver politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, Drittstaatsangehörige, einschließlich Migranten, und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten, was auch eine gezielte Unterstützung der Sozialwirtschaft umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen des ESF+ fördern, die die nationalen Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen1a ergänzen, einschließlich Maßnahmen für eine angemessene Einkommensunterstützung. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu kostenfreien oder erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie personenorientierten Gesundheits- und damit verbundenen Pflegediensten und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft sowie Orientierungshilfen für den Zugang zu angemessenem sozialen und erschwinglichen Wohnraumdiensten, zu verbessern. Das umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Träger und Systeme der sozialen Sicherheit sowie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit, Inklusivität und Wirksamkeit im Umgang mit der sich verändernden Arbeitswelt, beitragen. Der ESF sollte auch der Armut im ländlichen Raum entgegenwirken, die durch die spezifischen Nachteile ländlicher Gebiete, wie ungünstige demografische Situation, schwacher Arbeitsmarkt, begrenzter Zugang zu Bildungs- und Ausbildungsangeboten oder zu Gesundheits- und Sozialdiensten, bedingt sind.

 

______________

 

1a Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11)

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)  Der ESF+ sollte zur Beseitigung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten oder betroffenen und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 3 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut, Altersarmut und Nahrungsmangel, zu bekämpfen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger müssen die Bestimmungen für die Unterstützung, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient, so einfach wie möglich sein.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Der ESF+ sollte darauf abzielen, die Armut älterer Frauen in der gesamten Union zu bekämpfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das geschlechtsbedingte Rentengefälle mit 40 % ein akutes Risiko für eine Verschärfung der Armut älterer Frauen, insbesondere derjenigen, die ohne Partner leben, darstellt und somit den in den Schlussfolgerungen des Rates von 2015 zum Thema „Gleiche Einkommenschancen für Frauen und Männer: Abbau des geschlechtsbedingten Rentengefälles“ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen ist1a. Die Armut bei älteren Frauen wird auch durch die steigenden Kosten für die Gesundheitsversorgung und Medikamente verschärft, die die älteren Patienten selbst tragen müssen; dies gilt insbesondere für Frauen, die aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung in ihrem Leben verhältnismäßig für längere Zeit Gesundheitsprobleme haben als Männer.

 

_________________

 

1a http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9302-2015-INIT/de/pdf.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b)  Damit die Armut bekämpft und die soziale Inklusion verbessert werden kann, sollte der ESF+ sowohl bei der Ausarbeitung als auch bei der Umsetzung der konkreten Programme die aktive Mitwirkung von in diesem Bereich tätigen NGOs und von Zusammenschlüssen von Menschen, die in Armut leben, fördern.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(20)  Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der Fonds, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, gewähren, wozu auch Initiativen auf lokaler Ebene gehören können.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Die für die Planung und Durchführung des ESF+ zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sich mit den von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung der Interventionen des Asyl- und Migrationsfonds betrauten Behörden abstimmen, um die Integration von Drittstaatsangehörigen auf allen Ebenen bestmöglich zu fördern, und zwar durch Strategien, die hauptsächlich von lokalen und regionalen Körperschaften und nichtstaatlichen Organisationen umgesetzt werden, sowie mit den am besten geeigneten, auf die besondere Lage der Drittstaatsangehörigen zugeschnittenen Maßnahmen. Der Geltungsbereich der Integrationsmaßnahmen sollte schwerpunktmäßig Drittstaatsangehörige einbeziehen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(21)  Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Beseitigung der Armut, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Körperschaften einbinden, um für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, zu sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind. Dabei sind die Grundsätze und Rechte, die in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt sind, das sozialpolitische Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters, die Agenda der IAO für menschenwürdige Arbeit und regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, damit ein Beitrag zu den Zielen der Union gemäß Artikel 174 AEUV im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geleistet werden kann.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Da die Regionen auf einem sehr unterschiedlichen Entwicklungsstand sind und sich auch die sozialen Gegebenheiten in der Union stark unterscheiden, sollte der ESF+ flexibel genug sein, um den regionalen und territorialen Besonderheiten Rechnung tragen zu können.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 25 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen.

(22)  Um sicherzustellen, dass der sozialen Dimension Europas entsprechend der europäischen Säule sozialer Rechte angemessen Rechnung getragen und ein Mindestbetrag der Mittel für die Bedürftigsten eingestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 27% ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der sozialen Inklusion und die Beseitigung der Armut bereitstellen. Dieser Anteil sollte zusätzlich zu den zur Bekämpfung extremer Armut zugewiesenen nationalen Mitteln geleistet werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Sämtliche Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) ratifiziert, welches den Maßstab für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes bildet. Die Förderung der Rechte von Kindern gehört zu den explizit genannten Zielen der Politik der Union (Artikel 3 des Vertrags von Lissabon), und in der Charta ist vorgesehen, dass bei allen Maßnahmen der Union das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den ESF+ in zweckmäßiger Weise nutzen, um den Kreislauf der Benachteiligung von Kindern, die gemäß Begriffsbestimmung in der Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 2003 mit dem Titel „Investitionen in Kinder“ in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, zu durchbrechen. Mit dem ESF+ sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen wirksame Interventionen gefördert werden, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes beitragen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)  Vor dem Hintergrund der unverändert hohen Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern in der Union (26,4 % im Jahr 2017) und im Hinblick auf die europäische Säule sozialer Rechte, in der erklärt wird, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten 5 % der Mittel aus dem ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung für die Europäische Kindergarantie bereitstellen, mit der ein Beitrag dazu geleistet werden soll, dass alle Kinder gleichen Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung zur Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung von Kindern haben. Frühzeitige Investitionen in diese Kinder sind mit erheblichen Vorteilen für die Kinder und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verbunden und eine entscheidende Voraussetzung dafür, den Kreislauf der Benachteiligung in der frühen Kindheit zu durchbrechen. Wenn Kinder Förderung für die Entwicklung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten erhalten, werden sie in die Lage versetzt, ihr gesamtes Potenzial zu verwirklichen, was mit optimalen Bildungs- und Gesundheitsergebnissen verbunden ist, ihnen hilft, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden, und ihre Chancen am Arbeitsmarkt als junge Menschen erhöht.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahingehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, wobei die Zahlen für junge Menschen aus sozial benachteiligten Verhältnissen noch höher sind, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten weiterhin angemessene Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, insbesondere durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin hochwertige Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie wirksame aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, die am schwersten erreichbaren jungen Menschen und junge Menschen in schwierigen Lebenslagen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten und ihre Leistungen ohne Diskriminierung jeglicher Art erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 3 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente für die Förderung von Maßnahmen im Bereich Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen, weiterführende Ausbildung, hochwertige Arbeitsstellen sowie hochwertige Praktikums- und Ausbildungsplätze bereitstellen. Mitgliedstaaten, die eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote von Personen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden (NEET), oder eine Quote von mehr als 15 % aufweisen, sollten mindestens 15 % ihrer nationalen Mittel des ESF+ für die Unterstützung von Maßnahmen in diesem Bereich bereitstellen, wobei sie auf der geeigneten Gebietsebene tätig werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Die subregionalen Unterschiede nehmen zu, auch in wohlhabenderen Regionen, in denen es Armutszonen gibt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b)  In Anbetracht der Erweiterung des Anwendungsbereichs des ESF+ sollten die zusätzlichen Aufgaben mit einer Aufstockung der Haushaltsmittel einhergehen, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können. Es bedarf weiterer Mittel, um im Einklang mit den in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätzen die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, und die Armut zu bekämpfen sowie die berufliche Entwicklung und Fortbildung, insbesondere am digitalen Arbeitsplatz, zu fördern.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c)  EURES sollte langfristig gestärkt werden, insbesondere durch einen umfassenden Ausbau der Internet-Plattform und eine aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten dieses bereits bestehende Modell effizienter nutzen und Einzelheiten aller offenen Stellen in den Mitgliedsstaaten im EURES-System veröffentlichen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

(24)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für die Koordinierung und Komplementarität der Maßnahmen sorgen, die durch den ESF+ und weitere Programme und Instrumente der Union, wie beispielsweise den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Erasmus, den Asyl- und Migrationsfonds, Horizont Europa, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Programm „Digitales Europa“, InvestEU, Kreatives Europa oder das Europäische Solidaritätscorps unterstützt werden, und Synergien zwischen diesen Maßnahmen nutzen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

(25)  Gemäß den Artikeln 349 und 174 AEUV sowie Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage, die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte und die Inseln Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und EU-Programme. Da diese Gebiete unter schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen Nachteilen leiden, brauchen sie spezifische Unterstützung.

Begründung

Die territoriale Dimension des ESF+ muss gewährleistet werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Im Einklang mit Artikel 174 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür Sorge tragen, dass der ESF+ zur Entwicklung und Umsetzung von konkreten Maßnahmen beiträgt, die darauf abzielen, die Einschränkungen und Probleme der Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen, wie etwa von entvölkerten Regionen oder Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, anzugehen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

(26)  Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen den Organen der Union, den lokalen, regionalen und nationalen Behörden und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten in Partnerschaft mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner und von Organisationen der Zivilgesellschaft, Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung des ESF+, von der Aufstellung von Prioritäten für operationelle Programme bis zur Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen, im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds sorgen, der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission1a eingerichtet wurde Um Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit sicherzustellen, sollten die Gleichstellungsstellen und die nationalen Menschenrechtsinstitutionen ebenfalls in jeder Phase einbezogen werden.

 

____________

 

1a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Für das verantwortungsvolle staatliche Handeln und die Partnerschaft zwischen den Verwaltungsbehörden und den Partnern ist ein wirksamer und effizienter Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger erforderlich, denen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag aus den Ressourcen des ESF+ zuteilen sollten. Da Investitionen in die institutionellen Kapazitäten und in die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen, einer besseren Rechtsetzung und einer verantwortungsvollen Verwaltung nicht mehr zu den operationellen Zielen des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung zählen, sondern nun Bestandteil des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sind, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten eine wirksame Koordinierung zwischen den beiden Instrumenten sicherstellen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+.

(27)  Die Unterstützung sozialer Innovation und der Sozialwirtschaft ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen, auch auf lokaler Ebene, angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Um das Potenzial der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit voll auszuschöpfen, die Synergien und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen zu verbessern und die allgemeinen Ziele zu erreichen, sollten aus dem ESF+ innovative Maßnahmen gefördert werden, die den Sport, körperliche Aktivitäten und Kultur nutzen, um die soziale Inklusion voranzubringen, die Jugendarbeitslosigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen, zu bekämpfen, die soziale Inklusion von ausgegrenzten Gruppen zu verbessern sowie eine gesunde Lebensweise und die Vorbeugung von Krankheiten zu fördern.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Die geschlechtsspezifischen Aspekte sollten bei allen durchgeführten Programmen während ihrer gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung berücksichtigt werden. Außerdem sollte der ESF+ insbesondere mit Artikel 21 der Charta in Einklang stehen, in dem es heißt, dass Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind. Des Weiteren sollte Diskriminierung wegen Geschlechtsmerkmalen oder der Geschlechtsidentität und aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten sein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Grundlage wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt, u. a. im Hinblick auf Bildung, Arbeit, Beschäftigung und universelle Zugänglichkeit. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft, insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung und intersektioneller Diskriminierung betroffene Menschen, fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [künftige Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben gemäß der Charta und auf nationaler Ebene geregelt werden.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)  Die Verwendung regionaler Indikatoren sollte in Betracht gezogen werden, damit subregionale Differenzen besser berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b)  Aus dem ESF+ sollte das Erlernen von Fremdsprachen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und zum Aufbau einer inklusiven Gesellschaft unterstützt werden, indem die Mitgliedstaaten beispielsweise das vom Europarat entwickelte Instrumentarium zur Sprachunterstützung für Flüchtlinge vermehrt anwenden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren.

(29)  Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten, unter Umständen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren, wobei der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zu wahren ist. Es ist ratsam, Anreize für die weitere elektronische Übermittlung der Daten zu bieten, da dadurch zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen wird.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, realisierbare Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen.

(31)  Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein und gefördert werden, dass mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit sonstigen Quellen Ideen auf lokaler Ebene getestet und diejenigen, die realisierbar sind, gegebenenfalls in einem größeren Maßstab verfolgt oder auf andere Zusammenhänge in verschiedenen Regionen oder Mitgliedstaaten übertragen werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(32)  Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten, die Kommission und die Sozialpartner eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte – unter Einbeziehung der Sozialpartner – ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden. Der ESF+ deckt die grenzübergreifenden Partnerschaften zwischen regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern und ihre Tätigkeiten ab, um die Mobilität sowie die Transparenz und Integration der grenzübergreifenden Arbeitsmärkte durch Bereitstellung von Informationen, Beratung und Vermittlung zu fördern. In vielen Grenzregionen spielen sie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines wirklich europäischen Arbeitsmarktes.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu für Sozialunternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet.

(33)  Der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen, Sozialwirtschaft und Unternehmen der Sozialwirtschaft ist eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen, vor allem durch die arbeitsmarktfernsten Personen. Mit Blick auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems legt die Verordnung über den ESF+ Bestimmungen fest, um das Angebot von Finanzmitteln zu erhöhen und den Zugang dazu und zu Unterstützungsdiensten für Unternehmen der Sozialwirtschaft, auch in der Kultur- und Kreativwirtschaft, zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und benachteiligte Gruppen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Finanzierungsfensters „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a)  Die Kommission sollte auf Unionsebene ein „Gütesiegel der europäischen Sozialwirtschaft“ für Sozial- und Solidarunternehmen mit klaren Kriterien einführen, um die Besonderheiten dieser Unternehmen und ihre soziale Wirkung hervorzuheben, ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, Anreize für Investitionen zu schaffen, den Zugang zu Finanzmitteln und zum Binnenmarkt für diejenigen zu erleichtern, die bereit sind, auf nationaler Ebene oder in andere Mitgliedstaaten zu expandieren, wobei gleichzeitig die unterschiedlichen Rechtsformen und Rahmenbedingungen in diesem Sektor und in den Mitgliedstaaten zu respektieren sind.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

(34)  Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt und sofern diese Stiftungen und Spender keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die zu den Idealen der Union im Widerspruch steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Die transnationale Zusammenarbeit birgt einen erheblichen Mehrwert und sollte daher von allen Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterstützt werden, sofern nicht hinreichende Gründe dagegensprechen. Es ist auch notwendig, die Rolle der Kommission zu stärken, wenn es darum geht, den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Durchführung relevanter Initiativen zu koordinieren.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  Die Kommission sollte für eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten und unterrepräsentierter Organisationen sorgen, indem sie die Hürden für die Beteiligung, einschließlich des Verwaltungsaufwands bei der Beantragung und dem Erhalt von Fördermitteln entsteht, so weit wie möglich senkt.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)  Eines der wichtigsten Ziele der Union ist die Stärkung der Gesundheitssysteme im Wege der Förderung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Patientenbetreuung, indem ein nachhaltiges Informationssystem für das Gesundheitswesen entwickelt wird und Reformprozesse der Einzelstaaten für wirksamere, leichter zugängliche und weniger krisenanfällige Gesundheitssysteme unterstützt werden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.17

(36)  Es bedarf anhaltender Bemühungen, um die in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen zu erfüllen. Wenn alle Menschen ohne Diskriminierung gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Unterstützung und Anerkennung von Innovationen einschließlich sozialer Innovationen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, hilft dabei, die Herausforderung der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen im Kontext der Bewältigung der Probleme, die der demographische Wandel mit sich bringt, anzugehen. Um das Ziel des integrativen Wachstums zu erreichen, sind darüber hinaus Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.17

_________________

_________________

17 COM(2016) 739 final.

17 COM(2016) 739 final.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist Gesundheit „ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“. Um die Gesundheit der Bevölkerung in der Union zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, sich nicht nur auf körperliche Gesundheit und soziales Wohlbefinden zu konzentrieren. Der WHO zufolge machen psychische Probleme fast 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre („years lived with disability“) aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, langanhaltend und ein Grund für Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, da Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen.

(37)  Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege sowie die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen. Dies umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Die früheren Aktionsprogramme der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) und im Bereich der Gesundheit (2008–2013 und 2014–2020), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG1a bzw. Nr. 1350/2007/EG1b und der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1c angenommen wurden (im Folgenden „frühere Gesundheitsprogramme“), sind positiv beurteilt worden, da sie zu einer Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserung geführt haben. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte auf den Errungenschaften der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen.

 

____________________

 

1a Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

 

1b Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

 

1c Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37b)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann: Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen; Unterstützung von Netzwerken für den Austausch von Wissen oder Voneinander-Lernen; Förderung der Kompetenzen von Angehörigen der Gesundheitsberufe; Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen; Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen; Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen; Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen; Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen sowie optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten in allen Lebensphasen der Unionsbürger und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, ungesunden Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte wirksame Präventionsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die europäischen Bürger zu erleichtern.

(38)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten und Früherkennung in allen Lebensphasen der Menschen, die in der EU leben, und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum, Rauchen und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch, umweltbedingte gesundheitliche Risikofaktoren und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, Adipositas und ungesunden Ernährungsgewohnheiten – auch im Zusammenhang mit Armut – und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung, ein stärkeres öffentliches Bewusstsein für Risikofaktoren und gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen zur Verringerung der Last und der Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten auf den allgemeinen Gesundheitszustand – auch in Form von Impfungen – in allen Lebensphasen fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheitserziehung gelegt werden, da sie Einzelpersonen und Gemeinschaften dabei unterstützt, ihre Gesundheit zu verbessern und ihr Wissen zu erweitern, und ihre Haltung beeinflusst. Die derzeit im Gesundheitsbereich bestehenden Herausforderungen können nur im Zuge der Zusammenarbeit auf Unionsebene und durch fortwährende Maßnahmen der Union in diesem Bereich wirksam bewältigt werden. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen und wirksame, an alle gerichtete Präventions- und Sensibilisierungsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, zugänglichen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die Menschen, die – in städtischen oder ländlichen Gebieten – in der EU leben, zu erleichtern.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Um die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit umzusetzen, sollte die Kommission einen Lenkungsausschuss für Gesundheit einrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission Wege und Methoden vorschlagen, mit denen gesundheitsbezogene Tätigkeiten an das Verfahren des Europäischen Semesters angeglichen werden können, in dessen Rahmen nun auch Reformen der Gesundheitssysteme (und weiterer sozialer Gesundheitsfaktoren) empfohlen werden können, die dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung und die Sozialschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten leichter zugänglich und nachhaltiger zu gestalten.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

(39)  Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige bereichsübergreifende und grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie plötzlich und gehäuft auftretende Formen von Emissionen und Umweltverschmutzung, übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Es ist unbedingt notwendig, fortwährend in innovative gemeinschaftsorientierte Konzepte zur Bekämpfung grenzüberschreitender Krankheiten, wie der Epidemien HIV/AIDS, Tuberkulose und Virushepatitis, zu investieren, da die soziale Dimension dieser Krankheiten ein entscheidender Faktor ist, der Auswirkungen auf die Fähigkeit hat, sie als Epidemien in der Union und in den Nachbarländern zu bekämpfen. Damit die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung für diese Krankheiten festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, bedarf es einer ehrgeizigeren Politikgestaltung und ausreichender technischer und finanzieller Mittel, mit denen ein nachhaltiger regionaler Beitrag zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis in Europa geleistet werden kann.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist.

(40)  Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist, wobei deren Einsatz gleichwohl verringert werden sollte, um gegen antimikrobielle Resistenzen vorzugehen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(42)  Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen mit der aktiven Unterstützung durch die Zivilgesellschaft durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden – sowie zusätzlich zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern angezeigt – sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Begründung

In dem Bericht sollte gefordert werden, dass die Zivilgesellschaft auf sinnvolle Weise in die Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen werden. Ihre Beteiligung ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die Ziele des Vorschlags zu erreichen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)  Um die Leistung des Programms zu verbessern und etwaige Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Überwachung zu beheben, sollte die Kommission programmatische und maßnahmenspezifische Indikatoren für die Überwachung anwenden um sicherzustellen, dass die Ziele des Programms erreicht werden.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)  Mit dem Programm ESF+ sollten die bestehenden Hindernisse für die Beteiligung der Zivilgesellschaft beseitigt werden, z. B. indem die Antragsverfahren vereinfacht und die finanziellen Kriterien gelockert werden – etwa indem in einigen Fällen der Kofinanzierungssatz aufgehoben wird –, aber auch indem die Kenntnisse und Fähigkeiten von Patienten, ihren Vertreterorganisationen und anderen Akteuren durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen verbessert werden. Mit dem Programm sollte außerdem angestrebt werden, das Funktionieren von Netzwerken und Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Ebene der Union – auch Organisationen auf Unionsebene – zu ermöglichen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms leisten.

Begründung

„The role of civil society is key to achieving societal well-being. They bring a unique added value by empowering people which absence results in poor health.“ (Die Rolle der Zivilgesellschaft ist ein Schlüsselfaktor, wenn es gilt, soziales Wohlbefinden zu erreichen. Sie leistet einen einzigartigen Mehrwert zur entsprechenden Befähigung der Bürger, die, wenn sie nicht vorhanden ist, zu schlechter Gesundheit führt). (Greer, S., Wismar, M., Pastorino, G. und Kosinska, M. (2017) Civil society and health (Zivilgesellschaft und Gesundheit).

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42c)  Bei der Umsetzung der ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gewahrt bleiben. Um dafür zu sorgen, dass die Gesundheitspolitik der Union in die sozialen Maßnahmen vor Ort eingebunden wird und damit einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag leistet, sollten die zuständigen Behörden auf subnationaler Ebene einbezogen werden, wobei die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen und die Rolle der Mitgliedstaaten als erster Ansprechpartner im Entscheidungsfindungsverfahren der Union gewahrt bleiben.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Die Rechtsvorschriften, ihre Umsetzung und ihre Durchsetzung müssen mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie den entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten und sicherstellen, dass die gesundheitspolitischen Ziele erreicht werden. Daher bedarf es der kontinuierlichen Weiterentwicklung der für die Umsetzung dieser wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsvorschriften erforderlichen Evidenzbasis.

(44)  Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Rechtsakte der Union maßgebliche Auswirkungen auf die Gesundheit, etwa diejenigen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und der Kennzeichnung von Lebensmitteln, Luftverschmutzung, Chemikalien mit endokriner Wirkung und Pestiziden. In einigen Fällen fehlt das tiefere Bewusstsein für die kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren, was potentiell zu nicht hinnehmbaren Risiken für die Gesundheit der Bürger führen kann.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  Die gesundheitsbezogenen Rechtsvorschriften sowie ihre Umsetzung und Durchsetzung sollten mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie dem entsprechenden gesellschaftlichen Wandel Schritt halten, wobei das in den Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip als Grundlage dienen muss. Daher müssen die wissenschaftlichen Grundlagen, die notwendig sind, damit Rechtsvorschriften derart wissenschaftlicher Natur umgesetzt werden können, kontinuierlich weiterentwickelt werden. Außerdem sollte für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt werden, damit unabhängige Überprüfungen durchgeführt werden können und damit das Vertrauen in die Verfahren der Union wiederhergestellt werden kann. Darüber hinaus ist es im Interesse der Öffentlichkeit, über diese Grundlagen informiert zu werden.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)  Das Gesundheitswesen kann die Herausforderungen im Bereich Gesundheit nicht allein bewältigen, da Gesundheit von zahlreichen äußeren Faktoren bestimmt wird. Daher ist der in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam festgelegte Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche von entscheidender Bedeutung, wenn die Union in der Lage sein will, künftige Herausforderungen zu bewältigen. Eine der größten Herausforderungen, vor denen das Gesundheitswesen in Europa derzeit steht, besteht allerdings darin, den übrigen Branchen und Bereichen bewusst zu machen, dass sich deren Entscheidungen auf die Gesundheit auswirken und sie daher Gesundheitsaspekte in ihre jeweiligen Strategien aufnehmen müssen. Wichtige Fortschritte im Gesundheitsbereich konnten bislang durch Strategien in Bereichen wie Bildung, Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft, Arbeit oder Planung erzielt werden. Beispielsweise konnte die Herzgesundheit maßgeblich verbessert werden, indem die Strategien und Vorschriften bezüglich der Qualität von Lebensmitteln, der Erhöhung der körperlichen Aktivität und des Rückgangs des Rauchens verbessert wurden.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(46)  Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates19] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(47)  Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates19] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Bei dem Programm müssen die besonderen Einschränkungen, denen Personen und Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz in diesen Gebieten ausgesetzt sind, berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang zu den vorgenannten Komponenten zu ermöglichen.

__________________

__________________

19 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

19 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

(48)  Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können – vorbehaltlich der Achtung aller einschlägigen Vorschriften und Regelungen – im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)  Bei dem Fonds muss für eine wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt werden, damit er in einer Weise durchgeführt wird, dass er so klar, wirksam und einfach wie möglich genutzt werden kann, und gleichzeitig die Rechtssicherheit und seine Zugänglichkeit für alle Beteiligten gewährleistet sind. Da die über den ESF+- finanzierten Tätigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Vorschriften erlassen und während der Laufzeit auch keine Änderungen vornehmen, da dies die Verwendung der Mittel für die Begünstigten erschweren und zu einer Verzögerung bei der Begleichung von Rechnungen führen könnte.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie Abbau der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit und Fairness der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und Betreuung sowie deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion, der Chancengleichheit und der Gesundheit sowie Beseitigung der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) eingerichtet. Der ESF+ besteht aus drei Komponenten: die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit.

Sie legt die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest.

In dieser Verordnung werden die Ziele des ESF+, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt und so die allgemeinen Regeln ergänzt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] für den ESF+ gelten.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „flankierende Maßnahmen“ zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung erbrachte Leistungen, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung abstellen, wie Verweisung an Sozialdienste, Erbringung sozialer Dienstleistungen oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsgeldes;

1.  „flankierende Maßnahmen“ zusätzlich zur Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung erbrachte Leistungen, die auf die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und die Beseitigung der Armut abstellen, wie Erbringung von Sozialdiensten und Gewährung psychologischer Unterstützung, Bereitstellung einschlägiger Informationen über öffentliche Dienste oder Beratung zur Verwaltung des Haushaltsgeldes;

2.  „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an den ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit gemäß Artikel 30 beteiligen kann;

2.  „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an den ESF+-Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit gemäß Artikel 30 beteiligen kann;

3.  „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf;

3.  „materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel, einschließlich Damenhygieneprodukte, und Schulbedarf;

4.  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

4.  „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

5.  „gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausscheidet (Austrittsdatum), geben;

5.  „gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer aus dem Vorhaben ausscheidet (Austrittsdatum), geben;

6.  „gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen sechs Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben geben;

6.  „gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse“ gemeinsame Ergebnisindikatoren, die Aufschluss über die Auswirkungen sechs und zwölf Monate nach dem Ausscheiden des Teilnehmers aus dem Vorhaben geben;

7.  „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

7.  „Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung“ die tatsächlichen Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch den Begünstigten, die nicht auf den Preis von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung beschränkt sind;

 

7a.  „grenzüberschreitende Partnerschaften“ im Rahmen der Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“ dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Zivilgesellschaft oder Sozialpartnern in mindestens zwei Mitgliedstaaten;

8.  „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen oder Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi erhalten;

8.  „Endempfänger“ die am stärksten benachteiligten Personen oder Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi erhalten;

9.  „Gesundheitskrise“ jede gemeinhin als Bedrohung angesehene Krise, die eine Gesundheitsdimension hat und Dringlichkeitsmaßnahmen der Behörden unter unwägbaren Bedingungen voraussetzt;

9.  „Gesundheitskrise“ jede gemeinhin als Bedrohung angesehene Krise, die eine Gesundheitsdimension hat und Dringlichkeitsmaßnahmen der Behörden unter unwägbaren Bedingungen voraussetzt;

10.  „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

10.  „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

11.  „Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, die Personen und Kleinstunternehmen gewährt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und/oder Einnahmen schaffende Tätigkeiten haben;

11.  „Mikrofinanzierung“ u. a. Garantien, Mikrokredite, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, in Verbindung mit flankierenden Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, etwa in Form von individueller Beratung, Schulung und Betreuung, die Personen und Kleinstunternehmen gewährt werden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen für berufliche und/oder Einnahmen schaffende Tätigkeiten haben;

12.  „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;

12.  „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter 2 000 000 EUR;

13.  „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand objektiver Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden und die Elemente umfassen können, die eine Fokussierung auf die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten ermöglichen;

13.  „am stärksten benachteiligte Personen“ natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen, einschließlich Kinder und Obdachlose, deren Unterstützungsbedarf anhand objektiver Kriterien festgestellt wurde, die von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden und die Elemente umfassen können, die eine Fokussierung auf die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten ermöglichen;

14.  „Referenzwert“ einen Wert zur Festlegung von Zielwerten für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, der auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

14.  „Referenzwert“ einen Wert zur Festlegung von Zielwerten für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, der auf bestehenden oder früheren ähnlichen Interventionen beruht;

15.  „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, gleichwelcher Rechtsform, das

15.  „Sozialunternehmen“ ein Unternehmen der Sozialwirtschaft, gleichwelcher Rechtsform, welches

(a)  gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, führen können, als sein vorrangiges soziales Ziel die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt;

(a)  gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder anderen Rechtsdokumenten, die zu einer Haftung nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, führen können, als sein vorrangiges soziales Ziel die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen – auch ökologischen – Wirkung hat, anstatt die Erzielung von Gewinn für andere Zwecke, und das soziale Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite zur Verfügung stellt und/oder bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen soziale Ziele verfolgt;

(b)  seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

(b)  die meisten seiner Gewinne zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels reinvestiert und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung festgelegt hat, die sicherstellen, dass eine solche Ausschüttung das vorrangige soziale Ziel nicht untergräbt;

(c)  in einer von Unternehmergeist geprägten, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind. Unter diesen Begriff können auch natürliche Personen fallen;

(c)  in einer von Unternehmergeist geprägten, demokratischen, partizipativen, verantwortlichen und transparenten Weise geführt wird, insbesondere durch Einbindung der Arbeitnehmer, Kunden und Interessenträger, die von der Geschäftstätigkeit betroffen sind. Unter diesen Begriff können auch natürliche Personen fallen;

 

15a.  „Unternehmen der Sozialwirtschaft“ verschiedene Arten von Unternehmen und Einrichtungen, die innerhalb der Sozialwirtschaft Genossenschaften, Berufsgenossenschaften, Verbände, Stiftungen, sozialwirtschaftliche Unternehmungen und andere durch die Gesetze der Mitgliedstaaten geregelte Unternehmensformen umfassen und sich auf den Vorrang des Einzelnen und des Gesellschaftszwecks vor dem Kapital, der demokratischen Staatsführung, der Solidarität und der mehrheitlichen Reinvestition der Gewinne oder Überschüsse stützen;

16.  „soziale Innovationen“ Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

16.  „soziale Innovationen“ Tätigkeiten, einschließlich kollektiver Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen, einschließlich zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors, Organisationen des dritten Sektors, wie ehrenamtliche und Gemeinschaftsorganisationen sowie Sozialunternehmen, schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

17.  „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie – wenn die Ergebnisse überzeugend sind – in anderen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

17.  „soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie – wenn die Ergebnisse überzeugend sind – in anderen – auch geografischen und sektoriellen – Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

18.  „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jeder in allen Lebensphasen für die persönliche Entwicklung und Entfaltung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Die Schlüsselkompetenzen sind: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz, persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz, Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit;

18.  „Schlüsselkompetenzen“ Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die jeder in allen Lebensphasen für die persönliche Entwicklung und Entfaltung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Die Schlüsselkompetenzen sind: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie, Künsten und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz, Medienkompetenz, persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz, (inter)kulturelles Bewusstsein und (inter)kulturelle Ausdrucksfähigkeit;

19.  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

19.  „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

 

19a.  „benachteiligte Gruppen“ Zielgruppen, in denen eine große Anzahl von Menschen von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedroht oder betroffen ist, einschließlich unter anderem ethnischer Minder wie Roma, Drittstaatsangehöriger, einschließlich Migranten, älterer Menschen, Kinder, Alleinerziehender, Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit chronischen Krankheiten;

 

19b.  „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt, einschließlich der frühkindlichen Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und der Möglichkeit der Teilnahme an der Gesellschaft ergibt;

2.  Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der [Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

2.  Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel [2] der [künftigen Dachverordnung] gelten für diese Verordnung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung.

 

2a.  Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1a gelten ebenfalls für die Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ und „Gesundheit“ mit direkter und indirekter Mittelverwaltung.

 

________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs

Allgemeine Ziele und Arten des Haushaltsvollzugs

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ unterstützt die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die Union dabei, Gesellschaften ohne Ausgrenzung, ein hohes Niveau bei hochwertiger Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen, hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung, Chancengleichheit, Beseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, sozialer Inklusion und Integration, sozialem Zusammenhalt und Sozialschutz sowie qualifizierten und resilienten Arbeitnehmern, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen.

 

Der ESF+ steht im Einklang mit den Verträgen der Europäischen Union und der Charta und trägt den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung und so dazu bei, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV verwirklicht und die Zusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, sowie die Zusagen im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingehalten werden.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, gleichberechtigten Zugangs zum Arbeitsmarkt, lebenslangen Lernens, hochwertiger Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes, der Integration und Inklusion, der Beseitigung der Armut, einschließlich Kinderarmut, von Investitionen in Kinder und junge Menschen, der Nichtdiskriminierung, der Geschlechtergleichstellung, des Zugangs zur Grundversorgung sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Die Umsetzung erfolgt

Die Umsetzung erfolgt

a)  im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht („ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), und

a)  im Wege der geteilten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den spezifischen Zielen in Artikel 4 Absatz 1 entspricht („ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“), und

b)  im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“), und für den Teil der Hilfe, der den Zielen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 26 entspricht („Komponente Gesundheit“).

b)  im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“), und für den Teil der Hilfe, der den Zielen in Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 26 entspricht („Komponente Gesundheit“).

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Spezifische Ziele

Spezifische Ziele

1.  Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei:

1.  Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung, Mobilität, soziale Inklusion, Beseitigung der Armut und Gesundheit und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei:

i)  Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen, Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

i)  Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere konkrete Maßnahmen für junge Menschen, besonders im Wege der Umsetzung der Jugendgarantie, Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen und benachteiligte Gruppen mit einem Schwerpunkt auf Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, Förderung von Beschäftigung, selbstständiger Erwerbstätigkeit, Unternehmertum und der Sozialwirtschaft;

ii)  Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

ii)   Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

iii)  Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung, einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns;

iii)  Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, ihres beruflichen Fortschritts, des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit, einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben mit besonderem Schwerpunkt auf Alleinerziehenden, einschließlich des gleichberechtigten Zugangs zu erschwinglicher, integrativer und hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung, Altenpflege und anderen Betreuungsdiensten und Unterstützung, sowie einer gesunden und gut angepassten Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher und Krankheitsrisiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, beruflicher Neuorientierung, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie aktiven und gesunden Alterns;

iv)  Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

iv)  Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens, Förderung elektronischer Integrationstätigkeiten und Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben, um dem sozialen und wirtschaftlichen Bedarf gerecht zu werden;

v)  Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

v)  Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger, erschwinglicher und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Betreuer, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, Auseinandersetzung mit dem Problem des frühen Schulabgangs, Förderung der Einführung der dualen Ausbildung, Ausbildungsplätze, der Lernmobilität für alle und des Zugangs für Menschen mit Behinderungen;

vi)  Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

vi)  Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität und der uneingeschränkten Beteiligung an der Gesellschaft;

vii)  Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

vii)  Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere benachteiligter Gruppen;

viii)  Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

viii)  Förderung der langfristigen sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten;

 

viiia)  Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

ix)  Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zur sozialen Sicherung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

ix)  Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen, zugänglichen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten für den Zugang zu Wohnraum sowie personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege; Modernisierung der Einrichtungen der sozialen Sicherung und der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sowie der Systeme für den Sozialschutz und für die soziale Inklusion, u. a. Förderung des gleichberechtigten Zugangs zur sozialen Sicherung mit einem besonderen Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen sowie den am stärksten benachteiligten Menschen; Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

 

ixa)  Verbesserung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, um ihre Inklusion in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung zu verbessern;

x)  Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

x)  Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut und/oder sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

xi)  Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung einschließlich flankierender Maßnahmen für die am stärksten benachteiligten Personen.

xi)  Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und materielle Basisunterstützung, einschließlich flankierender Maßnahmen, mit denen die soziale Inklusion sichergestellt werden soll, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in einer schwierigen Lage liegen muss.

2.  Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele trägt der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel [4] der [Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei, insbesondere in Zusammenhang mit

2.  Durch im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele soll der ESF+ zu den anderen in Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] genannten politischen Zielen beitragen, insbesondere in Zusammenhang mit

1.  einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

1.  einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren, medizinische und Gesundheitsversorgungszentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft unter Berücksichtigung des Rechts der Sozialwirtschaft in den Mitgliedstaaten und des dort eingerichteten Rahmens für die Sozialwirtschaft;

2.  einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Bioökonomie.

2.  einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Sensibilisierung der Bevölkerung für nachhaltige Entwicklung und Lebensstile, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie.

 

2a.  einer bürgernäheren Union durch Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur sozialen Inklusion unter Berücksichtigung der Besonderheiten der städtischen, ländlichen und der Küstenregionen, um die sozioökonomischen Ungleichheiten in den Städten und Regionen zu beseitigen;

 

2b.  im Rahmen der Komponenten „Beschäftigung und soziale Innovation“ unterstützt der ESF+ die Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Instrumente und Maßnahmen der Union sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften und fördert faktengestützte Politikgestaltung, soziale Innovation und sozialen Fortschritt in Partnerschaft mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und öffentlichen und privaten Einrichtungen (spezifisches Ziel 1); er fördert die freiwillige geografische Mobilität der Arbeitskräfte auf einer fairen Grundlage und steigert die Beschäftigungschancen (spezifisches Ziel 2); er fördert die Beschäftigung und soziale Inklusion durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, insbesondere für schutzbedürftige Personen (spezifisches Ziel 3);

3.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt der ESF+ die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich.

3.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit trägt der ESF+ zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau und zur Krankheitsprävention bei – etwa durch die Förderung von körperlicher Aktivität und Gesundheitserziehung –, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, erhöht die Lebenserwartung bei der Geburt, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren, fördert die Krankheitsprävention und Früherkennung sowie die Gesundheit in allen Lebensphasen, stärkt und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes, und fördert den Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche der Union. Die Gesundheitspolitik der Union ist an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 – „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ – erreichen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Mittelausstattung

Mittelausstattung

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 106 781 000 000 EUR zu konstanten Preisen (2018) und 120 457 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.  Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

2.  Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 105 686 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (119 222 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen); davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt; 5 900 000 000 EUR werden für Maßnahmen bereitgestellt, die unter die in Artikel 10a genannte Europäische Kindergarantie fallen, und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 werden als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 095 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

4.  Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

4.  Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)  761 000 000 EUR für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

(a)  675 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (761 000 000 zu jeweiligen Preisen) für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

(b)  413 000 000 EUR für die Komponente Gesundheit.

(b)  420 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (473 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen; oder 0,36 % des MFR 2021–2027) für die Komponente Gesundheit.

5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

5.  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

1.  Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

1.  Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme gewährleisten die Gleichstellung der Geschlechter bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem unterstützen sie spezifische Maßnahmen, mit denen die Beteiligung von Frauen am Arbeitsleben und ihre berufliche Entwicklung sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gesteigert werden soll, fördern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auch im Hinblick auf IKT, und stärken so die soziale Inklusion und die Verminderung von Ungleichheiten.

2.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft.

2.  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen zudem spezifische gezielte Maßnahmen zur Förderung der Grundsätze gemäß Absatz 1 im Rahmen jedes der ESF+-Ziele, einschließlich des Übergangs von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und der lokalen Gemeinschaft und der Verbesserung der allgemeinen Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Kohärenz und thematische Konzentration

Kohärenz und thematische Konzentration

1.  Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte.

1.  Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte, den sozialpolitischen Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters und die regionalen Besonderheiten und tragen so dazu bei, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 174 AEUV in Bezug auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts verwirklicht werden und vollständiger Einklang mit der Übereinkunft von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), dem Europäischen Fonds für Meeres- und Fischereipolitik, InvestEU, Kreatives Europa, dem Instrument „Rechte und Werte“, Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds, dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma für die Zeit nach 2020 und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, die für die Durchführung und damit für integrierte Ansätze sowie kohärente und gestraffte Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 25 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis xi, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

3.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 27 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, bereit.

 

3a.  Im Rahmen der spezifischen Ziele im Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x stellen die Mitgliedstaaten mindestens 5 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen bereit, mit denen die Europäische Kindergarantie umgesetzt werden soll, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessener Wohnverhältnisse und adäquater Ernährung sichergestellt wird.

4.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel zur Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi bereit.

4.  Über die Zuweisung von mindestens 27 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern vii bis x hinaus stellen die Mitgliedstaaten mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für das spezifische Ziel der Erreichung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder der Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern x und xi bereit.

Bei der Überprüfung, ob – wie in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegt – mindestens 2 % der Mittel bereitgestellt wurden, können in hinreichend begründeten Fällen die Mittel berücksichtigt werden, die dem in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x genannten spezifischen Ziel betreffend die am stärksten benachteiligten Personen zugewiesen wurden.

 

5.  Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

5.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

 

Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021-2025 im Programmzeitraum für die vorgenannten Maßnahmen und Strukturreformmaßnahmen bereit. Dabei widmen sie den stärker betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen die Unterschiede zwischen ihnen.

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [künftigen Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, oder deren NEET-Quote über 15 % liegt, mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen oder Strukturreformmaßnahmen bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt. Diese Mittelzuweisung tritt nicht an die Stelle von Mitteln, die für die Infrastruktur und Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage benötigt werden.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

6.  Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

7.  Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe.

7.  Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die technische Hilfe.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Einhaltung der Grundrechte

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta bei der Umsetzung der Fonds sicher.

 

Kosten, die durch Maßnahmen entstehen, die nicht in Einklang mit der Charta stehen, sind gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung xx/xx mit gemeinsamen Bestimmungen und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 nicht förderfähig.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Partnerschaft

Partnerschaft

1.  Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

1.  Gemäß Artikel 6 der [künftigen Dachverordnung] und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 sorgt jeder Mitgliedstaat in Partnerschaft mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine sinnvolle Beteiligung der Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Gleichstellungsstellen, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und weiteren einschlägigen oder repräsentativen Organisationen an der Programmplanung und der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Nichtdiskriminierung und soziale Inklusion und der Initiativen, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden. Diese sinnvolle Beteiligung ist inklusiv und für Personen mit Behinderung zugänglich.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Programm einen angemessenen Betrag der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 2 % der ESF+-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit, auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, in der Form von Schulungen, Vernetzungsmaßnahmen und der Stärkung des sozialen Dialogs sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Bekämpfung materieller Deprivation

Bekämpfung materieller Deprivation

Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert.

Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Mittel in Bezug auf soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen und/oder materielle Deprivation werden im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert. Der Kofinanzierungssatz für diese Priorität bzw. dieses Programm beträgt mindestens 85 %.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Unterstützung der Jugendbeschäftigung

Unterstützung der Jugendbeschäftigung

Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i.

Die Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert und dient der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Unterstützung der Europäischen Kindergarantie

 

Die Unterstützung in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1a wird im Rahmen einer eigenen Priorität oder eines eigenen Programms programmiert, in der/dem die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder“ von 2013 reflektiert wird. Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Ziffern vii bis x wird dazu beigetragen, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung von Kindern zu bekämpfen.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen

Unterstützung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert.

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen eines der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 programmiert. Die Mitgliedstaaten sorgen für Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Synergien mit der europäischen Säule sozialer Rechte.

 

Die Verwaltungsbehörden müssen über einen ausreichenden Spielraum verfügen, um in Abhängigkeit von den besonderen lokalen und regionalen Herausforderungen Prioritäten und Bereiche für Investitionen aus dem ESF+ festzulegen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Integrierte territoriale Entwicklung

 

1.  Die integrierte territoriale Entwicklung kann im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] aus dem ESF+ unterstützt werden.

 

2.  Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem ESF+ für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Transnationale Zusammenarbeit

 

1.  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer eigenen Priorität unterstützen.

 

2.  Im Rahmen des Programms können für jedes der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele Maßnahmen zur transnationalen Zusammenarbeit geplant werden.

 

3.  Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Priorität kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“).

Dieses Kapitel gilt für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x im Fall der geteilten Mittelverwaltung („allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung“). Darüber hinaus gilt Artikel 13 auch für die ESF+-Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Innovative Maßnahmen

Soziale innovative Maßnahmen

1.  Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen.

1.  Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und/oder sozialen Erprobung, einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente, nach Bottom-up-Konzepten, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, den Sozialpartnern, Unternehmen der Sozialwirtschaft, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen.

 

1a.  Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen und soziale Erprobungen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

2.  Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Erprobungen) wurden, unterstützen.

2.  Die Mitgliedstaaten können die breitere Anwendung innovativer Konzepte, die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und sonstiger Unionsprogramme entwickelt und in kleinem Maßstab getestet (soziale Innovation und soziale Erprobungen, einschließlich solcher mit einer soziokulturellen Komponente) wurden, unterstützen.

3.  Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i bis x genannten spezifischen Ziele programmiert werden.

3.  Innovative Maßnahmen und Konzepte können unter jedem der in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele programmiert werden.

4.  Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

4.  Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Förderfähigkeit

Förderfähigkeit

1.  Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

1.  Neben den in Artikel [58] der [künftigen Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

(a)  Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur;

(a)  Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für den Erwerb von Infrastruktur;

(b)  Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

(b)  Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens unbedingt erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

2.  Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

2.  Sachleistungen in Form von Zulagen oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern die Sachleistungen den nationalen Vorschriften einschließlich der Rechnungsführungsvorschriften entsprechen und die von Dritten getragenen Kosten nicht übersteigen.

3.  Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterstützen.

3.  Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, wird eingesetzt, um die Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 zu unterstützen.

4.  Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage, sofern sie nicht mehr als 100 % der durch Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat betragen.

4.  Direkte Personalkosten kommen für einen Beitrag im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung infrage. Wenn ein Tarifvertrag gilt, werden sie gemäß diesem Vertrag festgelegt. Wenn kein Tarifvertrag gilt, dürfen sie nicht mehr als 100 % der durch einschlägige dokumentarische Nachweise der jeweiligen Verwaltungsbehörde und/oder Eurostat-Daten belegten üblichen Vergütung für die betreffende berufliche Tätigkeit oder spezifische Fachberatung in dem Mitgliedstaat oder der Region betragen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Indikatoren und Berichterstattung

Indikatoren und Berichterstattung

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I (oder Anhang IIa für Maßnahmen, die auf die soziale Inkluion der am meisten benachteiligten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer x ausgerichtet sind) dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programm- und maßnahmenspezifische Indikatoren verwenden.

2.  Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

2.  Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Sofern es für die Art der unterstützten Vorhaben von Belang ist, werden kumulative quantifizierte Etappenziele und Sollvorgaben für diese Indikatoren in absoluten Zahlen festgelegt. Die für die Outputindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

3.  Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

3.  Der Referenzwert für gemeinsame und programmspezifische Ergebnisindikatoren, für die ein kumulatives quantifiziertes Etappenziel für 2024 und eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2029 festgelegt wurde, wird unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die Zielwerte für gemeinsame Ergebnisindikatoren werden in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz festgelegt. Für die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Zielwerte können quantitative oder qualitative Angaben gemacht werden. Die für die gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemeldeten Werte werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

4. Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang 1 Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen.

4.  Die Daten zu den Indikatoren für die Teilnehmer werden erst übermittelt, wenn alle gemäß Anhang 1 Nummer 1a erforderlichen Daten für diese Teilnehmer vorliegen.

 

4a.  Die in Absatz 3 genannten Daten umfassen auch eine geschlechtsbezogene Wirkungsanalyse zur Überwachung der Umsetzung der ESF+-Programme im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

5.  Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

5.  Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 gestatten, diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

6.  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

6.  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang I und Anhang IIa zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Grundsätze

Grundsätze

1.  Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen.

1.  Die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation darf nur verwendet werden, um die Abgabe von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die den Unionsrechtsvorschriften zur Verbraucherproduktsicherheit entsprechen, zu unterstützen.

2.  Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

2.  Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel und gegebenenfalls für sonstige Güter berücksichtigen auch klimatische und Umweltaspekte, vor allem um Lebensmittelverschwendung und die Verwendung von Einwegkunststoffartikeln zu verringern. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können direkt an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden oder indirekt gegen elektronische Gutscheine oder Karten, vorausgesetzt, diese werden nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingelöst und treten nicht an die Stelle bestehender Sozialleistungen.

Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

Nahrungsmittel, die an die am stärksten benachteiligten Personen abgegeben werden, können aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die am stärksten benachteiligten Personen führt.

Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zusätzlich zu den bereits für das Programm bereitgestellten Beträgen zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden.

3.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

3.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der im Rahmen der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation geleisteten Hilfe die Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewahrt bleibt und diese nicht stigmatisiert werden.

4.  Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt werden, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen.

4.  Die Ausgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung wird durch Maßnahmen zur Weiterleitung an zuständige Dienste und andere flankierende Maßnahmen ergänzt, die der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen dienen.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Förderfähigkeit von Ausgaben

Förderfähigkeit von Ausgaben

1.  Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

1.  Die förderfähigen Kosten der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation sind:

(a)  die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

(a)  die Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung einschließlich der Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die Endempfänger abgeben;

(b)  falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern und/oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

(b)  falls die Kosten für den Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Begünstigten, die sie an die Endempfänger abgeben, nicht durch die Kosten gemäß Buchstabe a abgedeckt werden, die Kosten, die von der Beschaffungsstelle in Zusammenhang mit dem Transport der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung zu den Lagern und/oder den Begünstigten getragen werden, sowie die Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder – in hinreichend begründeten Fällen – tatsächlich angefallene und beglichene Kosten;

(c)  Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die von den an der Verteilung der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

(c)  Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die von den an der Verteilung der Nahrungsmittel und/oder der materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen beteiligten Begünstigten getragen werden, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;

(d)  die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

(d)  die Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

(e)  die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

(e)  die Kosten für von den Begünstigten oder in ihrem Auftrag durchgeführte flankierende Maßnahmen, die von den Begünstigten, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, geltend gemacht werden zum Pauschalsatz von 5,5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.

2.  Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten.

2.  Eine Verringerung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten förderfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle führt nicht zu einer Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten förderfähigen Kosten.

3.  Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

3.  Nicht förderfähig sind folgende Kosten:

(a)  Schuldzinsen;

(a)  Schuldzinsen;

(b)  Bereitstellung von Infrastruktur;

(b)  Erwerb von Infrastruktur;

(c)  Kosten für Gebrauchtgüter.

(c)  Kosten für Gebrauchtgüter minderer Qualität.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21

Artikel 21

Indikatoren und Berichterstattung

Indikatoren und Berichterstattung

1.  Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

1.  Bei den Prioritäten zur Bekämpfung materieller Deprivation werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung verwendet. Diese Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

2.  Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt.

2.  Für die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren werden Referenzwerte festgelegt. Die Berichterstattungspflichten werden möglichst einfach gehalten.

3.  Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt.

3.  Zum 30. Juni 2025 und zum 30. Juni 2028 erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten anonymen Erhebung, die während des Vorjahres bei den Endempfängern durchgeführt wurde und bei der es auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation ging. Diese Erhebung wird auf der Grundlage des von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt vorgegebenen Musters durchgeführt.

4.  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

4.  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

5.  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

5.  Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II zu ändern, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung für nötig befunden wird.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Die Prüfung von Vorhaben umfasst in den frühen Phasen der Umsetzung mehr Kontrollen, damit die Mittel im Falle eines Betrugsrisikos auf andere Projekte übertragen werden können.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

Artikel 23

Operative Ziele

Operative Ziele

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verfolgt die nachstehenden operativen Ziele:

a)  Aufbau hochwertigen Wissens für vergleichende Analysen, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Bedingungen in den assoziierten Ländern relevant sind;

a)  Aufbau hochwertigen Wissens für vergleichende Analysen, damit sich die politischen Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele auf fundierte Fakten stützen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Bedingungen in den assoziierten Ländern relevant sind;

b)  Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 genannten Bereichen, um die assoziierten Länder dabei zu unterstützen, die geeigneten politischen Maßnahmen zu ergreifen;

b)  Erleichterung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens, von Peer-Reviews und des Dialogs über die Politik in den in Artikel 4 genannten Bereichen, um die assoziierten Länder dabei zu unterstützen, die geeigneten politischen Maßnahmen zu ergreifen;

c)  Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 genannten Bereichen und Aufbau der Kapazität der Interessenträger für die Umsetzung, die Übertragung oder die breitere Anwendung der getesteten sozialpolitischen Innovationen;

c)  Unterstützung sozialer Erprobungen in den in Artikel 4 genannten Bereichen und Aufbau der Kapazität der Interessenträger für die Vorbereitung, Gestaltung und Umsetzung, die Übertragung oder die breitere Anwendung der getesteten sozialpolitischen Innovationen, wobei der Schwerpunkt vor allem auf der Förderung der Ausweitung örtlicher Vorhaben liegt, die von Städten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und sozioökonomischen Akteuren im Bereich der Aufnahme und sozialen Inklusion und Integration Drittstaatsangehöriger entwickelt werden;

d)  Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte, von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern, grenzüberschreitenden Regionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen (z. B. schutzbedürftigen Personen);

d)  Entwicklung und Bereitstellung besonderer Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende mit Blick auf die Entwicklung integrierter europäischer Arbeitsmärkte, von der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Unterstützung nach der Einstellung zur Besetzung freier Stellen in bestimmten Branchen, Berufen, Ländern, grenzüberschreitenden Regionen oder zur Unterstützung bestimmter Gruppen (z. B. Personen in einer schwierigen Lage);

 

da)  Unterstützung grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen Arbeitsverwaltungen, Zivilgesellschaft und Sozialpartnern zur Förderung eines grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes und der grenzüberschreitenden Mobilität unter angemessenen Bedingungen;

 

db)  Unterstützung der Erbringung von EURES-Leistungen bei der Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften für hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze durch Überprüfung von Stellenangeboten und Bewerbungen, auch mit grenzüberschreitenden Partnerschaften;

 

dc)  Erleichterung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte unter angemessenen sozialen Bedingungen und Steigerung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau hochwertiger und inklusiver Arbeitsmärkte in der Union, die allen offenstehen und zugänglich sind, unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte in der gesamten Union.

e)  Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung für Kleinstunternehmen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die schutzbedürftige Personen beschäftigen;

e)  Unterstützung der Entwicklung des Markt-Ökosystems in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrofinanzierung sowie ihrer Verfügbarkeit und Zugänglichkeit für Kleinstunternehmen, Unternehmen der Sozialwirtschaft und schutzbedürftige Personen in der Anlauf- und Entwicklungsphase, insbesondere für jene, die Personen in einer schwierigen Lage, einschließlich benachteiligter Gruppen, beschäftigen;

f)  Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 genannten Bereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazität dieser Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), Sozialversicherungsträger, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Sozialunternehmen und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

f)  Unterstützung der Vernetzung auf Unionsebene und des Dialogs mit und zwischen den relevanten Interessenträgern in den in Artikel 4 genannten Bereichen sowie Beitrag zum Aufbau der institutionellen Kapazität beteiligter Interessenträger, einschließlich der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV), Sozialversicherungsträger, Zivilgesellschaft, Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Unternehmen der Sozialwirtschaft und der Sozialwirtschaft Finanzierung anbieten;

g)  Unterstützung der Entwicklung von Sozialunternehmen und des Aufbaus eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Beteiligung von Stiftungen und philanthropischen Akteuren in diesem Markt;

g)  Unterstützung der Entwicklung von Unternehmen der Sozialwirtschaft und des Aufbaus eines Marktes für Sozialinvestitionen durch Erleichterung öffentlicher und privater Interaktion sowie der Beteiligung von Stiftungen und philanthropischen Akteuren in diesem Markt;

h)  Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

h)  Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, frühkindliche Bildung und Betreuung, Pflege und Betreuung älterer Menschen, Barrierefreiheitsbestimmungen und Übergang von institutionellen zu gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen, einschließlich Barrierefreiheitsbestimmungen für Menschen mit Behinderungen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

i)  Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Maßnahmen zu beschleunigen und ihre Durchführung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion;

i)  Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit, um in ganz Europa den Transfer innovativer Maßnahmen zu beschleunigen und ihre Durchführung in größerem Maßstab zu erleichtern, insbesondere in den Bereichen Armutsbekämpfung, Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion;

j)  Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierung und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 genannten Bereichen.

j)  Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen internationalen Sozial- und Arbeitsnormen im Kontext der Bewältigung der Globalisierung und der externen Dimension der Unionspolitik in den in Artikel 4 genannten Bereichen.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Thematische Konzentration und Finanzierung

 

Der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannte Teil der Mittelausstattung des ESF+ für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird über den gesamten Zeitraum spezifischen Zielen nach Artikel 4 Absatz 2b (neu) zugewiesen, wobei die folgenden Prozentsätze als Richtwerte gelten:

 

a)  55 % für das spezifische Ziel 1;

 

b)  18 % für das spezifische Ziel 2;

 

c)  18 % für das spezifische Ziel 3.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

Artikel 24

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen

1.  Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

1.  Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Ziele infrage.

2.  Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen:

2.  Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann folgende Maßnahmen unterstützen:

(a)  Analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

(a)  Analytische Tätigkeiten, auch in Bezug auf Drittstaaten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)  Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren, Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Benchmarks;

i)  Erhebungen, Studien, statistische Daten, Methoden, Klassifikationen, Mikro-Simulationen, Indikatoren, Unterstützung von Beobachtungsstellen auf europäischer Ebene und Benchmarks;

ii)  soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

ii)  soziale Erprobungen zur Bewertung sozialer Innovationen;

iii)  Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts

iii)  Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts

(b)  Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

(b)  Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)  grenzüberschreitende Partnerschaften und Unterstützungsdienste in grenzübergreifenden Regionen;

i)  grenzüberschreitende Partnerschaften und Unterstützungsdienste in grenzübergreifenden Regionen;

ii)  ein gezieltes EU-weites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

ii)  ein gezieltes EU-weites Programm für die Mobilität von Arbeitskräften, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden;

iii)  Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Sozialunternehmen, einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen, etwa asymmetrische Aufteilung des Risikos oder Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

iii)  Unterstützung für Mikrofinanzierungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, einschließlich Mischfinanzierungsmaßnahmen, etwa asymmetrische Aufteilung des Risikos oder Senkung der Transaktionskosten, sowie Unterstützung der Entwicklung sozialer Infrastruktur und sozialer Kompetenzen;

iv)  Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

iv)  Unterstützung transnationaler Zusammenarbeit und transnationaler Partnerschaften zwecks Übertragung innovativer Lösungen und ihrer Anwendung in größerem Maßstab;

(c)  Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

(c)  Aufbau von Kapazitäten, insbesondere

i)  von Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

i)  von Netzwerken auf Unionsebene in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

ii)  von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der Komponente anbieten;

ii)  von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Umsetzung der Komponente anbieten;

iii)  von Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen der teilnehmenden Länder, von Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für Sozialunternehmen anbieten oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen, sowie durch Vernetzung;

iii)  von Behörden, Sozialversicherungsträgern und für die Förderung der beruflichen Mobilität zuständigen Arbeitsverwaltungen der teilnehmenden Länder, von Mikrofinanzinstituten und Instituten, die Finanzierung für Unternehmen der Sozialwirtschaft anbieten oder anderen Akteuren im Bereich der sozialen Investitionen, sowie durch Vernetzung;

v)  von Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit

iv)  von Sozialpartnern und Interessenträgern mit Blick auf die transnationale Zusammenarbeit;

(d)  Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

(d)  Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, insbesondere auf folgenden Gebieten:

i)  Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking

i)  Voneinander-Lernen durch Austausch über bewährte Verfahren, innovative Ansätze, Ergebnisse analytischer Tätigkeiten, Peer-Reviews und Benchmarking

ii)  Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

ii)  Leitfäden, Berichte, Informationsmaterial und Medienberichterstattung über Initiativen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

iii)  Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

iii)  Informationssysteme zur Verbreitung von Erkenntnissen in Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bereichen;

iv)  Veranstaltungen des Ratsvorsitzes, Konferenzen und Seminare.

iv)  technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Arbeitsprogramms, darunter Tätigkeiten in den Bereichen der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für IT-Systeme.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

(b)  nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und einschlägige internationale Organisationen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Governance

 

1.  Die Kommission konsultiert Interessenträger in der Union, vor allem Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, zu den Arbeitsprogrammen für Beschäftigung und soziale Innovation, ihren Prioritäten und ihrer strategischen Ausrichtung sowie ihrer Umsetzung.

 

2.  Die Kommission stellt die notwendigen Verbindungen zu dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, der Gruppe von Generaldirektoren für Arbeitsbeziehungen und dem Beratenden Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer her um zu gewährleisten, dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Programme informiert werden. Die Kommission wird auch andere Ausschüsse informieren, die mit Strategien, Instrumenten und Aktionen befasst sind, die für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation von Bedeutung sind.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe –a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  Unterstützung einer Strategie der Union für die öffentliche Gesundheit, die auf Folgendes abzielt:

 

i)  Unterstützung der Mitgliedstaat in ihren Bemühungen um den Schutz und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und

 

ii)  Förderung der Aufgaben der Union im Gesundheitsbereich im Sinne von Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zum Schutz der Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen

a)  Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zur Eindämmung grenzübergreifender Gesundheitsbedrohungen

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)  gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen, um die Last und die Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten zu verringern

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivb)  Unterstützung der Entwicklung von Kompetenzen und Instrumenten für eine wirksame Risikokommunikation

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention

i)  Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, auch durch Programme für Gesundheitskompetenz und -erziehung sowie durch die Förderung körperlicher Aktivität

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Investitionen in Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege

ii)  Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege, bei dem den Bedürfnissen und Anliegen der Patienten und Bürger Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Verknüpfung mit Programmen zur Unterstützung von Medienkompetenz und digitalen Kompetenzen

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  Förderung der Entwicklung digitaler öffentlicher Dienstleistungen in Bereichen wie dem Gesundheitswesen

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iib)  Stärkung der Sicherheit und Qualität von Gesundheitsinformationen

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsinformationssystems der Union

ii)  Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen, transparenten und zugänglichen Gesundheitsinformationssystems der Union unter Sicherstellung des Datenschutzes

(Im Vorschlag der Kommission ist die Nummerierung unter Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe 2 fehlerhaft: Zwei Punkte sind als Ziffer ii gekennzeichnet.)

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere und resilientere Gesundheitssysteme sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen

iii)  Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer und der Umsetzung von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere, resilientere, diskriminierungsfreiere, inklusivere und gerechtere Gesundheitssysteme, die Bekämpfung sozialer Ungleichheiten sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen, einschließlich der Unterstützung hochwertiger einzelstaatlicher Register, die auch vergleichbare Daten liefern können

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)  Unterstützung des Übergangs zu personenorientierter Pflege, in der Nähe befindlichen Gesundheits- und Sozialdiensten und gemeinschaftsbasierter integrierter Betreuung, insbesondere zur Förderung von Organisationsmodellen, die auf berufsübergreifender Teamarbeit und der Vernetzung verschiedener Interessenträger beruhen

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivb)  Sicherstellung des Einbeziehung aller einschlägigen Akteure bei den vorstehend genannten Maßnahmen auf Unionsebene und/oder gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivc)  Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten und Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Förderung der sozialen Inklusion, Teilhabe der Bürger und Beteiligung der Gemeinschaft

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel und Medizinprodukte

i)  Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel, den Zugang zu derartigen Produkten in der gesamten Union und Medizinprodukte

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi)  Unterstützung der wissenschaftlichen Kommissionsausschüsse „Verbrauchersicherheit“ und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“

vi)  Unterstützung der Entwicklung von Strategien im Rahmen des Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche sowie der Einrichtung von Verfahren, durch die Auswirkungen auf die Gesundheit in allen Politikbereichen berücksichtigt und einbezogen werden können

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Unterstützung der Überwachung, Umsetzung und Stärkung weiterer gesundheitsbezogener Rechtsvorschriften und -maßnahmen der Union, die zu einem hohen Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und sich unter anderem, aber nicht nur auf folgende Aspekte beziehen:

 

i)  Luftverschmutzung

 

ii)  Chemikalien mit endokriner Wirkung und andere Chemikalien mit schädlichen Eigenschaften

 

iii)  Pestizidrückstände in Lebensmitteln, im Wasser und in der Luft

 

iv)  Lebensmittel und Lebensmittelkennzeichnung, einschließlich trans-Fettsäuren, Kennzeichnung von Alkohol, Zusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien

Begründung

Der zusätzliche Hinweis, dass die gesundheitsbezogenen Unionsvorschriften gestärkt und umgesetzt werden müssen, ergibt sich natürlicherweise aus Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen [...] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird]“.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

ii)  Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit und von Kapazitäten im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  Unterstützung für die Umsetzung von Programmen und bewährten Verfahren für die Erziehung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Kampagnen für junge Menschen

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib)  Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf Unionsebene, die im Gesundheitsbereich und in gesundheitsbezogenen Angelegenheiten tätig sind

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiic)  Unterstützung der Einrichtung eines Lenkungsausschusses für Gesundheit zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 26 genannten Ziele infrage.

1.  Für eine Förderung kommen nur gesundheitsbezogene Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3, 4 und 26 genannten Ziele infrage.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Tätigkeiten zur Überwachung der kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren – einschließlich derjenigen, die durch Schadstoffe in Lebensmitteln, Wasser, Luft und anderen Quellen entstehen – auf die Gesundheit

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)  Tätigkeiten zur Überwachung der Auswirkungen der Rechtsvorschriften der Union auf die Gesundheit, z. B. Arzneimittelüberwachung u. ä.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Ergebnisse der analytischen Tätigkeiten werden nach Abschluss öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen

i)  grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen sowie im Zusammenhang mit Luftverschmutzung und anderen grenzüberschreitenden Arten von Umweltverschmutzung

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  durch Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten

i)  durch Austausch, Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen

ii)  von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen, und zwar auf kontinuierliche und nachhaltige Weise, wodurch die Präsenz einer aktiven Zivilgesellschaft auf Unionsebene sichergestellt wird

Begründung

Nichtstaatliche Dachorganisationen, die über ein europaweites Netz von Mitgliedern auf Basisebene verfügen, leisten einen wichtigen Beitrag zum Projekt Europa, indem sie die Verbindung zwischen der EU und der Zivilgesellschaft und zwischen verschiedenen Gruppen der europäischen Zivilgesellschaft stärken. Diese europäischen nichtstaatlichen Organisationen stellen einen einzigartigen europäischen Wert dar, der gewürdigt werden sollte. Mit dem Haushaltsplan der EU sollte ein Beitrag zum Wachstum der Zivilgesellschaft in ganz Europa und zu einer florierenden Zivilgesellschaft in der EU geleistet werden.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten

iv)  von regionalen, subnationalen und nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern.

Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium wie etwa den Berufsverbänden im Gesundheitswesen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. Mit politischer Führungsstärke und einer angemessenen Leitungsstruktur, die dem Gesundheitsbereich gewidmet ist, wird dafür gesorgt, dass im Einklang mit Artikel 168 Absatz 1 AEUV Gesundheitsschutz und -förderung in allen Politikbereichen der Kommission sichergestellt werden.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Lenkungsausschuss für Gesundheit

 

1.  Die Kommission richtet einen Lenkungsausschuss für Gesundheit (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit ein.

 

2.  Der Lenkungsausschuss konzentriert sich darauf, durch Koordinierung und Zusammenarbeit Synergien zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen, zu schaffen, wobei das Engagement der Patienten und der Gesellschaft gefördert und wissenschaftliche Beratung bereitgestellt wird und Empfehlungen ausgesprochen werden. Mit diesen Maßnahmen sollen wertorientierte Maßnahmen im Gesundheitsbereich, Nachhaltigkeit und bessere Gesundheitslösungen ermöglicht sowie Innovationen gefördert und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. 

 

3.  Bei der Entwicklung der Arbeitsprogramme für die Komponente Gesundheit legt der Lenkungsausschuss eine umfassende Strategie vor und nimmt eine steuernde Rolle ein. 

 

4.  Der Lenkungsausschuss ist eine Gruppe unabhängiger Interessenträger, die sich aus Akteuren aus relevanten Sektoren in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Wohlergehen und Sozialschutz zusammensetzt und an der sich Vertreter der Regionen und lokalen Gesundheitsbehörden, Patientenvertreter und Bürger beteiligen. 

 

5.  Der Lenkungsausschuss besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen aus allen in Absatz 4 aufgeführten Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden im Anschluss an einen offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen bzw. zur Interessenbekundung oder beidem von der Kommission ernannt. 

 

6.  Der Vorsitz des Lenkungsausschusses wird aus dem Kreis seiner Mitglieder von der Kommission ernannt. 

 

7.  Der Lenkungsausschuss 

 

i)  leistet einen Beitrag zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission und

 

ii)  erarbeitet ein Konzept für die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen.

 

Mit dem Konzept soll die Sichtbarkeit und Koordinierung aller bestehenden Finanzierungsmechanismen mit Relevanz für den Bereich Gesundheit leichter sichergestellt werden und die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit unterstützt werden. 

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29b

 

Internationale Zusammenarbeit

 

Die Kommission baut die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente Gesundheit aus, um die Wirkung und Effizienz der Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene zu maximieren.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

Artikel 31

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs

1.  Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

1.  Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, Beiträge und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

2.  Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.  Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie die Komponente Gesundheit werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

Bei der Gewährung von Finanzhilfen kann sich der in Artikel [150] der Haushaltsordnung genannte Evaluierungsausschuss aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

3.  Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

3.  Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

4.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden.

4.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, um Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert zu finanzieren, die durch die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der am Programm assoziierten Drittländer oder durch öffentliche Körperschaften und nichtstaatliche Stellen, die einzeln oder vernetzt handeln, im Auftrag dieser zuständigen Behörden kofinanziert werden.

5.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden.

5.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit können direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden für Europäische Referenznetzwerke, die nach dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke vorgesehenen Genehmigungsverfahren von dem einschlägigen Gremium der Mitgliedstaaten genehmigt wurden.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 32

Artikel 32

Arbeitsprogramm und Koordinierung

Arbeitsprogramm und Koordinierung

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit werden durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte, um die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit durch die Aufstellung von Arbeitsprogrammen nach Artikel [108] der Haushaltsordnung zu ergänzen. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in diesen Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung.

Die Kommission fördert Synergien und sorgt für eine wirksame Koordinierung zwischen der ESF+-Komponente Gesundheit und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 33

Artikel 33

Überwachung und Berichterstattung

Überwachung und Berichterstattung

1.  Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.

1.  Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.

2.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt.

2.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten zur Überwachung der Umsetzung der Komponenten und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichtspflichten für die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten festgelegt.

3.  Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen I und II im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird.

3.  Die Kommission ist befugt, zur Ergänzung oder Änderung der Indikatoren in den Anhängen IIb und III im Einklang mit Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies für eine wirksame Bewertung des Fortschritts bei der Durchführung der Komponenten für nötig befunden wird.

 

3a.  Um die Komponenten laufend zu überwachen und etwaige notwendige Änderungen der politischen Prioritäten und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Überwachungsbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt. Die Berichte enthalten die Ergebnisse der Komponenten und den Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter angewendet wurden, und Angaben dazu, wie Fragen der Diskriminierungsfreiheit, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Tätigkeiten behandelt wurden. Die Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um die Transparenz der Komponenten zu erhöhen.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 35

Artikel 35

Evaluierung

Evaluierung

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.  Die Zwischenevaluierung der Komponenten kann erfolgen, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, muss jedoch spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung der Komponenten erfolgen.

2.  Bis zum 31. Dezember 2024 führt die Kommission eine Halbzeitevaluierung der Komponenten durch, um

 

(a)  auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Komponenten zu messen,

 

(b)  sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden,

 

(c)  festzustellen, ob die Ressourcen der Komponenten effizient genutzt wurden, und den europäischen Mehrwert zu bewerten.

 

Die Ergebnisse dieser Halbzeitevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

3.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor.

3.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 5 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Komponenten vor.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 37

Artikel 37

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

1.  Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

2.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation sowie der Komponente Gesundheit zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4, 23 und 26 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38

Artikel 38

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201628 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

4.  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201628 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 32 und Artikel 33 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_________________________________

_________________________________

28.ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.

28. ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 13.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 40

Artikel 40

Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV

1.  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

1.  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 163 AEUV eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „ESF+-Ausschuss“) unterstützt.

2.  Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

2.  Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände, einen Vertreter der Arbeitgeberverbände, einen Vertreter der Zivilgesellschaft und einen Vertreter der Gleichstellungsstellen oder anderen unabhängigen Menschenrechtsinstitutionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der [künftigen Dachverordnung] sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

3.  Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

3.  Die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände und der Organisationen der Zivilgesellschaft auf Unionsebene entsenden ebenfalls je einen Vertreter in den ESF+-Ausschuss.

 

3a.  Der ESF+-Ausschuss kann Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds einladen.

 

3b.  Im ESF-Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie eine angemessene Vertretung von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt.

4.  Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben;

4.  Der ESF+-Ausschuss wird zur geplanten Inanspruchnahme technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sowie zu anderen Fragen gehört, die Auswirkungen auf die Durchführung von für den ESF+ relevanten Strategien auf Unionsebene haben;

5.  Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

5.  Der ESF+-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu

(a)  Fragen betreffend den ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, darunter die länderspezifischen Empfehlungen und die Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester (nationale Reformprogramme usw.);

(a)  Fragen betreffend den ESF+-Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, darunter die länderspezifischen Empfehlungen und die Prioritäten in Zusammenhang mit dem Europäischen Semester (nationale Reformprogramme usw.);

(b)  Fragen betreffend die [Dachverordnung], die für den ESF+ von Belang sind;

(b)  Fragen betreffend die [künftige Dachverordnung], die für den ESF+ von Belang sind;

(c)  anderen als den in Absatz 4 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

(c)  anderen als den in Absatz 4 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF+, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Die Stellungnahmen des ESF+-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF+-Ausschuss schriftlich darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

6.  Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen.

6.  Der ESF+-Ausschuss kann für jede ESF+-Komponente Arbeitsgruppen einsetzen.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANNHANG I1

ANNHANG I1

Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Gemeinsame Indikatoren für die allgemeine Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung

Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht möglich sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden.

Alle personenbezogenen Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weiblich, männlich, nicht-binär). Falls bestimmte Ergebnisse nicht verfügbar sind, brauchen die Daten für diese nicht erhoben und übermittelt werden. Sensible personenbezogene Daten können anonym erhoben werden.

(1)  Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben:

(1)  Gemeinsame Outputindikatoren betreffend auf Menschen ausgerichtete Vorhaben:

(1a)  Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer:

(1a)  Gemeinsame Outputindikatoren für Teilnehmer:

–  Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

–  Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind:

–  Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

–  Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*

–  Langzeitarbeitslose*

–  Langzeitarbeitslose*

–  Nichterwerbstätige*

–  Nichterwerbstätige*

–  Erwerbstätige, auch Selbstständige*

–  Erwerbstätige, auch Selbstständige*

 

–  Personen, die weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)*

–  Unter-30-Jährige*

–  Kinder bis 18 Jahre*

 

–  Junge Menschen zwischen 18 und 29 Jahren*

–  Über-54-Jährige*

–  Über-54-Jährige*

–  Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)*

–  Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2)*

–  Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

–  Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*

–  Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

–  Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*

Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.

Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet.

(1b)  Sonstige gemeinsame Outputindikatoren

(1b)  Sonstige gemeinsame Outputindikatoren

Falls die Daten für diese Indikatoren nicht aus Datenregistern erhoben werden, können die Werte zu diesen Indikatoren auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden.

Falls die Daten für diese Indikatoren nicht aus Datenregistern erhoben werden, können die Werte zu diesen Indikatoren auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten ermittelt werden. Daten werden von den Teilnehmern immer freiwillig zur Verfügung gestellt.

–  Teilnehmer mit Behinderung**

–  Teilnehmer mit Behinderung**

 

  Teilnehmer bis 18 Jahre*

–  Drittstaatsangehörige*

–  Drittstaatsangehörige*

–  Teilnehmer ausländischer Herkunft

–  Teilnehmer ausländischer Herkunft

–  Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**

–  Angehörige von Minderheiten (ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)**

 

–  Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft**

–  Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

–  Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*

–  Personen, die in ländlichen Gebieten leben*

–  Personen, die in ländlichen Gebieten leben*

 

  Teilnehmer aus Gebieten mit hohen Armutszahlen und erheblicher sozialer Ausgrenzung*

 

  Teilnehmer im Übergang von institutionellen zu gemeindenahen und durch Angehörige erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen**

(2)  Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Einrichtungen:

(2)  Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Einrichtungen:

–  Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

–  Zahl der unterstützten öffentlichen Verwaltungen oder öffentlichen Dienste auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene

–  Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und Sozialunternehmen)

–  Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich genossenschaftlicher Unternehmen und Sozialunternehmen)

(3)  Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

(3)  Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

–  Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangt haben*

(4) Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

(4) Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer:

–  Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

–  Teilnehmer, die innerhalb von sechs und zwölf Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige*

–  Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*

–  Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs und zwölf Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*

Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können.

Als Mindestanforderung gilt Folgendes: Diese Daten sind auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Teilnehmern für jedes spezifische Ziel zu erheben. Die interne Validität der Stichprobe wird so sichergestellt, dass die Daten auf Ebene des spezifischen Ziels verallgemeinert werden können.

________________________________

__________________________________

1 Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

1 Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANNHANG II

ANNHANG II

Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

Gemeinsame Indikatoren für die ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation

(1)  Outputindikatoren

(1)  Outputindikatoren

(a)  Gesamtgeldwert der verteilten Nahrungsmittel und Güter

(a) Gesamtgeldwert der verteilten Nahrungsmittel und Güter

(i)  Gesamtwert der Nahrungsmittelhilfe

(i)  Gesamtwert der Nahrungsmittelhilfe

(ia)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Kinder

(ia)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Kinder

(ib)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Obdachlose

(ib)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für Obdachlose

(ic)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für andere Zielgruppen

(ic)  Gesamtgeldwert der Nahrungsmittel für andere Zielgruppen

(ii)  Gesamtwert der verteilten Güter

(ii)  Gesamtwert der verteilten Güter

(iia)  Gesamtgeldwert der Güter für Kinder

(iia)  Gesamtgeldwert der Güter für Kinder

(iib)  Gesamtgeldwert der Güter für Obdachlose

(iib)  Gesamtgeldwert der Güter für Obdachlose

(iic)  Gesamtgeldwert der Güter für andere Zielgruppen

(iic)  Gesamtgeldwert der Güter für andere Zielgruppen

(b)  Gesamtmenge der verteilten Nahrungsmittel (in Tonnen)

(b)  Gesamtmenge der verteilten Nahrungsmittel (in Tonnen)

Davon2:

Davon2:

(a)  Anteil der Lebensmittel, für die nur Transport, Verteilung und Lagerung aus dem Programm gezahlt wurden (in %)

(a)  Anteil der Lebensmittel, für die nur Transport, Verteilung und Lagerung aus dem Programm gezahlt wurden (in %)

(b)  Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der an die Begünstigten verteilten Nahrungsmittel (in %)

(b)  Anteil der durch den ESF+ kofinanzierten Nahrungsmittel an der Gesamtmenge der an die Begünstigten verteilten Nahrungsmittel (in %)

(3) Gemeinsame Ergebnisindikatoren3

(3) Gemeinsame Ergebnisindikatoren3

–  Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

–  Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

–  Zahl der Kinder bis 18 Jahre

–  Zahl der Kinder bis 18 Jahre

–  Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

–  Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren

–  Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

–  Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

–  Zahl der Endempfänger mit Behinderung

–  Zahl der Endempfänger mit Behinderung

–  Zahl der Drittstaatsangehörigen

–  Zahl der Drittstaatsangehörigen

–  Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

–  Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

 

–  Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

–  Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

–  Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

Zahl der Endempfänger von materieller Unterstützung

Zahl der Endempfänger von materieller Unterstützung

–  Zahl der Kinder bis 18 Jahre

–  Zahl der Kinder bis 18 Jahre

–  Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren

–  Zahl der jungen Menschen im Alter von 18 bis 29 Jahren

–  Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

–  Zahl der über 54-jährigen Endempfänger

–  Zahl der Endempfänger mit Behinderung

–  Zahl der Endempfänger mit Behinderung

–  Zahl der Drittstaatsangehörigen

–  Zahl der Drittstaatsangehörigen

–  Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

–  Zahl der Endempfänger ausländischer Herkunft und der Endempfänger, die Minderheiten angehören (ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

 

–  Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

–  Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

–  Zahl der obdachlosen Endempfänger oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffenen Endempfänger

_________________________________

_________________________________

Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.

Werte zu diesen Indikatoren sind auf der Grundlage fundierter Schätzungen der Begünstigten zu bestimmen.

3 Ebenda

3 Ebenda

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANNHANG IIa

 

Gemeinsame Indikatoren für die ESF+ Unterstützung zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen

 

Outputindikatoren

 

(1)  Gesamtzahl der Personen, die Hilfen zur sozialen Inklusion erhalten.

 

Davon:

 

(a)  Zahl der Kinder im Alter von 15 Jahren oder jünger

 

(b)  Zahl der Personen im Alter von 65 Jahren oder älter

 

(c)  Zahl der Frauen

 

(d)  Zahl der Personen ausländischer Herkunft und der Personen, die Minderheiten angehören (ohne diejenigen aus der Roma-Gemeinschaft)

 

(e)  Teilnehmer aus der Roma-Gemeinschaft

 

(f)  Zahl der Obdachlosen

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANNHANG IIb

 

Indikatoren für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

 

1.  Erklärter Gewinn eines besseren Verständnisses der Politik und der Rechtsvorschriften der Union

 

(1)  Zahl analytischer Tätigkeiten

 

(2)  Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

 

(3)  Unterstützung der Hauptakteure

 

2.  Maß der aktiven Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen Regierungseinrichtungen der Union, Mitgliedstaaten und assoziierten Länder

 

(1)  Zahl analytischer Tätigkeiten

 

(2)  Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

 

(3)  Unterstützung der Hauptakteure

 

3.  Erklärte Nutzung sozialpolitischer Innovationen bei der Umsetzung sozialer länderspezifischer Empfehlungen und Ergebnisse sozialpolitischer Experimente für die Politikgestaltung

 

(1)  Zahl analytischer Tätigkeiten

 

(2)  Zahl der Tätigkeiten in den Bereichen Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung

 

(3)  Unterstützung der Hauptakteure

 

4.  Zahl der Besuche der Plattform EURES

 

5.  Zahl der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ sowie der gezielten Mobilitätsprogramme erzielten oder unterstützten Arbeitsstellen für Jugendliche

 

6.  Zahl der individuellen persönlichen Kontakte von EURES-Beratern mit Arbeitsuchenden, Personen, die einen Arbeitsplatzwechsel anstreben, und Arbeitgebern

 

7.  Zahl der gegründeten oder konsolidierten Unternehmen, die eine Finanzhilfe der Union erhalten haben

 

8.  Anteil der Begünstigten, die mit Mikrofinanzierung der Union ein Unternehmen gegründet oder weiterentwickelt haben und arbeitslos sind oder benachteiligten Gruppen angehören

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie

2.  Zahl der Begünstigten (Angehörige der Gesundheitsberufe, Bürger, Patienten), die von den Ergebnissen des Programms betroffen sind

Begründung

Angesichts der Besonderheiten und der großen Bandbreite von Projekten im Rahmen der Komponente Gesundheit wird vorgeschlagen, weitere Indikatoren wie die Anzahl der Begünstigten (Angehörige der Gesundheitsberufe, Bürger, Patienten), die von den Ergebnissen des Programms betroffen sind, aufzunehmen.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zahl der übertragenen bewährten Verfahren

3.  Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik genutzt werden, ermittelt anhand eines Vorher-Nachher-Fragebogens

4.  Zahl der übertragenen bewährten Verfahren

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in den nationalen Gesundheitsstrategien und -instrumenten genutzt werden, ermittelt anhand validierter Methoden

  • [1]  ABl. C … / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C … / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Seit seiner Gründung durch den Römischen Vertrag im Jahr 1958 ist der Europäische Sozialfonds das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU zur Förderung von Beschäftigung.

Mit dem Vorschlag der Kommission über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) für den Zeitraum von 2021 bis 2027 werden nicht nur Beschäftigung und soziale Inklusion weiter gefördert, sondern es wird darüber hinaus eine deutliche Weiterentwicklung mit Blick auf die Stärkung der sozialen Dimension Europas vorgeschlagen, da ihre elf konkreten Ziele unmittelbar mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters verknüpft werden, und ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet.

Der ESF+ wird Teil der Kohäsionspolitik bleiben und im Wesentlichen durch die Dachverordnung geregelt. Um jedoch eine bessere Kohärenz der Ziele und der Umsetzung der Fonds zu erreichen, werden im ESF+ der derzeitige Europäische Sozialfonds, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI), der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und das Europäische Gesundheitsprogramm zusammengeführt.

Mit dem Zusammenschluss wird dem Erfordernis entsprochen, die gegenwärtigen Verfahren zu vereinfachen, flexibler zu gestalten und zu optimieren und gleichzeitig administrative Hürden abzubauen, die Wahrnehmbarkeit und Zugänglichkeit für Begünstigte und europäische Bürger zu verbessern und im Wege stärker integrierter Ansätze Synergien zu erzielen, sodass die EU und die Mitgliedstaaten den aktuellen und den künftigen Herausforderungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, mit denen die Bürger Europas konfrontiert sind, mit einer stärker integrierten und vermehrt zielgerichteten Unterstützung begegnen können.

Die spezifischen Ziele der gegenwärtigen Fonds und Programme sollen jedoch durch den Zusammenschluss nicht vernachlässigt werden.

Gleichzeitig sollte der ESF+ andere Fonds und Programme der Union wie etwa Erasmus, den Asyl- und Migrationsfonds oder das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen ergänzen sowie mit ihnen abgestimmt und kohärent sein. Außerdem muss er bessere Synergien mit den anderen Struktur- und Investitionsfonds – insbesondere mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – und mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gewährleisten.

Die EU wird ihre Wettbewerbsfähigkeit in einer globalen Wirtschaft nur aufrechterhalten können, wenn sie ihr hohes Beschäftigungs-, Bildungs- und Gesundheitsniveau und ein hohes Maß an sozialer Inklusion erhält. Der Fachkräftemangel insbesondere in der Digitalbranche und das nach wie vor in vielen Wirtschaftszweigen vorhandene Missverhältnis zwischen den Bildungs- und Ausbildungssystemen einerseits und dem Arbeitsmarkt andererseits beeinträchtigen die gesamte europäische Gesellschaft.

Deshalb bedarf es eines Ansatzes der aktiven Inklusion, bei dem die Investitionen in Humankapital als wichtiger Faktor für das Wachstum der europäischen Wirtschaft anerkannt werden.

Außerdem muss die Ausarbeitung der einzelnen Projekte und Programme – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs vor Ort – zur Verbesserung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen, und zwar gemäß Artikel 174 AEUV insbesondere für die Gebiete mit schweren und dauerhaften demografischen Nachteilen wie etwa Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte.

Andernfalls wären diese Projekte und Programme kaum wirksam, und es gäbe immer noch Unterschiede zwischen den und innerhalb der einzelnen Regionen, die das Überleben zahlreicher ländlicher Gebiete in Europa, die zusätzlich unter dem Problem der Alterung der Bevölkerung leiden, gefährden würden.

Die Unterstützung junger Menschen ist ein unabdingbares Ziel, das nicht aus den Augen verloren werden darf. Die Jugendarbeitslosigkeit ist zwar von einem Höchststand von 24 % im Jahr 2013 (wobei sie in manchen Mitgliedstaaten mehr als 50 % betrug) auf 15,1 % im Mai 2018 zurückgegangen, sie ist jedoch immer noch zu hoch und doppelt so hoch wie die Arbeitslosenquote insgesamt.

Auch die Quote junger Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die weder in Arbeit noch in Ausbildung (NEETs) sind, ist mit 13,4 % im Jahr 2017 nach wie vor zu hoch.

Der ESF+ muss die Förderung der Beschäftigung junger Menschen unterstützen, wofür es individueller Maßnahmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Jugendgarantie-Regelungen bedarf und besonderes Augenmerk auf nicht erwerbstätige und auf die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernten und somit auf die am schwersten zu erreichenden jungen Menschen gerichtet werden muss.

In Anbetracht der Tatsache, dass junge Menschen unbedingt gefördert werden müssen, und angesichts der Schwierigkeiten mehrerer Mitgliedstaaten bei der Einleitung der erforderlichen Maßnahmen sollten 15 % der Finanzmittel des ESF+ für die Unterstützung junger Menschen aufgewandt werden, und es sollte erforderlichenfalls eine Vorfinanzierung ermöglicht werden.

Der ESF+ sollte für eine Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte eingesetzt werden, indem er die Modernisierung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen unterstützt und die Beratungsleistungen und Orientierungshilfen für Arbeitnehmer verbessert. Außerdem sollte aus ihm die nationale und die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern gefördert werden.

Ein weiteres Problem im Bereich Soziales, das die Bürger Europas umtreibt, sind soziale Ungleichheiten. Deshalb müssen mindestens 27 % der Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus für die Bekämpfung der Armut und die Förderung der sozialen Inklusion aufgewandt werden.

Diese Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen darf nicht mit Sozialhilfe verwechselt werden.

Die Ziele der Bekämpfung der Deprivation – sowohl materiell als auch mit Blick auf Grundnahrungsmittel – und der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen müssen auch künftig verfolgt werden, und die Mitgliedstaaten müssen mindestens 3 % ihrer ESF+-Mittel mit geteilter Mittelverwaltung für diese Ziele aufbringen. Diese Mittel sollten die Gelder für die Bekämpfung der Armut und die Förderung der sozialen Inklusion ergänzen, da auf diese Weise die Integration der am stärksten benachteiligten Personen verbessert wird.

Aus diesem Grund müssen die für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung vorgesehenen Mittel vorrangig in aktive Maßnahmen fließen, die vom Zugang zur Primarbildung bis hin zum Zugang zum Arbeitsmarkt und der entsprechenden Förderung Chancengleichheit gewährleisten – wobei besonderes Augenmerk auf Kinder zu richten ist –, damit ein Ausweg aus dem Teufelskreis der Armut gefunden werden kann.

Die einzelnen Projekte können nur dann zufriedenstellend funktionieren, wenn sich die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft angemessen an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion beteiligen.

In diesem Sinne ist es von großer Bedeutung, dass bei den Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und insbesondere bei den Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Personen die Mitwirkung von in diesem Bereich tätigen NGOs und von Zusammenschlüssen von von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Personen angestrebt wird.

Außerdem sollte der ESF+ dazu beitragen, dass die sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Diskriminierungsfreiheit sowohl zwischen Männern und Frauen als auch aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung Rechnung tragen, was insbesondere mit Blick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und die diesbezügliche Unterstützung gilt, und gleichzeitig die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung fördern.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (6.11.2018)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
(COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Karine Gloanec Maurin

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Synergien zwischen dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion, dem Fonds „InvestEU“ und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung sollten genutzt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Das Europäische Parlament hob in seinen Entschließungen vom 14. März 2018 und vom 30. Mai 2018 zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 die große Bedeutung der bereichsübergreifenden Grundsätze hervor, die dem MFR 2021–2027 und allen damit verbundenen Politikbereichen der Union zugrunde liegen sollten. In diesem Zusammenhang bekräftigte das Parlament seinen Standpunkt, dass die Union ihrer Verpflichtung nachkommen muss, bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung voranzugehen, und beklagte, dass es in diesen Vorschlägen an klarem und erkennbarem Engagement mangelt. Das Parlament forderte deshalb, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung bei allen Maßnahmen und Initiativen der EU im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen berücksichtigt werden. Es hob außerdem hervor, dass die Beseitigung von Diskriminierung eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Verpflichtungen der Union mit Blick auf ein inklusives Europa erfüllt werden können, und forderte deshalb, dass die Bemühungen um Gender Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung auf alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des nächsten MFR ausgedehnt werden. Das Parlament unterstrich in seiner Entschließung, dass die bereichsübergreifenden Ausgaben für den Klimaschutz im Anschluss an das Übereinkommen von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden sollten und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, auf 30 % ansteigen sollten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)  In seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 beklagte das Europäische Parlament im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen und die Eigenmittel für 2021–2027, dass der Kommissionsvorschlag vom 2. Mai 2018 in Bezug auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 unmittelbar zu einer Reduktion der Mittel für die Kohäsionspolitik in Höhe von 10 % geführt hat, und brachte darin zum Ausdruck, dass es sich insbesondere gegen jegliche radikalen Schnitte wendet, die sich negativ auf das Wesen und die Ziele dieser Politik auswirken würden. Es hinterfragt in diesem Zusammenhang zudem den Vorschlag, den Europäischen Sozialfonds um 6 % zu kürzen, wo doch der Anwendungsbereich dieses Fonds erweitert und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den Fonds integriert wurde.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d)  Es ist unerlässlich, die Mittel für den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation und das Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit für die EU-27 in der Zeit nach 2020 zumindest auf dem Niveau des Haushalts von 2014 bis 2020 zu konstanten Preisen zu halten. Es ist ferner unerlässlich, dass die Finanzausstattung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verdoppelt, die EU-Jugendgarantie vollständig umgesetzt und für eine rasche und einfache Verwendung der Mittel sowie die kontinuierliche und stabile Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum gesorgt wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente.

(4)  Am 20. Juni 2017 billigte der Rat die Reaktion der Union auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – Eine nachhaltige Zukunft für Europa. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung in allen internen und externen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas“ als ersten Schritt zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Heranziehung der nachhaltigen Entwicklung als wesentlichem Leitgrundsatz für alle Politikbereiche der Union, auch mithilfe ihrer Finanzierungsinstrumente. Der ESF+ sollte zu der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, indem Armut gemindert und extreme Formen der Armut beendet werden, hochwertige und inklusive Bildung gewährleistet wird, die Geschlechtergleichstellung erreicht wird, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden und Ungleichheiten verringert werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern, und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, nicht erwerbstätigen und benachteiligten Gruppen, sowie durch Förderung von Erwerbstätigkeit, selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung ist im Rahmen der Haushaltsführung und der Bewertung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten ein wichtiges Instrument der Gleichstellungspolitik, anhand dessen Defizite transparent gemacht werden können, die im Rahmen des ESF+ in Bezug auf die Gleichstellung bestehen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)  Als wichtiges Instrument im Hinblick auf die Förderung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der EU sollte der ESF+ Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die an die unterschiedlichen Entwicklungsstände zwischen und innerhalb der Regionen der EU angepasst sind und die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten sollen, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen, dabei aber gleichzeitig das Mindestmaß an grundlegender sozialer Sicherheit innerhalb der nationalen Sozialversicherungssysteme beizubehalten. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

Begründung

Die Mittelzuweisung für die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des ESF+ sollte nicht an die Stelle der Bemühungen der Mitgliedstaaten treten, wenn es gilt, ein angemessenes Maß an grundlegender sozialer Sicherheit für ihre Bürger innerhalb ihrer jeweiligen Sozialversicherungssysteme beizubehalten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Angesichts der erheblichen Kinderarmut und sozialen Ausgrenzung in der EU (26,4 % im Jahr 2017) und der europäischen Säule sozialer Rechte, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf konkrete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten wenigstens 5,6 % der ESF+-Mittel (dies entspricht 5,9 Mrd. EUR) unter geteilter Mittelverwaltung dem europäischen Garantiesystem für Kinder zur Beendigung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung zuweisen. Frühzeitige Investitionen in Kinder bringen erhebliche Erträge für die Kinder und die ganze Gesellschaft. Indem Kinder darin unterstützt werden, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, werden sie in die Lage versetzt, ihr volles Potenzial zu entfalten, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden und ihre Chancen als junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 20142020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit und durch Maßnahmen auf der Grundlage von freiwilligem Engagement und Freiwilligentätigkeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 17,6 % (mindestens das Doppelte der für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im aktuellen MFR und dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 bereitgestellten Mittel1a) der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

 

_______________

 

1a 9 290 Mio. EUR zu Preisen im Jahr 2018 (und 10 479,7 Mio. EUR zu konstanten Preisen).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

(25)  Gemäß Artikel 174 und 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage, Inseln und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Der geschlechtsspezifische Gesichtspunkt sollte bei allen Aspekten und Phasen der Planung und Durchführung der Programme berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsmerkmale oder der Geschlechtsidentität gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(32)  Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (EURES) sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(46)  Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % erreicht wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

Begründung

In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (2017/2052(INI)) forderte das Parlament, dass das Ziel, dass 30 % der Ausgaben der EU für die Unterstützung von Klimazielen aufgewendet werden, spätestens bis 2027 erreicht wird.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a)  Bei dem Fonds muss für eine wirtschaftliche Haushaltsführung gesorgt werden, damit die Mittel klar, wirksam und einfach durchgeführt werden können und gleichzeitig Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Instruments für alle Beteiligten gewährleistet sind. Da die über den ESF+- finanzierten Tätigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, keine zusätzlichen Vorschriften zu erlassen und während der Laufzeit auch keine Änderungen vorzunehmen, da dies die Verwendung der Mittel für die Begünstigten erschweren und zu einer Verzögerung bei der Begleichung von Rechnungen führen könnte.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte zu erreichen und somit auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU hinzuwirken. Der ESF+ trägt auch dazu bei, die Selbstverpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, zu erfüllen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes, der Armutsbekämpfung und der gesellschaftlichen Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen, Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

i)  Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen und benachteiligte Gruppen, Förderung von Erwerbstätigkeit, selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer vii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vii)  Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

vii)  Förderung der aktiven sozialen und wirtschaftlichen Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nicht-Diskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Mittelausstattung

Mittelausstattung

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 106 781 000 000 EUR zu konstanten Preisen (2018) und 120 457 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.  Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

2.  Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 105 686 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (119 222 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen); davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 095 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

4.  Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

4.  Die indikative Aufteilung des in Absatz 3 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)  761 000 000 EUR für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

(a)  675 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (761 000 000 zu jeweiligen Preisen) für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation;

(b)  413 000 000 EUR für die Komponente Gesundheit.

(b)  420 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 (473 000 000 zu jeweiligen Preisen) für die Komponente Gesundheit;

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Begründung

Der Kompromissänderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. September 2018 und spiegelt die jüngste Aufschlüsselung des MFR nach Programmen, wie von den MFR-Berichterstattern zur Annahme vorgeschlagen, im Hinblick auf die Abstimmung über den Entwurf eines Zwischenberichts über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung wider.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte.

1.  Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 5,6 % der ESF+-Mittel (dies entspricht 5,9 Mrd. EUR) unter geteilter Mittelverwaltung bereit, um die Garantie gegen Kinderarmut umzusetzen, mit der für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessener Unterkunft und adäquater Ernährung sichergestellt werden soll.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

5.  Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 17,6 % (mindestens das Doppelte der für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im aktuellen MFR und dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 bereitgestellten Mittel1a) ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

 

 

 

1a 9 290 Mio. EUR zu Preisen im Jahr 2018 (und 10 479,7 Mio. EUR zu konstanten Preisen).

Begründung

Die finanziellen Aspekte sollen gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai im nächsten MFR auf der Grundlage einer vorläufigen technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei gleichzeitig der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die allgemeine Höhe von 1,3 % des BNE der EU-27 gewahrt bleiben sollen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gemäß Artikel 174 AEUV muss ländlichen Gebieten, vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Gebieten mit schweren natürlichen oder demografischen Nachteilen im Rahmen operationeller Programme, die aus dem ESF+ kofinanziert werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen.

1.  Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor, Sozialunternehmern und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen, aber auch thematische Maßnahmen, bei denen die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen im Vordergrund stehen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Karine Gloanec Maurin

28.6.2018

Prüfung im Ausschuss

25.9.2018

 

 

 

Datum der Annahme

5.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Michael Detjen

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

24

+

ALDE

Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Zbigniew Kuźmiuk

PPE

Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere

S&D

Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Indrek Tarand

3

-

ECR

Bernd Kölmel

ENF

André Elissen

NI

Eleftherios Synadinos

1

0

ENF

Marco Zanni

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (16.11.2018)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
(COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Georgi Pirinski

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 29. Mai 2018 nahm die Kommission ihren Vorschlag für den neuen Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) an, in dem der bisherige Europäische Sozialfonds (ESF) mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI), dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem Gesundheitsprogramm der EU zusammengeführt wird.

Die Kommission begründet ihren Vorschlag mit dem Ziel, „die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen“ (Erwägung 9, COM(2018)0382). Dieses Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen.

Die Zusammenführung sollte jedoch in keiner Weise die ordnungsgemäße Durchführung, die Leistung und den Mehrwert oder die Haushaltkontrolle des neuen ESF+ gefährden. In dieser Hinsicht müssen die folgenden überaus problematischen Aspekte des Vorschlags der Kommission mit der gebotenen Sorgfalt angegangen werden:

–  Das Fehlen spezifischer Ziele und Prioritäten für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung führt zu Ungewissheit im Hinblick auf die künftige Programmplanung, Überwachung und Evaluierung der Unterstützung im Rahmen dieser Komponente, sobald die neue Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) in Kraft tritt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung über den ESF+ einzuhalten.

–  Zudem werden Ziele aus dem Vorschlag der Kommission, die im aktuellen Programmplanungszeitraum über Programme in geteilter Mittelverwaltung (ESF, YEI und FEAD) unterstützt werden, auch zu spezifischen Zielen, die im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung angegangen werden sollen. Dadurch sind spezifische Ziele wie die „Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe“ oder die „Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut bedroht sind“ automatisch für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit von Bedeutung. Gemäß Teil II Kapitel III fällt das spezifische Ziel der „Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe“ jedoch ausschließlich unter die Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, und Teil III enthält keine operativen Ziele, die besagen, wie das spezifische Ziel der „Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut bedroht sind“ im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung angegangen werden soll.

–  Es gibt keine eindeutigen Mechanismen, die besagen, wie zwischen den drei Komponenten Komplementarität und Synergieeffekte erzielt werden sollen.

–  Zudem ist die Zuweisung von Mitteln aus der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung an eine Komponente mit direkter Mittelverwaltung nach wie vor überaus fragwürdig und unklar, da weder der neue ESF+ noch die neue Dachverordnung Klarstellungen enthalten. Mögliche Doppelungen oder eine mangelnde Unterstützung bestimmter Maßnahmen sollten unbedingt verhindert werden, insbesondere da der ESF+ angesichts der schwerwiegenden Knappheit der Haushaltsmittel bei zahlreichen wichtigen Herausforderungen in seinem deutlich ausgeweiteten Geltungsbereich eine wesentliche Rolle spielen soll, damit die sozialen Rechte aller Unionsbürger gewahrt werden.

–  Der Vorschlag für eine Verordnung über den ESF+ enthält weder Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und Leistung der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation noch die erforderlichen Bestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission, weswegen die angemessene Programmplanung und Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen dieser Komponente überaus problematisch ist.

Für die Zwecke einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle des Haushalts der Union müssen diese Unzulänglichkeiten angemessen angegangen und beseitigt werden. In dieser Hinsicht muss die Verordnung unbedingt eindeutige Regeln für die Programmplanung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung im Rahmen des ESF+ enthalten.

Im weiteren Sinne muss für die Zwecke der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen tatsächlichen Mehrwert des EU-Haushalts unbedingt nicht nur bei den drei ESF+-Komponenten, sondern auch zwischen ihnen und anderen Fonds, Instrumenten und Programmen der EU für Koordinierung und Synergieeffekte gesorgt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

(6)  Die Verordnung (EU) Nr. [...] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Tätigkeiten, die durch den ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden können, festzulegen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollten operative Ziele dargelegt und spezifische Bestimmungen über die förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung finanziert werden können.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(10)  Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von Armut weiterhin in erster Linie im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden und soweit angemessen für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ergänzt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt, die zum Teil für Maßnahmen vorgesehen sollte, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit durchgeführt werden.

(12)  Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt. Darin sollten die Mittelzuweisungen für Tätigkeiten, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, und die Mittelzuweisungen für Maßnahmen, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, festgelegt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten und erschwinglichen Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, berufliche Übergänge und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene zu unterstützen.

(16)  Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ erschwingliche und flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, berufliche Übergänge und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene zu unterstützen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu für alle erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Dienstleistungen für die Betreuung in der Familie oder in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel, fehlenden Unterkünften und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(21)  Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen, sofern diese politischen Reformen keine Privatisierung bestehender öffentlicher Dienstleistungen wie Wasser-, Energie- und Gesundheitsversorgung umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Geschlechter in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ sollten keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

Begründung

Der Begriff „Geschlecht“ umfasst mehr als nur das männliche und das weibliche Geschlecht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren.

(29)  Falls Daten in Registern verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden gestatten, diese Daten aus den Registern zu beziehen, um so den Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu reduzieren. Es sollten Anreize für die weitere elektronische Übermittlung der Daten gesetzt werden, da dadurch zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beigetragen wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

(34)  Marktteilnehmer, die soziale Investitionen tätigen, einschließlich philanthropischer Akteure, können eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung mehrerer Ziele des ESF+ spielen, da sie Finanzierung sowie innovative und komplementäre Ansätze anbieten, mit denen soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft, die Arbeitslosigkeit gesenkt und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann. Daher sollten philanthropische Akteure, wie Stiftungen und Spender, falls angezeigt und sofern diese Stiftungen und Spender keine politische oder gesellschaftliche Agenda verfolgen, die zu den Idealen der Union im Widerspruch steht, in ESF+-Maßnahmen einbezogen werden, insbesondere solche, die auf die Entwicklung des Markt-Ökosystems für soziale Investitionen abstellen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

(48)  Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht – vorbehaltlich der Achtung aller einschlägiger Vorschriften und Regelungen – die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung gelten auch für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit mit direkter und indirekter Mittelverwaltung.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes, der Inklusion und von Investitionen in Kinder und junge Menschen sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt der ESF+ die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer für alle erschwinglichen und sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren und unterstützt die Rechtsvorschriften der Union im Gesundheitsbereich.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Interventionsbereich und spezifische Ziele

 

1.  Der ESF+ stellt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ab, das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] festgelegt ist, und leistet einen Beitrag zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung.

 

2.  Im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Zielen und dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten politischen Ziel werden dadurch die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

 

i)  Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung, bei der alle geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Union und die Rechte aller Arbeitssuchenden geachtet werden, insbesondere jene von jungen Menschen und Langzeitarbeitslosen sowie Nichterwerbspersonen, und Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

 

ii)  Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und ‑dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

 

iii)  Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, einschließlich des verbesserten Zugangs zur Kinderbetreuung;

 

iiia)  Förderung einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Risiken, der Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel sowie des gesunden und aktiven Alterns;

 

iv)  Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

 

v)  Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

 

vi)  Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

 

vii)  Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

 

viii)  Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und marginalisierten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

 

ix)  Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zur sozialen Sicherung, und Verbesserung der Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

 

x)  Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und von Kindern;

 

xi)  Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe oder materielle Basisunterstützung einschließlich flankierender Maßnahmen für die am stärksten benachteiligten Personen.

 

3.  Durch die durchgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele trägt der ESF+ zudem zu den anderen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] genannten politischen Zielen bei, insbesondere in Zusammenhang mit

 

i)  einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien und industriellen Wandel sowie branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

 

ii)  einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Bioökonomie.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme verwenden auch programmspezifische Indikatoren.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung und Ergebnisse gemäß den Indikatoren vor, indem sie sowohl über die Fortschritte als auch über die Defizite Bericht erstattet und eine klare Verbindung zwischen Ausgaben und Leistung sicherstellt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung und Ergebnisse gemäß den Indikatoren vor, indem sie sowohl über die Fortschritte als auch über die Defizite Bericht erstattet und eine klare Verbindung zwischen Ausgaben und Leistung sicherstellt.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

Die Prüfung von Vorhaben kann jede Phase der Durchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der Endempfänger, es sein denn, eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. Die Prüfung von Vorhaben umfasst in den frühen Phasen der Umsetzung mehr Kontrollen, damit die Mittel im Falle eines Betrugsrisikos auf andere Projekte übertragen werden können.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Um die Komponenten laufend zu überwachen und etwaige notwendige Änderungen der politischen Prioritäten und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission einen ersten qualitativen und quantitativen Überwachungsbericht, der das erste Jahr abdeckt, und danach drei Berichte, die aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei Jahren abdecken, und übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Berichte werden zu Informationszwecken außerdem dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Die Berichte befassen sich mit den Ergebnissen der Komponenten und dem Umfang, in dem die Grundsätze der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter angewendet wurden, und damit, wie Fragen der Diskriminierungsfreiheit, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Tätigkeiten behandelt wurden. Die Kommission macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich, um die Transparenz der Komponenten zu erhöhen.

Begründung

Das Fehlen ordnungsgemäßer Überwachungsberichte, wie sie für den laufenden Zeitraum vorgesehen sind, würde im Hinblick auf die Transparenz und Rechenschaftspflicht der ESF+‑Komponenten mit direkter und indirekter Mittelverwaltung einen Rückschritt darstellen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung und Ergebnisse gemäß den Indikatoren vor, indem sie sowohl über die Fortschritte als auch über die Defizite Bericht erstattet und eine klare Verbindung zwischen Ausgaben und Leistung sicherstellt.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können, und sie enthalten Informationen über die Leistung, den europäischen Mehrwert und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Zwischenevaluierung der Komponenten kann erfolgen, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, muss jedoch spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung der Komponenten erfolgen.

2.  Bis zum 31. Dezember 2024 wird eine Halbzeitevaluierung der Komponenten durchgeführt, um auf einer qualitativen und quantitativen Grundlage die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Komponenten zu messen, sich mit dem sozialen Umfeld innerhalb der Union und etwaigen größeren Veränderungen zu befassen, die durch Rechtsvorschriften der Union eingeführt wurden, festzustellen, ob die Ressourcen der Komponenten effizient genutzt wurden, und den europäischen Mehrwert zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Halbzeitevaluierung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

4.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und verbesserten qualitativen und quantitativen Informationen über die Leistung und die Ergebnisse im Hinblick auf die festgelegten Ziele.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang IIa

 

Indikatoren für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

 

(1)  Maß der angegebenen Einblicke in politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union:

 

(1a) Anzahl der analytischen Tätigkeiten;

 

(1b) Anzahl der Maßnahmen in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung;

 

(1c) Unterstützung der Hauptakteure.

 

(2)  Maß der aktiven Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Union und Regierungseinrichtungen der Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländer:

 

(2a) Anzahl der analytischen Tätigkeiten;

 

(2b) Anzahl der Maßnahmen in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung;

 

(2b) Unterstützung der Hauptakteure.

 

(3)  Angegebene Nutzung sozialpolitischer Innovationen bei der Umsetzung sozialer länderspezifischer Empfehlungen und Ergebnisse sozialpolitischer Erprobungsszenarien für die Politikgestaltung:

 

(3a) Anzahl der analytischen Tätigkeiten;

 

(3b) Anzahl der Maßnahmen in den Bereichen wechselseitiges Lernen, Sensibilisierung und Verbreitung;

 

(3c) Unterstützung der Hauptakteure.

 

(4) Anzahl der Besuche der Plattform EURES

 

(5)  Anzahl der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ sowie der gezielten Mobilitätsprogramme erzielten oder unterstützten Arbeitsstellen für Jugendliche

 

(6)  Anzahl der individuellen persönlichen Kontakte von EURES-Beratern mit Arbeitsuchenden, Personen, die einen Arbeitsplatzwechsel anstreben, und Arbeitgebern

 

(7)  Anzahl der gegründeten oder konsolidierten Unternehmen, die eine Finanzhilfe der Union erhalten haben

 

(8)  Anteil der Begünstigten, die mit Mikrofinanzierung der Union ein Unternehmen gegründet oder weiterentwickelt haben und arbeitslos sind oder benachteiligten Gruppen angehören

Begründung

Eine Liste mit Indikatoren für die Überwachung der Durchführung der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation fehlt im Vorschlag der Kommission. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation ist eine Fortführung des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) 2014–2020. Deshalb sollten die Indikatoren, die die Kommission heranzieht, wenn sie die Leistung des EaSI in den Programmerklärungen erläutert, die im Paket der jährlichen Haushaltspläne der Union vorgelegt wurden, weiterhin als Indikatoren für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation verwendet werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

11.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Georgi Pirinski

10.7.2018

Datum der Annahme

15.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Indrek Tarand, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Julia Pitera, Richard Sulík

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

20

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová,

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan,

PPE

Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Marian-Jean Marinescu, Andrey Novakov, Julia Pitera, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

S&D

Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Derek Vaughan

VERTS/ALE

Bart Staes, Indrek Tarand

1

-

ECR

Richard Sulík

1

0

GUE/NGL

Dennis de Jong

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (13.11.2018)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
(COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Cristian-Silviu Buşoi

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 30. Mai 2018 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) vor, mit dem die Mittel und Anwendungsbereiche folgender Fonds und Programme gebündelt werden: Europäischer Sozialfonds und Beschäftigungsinitiative für Jugendliche, Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, Programm für Beschäftigung und soziale Innovation und das Gesundheitsprogramm. Das ehemalige Gesundheitsprogramm ist also nunmehr Teil des ESF+, und zwar in Form der Komponente Gesundheit.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt zwar, dass die soziale Dimension der EU durch einen flexibleren Mechanismus gestärkt wird, und ist ebenfalls der Ansicht, dass die Programmplanung der Fonds weiter vereinfacht werden muss, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, und dass im Interesse der Bürger nach Effizienz gestrebt werden muss; allerdings darf dies nicht auf Kosten der Fähigkeit der EU geschehen, die Erwartungen der Bürger im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung ihrer Gesundheit besser zu erfüllen. Daher äußert er zahlreiche Bedenken bezüglich des ESF+-Vorschlags in seiner jetzigen Form.

Er ist der Ansicht, dass es in den derzeit herrschenden beunruhigenden Zeiten, die vom Brexit und einer in besorgniserregendem Maß wachsenden Europaskepsis geprägt sind, zweifelsohne den Bürgern der Mitgliedstaaten schadet, wenn dem Thema Gesundheit kein eigenständiges und zentrales Programm mehr gewidmet wird, wobei die Bürger sich laut der jüngsten Eurobarometer-Umfragen bereits mit überwältigender Mehrheit dafür aussprechen, dass sich die EU im Bereich Gesundheit weiter engagieren sollte. Der Verfasser der Stellungnahme hätte es ferner bevorzugt, dass die Komponente Gesundheit aus dem ESF+ herausgenommen und das Gesundheitsprogramm im Rahmen des nächsten MFR als eigenständiges Programm wiedereingerichtet wird.

Die früheren Aktionsprogramme der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) und im Bereich der Gesundheit (2008–2013 und 2014–2020) wurden positiv bewertet, da sie zu einer Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen geführt haben. Seit ihrer Einrichtung wurden durch diese Programme mit begrenzten Mitteln politische Maßnahmen umgesetzt, die einen beträchtlichen europäischen Mehrwert erbracht haben. Diese haben der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Aktionen und dem Austausch von Wissen einen Schub versetzt und die Strategie der EU geformt, um die dringend benötigten Verbesserungen in den Bereichen Gesundheit und Gesundheitsversorgung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Verfasser der Stellungnahme betont, dass bislang erst bei der Halbzeitbewertung des dritten Gesundheitsprogramms maßgebliche Fortschritte erzielt wurden, und zwar: die Einrichtung von 24 Europäischen Referenznetzwerken, Unterstützung für den verbesserten Aufbau von Kapazitäten für die Reaktion auf den Ausbruch von Krankheiten, Unterstützung der Fähigkeit, auf die Gesundheitsbedürfnisse von Migranten und Flüchtlingen zu reagieren, Austausch bewährter Verfahren in sensiblen Bereichen wie Krebsvorsorge, Senkung des Alkoholkonsums sowie HIV/AIDS- und Tuberkulose-Prävention, aber auch verstärkte Unterstützung im Hinblick auf die EU-Rechtsvorschriften zu Arzneimitteln und medizinischen Geräten sowie für die Arbeit des Netzwerks für elektronische Gesundheitsdienste (eHealth) und die Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen.

Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass es mit einem eigenständigen, soliden und ehrgeizigen Gesundheitsprogramm möglich wäre, die bevorstehenden besorgniserregenden Realitäten und Gesundheitsgefahren wie antimikrobielle Resistenzen, grenzüberschreitende Gefahren und chronische Krankheiten zu bewältigen, aber auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit einer alternden Bevölkerung oder der Prävention von Krankheiten anzugehen, einen gesunden Lebensstil zu fördern und unsere Gesundheitssysteme auf neue Technologien vorzubereiten.

Außerdem erachtet der Verfasser der Stellungnahme die deutliche Kürzung der Mittel für die Komponente Gesundheit als nicht hinnehmbar. Während die Finanzausstattung für das Gesundheitsprogramm im Zeitraum 2014–2020 458 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen beträgt, hat die Kommission sie nun auf 413 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen gekürzt. Die Mittel, die im Rahmen des nächsten MFR für Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit bereitgestellt werden, sollten aufgestockt werden, und zwar mindestens auf den Umfang wie im derzeitigen MFR.

Darüber hinaus ist er im Hinblick auf den Inhalt des Vorschlags der Ansicht, dass bestimmte Aspekte genauer erläutert werden müssen. Es sollte beispielsweise betont werden, dass der Zugang zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Pflegedienstleistungen patientenorientiert sein sollte und dass die Ziele der Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit die Förderung von Krankheitsprävention und Früherkennung sowie die Gesundheitsförderung in allen Lebensphasen umfassen sollten. Schließlich sollten folgende operativen Ziele hinzugefügt werden: gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen, um die Last und die Auswirkungen von Infektionen zu verringern; Investitionen in Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen; Unterstützung für die Einrichtung eines Lenkungsausschusses für Gesundheit für die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen.

(1)  Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, öffentliche Dienstleistungen, Bildung, Gesundheit und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt.

(3)  Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen im Gesundheitswesen und anderen Bereichen, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(5)  Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte und die Bewältigung der wachsenden Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zwischen und in den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

(8)  Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Langzeitarbeitslosen, Nichterwerbspersonen und Menschen, die verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken, die sich im Zusammenhang mit der Arbeit und infolge sich verändernder Arbeitsformen ergeben, und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)  Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, regelmäßige fortlaufende Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden.

(17)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sowie die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden. Die Kommission sollte für Synergien mit der Komponente Gesundheit und dem Programm „Horizont Europa“ sorgen, um die Ergebnisse, die im Bereich Gesundheitsschutz und bei der Prävention von Krankheiten erzielt wurden, zu stärken.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Die dank der europäischen territorialen Zusammenarbeit auch auf regionaler Ebene und grenzübergreifend geschaffenen Synergien haben Projekte in den Bereichen bessere Beschäftigung, Inklusion der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsschichten, demografische Herausforderungen, Gesundheit und Bildung hervorgebracht, die eine Zusammenarbeit nicht nur innerhalb der Union, sondern auch mit Heranführungs- und Nachbarländern umfassen, bei denen die europäische Zusammenarbeit einen Mehrwert mit sich bringt. Mit dem ESF+ muss eine bessere Finanzausstattung solcher Projekte angestrebt und dafür gesorgt werden, dass das im Rahmen der Projekte erworbene Wissen in den Legislativprozess einfließt, damit das europäische Regelwerk und der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Gebieten der Union verbessert werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Hindernisse abgebaut, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es auch, aber nicht nur einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie personenorientierter Gesundheitsversorgung, damit verbundener Pflege und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Das umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  Die Kommission sollte für eine stärkere Beteiligung der Mitgliedstaaten und unterrepräsentierter Organisationen sorgen, indem sie die Hürden für die Beteiligung, einschließlich des Verwaltungsaufwands bei der Beantragung und dem Erhalt von Fördermitteln entsteht, so weit wie möglich senkt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35b)  Eines der wichtigsten Ziele der Union ist die Stärkung der Gesundheitssysteme im Wege der Förderung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Patientenbetreuung, indem ein nachhaltiges Informationssystem für das Gesundheitswesen entwickelt wird und Reformprozesse der Einzelstaaten für wirksamere, leichter zugängliche und weniger krisenanfällige Gesundheitssysteme unterstützt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.17

(36)  Es bedarf anhaltender Bemühungen, um die in Artikel 168 AEUV genannten Anforderungen zu erfüllen. Wenn alle Menschen ohne Diskriminierung gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Unterstützung und Anerkennung von Innovationen einschließlich sozialer Innovationen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben, hilft dabei, die Herausforderung der Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen im Kontext der Bewältigung der Probleme, die der demographische Wandel mit sich bringt, anzugehen. Um das Ziel des integrativen Wachstums zu erreichen, sind darüber hinaus Maßnahmen zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten wichtig. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“17.

_________________

_________________

17 COM(2016) 739 final.

17 COM(2016) 739 final.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge ist Gesundheit „ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“. Um die Gesundheit der Bevölkerung in der Union zu verbessern, ist es von entscheidender Bedeutung, sich nicht nur auf körperliche Gesundheit und soziales Wohlbefinden zu konzentrieren. Der WHO zufolge machen psychische Probleme fast 40 % der mit Behinderungen verbrachten Lebensjahre („years lived with disability“) aus. Psychische Probleme sind außerdem vielgestaltig, langanhaltend und ein Grund für Diskriminierung und tragen in erheblichem Maße zu gesundheitlichen Ungleichheiten bei. Darüber hinaus wirkt sich die Wirtschaftskrise auf Faktoren aus, die für die psychische Gesundheit relevant sind, da Schutzfaktoren geschwächt und Risikofaktoren erhöht werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen.

(37)  Wissen sowie die gemeinsamen Werte und Grundsätze der Gesundheitssysteme der Europäischen Union, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2006 dargelegt, sollten den Entscheidungsfindungsprozess mit Blick auf die Planung und Verwaltung innovativer, wirksamer und resilienter Gesundheitssysteme, die Förderung von Instrumenten zur Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zu hochwertiger personenorientierter Gesundheitsversorgung und damit verbundener Pflege sowie die freiwillige Anwendung bewährter Verfahren in größerem Maßstab unterstützen. Das umfasst auch Dienste zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten, die einen Teil der medizinischen Grundversorgung darstellen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Die früheren Aktionsprogramme der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) und im Bereich der Gesundheit (2008–2013 und 2014–2020), die mit den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG1a bzw. Nr. 1350/2007/EG1b und der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1c angenommen wurden (im Folgenden „frühere Gesundheitsprogramme“), sind positiv beurteilt worden, da sie zu einer Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserung geführt haben. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte auf den Errungenschaften der früheren Gesundheitsprogramme aufbauen.

 

____________________

 

1a Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

 

1b Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

 

1c Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37b)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte dazu dienen, Maßnahmen in Bereichen zu fördern, in denen anhand folgender Aspekte ein europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann: Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen; Unterstützung von Netzwerken für den Austausch von Wissen oder gemeinsames Lernen; Förderung der Kompetenzen von Angehörigen der Gesundheitsberufe; Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zur Senkung von deren Risiken und zur Milderung ihrer Folgen; Thematisierung bestimmter Binnenmarktfragen, in denen die Union hinreichend legitimiert ist, um Lösungen von hoher Qualität für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen; Erschließung des Innovationspotenzials im Gesundheitswesen; Maßnahmen zur eventuellen Entwicklung eines Benchmarking-Systems, um fundierte Entscheidungen auf Unionsebene zu ermöglichen; Effizienzsteigerung durch Vermeidung überschneidungsbedingter Verschwendung von Ressourcen sowie optimaler Einsatz der finanziellen Ressourcen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten in allen Lebensphasen der Unionsbürger und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, ungesunden Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte wirksame Präventionsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die europäischen Bürger zu erleichtern.

(38)  Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte zur Prävention von Krankheiten und Früherkennung in allen Lebensphasen der Menschen, die in der EU leben, und zur Gesundheitsförderung beitragen, indem sie sich mit gesundheitlichen Risikofaktoren wie Tabakkonsum, Rauchen und passives Rauchen, Alkoholmissbrauch, umweltbedingte gesundheitliche Risikofaktoren und Konsum illegaler Drogen befasst und drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, Adipositas und ungesunden Ernährungsgewohnheiten – auch im Zusammenhang mit Armut – und Bewegungsmangel entgegenwirkt. Außerdem sollte sie günstige Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung, ein stärkeres öffentliches Bewusstsein für Risikofaktoren und gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen zur Verringerung der Last und der Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten auf den allgemeinen Gesundheitszustand – auch in Form von Impfungen – in allen Lebensphasen fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Strategien ergänzen. In diesem Zusammenhang sollte ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheitserziehung gelegt werden, da sie Einzelpersonen und Gemeinschaften dabei unterstützt, ihre Gesundheit zu verbessern und ihr Wissen zu erweitern, und ihre Haltung beeinflusst. Die derzeit im Gesundheitsbereich bestehenden Herausforderungen können nur im Zuge der Zusammenarbeit auf Unionsebene und durch fortwährende Maßnahmen der Union in diesem Bereich wirksam bewältigt werden. Die ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Umsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften unterstützen und wirksame, an alle gerichtete Präventions- und Sensibilisierungsmodelle, innovative Technologien, neue Geschäftsmodelle und Lösungen durchgängig berücksichtigen, um zu innovativen zugänglichen, leistungsfähigen und nachhaltigen Gesundheitssystemen der Mitgliedstaaten beizutragen und den Zugang zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung für die Menschen, die – in städtischen oder ländlichen Gebieten – in der EU leben, zu erleichtern. Um das Potenzial der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit vollständig auszuschöpfen und die Synergien und die Kohärenz mit anderen Politikbereichen zur Erreichung der allgemeinen Ziele des ESF+ zu verbessern, sollten Sport und körperliche Aktivitäten im Rahmen der Maßnahmen des ESF+ insbesondere als ein Instrument zur Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten genutzt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Um die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit umzusetzen, sollte die Kommission einen Lenkungsausschuss für Gesundheit einrichten. Darüber hinaus sollte die Kommission Wege und Methoden vorschlagen, mit denen gesundheitsbezogene Tätigkeiten an das Verfahren des Europäischen Semesters angeglichen werden können, in dessen Rahmen nun auch Reformen der Gesundheitssysteme (und weiterer sozialer Gesundheitsfaktoren) empfohlen werden können, die dazu beitragen, die Gesundheitsversorgung und die Sozialschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten leichter zugänglich und nachhaltiger zu gestalten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

(39)  Über 80 % der vorzeitigen Todesfälle in der Union sind durch nichtübertragbare Krankheiten bedingt; bei einer wirksamen Prävention sind vielfältige bereichsübergreifende und grenzüberschreitende Aspekte zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Notwendigkeit betont, den Aufbau von Kapazitäten für die Krisenvorsorge und Krisenreaktion zu unterstützen, um die Folgen schwerwiegender grenzüberschreitender Gefahren, wie plötzlich und gehäuft auftretende Formen von Emissionen und Umweltverschmutzung, übertragbare Krankheiten und anderweitige Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, für die öffentliche Gesundheit zu minimieren.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Es ist unbedingt notwendig, fortwährend in innovative gemeinschaftsorientierte Konzepte zur Bekämpfung grenzüberschreitender Krankheiten, wie der Epidemien HIV/AIDS, Tuberkulose und Virushepatitis, zu investieren, da die soziale Dimension dieser Krankheiten ein entscheidender Faktor ist, der Auswirkungen auf die Fähigkeit hat, sie als Epidemien in der Union und in den Nachbarländern zu bekämpfen. Damit die im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung für diese Krankheiten festgelegten Zielvorgaben erreicht werden können, bedarf es einer ehrgeizigeren Politikgestaltung und ausreichender technischer und finanzieller Mittel, mit denen ein nachhaltiger regionaler Beitrag zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis in Europa geleistet werden kann.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und für die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist.

(40)  Für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme und die Gesundheit der Bürger ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Belastung durch resistente Infektionserreger und therapieassoziierte Infektionen gesenkt wird und die Verfügbarkeit wirksamer antimikrobieller Mittel sichergestellt ist, wobei deren Einsatz gleichwohl verringert werden sollte, um gegen antimikrobielle Resistenzen vorzugehen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(42)  Angesichts der besonderen Art einiger Ziele, die durch die ESF+-Komponente Gesundheit und die Art der Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente abgedeckt sind, sind die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die entsprechenden Maßnahmen mit der aktiven Unterstützung durch die Zivilgesellschaft durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden – sowie zusätzlich zivilgesellschaftliche Organisationen, sofern angezeigt – sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der [neuen Haushaltordnung] gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Begründung

In dem Bericht sollte gefordert werden, dass die Zivilgesellschaft auf sinnvolle Weise in die Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einbezogen werden. Ihre Beteiligung ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die Ziele des Vorschlags zu erreichen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)  Um die Leistung des Programms zu verbessern und etwaige Mängel und Unzulänglichkeiten bei der Überwachung zu beheben, sollte die Kommission programmatische und maßnahmenspezifische Indikatoren für die Überwachung anwenden, um sicherzustellen, dass die Ziele des Programms erreicht werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b)  Mit dem Programm ESF+ sollten die bestehenden Hindernisse für die Beteiligung der Zivilgesellschaft beseitigt werden, etwa indem die Antragsverfahren vereinfacht und die finanziellen Kriterien gelockert werden – etwa indem in einigen Fällen der Kofinanzierungssatz aufgehoben wird –, aber auch indem die Kenntnisse und Fähigkeiten von Patienten, ihren Vertreterorganisationen und anderen Akteuren durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen verbessert werden. Mit dem Programm sollte außerdem angestrebt werden, das Funktionieren von Netzwerken und Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene – auch Organisationen auf Unionsebene – zu ermöglichen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Programms leisten.

Begründung

„The role of civil society is key to achieving societal well-being. They bring a unique added value by empowering people which absence results in poor health.“ (Die Rolle der Zivilgesellschaft ist ein Schlüsselfaktor, wenn es gilt, soziales Wohlbefinden zu erreichen. Sie leistet einen einzigartigen Mehrwert zur entsprechenden Befähigung der Bürger, die, wenn sie nicht vorhanden ist, zu schlechter Gesundheit führt). (Greer, S., Wismar, M., Pastorino, G. und Kosinska, M. (2017) Civil society and health (Zivilgesellschaft und Gesundheit).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42c)  Bei der Umsetzung der ESF+-Komponente Gesundheit sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens, die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gewahrt bleiben. Um dafür zu sorgen, dass die Gesundheitspolitik der EU in die sozialen Maßnahmen vor Ort eingebunden wird und damit einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag leistet, sollten die zuständigen Behörden auf subnationaler Ebene einbezogen werden, wobei die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen und die Rolle der Mitgliedstaaten als erster Ansprechpartner im Entscheidungsfindungsverfahren der EU gewahrt bleiben.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Die Rechtsvorschriften, ihre Umsetzung und ihre Durchsetzung müssen mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie den entsprechenden gesellschaftlichen Veränderungen Schritt halten und sicherstellen, dass die gesundheitspolitischen Ziele erreicht werden. Daher bedarf es der kontinuierlichen Weiterentwicklung der für die Umsetzung dieser wissenschaftlich ausgerichteten Rechtsvorschriften erforderlichen Evidenzbasis.

(44)  Die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich haben unmittelbare Auswirkungen auf das Leben der Bürger, die Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Der Rechtsrahmen für medizinische Produkte und Technologien (Arzneimittel, Medizinprodukte und Substanzen menschlichen Ursprungs) sowie für das Tabakrecht, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und schwerwiegende grenzübergreifende Gesundheitsbedrohungen ist von zentraler Bedeutung für den Gesundheitsschutz in der EU. Darüber hinaus haben zahlreiche weitere Rechtsakte der Union maßgebliche Auswirkungen auf die Gesundheit, etwa diejenigen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und der Kennzeichnung von Lebensmitteln, Luftverschmutzung, Chemikalien mit endokriner Wirkung und Pestiziden. In einigen Fällen fehlt das tiefere Bewusstsein für die kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren, was potentiell zu nicht hinnehmbaren Risiken für die Gesundheit der Bürger führen kann.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  Die gesundheitsbezogenen Rechtsvorschriften sowie ihre Umsetzung und Durchsetzung sollten mit den Innovationen und den Fortschritten in der Forschung sowie dem entsprechenden gesellschaftlichen Wandel Schritt halten, wobei das in den Verträgen verankerte Vorsorgeprinzip als Grundlage dienen muss. Daher müssen die wissenschaftlichen Grundlagen, die notwendig sind, damit Rechtsvorschriften derart wissenschaftlicher Natur umgesetzt werden können, kontinuierlich weiterentwickelt werden; außerdem sollte für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt werden, damit unabhängige Überprüfungen durchgeführt werden können und damit das Vertrauen in die Verfahren der Union wiederhergestellt werden kann; darüber hinaus ist es im Interesse der Öffentlichkeit, über diese Grundlagen informiert zu werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)  Das Gesundheitswesen kann die Herausforderungen im Bereich Gesundheit nicht allein bewältigen, da Gesundheit von zahlreichen äußeren Faktoren bestimmt wird. Daher ist der in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam festgelegte Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche von entscheidender Bedeutung, wenn die Union in der Lage sein will, künftige Herausforderungen zu bewältigen. Eine der größten Herausforderungen, vor denen das Gesundheitswesen in Europa derzeit steht, besteht allerdings darin, den übrigen Branchen und Bereichen bewusst zu machen, dass sich deren Entscheidungen auf die Gesundheit auswirken und sie daher Gesundheitsaspekte in ihre jeweiligen Strategien aufnehmen müssen. Wichtige Fortschritte im Gesundheitsbereich konnten bislang durch Strategien in Bereichen wie Bildung, Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft, Arbeit oder Planung erzielt werden. Beispielsweise konnte die Herzgesundheit maßgeblich verbessert werden, indem die Strategien und Vorschriften bezüglich der Qualität von Lebensmitteln, der Erhöhung der körperlichen Tätigkeit und der Einschränkung des Rauchens verbessert wurden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)  Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung und Ergänzung der Anhänge betreffend die Indikatoren die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und mit den für die Regelung des Berufsstands zuständigen Behörden, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, erhalten diese alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte. Mit dem ESF+ soll außerdem dazu beigetragen werden, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Verpflichtungen, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangen wurden, zu erreichen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes, der Armutsbekämpfung und der gesellschaftlichen Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Ziffer ix

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ix)  Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zur sozialen Sicherung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

ix)  Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen personenorientierten Gesundheits- und damit verbundenen Pflegedienste (einschließlich Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten); Modernisierung der Sozialschutzsysteme, u. a. Förderung des Zugangs zur sozialen Sicherung; Verbesserung der Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Ziffer ix a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ixa)  Förderung von Krankheitsprävention und Früherkennung sowie Gesundheitsförderung in allen Lebensphasen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Ziffer x

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

x)  Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern;

x)  Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern, auch unter Berücksichtigung innovativer Maßnahmen, etwa sozialer Inklusion durch Sport und körperliche Aktivität;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

1.  einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren, medizinischen Einrichtungen, Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie Bioökonomie.

2.  einem grünerem, CO2-armen Europa durch Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die für die Anpassung der Kompetenzen und Qualifikationen erforderlich ist, durch die Sensibilisierung der Bevölkerung für nachhaltige Entwicklung und Lebensstile, durch die Weiterqualifizierung von allen einschließlich der Arbeitskräfte sowie durch die Schaffung neuer hochwertiger Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelt, Klimawandel und Energieversorgung sowie der Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit unterstützt der ESF+ die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich.

3.  Im Rahmen der Komponente Gesundheit trägt der ESF+ zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau und zur Krankheitsprävention bei – etwa durch die Förderung von körperlicher Aktivität und Gesundheitserziehung –, trägt zur Leistungsfähigkeit, Zugänglichkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme und einer sichereren Gesundheitsversorgung bei, baut Ungleichheiten im Gesundheitswesen ab, erhöht die Lebenserwartung bei der Geburt, schützt die Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren, stärkt und unterstützt die EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes, und fördert den Ansatz der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche. Die Gesundheitspolitik der Union sollte an den Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 3 – „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ – erreichen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 101 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 120 457 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 174 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

3.  Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 234 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  413 000 000 EUR für die Komponente Gesundheit.

(b)  473 000 000 EUR (0,36 % des MFR 2021–2027) für die Komponente Gesundheit.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

1.  Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle – einschließlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen – ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Gesundheitszustands, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Begründung

Forschung und Patientenorganisationen haben eindeutig belegt, dass Patienten in der EU auf unterschiedliche Weise diskriminiert werden, etwa aufgrund ihres Gesundheitszustands oder aus anderen Gründen. Patienten sind nicht immer durch die Antidiskriminierungsvorschriften der EU geschützt; es kommt darauf an, aus welchen Gründen sie diskriminiert werden und in welchem Mitgliedstaat die Diskriminierung stattfindet. Es ist daher wichtig, dass mit sämtlichen neuen Rechtsvorschriften gegen diese Art der Diskriminierung vorgegangen wird.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte.

Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden, und bei denen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte berücksichtigt werden und die in vollem Umfang im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung stehen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programmspezifische Indikatoren verwenden.

1.  Die Programme, die von der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung profitieren, verwenden zur Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung die in Anhang I dieser Verordnung genannten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Die Programme können auch programm- und maßnahmenspezifische Indikatoren verwenden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  Unterstützung einer EU-Strategie für die öffentliche Gesundheit, die auf Folgendes abzielt:

 

i)  Unterstützung der Mitgliedstaat in ihren Bemühungen um den Schutz und die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit

 

ii)  Förderung der Aufgaben der Union im Gesundheitsbereich im Sinne von Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muss

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zum Schutz der Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen

a)  Stärkung der Krisenvorsorge, Krisenbewältigung und Krisenreaktion in der Union zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)  gut konzipierte Maßnahmen im Gesundheitswesen, um die Last und die Auswirkungen von Infektionen und vermeidbaren Infektionskrankheiten zu verringern

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivb)  Unterstützung der Entwicklung von Kompetenzen und Instrumenten für eine wirksame Risikokommunikation

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention

i)  Investitionen in die Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention, auch durch Programme für Gesundheitskompetenz und -erziehung die Förderung körperlicher Aktivität

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Investitionen in Früherkennung und Vorsorgeuntersuchungen

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege

ii)  Unterstützung des digitalen Wandels im Gesundheitswesen und in der Pflege, bei dem den Bedürfnissen und Anliegen der Patienten und Bürger Rechnung getragen wird, insbesondere durch die Verknüpfung mit Programmen zur Unterstützung von Medienkompetenz und digitalen Kompetenzen

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  Förderung der Entwicklung digitaler öffentlicher Dienstleistungen in Bereichen wie dem Gesundheitswesen

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iib)  Stärkung der Sicherheit und Qualität von Gesundheitsinformationen

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsinformationssystems der Union

ii)  Unterstützung der Entwicklung eines nachhaltigen, transparenten und zugänglichen Gesundheitsinformationssystems der Union unter Sicherstellung des Datenschutzes

(Im Vorschlag der Kommission ist die Nummerierung unter Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe 2 fehlerhaft: Zwei Punkte sind als Ziffer ii gekennzeichnet.)

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere und resilientere Gesundheitssysteme sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen

iii)  Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Transfer und der Umsetzung von Wissen, das für die nationalen Reformprozesse mit Blick auf leistungsfähigere, zugänglichere, resilientere, diskriminierungsfreiere, inklusivere und gerechtere Gesundheitssysteme, die Bekämpfung sozialer Ungleichheiten sowie eine verbesserte Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention nützlich ist, unter besonderer Berücksichtigung der im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen, einschließlich der Unterstützung hochwertiger einzelstaatlicher Register, die auch vergleichbare Daten liefern können

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva)  Unterstützung des Übergangs zu personenorientierter Pflege, in der Nähe befindlichen Gesundheits- und Sozialdiensten und gemeinschaftsbasierter integrierter Betreuung, insbesondere zur Förderung von Organisationsmodellen, die auf berufsübergreifender Teamarbeit und der Vernetzung verschiedener Interessenträger beruhen

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivb)  Sicherstellung des Engagements aller einschlägigen Akteure bei den vorstehend genannten Maßnahmen auf Unionsebene und/oder gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iv c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ivc)  Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten und Strategien zur Prävention und Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Förderung der sozialen Inklusion, Teilhabe der Bürger und Beteiligung der Gemeinschaft

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel und Medizinprodukte

i)  Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Arzneimittel, den EU-weiten Zugang zu derartigen Produkten in der gesamten Union und Medizinprodukte

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer vi

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

vi)  Unterstützung der wissenschaftlichen Kommissionsausschüsse „Verbrauchersicherheit“ und „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“

vi)  Unterstützung der Entwicklung von Strategien im Rahmen des Ansatzes der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche sowie der Einrichtung von Verfahren, durch die Auswirkungen auf die Gesundheit in allen Politikbereichen berücksichtigt und einbezogen werden können

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Unterstützung der Überwachung, Umsetzung und Stärkung weiterer gesundheitsbezogener Unionsvorschriften und -strategien, die zu einem hohen Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen und sich unter anderem, aber nicht nur auf folgende Aspekte beziehen:

 

i)  Luftverschmutzung

 

ii)  Chemikalien mit endokriner Wirkung und andere Chemikalien mit schädlichen Eigenschaften

 

iii)  Pestizidrückstände in Lebensmitteln, im Wasser und in der Luft

 

iv)  Lebensmittel und Lebensmittelkennzeichnung, einschließlich trans-Fettsäuren, Kennzeichnung von Alkohol, Zusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien

Begründung

Der zusätzliche Hinweis, dass die gesundheitsbezogenen Unionsvorschriften gestärkt und umgesetzt werden müssen, ergibt sich natürlicherweise aus Artikel 168 AEUV, in dem festgelegt ist, dass „[b]ei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen [...] ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt [wird]“.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

ii)  Unterstützung beim Aufbau einer Zusammenarbeit und von Kapazitäten im Bereich der Bewertung von Gesundheitstechnologien mit Blick auf die Ausarbeitung neuer harmonisierter Bestimmungen

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  Unterstützung für die Umsetzung von Programmen und bewährten Verfahren für die Erziehung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Kampagnen für junge Menschen

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiib)  Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf europäischer Ebene, die im Gesundheitsbereich und in gesundheitsbezogenen Angelegenheiten tätig sind

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiic)  Unterstützung der Einrichtung eines Lenkungsausschusses für Gesundheit zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 26 genannten Ziele infrage.

1.  Für eine Förderung kommen nur gesundheitsbezogene Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Artikeln 3, 4 und 26 genannten Ziele infrage.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  Tätigkeiten zur Überwachung der kumulativen Auswirkungen umweltbezogener Risikofaktoren – einschließlich derjenigen, die durch Schadstoffe in Lebensmitteln, Wasser, Luft und anderen Quellen entstehen – auf die Gesundheit

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)  Tätigkeiten zur Überwachung der Auswirkungen des Unionsrechts auf die Gesundheit, z. B. Arzneimittelüberwachung u. ä.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Ergebnisse der analytischen Tätigkeiten werden nach Abschluss öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen

i)  grenzüberschreitende Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen sowie im Zusammenhang mit Luftverschmutzung und anderen grenzüberschreitenden Arten von Umweltverschmutzung

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  durch Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten

i)  durch Austausch, Übertragung, Anpassung und Verbreitung bewährter Verfahren mit einem gesicherten Mehrwert auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen

ii)  von Netzwerken auf EU-Ebene in den in Artikel 26 genannten Bereichen, und zwar auf kontinuierliche und nachhaltige Weise, wodurch die Präsenz einer aktiven Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene sichergestellt wird

Begründung

Nichtstaatliche Dachorganisationen, die über ein europaweites Netz von Mitgliedern auf Basisebene verfügen, leisten einen wichtigen Beitrag zum Projekt Europa, indem sie die Verbindung zwischen der EU und der Zivilgesellschaft und zwischen verschiedenen Gruppen der europäischen Zivilgesellschaft stärken. Diese europäischen nichtstaatlichen Organisationen stellen einen einzigartigen europäischen Wert dar, der gewürdigt werden sollte. Mit dem Haushaltsplan der EU sollte ein Beitrag zum Wachstum der Zivilgesellschaft in ganz Europa und zu einer florierenden Zivilgesellschaft in der EU geleistet werden.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)  von nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten

iv)  von regionalen, subnationalen und nationalen Kontaktstellen, die Beratung, Information und Hilfe bei der Programmdurchführung anbieten

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nichtübertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern.

Die Kommission konsultiert die Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten in der Lenkungsgruppe zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und Eindämmung nicht übertragbarer Krankheiten oder in einer anderen relevanten Sachverständigengruppe der Kommission oder in einem vergleichbaren Gremium wie etwa den Berufsverbänden im Gesundheitswesen zu den jährlichen Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, ihren Prioritäten und strategischen Ausrichtungen und ihrer Umsetzung sowie zu den gesundheitspolitischen Aspekten anderer Strategien und Unterstützungsmechanismen, um auf diese Weise die Gesamtkoordinierung zu gewährleisten und den Mehrwert zu steigern. Mit politischer Führungsstärke und einer angemessenen Leitungsstruktur, die dem Gesundheitsbereich gewidmet ist, wird dafür gesorgt, dass im Einklang mit Artikel 168 Absatz 1 AEUV Gesundheitsschutz und -förderung in allen Zuständigkeitsbereichen der Kommission sichergestellt werden.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Lenkungsausschuss für Gesundheit

 

1.  Die Kommission richtet einen Lenkungsausschuss für Gesundheit (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Komponente Gesundheit ein.

 

2.  Der Lenkungsausschuss konzentriert sich darauf, durch Koordinierung und Zusammenarbeit Synergien zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen, zu schaffen, wobei das Engagement der Patienten und der Gesellschaft gefördert und wissenschaftliche Beratung bereitgestellt wird und Empfehlungen ausgesprochen werden. Mit diesen Maßnahmen sollen wertorientierte Maßnahmen im Gesundheitsbereich, Nachhaltigkeit und bessere Gesundheitslösungen ermöglicht sowie Innovationen gefördert und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. 

 

3.  Bei der Entwicklung der Arbeitsprogramme für die Komponente Gesundheit legt der Lenkungsausschuss eine umfassende Strategie vor und nimmt eine steuernde Rolle ein. 

 

4.  Der Lenkungsausschuss ist eine Gruppe unabhängiger Interessenträger, die sich aus Akteuren aus relevanten Sektoren in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Wohlergehen und Sozialschutz zusammensetzt und an der sich Vertreter der Regionen und lokalen Gesundheitsbehörden, Patientenvertreter und Bürger beteiligen. 

 

5.  Der Lenkungsausschuss besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen aus allen in Absatz 4 aufgeführten Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden im Anschluss an einen offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen bzw. zur Interessenbekundung oder beidem von der Kommission ernannt. 

 

6.  Der Lenkungsausschuss hat einen Vorsitz, der aus dem Kreis seiner Mitglieder von der Kommission ernannt wird. 

 

7.  Der Lenkungsausschuss 

 

i)  leistet einen Beitrag zu den Arbeitsprogrammen für die Komponente Gesundheit, im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission;

 

ii)  erarbeitet ein Konzept für die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Komponente Gesundheit und anderen Programmen, die über eine gesundheitspolitische Dimension verfügen.

 

Mit dem Konzept soll die Sichtbarkeit und Koordinierung aller bestehenden Finanzierungsmechanismen mit Relevanz für den Bereich Gesundheit leichter sichergestellt werden können und die Steuerung der Koordinierung und Zusammenarbeit unterstützt werden. 

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29b

 

Internationale Zusammenarbeit

 

Die Kommission baut die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, vor allem der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Hinblick auf die Umsetzung der Komponente Gesundheit aus, um die Wirkung und Effizienz der Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene zu maximieren.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.

1.  Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponenten im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in den Artikeln 23 und 26 genannten operativen Ziele werden Indikatoren – einschließlich programmatischer und maßnahmenspezifischer Indikatoren – festgelegt.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie

2.  Zahl der Begünstigten (Angehörige der Gesundheitsberufe, Bürger, Patienten), die von den Ergebnissen des Programms betroffen sind

Begründung

Angesichts der Besonderheiten und der großen Bandbreite von Projekten im Rahmen der Komponente Gesundheit wird vorgeschlagen, weitere Indikatoren wie die Anzahl der Begünstigten (Angehörige der Gesundheitsberufe, Bürger, Patienten), die von den Ergebnissen des Programms betroffen sind, aufzunehmen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zahl der übertragenen bewährten Verfahren

3.  Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen von Gesundheitstechnologie

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Ausmaß, in dem die Programmergebnisse in der nationalen Gesundheitspolitik genutzt werden, ermittelt anhand eines Vorher-Nachher-Fragebogens

4.  Zahl der übertragenen bewährten Verfahren

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Umfang, in dem die Ergebnisse des Programms in regionalen und nationalen Gesundheitsstrategien und -instrumenten genutzt werden, ermittelt anhand validierter Methoden

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.6.2018

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Cristian-Silviu Buşoi

19.4.2018

Prüfung im Ausschuss

10.10.2018

 

 

 

Datum der Annahme

12.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Arne Gericke, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Jo Leinen, Peter Liese, Jiří Maštálka, Susanne Melior, Rory Palmer, Bolesław G. Piecha, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cristian-Silviu Buşoi, Fredrick Federley, Giorgos Grammatikakis, Christophe Hansen, Tilly Metz, Carolina Punset

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Paul Rübig, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

47

+

ALDE

Fredrick Federley, Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Carolina Punset, Nils Torvalds

ECR

Arne Gericke, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

GUE/NGL

Lynn Boylan, Stefan Eck, Jiří Maštálka

PEE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Christophe Hansen, György Hölvényi, Peter Liese, Paul Rübig, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean, Tomáš Zdechovský

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Giorgos Grammatikakis, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Susanne Melior, Rory Palmer, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Tilly Metz, Davor Škrlec

1

-

ENF

Jean-François Jalkh

1

0

ECR

Mark Demesmaeker

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (8.11.2018)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
(COM(2018)0382 – C8-0232/2018 – 2018/0206(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Mercedes Bresso

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung guter Arbeitsplätze und Schaffung gerechterer Beschäftigungsmöglichkeiten für alle Unionsbürger. Erreicht wird dies durch Investitionen in das Humankapital Europas – in Arbeitnehmer, junge Menschen und Arbeitssuchende.

Am 29. Mai 2018 nahm die Kommission ihren Vorschlag für den neuen Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) an, in dem der bisherige Europäische Sozialfonds (ESF) mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI), dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD), dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem Gesundheitsprogramm der EU zusammengeführt wird. Der ESF+ ist einer von mehreren Strukturfonds, die zusammen die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) bilden.

Es ist zu unterstützen, dass der ESF+ weiterhin eine wichtige Funktion erfüllen soll, wenn es darum geht, die Schaffung neuer und guter Arbeitsplätze zu unterstützen und die soziale Inklusion, insbesondere von benachteiligten Gruppen wie jungen Menschen, Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen, zu fördern.

Auch ist begrüßenswert, dass 25 % der Finanzmittel für die soziale Inklusion, 2 % für die Bekämpfung materieller Deprivation und 10 % für Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit in Ländern mit einem hohen Anteil junger Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, (NEET) bereitgestellt werden sollen. Diese Bereiche sind zweifellos wichtig, doch sollte ein Schwerpunkt des nächsten ESF+ auch weiterhin auf den traditionellen Zielen des ESF liegen, nämlich auf der Unterstützung der aktiven Beschäftigung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.

Es ist wichtig, Kompetenzen für die intelligente Spezialisierung durch lebenslanges Lernen und Lern- und Ausbildungsmodelle, die sich vor allem an junge Menschen richten, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, zu entwickeln, doch auch für Lehrkräfte, Ausbilder, Mentoren, Trainer sowie Unternehmer und Wissenschaftler sollten solche Modelle zur Verfügung stehen.

In dem Legislativtext sollte die Rolle der Regionen sowohl als Begünstigte als auch als Verwaltungsbehörden klarer umrissen werden, damit die im Vorschlag formulierten Ziele besser umgesetzt werden können und eine ausreichende Abstimmung zwischen dem ESF+ und der weitergehenden Kohäsions- und Regionalpolitik und den entsprechenden Finanzierungsinstrumenten möglich ist.

Die Absicht der Kommission, den Rechtsrahmen zu vereinfachen, ist zu begrüßen; durch die Nutzung von Synergien und die Koordinierung zwischen dem ESF+ und den anderen Strukturfonds (vor allem dem EFRE und dem Kohäsionsfonds) werden sich die Ziele des ESF+ effektiver und effizienter erreichen lassen.

Mit dem Vorschlag der Kommission werden das Europäische Semester, die länderspezifischen Empfehlungen und die vom ESF+ unterstützten Investitionen miteinander verknüpft. Das Europäische Semester und die länderspezifischen Empfehlungen sind zweifellos wichtig, um das Umfeld zu schaffen, in dem die Programmplanung für die Investitionen erfolgen soll. Jedoch sollten die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden über genug Spielraum verfügen, um Prioritäten und Bereiche zu bestimmen, in denen Investitionen benötigt werden, wobei der Zusammenhang zwischen der Kohäsionspolitik und dem Europäischen Semester besser definiert werden muss, damit Letzteres eine größere soziale und territoriale Dimension erhält.

In dieser Hinsicht sollte auch die Verbindung zwischen den länderspezifischen Empfehlungen und dem ESF+ kohärent und auf die in der europäischen Säule sozialer Rechte niedergelegten Grundsätze und Rechte abgestimmt sein, die unbedingt berücksichtigt und umgesetzt werden sollten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Förderung auf Grundlage der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ kann zur Erreichung aller im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele beitragen. Von der örtlichen Bevölkerung getragene Strategien für die lokale Entwicklung, die vom ESF+ unterstützt werden, sollten die benachteiligten Menschen in den jeweiligen Kommunen einbeziehen, und zwar sowohl in die Leitung der lokalen Aktionsgruppen als auch in die inhaltliche Gestaltung der Strategien. Mit dem ESF können von der örtlichen Bevölkerung getragene Strategien für die lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) unterstützt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

(2)  Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor, um die festgelegten Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten gemeinsam mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt und mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt.

(3)  Der Rat vom [...] hat überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Ihr Wortlaut wurde an die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte angeglichen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zu verbessern. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Berücksichtigung der relevanten integrierten Leitlinien und der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und gegebenenfalls, auf nationaler Ebene, der durch nationale Strategien untermauerten nationalen Reformprogramme unterstützen. Zudem sollte der ESF+ zu einer sozialen Aufwärtskonvergenz in der EU und zu einschlägigen Aspekten der Umsetzung der zentralen Initiativen und Tätigkeiten der Union beitragen, insbesondere zur „Europäischen Agenda für Kompetenzen“ und zum europäischen Bildungsraum sowie zu entsprechenden Empfehlungen und sonstigen Initiativen des Rates, wie zur Jugendgarantie, zu Weiterbildungspfaden und zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt. Zur Stärkung der europäischen Dimension des Programms sollten die Tätigkeiten im Rahmen des ESF+ und seiner transnationalen Plattform weiterhin unterstützt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(5)  Infolge der sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten, der Globalisierung, der Steuerung der Migrationsströme und der damit verbundenen Integrationsprobleme, der Energiewende, des technologischen Wandels, der demografischen Entwicklungen, des ungleichen Zugangs zu Bildung und Digitalisierung, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, den Arbeitsmarkt einschließlich hochwertiger Angebote für die allgemeine und berufliche Bildung sowie das lebenslange Lernen inklusiver gestaltet und die beschäftigungs-, bildungs- und sozialpolitischen Strategien auch mit Blick auf die freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte – verbessert.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(7)  Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXX [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sowie Synergien zwischen den Finanzierungsinstrumenten. Um die Kohärenz bei der Umsetzung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, gilt die Haushaltsordnung für Maßnahmen, die im Rahmen des ESF+ im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zum Abbau von Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

(10)  Angesichts dieses erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt vorzusehen, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit inklusiver Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie zur Förderung der sozialen Inklusion und der Gesundheit sowie zur Überwindung der Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponenten Beschäftigung und soziale Innovation sowie Gesundheit auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.

Amendments    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(11)  Durch die Einbindung des Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit in den ESF+ werden zudem Synergien geschaffen zwischen der Entwicklung und der Erprobung von Initiativen und Strategien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Resilienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme, die im Rahmen der ESF+-Komponente Gesundheit des Programms konzipiert werden, und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch die Instrumente, die durch die anderen Komponenten der ESF+-Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Beschäftigung zu fördern und zwar durch aktive Maßnahmen, die eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglichen, insbesondere von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbspersonen, sowie durch Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte darauf abstellen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten, und um die Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen. Der ESF+ sollte die Erwerbsbeteiligung von Frauen durch Maßnahmen fördern, die u. a. eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten sollen. Des Weiteren sollte der ESF+ auf eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung abstellen, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

(13)  Mit dem ESF+ sollten Maßnahmen unterstützt werden, die jungen Menschen den Übergang von der Ausbildung ins Arbeitsleben erleichtern. Außerdem sollten gute Beschäftigungsmöglichkeiten gefördert werden, und zwar durch aktive Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die sich insbesondere an junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Erkrankungen, Randgruppen, Langzeitarbeitslose und wirtschaftlich inaktive Menschen richten, sowie durch Anreize und Förderungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die mit speziellen Schulungsprogrammen einhergehen, und die Förderung der Sozialwirtschaft. Der ESF+ sollte dazu dienen, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und hierzu die Modernisierung von Arbeitsmarkteinrichtungen wie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen unterstützen, um deren Fähigkeit zu verbessern, verstärkt gezielte und individuelle Beratung und Orientierung bei der Arbeitssuche und beim Übergang in eine Beschäftigung anzubieten und die Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern. Mit dem ESF+ sollten die Erwerbsbeteiligung von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden, indem u. a. für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie einen besseren Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen Kinderbetreuungsmöglichkeiten und anderen Betreuungsleistungen oder ‑hilfen gesorgt wird. Des Weiteren sollte eine gesunde und angemessene Arbeitsumgebung gefördert werden, wobei die Gesundheitsrisiken infolge sich verändernder Arbeitsformen und die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)  Als wichtigstes Instrument der EU für Investitionen in Humankapital und Qualifizierung nimmt der ESF+ bei der Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts eine Schlüsselposition ein. Mit dem ESF+ sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie bei Bedarf des Umschulungsangebots unterstützt werden, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, insbesondere im Bereich der digitalen und bereichsübergreifenden Kompetenzen, zu fördern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte – auch unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und des schnelleren Rhythmus, in dem sich die Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen ändern – ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch hochwertige Angebote für das Lernen am Arbeitsplatz und die berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(15)  Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Anpassung an soziale Herausforderungen zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. Synergien mit anderen EU-Programmen wie Erasmus sollten unterstützt werden, damit innovative Ansätze eine breitere Anwendung finden und die Teilnahme von benachteiligten Lernenden und jungen Menschen in schwierigen Lebenslagen unterstützt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Im Einklang mit der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle fördern, vor allem in den Bereichen der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien, mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, berufliche Übergänge und Mobilität zu erleichtern und insbesondere gering- und/oder schlechtqualifizierte Erwachsene zu unterstützen.

(16)  Gemäß der Europäischen Agenda für Kompetenzen sollte der ESF+ mithilfe von Anbietern formaler und nichtformaler Bildungsmaßnahmen flexible Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle – unter anderem durch die Entwicklung der digitalen Kompetenzen und der Schlüsseltechnologien – fördern, und zwar mit dem Ziel, die Fähigkeiten zu vermitteln, die angesichts der Digitalisierung, des technologischen Wandels, von Innovationen sowie gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen erforderlich sind, den Übergang von der Ausbildung ins Arbeitsleben sowie berufliche Übergänge und die freiwillige Mobilität zu erleichtern und insbesondere Geringqualifizierte, Personen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten bzw. schlecht qualifizierte Erwachsene oder solche, die unter negativen Aspekten der Globalisierung leiden, zu unterstützen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten gewährleisten, dass der ESF+ durch dieses Programm unterstützte innovative Lehrpläne durchgängig berücksichtigen und ausweiten kann, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft benötigt werden.

(17)  Durch die Nutzung von Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollte gewährleistet werden, dass im Rahmen des ESF+ innovative Lehrpläne, die von diesem Programm unterstützt werden, durchgängig berücksichtigt und in größerem Maßstab eingesetzt werden können, damit den Menschen die Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, die für die Arbeitsplätze der Zukunft und die Bewältigung der derzeitigen und künftigen gesellschaftlichen Herausforderungen benötigt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)  Mit dem ESF+ sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen – auch regionalen und lokalen – Regierungsebenen unterstützt werden, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird, die soziale Inklusion gefördert wird, indem die allgemeine Chancengleichheit gewährleistet, Diskriminierungen beseitigt und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, Strategien und Aktionspläne, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma, an Migranten, (chronisch) Kranke, Obdachlose, die mit vielfältigen sozialen Problemen zu kämpfen haben, und erwerbstätige Arme. Darüber hinaus sollte besonders auf Regionen geachtet werden, die aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen, sozialen oder demografischen Lage unter der Abwanderung von – vor allem jungen – Fachkräften leiden. Mit dem ESF+ sollte auch durch eine bessere Internetanbindung und damit bessere Telearbeitsmöglichkeiten die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen im Interesse ihrer sozioökonomischen Integration gefördert werden. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)  Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er je nach Bedarf nationale, regionale und lokale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, mindestens 4 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitzustellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(20)  Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die sozioökonomische Integration von Drittstaatsangehörigen einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten den lokalen Behörden einen Betrag aus dem ESF+ zuweisen, der dem Bedarf für die Integration von Migranten auf lokaler Ebene entspricht.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm, einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(21)  Der ESF+ sollte die mit den im sozialpolitischen Scoreboard im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen verbundenen politischen und systemrelevanten Reformen in den Bereichen Beschäftigung, gute Arbeitsplätze, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme – insbesondere der Empfehlungen, die im ersten Programmplanungsjahr und bei der Halbzeitevaluierung ausgesprochen werden und dem Grundgedanken des ESF+ entsprechen – bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten unter sinnvoller Einbeziehung der regionalen und lokalen Behörden für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm (dem Reformumsetzungsinstrument und dem Instrument für technische Unterstützung) sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses unter Beachtung des Partnerschaftsprinzips für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(23)  Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung und den Zugang junger Menschen zu guten Arbeitsplätzen, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 20142020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten und ihre Regionen weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit und durch Programme zur Förderung der unternehmerischen Initiative, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen und insbesondere junge Menschen in schwierigen Lebenslagen anbieten. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen bereitstellen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

(24)  Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen und eine ausgewogene Entwicklung aller weniger entwickelten Regionen in Bezug auf die Durchschnittswerte der EU ermöglichen.

Amendments    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Gemäß Artikel 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Angesichts der ständigen Zwänge bedürfen diese Gebiete spezifischer Unterstützung.

(25)  Gemäß Artikel 174 und 349 AEUV und Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 haben die Gebiete in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Anspruch auf spezifische Maßnahmen im Rahmen gemeinsamer Politiken und der EU-Programme. Da diese Gebiete unter schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen Nachteilen leiden, brauchen sie besondere Unterstützung.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

(26)  Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus (Art. 6 Dachverordnung). Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten regionale und lokale Behörden in die Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung einbeziehen, da diese den Bedarf auf subnationaler Ebene am besten kennen, und entsprechend dem rechtlichen und institutionellen Rahmen des jeweiligen Mitgliedstaats die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft fördern.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+.

(27)  Die Unterstützung sozialer Innovation ist unabdingbar, damit mit politischen Maßnahmen besser auf den gesellschaftlichen Wandel reagiert werden kann und innovative Lösungen angeregt und unterstützt werden. Insbesondere die Erprobung und Evaluierung innovativer Lösungen auf lokaler Ebene vor ihrer Anwendung in größerem Maßstab sind wichtig, um die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu verbessern; sie rechtfertigen somit die besondere Unterstützung durch den ESF+.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  Die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichhei