BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

22.2.2019 - (COM(2018)0296 – C8-0190/2018 – 2018/0148(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Michał Boni


Verfahren : 2018/0148(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0086/2019
Eingereichte Texte :
A8-0086/2019
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

(COM(2018)0296 – C8-0190/2018 – 2018/0148(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0296),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2019[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0086/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die 2011 vorgenommenen Änderungen umfasst und einige Bestimmungen ändert und verbessert, um sie klarer zu fassen und angesichts des technischen Fortschritts der letzten Jahre im Bereich der Reifen inhaltlich zu aktualisieren.

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die 2011 vorgenommenen Änderungen umfasst und einige Bestimmungen ändert und verbessert, um sie klarer zu fassen und angesichts des technischen Fortschritts der letzten Jahre im Bereich der Reifen inhaltlich zu aktualisieren. Da sich jedoch sowohl Angebot als auch Nachfrage in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz bislang nur wenig verändert haben, ist es zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, die Skala zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienz zu ändern. Darüber hinaus sollten die Gründe untersucht werden, aus denen keine Veränderung stattgefunden hat, sowie die Kauffaktoren wie Preis, Leistung usw.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 5 % bis 10 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen – vor allem aufgrund des Rollwiderstands – auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Senkung der Emissionen beitragen.

(4)  Auf den Verkehrssektor entfällt ein Drittel des Energieverbrauchs in der Union. Der Anteil des Straßenverkehrs an den Gesamttreibhausgasemissionen in der Union betrug 2015 rund 22 %. Darüber hinaus entfallen 5 % bis 10 % des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen – vor allem aufgrund des Rollwiderstands – auf die Reifen. Eine Verringerung des Rollwiderstands von Reifen würde daher erheblich zur Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr und somit zur Senkung der Emissionen und zu einer Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors beitragen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Um die Herausforderungen bei der Verringerung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr zu bewältigen, sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Anreize für die Entwicklung eines neuen technologischen Verfahrens für kraftstoffeffiziente und sichere Reifen der Klassen C1, C2 und C3 schaffen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Eine bessere Kennzeichnung von Reifen ermöglicht es den Verbrauchern, relevantere und vergleichbare Informationen über die Kraftstoffeffizienz, die Sicherheit und das Rollgeräusch einzuholen und beim Erwerb neuer Reifen eine kostenwirksame und umweltfreundliche Kaufentscheidung zu treffen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Damit die Endnutzer Informationen zur Eignung von Reifen erhalten, die speziell für die Nutzung bei Schnee und Eis entwickelt wurden, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in der Kennzeichnung Informationen zur Eignung für Schnee und Eis anzugeben.

(12)  Um die Straßenverkehrssicherheit bei kälteren Klimaverhältnissen in der Union zu verbessern und damit die Endnutzer Informationen zur Eignung von Reifen erhalten, die speziell für die Nutzung bei Schnee und Eis entwickelt wurden, sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, in der Kennzeichnung Informationen zur Eignung für Schnee und Eis anzugeben. Reifen für Schnee und Eis haben spezifische Parameter, die nicht ganz mit denen anderer Reifen vergleichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endverbraucher in der Lage sind, wohlüberlegte und bewusste Entscheidungen zu treffen, sollte die Kennzeichnung um die Angabe der Haftung bei Schnee oder Eis sowie den QR-Code ergänzt werden. Die Kommission sollte eine Leistungsskala sowohl für die Schneehaftung als auch für die Eishaftung entwickeln. Diese Skalen sollten sich auf die UNECE-Regelung Nr. 117 und auf die Norm ISO 19447 für Schnee bzw. Eis stützen. Auf jeden Fall sollte das Logo des dreigipfligen Gebirges mit Schneeflocke auf Reifen geprägt werden, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte erfüllen. In gleicher Weise sollten Reifen, die den in der Norm ISO 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert erfüllen, das nach dieser Norm vereinbarte Logo für Reifen mit Eishaftung aufweisen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umweltschädlicher Mikroplastik; die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“16 daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Derzeit gibt es jedoch noch keine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Methode in Auftrag geben, wobei alle neuen internationalen Entwicklungen und vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften umfassend berücksichtigt werden sollten, damit eine geeignete Prüfmethode möglichst bald zur Verfügung steht.

(13)  Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umweltschädlicher Mikroplastik. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“ daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Die Anwendung von Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abriebrate von Reifen würde demnach erhebliche Vorteile für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Methode in Auftrag geben, wobei alle neuen internationalen Entwicklungen und vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften sowie die Ergebnisse der industriellen Forschung umfassend berücksichtigt werden sollten, damit eine geeignete Prüfmethode möglichst bald zur Verfügung steht.

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__________________

16 COM(2018)0028.

16 COM(2018)0028.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates17 geregelte Energieverbrauchskennzeichnung, in deren Rahmen der Energieverbrauch von Produkten in einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben wird, ist mehr als 85 % der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union bekannt und hat sich als wirksames Instrument zur Förderung effizienterer Produkte erwiesen. Die Reifenkennzeichnung sollte auch weiterhin weitestmöglich dieselbe Gestaltung aufweisen, gleichzeitig aber auch den Besonderheiten der Reifenparameter Rechnung tragen.

(15)  Die in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates17 geregelte Energieverbrauchskennzeichnung, in deren Rahmen der Energieverbrauch von Produkten in einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben wird, ist mehr als 85 % der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Union als eindeutige und transparente Informationsangabe bekannt und hat sich als wirksames Instrument zur Förderung effizienterer Produkte erwiesen. Die Reifenkennzeichnung sollte auch weiterhin weitestmöglich dieselbe Gestaltung aufweisen, gleichzeitig aber auch den Besonderheiten der Reifenparameter Rechnung tragen.

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17 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

17 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Bereitstellung vergleichbarer Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardkennzeichnung dürfte die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von sichereren, geräuschärmeren und kraftstoffeffizienteren Reifen beeinflussen. Dies wiederum sollte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, diese Parameter zu optimieren, und somit den Weg für einen nachhaltigeren Verbrauch und eine nachhaltigere Produktion ebnen.

(16)  Die Bereitstellung vergleichbarer Informationen zu Reifenparametern in Form einer Standardkennzeichnung dürfte die Kaufentscheidungen der Endnutzer zugunsten von sichereren, nachhaltigen, geräuschärmeren und kraftstoffeffizienteren Reifen beeinflussen. Dies wiederum sollte für die Reifenhersteller ein Anreiz sein, diese Parameter zu optimieren, und somit den Weg für einen nachhaltigeren Verbrauch und eine nachhaltigere Produktion ebnen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Den potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Kennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in technischem Werbematerial, z. B. auf der Website der Lieferanten, enthalten sein.

(22)  Den potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Kennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in technischem Werbematerial, z. B. auf der Website der Lieferanten, enthalten sein. Technisches Werbematerial darf nicht als Werbung auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, im Rundfunk und oder im Fernsehen verstanden werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften durch die Lieferanten und Händler unerlässlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Vorschriften daher durch Marktüberwachung und regelmäßige nachträgliche Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates20 überwachen.

(24)  Damit in der Union einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, ist die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften durch die Lieferanten und Händler unerlässlich. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Vorschriften daher durch Marktüberwachung und regelmäßige nachträgliche Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates20 überwachen, aber auch Strafen im Fall falscher Kennzeichnung vorsehen.

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20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um Inhalt und Format der Kennzeichnung zu ändern, Anforderungen hinsichtlich runderneuerter Reifen, Abrieb und Laufleistung einzuführen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201621 niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die sich mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befassen.

(30)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um Inhalt und Format der Kennzeichnung zu ändern, Anforderungen hinsichtlich runderneuerter Reifen, Reifen für Schnee und Eis, Abrieb und Laufleistung einzuführen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201621 niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die sich mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befassen.

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21 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

21 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Daten über die Laufleistung und den Abrieb von Reifen werden – sobald eine geeignete Prüfmethode verfügbar ist – ein nützliches Instrument sein, um die Verbraucher über die Langlebigkeit, die Lebensdauer und die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik des erworbenen Reifens zu informieren. Die Angaben zur Laufleistung werden es den Verbrauchern außerdem ermöglichen, sich bewusst für Reifen mit einer längeren Lebensdauer zu entscheiden, was zum Schutz der Umwelt beiträgt und ihnen gleichzeitig ermöglicht, die Betriebskosten ihrer Reifen für einen längeren Zeitraum abzuschätzen. Daher sollte die Kennzeichnung zusätzlich um Angaben zur Laufleistung und Abriebfestigkeit ergänzt werden, sobald eine geeignete, aussagekräftige und reproduzierbare Prüfmethode für die Anwendung dieser Verordnung verfügbar ist. Die Forschung und Entwicklung, was neue Technologien in diesem Bereich betrifft, sollte fortgeführt werden. Ein Hinweis auf die Laufleistung und den Reifenabrieb würde die Kennzeichnung grundlegend verändern und sollte daher im Zuge der nächsten Überarbeitung dieser Verordnung eingeführt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Zur Stärkung des Vertrauens in die Kennzeichnung und zur Gewährleistung ihrer Korrektheit sollten die Angaben der Lieferanten in der Kennzeichnung zum Rollwiderstand, zur Nasshaftung und zum Rollgeräusch in das Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einbezogen werden.

(32)  Zur Stärkung des Vertrauens in die Kennzeichnung und zur Gewährleistung ihrer Korrektheit sollten die Angaben der Lieferanten in der Kennzeichnung zum Rollwiderstand, zur Nasshaftung, zur Haftung bei Schnee und zum Rollgeräusch in das Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einbezogen werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Die Größe der Kennzeichnung sollte mit derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 übereinstimmen. Die Kennzeichnung sollte um Angaben zur Haftung bei Schnee und Eis sowie den QR-Code ergänzt werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.

1.  Ziel dieser Verordnung ist die Förderung kraftstoffeffizienter, sicherer und nachhaltiger Reifen mit geringem Rollgeräusch, die dazu beitragen könnten, die Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit zu minimieren und gleichzeitig die Sicherheit und die wirtschaftliche Effizienz im Straßenverkehrs zu verbessern.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

1.   Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  „Parameter“ einen in Anhang I genannten Reifenparameter wie Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Eignung für Schnee oder Eis, Laufleistung oder Abrieb, der bei der Nutzung erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Lieferanten stellen bei Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass

1.  Die Lieferanten stellen bei Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  jedem einzelnem Reifen eine Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist;

(a)  jedem einzelnem Reifen eine Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV beigefügt ist; oder

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Beim Verkauf von Reifen über das Internet stellen die Lieferanten sicher, dass die Kennzeichnung in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann.

2.  Bei der Werbung für bzw. dem Verkauf von Reifen über das Internet stellen die Lieferanten die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung sichtbar in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält.

entfällt

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

4.  Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, einem Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 unterzogen wurden.

5.  Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen, die Modellkennung und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, sowie die in Anhang III aufgeführten Parameter der technischen Unterlagen den Typgenehmigungsbehörden mitgeteilt wurden, bevor sie einen Reifen in Verkehr bringen. Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Erhalt der Unterlagen vom Lieferanten und prüft sie.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Lieferanten stellen den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung technische Unterlagen gemäß Anhang III bereit.

7.  Die Lieferanten stellen den Behörden der Mitgliedstaaten oder akkreditierten Dritten auf Anforderung technische Unterlagen gemäß Anhang III bereit.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers deutlich sichtbar aufweisen;

(a)  Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Kennzeichnung gemäß Anhang II in Form eines Aufklebers deutlich sichtbar aufweisen; oder

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kennzeichnung gezeigt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist.

(b)  vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kennzeichnung vorgelegt wird und in unmittelbarer Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Kennzeichnung wird direkt am Reifen angebracht und ist in ihrer Gesamtheit ohne Sichtbehinderung lesbar.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung enthält.

entfällt

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

3.  Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp, auch im Internet, die Kennzeichnung aufweist und den Anforderungen des Anhangs V entspricht.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Beim Direktverkauf von Reifen über das Internet stellen die Händler sicher, dass die Kennzeichnung in der Nähe des Preises angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann.

7.  Bei der Werbung für bzw. dem Direktverkauf von Reifen über das Internet stellen die Händler die Kennzeichnung bereit und stellen in Kaufsituationen sicher, dass die Kennzeichnung in der Nähe des Preises angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Kennzeichnung kann unter Verwendung eines geschachtelten Bildes, nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes oder ähnlichen Methoden angezeigt werden;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten harmonisierten Prüf- und Messmethoden und dem in Anhang VI beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt.

Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten harmonisierten Prüfmethoden und dem in Anhang VI beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung eingehalten wird.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] erstellten Marktüberwachungsprogramme müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten.

3.  Die von den Mitgliedstaaten gemäß [Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008/Vorschlag COM(2017)795 für eine Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität und die Durchsetzung] erstellten Marktüberwachungsprogramme müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten und verstärkt werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Runderneuerte Reifen

 

Die Kommission erlässt bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete und praktikable Prüfmethoden zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Schnee- und Eishaftung

 

Die Kommission erlässt bis zum 1. Juni 2020 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Einführung von Parametern und Informationsanforderungen bezüglich Reifen mit Schnee- und Eishaftung mit dem Ziel, dass die relative Leistung der Reifen bei Schnee und Eis wiedergegeben wird und die aktualisierten Kennzeichnungen sechs Monate nach Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte sowohl im Einzelhandel als auch online angezeigt werden.

 

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Parameter und Informationsanforderungen bezüglich Reifen mit Schnee- und Eishaftung festzulegen;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)  eine geeignete Prüfmethode für die Messung der Leistung in Bezug auf die Reifenhaftung bei Schnee und Eis festzulegen;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Anhänge um Parameter oder Informationspflichten zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung und den Abrieb, wenn geeignete Prüfmethoden verfügbar sind;

entfällt

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls testet die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Kennzeichnung für spezifische Produktgruppen mit repräsentativen Kundengruppen in der Union, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung klar und verständlich ist.

Die Kommission testet bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte die Gestaltung und den Inhalt der Kennzeichnung für Reifen mit repräsentativen Kundengruppen in der Union, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnung klar und verständlich ist.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2026 darüber Bericht.

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch, welche durch eine Folgenabschätzung und eine Verbraucherumfrage ergänzt wird, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2022 einen entsprechenden Bericht. In dem Bericht werden die Anforderungen an die Einführung neuer Reifenklassen, eines neuen Kennzeichnungsformats oder neuer Reifenparameter, insbesondere für Laufleistung und Abrieb, bewertet, sofern geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls wird ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Bericht bewertet sie, wie wirksam diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte dazu beigetragen haben, dass die Endnutzer verstärkt Reifen mit besseren Eigenschaften wählen, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf die Unternehmen, den Kraftstoffverbrauch, die Sicherheit, die Treibhausgasemissionen und die Marktüberwachungstätigkeiten. Zudem bewertet sie Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Kennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen.

In diesem Bericht bewertet sie, wie wirksam diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte dazu beigetragen haben, dass die Endnutzer verstärkt Reifen mit besseren Eigenschaften wählen, und berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf die Unternehmen, den Kraftstoffverbrauch, die Sicherheit, die Treibhausgasemissionen, die Marktüberwachungstätigkeiten und die Aufklärung der Verbraucher. Zudem bewertet sie Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Kennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei auch die Erfahrungen mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Juni 2020.

Sie gilt ab dem … [12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandsbeiwerts (CR), der gemäß Anhang 6 der Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und deren späteren Änderungen gemessen und nach dem in Anhang VI festgelegten Verfahren abgeglichen wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben.

Die Kraftstoffeffizienzklasse ist anhand des Rollwiderstandsbeiwerts (CR) gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ und gemäß Anhang 6 der Regelung Nr. 117 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und deren späteren Änderungen zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben sowie nach dem in Anhang VI festgelegten Verfahren abzugleichen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil A – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR ≤ 5,4

A

CR ≤ 4,4

A

CR ≤ 3,1

A

5,5 ≤ CR ≤ 6,5

B

4,5 ≤ CR ≤ 5,5

B

3,2 ≤ CR ≤ 4,0

B

6,6 ≤ CR ≤ 7,7

C

5,6 ≤ CR ≤ 6,7

C

4,1 ≤ CR ≤ 5,0

C

7,8 ≤ CR ≤ 9,0

D

6,8 ≤ RRC≤ 8,0

D

5,1 ≤ CR ≤ 6,0

D

9,1 ≤ CR ≤ 10,5

E

8,1 ≤ RRC≤ 9,2

E

6,1 ≤ CR ≤ 7,0

E

CR ≥ 10,6

F

CR ≥ 9,3

F

CR ≥ 7,1

F

Geänderter Text

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR in kg/t

Energieeffizienzklasse:

CR ≤ 6,5

A

CR ≤ 5,5

A

CR ≤ 4,0

A

6,6 ≤ CR ≤ 7,7

B

5,6 ≤ CR ≤ 6,7

B

4,1 ≤ CR ≤ 5,0

B

7,8 ≤ CR ≤ 9,0

C

6,8 ≤ CR ≤ 8,0

C

5,1 ≤ CR ≤ 6,0

C

Leer

D

Leer

D

6,1 ≤ CR ≤ 7,0

D

9,1 ≤ CR ≤ 10,5

E

8,1 ≤ CR ≤ 9,2

E

7,1 ≤ CR ≤ 8,0

E

10,6 ≤ CR ≤ 12,0

F

9,3 ≤ CR ≤ 10,5

F

CR ≥ 8,1

F

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben.

1.  Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 berechnet wird, gemäß der nachstehenden Skala von „A“ bis „G“ zu ermitteln und in der Kennzeichnung anzugeben.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Klasse F für Reifen der Klassen C1, C2, C3 darf nach vollständiger Umsetzung der Anforderungen an die Typgenehmigung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und wird auf der Kennzeichnung in grau dargestellt.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil B – Nummer 2 – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

1,68 ≤ G

A

1,53 ≤ G

A

1,38 ≤ G

A

1,55 ≤ G ≤ 1,67

B

1,40 ≤ G ≤ 1,52

B

1,25 ≤ G ≤ 1,37

B

1,40 ≤ G ≤ 1,54

C

1,25 ≤ G ≤ 1,39

C

1,10 ≤ G ≤ 1,24

C

1,25 ≤ G ≤ 1,39

D

1,10 ≤ G ≤ 1,24

D

0,95 ≤ G ≤ 1,09

D

1,10 ≤ G ≤ 1,24

E

0,95 ≤ G ≤ 1,09

E

0,80 ≤ G ≤ 0,94

E

G ≤ 1,09

F

G ≤ 0,94

F

0,65 ≤ G ≤ 0,79

F

Leer

G

Leer

G

G ≤ 0,64

G

Geänderter Text

Reifen der Klasse C1

Reifen der Klasse C2

Reifen der Klasse C3

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

G

Nasshaftungsklasse

1,55 ≤ G

A

1,40 ≤ G

A

1,25 ≤ G

A

1,40 ≤ G ≤ 1,54

B

1,25 ≤ G ≤ 1,39

B

1,10 ≤ G ≤ 1,24

B

1,25 ≤ G ≤ 1,39

C

1,10 ≤ G ≤ 1,24

C

0,95 ≤ G ≤ 1,09

C

Leer

D

Leer

D

0,80 ≤ G ≤ 0,94

D

1,10 ≤ G ≤ 1,24

E

0,95 ≤ G ≤ 1,09

E

0,65 ≤ G ≤ 0,79

E

G ≤ 1,09

F

G ≤ 0,94

F

G ≤ 0,64

F

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil C – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

C  Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Messwert

C  Klasse des externen Rollgeräuschs und entsprechender Wert

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil C – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Messwert für das externe Rollgeräusch (N) ist in Dezibel anzugeben und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu ermitteln.

Der Wert für das externe Rollgeräusch (N) ist in Dezibel und gemäß Anhang 3 der UNECE-Regelung Nr. 117 anzugeben.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil C – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist auf der Grundlage der in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Grenzwerte (LV) wie folgt zu bestimmen und in der Kennzeichnung anzugeben.

Die Klasse des externen Rollgeräuschs ist gemäß der in der UNECE-Regelung Nr. 117 festgelegten Grenzwerte (LV) Stufe 2 zu bestimmen und in der Kennzeichnung anzugeben.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil C – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

N in dB

N in dB

Klasse des externen Rollgeräuschs

Klasse des externen Rollgeräuschs

 

 

N ≤ LV - 6

N ≤ LV - 3

 

 

LV - 6 < N ≤ LV-3

LV - 3 < N ≤ LV

 

 

N > LV - 3

N > LV

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil D – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Eignung für die Nutzung bei Schnee ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen.

Die Eignung für die Nutzung bei Schnee ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu kennzeichnen.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil D – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte, so ist er als für die Nutzung bei Schnee geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist durch das folgende Symbol zu ergänzen:

Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für Schnee angegebenen Mindestkennwerte, so ist er als für die Nutzung bei Schnee geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung kann durch das folgende Symbol ergänzt werden:

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil E – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Eignung für die Nutzung bei Eis ist gemäß ISO 19447 zu prüfen.

Die Eignung für die Nutzung bei Eis ist gemäß ISO 19447 zu kennzeichnen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil E – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erreicht ein Reifen den in der UNECE-Regelung Nr. 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert, so ist er als für die Nutzung bei Eis geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung ist durch das folgende Symbol zu ergänzen:

Erreicht ein Reifen den in der Norm ISO 19447 für Eis angegebenen Mindestkennwert und erhält er gemäß der in der UNECE-Regelung Nr. 117 enthaltenen Eignung für die Nutzung bei Schnee eine Typgenehmigung, so ist er als für die Nutzung bei Eis geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Kennzeichnung kann durch das folgende Symbol ergänzt werden:

  • [1] ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 280.

BEGRÜNDUNG

Die Union hat sich dazu verpflichtet, eine Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimapolitik zu schaffen. Energieeffizienz ist eine entscheidende Komponente des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und ist für die Dämpfung der Energienachfrage von zentraler Bedeutung.

Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Erzeugnissen zu treffen. Informationen über effiziente und nachhaltige energieverbrauchsrelevante Erzeugnisse leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Senkung von Energiekosten und fördern zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Erzeugnisse. Die Verbesserung der Effizienz der energieverbrauchsrelevanten Erzeugnisse durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen auf Unionsebene kommt auch Herstellern, der Industrie und der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute.

Im November 2012 wurden erstmals Rechtsvorschriften erlassen, die vorschreiben, dass alle Reifen Kennzeichnungen mit Informationen über ihre Kraftstoffeffizienz, ihre Nasshaftung und die Stärke der auftretenden Rollgeräusche aufweisen müssen.

Reifen sind viel mehr als ein Energieerzeugnis; es handelt sich bei ihnen um ein aktives Sicherheitselement, da sie der einzige Kontakt zwischen dem Fahrzeug und der Straße sind. Zudem muss zwischen Umweltleistungen und Sicherheit abgewogen werden.

In einer ehrgeizigen Verordnung sollte auch konsequent das geeignete Rechtsinstrument vorgeschrieben werden, da sie klare und detaillierte Bestimmungen enthält, die eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ausschließen, und so eine stärkere Harmonisierung in der gesamten Union sicherstellt. Ein harmonisierter Rechtsrahmen auf Unionsebene statt auf Ebene der Mitgliedstaaten senkt die Kosten für die Hersteller, sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen und gewährleistet den freien Warenverkehr im Binnenmarkt.

Der Berichterstatter unterstützt insbesondere diejenigen Punkte des Vorschlags, die darauf abzielen, die Marktüberwachung durch Sanktionen und Strafen zu verstärken, die Sichtbarkeit der Kennzeichnung – insbesondere beim Fernabsatz – zu verbessern und strengere Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten einzuführen.

In diesem Zusammenhang ist der Berichterstatter der Ansicht, dass ein ehrgeizigeres Konzept zu besseren Ergebnissen führen könnte. Er spricht sich dafür aus, die Kennzeichnungsvorschriften zu verschärfen, indem vorgeschrieben wird, dass die Reifenkennzeichnung Autofahrern in jeder Situation angezeigt werden und Informationen über die Eignung für Schnee und Eis enthalten muss. Vor einer Neuskalierung sollte die Kommission eine geeignete vorbereitende Studie durchführen.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass bei der Umsetzung dieser Verordnung den Herstellern genügend Zeit eingeräumt werden sollte, um dem vorhersehbaren Konzept Rechnung zu tragen, das es ermöglicht, die Parameter an den technischen Fortschritt anzupassen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (22.11.2018)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
(COM(2018)0296 – C8-0190/2018 – 2018/0148(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen bei einem Parameter, etwa dem Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während sich die Verbesserung der Nasshaftung wiederum nachteilig auf das externe Rollgeräusch auswirken kann. Die Reifenhersteller sollten angehalten werden, über die bereits erreichten Standards hinaus sämtliche Parameter zu optimieren.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wichtige Quelle umweltschädlicher Mikroplastik; die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“16 daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Derzeit gibt es jedoch noch keine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb. Die Kommission sollte daher die Entwicklung einer solchen Methode in Auftrag geben, wobei alle neuen internationalen Entwicklungen und vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften umfassend berücksichtigt werden sollten, damit eine geeignete Prüfmethode möglichst bald zur Verfügung steht.

(13)  Der Abrieb von Reifen im Betrieb ist eine wesentliche Quelle umweltschädlicher Mikroplastik; die Kommission wies in ihrer Mitteilung „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“16 daher darauf hin, dass die unbeabsichtigte Freisetzung von Mikroplastik aus Reifen unter anderem durch Informationsmaßnahmen wie Kennzeichnungspflichten und Mindestanforderungen an Reifen verringert werden sollte. Die Anwendung von Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf die Abriebrate von Reifen würde erhebliche Vorteile für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen. Die Kommission sollte daher so schnell wie möglich eine geeignete Prüfmethode für den Reifenabrieb einführen, wobei alle neuen auf internationaler Ebene erarbeiteten oder vorgeschlagenen Normen oder Vorschriften umfassend berücksichtigt werden sollten, damit vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung Parameter und Informationspflichten für Reifenabrieb eingeführt werden.

__________________

__________________

16 COM(2018) 28 final.

16 COM(2018) 28 final.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.

1.  Ziel dieser Verordnung ist die Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch und minimalen Auswirkungen auf die Umwelt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, einem Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 unterzogen wurden.

5.  Die Lieferanten stellen sicher, dass die Werte, die damit verbundenen Klassen, die Modellkennung und alle zusätzlichen Informationen über Eigenschaften, die in der Kennzeichnung für die in Anhang I genannten wesentlichen Parameter angegeben sind, sowie die in Anhang III aufgeführten Parameter der technischen Unterlagen der Typgenehmigungsbehörde mitgeteilt werden, bevor sie einen Reifen in Verkehr bringen. Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Erhalt der Unterlagen vom Lieferanten.

Begründung

Grundsätzlich handelt es sich bei der Typgenehmigung und der Kennzeichnung um zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Die Meldung an die Typgenehmigungsbehörden kann jedoch einen Mehrwert in Bezug auf Kontrollen und ordnungsgemäße Durchführung bringen. Wenn die Behörden alle erforderlichen Informationen erhalten, bevor die Reifen in Verkehr gebracht werden, könnten sie auf Wunsch Prüfungen zur Korrektheit der Angaben auf der Kennzeichnung vornehmen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Laufleistung und Abrieb

 

1.  Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Januar 2020 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Einführung von Parametern und Informationspflichten bezüglich der Laufleistung und des Abriebs von Reifen.

 

2.  Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um eine geeignete Prüfmethode für die Messung des Reifenabriebs festzulegen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Kennzeichnung inhaltlich und formal zu ändern;

entfällt

Begründung

Der Inhalt und die Form der Kennzeichnung sind grundlegende Elemente der Verordnung und sollten im Mitentscheidungsverfahren festgelegt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Anhänge um Parameter oder Informationspflichten zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung und den Abrieb, wenn geeignete Prüfmethoden verfügbar sind;

entfällt

Begründung

Parameter oder Informationen in Bezug auf die Laufleistung und den Abrieb sind grundlegende Elemente der Verordnung und sollten im Mitentscheidungsverfahren festgelegt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Klassifizierungsparameter aufzunehmen, um die Leistung von runderneuerten Reifen widerzuspiegeln, sofern eine geeignete harmonisierte Prüfmethode verfügbar ist und eine Machbarkeitsstudie durchgeführt wurde;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2026 darüber Bericht.

Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2022 darüber Bericht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

 

In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird folgender Buchstabe na angefügt:

 

„na) die Abriebrate von Reifen“.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0296 – C8-0190/2018 – 2018/0148(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Adina-Ioana Vălean

21.6.2018

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Bas Eickhout, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Jo Leinen, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, Julia Reid, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Cristian-Silviu Buşoi, Nicola Caputo, Martin Häusling, Gesine Meissner, Tilly Metz, Ulrike Müller, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Mercedes Bresso, Innocenzo Leontini, Olle Ludvigsson, Ana Miranda

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben-Jan Gerbrandy, Valentinas Mazuronis, Gesine Meissner, Ulrike Müller, Frédérique Ries

ECR

Mark Demesmaeker, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD

Sylvie Goddyn

NI

Zoltán Balczó

PPE

Pilar Ayuso, Ivo Belet, Cristian-Silviu Buşoi, Birgit Collin-Langen, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Giovanni La Via, Innocenzo Leontini, Peter Liese, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Adina-Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Mercedes Bresso, Nicola Caputo, Nessa Childers, Seb Dance, Karin Kadenbach, Jo Leinen, Olle Ludvigsson, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Marco Affronte, Bas Eickhout, Martin Häusling, Benedek Jávor, Tilly Metz, Ana Miranda

1

-

EFDD

Julia Reid

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0296 – C8-0190/2018 – 2018/0148(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

16.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.6.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.6.2018

IMCO

11.6.2018

TRAN

11.6.2018

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

IMCO

19.6.2018

TRAN

20.6.2018

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Michał Boni

4.7.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2018

21.11.2018

 

 

Datum der Annahme

19.2.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

16

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Jakop Dalunde, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Hans-Olaf Henkel, Seán Kelly, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Aleksejs Loskutovs, Edouard Martin, Tilly Metz, Angelika Mlinar, Csaba Molnár, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Julia Reda, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Evžen Tošenovský, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pilar Ayuso, Michał Boni, Rosa D’Amato, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Markus Pieper, Dominique Riquet, Anneleen Van Bossuyt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eleonora Evi, Luigi Morgano

Datum der Einreichung

22.2.2019

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ALDE

Fredrick Federley, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina Punset, Dominique Riquet, Lieve Wierinck

ECR

Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský, Anneleen Van Bossuyt

ENF

Angelo Ciocca, Christelle Lechevalier

PPE

Pilar Ayuso, Bendt Bendtsen, Michał Boni, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Christian Ehler, András Gyürk, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Aleksejs Loskutovs, Marian-Jean Marinescu, Angelika Niebler, Markus Pieper, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Anna Záborská

S&D

Zigmantas Balčytis, Adam Gierek, Theresa Griffin, Peter Kouroumbashev, Olle Ludvigsson, Luigi Morgano, Dan Nica, Carlos Zorrinho

16

-

EFDD

Rosa D'Amato, Eleonora Evi

GUE/NGL

Xabier Benito Ziluaga, Neoklis Sylikiotis

S&D

Edouard Martin, Csaba Molnár, Clare Moody, Miroslav Poche, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Benedek Jávor, Tilly Metz, Julia Reda

1

0

PPE

Hermann Winkler

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 8. März 2019
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