BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)
28.1.2019 - (COM(2018)0303 – C8-0184/2018 – 2018/0153(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Cécile Kashetu Kyenge
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)
(COM(2018)0303 – C8-0184/2018 – 2018/0153(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0303),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 74 und Artikel 79 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0184/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. November 2018 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0040/2019),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
(1) legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
(2) fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
(3) beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der drastische Anstieg gemischter Migrationsströme in den Jahren 2015 und 2016 hat die Migrations-, Asyl- und Grenzmanagementsysteme unter Druck gesetzt und deutlich gemacht, dass es einer koordinierten und wirksamen Reaktion auf europäischer Ebene bedarf. |
(3) Der drastische Anstieg gemischter Migrationsströme in den Jahren 2015 und 2016 hat insbesondere in den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union die Migrations-, Asyl- und Grenzmanagementsysteme unter Druck gesetzt, die strukturellen Grenzen der Politik der Union im Bereich der Migration aufgedeckt und gezeigt, dass es einer koordinierten und wirksamen Reaktion auf europäischer Ebene bedarf. |
(Erwägungsgrund 2 wird zu Erwägungsgrund 3) | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ziel der Politik der Union im Bereich der Migration ist es, im Rahmen eines umfassenden Ansatzes, der alle Aspekte der Einwanderung abdeckt, sichere und organisierte Wege anzubieten, um irregulären und unkontrollierten Migrationsströme ein Ende zu setzen. |
(2) Die Politik der Union im Bereich Migration und Asyl sollte auf einem umfassenden globalen Ansatz basieren, der auf den in Artikel 80 AEUV genannten Grundsätzen der Solidarität und der Verantwortlichkeit beruht und alle Aspekte der Einwanderung abdeckt. |
(Erwägungsgrund 3 wird zu Erwägungsgrund 2) | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Achtung der Menschenrechtsnormen bleibt ein Grundprinzip der Union bei der Bewältigung der Migrationskrise. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen. |
(4) Die Achtung von Menschenrechtsstandards ist ein Grundprinzip der Migrationspolitik der Union. Die Union ist entschlossen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten ungeachtet ihres Migrantenstatus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Diese Verordnung sollte die Grundrechte achten und mit den in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, in Artikel 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“) anerkannten Grundsätzen in Einklang stehen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Verbindungsbeamten für Migrationsfragen die Menschenwürde uneingeschränkt achten, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen, wie etwa Minderjährige, Frauen, ältere Menschen und Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um die wirksame Umsetzung der Einwanderungspolitik der Union in allen ihren Aspekten zu gewährleisten, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern von Migranten und Asylbewerbern angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte eine bessere Steuerung der Einwanderung – auch im Hinblick auf Ausreise und Rückkehr – ermöglichen, zur Stabilisierung der Migrationsströme beitragen, die Kapazitäten zur Sammlung und zum Austausch von Informationen unterstützen, die Verhütung und Bekämpfung von Schleusertum und Menschenhandel fördern und den Zugang von Asylbewerbern zu Schutz sicherstellen. |
(5) Um die wirksame Umsetzung der Einwanderungspolitik der Union in allen ihren Aspekten zu gewährleisten, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte eine bessere Steuerung der Einwanderung ermöglichen – auch im Hinblick auf Ausreisen, Mobilitätspartnerschaften, die Ersetzung der irregulären Migration durch sichere und legale Wege und eine menschenwürdige und wirksame Rückführung und Wiedereingliederung; ferner sollte sie die Kapazitäten zur Sammlung und zum Austausch von Informationen unterstützen, die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel fördern und einen Zugang zu internationalem Schutz sicherstellen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Angesichts des steigenden Bedarfs an Erkenntnissen und Informationen zur Förderung faktengestützter politischer Entscheidungen und operativer Maßnahmen müssen die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sicherstellen, dass ihre Einblicke und ihr Wissen uneingeschränkt zur Erstellung eines umfassenden Lagebildes in Drittländern beitragen. |
(6) Angesichts des steigenden Bedarfs an Informationen zur Förderung evidenzbasierter politischer Entscheidungen und operativer Maßnahmen müssen die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sicherstellen, dass ihre Einblicke und ihr Wissen uneingeschränkt zur Erstellung eines umfassenden Lagebildes in Drittländern beitragen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Entsendung der derzeitigen europäischen Verbindungsbeamten für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitländer, wie sie in den Schlussfolgerungen der Sondersitzung der Staats- und Regierungschefs am 23. April 2015 gefordert wurde, war ein erster Schritt, um in Migrationsfragen verstärkt mit Drittländern zusammenzuarbeiten und die Koordinierung mit den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu verbessern. Aufbauend auf dieser Erfahrung sind längerfristige Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen seitens der Kommission in Drittländer vorzusehen, um die Entwicklung und Durchführung von Unionsmaßnahmen im Bereich Migration zu unterstützen und ihre Wirkung zu maximieren. |
(7) Die Entsendung der derzeitigen europäischen Verbindungsbeamten für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitdrittländer, wie sie in den Schlussfolgerungen der Sondersitzung der Staats- und Regierungschefs am 23. April 2015 gefordert wurde, war ein erster Schritt, um in Migrationsfragen verstärkt mit Drittländern zusammenzuarbeiten und die Koordinierung mit den von den Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu verbessern. Aufbauend auf dieser Erfahrung sind längerfristige Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen seitens der Kommission in Drittländer vorzusehen, um die Entwicklung und Durchführung von Unionsmaßnahmen im Bereich Migration zu unterstützen und ihre Wirkung zu maximieren. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und die Verwendung von Verbindungsbeamten zu verbessern, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandt werden, um den folgenden EU-Prioritäten wirksamer Rechnung zu tragen: Verhütung und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und damit verbundener grenzüberschreitender Kriminalität wie Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Abreise. |
(4) Ziel dieser Verordnung ist es, für eine bessere Koordinierung zu sorgen und den Einsatz der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und EU-Agenturen in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Fachgebiete zu erleichtern, um den folgenden Prioritäten der Union wirksamer und unter uneingeschränkter Wahrung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechte Rechnung zu tragen: effektives Migrationsmanagement, Prävention und Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Erleichterung von menschenwürdigen und wirksamen Rückführungs-, Rückübernahme- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung beispielsweise im Bereich des internationalen Schutzes, der Neuansiedlung und der von den Mitgliedstaaten und der Union ergriffenen Integrationsmaßnahmen vor der Abreise. |
(Erwägungsgrund 8 wird zu Erwägungsgrund 4) | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, über den die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sichergestellt werden. |
(9) Aufbauend auf der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates soll mit der vorliegenden Verordnung insbesondere durch Einrichtung eines Mechanismus, über den die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union die Aufgaben und Funktionen ihrer in wichtige Herkunfts- und Transitdrittländer entsandten Verbindungsbeamten systematischer koordinieren können, ein wirksamerer Beitrag der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu einem funktionierenden europäischen Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Da sich die Aufgaben und Funktionen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen überschneiden können, sollten angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Arbeit der in demselben Drittland oder derselben Region tätigen Beamten besser zu koordinieren. Werden Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen von der Kommission direkt in die diplomatischen Vertretungen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einrichten und leiten. |
(10) Da Verbindungsbeamte, die für Migrations- oder Menschenrechtsfragen zuständig sind, von verschiedenen Behörden entsandt werden und sich ihre Mandate und Aufgaben überschneiden können, sollte die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die in demselben Drittland oder derselben Region tätig sind, besser koordiniert werden. Werden Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen von der Kommission direkt in die diplomatischen Vertretungen der Union oder zu Agenturen der Union in einem Drittland entsandt, so sollten sie in diesem Drittland ein Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einrichten und leiten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Einrichtung eines soliden Lenkungsmechanismus, der eine bessere Koordinierung aller mit Einwanderungsfragen befassten Verbindungsbeamten gewährleistet, ist von entscheidender Bedeutung, um Informationslücken und Doppelarbeit zu minimieren und die operativen Fähigkeiten und die Wirksamkeit zu maximieren. Ein Lenkungsausschuss sollte im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und unter Berücksichtigung ihrer Außenbeziehungen Orientierungshilfe bieten und die erforderlichen Befugnisse erhalten, zweijährige Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen anzunehmen, Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Ad-hoc-Aufgaben zuzuweisen, die auf nicht bereits durch das zweijährige Arbeitsprogramm abgedeckte Prioritären und neue Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie Ressourcen für vereinbarte Maßnahmen bereitzustellen, und sollte für ihre Ausführung verantwortlich sein. |
(11) Die Einrichtung eines soliden Lenkungsmechanismus, der eine bessere Koordinierung aller mit Einwanderungsfragen befassten Verbindungsbeamten gewährleistet, ist von entscheidender Bedeutung, um Informationslücken, Aufgabenüberschneidungen und Doppelarbeit zu minimieren und die operativen Fähigkeiten und die Wirksamkeit zu maximieren. Ein Lenkungsausschuss sollte im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union und unter Berücksichtigung ihrer Außenbeziehungen Orientierungshilfe bieten und die erforderlichen Befugnisse erhalten, jährliche Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen anzunehmen, Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen Ad-hoc-Aufgaben zuzuweisen, die auf nicht bereits durch das jährliche Arbeitsprogramm abgedeckte Prioritäten und neue Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie Finanzmittel für vereinbarte Maßnahmen bereitzustellen, und sollte für ihre Ausführung verantwortlich sein. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Es sollten besondere Vorkehrungen für umfassendere Unionsmaßnahmen getroffen werden, um Kapazitäten für Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen aufzubauen, indem in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union gemeinsame Basislehrpläne und Lehrgänge zur Vorbereitung auf Entsendungen entwickelt werden, und um den Ausbau der operativen Kapazitäten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu fördern. |
(14) Es sollten besondere Vorkehrungen für umfassendere Unionsmaßnahmen getroffen werden, um Kapazitäten für Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen aufzubauen, indem in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union gemeinsame Basislehrpläne und Lehrgänge zur Vorbereitung auf Entsendungen entwickelt werden, und um den Ausbau der operativen Kapazitäten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen insbesondere im Bereich Grundrechte zu fördern. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die illegale Einwanderung, Rückkehr, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten übermittelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Asylagentur der Europäischen Union – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden. |
(16) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass strategische und operative Analyseprodukte der Agenturen der Union, die irreguläre Einwanderung, eine menschenwürdige und wirksame Rückführung und Wiedereingliederung, grenzüberschreitende Kriminalität oder internationalen Schutz und Neuansiedlung betreffen, die in Drittländern tätigen Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen erreichen und dass die von den Verbindungsbeamten gesammelten Informationen den einschlägigen Agenturen der Union – insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Asylagentur der Europäischen Union – im Geltungsbereich ihres jeweiligen Rechtsrahmens bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um eine möglichst wirksame Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gesammelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Informationen über eine sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen verfügbar sein. |
(17) Um eine möglichst wirksame Nutzung der von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gesammelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Informationen über eine sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verfügbar sein. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Jedwede Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20 und den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/68021 erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates22 anwenden. |
(20) Jede Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte unter uneingeschränkter Achtung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/68021 erfolgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten die Kommission und die Agenturen der Union die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates22 anwenden. |
__________________ |
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20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
21 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). |
21 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). |
22 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
22 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte dem Zweck dienen, die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen und die Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie die Durchführung von Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer zu erleichtern. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der die Rolle der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in diesem Zusammenhang anerkennt. |
(21) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte nur zu dem Zweck erlaubt sein, die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, oder die auf legalen Wegen erfolgende Aufnahme von Personen in der Union sowie die Durchführung von Maßnahmen der Union im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer zu erleichtern. Daher ist ein Rechtsrahmen erforderlich, der die Rolle der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in diesem Zusammenhang anerkennt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23 nicht oder nicht mehr erfüllen‚ ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und stellt ein grundlegendes öffentliches Interesse dar. |
(22) Die nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates erfolgende menschenwürdige und wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung. |
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23 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). |
23 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um Rückführungen zu erleichtern. Die Bestimmungsdrittländer unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass diese Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorsehen, erstrecken sich auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union unter den Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 oder der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 38 der Richtlinie (EU) 2016/680 von den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen übermittelt werden. |
(23) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung von Rückführungsverfahren und die Durchsetzung von zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidungen sicherzustellen. Die Bestimmungsdrittländer sind eher selten Gegenstand von Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder sehen anderweitig geeignete Garantien im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vor. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer vorsehen, sollten die in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Regelungen enthalten. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Interesse der betroffenen Personen sollten die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in der Lage sein, personenbezogene Daten von Personen, die internationalen Schutz benötigen und neu angesiedelt werden sollen, sowie von Personen, die legal in die Union einreisen möchten, zu verarbeiten, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen. |
(24) Im Interesse der betroffenen Personen sollten die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in der Lage sein, personenbezogene Daten von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder die einen Antrag auf und Neuansiedlung gestellt haben, sowie von Personen, die legal in die Union einreisen möchten, zu verarbeiten, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu bestätigen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Da die Ziele dieser Verordnung – der optimierte Einsatz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandt werden, um Prioritäten der Union im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, die Erleichterung von Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen wirksamer umzusetzen – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich durch Koordinierung auf Unionsebene besser erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(25) Da die Ziele dieser Verordnung – der optimierte Einsatz der unterschiedlichen Fachkenntnisse von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den EU-Agenturen in Drittländer entsandt werden, um die Prioritäten der Union effektiver umzusetzen, und zwar die Sicherstellung einer besseren Steuerung der Migration, die schrittweise Ersetzung der irregulären Migration durch sichere und legale Wege für Asyl und Migration, die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, die Erleichterung einer menschenwürdigen und wirksamen Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung des integrierten Managements der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen unter uneingeschränkter Wahrung der humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich durch Koordinierung auf Unionsebene besser erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Die vorliegende Verordnung geht im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen verbessert werden soll. |
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen, mit denen die Zusammenarbeit und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländer entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen unter Achtung der Menschenrechte verstärkt werden soll. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“: |
(1) „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen“ Verbindungsbeamte, die von den zuständigen Behörden eines der Mitgliedstaaten, der Kommission oder einer Agentur der Union gemäß dem für die betreffende Agentur geltenden Rechtsakt der Union benannt und ins Ausland entsandt werden, um sich mit Einwanderungsfragen zu befassen; |
(a) Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehörde , einer Strafvollzugsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden eines Drittlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Steuerung der legalen Einwanderung beizutragen; |
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(b) Verbindungsbeamte, die von der Kommission ins Ausland entsandt werden, um zwecks Klärung von Einwanderungsfragen Kontakte zu den Behörden des Drittlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten; |
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(c) Verbindungsbeamte, die von den Agenturen der Union gemäß ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage ins Ausland entsandt werden und sich mit Einwanderungsfragen befassen; |
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Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen stellen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden des Drittlandes und gegebenenfalls zu geeigneten Organisationen im Drittland her und erhalten diese aufrecht, um diese Verordnung umzusetzen . |
(1) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen stellen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, einschließlich der lokalen Behörden, und zu geeigneten Organisationen im Drittland, einschließlich relevanter internationaler Organisationen, her und erhalten diese aufrecht, um diese Verordnung umzusetzen. |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen: |
(2) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Diese Informationen dürfen sich ausschließlich folgende Fragen beziehen: |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Migrationsströme , die ihren Ursprung im Drittland nehmen oder das Drittland durchqueren; |
a) Migrationsströme, die ihren Ursprung im Drittland nehmen oder das Drittland durchqueren, einschließlich Informationen über das Alters- und Geschlechtsprofil der Migranten sowie über ihre geplanten Migrationsrouten; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Vorfälle und Ereignisse, die Anlass für neue Entwicklungen bei Migrationsströmen sein oder werden können; |
d) Vorfälle und Ereignisse, die Anlass für neue Entwicklungen oder Veränderungen bei Migrationsbewegungen sein oder werden können; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Drittland nehmen oder das Drittland durchqueren, zu verhindern; |
f) Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, an den Außengrenzen eine angemessene Orientierungshilfe und Unterstützung im Hinblick auf die Überwachung von Migrationsbewegungen bereitzustellen; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Mittel und Wege, den Behörden im Drittland zu helfen, Personen, die auf legalen Wegen in der Union aufgenommen werden sollen, eine angemessene Orientierung und Unterstützung zu bieten; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) Mittel und Wege, um die Behörden in Drittländern bei der Bewertung der allgemeinen Lage der Grundrechte in dem Drittland zu unterstützen, darunter auch Informationen über Standorte und Zustand von Aufnahme- und Haftzentren sowie über die Haftbedingungen; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Mittel und Wege, um Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung zu erleichtern; |
g) Mittel und Wege, um eine menschenwürdige und menschenrechtskonforme Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung zu erleichtern und, soweit möglich, die Lage der zurückkehrenden Drittstaatsangehörigen zu beobachten; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Zugang von Asylbewerbern zu Schutz im Drittland; |
h) effektiver Zugang zu Schutzmaßnahmen, die das Drittland zugunsten von schutzbedürftigen Personen verabschiedet oder ergriffen hat; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) mögliche legale Einwanderungsstrategien und -kanäle zwischen der Union und Drittländern, darunter Neuansiedlung und andere Schutzinstrumente sowie Kompetenzen und Bedarf auf dem Arbeitsmarkt; |
i) zu fördernde legale Einwanderungsstrategien und vorhandene Kanäle oder zu entwickelnde Kanäle zwischen der Union und Drittländern, darunter Neuansiedlung, von den Mitgliedstaaten ausgestellte humanitäre Visa und andere Schutzinstrumente sowie Mobilitätspartnerschaften, Arbeitsmigration, Visa für Studenten und Familienzusammenführung; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Einwanderern in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern; |
j) Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung, die Migranten in Herkunfts- oder Aufnahmedrittländern zur Verfügung stehen und die die erfolgreiche Integration nach der legalen Ankunft in den Mitgliedstaaten fördern; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) Kapazitäten, Fähigkeit, politische Strategien, Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken von Drittländern , die für die in den Buchstaben a bis j genannten Fragen von Bedeutung sind. |
k) Praktiken, Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken von Drittländern , die für die in den Buchstaben a bis j genannten Fragen von Bedeutung sind. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können Unterstützung leisten bei: |
(4) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können im Rahmen ihrer Fachkenntnisse und ihrer Schulung Unterstützung leisten bei: |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Feststellung der Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und der Erleichterung der Rückkehr gemäß der Richtlinie 2008/115/EG; |
a) der Feststellung der Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2008/115/EG, um die Wiedereingliederung von zurückkehrenden Drittstaatsangehörigen zu erleichtern; |
Begründung | |
Die Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Neuansiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in der Union; |
b) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Neuansiedlung oder Aufnahme von Personen, insbesondere besonders schutzbedürftigen Personen, die internationalen Schutz in der Union benötigen oder begehren, indem ihnen vor der Abreise angemessene Orientierungshilfen, Informationen und Unterstützung angeboten werden; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer. |
c) der Bestätigung der Identität und der Erleichterung der Durchführung von Unionsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme legaler Einwanderer, einschließlich Orientierungshilfen vor der Abreise von Arbeitsmigranten, Studenten und Familienmitgliedern, die in der Union aufgenommen werden; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Erleichterung der Umsetzung der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel durch Weitergabe der im Zuge ihrer Pflichten erhaltenen Informationen an die Netzwerke von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich Strafverfolgungsbehörden. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahr. |
(5) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer von den entsendenden Behörden festgelegten Zuständigkeiten unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte und unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen gemäß dem Unionsrecht und den und den nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahr. Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geschlechtsspezifische Aspekte. |
Begründung | |
Die Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union unterrichten den Lenkungsausschuss über die von ihnen geplanten Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Dauer ihrer Entsendung. |
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union unterrichten den Lenkungsausschuss über die von ihnen geplanten Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Dauer ihrer Entsendung. Die Mitteilung über die Entsendung von Verbindungsbeamten ist unverzüglich dem Europäischen Parlament zu übermitteln. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden über die sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 zur Verfügung gestellt. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden über die sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 9 zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen; |
c) gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz auszutauschen; |
Begründung | |
Die Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren; |
entfällt |
Begründung | |
Die Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen; |
e) an gemeinsamen spezifischen Schulungen teilzunehmen, insbesondere zu Grundrechten und Asylverfahren; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Drittland zu veranstalten; |
f) gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungen für Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Drittland zu veranstalten, darunter auch spezielle Schulungen zu Asylverfahren und zum Schutz von Personen in prekären Situationen; |
Begründung | |
Diese Änderung ist aus zwingenden Gründen der internen Logik des Texts erforderlich. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Dem Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen gehören, sofern erforderlich und verfügbar, Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen an, die über Sachkompetenz in den Bereichen Kindesschutz, Bekämpfung des Menschenhandels, Gleichstellung der Geschlechter und Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt verfügen. |
Begründung | |
Die Situation schutzbedürftiger Personen muss von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bewertet werden, die über ausreichend Sachkompetenz im Bereich der Grundrechte verfügen. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen koordinieren die Netze nach Absatz 1. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen entsendet, erfolgt die Koordinierung in Abstimmung mit den Mitgliedern des Netzes durch einen Verbindungsbeamten. |
(2) Die von der Kommission entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen koordinieren und unterstützen die in Absatz 1 genannten Netze. An Standorten, an die die Kommission keine Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen entsendet, übernimmt der von der Agentur der Union entsandte Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen die Koordinierung des Netzes. An Standorten, an die weder die Kommission noch die Agenturen der Union Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen entsenden, wird das Netz in Abstimmung mit den Mitgliedern des Netzes und nach Billigung durch die Kommission von einem Verbindungsbeamten unterstützt. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Lenkungsausschuss wird vom Koordinator über die Ernennung der Netzkoordinatoren unterrichtet. |
(3) Der Lenkungsausschuss wird vom Koordinator mindestens 15 Tage bevor dieser die Aufgaben eines Netzkoordinators übernimmt über die Ernennung der Netzkoordinatoren unterrichtet. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestimmte Aufgaben auf der Grundlage des Fachwissens oder der spezifischen Schulung ihrer Verbindungsbeamten unter sich aufteilen. |
Begründung | |
Die Ausweitung des Aufgabenfeldes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen muss Hand in Hand gehen mit einem Abgleich zwischen dem spezifischen Fachwissen oder den spezifischen Schulungen des Verbindungsbeamten und den Aufgaben, für die er oder sie zuständig ist. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Vertreter von Drittländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich als Beobachter am Lenkungsrat. |
(3) Ein Mitglied des Europäischen Parlaments und Vertreter von Drittländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich als Beobachter am Lenkungsrat. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind die Abstimmungsmodalitäten festgelegt. |
(1) Der Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach seiner ersten Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzes nach vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind die Abstimmungsmodalitäten sowie die Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten im Hinblick auf den vorgesehenen Austausch von strategischen und operativen Analyseprodukten festgelegt. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Einwanderung und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen führt der Lenkungsausschuss die folgenden Tätigkeiten durch: |
(2) Unter Berücksichtigung der Prioritäten der Union im Bereich der Einwanderung und der von den einschlägigen Agenturen der Union bereitgestellten Analysen und im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen führt der Lenkungsausschuss die folgenden Tätigkeiten durch: |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Festlegung von Prioritäten und Tätigkeiten durch Annahme eines zweijährigen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden; |
(a) Festlegung von Prioritäten und Tätigkeiten durch Annahme eines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem die für die Unterstützung dieser Arbeit erforderlichen Ressourcen angegeben werden, und unverzügliche Übermittlung dieses Programms an das Europäische Parlament; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Überprüfung der Durchführung der im zweijährigen Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten, der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden; |
(b) Überprüfung der Durchführung der im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten, der Ernennung der Netzkoordinatoren und der Fortschritte, die von den Netzen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bei ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Drittländern erzielt wurden; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Annahme des zweijährigen Tätigkeitsberichts; |
(c) Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts, der unverzüglich dem Parlament zu übermitteln ist; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung und die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Themen. |
(c) Er unterstützt die Entwicklung der Fähigkeiten von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Basislehrpläne, Schulungen zur Vorbereitung auf die Entsendung und die Veranstaltung gemeinsamer Seminare zu den in Artikel 3 genannten Themen, und zwar auf der Grundlage von bereits verfügbaren oder neuen spezifischen Schulungsinstrumenten, die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und den zuständigen Agenturen der Union oder anderen einschlägigen internationalen Organisationen im Hinblick auf das Unions- und Völkerrecht im Bereich der Grundrechte und Asylverfahren entwickelt wurden, wobei jede Überschneidung mit von diesen Agenturen angebotenen Schulungen zu vermeiden ist; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Er erarbeitet und entwickelt in Zusammenarbeit mit der FRA für alle Verbindungsbeamten geltende Leitlinien, die Orientierung geben sollen, wie unter besonderer Berücksichtigung von schutzbedürftigen Personen die Achtung der Grundrechte gewährleistet werden kann; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützung der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten. |
(4) Für die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tätigkeiten können die Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhalten. Die Kommission trifft operative Vorkehrungen, um die Anträge der Mitgliedstaaten auf finanzielle Unterstützung der Union zu erleichtern. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die Mitglieder des Lenkungsausschusses stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken über die von der Kommission eingerichtete und gewartete sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und ausgetauscht werden. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes: |
(1) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und die Mitglieder des Lenkungsausschusses stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken über die von der Kommission eingerichtete und gewartete sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen und ausgetauscht werden. Der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Netzbetreuer stellt sicher, dass alle einschlägigen Informationen und Statistiken über die sichere web-gestützte Plattform für den Austausch von Informationen hochgeladen werden. Beim Austausch von streng vertraulichen Informationen ist auf höchste Sorgfalt zu achten. Dem Mitglied des Europäischen Parlaments, das als Beobachter zur Teilnahme am Lenkungsausschuss benannt wurde, wird Zugang zur Plattform für den Informationsaustausch gewährt. Diese Informationen umfassen mindestens Folgendes: |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte im Bereich der Einwanderung, insbesondere Sachinformationen über die Länder oder Regionen, in die Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen entsandt werden; |
(a) einschlägige Dokumente, Berichte und Analyseprodukte zu Fragen im Zusammenhang mit Zuwanderung, insbesondere Sachinformationen über die Länder oder Regionen, in die Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen entsandt werden; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) biometrische oder biografische Daten, wenn dies zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Rückkehr erforderlich ist, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit angesehen werden können; |
(a) biometrische oder biografische Daten, soweit diese für die Feststellung der Identität der betreffenden Person und die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel erforderlich sind; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Passagierlisten von Rückkehrflügen in Drittländer; |
(b) Passagierlisten von Rückkehrflügen aus der Union in Drittländer, um rückkehrenden Drittstaatsangehörigen einen effektiven Zugang zu Wiedereingliederungsmaßnahmen zu ermöglichen; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Austausch personenbezogener Daten hat sich auf das für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. |
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen an Drittländer und internationale Organisationen gemäß diesem Artikel erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auszutauschen, die dazu verwendet werden könnten, Personen oder Gruppen von Personen ausfindig zu machen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird oder die große Gefahr laufen, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Anwendung. |
(1) Spätestens zwei Jahre nach Verabschiedung dieser Verordnung und anschließend alle zwei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat Bericht über deren Anwendung und über ihre Auswirkungen auf die Grundrechte. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Verordnung bereit. |
(2) Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Verordnung bereit. |
- [1] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
D(2018)45709
Claude MORAES
Vorsitzender, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
ASP 13G205
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)
COM(2018)0303 – C8-0184/2018 – 2018/0153(COD)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.
In Artikel 104 Absatz 3 der Geschäftsordnung heißt es wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“
Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.
Daher beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 20. November 2018 mit 20 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 1 Enthaltung[1], dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung zu prüfen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Pavel Svoboda
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Folgende Mitglieder waren anwesend: Max Andersson, Joëlle Bergeron, Jean Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jytte Guteland, Sajjad Karim, Sylvia Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Kosma Zlotowski, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
Anlage
|
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
|
Brüssel, den 12. Oktober 2018
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung)
COM(2018)0303 vom 16.5.2018 – 2018/0153(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 28. Juni, 3. Juli und 6. September 2018 Sitzungen abgehalten, in denen unter anderem der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei den Sitzungen[1] zur Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1. Die folgenden Textteile hätten durch eine graue Hinterlegung markiert werden müssen, mit der üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:
- in Bezugsvermerk 1 die Streichung der Angabe „63 Absatz 3 Buchstabe b“ und die Hinzufügung der Angabe „79 Absatz 2“,
- in Artikel 1 Absatz 2 die Hinzufügung der Worte „dem Unionsrecht und“,
- in Artikel 3 Absatz 1 die Streichung der einleitenden Worte „Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine“,
- in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k die Ersetzung des Wortes „vorstehend“ durch die Angabe „in den Buchstaben a bis j“,
- in Artikel 3 Absatz 5 die Streichung der einleitenden Worte „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre“ und in Artikel 5 Absatz 1 die Streichung der einleitenden Worte „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre“,
- in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g die Streichung der abschließenden Worte „an die zuständigen Behörden der entsendenden Mitgliedstaaten“.
2. In Artikel 3 Absatz 1 hätte die Hinzufügung des Wortes „im“ mit Einfügungspfeilen markiert werden sollen.
3. In Artikel 3 Absatz 2 hätte in der englischen Fassung in der Formulierung „the existence and activities of criminal organisations involved in smuggling of immigrants“, die vollständig als „wesentliche Streichung“ kenntlich gemacht wurde, das Wort „the“ zwischen die Worte „involved in“ und die Worte „smuggling of immigrants“ eingefügt werden sollen.
4. In Artikel 11 sollte in der englischen Fassung das Wort „the“ vor den Worten „Regulation (EC) N° 810/2009“ gestrichen werden.
5. In Artikel 13 sollte der Verweis auf „Anhang I“ angepasst werden, sodass auf Anhang II verwiesen wird.
6. In dem Anhang, der die Entsprechungstabelle enthält, sollte die irrtümlich als „VII“ angegebene Nummer des Anhangs korrigiert werden, sodass die Nummer „II“ lautet.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.
F. DREXLER H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des zur Beratung vorliegenden Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0303 – C8-0184/2018 – 2018/0153(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
17.5.2018 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 5.7.2018 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 5.7.2018 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 20.6.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Cécile Kashetu Kyenge 11.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.7.2018 |
5.11.2018 |
10.1.2019 |
23.1.2019 |
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Datum der Annahme |
23.1.2019 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 11 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Martina Anderson, Monika Beňová, Malin Björk, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, József Nagy, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Maria Grapini, Anna Hedh, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jean Lambert, Gilles Lebreton, Jeroen Lenaers, Innocenzo Leontini, Emilian Pavel, Barbara Spinelli, Geoffrey Van Orden |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Anthea McIntyre, Mylène Troszczynski |
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Datum der Einreichung |
29.1.2019 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Cecilia Wikström |
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ECR |
Innocenzo Leontini, Monica Macovei |
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EFDD |
Laura Ferrara |
|
PPE |
Asim Ademov, Carlos Coelho, Pál Csáky, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Monika Hohlmeier, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Csaba Sógor |
|
S&D |
Monika Beňová, Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Tanja Fajon, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Emilian Pavel, Sergei Stanishev |
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VERTS/ALE |
Eva Joly, Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero |
|
11 |
- |
|
ECR |
Daniel Dalton, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Geoffrey Van Orden, Kristina Winberg |
|
ENF |
Gilles Lebreton, Giancarlo Scottà, Mylène Troszczynski |
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GUE/NGL |
Malin Björk |
|
PPE |
Kinga Gál, Lívia Járóka |
|
5 |
0 |
|
GUE/NGL |
Martina Anderson, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
PPE |
Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen