BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
28.1.2019 - (COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Virginie Rozière
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0365),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0383/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8‑0036/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, wird sie gemäß dem Beschluss (EU) …/… des Rates2 Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“)3 werden. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung4 geschaffen wurde („besonderer Verband“). Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU).../... wird die Union im besonderen Verband durch die Kommission vertreten. |
(1) Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann und ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation umfassend Rechnung trägt, wird sie gemäß dem Beschluss (EU) …/… des Rates3 Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“) werden. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung4 geschaffen wurde („besonderer Verband“). Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU).../... wird die Union im besonderen Verband durch die Kommission vertreten. |
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2 ABl. L […] vom […], S. […]. |
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3 http://www.wipo.int/edocs/lexdocs/treaties/en/lisbon/trt_lisbon_009en.pdf. |
3 ABl. L […] vom […], S. […]. |
4 http://www.wipo.int/export/sites/www/lisbon/en/legal_texts/lisbon_agreement.pdf. |
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das Europäische Parlament hat am 6. Oktober 2015 eine Entschließung zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse angenommen, in der es seinen Standpunkt zu diesem Thema dargelegt hat. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte sollte die Kommission als ersten Schritt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) eine Liste von aus dem Gebiet der Union stammenden und dort geschützten geografischen Angaben zur Eintragung in das Register des Büros (das „internationale Register“) anmelden. Die Kriterien für die Erstellung einer solchen Liste sollten – wie bei einigen bilateralen und regionalen Abkommen der Union zum Schutz geografischer Angaben – insbesondere dem Produktionswert und dem Ausfuhrwert, dem Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie dem tatsächlichen oder potenziellen Missbrauch in den betreffenden Drittstaaten Rechnung tragen. |
(4) Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte sollte die Kommission vor dem Hintergrund einer engen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsverbänden und den betroffenen Erzeugern als ersten Schritt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) eine Liste von aus dem Gebiet der Union stammenden und dort geschützten geografischen Angaben zur Eintragung in das Register des Büros (das „internationale Register“) anmelden. Im Hinblick auf die Erstellung dieser Liste durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten, interessierte Erzeugergruppierungen und Einzelerzeuger, die eine in der Union geschützte und eingetragene geografische Angabe verwenden, der Kommission die Namen der geografischen Angaben mitteilen, deren Aufnahme in die Liste sie wünschen. Die Kommission sollte diese geografischen Angaben dann in diese Liste aufnehmen. Die Kommission sollte die Aufnahme spezifischer geografischer Angaben in die Liste von aus dem Hoheitsgebiet der Union stammenden und dort geschützten geografischen Angaben allerdings auf der Grundlage von Kriterien, die regelmäßig für einige bilaterale und regionalen Abkommen der Union zum Schutz geografischer Angaben verwendet werden – insbesondere der Produktionswert und der Ausfuhrwert, der Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie der tatsächliche oder potenzielle Missbrauch in den betreffenden Drittstaaten – ablehnen können, entsprechende Beschlüsse allerdings begründen. Ferner sollte die Liste alle derzeit nach dem Unionsrecht geschützten und im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben der Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte Vertragsparteien des besonderen Verbands waren, umfassen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um sicherzustellen, dass weitere geografische Angaben, die in der Union geschützt und registriert sind, in das internationale Register eingetragen werden, sollte die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermächtigt werden, von sich aus, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Erzeugergruppierung oder in Ausnahmefällen auf Antrag eines Einzelerzeugers Anmeldungen zur internationalen Eintragung solcher weiteren zusätzlichen geografischen Angaben einreichen. |
(5) Um sicherzustellen, dass weitere geografische Angaben, die in der Union geschützt und registriert sind, in das internationale Register eingetragen werden, und zwar auch nach einer möglichen Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, sollte die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermächtigt werden, von sich aus, auf Antrag eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments, der einschlägigen Wirtschaftsverbände oder einer interessierten Erzeugergruppierung oder in Ausnahmefällen auf Antrag eines Einzelerzeugers Anmeldungen zur internationalen Eintragung solcher weiteren zusätzlichen geografischen Angaben einzureichen. Die Kommission sollte die einschlägigen Interessenträger regelmäßig entsprechend konsultieren. Mit dem Beitritt der Union zur Genfer Akte sollte ferner der derzeitige und künftige Schutz geografischer Angaben im Rahmen bilateraler Freihandelsabkommen nicht gefährdet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Ziel der Eintragung geografischer Angaben in das internationale Register sollten die Bereitstellung hochwertiger Erzeugnisse, ein fairer Wettbewerb und der Schutz der Verbraucher sein. Geografische Angaben sind zwar von erheblichem kulturellem und wirtschaftlichem Wert, die Bewertung der Eintragung sollte jedoch unter Berücksichtigung des Nutzens für die Gemeinschaften vor Ort und mit dem Ziel der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und neuer Erwerbsmöglichkeiten in den Bereichen Erzeugung und Verarbeitung sowie im Rahmen der damit verbundenen Dienstleistungen erfolgen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Die Kommission sollte einen Mechanismus für die regelmäßige Konsultation der Mitgliedstaaten, der Wirtschaftsverbände und der Erzeuger aus der Union einrichten, damit ein ständiger Dialog mit den einschlägigen Interessenträgern entsteht. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Insbesondere im Hinblick auf eine Fortentwicklung des Unionsrechts, in deren Rahmen der Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse möglich würde, sollte ein Verfahren für die Zurücknahme der Schutzverweigerung vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Möglicherweise möchten sich die sieben Mitgliedstaaten, die Mitglied des besonderen Verbands waren, auch an der Genfer Akte beteiligen, um die geografischen Angaben schützen zu lassen, die auf der Ebene der EU keinen horizontalen Schutz genießen. Um dies zu ermöglichen, sollte geprüft werden, ob sie sich unbeschadet der einschlägigen Zuständigkeiten der Union in Teilen an der Genfer Akte beteiligen können. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um etwaige Fehlbeträge im Zusammenhang mit dem Verwaltungshaushalt des besonderen Verbands zu decken, sollte die Union im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen Sonderbeitrag leisten können. |
(10) Um etwaige Fehlbeträge im Zusammenhang mit dem Verwaltungshaushalt des besonderen Verbands zu decken, sollte die Union im Rahmen der im jährlichen Haushaltsplan der Union hierfür zur Verfügung stehenden Mittel einen Sonderbeitrag leisten können, zumal der Schutz geografischer Angaben von wirtschaftlichem und kulturellem Wert ist. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zum Zeitpunkt des Beitritts zur Genfer Akte eine Liste von geografischen Angaben für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung zu erstellen, anschließend beim Internationalen Büro eine Anmeldung zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe einzureichen, einen Einspruch abzuweisen, über die Gewährung bzw. Nichtgewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe zu entscheiden und den Schutz einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union zu löschen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ausgeübt werden — |
(11) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zum Zeitpunkt des Beitritts zur Genfer Akte eine Liste von geografischen Angaben für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung zu erstellen, anschließend beim Internationalen Büro eine Anmeldung zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe einzureichen, einen Einspruch abzuweisen, über die Gewährung bzw. Nichtgewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe zu entscheiden, den Schutz einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union zu löschen und die Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung zurückzunehmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ausgeübt werden. Die Liste der Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte aktualisiert werden, falls sich eine Fortentwicklung des Unionsrechts ergibt, durch die der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse möglich wird – |
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7 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
7 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Damit sich die Union vollumfänglich an der Genfer Akte beteiligen kann, sollte im Wege horizontaler Rechtsvorschriften der Union ein System zum Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck möglichst bald einen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Unionsrechts vorlegen. In den Mitgliedstaaten geschützte geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben, bis ein derartiges System besteht. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Angesichts der nach wie vor begrenzten Beteiligung dritter Vertragsparteien an der Genfer Akte sollte unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Kommission die Beteiligung der Union an der Akte kontinuierlich überwacht und evaluiert. Bei der Evaluierung sollte die Kommission unter anderem die Zahl der nach dem Unionsrecht geschützten geografischen Angaben, über die eine Mitteilung ergangen ist, jene, die von dritten Parteien abgelehnt wurden, die Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten, die Maßnahmen der Kommission zur Erhöhung dieser Zahl und die Zahl der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse von dritten Vertragsparteien, die die Kommission abgelehnt hat, berücksichtigen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden nachstehend Ursprungsbezeichnungen, einschließlich „Ursprungsbezeichnungen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und geografische Angaben beide als „geografische Angaben“ bezeichnet. |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden nachstehend Ursprungsbezeichnungen, einschließlich „Ursprungsbezeichnungen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und geografische Angaben beide als „geografische Angaben für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse“ bezeichnet. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Internationale Eintragung geografischer Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts |
Internationale Eintragung geografischer Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts |
Zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte reicht die Kommission beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen. |
(1) Zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte reicht die Kommission beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen. |
Bei der Prüfung der etwaigen Einreichung einer Anmeldung zur internationalen Eintragung berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Die Kommission erlässt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste geografischer Angaben. |
(2) Die Kommission erlässt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste geografischer Angaben. Diese Liste umfasst alle europäischen geografischen Angaben, die die Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte Vertragsparteien des besonderen Verbands waren, bereits in das internationale Register eintragen ließen. |
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(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten, interessierte Erzeugergruppierungen oder Einzelerzeuger, die eine in der Union geschützte und eingetragene geografische Angabe verwenden, teilen der Kommission bis ... [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] die Namen der geografischen Angaben mit, deren Aufnahme in die in Absatz 2 genannte Liste geografischer Angaben sie wünschen. |
Bei der Erstellung der Liste gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes: |
In die gemäß Absatz 2 zu erstellende Liste nimmt die Kommission alle geografischen Angaben auf, über die gemäß Unterabsatz 1 eine Mitteilung ergangen ist. |
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Die Kommission kann die Aufnahme einer geografischen Angabe in diese Liste allerdings in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbänden und betroffenen Erzeugern unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Aspekte und unter Vorlage einer entsprechenden Begründung verweigern: |
(a) den Produktionswert des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe; |
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(b) den Ausfuhrwert des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe; |
(b) des Ausfuhrwerts des Erzeugnisses mit der geografischen Angabe und/oder des Ausfuhrpotenzials dieses Erzeugnisses; |
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(ba) der besonderen wirtschaftlichen und regionalen Bedeutung der geografischen Angabe; |
(c) den Schutz der geografischen Angabe im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte; |
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(d) den gegenwärtige oder potenziellen Missbrauch der geografischen Angabe in anderen Mitgliedern des besonderen Verbands; |
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(e) die Gesamtzahl geografischer Angaben, die aus den Gebieten der anderen Mitglieder des besonderen Verbands stammen und im Register des Internationalen Büros (das „internationale Register“) eingetragen sind. |
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Nachfolgende internationale Eintragung geografischer Angaben der Union |
Nachfolgende internationale Eintragung geografischer Angaben der Union |
Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer interessierten Erzeugergruppierung oder eines Einzelerzeugers, die bzw. der eine in der Union geschützte und registrierte geografische Angabe verwendet, Durchführungsrechtsakte erlassen, um beim Internationalen Büro eine Anmeldung einer geografischen Angabe zur internationalen Eintragung einzureichen, die nach Unionsrecht geschützt und registriert ist und sich auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union bezieht. |
Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte kann die Kommission von sich aus bzw. muss auf Antrag eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments einer interessierten Erzeugergruppierung oder eines Einzelerzeugers, die bzw. der eine in der Union geschützte und registrierte geografische Angabe verwendet, Durchführungsrechtsakte erlassen, um beim Internationalen Büro eine Anmeldung einer geografischen Angabe zur internationalen Eintragung einzureichen, die nach Unionsrecht geschützt und registriert ist und sich auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union bezieht. Zu diesem Zweck konsultiert die Kommission regelmäßig die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsverbände und die Erzeuger aus der Union. |
Bei der Prüfung der etwaigen Einreichung einer Anmeldung zur internationalen Eintragung berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Prüfung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten |
Prüfung von im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben von Drittstaaten |
(1) Die Kommission prüft die vom Internationalen Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilte Veröffentlichung der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, bei deren Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, um festzustellen, ob die Veröffentlichung die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (die „gemeinsame Ausführungsordnung“)8 sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der Ausführungsordnung enthält, und um prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der Union derzeit geografische Angaben geschützt werden. Die Frist für die Durchführung dieser Prüfung beträgt nicht mehr als vier Monate und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Hygiene- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. |
(1) Die Kommission prüft die vom Internationalen Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilte Veröffentlichung der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, bei deren Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, um festzustellen, ob die Veröffentlichung die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (die „gemeinsame Ausführungsordnung“)8 sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der Ausführungsordnung enthält, und um prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der Union geografische Angaben geschützt werden. Die Frist für die Durchführung dieser Prüfung beträgt nicht mehr als vier Monate und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Hygiene- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. |
(2) Gelangt die Kommission nach der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des genannten Absatzes auf den ersten Blick erfüllt sind, veröffentlicht sie die zum Schutz in der Union vorgeschlagene geografische Angabe zusammen mit dem Erzeugnistyp und dem Ursprungsland im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. |
(2) Gelangt die Kommission nach der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des genannten Absatzes auf den ersten Blick erfüllt sind, veröffentlicht sie die zum Schutz in der Union vorgeschlagene geografische Angabe zusammen mit dem Erzeugnistyp und dem Ursprungsland im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. |
(3) Gelangt die Kommission nach der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des genannten Absatzes nicht erfüllt sind, fasst sie im Wege eines nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Verweigerung des Schutzes der geografischen Angabe. In Bezug auf geografische Angaben für Erzeugnisse, die nicht in die Zuständigkeit der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschüsse fallen, wird der Beschluss von der Kommission ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
(3) Gelangt die Kommission nach der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des genannten Absatzes nicht erfüllt sind, fasst sie im Wege eines nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts einen begründeten Beschluss über die Verweigerung des Schutzes der geografischen Angabe. |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilt die Kommission dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit. |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilt die Kommission dem Internationalen Büro innerhalb eines Jahres nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit. |
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(3a) Ergibt sich nach der Mitteilung über die Verweigerung des Wirksamwerdens der einschlägigen internationalen Eintragung im Hoheitsgebiet der Union aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der geografischen Angaben der Union für eine Erzeugniskategorie kein Schutz vorgesehen ist, eine Fortentwicklung des Unionsrechts, die den Schutz der einschlägigen Erzeugniskategorie ermöglicht, überprüft die Kommission, ob eine geografische Angabe, deren Schutz zuvor verweigert wurde, inzwischen auf dem Hoheitsgebiet der Union geschützt werden kann. |
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Gelangt die Kommission im Rahmen der Prüfung gemäß diesem Absatz zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, fasst sie im Wege eines nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Zurücknahme der Schutzverweigerung. |
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Gemäß Artikel 16 der Genfer Akte teilt die Kommission dem Internationalen Büro die Zurücknahme der Verweigerung des Wirksamwerdens der einschlägigen internationalen Eintragung im Hoheitsgebiet der Union mit. |
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_________________ |
8 Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens, von der Versammlung des Lissabonner Verbands 11. Oktober 2017 angenommen‚ http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=376416, Dok. WIPO A/57/11 vom 11. Oktober 2017. |
8 Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens, von der Versammlung des Lissabonner Verbands 11. Oktober 2017 angenommen‚ http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=376416, Dok. WIPO A/57/11 vom 11. Oktober 2017. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Namens der geografischen Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittstaats als der Ursprungsvertragspartei oder eine in der Union oder in einem anderen Drittstaat als der Ursprungsvertragspartei ansässige natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission in einer der Amtssprachen der Union Einspruch erheben. |
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des Namens der geografischen Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittstaats als der Ursprungsvertragspartei oder eine in der Union oder in einem anderen Drittstaat als der Ursprungsvertragspartei ansässige natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission in einer der Amtssprachen der Union Einspruch erheben. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) dass sich die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der EU derzeit keine geografischen Angaben geschützt werden; |
entfällt |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13a |
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Überwachung und Überprüfung |
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(1) Bis ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] überprüft die Kommission die Beteiligung der Union an der Genfer Akte und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Feststellungen. |
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Die Überprüfung erfolgt unter anderem auf der Grundlage der folgenden Aspekte: |
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(a) die Zahl der nach dem Unionsrecht geschützten geografischen Angaben, über die eine Mitteilung ergangen ist, einschließlich einer Begründung der Auswahl ebendieser Angaben, sowie die nach dem Unionsrecht geschützten geografischen Angaben, die von dritten Parteien abgelehnt wurden; |
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(b) die Entwicklung der Zahl der an der Genfer Akte beteiligten Drittstaaten und die Maßnahmen der Kommission zur Erhöhung dieser Zahl und |
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(c) die Zahl der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittstaaten, die die Kommission abgelehnt hat. |
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(2) Die Kommission legt im Hinblick auf die vollumfängliche Beteiligung der Union an der Genfer Akte gegebenenfalls bis ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Schutzes geografischer Angaben nach dem Unionsrecht auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Das 1958 abgeschlossene Lissaboner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, Ursprungsbezeichnungen schützen zu lassen. Derzeit gibt es 28 Vertragsparteien, darunter sieben Mitgliedstaaten. Die Union ist allerdings nicht Vertragspartei, da das Lissabonner Abkommen lediglich die Mitgliedschaft von Staaten vorsieht.
Das Abkommen wurde durch die Genfer Akte aktualisiert, und bei dieser Akte können auch internationale Organisationen Vertragsparteien werden. Das Parlament wird somit ersucht werden, seine Zustimmung zum Beitritt der Union zur Genfer Akte zu erteilen, damit die Union ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nachkommen kann. Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung wird der Union die wirksame Beteiligung am Lissabonner Verband ermöglicht.
Der Vorschlag ist insgesamt zu begrüßen, da mit ihm der Status der geografischen Angaben der Union auf der internationalen Ebene und die Führungsrolle der Union bezüglich des Schutzes der lokalen Kulturen und Erzeuger gestärkt und der Handel mit bestimmten europäischen Erzeugnissen über bilaterale Abkommen zwischen der Union und ihren Partnern hinaus gesteigert wird.
Allerdings weist der Vorschlag einige Schwachstellen auf, die es zu beheben gilt, damit für die in der Union verwendeten geografischen Angaben eine möglichst günstige Wirkung erzielt wird.
1. Die Kommission sollte eine erste Liste geografischer Angaben vorlegen, die auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Interessenvertreter beruht, zumal sich so am besten ermitteln lässt, welche einschlägigen geografischen Angaben in das internationale Register aufgenommen werden sollten. Ferner sollte die Kommission alle derzeit nach dem Unionsrecht geschützten und im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben der Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte Vertragsparteien des besonderen Verbands waren, in diese Liste aufnehmen. Diese Liste sollte zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden, und das Ziel sollte dabei sein, möglichst viele geografische Angaben aus der Union aufzunehmen. Ferner sollte das Parlament die Möglichkeit haben, geografische Angaben zur Eintragung im Rahmen des Lissabonner Verbands vorzuschlagen.
2. Das Lissabonner Abkommen erstreckt sich auf landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. In der Union ist der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse allerdings nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel, aufgrund dessen sich die Union derzeit nicht vollumfänglich an der Genfer Akte beteiligen kann. Darüber hinaus wird es Mitgliedstaaten, in denen der Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse möglich ist, aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union nicht erlaubt sein, einen Schutz im Rahmen der Genfer Akte zu erwirken. Dies ist zu bedauern, zumal es möglich gewesen wäre, eine Lösung herbeizuführen, bevor dieser Rechtsakt angenommen wird, da das Parlament im Laufe der vergangenen Jahre mehrmals gefordert hat, den Schutz dieser Erzeugniskategorie zu ermöglichen. Daher wird vorgeschlagen, dass die Kommission bald ein Instrument zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen geografischer Angaben einführt, und zwar über horizontale Rechtsvorschriften. Auf dieser Grundlage werden im vorliegenden Bericht Änderungen vorgeschlagen, damit die Verordnung ihren Zweck auch dann weiterhin erfüllt, falls sich das Unionsrecht in Bezug auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse weiterentwickelt.
3. Sieben Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Lissabonner Verbands und haben als solche den Schutz geografischer Angaben aus Drittstaaten akzeptiert. Diesen Mitgliedstaaten soll im Rahmen eines Übergangszeitraums ermöglicht werden, ihren internationalen Verpflichtungen, die sie vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte eingegangen sind, nachzukommen. Dies ist zu begrüßen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es gilt, eine entsprechende Lösung zu finden, damit sie ihre geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auch künftig umfassend schützen können. Eine solche Lösung wäre etwa die teilweise Beteiligung dieser Länder an der Genfer Akte.
4. Internationale Organisationen können im Rahmen der Genfer Akte zwar Mitglied des besonderen Verbands werden, erhalten aber nicht automatisch auch ein Stimmrecht. Vielmehr erhält jede internationale Organisation eine Anzahl an Stimmrechten, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Partei der Akte sind, entspricht. Die Union würde aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit somit kein Stimmrecht erhalten. Diese Situation ist besorgniserregend, und die Kommission sollte entsprechende Lösungen aufzeigen, etwa die Ratifizierung des Instruments durch die Mitgliedstaaten im Interesse der Union.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (3.12.2018)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Christophe Hansen
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag soll der rechtliche Rahmen für eine wirksame Beteiligung der Union am Lissabonner Verband der WIPO sichergestellt werden, sobald die EU Vertragspartei der Genfer Akte geworden ist. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den aktuellen Vorschlag, der in einem schwierigen geopolitischen Kontext vorgelegt wurde, in dem sich durch Blockaden auf multilateralen Foren die Aussicht auf größere Fortschritte beim Schutz geografischer Angaben leider verringert. In dem Vorschlag werden mehrere Schwerpunkte gesetzt; unter anderem wird auf Folgendes nachdrücklich hingewiesen:
1. Der Beitritt der EU zur Genfer Akte wird deutliche Vorteile mit sich bringen. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die potenziell größere Reichweite des Schutzes, welche die Genfer Akte europäischen geografischen Angaben bieten würde; zudem kann sich die Union nach dem Beitritt zur Genfer Akte auch weiterhin durch bilaterale Abkommen mit Handelspartnern, die (noch) nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens sind, um Schutz für geografische Angaben bemühen.
2. Der Verfasser der Stellungnahme möchte ferner betonen, dass der aktuelle Vorschlag mit dem TRIPS der WTO vereinbar ist, und zwar im Hinblick auf eine etwaige künftige Kopplung.
3. Die EU sollte eine Liste von geografischen Angaben einreichen, die aus den Registern für eingetragene geografische Angaben der EU stammen. Diese Liste sollte in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern festgelegt werden und kann später angepasst werden, um neue Anforderungen des Marktes widerzuspiegeln.
4. Geografische Angaben der EU werden grundsätzlich einen raschen, hochwertigen und unbefristeten Schutz bei allen derzeitigen und künftigen Vertragsparteien der Genfer Akte erhalten, und gleichzeitig wird ihr Ansehen durch das bestehende multilaterale Register und dank des breiten geografischen Umfangs des Schutzes im Rahmen der Genfer Akte gesteigert.
5. Sieben Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Lissabonner Verbands und haben als solche den Schutz der geografischen Angaben von Drittstaaten akzeptiert. Ein Übergangszeitraum ist erforderlich, damit die internationalen Verpflichtungen erfüllt werden können, die vor dem Beitritt der Union zur Genfer Akte eingegangen wurden.
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt den vorgeschlagenen Anpassungen im Allgemeinen zu, möchte jedoch die folgenden Änderungsanträge berücksichtigt wissen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, wird sie gemäß dem Beschluss (EU) …/… des Rates2 Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“)3 werden. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung4 geschaffen wurde („besonderer Verband“). Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) …/… wird die Union im besonderen Verband durch die Kommission vertreten. |
(1) Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich ihrer gemeinsamen Handelspolitik voll ausüben kann, wird sie – in voller Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation – gemäß dem Beschluss (EU) …/… des Rates2 Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (die „Genfer Akte“)3 werden. Die Vertragsparteien der Genfer Akte sind Mitglieder eines besonderen Verbands, der mit dem Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung4 geschaffen wurde („besonderer Verband“). Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) …/… wird die Union im besonderen Verband durch die Kommission vertreten. |
__________________ |
__________________ |
2 ABl. L […] vom […], S. […]. |
2 ABl. L […] vom […], S. […]. |
3 http://www.wipo.int/edocs/lexdocs/treaties/en/lisbon/trt_lisbon_009en.pdf. |
3 http://www.wipo.int/edocs/lexdocs/treaties/en/lisbon/trt_lisbon_009en.pdf. |
4 http://www.wipo.int/export/sites/www/lisbon/en/legal_texts/lisbon_agreement.pdf. |
4 http://www.wipo.int/export/sites/www/lisbon/en/legal_texts/lisbon_agreement.pdf. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte sollte die Kommission als ersten Schritt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) eine Liste von aus dem Gebiet der Union stammenden und dort geschützten geografischen Angaben zur Eintragung in das Register des Büros (das „internationale Register“) anmelden. Die Kriterien für die Erstellung einer solchen Liste sollten – wie bei einigen bilateralen und regionalen Abkommen der Union zum Schutz geografischer Angaben – insbesondere dem Produktionswert und dem Ausfuhrwert, dem Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie dem tatsächlichen oder potenziellen Missbrauch in den betreffenden Drittstaaten Rechnung tragen. |
(4) Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte sollte die Kommission als ersten Schritt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) eine Liste von aus dem Gebiet der Union stammenden und dort geschützten geografischen Angaben zur Eintragung in das Register des Büros (das „internationale Register“) anmelden, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Berufsverbänden und den betroffenen Erzeugern erstellt wird. Diese Liste sollte so weit wie möglich die geografischen Angaben umfassen, die von den Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte Vertragsparteien des besonderen Verbands waren, bereits eingetragen wurden. Ferner sollten die Kriterien für die Erstellung einer solchen Liste – wie bei einigen bilateralen und regionalen Abkommen der Union zum Schutz geografischer Angaben – insbesondere dem Produktionswert und dem Ausfuhrwert, dem Schutz im Rahmen anderer Abkommen sowie dem tatsächlichen oder potenziellen Missbrauch in den betreffenden Drittstaaten Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um sicherzustellen, dass weitere geografische Angaben, die in der Union geschützt und registriert sind, in das internationale Register eingetragen werden, sollte die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermächtigt werden, von sich aus, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Erzeugergruppierung oder in Ausnahmefällen auf Antrag eines Einzelerzeugers Anmeldungen zur internationalen Eintragung solcher weiteren zusätzlichen geografischen Angaben einreichen. |
(5) Um sicherzustellen, dass weitere oder zukünftige geografische Angaben, die in der Union geschützt und registriert sind, in das internationale Register eingetragen werden, einschließlich der möglichen Ausweitung des Schutzes auf geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, sollte die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt ermächtigt werden, von sich aus oder – bei geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse – auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Erzeugergruppierung oder in Ausnahmefällen auf Antrag eines Einzelerzeugers Anmeldungen zur internationalen Eintragung solcher weiteren zusätzlichen geografischen Angaben einreichen. Der Beitritt der Union zur Genfer Akte erfolgt unbeschadet des derzeitigen und künftigen Schutzes geografischer Angaben im Rahmen bilateraler Freihandelsabkommen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission einen Mechanismus für regelmäßige Konsultationen von Mitgliedstaaten, Berufsverbänden und europäischen Erzeugern einrichten, um einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern zu führen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Es erscheint angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe zu entrichten sind, sowie die Gebühren für andere Einträge in das internationale Register und für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung von dem Mitgliedstaat zu tragen sind, aus dem die geografische Angabe stammt. Die Entscheidung des Mitgliedstaats, die Erstattung dieser Gebühren durch die Erzeugergruppierung oder den Einzelerzeuger, die bzw. der die geografische Angabe, für die eine internationale Eintragung beantragt wird, verwendet, sollte davon unberührt bleiben. |
(9) Es erscheint angemessen, dass die Gebühren, die gemäß der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte für die Einreichung einer Anmeldung beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung einer geografischen Angabe zu entrichten sind, sowie die Gebühren für andere Einträge in das internationale Register und für die Bereitstellung von Auszügen, Bescheinigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Eintragung von dem Mitgliedstaat zu tragen sind, aus dem die geografische Angabe stammt. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden nachstehend Ursprungsbezeichnungen, einschließlich „Ursprungsbezeichnungen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und geografische Angaben beide als „geografische Angaben“ bezeichnet. |
Für die Zwecke dieser Verordnung werden nachstehend Ursprungsbezeichnungen, einschließlich „Ursprungsbezeichnungen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und geografische Angaben beide als „geografische Angaben für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse“ bezeichnet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte reicht die Kommission beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen. |
Zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte reicht die Kommission beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (das „Internationale Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen, bei geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auch auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Erzeugergruppierung. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste geografischer Angaben. |
Die Kommission erlässt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der in Absatz 1 genannten Liste geografischer Angaben. Diese Liste umfasst so weit wie möglich die europäischen geografischen Angaben, die von den Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte Vertragsparteien des besonderen Verbands waren, bereits im internationalen Register eingetragen wurden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Erstellung der Liste gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes: |
Bei der Erstellung der Liste gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes: |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer interessierten Erzeugergruppierung oder eines Einzelerzeugers, die bzw. der eine in der Union geschützte und registrierte geografische Angabe verwendet, Durchführungsrechtsakte erlassen, um beim Internationalen Büro eine Anmeldung einer geografischen Angabe zur internationalen Eintragung einzureichen, die nach Unionsrecht geschützt und registriert ist und sich auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union bezieht. |
Nach dem Beitritt der Union zur Genfer Akte erlässt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer interessierten Erzeugergruppierung oder eines Einzelerzeugers, die bzw. der eine in der Union geschützte und registrierte geografische Angabe – für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse – verwendet, Durchführungsrechtsakte, um beim Internationalen Büro eine Anmeldung einer geografischen Angabe zur internationalen Eintragung einzureichen, die nach Unionsrecht geschützt und registriert ist und sich auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union bezieht. Zu diesem Zweck richtet die Kommission einen Mechanismus für regelmäßige Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Berufsverbänden und europäischen Erzeugern ein. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Prüfung der etwaigen Einreichung einer Anmeldung zur internationalen Eintragung berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Wie in Absatz 1 festgelegt, werden diese Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission prüft die vom Internationalen Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilte Veröffentlichung der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, bei deren Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, um festzustellen, ob die Veröffentlichung die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (die „gemeinsame Ausführungsordnung“)8 sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der Ausführungsordnung enthält, und um prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der Union derzeit geografische Angaben geschützt werden. Die Frist für die Durchführung dieser Prüfung beträgt nicht mehr als vier Monate und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Hygiene- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. |
(1) Die Kommission prüft die vom Internationalen Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilte Veröffentlichung der im internationalen Register eingetragenen geografischen Angaben, bei deren Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, um festzustellen, ob die Veröffentlichung die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (die „gemeinsame Ausführungsordnung“)8 sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Merkmalen gemäß Regel 5 Absatz 3 der Ausführungsordnung enthält, und um prüfen, ob sich die Veröffentlichung auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der Union geografische Angaben geschützt werden. Die Frist für die Durchführung dieser Prüfung beträgt nicht mehr als vier Monate und erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere für Hygiene- und Pflanzenschutznormen, Vermarktungsnormen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln. |
_________________ |
_________________ |
8 Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens, von der Versammlung des Lissabonner Verbands 11. Oktober 2017 angenommen. http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=376416, Dok. WIPO A/57/11 vom 11. Oktober 2017. |
8 Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens, von der Versammlung des Lissabonner Verbands 11. Oktober 2017 angenommen. http://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=376416, Dok. WIPO A/57/11 vom 11. Oktober 2017. |
Begründung | |
In der Verordnung sollte den möglichen künftigen Entwicklungen der europäischen Gesetzgebung Rechnung getragen werden, beispielsweise im Hinblick auf den Schutz anderer als landwirtschaftlicher geografischer Angaben. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) dass sich die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der EU derzeit keine geografischen Angaben geschützt werden; |
(e) dass sich die im internationalen Register eingetragene geografische Angabe auf ein Erzeugnis bezieht, für das in der EU zum Zeitpunkt des Einspruchs keine geografischen Angaben geschützt werden; |
Begründung | |
In der Verordnung sollte den möglichen künftigen Entwicklungen der europäischen Gesetzgebung Rechnung getragen werden, beispielsweise im Hinblick auf den Schutz anderer als landwirtschaftlicher geografischer Angaben. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Entscheidung eines Mitgliedstaats, die Erstattung der Beträge gemäß Absatz 1 durch die Erzeugergruppierung oder den Einzelerzeuger, die bzw. der die geografische Angabe, für die eine internationale Eintragung beantragt wird, verwendet, bleibt davon unberührt. |
entfällt |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Maßnahmen der Europäischen Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.9.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 10.9.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Christophe Hansen 29.8.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
20.11.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
10.12.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Yannick Jadot, France Jamet, Elsi Katainen, Jude Kirton-Darling, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franck Proust, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Klaus Buchner, Dita Charanzová, Sajjad Karim, Seán Kelly, Gabriel Mato, Georg Mayer, Ralph Packet, Johannes Cornelis van Baalen, Jarosław Wałęsa |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Paloma López Bermejo, Francisco José Millán Mon, Anders Sellström, Miguel Urbán Crespo, Marco Zullo |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
|
ALDE |
Johannes Cornelis van Baalen, Dita Charanzová, Elsi Katainen, Marietje Schaake |
|
ECR |
Sajjad Karim, Ralph Packet, Joachim Starbatty |
|
EFDD |
Tiziana Beghin, Marco Zullo |
|
ENF |
France Jamet, Danilo Oscar Lancini, Georg Mayer |
|
GUE/NGL |
Paloma López Bermejo, Anne-Marie Mineur, Helmut Scholz, Miguel Urbán Crespo |
|
NI |
David Borrelli |
|
PPE |
Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christophe Hansen, Seán Kelly, Gabriel Mato, Francisco José Millán Mon, Sorin Moisă, Franck Proust, Tokia Saïfi, Anders Sellström, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler |
|
S&D |
Maria Arena, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Alessia Maria Mosca, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster |
|
VERTS/ALE |
Klaus Buchner, Yannick Jadot |
|
0 |
- |
|
|
|
|
0 |
0 |
|
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|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (30.11.2018)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, vorzuschlagen, dass das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD) |
||||
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.9.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 10.9.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Adina-Ioana Vălean 30.8.2018 |
||||
Datum der Annahme |
27.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 8 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, Bas Eickhout, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, György Hölvényi, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Jiří Maštálka, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elena Gentile, Christophe Hansen, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Jan Huitema, Ulrike Müller, Alojz Peterle, Keith Taylor, Tiemo Wölken |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Martina Anderson, Edward Czesak, Jens Geier, Jude Kirton-Darling, Vladimír Maňka, Anna Záborská |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
49 |
+ |
|
ALDE |
Gerben-Jan Gerbrandy, Jan Huitema, Valentinas Mazuronis, Ulrike Müller, Frédérique Ries |
|
ECR |
Edward Czesak, Mark Demesmaeker, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska |
|
EFDD |
Piernicola Pedicini |
|
GUE/NGL |
Martina Anderson, Stefan Eck, Anja Hazekamp, Kateřina Konečná, Jiří Maštálka |
|
NI |
Zoltán Balczó |
|
PPE |
Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling , Françoise Grossetête, Christophe Hansen, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Alojz Peterle, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean, Anna Záborská |
|
S&D |
Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jens Geier, Elena Gentile, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jude Kirton Darling, Jo Leinen, Vladimír Maňka, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Tiemo Wölken |
|
8 |
- |
|
ECR |
John Procter |
|
EFDD |
Julia Reid |
|
VERTS/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Martin Häusling, Michèle Rivasi, Davor Škrlec, Keith Taylor |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
Schreiben von Czesław Adam Siekierski, Vorsitzender des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, vom 1. Oktober 2108 an Pavel Svoboda, Vorsitzender des Rechtsausschusses
Übersetzung
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (COM(2018)0365 final - 2018/0189(COD)), für den der JURI-Ausschuss federführend ist, wurde dem AGRI-Ausschuss zur Stellungnahme übermittelt.
In ihrer Sitzung vom 29. August 2018 haben die Koordinatoren des AGRI-Ausschusses jedoch beschlossen, angesichts des im Wesentlichen technischen Charakters des Vorschlags keine förmliche legislative Stellungnahme abzugeben, sondern dem federführenden Ausschuss stattdessen allgemeine Erwägungen zu dem Thema in Form dieses Schreibens vorzulegen.
Die wichtigste Botschaft, die den Berichterstattern, Schattenberichterstattern und anderen Mitgliedern des JURI-Ausschusses übermittelt werden soll, besteht darin, dass der AGRI-Ausschuss die grundlegende Bedeutung eines angemessenen Schutzes der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für den Agrar- und Lebensmittelsektor der EU unterstreicht, da der überwiegende Teil der Namen, für die solche Ursprungsbezeichnungen oder Angaben gelten, Bezeichnungen von Lebensmitteln sind. Wie in der Begründung des Vorschlags herausgehoben wird, ist diese Art des Schutzes sehr wertvoll, wenn es gilt, die Qualität zu fördern, das Vertrauen der Verbraucher zu sichern, Traditionen zu bewahren, zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete beizutragen und vor allem den Erzeugern einen erheblichen Preisaufschlag zu sichern.
Der AGRI-Ausschuss hat bei der Ausarbeitung interner EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich eine entscheidende Rolle gespielt (insbesondere durch die Annahme der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013). Auf internationaler Ebene hat der AGRI-Ausschuss stets die allgemeine Politik der EU unterstützt, den Schutz von Herkunftsgebieten und geografischen Angaben durch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen zu fördern und zu verbessern, trotz der offensichtlichen Abneigung bei einigen Handelspartnern der EU. In dieser Hinsicht sind der Beitritt der Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens und der damit zusammenhängende Legislativvorschlag, mit dem für eine wirksame Beteiligung an diesem multilateralen Instrument gesorgt werden soll, eindeutig eine positive Entwicklung.
Zum Inhalt des Vorschlags möchte der AGRI-Ausschuss die folgenden drei Anmerkungen machen:
Es liegt auf der Hand, dass das oberste Ziel der Kommission bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß der vorgeschlagenen Verordnung darin bestehen sollte, zu erreichen, dass möglichst viele EU-Namen durch Eintragung in das internationale Register der WIPO geschützt werden. Bei der Aushandlung bilateraler Abkommen (wie CETA oder das Abkommen mit dem Mercosur, über das derzeit verhandelt wird) muss sich die EU oft mit einer sehr begrenzten Liste von Namen zufriedengeben, was zu großer Frustration bei den Erzeugern führt, deren Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben nicht in einer solchen Liste aufgeführt sind. In einem multilateralen Kontext wie dem des Lissabonner Systems, in dem alle teilnehmenden Länder den Wert und die Vorteile eines angemessenen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben anerkennen, sollte die Kommission bei ihrem Versuch, alle EU-Namen (oder zumindest diejenigen mit einem echten internationalen Handelswert) in das Register aufzunehmen, entschlossen und ehrgeizig vorgehen.
Der Wert des Lissabon-Systems als Instrument für den internationalen Schutz unserer Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wird durch die sehr geringe Zahl der Teilnehmer an diesem System eingeschränkt. Bei der letzten Zählung waren nur 23 Nicht-EU-Länder Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, wobei nur eines von ihnen (die Türkei) zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der EU gehört. Aus diesem Grund sollte die EU keine Anstrengungen scheuen, um andere Länder dazu zu bewegen, dem Lissabonner System beizutreten, und sie sollte auch weiterhin bemüht sein, durch bilaterale Verhandlungen mit nicht teilnehmenden Ländern für den Schutz ihrer Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu sorgen, die nicht durch dieses multilaterale Instrument gesichert werden.
Aus institutioneller Sicht möchte der AGRI-Ausschuss schließlich darauf hinweisen, dass im Rahmen des derzeitigen Legislativvorschlags alle wichtigen Entscheidungen der EU – beispielsweise über die Liste von geografischen Angaben, die in den anfänglichen Antrag auf Schutz und Registrierung aufgenommen werden soll, die anschließende Einreichung weiterer Anträge der EU, die Gewährung oder Verweigerung des Schutzes von geografischen Angaben aus Drittländern oder die spätere Aufhebung eines solchen Schutzes – im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen würden, wodurch solche Beschlüsse fast vollständig der Kontrolle des Parlaments entzogen wären. Es wird daher die Frage aufgeworfen, ob bei der Anwendung dieser Verordnung nicht eine Art parlamentarischer Mitwirkung vorgesehen werden sollte, beispielsweise, dass das Parlament die ursprüngliche Liste geographischer Angaben, die von der Kommission gemäß Artikel 2 erstellt werden soll, genehmigen muss oder erforderlichenfalls eigene Anträge auf Einreichung zusätzlicher Anträge gemäß Artikel 3 stellen kann.
Wenn sich Ihr Berichterstatter oder Sie selbst weiter zu diesem Thema austauschen möchten, stehe ich selbstverständlich uneingeschränkt zur Verfügung, und ich hoffe, dass die oben dargelegten Gedanken in den Legislativbericht, den der JURI-Ausschuss ausarbeitet, Aufnahme finden.
(Höflichkeitsformel und Unterschrift)
Kopie an: Bernd Lange, Vorsitzender des Ausschusses für internationalen Handel
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0365 – C8-0383/2018 – 2018/0189(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
27.7.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.9.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 10.9.2018 |
ENVI 10.9.2018 |
AGRI 10.9.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Virginie Rozière 24.9.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.12.2018 |
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Datum der Annahme |
23.1.2019 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Luis de Grandes Pascual, Pascal Durand, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lola Sánchez Caldentey |
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Datum der Einreichung |
28.1.2019 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
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ALDE |
Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto |
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ENF |
Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton |
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GUE/NGL |
Lola Sánchez Caldentey |
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PPE |
Rosa Estaràs Ferragut, Luis de Grandes Pascual, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
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S&D |
Mady Delvaux, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
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VERTS/ALE |
Max Andersson, Pascal Durand, Julia Reda |
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2 |
- |
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ECR |
Sajjad Karim, Kosma Złotowski |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung