BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

19.12.2018 - (COM(2018)0378 – C8-0242/2018 – 2018/0203(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Emil Radev


Verfahren : 2018/0203(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0477/2018
Eingereichte Texte :
A8-0477/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

(COM(2018)0378 – C8-0242/2018 – 2018/0203(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0378),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0243/2018),

-  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0458/2018),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten bei der Beweisaufnahme weiter verbessert und beschleunigt werden.

(1)  Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Entwicklung eines europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen muss die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme weiter verbessert und beschleunigt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht” weit ausgelegt werden, sodass er nicht nur Gerichte im strengen Wortsinn, die Justizfunktionen ausüben, sondern auch andere Stellen und Behörden umfasst, die nach nationalem Recht dafür zuständig sind, Beweise gemäß dieser Verordnung aufzunehmen, wie etwa Vollstreckungsbehörden oder Notare in einigen Mitgliedstaaten und bestimmten Situationen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Es ist ausschlaggebend, dass wirksame Mittel zur Erlangung, zur Sicherung und zur Vorlage von Beweismitteln zur Verfügung stehen und dass den Rechten der Verteidigung und der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen gebührend Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Einsatz moderner Technologie zu fördern.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Um eine schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden. Daher sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt.

(3)  Um eine direkte und schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen wirksam sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, und in dieser Hinsicht sollte die ständige Weiterentwicklung solcher Technologie berücksichtigt werden. Daher sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Das dezentrale IT-System sollte auf dem e-CODEX-System basieren und von eu-LISA verwaltet werden. eu-LISA sollten angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein solches System eingeführt und in Betrieb gehalten werden kann, und um im Falle von Problemen beim Betrieb des Systems technische Unterstützung zu leisten. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2019, einen Vorschlag für eine Verordnung über die grenzüberschreitende Kommunikation im Zuge von Gerichtsverfahren (e-CODEX) vorlegen. 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um die gegenseitige Anerkennung digitaler Beweismittel zu gewährleisten, sollte solchen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden.

(4)  Um die gegenseitige Anerkennung digitaler Beweismittel zu gewährleisten, sollte solchen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, in anderen Mitgliedstaaten nicht wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden. Von diesem Grundsatz sollte die Bestimmung der Qualität und des Wertes des Beweismittels nach nationalem Recht unberührt bleiben, unabhängig davon, ob es digitalen oder nicht digitalen Charakter hat.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Bei den Verfahren zur Aufnahme, Sicherung und Vorlage von Beweisen sollte gewährleistet werden, dass die Verfahrensrechte der Parteien sowie der Schutz, die Integrität und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und des Privatlebens im Einklang mit dem Unionsrecht geschützt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Potenzial von modernen Kommunikationstechnologien, insbesondere Videokonferenzen, die ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, wird derzeit nicht voll ausgeschöpft. Wenn Beweis erhoben werden soll, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, sollte das Gericht diese Beweisaufnahme unmittelbar per Videokonferenz durchführen, sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen, wenn es den Einsatz dieser Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als angemessen ansieht.

(6)  Das Potenzial von modernen Kommunikationstechnologien, insbesondere Videokonferenzen, die ein wichtiges und direktes Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, wird derzeit nicht voll ausgeschöpft. Wenn Beweis erhoben werden soll, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, sollte das Gericht diese Beweisaufnahme unmittelbar per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation durchführen, sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen, es sei denn, der Einsatz dieser Technologie wird für den fairen Ablauf des Verfahrens als unangemessen angesehen. Die Vorschriften für den Einsatz dieser Kommunikationsmittel sollten technologieneutral und auf künftige Kommunikationslösungen ausgelegt sein. Sofern dies im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, sollte der Einsatz dieser Technologie nur möglich sein, wenn die zu hörende Person ihre Einwilligung erteilt hat.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um die Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter zu erleichtern, sollten diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats innerhalb des Bereichs, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens ohne vorheriges Ersuchen eine Beweisaufnahme in Form einer Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats ohne Zwang durchführen können.

(7)  Um die Beweisaufnahme durch Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter zu erleichtern, sollten diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie akkreditiert sind, in den Räumlichkeiten ihrer diplomatischen Mission oder ihres Konsulats für ein bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängiges Verfahren ohne vorheriges Ersuchen eine Beweisaufnahme in Form einer Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats durchführen können, sofern die zu hörende Person freiwillig bei der Beweisaufnahme mitarbeitet.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und dass sie mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfolgt. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung sollten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Da die Ziele dieser Verordnung, unter anderem die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der die schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme sicherstellt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)  Da die Ziele dieser Verordnung, unter anderem die Schaffung eines vereinfachten rechtlichen Rahmens, der die direkte, effiziente und schnelle Übermittlung von Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme sicherstellt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Mit dieser Verordnung sollen die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Fällen verbessert werden, wobei zugleich dazu beigetragen wird, Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Darüber hinaus können Bürger und Unternehmen durch mehr Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren zur Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen motiviert werden, was dazu führen kann, dass der Handel innerhalb der Union angekurbelt und infolgedessen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um die Standardformblätter in den Anhängen zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(11)  Um die Modalitäten für das Funktionieren des dezentralen IT-Systems und um die technischen Mindeststandards und -anforderungen für den Einsatz von Videokonferenzen festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten sollte eine wirksame, zuverlässige und reibungslose Übermittlung von Informationen über das dezentrale IT-System gewährleistet sowie sichergestellt werden, dass bei der Videokonferenz eine hohe Kommunikationsqualität und eine Interaktion in Echtzeit garantiert werden. Um die Standardformblätter in den Anhängen zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen, sollte der Kommission außerdem die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Gericht‘ jede Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, die für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständig ist.

4.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Gericht‘ jede Justizbehörde in einem Mitgliedstaat, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Beweisaufnahmen nach dieser Verordnung zuständig ist.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

(1)  Die Ersuchen und Mitteilungen nach dieser Verordnung werden über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind. Es ermöglicht den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch, auch in Echtzeit, zwischen den nationalen IT-Systemen. Dabei sind die Grundrechte und ‑freiheiten in vollem Umfang zu achten. Dieses dezentrale IT-System basiert auf e‑CODEX.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Ersuchen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.

(2)  Für die Ersuchen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates20 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung qualifizierter Vertrauensdienste.

_________________

_________________

20 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

20 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Ersuchen und Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen‚ qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden.

(3)  Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Ersuchen und Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen, qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden, sofern zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die beteiligte Person von diesen Dokumenten rechtzeitig und rechtmäßig Kenntnis erlangt hat.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren des dezentralen IT-Systems zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass das System einen wirksamen, zuverlässigen und reibungslosen Austausch der einschlägigen Informationen sowie ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder ist eine solche Übermittlung in anderen Ausnahmefällen nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen Weg, mit dem sich der ersuchte Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat.

(4)  Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder ist eine solche Übermittlung in anderen Ausnahmefällen nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen Weg, den der ersuchte Mitgliedstaat für akzeptabel erklärt hat.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz

Unmittelbare Beweisaufnahme über Mittel der Telekommunikation

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Soll Beweis erhoben werden, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, und ersucht das Gericht nicht nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme, so führt das Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz nach Artikel 17 durch, wenn es den Einsatz dieser Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls als angemessen ansieht und sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen.

(1)  Soll Beweis erhoben werden, indem eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, als Zeuge, Partei oder Sachverständiger gehört wird, und ersucht das Gericht nicht nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme, so führt das Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz nach Artikel 17 oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation durch, sofern die betreffenden Gerichte über diese Möglichkeit verfügen, es sei denn, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Einsatz dieser Technologie als für die faire Durchführung des Verfahren als unangemessen angesehen.

 

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Sofern dies im nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, ist der Einsatz von Videokonferenzen oder eines anderen geeigneten Mittels der Telekommunikation nur möglich, wenn die zu hörende Person ihre Einwilligung erteilt hat.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird um eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz ersucht, so findet die Anhörung in den Diensträumen eines Gerichts statt. Das ersuchende Gericht und die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde oder das Gericht, in dessen Diensträumen die Anhörung stattfinden soll, vereinbaren die praktischen Modalitäten der Videokonferenz.

(2)  Wird um eine unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation ersucht, so findet die Anhörung in den Diensträumen eines Gerichts statt. Das ersuchende Gericht und die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde oder das Gericht, in dessen Diensträumen die Anhörung stattfinden soll, vereinbaren die praktischen Modalitäten der Videokonferenz. Diese Modalitäten müssen im Einklang mit den Mindeststandards und -anforderungen für den Einsatz von Videokonferenzen stehen, die gemäß Absatz 3a festgelegt sind.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei einem elektronischen System zur Beweisaufnahme muss sichergestellt werden, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen geschützt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 3 – Einleitender Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Erfolgt die Beweisaufnahme per Videokonferenz, so

(3)  Erfolgt die Beweisaufnahme per Videokonferenz oder über eine andere verfügbare Kommunikationstechnologie, so

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sorgt die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde erforderlichenfalls auf Ersuchen des ersuchenden Gerichts, der zu hörenden Person oder des Richters im ersuchten Mitgliedstaat, der an der Anhörung teilnimmt, dafür, dass die zu hörende Person oder der Richter von einem Dolmetscher unterstützt wird. “

b)  sorgt die Zentralstelle oder die in Artikel 3 Absatz 3 genannte zuständige Behörde erforderlichenfalls auf Ersuchen des ersuchenden Gerichts, der zu hörenden Person oder des Richters im ersuchten Mitgliedstaat, der an der Anhörung teilnimmt, dafür, dass die zu hörende Person oder der Richter von einem qualifizierten Dolmetscher unterstützt wird. “

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Mindeststandards und -anforderungen an den Einsatz von Videokonferenzen zu erlassen.

 

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse gewährleistet die Kommission, dass bei der Videokonferenz eine hochwertige Kommunikation und eine Interaktion in Echtzeit garantiert werden. Auch gewährleistet die Kommission hinsichtlich der Übermittlung der Informationen ein hohes Maß an Sicherheit sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EG) 2002/58.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 a – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Das Gericht teilt der zu hörenden Person und den Parteien, einschließlich ihrer jeweiligen Rechtsvertreter, das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation sowie die Bedingungen für eine Teilnahme an ihr mit. Das jeweilige Gericht unterrichtet die Parteien und ihre Rechtsvertreter über die Anordnungen hinsichtlich des Verfahrens für die Vorlage von Dokumenten oder anderen Materialien während der Anhörung per Videokonferenz oder über ein anderes geeignetes Mittel der Telekommunikation.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 b – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter

Beweisaufnahme durch Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 17 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diplomatische oder konsularische Vertreter eines Mitgliedstaats können im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats innerhalb des Bereichs, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, im Rahmen eines bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängigen Verfahrens ohne vorheriges Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 eine Beweisaufnahme durch Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats ohne Zwang durchführen.“

Mitglieder des diplomatischen Personals oder konsularische Vertreter eines Mitgliedstaats können im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie akkreditiert sind, in den Räumlichkeiten ihrer diplomatischen Mission oder ihres Konsulats für ein bei den Gerichten des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats anhängiges Verfahren ohne vorheriges Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 eine Beweisaufnahme durch Anhörung von Staatsangehörigen des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats durchführen. Eine solche Beweisaufnahme darf nur erfolgen, wenn die anzuhörende Person freiwillig mitarbeitet. Die Beweisaufnahme erfolgt unter der Aufsicht des ersuchenden Gerichts im Einklang mit dessen nationalen Recht.“

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 18 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Digitalen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden. “

Der digitale Charakter von Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf nicht als Grund dafür angeführt werden, in anderen Mitgliedstaaten die Anerkennung als Beweismittel zu verweigern. Ob das Beweismittel digitalen oder nicht digitalen Charakter hat, spielt bei der Bestimmung der Frage, inwieweit das Beweismittel geeignet ist, oder des Wertes eines solchen Beweismittels keine Rolle.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Abschnitt 6 a (neu) – Artikel 18 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:

 

Abschnitt 6a

 

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Artikel 18b

 

Die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten, durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Personenbezogene Daten, die für die Fallbearbeitung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 19 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 19 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 20 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 19 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 6 Absatz 3a, Artikel 17a Absatz 3a und Artikel 19 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 22 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission erstellt spätestens [zwei Jahre nach Geltungsbeginn] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung.

(1)  Die Kommission erstellt spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

(1)  Spätestens [vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen – gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag – vor.

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags

Zu den Aufgaben der EU gehört die Entwicklung eines europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Der Rechtsraum erfordert eine grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck und zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts hat die EU Rechtsvorschriften über die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme erlassen. Diese Rechtsakte sind für die Regelung der Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Ihr gemeinsames Ziel ist die Schaffung eines effizienten Rahmens für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit. Sie sind an die Stelle des schwerfälligeren völkerrechtlichen Systems der Haager Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten getreten.

Eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Gerichten ist auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts notwendig. Im Jahr 2018 werden rund 3,4 Millionen Verfahren vor den Zivil- und Handelsgerichten in der EU einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. In vielen dieser Verfahren werden Beweismittel aus einem anderen Mitgliedstaat benötigt. Die Verordnung über die Beweisaufnahme stellt Instrumente bereit, die den Zugang zu diesen Beweismitteln erleichtern.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wird ein EU-weites System für die direkte, rasche Übermittlung und Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme zwischen den Gerichten eingerichtet und wird genaue Vorschriften für Form und Inhalt dieser Ersuchen festgelegt. Insbesondere stellt sie eine Verbesserung gegenüber dem einschlägigen Haager Übereinkommen dar, da durch sie ein modernes, effizientes System des unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen Gerichten (Übermittlung des Ersuchens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme) eingeführt wird. Sie ermöglicht auch die unmittelbare Beweisaufnahme durch Gerichte in anderen Mitgliedstaaten.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag sowohl zur rechten Zeit kommt als auch eine gute Antwort auf das REFIT-Verfahren ist. Es ist wichtig, dass den Gerichten der Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, moderne Technologie zum Zwecke eines besseren und rascheren Zugangs zur Justiz einzusetzen. Dies ist nicht möglich ohne die notwendige Anpassung der Vorschriften für die Beweisaufnahme, insbesondere in grenzübergreifenden Fällen. Die derzeitige Verordnung enthält nur Maßnahmen, die zu denjenigen hinzukommen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, die neuen Mittel der Telekommunikation in vollem Umfang zu nutzen, könnte es deshalb sein, dass die geänderte Verordnung durch eine Überarbeitung der anwendbaren Vorschriften auch auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten ergänzt werden muss.

An dem Kommissionsvorschlag müssen einige weitere Klarstellungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs „Gericht“ sollte klargestellt werden, dass es sich dabei um eine Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Vorschriften in den Mitgliedstaaten handelt, deren Einrichtungen für die Beweiserhebung zuständig sind.

Außerdem muss die Verordnung technologieneutral sein. Zu diesem Zweck sollte zusätzlich zum Begriff „Videokonferenz“ der Begriff „Mittel der Telekommunikation“ verwendet werden. Auch muss klargestellt werden, dass beim Einsatz solcher Mittel der Telekommunikation sicherzustellen ist, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen gewahrt werden.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Vorschrift, durch die die Beweisaufnahme durch Mitglieder des diplomatischen Personals zugelassen wird, wäre es vernünftig, sie an das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 anzupassen. Solches Personal sollte nur in dem Mitgliedstaat, in dem es akkreditiert ist, und nur in den Räumlichkeiten der diplomatischen Mission oder des Konsulats ihres Landes eine Beweisaufnahme durchführen dürfen.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass während der Beweisaufnahme die zu hörende Person, die Parteien und ihre Rechtsanwälte über alle Bedingungen der Teilnahme an einer Videokonferenz oder anderen Mitteln der Telekommunikation sowie über das Verfahren, das bei der Vorlage von Beweisen zu befolgen ist, ordnungsgemäß unterrichtet werden müssen.

Angesichts der schnellen Entwicklung von Kommunikationstechnologien ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Verarbeitung und der Schutz personenbezogener Daten sehr wichtig sind.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0378 – C8-0242/2018 – 2018/0203(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.9.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Emil Radev

24.9.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2018

20.11.2018

 

 

Datum der Annahme

10.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski

Datum der Einreichung

19.12.2018

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

18

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

ECR

Kosma Złotowski

EFDD

Joëlle Bergeron

GUE/NGL

Kostas Chrysogonos

PPE

Daniel Buda, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

S&D

Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Julia Reda

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2019
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