BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)
7.1.2019 - (COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Sergio Gaetano Cofferati
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)
(COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0379),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0243/2018),
- gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0001/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(1) Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt werden. |
(1) Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Entwicklung eines Rechtsraums in Zivilsachen in der Union muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz bei der Übermittlung solcher Schriftstücke, der Schutz der Rechte des Empfängers sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sichergestellt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(4) Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt. |
(4) Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung wirksam sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten und die Achtung von Verfahrensrechten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung solcher Schriftstücke sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu gewährleisten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(4a) Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 einzurichtende dezentrale IT-System sollte auf dem e-CODEX-System basieren und von eu-LISA verwaltet werden. Der eu-LISA sollten angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein solches System eingeführt und in Betrieb gehalten werden kann, und um den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen im Falle von Problemen beim Betrieb des Systems technische Unterstützung zu leisten. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2019, einen Vorschlag für eine Verordnung über die grenzüberschreitende Kommunikation im Zuge von Gerichtsverfahren (e-CODEX) vorlegen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(4b) Wurde dem Beklagten bereits ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt und hat sich der Beklagte nicht geweigert, dieses Schriftstück anzunehmen, so sollte das Recht des Forummitgliedstaats den Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen, sofern die betreffende Partei über die Folgen dieser Wahl ordnungsgemäß informiert wurde und diese Option ausdrücklich akzeptiert hat. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(5) Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Postdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird. |
(5) Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen rechtzeitig schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Post- oder Kurierdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine amtliche Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(6) Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen oder ihr vorliegenden relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers (z. B. Lehrer oder Dolmetscher) erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher längere Zeit in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat. Eine solche Bewertung sollte nicht vorgenommen werden, wenn das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist oder in sie übersetzt wurde. |
(6) Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher über einen längeren Zeitraum in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(7) Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch auf dessen digitalem Nutzerkonto zustellen können. Die Voraussetzungen für diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollten gewährleisten, dass elektronische Nutzerkonten nur dann für die Zustellung von Schriftstücken verwendet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, entweder in Form hoher technischer Standards oder in Form einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers. |
(7) Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle und sichere direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch zustellen können. Diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollte jedoch nur dann gestattet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, einschließlich hoher technischer Standards und einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers. Wenn die Schriftstücke elektronisch zugestellt oder übermittelt werden, sollte es möglich sein, den Empfang solcher Schriftstücke zu bescheinigen. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(8) Die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sollten verbessert werden, damit sie zuverlässige und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können. |
(8) Mit Blick auf das Ziel, den Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Union zu verbessern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Justizverwaltung zu modernisieren, und zwecks Erhöhung der grenzüberschreitenden Interoperabilität und Erleichterung des einfachen Zusammenwirkens mit den Bürgern sollten die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken verbessert werden, damit sie schnelle, zuverlässige, sicherere und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(8a) Hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen und ist keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung beziehungsweise Abgabe eingegangen, so sollte das Gericht vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass verschiedene Voraussetzungen zur Wahrung der Interessen des Beklagten erfüllt sind, noch in der Lage sein, den Rechtsstreit zu entscheiden. In diesen Fällen muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass alle zumutbaren Schritte unternommen werden, um den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Zu diesem Zweck sollte das Gericht Warnmitteilungen über alle bekannten verfügbaren Kommunikationskanäle übermitteln, die voraussichtlich ausschließlich für den Empfänger zugänglich sind, wozu beispielsweise die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder private Social-Media-Konten des Beklagten gehören. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(9) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen. |
(9) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen. Durch die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz hat die Verordnung positive Auswirkungen im Sinne des Diskriminierungsverbots (Artikel 18 AEUV) und steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(9a) Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfolgt. Personenbezogene Daten, die im Sinne dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(10) Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(10) Um die Modalitäten für das Funktionieren des dezentralen IT-Systems in Bezug auf die Kommunikation und den Austausch von Schriftstücken zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sowie die Modalitäten für das Funktionieren der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, die für die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege genutzt werden, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten sollte eine wirksame, zuverlässige und reibungslose Übermittlung der einschlägigen Daten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung, der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie, im Hinblick auf die elektronische Zustellung von Schriftstücken, der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden. Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte darüber hinaus der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(12a) Mit dieser Verordnung sollen die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren im Bereich der Übermittlung und Kommunikation gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf Unionsebene verbessert werden, wobei zugleich dazu beigetragen wird, Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Darüber hinaus können Bürger und Unternehmen durch mehr Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren zur Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen motiviert werden, was dazu führen kann, dass der Handel innerhalb der Union angekurbelt und infolgedessen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 1 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 а – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 a – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 c – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 c – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 3 c – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 4 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 6 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 6 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 6 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 6 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 6 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 7 a – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 7 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 7 а – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 8 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 14 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 14 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 15 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 15 a – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 15 a – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 15 a – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 15 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 18 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 18 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 18 a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 18 b | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 19 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 19 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 19 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 22 – Absatz-1 (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 b (neu) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 22 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 22 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 22 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 e (neu) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 22 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 23 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Artikel 24 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 2007/1393 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) ist ein erfolgreicher Bestandteil des Programms zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen der EU. 2017 nahm die Kommission eine Evaluierung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung vor, um das Funktionieren des Rechtsakts anhand der fünf obligatorischen Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert zu bewerten. In dem entsprechenden Bericht wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Vorschriften angesichts der Fortschritte in der Kommunikationstechnologie zu modernisieren. Dementsprechend legte die Kommission am 31. Mai 2018 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vor.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zielt darauf ab, bestimmte Elemente der Verordnung (EG) 2007/1393 zu präzisieren, die Effizienz und Geschwindigkeit von Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Auswirkungen in Handels- und Zivilsachen zu verbessern, insbesondere durch den elektronischen Austausch von Dokumenten, und eine ordnungsgemäße Rechtspflege in diesen Fällen zu gewährleisten, auch durch die Stärkung bestimmter Garantien für den Beklagten.
Folgendes sind die Hauptkomponenten des Kommissionsvorschlags:
• Geltungsbereich. In dem Vorschlag wird präzisiert, dass die Verordnung für alle Fälle gilt, in denen der Wohnsitz des Empfängers einer gerichtlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
• Digitaler Austausch von Dokumenten. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommunikation und der Dokumentenaustausch zwischen den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen elektronisch über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind. Ein solches dezentrales IT-System sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten eingerichtet werden. Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störungen des dezentralisierten IT-Systems sollten alternative Kommunikationsmittel verwendet werden.
• Unbekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Zustellungsempfängers in Form von mindestens einer von drei Optionen zu leisten.
• Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters im Forummitgliedstaat für die Zustellung von Schriftstücken. Mit dem Vorschlag werden die in mehreren Mitgliedstaaten geltenden Gesetze und Gepflogenheiten anerkannt, wonach ausländische Verfahrensparteien verpflichtet werden können, einen Vertreter zu benennen, der ihnen im Forummitgliedstaat gerichtliche Schriftstücke zustellt, nachdem diesen Parteien das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde.
• Recht, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern. Mit dem Vorschlag wird das Verfahren präzisiert, nach dem der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigern kann, wenn dieses nicht in einer zugelassenen Sprache abgefasst oder in sie übersetzt wurde, die er versteht. Die Frist für die Ablehnung eines Schriftstücks ist auf zwei Wochen festgesetzt.
• Alternative Verfahren der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken. Die elektronische Zustellung von Schriftstücken wird als alternatives Verfahren der Zustellung nach der Verordnung eingeführt. Zu den alternativen Verfahren der Zustellung gehören unter anderem auch die Zustellung per Post und die unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats. Was die Zustellung per Post betrifft, wird ein besonderer Rückschein eingeführt und das Konzept des „Ersatzempfängers“ präzisiert. Im Hinblick auf die unmittelbare Zustellung wären die mit dem Verfahren befassten Übermittlungsstellen und Gerichte befugt, dieses Verfahren anzuwenden, das im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten anwendbar wäre.
• Nichteinlassung des Beklagten. Das mit dem Verfahren befasste Gericht muss über die verfügbaren Kommunikationskanäle eine Warnmitteilung über die Einleitung eines Verfahrens oder über ein Versäumnisurteil an den abwesenden Beklagten übermitteln. Die Frist für die Einlegung des außerordentlichen Rechtsbehelfs wird vereinheitlicht und auf zwei Jahre nach Erlass des Versäumnisurteils festgesetzt.
Ansatz des Berichterstatters und die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen
Der Berichterstatter unterstützt das mit dem Vorschlag angestrebte Ziel, die Wirksamkeit und Geschwindigkeit des grenzüberschreitenden Austauschs und der Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken zu verbessern. In diesem Zusammenhang sollten elektronische Verfahren eine wichtige Rolle spielen. Gleichzeitig ist es erforderlich, den Schutz der Rechte der Parteien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass bei jedem neuen Verfahren ein reibungsloser und zuverlässiger Austausch von Schriftstücken, hohe Sicherheitsstandards, Zugänglichkeit sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet sind.
Die von der Kommission vorgeschlagenen Präzisierungen der Verordnung (EG) 2007/1393 sind generell zu begrüßen, da dadurch die Rechtsunsicherheit und Fragmentierung bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung begrenzt werden.
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag, den elektronischen Austausch von Schriftstücken zwischen den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen durch die Einrichtung eines dezentralen IT-Systems einzuführen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind. Dieses System sollte auf e-CODEX basieren, und seine Funktionsweise sollte im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Mit dem dezentralen IT-System sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG ein hohes Maß an Sicherheit sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet werden.
Der Berichterstatter befürwortet auch die Einführung der elektronischen Zustellung als alternatives Verfahren der Zustellung. Um die Rechte von Beklagten zu schützen, muss jedoch sichergestellt werden, dass die Empfänger diese Art der Zustellung ausdrücklich akzeptieren und dass die für den Austausch von Schriftstücken eingesetzten technischen Mittel wirksam sind und unter anderem ein hohes Maß an Sicherheit, Zugänglichkeit, Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie zu bestellen. Wegen der zusätzlichen Kosten, die ihnen dadurch entstehen würden, und weil zuverlässige und reibungslose alternative Verfahren der Zustellung zur Verfügung stehen, sollten die Parteien jedoch nicht dazu verpflichtet sein. Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten in jedem Fall die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die für Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Verpflichtung vorsehen, für andere Zwecke als die Zustellung von Schriftstücken nach dieser Verordnung einen Vertreter im Forummitgliedstaat zu bestellen.
Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Obergrenzen für die Zahlungen vor, die die Mitgliedstaaten den Antragstellern auferlegen können, wenn bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei der Nutzung eines bestimmten Verfahrens der Zustellung eine Amtsperson oder eine für die Zustellung von Schriftstücken zuständige Person mitwirkt. Die Kosten sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und können sich bei unmittelbaren Zustellungen in bestimmten Fällen auf mehr als 100 EUR belaufen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Kosten nicht übermäßig und für die Antragsteller keine zu hohe Belastung darstellen sollten, da dies die Nutzung dieser alternativen Verfahren der Zustellung einschränken und sich negativ auf den Zugang zur Justiz auswirken könnte. Aus diesen Gründen ist es notwendig, Obergrenzen für die Zahlungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten den Antragstellern auferlegen können, wenn bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei der Nutzung eines bestimmten Verfahrens der Zustellung eine Amtsperson oder eine für die Zustellung von Schriftstücken zuständige Person mitwirkt.
Es empfiehlt sich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten angesichts der jüngsten Entwicklungen beim Unionsrecht in diesem Bereich und insbesondere der Annahme der Verordnung (EU) 2016/679 zu aktualisieren.
Der Berichterstatter schlägt vor, Artikel 6 um bestimmte konkrete Fristen zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung von Schriftstücken und die Kommunikation zwischen Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen reibungslos und effizient verläuft. Diese Fristen richten sich nach der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken und Mitteilungen; daher sollte vorgesehen werden, dass sie nicht gelten, wenn die Übermittlung aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems mit alternativen Kommunikationsmitteln erfolgt.
Es werden Klarstellungen und geringfügige Änderungen in Artikel 8 bezüglich des Verfahrens, nach dem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks ausüben kann, wenn dieses nicht in einer zugelassenen Sprache abgefasst oder in sie übersetzt wurde, sowie in Artikel 19 zu den Bedingungen für Versäumnisurteile und die Garantien für die Beklagten in diesen Fällen eingearbeitet.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
31.5.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.9.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Sergio Gaetano Cofferati 24.9.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2018 |
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Datum der Annahme |
10.12.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski |
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Datum der Einreichung |
8.1.2019 |
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SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
18 |
+ |
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ALDE |
Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto |
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ECR |
Kosma Złotowski |
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EFDD |
Joëlle Bergeron |
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GUE/NGL |
Kostas Chrysogonos |
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PPE |
Daniel Buda, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
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S&D |
Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken |
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VERTS/ALE |
Julia Reda |
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0 |
- |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen