BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

17.12.2018 - (COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Pascal Arimont
Verfasser der Stellungnahme (*):
Fabio Massimo Castaldo, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Eleni Theocharous, Entwicklungsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2018/0199(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0470/2018

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

(COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0374),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0229/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom … [1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ... [2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0470/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen.

(1)  Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel- und Bergregionen zu verringern.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.

(2)  In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.

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21 [Reference]

21 [Referenz]

22 [Reference]

22 [Referenz]

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

(3)  Um eine kooperative und harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern und bestehende Unterschiede zu verringern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Bei diesem Verfahren sollte den Grundsätzen der Verwaltung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft Rechnung getragen werden und sollten ortsbezogene Ansätze gestärkt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Mit den verschiedenen Bestandteilen von Interreg sollte dazu beigetragen werden, dass die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde, dargelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Daher sollte der grenzübergreifende Bestandteil unbeschadet des neuen Bestandteils für die Zusammenarbeit in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage die Zusammenarbeit über Land- und Seegrenzen hinweg umfassen.

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23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.

23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Ländern oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.

(5)  Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014–2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen, und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

(6)  Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere transnationale Gebiete und gegebenenfalls an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken, die in der geographischen Ausdehnung über diejenigen der grenzübergreifenden Programme hinausgehen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller zusätzlicher Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit Drittländern, überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) oder regionalen Organisationen für Integration und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eigenschaften so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

(8)  Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit einerseits und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 andererseits ist die interregionale Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch, den Aufbau der Kapazitäten für Programme im Rahmen beider Ziele (Europäische territoriale Zusammenarbeit und Investitionen in Wachstum und Beschäftigung) in Städten und Regionen ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Lösungen in der Kohäsionspolitik zu finden und langfristige Partnerschaften aufzubauen. Daher sollten laufende Programme fortgesetzt und insbesondere die projektbasierte Zusammenarbeit, etwa Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gefördert und makroregionale Strategien auch künftig verfolgt werden.

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24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

 

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen sollte auf intelligenter Spezialisierung beruhen und genutzt werden, um thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung, Kreislaufwirtschaft, soziale Innovation, Umwelt oder Agrar- und Ernährungswirtschaft zu fördern und den an Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligten Akteuren die Clusterbildung zu erleichtern, um Innovationen zu fördern und innovative Produkte, Verfahren und Ökosysteme auf den europäischen Markt zu bringen. Gemäß den vorliegenden Daten besteht nach wie vor ein hartnäckiges Systemversagen in der Prüf- und Validierungsphase zur Demonstration neuer Technologien (z. B. von Schlüsseltechnologien), insbesondere wenn die Innovation das Ergebnis der Integration von einander ergänzenden regionalen Spezialisierungen zur Schaffung von innovativen Wertschöpfungsketten ist. Besonders kritisch ist dieses Systemversagen in der Phase zwischen Pilotprojekten und umfassender Vermarktung. In einigen strategischen Technologie- und Industriebereichen können sich KMU derzeit nicht auf eine exzellent, offene und vernetzte gesamteuropäische Infrastruktur für Demonstrationen stützen. Die Programme im Rahmen der Initiative für die interregionale Zusammenarbeit sollten sich über die gesamte Europäische Union erstrecken und auch ÜLG, Drittländer, ihre Regionen und Organisationen für die regionale Integration und Zusammenarbeit und insbesondere benachbarte Gebiete in äußerster Randlage sollten daran teilnehmen dürfen. Synergien zwischen interregionalen Innovationsinvestitionen und anderen einschlägigen EU-Programmen wie jenen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds, von Horizont 2020, der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und des Binnenmarktprogramms sollten gefördert werden, zumal damit die Wirkung der Investitionen verstärkt und ein Mehrwert für die Bürger geschaffen wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.

(9)  Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.

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26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und OCTP29 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird, also bis zu 3 % der Finanzausstattung für IPA III und bis zu 4 % der Finanzausstattung für den geografischen Nachbarschaftsraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a NDICI.

(10)  Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und ÜLGP29 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird

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27 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ L xx, S. y).

27 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (ABl. L xx, S. y).

28 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ L xx, S. y).

28 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (ABl. L xx, S. y).

29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).

29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Besondere Aufmerksamkeit sollte Regionen gewidmet werden, in denen neue Außengrenzen der Union entstehen, um sicherzustellen, dass laufende Programme angemessen fortgesetzt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte, der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Die Erzeugung von Synergien mit Programmen der Union für auswärtiges Handeln und Entwicklung sollte auch dazu beitragen, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen und gleichzeitig dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung zu tragen. Damit die SDG verwirklicht werden können, müssen alle Maßnahmen der Union miteinander abgestimmt sein.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“31 Rechnung zu tragen.

(14)  Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit Drittländern und ÜLG zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ Rechnung zu tragen.

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31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017) 623 final vom 24.10.2017.

31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017)0623, vom 24.10.2017.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  In dieser Verordnung ist festgelegt, dass überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) an Interreg-Programmen teilnehmen können. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Anteil für die grenzübergreifende Zusammenarbeit verringert werden, während der Anteil für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit infolge der Einbeziehung der maritimen Zusammenarbeit erhöht werden sollte, und es sollte eine neue Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet werden.

(15)  Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Vor dem Hintergrund der Globalisierung sollte die Zusammenarbeit zur Förderung von Investitionen in mehr Arbeitsplätze und Wachstum und gemeinsam mit anderen Regionen getätigte Investitionen jedoch auch auf der Grundlage der Eigenschaften und Ziele, die den Regionen gemein sind, und nicht unbedingt durch Grenzen bestimmt werden, weshalb ausreichende zusätzliche Mittel für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt werden sollten, um den Bedingungen auf dem Weltmarkt gerecht zu werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden.

(18)  Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen muss das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und zur Zusammenarbeit in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden.

(20)  Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Bestandteilen von INTERREG sollten gestärkt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden.

(21)  Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten jedoch in allen vier Dimensionen (Entwicklung, Umsetzung, personelle Ausstattung und Finanzierung) und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren.

(22)  Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte ein wichtiges und erfolgreiches Instrument, um grenzbedingte grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und auf diese Weise die Grenzregionen und ihre Bürger einander näher zu bringen. Bürgerprojekte und Kleinprojekte werden in vielen Bereichen durchgeführt, darunter Kultur, Sport, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Wirtschaft, Wissenschaft, Umweltschutz und Ökologie, Gesundheitsversorgung, Verkehr und kleine Infrastrukturprojekte, Verwaltungszusammenarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, haben Bürger- und Kleinprojekte einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei.

 

__________________

32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Grenzregionen und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Um die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.

(23)  Seit der Einführung von Interreg werden Bürger- und Kleinprojekte hauptsächlich über Kleinprojektfonds oder ähnliche Instrumente unterstützt, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind, weshalb es erforderlich ist, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen. Um den Mehrwert und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten – auch im Hinblick auf die lokale und regionale Entwicklung – zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger, die oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, zu vereinfachen, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.

__________________

 

32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.

(24)  Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Anlaufstellen, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den zuständigen Behörden fungieren, aber insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Im Zuge der Verringerung der Verwaltungslasten sollten Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen eng zusammenarbeiten, um die in Artikel 77 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] genannten verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Interreg-Programms nutzen zu können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektfonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren.

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem neuen oder, gegebenenfalls einem bestehenden EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms oder einer integrierten territorialen Investition zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. Die Mitgliedstaaten sollten es regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sonstigen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, derartige mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbünde für die Zusammenarbeit einzurichten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Arbeit dieser Verbünde einbinden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette – also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner – weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge.

(28)  Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette – also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner – weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Falls nicht anders festgelegt, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang, innerhalb des von allen Partnern vereinbarten Zeitrahmens und nach dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der externen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(29)  Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Insbesondere sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten.

(30)  Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Zudem sollten Verfahren hinsichtlich etwaiger Wiedereinziehungen im Überwachungsausschuss ausgehandelt und festgelegt werden. Allerdings sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Es ist angezeigt, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Zugleich sollte bei Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen die Komplexität der Interreg-Programme und ihrer Durchführung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.

(32)  Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften darüber festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.

(35)  Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für KMU für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission1a (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bereits unter eine Gruppenfreistellung. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe enthalten auch die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–20202a und der Abschnitt „Regionalbeihilfen" der Gruppenfreistellungsverordnung. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen sollten sich Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit nur geringfügig auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken; daher sollte die Kommission derartige Unterstützung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und feststellen können, dass die zur Förderung von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel für die Gruppenfreistellung infrage kommen.

 

_____________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

2a Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“).

1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union, zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) sowie zwischen regionalen Integrations- und Kooperationsorganisationen oder Gruppen von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation sind.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

(4)  „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, etwa eine Euregion, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet wurde, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  „Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet Zusammenschlüsse von Mitgliedstaaten oder Regionen desselben geografischen Gebiets zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

(1)  die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; or

a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mit Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer; or

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

(2)  die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“);

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

(3)  die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer regionalen Integrations- und Kooperationsorganisation zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  die Durchführung gemeinsamer Projekte der interregionalen Entwicklung;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)  den Aufbau von Kapazitäten zwischen Partnern in der gesamten EU im Zusammenhang mit:

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iib)  den Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  die Einrichtung, der Betrieb und die Nutzung des europäischen grenzübergreifenden Mechanismus, wie in der Verordnung (EU) .../... [neuer europäischer grenzübergreifender Mechanismus] niedergelegt;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“).

entfällt

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.

1.  Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen bzw. Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Kooperationsgebiete.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

entfällt

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken.

3.  Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino erstrecken.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

4.  Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5  Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit

Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.

1.  Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität dieser Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf

Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Grönland;

b)  ÜLG, die aus dem ÜLG-Programm unterstützt werden;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern oder Partnerländern muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.

3.  Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf benachbarte, aus NDICI unterstützte Partnerländer oder auf aus OCTP unterstützte ÜLG oder beide erstrecken.

2.  Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf aus NDICI unterstützte Partnerländer, auf aus dem ÜLGP unterstützte ÜLG, auf Organisationen der regionalen Zusammenarbeit oder auf zwei davon oder alle drei erstrecken.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen

Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

1.  Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

2.  Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können an diesen Programmen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sowie eine Liste der Regionen auf NUTS-3-Ebene, die bei Mittelzuweisungen im Rahmen des in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestandteils 2B berücksichtigt werden.

2.  Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten, werden in der Liste gemäß Absatz 1 ebenfalls aufgeführt.

3.  Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.

1.  Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 11 165 910 000 EUR zu Preisen von 2018 der aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [103 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

2.  10 195 910 000 EUR (91,31 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  52,% (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1);

a)  7 500 000 000 EUR (67,16 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1);

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  31,4 % (d. h. insgesamt 2 649 900 000 EUR) für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

b)  1 973 600 880 EUR (17,68 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  3,2 % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

c)  357 309 120 EUR (3,2 %) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  1,2 % (d. h. insgesamt 100 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4);

d)  365 000 000 EUR (3,27 %) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4);

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  11,5 % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5).

entfällt

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 sowie die die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B;

a)  den in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3.

b)  Regionen auf NUTS-2-Ebene für den Bestandteil 2.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Regionen auf NUTS-2- und NUTS-3-Ebene für den Bestandteil 3.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  970 000 000 EUR (8,69 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 15a (neu) bereitgestellt.

 

Hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 nicht sämtliche in Absatz 1 genannte verfügbare Mittel an Projekte, die im Rahmen dieser Initiative ausgewählt wurden, zugewiesen, so werden die verbleibenden nicht gebundenen Restmittel anteilig den Bestandteilen 1 bis 4 zugewiesen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.

Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das Interreg-Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

b)  das Interreg-Programm in hinreichend begründeten Fällen aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.

Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder eines ÜLG beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands nicht bewältigt werden können;

a)  auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder ÜLG nicht bewältigt werden können;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands.

c)  auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder eines ÜLG.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Kürzt ein Dritt- oder Partnerland, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen.

6.  Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein ÜLG, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschriebenen Optionen wählen.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.

Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 80 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [ÜLGP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten, und zwar durch

3.  Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4, und zwar durch

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B

a)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, etwa in Form von Bürgerprojekten, und zivilgesellschaftlichen Akteuren einerseits, und den Institutionen andererseits, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten.

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Migranten, die internationalen Schutz genießen.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen.

2.  Bis zu 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen und bis zu 10 % können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.

3.  Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 oder 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie, so wird mit mindestens 80 % des EFRE und gegebenenfalls einem Teil der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe zu den Zielen dieser Strategie beigetragen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen.

entfällt

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Interregionale Innovationsinvestitionen

 

1. Die in Artikel 9 Absatz 5a (neu) genannten Mittel werden für eine neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen vorgesehen, mit der folgende Ziele verfolgt werden:

 

a) die Kommerzialisierung und Ausweitung gemeinsamer Innovationsprojekte, welche die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können;

 

b) das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, die an den nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung und soziale Innovation beteiligt sind;

 

c) die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten; bzw.

 

d) der Austausch von Innovationserfahrungen zur Nutzung der Bereich der regionalen oder lokalen Entwicklung gesammelten Erfahrung;

 

2. Um mit einem etwa gleichen Anteil der Mittel den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in Europa aufrechtzuerhalten, wird der Schwerpunkt bei diesen Investitionen darauf liegen, Verbindungen zwischen den weniger entwickelten Regionen und führenden Regionen zu schaffen, indem die Kapazitäten für Innovationsökosysteme in weniger entwickelten Regionen ausgebaut werden, um sie an den bestehenden bzw. künftigen Wert der EU anzugleichen bzw. diesen noch zu steigern, und die Kapazitäten für die Teilnahme an Partnerschaften mit anderen Regionen ebenfalls ausgebaut werden.

 

3. Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um. Eine Sachverständigengruppe unterstützt sie dabei, ein langfristiges Arbeitsprogramm und die dazugehörenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuarbeiten.

 

4. Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Drittländer können an diesen Investitionen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die nach einer Konsultation der Interessenträger vollständig oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

2.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Vorbereitung der Interreg-Programme, die auch die makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien abdeckt, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Programmpartner die thematischen Prioritäten der einschlägigen makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betreffenden Akteure konsultieren. Ein Ex-ante-Mechanismus kann eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Akteure auf makroregionaler Ebene und Meeresbeckenebene, die Programmbehörden für Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die Regionen und Länder zu Beginn des Programmplanungszeitraums zusammenfinden, um gemeinsam die Prioritäten für jedes Programm festzulegen. Diese Prioritäten werden mit den Aktionsplänen unter den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien abgeglichen.

 

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein.

Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit bei der Kommission ein oder mehrere Interreg-Programme ein.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt – nach diesem Basisrechtsakt.

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens zwölf Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union dies vorschreibt – gemäß diesem Basisrechtsakt.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission beschließen, bis zu [x] % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität.

3.  Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, bis zu 20 % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vorab mit, dass er von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, und begründet seine Entscheidung der Kommission gegenüber. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung

b)  eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;

ii)  des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten sowie möglicher Synergien;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  der bisherigen Erfahrungen;

iii)  der bisherigen Erfahrungen und der Art und Weise, wie sie in dem Programm berücksichtigt wurden;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen;

c)  eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele und der entsprechenden Prioritäten; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

i)  die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung, und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend, bzw. der Kriterienkatalog und die entsprechenden transparenten Auswahlkriterien für Vorhaben dieser Art;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  die wichtigsten Zielgruppen;

entfällt

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer v

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v)  die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente;

entfällt

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus OCTP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „OCTP Grönland“);

iii)  bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus dem ÜLGP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „ÜLGP“);

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die Tabelle nach Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii enthält nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.

entfällt

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt;

b)  wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und gegebenenfalls unterstützender Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten oder Drittländern festgelegt;

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.

1.  Die Kommission bewertet in vollkommen transparenter Weise jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

3.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission erlässt spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einreichung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme.

4.  Die Kommission erlässt spätestens drei Monate nach dem Tag der Einreichung der überarbeiteten Fassung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

1.  Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

2.  Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

3.  Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

4.  Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

Der Mitgliedstaat kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen.

Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an und beziehen Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Verwaltungsbehörde konsultiert die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.

3.  Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die Kriterien für die Auswahl, bevor sie diese erstmals beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls dem Lenkungsausschuss:

4.  Vor der Auswahl der Vorhaben durch den Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls den Lenkungsausschuss obliegt es der Verwaltungsbehörde:

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Diese Verpflichtungen werden vom Überwachungsausschuss festgelegt. Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einer ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen.

In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Die Verfahren in Bezug auf die Einziehung werden vom Überwachungsausschuss festgelegt und vereinbart. Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einem ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen.

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.

Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.

2.  Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Partner arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Interreg-Vorhaben zusammen.

Die Partner arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung bzw. Finanzierung zusammen. Es wird darauf hingewirkt, dass an jedem Interreg-Vorhaben höchstens zehn Partner beteiligt sind.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern umfassen.

Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein alleiniger Partner darf jedoch in einem Mitgliedstaat registriert sein, der nicht an dem Programm teilnimmt, sofern die Bedingungen des Artikels 23 erfüllt sind.

 

entfällt

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Der Gesamtbeitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen oder mehrere Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen und muss im Rahmen eines Interreg-Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit mindestens 3 % der Gesamtmittelzuweisung betragen.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein.

2.  Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person sein, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben zuständig ist.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

5.  Personal- und andere direkte Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 42 und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.

Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, oder er umfasst Pauschalfinanzierungen.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Betragen die Gesamtkosten jedes Vorhabens nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltplans festgelegt werden, der je nach Einzelfall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert.

2.  Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für federführende Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden.

Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat benannt werden.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können jedoch beschließen, dass ein Partner als federführender Partner benannt wird, der keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält.

entfällt

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

1.  Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 für 2021 und 2022 auf die Jahrestranchen der Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung und anschließend für die folgenden Jahre auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 6 %;

(a)  für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: %;

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 7%.

c)  für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: %.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLG richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein.

1.  Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Den Vorsitz im Überwachungsausschuss führt ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, oder der Verwaltungsbehörde.

entfällt

Wird in der Geschäftsordnung ein rotierender Vorsitz eingeführt, kann der Vorsitz im Überwachungsausschuss von einem Vertreter eines Drittlands, Partnerlands oder ÜLG geführt und der stellvertretende Vorsitz von einem Vertreter des Mitgliedstaates oder der Verwaltungsbehörde geführt werden oder umgekehrt.

 

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.

6.  Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses, die Zusammenfassung der Daten und Informationen sowie alle Beschlüsse, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen.

Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm kann von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart werden und zielt auf eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG ab.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Zusammensetzung des Überwachungsausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen.

entfällt

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ.

Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Mitglieder des Überwachungsausschusses.

2.  Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Behörden bzw. Stellen, die als Mitglieder des Überwachungsausschusses benannt worden sind.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.

3.  Vertreter der Kommission können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Vertreter von Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils davon eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend.

g)  den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend, und schlägt gegebenenfalls weitere Begleitmaßnahmen vor.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];

a)  die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen:

2.  Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen drei Monaten Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen:

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Mai und 30. September jeden Jahres die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt a dieser Verordnung sowie einmal jährlich die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt b für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern sich diese Systeme während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den Interreg-Vorhaben erreichten Werte.

b)  die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.

1.  Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, die als am besten geeignet erscheinen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Falls erforderlich und in von der Verwaltungsbehörde hinreichend begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm höchstens einmal pro Jahr. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.

4.  Die Verwaltungsbehörde bemüht sich sicherzustellen, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 7] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

3.  Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;

c)  in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 50 000 EUR übersteigen;

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;

d)  bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A2 oder größer – als Druck und gegebenenfalls elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.

e)  bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach, so wendet der Mitgliedstaat eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen.

6.  Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach und behebt er diese Pflichtverletzung nicht rechtzeitig, so wendet die Verwaltungsbehörde eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  als Pauschalsatz gemäß Artikel [50 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

c)  die direkten Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung zur Bestimmung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Division der monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument oder

a)  Division der letzten dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der betreffenden Person nach laut Arbeitsvertrag geltendem Recht und gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] oder

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden.

6.  Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. Sofern im vereinbarten Stundensatz noch nicht enthalten, können die Lohnkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b nach anwendbarem nationalen Recht zu diesem Stundensatz hinzugerechnet werden.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf folgende Posten:

Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf 15 % der direkten Gesamtkosten eines Vorhabens und auf folgende Posten:

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.

4.  Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. Diese Kostenkategorie kann für die Reisekosten von Projektmitarbeitern und sonstigen Interessenträgern zu Zwecken der Durchführung und Förderung von Interreg-Maßnahmen und ‑Programmen verwendet werden.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne direkte Personalkosten) berechnet werden.

5.  Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können mithilfe eines Pauschalsatzes von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens berechnet werden.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens erbracht werden:

Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen umfassen u. a. folgende Dienstleistungen und Expertise, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten (einschließlich aller Partner) im Rahmen des Vorhabens erbracht werden:

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern;

o)  Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen;

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen Folgendes:

1.  Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen u. a. Folgendes:

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];

a)  Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung];

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.

1.  Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, ÜLG und Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.

2.  Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde können in demselben Mitgliedstaat ansässig sein.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.

5.  In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 1, falls dieser lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und ‑bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine zwischengeschaltete Stelle gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls Drittland, Partnerland oder ÜLG wahr.

6.  Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nehmen die betroffenen zwischengeschalteten Stellen diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls in mehreren Drittländern, Partnerländern oder ÜLG wahr.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  In Abweichung von Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] erstattet die Kommission in Form von Zwischenzahlungen 100 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des für das Programm geltenden Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. auf den öffentlichen Beitrag ergeben.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Führt die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durch, benennt ein jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist.

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c.  In Abweichung von Artikel 92 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] wird für die Interreg-Programme kein jährlicher Rechnungsabschluss aufgestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am Ende des Programmzeitraums auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.

7.  Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.

8.  Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 3,5 % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  2021: 1 %;

a)  2021: 3 %;

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  2022: 1 %;

b)  2022: 2,25 %;

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  2023: 1 %;

c)  2023: 2,25 %;

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  2024: 1 %;

d)  2024: 2,25 %;

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  2025: 1 %;

e)  2025: 2,25 %;

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  2026: 1 %;

f)  2026: 2,25 %;

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

Werden externe Interreg-Programme für Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 36 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Chapter 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung

Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern und ÜLG an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen.

Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen.

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG stellen entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms ab oder sie errichten eine Zweigstelle in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides.

3.  Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG können entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms abstellen oder sie errichten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde eine Zweigstelle des gemeinsamen Sekretariats in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides.

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle unterstützt die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben.

4.  Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle kann die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben unterstützen.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern– oder in Bezug auf den Bestandteil 3 – in den teilnehmenden ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.

2.  Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern, Partnerländern oder teilnehmenden ÜLG – oder in Bezug auf den Bestandteil 3 – in irgendeinem ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG;

a)  mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist;

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder ÜLG nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;

b)  mit geteilter Mittelverwaltung nur in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist, in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen;

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  mit indirekter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder .ÜLG

c)  mit indirekter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den teilnehmenden Drittländern, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gilt Artikel 60.

Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so ist eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erforderlich und es gilt Artikel 60.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Wenn die betreffenden Verwaltungsbehörden dies vereinbaren, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, um Fördermittel aus bilateralen Programmen oder Mehrländerprogrammen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und aus ETZ-Programmen zu mobilisieren. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind der geografische Erstreckungsbereich und der erwartete Beitrag zu den jeweiligen Programmen anzugeben. Die Verwaltungsbehörden entscheiden, ob die NDICI- oder ETZ-Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblich ist. Sie können die Benennung einer federführenden Verwaltungsbehörde beschließen, die für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig ist.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei Seiten und enthält die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen. Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt.

3.  Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens fünf Seiten und enthält zum einen die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen und zum anderen, einen glaubwürdigen Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass die Fortsetzung dieses oder dieser Projekte gegebenenfalls auch ohne Förderung aus Interreg-Mitteln gesichert ist. Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt.

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.

1.  Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 nach Anhörung der Betroffenen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 61

entfällt

Interregionale Innovationsinvestitionen

 

Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen.

 

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -62 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -62

 

Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

 

Die Kommission kann Beihilfen für Projekte, die durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit der Union unterstützt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sodass sie nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

  • [1]  ABl. C /Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C /Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Die Europäische Union (EU) hat sich 60 Jahre nach der Unterzeichnung der Römischen Verträge von einer ursprünglich reinen Wirtschaftsunion zu einem gesamtgesellschaftlichen Friedensprojekt entwickelt. Um dieses Projekt zu erhalten und angesichts der europapolitischen Herausforderungen in Bezug auf nationalistische Tendenzen und solche der Abschottung, sowie europaskeptische und bisweilen europafeindliche Haltungen, ist die gelebte, gute Nachbarschaft zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten unerlässlich.

Die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) greift insbesondere diesen Grundgedanken aktiv auf und leistet einen bedeutsamen und sichtbaren Beitrag dazu, dass sich Europäer länderübergreifend kennenlernen, Herausforderungen gemeinsam angehen sowie Europa gemeinschaftlich weiterentwickeln und gestalten. Auf diese Weise werden Grenzhemmnisse – auch und vor allem in den Köpfen ihrer Bürgerinnen und Bürger – Stück für Stück überwunden, und Grenzregionen werden zu Gemeinschaftsräumen, in denen Europa im Alltag greifbar und erlebbar wird.

In den vergangenen Jahrzehnten hat ETZ dadurch einen unbestreitbaren Beitrag zum Zusammenwachsen Europas geleistet und durch den Abbau von Grenzen sowie bürokratischen Hemmnissen das tägliche Zusammenleben über die Grenzen hinweg intensiviert und vereinfacht. Daher begrüßt der Berichterstatter außerordentlich, dass die Europäische Kommission den bedeutenden europäischen Mehrwert der ETZ durch die Vorlage eines eigenen neuen Verordnungsentwurfs für die Förderperiode nach 2020 bestätigt hat.

Allerdings, so die Ansicht des Berichterstatters, wird das Potential der ETZ trotz attraktiver Projektfördersätze nicht voll ausgeschöpft, denn die administrativen Anforderungen an die potentiellen Begünstigten, aber auch an die umsetzenden Behörden, haben ein bedenkliches Ausmaß erreicht. In der Tat sind diese Anforderungen mit jeder Förderperiode gestiegen und befinden sich aktuell auf einem Niveau, das einzelne Interessenten bereits davon abhält, überhaupt einen Antrag zu stellen. Gleichzeitig erscheinen erfahrene Antragsteller dadurch überproportional häufig in den ETZ-Programmen. Möchte die ETZ ihrem eigentlichen Auftrag wieder gerecht werden und den europäischen Gedanken gezielt fördern, dann müssen die Vorarbeiten und die Umsetzung der Programme in der Förderperiode post 2020 für alle Beteiligten wieder einfacher werden.

Der Berichterstatter verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits verabschiedete Omnibus-Verordnung für die EU-Haushaltsordnung, die auf eine Vereinfachung der Mittelauszahlung, Mittelverwendung und Mittelabrechnung ausgerichtet war, ohne jedoch die Kontrolle über eine zielorientierte Mittelverwendung zu vernachlässigen und die am 1. Januar 2019 Anwendung finden wird. Insbesondere hebt der Berichterstatter hervor, dass die neuen Bestimmungen eine leichtere Anwendung von Pauschalbeträgen, vereinfachte Kostenoptionen, erleichterten Zugang für kleinere Begünstigte sowie die Vermeidung von Mehrfachkontrollen, aber auch einen höheren Einsatz von Mitteln, um die Bevölkerung über die Erfolge der Projekte und Investitionen in den Regionen zu informieren, mit sich bringen.

Darüber hinaus begrüßt der Berichterstatter die von der Kommission im Rahmen der Vorschläge zur neuen Dachverordnung, zur neuen EFRE-Verordnung sowie zur neuen ETZ-Verordnung vorgeschlagenen Vereinfachungen und ist zuversichtlich, dass diese die gewünschte Wirkung erreichen werden.

2. Geltungsbereich Bestandteile der künftigen ETZ

Der Berichterstatter begrüßt, dass die grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Kooperationsprogramme im Rahmen der ETZ fortgeführt werden. Jedes dieser Programme hat eine eigenständige Berechtigung, und die bewährten Programmräume sollten seiner Ansicht nach beibehalten werden. Allerdings ist der Berichterstatter der Meinung, dass die Schlüsselrolle der Grenzregionen im Entwurf der Kommission nur unzureichend abgebildet wird, weshalb er vorschlägt, die Zuweisung der Mittel zugunsten des Bestandteils 1 der „grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ zu verschieben. Zugleich ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass die maritime Zusammenarbeit auch künftig im Rahmen von Bestandteil 1 möglich sein sollte, selbst wenn die Regionen nicht durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind.

Die Einführung des neuen Bestandteils 5 der „Interregionalen Innovationsinvestitionen“ wird vom Berichterstatter kritisch betrachtet, denn die mit diesen Innovationsinvestitionen angestrebten Ziele haben nur einen bedingt kohäsionspolitischen Charakter. Darüber hinaus widerspricht die von der Kommission für diesen Bestandteil 5 vorgeschlagene direkte Mittelverwaltung dem subsidiären Geist der ETZ.

3. Mittelausstattung der ETZ

Der Berichterstatter kritisiert die vorgesehenen Kürzungen im Bereich der bewährten und effektiv wirkenden Programme der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit. Hinsichtlich der Mittelausstattung, die für die ETZ-Programme der Bestandteile 1 bis 4 im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 vorgesehen wird, plädiert er daher für eine Erhöhung auf mindestens 3 % der Gesamtmittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt.

An dieser Stelle möchte der Berichterstatter erneut auf die Schlüsselfunktion der Grenzräume und auf den unverzichtbaren Betrag der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Bestandteil 1) verweisen, weshalb er für diesen Bestandteil mit 73,8 % die höchste Zuweisung vorschlägt.

Hinsichtlich der Innovationsinvestitionen ist der Berichterstatter der Meinung, dass die diesem Bestandteil von der Kommission zugewiesene hohe Finanzausstattung keinesfalls zulasten der anderen ETZ-Bestandteile erfolgen sollte. Aus Sicht des Berichterstatters wäre aber unter Umständen ein zusätzliches Budget in Höhe von 0,3 % der Gesamtmittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt denkbar.

4. Inhalte der ETZ-Programme und Konzentration

Für den Berichterstatter sind die vom EFRE abgeleiteten fünf politischen Ziele sowie die beiden Interreg-spezifischen Ziele “Bessere Interreg-Governance“ und „Mehr Sicherheit in Europa“ grundsätzlich akzeptabel. Der starren Vorgabe, dass mindestens 15 % der Gesamtmittel für die beiden Interreg-spezifischen Ziele aufgewendet werden müssen, steht der Berichterstatter kritisch gegenüber, da dies die Programmplanung und das Programmmanagement in der Praxis erschweren könnte.

5. Kleinprojektfonds

Das Wesen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit liegt darin, Menschen grenzüberschreitend zu verbinden und dadurch die europäische Integration voran zu bringen. Gerade Kleinprojekte und Bürgerprojekte (People-to-People) bringen die Menschen vor Ort zusammen und sind für die Entwicklung der Grenzräume von enormer Bedeutung. Antragsteller sind in der Regel Akteure der Zivilgesellschaft. Die Projekte zeichnen sich insbesondere durch ein geringes finanzielles Projektvolumen und eine entsprechend geringe Fördersumme aus. Um die erfolgreiche Fortführung von Kleinprojekten auch in Zukunft zu erlauben, bestand dringender Bedarf an Vereinfachungen, klaren Regelungen und einer direkten Verankerung von Kleinprojekten im Verordnungsrahmen. Die nun im Verordnungsentwurf der Kommission enthaltene Option, Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg-Programmen einzurichten, wird vom Berichterstatter ausdrücklich begrüßt. Die Verwaltung dieser Kleinprojektfonds sollte jedoch flexibel ausgestaltet werden. Zudem sollte pro Programm die Einrichtung mehrerer Kleinprojektfonds möglich sein.

Inwieweit eine direkte Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Endbegünstigten der Bürger- und Kleinprojekte durch die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen mit sich bringen werden, muss im weiteren Verlauf der Beratungen geprüft werden.

6. Höhe der Kofinanzierung

Der Vorschlag der Kommission, den maximalen Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme herabzusenken, wird vom Berichterstatter bedauert. Er erachtet die vorgeschlagene Höhe von 70 % Prozent als unzureichend und schlägt stattdessen eine Anhebung des Satzes auf 85 % vor. Die Kofinanzierungssätze sollten flexibel gehandhabt und den Erfordernissen in den jeweiligen Programmräumen entsprechend festgelegt werden können.

7. Vorfinanzierung

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die im Vergleich zu 2014–2020 gesunkene Höhe der Vorfinanzierung einige Programme vor finanzielle Schwierigkeiten stellen dürfte, da insbesondere zu Programmbeginn erhöhte Kosten zur Programmeinrichtung und -ingangsetzung anfallen. Die Regelungen zur Vorfinanzierungen sollten die Besonderheiten der ETZ angemessen berücksichtigen, weshalb der Berichterstatter im Rahmen seines Berichtsentwurfs, vor allem zu Beginn der Förderperiode, eine höhere Vorfinanzierung vorsieht.

8. Indikatoren

Die Einführung Interreg-spezifischer Indikatoren zur Messung der Ergebnisse und des europäischen Mehrwerts der Kooperationsprogramme wird vom Berichterstatter grundsätzlich gewürdigt. Die vorgeschlagenen Indikatoren sind aber möglicherweise nicht geeignet, den prozessbezogenen Mehrwert grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit abzubilden und somit positive Steuerungsimpulse zu geben. Eine entsprechende Anpassung der Indikatoren oder mehr Spielräume für die Programme bei der Ausgestaltung des Indikatorensystems könnte im Verlauf der Debatte gegebenenfalls nötig sein.

9. n+2-Regelung/Mehrfachbelastung der Regionen

Aufgrund der in den vergangenen Förderperioden gewonnenen Erfahrung möchte der Berichterstatter darauf hinweisen, dass durch die von der Kommission vorgeschlagene Rückkehr zur n+2-Regelung (bisher n+3) europaweit ein teilweiser Mittelverfall drohen könnte, da die Mittel unter Umständen nicht schnell genug abgerufen werden können. Dies in Verbindung mit möglichen Kürzungen der verfügbaren Gesamtmittel sowie einer möglichen Senkung der EU-Kofinanzierungssätze würde bei den Regionen im Bereich der ETZ zu einer Mehrfachbelastung führen.

10. Beihilferegelungen

Die Förderung der ETZ ist seit vielen Jahren einer der wichtigsten Schwerpunkte der EU-Kohäsionspolitik. Die Unterstützung von KMU bei den Kosten von ETZ-Projekten ist nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bereits von der Anmeldepflicht freigestellt. Besondere Bestimmungen für Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe enthalten auch die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 und der Abschnitt „Regionalbeihilfen" der AGVO.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Beihilfen für Projekte der ETZ mit dem Binnenmarkt vereinbar wären und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätten. Er schlägt deshalb vor, ETZ-Programme grundsätzlich als nicht-beihilferelevanten Tatbestand anzusehen und die aufwendigen Prüfungen der Beihilferelevanz entsprechend entfallen zu lassen.

11. Halbzeitüberprüfung

Die vorgesehene Halbzeitüberprüfung und etwaige Anpassungen für die multilateralen Interreg-Programme erfordern deutlich aufwändigere Abstimmungsprozesse. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass dies nicht dazu führen sollte, dass die Förderung von Projekten in der zweiten Programmhälfte erschwert oder verzögert wird.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (21.11.2018)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Fabio Massimo Castaldo

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

In dem am 29. Mai 2018 veröffentlichten Vorschlag der Kommission für die Verordnung über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sind erhebliche Änderungen im Hinblick auf die Gesamtstruktur der territorialen Zusammenarbeit und künftige Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (CBC) vorgesehen.

Die erste erhebliche Änderung ist der Vorschlag der Kommission, die Bestandteile der Zusammenarbeit neu zu gestalten, indem der Fokus auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Landgrenzen gelegt wird und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen in einen größeren Bestandteil der „transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit“ eingebunden wird. Dies würde derzeitige und künftige grenzübergreifende Programme für die maritime Zusammenarbeit gefährden, insbesondere im Mittelmeerraum. Das Ziel von Interreg sollte darin liegen, enge Verbindungen aufzubauen und Partnerschaften zwischen Nachbarländern mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen zu fördern. Dies ist für Programme im Mittelmeerraum von besonderer Bedeutung, weil Investitionen in Partnerländer und ihre Stabilität gleichzeitig Investitionen in die Sicherheit und Stabilität der Europäischen Union darstellen. Die vorliegenden Änderungsanträge umfassen daher die erneute Einführung von Programmen der grenzübergreifenden maritimen Zusammenarbeit, auch wenn keine feste Verbindung über das Meer besteht, und die entsprechenden Umschichtungen bei den Zuweisungen zugunsten des Bestandteils 1.

Eine weitere bedeutende Änderung, die im Entwurf der Interreg-Verordnung vorgesehen ist, liegt darin, dass für die interne Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU und Drittländern weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden. Die in der Interreg-Verordnung festgelegten Vorschriften werden sich daher auch auf CBC-Programme auswirken, die aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der EU kofinanziert werden, wie dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA III).

Im Vergleich zum gegenwärtigen Programmplanungszeitraum 2014–2020, in dem für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit besondere Durchführungsverordnungen gelten, ist dies eine maßgebliche Änderung. Wenn die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für die Kofinanzierung von Interreg-Programmen verwendet werden, sollten die für diese Instrumente in den jeweiligen Verordnungen festgelegten Ziele und Prioritäten umfassend berücksichtigt und in der Interreg-Verordnung ausdrücklich erwähnt werden.

Im Entwurf der Interreg-Verordnung werden die Anteile der Finanzausstattungen für IPA III und NDICI, die für Interreg-Programme bereitzustellen sind, bereits konkret genannt. Um etwas mehr Flexibilität zu ermöglichen, sollten die Zahlen entfernt und stattdessen auf die IPA III-Verordnung und die NDICI-Verordnung verwiesen werden, da zu erwarten ist, dass die Obergrenzen in den jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

Anstrengungen mit dem Ziel, Synergien zwischen den verschiedenen Finanzmitteln zu erleichtern und zu maximieren, sind zwar zu begrüßen, allerdings sollten die wesentlichen Ziele der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln dabei nicht außer Acht gelassen werden. Daher werden die entsprechenden Änderungen vorgeschlagen, wonach die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Interreg-Verordnung Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die unter das Instrument für Heranführungshilfe und das Nachbarschaftsinstrument fallen, ergänzen sollte. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um den Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die EU den Aufbau einer besonderen Beziehung zu ihren Nachbarländern fortsetzen, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union gründet.

Wenn Partnerländer beteiligt sind, sollte auch mehr Flexibilität bei der Einreichung von Programmdokumenten ermöglicht werden, da sich gezeigt hat, dass sie dafür mehr Zeit benötigen, weil ihre Verfahren nicht gleich ablaufen wie jene der Mitgliedstaaten der EU.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen.

(1)  Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei bestimmten Regionen besondere Aufmerksamkeit gelten muss, und die ländlichen Gebiete, die vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und die Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen ausdrücklich genannt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.

(2)  In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates21 sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates22 enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein oder mehrere Länder oder sonstige Gebiete außerhalb der Union zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement.

__________________

__________________

21 [Reference]

21 [Fundstelle]

22 [Reference]

22 [Fundstelle]

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

(3)  Um den Wohlstand und die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Regionen mit Land- und Seegrenzen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen. Dementsprechend sollte der grenzübergreifende Bestandteil die Zusammenarbeit über Land- bzw. Seegrenzen hinweg umfassen; mit der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sollten an Land- bzw. Seegrenzen liegende Regionen unterstützt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Ländern oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.

(5)  Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte keinesfalls Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) .../... [IPA III-Verordnung] und die Verordnung (EU) .../... [NDICI-Verordnung] fallen – insbesondere die Bemühungen ihrer Begünstigten um den Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit – ersetzen, sondern diese ergänzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.

(9)  Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde. Für Interreg-Programme, an denen Drittländer teilnehmen, sollten, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende im Rahmen der Verordnung (EU) .../... [IPA III-Verordnung] und der Verordnung (EU) .../... [NDICI-Verordnung] förderfähige Gebiete gelten.

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__________________

26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und OCTP29 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird, also bis zu 3 % der Finanzausstattung für IPA III und bis zu 4 % der Finanzausstattung für den geografischen Nachbarschaftsraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a NDICI.

(10)  Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA27, NDICI28 und OCTP29 Programme der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen des jeweiligen Rechtsakts, also mit Artikel [9] der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [IPA III-Verordnung] und Artikel [18] der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NDICI-Verordnung].

__________________

__________________

27 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ L xx, S. y).

27 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ L xx, S. y).

28 Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ L xx, S. y).

28 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ L xx, S. y).

29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).

29 Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

(11)  Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union, und die in Artikel [3] und den Anhängen II und III der IPA-Verordnung [IPA III] festgelegten Ziele und Prioritäten angegangen werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

(12)  Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union mittels Austausch und Zusammenarbeit mit Partnerländern und ‑regionen eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8, Artikel 21 und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gründet, insbesondere auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf denen sie gründet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen und die in Artikel [3] und den Anhängen II und III der NDICI-Verordnung festgelegten Ziele verfolgen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Anteil für die grenzübergreifende Zusammenarbeit verringert werden, während der Anteil für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit infolge der Einbeziehung der maritimen Zusammenarbeit erhöht werden sollte, und es sollte eine neue Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet werden.

(15)  Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.

(24)  Da mehr als ein Mitgliedstaat und ein oder mehrere Drittländer beteiligt sind und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.

(35)   Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, mit einem Dokument über eine mehrjährige Strategie Rechtsakte zur Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen zu erlassen. Bei den externen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Verfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; oder

a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mit Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; oder

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

(2)  die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Programmpartner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.

1.  Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen oder Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

2.  Regionen an Seegrenzen, die durch stabile kulturelle und geschichtliche Verbindungen und Transportverbindungen über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken.

3.  Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino erstrecken.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

4.  Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.

1.  Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf funktionale Gebiete erstrecken, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf

Betrifft nicht die deutsche Fassung. (Fehler in der deutschen Übersetzung im COM-Dokument)

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.

1.  Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf xx xxx xxx xxx EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

4.  Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 20 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des mehrjährigen Strategiedokuments für die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme, die aus dem EFRE und dem NDICI oder dem IPA-III unterstützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung des mehrjährigen Strategiedokuments für die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme, die aus dem EFRE und dem NDICI oder dem IPA-III unterstützt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf die aus dem EFRE und dem NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NDICI] genannten Elemente festgelegt.

In Bezug auf die aus dem EFRE und dem NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem delegierten Rechtsakt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NDICI] genannten Elemente festgelegt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.

Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In den Jahren 2022 und 2023 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, für den der Kommission bis zum 31März des jeweiligen Jahrs kein Programm übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

1.  In den Jahren 2022 und 2023 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, für den der Kommission bis zum 30April des jeweiligen Jahrs kein Programm übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wurden bis zum 31März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der gesamte in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der nicht einem anderen, ebenfalls aus IPA III-CBC oder NDICI-CBC unterstützten externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

2.  Wurden bis zum 30April 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der gesamte in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der nicht einem anderen, ebenfalls aus IPA III-CBC oder NDICI-CBC unterstützten externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III-CBC bzw. NDICI-CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde und die nicht einem anderen externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurden, das ebenfalls aus IPA III-CBC bzw. NDICI-CBC unterstützt wird, entsprechende Beitrag aus dem EFRE den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen oder transnationalen Kooperationsprogrammen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.

1. Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 75 % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – point e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Förderung des interkulturellen grenzübergreifenden Dialogs durch Kooperationsprojekte in den Bereichen Kultur und Bildung, kreative Kollaboration, Austauschprogramme „von Mensch zu Mensch“ und gesellschaftliche Debatten sowie Förderung der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen kulturellen und sprachlichen Erbes;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B

a)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgern sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren einerseits und den Institutionen andererseits, insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe – Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)  erhöhen die Sicherheit der Union, etwa die militärische Mobilität;

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung und Förderung der Aussöhnung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von unabhängigen Medien und zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten.

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des externen Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten. Wenn für die Unterstützung von Interreg-Programmen Mittel aus Finanzinstrumenten für das auswärtige Handeln verwendet werden, gelten auch die für die jeweiligen Instrumente in den jeweiligen [IPA-], [NDICI-] und [OCTP-]Verordnungen festgelegten Ziele.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt – nach diesem Basisrechtsakt.

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens neun Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder – sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union es vorschreibt – nach diesem Basisrechtsakt.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Priorität entspricht einem einzelnen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen oder der technischen Hilfe. Eine einem politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen entsprechende Priorität beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

Jede Priorität entspricht einem einzelnen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen oder der technischen Hilfe. Eine einem politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen entsprechende Priorität beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden. Wenn für die Unterstützung von Interreg-Programmen Mittel aus Finanzinstrumenten für das auswärtige Handeln verwendet werden, gelten auch die Prioritäten der jeweiligen Instrumente, die in den jeweiligen [IPA-], [NDICI-] und [OCTP-]Verordnungen dargelegt sind.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats festgelegt;

b)  wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und gegebenenfalls von unterstützenden Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten oder Drittländern festgelegt;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)  dafür zu sorgen, dass für die ausgewählten Vorhaben nichtdiskriminierende Kriterien und Verfahren angewendet werden, die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.

2.  Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land umgesetzt werden, sofern die grenzübergreifenden oder transnationalen Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen des Bestandteils 3, Interreg-Programmen und externen grenzübergreifenden Programmen sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein.

2.  Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person, eine Euroregion, ein EVTZ oder eine Verwaltungsbehörde bzw. eine bestehende Einrichtung in einem Land gemäß einer Vereinbarung zwischen den an dem Programm teilnehmenden Ländern oder Regionen sein.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bestimmungen für Projektanträge und für die Durchführung des Programms;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Überwachungsausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln erstrecken sich auf das gesamte Programmgebiet.

Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE], Artikel [10] der Verordnung (EU) [IPA], Artikel [27] der Verordnung (EU) [NDICI] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Überwachungsausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln erstrecken sich auf das gesamte Programmgebiet.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der ersten Vorhaben anzunehmen.

Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor jeder Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der ersten Vorhaben anzunehmen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.

5.  In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 1, falls er Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Wenn die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durchführt, benennt jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

11.6.2018

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Fabio Massimo Castaldo

10.7.2018

Prüfung im Ausschuss

8.10.2018

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

4

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Petras Auštrevičius, Bas Belder, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Lorenzo Cesa, Georgios Epitideios, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule-Pēterse, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Wajid Khan, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Arne Lietz, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Michel Reimon, Sofia Sakorafa, Jean-Luc Schaffhauser, Anders Sellström, Alyn Smith, Jordi Solé, Dobromir Sośnierz, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Doru-Claudian Frunzulică, Takis Hadjigeorgiou, Marek Jurek, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Gilles Pargneaux, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Eleni Theocharous, Mirja Vehkaperä, Željana Zovko

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

47

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule-Pēterse, Javier Nart, Marietje Schaake, Mirja Vehkaperä

ECR

Bas Belder, Marek Jurek, Charles Tannock, Eleni Theocharous

PPE

Michèle Alliot-Marie, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Anders Sellström, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, László Tőkés, Željana Zovko

S&D

Nikos Androulakis, Victor Boştinaru, Eugen Freund, Doru-Claudian Frunzulică, Wajid Khan, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, David Martin, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Gilles Pargneaux, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Kati Piri

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Michel Reimon, Alyn Smith, Jordi Solé

4

-

ENF

Jean-Luc Schaffhauser

NI

James Carver, Georgios Epitideios, Dobromir Sośnierz

5

0

GUE/NGL

Takis Hadjigeorgiou, Sabine Lösing, Sofia Sakorafa, Helmut Scholz, Miguel Urbán Crespo

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (22.11.2018)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eleni Theocharous

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel der Europäischen Initiative für territoriale Zusammenarbeit (Interreg) ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern bzw. überseeischen Ländern und Gebieten zu fördern. Es wird erwartet, dass die vorgeschlagene neue Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 die Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinaus erleichtern wird. Daneben zielen die künftigen Finanzierungsinstrumente der EU für das auswärtige Handeln (einschließlich des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und des Programms für überseeische Länder und Gebiete (ÜLGP)) darauf ab, klare Regeln für die Übertragung eines Teils ihrer Mittel auf die Interreg-Programme festzulegen.

Die Verfasserin der Stellungnahme des DEVE-Ausschusses vertritt die Auffassung, dass es im Interesse des Ausschusses liegt, sicherzustellen, dass sich Drittländer und überseeische Länder und Gebiete wirksam an den Interreg-Programmen beteiligen können. Bei der Gestaltung der Programme sollten die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse der ÜLG in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme möchte den Beitrag hervorheben, den Interreg zur Umsetzung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und zur Verwirklichung der Klimaziele leisten kann. Die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sollte ebenfalls uneingeschränkt gewahrt werden, da die Sicherstellung der Kohärenz in allen Politikbereichen der EU von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gestützt auf Artikel 208 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Die Grundsätze der Steuerung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft sollten berücksichtigt werden, und ortsbasierte Ansätze sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten gestärkt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Mit den einzelnen Bestandteilen von Interreg sollte zur Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden, wie dies in der im September 2015 verabschiedeten Agenda für nachhaltige Entwicklung von 2030 beschrieben ist.

Begründung

Der Beitrag von Interreg zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung sollte in den Erwägungen erwähnt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Mit Interreg sollte auch zur Erfüllung anderer internationaler Verpflichtungen wie dem Pariser Klimaschutzübereinkommen (COP 21) beigetragen werden. Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, wird Interreg zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden, beitragen.

Begründung

Die Erwägungen sollten auch einen Verweis auf das Pariser Übereinkommen enthalten, da Interreg zu den Klimaschutzzielen der EU beitragen sollte.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte der grenzübergreifende Bestandteil die Zusammenarbeit zwischen Land- oder Seegrenzregionen umfassen.

_________________

_________________

23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.

23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.

Begründung

Die Einbeziehung der Zusammenarbeit an den Seegrenzen in einen neuen Interreg-Strang ist nicht im Interesse der Vereinfachung und Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen, und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

(6)  Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit Drittländern und Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angesichts ihrer spezifischen Bedürfnisse und Besonderheiten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

(8)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie erneuerbare Energie, Kreislaufwirtschaft, industrielle Modernisierung, agrarökologischen Landwirtschaft oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch ÜLG und Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

__________________

__________________

24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den sicheren Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Migrantenschleusung und Menschenhandel gewährleisten.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

(12) Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Die Erzeugung von Synergien mit Programmen der Union für auswärtiges Handeln und Entwicklung sollte auch dazu beitragen, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen und gleichzeitig den in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu erfüllen. Die Kohärenz der EU-Politik ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele.

Begründung

Die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung, die in den Erwägungen erwähnt werden sollte.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“31 Rechnung zu tragen.

(14)  Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit Drittländern und ÜLG zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“31 Rechnung zu tragen.

__________________

__________________

31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017) 623 final vom 24.10.2017.

31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ – COM(2017) 623 final vom 24.10.2017.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Die Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) an den Interreg-Programmen teilnehmen können. Die Besonderheiten und Herausforderungen der ÜLG sollten berücksichtigt werden, um ihnen den wirksamen Zugang und die Teilnahme zu erleichtern.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  In den Artikeln 198 bis 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete ist geregelt, dass mit der Assoziierung für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union gesorgt werden soll. Entsprechend den in der Präambel des Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c)  Mit den im Rahmen der verschiedenen Bestandteile finanzierten Maßnahmen soll die Gleichstellung der Geschlechter gefördert und sichergestellt werden. Die Geschlechterdimension sollte in die verschiedenen Bestandteile von Interreg einbezogen werden.

Begründung

Der Geschlechterdimension sollte in der gesamten Verordnung größere Bedeutung beigemessen werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, nichtstaatlichen Akteuren und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration, Zugang zu internationalem Schutz, Beseitigung der Armut, Klimawandel, Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Es ist angezeigt, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Zugleich sollte bei Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen die Komplexität der Interreg-Programme und ihrer Durchführung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“).

1.  Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern und überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“). Mit Interreg sollte zur Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden, wie dies in der Agenda für nachhaltige Entwicklung von 2030 beschrieben ist.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Monitoring, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ („Interreg-Programme“) unterstützt werden.

2.  Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Umsetzung, Monitoring, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ („Interreg-Programme“) unterstützt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG): Überseeische Länder und Gebiete, die einem Mitgliedstaat der Union angehören und die den Bestimmungen des Vierten Teils des AEUV unterliegen und in Anhang II aufgeführt sind.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; oder

(a)  die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen oder

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

(b)  die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

(2)  die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

(3)  die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung insbesondere ihrer regionalen Integration („Bestandteil 3“);

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

(4)  die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“), unter anderem durch Förderung

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf

(a)  des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze, bewährter Verfahren sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

entfällt

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

4.  Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Grönland;

(b)  ÜLG;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern oder Partnerländern muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.

3.  Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene, im Falle von ÜLG um Regionen auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  3.2 3,2 % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

(c)  5 % für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

Begründung

Aufgrund der besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen der Regionen in äußerster Randlage sollte der für Bestandteil 3 verfügbare Betrag erhöht werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.

Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von ÜLG beendet oder die zugewiesenen Mittel gekürzt, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands nicht bewältigt werden können;

(a)  auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder der ÜLG nicht bewältigt werden können;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands.

(c)  auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder der ÜLG.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Kürzt ein Dritt- oder Partnerland, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen.

6.  Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein überseeisches Land oder Gebiet, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten, und zwar durch

3.  Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4, und zwar durch

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  grenzübergreifende Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen;

(a)  grenzübergreifende Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)   grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit und durch Bekämpfung von Diskriminierungen.

(e)   grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion, Achtung der Rechte von Minderheiten und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung und Unterstützung marginalisierter Gemeinschaften;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

(ii)  verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

(b)  Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die wirksame Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

(c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und Förderung – im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – der von der Charta anerkannten Grundrechte und -freiheiten, durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Organisationen und nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, Kirchen und religiöser Gemeinschaften und Vereinigungen, Think-Tanks und anderer sozialer Gruppen, und der Rolle, die sie bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit, der Friedenskonsolidierung und der Aussöhnung sowie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen, und durch die Förderung einer guten Regierungsführung, einschließlich der Korruptionsbekämpfung.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten.

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Schutzes und der Achtung der Menschenrechte von Migranten.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

1.  Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In jedem Interreg-Programm wird eine gemeinsame Strategie für den Beitrag festgelegt, den dieses zur Verfolgung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten politischen Ziele und der in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Ziele sowie zur Kommunikation seiner Ergebnisse leistet.

1.  In jedem Interreg-Programm wird eine gemeinsame Strategie für den Beitrag festgelegt, den dieses zur Verfolgung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten politischen Ziele und der in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Ziele sowie zur Kommunikation seiner Ergebnisse leistet. Im Rahmen der Strategie ist auch ausdrücklich darzulegen, wie das Programm zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen wird.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)  Unterschiede in Bezug auf den institutionellen, politischen und rechtlichen Rahmen;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ib)  Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)  des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten;

(ii)  des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten sowie möglicher Synergien;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)  der bisherigen Erfahrungen;

(iii)  der bisherigen Erfahrungen und der Art und Weise, wie sie in das Programm einbezogen worden sind;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)  Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

(ii)  nach Geschlecht aufgeschlüsselte intelligente Indikatoren und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Ausgangswerten, Etappenzielen und Zielwerten;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)  die wichtigsten Zielgruppen;

(iii)  die wichtigsten Zielgruppen und Endbegünstigten des Programms, einschließlich der am stärksten gefährdeten Gruppen;;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  eine Methode, in deren Rahmen erläutert wird, wie das Programm zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen wird.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)  das vorgesehene Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms durch Festlegung seiner Ziele, Zielgruppen, Kommunikationskanäle, Präsenz in den sozialen Medien, der geplanten Mittelausstattung sowie der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

(i)  das vorgesehene Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms durch Festlegung seiner Ziele, Zielgruppen, Kommunikationskanäle, Präsenz in den sozialen Medien, der geplanten Mittelausstattung sowie der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung. Immer dann, wenn das Interreg-Programm durch andere externe Finanzierungsinstrumente kofinanziert wird, muss die Strategie für die Sichtbarkeit den in diesen Instrumenten vorgesehenen Sichtbarkeitsanforderungen entsprechen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)  ein Rahmen für das Risikomanagement, der die potenziellen Risiken, die sich negativ auf die Durchführung des Programms und die Erzielung der gewünschten Ergebnisse auswirken könnten, sowie die geeigneten Risikominderungsmaßnahmen umfasst.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii)  bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus OCTP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „OCTP Grönland“);

(iii)  bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus dem ÜLGP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „ÜLGP“);

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss öffentliche, objektive, nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik und der Umweltvorschriften der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 festgelegt.

Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms, im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 festgelegt, und mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  sicherzustellen, dass mit den ausgewählten Vorhaben ein wirksamer Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 geleistet wird;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden;

(b)  nicht nur sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie die Strategien ergänzen, mit denen sie positive Synergien erzeugen;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

5.  Der Überwachungsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte des Interreg-Programms;

(a)  den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte des Interreg-Programms, einschließlich des Beitrags zur Verwirklichung der Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g)  den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend.

(g)  den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend, und schlägt wenn nötig weitere Unterstützungsmaßnahmen vor.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz, Nachhaltigkeit der Ergebnisse und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Immer dann, wenn das Interreg-Programm durch andere externe Finanzierungsinstrumente kofinanziert wird, muss dabei die Transparenz der Mittel im Einklang mit den einschlägigen Instrumenten sichergestellt werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  2021: 1 %;

(a)  2021: 2%;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  2022: 1 %;

(b)  2022: 2%;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  2023: 1 %;

(c)  2023: 2%;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  2024: 1 %;

(d)  2024: 1,5 %;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50a

 

Aufhebungen

 

Abweichend von Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung] hebt die Kommission die Mittelbindung für Beträge in einem Interreg-Programm auf, die nicht zur Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 verwendet worden sind oder für die bis zum 26. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung für die Jahre 2021 bis 2026 folgenden Kalenderjahrs kein Zahlungsantrag gestellt worden ist. 

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern – oder in Bezug auf den Bestandteil 3 – in den teilnehmenden ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.

2.  Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder – in Bezug auf den Bestandteil 3 – in den teilnehmenden ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

11.6.2018

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eleni Theocharous

10.8.2018

Prüfung im Ausschuss

8.10.2018

 

 

 

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mireille D’Ornano, Enrique Guerrero Salom, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Stelios Kouloglou, Arne Lietz, Linda McAvan, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Eleni Theocharous, Mirja Vehkaperä, Joachim Zeller, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Thierry Cornillet, Stefan Gehrold, Bernd Lucke, Adam Szejnfeld

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Ana Miranda

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Thierry Cornillet, Mirja Vehkaperä

ECR

Bernd Lucke, Eleni Theocharous

EFDD

Mireille D'Ornano

GUE/NGL

Stelios Kouloglou, Lola Sánchez Caldentey

PPE

Stefan Gehrold, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Adam Szejnfeld, Joachim Zeller, Željana Zovko

S&D

Enrique Guerrero Salom, Arne Lietz, Linda McAvan, Elly Schlein

VERTS/ALE

Ana Miranda

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (21.11.2018)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Arndt Kohn

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.

(9)  Es sollten objektive und transparente Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates26 eingerichtet wurde.

_________________

_________________

26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

26 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Im Hinblick auf das künftige Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) sollten die Gebiete, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am stärksten betroffen sind, ausreichend berücksichtigt und gegebenenfalls finanziell unterstützt werden, insbesondere diejenigen, die (durch See- und Landgrenzen) zu Grenzgebieten werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein weiteres Interreg-spezifisches Ziel hinzugefügt werden, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist.

Begründung

Dieses Ziel ist zwar wichtig, doch es ist schwierig mit den Zielen der Kohäsionspolitik in Einklang zu bringen, auf denen das Interreg-Programm basiert, und sollte daher im Interesse einer kohärenten Politik gestrichen werden. Dieses zusätzliche Ziel könnte einen falschen Eindruck im Hinblick auf die Erwartungen an das Interreg-Programm in diesem Bereich erwecken. Des Weiteren werden die zahlreichen Probleme, die unter diesem Ziel aufgelistet sind, durch andere Fördermittel und Haushaltslinien des mehrjährigen Finanzrahmens abgedeckt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden.

(21)  Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen werden einfach und eindeutig gehalten, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, die Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

(25)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, die Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis die messbaren Indikatoren umfassen, die als am besten geeignet erscheinen, um die Fortschritte zu den Zielen des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene oder für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollten für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission33 in die vorliegende Verordnung integriert werden.

(26)  Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene oder für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten vermieden werden. Insbesondere sollten für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission33 in die vorliegende Verordnung integriert werden.

_________________

_________________

33 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).

33 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der externen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Insbesondere sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften dazu festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Kürzt ein Dritt- oder Partnerland, das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 beschriebenen Optionen wählen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.

1.  Die Kommission bewertet jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung. Sie bewertet seine Übereinstimmung im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

5.  Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 6 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 6 %;

a)  für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 7 %;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

5.  Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen, und er spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen.

Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG auf offene und transparente Weise vereinbart und hat eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.

Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, führt die Kommission eine Überprüfung durch.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.

3.  Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten und auf der Website des überarbeiteten Programms veröffentlicht. Die Kommission bewertet die Ergebnisse dieser Überprüfung schriftlich, veröffentlicht eine Leistungsbewertung und übermittelt diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Mai und 30. September jeden Jahres kumulative Daten für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern diese sich während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben.

Begründung

Die Einrichtung neuer Datenmeldesysteme während des laufenden Programmplanungszeitraums war aufgrund fehlender Anweisungen und Richtlinien zu Beginn schwierig und machte wiederholte Anpassungen notwendig.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.

1.  Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, die als am besten geeignet erscheinen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Falls erforderlichen und in ausreichend durch die Verwaltungsbehörde begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die im Einklang mit dem ersten Unterabsatz dieses Artikels ausgewählt wurden, auch die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung und Ergebnisse gemäß den Indikatoren vor, indem sie sowohl über die Fortschritte als auch über die Defizite Bericht erstattet und eine klare Verbindung zwischen Ausgaben und Leistung sicherstellt.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern.

1.  Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm. Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern. Die Häufigkeit der Evaluierungen, die in dem in Absatz 5 genannten Evaluierungsplan festzulegen ist, darf nicht höher sein als einmal jährlich.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;

c)  in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 25 000 EUR übersteigen;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;

d)  bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A2 oder größer – als Druck oder elektronisch – mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.

e)  bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Bei Kleinprojektfonds und Finanzierungsinstrumenten gewährleistet der Begünstigte, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 4 Buchstabe c erfüllen.

5.  Bei Kleinprojektfonds und Finanzierungsinstrumenten gewährleistet der Begünstigte, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 4 Buchstabe c und d erfüllen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:

1.  Die Personalkosten, die mit den Arbeitsrechtsvorschriften und Arbeitnehmerrechten der Union übereinstimmen müssen, umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt die Art der Daten, aus denen sich die Stichproben für die Kontrollmaßnahmen zusammensetzen, und die Kriterien sowie die Methodik für die Extrapolation der Fehlerquote in einem Anhang fest, der durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 62 der vorliegenden Verordnung erlassen wird.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

5.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Arndt Kohn

10.7.2018

Datum der Annahme

15.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Martina Dlabajová, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Indrek Tarand, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Marian-Jean Marinescu, Julia Pitera, Richard Sulík

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová

ECR

Richard Sulík

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan

PPE

Ingeborg Gräßle, Marian-Jean Marinescu, Julia Pitera, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller

S&D

Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Derek Vaughan

VERTS/ALE

Bart Staes, Indrek Tarand

0

-

 

 

2

0

GUE/NGL

Dennis de Jong

PPE

Tamás Deutsch

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (16.10.2018)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marlene Mizzi

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

(3)  Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen, auch in den Bereichen Kultur und Kreativität, wobei besonderes Augenmerk auf den Ausbau der Kompetenzen und Fähigkeiten der Bürger zu legen ist, da diese für die Entwicklung der Wirtschaft und der Gesellschaft ausschlaggebend sind, und auch Ausbildungsprogramme gebührend berücksichtigt werden müssen, für die eventuell zusätzliche Mittel benötigt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

(4)  Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte der Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, etwa kulturellen Unterschieden und Sprachbarrieren, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, dienen, da diese Faktoren einer Integration entgegenstehen, das gemeinsame Handeln und die Möglichkeiten für die Menschen und Unternehmen auf beiden Seiten der Grenze einschränken können; er sollte auch darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“23 („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

__________________

__________________

23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 final vom 20.9.2017.

23 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ – COM(2017)0534 vom 20.9.2017.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können.

(7)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 20142020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Ländern und Gebieten so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten und auf der Grundlage von Zusammenarbeit und gegenseitigem Verständnis eine starke und tragfähige Bindung aufbauen können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

(8)  Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“25 verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung, Kultur, Kulturerbe, Kultur- und Kreativwirtschaft, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Ausbau der Kompetenzen und Fähigkeiten der Menschen und Bewahrung und Verbreitung des gemeinsamen Kulturerbes unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

_________________

_________________

24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

24 Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.

25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ – COM(2017)0376 vom 18.7.2017.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

(11)  Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung zu unterstützen und inklusive und tragfähige Bildungssysteme zu gestalten, um jungen Menschen mit einer horizontalen Jugendpolitik mehr und hochwertigere Möglichkeiten zu bieten. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen thematischen Ziele an die besondere Anforderungen von Interreg angepasst werden, indem im Rahmen des politischen Ziels „ein sozialeres Europa durch Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ zusätzliche spezifische Ziele aufgenommen werden, um Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen.

(17)  Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen thematischen Ziele an die besondere Anforderungen von Interreg angepasst werden, indem im Rahmen des politischen Ziels „ein sozialeres Europa durch Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ zusätzliche spezifische Ziele aufgenommen werden, um Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen, wobei besonderes Augenmerk auf den Zugang zu Bildung, die Schaffung von mehr und hochwertigeren Möglichkeiten für junge Menschen und kulturelle Integration gelegt werden sollte.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.

(19)  Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Grenzregionen und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Um die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.

(23)  Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden, zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“32 dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Grenzregionen und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Mit den Fonds sollten insbesondere grenzübergreifende Kunst- und Kulturprojekte und entsprechende bürgerorientierte Projekte unterstützt werden. Um die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben, sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden.

_________________

_________________

32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

32 Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  grenzübergreifende Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens mit dem Ziel, das grenzübergreifend anerkannte Bildungs- und Qualifikationsniveau zu verbessern;

b)  grenzübergreifende Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens mit dem Ziel, das Bildungsniveau zu verbessern, die Mobilität von jungen Menschen und Forschern zu steigern und die Sprachkompetenzen und andere Kompetenzen und Fertigkeiten der Bürger auszubauen;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Förderung und Unterstützung der Bildung grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, kulturellen, künstlerischen, kreativen und audiovisuellen Einrichtungen und Forschungsstellen mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis und den Dialog in Grenzregionen zu fördern, indem der sprachlichen Vielfalt sowie der Rolle der Bildungs- und Kulturpolitik und der kulturellen, kreativen, künstlerischen und audiovisuellen Branchen als Triebkräfte gesellschaftlicher Innovation zu Geltung verholfen wird;

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  Verbesserung des grenzübergreifenden Zugangs zu Kultur und kulturellen Dienstleistungen;

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc)  Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen, Kompetenzen und Fertigkeiten, um grenzübergreifend mehr Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu schaffen;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit und durch Bekämpfung von Diskriminierungen.

e)  grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion, auch von Migranten, und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit und durch Bekämpfung von Diskriminierungen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Verbesserung des Zugangs zu kulturellen Dienstleistungen und Sportinfrastrukturen und Förderung der Mobilität von Künstlern und des Kulturaustauschs, zumal damit zur Bewahrung und Verbreitung des gemeinsamen Kulturerbes und zur Bekämpfung verschiedener, häufig tiefsitzender Vorurteile und Stereotype, zur sozialen Eingliederung und zur Beseitigung sozialer Hindernisse und sprachlicher Hürden beigetragen wird;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

c)  zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen und Mobilitätserfahrungen junger Menschen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten.

5.  Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 wird aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet, insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes von Migranten, interkultureller Mediation und sprachlicher Unterstützung.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede;

i)  der wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und territorialen Unterschiede;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  der neuen Besonderheiten und Hürden im Bereich der Kultur, Bildung und Sprache;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Bei der Bewertung der einzelnen Interreg-Programme berücksichtigt die Kommission die positiven Auswirkungen, die das Programm insgesamt auf die Gesellschaft und die lokalen Gemeinschaften hat, und legt besonderes Augenmerk auf Entwicklungen in der Gesellschaft und Wirtschaft sowie auf Inklusion, interkulturellen Dialog und gegenseitiges Verständnis.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel [22] Buchstabe b der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und die Entscheidungsfindung in ihnen nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei Teilnehmerländer in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.

Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel [22] Buchstabe b der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft, zusammensetzen und die Entscheidungsfindung in ihnen nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei Teilnehmerländer in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss. Die lokalen Aktionsgruppen müssen alle sozioökonomischen Gruppen und Altersgruppen, darunter Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geringeren Ausgangschancen, vertreten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

4.  Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR wird der Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, in Euro ausgewiesen und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.

6.  Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens 12 Monate nach dem Datum der Genehmigung des Interreg-Programms.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

2.  Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, bereitgestellt werden. Die auf dieser Website angeführten Informationen umfassen die Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:

1.  Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bzw. von Aufträgen für Lieferungen oder Bauarbeiten oder beides durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden.

a)  Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 96).

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

11.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Marlene Mizzi

3.7.2018

Prüfung im Ausschuss

3.9.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Damian Drăghici, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Svetoslav Hristov Malinov, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Norbert Erdős, Martina Michels, Marlene Mizzi

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Martina Michels

PPE

Norbert Erdős, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

S&D

Silvia Costa, Damian Drăghici, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Krystyna Łybacka, Marlene Mizzi, Luigi Morgano, Julie Ward

Verts/ALE

Jill Evans, Helga Trüpel

1

-

ENF

Dominique Bilde

3

0

ECR

Rupert Matthews, Morten Messerschmidt

EFDD

Isabella Adinolfi

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0374 – C8-0229/2018 – 2018/0199(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

30.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

11.6.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

11.6.2018

DEVE

11.6.2018

BUDG

11.6.2018

CONT

5.7.2018

 

EMPL

11.6.2018

ENVI

11.6.2018

ITRE

11.6.2018

TRAN

11.6.2018

 

PECH

5.7.2018

CULT

11.6.2018

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

28.6.2018

EMPL

14.6.2018

ENVI

21.6.2018

ITRE

19.6.2018

 

TRAN

20.6.2018

PECH

11.7.2018

 

 

Assoziierte Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

5.7.2018

AFET

5.7.2018

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Pascal Arimont

20.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2018

3.9.2018

 

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Mercedes Bresso, Andrea Cozzolino, Rosa D’Amato, Aleksander Gabelic, Krzysztof Hetman, Sławomir Kłosowski, Constanze Krehl, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Liliana Rodrigues, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Raffaele Fitto, John Howarth, Tonino Picula, Maurice Ponga, Bronis Ropė, Davor Škrlec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Georgios Kyrtsos

Datum der Einreichung

18.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

23

+

ALDE

Iskra Mihaylova, Matthijs van Miltenburg

ECR

Raffaele Fitto, Sławomir Kłosowski, Mirosław Piotrowski

EFDD

Rosa D'Amato

PPE

Pascal Arimont, Daniel Buda, Krzysztof Hetman, Georgios Kyrtsos, Lambert van Nistelrooij, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Maurice Ponga

S&D

Mercedes Bresso, Andrea Cozzolino, Aleksander Gabelic, John Howarth, Constanze Krehl, Tonino Picula, Liliana Rodrigues

VERTS/ALE

Bronis Ropė, Davor Škrlec

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2019
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