BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

7.1.2019 - (COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Sergio Gaetano Cofferati


Verfahren : 2018/0204(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0001/2019
Eingereichte Texte :
A8-0001/2019
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

(COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0379),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0243/2018),

-  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0001/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt werden.

(1)  Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und der Entwicklung eines Rechtsraums in Zivilsachen in der Union muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz bei der Übermittlung solcher Schriftstücke, der Schutz der Rechte des Empfängers sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sichergestellt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt.

(4)  Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung wirksam sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten und die Achtung von Verfahrensrechten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung solcher Schriftstücke sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten zu gewährleisten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 einzurichtende dezentrale IT-System sollte auf dem e-CODEX-System basieren und von eu-LISA verwaltet werden. Der eu-LISA sollten angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein solches System eingeführt und in Betrieb gehalten werden kann, und um den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen im Falle von Problemen beim Betrieb des Systems technische Unterstützung zu leisten. Die Kommission sollte so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor Ende 2019, einen Vorschlag für eine Verordnung über die grenzüberschreitende Kommunikation im Zuge von Gerichtsverfahren (e-CODEX) vorlegen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Wurde dem Beklagten bereits ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt und hat sich der Beklagte nicht geweigert, dieses Schriftstück anzunehmen, so sollte das Recht des Forummitgliedstaats den Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen, sofern die betreffende Partei über die Folgen dieser Wahl ordnungsgemäß informiert wurde und diese Option ausdrücklich akzeptiert hat.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Postdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird.

(5)  Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen rechtzeitig schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Post- oder Kurierdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine amtliche Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen oder ihr vorliegenden relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers (z. B. Lehrer oder Dolmetscher) erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher längere Zeit in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat. Eine solche Bewertung sollte nicht vorgenommen werden, wenn das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist oder in sie übersetzt wurde.

(6)  Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher über einen längeren Zeitraum in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch auf dessen digitalem Nutzerkonto zustellen können. Die Voraussetzungen für diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollten gewährleisten, dass elektronische Nutzerkonten nur dann für die Zustellung von Schriftstücken verwendet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, entweder in Form hoher technischer Standards oder in Form einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers.

(7)  Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle und sichere direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch zustellen können. Diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollte jedoch nur dann gestattet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, einschließlich hoher technischer Standards und einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers. Wenn die Schriftstücke elektronisch zugestellt oder übermittelt werden, sollte es möglich sein, den Empfang solcher Schriftstücke zu bescheinigen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sollten verbessert werden, damit sie zuverlässige und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können.

(8)  Mit Blick auf das Ziel, den Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Union zu verbessern, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Justizverwaltung zu modernisieren, und zwecks Erhöhung der grenzüberschreitenden Interoperabilität und Erleichterung des einfachen Zusammenwirkens mit den Bürgern sollten die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken verbessert werden, damit sie schnelle, zuverlässige, sicherere und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen und ist keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung beziehungsweise Abgabe eingegangen, so sollte das Gericht vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und unter der Voraussetzung, dass verschiedene Voraussetzungen zur Wahrung der Interessen des Beklagten erfüllt sind, noch in der Lage sein, den Rechtsstreit zu entscheiden. In diesen Fällen muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass alle zumutbaren Schritte unternommen werden, um den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Zu diesem Zweck sollte das Gericht Warnmitteilungen über alle bekannten verfügbaren Kommunikationskanäle übermitteln, die voraussichtlich ausschließlich für den Empfänger zugänglich sind, wozu beispielsweise die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder private Social-Media-Konten des Beklagten gehören.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen.

(9)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen. Durch die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz hat die Verordnung positive Auswirkungen im Sinne des Diskriminierungsverbots (Artikel 18 AEUV) und steht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass diese Verordnung unter Einhaltung des Datenschutzrechts der Union angewandt wird und mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Schutz der Privatsphäre im Einklang steht. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erfolgt. Personenbezogene Daten, die im Sinne dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verarbeitet werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)  Um die Modalitäten für das Funktionieren des dezentralen IT-Systems in Bezug auf die Kommunikation und den Austausch von Schriftstücken zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sowie die Modalitäten für das Funktionieren der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, die für die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege genutzt werden, festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Mit solchen delegierten Rechtsakten sollte eine wirksame, zuverlässige und reibungslose Übermittlung der einschlägigen Daten, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung, der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie, im Hinblick auf die elektronische Zustellung von Schriftstücken, der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden. Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte darüber hinaus der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Mit dieser Verordnung sollen die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren im Bereich der Übermittlung und Kommunikation gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf Unionsebene verbessert werden, wobei zugleich dazu beigetragen wird, Verzögerungen und Kosten für Bürger und Unternehmen zu verringern. Darüber hinaus können Bürger und Unternehmen durch mehr Rechtssicherheit und die Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Verfahren zur Durchführung grenzüberschreitender Transaktionen motiviert werden, was dazu führen kann, dass der Handel innerhalb der Union angekurbelt und infolgedessen das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert wird.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.

entfällt

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 2 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die ihnen für die Fälle des Artikels 3a Absatz 6 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken,

c)  die ihnen für die Fälle des Artikels 3a Absatz 4 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken,

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen auf der Grundlage der Formblätter in Anhang I werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

(1)  Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen – einschließlich Anträgen, die unter Verwendung der Formblätter in Anhang I erstellt wurden –, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und aller sonstigen Mitteilungen erfolgt zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein dezentrales IT-System, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen in Echtzeit ermöglicht. Dieses dezentrale IT-System basiert auf e-CODEX und wird mit Unionsmitteln unterstützt.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.

(2)  Für die Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von qualifizierten Vertrauensdiensten.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen ‚qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden.

(3)  Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen geeignete ‚qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden, sofern zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die Person, der die vorstehend genannten Schriftstücke zuzustellen sind, von diesen Schriftstücken rechtzeitig und in rechtmäßiger Weise Kenntnis erlangt hat.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 а – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen anderen Weg.

(4)  Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund unvorhergesehener Umstände oder einer außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen anderen Weg, wobei dasselbe hohe Maß an Effizienz, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet wird.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Grundrechte und -freiheiten aller beteiligten Personen, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, werden uneingeschränkt gewahrt und geachtet.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren des dezentralen IT-Systems zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass das System einen wirksamen, zuverlässigen und reibungslosen Austausch der einschlägigen Informationen sowie ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung sowie den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 c – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leisten die Mitgliedstaaten auf einem oder mehreren der folgenden Wege Unterstützung:

(1)  Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leisten die Mitgliedstaaten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen auf einem oder mehreren der folgenden Wege Unterstützung:

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 c – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  ausführliche praktische Hinweise zu den Mechanismen für die Ermittlung der Anschrift von Personen, die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

c)  im Internet verfügbare ausführliche praktische Hinweise zu den Mechanismen für die Ermittlung der Anschrift von Personen, die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 3 c – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  das Verfahren, nach dem der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet;

a)  die Verfahren, nach denen der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Den Schriftstücken, die über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Werden auf Papier vorliegende Schriftstücke zum Zwecke der Übermittlung über das dezentrale IT-System in eine elektronische Form umgewandelt, so haben die elektronischen Kopien oder ihre Ausdrucke dieselbe Wirkung wie die Originalschriftstücke.“

(3)  Diese Verordnung gilt unbeschadet etwaiger nationaler Anforderungen in Bezug auf die Korrektheit, Echtheit und öffentliche Beurkundung von Schriftstücken. Den Schriftstücken, die über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Wird ein auf Papier vorliegendes Schriftstück zum Zwecke der Übermittlung über das dezentrale IT-System in eine elektronische Form umgewandelt, so haben die elektronische Kopie oder ihr Ausdruck dieselbe Wirkung wie das Originalschriftstück, es sei denn, das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfordert, dass ein solches Schriftstück in der Originalfassung und in Papierform zugestellt wird. In diesem Fall stellt die Empfangsstelle eine Papierfassung des in elektronischer Form eingegangenen Schriftstücks aus. Wurden die Originalschriftstücke mit einem Siegel oder einer eigenhändigen Unterschrift versehen, so ist auch das ausgestellte Dokument mit einem Siegel oder einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Das von der Empfangsstelle ausgestellte Schriftstück hat dieselbe Wirkung wie das Originalschriftstück.“

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Nach Erhalt des Schriftstücks wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.

(1)  Nach Erhalt des Schriftstücks wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System umgehend eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Schriftstücke nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle Verbindung zur Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen.

(2)  Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Schriftstücke nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen Verbindung zur Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht möglich, so sind der Antrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(3)  Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht möglich, so sind der Antrag und die übermittelten Schriftstücke nach Erhalt umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 2 entspricht; sie setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.

(4)  Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 2 entspricht; zugleich setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System umgehend eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die in Artikel 3a Absatz 4 genannten Fälle. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Fristen zwar nicht, jedoch werden die entsprechenden Maßnahmen so bald wie möglich durchgeführt.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 7 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflicht zur Bestellung eines Vertreters zum Zwecke der Zustellung im Forummitgliedstaat

Bestellung eines Vertreters zum Zwecke der Zustellung im Forummitgliedstaat

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 7 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ist dem Beklagten ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden, so kann das Recht des Forummitgliedstaats Parteien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verpflichten, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen.

(1)  Ist dem Beklagten bereits ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden und hat sich der Beklagte nicht geweigert, dieses Schriftstück im Einklang mit Artikel 8 anzunehmen, so bietet das Recht des Forummitgliedstaats Parteien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, die Möglichkeit, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen. Wurde die betreffende Partei ordnungsgemäß über die Folgen der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit informiert und hat sie sich ausdrücklich dafür entschieden, so erfolgt die Zustellung der Schriftstücke an den Bevollmächtigten der Partei im Forummitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieses Mitgliedstaats für das Verfahren.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 7 а – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Kommt eine Partei der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 nicht nach und hat sie nicht nach Artikel 15a Buchstabe b ihre Zustimmung zur Verwendung eines elektronischen Nutzerkontos für die Zustellung erteilt, so kann jedes nach dem Recht des Forummitgliedstaats zulässige Verfahren der Zustellung für die Zustellung von Schriftstücken während des Verfahrens verwendet werden, sofern die betreffende Partei ordnungsgemäß von dieser Folge in Kenntnis gesetzt wurde.

(2)  Kommt eine Partei der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 nicht nach und hat sie nicht nach Artikel 15a Buchstabe b ihre Zustimmung zur Verwendung einer elektronischen Adresse für die Zustellung erteilt, so kann jedes nach dem Recht des Forummitgliedstaats zulässige Verfahren der Zustellung für die Zustellung von Schriftstücken während des Verfahrens verwendet werden, sofern die betreffende Partei ordnungsgemäß noch vor der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks von dieser Folge in Kenntnis gesetzt wurde.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a)  einer Sprache, die der Empfänger versteht,

oder

b)  der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(1)  Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst oder keine amtliche Übersetzung in einer Sprache, die der Empfänger versteht, beigefügt ist.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung des Formblatts in Anhang II an die Empfangsstelle verweigern.

(2)  Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung des Formblatts in Anhang II an die Empfangsstelle unter Angabe hinreichender Gründe verweigern.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag zurück.

(3)  Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag zusammen mit dem Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurück.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert, so prüft das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung vorgenommen wurde, befasst ist, ob die Verweigerung begründet war.

(4)  Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert, so prüft das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung vorgenommen wurde, befasst ist schnellstmöglich, ob die Verweigerung begründet war.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem das Schriftstück zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgebend, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

(5)  Die Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Schriftstück zusammen mit einer amtlichen Übersetzung in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem das Schriftstück zusammen mit der amtlichen Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgebend, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 8 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen beziehungsweise nach Artikel 14 oder 15a durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurde, diesen Vertretungen beziehungsweise dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

(7)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen beziehungsweise nach Artikel 14 oder 15a durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurde, diesen Vertretungen beziehungsweise dieser Behörde oder Person umgehend zu übermitteln sind.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14Zustellung durch

Postdienste

Artikel 14Zustellung durch

Post- oder Kurierdienste

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(1)  Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Post- oder Kurierdienste per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Zustellung per Post unter Verwendung der besonderen Empfangsbestätigung in Anhang IV.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Zustellung per Post oder Kurier unter Verwendung der besonderen Empfangsbestätigung in Anhang IV.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unabhängig vom Recht des Übermittlungsmitgliedstaats gilt die Zustellung per Post auch dann als bewirkt, wenn das Schriftstück an der Wohnanschrift des Empfängers einer erwachsenen Person übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder dort beim Empfänger beschäftigt ist und die das Schriftstück annehmen kann und will.

(3)  Unabhängig vom Recht des Übermittlungsmitgliedstaats gilt die Zustellung per Post oder Kurier auch dann als bewirkt, wenn das Schriftstück an der Wohnanschrift des Empfängers einer erwachsenen Person übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder dort beim Empfänger beschäftigt ist und die das Schriftstück annehmen kann und will.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Angaben zur Art der Berufe oder zuständigen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet Zustellungen nach diesem Artikel vornehmen dürfen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Angaben zur Art der Berufe oder zuständigen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet Zustellungen nach diesem Artikel vornehmen dürfen. Diese Angaben müssen online abrufbar sein.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 15 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar elektronisch auf einem dem Empfänger zugänglichen Nutzerkonto zugestellt werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar elektronisch auf einer dem Empfänger zugänglichen elektronischen Adresse zugestellt werden, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 15 a – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates abgesendet und empfangen;

a)  die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates abgesendet und empfangen und

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 15 a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  nach Einleitung des Verfahrens hat der Empfänger dem Gericht oder der Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren befasst ist, ausdrücklich seine Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Nutzerkontos zur Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens erteilt.

b)  nach Einleitung des Verfahrens hat der Empfänger dem Gericht oder der Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren befasst ist, ausdrücklich seine Zustimmung zur Verwendung der betreffenden elektronischen Adresse zur Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens erteilt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 15 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Modalitäten in Bezug auf das Funktionieren der qualifizierten Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben, die für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke auf elektronischem Wege zu nutzen sind, zu erlassen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass bei derartigen Zustellungen ein wirksamer, zuverlässiger und reibungsloser Austausch der einschlägigen Informationen, ein hohes Maß an Sicherheit bei der Übermittlung, der gleichberechtigte Zugang von Menschen mit Behinderungen sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG gewährleistet sind.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 17 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3a, Artikel 15a und Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 3a, Artikel 15a oder Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 18 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Es werden die folgenden Artikel 18a und 18b eingefügt:

entfällt

„Artikel 18a

 

Einrichtung des dezentralen IT-Systems

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 3a genannten dezentralen IT-Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 18 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18b

entfällt

Ausschussverfahren

 

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt beziehungsweise abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können, und

(1)  War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück in rechtmäßiger Weise und so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt beziehungsweise abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können, und

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

entfällt

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um den Beklagten über die verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich der Mittel der modernen Kommunikationstechnologie, für die dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine Anschrift oder ein Konto bekannt ist, davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

(3)  Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um den Beklagten über alle verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich der Mittel der modernen Fernkommunikationstechnologie, für die dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine Anschrift oder eine elektronische Adresse bekannt ist, davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.

(4)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden und begründeten Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Bei Annahme werden im gesamten Text technische Änderungen notwendig.)

Begründung

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er sie hätte anfechten können.

a)  Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht in rechtmäßiger Weise und/oder so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er sie hätte anfechten können.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 22 – Absatz-1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  In Artikel 22 wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

 

-1. Die nach dieser Verordnung vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Die Empfangsstelle darf die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

(1)  Die Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen dürfen die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur für die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Zwecke verwenden. Personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Verordnung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c)  Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

(2)  Die Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen stellen die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts sicher.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d)  Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

(3)  Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht zusteht.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e)  Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4)  Die Verarbeitung von Informationen durch die Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1725/2018.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 23 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission erstellt spätestens [zwei Jahre nach Geltungsbeginn] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung.

(1)  Die Kommission erstellt spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Frühestens [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

(1)  Spätestens [vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen – gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag – vor.

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/1393 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) ist ein erfolgreicher Bestandteil des Programms zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen der EU. 2017 nahm die Kommission eine Evaluierung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung vor, um das Funktionieren des Rechtsakts anhand der fünf obligatorischen Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert zu bewerten. In dem entsprechenden Bericht wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, vor allem im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die Vorschriften angesichts der Fortschritte in der Kommunikationstechnologie zu modernisieren. Dementsprechend legte die Kommission am 31. Mai 2018 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vor.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zielt darauf ab, bestimmte Elemente der Verordnung (EG) 2007/1393 zu präzisieren, die Effizienz und Geschwindigkeit von Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitenden Auswirkungen in Handels- und Zivilsachen zu verbessern, insbesondere durch den elektronischen Austausch von Dokumenten, und eine ordnungsgemäße Rechtspflege in diesen Fällen zu gewährleisten, auch durch die Stärkung bestimmter Garantien für den Beklagten.

Folgendes sind die Hauptkomponenten des Kommissionsvorschlags:

•  Geltungsbereich. In dem Vorschlag wird präzisiert, dass die Verordnung für alle Fälle gilt, in denen der Wohnsitz des Empfängers einer gerichtlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

•  Digitaler Austausch von Dokumenten. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommunikation und der Dokumentenaustausch zwischen den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen elektronisch über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind. Ein solches dezentrales IT-System sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten eingerichtet werden. Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störungen des dezentralisierten IT-Systems sollten alternative Kommunikationsmittel verwendet werden.

•  Unbekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Zustellungsempfängers in Form von mindestens einer von drei Optionen zu leisten.

•  Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters im Forummitgliedstaat für die Zustellung von Schriftstücken. Mit dem Vorschlag werden die in mehreren Mitgliedstaaten geltenden Gesetze und Gepflogenheiten anerkannt, wonach ausländische Verfahrensparteien verpflichtet werden können, einen Vertreter zu benennen, der ihnen im Forummitgliedstaat gerichtliche Schriftstücke zustellt, nachdem diesen Parteien das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde.

•  Recht, die Annahme eines Schriftstücks zu verweigern. Mit dem Vorschlag wird das Verfahren präzisiert, nach dem der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigern kann, wenn dieses nicht in einer zugelassenen Sprache abgefasst oder in sie übersetzt wurde, die er versteht. Die Frist für die Ablehnung eines Schriftstücks ist auf zwei Wochen festgesetzt.

•  Alternative Verfahren der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken. Die elektronische Zustellung von Schriftstücken wird als alternatives Verfahren der Zustellung nach der Verordnung eingeführt. Zu den alternativen Verfahren der Zustellung gehören unter anderem auch die Zustellung per Post und die unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats. Was die Zustellung per Post betrifft, wird ein besonderer Rückschein eingeführt und das Konzept des „Ersatzempfängers“ präzisiert. Im Hinblick auf die unmittelbare Zustellung wären die mit dem Verfahren befassten Übermittlungsstellen und Gerichte befugt, dieses Verfahren anzuwenden, das im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten anwendbar wäre.

•  Nichteinlassung des Beklagten. Das mit dem Verfahren befasste Gericht muss über die verfügbaren Kommunikationskanäle eine Warnmitteilung über die Einleitung eines Verfahrens oder über ein Versäumnisurteil an den abwesenden Beklagten übermitteln. Die Frist für die Einlegung des außerordentlichen Rechtsbehelfs wird vereinheitlicht und auf zwei Jahre nach Erlass des Versäumnisurteils festgesetzt.

Ansatz des Berichterstatters und die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen

Der Berichterstatter unterstützt das mit dem Vorschlag angestrebte Ziel, die Wirksamkeit und Geschwindigkeit des grenzüberschreitenden Austauschs und der Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken zu verbessern. In diesem Zusammenhang sollten elektronische Verfahren eine wichtige Rolle spielen. Gleichzeitig ist es erforderlich, den Schutz der Rechte der Parteien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass bei jedem neuen Verfahren ein reibungsloser und zuverlässiger Austausch von Schriftstücken, hohe Sicherheitsstandards, Zugänglichkeit sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet sind.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Präzisierungen der Verordnung (EG) 2007/1393 sind generell zu begrüßen, da dadurch die Rechtsunsicherheit und Fragmentierung bei der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung begrenzt werden.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag, den elektronischen Austausch von Schriftstücken zwischen den Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen durch die Einrichtung eines dezentralen IT-Systems einzuführen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind. Dieses System sollte auf e-CODEX basieren, und seine Funktionsweise sollte im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Mit dem dezentralen IT-System sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG ein hohes Maß an Sicherheit sowie der Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten gewährleistet werden.

Der Berichterstatter befürwortet auch die Einführung der elektronischen Zustellung als alternatives Verfahren der Zustellung. Um die Rechte von Beklagten zu schützen, muss jedoch sichergestellt werden, dass die Empfänger diese Art der Zustellung ausdrücklich akzeptieren und dass die für den Austausch von Schriftstücken eingesetzten technischen Mittel wirksam sind und unter anderem ein hohes Maß an Sicherheit, Zugänglichkeit, Datenschutz und Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie zu bestellen. Wegen der zusätzlichen Kosten, die ihnen dadurch entstehen würden, und weil zuverlässige und reibungslose alternative Verfahren der Zustellung zur Verfügung stehen, sollten die Parteien jedoch nicht dazu verpflichtet sein. Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten in jedem Fall die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die für Parteien mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Verpflichtung vorsehen, für andere Zwecke als die Zustellung von Schriftstücken nach dieser Verordnung einen Vertreter im Forummitgliedstaat zu bestellen.

Um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Obergrenzen für die Zahlungen vor, die die Mitgliedstaaten den Antragstellern auferlegen können, wenn bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei der Nutzung eines bestimmten Verfahrens der Zustellung eine Amtsperson oder eine für die Zustellung von Schriftstücken zuständige Person mitwirkt. Die Kosten sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und können sich bei unmittelbaren Zustellungen in bestimmten Fällen auf mehr als 100 EUR belaufen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Kosten nicht übermäßig und für die Antragsteller keine zu hohe Belastung darstellen sollten, da dies die Nutzung dieser alternativen Verfahren der Zustellung einschränken und sich negativ auf den Zugang zur Justiz auswirken könnte. Aus diesen Gründen ist es notwendig, Obergrenzen für die Zahlungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten den Antragstellern auferlegen können, wenn bei der Zustellung von Schriftstücken oder bei der Nutzung eines bestimmten Verfahrens der Zustellung eine Amtsperson oder eine für die Zustellung von Schriftstücken zuständige Person mitwirkt.

Es empfiehlt sich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten angesichts der jüngsten Entwicklungen beim Unionsrecht in diesem Bereich und insbesondere der Annahme der Verordnung (EU) 2016/679 zu aktualisieren.

Der Berichterstatter schlägt vor, Artikel 6 um bestimmte konkrete Fristen zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die Übermittlung von Schriftstücken und die Kommunikation zwischen Übermittlungs-, Empfangs- und Zentralstellen reibungslos und effizient verläuft. Diese Fristen richten sich nach der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken und Mitteilungen; daher sollte vorgesehen werden, dass sie nicht gelten, wenn die Übermittlung aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems mit alternativen Kommunikationsmitteln erfolgt.

Es werden Klarstellungen und geringfügige Änderungen in Artikel 8 bezüglich des Verfahrens, nach dem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks ausüben kann, wenn dieses nicht in einer zugelassenen Sprache abgefasst oder in sie übersetzt wurde, sowie in Artikel 19 zu den Bedingungen für Versäumnisurteile und die Garantien für die Beklagten in diesen Fällen eingearbeitet.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0379 – C8-0243/2018 – 2018/0204(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.9.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Sergio Gaetano Cofferati

24.9.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sergio Gaetano Cofferati, Luis de Grandes Pascual, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski

Datum der Einreichung

8.1.2019

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

18

+

ALDE

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

ECR

Kosma Złotowski

EFDD

Joëlle Bergeron

GUE/NGL

Kostas Chrysogonos

PPE

Daniel Buda, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

S&D

Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Julia Reda

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2019
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen