BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

8.2.2019 - (COM(2018)0891 – C8-0513/2018 – 2018/0435(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Klaus Buchner
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2018/0435(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0071/2019
Eingereichte Texte :
A8-0071/2019
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

(COM(2018)0891 – C8-0513/2018 – 2018/0435(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0891),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0513/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0071/2019),

1.  legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Ref.: D(2019)4005

Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

Betrifft:  Stellungnahme zu dem Bericht über die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (2018/0435(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Am 24. Januar 2019 beschloss der Ausschuss, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten beschloss, den federführenden Ausschuss für internationalen Handel zu ersuchen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

„A. in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fünf Legislativvorschläge für den Fall angenommen hat, dass ein ungeregelter Austritt erfolgt; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen spezifisch und begrenzt sind und darauf abzielen, die negativen Auswirkungen eines ungeordneten Austritts zu beheben oder die notwendige Anpassung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament dafür sorgen sollte, dass diese wichtigen Rechtsvorschriften so bald wie möglich angenommen werden, so wie dies bereits Anfang dieses Monats auf der Konferenz der Ausschussvorsitze angemerkt wurde;

B. in der Erwägung, dass der AFET-Ausschuss gemäß Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 53 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ersucht wurde, eine Stellungnahme abzugeben zu dem Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (INTA) über die vorgeschlagene Verordnung, mit der das Vereinigte Königreich in die Liste der Staaten aufgenommen werden soll, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt;

C. in der Erwägung, dass der alleinige Zweck der vorgeschlagenen Verordnung darin besteht, die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch zwei Änderungen zu Anhang IIa, Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates dahingehend zu ändern, dass eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilt wird;

1. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten empfiehlt, die vorgeschlagene Verordnung [2018/0435 (COD)] nicht zu ändern (d.h. dem Vorschlag der Kommission zuzustimmen).“

Mit vorzüglicher Hochachtung

David McAllister

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0891 – C8-0513/2018 – 2018/0435(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.12.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

14.1.2019

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.1.2019

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Klaus Buchner

23.1.2019

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

23.1.2019

Prüfung im Ausschuss

4.2.2019

 

 

 

Datum der Annahme

4.2.2019

 

 

 

Datum der Einreichung

8.2.2019

Letzte Aktualisierung: 27. Februar 2019
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