BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
9.1.2019 - (COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Evelyn Regner
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Anthea McIntyre, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
(COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0241),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0167/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie auch die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0002/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschla g für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Das Verwaltungs- oder Leitungsgremium sollte für die Leitung der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft verantwortlich sein und dementsprechend die Interessen der Gesellschafter, ihrer Arbeitnehmer und anderer Beteiligter mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung auf lange Sicht berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates41 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln. |
(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates41 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit einerseits und bietet einen angemessenen Schutz von Beteiligten, wie etwa Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern, andererseits. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen, vor allem um einen angemessenen Schutz für die Arbeitnehmer, die Gläubiger und die Minderheitsgesellschafter sicherzustellen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln, um die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften zu fördern und einen klaren, vorhersehbaren, angemessenen, modernen, inklusiven und fairen Rechtsrahmen der Union für Gesellschaften sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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41 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). |
41 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. |
(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies weit über den wörtlichen Sinn der Formulierung hinaus dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. Darüber hinaus ist es besonders wichtig, zusätzliche Elemente, wie das Vorhandensein von Kriterien der wirtschaftlichen Substanz, zu berücksichtigen, damit diese Grundfreiheit nicht für Betrugszwecke missbraucht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Niederlassungsfreiheit und die Weiterentwicklung des Binnenmarktes sind keine isoliert zu betrachtenden Grundsätze oder Ziele der Union. Sie sollten – insbesondere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie – stets gegen die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 AEUV verankerten Grundsätze und Ziele der Union in Bezug auf den sozialen Fortschritt, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes abgewogen werden. Daher liegt es auf der Hand, dass mit der Weiterentwicklung des Binnenmarktes zu sozialem Zusammenhalt und einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz beigetragen und kein Druck auf die Sozialsysteme, die Standards zu senken, ausgeübt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Obwohl der Wettbewerb im Binnenmarkt und die Niederlassungsfreiheit Grundprinzipien der EU sind, basiert die Freiheit von Gesellschaften, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, auf einem unerwünschten Wettbewerb der Systeme zwischen den Mitgliedstaaten, der von ungleichen Wettbewerbsbedingungen mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen in Sozial- und Steuerpolitik angeheizt wird. Missbräuchliche Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen, die künstliche Gestaltungen oder Sozialdumping darstellen, und darüber hinaus steuerliche Verpflichtungen verringern oder soziale Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untergraben, sollten daher verhindert werden, damit die Grundsätze und Werte der Verträge geachtet werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat bedauerlicherweise zu einem äußerst weit reichenden Recht auf grenzüberschreitende Umwandlungen geführt, und die Möglichkeit für Unternehmen, ihren satzungsmäßigen Sitz ohne ihre Kernaktivitäten zu verlegen, hat seinerseits zu Verständnislosigkeit und einer antieuropäischen Stimmung bei Arbeitnehmern und anderen Interessenträgern hinsichtlich dieser problematischen Form des Wettbewerbs beigetragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) Die Politik der Union sollte im Einklang mit Artikel 151 AEUV auch zur Förderung und Stärkung des sozialen Dialogs beitragen. Daher besteht das Ziel dieser Richtlinie auch darin, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass diese Rechte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinesfalls geschwächt werden. Damit die grenzüberschreitende Mobilität erfolgreich sein kann, ist es von grundlegender Bedeutung, die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2d) Die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf Unionsebene und die Einführung gemeinsamer sozialer Mindeststandards in allen Mitgliedstaaten sollten Voraussetzung für gemeinsame Vorschriften zur Mobilität von Gesellschaften sein, um einen fairen Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen zu ermöglichen, bei denen Mitgliedstaaten und Interessenträger nicht benachteiligt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2e) Darüber hinaus dürfen durch die Niederlassungsfreiheit in keiner Weise die Grundsätze bezüglich der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 310 AEUV beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs42 schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz (und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV nicht aus, wenn der Mitgliedstaat der neuen Niederlassung, d. h. der Zuzugsmitgliedstaat, nur die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft verlangt. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung oder die Wahl eines bestimmten Niederlassungsmitgliedstaats gehört in einem Binnenmarkt zur Ausübung der durch den AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit. |
(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Angesichts der Ungereimtheiten, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit entstehen, und in Ermangelung gleicher Ausgangsbedingungen in Form von kohärenten sozialen und steuerlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten ist es unbedingt notwendig, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen dem Recht der Gesellschaften auf Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen und anderen Grundsätzen der Verträge. Grenzüberschreitende Umwandlungen sollten davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen ihren satzungsmäßigen Sitz zusammen mit ihrem tatsächlichen Sitz verlegen, um einen substanziellen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zuzugsmitgliedstaats auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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42 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Polbud/Wykonawstwo, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804‚ Rn. 29. |
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. |
(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die zu einer Intensivierung ihrer Wirtschaftstätigkeit führen und sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig zu diesen Entwicklungen war mangels gleicher Wettbewerbsbedingungen in Form von einheitlichen Sozial- und Steuervorschriften eine Zunahme von Briefkastenfirmen und missbräuchlichen Praktiken zu verzeichnen, die künstliche Gestaltungen darstellen und mit denen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen umgangen und die Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt werden. Das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften muss mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz für alle gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie den Artikeln 151 und 152 AEUV, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Schutz der Arbeitnehmerrechte, Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter sowie Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlungen, beispielsweise in Form von Geldwäsche und Steuerhinterziehung, in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – haben die Mitgliedstaaten vielfältige Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken entwickelt, wodurch ein ungenügendes Klima hinsichtlich der Rechtssicherheit geschaffen wurde, was Unternehmen, Beteiligte und Mitgliedstaaten sowie die Bekämpfung von Angriffen auf die finanziellen Interessen der Union beispielsweise über Geldwäsche und Steuerhinterziehung beeinträchtigt. In ähnlicher Weise hat sich die Union verpflichtet, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten. Die Niederlassungsfreiheit sollte in keiner Weise andere durch den AEUV garantierte Werte und Grundsätze untergraben, wie die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes (Artikel 9), die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, den sozialen Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen (Artikel 151) oder die Bekämpfung von Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Artikel 310). Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern einen geeigneten und angemessenen Schutz bieten. |
(6) Es ist daher angezeigt, harmonisierte verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften der Union für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die die Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit weiter erleichtern und gleichzeitig das Recht der Beteiligten wie Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter und insbesondere Arbeitnehmer auf einen geeigneten, einheitlichen und angemessenen Schutz gewährleisten. Es ist entscheidend, dass Schlupflöcher geschlossen und die Möglichkeiten des Missbrauchs im Hinblick auf Steuern, soziale Sicherheit und die Rechte der verschiedenen Beteiligten verhindert werden. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung revidiert und geklärt wird, dass es einer Gesellschaft nicht möglich sein sollte, ihren satzungsmäßigen Sitz zur Ausübung eines wesentlichen Teils ihrer Geschäftsaktivitäten in den Zuzugsmitgliedstaat zu verlegen, ohne ihren Hauptsitz dorthin zu verlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die weitere Entwicklung des Binnenmarktes sollte sich harmonisch vollziehen, unter Wahrung der grundlegenden Werte, auf denen unsere Gesellschaften basieren, und in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass die wirtschaftliche Entwicklung allen Bürgern gleichermaßen zugute kommt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Mit dieser Richtlinie sollten in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestanforderungen festgelegt werden, und gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt und ermuntert werden, Arbeitnehmern einen besseren Schutz zu bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um mit einer rein künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, darf unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften grenzüberschreitende Umwandlungen nicht dazu nutzen können, um eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten auch verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass grenzüberschreitende Umwandlungen der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat auf unbestimmte Zeit entsprechen, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch muss auf einer Prüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8) Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform zur Folge, ohne dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass die im Zuzugsmitgliedstaat geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat einen Sitz zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, müssen von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat darf jedoch nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft kann gemäß Artikel 49 AEUV jede Rechtsform annehmen, die im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen ist. |
(8) Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform zur Folge, ohne dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert und eine Neuaushandlung geschäftlicher Verträge erforderlich wäre. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass die im Zuzugsmitgliedstaat geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat einen Sitz zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, müssen von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat darf jedoch nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft kann gemäß Artikel 49 AEUV jede Rechtsform annehmen, die im Zuzugsmitgliedstaat geregelt und vorgesehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Unbeschadet von Grundrechten sollten etwaige einschlägige Einträge in Straf- und Verwaltungsregistern für die Bewertung des guten Rufes, der Ehrlichkeit und der Integrität von Mitgliedern der Leitung von Gesellschaften, die grenzüberschreitende Umwandlungen oder Verschmelzungen vornehmen, berücksichtigt werden. Insofern sollten die Art der Verurteilung oder der Anklage, die Rolle der beteiligten Person, das Strafmaß, die Phase, die das Gerichtsverfahren erreicht hat, sowie etwaige Rehabilitierungsmaßnahmen, die wirksam geworden sind, berücksichtigt werden. Die Begleitumstände, einschließlich mildernder Faktoren, gegebenenfalls die Schwere einer einschlägigen Straftat oder einer Verwaltungs- oder Aufsichtsmaßnahme, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten des Mitglieds seit der Straftat oder der Maßnahme und die Bedeutung der Straftat oder der Maßnahme für die Rolle des Mitglieds sollten berücksichtigt werden. Etwaige einschlägige Einträge in Straf- und Verwaltungsregistern sollten berücksichtigt werden, wobei nach dem nationalen Recht geltende Verjährungsfristen zu beachten sind. Unbeschadet der Unschuldsvermutung, die in Strafverfahren gilt, und anderer Grundrechte sollten zumindest die folgenden Faktoren bei der Bewertung berücksichtigt werden: Verurteilungen und laufende Ermittlungen wegen einer Straftat, insbesondere Straftaten nach den Rechtsvorschriften für das Bankwesen sowie Finanz-, Wertpapier- und Versicherungstätigkeiten oder mit Bezug auf Wertpapiermärkte oder Finanz- oder Zahlungsinstrumente, einschließlich der Rechtsvorschriften für Geldwäsche, Korruption, Marktmanipulation oder Insidergeschäfte und Wucher, Straftaten der Unehrlichkeit, des Betrugs oder der Finanzkriminalität, Steuervergehen und andere Straftaten nach dem Recht für Gesellschaften, einschließlich Arbeitsrecht, Konkurs, Insolvenz oder Verbraucherschutz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. |
(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Zuzugsmitgliedstaat sowie Informationen über das Leitungsgremium und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung sollten die Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Umwandlung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Umwandlung nicht einverstanden sind. Dieser Bericht sollte auch den Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht werden. |
(11) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert werden. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Umwandlung, ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Umwandlung nicht einverstanden sind. Dieser Bericht sollte auch den Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in der hervorgehenden umgewandelten Gesellschaft angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Vor der Entscheidung über den Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Umwandlung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG1a oder der Richtlinie 2001/86/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b ebenfalls entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige anderen anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1b Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1c Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Erhält das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt werden. Das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlung erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts durchzuführen, sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte jeweils auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43 oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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43 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
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44 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen, sollten im Gegenzug ein angemessenes Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung an den Tag legen. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Gesellschafter verbessern, die von Unternehmen eingegangenen Risiken zutreffend einzuschätzen, die zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen, und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Daher sollten vor der Durchführung der grenzüberschreitenden Vorhaben eine Reihe von Finanzinformationen veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Die Niederlassungsfreiheit und die Weiterentwicklung des Binnenmarktes sind keine isoliert zu betrachtenden Grundsätze oder Ziele der Union. Sie sollten – insbesondere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie – stets gegen die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 AEUV verankerten Grundsätze und Ziele der Union in Bezug auf den sozialen Fortschritt, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes abgewogen werden. Daher liegt es auf der Hand, dass mit der Weiterentwicklung des Binnenmarktes zu sozialem Zusammenhalt und einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz beigetragen und kein Druck auf die Sozialsysteme, die Standards zu senken, ausgeübt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Die Politik der Union sollte im Einklang mit Artikel 151 AEUV auch zur Förderung und Stärkung des sozialen Dialogs beitragen. Daher besteht das Ziel dieser Richtlinie auch darin, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass diese Rechte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinesfalls geschwächt werden. Damit all diese Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden können, ist es von grundlegender Bedeutung, die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12d) Darüber hinaus dürfen durch die Niederlassungsfreiheit in keiner Weise die Grundsätze bezüglich der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 310 AEUV beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e(neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12e) In Bezug auf Gesellschaften und Arbeitnehmer ist Kohärenz zu wahren, damit geltende Rechtsvorschriften der Union nicht doppelt erlassen werden. Die Richtlinie 2002/14/EG, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates1a und die Richtlinie 2009/38/EG enthalten bereits Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Fällen grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Die geltenden Richtlinien sollten unbedingt durch die vorliegende Richtlinie ergänzt werden, damit kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, der durch eine etwaige Aufweichung der derzeit geltenden Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer verursacht würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13) Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(13) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in dem an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Bericht zu überprüfen. Der Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Umwandlung mit allen notwendigen, von der Gesellschaft vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts sein, der öffentlich zugänglich ist. Die zuständige Behörde kann einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Der Sachverständige sollte aus einer von der zuständigen Behörde erstellten Liste ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart irgendeine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben. Der Sachverständige sollte über ein einschlägiges Fachwissen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG45 der Kommission von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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45 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. |
(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. |
(16) Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine angemessene Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. |
(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Umwandlungsplans sollte die Gesellschaft die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Umwandlung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Umwandlung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle im Wegzugmitgliedstaat erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Die in den Mitgliedstaaten bestehende große Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern an der Beschlussfassung in Gesellschaften sollte geachtet und anerkannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf nationaler oder transnationaler Ebene sollten allerdings in allen Gesellschaften eingehalten werden, die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung oder Verschmelzung hervorgehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Nach der Umwandlung sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Umwandlung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. |
(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass benannte zuständige Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in diesem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung einer zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Umwandlung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Umwandlung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und ob sie sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. |
(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Umwandlung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. |
(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern, vor allem bei der Information hinsichtlich der Einzelheiten und Auswirkungen der Verschmelzungen, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(27a) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft zu verschmelzen, sollte unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden und einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zu achten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Gesellschaften grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht dazu nutzen können, um eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten auch verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, auf unbestimmte Zeit entspricht, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch sollte auf einer Prüfung aller relevanten Umstände beruhen. Ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen sollte in das Verschmelzungsverfahren eingefügt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(27b) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Verschmelzung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist, einen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von den sich verschmelzenden Gesellschaften sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sowie Informationen über die Verwaltungsorgane und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Verschmelzung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Verschmelzung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung sollten die Arbeitnehmervertreter jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Verschmelzung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28a) Erhält jedes der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stellen, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden sind, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und diese Stellungnahmen jedem Bericht als Anlage beigefügt werden. Jedes der Verwaltungs- oder das Leitungsorgane der Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung beabsichtigen, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stellen abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlungen erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften durchzuführen, sollte jede der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls einer für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28c) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Genauigkeit der Informationen im Verschmelzungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten zu überprüfen. Jeder Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft zum Zwecke der Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Verschmelzung mit allen notwendigen, von den Gesellschaften vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, nicht Teil der Abschlussberichte der einzelnen zuständigen Behörden sein, die öffentlich zugänglich sein sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28d) Jede Gesellschafterversammlung der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollte auf der Grundlage des Verschmelzungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Verschmelzungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung in den einzelnen Gesellschaften getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit Stellungnahmen der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass jedes der Leitungs- oder Verwaltungsgremien der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet wird, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer einen Bericht über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erstellen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl für die Gesellschafter als auch für die Arbeitnehmer, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Gesellschafter und die Arbeitnehmer in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie des Leitungsorgans dargelegt werden. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht einverstanden sind. In dem Bericht der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaften keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaften angehören. Vor der Entscheidung über jeden Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaften, die die grenzüberschreitende Verschmelzung vornehmen, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Verschmelzung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige andere anwendbare Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. Es sollte allerdings möglich sein, das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freizustellen, wenn die Gesellschafter und Arbeitnehmer bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer sollte hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen, sollten im Gegenzug ein angemessenes Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung an den Tag legen. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Daher sollten vor der tatsächlichen Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Reihe von Finanzinformationen veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29b) Um Konflikte zwischen den Interessen der Mitglieder des Leitungsgremiums und dem Wohl der Gesellschaft zu verhindern, sollte es diesen Mitgliedern nicht gestattet sein, aus der Verschmelzung finanziell in Form von variablen Vergütungen, Bonuszahlungen oder steigenden Aktienkursen Nutzen zu ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. |
(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer, Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Arbeitnehmern, Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, mindestens das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(34) Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, sollten im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von den sich verschmelzenden Gesellschaften zusätzlich eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaften erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in diesem Fall persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten. |
(34) Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, sollten im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von den sich verschmelzenden Gesellschaften zusätzlich eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaften erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in diesem Fall persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn ein unabhängiger Sachverständiger feststellt, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. |
(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35a) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu gewährleisten, sollten die einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung abzuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte zuständige Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in jedem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere einschlägige Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaften, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35b) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gesellschaften zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaften die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaften sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Verschmelzung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Verschmelzung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte eine solche eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35c) Nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung der einzelnen zuständigen Behörden infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehen bleiben. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35d) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Verschmelzung in Fällen, in denen in der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft in dem Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsgremium der Gesellschaft in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans sollte jede der betroffenen Gesellschaften die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Verschmelzung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht jeder Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Verschmelzung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der konkreten Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht eines an der Verschmelzung beteiligten Mitgliedstaats festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle in diesem Mitgliedstaat erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35e) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung umgangen werden, sollte es einer Gesellschaft, die eine Verschmelzung vornimmt und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35f) Nach der Verschmelzung sollte jede Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Verschmelzung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Verschmelzung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um mit einer künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, sollte unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um eine künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die grenzüberschreitende Spaltung der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften auf unbestimmte Zeit entspricht, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch muss auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. |
(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollten eine Ex-ante-Kontrolle und eine Ex-post-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(42) Damit den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann, sollte die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Spaltungsplan, der die wichtigsten Informationen über die vorgeschlagene grenzüberschreitende Spaltung enthält, darunter das geplante Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Spaltung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der Spaltung Stellung nehmen können. |
(42) Damit den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann, sollte die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Spaltung beabsichtigt, den Spaltungsplan – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter das geplante Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaften sowie Informationen über die Leitungsgremien und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Spaltung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der Spaltung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung sollten die Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Spaltung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. |
(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert werden. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Spaltung, ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in den begünstigten Gesellschaften angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Vor der Entscheidung über den Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Spaltung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige andere anwendbare Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43a) Erhält das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt werden, und diese Stellungnahme sollte dem Bericht als Anlage beigefügt werden. Das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Spaltung beabsichtigt, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlung erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts durchzuführen, sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(44) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(45) Um die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(45) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in dem an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Bericht enthaltenen Informationen zu überprüfen und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Spaltung mit allen notwendigen, von der Gesellschaft vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts sein, der öffentlich zugänglich ist. Die zuständige Behörde sollte einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen können. Der Sachverständige sollte aus einer von der zuständigen Behörde erstellten Liste ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart irgendeine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben. Der Sachverständige sollte über ein einschlägiges Fachwissen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(46) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(47) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und der Berichte entscheiden, ob sie dem Spaltungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. |
(47) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und der Berichte entscheiden, ob sie dem Spaltungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(51) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle von grenzüberschreitenden Spaltungen zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften das Verfahren der grenzüberschreitenden Spaltung nicht abschließen können. |
(51) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle von grenzüberschreitenden Spaltungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch die Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Insbesondere sollte die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften das Verfahren der grenzüberschreitenden Spaltung nicht abschließen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannten zuständigen Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in diesem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere einschlägige Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Spaltung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Spaltung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(53) Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaften in das Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Die Richtigkeit der in der Vorabbescheinigung enthaltenen Informationen kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften nicht infrage gestellt werden. |
(53) Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaften in das Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Spaltung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(55) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Spaltung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollten die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in den entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Spaltung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregelung zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. |
(55) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Spaltung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollten die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in den entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen geführt werden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Spaltungsplans sollte die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Spaltung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Spaltung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregelung zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Spaltung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(56a) Nach der Spaltung sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Spaltung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 58 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. |
(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Beispielsweise besteuern Wegzugsmitgliedstaaten in bestimmten Fällen nicht realisierte Kapitalgewinne zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, i) der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, zwischen der sofortigen Zahlung der Steuern oder einem Aufschub der Zahlung bis zur Realisierung der Werte mit der Anforderung, Zinsen zu zahlen, zu wählen, ii) eine Ratenzahlung zu verlangen und iii) von der Gesellschaft zu fordern, eine Sicherheit zu stellen, allerdings nur, wenn vorher das Risiko der Nichteinziehung der Steuer bewertet wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 61 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(61) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(61) Diese Richtlinie gewährleistet die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, wozu insbesondere die Niederlassungsfreiheit in jedem Mitgliedstaat (Artikel 15 Absatz 2), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen (Artikel 27), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), das Recht auf Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Artikel 30), das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) zählen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. |
(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Sie sollte die Auswirkungen der Richtlinie auf Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum untersuchen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. In ihrer Evaluierung sollte die Kommission das Schutzniveau berücksichtigen, das den Arbeitnehmern, den Gläubigern und den Minderheitsgesellschaftern infolge der Anwendung der vorliegenden Richtlinie geboten wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. |
52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i– Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i– Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel– Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel– Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 k – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 k – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 la (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m– Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 5 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 u – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 121 – Absätze 2 a und 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchtabe -a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstaben ja, jb und jc (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absätze 1 a und 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Directiv e (EU) No 2017/1132 Artikel 123 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 – Unterabsätze 1a, 1b, 1 c und 1d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a d (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 134 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 265 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 266 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 267 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 268 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 269 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 270 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 271 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 272 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 273 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 274 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 275 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 276 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 277 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 278 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 279 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 280 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 281 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 282 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 283 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 284 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 285 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 286 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 287 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 288 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 289 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 290 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 291 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 292 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 293 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 294 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 295 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 296 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 297 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 298 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 299 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 k – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 300 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 k – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 301 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 l – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 302 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 l – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 303 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 l – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 304 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 m – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 305 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 m – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 306 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 307 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 308 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 309 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 310 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 311 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 312 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 3 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 313 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 314 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 315 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 316 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 317 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 318 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 319 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 n a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 320 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 321 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 322 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 323 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 324 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 325 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 326 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 327 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 7 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 328 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 7 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 329 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 o – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 330 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 p – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 331 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 p – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 332 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 p – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 333 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 r – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 334 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 r – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 335 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 r – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 336 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 v | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 337 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 w – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 338 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 w – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 339 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Kommission nimmt spätestens fünf Jahre nach dem [OP please insert the date of the end of the transposition period of this Directive] eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten. |
(1) Die Kommission nimmt spätestens drei Jahre nach dem [OP please insert the date of the end of the transposition period of this Directive] eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts und des Gesetzgebungsvorschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Sie stellen auch Daten zu der Zahl und den Arten der künstlichen Gestaltungen zur Verfügung, die aufgedeckt wurden und die verhinderten, dass eine grenzüberschreitende Tätigkeit zustande kam. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEGÜNDUNG
Hintergrund der vorgeschlagenen Richtlinie
Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen wurde Ende April 2018 veröffentlicht. Er wurde zusammen mit der Richtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht als das seit 2017 erwartete „Mobilitätspaket zum Gesellschaftsrecht“ zur Änderung der Richtlinie (EU) 2007/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts vorgelegt. Die Initiativen zur Überarbeitung der Richtlinie über Verschmelzungen, um grenzüberschreitende Spaltungen zu ermöglichen und Regelungen für die Verlegung des Sitzes von Gesellschaften zu prüfen, wurden in dem Aktionsplan der Kommission von 2012 „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance – ein moderner Rechtsrahmen für engagiertere Aktionäre und besser überlebensfähige Unternehmen“[1] angekündigt. Da bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts 2017 durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und zusammengeführt wurden, wird durch den Vorschlag ein neues Kapitel zu grenzüberschreitenden Umwandlungen eingeführt, das Kapitel zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen geändert und ein neues Kapitel zu grenzüberschreitenden Spaltungen aufgenommen. In dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017[2] waren zwar Maßnahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen bereits vorgesehen, das Urteil des EuGH in der Rechtssache Polbud-Wykonastwo (C-106/16) machte es allerdings notwendig, das Gesellschaftsrechtspaket zu überprüfen und anzupassen, um Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Umwandlungen aufzunehmen. Aus der jüngsten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Niederlassungsfreiheit auch das Recht umfasst, grenzüberschreitend eine Umwandlung in eine andere nationale Gesellschaftsrechtsform eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen. Das Europäische Parlament hat in der Vergangenheit mehrfach gefordert, eine Richtlinie für die Verlegung des Sitzes von Gesellschaften vorzulegen.[3]
Rechtsprechung des EuGH
Seit 30 Jahren richtet sich die unternehmerische Mobilität von Gesellschaften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, durch die festgelegt wird, ob und in welchem Maß grenzüberschreitende Geschäfte von Unternehmen unter die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 und 54 AEUV) fallen. Mit den wegweisenden Urteilen Daily Mail and General Trust plc (C-81/87), gefolgt von Centros (C-212/91), Überseering (C-208/00), Inspire Art (C-167/01), Cadburry Schweppes (C-196/04), Sevic (C-411/03), Cartesio (C-201/06), VALE (C-210/06) und National Grid Indus (C-371/10) hat der EuGH die Niederlassungsfreiheit ausgelegt, da es keine Harmonisierung des anwendbaren Rechts und keine weiteren sekundären Rechtsvorschriften zur Festlegung der Regelungen für grenzüberschreitende Geschäfte gab. Die breite Auslegung führte zu dem Ergebnis, dass Gesellschaften die Freiheit genießen, durch die Registrierung ihrer Firma (Briefkastenfirma) im Register anderer Mitgliedstaaten in einen anderen Mitgliedstaat überzusiedeln, selbst wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und dies nur zu dem Zwecke tun, die Vorteile günstigerer Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
Die Notwendigkeit, klare Regelungen für grenzüberschreitende Geschäfte von Unternehmen/Mobilität von Gesellschaften festzulegen
Gesellschaften stehen vor Schwierigkeiten, wenn sie ihre Rechte ausüben, die durch die Niederlassungsfreiheit vorgesehen sind. Was die Mobilität von Unternehmen angeht, hat der Mangel an Regulierung, klaren Verfahren und eines ordnungsgemäßen Schutzes der Beteiligten jahrzehntelang Rechtsunsicherheit geschaffen; die EU-Gesetzgeber wurden nicht tätig, und der EuGH hat stattdessen in der Vergangenheit entschieden.
Das Maß an Harmonisierung im Gesellschaftsrecht in Europa war schon immer allgemein niedrig. Die Mitgliedstaaten folgen dem Ansatz ihres eigenen nationalen Gesellschaftsrechts, und die beteiligten Mitgliedstaaten verfügen nicht über geeignete Instrumente, ein grenzüberschreitendes Vorhaben zu kontrollieren und zu bewerten oder die Interessen der wichtigsten Beteiligten durch ihr nationales Recht zu schützen, wenn es um die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen geht. Wegen der grenzüberschreitenden Art müssen starke Garantien und ein starker Schutz der Beteiligten Hand in Hand mit den Rechten von Gesellschaften, ins Ausland überzusiedeln, gehen.
Die Steuerskandale der letzten Jahre seit Swiss Leaks und Lux Leaks, gefolgt von den Enthüllungen durch die Panama-Papers, Bahama Leaks und Paradise Papers, haben uns vor Augen geführt, wie Gesellschaften grenzüberschreitende Vorhaben und „Rekonstruktionsmaßnahmen“ für unternehmerische Konstrukte, einschließlich künstlicher Gestaltungen, schaffen, um das nationale Steuerrecht zu vermeiden oder zu umgehen. Die Schaffung künstlicher Gestaltungen, der sogenannten „Briefkastenfirmen“, „Mantelgesellschaften“ oder „Strohfirmen“, muss unterbunden werden. Briefkastenfirmen sind künstliche Kreaturen des Gesellschaftsrechts, das deshalb der geeignete und beste Platz ist, ihre Bildung als solche zu behandeln. Sie werden durch Registrierung in einem Mitgliedstaat gegründet, wogegen sie Geschäfte in anderen Mitgliedstaaten betreiben, und zwar mit dem Ziel, nationale Steuergesetze, Sozialversicherungsbeiträge, Tarifverträge, Gesetze über die Arbeitnehmermitbestimmung oder andere betroffene nationale Gesetze zu vermeiden. In einigen Branchen, z. B. im Straßenverkehrssektor, werden Briefkastenfirmen mit sehr geringer oder gar keiner wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Sitzland häufig mit dem Hauptziel benutzt, Arbeitnehmer ins Ausland zu senden, die manchmal sogar fälschlicherweise als „entsandt“ bezeichnet werden.
Mit der Registrierung des Sitzes in einem anderen Mitgliedstaat ändert sich nicht nur die Nationalität einer Gesellschaft, sondern auch das anwendbare Recht und die geltenden Statuten. Die Rekonstruktion und Verlegung einer Gesellschaft haben enorme Auswirkungen auf Arbeitnehmerrechte, ihre Arbeitsplatzsituation und ihre vertraglichen Rechte. Ihre Lebensgrundlage hängt von ihren Arbeitsplätzen ab, die gefährdet werden, wenn Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit neu strukturieren und verlegen. Arbeitnehmer sind diejenigen Beteiligten, die am meisten schutzwürdig sind. Sie haben ein echtes Interesse an der Nachhaltigkeit und dem langfristigen Erfolg der Gesellschaften, da ihre Arbeitsplätze vom Erfolg der Gesellschaften abhängen. Mit Blick auf die europäische Säule sozialer Rechte müssen Rechtsvorschriften die Stellung und den Schutz von Arbeitnehmern und Beschäftigten schützen und stärken.
Es ist Sache der Mitgesetzgeber, jetzt zu handeln und klare Verfahren und verbindliche Regelungen für grenzüberschreitende Vorhaben von Gesellschaften mit starken Garantien für alle Beteiligten und einem Schutz von Arbeitnehmern und ihren Rechten festzulegen.
Hauptpunkte der vorgeschlagenen Richtlinie:
Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird das fragmentierte Bild der grenzüberschreitenden Mobilität innerhalb des Binnenmarkts ergänzt. Die Kommission hat zwei neue Kapitel für die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften vorgeschlagen, wodurch gleichzeitig Schutz für die Beteiligten, namentlich Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter, geboten wird. Beide beteiligte Mitgliedstaaten (Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaat) sind an dem grenzüberschreitenden Vorhaben beteiligt. Der Wegzugsmitgliedstaat wird eine Vorabbescheinigung ausstellen müssen, um das grenzüberschreitende Vorhaben zu kontrollieren, und die Wegzugsmitgliedstaaten sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens hinsichtlich desjenigen Teils des Verfahrens zu kontrollieren, der seinen nationalen Rechtsvorschriften unterliegt.
Umwandlungen
Als Folge des Urteils in der Rechtssache Polbud-Wykonastwo (C-106/16) wird durch den Vorschlag ein neues Kapitel zu grenzüberschreitender Umwandlung aufgenommen, durch das das Verfahren für Gesellschaften eingeführt wird, die sich über die Grenze hinweg in eine andere Gesellschaftsrechtsform dieses Mitgliedstaats umwandeln. Neue Regelungen erlauben es Gesellschaften, ihren Sitz aus dem Wegzugsmitgliedstaat in einen anderen (Zuzugs-)Mitgliedstaat innerhalb der EU zu verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, wobei sie ihre Verträge behalten und ihre Niederlassungsfreiheit ausüben können, sich innerhalb des Binnenmarkts frei zu bewegen. Mit dem Verfahren für die Umwandlung gehen Garantien für die Mitgliedstaaten einher, um das öffentliche Interesse zu schützen, das den Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern umfasst.
Verschmelzungen
Das Kapitel über grenzüberschreitende Verschmelzungen wird überarbeitet und aktualisiert, um über die gleichen Garantien für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter zu verfügen, wie sie für Verschmelzungen und Spaltungen vorgesehen sind. Im Gegensatz zu grenzüberschreitenden Umwandlungen und Spaltungen bleiben die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer unberührt und im Ergebnis auf einem niedrigeren Niveau als für Umwandlungen und Spaltungen.
Spaltungen
Ein neues Kapitel für grenzüberschreitende Spaltungen wird vorgeschlagen, dass das Verfahren für grenzüberschreitende Spaltungen von Gesellschaften regelt, die sich in zwei oder mehr neu geschaffene Gesellschaften aufspalten wollen. Andere Spaltungen sind ausgeschlossen. Laut dem Vorschlag werden die Beteiligten einer sich aufspaltenden Gesellschaft über die gleichen Rechte und den gleichen Schutz verfügen, wie dies für Umwandlungen vorgesehen ist.
Hauptpunkte der Änderungen der Berichterstatterin:
Unterbindung künstlicher Gestaltungen, der sogenannten „Briefkastenfirmen“
Die wirksamste und nachhaltigste Art, künstliche Gestaltungen zu unterbinden, ist es, eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit am Ort der Registrierung der Gesellschaft zu verlangen. Deshalb führt die Berichterstatterin die Anforderung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ein, in den die Gesellschaft übersiedelt. Der EuGH erkannte in der Rechtssache Cadburry Schweppes (C-196/04) auch, dass die Niederlassungsfreiheit erfordert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen der Herkunft teilzunehmen. Deshalb kann sich eine Gesellschaft nicht auf die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat zu dem einzigen Zweck berufen, die Vorteile günstigerer Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dient dazu, eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Nach dem EuGH ist deshalb eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Falle von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ möglich. Durch diese Richtlinie müssen ein „Delaware effect“ und eine Systemarbitrage innerhalb der Union unterbunden werden. Die Mobilität der Gesellschaften sollte nicht zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands durch Gesellschaften führen, denn die Wirkungen schaffen potenziell Spannungen zwischen den Mitgliedstaaten. Wenn es keine Einigung über den Ansatz für den echten Sitz gibt, bei dem der Sitz und die Hauptverwaltung am gleichen Ort sein müssen, ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass durch eine Anforderung wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit in den Zuzugsmitgliedstaaten die Schaffung einer Briefkastenfirma über ein grenzüberschreitendes Vorhaben unterbunden werden kann.
Stärkung der Arbeitnehmerbeteiligung
Um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen, insbesondere die Arbeitnehmervertretung auf der Ebene des Leitungsorgans, die es nach dem nationalen Recht in 17 Mitgliedstaaten in verschiedenen Formen gibt, schlägt die Berichterstatterin einen stärkeren Schutz der Rechte auf Mitbestimmung, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor und würdigt die zutreffenden Bezugnahmen auf der Grundlage der Richtlinie (EG) 2157/200 und der Richtlinie (EG) 2002/14 sowie anderer. Ein grenzüberschreitendes Vorhaben einer Gesellschaft sollte nicht zum Verlust erworbener Rechte von Arbeitnehmern in Europa führen.
Vereinfachung des Verfahrens und Senkung der Kosten für Gesellschaften
Zur Achtung des wirtschaftlichen Interesses von Gesellschaften müssen die Verfahren für die Umwandlung und die Verschmelzung klar und einfach sein. Die zuständige nationale Behörde ist für die Entscheidung über das grenzüberschreitende Vorhaben verantwortlich. Es liegt in ihrem Ermessen, mehr Informationen, anzufordern und einen unabhängigen Sachverständigen zurate zu ziehen. Die Anforderung, dies in jedem Fall zu tun, würde die Richtlinie überfrachten, weswegen die Berichterstatterin die Anforderung, einen unabhängigen Sachverständigen dann zurate zu ziehen, wenn eine tief greifende Bewertung vorgenommen wird, streicht und den Informationsfluss zwischen den nationalen Behörden stärkt.
Kein Mehrwert bei Spaltungen
Der Vorschlag gilt nur für wenige grenzüberschreitende Spaltungen. Deshalb schlägt Ihre Berichterstatterin vor, das Kapitel über grenzüberschreitende Spaltungen zu streichen. Da es keine Regelungen für die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft über die Grenze hinweg gab, bedienten sich Gesellschaften nationaler Spaltungen zusammen mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Da klare Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen geschaffen werden, ist der Mehrwert für ein gesondertes Kapitel für Spaltungen nicht erwiesen.
Klarstellung von Ausdrücken und Begriffsbestimmungen
Um rechtlich sichere Regelungen festzulegen und ein klares Verfahren für alle grenzüberschreitenden Umwandlungen und Verschmelzungen in Europa einzurichten, stellt die Berichterstatterin auslegungsbedürftige Ausdrücke klar und ergänzt die entsprechenden Begriffsbestimmungen.
- [1] COM(2012) 740 final.
- [2] COM(2016) 710 final.
- [3] Bericht Lehne mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (2008/2196(INI)); Bericht Regner mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen (2011/2046(INI)).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (21.11.2018)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
(COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Anthea McIntyre
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Gesellschaftsrechtspaket, das auch den vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen enthält, ist ein begrüßenswerter Schritt zu klaren Regeln für Gesellschaften, die die Freizügigkeit im Binnenmarkt für sich nutzen wollen.
Allerdings tragen die derzeit unterschiedlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit bei und hindern Unternehmen daran, grenzüberschreitend tätig zu werden. Dagegen lässt sich nur entschieden vorgehen, wenn ein gewisses Maß an Kohärenz zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten herbeigeführt wird, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen.
Die diesbezüglichen Bestimmungen sollten einfach, einheitlich, klar und leicht durchsetzbar sein, um die Mobilität zu erleichtern und gleichzeitig die betroffenen Personen und auch die Rechte der Arbeitnehmer schützen. Unklare oder schwierig durchzusetzende Bestimmungen führen eher dazu, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen unterschiedlich auslegen und die Wirksamkeit der Durchsetzung sinkt, sodass die Gefahr der Fragmentierung des Binnenmarkts besteht. Unklare Bestimmungen lassen sich kaum wirksam durchsetzen und bringen keinen besseren Arbeitnehmerschutz mit sich.
Die Beteiligten und die Arbeitnehmer müssen geschützt werden, auch durch Maßnahmen gegen die Gründung von Briefkastenfirmen im gesamten Binnenmarkt. Die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen müssen jedoch vertretbar und verhältnismäßig sein und dürfen ehrbare Unternehmer nicht davon abhalten, ihre Geschäftstätigkeit über Grenzen hinweg auszuweiten.
Das Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen ist sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch die zuständigen Behörden außerordentlich komplex und langwierig. Zudem bestehen Fragen im Zusammenhang mit geschäftssensiblen Informationen, der Unvorhersehbarkeit und den Grundsätzen der Rechtssicherheit, die berücksichtigt werden müssen.
Zu begrüßen und zu unterstützen sind die in dem Vorschlag vorgesehenen spezifischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten im Fall von Umwandlungen eine eingehende Prüfung vorschreiben oder durchführen können, wenn starke Verdachtsmomente bestehen, dass eine Gesellschaft vorsätzlich versucht, ein bestimmtes Gesetz zu umgehen oder dagegen zu verstoßen (Briefkastenfirmen). In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, Gesellschaften gerade nicht in eine Lage zu bringen, in der sie nachweisen müssen, dass sie nicht versuchen, das geltende Recht zu umgehen oder zu missbrauchen. Stattdessen enthält der Vorschlag eine Anforderung, dass die zuständige Behörde des Wegzugmitgliedstaats die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt, wenn sie feststellt, dass die betreffende Gesellschaft versucht, Rechtsvorschriften zu missbrauchen oder vorsätzlich zu umgehen.
Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission gemeinsame Leitlinien für die Mitgliedstaaten ausarbeitet, mit denen die zuständigen Behörden bei der Festlegung unterstützt werden sollen, in welchen Situationen eine eingehendere Prüfung der Gesellschaftstätigkeit angefordert werden könnte.
Was Geschäftsberichte und Berichte im Fall von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen anbelangt, sollten die Vorschriften über die Mitwirkung der Arbeitnehmer vereinfacht werden, wobei zu betonen ist, dass den Gesellschaften durch die vorgeschlagene Richtlinie kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen sollte. In diesem Zusammenhang wurde der Vorschlag mit geltenden und gut funktionierenden Rechtsvorschriften der Union über die Unterrichtung und Anhörung in Einklang gebracht, insbesondere mit der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, der Richtlinie 2001/23/EG über den Übergang von Unternehmen und der Richtlinie 2009/38/EG über den Europäischen Betriebsrat.
Was die Mitwirkung der Arbeitnehmer betrifft, wird ebenfalls angestrebt, den Vorschlag mit den geltenden Rechtsvorschriften über Verschmelzungen (Richtlinie 2017/1132) in Einklang zu bringen, damit im Fall von Umwandlungen und Spaltungen dieselben Vorschriften gelten. So soll auch verhindert werden, dass neue und komplizierte Vorschriften für Gesellschaften geschaffen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Für das Wirtschaftswachstum in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Mobilisierung von Investitionen sind Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Sie tragen zur Entwicklung der wirtschaftlichen wie auch der sozialen Werte in der Gesellschaft insgesamt bei. Damit sie ihr Potenzial besser ausschöpfen können, sollten sie in der Lage sein, die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, zu nutzen, um sich über Staatsgrenzen hinweg zu entwickeln und zu wachsen. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten hatte tiefgreifende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen Mitgliedstaaten, da sie einen einheitlichen allgemeinen Rahmen für Verschmelzungen mit vereinfachten Verfahren zu geringeren Kosten und mit kürzeren Fristen bot. Diese Vorteile sollten auch auf grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs42 schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz (und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV nicht aus, wenn der Mitgliedstaat der neuen Niederlassung, d. h. der Zuzugsmitgliedstaat, nur die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft verlangt. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung oder die Wahl eines bestimmten Niederlassungsmitgliedstaats gehört in einem Binnenmarkt zur Ausübung der durch den AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit. |
(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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42 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Polbud/Wykonawstwo, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804‚ Rn. 29. |
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. |
(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig zu diesen Entwicklungen war mangels gleicher Wettbewerbsbedingungen in Form von einheitlichen Sozial- und Steuervorschriften eine Zunahme von Briefkastenfirmen und missbräuchlichen Praktiken zu verzeichnen, die künstliche Gestaltungen darstellen und mit denen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen umgangen und die Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt werden. Das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften muss mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz für alle, Schutz der Arbeitnehmerrechte, Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter sowie Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlungen, beispielsweise in Form von Geldwäsche und Steuerhinterziehung, in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – haben die Mitgliedstaaten vielfältige rechtliche Bestimmungen und Verwaltungsverfahren entwickelt. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern einen geeigneten und angemessenen Schutz bieten. |
(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern und insbesondere den Arbeitnehmern geeigneten und angemessenen Schutz bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Bei der Definition des Begriffs „Anhörung“ muss dem Ziel Rechnung getragen werden, dass eine der Entscheidungsfindung dienliche Stellungnahme abgegeben wird, was voraussetzt, dass die Anhörung zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung erfolgt, die dem Zweck angemessen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Mit dieser Richtlinie werden in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestanforderungen festgelegt, und gleichzeitig wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht und werden sie darin bestärkt, Arbeitnehmern einen besseren Schutz zu bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um mit einer rein künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft zu verschmelzen, zu spalten oder umzuwandeln, darf nicht missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung, wie es beispielsweise bei Briefkastenfirmen der Fall ist. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nicht dazu nutzen können, eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen, deren Ziel ausschließlich oder teilweise darin besteht, Steuervorteile oder Vorteile bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Ein Vorgehen gegen Missbrauch muss auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein gemeinsamer verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, mit dem vorgeschrieben wird, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden, und in dem gleichzeitig, wo dies zwingend notwendig ist, der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten umschrieben wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. |
(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den einschlägigen Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden und diese Informationen rechtzeitig erhalten, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte jeweils auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43 oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(12) Zur Information der Arbeitnehmer der Gesellschaft sollten in diesem Bericht außerdem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung auf ihre Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter erläutert werden. Damit keine doppelte Berichtspflicht auferlegt wird, können die Gesellschaften beschließen, diesen Bericht mit dem Bericht an die Gesellschafter zusammenzuführen. Darin sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Erhaltung der Arbeitsplätze erläutert werden, es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen, bei der Anwendung von Tarifverträgen und bei der Hauptverwaltung bzw. den Niederlassungen der Gesellschaft sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte jeweils auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Pflicht zur Angabe bestimmter spezifischer Informationen sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören, aber sie sollten rechtzeitig vorgelegt werden. Durch die Vorlage des Berichts sollten weder unnötige Verwaltungsanforderungen geschaffen noch vorhandene Anforderungen doppelt auferlegt werden, und die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43 oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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43 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
43 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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44 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
44 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Die Niederlassungsfreiheit und die Weiterentwicklung des Binnenmarktes sind keine isoliert zu betrachtenden Grundsätze oder Ziele der Union. Sie sollten – insbesondere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie – stets gegen die Grundsätze und Ziele der Union in Bezug auf den sozialen Fortschritt, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes im Sinne von Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 AEUV abgewogen werden. Daher liegt es auf der Hand, dass mit der Weiterentwicklung des Binnenmarktes zu sozialem Zusammenhalt und einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz beigetragen und kein Druck auf die Sozialsysteme, die Standards zu senken, ausgeübt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Die Politik der Union sollte im Einklang mit Artikel 151 AEUV auch zur Förderung und Stärkung des sozialen Dialogs beitragen. Daher besteht das Ziel dieser Richtlinie auch darin, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass diese Rechte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinesfalls geschwächt werden. Damit all diese Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden können, ist es von grundlegender Bedeutung, die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Darüber hinaus dürfen durch die Niederlassungsfreiheit in keiner Weise die Grundsätze bezüglich der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 310 AEUV beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12d) In Bezug auf Gesellschaften und Arbeitnehmer ist Kohärenz zu wahren, damit geltende Rechtsvorschriften der Union nicht doppelt erlassen werden. Die Richtlinien 2002/14/EG, 2001/23/EG1a und 2009/38/EG enthalten bereits Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Fällen grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Die geltenden Richtlinien sollten unbedingt durch die vorliegende Richtlinie ergänzt werden, damit kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, der durch eine etwaige Aufweichung der derzeit geltenden Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer verursacht würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13) Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(13) Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Die Ernennung der unabhängigen Sachverständigen sollte auf objektiven Kriterien beruhen, damit die Unabhängigkeit der Sachverständigen sichergestellt ist. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission45 von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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45 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. |
(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, damit es sich tatsächlich um eine kollektive Entscheidung handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Die in den Mitgliedstaaten bestehende große Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern an der Beschlussfassung in Gesellschaften sollte geachtet und anerkannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf nationaler oder transnationaler Ebene sollten allerdings in allen Gesellschaften gewährleistet werden, die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung oder Verschmelzung hervorgehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. |
(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. Zwar ging aus den verfügbaren Daten nicht eindeutig hervor, dass das Verfahren zur Arbeitnehmermitbestimmung ineffizient ist, doch ergab die Bewertung, dass die Gesellschaften der Ansicht waren, es sei zu komplex und führe zu unnötigen Kosten und Verzögerungen bei der Verschmelzung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. |
(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Gesellschafter, die Gläubiger und insbesondere die Arbeitnehmer angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter, insbesondere die Minderheitsgesellschafter, und für die Arbeitnehmer einen ausführlichen Bericht über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen und dabei die Autonomie der Sozialpartner uneingeschränkt zu wahren. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht, den Gesellschaftern bestimmte spezifische Informationen vorzulegen, freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf das Erfordernis zur Vorlage bestimmter spezifischer Informationen in Bezug auf die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies vor der Verschmelzung eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer abgeben, die in den Bericht aufzunehmen ist. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien des Rates 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. |
(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer, Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Arbeitnehmern, Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, mindestens das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies lässt die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften, unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um mit einer künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Fälle von Missbrauch zu unterbinden – eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört – müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, einen Rechtsmissbrauch oder eine betrügerische Handlung zu begehen. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. |
(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollten eine Ex-ante-Kontrolle und eine Ex-post-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. |
(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht erstellen und dabei die Autonomie der Sozialpartner uneingeschränkt wahren. Im Hinblick auf die Interessen der Gesellschafter und insbesondere der Minderheitsgesellschafter sollten in dem Bericht die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(44) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(44) In dem Bericht sollten auch die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Darin sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf die Erhaltung der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der durch Gesetze und Tarifverträge festgelegten Bedingungen, und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen und zu keinen doppelten Berichterstattungspflichten führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass die Absicht besteht, einen Rechtsmissbrauch oder eine betrügerische Handlung zu begehen. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer im Fall von KMU dem nationalen Schwellenwert bzw. im Fall anderer Gesellschaften vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86a – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86b – Nummer 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86b – Nummer 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86b – Nummer 6 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86b – Nummer 6 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86i – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 5 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 7 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86n – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 f (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 g (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Nummer 2 g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126a – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a b (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a c (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a d (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a e (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a f (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Nummer 3 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 1 – Nummer l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 3 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160k – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160l – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160n | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 28.5.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 28.5.2018 |
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Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
4.10.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Anthea McIntyre 11.7.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.9.2018 |
18.10.2018 |
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Datum der Annahme |
15.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 23 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Tiziana Beghin, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Michael Detjen, Geoffroy Didier, Lampros Fountoulis, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Miroslavs Mitrofanovs, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Romana Tomc, Ulrike Trebesius, Renate Weber, Jana Žitňanská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Lynn Boylan, Silvia Costa, Eduard Kukan, Miapetra Kumpula-Natri, Paloma López Bermejo, António Marinho e Pinto, Evelyn Regner, Csaba Sógor |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Olle Ludvigsson |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
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27 |
+ |
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EFDD ENF GUE/NGL PPE S&D
VERTS/ALE |
Laura Agea, Tiziana Beghin Mara Bizzotto Lynn Boylan, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo Jérôme Lavrilleux, Dennis Radtke, Claude Rolin Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Silvia Costa, Michael Detjen, Agnes Jongerius, Jan Keller, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Javi López, Emilian Pavel, Evelyn Regner, Siôn Simon Jean Lambert, Miroslavs Mitrofanovs, Terry Reintke |
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23 |
– |
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ALDE ECR ENF NI PPE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, António Marinho e Pinto, Renate Weber Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská Joëlle Mélin Lampros Fountoulis David Casa, Geoffroy Didier, Danuta Jazłowiecka, Eduard Kukan, Ádám Kósa, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Csaba Sógor, Romana Tomc |
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1 |
0 |
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ALDE |
Robert Rochefort |
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Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (25.10.2018)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
(COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Olle Ludvigsson
KURZE BEGRÜNDUNG
Durch den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen soll die grenzüberschreitende Mobilität für Gesellschaften gestärkt und gleichzeitig den betroffenen Personen ein angemessener Schutz geboten werden, um einen fairen Binnenmarkt zu gewährleisten.
Der Berichterstatter ist ebenfalls der Auffassung, dass die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften im Binnenmarkt gestärkt werden muss, wodurch das Potenzial des Binnenmarkts besser ausgeschöpft wird. Allerdings ist es ausschlaggebend, dass alle Maßnahmen, durch die die grenzübergreifende Mobilität erleichtert werden soll, Hand in Hand mit starken Schutzmaßnahmen gehen, durch die Missbräuche und fiktive Übertragungen zum Zwecke des Sozial- oder Steuerdumpings vermieden werden.
Der Vorschlag der Kommission ist wichtig, insbesondere nach dem Polbud-Urteil des Europäischen Gerichtshofs, und bietet eine gute Grundlage für weitere Erörterungen. Allerdings ist im Zuständigkeitsbereich des ECON-Ausschusses klar, dass es Raum für Vereinfachungen und weitere Klarstellungen in dem Vorschlag gibt, wobei gleichzeitig die Schutzmaßnahmen gestärkt und potentielle Schlupflöcher geschlossen werden sollten. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die neue Richtlinie nicht beispielsweise die Umgehung von Pflichten in den Bereichen Besteuerung und soziale Sicherheit erleichtert.
In diesem Zusammenhang schlägt der Berichterstatter vor, eine Begriffsbestimmung für „künstliche Gestaltungen“ einzufügen. Wenn es keine eindeutige Definition gibt, besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften uneinheitlich auslegen. Es ist wichtig zu vermeiden, dass die Definition anfechtbar ist, damit die Errichtung von noch mehr Briefkastenfirmen vermieden wird. Außerdem wird der Vorschlag auch dadurch geändert, dass das Konzept der künstlichen Gestaltungen auf grenzübergreifende Verschmelzungen ausgeweitet wird. Hierbei geht es darum, einheitliche Vorschriften für die verschiedenen grenzübergreifenden Operationen zu gewährleisten sowie potentielle Schlupflöcher zu schließen und mehr Klarheit zu schaffen.
In Verbindung mit künstlichen Gestaltungen gibt es auch eine Änderung des Artikels 86c, durch die die Anforderungen einer echten wirtschaftlichen Verbindung mit dem Registrierungsstaat – ein echter Link – eingeführt wird, um die Rechtssicherheit weiter zu stärken und den Missbrauch der Niederlassungsfreiheit zum Zwecke beispielsweise der Steuervermeidung zu unterbinden.
In dem Vorschlag der Kommission ist in Artikel 86g eine Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgesehen. Dies ist eine wichtige Bestimmung, wenn auch die Prüfung als eine Maßnahme einer öffentlichen Behörde vorgenommen werden sollte. Deshalb gibt es mehrere Änderungen im Hinblick auf diese Frage: Das Konzept wird von einer Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu einer Prüfung durch eine zuständige Behörde geändert.
In dem Vorschlag ist keine Möglichkeit einer Ex Post-Überwachung und einer Durchsetzung vorgesehen. Dies ist angesichts der Tatsache wichtig, dass es problematisch sein könnte, künstliche Gestaltungen im Voraus aufzuspüren und zu entdecken. Deshalb gibt es eine Änderung, durch die das Konzept der Ex Post-Überwachung grenzüberschreitender Umwandlungen eingeführt wird, einschließlich Sanktionen, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden.
Schließlich ist der Berichterstatter nicht davon überzeugt, dass es ratsam ist, grenzüberschreitende Spaltungen in den Vorschlag aufzunehmen. Soweit der Vorschlag Spaltungen betrifft, wird nur eine begrenzte Bandbreite von Spaltungen erfasst, nämlich die Spaltung eines Unternehmens in zwei oder mehr neu geschaffene Gesellschaften. Es gibt Zweifel daran, ob Spaltungen aufgenommen werden müssen, sowie Bedenken hinsichtlich der Risiken und Gefahren einer solchen Aufnahme, weswegen vorgeschlagen wird, diesen Teil des Vorschlags zu streichen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates2 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln. |
(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates2 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit und bietet einen angemessenen Schutz von Beteiligten, wie etwa Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen ebenfalls zu regeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). |
2 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. |
(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahingehend extensiv ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. Darüber hinaus sind zusätzliche Elemente wie das Vorhandensein von Kriterien der wirtschaftlichen Substanz besonders zu berücksichtigen, damit diese Grundfreiheit nicht für Betrugszwecke missbraucht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Obwohl der Wettbewerb im Binnenmarkt und die Niederlassungsfreiheit Grundprinzipien der EU sind, basiert die Freiheit von Gesellschaften, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, auf einem unerwünschten Wettbewerb der Systeme zwischen den Mitgliedstaaten, der von ungleichen Wettbewerbsbedingungen mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen in Sozial- und Steuerpolitik angeheizt wird. Missbräuchliche Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen, die künstliche Gestaltungen oder Sozialdumping darstellen, und darüber hinaus steuerliche Verpflichtungen verringern oder soziale Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untergraben, müssen daher verhindert werden, damit die Grundsätze der Verträge gewahrt und europäische Werte geachtet werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Hinblick auf ein äußerst weit reichendes Recht auf grenzüberschreitende Umwandlungen ist bedauerlich, da die Möglichkeit für Unternehmen, ihren satzungsmäßigen Sitz ohne ihre Kernaktivitäten zu verlegen, zu Verständnislosigkeit und einer antieuropäischen Stimmung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen Interessenträgern geführt hat, was diese problematische Form des Wettbewerbs betrifft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf Unionsebene und die Einführung gemeinsamer sozialer Mindeststandards in allen Mitgliedstaaten sollten Voraussetzung für gemeinsame Vorschriften zur Mobilität von Gesellschaften sein, um einen fairen Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen zu ermöglichen, bei denen kein Mitgliedstaat und kein Interessenträger benachteiligt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs3 schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz (und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV nicht aus, wenn der Mitgliedstaat der neuen Niederlassung, d. h. der Zuzugsmitgliedstaat, nur die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft verlangt. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung oder die Wahl eines bestimmten Niederlassungsmitgliedstaats gehört in einem Binnenmarkt zur Ausübung der durch den AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit. |
(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Angesichts der Ungereimtheiten, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit entstehen, und in Ermangelung gleicher Ausgangsbedingungen in Form von kohärenten sozialen und steuerlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, ist es unbedingt notwendig, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen dem Recht der Gesellschaften auf Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen und anderen Grundsätzen der Verträge. Grenzüberschreitende Umwandlungen sollten davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen ihren satzungsmäßigen Sitz zusammen mit ihrem tatsächlichen Sitz verlegen, um einen substanziellen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zuzugsmitgliedstaats auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Polbud/Wykonawstwo, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804‚ Rn. 29. |
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. |
(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter sowie die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlungen, wie zum Beispiel Geldwäsche und Steuerhinterziehung, in Einklang gebracht werden. In ähnlicher Weise hat sich die Union verpflichtet, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten. Die Niederlassungsfreiheit darf in keiner Weise andere durch den AEUV garantierte Werte und Grundsätze untergraben, wie die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes (Artikel 9), die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, den sozialen Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen (Artikel 151) oder die Bekämpfung von Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Artikel 310). Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern einen geeigneten und angemessenen Schutz bieten. |
(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit erleichtern und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern den notwendigen Schutz bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um mit einer rein künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, darf unter keinen Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen. Das Verfahren nach dieser Richtlinie zielt darauf ab, das Recht der Mitgliedstaaten zu schützen, nach ihrem Ermessen Unternehmen Körperschaftsteuern auf Gewinne und Pflichten im Bereich Arbeitnehmervertretung aufzuerlegen. Die Mitgliedstaaten können auf Einzelfallbasis zu dem Schluss gelangen, dass Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen eine künstliche Gestaltung darstellen, und auf dieser Grundlage entscheiden, sie nicht zu genehmigen. Bei jeglicher Ausnahme von einem Grundrecht oder einer Grundfreiheit müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. Mit dem Ziel, die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs im Steuerbereich zu unterbinden, wurden bereits Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken auf EU-Ebene verabschiedet, so etwa die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juni 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Im Falle einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass eine Gesellschaft, die eine solche Umwandlung beabsichtigt, diese Vorschriften einhält. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Durch diese Richtlinie wird kein Druck nach unten auf die nationalen Körperschaftssteuersätze, die nationalen Steuersysteme und die vorgeschriebene Arbeitnehmervertretung auf der Ebene des Leitungsorgans ausgeübt, die für die Corporate-Governance-Systeme vieler Mitgliedstaaten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Sie zielt darauf ab, die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit unter der Bedingung zu erleichtern, dass im Zuzugsmitgliedstaat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn ein Unternehmen keine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Zuzugsmitgliedstaat nachweisen kann, kann ein Mitgliedstaat verfügen, dass die Umwandlung eine künstliche Gestaltung darstellt, und entscheiden, sie nicht zu genehmigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Umwandlungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Wegzugs- als auch des Zuzugsmitgliedstaats gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Umwandlung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. |
(9) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Umwandlungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Wegzugs- als auch des Zuzugsmitgliedstaats gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Umwandlung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. Es sollten auch Verfahren für Situationen eingerichtet werden, in denen zusätzliche Informationen nach der Umwandlung verfügbar werden, die vermuten lassen, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken unternommen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
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(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. |
(10) Damit in den Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, die Beweggründe für die Umwandlung, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger, Gewerkschaften und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen, verpflichten sich im Gegenzug zu einem angemessenen Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Möglichkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Aus diesem Grund werden vor der Ausführung der grenzüberschreitenden Operation eine Reihe finanzieller Informationen veröffentlicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13) Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(13) Um die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungs- und Verschmelzungsplan und in dem an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Bericht überprüfen zu können und über die Fakten zu verfügen, anhand derer beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, die geplante grenzüberschreitende Umwandlung und Verschmelzung zu beurteilen. Die Gesellschaft sollte alle relevanten Informationen vorlegen, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaats kann auch der zuständigen Behörde im Zuzugsmitgliedstaats diesbezügliche Fragen stellen. Die zuständige Behörde sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, sollten aber dennoch im Rahmen der Vertraulichkeitsanforderungen der zuständigen Behörde sowie der Arbeitnehmervertretung, soweit dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission45 von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. |
(14) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission45 von der Verpflichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf eine solche Prüfung zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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45 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
45 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. |
(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. |
(16) Gesellschafter, die dem Umwandlungsplan ausdrücklich widersprochen haben, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung aufgrund ihrer Auffassung, dass die Abfindung nicht angemessen ist, abgelehnt haben, das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist angemessener die Anspruchsberechtigung auf die Gesellschafter zu beschränken, die dem Spaltungsplan ausdrücklich widersprochen haben. Außerdem ist fraglich, weshalb ein Gesellschafter, der das Barabfindungsangebot angenommen hat, eine gerichtliche Überprüfung beantragen kann, obwohl dieser Gesellschafter nach Annahme des Angebots aus der Gesellschaft ausscheidet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn dem Gläubiger ein Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft angeboten wird und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. |
(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung äquivalenter Mitbestimmungsrechte ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben und innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Umwandlung Verhandlungen stattfinden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft zehn Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer mindestens vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. |
(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. Eine Liste der zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten wird von der Kommission vorbereitet und veröffentlicht. Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird erwartet, bei grenzüberschreitenden Umwandlungen zusammenzuarbeiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern nur von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. Die Prüfung durch den Wegzugsmitgliedstaat wird, sobald abgeschlossen, an die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats weitergeleitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. |
(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Der Zuzugsmitgliedstaat sollte außerdem basierend auf den erhaltenen Informationen den wirtschaftlichen Eigentümer der umgewandelten Gesellschaft überprüfen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es möglich sein, die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats zu kontaktieren und ihr Fragen zur Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung zu stellen, insbesondere um eine künstliche Gestaltung zu verhindern. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats beantwortet solche Fragen unverzüglich. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. |
(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern, Gesellschaftern und Arbeitnehmern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. |
(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer einen separaten Bericht über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Gründe für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu erstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, nehmen die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Verschmelzungen durchführen, verpflichten sich im Gegenzug zu einem angemessenen Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Möglichkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Aus diesem Grund werden vor der Ausführung der grenzüberschreitenden Operation eine Reihe finanzieller Informationen veröffentlicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29b) Um Konflikte zwischen den Interessen der Mitglieder des Leitungsorgans und dem Wohl der Gesellschaft zu umgehen, sollte es ihnen nicht gestattet sein, von der Verschmelzung finanziell in Form von variablen Vergütungen, Bonuszahlungen oder steigenden Aktienkursen zu profitieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(30a) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von der Verpflichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf eine solche Prüfung zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. |
(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter, Arbeitnehmer und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern, Arbeitnehmern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern, Arbeitnehmern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn ein unabhängiger Sachverständiger feststellt, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. |
(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn dem Gläubiger ein Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft angeboten wird und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um mit einer künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, darf unter keinen Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, als eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um eine künstliche Gestaltung zu schaffen. Bei jeglicher Ausnahme von einem Grundrecht oder einer Grundfreiheit müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein gemeinsamer verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(44) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(44) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten lange im Voraus benachrichtigt werden, damit sie zu der vorgeschlagenen Spaltung Stellung nehmen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(45) Um die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(45) Um die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, den Spaltungsplan zu beurteilen. Der Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Die zuständige Behörde sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, sollten aber dennoch im Rahmen der Vertraulichkeitsanforderungen der zuständigen Behörde sowie der Arbeitnehmervertretung, soweit dies nach nationalem Recht vorgesehen ist, zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn dem Gläubiger ein Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft angeboten wird und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. Die Prüfung durch den Wegzugsmitgliedstaat wird, sobald abgeschlossen, an die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats weitergeleitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 58 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. |
(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Wegzugsmitgliedstaaten haben zum Beispiel im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht, stille Reserven wegziehender Gesellschaften zu besteuern, die im Wegzugsmitgliedstaat noch nicht besteuert wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. |
(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte den Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Ermittlung und Verhinderung von Fällen besonderer Aufmerksamkeit geschenkt werden, in denen grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen künstliche Gestaltungen darstellen. Die Kommission sollte die europäischen Sozialpartner anhören. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. |
52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L1132) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86b – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der allgemeine Ausschluss einer Umwandlung oder Spaltung von Gesellschaften, die Strukturierungsverfahren unterliegen, geht zu weit, denn die Umwandlung oder Spaltung als solche kann dem Zweck der Umstrukturierung / Vermeidung der Insolvenz dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der allgemeine Ausschluss einer Umwandlung oder Spaltung von Gesellschaften, die Strukturierungsverfahren unterliegen, geht zu weit, denn die Umwandlung oder Spaltung als solche kann dem Zweck der Umstrukturierung / Vermeidung der Insolvenz dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86c – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe j c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe j d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 1 – Buchstabe j e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86d – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre aus Aufwandsgesichtspunkten sinnvoller, die Berichte des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans in einen Bericht zusammenzufassen, zumal beide Berichte in jedem Fall sowohl den Gesellschaftern, als auch den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden sollen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die zusätzliche Erklärung wird die zutreffende Bewertung durch die zuständigen Behörden erleichtern, um künstliche Gestaltungen zu verhindern, die geschaffen werden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern zu verletzen. Sie steht im Einklang mit der Erhebung von Steuern auf Wertsteigerungen im Fall der Übertragung von Vermögenswerten, des Steuersitzes oder der Betriebsstätte entsprechend der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 und unterstützt sie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Frist weicht von der entsprechenden Bestimmung für grenzüberschreitende Verschmelzungen ab. Die Fristen für alle Umstrukturierungsmaßnahmen sollten harmonisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86e – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Streichung, da Artikel 86f in Artikel 86e integriert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86g – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Verdacht auf Betrug“ hat in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung. Darüber hinaus ist es fraglich, ob die vorgeschlagene Formulierung alle angedachten Situationen erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist fraglich, ob der vorgeschlagene Artikel alle angedachten Situationen erfasst. Darüber hinaus ist es fraglich, ob die vorgeschlagene Formulierung alle angedachten Situationen erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86h – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86i – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86i – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86i – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist angemessener die Anspruchsberechtigung, wie auch schon in Artikel 86e Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen, auf die Gesellschafter zu beschränken, die dem Umwandlungsbeschluss ausdrücklich widersprochen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre sinnvoller, eine einheitliche Frist für alle Gesellschafter vorzusehen. Außerdem ist fraglich, weshalb ein Gesellschafter, der das Barabfindungsangebot angenommen hat, eine gerichtliche Überprüfung beantragen kann, obwohl dieser Gesellschafter nach Annahme des Angebots aus der Gesellschaft ausscheidet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „zufriedenstellend erachten“ lässt Raum für subjektive Beurteilung der Gläubiger. Sinnvoller wäre hier der Begriff „Nachteil“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86l – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der englischen Fassung richtigerweise „destination Member States“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärenz zu Richtlinie (EU) 2017/1132 zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insb. Artikel 127 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sachgerechter, Artikel 86h zu erwähnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Verdacht auf Betrug“ hat in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung. Es fraglich, ob der vorgeschlagene Artikel alle angedachten Situationen erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 7 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 7 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86n – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86n – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86o – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist fraglich, weshalb die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Gericht nicht auch für die Fälle bestehen sollte, in denen die Vorabbescheinigung von einem Gericht ausgestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86o – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86p – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärenz zu Richtlinie (EU) 2017/1132 zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insb. Artikel 127 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86p – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86s a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86t – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Klarstellung, dass die Haftung gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern gilt, ist notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86t – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86u – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 119 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L1132) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Nummer a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe l a bis l f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rechnungslegungsstichtag muss vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung liegen, da die Organe der übertragenen Gesellschaft noch aktionsfähig sein müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre aus Aufwandsgesichtspunkten sinnvoller, die Berichte des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans in einen Bericht zusammenzufassen, zumal beide Berichte in jedem Fall sowohl den Gesellschaftern, als auch den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden sollen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132EC Artikel 124 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132EC Artikel 124 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132EC Artikel 124 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie (EU) 2017/1132EC Artikel 124 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L1132&from=DE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126b – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe –a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 – Unterabsätze 1a und 1b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32017L1132) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der allgemeine Ausschluss einer Umwandlung oder Spaltung von Gesellschaften, die Strukturierungsverfahren unterliegen, geht zu weit, denn die Umwandlung oder Spaltung als solche kann dem Zweck der Umstrukturierung / Vermeidung der Insolvenz dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der allgemeine Ausschluss einer Umwandlung oder Spaltung von Gesellschaften, die Strukturierungsverfahren unterliegen, geht zu weit, denn die Umwandlung oder Spaltung als solche kann dem Zweck der Umstrukturierung / Vermeidung der Insolvenz dienen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160d – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 1 – Buchstaben r a bis r g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160f – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rechnungslegungsstichtag muss vor dem Wirksamwerden der Spaltung liegen, da die Organe der Ausgangsgesellschaft noch aktionsfähig sein müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre aus Aufwandsgesichtspunkten sinnvoller, die Berichte des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans in einen Bericht zusammenzufassen, zumal beide Berichte in jedem Fall sowohl den Gesellschaftern, als auch den Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden sollen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Bericht sollen nicht nur die Interessen der Aktionäre geschützt werden, sondern er könnte auch bei der Bewertung hilfreich sein, ob die künstliche Gestaltung geschaffen wurde, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaften, die auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen bestehen, oder die vertraglichen Rechte nach Artikel 86c Absatz 3 und Artikel 160d Absatz 3 zu verletzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die zusätzliche Erklärung wird die zutreffende Bewertung durch die Behörden erleichtern, um künstliche Gestaltungen zu verhindern, die geschaffen werden, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern zu verletzen. Sie steht im Einklang mit der Erhebung von Steuern auf Wertsteigerungen im Fall der Übertragung von Vermögenswerten, des Steuersitzes oder der Betriebsstätte entsprechend der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 und unterstützt sie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160g – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Streichung, da Artikel 160h in Artikel 160g integriert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Richtlinie (EU) 2017/1132 sieht bislang in Bezug auf Verschmelzungen keine Frist für den Antrag auf Bestellung des Sachverständigen vor. Die Fristregelungen sollten auch hier harmonisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 3 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160i – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Verdacht auf Betrug“ hat in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung. Es fraglich, ob der vorgeschlagene Artikel alle angedachten Situationen erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160j – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160m – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160m – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „zufriedenstellend erachten“ lässt Raum für subjektive Beurteilung der Gläubiger. Vorzugswürdig ist die Verwendung des objektiv nachprüfbaren Begriffs „Nachteil“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160m – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160n – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärenz zu Richtlinie (EU) 2017/1132 zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insb. Artikel 127 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sachgerechter, Artikel 86h zu erwähnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „Verdacht auf Betrug“ hat in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung. Es fraglich, ob der vorgeschlagene Artikel alle angedachten Situationen erfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 7 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160o – Absatz 7 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160p – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160p – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160q – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist fraglich, weshalb die Möglichkeit der Überprüfung durch ein Gericht nicht auch für die Fälle bestehen sollte, in denen die Vorabbescheinigung von einem Gericht ausgestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160q – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160r – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärenz zu Richtlinie (EU) 2017/1132 zur grenzüberschreitenden Verschmelzung, insb. Artikel 127 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160r – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll Kohärenz zum Richtlinienvorschlag (COM (2018) 239 final) betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrechts geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160r – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160r – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160s – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160u a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160v – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160v – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Kommission nimmt spätestens fünf Jahre nach dem [OP please insert the date of the end of the transposition period of this Directive] eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten. |
(1) Die Kommission nimmt spätestens fünf Jahre nach dem [OP please insert the date of the end of the transposition period of this Directive] eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. Bei dieser Bewertung sollte den Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Ermittlung und Verhinderung von Fällen besonderer Aufmerksamkeit geschenkt werden, in denen grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen künstliche Gestaltungen darstellen. Die Kommission hört die europäischen Sozialpartner an. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Grenzübergreifende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 28.5.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 28.5.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Olle Ludvigsson 31.5.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.8.2018 |
8.10.2018 |
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|
Datum der Annahme |
18.10.2018 |
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|
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 1 2 |
|||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Thierry Cornillet, Giuseppe Ferrandino, Stefan Gehrold, Sven Giegold, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Wolf Klinz, Werner Langen, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Marisa Matias, Gabriel Mato, Alex Mayer, Bernard Monot, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Alfred Sant, Martin Schirdewan, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Jakob von Weizsäcker |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andreas Schwab, Lieve Wierinck |
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|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Aleksander Gabelic, Bogdan Brunon Wenta |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
|
36 |
+ |
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ALDE |
Thierry Cornillet, Wolf Klinz, Caroline Nagtegaal, Ramon Tremosa i Balcells, Lieve Wierinck |
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|
ECR |
Sander Loones, Bernd Lucke |
|
|
GUE/NGL |
Marisa Matias, Martin Schirdewan |
|
|
PPE |
Stefan Gehrold, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Werner Langen, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Anne Sander, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Tom Vandenkendelaere, Bogdan Brunon Wenta |
|
|
S&D |
Hugues Bayet, Pervenche Berès, Giuseppe Ferrandino, Aleksander Gabelic, Neena Gill, Roberto Gualtieri, Olle Ludvigsson, Alex Mayer, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker |
|
|
VERTS/ALE |
Sven Giegold, Molly Scott Cato |
|
|
1 |
- |
|
|
ENF |
Gerolf Annemans |
|
|
2 |
0 |
|
|
EFDD |
Bernard Monot, Marco Valli |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
|
Titel |
Grenzübergreifend e Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen |
||||
|
Bezugsdokument e - Verfahrensnummer |
COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD) |
||||
|
Datum der Übermittlung an das EP |
25.4.2018 |
|
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgab e im Plenum |
JURI 28.5.2018 |
|
|
|
|
|
Mitberatend e Ausschüsse Datum der Bekanntgab e im Plenum |
ECON 28.5.2018 |
EMPL 28.5.2018 |
IMCO 28.5.2018 |
|
|
|
Nicht abgegeben e Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 19.6.2018 |
|
|
|
|
|
Assoziiert e Ausschüsse Datum der Bekanntgab e im Plenum |
EMPL 4.10.2018 |
|
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Evelyn Regner 15.5.2018 |
|
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
10.7.2018 |
3.9.2018 |
10.10.2018 |
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|
|
Datum der Annahme |
6.12.2018 |
|
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
|||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesend e Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Jean-Mari e Cavada, Mady Delvaux, Ros a Estaràs Ferragut, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, Juli a Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesend e Stellvertreter |
Geoffroy Didier, Pascal Durand, An a Miranda, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesend e Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lucy Anderson, Georges Bach, Kostadinka Kuneva, Jeroen Lenaers, Philipp e Loiseau, Marco Zullo |
||||
|
Datum der Einreichung |
10.1.2019 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
|
21 |
+ |
|
|
ALDE |
Jean-Marie Cavada, Jens Rohde |
|
|
EFDD |
Joël e Bergeron, Marco Zullo |
|
|
GUE/NGL |
Kostadinka Kuneva |
|
|
PPE |
Georges Bach, Geoffroy Didier, Ros a Estaràs Ferragut, Jeroen Lenaers, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss |
|
|
S&D |
Lucy Anderson, Mady Delvaux, Mary Honeyball, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
|
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Ana Miranda, Julia Reda |
|
|
2 |
- |
|
|
ECR |
Angel Dzhambazki |
|
|
ENF |
Philipp e Loiseau |
|
|
0 |
0 |
|
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung