BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
9.1.2019 - (COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Evelyn Regner
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Anthea McIntyre, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
(COM(2018)0241 – C8-0167/2018 – 2018/0114(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0241),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0167/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie auch die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0002/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschla g für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Das Verwaltungs- oder Leitungsgremium sollte für die Leitung der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft verantwortlich sein und dementsprechend die Interessen der Gesellschafter, ihrer Arbeitnehmer und anderer Beteiligter mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung auf lange Sicht berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates41 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln. |
(1) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates41 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit einerseits und bietet einen angemessenen Schutz von Beteiligten, wie etwa Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern, andererseits. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen, vor allem um einen angemessenen Schutz für die Arbeitnehmer, die Gläubiger und die Minderheitsgesellschafter sicherzustellen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln, um die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften zu fördern und einen klaren, vorhersehbaren, angemessenen, modernen, inklusiven und fairen Rechtsrahmen der Union für Gesellschaften sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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41 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). |
41 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. |
(2) Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies weit über den wörtlichen Sinn der Formulierung hinaus dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist. Darüber hinaus ist es besonders wichtig, zusätzliche Elemente, wie das Vorhandensein von Kriterien der wirtschaftlichen Substanz, zu berücksichtigen, damit diese Grundfreiheit nicht für Betrugszwecke missbraucht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Niederlassungsfreiheit und die Weiterentwicklung des Binnenmarktes sind keine isoliert zu betrachtenden Grundsätze oder Ziele der Union. Sie sollten – insbesondere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie – stets gegen die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 AEUV verankerten Grundsätze und Ziele der Union in Bezug auf den sozialen Fortschritt, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes abgewogen werden. Daher liegt es auf der Hand, dass mit der Weiterentwicklung des Binnenmarktes zu sozialem Zusammenhalt und einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz beigetragen und kein Druck auf die Sozialsysteme, die Standards zu senken, ausgeübt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Obwohl der Wettbewerb im Binnenmarkt und die Niederlassungsfreiheit Grundprinzipien der EU sind, basiert die Freiheit von Gesellschaften, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, auf einem unerwünschten Wettbewerb der Systeme zwischen den Mitgliedstaaten, der von ungleichen Wettbewerbsbedingungen mit unterschiedlichen nationalen Bestimmungen in Sozial- und Steuerpolitik angeheizt wird. Missbräuchliche Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen, die künstliche Gestaltungen oder Sozialdumping darstellen, und darüber hinaus steuerliche Verpflichtungen verringern oder soziale Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untergraben, sollten daher verhindert werden, damit die Grundsätze und Werte der Verträge geachtet werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat bedauerlicherweise zu einem äußerst weit reichenden Recht auf grenzüberschreitende Umwandlungen geführt, und die Möglichkeit für Unternehmen, ihren satzungsmäßigen Sitz ohne ihre Kernaktivitäten zu verlegen, hat seinerseits zu Verständnislosigkeit und einer antieuropäischen Stimmung bei Arbeitnehmern und anderen Interessenträgern hinsichtlich dieser problematischen Form des Wettbewerbs beigetragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) Die Politik der Union sollte im Einklang mit Artikel 151 AEUV auch zur Förderung und Stärkung des sozialen Dialogs beitragen. Daher besteht das Ziel dieser Richtlinie auch darin, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass diese Rechte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinesfalls geschwächt werden. Damit die grenzüberschreitende Mobilität erfolgreich sein kann, ist es von grundlegender Bedeutung, die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2d) Die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf Unionsebene und die Einführung gemeinsamer sozialer Mindeststandards in allen Mitgliedstaaten sollten Voraussetzung für gemeinsame Vorschriften zur Mobilität von Gesellschaften sein, um einen fairen Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen zu ermöglichen, bei denen Mitgliedstaaten und Interessenträger nicht benachteiligt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2e) Darüber hinaus dürfen durch die Niederlassungsfreiheit in keiner Weise die Grundsätze bezüglich der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 310 AEUV beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs42 schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz (und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV nicht aus, wenn der Mitgliedstaat der neuen Niederlassung, d. h. der Zuzugsmitgliedstaat, nur die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft verlangt. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung oder die Wahl eines bestimmten Niederlassungsmitgliedstaats gehört in einem Binnenmarkt zur Ausübung der durch den AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit. |
(3) Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Angesichts der Ungereimtheiten, die aufgrund der Niederlassungsfreiheit entstehen, und in Ermangelung gleicher Ausgangsbedingungen in Form von kohärenten sozialen und steuerlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten ist es unbedingt notwendig, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen dem Recht der Gesellschaften auf Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen und anderen Grundsätzen der Verträge. Grenzüberschreitende Umwandlungen sollten davon abhängig gemacht werden, dass Unternehmen ihren satzungsmäßigen Sitz zusammen mit ihrem tatsächlichen Sitz verlegen, um einen substanziellen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zuzugsmitgliedstaats auszuüben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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42 Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Polbud/Wykonawstwo, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804‚ Rn. 29. |
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. |
(4) Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die zu einer Intensivierung ihrer Wirtschaftstätigkeit führen und sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig zu diesen Entwicklungen war mangels gleicher Wettbewerbsbedingungen in Form von einheitlichen Sozial- und Steuervorschriften eine Zunahme von Briefkastenfirmen und missbräuchlichen Praktiken zu verzeichnen, die künstliche Gestaltungen darstellen und mit denen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen umgangen und die Arbeitnehmerrechte ausgehöhlt werden. Das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften muss mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz für alle gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie den Artikeln 151 und 152 AEUV, der europäischen Säule sozialer Rechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Schutz der Arbeitnehmerrechte, Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter sowie Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlungen, beispielsweise in Form von Geldwäsche und Steuerhinterziehung, in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – haben die Mitgliedstaaten vielfältige Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken entwickelt, wodurch ein ungenügendes Klima hinsichtlich der Rechtssicherheit geschaffen wurde, was Unternehmen, Beteiligte und Mitgliedstaaten sowie die Bekämpfung von Angriffen auf die finanziellen Interessen der Union beispielsweise über Geldwäsche und Steuerhinterziehung beeinträchtigt. In ähnlicher Weise hat sich die Union verpflichtet, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten. Die Niederlassungsfreiheit sollte in keiner Weise andere durch den AEUV garantierte Werte und Grundsätze untergraben, wie die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes (Artikel 9), die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, den sozialen Dialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen (Artikel 151) oder die Bekämpfung von Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (Artikel 310). Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern einen geeigneten und angemessenen Schutz bieten. |
(6) Es ist daher angezeigt, harmonisierte verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften der Union für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die die Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit weiter erleichtern und gleichzeitig das Recht der Beteiligten wie Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter und insbesondere Arbeitnehmer auf einen geeigneten, einheitlichen und angemessenen Schutz gewährleisten. Es ist entscheidend, dass Schlupflöcher geschlossen und die Möglichkeiten des Missbrauchs im Hinblick auf Steuern, soziale Sicherheit und die Rechte der verschiedenen Beteiligten verhindert werden. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung revidiert und geklärt wird, dass es einer Gesellschaft nicht möglich sein sollte, ihren satzungsmäßigen Sitz zur Ausübung eines wesentlichen Teils ihrer Geschäftsaktivitäten in den Zuzugsmitgliedstaat zu verlegen, ohne ihren Hauptsitz dorthin zu verlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die weitere Entwicklung des Binnenmarktes sollte sich harmonisch vollziehen, unter Wahrung der grundlegenden Werte, auf denen unsere Gesellschaften basieren, und in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass die wirtschaftliche Entwicklung allen Bürgern gleichermaßen zugute kommt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Mit dieser Richtlinie sollten in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestanforderungen festgelegt werden, und gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt und ermuntert werden, Arbeitnehmern einen besseren Schutz zu bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um mit einer rein künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(7) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, darf unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften grenzüberschreitende Umwandlungen nicht dazu nutzen können, um eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten auch verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass grenzüberschreitende Umwandlungen der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat auf unbestimmte Zeit entsprechen, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch muss auf einer Prüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform zur Folge, ohne dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass die im Zuzugsmitgliedstaat geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat einen Sitz zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, müssen von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat darf jedoch nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft kann gemäß Artikel 49 AEUV jede Rechtsform annehmen, die im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen ist. |
(8) Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform zur Folge, ohne dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert und eine Neuaushandlung geschäftlicher Verträge erforderlich wäre. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass die im Zuzugsmitgliedstaat geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat einen Sitz zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, müssen von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat darf jedoch nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft kann gemäß Artikel 49 AEUV jede Rechtsform annehmen, die im Zuzugsmitgliedstaat geregelt und vorgesehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Unbeschadet von Grundrechten sollten etwaige einschlägige Einträge in Straf- und Verwaltungsregistern für die Bewertung des guten Rufes, der Ehrlichkeit und der Integrität von Mitgliedern der Leitung von Gesellschaften, die grenzüberschreitende Umwandlungen oder Verschmelzungen vornehmen, berücksichtigt werden. Insofern sollten die Art der Verurteilung oder der Anklage, die Rolle der beteiligten Person, das Strafmaß, die Phase, die das Gerichtsverfahren erreicht hat, sowie etwaige Rehabilitierungsmaßnahmen, die wirksam geworden sind, berücksichtigt werden. Die Begleitumstände, einschließlich mildernder Faktoren, gegebenenfalls die Schwere einer einschlägigen Straftat oder einer Verwaltungs- oder Aufsichtsmaßnahme, die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist, das Verhalten des Mitglieds seit der Straftat oder der Maßnahme und die Bedeutung der Straftat oder der Maßnahme für die Rolle des Mitglieds sollten berücksichtigt werden. Etwaige einschlägige Einträge in Straf- und Verwaltungsregistern sollten berücksichtigt werden, wobei nach dem nationalen Recht geltende Verjährungsfristen zu beachten sind. Unbeschadet der Unschuldsvermutung, die in Strafverfahren gilt, und anderer Grundrechte sollten zumindest die folgenden Faktoren bei der Bewertung berücksichtigt werden: Verurteilungen und laufende Ermittlungen wegen einer Straftat, insbesondere Straftaten nach den Rechtsvorschriften für das Bankwesen sowie Finanz-, Wertpapier- und Versicherungstätigkeiten oder mit Bezug auf Wertpapiermärkte oder Finanz- oder Zahlungsinstrumente, einschließlich der Rechtsvorschriften für Geldwäsche, Korruption, Marktmanipulation oder Insidergeschäfte und Wucher, Straftaten der Unehrlichkeit, des Betrugs oder der Finanzkriminalität, Steuervergehen und andere Straftaten nach dem Recht für Gesellschaften, einschließlich Arbeitsrecht, Konkurs, Insolvenz oder Verbraucherschutz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. |
(10) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Zuzugsmitgliedstaat sowie Informationen über das Leitungsgremium und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung sollten die Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Umwandlung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Umwandlung nicht einverstanden sind. Dieser Bericht sollte auch den Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht werden. |
(11) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert werden. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Umwandlung, ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Umwandlung nicht einverstanden sind. Dieser Bericht sollte auch den Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in der hervorgehenden umgewandelten Gesellschaft angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Vor der Entscheidung über den Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Umwandlung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG1a oder der Richtlinie 2001/86/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b ebenfalls entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige anderen anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1b Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1c Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Erhält das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt werden. Das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlung erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts durchzuführen, sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte jeweils auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates43 oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates44 auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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43 Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29). |
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44 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). |
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen, sollten im Gegenzug ein angemessenes Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung an den Tag legen. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Gesellschafter verbessern, die von Unternehmen eingegangenen Risiken zutreffend einzuschätzen, die zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen, und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Daher sollten vor der Durchführung der grenzüberschreitenden Vorhaben eine Reihe von Finanzinformationen veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Die Niederlassungsfreiheit und die Weiterentwicklung des Binnenmarktes sind keine isoliert zu betrachtenden Grundsätze oder Ziele der Union. Sie sollten – insbesondere im Zusammenhang mit dieser Richtlinie – stets gegen die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 AEUV verankerten Grundsätze und Ziele der Union in Bezug auf den sozialen Fortschritt, die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes abgewogen werden. Daher liegt es auf der Hand, dass mit der Weiterentwicklung des Binnenmarktes zu sozialem Zusammenhalt und einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz beigetragen und kein Druck auf die Sozialsysteme, die Standards zu senken, ausgeübt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Die Politik der Union sollte im Einklang mit Artikel 151 AEUV auch zur Förderung und Stärkung des sozialen Dialogs beitragen. Daher besteht das Ziel dieser Richtlinie auch darin, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zu wahren und sicherzustellen, dass diese Rechte durch die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinesfalls geschwächt werden. Damit all diese Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden können, ist es von grundlegender Bedeutung, die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12d) Darüber hinaus dürfen durch die Niederlassungsfreiheit in keiner Weise die Grundsätze bezüglich der Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gemäß Artikel 310 AEUV beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 e(neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12e) In Bezug auf Gesellschaften und Arbeitnehmer ist Kohärenz zu wahren, damit geltende Rechtsvorschriften der Union nicht doppelt erlassen werden. Die Richtlinie 2002/14/EG, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates1a und die Richtlinie 2009/38/EG enthalten bereits Anforderungen an die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Fällen grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Die geltenden Richtlinien sollten unbedingt durch die vorliegende Richtlinie ergänzt werden, damit kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, der durch eine etwaige Aufweichung der derzeit geltenden Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer verursacht würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(13) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in dem an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Bericht zu überprüfen. Der Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Umwandlung mit allen notwendigen, von der Gesellschaft vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts sein, der öffentlich zugänglich ist. Die zuständige Behörde kann einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Der Sachverständige sollte aus einer von der zuständigen Behörde erstellten Liste ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart irgendeine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben. Der Sachverständige sollte über ein einschlägiges Fachwissen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG45 der Kommission von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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45 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. |
(15) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. |
(16) Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine angemessene Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(18) Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. |
(19) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Umwandlungsplans sollte die Gesellschaft die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Umwandlung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Umwandlung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle im Wegzugmitgliedstaat erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Die in den Mitgliedstaaten bestehende große Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern an der Beschlussfassung in Gesellschaften sollte geachtet und anerkannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren auf nationaler oder transnationaler Ebene sollten allerdings in allen Gesellschaften eingehalten werden, die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung oder Verschmelzung hervorgehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(20) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20a) Nach der Umwandlung sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Umwandlung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. |
(21) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass benannte zuständige Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in diesem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung einer zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(22) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Umwandlung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Umwandlung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und ob sie sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. |
(23) Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Umwandlung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. |
(26) Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern, vor allem bei der Information hinsichtlich der Einzelheiten und Auswirkungen der Verschmelzungen, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(27a) Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft zu verschmelzen, sollte unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden und einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zu achten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Gesellschaften grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht dazu nutzen können, um eine rein künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten auch verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, auf unbestimmte Zeit entspricht, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch sollte auf einer Prüfung aller relevanten Umstände beruhen. Ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen sollte in das Verschmelzungsverfahren eingefügt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den unterschiedlichen Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(27b) Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Verschmelzung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt ist, einen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von den sich verschmelzenden Gesellschaften sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sowie Informationen über die Verwaltungsorgane und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Verschmelzung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Verschmelzung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung sollten die Arbeitnehmervertreter jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Verschmelzung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28a) Erhält jedes der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stellen, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden sind, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und diese Stellungnahmen jedem Bericht als Anlage beigefügt werden. Jedes der Verwaltungs- oder das Leitungsorgane der Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung beabsichtigen, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stellen abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlungen erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften durchzuführen, sollte jede der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls einer für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28c) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Genauigkeit der Informationen im Verschmelzungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten zu überprüfen. Jeder Bericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft zum Zwecke der Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Verschmelzung mit allen notwendigen, von den Gesellschaften vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, nicht Teil der Abschlussberichte der einzelnen zuständigen Behörden sein, die öffentlich zugänglich sein sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(28d) Jede Gesellschafterversammlung der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollte auf der Grundlage des Verschmelzungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Verschmelzungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung in den einzelnen Gesellschaften getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit Stellungnahmen der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
(29) Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG48, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass jedes der Leitungs- oder Verwaltungsgremien der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet wird, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer einen Bericht über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erstellen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl für die Gesellschafter als auch für die Arbeitnehmer, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung für die Gesellschafter und die Arbeitnehmer in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie des Leitungsorgans dargelegt werden. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht einverstanden sind. In dem Bericht der einzelnen sich verschmelzenden Gesellschaften sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaften keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaften angehören. Vor der Entscheidung über jeden Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaften, die die grenzüberschreitende Verschmelzung vornehmen, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Verschmelzung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige andere anwendbare Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. Es sollte allerdings möglich sein, das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freizustellen, wenn die Gesellschafter und Arbeitnehmer bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer sollte hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). |
48 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29a) Gesellschaften, die beabsichtigen, die Vorteile des Binnenmarktes voll zu nutzen, indem sie grenzüberschreitende Umwandlungen durchführen, sollten im Gegenzug ein angemessenes Maß an Transparenz und verantwortungsvoller Unternehmensführung an den Tag legen. Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern erweitern, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen. Daher sollten vor der tatsächlichen Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Reihe von Finanzinformationen veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29b) Um Konflikte zwischen den Interessen der Mitglieder des Leitungsgremiums und dem Wohl der Gesellschaft zu verhindern, sollte es diesen Mitgliedern nicht gestattet sein, aus der Verschmelzung finanziell in Form von variablen Vergütungen, Bonuszahlungen oder steigenden Aktienkursen Nutzen zu ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. |
(31) Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer, Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Arbeitnehmern, Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, mindestens das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(34) Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, sollten im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von den sich verschmelzenden Gesellschaften zusätzlich eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaften erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in diesem Fall persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten. |
(34) Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, sollten im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von den sich verschmelzenden Gesellschaften zusätzlich eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaften erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in diesem Fall persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn ein unabhängiger Sachverständiger feststellt, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. |
(35) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35a) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Verschmelzungen zu gewährleisten, sollten die einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung abzuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benannte zuständige Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in jedem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere einschlägige Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaften, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35b) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Gesellschaften zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaften die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaften sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Verschmelzung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Verschmelzung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte eine solche eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(35c) Nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung der einzelnen zuständigen Behörden infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung bestehen bleiben. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(35d) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Verschmelzung in Fällen, in denen in der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft in dem Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsgremium der Gesellschaft in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans sollte jede der betroffenen Gesellschaften die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Verschmelzung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht jeder Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Verschmelzung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der konkreten Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht eines an der Verschmelzung beteiligten Mitgliedstaats festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle in diesem Mitgliedstaat erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(35e) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung umgangen werden, sollte es einer Gesellschaft, die eine Verschmelzung vornimmt und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35f) Nach der Verschmelzung sollte jede Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Verschmelzung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Verschmelzung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um mit einer künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. |
(40) Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, sollte unter keinen Umständen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke benutzt werden, z. B. um sich Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung zu entziehen, sie zu vermeiden oder zu umgehen. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um eine künstliche Gestaltung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die grenzüberschreitende Spaltung der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit, auch im digitalen Sektor, über eine feste Niederlassung in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften auf unbestimmte Zeit entspricht, um die Gründung von „Briefkastenfirmen“ oder „Strohfirmen“ zu verhindern, mit denen bezweckt wird, sich nationaler Rechtsvorschriften und/oder Rechtsvorschriften der Union zu entziehen, sie zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Ein Vorgehen gegen Missbrauch muss auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. |
(41) Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollten eine Ex-ante-Kontrolle und eine Ex-post-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(42) Damit den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann, sollte die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Spaltungsplan, der die wichtigsten Informationen über die vorgeschlagene grenzüberschreitende Spaltung enthält, darunter das geplante Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Spaltung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der Spaltung Stellung nehmen können. |
(42) Damit den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann, sollte die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Spaltung beabsichtigt, den Spaltungsplan – zusammen mit Vertretern von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, falls dies im nationalen Recht und/oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen ist – erstellen und diesen Plan offenlegen. Auch Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sollten in die Entscheidung über den Plan einbezogen werden. Der Plan sollte die wichtigsten Informationen, darunter das geplante Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile, den Gesamtumsatz und den steuerbaren Gesamtumsatz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im letzten Berichtszeitraum, den Betrag der von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie ihren Tochtergesellschaften und Niederlassungen gezahlten Ertragsteuer, Informationen über den Ort und gegebenenfalls den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft in den Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaften sowie Informationen über die Leitungsgremien und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in Vollzeitäquivalenten, die wahrscheinlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung, einschließlich der wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne, des Ortes bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsstellen, einschließlich Arbeitnehmer der in der Union gelegenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene, einschließlich gegebenenfalls der Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Spaltung enthalten. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der Spaltung Stellung nehmen können. Vor der Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung sollten die Arbeitnehmervertreter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – die Arbeitnehmer selbst und die vertretenen Gewerkschaften über die vorgeschlagene Spaltung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte, wenn eine Stelle für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, auch diese Stelle entsprechend unterrichtet und angehört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. |
(43) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert werden. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere die Gründe für die grenzüberschreitende Spaltung, ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer und auf die Arbeitnehmerbeteiligung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz derselben erläutert werden. Außerdem sollte angegeben werden, ob es wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft gibt, und welche Verfahren vorgesehen sind, durch die Regelungen für die Informations-, Konsultations- und Beteiligungsrechte von Arbeitnehmern in den begünstigten Gesellschaften angewandt werden können, und wie sich jeder dieser Aspekte auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken würde. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Vor der Entscheidung über den Bericht sollten die Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, oder – wenn es keine Vertreter gibt – die Arbeitnehmer selbst über die vorgeschlagene Spaltung unterrichtet und zu ihr angehört werden. In ähnlicher Weise sollte gegebenenfalls die Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, entsprechend unterrichtet und angehört werden. Die Vorlage des Berichts sollte etwaige andere anwendbare Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43a) Erhält das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst oder gegebenenfalls der Stelle, die für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichtet worden ist, sollten die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt werden, und diese Stellungnahme sollte dem Bericht als Anlage beigefügt werden. Das Verwaltungs- oder das Leitungsgremium der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Spaltung beabsichtigt, sollte eine mit Gründen versehene Antwort auf die Stellungnahme, die von den Arbeitnehmervertretern und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle abgegeben wurde, vor dem Datum der Gesellschafterversammlung erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 43 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43b) Um sie in die Lage zu versetzen, eine Analyse des Berichts durchzuführen, sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, den Arbeitnehmervertretern, den in der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften und gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle diejenigen finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise wahrnehmen können, wie zum Beispiel Zugang zu einem privaten und passwortgeschützten Computer, eine sichere Internetverbindung, Sitzungsräume, Freistellungen für Sitzungen, die Kosten für die Durchführung von Sitzungen und erforderlichenfalls Dolmetscheinrichtungen sowie Unterbringungs- und Reisekosten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(44) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(45) Um die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist. |
(45) Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten in der Lage sein, die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in dem an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Bericht enthaltenen Informationen zu überprüfen und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen der Gesellschaft, wie den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind, und alle Unterlagen zu beschaffen, die erforderlich sind, um die Untersuchungen anzustellen, die notwendig sind, um die erforderlichen Nachweise zu sammeln und die vorgeschlagene grenzüberschreitende Spaltung mit allen notwendigen, von der Gesellschaft vorgelegten Fakten zu bewerten. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts sein, der öffentlich zugänglich ist. Die zuständige Behörde sollte einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen können. Der Sachverständige sollte aus einer von der zuständigen Behörde erstellten Liste ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart irgendeine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben. Der Sachverständige sollte über ein einschlägiges Fachwissen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht sowie Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 46 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(46) Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(47) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und der Berichte entscheiden, ob sie dem Spaltungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. |
(47) Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und der Berichte entscheiden, ob sie dem Spaltungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, sollten alle vorhergehenden anwendbaren Informations- und Konsultationsrechte geachtet werden, damit eine Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und gegebenenfalls der Richtlinien 2009/38/EG und 2001/86./EG berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. |
(50) Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(51) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle von grenzüberschreitenden Spaltungen zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften das Verfahren der grenzüberschreitenden Spaltung nicht abschließen können. |
(51) Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle von grenzüberschreitenden Spaltungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch die Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften geeignete Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden benennen. Insbesondere sollte die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften das Verfahren der grenzüberschreitenden Spaltung nicht abschließen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannten zuständigen Behörden geeignete Mechanismen für die Koordinierung mit anderen Behörden und Stellen in diesem Mitgliedstaat einrichten, die in den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten tätig sind, und gegebenenfalls andere einschlägige Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen konsultieren. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Vorabbescheinigung auszustellen, oder eine etwaige Genehmigung der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften sollte nachfolgende Verfahren oder Entscheidungen von Behörden in den Mitgliedstaaten hinsichtlich anderer einschlägiger Rechtsbereiche nicht ausschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. |
(52) Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang aller notwendigen Dokumente und Informationen entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte oder dass die Spaltung nicht mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Immer wenn die zuständige Behörde eine Bewertung der Frage vornimmt, ob die Spaltung mit der tatsächlichen Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht, sollte die zuständige Behörde insbesondere prüfen, ob die Gesellschaft über eine feste Niederlassung in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften verfügt, die nach dem objektiven Erscheinungsbild auf Dauer eingerichtet ist, ob sie ein Leitungsgremium, Personal, Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Vermögenswerte hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sie selbstständig Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und sie sollte darauf achten, ob die Gesellschaft beschlossen hat, ihre Geschäftsleitung an Direktoren, Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu delegieren, die von einem unabhängigen Dritten über einen Dienstleistungserbringer gestellt wurden. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(53) Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaften in das Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Die Richtigkeit der in der Vorabbescheinigung enthaltenen Informationen kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften nicht infrage gestellt werden. |
(53) Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaften in das Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Wenn allerdings innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, den zuständigen Behörden neue Informationen zu der grenzüberschreitenden Spaltung zugehen, die darauf hindeuten, dass gegen eine der Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wurde, sollten die zuständigen Behörden ihre Bewertung der Fakten des Falles überprüfen und befugt sein, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Falle einer künstlichen Gestaltung zu verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 55 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(55) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Spaltung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollten die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in den entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Spaltung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregelung zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. |
(55) Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Spaltung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollten die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in den entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen geführt werden. Sobald wie möglich nach der Veröffentlichung des Spaltungsplans sollte die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die notwendigen Schritte unternehmen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Identität der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowie der Zahl ihrer Arbeitnehmer, um nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaften oder gegebenenfalls der für die Zwecke der länderübergreifenden Unterrichtung und Anhörung gemäß der Richtlinie 2009/38/EG oder der Richtlinie 2001/86/EG eingerichteten Stelle über Regelungen für die Einbeziehung von Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Gesellschaften, die aus der Spaltung hervorgeht bzw. hervorgehen, aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Spaltung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregelung zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft sechs Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten. Wird die im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegte anwendbare Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung in den sechs Jahren nach der grenzüberschreitenden Spaltung überschritten, sollte der gleiche Umfang und die gleichen Elemente der Arbeitnehmermitbestimmung gelten, wie dies gesetzlich für den Fall vorgesehen ist, dass die Gesellschaft die entsprechende Schwelle in dem Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erreicht hätte, und neue Verhandlungen sollten aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. |
(56) Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 56 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(56a) Nach der Spaltung sollte die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, weiterhin die in einem etwaigen Tarifvertrag vereinbarten Bedingungen einhalten, wie sie auf die Gesellschaft vor der Spaltung nach diesem Vertrag anzuwenden waren, bis zum Ende oder zum Ablauf des Tarifvertrags oder dem Inkrafttreten oder der Anwendung eines anderen Tarifvertrags im Einklang mit der Richtlinie 2001/23/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 58 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. |
(58) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Beispielsweise besteuern Wegzugsmitgliedstaaten in bestimmten Fällen nicht realisierte Kapitalgewinne zum Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Umwandlung einer Gesellschaft. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, i) der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, zwischen der sofortigen Zahlung der Steuern oder einem Aufschub der Zahlung bis zur Realisierung der Werte mit der Anforderung, Zinsen zu zahlen, zu wählen, ii) eine Ratenzahlung zu verlangen und iii) von der Gesellschaft zu fordern, eine Sicherheit zu stellen, allerdings nur, wenn vorher das Risiko der Nichteinziehung der Steuer bewertet wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 61 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(61) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(61) Diese Richtlinie gewährleistet die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, wozu insbesondere die Niederlassungsfreiheit in jedem Mitgliedstaat (Artikel 15 Absatz 2), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen (Artikel 27), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), das Recht auf Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Artikel 30), das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) zählen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 63 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. |
(63) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Sie sollte die Auswirkungen der Richtlinie auf Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum untersuchen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung52 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden. In ihrer Evaluierung sollte die Kommission das Schutzniveau berücksichtigen, das den Arbeitnehmern, den Gläubigern und den Minderheitsgesellschaftern infolge der Anwendung der vorliegenden Richtlinie geboten wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. |
52 ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 c – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 – Buchstabe k c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 e – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 h – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i– Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 i– Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel– Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel– Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86j – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 j – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 k – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86k – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 k – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 l– Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 la (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m– Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 5 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86m – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 m – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 n – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 p – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 86 u – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 120 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 121 – Absätze 2 a und 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchtabe -a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe -a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Buchstaben ja, jb und jc (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 122 – Absätze 1 a und 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 123 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Directiv e (EU) No 2017/1132 Artikel 123 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 124 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 125 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 126 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 – Unterabsätze 1a, 1b, 1 c und 1d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 127 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe a d (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 128 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a b (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe -a c (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 – Buchstabe b a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 133 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 134 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 d – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe k b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 1 – Buchstabe l c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 e – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 265 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 266 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 267 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 268 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 269 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 270 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 271 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 272 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 273 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 274 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 g – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 275 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 276 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 h a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 277 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 278 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 279 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 280 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 281 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 282 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 283 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 284 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 285 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 286 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 3 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 287 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 288 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 289 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 290 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 i – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 291 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 292 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 293 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 294 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 295 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 296 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 297 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 298 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 j – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 299 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richlinie (EU) 2017/1132 Artikel 160 k – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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