BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
17.12.2018 - (COM(2018)0383 – C8‑0234/2018 – 2018/0207(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Bodil Valero
Verfasserinnen der Stellungnahme (*):
Sylvie Guillaume, Ausschuss für Kultur und Bildung
Sirpa Pietikäinen, Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8‑0234/2018 – 2018/0207(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0383),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 sowie die Artikel 24, 167 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0234/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom … [1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ... [2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0468/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
zur Aufstellung des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Von diesen Rechten und Werten stellt die Menschenwürde, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt ist, die wesentliche Grundlage aller grundlegenden Menschenrechte dar. Des Weiteren besagt Artikel 2 Folgendes: „Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
Begründung | |
Die besondere Bedeutung der Menschenwürde muss betont werden, sodass ihrer Aufnahme in den Einleitungsartikel der Charta der Grundrechte der EU Rechnung getragen wird. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In seiner Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“ erachtete es das Parlament als sehr wichtig, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen der EU, wozu auch die Einbindung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der EU und alle Initiativen des kommenden MFR zählt, auf Querschnittsgrundsätzen beruhen sollten; ferner hob das Parlament hervor, dass jedwede Form von Diskriminierung unbedingt beseitigt werden muss, damit die Union ihre Zusagen in Bezug auf ein inklusionsgeprägtes Europa einhalten kann, und bedauerte es, dass es in den Maßnahmen der EU, wie sie in den Vorschlägen zum MFR dargelegt werden, an Zusagen in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter mangelt. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 befürwortete das Europäische Parlament Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; ferner betonte das Parlament, dass eine stärkere und ehrgeizigere Union nur dann erreicht werden kann, wenn sie mit den hierfür erforderlichen finanziellen Mitteln ausgestattet wird, und empfahl die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird. Bestehende Maßnahmen sollten weiterhin unterstützt werden, die Mittel für die Vorzeigeprogramme der Union sollten erhöht werden, und für zusätzliche Aufgaben sollten zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen von der Union und jedem Mitgliedstaat in ihrem gesamten politischen Handeln auf kohärente Weise weiter aktiv kultiviert, geschützt und gefördert werden, sie müssen durchgesetzt und von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen, da eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft immer kleiner wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (das „Programm“) werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt und an neue Herausforderungen im Hinblick auf die europäischen Werte angepasst. |
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8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, die Gleichstellung, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist, indem Tätigkeiten finanziert werden, die eine lebendige, gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende Zivilgesellschaft fördern, wozu auch die Förderung und der Schutz unserer gemeinsamen Werte zählen, und die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses und Erbes zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregen und Frieden und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission sollte einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren gewährleisten und hierzu eine Gruppe für zivilen Dialog einrichten. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den zivilen Dialog sollte sich aus Organisationen, die für den Erhalt eines Beitrags zu den Betriebskosten oder von Finanzhilfen für Maßnahmen im Rahmen des Programms ausgewählt wurden, sowie aus anderen Organisationen und Akteuren, die ein Interesse an dem Programm oder an der Arbeit in diesem Politikbereich zum Ausdruck gebracht haben, aber nicht notwendigerweise durch das Programm unterstützt werden, zusammensetzen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
(4) Das Programm soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der in den Verträgen verankerten Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und mit deren Weiterentwicklung. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf sowie den verschiedenen Möglichkeiten zur Teilhabe durch ein maßgeschneidertes und gezieltes Konzept Rechnung tragen, wozu auch die Förderung aller Arten der Gleichstellung und insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter zählt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger in die Union zu stärken. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Union ist Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und für die Wahrung aller Rechte und Pflichten, die in den Verträgen verankert sind. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Mit dem Programm sollten daher die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene gefördert und geschützt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die „Rechtsstaatlichkeit“, die in Artikel 2 EUV als einer der Unionswerte verankert ist, vereint in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit und der Gewaltenteilung sowie der Gleichheit vor dem Gesetz. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin schlägt vor, Synergien zwischen dem Programm und dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten besser zu ermitteln und hervorzuheben. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, die demokratische Teilhabe zu stärken und die Bürger in die Lage zu versetzen, ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich, bei denen auf eine ausgewogene geografische Verteilung zu achten ist. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen werden dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union und an der Gestaltung der politischen Agenda der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die Aussöhnung, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die auf einer europäischen Identität beruhende gemeinsame Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Durch die Zunahme der Pluralität und der weltweiten Migrationsbewegungen wächst die Bedeutung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in unseren Gesellschaften. Im Rahmen des Programms sollte der interkulturelle und interreligiöse Dialog als Teil des sozialen Friedens in Europa und als wichtiger Faktor für die Förderung von sozialer Inklusion und Kohäsion umfassend unterstützt werden. Einerseits dürfte der interreligiöse Dialog den sinnvollen Beitrag von Religion zum sozialen Zusammenhalt besser sichtbar machen, andererseits bereitet Unwissenheit in Religionsangelegenheiten möglicherweise den Boden für den Missbrauch der religiösen Gefühle in der Bevölkerung. Aus dem Programm sollten deshalb Projekte und Initiativen gefördert werden, mit denen Religionskompetenz herangebildet wird und interreligiöser Dialog und gegenseitiges Verständnis gefördert werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische und kreative Auseinandersetzung mit der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Aspekte sowie von Toleranz und Dialog – damit eine gemeinsame Basis auf der Grundlage gemeinsamer Werte sowie von Solidarität, Vielfalt und Frieden gefördert wird – und der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls sollten ebenso berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger der Union sind nicht ausreichend über ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte informiert, darunter das Recht auf Beteiligung an europäischen und kommunalen Wahlen oder das Recht auf konsularischen Schutz durch die Botschaften anderer Mitgliedstaaten. Die Bürgerinnen und Bürger sollten besser über diese Rechte informiert werden, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte auf allen Ebenen gestärkt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, und es wird auch mit Blick auf die Neubelebung einer gemeinsamen, pluralistischen und demokratischen europäischen Identität auf die große Bedeutung der Rolle der Union hingewiesen, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(8) Die Gleichstellung der Geschlechter gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung soll die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Dennoch schreitet die Gleichstellung der Geschlechter allgemein nur sehr langsam voran, wie aus dem vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen veröffentlichten Gleichstellungsindex 2017 hervorgeht. Die oft stille und versteckte intersektionelle Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen durch die Unterstützung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und eine aktive Bekämpfung von Stereotypen sowie auch der stillen Diskriminierung ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Kinder, Jugendliche und Frauen sind besonders gefährdet, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung von Prävention und Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. |
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten sowie Angehörige von Minderheiten, wie ethnischer Minderheiten und LSBTIQ, stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erfordert einen mehrdimensionalen Ansatz, der rechtliche, bildungsbezogene, gesundheitliche (auch betreffend die sexuellen und reproduktiven Rechte), wirtschaftliche und sonstige gesellschaftliche Aspekte umfasst und mit dem beispielsweise Frauenrechtsorganisationen unterstützt werden und Beratung und Unterstützung sowie Projekte angeboten werden, mit denen das Ziel einer stärker von der Gleichstellung der Geschlechter geprägten Gesellschaft verwirklicht werden soll. Schädliche Stereotype und Normen müssen bereits ab der frühesten Kindheit aktiv bekämpft werden, genauso wie alle Formen von Hassreden und Online-Gewalt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist „Gewalt gegen Frauen“ als „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ definiert, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben“. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung und die Prävention und der Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt und zur Förderung der Rechte der Opfer sollten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zielgruppen entwickelt werden, und es muss sichergestellt werden, dass dabei die spezifischen Bedürfnisse von in mehrfacher Hinsicht schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Frauen ohne Ausweispapiere sind besonders gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch zu werden, und sie haben keinen Zugang zu Unterstützung. Es muss ein opferorientierter Ansatz verfolgt werden und allen Frauen überall in der EU, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, angemessene Unterstützung angeboten werden. Die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte in Asylverfahren ist notwendig und sehr wichtig für die bereichsübergreifende Arbeit und kann zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden und die Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden. |
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel, beharrliche Nachstellung und schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden, dass eine unabhängige Mittelzuweisung für Daphne erfolgt und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Hass gegen Muslime und anderen Formen der Intoleranz unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden. |
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz – sowohl online als auch offline – gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen oft gleichzeitig aus verschiedenen Gründen diskriminiert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden. |
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10 COM(2011) 173. |
10 COM(2011) 173. |
11 ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1. |
11 ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen, einschließlich jener mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD, deren Umsetzung verpflichtend ist, sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. Diesbezüglich sollte das Programm speziell auf Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen ausgerichtet werden, mit denen Menschen mit Behinderungen bezüglich der vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft und der Wahrnehmung ihrer Rechte als gleichberechtigte Bürger konfrontiert sind; diese Maßnahmen sollten aus dem Programm finanziert werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen. |
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen umzusetzen, Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für den Datenschutz im Einklang mit den Normen der Union zu unterstützen sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen. |
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12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. |
12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. |
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. |
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Der freie Zugang zu Informationen, die Beurteilung der medialen Kontexte und die verantwortungsbewusste und sichere Nutzung der Informations- und Kommunikationsnetze stehen mit einer freien öffentlichen Meinung in direktem Zusammenhang und sind eine wesentliche Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich Medienkompetenz aneignen, damit sie das notwendige kritische Denken entwickeln können, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen. Zu diesem Zweck muss die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen im Wege von Weiterbildung, Sensibilisierung, Studien und weiteren einschlägigen Maßnahmen gefördert werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden. |
(14) Die Europäische Bürgerinitiative ist das erste supranationale Instrument der partizipativen Demokratie, das eine direkte Verbindung zwischen den europäischen Bürgern und den Organen der Union schafft. Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen und andere zur Unterstützung europäischer Bürgerinitiativen zu ermutigen, finanziert werden. |
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14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden. |
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt und während des gesamten Haushaltsverfahrens der Union die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sowie, soweit erforderlich, die Bewertung geschlechtsspezifischer Auswirkungen gefördert werden. Für die ordnungsgemäße Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter muss der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung in allen einschlägigen Haushaltslinien berücksichtigt werden, und es müssen innerhalb der Haushaltslinien, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bekämpft werden soll, ausreichende Mittel zugewiesen werden und für Transparenz gesorgt werden. Die einzelnen Projekte und das Programm selbst sollten am Ende der Förderperiode darauf überprüft werden, inwieweit mit ihnen ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Grundsätze geleistet wurde. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können.. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit aller einschlägigen Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission ihre Empfehlung zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der das Mandat, die Unabhängigkeit, die Wirksamkeit sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichstellungsstellen behandelt werden. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
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15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Um die Zugänglichkeit zu erhöhen und unparteiische Beratung sowie praktische Informationen zu allen Aspekten des Programms zu bieten, sollten in den Mitgliedstaaten Kontaktstellen eingerichtet werden, die sowohl Empfängern als auch Antragstellern Unterstützung leisten. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, sie sollten niemandem direkt unterstellt sein, und ihre Entscheidungsverfahren sollten keiner Einflussnahme durch öffentliche Behörden unterliegen. Die Kontaktstellen für das Programm können von den Mitgliedstaaten oder zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Konsortien derselben verwaltet werden. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Projektauswahl tragen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 sind eine bessere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel unter anderem durch eine angemessene Basisfinanzierung und vereinfachte Kostenoptionen sowie Finanzvorschriften und -verfahren daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Werte der Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. |
(19) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. Die Kommission sollte die Teilnehmer dieses Programms aktiv anleiten, die von den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der Union erarbeiteten Berichte und Ressourcen zu nutzen, beispielsweise die vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen entwickelten Instrumente für die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und für die geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können. |
(20) Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung von Gleichstellung und Rechten, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene sowie der Bekämpfung von Gewalt sollten an dem Programm unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller, auch auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, durchgeführten Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu gewährleisten. Die Kommission sollte Kohärenz, Synergien und Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und anderen Finanzierungsprogrammen anstreben, die Politikbereiche fördern, die in engem Bezug zum Fonds für Justiz, Rechte und Werte, einschließlich des Programms „Kreatives Europa“ und des Programms „Erasmus+“, sowie zu den einschlägigen Strategien der Union stehen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten deshalb Synergien zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt und den Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung fördern. Daher sollte bei der Umsetzung des Programms für ein Höchstmaß an Synergien und gegenseitiger Ergänzung zwischen seinen verschiedenen Aktionsfeldern und dem Europäischen Sozialfonds Plus gesorgt werden. Darüber hinaus sollten sowohl mit Erasmus als auch mit dem Europäischen Sozialfonds Plus Synergien geschaffen werden um sicherzustellen, dass diese Fonds gemeinsam dazu beitragen, eine hochwertige Bildung und Chancengleichheit für alle zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. Ferner fordert sie vollständige Transparenz bezüglich des Mitteleinsatzes, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sowie eine umsichtige Verwendung der Mittel. Insbesondere sollten Regeln bezüglich der Möglichkeit der Finanzierung von zivilgesellschaftlichen Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, einschließlich lokaler zivilgesellschaftlicher Basisorganisationen, durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren sowie Kofinanzierungskriterien zu berücksichtigen, die Freiwilligenarbeit und Finanzierungen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind, erfassen. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
__________________ |
__________________ |
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(25) Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung der Gleichstellung und der Rechte der Geschlechter, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene und der Bekämpfung von Gewalt steht Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, in Fällen, in denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Mängel bei der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden bzw. drohen, beeinträchtigt zu werden, ihren Haushalt besser zu schützen. Damit soll das Programm „Rechte und Werte“ ergänzt werden, das einem anderen Zweck dient, nämlich der Finanzierung von Strategien im Einklang mit den Grundrechten und den europäischen Werten, bei denen das Leben der Menschen und ihre Beteiligung im Mittelpunkt stehen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(27) Gemäß [Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates25] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Den durch die Abgelegenheit der ÜLG bedingten Einschränkungen wird bei der Umsetzung des Programms Rechnung getragen. Ferner wird die wirksame Teilnahme der ÜLG am Programm regelmäßig überwacht und bewertet. |
__________________ |
__________________ |
25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
25 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
Begründung | |
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (2017/2052(INI)) forderte das Europäische Parlament, dass möglichst bald, spätestens aber 2027, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für den Klimaschutz aufgewendet werden. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Als Beispiele für Antragsteller und Empfänger, die womöglich nicht über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Überwachungs- und Berichtsanforderungen zu erfüllen, könnten in diesem Zusammenhang Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale Behörden, Sozialpartner usw. genannt werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
Änderungsantrag43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(30) Um diese Verordnung mit Blick auf die Durchführung des Programms und eine wirksame Bewertung seiner Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 13 und der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden, weshalb dieser Erwägungsgrund entsprechend angepasst werden muss. Er sollte auch an den Wortlaut bezüglich der Befugnisübertragung nach Artikel 16 angeglichen werden. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates26 ausgeübt werden. |
entfällt |
__________________ |
|
26 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) |
|
Begründung | |
Dieser Erwägungsgrund muss gestrichen werden, da der Vorschlag keinen Verweis auf Durchführungsrechtsakte enthalten sollte. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Sie regelt die Ziele und den Anwendungsbereich des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbedingungen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung und den Ausbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, insbesondere an der Basis, und durch die Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe – auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte – einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gemäß Artikel 2 EUV – ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-a) Schutz und Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene (Aktionsbereich Unionswerte), |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte), |
a) Förderung von Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Rechten, Nichtdiskriminierung und der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter), |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
b) Sensibilisierung der Bürger und insbesondere junger Menschen für die große Bedeutung der Union durch Tätigkeiten, die auf die Bewahrung der Erinnerung an die historischen Ereignisse, die zu ihrer Gründung geführt haben, abzielen, und Förderung von Demokratie, Meinungsfreiheit, Pluralismus, Bürgerbeteiligung und von Bürgerbegegnungen und der aktiven Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft), |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Bekämpfung von Gewalt (Aktionsbereich Daphne). |
c) Bekämpfung von Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne) |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 2a |
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Aktionsbereich Werte der Union |
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Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
|
a) Schutz und Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, unter anderem durch Unterstützung von Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die die Unabhängigkeit der Justiz und einen wirksamen Rechtsschutz einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit fördern; Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, für den Schutz von Hinweisgebern und für Initiativen, die die gemeinsame Kultur der Transparenz, die verantwortungsvolle Staatsführung und den Kampf gegen Korruption fördern; |
|
b) Förderung des Aufbaus einer demokratischeren Union sowie Schutz der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte und Sensibilisierung hierfür durch finanzielle Unterstützung für unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen, die diese Rechte und Werte auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene fördern und kultivieren, und somit Schaffung eines Umfelds, das einen demokratischen Dialog ermöglicht, und Stärkung der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus sowie der akademischen Freiheit. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte |
Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz; |
a) Förderung der Gleichstellung sowie Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der sozialen oder ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Unterstützung umfassender Strategien und Programme zur Förderung der Frauenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und ihrer durchgängigen Berücksichtigung und der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe |
Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt: |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
a) Unterstützung für von Bürgern vorgeschlagene Projekte mit besonderem Schwerpunkt auf jungen Menschen, sodass Menschen nicht nur dazu angeregt werden, sich mit den Ereignissen auseinanderzusetzen, die der Gründung der Union vorausgingen und den Kern ihrer Erinnerungskultur bilden, sondern auch mehr über ihre gemeinsame Geschichte, Kultur und ihre gemeinsamen Werte erfahren und ein Gefühl für den Reichtum ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die die Grundlagen für eine gemeinsame Zukunft darstellen, entwickeln; Förderung eines besseren Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Anfänge, ihren Daseinszweck und ihre Errungenschaften und Sensibilisierung der Bürger für aktuelle und künftige Herausforderungen und für die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz, die den Kern des europäischen Projekts bilden; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Förderung und Anregung des Austauschs über bewährte Verfahren für die Aufklärung über die Unionsbürgerschaft im Bereich der formalen und der nichtformalen Bildung; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen; |
b) Förderung des öffentlichen Dialogs im Wege von Städtepartnerschaften, Zusammentreffen von Bürgern, insbesondere jungen Menschen, und der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Ländern, sodass sie den Reichtum der kulturellen Vielfalt der Union und ihres Erbes konkret und unmittelbar erfassen können und das Engagement der Bürger in der Gesellschaft gestärkt wird; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Stärkung und Förderung der Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene; Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Bürger und Verbände den interkulturellen Dialog fördern und angemessene öffentliche Debatten über sämtliche Bereiche der Tätigkeit der Union führen können, wodurch ein Beitrag zur Gestaltung der politischen Agenda der Union geleistet wird; Förderung von gemeinsamen organisierten Initiativen in Form von Bürgerzusammenschlüssen und Netzen aus Rechtsträgern, damit die in den vorherigen Absätzen genannten Ziele wirksamer verwirklicht werden können; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Förderung der umfassenden Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) auf allen Ebenen; und |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen wie LSBTQI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, ältere Menschen sowie Migranten und Flüchtlinge; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt. |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt, unter anderem durch Unterstützung der Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die den Zugang zu Justiz, zu Opferhilfe und zu sicheren Möglichkeiten der polizeilichen Meldung für alle Opfer von Gewalt erleichtern und sicherstellen, und Unterstützung der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Sicherstellung, dass sie überall in der Union in gleichem Maße geschützt werden. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [1 627 000 000] EUR zu Preisen von 2018 [1 834 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen]. |
Begründung | |
Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. September 2018 spiegelt dieser Änderungsantrag die Zahlen aus dem Zwischenbericht über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 wider, den das Plenum am 14. November 2018 verabschiedet hat. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-a) [754 062 000] EUR zu Preisen von 2018 [850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen] (d. h. 46,3 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziele; |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) [408 705 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele; |
a) [429 372 000] EUR zu Preisen von 2018 [484 000 000 EUR] (d. h. 26,39 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele; |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) [233 000 000] EUR für das in Artikel Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel. |
b) [443 566 000] EUR zu Preisen von 2018 [500 000 000 EUR] (d. h. 27,26 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission stellt mindestens 50 % der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben -a und a genannten Beträge für die Unterstützung der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verfügung, wovon mindestens 65 % auf lokale und regionale zivilgesellschaftliche Organisationen entfallen müssen. |
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Die Kommission darf von den in Anhang I Buchstabe -a festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens fünf Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang I Buchstabe -a durch Änderung der im Rahmen der Programmmittel zugeteilten Prozentsätze um fünf bis zehn Prozentpunkte zu ändern. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
(5) Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Mechanismus zur Förderung von Werten |
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(1) In Ausnahmefällen, in denen sich die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in einem Mitgliedstaat ernsthaft und schnell verschlechtert und die Gefahr besteht, dass diese Werte nicht ausreichend geschützt und gefördert werden, kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form eines beschleunigten Verfahrens für Förderanträge für zivilgesellschaftliche Organisationen veröffentlichen, mit dem Ziel, den demokratischen Dialog in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern, zu unterstützen und zu fördern und das Problem der unzureichenden Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu lösen. |
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(2) Die Kommission sieht bis zu 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe -a genannten Beträge für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten vor. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommission eine Übertragung der nicht im Rahmen dieses Mechanismus gebundenen Mittel vor, um andere Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Programms entsprechen, zu unterstützen. |
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(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten auszulösen. Dieser Aktivierungsmechanismus basiert auf einer umfassenden, regelmäßigen und evidenzbasierten Überwachung und Bewertung der Lage in allen Mitgliedstaaten hinsichtlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. |
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(4) Einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können in folgenden Fällen auf das Programm übertragen werden: |
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a) die Kommission wendet den EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips an; |
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b) ein Drittel der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament oder die Kommission legt dem Rat einen begründeten Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV vor, damit dieser feststellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch den betreffenden Mitgliedstaat besteht; |
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c) ein Drittel der Mitgliedstaaten oder die Kommission legt dem Europäischen Rat einen begründeten Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 2 EUV vor, damit dieser feststellt, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch diesen Mitgliedstaat vorliegt. |
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(5) Die Kommission setzt die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
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Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mittel nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu übertragen. Ein Vorschlag der Kommission gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen. |
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(6) Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Umsetzung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission – wenn eine der Bedingungen nach Absatz 1 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist – das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht in den in Absatz 4 genannten Fällen Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Mittelübertragung betroffen sein könnten. Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels einladen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen, vorrangig jedoch durch maßnahmenbezogene Zuschüsse sowie jährliche und mehrjährige Betriebszuschüsse zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Zuschüssen nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage. |
(1) Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten allgemeinen oder spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Artikel 9a aufgeführten Tätigkeiten (kommen für eine Finanzierung in Frage). |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union richtet die Kommission eine „Gruppe für zivilen Dialog“ ein, um einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren sicherzustellen und somit Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele sowie in damit verbundenen Bereichen zu erörtern. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten |
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Die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Unterstützung der folgenden Tätigkeiten verwirklicht: |
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a) Sensibilisierung, öffentliche Bildung, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche und -ziele fallenden politischen Strategien, Grundsätze und Rechte; |
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b) Voneinander-Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
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c) Analytische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Interessenvertretungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht, Unionsstrategien und gemeinsamen Unionswerten innerhalb der Mitgliedstaaten zu verbessern, etwa durch das Sammeln von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; |
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d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien und Stärkung der Unabhängigkeit der relevanten Akteure sowie ihrer Fähigkeit zur Interessenvertretung – auch durch strategische Rechtsstreitigkeiten – bezüglich der unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Maßnahmen; |
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e) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit; |
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f) Sensibilisierung der Bürger – durch Informationskampagnen – für die zentralen europäischen Werte und Stärkung ihres Engagements für Gerechtigkeit, Gleichstellung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowie Sensibilisierung für ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, z. B. das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu reisen, zu arbeiten, zu studieren und zu wohnen, und Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des interkulturellen Dialogs und der Achtung der Vielfalt innerhalb der Union; |
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g) Sensibilisierung der Bürger, insbesondere junger Menschen, für europäische Kultur, das europäische kulturelle Erbe, die europäische Identität, die europäische Geschichte und das europäische Gedenken und Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union, insbesondere durch Initiativen zur kritischen Auseinandersetzung mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas und zum Gedenken an die Opfer dieser Verbrechen und an das begangene Unrecht und durch Aktivitäten zu anderen Meilensteinen der jüngeren europäischen Geschichte; |
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h) Begegnungsmöglichkeiten für Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten sowie kleinen und zivilgesellschaftlichen Projekten, um so die Voraussetzungen für einen stärker ausgeprägten Bottom-up-Ansatz zu schaffen; |
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i) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union, unter besonderer Berücksichtigung der von Ausgrenzung betroffenen Bevölkerungsgruppen, sowie Sensibilisierung für Grundrechte, Rechte und Werte und deren Förderung und Verteidigung durch Unterstützung von in den Programmbereichen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen auf allen Ebenen sowie Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke und zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Entwicklung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele, Werte und Strategien der Union sowie zur Sensibilisierung dafür; |
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j) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung bei den Bürgern und in der Zivilgesellschaft, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm; |
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l) Stärkung der Kapazitäten und Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Lage der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene unterstützen; |
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m) Unterstützung des Schutzes von Hinweisgebern, unter anderem durch Initiativen und Maßnahmen zur Einrichtung sicherer Kanäle für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb von Organisation als auch an Behörden oder andere relevante Stellen sowie Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Entlassung, Herabstufung oder anderen Repressalien, einschließlich durch Informationen und Schulungen für relevante Behörden und Akteure; |
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n) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hassreden und gezielter Desinformation durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten; |
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o) Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Integrität sowie die Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Behörden fördern und überwachen und die Korruption bekämpfen; |
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p) Unterstützung von Organisationen, die Gewaltopfern und bedrohten Menschen helfen, sie beherbergen und schützen, auch in Frauenhäusern. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. |
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und umfassen Finanzhilfen für Maßnahmen, mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten sowie Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; |
– einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– einem mit dem Programm assoziierten Drittland; |
– für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele einem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziierten Drittland; |
Begründung | |
Durch diese Formulierung soll ausgeschlossen werden, dass Drittländer für Ziele im Zusammenhang mit dem neuen Aktionsbereich „Unionswerte“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a (neu) eine Finanzierung erhalten. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen. |
b) nach Unionsrecht gegründete, nicht gewinnorientierte Rechtsträger oder internationale Organisationen. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. |
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung seines Arbeitsprogramms durchgeführt wurde. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Arbeitsprogramm |
Arbeitsprogramm und mehrjährige Prioritäten |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission wendet bei der Festlegung ihrer Prioritäten im Rahmen des Programms das Partnerschaftsprinzip an und sieht eine umfassende Einbindung der Interessenträger in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Programms und seiner Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 15a vor. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufstellung des geeigneten Arbeitsprogramms zu ergänzen. |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Dieser Änderungsantrag ist entsprechend formuliert. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele werden gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben. Die Indikatorenliste befindet sich in Anhang II. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Um die Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen zu erleichtern, stellt die Kommission benutzerfreundliche Formate sowie Orientierungs- und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an zivilgesellschaftliche Organisationen richten, die mitunter nicht über das Know-how und angemessene Mittel sowie ausreichend Personal verfügen, um die Berichterstattungsanforderungen zu erfüllen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
(1) Evaluierungen erfolgen geschlechterdifferenziert, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten enthalten, und umfassen ein eigenes Kapitel für jeden Aktionsbereich. In ihrem Rahmen wird berücksichtigt, wie viele Menschen erreicht wurden, welche Rückmeldungen sie erteilt haben und wie sie geografisch verteilt waren, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. Die Zwischenevaluierung umfasst eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung, um bewerten zu können, inwieweit die Gleichstellungsziele des Programms erreicht werden, damit sichergestellt wird, dass keine Komponente des Programms unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat, und damit Empfehlungen ausgearbeitet werden können, wie künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Beschlüsse über Beiträge zu Betriebskosten erarbeitet werden können, damit Gleichstellungserwägungen aktiv gefördert werden. |
Begründung | |
Diese Änderung soll einem einheitlicheren Wortlaut innerhalb des gleichen Absatzes dienen. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierung auf ihrer Website und sorgt dafür, dass sie leicht zugänglich ist. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Dieser Änderungsantrag ist entsprechend formuliert. | |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Dieser Änderungsantrag ist entsprechend formuliert. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Bei der Zusammensetzung der konsultierten Sachverständigengruppe ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte trägt die Kommission dafür Sorge, dass alle Dokumente einschließlich der Rechtsaktentwürfe zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten rechtzeitig und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie Einladungen für alle Sachverständigensitzungen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 können die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Akteure innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts abgeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden zu dem Entwurf angehört, um Erkenntnisse über die Erfahrungen von nichtstaatlichen Organisationen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Programmumsetzung zu sammeln. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13 oder 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten im Wege von delegierten Rechtsakten angenommen werden. Dieser Änderungsantrag ist entsprechend formuliert. | |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame, verhältnismäßige und auch für Menschen mit Behinderungen zugängliche gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Begünstigten und die Teilnehmer der auf diese Weise finanzierten Maßnahmen, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, um die Haushaltstransparenz zu stärken. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 18a |
|
Kontaktstellen für das Programm |
|
In jedem Mitgliedstaat wird eine unabhängige Kontaktstelle für das Programm mit qualifiziertem Personal eingerichtet, deren Aufgabe es insbesondere ist, den Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 19 |
entfällt |
Ausschussverfahren |
|
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen. |
|
Begründung | |
Dieser Artikel muss gestrichen werden, da der Vorschlag keinen Verweis auf Durchführungsrechtsakte enthalten sollte. | |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang -I (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang -I |
|
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zur Verfügung stehenden Programmmittel werden wie folgt zugewiesen: |
|
a) Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag: |
|
– mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Buchstabe aa, |
|
– mindestens 40 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 5 Buchstabe -a und |
|
– mindestens 45 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Buchstaben a und b. |
|
b) Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag: |
|
– 15 % für Gedenkveranstaltungen, |
|
– 65 % für die demokratische Teilhabe, |
|
– 10 % für Werbemaßnahmen und |
|
–- 10 % für die Verwaltung. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anhang I |
entfällt |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
|
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
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a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
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b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
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c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
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d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
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e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
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f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
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g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
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h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
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i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
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k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
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1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Ergebnisindikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Soweit möglich, sind die Indikatoren nach Alter, Geschlecht und sonstigen erhebungsfähigen Daten (z. B. ethnische Zugehörigkeit, Behinderung und Geschlechtsidentität) aufzuschlüsseln. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Tabelle | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anzahl der Personen, die erreicht werden von: |
Anzahl der Personen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter –, die erreicht werden von: |
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; |
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; |
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. |
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission veröffentlicht außerdem jährlich die folgenden Outputindikatoren: |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zahl der Anträge und finanzierten Tätigkeiten pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Umfang der von den Antragstellern beantragten und der gewährten Finanzierungen pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren |
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Gedenken, das europäische Kulturerbe und den Bürgerdialog konzentrieren |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Geografische Verteilung der Projekte |
BEGRÜNDUNG
Am 30. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ als Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027. Im Programm „Rechte und Werte“ werden die für den Zeitraum 2014-2020 geltenden Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Der Vorschlag zielt – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen und der EU-Grundrechtecharta verankerten gemeinsamen europäischen Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische, rechtebasierte, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. Die Berichterstatterin begrüßt zwar die Absicht der Kommission, die Fortführung der bestehenden Programme sicherzustellen, da diesen eine zentrale Rolle bei der Förderung und Umsetzung der Rechte und Werte der EU zukommt. Dennoch werden in dem Vorschlag einige der neuen Herausforderungen im Bereich der gemeinsamen europäischen Werte und Rechte, denen sich die Union derzeit gegenübersieht, nicht ausreichend thematisiert.
In seiner Entschließung vom 19. April 2018 zu der notwendigen Schaffung eines Instruments für europäische Werte zur Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Grundwerte in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene fördern, hat das Europäische Parlament die Kommission mit Nachdruck aufgefordert, einen Vorschlag für ein Instrument für europäische Werte im Rahmen des MFR 2021-2027 vorzulegen. Dieses sollte der Zivilgesellschaft auf lokaler und nationaler Ebene finanzielle Unterstützung bieten, um den Rückschlägen in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in der EU entgegenzuwirken. Das Instrument würde bereits bestehende Programme ergänzen und mit Finanzmitteln ausgestattet sein, die den Ausgaben der EU zur Förderung von Werten in Drittländern entsprechen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Berichterstatterin einige Änderungen in ihrem Berichtsentwurf vor, um diesen Anliegen Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des Programms bezüglich des Schutzes und der Förderung dieser Werte innerhalb der Union zu erhöhen.
Anwendungsbereich
Um die Programmziele auf die gemeinsamen Werte im Sinne von Artikel 2 EUV, auf die sich die Europäische Union gründet, abzustimmen, schlägt die Berichterstatterin eine Erweiterung des Anwendungsbereichs vor. So soll im Zusammenhang mit dem allgemeinen Ziel des Programms konkret auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte verwiesen werden, die in Artikel 2 EUV verankert sind. In Zeiten, in denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Europa bedroht sind, hält es die Berichterstatterin für dringend erforderlich, dass dieses Instrument ausreichend finanziert wird und leicht zugänglich ist, damit es diejenigen Bürgerinnen und Bürger unterstützen kann, die diese stark gefährdeten europäischen Werte fördern. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Union ist Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte sowie für die Wahrung aller Rechte und Pflichten, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle.
Aus diesem Grund schlägt die Berichterstatterin unter Verweis auf die Demokratie, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit die Aufnahme eines neuen spezifischen Ziels vor (den Aktionsbereich „Unionswerte“), in dessen Rahmen entsprechende Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene finanziert werden sollen.
Im Rahmen dieses neuen spezifischen Ziels sollte sich das Programm nach Ansicht der Berichterstatterin auf Folgendes konzentrieren: Schutz und Förderung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz; wirksamer Rechtsschutz einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit; Transparenz und Willkürverbot in öffentlichen Behörden und in der Strafverfolgung; Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, für den Schutz von Hinweisgebern und für Initiativen zur Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht, Integrität und Korruptionsbekämpfung.
Da die Achtung und der Schutz der Grundrechte die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft darstellen, vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass auch der Stärkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlungen und auf Vereinigungsfreiheit, auf Medienfreiheit und Medienpluralismus, auf akademische Freiheit, auf Religions- oder Glaubensfreiheit und auf Schutz der Privatsphäre sowie Achtung des Familienlebens besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.
Vor diesem Hintergrund begrüßt es die Berichterstatterin überdies, dass in den Artikeln 3 und 5 des Vorschlags ein Schwerpunkt auf den Grundsatz der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie auf die Notwendigkeit gelegt wurde, jegliche Form von Gewalt zu bekämpfen. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundrechtecharta ist jegliche Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit ausdrücklich verboten. Wie die EU-Agentur für Grundrechte in ihrer zweiten Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung in der Europäischen Union feststellte, waren Gewalt, Mobbing, Bedrohung und fremdenfeindliche Äußerungen, die vor allem gegen LGTBI-Personen, gegen Personen, die ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, sowie gegen Asylbewerber und Migranten gerichtet sind, auch 2017 in der Europäischen Union allgegenwärtig und schwerwiegend.
Im Rahmen des allgemeinen Ziels des Schutzes und der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit schlägt die Berichterstatterin vor, mit dem Aktionsbereich „Daphne“ einen besseren Zugang zur Justiz und zu Mechanismen zur Meldung von Straftaten für alle Opfer von Gewalt zu fördern. (Hierzu zählen auch Journalisten und andere Medienschaffende, die EU-weit einer Vielzahl von Angriffen und Bedrohungen sowie vielfältigem Druck von staatlicher wie auch nichtstaatlicher Seite ausgesetzt sind).
Zudem schlägt die Berichterstatterin vor, dass bestimmte für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten aus Anhang I in einen Artikel in den Text des Vorschlags übernommen werden, um das Verständnis und die Nutzung des Programms zu erleichtern. Zudem werden mehrere Änderungen an der Liste der Tätigkeiten vorgeschlagen. Hierdurch sollen einige der für eine Finanzierung infrage kommenden Tätigkeiten vor dem Hintergrund des neuen Aktionsbereichs „Unionswerte“ präzisiert werden. Zudem soll betont werden, dass Tätigkeiten zur Interessenvertretung, zum Kapazitätsaufbau und zur Sensibilisierung ebenfalls durch dieses Programm unterstützt werden.
Mittelausstattung
Angesichts des geänderten politischen Umfelds in der Union und der neuen Herausforderungen im Bereich der europäischen Werte, denen die EU derzeit gegenübersteht, vertritt die Berichterstatterin die Ansicht, dass der vorgeschlagene Sieben-Jahres-Haushalt in Höhe von 642 Mio. EUR (409 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Gleichstellung und Rechte“ und 233 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Bürgerbeteiligung und Teilhabe“) unzureichend und nicht geeignet ist, um auf die Bedürfnisse der EU-Bürger im Hinblick auf die Stärkung und den Schutz der EU-Werte als Teil einer offenen, demokratischen, pluralistischen und inklusiven Gesellschaft einzugehen.
Vor dem Hintergrund dessen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen wiederholt eine Erhöhung der Mittelausstattung bestehender Programme gefordert haben, und angesichts der vorgeschlagenen Erweiterung des Anwendungsbereichs – unter anderem durch den neuen Aktionsbereich für Unionswerte – schlägt die Berichterstatterin auf der Grundlage der Entschließung des Parlaments von 2018 folgende Mittelausstattung vor: Insgesamt sollte ein Betrag von 1 974 457 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden, der sich wie folgt zusammensetzt: 1 Mrd. EUR für den neuen Aktionsbereich „Unionswerte“, 474 457 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Gleichstellung und Rechte“ und 500 Mio. EUR für den Aktionsbereich „Bürgerbeteiligung und Teilhabe“. Diese Beträge stellen eine erhebliche Erhöhung im Vergleich zu der von der Kommission vorgeschlagenen Mittelausstattung dar. Gleichwohl vertritt die Berichterstatterin die Ansicht, dass eine deutliche Aufstockung sowohl wichtig als auch notwendig ist, um den aktuellen Herausforderungen im Bereich der europäischen Werte wirksam zu begegnen.
Damit auch zivilgesellschaftliche Organisationen in angemessener Weise von den Programmmitteln profitieren können, schlägt die Berichterstatterin überdies vor, dass mindestens 40 % der Mittelausstattung innerhalb jedes Zieles für nichtstaatliche Organisationen vorgesehen werden.
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und Werten der Union weiter ausgefeilt werden sollten, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm zu übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat Verfahren im Zusammenhang mit den Unionswerten unterliegt. In diesem Zusammenhang hat die Berichterstatterin konkrete Bestimmungen vorgeschlagen, und zwar zu einer begrenzten Liste von Situationen, in denen Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden können, zu dem anzuwendenden Verfahren und zu den Kontrollrechten des Europäischen Parlaments.
Zugang zu Finanzierungen
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass basisnahe Projekte, die europäische Werte im Sinne von Artikel 2 des EU-Vertrags – insbesondere demokratische Normen, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte – fördern, stärker gefördert werden sollten, da diese Werte die Voraussetzung für eine offene und inklusive Gesellschaft bilden. Diese Ansicht vertritt auch die Agentur für Grundrechte in ihrer im Januar 2018 veröffentlichten Studie zum Thema „Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind“. Darin werden die EU-Organe und Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert, Finanzmittel für zivilgesellschaftliche Organisationen bereitzustellen, die sich für den Schutz und die Förderung der grundlegenden Werte der EU, nämlich Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, einsetzen, wozu auch kleine, basisnahe Organisationen zählen. Die finanzielle Förderung, so die Agentur für Grundrechte weiter, sollte sich auf die Vielfalt der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen erstrecken, etwa die Erbringung von Dienstleistungen, Überwachungsaktivitäten, Interessenvertretung, Rechtsstreitigkeiten, Kampagnenarbeit, Menschenrechtserziehung und staatsbürgerliche Bildung sowie Sensibilisierung.
Der von der Berichterstatterin vorgeschlagene Berichtsentwurf entspricht dem allgemeinen Ziel, wonach die EU zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Förderung und den Schutz der Werte einsetzen, auf die sich die EU gründet, gezielte finanzielle Unterstützung zukommen lassen sollte. Daher werden konkrete Änderungsanträge vorgelegt, um dem Augenmerk, das auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene tätigen Organisationen programmweit zuteil wird, noch stärker Ausdruck zu verleihen. Wenngleich Maßnahmen auf transnationaler Ebene eine wichtige Rolle spielen, so haben viele Herausforderungen im Bereich der europäischen Werte dennoch ihren Ursprung auf lokaler Ebene und müssen daher sowohl auf lokaler als auch auf europäischer Ebene in Angriff genommen werden.
Die Vereinfachung der Verfahren und ein leichter Zugang zu Finanzierungen sind weiter wesentliche Ziele der Berichterstatterin für dieses Programm. Daher enthält der Text Verweise auf vereinfachte Kostenoptionen, schnelle und flexible Zuschussvergabeverfahren und nutzerfreundliche Anträge wie mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Kofinanzierung in Form von Sachleistungen. Ferner schlägt die Berichterstatterin vor, die Berichtsverfahren im Rahmen der Umsetzung dieses Programms zu operationalisieren und weiter zu stärken. Überdies vertritt die Berichterstatterin die Auffassung, dass die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen unerlässlich für die Planung, Umsetzung und Bewertung des Programms ist. Daher sollte die Kommission einen regelmäßigen Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren gewährleisten und hierzu eine Gruppe für zivilen Dialog einrichten.
Beiträge von Interessenträgern
Im Zuge der Vorbereitung ihres Entwurfs hat die Berichterstatterin im Rahmen von Diskussionsrunden in Brüssel und Stockholm sowie bilateralen Treffen bei mehreren Gelegenheiten Beiträge von verschiedenen Vertretern nichtstaatlicher Organisationen gesammelt. Zudem hat sich die Berichterstatterin mit Vertretern anderer europäischer Agenturen und Interessengruppen beraten. Eine vollständige Liste ist im Anhang enthalten.
ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis unter der ausschließlichen Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin erhielt bei der Erstellung des Entwurfs eines Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen bzw. Personen:
Einrichtung und/oder Person |
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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Ausschuss der Regionen |
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FRA (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte) |
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EQUINET (Europäisches Netz der Gleichstellungsstellen) |
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Stephan-Báthory-Stiftung |
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Civil Liberties Union for Europe |
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Nationale Kontaktstellen, z. B. in Deutschland und Frankreich |
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Rat der Gemeinden und Regionen Europas |
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Europäische Humanistische Föderation |
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Civil Society Europe |
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DEF Europe |
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Europäisches Stiftungszentrum |
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AGE Platform Europe |
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Plattform für lebenslanges Lernen (LLL-Plattform) |
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Europäisches Freiwilligenzentrum |
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Europäisches Bürgerforum |
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Europäisches Jugendforum |
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International Planned Parenthood Federation |
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Front Line Defenders |
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Stiftung für Lebenslanges Lernen PERITA |
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IPPF European Network |
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Schwedische Agentur für Jugend und Zivilgesellschaft (MUCF) |
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Schwedische Jugend-/Studentenorganisation für Internationale Angelegenheiten (UF Sverige) |
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Sverok |
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Nationaler Rat der Schwedischen Jugendorganisationen (LSU) |
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PEN Sweden |
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Diakonia |
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Schwedische Frauenlobby |
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Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Regionalbüro für Europa |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (8.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jordi Solé
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. verweist auf seine Entschließung vom 30. Mai 2018 zu den Themen „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ und „Eigenmittel“1a; hebt die große Bedeutung der bereichsübergreifenden Grundsätze hervor, die dem MFR und allen damit verbundenen Politikbereichen der Union zugrunde liegen sollten; fordert deshalb, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in alle Politikbereiche der Union und alle Initiativen des nächsten MFR einfließen; hebt außerdem hervor, dass die Beseitigung von Diskriminierung eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass die Verpflichtungen der EU mit Blick auf ein inklusives Europa erfüllt werden können, und bedauert, dass es – wie aus den Vorschlägen für den MFR ersichtlich wird – in den verschiedenen Politikbereichen der Union an Zusagen im Hinblick auf Gender Mainstreaming und Geschlechtergleichstellung mangelt; |
|
_______________ |
|
a Angenommene Texte, P8_TA(2018)0226. |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
1b. verweist auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 20201a; bekräftigt seine Unterstützung für Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; bekräftigt seine Empfehlung, einen Europäischen Demokratiefonds einzurichten, der von der Kommission verwaltet wird und mit dem die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen, die in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte tätig sind, stärker unterstützt werden können; |
|
_______________ |
|
1a Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte und Unionsbürgerschaft“ |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 20201a bekräftigte das Europäische Parlament seine Unterstützung für Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen, und wies erneut darauf hin, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel erreicht werden kann. Daher sollten bestehende politische Maßnahmen kontinuierlich unterstützt, die Mittel für die Leitprogramme der Union aufgestockt und für zusätzliche Verantwortlichkeiten auch zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss gemeinsam mit lokalen und regionalen Behörden sowie ihren Vertretervereinigungen auf nationaler und europäischer Ebene in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. Mit dem Programm soll dafür gesorgt werden, dass die Umsetzung und Weiterentwicklung bestehender lokaler und regionaler Initiativen fortgesetzt wird, mit denen ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele – etwa jene der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene – geleistet wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden, wobei größtmögliche Synergien mit dem Europäischen Sozialfonds Plus erzielt werden sollten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) In Artikel 8 AEUV ist der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) in allen Tätigkeiten der Union festgeschrieben. Eine ordnungsgemäße Umsetzung des Gender Mainstreaming erfordert die Zuweisung ausreichender Mittel sowie Transparenz innerhalb der Haushaltslinien, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bekämpft werden soll. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22a) Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(26a) Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, in Fällen, in denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Mängel bei der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden bzw. drohen, beeinträchtigt zu werden, ihren Haushalt besser zu schützen. Damit soll das Programm „Rechte und Werte“ ergänzt werden, das einem anderen Zweck dient, nämlich der Finanzierung von Strategien im Einklang mit den Grundrechten und den europäischen Werten, bei denen das Leben der Menschen und ihre Beteiligung im Mittelpunkt stehen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, über die Laufzeit des MFR 2021–2027 hinweg 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
Begründung | |
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ (2017/2052(INI)) forderte das Europäische Parlament, dass das Ziel, dass 30 % der Ausgaben der EU für die Unterstützung von Klimazielen aufgewendet werden, schnellstmöglich und spätestens bis 2027 erreicht wird. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und von lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie ihrer Vertretervereinigungen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
b) Förderung eines Europas für Bürgerinnen und Bürger durch eine stärkere Beteiligung und Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission führt im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für mehrere oder einzelne Jahre des Programmplanungszeitraums einen regelmäßigen Dialog mit den Begünstigten des Programms, insbesondere mit der Zivilgesellschaft und lokalen und regionalen Behörden sowie ihren Vertretervereinigungen. Als Hauptplattform für diesen Zweck wird ein Dialog auf Bürgerebene eingerichtet, der entsprechend den verschiedenen spezifischen Zielen des Programms strukturiert wird. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Belästigung von Kindern, Jugendlichen und Frauen sowie Gewalt gegen sie und andere gefährdete Gruppen, die im Internet oder physisch – auch am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum – ausgeübt wird; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 627 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 834 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Der Kompromissänderungsantrag steht im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. September 2018 und spiegelt die jüngste Aufschlüsselung des MFR nach Programmen, wie von den MFR-Berichterstattern zur Annahme vorgeschlagen, im Hinblick auf die Abstimmung über den Entwurf eines Zwischenberichts über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung wider. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen, wobei einer Doppelfinanzierung von Fonds vorgebeugt wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen. |
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
(1) Es werden – gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt – Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele erhoben. Die Liste der Indikatoren ist in Anhang II aufgeführt. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
(1) Bei Evaluierungen wird die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt; sie enthalten jeweils ein gesondertes Kapitel über jeden Aktionsbereich und werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden auf subnationaler, nationaler und europäischer Ebene insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
_______________ |
_______________ |
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter –, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten, etwa kleinen bilateralen Städtepartnerschaftsprojekten und Städtenetzen; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Behörden sowie ihrer Vertretervereinigungen; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke mittels mehrjähriger Betriebskostenzuschüsse zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, zur Förderung kritischer Debatten auf Basisebene über die politischen Ziele und Strategien sowie zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Behörden, die in den Programmbereichen tätig sind, sowie ihrer Vertretervereinigungen; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ka) Stärkung der nationalen Kontaktstellen und Schaffung besserer Synergien zwischen der politischen Entwicklung im Bereich Unionsbürgerschaft, den Zielen des Programms und der Arbeit nationaler Kontaktstellen und der Begünstigten; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
kb) Stärkung der Online-Plattform, auf denen die von Begünstigten erarbeiteten Projekte präsentiert werden, sowie Orientierungshilfen für potenzielle Begünstigte, Verbreitung der Ergebnisse von Projekte und Verbesserung der Sichtbarkeit sowie Folgemaßnahmen; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe k c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
kc) Fortsetzung der Unterstützung eines kritischen aber konstruktiven Austauschs hinsichtlich der Herausforderungen, die den Alltag der Europäer prägen, etwa im Hinblick auf die Themen Beschäftigung, Integration von Migranten, Wohnungswesen, Mobilität oder Bildung. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden – gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselte – Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Begründung | |
Die ausdrückliche Berücksichtigung der voranstehend genannten Kategorien von Programmteilnehmern wäre ein konkreter Betrag zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung in allen Bereichen. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Tabelle | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anzahl der Personen, die erreicht werden von: |
Anzahl der Personen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter –, die erreicht werden von: |
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; |
i) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen; |
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
ii) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. |
iii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission veröffentlicht außerdem jährlich die folgenden Outputindikatoren: |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zahl der Anträge und finanzierten Aktivitäten pro Liste in Artikel 9a und pro Aktionsbereich |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Zeile 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Umfang der von den Antragstellern beantragten und der gewährten Finanzierungen pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jordi Solé 28.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
26.9.2018 |
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Datum der Annahme |
5.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michael Detjen |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
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ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez |
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ECR |
Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere |
|
S&D |
Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
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VERTS/ALE |
Indrek Tarand |
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4 |
- |
|
ECR |
Bernd Kölmel |
|
ENF |
André Elissen, Marco Zanni |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
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0 |
0 |
|
|
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (21.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jean Lambert
KURZE BEGRÜNDUNG
In Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus und Spaltung konfrontiert sind, durch die die Idee einer offenen und inklusiven Gesellschaft in Frage gestellt wird, hält es die Kommission für wichtiger denn je, diese Werte zu stärken und zu verteidigen. Darüber hinaus werden Menschen noch immer Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Gewalt ist im Alltag vieler Frauen, Kinder und anderer schutzbedürftiger Personen immer noch Realität Sie sind sich der Werte der EU und ihrer Rechte als Bürger jedoch nicht ausreichend bewusst, und manche stellen sie sogar in Frage.
Nach Ansicht der Kommission ist die Fähigkeit, all diesen Herausforderungen zu begegnen, aufgrund der begrenzten Ressourcen und der Fragmentierung der derzeit existierenden Finanzierungsprogramme in diesen Bereichen beschränkt. Sie hat sie daher in einem neuen Programm „Rechte und Werte“ zusammengefasst, das Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte ist. Für die Durchführung des Programms ist eine Finanzausstattung von 641 705 000 EUR vorgesehen. Der Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ wurde am 30. Mai 2018 veröffentlicht.
Das vorgeschlagene neue Programm fasst zwei bestehende Finanzierungsprogramme zusammen, das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“. Das neue Programm zielt allgemein auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen und der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte und Werte ab. Dieses allgemeine Ziel wird durch drei spezifische Ziele erreicht:
• Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte): Konzentration auf Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen, Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz, Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten;
• Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe): Konzentration auf Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt sowie Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder;
• sowie Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt (Aktionsbereich Daphne): Konzentration auf Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen sowie Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt.
Methodik
Innerhalb des EP ist LIBE der federführende Ausschuss. EMPL ist ein mitberatender Ausschuss im Sinne von Artikel 53 der Geschäftsordnung.
Zentrale Punkte in der Stellungnahme der Verfasserin
• Umbenennung des Programms in „Rechte, Gleichstellung und Werte“, um dem Ziel der EU, Gleichstellung für alle zu erreichen, Ausdruck zu verleihen.
• Anpassung des Wortlauts des allgemeinen Ziels des Programms, um die Ziele Gleichstellung und Rechte als bereits in Erwägungsgrund 3 des Texts genannte Ziele hervorzuheben: „Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist.“
• Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs des neuen Programms im Einklang mit dem ESF+, nämlich auf Personen.
• Sicherstellung, dass der Bekämpfung von Rassismus und Hassrede im Internet im nächsten Programmplanungszeitraum gebührende Aufmerksamkeit beigemessen wird.
• In Anbetracht des Inkrafttretens der neuen DSGVO sollte dem Schutz im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten im Beschäftigungskontext aufgrund der Sensibilität dieser Daten in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
• Verschieben der Liste förderfähiger Maßnahmen in den Basisrechtsakt, ein solch wichtiger Teil eines Rechtstextes darf nicht im Anhang versteckt werden! Daher wird vorgeschlagen, einen neuen Artikel 9a anzufügen und die gesamte Liste in Anhang I in diesen neuen Artikel zu verschieben.
• EQUINET sollte durch das Programm unterstützt werden, da es sich um ein Netz von Organen handelt, die bei der Umsetzung und der Überwachung der Anwendung von unter das Programm fallenden EU-Rechtsvorschriften zusammenarbeiten.
• Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt eine Anpassung der Liste von Maßnahmen vor. Die für sie wichtigsten Punkte sind:
– die Maßnahmen sollten sich nicht nur auf die Verbesserung des Wissens über den für das Programm relevanten Besitzstand konzentrieren, sondern auch auf dessen Nutzung;
– Stärkung der kreativen Aspekte der Maßnahmen, da ihrer Erfahrung nach gute kreative Maßnahmen ein wirksames und effizientes Mittel sein können, um die in Artikel 2 genannten Ziele des Programms zu verwirklichen;
– Wiederaufnahme von Maßnahmen, die gegenwärtig unterstützt, jedoch nicht aufgeführt werden, in den neuen Vorschlag über die Unterstützung wichtiger Akteure und über Informationsmaterial.
• Abschließend schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, in Anhang II deutlich zwischen Ergebnisindikatoren und Leistungsindikatoren zu unterscheiden, und regt an, bestimmte Leistungsindikatoren in die Berichterstattung aufzunehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Union sollte zudem weiterhin die in Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Rechte und Werte wahren und fördern, und zwar unter Befolgung der Rechtsakte, in denen diese Werte weiter konkretisiert werden, insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterscheidung nach Rasse oder ethnischer Herkunft sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, sowie in Erfüllung der Verpflichtungen, die die EU als Vertragspartei des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangen ist, sowie im Einklang mit der Interinstitutionellen Proklamation zur Europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09) sowie der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2008 zur Notwendigkeit der Schaffung eines Europäischen Werteinstruments zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich in der Europäischen Union auf lokaler und nationaler Ebene für Grundrechte einsetzen (2018/2619(RSP). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
(2) Diese Rechte und Werte können nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden und müssen weiterhin geschützt, gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In Zeiten, in denen die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung, Spaltung und immer noch bestehenden Herausforderungen wie Intoleranz und Diskriminierung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU sowie die Rechtsstaatlichkeit, die untrennbar mit der Demokratie selbst verbunden und eine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist, zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Die Förderung und Stärkung von Menschenrechten, Achtung der Menschenwürde, sozialen Rechten und Minderheitenrechten sowie von Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
_________________________________ |
__________________________________ |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union zu unterstützen, zu verbreiten und zu schützen und sie lebendig und dynamisch zu halten. Ziel ist letztlich die Verteidigung, Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist, wozu eine lebendige Zivilgesellschaft zählt. Das Ziel der finanzierten Maßnahmen sollte darin bestehen, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anzuregen und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft, sowohl innerhalb als auch unter den Mitgliedstaaten, zu fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um gemeinsame Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verbreitung, der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen sowie durch die Entwicklung neuer innovativer Maßnahmen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
Begründung | |
Es sollte nicht ausschließlich auf bestehende Maßnahmen vertraut werden, sondern es sollten auch neue Maßnahmen entwickelt werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, die Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und ihr aktives Engagement in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen und gesellschaftlichen Leben der Union sowie die soziale Inklusion zu verstärken und gegen Ausgrenzung vorzugehen. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit, die soziale Integration und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. Gegenseitiges Verständnis, Dialog und Achtung der Vielfalt können nur dann als Werte auf europäischer Ebene verankert werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten selbst und ihren Regionen fest verwurzelt sind. Daher sollten diese Werte durch das Programm auch innerhalb der Mitgliedstaaten unter den verschiedenen nationalen, ethnischen, sprachlichen oder religiösen Gruppen, die zusammen den kulturellen Reichtum und die Vielfalt ihrer Gesellschaft bilden, gefördert werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sämtlichen sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, einschließlich Nichtdiskriminierungsvorschriften im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 Absatz 2 AEUV, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten imstande sein, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne jegliche Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte einschließlich ihrer Sozialrechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Da zudem ein Teil der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten derzeit mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, müssen die Zivilgesellschaft und insbesondere die Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Förderung, dem Schutz und der Sensibilisierung für die in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werte sowie bei der wirksamen Ausübung der im Unionsrecht und insbesondere in der Charta vorgesehenen Rechte unterstützt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(8) Die Gleichstellung von Frauen und Männern gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Gemäß Artikel 8 AEUV hat die Union die Aufgabe, bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen oder jeglichen Personen aufgrund ihres biologischen und/oder sozialen Geschlechts verletzt ihre Grundrechte und verhindert ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft. Zudem stehen strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung und durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Tätigkeitsbereichen der Union, darunter Arbeit und Beschäftigung, wo Diskriminierung in Bezug auf das Gehaltsniveau und den Zugang zu Beschäftigung immer noch anhält, ist daher ein zentrales Anliegen der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden und die Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden. |
(10) Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer, gefährdete Gruppen und besonders schutzbedürftige Personen zu schützen. Es müssen Anstrengungen unternommen werden, um Überschneidungen zwischen den Programmen und eine doppelte Förderung zu vermeiden. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen – sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Projekte zur Unterstützung von Opfern, gefährdeten Gruppen und besonders schutzbedürftigen Personen und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing im Internet. Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden und die Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Hass gegen Muslime und anderen Formen der Intoleranz unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten11 genannt werden. |
(11) Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert, in dem es heißt, dass Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, verboten sind und dass im Anwendungsbereich der Verträge und unbeschadet ihrer besonderen Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sein sollte, wobei der gesamte Titel III der Charta dem Thema Gleichheit gewidmet ist. Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind nicht nur rechtliche Fragen, sondern eine große Herausforderung für die Gesellschaft, den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte daher Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sowie der merkmalübergreifenden Diskriminierung sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. |
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11 ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1. |
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Antiziganismus, Afrophobie, Islamfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz, beispielsweise gegenüber Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung, sowie zur Anerkennung des Rechts aller Menschen auf eine würdevolle Behandlung unterstützt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing (einschließlich Cybermobbing), Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten1a genannt werden. Die Förderung von Toleranz und Inklusion am Arbeitsplatz und die Anerkennung der Rechte aller auf eine würdevolle Behandlung am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft im Allgemeinen sind immerwährende Ziele, die mehr und stärker abgestimmte Maßnahmen, auch durch die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel, erfordern. |
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1a ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen, was Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen einschließt, haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. Diesbezüglich sollte das Programm speziell auf Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen ausgerichtet werden, mit denen Menschen mit Behinderungen bezüglich der vollständigen Teilhabe an der Gesellschaft und der Wahrnehmung ihrer Rechte als gleichberechtigte Bürger konfrontiert sind. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden. |
(15) Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die durchgängige Berücksichtigung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ziele der Nichtdiskriminierung hingewirkt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit aller einschlägigen Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Kommission verabschiedete eine Empfehlung zu Standards für Gleichstellungsstellen [C(2018) 3850 final], in der das Mandat, die Unabhängigkeit, die Wirksamkeit sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichstellungsstellen thematisiert werden. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
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15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten deshalb Synergien fördern zwischen den Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt und den Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung. Daher sollte bei der Umsetzung des Programms für ein Höchstmaß an Synergien und gegenseitiger Ergänzung zwischen seinen verschiedenen Aktionsfeldern und dem Europäischen Sozialfonds Plus gesorgt werden. Darüber hinaus sollten sowohl mit Erasmus als auch mit dem Europäischen Sozialfonds Plus Synergien geschaffen werden, um sicherzustellen, dass diese Fonds gemeinsam dazu beitragen, eine qualitativ hochwertige Bildung zu gewährleisten und Chancengleichheit für alle zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch ein Rückgriff auf die in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und nicht mit Kosten verbundenen Finanzierungen in Erwägung gezogen werden. Um die Teilnahme an dem Programm, auch durch kleine Organisationen, zu erleichtern, sollte eine Unterstützung sichergestellt und unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut werden. Gegebenenfalls sollte die Möglichkeit eines zweistufigen Bewertungsverfahren und von Zuschüssen nach dem Kaskadenprinzip und mehrjährigen Betriebskostenzuschüssen angemessen geprüft werden. Bei den Kofinanzierungssätzen sollten die Art und Größe der Organisationen, für die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind, berücksichtigt werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 müssen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen jeder Größe – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine rechtsbasierte, gleichberechtigte, inklusive, offene und demokratische Gesellschaft in Europa zu erhalten, zu entwickeln und zu sichern. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
b) Förderung der Beteiligung und der Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz; |
a) Förderung der Gleichstellung für alle durch Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und jeder Art von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und jeder Art von Diskriminierung aus den in Artikel 21 Absatz 1 der Charta genannten Gründen sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der sozialen Inklusion und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Förderung des gegenseitigen Verständnisses, des Dialogs und der Achtung der Vielfalt in den Mitgliedstaaten und in der Union. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte älterer Menschen, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte und des in der Datenschutz-Grundverordnung1a verankerten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, das auch die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder zu Sozialversicherungszwecken umfasst. |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre gemeinsamen Werte, ihre Geschichte – insbesondere im Zusammenhang mit totalitären Regimen – ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen; |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern mit unterschiedlichem nationalem und kulturellem Hintergrund; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und Förderung der Solidarität; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
a) Gewaltprävention, unter anderem durch Informations- und Bildungsmaßnahmen, sowie Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, darunter auch häusliche Gewalt gegen Kinder, Jugendliche, Frauen und ältere Menschen, und von Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen und besonders schutzbedürftige Personen; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt. |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt, gefährdeter Gruppen und besonders schutzbedürftiger Personen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage. |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die folgenden Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage: |
|
a) Sensibilisierung, kreative Maßnahmen, Bildungsaktivitäten und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien und die Nutzung dieser Kenntnisse; |
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b) gegenseitiges Lernen durch Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement auf der Grundlage von Wissen und gegenseitigem Verständnis zu verbessern; |
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c) Interessenvertretung, kreative Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
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d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihrer Sensibilisierung, ihrer Fähigkeit zur Nutzung des Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
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e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, die allen zugänglich sind; |
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f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur, Werte und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Solidaritätsgefühls und ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
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g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an partnerschaftlichen Aktivitäten, einschließlich städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
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h) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung und der Mobilisierung der Öffentlichkeit für den Aufbau einer demokratischeren Union sowie Nutzung von und Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
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i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung, Anwendung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft aller Größen in den Programmbereichen; |
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k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
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______________________ |
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1a Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
(Buchstaben a bis k sind geänderte Buchstaben von Anhang I Absatz 1) | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte, auch für Personen mit Behinderungen zugängliche Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ANHANG I |
entfällt |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
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Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
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a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
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b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
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c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
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d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
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e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
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f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
|
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
|
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
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i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
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k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
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______________________ |
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1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Ergebnisindikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission veröffentlicht ferner jährlich die folgenden Leistungsindikatoren: |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Geografische Reichweite der Aktivitäten pro Aktionsbereich |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zahl der Anträge und finanzierten Aktivitäten pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Umfang der von den Antragstellern beantragten und gewährten Finanzierungen pro in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführte Tätigkeit und pro Aktionsbereich |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jean Lambert 18.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.10.2018 |
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Datum der Annahme |
20.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, David Casa, Ole Christensen, Michael Detjen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Anthea McIntyre, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Dennis Radtke, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Marita Ulvskog |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Rosa D’Amato, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Alex Mayer, Sven Schulze, Helga Stevens, Flavio Zanonato |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort |
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ECR |
Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens |
|
GUE/NGL |
Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo |
|
PPE |
Georges Bach, David Casa, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Dennis Radtke, Claude Rolin, Sven Schulze, Romana Tomc |
|
S&D |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Ole Christensen, Michael Detjen, Agnes Jongerius, Edouard Martin, Alex Mayer, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Siôn Simon, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato |
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VERTS/ALE |
Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke |
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2 |
- |
|
ENF |
Mara Bizzotto |
|
NI |
Lampros Fountoulis |
|
1 |
0 |
|
EFDD |
Rosa D'Amato |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (4.12.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasserin der Stellungnahme(*): Sylvie Guillaume
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Das künftige Programm „Unionsbürgerschaft, Rechte und Werte“ sollte in einer Zeit, in der die Intoleranz in Europa immer mehr um sich greift und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Raum infrage stellt, einen Beitrag zur Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Bürgern Europas leisten und das gegenseitige Verständnis stärken.
Die Verfasserin der Stellungnahme würdigt die Bemühungen der Kommission um Synergie, mit der Haushaltszwängen Rechnung getragen werden soll.
Sie hält es jedoch mehr denn je für erforderlich, die Funktion des früheren Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zu stärken, dessen Mehrwert bei der Förderung der Bürgerbeteiligung, der Stärkung des Gefühls einer gemeinsamen Zugehörigkeit sowie der Anregung der Bürgerbeteiligung und des demokratischen Engagements der Bürger deutlich zutage getreten ist. Dieses Programm hat sich bewährt und dazu beigetragen, europäische Angelegenheiten besser bekannt zu machen, sodass es sich positiv auf das Interesse der Bürger Europas für die nächste Europawahl auswirken dürfte.
In diesem Zusammenhang bedauert die Verfasserin der Stellungnahme, dass der höchst symbolbehaftete Begriff der Unionsbürgerschaft nicht mehr im Titel des Programms vorkommt, und schlägt deshalb vor, ihn wiederaufzunehmen.
Außerdem hält sie es für erforderlich, sich dafür einzusetzen, dass das Programm mit einem den Herausforderungen angemessenen Budget ausgestattet ist, und schlägt deshalb vor, die Mittel für den Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe, für den sie zuständig ist, aufzustocken. Die vorgeschlagenen Mittel liegen nämlich weit unter dem vom Europäischen Parlament gewünschten Betrag. Deshalb wird vorgeschlagen, den Aktionsbereich Bürgerbeteiligung mit einem Budget in Höhe von 500 Millionen Euro zu stärken, was nicht einmal 1 Euro pro Bürger Europas entspricht. Es soll ein europäisches Programm weitergeführt werden, das allen Bürgern, die sich für ein starkes Europa engagieren, offensteht, nationalistischen Bestrebungen entgegenwirkt und im erneuerten Geiste der Solidarität steht.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist sich bewusst, dass das Gedenken an die Geschehnisse der Vergangenheit, die den Aufbau der Europäischen Union bewirkt haben, gefördert und die Gegenwart besser verstanden werden muss, damit die Zukunft auch künftig gemeinsam gestaltet werden kann, und schlägt deshalb vor, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erinnerungsarbeit auszubauen, die die große Bedeutung der Grundsätze und Werte, auf die sich die Union gründet, deutlich machen.
Sie ist außerdem in Anbetracht der begrenzten Haushaltsmittel für dieses Programm der Ansicht, dass es nicht sachdienlich wäre, wenn der Kommission erlaubt würde, diese Mittel für eigene Kommunikationsmaßnahmen über die politischen Prioritäten der EU zu nutzen, wo doch die für Kommunikation zuständigen Dienststellen der Kommission bereits über umfangreiche Mittel für solche Maßnahmen verfügen.
Die Verfasserin begrüßt die Einrichtung eines Instruments für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen in der EU, die die grundlegenden Werte auf lokaler Ebene fördern, um eine tragfähige Basis für offene, demokratische und inklusive Gesellschaften zu sichern, und beharrt darauf, dass die von einfachen Bürgern in ihrer Gemeinschaft durchgeführten einmaligen Projekte, die unabdingbar dafür sind, dass Europa im Alltag sichtbar wird, fortgeführt werden. Sie weist insbesondere darauf hin, dass das Programm auch Menschen mit Behinderungen zugänglich sein sollte.
Mit Blick auf die Öffnung des Programms für assoziierte Drittstaaten ist sie der Ansicht, dass dies im Aktionsbereich Bürgerbeteiligung nicht sinnvoll ist, da die Möglichkeiten für Aktionen von Bürgern in den Mitgliedstaaten häufig begrenzt sind und zahlreiche Bewerber trotz ihres Engagements nicht zum Zuge kommen und enttäuscht werden.
Sie schließt sich außerdem dem Standpunkt der Kommission an, dass das Netz der nationalen Kontaktstellen, das seinen Nutzen bereits im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unter Beweis gestellt hat, erweitert werden sollte, um Projektträger besser in ihrem Vorgehen zu unterstützen, und hält es in diesem Zusammenhang für geboten, das Netz in der Verordnung zu erwähnen.
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt der Kommission außerdem vor, Arbeitsprogramme und mehrjährige Prioritäten im Wege von delegierten Rechtsakten und nicht – wie von der Kommission vorgeschlagen – von Durchführungsrechtsakten anzunehmen.
Insgesamt gesehen begrüßt die Verfasserin die von der Kommission vorgeschlagene Vorgehensweise und insbesondere die geänderte Rechtsgrundlage, damit das Europäische Parlament seine Funktion als Mitgesetzgeber wahrnehmen kann. Sie ruft in Erinnerung, dass diesem Programm zahlreiche Bürgerprojekte zugrunde liegen, die in der Gegenwart weitergeführt und künftig gefördert werden müssen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
zur Aufstellung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte“ |
|
(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 und Artikel 168, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167, Artikel 168 und Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union, |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist insbesondere die Menschenwürde die Grundlage sämtlicher unveräußerlicher Menschenrechte. Diese Grundsätze und Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher sollte im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet werden, in dem die Programme „Europa für Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit zahlreichen Herausforderungen wie Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind und die Rechtsstaatlichkeit in manchen Ländern immer stärker zurückgedrängt wird, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sowie der Rechte von Kindern und Jugendlichen, Pluralismus, Toleranz, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität und Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Im Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
__________________ |
__________________ |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Grundsätze, Werte und unsere Rechte mit Leben zu füllen und den Reichtum der Vielfalt in der Union hervorzuheben. Ziel ist letztlich die Bewahrung von Gesellschaften, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Fairness, Toleranz, Inklusion, Pluralismus und Demokratie gestützt sind. Die finanzierten Tätigkeiten sollten darauf abstellen, eine aktive Zivilgesellschaft zu stützen und zu stärken und das demokratische, staatsbürgerliche, kulturelle und soziale Engagement auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, unserer gemeinsamen Geschichte, unseres gemeinsamen Gedächtnisses und kulturellen Erbes und unserer gemeinsamen Wurzeln zu fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
(4) Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll die Schaffung von Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der Werte, des bürgerschaftlichen Engagements und der Aufklärung über die Unionsbürgerschaft zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen, die nun im neuen Programm zusammengefasst werden. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf – unter besonderer Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit in der Union und des Erfordernisses, junge Menschen und unterrepräsentierte und benachteiligte Bevölkerungsgruppen wie etwa Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende einzubinden – durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) In Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist festgelegt, dass die EU einen Dialog mit Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften führt. Er erkennt ihren besonderen Beitrag zur Förderung des Schutzes und der Wahrung der grundlegenden Menschenrechte an, weshalb ihnen die einschlägigen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Programms im selben Maße wie zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen sollten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, die demokratische Teilhabe zu stärken und die Bürger in die Lage zu versetzen, ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich, bei denen auf eine ausgewogene geografische Verteilung zu achten ist. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union und an der Gestaltung der politischen Agenda der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die Aussöhnung, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die auf einer europäischen Identität beruhende gemeinsame Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die zunehmende Vielfalt und die weltweiten Wanderungsbewegungen machen einen interkulturellen und interreligiösen Dialog in unseren Gesellschaften immer wichtiger. Im Rahmen des Programms sollte der interkulturelle und interreligiöse Dialog als Teil des sozialen Friedens in Europa und als wichtiger Faktor für die Förderung von sozialer Inklusion und Kohäsion umfassend unterstützt werden. Einerseits dürfte der interreligiöse Dialog den sinnvollen Beitrag von Religion zum sozialen Zusammenhalt besser sichtbar machen, andererseits bereitet Unwissenheit in Religionsangelegenheiten möglicherweise den Boden für den Missbrauch der religiösen Gefühle in der Bevölkerung. Aus dem Programm sollten deshalb Projekte und Initiativen gefördert werden, mit denen Religionskompetenz herangebildet wird und interreligiöser Dialog und gegenseitiges Verständnis gefördert werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische und kreative Auseinandersetzung mit der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft zu vermitteln. Auch die Relevanz historischer, gesellschaftlicher, kultureller und interkultureller Aspekte sowie von Toleranz und Dialog – damit eine gemeinsame Basis auf der Grundlage gemeinsamer Werte sowie von Solidarität, Vielfalt und Frieden gefördert wird – und der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls sollten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Das Programm spielt eine wichtige Rolle, wenn es gilt, die Heranbildung einer gemeinsamen Wahrnehmung der europäischen Identität zu fördern und die Chancen sichtbar zu machen, die die Zugehörigkeit zur Union mit sich bringt, und bildet auf diese Weise einen Gegenpol zu dem Misstrauen gegenüber der Europäischen Union und zu den antieuropäischen politischen Kräften, die sogar das europäische Aufbauwerk an sich in Frage stellen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten, zu wählen, öffentliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sich an einem Kulturaustausch zu beteiligen oder Freiwilligenarbeit zu leisten. Sie sollten sich in der Lage fühlen, sich am Beschlussfassungsprozess der Union zu beteiligen, und es sollte ihnen bewusst sein, dass sie Einfluss auf diesen Prozess nehmen können und darauf vertrauen können, dass ihre Rechte frei von Diskriminierung gleichberechtigt zugänglich, uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind – egal, wo sie sich gerade in der Union befinden. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und die Sensibilisierung für diese Werte auf allen Ebenen unterstützt werden, damit gewährleistet wird, dass die durch Unionsrecht verliehenen Rechte effektiv wahrgenommen werden können. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise eine gemeinsame Zukunft zu gestalten, und es wird auch mit Blick auf die Neubelebung einer gemeinsamen, pluralistischen und demokratischen europäischen Identität auf die große Bedeutung der Rolle der Union hingewiesen, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. |
(12) Einstellungs- und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit hindern Menschen mit Behinderungen daran, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inklusiver und hochwertiger Bildung, zu Kultur, kulturellen Initiativen und Medien und bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden. |
(14) Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die Wahrnehmung des Rechts auf Einleitung und Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative gefördert und angeregt werden, indem die Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung der Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] aus dem Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte gefördert wird. |
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14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinaus gegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
(17) Im Einklang mit den Gleichbehandlungsvorschriften der Union richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierungen aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierungen, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. EQUINET wurde 2007 eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG15 und 2004/113/EG16 des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG17 und 2010/41/EU18 des Europäischen Parlaments und des Rates. EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen gewährleistet. Diese Koordinierungstätigkeit von EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden. |
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15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
15 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
16 Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
17 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
18 Richtlinie 2010/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 sind eine Aufstockung der Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel unter anderem durch eine angemessene Basisfinanzierung und vereinfachte Kostenoptionen sowie Finanzvorschriften und ‑verfahren daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Es sollten Kohärenz, Komplementarität und transparente und klar umrissene Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“, dem Europäischen Solidaritätskorps und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Audiovisuelles, Medien, Kunst, formale, nichtformale und informelle Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Ehrenamt, Berufsbildung, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, soziale Inklusion insbesondere von Migranten und den am stärksten benachteiligten Menschen, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Klimaschutz, Tourismus, Sport, Außenbeziehungen, Erweiterung, internationale Zusammenarbeit, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. Ferner fordert sie vollständige Transparenz des Mitteleinsatzes, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sowie eine umsichtige Verwendung der Mittel. Insbesondere gilt dies für die Bestimmungen über die Möglichkeiten lokal, regional, national oder international tätiger Organisationen der Zivilgesellschaft, im Wege von Beiträgen zu den Betriebskosten über mehrere Jahre hinweg, der Untervergabe von Zuschüssen und flexiblen Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen finanziell gefördert zu werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung einer hohen angestrebten Erfolgsquote insbesondere bei maßnahmenbezogenen Zuschüssen und Projekten und zur Erzielung von Ergebnissen im Einklang mit den spezifischen Zielen der Maßnahmen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und potenziellen Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten der Rückgriff auf Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie auf zusätzliche Parameter, damit Personen mit besonderen Bedürfnissen besser erfasst werden können, und Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, in Erwägung gezogen werden. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
entfällt |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(30) Um die Durchführung dieser Verordnung mit Blick auf die Gewährleistung einer wirksamen Bewertung der Fortschritte des Programms beim Erreichen seiner Ziele sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Arbeitsprogramme und der mehrjährigen Prioritäten gemäß Artikel 13 und der in den Artikeln 14 und 16 und in Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein auf den Schutz und die Förderung der Unionsbürgerschaft und der Rechtsstaatlichkeit sowie der in den EU-Verträgen verankerten Rechte, Grundsätze und Werte ab, auf die sich die Union gründet. Dies sollte insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass wichtige Interessenträger wie etwa Bürgerverbände, Denkfabriken, Forschungs-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene unterstützt werden, sodass jedermann auf die große Bedeutung dieser Werte und Grundsätze aufmerksam gemacht und auf diese Weise eine tragfähige Grundlage für offene, demokratische und inklusive Gesellschaften gesichert wird. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
b) Sensibilisierung der Bürger und insbesondere junger Menschen für die große Bedeutung der EU durch Aktivitäten, die auf die Bewahrung der Erinnerung an die historischen Ereignisse, die ihre Gründung bewirkt haben, abzielen, und Förderung von Demokratie, Meinungsfreiheit, Pluralismus, Bürgerbeteiligung und von Bürgerbegegnungen und der aktiven Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft); |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt: |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte (einschließlich des Rechts auf Einleitung einer europäischen Bürgerinitiative) und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe |
Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
a) Förderung von von Bürgern vorgeschlagenen Projekten mit besonderem Schwerpunkt auf jungen Menschen, sodass Menschen nicht nur dazu angeregt werden, sich mit den Ereignissen auseinanderzusetzen, die der Gründung der EU vorausgingen und den Kern ihrer Erinnerungskultur bilden, sondern auch mehr über ihre gemeinsame Geschichte, Kultur und Werte erfahren und ein Gefühl für den Reichtum ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, die die Grundlagen für eine gemeinsame Zukunft darstellen, entwickeln; Förderung eines besseren Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Anfänge, ihren Daseinszweck und ihre Errungenschaften und Sensibilisierung der Bürger für aktuelle und künftige Herausforderungen und für die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz, die das Herz des europäischen Projekts darstellen; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Förderung und Anregung des Austauschs über bewährte Verfahren für die Aufklärung über die Unionsbürgerschaft durch Maßnahmen der formalen und der nichtformalen Bildung; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen; |
b) Förderung des öffentlichen Dialogs im Wege von Städtepartnerschaften, Zusammentreffen von Bürgern und insbesondere jungen Menschen und der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Ländern, sodass sie den Reichtum der kulturellen Vielfalt der Union und ihres Erbes konkret und unmittelbar erfassen können und das Engagement der Bürger in der Gesellschaft gestärkt wird; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Stärkung und Förderung der Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene; Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Bürger und Verbände den interkulturellen Dialog fördern und angemessene öffentliche Debatten über sämtliche Bereiche der Tätigkeit der Union führen können, wodurch ein Beitrag zur Gestaltung der politischen Agenda der Union geleistet wird; Förderung von gemeinsamen organisierten Initiativen in Form von Bürgerzusammenschlüssen und Netzen aus juristischen Personen, damit die zuvor genannten Ziele wirksamer verwirklicht werden können; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [908 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) [233 000 000] EUR für das in Artikel Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel. |
b) [500 000 000] EUR oder mindestens 40 % der Finanzausstattung des Programms gemäß Absatz 1, um die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele zu erreichen; hierbei werden etwa 15 % der gesamten für dieses Ziel vorgesehenen Mittel für die Erinnerungsarbeit, 65 % für die demokratische Teilhabe, 10 % für Werbemaßnahmen und 10 % für die Verwaltung aufgewandt (indikative Aufschlüsselung). |
|
Die Kommission darf von den Prozentsätzen, die den verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele zugeteilt werden, höchstens um jeweils fünf Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Prozentsätze um mehr als fünf und bis zu zehn Prozentpunkten zu erlassen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen sowie Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen. |
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung von Aktivitäten sowie für Studien, Sachverständigensitzungen sowie Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Kommission stellt mindestens 40 % der in Absatz 1 aufgeführten Mittel für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen bereit. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Das Programm sieht an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasste Zugangsmöglichkeiten zu Informationen über das Programm vor, sodass diese Personen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen und sich in die Gesellschaft, in der sie leben, einbringen können. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen. |
b) nach Unionsrecht gegründete, nicht gewinnorientierte Rechtsträger oder internationale Organisationen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. |
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Arbeitsprogramm |
Arbeitsprogramm und mehrjährige Prioritäten |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die entsprechenden Arbeitsprogramme und gegebenenfalls die mehrjährigen Prioritäten, auf denen die Arbeitsprogramme beruhen, festlegt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Arbeitsprogramme konsultiert die Kommission Organisationen, die die Zivilgesellschaft vertreten, sowie repräsentative Organisationen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt, die Zuweisung von Mitteln für spezifische Projekte genau wiedergegeben wird und die zwischen den Förderprogrammen geschaffenen Synergien ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck wird die Beteiligung der in das Programm eingebundenen Rechtsträger sichergestellt. Es werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 13 und 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 18a |
|
Nationale Kontaktstellen |
|
Jeder Mitgliedstaat richtet eine unabhängige und qualifizierte nationale Kontaktstelle mit Personal ein, dessen Aufgabe es ist, den potenziellen Begünstigten des Programms (Bürgern, Organisationen und regionalen Behörden) Orientierungshilfen, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren und das Verfassen von Vorschlägen, die Verbreitung von Unterlagen, die Suche nach Partnern, Schulungen und andere Formalitäten, damit sichergestellt ist, dass das Programm einheitlich durchgeführt wird. Die nationalen Kontaktstellen sind keinesfalls für die Evaluierung von Projekten zuständig, die der Kommission obliegt. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen. |
(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen. Gegebenenfalls werden im Einklang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses regelmäßig externe Sachverständige, darunter auch Vertreter der Sozialpartner und von Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie Vertreter der Begünstigten eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden allgemeinen Tätigkeiten verfolgt: |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
a) Sensibilisierung der Bürger, insbesondere junger Menschen und Angehöriger benachteiligter und unterrepräsentierter Gruppen der Gesellschaft, für die gemeinsamen Werte, Rechte und Grundsätze, auf die sich die Union gründet, für ihre Rechte und Pflichten als Bürger Europas und für die Möglichkeiten, diese Rechte unabhängig von ihrem Wohnort zu schützen und wahrzunehmen; Förderung von Projekten zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die Programmziele fallenden Rechte und politischen Strategien; Förderung von Maßnahmen der formalen und der informalen Bildung zur Unionsbürgerschaft; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch und die Hervorhebung bewährter Verfahren zwischen den Akteuren (insbesondere Verbänden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Gemeinden und Bürgern), um Wissen, gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern und die Ergebnisse der unterstützten Aktivitäten noch stärker aufzuwerten; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
entfällt |
__________________ |
|
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
|
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung der neuen Herausforderungen etwa im Zusammenhang mit Technologien im Bereich neue Medien und der Bekämpfung von Hassreden; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
entfällt |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit sowie Bekämpfung gezielter Falschmeldungen und Desinformationen durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten, die insbesondere auf junge Menschen abzielen; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
f) Sensibilisierung der Bürger und insbesondere junger Menschen für europäische Kultur, das europäische kulturelle Erbe, die europäische Geschichte und das Gedenken, aber auch für die künftigen Herausforderungen für die EU, und Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union, insbesondere durch: |
|
(i) Initiativen, die auf eine kritische Auseinandersetzung mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas und auf das Gedenken an die Opfer der von diesen Regime begangenen Verbrechen abzielen; |
|
(ii) Aktivitäten zu anderen Meilensteinen und Schlüsselmomenten der jüngeren europäischen Geschichte; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an Treffen, städtepartnerschaftlichen Aktivitäten sowie kleinen und zivilgesellschaftlichen Projekten, um so die Voraussetzungen für einen stärker ausgeprägten Bottom-up-Ansatz zu schaffen, der auf die Gestaltung der politischen Agenda der Union abzielt; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union, unter besonderer Berücksichtigung von von Ausgrenzung betroffenen Bevölkerungsgruppen, indem unter anderem der Rückgriff auf Instrumente der E-Demokratie und auf die europäische Bürgerinitiative gefördert wird; Sensibilisierung für Rechte und Werte und deren Förderung und Schutz durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
j) Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) Stärkung der Kapazität und Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, und Unterstützung von Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
jb) Förderung und Ausbau des Dialogs mit den Organisationen der Zivilgesellschaft über die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung des Unionsrechts, der politischen Ziele und der Strategien in allen Programmbereichen; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Soweit möglich, sind die Indikatoren nach Alter, Geschlecht und sonstigen erhebungsfähigen Daten aufzuschlüsseln (ethnische Zugehörigkeit, Behinderung, Geschlechtsidentität, …). Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren |
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich dank einer Unterstützung aus dem Programm auf das europäische Gedenken, das europäische Erbe und den Bürgerdialog konzentrieren |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle – Zeile 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Geografische Verteilung der Projekte |
ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN,VON DENEN DIE VERFASSERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme erhielt bei der Ausarbeitung der Stellungnahme bis zu deren Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen:
Einrichtung und/oder Person |
|
Civil Society Europe |
|
Europäisches Jugendforum |
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Rat der Gemeinden und Regionen Europas |
|
Stephan-Báthory-Stiftung |
|
Association Française du Conseil des Communes et Régions de France |
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Junge Europäische Föderalisten |
|
Culture Action Europe |
|
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 14.6.2018 |
||||
Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sylvie Guillaume 1.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
10.10.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
3.12.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
16 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Silvia Costa, Mircea Diaconu, Jill Evans, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Norbert Erdős, Santiago Fisas Ayxelà, Sylvie Guillaume, Dietmar Köster, Emma McClarkin, Hermann Winkler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Heinz K. Becker, Jarosław Wałęsa |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
16 |
+ |
|
ALDE |
Mircea Diaconu |
|
PPE |
Heinz K. Becker, Norbert Erdős, Santiago Fisas Ayxelà, Stefano Maullu, Jarosław Wałęsa, Hermann Winkler, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver |
|
S&D |
Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Sylvie Guillaume, Petra Kammerevert, Dietmar Köster, Luigi Morgano |
|
VERTS/ALE |
Jill Evans |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
ECR |
Emma McClarkin |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (21.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sylvia-Yvonne Kaufmann
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiterhin wirksam kultiviert, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen, damit diese Rechte und Werte in den Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden und damit den schädlichen Folgen, die ihr möglicher Verfall für die Union insgesamt hätte, vorgebeugt wird. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden und mit dem offene, demokratische, pluralistische und inklusive Gesellschaften gefördert werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates eingerichtete Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
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8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf gemeinsame Werte, Rechte, Offenheit, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist, indem Maßnahmen zur Förderung einer lebendigen und handlungsfähigen Zivilgesellschaft finanziert werden. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem solche, die darauf abzielen, die Bürgerinnen und Bürger zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anzuregen und den Frieden und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte und Geschichte sowie unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Daher sollte die Kommission einen regelmäßigen Dialog mit den Begünstigten des Programms sowie sonstigen einschlägigen Akteuren pflegen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen und ihr Vertrauen in die EU zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu stärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines stärkeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Werten der Union ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität auf der Grundlage von Vielfalt, Solidarität und einem europäischen Zugehörigkeitsgefühl sowie dem gemeinsamen Kulturerbe. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
(7) Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte und Vorteile besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss auf allen Ebenen gestärkt werden, indem die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU gefördert und geschützt werden und indem die Bürger für diese Werte sensibilisiert werden, damit zur effektiven Wahrnehmung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte beigetragen wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Kinder, Jugendliche und Frauen sind besonders gefährdet, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung von Prävention und Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. |
(9) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Kinder und Jugendliche stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar. Gewalt tritt überall in der Union in allen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf und hat gravierende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Kinder, Jugendliche und Frauen sind besonders gefährdet, insbesondere im direkten persönlichen Umfeld. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der Kinder zu fördern und Kinder und Jugendliche vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährden und ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde verletzen. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, die Förderung von Prävention und Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen. |
(13) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Der Rechtsrahmen der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates13 enthalten Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam geschützt ist. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, Organisationen der Zivilgesellschaft in ihrem Engagement für den Datenschutz im Einklang mit den Normen der Union zu unterstützen sowie Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen. |
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12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. |
12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. |
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. |
13 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden. |
(14) Die Europäische Bürgerinitiative ist das erste supranationale Instrument der partizipativen Demokratie, mit dem eine direkte Verbindung zwischen den europäischen Bürgern und den EU-Organen geschaffen wird. Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen und andere zur Unterstützung von Bürgerinitiativen anzuregen, finanziert werden. |
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14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
14 Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 ist eine ausreichende und angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel unter anderem durch eine angemessene Basisfinanzierung und vereinfachte Kostenoptionen sowie Finanzvorschriften und ‑verfahren daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Gemeinsamen in Artikel 2 EUV verankerten Werte, und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten – sofern auf der einzelstaatlichen Ebene Maßnahmen ergriffen werden – sicherzustellen. Es sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Zudem würden durch diese Synergien pluralistische und unabhängige freie Medien geschützt und gefördert, das Recht auf freie Meinungsäußerung gesichert und die Verbreitung von Fehlinformationen verhindert. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel, Entwicklung sowie Klima- oder Umweltschutz, geschaffen werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien; ferner fordert sie vollständige Transparenz, wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die umsichtige Verwendung der Mittel. Insbesondere sollten Bestimmungen, die die Möglichkeit vorsehen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten und nach dem Kaskadenprinzip gewährte Finanzhilfen finanziert werden, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert werden. Die Bestimmungen müssen für Antragsteller mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Soweit möglich, sollten elektronische Anträge akzeptiert werden. Den Antragstellern und den Begünstigten von finanzieller Unterstützung sollte in jedem Aktionsbereich eine nationale Anlaufstelle zur Verfügung stehen, die sie in jeder Phase des Antragsverfahrens unterstützt. Zügige und flexible Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen – etwa ein zweistufiges Bewertungsverfahren – sollten gebührend berücksichtigt werden, um die Kosten für die Vorbereitung nicht erfolgreicher Angebote zu senken und die Effizienz des Programms zu steigern. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
(29) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. In diesem Zusammenhang könnten etwa solche Antragsteller und Begünstigte, die möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen und Personal verfügen, um die Anforderungen hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung zu erfüllen, als Organisationen der Zivilgesellschaft, lokale Behörden, Sozialpartner etc. eingestuft werden. Diese Anforderungen können gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Ziele des Programms |
Ziele des Programms |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung und den Ausbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte wie Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Grundrechte gemäß Artikel 2 EUV ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen: |
(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen: |
a) Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte), |
a) Förderung von Gleichstellung und Rechten (Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte), |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe); |
b) Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union (Aktionsbereich Europa für Bürgerinnen und Bürger); |
c) Bekämpfung von Gewalt (Aktionsbereich Daphne). |
c) Bekämpfung aller Formen von Gewalt (Aktionsbereich Daphne). |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte |
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz; |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des sozialen und kulturellen Hintergrunds, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der Sprache oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz, unter gleichzeitiger Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten; |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe |
Aktionsbereich „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen; |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe, indem die Bürgerinnen und Bürger sowie die repräsentativen Verbände in die Lage versetzt werden, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, damit das Verständnis von der pluralistischen und partizipativen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten gesteigert wird. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Aktionsbereich Daphne |
Aktionsbereich Daphne |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
a) Verhütung – unter anderem durch Bildungsmaßnahmen – und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt. |
b) Unterstützung und Schutz der Opfer dieser Gewalt und Gewährleistung des gleichen Maßes an Schutz in der gesamten EU, auch durch die Erleichterung des Zugangs zur Justiz, zu Opferhilfe und zu Möglichkeiten der polizeilichen Meldung für alle Opfer dieser Form der Gewalt. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Im Rahmen des Programms können durch maßnahmenbezogene Zuschüsse und mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, unter anderem in Form von Pauschalbeträgen, Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und nach dem Kaskadenprinzip gewährten Finanzhilfen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Art der Maßnahmen |
Art der Maßnahmen |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage. |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziels oder eines der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten spezifischen Ziele beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Förderfähige Maßnahmen |
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Die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dadurch verfolgt, dass folgende Tätigkeiten, die von einer oder mehreren förderfähigen Stellen durchgeführt werden, unterstützt werden: |
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a) Sensibilisierung, Aufklärung der Öffentlichkeit, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden politischen Strategien, Grundsätze und Rechte; |
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b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, mit dem Ziel, die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die Bürgerbeteiligung und das demokratische Engagement zu stärken; |
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c) analytische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Interessenvertretungstätigkeiten, um mit Blick auf die Programmbereiche ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts, der Unionsstrategien und der gemeinsamen Unionswerte innerhalb der Mitgliedstaaten zu verbessern, etwa durch die Erhebung von Daten und Statistiken, die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; |
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d) Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden politischen Strategien und Rechte und Stärkung der Fähigkeit der relevanten Akteure zur Interessenvertretung bezüglich der unter die einzelnen Programmbereiche fallenden politischen Strategien und Rechte; |
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e) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit sowie Bekämpfung von Falschmeldungen und gezielter Desinformation durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten; |
|
f) Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und unterschiedlicher Kulturkreise durch die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten und Projekten; |
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g) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte und deren Förderung und Verteidigung durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
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h) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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i) Unterstützung der in den Programmbereichen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen auf allen Ebenen sowie Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke und zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Entwicklung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele, Werte und Strategien der Union sowie zur Sensibilisierung dafür; |
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j) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und stärkere Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung bei den Bürgern und Bürgerinnen und in der Zivilgesellschaft, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm; |
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k) Stärkung der Kapazitäten und der Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene die Lage der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Maßnahmen unterstützen; |
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l) Unterstützung des Schutzes von Hinweisgebern, unter anderem durch Initiativen und Maßnahmen zur Einrichtung sicherer Meldekanäle innerhalb von Organisationen und in Behörden oder anderen einschlägigen Einrichtungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Entlassung, Herabstufung oder anderen Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich durch entsprechende Aufklärung und Schulungen bei den betreffenden Behörden und Akteuren; |
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m) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien und zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hetze; |
|
n) Unterstützung und Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Förderung und Überwachung von Integrität, Korruption, Transparenz und Rechenschaftspflicht öffentlicher Behörden tätig sind; |
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o) Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des Schutzes und der Förderung von Grundrechten tätig sind, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Grundrechte und zur Menschenrechtserziehung; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses wird auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
Artikel 14 |
Überwachung und Berichterstattung |
Überwachung und Berichterstattung |
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Die für die Überwachung und Berichterstattung erhobenen Daten werden gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter, Bildungsstand und anderen maßgeblichen Faktoren aufgeschlüsselt. |
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies nötig ist. |
(2) Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies nötig ist. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Die Kommission stellt nutzerfreundliche Formate sowie Leitfäden und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an Antragsteller und Begünstigte richten, die nicht immer über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Berichtspflichten zu erfüllen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission macht die Evaluierung der Öffentlichkeit leicht zugänglich, indem sie sie auf ihrer Website veröffentlicht. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16– – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Die Kommission sorgt außerdem für eine frühzeitige Zusammenarbeit und Aussprache mit dem Europäischen Parlament und dem Rat, insbesondere indem sie diesen alle Dokumente, einschließlich der Entwürfe der delegierten Rechtsakte, zur gleichen Zeit zur Verfügung stellt wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und indem sie den Sachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission gewährt. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie die Einladungen zu allen Sachverständigensitzungen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16– – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, unbeschadet der Möglichkeit für EU-Bürger und andere Akteure, eine Stellungnahme zu dem Entwurf des betreffenden delegierten Rechtsakts während eines Zeitraums von vier Wochen abzugeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen können zu dem Entwurf angehört werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
|
(2a) Jeder Mitgliedstaat richtet eine unabhängige Nationale Kontaktstelle ein, die den Akteuren und Begünstigten des Programms Leitfäden, praktische Informationen und Unterstützung in Bezug auf alle Aspekte des Programms und das Antragsverfahren zur Verfügung stellt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anhang I |
Anhang I |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
Das allgemeine Ziel gemäß Artikel 2 Absatz 1 und die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
a) Sensibilisierung, öffentliche Bildung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten sowie Tätigkeiten der Berichterstattung und Interessenvertretung1, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
d) Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden politischen Strategien und Rechte und die Verbesserung der Fähigkeit dieser Akteure, für diese politischen Strategien und Rechte einzutreten; |
e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
|
ea) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit sowie Bekämpfung von Falschmeldungen und gezielter Desinformation durch Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten; |
f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
h) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich solcher, die auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene die Lage der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte in einem Mitgliedstaat beobachten; |
|
ha) erneute Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger – durch Informationskampagnen – für ihre Rechte und Pflichten, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, wie das Recht, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu arbeiten, zu studieren und zu leben; |
|
hb) neue spezielle Schulungen für Personen, die im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats tätig sind, zu den Rechten und Pflichten der Bürger und Bürgerinnen anderer Mitgliedstaaten, die in diesem Mitgliedstaat leben, arbeiten, studieren oder dorthin reisen, sowie Schulungen zu Maßnahmen, die auf die Gewährleistung der Achtung dieser Rechte abzielen; |
i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele und Strategien der Union; |
k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
|
ka) Stärkung der Kapazitäten und der Unabhängigkeit von auf der lokalen, regionalen, nationalen und transnationalen Ebene tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern, die die Lage der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte in einem Mitgliedstaat beobachten; |
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kb) erneute Festlegung von Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber, unter anderem von Maßnahmen zur Einrichtung sicherer Meldekanäle innerhalb von Organisationen und in Behörden oder anderen einschlägigen Einrichtungen; |
|
kc) erneute Förderung und Unterstützung der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hetze; |
|
kd) Aufbau der Kapazitäten öffentlicher Behörden zur Verbesserung ihrer Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Stärkung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Förderung bzw. der Überwachung von Transparenz und Rechenschaftspflicht solcher öffentlichen Behörden tätig sind; |
_________________ |
_________________ |
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
1 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sylvia-Yvonne Kaufmann 9.7.2018 |
||||
Datum der Annahme |
20.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Geoffroy Didier, Pascal Durand, Jytte Guteland, Virginie Rozière, Kosma Złotowski |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
|
ALDE |
Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto |
|
EFDD |
Laura Ferrara |
|
GUE/NGL |
Kostas Chrysogonos |
|
PPE |
Geoffroy Didier, Emil Radev, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
|
S&D |
Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jytte Guteland, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Virginie Rozière |
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Pascal Durand, Julia Reda |
|
2 |
- |
|
ENF |
Gilles Lebreton |
|
PPE |
József Szájer |
|
3 |
0 |
|
ECR |
Sajjad Karim, Kosma Złotowski |
|
EFDD |
Joëlle Bergeron |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (21.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Josep-Maria Terricabras
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem neuen Finanzierungsprogramm „Rechte und Werte“ sollen, u. a. durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die in den EU-Verträgen und der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte und Werte geschützt und gefördert werden, um eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft zu erhalten. Die Kommission schlägt dazu vor, dass die beiden existierenden Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt und durch ein neues Programm ersetzt werden. Dieses neue Programm soll zusammen mit dem Programm „Justiz“ Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte im EU-Haushalt sein. Der Vorschlag der Kommission hätte jedoch ambitionierter sein sollen. Insbesondere sollte ein vierter Aktionsbereich hinzugefügt werden, dessen Schwerpunkt auf der Förderung der Demokratie, der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit liegt (der Aktionsbereich Werte der Union). Ein Konditionalitätsmechanismus könnte es zudem ermöglichen, dass die Kommission im Fall einer indirekten Mittelverwaltung und wenn der Empfänger eine staatliche Stelle ist, zu einer direkten Verwaltung übergeht, wenn sie hinreichende Gründe hat, anzunehmen, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat ein genereller Mangel in Bezug auf die Werte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Arbeitsprogramme zur Durchführung des neuen Programms „Rechte und Werte“ sollten für eine bessere Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung durch delegierte Rechtsakte angenommen werden. Abschließend stellt sich die Frage, warum wichtige Elemente der existierenden Programme, wie die Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und die Förderung von Freiwilligentätigkeiten auf EU-Ebene aus dem derzeitigen Vorschlag ausgelassen wurden. Durch die Änderungsanträge sollen diese Elemente daher wieder eingefügt und der Vorschlag allgemein verbessert werden, um ihn für die Schaffung einer authentischen europäischen Kultur der Rechte und Werte wirksamer zu machen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Rechtsstaatlichkeit ist das Rückgrat der europäischen Demokratie sowie einer der grundlegenden Werte der Europäischen Union und hat ihren Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sind eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union gestärkt werden kann. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Union ist außerdem eine Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte sowie für die Wahrung aller sich aus den Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Bedauerlicherweise kommt es in einigen Mitgliedstaaten zu besorgniserregenden Verstößen gegen die in den Verträgen verankerten Werte und Grundsätze sowie zu schwerwiegenden Verstößen gegen die von den Organen der Union angenommenen Abkommen und zum Auftreten neuer Hemmnisse für die umfassende Anwendung des Unionsrechts. Maßnahmen, mit denen die Achtung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene gefördert wird, sollten daher von der Union unterstützt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gepflegt, geschützt und gefördert werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung, maßlosem Populismus und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Zudem ist es unerlässlich, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, die einen friedlichen, demokratischen Dialog zwischen den Vertretern verschiedener Ansichten ermöglichen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates9 (im Folgenden „Vorläuferprogramme“) zusammengeführt und an neue Herausforderungen im Hinblick auf die europäischen Werte angepasst. |
_________________ |
_________________ |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
8 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
9 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist, indem Tätigkeiten finanziert werden, die eine lebendige, gut entwickelte, widerstandsfähige, selbstständige und funktionierende Zivilgesellschaft fördern, wozu auch die Förderung und der Schutz unserer gemeinsamen Werte zählen, und die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte, unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregen und Frieden und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördern. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Die Kommission sollte einen regelmäßigen Dialog mit den Begünstigten des Programms „Rechte und Werte“ sowie sonstigen einschlägigen Akteuren pflegen und hierzu eine Gruppe für zivilen Dialog einrichten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
(4) Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte angehen und dabei berücksichtigen, dass sich diese innerhalb der Union unterscheiden können. Damit konkrete Ergebnisse erzielt werden, baut das Programm auf den Erfahrungen aus den Vorläuferprogrammen auf. Des Weiteren werden Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der EU und anderer Akteure genutzt. Dadurch werden ihre Wirksamkeit und ihre Effizienz sowie ihre Außenwirkung erhöht. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Rechtsstaatlichkeit ist das Rückgrat der europäischen Demokratie sowie einer der grundlegenden Werte der Europäischen Union und hat ihren Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie sind eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Union gestärkt werden kann. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Union ist außerdem eine Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte sowie für die Wahrung aller sich aus den Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und ihren Rechtssystemen eine entscheidende Rolle. Maßnahmen, mit denen die Achtung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene gefördert wird, sollten daher von der Union unterstützt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
(5) Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
(6) Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind wichtig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte und die zentralen Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität auf der Grundlage von Vielfalt, Solidarität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Der freie Zugang zu Informationen, die Beurteilung der medialen Kontexte und die verantwortungsbewusste und sichere Nutzung der Informations- und Kommunikationsnetze stehen mit einer freien öffentlichen Meinung in direktem Zusammenhang und sind eine wesentliche Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich Medienkompetenz aneignen, damit sie das notwendige kritische Denken entwickeln können, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen. Zu diesem Zweck muss die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürgerinnen und Bürger aller Altersgruppen im Wege von Weiterbildung, Sensibilisierung, Studien und weiteren einschlägigen Maßnahmen gefördert werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
(18) Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Werte der EU, etwa der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Grundrechte, und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können. |
(20) Im Hinblick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung von Gleichstellung und Rechten, der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union sowie der Bekämpfung von Gewalt gegen gefährdete Gruppen sollten an dem Programm unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Justiz“ – sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
(21) Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, durch die die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte gefördert und geschützt werden sollen, zu gewährleisten. Die Kommission muss Konsistenz, Synergien und Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und mit sonstigen Finanzierungsprogrammen anstreben, durch die Politikbereiche gefördert werden, die mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte, einschließlich der Programme „Kreatives Europa“ und „Erasmus +“, sowie anderen einschlägigen Politikbereichen der EU in engem Bezug stehen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Verfahren und die Voraussetzungen für die Zuschussvergabe für potenzielle Begünstigte, zu denen auch lokale zivilgesellschaftliche Basisorganisationen zählen, benutzerfreundlich sind und für eine vollständige Transparenz des Mitteleinsatzes, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sowie einen umsichtigen Einsatz der Mittel gesorgt wird. Im Rahmen der Umsetzung dieses Programms sollten sowohl die Vorschriften zu Finanzierungsmöglichkeiten für lokale, regionale, nationale und transnationale zivilgesellschaftliche Organisationen durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten sowie Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren als auch die Bestimmungen zur Gewährleistung schneller und flexibler Zuschussvergabeverfahren – wie ein zweistufiges Antragsverfahren sowie nutzerfreundliche Anträge und Berichtsverfahren – operationalisiert und weiter gestärkt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands für die Kommission und den Begünstigten, der Kapazität des potenziellen Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit, finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen, auch in Form von Freiwilligentätigkeit, akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates21, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates22 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates23 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
21 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
22 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
23 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
24 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Um die Zugänglichkeit zu erhöhen und Orientierung sowie praktische Informationen zu dem Programm zu bieten, sollten in den Mitgliedstaaten unabhängige nationale Kontaktstellen eingerichtet werden, die sowohl Begünstigten als auch Antragstellern Unterstützung leisten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(25) Mit Blick auf die Umsetzung der spezifischen Ziele der Förderung von Gleichstellung und Rechten, der Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union und der Bekämpfung von Gewalt gegen gefährdete Gruppen steht Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(30) Zur Durchführung des Programms und in der Absicht die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in Artikel 13 genannten Arbeitsprogramme und der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(siehe Änderungsanträge zu Erwägung 31 und zu den Artikeln 13, 16 und 19) | |
Begründung | |
Die Arbeitsprogramme sollten durch delegierte Rechtsakte angenommen werden, und diese Erwägung muss entsprechend angepasst werden. Sie sollte außerdem an den Wortlaut der Befugnisübertragung, auf die in Artikel 16 verwiesen wird, angepasst werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. |
entfällt |
(siehe Änderungsanträge zu Erwägung 30 und zu den Artikeln 13, 16 und 19) | |
Begründung | |
Diese Erwägung sollte gestrichen werden, da der Vorschlag keinen Verweis auf Durchführungsrechtsakte enthalten sollte. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Sie regelt die Ziele und den Umfang des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsvoraussetzungen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein – insbesondere durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, nationaler und transnationaler Ebene – auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische, gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Förderung und Schutz der Grundrechte und Werte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene (Aktionsbereich Werte der Union) |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Aktionsbereich Werte der Union |
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Im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziele konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
|
a) Schutz und Förderung |
|
i) der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einschließlich der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Justiz; |
|
ii) der Verfügbarkeit und Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch eine unparteiische Gerichtsbarkeit, einschließlich des Schutzes der Grundrechte, der fristgerechten und ordnungsgemäßen Vollstreckung von Urteilen, der Wirksamkeit der Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen, |
|
ii) der Transparenz und der Willkürfreiheit von Entscheidungen öffentlicher Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden; |
|
b) Unterstützung unabhängiger Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftlicher Organisationen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit überwachen; |
|
c) Unterstützung der Verteidigung von Hinweisgebern und Initiativen, die die Transparenz, Rechenschaftspflicht, Integrität sowie das Ausbleiben von Korruption und Interessenkonflikten in öffentlichen Behörden fördern; |
|
d) Schutz und Förderung der Grundrechte, einschließlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, einschließlich des investigativen Journalismus, der Bildungsfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens; |
|
e) Förderung, Stärkung und Aufbau der Kapazitäten von unabhängigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die in den unter den Buchstaben a bis d dieses Artikels aufgeführten Bereichen tätig sind. |
(siehe Änderungsanträge zu Erwägung 4a (neu), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a (neu), Artikel 6 und Anhang I) | |
Begründung | |
Das neue Programm sollte ein spezifisches Ziel im Hinblick auf die Förderung der Demokratie, der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit enthalten (Aktionsbereich Werte der Union). | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und jeglicher Form von Intoleranz; |
a) Verhütung und Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts oder des sozialen Geschlechts, der Rasse oder der sozialen, kulturellen oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie Unterstützung umfassender Strategien zur durchgängigen Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung von Diskriminierungen sowie von Strategien zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und jeglicher sonstigen Form von Intoleranz; |
Begründung | |
Mit dieser Änderung werden die Elemente des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ wieder aufgenommen. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Förderung der Gleichstellung als Grundrecht und zentralen Wert der Union; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. |
b) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes, der Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten; Sensibilisierung in Bezug auf solche Rechte. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung werden die Elemente des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ wieder aufgenommen. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union, ihre Geschichte, ihr kulturelles Erbe und ihre Vielfalt; |
a) Verbesserung des Informationsstands der Bürgerinnen und Bürger über die Union und ihre Integration, ihre Geschichte, ihre Organe, ihre Werte, ihre Ziele und ihr kulturelles Erbe, die die europäische Identität in ihrer Vielfalt bilden; |
Begründung | |
Mit dieser Änderung werden die Elemente des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ wieder aufgenommen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhaber, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen; |
b) Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder; Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, damit das Verständnis von der pluralistischen und partizipativen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten und den Werten gesteigert wird; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe auf Ebene der EU, durch die Bürger und die repräsentativen Verbände die Möglichkeit erhalten, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu machen und auszutauschen und über die Zukunft der europäischen Integration zu debattieren; |
(siehe Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) Förderung der Möglichkeiten für gesellschaftliches, interkulturelles und interreligiöses Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene; |
Begründung | |
Mit dieser Änderung werden die Elemente des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ wieder aufgenommen. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen; |
a) Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, insbesondere gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewalt gegen alle anderen gefährdeten Gruppen; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Mittelausstattung |
Mittelausstattung |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [641 705 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [1 834 000 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen: |
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen: |
|
-a) [850 000 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a genannten spezifischen Ziele; |
a) [408 705 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele; |
a) [484 000 000] EUR für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele; |
b) [233 000 000] EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel. |
b) [500 000 000] EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b genannte spezifische Ziel. |
|
(2a) Von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Mitteln werden mindestens 65 % Finanzhilfen für Maßnahmen, Beiträgen zu den Betriebskosten und der Grundfinanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen zugewiesen. |
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen sowie Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen. |
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen sowie Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen. |
(4) Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein. |
(4) Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein. |
(5) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
(5) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, wodurch eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie der Zugang zu Fördermitteln für potenzielle Begünstigte sichergestellt werden. Das Programm sollte in erster Linie finanzielle Unterstützung durch Finanzhilfen für Maßnahmen, jährliche und mehrjähriger Beiträge zu den Betriebskosten und Grundfinanzierung bieten. Diese können in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und finanzieller Unterstützung für Dritte zur Verfügung gestellt werden. Kofinanzierungsanforderungen sollten als Sachleistungen akzeptiert werden und können in Fällen begrenzter ergänzender Finanzmittel aufgehoben werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten |
|
Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, jedoch nicht ausschließlich dadurch verfolgt, dass folgende Tätigkeiten, die von einer oder mehreren förderfähigen Stellen durchgeführt werden, unterstützt werden: |
|
a) Sensibilisierung, öffentliche Bildung, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden politischen Strategien, Prinzipien und Rechte und die damit zusammenhängenden Ziele; |
|
b) analytische Überwachungs-, Berichterstattungs- und Interessenvertretungstätigkeiten, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht, Unionsstrategien und gemeinsamen Unionswerten innerhalb der Mitgliedstaaten zu verbessern; |
|
c) Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien und Stärkung der Fähigkeit der relevanten Akteure zur Interessenvertretung bezüglich der unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
|
d) Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der digitalen Sicherheit sowie Bekämpfung von Falschmeldungen und gezielter Desinformation durch Sensibilisierung, Schulungen, Studien und Überwachungstätigkeiten; |
|
e) Sensibilisierung der Bürger für europäische Integration, Kultur, Geschichte und die zentralen Werte für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Solidaritätsgefühls und ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
|
f) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten, Projekten und Freiwilligentätigkeiten auf Unionsebene; |
|
g) Förderung und Erleichterung der aktiven und inklusiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte und deren Förderung und Verteidigung durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
|
h) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
|
i) Unterstützung der in den Programmbereichen tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen auf allen Ebenen sowie Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke und zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Entwicklung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts sowie der politischen Ziele, Werte und Strategien der Union sowie zur Sensibilisierung dafür; |
|
j) Stärkung der Kapazität und Unabhängigkeit von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützen; |
|
k) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hassreden; |
|
l) Unterstützung und Ausbau der Kapazitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich für die Förderung und Überwachung der Transparenz und Integrität der öffentlichen Verwaltung und für die Bekämpfung von Korruption einsetzen; |
|
m) Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des Schutzes und der Förderung der Grundrechte tätig sind, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung in Bezug auf die Grundrechte und von Maßnahmen zur Förderung von sozialer Unterstützung und der Menschenrechtserziehung. |
|
n) Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie zum Aufbau von Kapazitäten zur Bewältigung neuer Herausforderungen wie neue Medien und die Bekämpfung von Hassreden; |
|
o) Unterstützung von Tätigkeiten zur Förderung eines friedlichen, demokratischen Dialogs zwischen den Vertretern verschiedener Ansichten. |
|
p) Unterstützung der Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten sowie von Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz der Bürger; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; |
– einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– einem mit dem Programm assoziierten Drittland; |
– einem gemäß Artikel 7 dieser Verordnung mit dem Programm assoziierten Drittland; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
(siehe Änderungsanträge zu den Erwägungen 30 und 31 und zu den Artikeln 13 Absatz 2, 16 und 19) | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission wendet bei der Festlegung ihrer Prioritäten im Rahmen des Programms das Partnerschaftsprinzip an und sieht eine umfassende Einbindung der Interessenträger in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Programms und seiner Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 15a vor. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen. |
(2) Die Kommission hat die Befugnis, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des geeigneten Arbeitsprogramms zu erlassen. |
(siehe Änderungsantrag zu den Erwägungen 30 und 31 und zu den Artikeln 13 Absatz 1, 16 und 19) | |
Begründung | |
Das Arbeitsprogramm sollte im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Dieser Änderungsantrag enthält den angemessenen Wortlaut. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Um die Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen zu erleichtern, stellt die Kommission benutzerfreundliche Formate sowie Orientierungs- und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an Sozialpartner und Organisationen richten, die mitunter nicht über das Know-how und angemessene Mittel sowie ausreichend Personal verfügen, um die Berichterstattungsanforderungen zu erfüllen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. |
Begründung | |
Diese Änderung soll einem einheitlicheren Wortlaut innerhalb des gleichen Absatzes dienen. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierung auf ihrer Website und sorgt dafür, dass sie leicht zugänglich ist. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(siehe Änderungsanträge zu den Erwägungen 30 und 31 und zu Artikel 13, Artikel 16 Absatz 3 und Absatz 6 und Artikel 19) | |
Begründung | |
Das Arbeitsprogramm sollte im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Dieser Änderungsantrag enthält den angemessenen Wortlaut. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(siehe Änderungsanträge zu den Erwägungen 30 und 31 und zu Artikel 13, Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 19) | |
Begründung | |
Das Arbeitsprogramm sollte im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Dieser Änderungsantrag enthält den angemessenen Wortlaut. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet die Kommission, dass alle Dokumente einschließlich der Entwürfe von Rechtsakten dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig, gleichzeitig und zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung können sich Bürger und andere Interessenträger während eines Zeitraums von vier Wochen zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts äußern. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden bezüglich der Programmumsetzung zu dem Entwurf angehört. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(siehe Änderungsanträge zu den Erwägungen 30 und 31 und zu den Artikeln 13, Absatz 16 Absatz 2, 3 und 19) | |
Begründung | |
Das Arbeitsprogramm sollte im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden. Dieser Änderungsantrag enthält den angemessenen Wortlaut. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit und gegebenenfalls die Begünstigten der mit den Mitteln geförderten Maßnahmen oder die daran Teilnehmenden, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 18a |
|
Kontaktstellen für das Programm |
|
Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den lokalen Partnern bzw. den Mitgliedstaaten Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten ein. Die Kontaktstellen bieten Interessenträgern und den Begünstigten des Programms unabhängige Beratung, praktische Informationen und Unterstützung im Zusammenhang mit sämtlichen Aspekten des Programms, u. a. mit dem Antragsverfahren, den Verfahren der Projektdurchführung, der Berichterstattung und sonstigen Formalitäten. Die Kontaktstellen können von den Mitgliedstaaten, von zivilgesellschaftlichen Organisationen oder von Konsortien dieser verwaltet werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 19 |
entfällt |
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen. |
|
(siehe Änderungsantrag zu den Erwägungen 30 und 31 und zu den Artikeln 13 und 16) | |
Begründung | |
Dieser Artikel sollte gestrichen werden, da der Vorschlag keinen Verweis auf Durchführungsrechtsakte enthalten sollte. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anhang I |
entfällt |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
|
Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
|
a) Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
|
b) gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis sowie Bürgerbeteiligung und demokratisches Engagement zu verbessern; |
|
c) Analyse- und Überwachungstätigkeiten31, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Anwendung des EU-Rechts und der EU-Politik zu verbessern; |
|
d) Schulung relevanter Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Rechte und politischen Strategien; |
|
e) Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten; |
|
f) Sensibilisierung der Bürger für europäische Kultur und Geschichte, für gemeinsames Erinnern und Gedenken sowie Stärkung ihres Zugehörigkeitsgefühls zur Union; |
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g) Begegnungsmöglichkeiten für Europäer verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten; |
|
h) Förderung und Erleichterung der aktiven Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft; |
|
i) Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen; |
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j) Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts, der politischen Ziele und Strategien sowie Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen; |
|
k) Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
|
_________________ |
|
31 Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
|
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 14.6.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Josep-Maria Terricabras 24.9.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
22.10.2018 |
12.11.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
21.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mercedes Bresso, Elmar Brok, Richard Corbett, Pascal Durand, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Guerrero Salom, Jérôme Lavrilleux, Georg Mayer, Jasenko Selimovic, Rainer Wieland |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Pavel Svoboda |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
|
ALDE |
Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jasenko Selimovic |
|
GUE/NGL |
Helmut Scholz, Barbara Spinelli |
|
NI |
Kazimierz Michał Ujazdowski |
|
PPE |
Elmar Brok, Danuta Maria Hübner, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pavel Svoboda, Rainer Wieland |
|
S&D |
Mercedes Bresso, Richard Corbett, Enrique Guerrero Salom, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira |
|
VERTS/ALE |
Pascal Durand |
|
2 |
- |
|
ECR |
Morten Messerschmidt |
|
ENF |
Georg Mayer |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (27.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“
(COM(2018)0383 – C8-0234/2018 – 2018/0207(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sirpa Pietikäinen
(*) Assoziierte Ausschüsse - Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Frauenrechte sind Menschenrechte. Gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Union die Aufgabe, bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist im Interesse von uns allen. Gesellschaften, in denen Männer und Frauen gleichgestellt sind, sind stabiler und demokratischer. Die Gleichstellung der Geschlechter wirkt sich auch direkt auf die Wirtschaft in Form eines höheren BIP pro Kopf aus. Die Gleichstellung der Geschlechter sorgt für Wirtschaftswachstum, da sich in von Gleichstellung geprägten Gesellschaften mehr Frauen für eine Ausbildung in MINT-Fächern entschließen, Frauen in größerem Umfang berufstätig sind und die Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern geringer sind.[1]
Die Gleichstellung der Geschlechter in Europa schreitet jedoch allgemein sehr langsam voran, wie aus dem Gleichstellungsindex 2017 hervorgeht. Die Grundrechte von Frauen werden oft durch ihre stille und versteckte Diskriminierung auf mehreren Ebenen und ihre ungleiche Behandlung sowie durch verschiedene Formen von gegen sie gerichteter Gewalt verletzt. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) wurde noch immer nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert.
Bei der Gleichstellung der Geschlechter handelt es sich nicht um ein statisches Endziel. Es müssen dauerhaft Anstrengungen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gleichstellung der Geschlechter unternommen werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern („Gender Mainstreaming“) in dem neuen Programm „Rechte und Werte“ durchgängig berücksichtigt wird. Es muss sichergestellt werden, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen durchgeführt und die Gleichstellungsindikatoren überwacht werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung berücksichtigt und Schulungen zum Gender Mainstreaming durchgeführt werden, damit das Programm und seine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gut funktionieren.
Die Gleichstellung der Geschlechter und die Verhinderung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sollten im Mittelpunkt des Programms „Rechte und Werte“ stehen, wobei für den Aktionsbereich „Daphne“ eigene Mittel vorgesehen werden sollten. Es sollte, erforderlichenfalls mithilfe gezielter Ansätze, sichergestellt werden, dass Frauen an allen Programmen und nicht nur an denen innerhalb des Aktionsbereichs „Daphne“ teilnehmen. Nur durch Investitionen dieser Art können wir die Gleichstellung der Geschlechter und das letztendliche Ziel von Gleichheit und einer auf Rechten basierenden, inklusiven und demokratischen gewaltfreien Gesellschaft verwirklichen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
zur Aufstellung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Werte“ |
Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den europäischen Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des europäischen Projekts stehen. Daher wird im EU-Haushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU – wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit – zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds wird das Programm „Justiz“ den Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union und die grenzübergreifende Zusammenarbeit auch weiterhin unterstützen. Im Programm „Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014-2020, das mit Verordnung (EU) Nr. 1381/201 |