BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

29.1.2019 - (COM(2018)0745 – C8-0483/2018 – 2018/0390(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Claude Moraes


Verfahren : 2018/0390(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0047/2019
Eingereichte Texte :
A8-0047/2019
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(COM(2018)0745 – C8-0483/2018 – 2018/0390(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0745),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0483/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0047/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantraag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat ihre Absicht bekundet, von Bürgern aus der EU-27 bei Reisen für Kurzaufenthalte in das Vereinigte Königreich zu Geschäfts- oder Tourismuszwecken ab dem Tag, an dem das Unionsrecht nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet, kein Visum zu verlangen. Sollte das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, sollte der Gegenseitigkeitsmechanismus nach [Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001]26 in Kraft treten. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Mechanismus dann unverzüglich anwenden.

(6)  Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat ihre Absicht bekundet, von Bürgern aus der EU-27 bei Reisen für Kurzaufenthalte in das Vereinigte Königreich zu Geschäfts- oder Tourismuszwecken ab dem Tag, an dem das Unionsrecht nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung findet, kein Visum zu verlangen.

_________________

 

26 Siehe Fußnote 23.

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Diese Entscheidung stützt sich auf die Annahme, dass das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten im Interesse der Aufrechterhaltung enger Beziehungen die uneingeschränkte Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht gewährt. Sollte das Vereinigte Königreich künftig eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, sollte der Gegenseitigkeitsmechanismus nach [Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001]1a in Kraft treten. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Mechanismus dann unverzüglich anwenden. Die Kommission sollte die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit kontinuierlich überwachen und das Europäische Parlament und den Rat umgehend über alle Entwicklungen informieren, die die Einhaltung dieses Grundsatzes gefährden könnten.

 

_________________

 

1a Siehe Fußnote 23.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der vorliegende Vorschlag der Kommission ist Teil der Gesetzgebungsmaßnahmen, die zur Anpassung des Unionsrechts an den Brexit erforderlich sind. Er zielt darauf ab, die Situation der britischen Staatsangehörigen zu klären, wenn die Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die Visumpolitik für sie nicht mehr gilt.

Derzeit haben britische Staatsangehörige als Unionsbürger das Recht, ohne Visum oder gleichwertige Formalitäten in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen. Mit dem Austritt aus der Union werden sie jedoch nach EU-Recht Drittstaatsangehörige. Folglich muss festgelegt werden, ob sie bei der Überschreitung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten einer Visumpflicht unterliegen oder davon ausgenommen sind.

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[1] über den EU-Besitzstand im Bereich der Visumpolitik sind die Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und in Anhang II dieser Verordnung werden die Staaten aufgeführt, deren Staatsangehörige davon befreit sind. In der Verordnung werden auch Kriterien für die Entscheidung festgelegt, ob ein Land in Anhang I oder Anhang II aufgenommen werden soll. Diese Entscheidung muss von den Mitgesetzgebern im Wege einer Änderung der Verordnung getroffen werden.

Wie in der Begründung des Vorschlags dargelegt, hat die Kommission die Situation des Vereinigten Königreichs anhand der in der Verordnung festgelegten Kriterien bewertet („Diese Kriterien betreffen unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.“). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Staatsbürger sind, für Kurzaufenthalte in der Union vom Visum befreit werden sollten.

Die Kommission schlägt daher vor, das Vereinigte Königreich, was britische Bürger betrifft, in Anhang II, d. h. die Liste der von der Visumpflicht befreiten Staaten, aufzunehmen. Außerdem werden zwei weitere notwendige technische Änderungen vorgeschlagen, um die neue Rechtslage im Text der Verordnung korrekt wiederzugeben.

Der Vorschlag enthält in Artikel 2 auch einen Hinweis darauf, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgesehene Gegenseitigkeitsmechanismus gilt, falls das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen würde.

Schließlich wird in Artikel 3 festgelegt, dass diese Verordnung am 30. März 2019 in Kraft tritt und ab dem Tag gilt, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich endet.

Standpunkt des Berichterstatters

Die Kommission hat die Kriterien, die der Entscheidung in dieser Angelegenheit zugrunde liegen sollten, richtig bewertet. Die Befreiung britischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht ist in der gegenwärtigen Situation die einzig vernünftige Entscheidung.

  • [1]    Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde gerade kodifiziert und durch die Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 ersetzt, die am 18. Dezember 2018 in Kraft tritt. Die Verweise in den Gesetzestexten werden angepasst.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, mit Blick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0745 – C8-0483/2018 – 2018/0390(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.11.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.11.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Claude Moraes

26.11.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.12.2018

10.1.2019

29.1.2019

 

Datum der Annahme

29.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Martina Anderson, Heinz K. Becker, Monika Beňová, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Romeo Franz, Kinga Gál, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Ivari Padar, Soraya Post, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Maria Grapini, Anna Hedh, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Andrejs Mamikins, Angelika Mlinar, John Procter, Emil Radev, Kārlis Šadurskis, Barbara Spinelli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jonathan Bullock, Jill Seymour

Datum der Einreichung

29.1.2019

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

53

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Cecilia Wikström

ECR

Daniel Dalton, Monica Macovei, John Procter, Helga Stevens, Kristina Winberg

EFDD

Jonathan Bullock, Jill Seymour

ENF

Giancarlo Scottà

GUE/NGL

Martina Anderson, Malin Björk, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli

PPE

Asim Ademov, Heinz K. Becker, Michał Boni, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Barbara Kudrycka, Roberta Metsola, József Nagy, Emil Radev, Kārlis Šadurskis, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Ivari Padar, Soraya Post, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer

VERTS/ALE

Romeo Franz, Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

0

-

 

 

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2019
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