BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
6.2.2019 - (COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Heidi Hautala, Josef Weidenholzer
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
(COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0384),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 81 Absätze 1 und 2 und Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0235/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0068/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. verweist auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020[1]; bekräftigt seine Unterstützung für Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; weist erneut darauf hin, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel erreicht werden kann; fordert deshalb, dass bestehende Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union erhöht wird und für zusätzliche Zuständigkeiten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. [...] Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Artikel 8 AEUV besagt zudem, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte das Programm „Justiz“ bei all seinen Tätigkeiten, darunter bei der Haushaltsplanung, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig fördern und der Diskriminierung entgegenwirken. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen von der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten bei all ihren Maßnahmen konsequent weiter aktiv gepflegt, geschützt, gefördert und durchgesetzt und von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Zugleich sind ein reibungslos funktionierender europäischer Rechtsraum und hochwertige effiziente und unabhängige nationale Justizsysteme sowie die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union erforderlich. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung, Polarisierung und Spaltung konfrontiert und Verfahren nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union über systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit sowie Vertragsverletzungsverfahren zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten anhängig sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte und die Grundrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, einschließlich Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit, da eine Verschlechterung der Lage bezüglich dieser Rechte und Werte in einem der Mitgliedstaaten nachteilige Auswirkungen auf die gesamte Union haben kann. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
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10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Inklusion und Demokratie gestützt ist, insbesondere indem Tätigkeiten gefördert werden, die eine lebendige, gut entwickelte, widerstandsfähige und funktionierende Zivilgesellschaft unterstützen, damit Bürgerinnen und Bürgern auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses ein demokratisches, staatsbürgerliches und soziales Engagement ermöglicht wird, sowie der geeigneten Anwendung und Umsetzung der Menschen- und Grundrechte zuträglich sind, damit die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft gefördert wird. Gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Dies ist besonders wichtig, weil der Spielraum für eine unabhängige Zivilgesellschaft in einer Reihe von Mitgliedstaaten immer kleiner wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden. |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Die Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie in der Union sind eine Voraussetzung dafür, alle in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten aufrechtzuerhalten und das Vertrauen der Menschen in die Union aufzubauen. Die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten spielt für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und das Vertrauen in ihre Rechtssysteme eine entscheidende Rolle. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und, falls zutreffend, in Verwaltungssachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf schwerwiegender grenzüberschreitender Kriminalität, Steuerkriminalität, Umweltkriminalität, Terrorismus und Verletzungen der Grundrechte, etwa Menschenhandel, sowie im Bereich des Schutzes der Rechte der Opfer liegt. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sollte sichergestellt werden, dass die Menschen- und Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Solidarität, Gleichbehandlung ungeachtet der in Artikel 21 der Charta aufgelisteten Gründe, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet und gefördert werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Artikel 81 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Union Rechtsakte zur Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen kann. Solche Rechtsakte können im Rahmen des Vertrags unter anderem zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, zur grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, zur Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts im Zusammenhang mit Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, zur Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln, zum wirksamen Zugang zum Recht, zur Beseitigung von Hindernissen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, was auch eine kompatiblere Gestaltung der nationalen Gerichtsverfahren umfassen kann, zur Entwicklung alternativer Streitbeilegungsverfahren (AS) und zur Unterstützung der Ausbildung von Richtern und Justizbediensteten erlassen werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte. |
(5) Die Finanzierung ist eines der wichtigsten Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte, wobei zu berücksichtigen ist, welche Tätigkeiten den größten Mehrwert für die Union bergen, indem nach Möglichkeit wesentliche Leistungsindikatoren verwendet werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Das Programm sollte darauf abzielen, die Flexibilität und Zugänglichkeit der dazugehörigen Finanzmittel zu erhöhen und Organisationen der Zivilgesellschaft innerhalb und außerhalb der Union dieselben Finanzierungsmöglichkeiten und -bedingungen zu bieten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung. |
(6) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung1a festgestellt hat, ist die gerichtliche Unabhängigkeit Teil des Wesens des Grundrechts auf ein gerechtes Verfahren und bildet die Grundlage für gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Anerkennung. |
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1a EuGH, Große Kammer, 27. Februar 2018, C-64/16, Asociação Sindical dos Juízes Portugueses, ECLI:EU:C:2018:117; EuGH, Große Kammer, 25. Juli 2018, C-216/18 PPU, L.M., ECLI:EU:C:2018:586. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter umfassen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch juristisch zu beraten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Die Einbeziehung geschlechtersensibler Aspekte in die Justizsysteme sollte als wichtiges Ziel für die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums erachtet werden. Sich überschneidende Diskriminierungen im Justizsystem sind nach wie vor eines der größten Hindernisse im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Justiz. Mit dem Programm sollte daher ein aktiver Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung und jeglicher Hindernisse für Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Asylbewerber, ältere Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten und sonstige benachteiligte Personengruppen, die möglichweise vor Einschränkungen beim Zugang zur Justiz stehen, geleistet werden, und auf die Opfer eingehende und geschlechtersensible Verfahren und Entscheidungen in den Justizsystemen sollten gefördert werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. |
(7) Die uneingeschränkte Achtung und die Förderung der Rechtsstaatlichkeit sind im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie im Bereich Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Justiz die Rechtsstaatlichkeit in der Gesellschaft stärken und das Recht jedes Einzelnen auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit Blick auf den Schutz der europäischen Werte wahren soll. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und – falls zutreffend – in Verwaltungssachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte am besten umgesetzt und gewahrt werden können. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union diskriminierungsfrei, korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten, einschließlich für Organisationen der Zivilgesellschaft tätige Personen, umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. Dies sollte Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten umfassen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse, mit denen Menschen in einer prekären Situation – darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel – konfrontiert sind, sowie um die Frage geht, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden. Diese Aus- und Weiterbildungskurse sollten unter direkter Beteiligung der Betroffenen und der sie vertretenden bzw. unterstützenden Organisationen stattfinden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Angemessene Fristen für Verfahren haben den Zweck, für Rechtssicherheit zu sorgen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsstaatlichkeit ist. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und dem entsprechenden Beschluss in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung sollte mit dem Programm die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege gefördert werden, um zu sensibilisieren und die praktische Anwendung des Übereinkommens in dieser Hinsicht zu fördern, damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen unionsweit besser geschützt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht sowie einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen, die Sammelklagen einreichen. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. Darüber hinaus könnten auch Organisationen im Bereich der Grundrechte und Fachleute, die mit Opfern von Gewalt zusammenarbeiten, sowie einschlägige Hochschulen einen Beitrag zu diesen Aus- und Weiterbildungsprogrammen leisten und sollten, wenn dies zweckdienlich ist, eingebunden werden. Da Richterinnen in führenden Positionen unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermutigt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Mitgliedstaaten sollten mehr in den Ausbau richterlicher Aus- und Fortbildungen und die kontinuierliche Weiterbildung von Richtern investieren, da diese Tätigkeiten die Grundlage für ein effizientes, unabhängiges und unparteiisches Rechtssystem bilden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Mit dem Programm sollte außerdem die Förderung bewährter Verfahren – insbesondere im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt – unter den Gerichten und der Austausch von gemeinsamen Ressourcen und Aus- und Weiterbildungsmaterialien über geschlechtsspezifische Gewalt für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte und andere Fachkräfte, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in Kontakt kommen, unterstützt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle voranbringen, für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen. |
(11) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle, einschließlich Vermittlungsverfahren, voranbringen – wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Erleichterung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle liegen sollte –, für eine größere Konvergenz, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. |
(12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte von Kindern im Rahmen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die Eltern in Haft begleiten, und von Kindern inhaftierter Eltern. Eine angemessene Unterstützung sollte auch für Ausbildungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, die der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, dienen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 23 der Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) sollte mit dem Programm der Schutz der Frauenrechte gefördert werden; ferner sollte die Förderung geschlechtsspezifischer Fragen bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Um in Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt den Zugang von Frauen und Mädchen zur Justiz sicherzustellen und zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifizieren und umfassende Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt in der Union verabschieden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Gemäß der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollte der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft Minderheiten angehören, beispielsweise Roma, durch das Programm unterstützt und die Förderung ihrer Rechte bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig berücksichtigt werden, insbesondere durch die Verstärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht – insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen. |
(13) Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht – insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen sowie auch Nichtregierungsorganisationen, die sich mit dieser Aufgabe beschäftigen, umfassen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der diskriminierungsfreie Zugang zur Justiz für alle ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden auf nationaler und lokaler Ebene und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich derjenigen die die Rechte der Opfer von Straftaten vertreten, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. Um den Zugang zur Justiz für alle zu erreichen, sollten insbesondere Tätigkeiten unterstützt werden, die einen wirksamen und gleichberechtigten Zugang zur Justiz für schutzbedürftige Personen, wie Kinder, Angehörige ethnischer Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt, Opfer von Menschenhandel sowie Migranten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, erleichtern. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV zudem in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. |
(15) Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV bei allen seinen Maßnahmen einen übergreifenden Ansatz für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verfolgen und dazu beitragen, diese durchgängig zu fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden, um festzustellen, wie bei den Programmtätigkeiten mit diesen Zielen umgegangen wird. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die Unabhängigkeit und die Effizienz der Justiz vorantreiben, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten stärken und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union zur Gleichstellung und einer besseren Umsetzung und Koordinierung der verschiedenen Instrumente der EU zum Schutz von Opfern gelten. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung und Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung, das ordnungsgemäße Verständnis und die ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren fungieren. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Mit dem Programm sollte auch dazu beigetragen werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern, wo immer das Unionsrecht extraterritorial anwendbar ist, zu verbessern, um den Zugang zur Justiz zu verbessern und die Bewältigung justizieller und verfahrensrechtlicher Herausforderungen, insbesondere bei Fällen von Menschenhandel oder im Zusammenhang mit den Klimawandel und unternehmerischer Gesellschaftsverantwortung, zu erleichtern. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Wie im Bericht des Europäischen Parlaments über das Justizbarometer 2017 der Kommission hervorgehoben wurde, gibt es weiterhin Diskrepanzen beim Geschlechterverhältnis bei Justizbediensteten und Richtern der Mitgliedstaaten, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf folgende Aspekte: Anteil der Richterinnen auf höheren Ebenen des Justizwesens, Transparenz bei Berufungen, Vereinbarkeit beruflicher und außerberuflicher Pflichten und Existenz von Mentoring-Verfahren. Das Programm sollte daher Aus- und Weiterbildungstätigkeiten zur Beseitigung dieser Diskrepanzen unterstützen. Diese Tätigkeiten könnten beispielsweise auf weibliche Beschäftigte unter Richtern und Justizbediensteten der Mitgliedstaaten zugeschnitten oder gegebenenfalls auf weibliche und männliche Beschäftigte ausgerichtet sein, um das Bewusstsein aller betroffenen Mitarbeiter zu schärfen. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Das Justizsystem der Union bietet Frauen und Mädchen nicht angemessen Gerechtigkeit und Schutz, weswegen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt nicht im erforderlichen Maß Unterstützung erhalten. Dazu zählt auch der Mangel an Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen, LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie Eurojust, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft – sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. |
(17) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie Eurojust, FRA, OLAF, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft – sorgen, um sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure zu verschaffen sowie gegebenenfalls Verbesserungen zu empfehlen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, ihre Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union sind zu gewährleisten. Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ – sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung13. |
(18) Bei der Umsetzung aller im Rahmen des Programms „Justiz“ durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten müssen die Durchführbarkeit, die Sichtbarkeit, der Grundsatz des europäischen Mehrwerts und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die Komplementarität der Maßnahmen und Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union gewährleistet werden. Um eine effiziente und leistungsbasierte Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ – sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Europäischen Sozialfonds+, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung13. Die Durchführung des Programms „Justiz“ sollte ungeachtet der Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erfolgen und durch diese ergänzt werden; |
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13 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR). |
13 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR). |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Mechanismen zur Sicherstellung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und Werten der Union sollten weiter ausgefeilt werden, damit die Kommission dem Rat vorschlagen kann, Mittel, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm zu übertragen, wenn dieser Mitgliedstaat Verfahren im Zusammenhang mit Unionswerten unterliegt. Ein umfassender Unionsmechanismus zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sollte die regelmäßige und gleichwertige Prüfung aller Mitgliedstaaten ermöglichen und die für die Einleitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit allgemeinen Mängeln in Bezug auf die Werte der Union in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen bereitstellen. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen und angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der auferlegten Maßnahmen sollte der Rat, der auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission handeln sollte, Durchführungsbefugnisse erhalten. Zur Erleichterung des Erlasses von Beschlüssen, die erforderlich sind, um wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, sollte das Verfahren der umgekehrten qualifizierten Mehrheit angewandt werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19c) Eine verbesserte Ausführung und die Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien. |
(20) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien und schreibt vollständige Transparenz bei der Verwendung von Mitteln, eine wirtschaftliche Haushaltsführung und einen umsichtigen Einsatz von Mitteln vor. Insbesondere sollten Regeln in Bezug auf die Möglichkeit der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und grenzübergreifender Ebene durch mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten, Untervergaben von Zuschüssen und Bestimmungen, die zügige und flexible Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen gewährleisten, wie ein zweistufiges Antragsverfahren und nutzerfreundliche Antrags- und Berichterstattungsverfahren, im Rahmen der Umsetzung dieses Programms operationalisiert und gestärkt werden. Bei den Kofinanzierungskriterien sollten Freiwilligentätigkeiten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
(21) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie für die Verwirklichung des spezifischen Ziels der Maßnahmen und die Erzielung der gewünschten Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands, der Größe und Kapazität der relevanten Akteure und Begünstigten und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und Untervergaben von Zuschüssen berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates19 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Schaffung vollständiger Transparenz bei den Finanzierungs- und Auswahlverfahren des Programms, zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates19 vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
16 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
16 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
17 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
17 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
19 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
19 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(23) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, den Menschenrechtsgremien und ‑netzwerken, einschließlich der für den Schutz der Menschenrechte in jedem Mitgliedstaat zuständigen nationalen Institutionen, den für die Nichtdiskriminierungs- und Gleichstellungspolitik zuständigen Einrichtungen und Netzwerken, den Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren sowie ihre Synergien und ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Es sollte möglich sein, Drittländer einzubeziehen, insbesondere dann, wenn durch ihre Beteiligung die Ziele des Programms gefördert werden, wobei zu beachten ist, dass dies im Einklang mit den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union geschieht. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Die Verordnung sollte das Programm „Justiz“ ergänzen, mit dem wiederum das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates1] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(25) Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates1] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Im Rahmen des Programms muss unbedingt sichergestellt werden, dass diese Personen und Stellen ausreichend über ihre Förderfähigkeit informiert sind. |
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1 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
1 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Ausgehend von ihrer Bedeutung und ihrer Relevanz sollte dieses Programm dazu beitragen, die Selbstverpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, zu erfüllen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
(27) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die im Rahmen des Programms Begünstigten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen sollten wenn möglich messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer. |
1. „Angehörige der Justiz und der Rechtspflege“ Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Strafverteidiger und in der Strafverfolgung tätige Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht. |
1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, darunter Unabhängigkeit der Richter und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung, gegenseitigem Vertrauen und grenzüberschreitender Zusammenarbeit beruht, wodurch auch ein Beitrag zu der Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten geleistet wird. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Mit dem Programm werden die in Anhang I näher ausgeführten spezifischen Ziele verfolgt: |
2. Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der Vollstreckung von Entscheidungen; |
a) innerhalb eines Rahmens der Demokratie und der Achtung der Grundrechte die Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, darunter die Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinweg in Fällen, in denen das Unionrecht außerhalb der Union Anwendung findet, Verbesserung des Zugangs natürlicher und juristischer Personen zur Justiz sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme, der angemessenen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und des Opferschutzes; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit; |
b) Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung auf nationaler und transnationaler Ebene, auch im Bereich Rechtsterminologie, mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit sowie der konsistenten und wirksamen Umsetzung der Rechtsinstrumente der Union für gegenseitige Anerkennung und Verfahrensgarantien; diese Aus- bzw. Weiterbildung ist gleichstellungsorientiert, berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Menschen mit Behinderungen, ist erforderlichenfalls opferorientiert und umfasst insbesondere das Zivil- und Strafrecht, gegebenenfalls auch das Verwaltungsrecht, die Grundrechte sowie die Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren. |
c) Erleichterung des wirksamen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle – mit Schwerpunkt auf Ungleichheiten und Diskriminierungen aus jedwedem Grund, wie aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen – und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Weg (E-Justiz), durch Förderung wirksamer Zivil-, Straf- und gegebenenfalls Verwaltungsverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte aller Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und Frauen; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Förderung der praktischen Anwendung der Drogenforschung, Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, Erweiterung der Wissensbasis auf diesem Gebiet sowie Entwicklung innovativer Methoden zum Umgang mit den Phänomenen neuer psychoaktiver Stoffe sowie des Menschenhandels und des illegalen Warenhandels. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms wird angestrebt, als horizontales Ziel den Schutz gleicher Rechte und den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu unterstützen und zu fördern. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [305 000 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Im Sinne von [Referenz ggf. gemäß der neuen interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 316 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (356 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen), was für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugeteilten Mittel werden jährlich angegeben. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. |
4. Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Mechanismus zur Förderung von Werten |
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1. In Ausnahmefällen, in denen sich die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in einem Mitgliedstaat ernsthaft und schnell verschlechtert und die Gefahr besteht, dass diese Werte nicht ausreichend geschützt und gefördert werden, kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form eines beschleunigten Verfahrens für Förderanträge für zivilgesellschaftliche Organisationen veröffentlichen, und zwar mit dem Ziel, den demokratischen Dialog in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern, zu unterstützen und zu fördern und das Problem der unzureichenden Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu lösen. |
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2. Die Kommission sieht bis zu 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe -a genannten Beträge für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten vor. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommission eine Übertragung der nicht im Rahmen dieses Mechanismus gebundenen Mittel vor, um andere Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Programms entsprechen, zu unterstützen. |
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3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten auszulösen. Die Aktivierung dieses Mechanismus beruht auf einer umfassenden, regelmäßigen und evidenzbasierten Überwachung und Bewertung der Lage in allen Mitgliedstaaten in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden. |
2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, vorrangig durch Finanzhilfen für Maßnahmen sowie jährliche und mehrjährige Betriebskostenzuschüsse. Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Untervergabe von Zuschüssen (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Art der Maßnahmen |
Art der Maßnahmen |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage. |
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die folgenden Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage: |
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1. Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen, mit besonderem Schwerpunkt auf einem besseren Verständnis multi- und interdisziplinärer Rechtsgebiete wie Handel und Menschenrechte und auf der Frage, wie extraterritoriale Gerichtsverfahren erleichtert werden können; |
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2. gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen Interessenträgern, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, um die Kenntnisse und das gegenseitige Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zur Justiz, zu verbessern, und durch die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sowie Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf eine kinderfreundliche Justiz und die Förderung und Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Bereiche des Justizsystems; |
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3. Aus- und Weiterbildungskurse für Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Polizisten sowie andere im Justizsystem tätige Personen, bei denen es um die Herausforderungen und Hindernisse geht, mit denen Menschen in einer prekären Situation, darunter Kinder, ethnische Minderheiten, LGBTI-Personen, Menschen mit Behinderungen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Formen zwischenmenschlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel, konfrontiert sind, sowie darum, wie sichergestellt werden kann, dass Opfer von Straftaten angemessen geschützt werden; |
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4. Analyse- und Überwachungstätigkeiten, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unionsrechts auf Drittländer; |
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5. Tätigkeiten zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens eines europäischen Rechtsraums, auch durch die Überwachung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in Mitgliedstaaten sowie Forschungstätigkeiten zu der Frage, wie Hindernisse für einen allgemeinen, diskriminierungsfreien und wirksamen Zugang zur Justiz für alle beseitigt werden können; |
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6. Initiativen zur Auseinandersetzung mit Diskrepanzen im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis bei Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten der Mitgliedstaaten durch Schulungen, die entweder speziell auf weibliche Beschäftigte zugeschnitten sind oder sowohl auf weibliche als auch auf männliche Beschäftigte ausgerichtet sind, Sensibilisierung für Themen wie der geringe Anteil von Richterinnen an höheren Gerichten oder die Notwendigkeit von Transparenz und objektiven Kriterien bei Berufungsverfahren; |
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7. Schulung relevanter Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, die im Bereich des Schutzes der Opfer von Straftaten und der Erhebung von Entschädigungsklagen tätig sind, zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf die Unionspolitik und das Unionsrecht, darunter materielles Recht und Verfahrensrecht, die Grundrechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten, die Nutzung von Sammelklagen und universeller Gerichtsbarkeit, die Nutzung der EU-Instrumente für justizielle Zusammenarbeit, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Rechtssprache und die Rechtsvergleichung; |
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8. bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet von Strafvollzugsrecht, Haft und Verwaltung der Haftanstalten, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu erleichtern; |
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9. bereichsübergreifende Schulung von Justizbediensteten und sonstigen relevanten Interessenträgern auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, vorzubereiten und zu fördern; |
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10. Entwicklung und Pflege von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und der E-Justiz, um die Effizienz der Justizsysteme sowie deren Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zu steigern, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes; |
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11. Kapazitätsaufbau bei wichtigen europaweiten Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen und das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den von dem Programm abgedeckten Bereichen zu fördern und weiterzuentwickeln; |
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12. strukturelle Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und sonstige relevante Interessenträger, die in den von dem Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, und Kapazitätsaufbau bei bzw. Schulung von Rechtssachverständigen, die für solche Organisationen arbeiten, sowie für spezielle Tätigkeiten solcher Organisationen, darunter Interessenvertretung, Netzwerktätigkeiten, Streitsachen in Verbindung mit Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten, Mobilisierung der Öffentlichkeit und öffentliche Bildung sowie Erbringung einschlägiger Dienstleistungen; |
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13. Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung, Übertragbarkeit und Transparenz seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von unabhängigen Kontaktstellen für das Programm bzw. nationalen Kontaktnetzen; |
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14. Benchmarking-Studien, Forschung, Analysen und Erhebungen, Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen. |
a) Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer ordnungsgemäßen Bewertung unterzogen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. |
3. Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten wird ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17 erlassen. |
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß Artikel 14 erlassen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Dialog mit der Zivilgesellschaft |
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1. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 EUV setzt die Kommission eine „Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft“ ein, die einen regelmäßigen, offenen und transparenten Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Interessenträgern, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf dem Gebiet der Verteidigung der Opfer von Straftaten und des Ingangbringens von Entschädigungsklagen tätig sind, sicherstellen soll, um Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und die Umsetzung der Prioritäten des Programms, die Verbreitung der Ergebnisse und die politischen Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und mit Blick auf die Programmziele sowie in damit verbundenen Bereichen zu erörtern. |
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2. Die Kommission konsultiert die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ferner im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 11. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Die zur Überwachung und Berichterstattung erhobenen Daten werden gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Überwachung dient auch dazu, festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung angegangen wurden. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung der korrekten Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam, präzise und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Die Kommission stellt nutzerfreundliche Formate sowie Leitfäden und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an Antragsteller und Begünstigte richten, die nicht immer über ausreichende Mittel und ausreichendes Personal verfügen, um die Berichterstattungspflichten zu erfüllen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt und umfassend dokumentiert, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen und die Umsetzung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele überwacht werden können. Alle Evaluierungen erfolgen geschlechtersensibel und umfassen eine ausführliche Analyse des Programmhaushalts für Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Bei der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Programms wird unter anderem Folgendes bewertet: |
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a) die wahrgenommene Wirkung des Programms in Bezug auf den Zugang zur Justiz anhand von auf europäischer Ebene erhobenen qualitativen und quantitativen Daten; |
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b) die Anzahl und Qualität der Instrumente und Werkzeuge, die mithilfe der durch das Programm finanzierten Maßnahmen entwickelt wurden; |
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c) der europäische Mehrwert des Programms; |
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d) die Höhe der Finanzierung im Vergleich zu der erzielten Wirkung; |
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e) mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Die angehörte Gruppe von Sachverständigen weist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information über den europäischen Mehrwert des Programms verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, der von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen unterstützt wird. Im Ausschuss wird eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sowie von Minderheiten und weiteren ausgegrenzten Gruppen sichergestellt. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anhang I |
entfällt |
Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
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Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch die Unterstützung folgender Tätigkeiten verfolgt: |
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1. Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen; |
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2. gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Beteiligten, um Kenntnisse und gegenseitiges Verständnis des Zivil- und Strafrechts und der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, zu verbessern und gegenseitiges Vertrauen zu stärken; |
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3. Analyse- und Überwachungstätigkeiten25, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern; |
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4. Schulung relevanter Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung; |
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5. Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Instrumenten, um die Effizienz der Justizsysteme sowie ihre Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der grenzübergreifenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen, zu steigern; |
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6. Aufbau von Kapazitäten von wichtigen europäischen Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, zu unterstützen; |
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7. Verbesserung der Kenntnisse über das Programm und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von nationalen Kontaktstellen. |
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__________________ |
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25 Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren qualitativen und quantitativen Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten und die Wirksamkeit der Justizsysteme zu maximieren. Zu diesem Zweck werden unter Achtung der Rechte im Zusammenhang mit der Privatsphäre und dem Datenschutz Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben, die gegebenenfalls nach Geschlecht, Alter und Personalkategorie aufgeschlüsselt sind: |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Tabelle | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden |
Zahl der Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten (unter anderem Personalaustausch, Studienbesuche, Workshops und Seminare) teilgenommen haben, die aus Mitteln des Programms, einschließlich des Betriebskostenzuschusses des EJTN, finanziert wurden |
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Zahl der Mitarbeiter und Angehörigen von Organisationen der Zivilgesellschaft, die an Aus- und Weiterbildungstätigkeiten teilgenommen haben |
Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) |
Zahl der Informationsaustauschvorgänge im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) |
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Anzahl der Fälle, Aktivitäten und Umfang der Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mithilfe von IT-Instrumenten und von auf Unionsebene festgelegten Verfahren; |
Zahl der Treffer auf dem e-Justiz-Portal/den Seiten mit Informationen über grenzüberschreitende zivilrechtliche Fälle |
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Anzahl der Personen, die erreicht werden von: |
Anzahl der Personen, die erreicht werden von: |
i) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
i) Maßnahmen im Bereich gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren; |
ii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten. |
ii) Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungstätigkeiten; |
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iia) Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Organisationen der Zivilgesellschaft; |
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iib) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über den Zugang zur Justiz an die Bürger; |
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iic) Tätigkeiten für Richter im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten und der Anwendung des internationalen Privatrechts und des Unionsrechts in grenzüberschreitenden/multidisziplinären Fällen; |
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iid) durch das Programm finanzierte Sensibilisierungsmaßnahmen; |
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geografische Reichweite der durch das Programm geförderten Maßnahmen; |
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Bewertung – seitens der Teilnehmer – der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren erwarteter Nachhaltigkeit. |
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (5.11.2018)
für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
(COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Esteban González Pons
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht die federführenden Ausschüsse, den Rechtsausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist auf seine Entschließung vom 14. März 2018 mit dem Titel „Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“1a hin; bekräftigt seine Unterstützung für Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; weist erneut darauf hin, dass ein stärkeres und ambitionierteres Europa nur mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel erreicht werden kann; fordert deshalb, dass bestehende Politikbereiche kontinuierlich unterstützt werden, die Mittelausstattung der Leitprogramme der Union erhöht wird und für zusätzliche Zuständigkeiten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden; |
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_____________ |
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1a Angenommene Texte, P8_TA(2018)0075. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Bei dem Programm muss die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt werden, und es muss möglichst effektiv und nutzerfreundlich durchgeführt werden, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu dem Programm zu sorgen ist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel sicherzustellen ist. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzips in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Die Verordnung sollte das Programm „Justiz“ ergänzen, mit dem wiederum das Ziel verfolgt wird, den Aufbau eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und des gegenseitigen Vertrauens weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Menschen ihre Rechte wahrnehmen können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [305 000 000] EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Im Sinne von [Verweis gegebenenfalls gemäß der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung] beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 316 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (356 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Die Finanzausstattung soll gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai zum nächsten MFR auf der Grundlage einer vorläufigen technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei gleichzeitig der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die Höhe von insgesamt 1,3 % des BNE der EU-27 gewahrt bleiben sollen. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, mit der die Haushaltstransparenz gestärkt werden soll. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Programm „Justiz“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD) |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
LIBE 14.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Esteban González Pons 28.6.2018 |
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Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.9.2018 |
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Datum der Annahme |
5.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 3 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Andrey Novakov |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michael Detjen |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
|
ALDE |
Jean Arthuis, Gérard Deprez |
|
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Inese Vaidere |
|
S&D |
Michael Detjen, Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
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VERTS/ALE |
Indrek Tarand |
|
3 |
- |
|
ECR |
Bernd Kölmel |
|
ENF |
André Elissen, Marco Zanni |
|
1 |
0 |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (19.11.2018)
für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
(COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Dennis de Jong
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den Rechtsausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter aktiv gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung, Polarisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die gemeinsamen Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
_________________ |
_________________ |
10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte und Freiheiten, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählen die Förderung einer lebendigen Zivilgesellschaft und des demokratischen, staatsbürgerlichen und sozialen Engagements der Bürgerinnen und Bürger, der Schutz unabhängiger Medien und die Förderung der reichen Vielfalt der europäischen Gesellschaft auch auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden. |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, gleichberechtigter und wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte. |
(5) Die Finanzierung ist eines der wichtigsten Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Umsetzung der Ziele erleichtern sollte, wobei zu berücksichtigen ist, welche Tätigkeiten den größten Mehrwert für die Union bergen, indem nach Möglichkeit wesentliche Leistungsindikatoren verwendet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung. |
(6) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für alle erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum und die weitere Integration von entscheidender Bedeutung. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. |
(7) Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie im Bereich Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die einheitliche Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen und Einvernehmen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe) und das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Koordinierung und Förderung von hochwertigen nationalen Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. Darüber hinaus könnten auch einschlägige Hochschulen einen Beitrag zu diesen Aus- und Weiterbildungsprogrammen leisten und sollten für ihre diesbezüglichen Aktivitäten ausreichende Finanzmittel erhalten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. |
(12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, die auf den Schutz der Rechte von Kindern im Rahmen der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit abzielen, einschließlich des Schutzes von Kindern, die Eltern in Haft begleiten, und von Kindern inhaftierter Eltern. Eine angemessene Unterstützung sollte auch für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates1a dienen. |
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_________________ |
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1a Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht – insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen. |
(13) Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht – insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta – für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz für alle zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen, mit denen zu diesen Zielen beigetragen wird, ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Förderung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Die finanzielle Intervention der Union macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie Eurojust, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft – sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. |
(17) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie Eurojust, eu-LISA, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft – sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, ihre Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union sind zu gewährleisten. Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ – sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung13. |
(18) Bei der Durchführung aller im Rahmen des Programms „Justiz“ durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten müssen die Durchführbarkeit, die Sichtbarkeit, der Grundsatz des europäischen Mehrwerts und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie die Komplementarität der Maßnahmen und Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union gewährleistet werden. Um eine effiziente und ergebnisorientierte Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte – und somit mit dem Programm „Rechte und Werte“ – sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich „Grenzverwaltung und Sicherheit“, insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich „Strategische Infrastruktur“, insbesondere dem Programm „Digitales Europa“, dem Programm „Erasmus +“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung13. Die Durchführung des Programms „Justiz“ sollte bei Bedarf den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten ergänzen oder mit diesem abgestimmt werden. |
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13 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR). |
13 Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
(21) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung der gewünschten Ergebnisse ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates19 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Schaffung vollständiger Transparenz bei den Finanzierungs- und Auswahlverfahren des Programms, zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates19 vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
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15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
15 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
16 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
16 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
17 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
17 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
18 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
19 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
19 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
(23) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht – vorbehaltlich der Einhaltung aller seiner Vorschriften und Regelungen – die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
(27) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen sollten soweit möglich messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren. |
c) Erleichterung des gleichberechtigten und wirksamen Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge wirksam verwaltet werden, damit Doppelfinanzierungen verhindert werden, und sie nicht dieselben Kosten betreffen und sich die Ziele der finanzierten Maßnahmen ergänzen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17 erlassen. |
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß Artikel 14 erlassen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung der korrekten Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam, präzise und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen), indem sie verschiedenen Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen über den europäischen Mehrwert des Programms bereitstellen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Programm „Justiz“ |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD) |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
LIBE 14.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 14.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Dennis de Jong 2.7.2018 |
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Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
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Datum der Annahme |
15.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Dennis de Jong, Martina Dlabajová, Luke Ming Flanagan, Ingeborg Gräßle, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Indrek Tarand, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Caterina Chinnici, Marian-Jean Marinescu, Julia Pitera, Richard Sulík |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
|
ALDE |
Nedzhmi Ali, Martina Dlabajová |
|
GUE/NGL |
Luke Ming Flanagan, Dennis de Jong |
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PPE |
Ingeborg Gräßle, Marian-Jean Marinescu, Julia Pitera, Petri Sarvamaa, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
|
S&D |
Inés Ayala Sender, Zigmantas Balčytis, Caterina Chinnici, Arndt Kohn, Gilles Pargneaux, Georgi Pirinski, Derek Vaughan |
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VERTS/ALE |
Bart Staes, Indrek Tarand |
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1 |
- |
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ECR |
Richard Sulík |
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0 |
0 |
|
|
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (16.01.2019)
für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“
(COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Mlinar
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. |
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. [...] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Artikel 8 AEUV besagt zudem, dass die Europäische Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte das Programm „Justiz“ bei all seinen Tätigkeiten, darunter bei der Haushaltsplanung, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig fördern und der Diskriminierung entgegenwirken. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
(2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Gleichheit, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter, Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm „Rechte und Werte“ das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zusammengeführt. Das Programm „Justiz“ (im Folgenden „Programm“) baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm „Justiz (2014-2020)“ (im Folgenden „Vorgängerprogramm“) auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen. |
__________________ |
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10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
10 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
11 Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
12 Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62). |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds „Justiz, Rechte und Werte“ und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
(3) Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Eine starke und unabhängige Bewegung für die Rechte von Frauen und LGTBI-Personen ist für die Gleichstellung der Geschlechter von wesentlicher Bedeutung. Die EU muss diesen Organisationen, Basisgruppen und Aktivisten im Einklang mit ihren grundlegenden Werten ausreichend Unterstützung bereitstellen, insbesondere wenn sie unter schwierigen Umständen tätig sind. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden. |
(4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention und Schutz der Rechte der Opfer unter angemessener Berücksichtigung geschlechtersensibler Aspekte fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Solidarität, Gleichstellung der Geschlechter, Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, allgemeiner und geschlechtersensibler Zugang zur Justiz für alle, Gleichheit vor dem Gesetz, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte. |
(5) Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms „Justiz“ verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte. Mithilfe des Programms sollte die Arbeit von Frauenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidigern in der EU und der ganzen Welt unterstützt werden, die sich für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und Initiativen einsetzen, mit denen der zunehmenden Verkleinerung des Raums für eine unabhängige Zivilgesellschaft entgegengewirkt wird. Die spezifische Lage kleiner und mittlerer Organisationen der Zivilgesellschaft sollte ordnungsgemäß berücksichtigt werden, die anstelle kurzfristiger, projektbezogener Finanzmittel mehrjährige Betriebskostenzuschüsse und Mittel ohne Zweckbindung benötigen, um ihre grundlegenden und strukturellen Ausgaben zu decken. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Es sollte das Ziel verfolgt werden, die Flexibilität und Zugänglichkeit der Finanzmittel des Programms zu erhöhen, und es sollten Organisationen der Zivilgesellschaft innerhalb und außerhalb der EU dieselben Finanzierungsmöglichkeiten und -bedingungen angeboten werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Einbeziehung geschlechtersensibler Aspekte in die Justizsysteme sollte als wichtiges Ziel für die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums erachtet werden. Sich überschneidende Diskriminierungen im Justizsystem sind nach wie vor eines der größten Hindernisse im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang von Frauen zur Justiz. Mit dem Programm sollte daher ein aktiver Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung und jeglicher Hindernisse für Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Asylbewerber, ältere Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten und sonstige benachteiligte Personengruppen, die möglichweise vor Einschränkungen beim Zugang zur Justiz stehen, geleistet werden, und auf die Opfer eingehende und geschlechtersensible Verfahren und Entscheidungen in den Justizsystemen sollten gefördert werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. |
(8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte am besten gewahrt werden können und wie für die praktische Anwendung der Rechtsvorschriften der EU zur Gleichstellung sensibilisiert werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein. Für Richter, Polizeibeamte und Staatsanwälte sollten spezielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Gleichstellungsfragen bereitgestellt werden, um dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer von Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Straftaten ordnungsgemäß geschützt, identifiziert und geachtet werden, und um die Zusammenarbeit und bewährte Verfahren im Justizsystem durch auf die Opfer eingehende und geschlechtersensible Verfahren zu fördern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und dem entsprechenden Beschluss in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung soll mit dem Programm die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege gefördert werden, um zu sensibilisieren und die praktische Anwendung des Übereinkommens in dieser Hinsicht zu fördern, damit Opfer von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der gesamten EU besser geschützt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. |
(9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht sowie Gleichstellungsstellen. Die übergreifende Zusammenarbeit zwischen Richtern und medizinischen Fachkräften muss unterstützt werden, damit die Angehörigen der Justiz und der Rechtspflege angemessen im Hinblick auf Fälle geschult werden, in denen es um geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen geht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden. Da Richterinnen in führenden Stellen unterrepräsentiert sind, sollten Richterinnen, Staatsanwältinnen und Frauen in anderen Rechtsberufen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermutigt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das Programm sollte das Jahresarbeitsprogramm des EJTN, das im Bereich der justiziellen Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle spielt, unterstützen. Das EJTN nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es das einzige Netz auf Unionsebene ist, in dem die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, den Austausch von neuen sowie erfahrenen Richtern und Staatsanwälten zwischen allen Mitgliedstaaten zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Bezug auf Schulungen zum Unionsrecht und die Förderung bewährter Verfahren zu koordinieren. Die vom EJTN auf Unionsebene durchgeführten Weiterbildungstätigkeiten sind kosteneffizient und von hervorragender Qualität. Darüber hinaus gehören die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Kandidatenländer dem Netz als Beobachter an. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Mit dem Programm sollte außerdem die Förderung bewährter Verfahren – insbesondere im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt – unter den Gerichten und der Austausch von gemeinsamen Ressourcen und Aus- und Weiterbildungsmaterialien über geschlechtsspezifische Gewalt für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte und andere Fachkräfte, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in Kontakt kommen, unterstützt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. |
(14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz und den Schutz der Opfer von Straftaten zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV zudem in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. |
(15) Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV bei allen seinen Tätigkeiten einen übergreifenden Ansatz für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter verfolgen, die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichberechtigung durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Es sollte eine regelmäßige Überwachung und Bewertung erfolgen, um zu beurteilen, wie die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung im Rahmen der Tätigkeiten des Programms angegangen werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. |
(16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern, für das Unionsrecht und insbesondere für die EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung sensibilisieren, deren korrekte, praktische, kohärente und konsistente Anwendung bewirken und eine bessere Umsetzung und Koordinierung der verschiedenen Instrumente der EU zum Schutz von Opfern fördern, insbesondere der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung, der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Know-how und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit beitragen; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Das Justizsystem der EU bietet Frauen und Mädchen nicht angemessen Gerechtigkeit und Schutz, weswegen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt nicht im erforderlichen Maß Unterstützung erhalten. Dazu zählt auch der Mangel an Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, weibliche Flüchtlinge und Migrantinnen, LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der Vollstreckung von Entscheidungen; |
a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, u. a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der Vollstreckung von Entscheidungen sowie Schutz der Opfer unter Berücksichtigung geschlechtersensibler Aspekte; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Unterstützung und Förderung des Schutzes der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, Vorgehen gegen Frauenfeindlichkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie und Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und Kindern; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit; |
b) Unterstützung und Förderung der geschlechtersensiblen und an den Opfern ausgerichteten justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit und unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und der EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Sicherstellung und Stärkung des Zugangs von Frauen und Mädchen zur Justiz im Falle geschlechtsspezifischer Gewalt durch Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul und Verabschiedung umfassender Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt in der Union; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren. |
c) Erleichterung des wirksamen, gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten, insbesondere von Frauen und Kindern, sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die für Maßnahmen im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zugeteilten Mittel werden jährlich im Rahmen eines unabhängigen Haushaltspostens angegeben. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Durchgängige Berücksichtigung |
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Bei der Durchführung all seiner Maßnahmen wird mit dem Programm auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern hingearbeitet. Zudem wird das Verbot der Diskriminierung aus einem in Artikel 21 der Charta genannten Grund im Einklang mit Artikel 51 der Charta und in den dort vorgegebenen Grenzen eingehalten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
1. In Anhang II sind nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Überwachung dient auch dazu, festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung angegangen wurden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten, die gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können und damit die Umsetzung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten spezifischen Ziele im Einklang mit Artikel 5 (Durchgängige Berücksichtigung) überwacht werden können. Alle Evaluierungen erfolgen geschlechtersensibel und umfassen ein spezifisches Kapitel zur Gleichstellung der Geschlechter mit einer ausführlichen Analyse des Programmhaushalts für Maßnahmen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Die angehörte Gruppe von Sachverständigen weist ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen; |
1. Sensibilisierung, Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Rechtsvergleichung sowie europäischer und internationaler Normen, Tätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft, unter anderem in den Bereichen Interessensvertretung, Streitsachen, Mobilisierung der Öffentlichkeit, Bildung und Bereitstellung menschenrechtsbezogener Dienstleistungen, sowie gezielte Unterstützung lokaler und nationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für Angelegenheiten auf lokaler und nationaler Ebene einsetzen; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Austausch bewährter Verfahren zur bestmöglichen Förderung und Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Phasen des Justizsystems und zur bestmöglichen Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für alle; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Analyse- und Überwachungstätigkeiten25, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern; |
3. Analyse- und Überwachungstätigkeiten25, um eine Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses potenzieller Hindernisse für das reibungslose Funktionieren eines europäischen Rechtsraums zu erreichen und die Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in den Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere auf dem Gebiet der Gleichberechtigung und des diskriminierungsfreien Zugangs zur Justiz für alle Menschen in der Union, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus; |
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25 Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
25 Diese Tätigkeiten umfassen unter anderem die Erhebung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen; Evaluierungen; Folgenabschätzungen sowie die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Schulung relevanter Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über die Unionspolitik und das Unionsrecht, unter anderem des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung; |
4. Schulung einschlägiger Interessenträger zur Verbesserung ihres Wissens über die Unionspolitik und das Unionsrecht, einschließlich des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, über das Unionsrecht zu den Rechten, der Unterstützung und dem Schutz von Opfern von Straftaten, über die Nutzung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in der EU, über die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Rechtssprache und über die Rechtsvergleichung; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. spezielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Richter, Rechtsanwälte, Polizeibeamte und Staatsanwälte zur geschlechtsspezifischen Gewalt und zu auf die Opfer eingehenden Verfahren und Austausch bewährter Verfahren zwischen Gerichten, die insbesondere mit geschlechtsspezifischer Gewalt befasst sind; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 1 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Aufbau von Kapazitäten von wichtigen europäischen Netzen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, zu unterstützen; |
6. Aufbau von Kapazitäten von wichtigen europäischen Netzen, Frauenrechtsorganisationen und -netzen, Organisationen für die Rechte von LGBTIQ-Personen und europäischen justiziellen Netzen, einschließlich durch das Unionsrecht eingerichteter Netze, um die wirksame Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen, das Unionsrecht, die politischen Ziele und die Strategien in den Programmbereichen zu fördern und weiterzuentwickeln und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, zu unterstützen; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben, die gegebenenfalls nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt sind: |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Programm „Justiz“ |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD) |
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Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
LIBE 14.6.2018 |
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|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 14.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Angelika Mlinar 14.9.2018 |
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Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.10.2018 |
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Datum der Annahme |
27.11.2018 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 2 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Maria Arena, Beatriz Becerra Basterrechea, Heinz K. Becker, Malin Björk, Vilija Blinkevičiūtė, André Elissen, Iratxe García Pérez, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Florent Marcellesi, Maria Noichl, Marijana Petir, João Pimenta Lopes, Liliana Rodrigues, Michaela Šojdrová, Ernest Urtasun, Jadwiga Wiśniewska, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Urszula Krupa, Edouard Martin, Clare Moody, Julie Ward |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Lynn Boylan |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
18 |
+ |
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ALDE |
Beatriz Becerra Basterrechea |
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EFDD |
Daniela Aiuto |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Lynn Boylan, João Pimenta Lopes |
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PPE |
Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz |
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S&D |
Maria Arena, Vilija Blinkevičiūtė, Iratxe García Pérez, Anna Hedh, Edouard Martin, Clare Moody, Maria Noichl, Liliana Rodrigues, Julie Ward |
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VERTS/ALE |
Florent Marcellesi, Ernest Urtasun |
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2 |
- |
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ECR |
Urszula Krupa, Jadwiga Wiśniewska |
|
4 |
0 |
|
PPE |
Heinz K. Becker, Marijana Petir, Michaela Šojdrová, Anna Záborská |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Programm „Justiz“ |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0384 – C8-0235/2018 – 2018/0208(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.5.2018 |
|
|
|
|
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.6.2018 |
LIBE 14.6.2018 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
CONT 14.6.2018 |
FEMM 14.6.2018 |
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Heidi Hautala 9.7.2018 |
Josef Weidenholzer 9.7.2018 |
|
|
|
Artikel 55 – Gemeinsames Ausschussverfahren Datum der Bekanntgabe im Plenum |
5.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
18.10.2018 |
19.11.2018 |
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|
Datum der Annahme |
4.2.2019 |
|
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 6 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Michał Boni, Jean-Marie Cavada, Daniel Dalton, Rachida Dati, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Romeo Franz, Ana Gomes, Heidi Hautala, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Julia Reda, Evelyn Regner, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Axel Voss, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Dennis de Jong, Gérard Deprez, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Jytte Guteland, Anna Hedh, Lívia Járóka, Petr Ježek, Marek Jurek, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras, Tiemo Wölken |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Birgit Collin-Langen, Stefan Eck, Stefan Gehrold, Françoise Grossetête, John Howarth, Ramón Jáuregui Atondo, Dominique Riquet, Paul Rübig, Gabriele Zimmer |
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Datum der Einreichung |
6.2.2019 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
46 |
+ |
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ALDE |
Jean-Marie Cavada, Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Petr Ježek, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Dominique Riquet |
|
EFDD |
Laura Ferrara |
|
GUE/NGL |
Stefan Eck, Barbara Spinelli, Gabriele Zimmer |
|
PPE |
Asim Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Rachida Dati, Stefan Gehrold, Françoise Grossetête, Roberta Metsola, József Nagy, Paul Rübig, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
|
S&D |
Sergio Gaetano Cofferati, Mady Delvaux, Evelyne Gebhardt, Ana Gomes, Jytte Guteland, Anna Hedh, John Howarth, Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Evelyn Regner, Josef Weidenholzer, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Pascal Durand, Romeo Franz, Heidi Hautala, Eva Joly, Julia Reda, Judith Sargentini, Josep-Maria Terricabras |
|
6 |
- |
|
ECR |
Daniel Dalton, Marek Jurek, Helga Stevens, Kristina Winberg |
|
ENF |
Giancarlo Scottà |
|
PPE |
Lívia Járóka |
|
2 |
0 |
|
GUE/NGL |
Dennis de Jong |
|
PPE |
Traian Ungureanu |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung