BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
17.12.2018 - (COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD)) - ***I
Haushaltsausschuss
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Eider Gardiazabal Rubial, Petri Sarvamaa
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahme (*):
Josep-Maria Terricabras, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- 001-068 (PDF - 194 KB)
- 001-068 (DOC - 47 KB)
- 069-069 (PDF - 207 KB)
- 069-069 (DOC - 69 KB)
- 070-071 (PDF - 198 KB)
- 070-071 (DOC - 62 KB)
- 072-073 (PDF - 305 KB)
- 072-073 (DOC - 64 KB)
- 074-074 (PDF - 194 KB)
- 074-074 (DOC - 45 KB)
- 075-077 (PDF - 201 KB)
- 075-077 (DOC - 48 KB)
- 078-078 (PDF - 202 KB)
- 078-078 (DOC - 46 KB)
- 079-082 (PDF - 218 KB)
- 079-082 (DOC - 74 KB)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
(COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0324),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0178/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 17. August 2018[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0469/2018),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die Union gründet. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
(1) Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, nämlich die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, die auch Teil der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union sind. In Artikel 2 EUV wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Verpflichtungen nachkommen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie diese Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllen, und sich um ein gemeinsames Verständnis der Rechtsstaatlichkeit als universeller Wert bemühen, der von allen Betroffenen in gleicher Weise anzuwenden ist. Die uneingeschränkte Achtung und Förderung dieser Grundsätze ist die wesentliche Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzes und die Grundvoraussetzung für die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Union und die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung ihrer Politik. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 EUV hat die Union die Möglichkeit, zum Schutz ihres „Verfassungskerns“ sowie der gemeinsamen Werte, auf denen sie beruht, einschließlich ihrer Haushaltsgrundsätze, tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Kandidatenländer sind zur Wahrung, zum Schutz und zur Förderung dieser Grundsätze und Werte sowie zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10 und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte11 eingehalten werden12. |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7 – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses –, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten11 eingehalten werden.12 Diese Grundsätze spiegeln sich bei der Venedig-Kommission des Europarates sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider.12a |
__________________ |
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7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36; Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40–41; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67. |
12 Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014) 158 final, Anhang I. |
12 Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014)0158, Anhang I. |
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12a Bericht der Venedig-Kommission vom 4. April 2011, Studie Nr. 512/2009 (CDL-AD(2011)003rev). |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Jahr 1993 in Kopenhagen festgelegten und auf seiner Tagung im Jahr 1995 in Madrid verschärften Beitrittskriterien – oder Kopenhagener Kriterien – sind die unabdingbaren Voraussetzungen, die alle Kandidatenländer erfüllen müssen, um ein Mitgliedstaat zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Hält ein Kandidatenland die geforderten Normen, Werte und demokratischen Grundsätze nicht ein, so hat dies zur Folge, dass sein Beitritt zur Union so lange aufgeschoben wird, bis es diese Normen uneingeschränkt erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 EUV und dem in Artikel 4 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gelten die für Kandidatenländer aus den Kopenhagener Kriterien erwachsenden Verpflichtungen nach ihrem Beitritt zur Union – d. h. nachdem sie zu Mitgliedstaaten geworden sind – weiterhin. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig einer Bewertung unterzogen werden, um zu überprüfen, ob ihre Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten weiterhin mit diesen Kriterien und den gemeinsamen Werten, auf denen die Union beruht, übereinstimmen, wodurch ein solider rechtlicher und administrativer Rahmen für die Umsetzung der Politik der Union geschaffen würde. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. |
(3) Es gibt zwar keine Hierarchie zwischen den Werten der Union, doch ist das Rechtsstaatsprinzip von entscheidender Bedeutung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. In der Kohärenz und Konsistenz der inneren und äußeren Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechtepolitik liegt der Schlüssel zur Glaubwürdigkeit der Union. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handeln, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich. |
(6) Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen und den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz umfasst sowohl die formale (de jure) als auch die tatsächliche (de facto) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und der Justiz sowie der einzelnen Staatsanwälte und Richter. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am besten entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist. |
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von entscheidender Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort nur dort nachhaltig entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Integration der bestehenden Überwachungsmechanismen der Union – wie etwa des Kontrollverfahrens, des Justizbarometers und der Berichte über die Korruptionsbekämpfung – in einen weiter gefassten Rahmen zur Überwachung der Rechtsstaatlichkeit könnte dazu führen, dass effizientere und wirksamere Kontrollmechanismen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Zu den negativen Auswirkungen schädlicher Steuerpraktiken zählen unter anderem mangelnde Transparenz, willkürliche Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb und außerhalb des Binnenmarkts, Auswirkungen auf die Integrität des Binnenmarkts und auf die Fairness, Stabilität und Legitimität des Steuersystems, vermehrte wirtschaftliche Ungleichheiten, unfairer Wettbewerb zwischen Staaten, soziale Unzufriedenheit, Misstrauen und ein Demokratiedefizit. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Union verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten und Prozessen zur Sicherstellung der umfassenden und korrekten Anwendung der im EUV verankerten Grundsätze und Werte, doch vonseiten der Organe der Union erfolgt derzeit keine schnelle und wirksame Reaktion, insbesondere wenn es darum geht, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen. Die bestehenden Instrumente sollten im Rahmen eines Rechtsstaatlichkeitsmechanismus durchgesetzt, bewertet und ergänzt werden, um angemessen und wirksam zu sein. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. |
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Mängel sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein genereller Mangel festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Erhebung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen. Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem Haushalt der Union ausreichend geschützt sind. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Das Ausmaß von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird von der Kommission auf bis zu 1 Billion EUR pro Jahr geschätzt. Die nachteiligen Folgen dieser Praktiken für die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie für die Bürgerinnen und Bürger sind offensichtlich und könnten das Vertrauen in die Demokratie untergraben. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Steuervermeidung durch Unternehmen hat direkte Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten und der Union sowie auf die Aufteilung der Steuerlast zwischen Kategorien von Steuerzahlern und zwischen Wirtschaftsfaktoren. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11c) Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Fragen des Steuerwettbewerbs in vollem Umfang anwenden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11d) Als Hüterin der Verträge sollte die Kommission dafür sorgen, dass das Unionsrecht und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt eingehalten werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11e) Durch die Bewertung und Überwachung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene würde sichergestellt, dass in den Mitgliedstaaten keine neuen schädlichen Steuermaßnahmen umgesetzt werden. Durch die Überwachung der Beachtung der gemeinsamen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch die Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit, Regionen oder andere Verwaltungsstrukturen würde der Binnenmarkt geschützt und sein ordnungsgemäßes und kohärentes Funktionieren sichergestellt. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer sorgfältigen qualitativen Bewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung sollte objektiv, unparteiisch und transparent sein und auf Informationen aus allen einschlägigen Quellen – unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere der Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, und der im Zusammenhang mit dem Kooperations- und Kontrollverfahren verwendeten Leitlinien für die Verfolgung der Fortschritte eines Mitgliedstaats – sowie von anerkannten Institutionen fußen, darunter Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen wie der Organe des Europarats, einschließlich insbesondere der von der Venedig-Kommission ausgearbeiteten Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit, und einschlägiger internationaler Netze wie der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Es sollte ein beratendes Gremium unabhängiger Sachverständiger für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten eingerichtet werden, das die Kommission bei deren Bewertung der generellen Mängel unterstützt. Das Gremium sollte jährlich eine unabhängige Bewertung der Probleme bei der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten vornehmen, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und dabei Informationen aus allen einschlägigen Quellen und von allen anerkannten Einrichtungen berücksichtigen. Wenn die Kommission einen Beschluss über die Annahme oder Aufhebung von Maßnahmen fasst, sollte sie dabei die einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. |
(13) Es gilt, die im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Endbegünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Mängel Maßnahmen angenommen werden. Prüft die Kommission die Annahme von Maßnahmen, so berücksichtigt sie dabei deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Endbegünstigte. Damit Endempfänger oder Endbegünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien bereitstellen, und zwar zusammen mit geeigneten Instrumenten, mit deren Hilfe die Kommission unterrichtet werden kann, wenn staatliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten gegen ihre Pflicht verstoßen, auch nach der Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihre Zahlungen fortzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden, sollte die Kommission erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, an diese Einrichtungen ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen oder gegebenenfalls eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, indem sie die Unterstützung für ein Programm verringert, und einen entsprechenden Betrag in die Unionsreserve einzustellen, der dann zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten zu verwenden ist. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst werden. |
(15) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht innerhalb einer festgelegten Frist das Europäische Parlament oder der Rat – Letzterer mit qualifizierter Mehrheit – beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Dem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten diese Stellungnahme berücksichtigen. |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über eine solche Mitteilung und deren Inhalt unterrichten. Dem betreffenden Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. |
(17) Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorschlagen, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Rechtsstaatsprinzip“ einen der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint; |
a) „Rechtsstaatsprinzip“ die in Artikel 2 EUV und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 EUV verankerten Werte, auf die sich die Union gründet; es umfasst die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind, vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, der Gewaltenteilung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt; |
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt, sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip kann auch die Folge einer systemischen Bedrohung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union sein, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) „staatliche Einrichtung“ sämtliche Behörden unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des [Artikels 2 Ziffer 42] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. [...] („Haushaltsordnung“). |
c) „staatliche Einrichtung“ eine Behörde unabhängig von der Regierungsebene einschließlich nationaler, regionaler und kommunaler Behörden sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1a („Haushaltsordnung“). |
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1a Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Generelle Mängel |
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Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden – sofern sie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen – insbesondere angesehen: |
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a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens, durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt, oder durch Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen; |
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b) das Versäumnis, willkürliche oder rechtswidrige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis sicherzustellen, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind; |
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c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen; |
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d) die Gefährdung der Verwaltungskapazität eines Mitgliedstaats im Hinblick darauf, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum gemeinsamen Besitzstand gehörenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen; e) Maßnahmen, die den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen. |
(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 2.) | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen |
Risiken für die finanziellen Interessen der Union |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere |
1. Ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat kann festgestellt werden, wenn insbesondere einer oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren oder bei der Wahrnehmung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben, |
a) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden des Mitgliedstaats, die den Haushaltsplan der Union ausführen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfeverfahren; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft unter Wahrung des Wettbewerbs und der Marktkräfte in der Union sowie die wirksame Umsetzung der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen, darunter die Verfolgung des Ziels der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ab) die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, welche die Finanzkontrolle, die Überwachung und die interne und externe Rechnungsprüfung durchführen, sowie das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer und transparenter Finanzverwaltungs- und Rechenschaftssysteme; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union, |
b) die ordnungsgemäße Arbeit von Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen bei der Verfolgung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a und b durch unabhängige Gerichte, |
c) die wirksame gerichtliche Kontrolle behördlicher Handlungen oder Unterlassungen im Sinne der Buchstaben a, ab und b durch unabhängige Gerichte; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Verhütung und Ahndung von Betrugs- und Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden, |
d) die Verhütung und Ahndung von Betrugsdelikten, einschließlich Steuerbetrug, Korruptionsdelikten und anderen Verstößen gegen Unionsrecht im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union und die Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen gegenüber Empfängern durch einzelstaatliche Gerichte oder Verwaltungsbehörden; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) die Verhütung und Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerwettbewerb sowie die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden, die einen Beitrag zur Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen leisten; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. |
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, vorbehaltlich der Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden: |
entfällt |
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, |
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b) das Versäumnis, willkürliche oder unrechtmäßige Entscheidungen von Behörden einschließlich Strafverfolgungsbehörden zu verhüten, zu korrigieren und zu ahnden, die ihre ordnungsgemäße Arbeit beeinträchtigende Zurückhaltung finanzieller und personeller Ressourcen oder das Versäumnis zu gewährleisten, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind, |
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c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen. |
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(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 2a (neu).) | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Gremium unabhängiger Sachverständiger |
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1. Die Kommission richtet ein Gremium unabhängiger Sachverständiger („Gremium“) ein. |
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Das Gremium besteht aus unabhängigen Sachverständigen für Verfassungsrecht und Finanz- und Haushaltsangelegenheiten. Jeweils ein Sachverständiger wird von den nationalen Parlamenten der einzelnen Mitgliedstaaten und fünf Sachverständige werden vom Europäischen Parlament benannt. Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geachtet. |
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Gegebenenfalls können im Einklang mit der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6 Vertreter einschlägiger Organisationen und Netze wie des europäischen Verbands der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften, des Europäischen Netzwerks nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions), der Organe des Europarats, der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Union, des Netzes für Steuergerechtigkeit (Tax Justice Network), der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. |
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2. Mit seinen Beratungsaufgaben soll das Gremium die Kommission dabei unterstützen, generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu ermitteln, welche die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. |
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Das Gremium bewertet jährlich die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen und trägt dabei den Informationen und Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 gebührend Rechnung. |
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3. Das Gremium veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse. |
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4. Als Teil seiner Beratungsaufgaben kann das Gremium unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überlegungen gemäß Absatz 2 eine Stellungnahme zu einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat abgeben. |
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Bei der Abgabe einer Stellungnahme bemüht sich das Gremium, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so gibt das Gremium seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder ab. |
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5. Bei dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß Absatz 4. |
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6. Das Gremium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt der Maßnahmen |
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, |
1. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen angenommen werden: |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission stellt auf einer Website oder einem Internetportal Informationen und Leitlinien für die Endempfänger oder Endbegünstigten über die Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung. |
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Ferner stellt die Kommission auf derselben Website bzw. demselben Internetportal geeignete Instrumente für die Endempfänger oder Endbegünstigten bereit, mit denen diese die Kommission über etwaige Versäumnisse dieser Pflichten, von denen die Endempfänger oder Endbegünstigten ihrer Ansicht nach unmittelbar betroffen sind, unterrichten können. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird sichergestellt, dass im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Richtlinie XXX (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) niedergelegt sind, Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt werden. Informationen, die von Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß diesem Absatz bereitgestellt werden, dürfen von der Kommission nur dann berücksichtigt werden, wenn ihnen einen Beleg darüber beigefügt ist, dass der betreffende Endempfänger oder Endbegünstigte eine offizielle Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Auf der Grundlage der von den Endempfängern oder Endbegünstigten gemäß Absatz 3a bereitgestellten Informationen stellt die Kommission sicher, dass alle von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten geschuldeten Beträge im Einklang mit Absatz 2 auch tatsächlich an die Endempfänger und Endbegünstigten ausgezahlt werden. Gegebenenfalls |
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a) ergreift die Kommission – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgende Schritte: |
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i) Wiedereinziehung der Beträge, die an Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis vii der Haushaltsordnung gezahlt wurden, in Höhe des aufgrund eines Verstoßes gegen Absatz 2 nicht an die Endempfänger oder Endbegünstigten ausgezahlten Betrags; |
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ii) Übertragung eines Betrags, der dem Betrag gemäß der vorangegangenen Ziffer entspricht, auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung); dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen; |
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b) wird – bei Mitteln aus dem Unionshaushalt, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung verwaltet werden – folgendermaßen verfahren: |
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i) Die Pflicht von staatlichen Einrichtungen oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 wird als eine Pflicht der Mitgliedstaaten im Sinne des [Artikels 63] der Verordnung XXX (Dachverordnung) betrachtet; jeder Verstoß gegen diese Pflicht wird im Einklang mit [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) behandelt; |
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ii) der Betrag, der sich in Anwendung von [Artikel 98] der Verordnung XXX (Dachverordnung) aus der verringerten Unterstützung eines Programms durch die Fonds ergibt, wird von der Kommission auf die Unionsreserve gemäß Artikel 12 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) übertragen; dieser Betrag wird als verbleibender Spielraum im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) betrachtet und wird im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung XXX des Rates (MFR-Verordnung) soweit möglich zugunsten der Endempfänger oder Endbegünstigten gemäß Absatz 2 in Anspruch genommen. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission, die etwaige Stellungnahmen des Gremiums berücksichtigt, hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen. |
2. Bei der Prüfung, ob die Kriterien nach Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Stellungnahmen des Gremiums, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Berichte des Rechnungshofes sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze. Die Kommission berücksichtigt ferner die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien, insbesondere die Kapitel des Besitzstands, in denen es um Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Finanzkontrolle und das Steuerwesen geht, sowie die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens, um die Fortschritte eines Mitgliedstaats zu verfolgen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt die angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen vorlegt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Beschluss über etwaige Maßnahmen gemäß Artikel 4 annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. Die Kommission entscheidet über Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs dieser Informationen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu verhängenden Maßnahmen trägt die Kommission den Informationen und Leitlinien gemäß Absatz 2 gebührend Rechnung. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, so nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 an. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vor, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6b. Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung beschließen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6c. Der Beschluss gemäß Absatz 6 tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen der in Absatz 6b genannten Frist ablehnen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit eine förmliche Mitteilung einschließlich Beweismitteln vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. |
2. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Gremiums die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat binnen einer Regelfrist von einem Monat und in jedem Fall binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag des Eingangs der förmlichen Mitteilung. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, erlässt die Kommission umgehend einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß Artikel 5 Absatz 6a vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6, 6b und 6c. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ab dem Jahr n+3 wird ein Betrag in Höhe der ausgesetzten Mittelbindungen in die in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) vorgesehene Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen eingestellt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
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Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. |
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Berichterstattung |
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Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. |
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Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 8a |
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Aufnahme in die Haushaltsordnung |
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Der Inhalt dieser Verordnung wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung in diese aufgenommen. |
- [1] ABl. C 291 vom 17.8.2018, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (COM(2018)0098) wird hervorgehoben, dass die Union eine Gemeinschaft des Rechts ist und dass ihre Werte nicht weniger als das Fundament ihrer Existenz bilden. Daher müsse in allen Politikbereichen der EU dafür gesorgt werden, dass diese Werte geachtet werden. Dies gelte auch für den EU-Haushalt, denn die Achtung der Grundwerte sei eine Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Haushaltsführung und wirksame EU-Finanzierung.
In jüngster Zeit wurden jedoch in der öffentlichen Debatte Bedenken angesichts von Mängeln in der innerstaatlichen Gewaltenteilung laut, die die Achtung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundwerte beeinträchtigen könnten. In diesem Zusammenhang wurde vorgeschlagen, dass die Missachtung von Grundwerten Konsequenzen haben sollte, etwa auch die Aussetzung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt.
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, ein Verfahren vorzuschlagen, durch das Mitgliedstaaten, die den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten nicht gerecht werden, finanzielle Konsequenzen auferlegt werden können. Es wies jedoch darauf hin, dass diejenigen, denen der Unionshaushalt letztendlich zugutekommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind.
Am 2. Mai 2018 legte die Kommission als festen Bestandteil des Pakets zum MFR 2021–2027 einen Legislativvorschlag zur Festlegung der Regeln vor, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. Der Vorschlag stützt sich – ebenso wie die Haushaltsordnung – auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Um die finanziellen Interessen der Union vor einem drohenden finanziellen Schaden zu schützen, der durch generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip verursacht wird, sollte die EU dem Vorschlag der Kommission zufolge die Möglichkeit erhalten, geeignete Maßnahmen zu verhängen, und je nach Art, Schwere und Umfang der Mängel den Zugang zu EU-Mitteln beispielsweise aussetzen, verringern oder beschränken können.
Die Kommission schlägt folgendes Verfahren für den Erlass dieser Maßnahmen vor: Bestehen hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein genereller Mangel vorliegt, so setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zunächst davon in Kenntnis und prüft dessen Stellungnahme. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein genereller Mangel vorliegt, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über entsprechende Maßnahmen vor, über den der Rat mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit beschließt (das heißt, dass eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, um den Vorschlag abzulehnen oder zu ändern). Das gleiche Verfahren wird angewandt, um die Maßnahmen aufzuheben, falls der Mangel nicht mehr vorliegt.
Standpunkt der Berichterstatter
Die Berichterstatter befürworten die allgemeinen Ziele der Kommission und schlagen einige, im Folgenden kurz umrissene Änderungen vor, um den Vorschlag noch besser und wirksamer zu machen.
Grundwerte und Kopenhagener Kriterien: Wie in der Entschließung des Parlaments vom 14. März 2018 zum neuen MFR vorgeschlagen, sollten die Artikel 2 und 3 geändert werden, um klarzustellen, dass das Rechtsstaatsprinzip im Zusammenhang mit den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten zu verstehen ist. Wenn geprüft wird, inwieweit ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gefährdet, müssen die Kopenhagener Kriterien herangezogen werden, die alle Bewerberländer unbedingt erfüllen müssen, um in die Union aufgenommen zu werden. Zu diesen Kriterien gehören die Stabilität der Institutionen, durch welche die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie die Wahrung der Rechte von Minderheiten und deren Schutz sichergestellt werden, eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, mit dem Wettbewerb und den Marktkräften zurechtzukommen, sowie die Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen.
Prüfung genereller Mängel: Bei der Prüfung, ob ein genereller Mangel vorliegt, und um dafür zu sorgen, dass die erlassenen Maßnahmen verhältnismäßig sind, muss die Kommission alle sachdienlichen Informationen heranziehen, darunter auch Informationen des Parlaments und von Gremien wie der Venedig-Kommission des Europarats. Die Kommission muss überdies die im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt zur Union verwendeten Kriterien berücksichtigen, insbesondere die Kapitel, in denen es um Justiz und Grundrechte (Kapitel 23), Recht, Freiheit und Sicherheit (Kapitel 24), Finanzkontrolle (Kapitel 32) und Steuerwesen (Kapitel 16) geht, aber auch die Leitlinien des Kooperations- und Kontrollverfahrens.
Schutz von Endbegünstigten: In dem Vorschlag der Kommission wird zwar dargelegt, dass die Verhängung geeigneter Maßnahmen die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, Programme oder Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endbegünstigte zu tätigen, unberührt lässt; nicht vollends geklärt ist jedoch, wie diese Bestimmung durchgesetzt werden soll. Die Kommission sollte alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Endbegünstigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen, falls den rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
Verfahren zum Erlass bzw. zur Aufhebung von Maßnahmen und Einbeziehung des Parlaments: Dem Kommissionsvorschlag zufolge wird dem Parlament lediglich das Recht eingeräumt, von allen vorgeschlagenen oder angenommenen Maßnahmen unterrichtet zu werden. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Haushalt der Union wird mit dieser Regelung das institutionelle Vorrecht des Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde der EU offenkundig nicht geachtet. Die Berichterstatter schlagen daher einen ausgewogeneren Mechanismus vor, mit dem Parlament und Rat auf die gleiche Stufe gestellt werden. Demnach würde die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die geeigneten Maßnahmen annehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Bildung einer Haushaltsreserve in Höhe eines Betrags vorlegen, der dem Wert der erlassenen Maßnahmen entspricht. Dieser Beschluss würde nur dann in Kraft treten, wenn ihn das Parlament und der Rat nicht binnen eines Monats ablehnen. Der in dem Vorschlag der Kommission enthaltene Grundsatz der umgekehrten (qualifizierten) Mehrheit wird im Rahmen des vorgeschlagenen Verfahrens beibehalten.
Sonstiges: Es werden Änderungen vorgeschlagen, um zu präzisieren, worin die Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz besteht, um die Sicherheit des Verfahrens dadurch zu verbessern, dass Regelfristen gesetzt werden, innerhalb deren die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen zu reagieren hat, und um dafür zu sorgen, dass die ausgesetzten Mittel nicht verloren gehen, sondern in die Unionsreserve für Mittel für Verpflichtungen gemäß der MFR-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 aufgenommen werden, wenn die verhängten Maßnahmen nach zwei Jahren noch nicht aufgehoben sind.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (5.12.2018)
für den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
(COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Josep-Maria Terricabras
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten |
über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte in den Mitgliedstaaten |
|
(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die Union gründet. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
(1) Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, und die Grundrechte sind drei Aspekte, die sich wechselseitig stärken und zusammen den „Verfassungskern“ der EU und ihrer Mitgliedstaaten bewahren. Eine Wertehierarchie innerhalb der Union ist nicht möglich. Die gegenseitige Abhängigkeit einer funktionierenden Demokratie, starker und rechenschaftspflichtiger Institutionen, transparenter und inklusiver Entscheidungsfindung und wirksamer Rechtsstaatlichkeit ist entscheidend für eine erfolgreiche Wahrung der Menschenrechte, was auch umgekehrt gilt. Artikel 2 und 6 EUV verlangen von den Mitgliedstaaten, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie umfassend zu achten, zu schützen und zu fördern. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10 und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte11 eingehalten werden12. |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7 – einschließlich eines transparenten, rechenschaftspflichtigen und demokratischen Gesetzgebungsprozesses –, der Rechtssicherheit8, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt9, der Gewaltenteilung10, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige und unparteiische Gerichte11 eingehalten werden.12 |
__________________ |
__________________ |
7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C-452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41. |
12 Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014) 158 final, Anhang I. |
12 Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158), Anhang I. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten sollten den Wert des Rechtsstaatsprinzips verteidigen und fördern und mit gutem Beispiel vorangehen, und zwar hin zu einem gemeinsamen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Legitimität des europäischen Projekts als Ganzem und die grundlegende Bedingung dafür darstellt, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Vertrauen in die Union gewinnen. Die Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat wirkt sich negativ auf die Rechtstaatlichkeit in der Union als Ganzer aus. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Grundrechte in der Union sind insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, die im Einklang mit Artikel 6 EUV rechtlich gleichrangig mit den Verträgen ist und folglich bei allen Rechtsvorschriften der Union – so auch bei dieser Verordnung – beachtet werden muss. Die Pflicht, die Grundrechte zu achten, zu schützen und zu fördern, ist ferner in zahlreichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen enthalten, darunter die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Europäische Sozialcharta, deren Zusatzprotokolle und deren überarbeitete Fassung. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. |
entfällt |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wenn die Mitgliedstaaten den Haushaltsplan der Union ausführen, ist die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ungeachtet der verwendeten Methode eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung, der in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist. |
(4) Wenn die Mitgliedstaaten den Haushaltsplan der Union ausführen, ist die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte ungeachtet der verwendeten Methode eine Grundvoraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, die in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Justizorgane sollten unabhängig und unparteiisch handeln, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten, und sind daher unerlässlich. |
(6) Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sollte jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihnen sollten ausreichende Ressourcen und angemessene Verfahren an die Hand gegeben werden, um wirkungsvoll und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren handeln zu können. Diese Voraussetzungen stellen eine Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Beschlüsse von Behörden dar, die diese grundlegenden Prinzipien beeinträchtigen könnten, und sind daher unerlässlich. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips ist nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger der Union von Bedeutung, sondern auch für unternehmerische Initiativen, Innovationen, Investitionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der sich dort am besten entwickeln kann, wo ein solider rechtlicher und institutioneller Rahmen vorhanden ist. |
(8) Die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Bürgerinnen und Bürgern die uneingeschränkte Teilhabe am demokratischen Leben der Union zu ermöglichen. Sie ist auch wichtig für Unternehmertum, unternehmerische Initiativen, Innovationen und Investitionen sowie für die Förderung eines rechtebasierten und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts. Der Binnenmarkt braucht einen stabilen rechtlichen und institutionellen Rahmen, um bei allen Akteuren für Vertrauen zu sorgen, sein Potenzial vollumfänglich zu nutzen und ein nachhaltiges langfristiges Wachstum zu erreichen. In Situationen, in denen ein Mitgliedstaat die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte nicht länger garantiert, haben die Union und die Mitgliedstaaten die Pflicht, die Unantastbarkeit der Verträge zu schützen, deren Anwendung sicherzustellen und die Rechte aller innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu schützen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, der konkreter Ausdruck des in Artikel 2 verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, darunter auch die Ausführung des Haushaltsplans der Union, zu gewährleisten Die wirksame gerichtliche Kontrolle, mit der die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden soll, ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips und setzt unabhängige Gerichte voraus.13 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist von grundlegender Bedeutung, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bestätigt wird.14 Das gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von Maßnahmen, Verträgen oder anderen Instrumenten, die zu öffentlichen Ausgaben oder Verbindlichkeiten führen, unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die ebenfalls Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können. |
(9) Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, der konkreter Ausdruck des in Artikel 2 verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, darunter auch die Ausführung des Haushaltsplans der Union, zu gewährleisten. Die Wirksamkeit der Justizsysteme ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, Gleichbehandlung sicherzustellen, staatlichen Missbrauch zu sanktionieren und Willkür vorzubeugen. Die wirksame gerichtliche Kontrolle, mit der die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden soll, ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips und setzt unabhängige Gerichte voraus.13 Die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht sowie die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte sind von grundlegender Bedeutung, wie in Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bestätigt wird.14 Das gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, Verträgen oder anderen Instrumenten, die zu öffentlichen Ausgaben oder Verbindlichkeiten führen, unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, in deren Zusammenhang auch die Gerichte befasst werden können. |
__________________ |
__________________ |
13 Rs. C-64/16, Rdnr. 32-36. |
13 Rs. C-64/16, Rdnr. 32-36. |
14 Rs. C-64/16, Rdnr. 40-41. |
14 Rs. C-64/16, Rdnr. 40-41. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und einer wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung. |
(10) Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte und einer wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. |
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden, insbesondere was Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Haushaltsmittel der Union sowie die Rechte und Interessen der Bürgerinnen und Bürger unabhängig davon, wo sie leben, anbelangt. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen, objektiven, von politischen Überlegungen freien, unabhängigen und auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Prüfung seitens der Kommission, die von einem repräsentativen Gremium unabhängiger Sachverständiger unterstützt wird. Die jährliche Bewertung aller Mitgliedstaaten sollte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Berichte des Rechnungshofes, Berichte und Stellungnahmen anderer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union wie des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Bürgerbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte sowie Berichte nichtstaatlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Bewertung sollte bestehende Instrumente und Mechanismen wie den Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Bulgarien und Rumänien ersetzen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung sind die Regeln festgelegt, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. |
In dieser Verordnung sind die Regeln festgelegt, die für den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte in den Mitgliedstaaten erforderlich sind. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Rechtsstaatsprinzip“ einen der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint; |
a) „Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte“ im Sinne von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des Zugangs zur Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, der Gewaltenteilung, der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie der Achtung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen niedergelegt sind; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt; |
b) „genereller Mangel“ eine Situation, in der eine systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte festgestellt werden kann oder in der Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte unmittelbar oder mittelbar in systemischer Weise untergraben werden, und zwar entweder aufgrund der kombinierten Wirkung von Handlungen, Unterlassungen, Maßnahmen oder Untätigkeit des Staates oder aufgrund weit verbreiteter oder wiederholter Handlungen, Unterlassungen, Maßnahmen oder Untätigkeit des Staates, sofern diese Situation die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union, insbesondere die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Kriterien für einen generellen Mangel erfüllt sind, so werden geeignete, abgewogene und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere |
1. Die Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat insbesondere Folgendes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht: |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans der Union infolge einer systemischen Verletzung der Grundrechte. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip können insbesondere angesehen werden: |
2. Als generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip werden insbesondere angesehen: |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, |
a) die Gefährdung der Unabhängigkeit der Gerichte, darunter die Auferlegung von Beschränkungen in Bezug auf die Fähigkeit, justizielle Aufgaben autonom wahrzunehmen, durch Eingriffe von außen in die garantierte Unabhängigkeit, durch die Erzwingung von Urteilen auf Anweisung von außen, durch die willkürliche Änderung der Vorschriften über die Ernennung oder Amtsdauer der Mitarbeiter des Justizwesens oder durch deren Beeinflussung in einer Form, die deren Unparteilichkeit beeinträchtigt; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Bei der Feststellung eines generellen Mangels wird die Kommission von einem repräsentativen Gremium unabhängiger Sachverständiger – dem Sachverständigengremium für Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte – unterstützt, das die Situation in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien und Informationen bewertet, darunter Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Berichte des Rechnungshofes, Berichte und Stellungnahmen anderer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen. Die Bewertung wird veröffentlicht. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die jährliche Aussprache über die vom Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vorgenommene Bewertung wird vom Europäischen Parlament gemeinsam mit den nationalen Parlamenten durchgeführt. Zu diesem Zweck wird eine spezialisierte Gemeinsame Parlamentarische Gruppe gebildet, welche die nationalen Parlamente und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments gemeinsam einsetzen. Die Organisation und die Geschäftsordnung der Gemeinsamen Parlamentarischen Gruppe werden im Einklang mit Artikel 9 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gemeinsam vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten festgelegt. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte |
|
1. Das Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte besteht aus folgenden Mitgliedern: |
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a) je Mitgliedstaat einem vom Parlament des jeweiligen Mitgliedstaates benannten unabhängigen Sachverständigen, der ein nicht im aktiven Dienst stehender qualifizierter Verfassungsrichter oder Richter am höchstinstanzlichen Gerichtshof ist, |
|
b) zehn weiteren vom Europäischen Parlament mit Zweidrittelmehrheit benannten Sachverständigen; diese werden aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt, die von den folgenden Stellen benannt werden: |
|
i) dem europäischen Verband der Akademien der Natur- und Geisteswissenschaften (ALLEA), |
|
ii) dem Europäischen Netzwerk nationaler Menschenrechtsinstitutionen (European Network of National Human Rights Institutions / ENNHRI), |
|
iii) dem Europarat (einschließlich der Venedig-Kommission, der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) und des Europäischen Kommissars für Menschenrechte), |
|
iv) der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) und dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) und |
|
v) den Vereinten Nationen (VN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). |
|
2. Bei der Zusammensetzung des Sachverständigengremiums für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. |
|
3. Das Sachverständigengremium für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitz. |
|
4. Um die Arbeit des Sachverständigengremiums für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu erleichtern, stellt die Kommission dem Sachverständigengremium ein Sekretariat zur Verfügung, das die effiziente Arbeit des Gremiums ermöglicht, insbesondere durch die Erfassung von Daten- und Informationsquellen zur Prüfung und Auswertung und durch verwaltungstechnische Unterstützung. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD) |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
CONT 11.6.2018 |
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|
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 11.6.2018 |
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Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Josep-Maria Terricabras 9.7.2018 |
||||
Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
8.11.2018 |
19.11.2018 |
3.12.2018 |
|
|
Datum der Annahme |
3.12.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 10 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Heinz K. Becker, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Cornelia Ernst, Raymond Finch, Romeo Franz, Kinga Gál, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Ivari Padar, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Pál Csáky, Gérard Deprez, Anna Hedh, Lívia Járóka, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jeroen Lenaers, Emilian Pavel, Morten Helveg Petersen, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Max Andersson, France Jamet |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
33 |
+ |
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ALDE |
Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Morten Helveg Petersen |
|
ECR |
Helga Stevens |
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GUE/NGL |
Malin Björk, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
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PPE |
Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola |
|
S&D |
Monika Beňová, Caterina Chinnici, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Ivari Padar, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer |
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Romeo Franz, Judith Sargentini, Josep-Maria Terricabras |
|
10 |
- |
|
ECR |
Branislav Škripek, Kristina Winberg |
|
EFDD |
Raymond Finch |
|
ENF |
France Jamet, Auke Zijlstra |
|
NI |
Udo Voigt |
|
PPE |
Pál Csáky, Kinga Gál, Lívia Járóka, Traian Ungureanu |
|
3 |
0 |
|
PPE |
József Nagy |
|
S&D |
Emilian Pavel, Sergei Stanishev |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (23.11.2018)
für den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
(COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Iskra Mihaylova
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. |
(3) Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Voraussetzung für den Schutz der übrigen Grundwerte, auf die sich die Union gründet, wie Freiheit, Demokratie, Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Die Achtung des Rechtsstaatsprinzips ist untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden: Demokratie und Achtung der Grundrechte sind ohne Wahrung der Rechtsstaatlichkeit nicht möglich, was umgekehrt genauso gilt. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grund- und Menschenrechte sind im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Union von entscheidender Bedeutung. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Am 25. Oktober 2016 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. Darüber hinaus legte die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht („Venedig-Kommission“) am 11. und 12. März 2016 eine Checkliste zur Rechtsstaatlichkeit (CDL-AD (2016) 007) vor. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Generelle Mängel in den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. |
(11) Generelle Rechtsstaatsdefizite in den Mitgliedstaaten, die insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und die wirksame gerichtliche Kontrolle beeinträchtigen, können den finanziellen Interessen der Union schwer schaden. Es sind gründliche Untersuchungen solcher Defizite sowie die Anwendung wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen erforderlich, wenn ein generelles Rechtsstaatsdefizit festgestellt wird, und zwar nicht nur, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, zu denen auch die wirksame Generierung von Einnahmen gehört, sondern auch, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union und ihre Organe sicherzustellen. Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit sorgt, kann letztlich gewährleisten, dass aus dem EU-Haushalt bereitgestellte Gelder hinreichend geschützt sind. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
(12) Die Feststellung eines generellen Rechtsstaatsdefizits bedarf einer transparenten und unparteiischen qualitativen Bewertung durch die Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes, Gutachten einschlägiger Agenturen der Europäischen Union, Empfehlungen von unabhängigen Expertengremien, wie sie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 erwähnt werden, sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Es gilt, die etwaigen im Falle genereller Mängel anzunehmenden Maßnahmen und die Verfahren zu ihrer Annahme festzulegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. |
(13) Die Maßnahmen, die im Falle eines generellen Rechtsstaatsdefizits ergriffen werden können, und die Verfahren zur Verabschiedung solcher Maßnahmen sollten festgelegt werden, und es sollte sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden und denselben Kriterien unterliegen. Zu diesen Maßnahmen sollten die Aussetzung von Zahlungen und Mittelbindungen, eine Reduzierung der Mittel aus bestehenden Mittelbindungen und ein Verbot neuer Mittelbindungen gegenüber Empfängern zählen. Jeder Beschluss über die Verhängung solcher Maßnahmen sollte auf Folgenabschätzungen basieren und hinreichend Gewähr bieten, dass Endbegünstigte von EU-Mitteln keine Nachteile erleiden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und insbesondere die Schwere der Lage, der Zeitraum seit Beginn des einschlägigen Verhaltens, seine Dauer und Häufigkeit, die zugrundeliegende Absicht und das Ausmaß der Mitarbeit des betroffenen Mitgliedstaats bei der Abstellung des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip sowie die Auswirkungen dieses Mangels auf die jeweiligen Haushaltsmittel der Union berücksichtigt werden. |
(14) Bei der Festsetzung der anzunehmenden Maßnahmen sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und insbesondere die Schwere der Lage, der Zeitraum seit Beginn des einschlägigen Verhaltens, seine Dauer und Häufigkeit, die zugrundeliegende Absicht und das Ausmaß der Mitarbeit des betroffenen Mitgliedstaats bei der Abstellung des generellen Rechtsstaatsdefizits sowie die Auswirkungen dieses Defizits auf die jeweiligen Haushaltsmittel der Union berücksichtigt werden. Umfang und Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen sollten verhältnismäßig sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und den Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die in Bezug auf rechtsstaatliche Verhältnisse von besonderer Bedeutung sind, sollten gesondert berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14a) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die berechtigten Interessen von Endempfängern und Begünstigten angemessen geschützt werden, wenn im Falle genereller Rechtsstaatsdefizite Maßnahmen getroffen werden. Bei der Prüfung der zu treffenden Maßnahmen sollte die Kommission deren potenzielle Auswirkungen auf Endempfänger und Begünstigte berücksichtigen. Damit Endempfänger oder Begünstigte besser geschützt werden, sollte die Kommission aktiv überwachen, ob öffentliche Einrichtungen und Mitgliedstaaten auch nach der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ihrer Verpflichtung zur Fortsetzung der Zahlungen nachkommen; im Falle von Verstößen sollte sie die Endempfänger oder Begünstigten über ihre Rechte informieren. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14b) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass einzelne Empfänger, die im Rahmen von Programmen wie beispielsweise Erasmus Stipendien, Forschungsgelder und ähnliche individuelle Finanzhilfen erhalten, ausgenommen werden, wenn im Falle genereller Rechtsstaatsdefizite in einem Mitgliedstaat Maßnahmen verabschiedet werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst werden. |
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird. Um die Verabschiedung der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese einstimmig gefasst werden, wobei der betroffene Mitgliedstaat nicht an der Abstimmung teilnimmt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Dem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten diese Stellungnahme berücksichtigen. |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der von ihr selbst oder einem unabhängigen Expertengremium vorgenommenen Bewertungen unterrichten und die Gründe angeben, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein generelles Rechtsstaatsdefizit vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Mitteilung und ihren Inhalt unterrichten. Dem betroffenen Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit gegeben werden, eine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — |
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme des Staates, die das Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt; |
b) „generelles Rechtsstaatsdefizit“ eine weit verbreitete oder wiederholt auftretende Praxis, Unterlassung oder Maßnahme staatlicher Stellen, durch die das in Artikel 3 beschriebene Rechtsstaatsprinzip beeinträchtigt wird; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen |
Generelles Rechtsstaatsdefizit |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Geeignete Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, insbesondere |
1. Generelle Rechtsstaatsdefizite in einem Mitgliedstaat, die die Grundvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, sind insbesondere |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) die Freiheit der Meinung und der Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) die fiskalpolitische Disziplin des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere die Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite gemäß Artikel 126 AEUV. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen. |
c) die Einschränkung der Zugänglichkeit und Wirksamkeit des Rechtswegs, unter anderem mittels restriktiver Verfahrensvorschriften, der Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen, insbesondere von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Vertragsverletzungsverfahren, oder der Einschränkung einer wirksamen Untersuchung, Verfolgung oder Ahndung von Rechtsverstößen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) eine unverhältnismäßige Beschränkung der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit oder der Wissenschaftsfreiheit; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass der Staat rechtlich genauso zur Verantwortung gezogen werden kann wie private Akteure; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cc) das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass Gesetze veröffentlicht werden und gerecht sind, und dass die Grundrechte gewahrt werden, auch was den Schutz von Personen und Eigentum sowie bestimmte wesentliche Menschenrechte betrifft; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cd) das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass die Verfahren zur Inkraftsetzung, Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen zugänglich, fair und effizient sind; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ce) das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass zügig Recht gesprochen wird, und zwar durch kompetente, ethisch handelnde und unabhängige Vertreter und neutrale Gremien, die zugänglich sind und über geeignete Ressourcen verfügen und in denen sich die Zusammensetzung der Gemeinschaften widerspiegelt, für die sie tätig sind; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cf) das Versäumnis, dafür zu sorgen, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse einer regierungsunabhängigen Kontrolle unterliegt und das Fehlverhalten von öffentlichen Bediensteten geahndet wird. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt der Maßnahmen |
Maßnahmen |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, |
1. Im Falle eines generellen Rechtsstaatsdefizits können eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen verabschiedet werden, |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in geteilter Mittelverwaltung gemäß [Artikel 62 Buchstabe b] der Haushaltsordnung ausführt: |
b) wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union in geteilter Mittelverwaltung gemäß [Artikel 62 Buchstabe b] der Haushaltsordnung ausführt, im Falle eines generellen Rechtsstaatsdefizits mit Ausnahme von Buchstabe ba: |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) eine Reduzierung der Vorfinanzierung, |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) eine Unterbrechung von Zahlungsfristen, |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) eine Aussetzung von Zahlungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) sofern ESI-Fonds betroffen sind und die Kommission den Haushaltsplan der Union in geteilter Mittelverwaltung gemäß [Artikel 62 Buchstabe b] der Haushaltsordnung ausführt, sollten im Falle eines generellen Rechtsstaatsdefizits die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Soweit in dem Beschluss zur Annahme der Maßnahmen nichts anderes bestimmt wird, beeinträchtigt die Verhängung geeigneter Maßnahmen nicht die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen. |
2. Die Verhängung geeigneter Maßnahmen darf die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen, nicht beeinträchtigen. Jeder Beschluss über die Verhängung geeigneter Maßnahmen sollte auf Folgenabschätzungen basieren und hinreichend Gewähr bieten, dass Endbegünstigte von EU-Mitteln keine Nachteile erleiden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Bei der Festlegung von Umfang und Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen müssen die Verhältnismäßigkeit gewahrt, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die in Bezug auf rechtsstaatliche Verhältnisse von besonderer Bedeutung sind, werden gesondert berücksichtigt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission eindeutige und hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Parlament und den Rat umgehend über die Mitteilung und deren Inhalt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Kommission bietet alle erforderlichen Garantien dafür, dass bei der Bewertung der Situation im Bereich der Rechtsstaatlichkeit bei allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dieselben Kriterien angewandt werden, indem sie bei vergleichbaren Fällen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten ähnliche und nichtdiskriminierende Maßnahmen erlässt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen. |
2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Empfehlungen von unabhängigen Expertengremien, wie sie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 erwähnt werden, Berichten des Rechnungshofs und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und Netze wie der Gremien des Europarats, des Europäischen Netzes der obersten Gerichtshöfe und des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen und Gutachten einschlägiger Agenturen der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein generelles Rechtsstaatsdefizit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, legt sie dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme und dem Rat zur Annahme einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
|
Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments gilt der Beschluss als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. |
|
Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Beschluss des Rates erlassen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. |
7. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein generelles Rechtsstaatsdefizit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 vorliegt, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen zur Stellungnahme vor. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates einen Beschluss über geeignete Maßnahmen oder sie beschließt, die Konditionalität in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit nicht durchzusetzen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Vor der Annahme eines Beschlusses über geeignete Maßnahmen prüft die Kommission die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf Endempfänger oder Begünstigte von Zahlungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Programmen oder Fonds. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen hat die Kommission den in Absatz 2 genannten Informationen und Leitlinien gebührend Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. |
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission ohne Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats einstimmig ändern und den geänderten Text als Beschluss des Rates erlassen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. Erlässt die Kommission einen Beschluss, so hat sie gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von Mitteln vorzulegen, damit eine Haushaltsreserve in Höhe der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten gebildet werden kann. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8b. Abweichend von Artikel 31 Absatz 4 und 6 der Haushaltsordnung befinden das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von vier Wochen, nachdem dieser bei beiden Organen eingegangen ist. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb der Vierwochenfrist das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so kommt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung zur Anwendung. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8c. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb der in Absatz 8b genannten Frist ablehnen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8d. Während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen überprüft die Kommission aktiv, ob die Rechtsansprüche der Endempfänger bzw. Begünstigten erfüllt werden. Die Kommission ermöglicht es überdies Endempfängern oder Begünstigten, Beschwerden einzureichen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rechtsansprüche nicht erfüllt werden. Stellt die Kommission fest, dass der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene staatliche Einrichtung der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen nicht nachkommt und dass die berechtigten Interessen der Endempfänger oder Begünstigten nicht gewahrt werden, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Endempfänger oder Begünstigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+2“ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX des Rates (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD) |
||||
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
CONT 11.6.2018 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Iskra Mihaylova 22.11.2018 |
||||
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme |
Matthijs van Miltenburg |
||||
Artikel 55 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.10.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
22.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 6 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Victor Boştinaru, John Flack, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Constanze Krehl, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Monika Smolková, Maria Spyraki, Ruža Tomašić, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal, Joachim Zeller |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Martina Anderson, Petras Auštrevičius, John Howarth, Ivana Maletić, Dimitrios Papadimoulis, Bronis Ropė, Milan Zver |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
|
PPE |
Pascal Arimont, Franc Bogovič, Krzysztof Hetman, Marc Joulaud, Ivana Maletić, Lambert van Nistelrooij, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Maria Spyraki, Joachim Zeller, Milan Zver |
|
S&D |
Victor Boştinaru, John Howarth, Constanze Krehl, Monika Smolková, Kerstin Westphal |
|
6 |
- |
|
ALDE |
Petras Auštrevičius, Iskra Mihaylova, Matthijs van Miltenburg |
|
ECR |
John Flack, Mirosław Piotrowski, Ruža Tomašić |
|
4 |
0 |
|
GUE/NGL |
Martina Anderson, Dimitrios Papadimoulis |
|
VERTS/ALE |
Bronis Ropė, Monika Vana |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (22.11.2018)
für den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
(COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Helmut Scholz
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter begrüßt das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, den EU-Haushalt vor generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat zu schützen, die die wirtschaftliche Haushaltsführung oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und einer wirksamen Ausführung des Haushaltsplans der Union im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung besteht. Er erkennt ferner an, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz unerlässlich sind, um die Achtung des Rechtsstaatsprinzips zu gewährleisten. Gleichzeitig vertritt er die Auffassung, dass bei dem vorgeschlagenen Verfahren der Kommission ein zu großer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Insbesondere sind die Kriterien für die Auslösung des Verfahrens und für die qualitative Prüfung nicht eindeutig festgelegt, ebenso wenig die Kriterien für die Auswahl und den Umfang der Maßnahmen, und die Kommission könnte letztlich frei entscheiden, ob sie eine Maßnahme anwendet, welche Maßnahme angewandt werden soll und ob eine solche Maßnahme später aufgehoben werden kann. Dies ist umso eher möglich, als der Vorschlag der Kommission als angenommen gelten würde, wenn ihn der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats ablehnt (Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit). Überdies fehlt es dem vorgeschlagenen Verfahren an einer Rechtsgrundlage (Artikel 322 AEUV, auf den sich der Vorschlag stützt, würde nicht ausreichen). Er erscheint auch als unverhältnismäßig, insbesondere im Vergleich zu Artikel 7 EUV, der sich auf ähnliche Fälle von Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip beziehen kann und der je nach den Umständen eine Vierfünftelmehrheit im Rat und Einstimmigkeit im Europäischen Rat erfordert. Daher schlägt der Berichterstatter ein anderes Verfahren vor. Der Berichterstatter kritisiert es auch, dass während der Vorbereitung der vorgeschlagenen Verordnung keine Konsultation spezifischer Interessenträger und keine Folgenabschätzung stattfand. Insbesondere ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass in direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung Maßnahmen nur angenommen werden können, wenn es sich bei dem Empfänger um eine staatliche Einrichtung handelt. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann die fragliche Finanzierung durch die Union nicht Gegenstand einer der in der vorgeschlagenen Verordnung genannten Maßnahmen sein. Ohne eine Folgenabschätzung, in der geklärt wird, wie viel vom Haushalt der Union außerhalb des Schutzes des vorgeschlagenen Verfahrens verbleiben würde, fällt es schwer, seinen potenziellen Nutzen zu ermitteln. Der Berichterstatter stellt sich auch die Frage, warum der Vorschlag keinerlei Verpflichtung für die Kommission enthält, die Möglichkeit zu prüfen, Maßnahmen auf eigene Initiative aufzuheben, und über die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung zu berichten. In Anbetracht dessen schlägt der Berichterstatter vor, den Vorschlag wie folgt abzuändern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht die federführenden Ausschüsse, den Haushaltsausschuss und den Haushaltskontrollausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der wesentlichen Werte, auf die sich die Union gründet. In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird daran erinnert, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. |
(1) Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Gemäß den Artikeln 2 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Mitgliedstaaten und die Organe der Union verpflichtet, diese Werte, die allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet sind, zu achten, zu schützen und zu fördern. Unter diesen Werten ist in Artikel 2 EUV keinerlei Hierarchie vorgesehen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die Erwägung mit der Formulierung von Artikel 2 EUV in Einklang gebracht werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten arbeiten in angemessener und aufrichtiger Weise zusammen, um die im Vertrag über die Europäische Union genannten Verpflichtungen der Mitgliedschaft in der Union anzunehmen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7,, der Rechtssicherheit8,, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt,9, der Gewaltenteilung10, und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte11, eingehalten werden12,. |
(2) Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass jedwede öffentliche Gewalt innerhalb des geltenden Rechts im Einklang mit den Werten der Demokratie und der Grundrechte unter der Kontrolle unabhängiger und unparteiischer Gerichte ausgeübt wird. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Grundsätze der Rechtmäßigkeit7,, der Rechtssicherheit8,, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt,9, der Gewaltenteilung10, und des wirksamen Rechtsschutzes durch unabhängige Gerichte11, eingehalten werden12,. |
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7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
7 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, CAS Succhi di Frutta, C-496/99 PECLI:EU:C:2004:236, Randnummer 63. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
8 Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Amministrazione delle finanze dello Stato/Srl Meridionale Industria Salumi u.a., Ditta Italo Orlandi & Figlio und Ditta Vincenzo Divella/Amministrazione delle finanze dello Stato. Verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80, ECLI:EU:C:1981:270, Randnummer 10. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
9 Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1989, Hoechst, Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, ECLI:EU:C:1989:337, Randnummer 19. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C 477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C 452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
10 Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas, C 477/16, ECLI:EU:C:2016:861, Randnummer 36, Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, PPU Poltorak, C 452/16, ECLI:EU:C:2016:858, Randnummer 35, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, ECLI:EU:C:2010:811, Randnummer 58. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40-41. |
11 Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses/Tribunal de Contas C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117, Randnummern 31 u. 40–41; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, LM, C-216/18 PPU, ECLI:EU:C:2018:586, Randnummern 63–67. |
12 Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014) 158 final, Anhang I. |
12 Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“, COM(2014) 158 final, Anhang I. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die Erwägung mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang gebracht werden. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Unabhängigkeit der Justiz setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Justizorgan seine justiziellen Aufgaben völlig autonom wahrnehmen kann, ohne einem hierarchischen Zwang ausgesetzt oder einem anderen Organ unterstellt zu sein und ohne Befehle oder Anweisungen entgegenzunehmen, so dass es gegen Eingriffe oder Druck von außen, die das unabhängige Urteil seiner Mitglieder beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, geschützt ist. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren, bedarf es Regeln insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung des Organs und die Ernennung, die Amtszeit und die Gründe für eine Abweisung oder Amtsenthebung seiner Mitglieder, durch die jegliche begründete Zweifel in den Augen Einzelner an der Unempfänglichkeit dieses Organs für äußere Faktoren und seiner Neutralität gegenüber den ihm vorgebrachten Anliegen ausgeschlossen werden. |
(7) Die Unabhängigkeit der Justiz setzt unter anderem voraus, dass das betreffende Justizorgan seine justiziellen Aufgaben völlig autonom wahrnehmen kann, ohne einem hierarchischen Zwang ausgesetzt oder einem anderen Organ unterstellt zu sein und ohne Befehle oder Anweisungen entgegenzunehmen, so dass es gegen Eingriffe oder Druck von außen, die das unabhängige Urteil seiner Mitglieder beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten, geschützt ist. Die Unabhängigkeit der Justiz setzt ferner voraus, dass in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens die gleiche Distanz zu den Parteien des Verfahrens und ihren jeweiligen Interessen gewahrt wird. Dieser Aspekt erfordert Objektivität und ferner, dass außer der strikten Anwendung des Rechtsstaatsprinzips keinerlei Interessen am Ausgang des Verfahrens bestehen. Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu garantieren, bedarf es Regeln insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung des Organs und die Ernennung, die Amtszeit und die Gründe für eine Stimmenthaltung, Abweisung oder Amtsenthebung seiner Mitglieder, durch die jegliche begründete Zweifel in den Augen Einzelner an der Unempfänglichkeit dieses Organs für äußere Faktoren und seiner Neutralität gegenüber den ihm vorgebrachten Anliegen ausgeschlossen werden. |
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 7a (neu) des Vorschlags.) | |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die Erwägung mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang gebracht werden (siehe insbesondere Rechtssache C-216/18, Randnummern 63–67). | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Anforderung einer unabhängigen Justiz bedeutet auch, dass die Disziplinarregelung für diejenigen, deren Aufgabe es ist, in einem Streitfall ein Urteil zu fällen, die Garantien enthalten muss, die notwendig sind, um jegliches Risiko auszuschließen, dass sie als ein System politischer Kontrolle des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen genutzt werden kann. Regeln, in denen insbesondere sowohl das Verhalten, das einen Disziplinarverstoß darstellt, als auch die tatsächlich anwendbaren Sanktionen festgelegt sind, die die Beteiligung einer unabhängigen Instanz nach einem Verfahren vorsehen, das die in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankerten Rechte, insbesondere die Verteidigungsrechte, voll und ganz wahrt, und die die Möglichkeit enthalten, Entscheidungen der Disziplinarorgane in einem Gerichtsverfahren anzufechten, bieten Garantien, die wesentliche Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Justiz sind. |
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 7 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll die Erwägung mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang gebracht werden (siehe insbesondere Rechtssache C-216/18, Randnummern 63–67). | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Kommission sollte in der Lage sein, die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten ständig zu überwachen, und es könnte ein EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte eingerichtet werden, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 20161a gefordert. |
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_________ |
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1a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (2015/2254(INL)), ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162–177. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer qualitativen Prüfung seitens der Kommission. Diese Bewertung könnte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
(12) Die Feststellung eines generellen Mangels bedarf einer unparteiischen und transparenten qualitativen Bewertung seitens der Kommission. Diese Bewertung sollte auf Informationen aus allen verfügbaren Quellen und von anerkannten Institutionen fußen, darunter die Bedingungen und der zeitliche Ablauf der Annahme, Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Kapitel des Besitzstands durch den Mitgliedstaat, Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes, Entschließungen des Europäischen Parlaments und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen und Netze wie des Europarats oder der Europäischen Netze oberster Gerichtshöfe und Justizräte. |
(Siehe Änderungsanträge zu Artikel 5 Absatz 2 des Vorschlags.) | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die berechtigten Interessen der Endempfänger und Begünstigten des Programms bzw. Fonds, auf das bzw. den Maßnahmen abzielen, die im Falle genereller Mängel getroffen werden, angemessen gewahrt werden, und sie sollten nicht durch Regelverstöße beeinträchtigt werden, für die sie nicht verantwortlich sind. Die Kommission sollte, wenn sie solche Maßnahmen vorschlägt, die potenziellen Auswirkungen auf Endempfänger und Begünstigte berücksichtigen und die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nach der Annahme von Maßnahmen durch die Kommission gemäß dieser Verordnung die Zahlungen fortzusetzen, aktiv überwachen. Im Falle eines Verstoßes durch einen Mitgliedstaat sollte die Kommission die Endempfänger oder Begünstigten über ihre Rechte informieren. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14b) Bevor sie konkrete Maßnahmen vorschlägt, sollte die Kommission verpflichtet sein, die möglichen finanziellen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den nationalen Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zu prüfen und dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollte die Befugnis zur Anwendung dem Rat übertragen werden, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig wird. Um die Annahme der für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Beschlüsse zu erleichtern, sollten diese mit umgekehrter qualifizierter Mehrheit gefasst werden. |
(15) Im Interesse der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Bedeutung der finanziellen Folgen von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Mit Blick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt der Union sollten Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung verhängt werden, erst in Kraft treten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Mittelübertragung in Höhe des Wertes der getroffenen Maßnahmen auf eine Haushaltsreserve gebilligt haben. Um einen schnellen Beschluss über die Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, sollten solche Mittelübertragungen als angenommen gelten, sofern nicht das Europäische Parlament oder der Rat – Letzterer mit qualifizierter Mehrheit – innerhalb einer festgelegten Frist beschließt, sie zu ändern oder abzulehnen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Dem Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission und der Rat sollten diese Stellungnahme berücksichtigen. |
(16) Bevor die Kommission eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, warum sie der Auffassung ist, dass in diesem Mitgliedstaat möglicherweise ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat umgehend über die Mitteilung und ihren Inhalt unterrichten. Dem betroffenen Mitgliedstaat sollte erlaubt werden, Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte diese Stellungnahme berücksichtigen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Rat sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung auf Vorschlag der Kommission aufheben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. |
(17) Die Kommission sollte Maßnahmen mit aussetzender Wirkung aufheben und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag übermitteln, die für die betreffenden Maßnahmen in die Haushaltsreserve eingestellten Mittel ganz oder teilweise freizugeben, wenn die Lage, die zur Verhängung der Maßnahmen geführt hat, in ausreichendem Maße bereinigt wurde. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte das Europäische Parlament unterrichten, wenn Maßnahmen gemäß dieser Verordnung vorgeschlagen und angenommen werden — |
entfällt |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) „Rechtsstaatsprinzip“ einen der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte auf die sich die Union gründet und der in sich die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz vereint; |
a) „Rechtsstaatsprinzip“ gilt in Bezug auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in den Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union gemäß Artikel 49 des Vertrags verankerten Werte; hierzu zählen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, die gleichbedeutend ist mit einem transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess, der Rechtssicherheit, des Verbots der willkürlichen Ausübung von Hoheitsgewalt, des wirksamen Rechtsschutzes einschließlich des Schutzes der Grundrechte durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsbarkeit, der Gewaltenteilung und der Gleichheit vor dem Gesetz; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Überwachung |
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Die Kommission überwacht und bewertet ständig die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts und die Achtung des Rechtsstaatsprinzips. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen |
Voraussetzungen für den Schutz des Haushalts der Union |
(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 3, 4 und 5 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
Der Titel dieses Artikels sollte mit seinem tatsächlichen Inhalt in Einklang gebracht werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. |
f) die wirksame und rechtzeitige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und, vorbehaltlich der Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats, mit der Europäischen Staatsanwaltschaft bei ihren Untersuchungs-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten gemäß ihren rechtlichen Grundlagen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. |
Begründung | |
Nicht alle Mitgliedstaaten nehmen an der Zusammenarbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft teil. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die Gefährdung der Fähigkeit eines Mitgliedstaats, die mit der Mitgliedschaft in der Union einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die den gemeinsamen Besitzstand bildenden Regeln, Normen und politischen Vorgaben wirksam umzusetzen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Inhalt der Maßnahmen |
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union |
(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 3, 4 und 5 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
Der Titel dieses Artikels sollte mit seinem tatsächlichen Inhalt in Einklang gebracht werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen können angenommen werden, |
1. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind, können eine oder mehrere der folgenden geeigneten Maßnahmen angenommen werden, |
(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 3 und 5 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
Es sollte genauer formuliert werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) gegebenenfalls eine Aussetzung der indirekten Mittelverwaltung und stattdessen die Ausführung in direkter Mittelverwaltung; |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird eine zusätzliche Maßnahme zum Schutz des Haushalts der Union vorgeschlagen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Soweit in dem Beschluss zur Annahme der Maßnahmen nichts anderes bestimmt wird, beeinträchtigt die Verhängung geeigneter Maßnahmen nicht die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen. |
2. Die Verhängung der in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen beeinträchtigt nicht die Pflicht der staatlichen Einrichtungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, oder der Mitgliedstaaten, auf die in Absatz 1 Buchstabe b verwiesen wird, das von der Maßnahme betroffene Programm oder den von der Maßnahme betroffenen Fonds auszuführen und insbesondere Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte zu tätigen. Die Kommission überwacht aktiv, ob die rechtlichen Ansprüche der Endempfänger und Begünstigten gewahrt sind. Stellt die Kommission fest, dass der Mitgliedstaat nachweislich seiner Verpflichtung zur Sicherung der Zahlungen und zum Schutz der berechtigten Interessen der Endempfänger oder Begünstigten nicht nachkommt, so trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um diese Empfänger oder Begünstigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) XXXX (Dachverordnung) gilt nicht. |
(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 3 und 5 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten MFR wies das Parlament darauf hin, „dass diejenigen, denen der Haushalt letztendlich zugutekommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind“ (siehe Ziffer 119). Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Dachverordnung (COM(2018)0375) – wonach die Verpflichtung der nationalen Verwaltungsbehörde, die Zahlung an den Begünstigten sicherzustellen, von der Verfügbarkeit der Förderung abhängt – sollte daher für diesen Fall nicht gelten. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
3. Die ergriffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Schwere, Dauer und Umfang des generellen Mangels in Bezug auf das Rechtsprinzip stehen. Sie gelten soweit möglich den Handlungen der Union, die durch diesen Mangel tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Liegen nach Auffassung der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. |
1. Liegen der Kommission hinreichende Gründe für die Feststellung vor, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind, teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mit und legt die Gründe dar, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat umgehend über diese Mitteilung und deren Inhalt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dabei berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen. |
2. Bevor sie auf eine schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 1 zurückgreift, berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen einschließlich Voraussetzungen und zeitlicher Ablauf der Annahme, Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Kapitel des Besitzstands durch den Mitgliedstaat, sofern verfügbar, Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, Berichte des Rechnungshofes und Entschließungen des Europäischen Parlaments. Ferner berücksichtigt sie Schlussfolgerungen und Empfehlungen einschlägiger internationaler Organisationen, insbesondere: |
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i) die Liste der Kriterien der Rechtsstaatlichkeit der Venedig-Kommission, |
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ii) die Empfehlung des Europarates CM/Rec (2010)12 zur Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung von Richtern („Judges: independence, efficiency and responsibilities“), |
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iii) den Bericht der Venedig-Kommission über die Unabhängigkeit der Justiz – Teil I: die Unabhängigkeit der Richter („Report on the Independence of the Judicial System – Part I: The Independence of Judges“, CDL-AD (2010) 004), |
|
iv) den Bericht der Venedig-Kommission über Teil II: die Staatsanwaltschaft („Part II: The Prosecution Service“, CDL-AD (2010)040) und |
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v) die einschlägigen Bewertungs- und Compliance-Berichte der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO). |
Begründung | |
Durch eindeutigere Angabe der möglichen Quellen könnten die Transparenz, die Rückverfolgbarkeit und Überprüfbarkeit des vorgeschlagenen Verfahrens sowie die Rechtssicherheit und Willkürfreiheit der der Kommission übertragenen Befugnisse verbessert werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
4. Der betroffene Mitgliedstaat legt sämtliche angeforderten Informationen vor und kann binnen der von der Kommission angegebenen Frist, die nicht weniger als einen Monat oder mehr als drei Monate ab dem Tag der Mitteilung dieser Feststellung betragen darf, Stellung nehmen. In seiner Stellungnahme kann der Mitgliedstaat die Annahme von Abhilfemaßnahmen vorschlagen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Vorschlag für einen Beschluss über geeignete Maßnahmen vorlegt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. |
5. Bei der Prüfung, ob sie einen Beschluss über geeignete Maßnahmen annimmt oder nicht, berücksichtigt die Kommission die erhaltenen Informationen und die Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedstaats sowie die Angemessenheit der gegebenenfalls vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, nimmt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die in Artikel 4 genannten Maßnahmen an. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Zeitgleich mit ihrem Beschluss legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung in Höhe des Betrags, der dem Wert der angenommenen Maßnahmen entspricht, auf eine Haushaltsreserve vor. Abweichend von Artikel 31 Absätze 4 und 6 der Haushaltsordnung befinden das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen vier Wochen, nachdem dieser bei beiden Organen eingegangen ist. Der Vorschlag für eine Mittelübertragung gilt als angenommen, sofern nicht das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, ihn zu ändern oder abzulehnen. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung binnen dieser Frist ablehnen. Ändert das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung, so gilt Artikel 31 Absatz 8 der Haushaltsordnung. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6b. In dem gemäß Absatz 6 vorgelegten Vorschlag sorgt die Kommission dafür, dass die rechtmäßigen Interessen der Endempfänger oder Begünstigten des Programms bzw. Fonds, die von der Maßnahme betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt werden. Die Kommission prüft auch unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit die möglichen finanziellen Auswirkungen einer Verringerung der Finanzierung der Union auf den nationalen Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats. |
(Siehe Änderungsanträge zu den Artikeln 3 und 4 des Vorschlags.) | |
Begründung | |
In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten MFR wies das Parlament darauf hin, „dass diejenigen, denen der Haushalt letztendlich zugutekommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind“, „dass der Unionshaushalt nicht das geeignete Instrument ist, um Verstöße gegen Artikel 2 EUV zu ahnden,“ und „dass die Mitgliedstaaten finanzielle Konsequenzen unabhängig vom Haushaltsvollzug tragen sollten“ (siehe Ziffer 119). | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, es sei denn, dieser beschließt binnen eines Monats nach Annahme des Vorschlags durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ihn abzuweisen. |
entfällt |
(Siehe Änderungsanträge zu Erwägung 15 des Vorschlags.) | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Text als Ratsbeschluss erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip behoben wurde oder nicht länger besteht. |
1. Der betroffene Mitgliedstaat kann der Kommission jederzeit Beweismittel vorlegen, um darzulegen, dass der generelle Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in ausreichendem Maße behoben wurde oder nicht länger besteht. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. |
Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative prüft die Kommission daraufhin die Lage in diesem Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die betreffenden Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, fasst die Kommission einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen. Zeitgleich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die vollständige oder teilweise Aufhebung der Haushaltsreserve gemäß den getroffenen Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6, 6a und 6b. |
Begründung | |
Die Kommission sollte ermächtigt werden, auf eigene Initiative zu handeln und nicht nur auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats. Ferner sollte genauer formuliert werden. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Unterrichtung des Europäischen Parlaments |
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Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich von Maßnahmen, die nach den Artikel 4 oder 5 vorgeschlagen oder angenommen werden. |
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Berichterstattung |
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Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung, gegebenenfalls insbesondere über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. |
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Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD) |
||||
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
CONT 11.6.2018 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFCO 11.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helmut Scholz 20.6.2018 |
||||
Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
1.10.2018 |
12.11.2018 |
|
|
|
Datum der Annahme |
21.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mercedes Bresso, Elmar Brok, Richard Corbett, Pascal Durand, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Markus Pieper, Paulo Rangel, Helmut Scholz, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Kazimierz Michał Ujazdowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Guerrero Salom, Jérôme Lavrilleux, Georg Mayer, Jasenko Selimovic, Rainer Wieland |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Pavel Svoboda |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
|
ALDE |
Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jasenko Selimovic |
|
GUE/NGL |
Helmut Scholz, Barbara Spinelli |
|
PPE |
Elmar Brok, Danuta Maria Hübner, Jérôme Lavrilleux, Markus Pieper, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pavel Svoboda, Rainer Wieland |
|
S&D |
Mercedes Bresso, Richard Corbett, Enrique Guerrero Salom, Ramón Jáuregui Atondo, Jo Leinen, Pedro Silva Pereira |
|
VERTS/ALE |
Pascal Durand |
|
2 |
- |
|
ECR |
Morten Messerschmidt |
|
ENF |
Georg Mayer |
|
1 |
0 |
|
NI |
Kazimierz Michał Ujazdowski |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0324 – C8-0178/2018 – 2018/0136(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
3.5.2018 |
|
|
|
|
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
CONT 11.6.2018 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
LIBE 11.6.2018 |
AFCO 11.6.2018 |
|
|
Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 5.7.2018 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Eider Gardiazabal Rubial 30.8.2018 |
Petri Sarvamaa 30.8.2018 |
|
|
|
Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
27.11.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
13.12.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 9 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Jonathan Bullock, Ryszard Czarnecki, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Eider Gardiazabal Rubial, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, John Howarth, Arndt Kohn, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Georgi Pirinski, Răzvan Popa, Paul Rübig, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Marco Valli, Derek Vaughan, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Caterina Chinnici, Sven Giegold, Karine Gloanec Maurin, Brian Hayes, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Georgios Kyrtsos, Giovanni La Via, Marian-Jean Marinescu, Péter Niedermüller, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Asim Ademov, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Ramón Jáuregui Atondo, Susanne Melior, Luděk Niedermayer, Joachim Schuster, Bart Staes, Henna Virkkunen, Kerstin Westphal |
||||
Datum der Einreichung |
18.12.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
43 |
+ |
|
ALDE |
Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová, Anneli Jäätteenmäki, Nils Torvalds |
|
ECR |
Bernd Kölmel |
|
GUE/NGL |
Dennis de Jong |
|
PPE |
Wim van de Camp, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Giovanni La Via, Luděk Niedermayer, Paul Rübig, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen |
|
S&D |
Inés Ayala Sender, José Blanco López, Caterina Chinnici, Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Ramón Jáuregui Atondo, Arndt Kohn, Vladimír Maňka, Susanne Melior, Péter Niedermüller, Georgi Pirinski, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Joachim Schuster, Isabelle Thomas, Derek Vaughan, Kerstin Westphal |
|
VERTS/ALE |
Sven Giegold, Benedek Jávor, Bart Staes, Indrek Tarand |
|
9 |
- |
|
ECR |
Ryszard Czarnecki, Zbigniew Kuźmiuk |
|
EFDD |
Jonathan Bullock, Marco Valli |
|
ENF |
André Elissen, Marco Zanni |
|
GUE/NGL |
Marie-Pierre Vieu |
|
PPE |
Tamás Deutsch, Marian-Jean Marinescu |
|
3 |
0 |
|
GUE/NGL |
Xabier Benito Ziluaga, Luke Ming Flanagan |
|
PPE |
Asim Ademov |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung