BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
27.2.2019 - (COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD)) - ***I
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Andrea Cozzolino
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- 185-186 (PDF - 117 KB)
- 185-186 (DOC - 71 KB)
- 187-189 (PDF - 117 KB)
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- 190-194/REV1 (PDF - 119 KB)
- 190-194/REV1 (DOC - 36 KB)
- 195-199 (PDF - 133 KB)
- 195-199 (DOC - 80 KB)
- 200-209 (PDF - 140 KB)
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- 210-210 (PDF - 93 KB)
- 210-210 (DOC - 45 KB)
- 211-214 (PDF - 138 KB)
- 211-214 (DOC - 77 KB)
- 215-224 (PDF - 140 KB)
- 215-224 (DOC - 84 KB)
- 225-234 (PDF - 134 KB)
- 225-234 (DOC - 81 KB)
- 235-241 (PDF - 124 KB)
- 235-241 (DOC - 77 KB)
- 242-248 (PDF - 130 KB)
- 242-248 (DOC - 77 KB)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0372),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 177, 178 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0227/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],
– nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung, die Stellungnahme des Haushaltsausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0094/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung]1 werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung]1 werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
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1 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
1 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds (KF), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (FEAMP) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sicher, damit sich die Fonds gegenseitig ergänzen können, wenn dies für die Ausarbeitung erfolgreicher Projekte von Nutzen ist. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und in Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, darunter auch die in Artikel 5 EUV genannten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, beachtet und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, soziale Ungleichheiten und Einkommensungleichheiten zu beseitigen, die Bekämpfung der Armut zu verstärken, die Erhaltung und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze mit entsprechenden Rechten zu unterstützen, sicherzustellen, dass mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds Chancengleichheit für alle gefördert wird, und jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus den Fonds sollte auch der Übergang von institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert werden, und zwar insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen. Aus den Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die im Rahmen des EFRE im Zusammenwirken mit dem ESF+ getätigten Investitionen sollten dazu beitragen, die soziale Inklusion zu fördern, die Armut zu bekämpfen und die Lebensqualität der Bürger im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) zu verbessern, um einen Beitrag zur Wahrung der Rechte der Kinder zu leisten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE unterstützt werden. |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der internen und externen demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Der EFRE sollte stärker auf den demografischen Wandel ausgerichtet werden, der im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Programme eine wichtige Herausforderung darstellt. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Solidarität und Verantwortung sowie der gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Migrationssteuerung sicherzustellen, sollte die Kohäsionspolitik zur Integration von Flüchtlingen und Migranten, denen internationaler Schutz gewährt wird, beitragen, indem ein Ansatz verfolgt wird, der auf den Schutz der Würde und der Rechte der Migranten ausgerichtet ist, nicht zuletzt im Hinblick auf den sich gegenseitig verstärkenden Zusammenhang zwischen Integration und lokalem Wirtschaftswachstum, insbesondere durch die Bereitstellung einer Infrastrukturunterstützung für Städte und lokale Gebietskörperschaften, die an der Umsetzung der Integrationspolitik beteiligt sind; |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger und die Radikalisierungsprävention sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten. |
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen der EU zu verringern, unterschiedliche regionale Situationen zu harmonisieren, neue Herausforderungen zu bewältigen, sozialen Ungleichgewichten zu begegnen, für integrative Gesellschaften und ein hohes Maß an Sicherheit zu sorgen und der Marginalisierung und Radikalisierung vorzubeugen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE in Bereiche fließen, in denen ein Bedarf besteht, sichere, moderne und zugängliche öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Kommunikation, öffentlicher Verkehr, Energie und universelle, hochwertige öffentliche Dienstleistungen, zu gewährleisten, die entscheidend dafür sind, dass regionale und soziale Ungleichgewichte beseitigt, sozialer Zusammenhalt und regionale Entwicklung gefördert und Unternehmen und Menschen dazu ermutigt werden, in ihrer lokalen Umgebung zu bleiben. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. |
(10) Darüber hinaus sollten die im Rahmen des EFRE getätigten Investitionen zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes in der gesamten Union beitragen, und zwar auch in ländlichen Gebieten, in denen dies ein entscheidender Faktor für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist; zudem sollten sie zur Förderung einer umweltfreundlichen und nachhaltigen multimodalen Mobilität beitragen, deren Schwerpunkt auf dem Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie auf öffentlichen Verkehrsmitteln und geteilter Mobilität liegen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Viele der großen Herausforderungen in Europa wirken sich zunehmend auf marginalisierte Roma-Gemeinschaften aus, die häufig in besonders stark benachteiligten Mikroregionen leben, in denen es an einer sicheren und zugänglichen Trinkwasser-, Abwasser- und Stromversorgung, an Verkehrsanbindungen, an Internetzugang und an Systemen für erneuerbare Energien fehlt und die für Katastrophen anfällig sind. Daher sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma beitragen sowie dazu, dass sie ihr volles Potenzial als EU-Bürger ausschöpfen können; die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle fünf politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds auch den Roma zugutekommen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Im Hinblick auf die Verbesserung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Einrichtungen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten, die die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für alle spezifischen Ziele ermöglicht werden. |
(12) Um zu einer angemessenen Steuerung, Durchsetzung, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Verbreitung bewährter Verfahren und Innovationen auf dem Gebiet der intelligenten Spezialisierung und Kreislaufwirtschaft beizutragen‚ die allgemeine Verwaltungskapazität der Institutionen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten — auch auf regionaler und lokaler Ebene – in Bezug auf die Grundsätze des Regierens auf mehreren Ebenen zu verbessern, die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zu verbessern, ist es notwendig, strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung und zur Unterstützung aller spezifischen Ziele zu fördern. Auf der Grundlage messbarer Ziele, die den Bürgern und Unternehmen als Mittel zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden mitgeteilt werden, ist es mithilfe solcher Maßnahmen möglich, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer ergebnisorientierten Politik und dem Umfang der Überprüfungen und Kontrollen zu sorgen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von ETZ/Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“1 unterstützen. Die Partner können daher aus jeder beliebigen Region der Union stammen, aber auch grenzübergreifende Regionen und Regionen umfassen, die von einer makroregionalen und/oder einer Meeresbeckenstrategie erfasst werden. |
(13) Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern, auch mit Partnern auf lokaler und regionaler Ebene, innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von ETZ/Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, integrativen und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ unterstützen. Die Partner können daher aus irgendeiner Region der Union stammen, aber auch aus grenzübergreifenden Regionen und Regionen, die von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit, einer makroregionalen Strategie und/oder einer Meeresbeckenstrategie erfasst werden. |
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1 Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2017 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017) 376). |
1 Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2017 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2017) 376). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik können die Regionen der Union, die am stärksten von den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betroffen sind, angemessen berücksichtigt und unterstützt werden, insbesondere diejenigen Regionen, die sich infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs an einer See- oder Landaußengrenze der Union wiederfinden; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Vorhaben im Rahmen des EFRE sollen mit 30 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 37 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. |
(14) Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden und unter besonderer Berücksichtigung des äußerst wichtigen Ziels der Bekämpfung des Klimawandels gemäß der Verpflichtung der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, sowie der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV verfolgt werden; dabei sollte das Verursacherprinzip berücksichtigt und der Schwerpunkt auf die Beseitigung von Armut und Ungleichheit und einen gerechten Übergang zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft im Rahmen eines partizipativen Ansatzes in Zusammenarbeit mit relevanten Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft gelegt werden. Um den Folgen des Klimawandels und des Rückgangs der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken, zur Finanzierung der auf EU-Ebene, nationaler Ebene und lokaler Ebene zu ergreifenden Maßnahmen beizutragen und die von der Union in Bezug auf die Umsetzung des Pariser Übereinkommens und der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung gemachten Zusagen zu erfüllen, und um integrierte Maßnahmen für die Prävention von Katastrophen sicherzustellen, mit denen Resilienz, Risikoprävention, Vorbereitung und Reaktionsmaßnahmen verknüpft werden, werden die Fonds zu allgemeinen Klimaschutzmaßnahmen und zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beitragen, indem sie auf 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaziele abzielen. Die Fonds müssen in der gesamten Union einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft mit geringen CO2-Emissionen leisten, wobei der regionalen Dimension umfassend Rechnung zu tragen ist. Die Vorhaben im Rahmen des EFRE sollten mit mindestens 35 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 40 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Diese Prozentsätze sollten während des gesamten Programmplanungszeitraums eingehalten werden. Daher werden während der Ausarbeitung und des Einsatzes der Fonds relevante Maßnahmen ermittelt und im Rahmen der jeweiligen Evaluierungen und Überprüfungen neu bewertet. Diese Maßnahmen und die für ihre Umsetzung vorgesehenen Mittelzuweisungen sind in die nationalen integrierten Energie- und Klimapläne gemäß Anhang IV der Verordnung (EU)2018/xxxx [neue Dachverordnung] sowie in die langfristige Renovierungsstrategie aufzunehmen, die gemäß der überarbeiteten Richtlinie 2010/31/EU über die Energieeffizienz von Gebäuden festgelegt werden, um dazu beizutragen, dass bis 2050 ein dekarbonisierter Gebäudebestand erreicht wird; ferner sind sie den Programmen beizufügen. Besondere Aufmerksamkeit sollte CO2-intensiven Bereichen gewidmet werden, die aufgrund von Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes mit Herausforderungen konfrontiert sind, um sie bei der Verfolgung von Strategien zu unterstützen, die mit den Klimaschutzverpflichtungen der Union im Einklang stehen und in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und im Rahmen der Richtlinie 2018/410 über das Emissionshandelssystem (EHS-Richtlinie) festgelegt sind, und um Arbeitnehmer durch Ausbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten zu schützen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um zu ermöglichen, dass aus dem EFRE im Rahmen von ETZ/Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden, ist vorzusehen, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des mit der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neuer ESF+]1 eingerichteten ESF+ unterstützt werden können. |
(15) Um zu ermöglichen, dass aus dem EFRE im Rahmen von ETZ/Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden, und um einen Beitrag zur Verbesserung und Entwicklung von administrativen Fähigkeiten und Kompetenzen zu leisten, ist vorzusehen, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des mit der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neuer ESF+]1 eingerichteten ESF+ unterstützt werden können. |
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1 [Vollreferenz - neuer ESF+]. |
1 [Vollreferenz - neuer ESF+]. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1 beschränkt sein, außer wenn diese Investitionen die Zusammenarbeit mit KMU in Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen. |
(16) KMU und Kleinstunternehmen spielen als Motoren für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung eine wichtige Rolle bei der wirtschaftlichen Erholung und beim Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell in der Union. Es ist notwendig, KMU in aufstrebenden Gebieten zu fördern, die mit europäischen und regionalen Herausforderungen verbunden sind, wie z.B. die Kreativ- und Kulturwirtschaft, sowie innovative Dienstleistungen, die neue gesellschaftliche Bedürfnisse abdecken, etwa im Zusammenhang mit Integration und sozialer Inklusion benachteiligter Gemeinschaften, Alterung der Bevölkerung, Gesundheits- und Pflegediensten, Öko-Innovationen und Ressourceneffizienz. Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, aber ohne die Erreichung der Ziele des Programms zu beeinträchtigen, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels in erster Linie auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission beschränkt sein; davon ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Investitionen, die eine Zusammenarbeit mit KMU umfassen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Maßnahmen, die Unternehmen zugutekommen, mit den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein. |
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1 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
1 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
(17) Der EFRE sollte durch finanzielle Unterstützung in der Übergangsphase dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Außerdem sollte er dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit zu fördern und zu verhindern, dass gefährdete Regionen in Rückstand geraten. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Daher sollte die EFRE-Unterstützung speziell auf die beiden politischen Ziele konzentriert werden, nämlich das Ziel eines „intelligenteren Europas durch Förderung einer innovativen, intelligenten und integrativen wirtschaftlichen Entwicklung und Transformation, regionale Vernetzung im technologischen Bereich, Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der Konnektivität und einer effizienten öffentlichen Verwaltung“ und das Ziel eines „grüneren, kohlenstoffärmeren und widerstandsfähigen Europa für alle durch Förderung einer umweltfreundlichen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“, wobei das allgemeine politische Ziel eines kohärenteren und auf Solidarität basierenden Europas, das zum Abbau wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Ungleichgewichte beiträgt, zu berücksichtigen ist. Eine solche thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden, wodurch auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den verschiedenen Kategorien von Regionen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands eine gewisse Flexibilität ermöglicht wird. Die Methodik zur Einstufung der Regionen sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Um die strategische Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für öffentliche oder diesen gleichgestellte strukturelle Ausgaben im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts zu stellen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums – auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen – eingehalten werden. |
(18) Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann und den in Artikel 147 AEUV genannten Zielen im Bereich des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sowie den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen Rechnung getragen wird, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums – auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen – eingehalten werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Der EFRE sollte sich mit den Problemen des Zugangs und der Entfernung zu großen Märkten auseinandersetzen, mit denen die Gebiete mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte konfrontiert sind, auf die im Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds für Finnland und Schweden zur Beitrittsakte aus dem Jahr 1994 Bezug genommen wird. Der EFRE sollte auch auf die besonderen Schwierigkeiten bestimmter Inseln, Grenzregionen, Bergregionen und dünn besiedelter Gebiete eingehen, die aufgrund ihrer geografischen Lage in ihrer Entwicklung gehemmt sind, um deren Entwicklung dauerhaft zu unterstützen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, darunter auch Schwarmfinanzierungen, festgelegt werden, die durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Was den EFRE betrifft, sollte die Liste der Tätigkeiten dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf sowie dem endogenen Potenzial Rechnung tragen und vereinfacht werden, und sie sollte in der Lage sein, Investitionen in Infrastrukturen zu unterstützen, darunter Investitionen in Infrastrukturen und Einrichtungen im Bereich Forschung und Innovation, Infrastrukturen für Kultur und Kulturerbe, Infrastrukturen für nachhaltigen Tourismus auch innerhalb von Tourismusregionen, Dienstleistungen für Unternehmen sowie Investitionen in den Wohnungsbau, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von benachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte, Anreize während der Übergangszeit von Regionen im Prozess der Dekarbonisierung sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Projekte der transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, und zwar sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch – im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – als direkter Haushaltsvollzug. |
(20) Projekte im Rahmen der transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, wie etwa die Beseitigung von Verbindungslücken und Engpässen in ausgewogener Weise sowie die Verbesserung der Sicherheit bestehender Brücken und Tunnel, sollten weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden, und zwar sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch – im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – im Wege des direkten Haushaltsvollzugs. Dabei müssen Investitionen in Straßenverkehrsnetze Vorrang erhalten und öffentliche Dienstleistungen in ländlichen Gebieten gestärkt werden, und zwar insbesondere in dünn besiedelten Gebieten und in Gebieten mit stark alternder Bevölkerung, um die Vernetzung zwischen Stadt und Land zu verbessern, die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und die digitale Kluft zu überwinden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Interventionsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, wie Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie finanzierten Tätigkeiten nicht doppelt finanziert werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. |
(21) Gleichzeitig ist es wichtig, einerseits Synergien zu ermitteln, und andererseits klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Interventionsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, damit Multiplikatoreffekte erzielt und die finanzierten Tätigkeiten nicht doppelt finanziert werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. |
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1 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Gemäß den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. |
(23) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um den Beitrag zur territorialen Entwicklung zu maximieren, sollten Maßnahmen in diesem Bereich auf integrierten territorialen Strategien beruhen, einschließlich in städtischen Gebieten. Aus diesem Grund sollte die EFRE-Unterstützung in den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten Formen unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden erfolgen. |
(24) Um den Beitrag zur territorialen Entwicklung zu maximieren und den in Artikel 174 AEUV aufgeführten wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen in Gebieten mit natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie etwa Alterung, Landflucht und demografischer Rückgang oder Druck, aber auch in Gebieten, in denen der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen schwierig ist, wirksamer zu begegnen, sollten die Maßnahmen in diesem Bereich auf Programmen, Leitlinien oder integrierten territorialen Strategien beruhen, die städtische Gebiete und ländliche Gemeinschaften umfassen. Diese Maßnahmen sollten zwei Seiten derselben Medaille darstellen und sich sowohl auf die städtischen Ballungszentren und deren Umland als auch auf abgelegene ländliche Gebiete stützen. Den betreffenden Strategien kann zudem ein fondsübergreifender und integrierter Ansatz zugutekommen, der den EFRE, den ESF +, den EMFF und den ELER einbezieht. Mindestens 5 % der EFRE-Mittel sollten auf nationaler Ebene für die integrierte territoriale Entwicklung bereitgestellt werden. Aus diesem Grund sollte die Unterstützung unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen erfolgen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Besondere Aufmerksamkeit sollten Regionen mit hohem CO2-Ausstoß erhalten, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen und denen dabei geholfen werden sollte, Strategien zu verfolgen, die mit den klimapolitischen Zusagen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Einklang stehen und sowohl Arbeitnehmer als auch betroffene Gemeinschaften schützen. Die betreffenden Regionen sollten eine spezielle Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung von Plänen zur Dekarbonisierung ihrer Wirtschaft erhalten, wobei der Notwendigkeit gezielter Berufsbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionalen Stadtgebieten – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, – besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimapolitischen, demografischen, technologischen, sozialen und kulturellen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionaler Stadtgebiete und ländlicher Gemeinschaften – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land, gegebenenfalls auch durch stadtnahe Gebiete hindurch, zu fördern –, besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden. Die betreffenden Maßnahmen können zudem in den Genuss eines fondsübergreifenden integrierten Ansatzes kommen, der den EFRE, den ESF +, den EMFF und den ELER umfasst. Mindestens 10 % der EFRE-Mittel sollten auf nationaler Ebene für den Schwerpunktbereich „nachhaltige Stadtentwicklung“ bereitgestellt werden. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen städtischen Entwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die Innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch eine Europäische Stadtinitiative ersetzt werden, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Diese Initiative sollte alle städtischen Gebiete abdecken und der Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union1 dienen. |
(26) Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen Stadtentwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die Innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung fortgeführt und zu einer Europäischen Stadtinitiative weiterentwickelt werden. Mit dieser Initiative sollte die Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union unterstützt werden, damit Wachstum, Lebensqualität und Innovation gefördert und soziale Herausforderungen erkannt und erfolgreich bewältigt werden können. |
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1 Schlussfolgerungen des Rates zu einer Städteagenda für die EU vom 24. Juni 2016. |
1 Schlussfolgerungen des Rates zu einer Städteagenda für die EU vom 24. Juni 2016. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung kann Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen können Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; dies gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung kann Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen können Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen, umweltfreundliche Logistik, Mobilitätsmanagement und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Die diesbezüglichen Mittelzuweisungen sollten nicht der in dieser Verordnung vorgesehenen thematischen Konzentration unterliegen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; dies gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
(29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der bedeutendsten regionalen Ungleichgewichte in der Union im Wege eines auf die Bürger ausgerichteten Ansatzes, der darauf abzielt, die von der örtlichen Bevölkerung getragene Entwicklung zu unterstützen und eine aktives bürgerschaftliches Engagement zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds |
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Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union. |
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Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union zu verringern und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen, auch im Hinblick auf Umweltprobleme, durch eine nachhaltige Entwicklung und Anpassung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu verringern. |
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Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen transeuropäische Netze und Umwelt bei. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ (im Folgenden „PZ 1“) durch: |
(a) „ein intelligenteres Europa durch Förderung einer innovativen, intelligenten und integrativen wirtschaftlichen Entwicklung und Transformation, der regionalen Konnektivität im technologischen Bereich, der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und einer effizienten öffentlichen Verwaltung“ (im Folgenden „PZ 1“) durch: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien; |
i) Unterstützung der Entwicklung und des Ausbaus der Forschungs- und Innovationskapazitäten, der Investitionen und der Infrastruktur, Einführung fortschrittlicher Technologien sowie Unterstützung und Förderung von Innovationsclustern für Unternehmen, Forschung, akademische Kreise und Behörden; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen; |
ii) Ausbau der digitalen Konnektivität und Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, wissenschaftliche Einrichtungen, Unternehmen, Regierungen und die öffentliche Verwaltung auf regionaler und lokaler Ebene, einschließlich intelligenter Städte und intelligenter Dörfer; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
iii) Steigerung des nachhaltigen Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und Bereitstellung von Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung neuer Arbeitsplätze sowie Unterstützung der technologischen Aufrüstung und Modernisierung; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum; |
iv) Entwicklung von Kompetenzen und Strategien sowie Aufbau von Kapazitäten für intelligente Spezialisierung, fairen Wandel, die Kreislaufwirtschaft, soziale Innovation, Unternehmertum, die Tourismusbranche und den Übergang zur Industrie 4.0; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch: |
(b) „ein grüneres, CO2-armes und widerstandsfähiges Europa für alle durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch: |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen; |
i) Förderung von Maßnahmen für Energieeffizienz, Einsparungen und die Bekämpfung von Energiearmut; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung erneuerbarer Energien; |
ii) Förderung nachhaltiger erneuerbarer Energien; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene; |
iii) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz; |
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention, der Bewältigung von und der Resilienz gegenüber extremen Wetterereignissen und Naturkatastrophen, einschließlich Erdbeben, Waldbränden, Dürren und Überschwemmungen, unter Berücksichtigung ökosystembasierter Ansätze; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung; |
v) Förderung des universellen Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vi | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vi) Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft; |
vi) Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und Verbesserung der Ressourceneffizienz; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vi a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
via) Unterstützung der Prozesse des regionalen Wandels hin zur Verringerung des CO2-Ausstoßes sowie Übergang zu einer CO2-armen Energieerzeugung; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vii) Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung; |
vii) Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Naturerbes, Wahrung und Wertschätzung von Naturschutzgebieten und natürlichen Ressourcen sowie Verringerung jeder Form von Verschmutzung, beispielsweise von Luft-, Wasser-, Boden-, Lärm- und Lichtverschmutzung; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
viia) Verbesserung der grünen Infrastruktur in funktionalen Stadtgebieten und Ausbau der multimodalen städtischen Mobilität auf lokaler Ebene als Teil der Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch: |
(c) „ein stärker vernetztes Europa für alle durch die Steigerung der Mobilität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch: |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausbau der digitalen Konnektivität; |
entfällt (Mit dieser Änderung werden in der Folge Anpassungen in Anhang I und Anhang II erforderlich.) |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V; |
ii) Entwicklung eines klimaresilienten, intelligenten, sicheren und nachhaltigen TEN-V-Straßen- und TEN-V-Schienennetzes und eines intermodalen TEN-V sowie länderübergreifender Verbindungen mit Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Lärmverringerung sowie auf umweltverträglichen öffentlichen Verkehrsmitteln und Schienennetzen; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzübergreifenden Mobilität; |
iii) Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V, zur grenzübergreifenden Mobilität und zu umweltverträglichen öffentlichen Verkehrsnetzen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität; |
entfällt (Mit dieser Änderung werden in der Folge Anpassungen in Anhang I und Anhang II erforderlich.) |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „ein sozialeres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ (im Folgenden „PO 4“) durch: |
(d) „ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ (im Folgenden „PO 4“) durch: |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur; |
i) Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft und von Innovationen; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur; |
ii) Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen und Sport durch Entwicklung zugänglicher Infrastrukturen und Dienste; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Investitionen in Wohngebäude, die Eigentum staatlicher Stellen oder gemeinnütziger Unternehmungen sind und als Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen genutzt werden; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen; |
iii) Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften und benachteiligten Gemeinschaften, etwa von Roma und benachteiligen Bevölkerungsgruppen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iiia) Förderung der langfristigen sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen und Migranten, die internationalen Schutz genießen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen, mithilfe der Bereitstellung von unterstützender Infrastruktur für beteiligte Städte und lokale Behörden; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung; |
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Gesundheitsinfrastruktur und anderweitiger Vermögenswerte, einschließlich der Primärversorgung und vorbeugender Maßnahmen, sowie Förderung des Übergangs von institutionalisierten zu familien- und gemeindenahen Betreuungsdiensten; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iva) Unterstützung der physischen, wirtschaftlichen und sozialen Sanierung benachteiligter Gemeinden; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen“ (im Folgenden „PZ 5) durch: |
(e) „ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen Gebieten und aller sonstiger Gebiete sowie lokaler Initiativen“ (im Folgenden „PZ 5) durch: |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten; |
i) Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Kulturerbes, des nachhaltigen Tourismus, auch durch Touristenviertel, des Sports, und der Sicherheit in städtischen Gebieten, einschließlich funktionaler Stadtgebiete; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. |
ii) Förderung der integrierten und inklusiven sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Naturerbes, des nachhaltigen Tourismus, auch durch Touristenviertel, des Sports und der Sicherheit, und dies alles auf lokaler Ebene in ländlichen Regionen sowie in Berg-, Insel- und Küstenregionen, in isolierten Gebieten und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sowie in allen anderen Gebieten mit erschwertem Zugang zur Grundversorgung, darunter auf NUTS-3-Ebene, durch Strategien zur territorialen und lokalen Entwicklung in den in Artikel 22 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten Formen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Ausbau der multimodalen städtischen Mobilität auf lokaler Ebene gemäß Buchstabe b Ziffer viia dieses Artikels, die für eine Unterstützung infrage kommt, wenn der Beitrag aus dem EFRE für das Vorhaben 10 000 000 EUR nicht überschreitet. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Bezug auf die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können der EFRE oder der Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützen, sofern diese |
In Bezug auf die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können der EFRE oder der Kohäsionsfonds auch |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern oder |
(a) die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern sowie die für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds verantwortlichen Behörden sowie lokalen und regionalen Verwaltungen unterstützen, indem spezifische Pläne zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten aufgelegt werden, die auf die Lokalisierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Vereinfachung der Verfahren und die Verringerung der Durchführungsdauer von Maßnahmen ausgerichtet sind, sofern diese struktureller Natur sind und mit dem Programm selbst messbare Ziele verfolgt werden; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus gemäß Buchstabe a dieses Artikels kann um eine zusätzliche Unterstützung aus dem Reformhilfeprogramm ergänzt werden, das im Rahmen der Verordnung EU (2018/xxx (Reformhilfeprogramm) eingerichtet wurde; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Buchstabe b genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter eine makroregionale oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt. |
Die in Buchstabe b genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Eine sinnvolle Beteiligung der regionalen und lokalen Behörden und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, einschließlich der Begünstigten, in allen Phasen der Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme im Rahmen des EFRE wird im Einklang mit den im Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften festgelegten Grundsätzen sichergestellt. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt wie folgt eingeteilt: |
Die Regionen auf NUTS-2-Ebene werden gemäß ihrem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf wie folgt eingeteilt: |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von ≥ 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 1“); |
(a) diejenigen mit einem BIP pro Kopf über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 1“); |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von 75 % bis < 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 2“); |
(b) diejenigen mit einem BIP pro Kopf zwischen 75% und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 2“); |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von < 75 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 3“). |
(c) diejenigen mit einem BIP pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU27 (im Folgenden „Gruppe 3“). |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Verhältnis des Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt das Verhältnis des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum. |
Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Klassifizierung der Regionen in eine der drei Kategorien von Regionen auf der Grundlage des Verhältnisses des Bruttoinlandsprodukts pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014–2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 60 % dem PZ 1; |
(a) Für die Kategorie der stärker entwickelten Regionen („Gruppe 1“) weisen sie zu |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) mindestens 50 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 1 und |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a – Ziffer ii (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) mindestens 30 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 2; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
(b) Für die Kategorie der Übergangsregionen („Gruppe 2“) weisen sie zu: |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) mindestens 40 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 1 und |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b – Ziffer ii (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) mindestens 30 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 2; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
(c) Für die Kategorie der weniger entwickelten Regionen („Gruppe 3“) weisen sie zu: |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
i) mindestens 30 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 1 und |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c – Ziffer ii (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) mindestens 30 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene dem PZ 2; |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) In hinreichend begründeten Fällen kann der betroffene Mitgliedstaat beantragen, den Konzentrationsgrad der Mittel auf Ebene der Kategorie der Regionen für das in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i [neuer EFRE-Kohäsionsfonds] genannte thematische Ziel um höchstens 5 Prozentpunkte oder bei Gebieten in äußerster Randlage um 10 Prozentpunkte zu verringern. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wenn die EFRE-Zuweisung eines Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 nicht erneut bewertet. |
(6) Wenn die EFRE-Zuweisung eines Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2, den wichtigsten politischen Zielen, oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 nicht erneut bewertet. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) PZ 5 zugewiesene Mittel, die zu PZ 1 und PZ 2 beitragen, gelten als Beitrag zur Erreichung der Anforderungen an die thematische Konzentration. Der Beitrag zu PZ 1 und PZ 2 wird anhand einer substantiierten Bewertung hinreichend begründet. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI); |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) produktive Investitionen in KMU; |
(c) produktive Investitionen sowie Investitionen, die zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in KMU beitragen, und jegliche Unterstützung für KMU in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten; |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus können produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen. |
Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden, wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU oder eine Geschäftsinfrastruktur umfassen, die für KMU förderlich ist. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Darüber hinaus können produktive Investitionen in KMU auch bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt werden, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i gefördert werden. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten. |
Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Mentoring, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen; |
(a) Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, nachhaltiger Entwicklung und erneuerbarer Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen; |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Investitionen in das TEN-V; |
(b) Investitionen in das TEN‑V‑Kern- und -Gesamtnetz; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) technische Hilfe. |
(c) technische Hilfe, auch zur Verbesserung und Weiterentwicklung der administrativen Fertigkeiten und Kompetenzen der lokalen Gebietskörperschaften bei der Mittelverwaltung. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten; |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der Investitionen und der spezifischen Bedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“23 übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt. |
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“23 übertragene Betrag ist verhältnismäßig und wird für TEN-V-Projekte eingesetzt. |
_________________ |
_________________ |
23 Referenz |
23 Referenz |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage; |
(e) Investitionen in neue Regionalflughäfen und die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage; |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Investitionen im Zusammenhang mit Gebieten in äußerster Randlage; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Unterstützung in Verbindung mit Ten-V-Kernnetzen; |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ec) Investitionen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zur Abmilderung oder Verringerung der entsprechenden negativen ökologischen Auswirkungen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien; |
(f) Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, außer in Gebieten in äußerster Randlage und zur Unterstützung des Abbaus, der Umwandlung oder der Sicherung bestehender Anlagen und vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1; |
|
____________ |
|
1 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen; |
(g) Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, mit Ausnahme von Gebieten in äußerster Randlage und Fällen, in denen es um hochmoderne Recycling-Lösungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft geht, wobei die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2008/98 aufgeführten Ziele in der Abfallhierarchie uneingeschränkt eingehalten werden und die Mitgliedstaaten ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/851 festgelegt haben. Als Restabfälle sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss eingestuft werden; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, mit Ausnahme von Investitionen in saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26; |
(h) Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, mit Ausnahme von Investitionen: |
|
(ha) in saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26; |
|
(hb) in die emissionsarme hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und in effiziente Fernwärmenetze; |
|
(hc) mit einem erheblichen Beitrag zu einer Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen; |
|
(hd) in die Verwirklichung der Ziele, die in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt wurden; |
__________________ |
__________________ |
26 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). |
26 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die unter Buchstabe h Ziffer b genannten Ausnahmen werden auf einen Betrag begrenzt, der bis zu 1 % der Gesamtmittel von EFRE und Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene ausmacht. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt. |
entfällt |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit: |
entfällt |
i) der Erfüllung einer öffentlich ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrer geänderten Fassung; |
|
ii) Eisenbahnverkehrsleistungen auf vollständig liberalisierten Strecken, wenn der Begünstigte ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [InvestEU-Verordnung] förderfähiger Neueinsteiger ist. |
|
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ja) Investitionen in den Bau von Pflegeanstalten, in denen die Menschen ausgegrenzt oder in ihrer persönlichen Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt werden; |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien. |
(2) Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien und der Voraussetzungen für ein barrierefreies Leben für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie der seismischen Ertüchtigung. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6a |
|
Partnerschaft |
|
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß Artikel 6 der vorgeschlagenen Dachverordnung „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission“ für die sinnvolle und inklusive Beteiligung der Sozialpartner, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Nutzer der Dienste an der Verwaltung, Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der vom EFRE und vom Kohäsionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung unterstützten Tätigkeiten und Maßnahmen. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls erforderlich, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer ii und Artikel [37 Absatz 2] Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] Anwendung. |
(1) Die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten und definierten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, soweit relevant, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer ii und Artikel [37 Absatz 2] Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] Anwendung. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Mitgliedstaaten können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Flexibilität für öffentliche oder diesen gleichgestellte strukturelle Ausgaben im Rahmen des derzeitigen Stabilitäts- und Wachstumspakts stellen, die von der öffentlichen Verwaltung durch die Kofinanzierung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Bei der Festlegung der steuerlichen Anpassung entweder im Rahmen der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts prüft die Kommission den entsprechenden Antrag sorgfältig auf eine Weise, die der strategischen Bedeutung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen Rechnung trägt. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] unterstützt werden. |
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung wird aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] unterstützt. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Mindestens 5 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der integrierten territorialen Entwicklung in nichtstädtischen Gebieten mit natürlichen, geografischen oder demografischen Beeinträchtigungen oder Nachteilen oder erschwertem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zugewiesen. Von diesem Betrag werden mindestens 17,5 % ländlichen Gebieten und Gemeinschaften unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer Vereinbarung für „intelligente Dörfer“ zur Entwicklung von Projekten, beispielsweise von intelligenten Dörfern, zugewiesen. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um. |
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die integrierte territoriale Entwicklung mit einer spezifischen Achse oder einem Sonderprogramm oder durch die anderen, in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um und können einen fondsübergreifenden und integrierten Ansatz unter Einbeziehung von EFRE, ESF+, EMFF und ELER in Anspruch nehmen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. |
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, unterstützt der EFRE die auf funktionale städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“), die auch einen fondsübergreifenden und integrierten Ansatz unter Einbeziehung des EFRE und des ESF+ in Anspruch nehmen können, im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Mindestens 10% der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form eines Sonderprogramms, einer spezifischen Prioritätsachse, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente, wie in Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegt, zugewiesen. Den „städtischen Behörden“ gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] wird die Befugnis zur Auswahl der entsprechenden Maßnahmen und Projekte übertragen. Die im Bereich von anderen PZ als PZ 5 durchgeführten Vorhaben können, sofern sie kohärent sind, gemeinsam eine Mindestgrenze von 10 % erreichen, die der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen werden. Im Rahmen des PZ 5 (i) getätigte Investitionen sollten als Beitrag zu dieser Mittelbindung von 10 % gezählt werden, was auch für im Rahmen von anderen PZ durchgeführte Vorhaben gilt, sofern diese mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete ab und dient der Umsetzung der Städteagenda der Union. |
Diese Initiative deckt alle funktionalen städtischen Gebiete ab und dient der Unterstützung für die Partnerschaften und die Organisationskosten zur Umsetzung der Städteagenda der Union. Bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Europäischen Stadtinitiative sollten lokale Behörden aktiv eingebunden werden. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus; |
(a) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus, einschließlich Austauschmaßnahmen für regionale und kommunale Vertreter auf subnationaler Ebene; |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung innovativer Maßnahmen; |
(b) Unterstützung innovativer Maßnahmen, für die zusätzliche Kofinanzierungsmittel im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxx (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) erhältlich sind und die gleichzeitig mit denen des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums ausgezahlt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit Verbindungen zwischen Stadt und Land und Projekten zur Unterstützung der Entwicklung der städtischen Gebiete und der funktionalen städtischen Gebiete; |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung von Wissen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
(c) Unterstützung von Wissen, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen, etwa den Referenzrahmen für nachhaltige Städte, die territoriale Agenda der Europäischen Union und die Anpassung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung an die Gegebenheiten vor Ort, unterstützen. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Gebiete, die mit natürlichen oder demografischen Beeinträchtigungen und Herausforderungen konfrontiert sind |
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(1) Bei aus dem EFRE kofinanzierten Programmen für Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Beeinträchtigungen und Herausforderungen im Sinne von Artikel 174 AEUV ist der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen diese Gebiete konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit einzuräumen. |
|
Insbesondere NUTS-3-Regionen oder Zusammenschlüsse lokaler Verwaltungseinheiten (LAU) mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohner/km2 in dünn besiedelten Gebieten oder mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohner/km2 in sehr dünn besiedelten Gebieten oder mit einem durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mehr als 1 % zwischen 2007 und 2017 unterliegen spezifischen regionalen und nationalen Plänen zur Steigerung der Attraktivität für die Bevölkerung, zur Erhöhung der Unternehmensinvestitionen und zur Verbesserung der Zugänglichkeit von digitalen und öffentlichen Diensten, einschließlich eines Fonds im Rahmen des Kooperationsabkommens. Im Partnerschaftsabkommen können eigene Mittel zweckgebunden werden. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. |
(1) Artikel 3 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können mit dem EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützt werden. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13a |
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Aufhebung |
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Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung, werden die Verordnung (EG) Nr. 1301/2013 und die Verordnung (EG) Nr. 1300/2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben. |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13b |
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Überprüfung |
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Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 1– Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels |
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen Konnektivität im technologischen Bereich, die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der Konnektivität und einer effizienten öffentlichen Verwaltung („PZ 1“) durch: |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Outputs – RCO -01 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO -01 – regionales Durchschnittseinkommen |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Outputs – RCO 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 10a – bei der Umwandlung ihrer Produkte und Dienstleistungen zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft unterstützte Unternehmen |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Outputs – RCO 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 14a – zusätzliche sozioökonomische Zentren mit Hochleistungsbreitbandzugang |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Outputs – RCR 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 14b – sozioökonomische Zentren mit Hochleistungsbreitbandanschlüssen |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Ergebnisse – RCR -01 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR -01 – Erhöhung des Regionaleinkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 2 – Ergebnisse – RCR 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 14 – Unternehmen, die öffentliche digitale Dienstleistungen nutzen* |
RCR 14 – Nutzer öffentlicher digitaler Dienstleistungen* |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Spalte 1 – Politisches Ziel 2 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risiko-managements |
2. Ein grüneres, CO2-armes und widerstandsfähiges Europa für alle durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 18a – der Anteil der jährlichen Energieeinsparungen für den gesamten Gebäudebestand (im Vergleich zum Ausgangswert) gemäß dem Ziel der Erreichung eines hocheffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestands, wie in der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden vorgegeben |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 18b – Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen, die Energieeinsparungen von mindestens 60 % erzielen |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 18 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 18c – Haushalte mit verbesserter Energieeffizienz ihrer Wohnungen, die nach der Renovierung den Standard von Niedrigstenergiegebäuden erreichen |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 19 – bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude geleistete Unterstützung |
RCO 19 – bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung unterstützte Haushalte (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude) |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 19 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 19b – Zahl der von Energiearmut betroffenen oder dem Risiko der Energiearmut ausgesetzten Verbraucher, die zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnungen Unterstützung erhalten |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RC0 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 20a – bei der Verbesserung ihrer Intelligenzfähigkeit unterstützte Gebäude |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 22a – Gesamtendverbrauch erneuerbarer Energie und Verbrauch pro Sektor (Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr, Elektrizität) |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 22b – Anteil der insgesamt erzeugten erneuerbaren Energie |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 22 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 22c – Reduzierung der jährlichen Einfuhren nicht erneuerbarer Energieträger |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 97a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 97a – Anteil der Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität an der gesamten installierten Stromerzeugungskapazität |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 98a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 98a – Unterstützung für die Übergangsphasen der von Dekarbonisierung betroffenen Regionen |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 24 - neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme* |
RCO 24 – neue oder ausgebaute Monitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Dürren* |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 28 - von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände abgedeckte Gebiete |
RCO 28 – von Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände, Erdbeben, Überschwemmungen oder Dürren abgedeckte Gebiete |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 32a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 32a – insgesamt durch emissionsarme Energieträger ersetzte fossile Brennstoffe |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 2 – Outputs – RCO 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 34 – zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung |
RCO 34 – zusätzliche Kapazität für Abfallvermeidung und -verwertung |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCO 34a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCO 34a – Anzahl der umgewandelten Arbeitsplätze |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 27 - Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen |
RCR 27 – Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen, die Energieeinsparungen von mindestens 60 % erzielen |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 28 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 28a – Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz infolge von vertraglichen Vereinbarungen, die nachweisbare Energieeinsparungen und Effizienzverbesserungen gewährleisten, beispielsweise Energieleistungsverträge im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU1a. |
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___________________ |
|
1a Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR 30a – Gebäude mit verbesserter Intelligenzfähigkeit |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 43 - Wasserverluste
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RCR 43 – Verringerung von Wasserverlusten |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -46 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -46a – Abfallaufkommen pro Kopf |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -46 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -46b – zur Entsorgung und energetischen Verwertung bestimmter Abfall pro Kopf |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -47 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -47a – wiederverwerteter Bioabfall |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR 48a – an Anlagen, die Abfall für die Wiederverwendung aufbereiten, angeschlossene Bevölkerung |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 48 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR 48b – Anteil der kreislauforientiert verwendeten Materialien |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 49 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 49 - verwerteter Abfall |
RCR 49 – wiederverwendeter Abfall |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR 49 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 49a – für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 3 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität |
3. Ein stärker vernetztes Europa für alle durch die Steigerung der Mobilität |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 2 – Outputs – RCO 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 43 – Länge der unterstützten neuen Straßen – TEN-V1 |
RCO 43 – Länge der unterstützten neuen Straßen – TEN-V1 (Kern- und Gesamtnetze) |
______________ |
________________ |
1 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
1 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 2 – Outputs – RCO 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 45 – Länge der instand gesetzten oder ausgebauten Straßen – TEN-V |
RCO 45 – Länge der instand gesetzten oder ausgebauten Straßen – TEN-V (Kern- und Gesamtnetze) |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 2 – Outputs – RCO 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 47 – Länge der unterstützten neuen Schienenstrecken – TEN-V |
RCO 47 – Länge der unterstützten neuen Schienenstrecken – TEN-V3 (Kern- und Gesamtnetze) |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 2 – Outputs – RCO 49 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 49 – Länge der instand gesetzten oder ausgebauten Schienenstrecken – TEN-V |
RCO 49 – Länge der instand gesetzten oder ausgebauten Schienenstrecken – TEN-V4 (Kern- und Gesamtnetze) |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR - 55 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -55a – Fertigstellungsgrad des TEN-V-Korridors im jeweiligen Hoheitsgebiet |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR - 57 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -57a – Fertigstellungsgrad des TEN-V-Korridors im jeweiligen Hoheitsgebiet |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 1– Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ein sozialeres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird |
4. Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -68 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -68a – marginalisierte Gemeinschaften und benachteilige Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen (ausgenommen Roma) |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 3 – Spalte 3 – Ergebnisse – RCR -68 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR -68b – marginalisierte Gemeinschaften und benachteilige Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen (Roma) |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politisches Ziel 1 – Spalte 1 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen |
5. Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung städtischer und aller sonstigen Gebiete sowie lokaler Initiativen |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Spalte 1 – Politisches Ziel 1 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels |
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen, und intelligenten wirtschaftlichen Wandels, der regionalen Konnektivität im technologischen Bereich, der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch: |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 1 – Spalte 3 – Outputs – CCO -01 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
CCO -01a – Unternehmen, die für nachhaltige Wirtschaftstätigkeit Unterstützung erhalten |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 1 – Spalte 3 – Outputs – CCO 04 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CCO 04 – bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum unterstützte KMU |
CCO 04 – bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum unterstützte KMU |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 1 – Spalte 4 – Ergebnisse – CCR -01 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
CCR -01a – Erhöhung des Regionaleinkommens |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Spalte 1 – Politisches Ziel 2 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risiko-managements |
2. Ein grüneres, CO2-armes und widerstandsfähiges Europa für alle durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Outputs – CCO 08 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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CCO 08a – Entwicklung neuer Unternehmen |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 2 – Spalte 3 – Outputs – CCO 09 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
CCO 09a – stärkere Anpassung an den Klimawandel, mehr Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der von Naturkatastrophen ausgehenden Risiken und größere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und extremen Wetterereignissen |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 2 – Spalte 4 – Ergebnisse – CCR 07 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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CCR 07a – Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 3 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität |
3. Ein stärker vernetztes Europa für alle durch die Steigerung der Mobilität |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 3 – Spalte 3 – Outputs – CCO 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CCO 14 – TEN-V Straße: neue und ausgebaute Straßen |
CCO 14 – TEN-V Straße: neue und ausgebaute Straßen und Brücken |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 3 – Spalte 4 – Ergebnisse – CCR 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CCR 13 – Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur |
CCR 13 – Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßen- und Brückeninfrastruktur |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 4 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ein sozialeres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird |
4. Ein sozialeres und inklusiveres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Politisches Ziel 5 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen |
5. Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung städtischer und aller sonstigen Gebiete |
BEGRÜNDUNG
A. Einleitung
Die Europäische Union hat ihren Ursprung in dem Konzept der friedlichen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Völkern und Nationen zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den verschiedenen Regionen.
Diese Ziele müssen mit einer Kohäsionspolitik erreicht werden. Sie ist die vorrangige Investitionspolitik der Gemeinschaft für Beschäftigung und Wachstum, mit der das regionale Gefälle verringert und dazu beigetragen werden soll, den Bürgern und Regionen in der EU das europäische Projekt wieder näher zu bringen.
Diese Aufgaben wurden durch die verzerrenden Auswirkungen der Wirtschaftskrisen erschwert, die die Unterschiede zwischen den Regionen vergrößert haben, auch wenn gleichzeitig die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Ungleichheiten geringer wurden. Deshalb dürfen die Verpflichtungen des EU-Haushalts und der nationalen Haushalte und der Brexit keinerlei Schwächung der Kohäsionspolitik zur Folge haben oder zu einer Verzerrung ihrer Ziele führen.
Bei der Ausgestaltung der künftigen Kohäsionspolitik müssen Lehren aus den vergangenen Erfahrungen gezogen werden, damit die aktuellen Herausforderungen besser bewältigt werden können. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass dafür ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Aus den alten und neuen Herausforderungen wie dem Klimawandel, den gesellschaftlichen Folgen der Wirtschaftskrise und dem demografischen Wandel erwachsen zusätzliche Aufgaben und Investitionsziele für die Kohäsionspolitik in allen Regionen der EU. Es muss einer übermäßigen Zentralisierung vorgebeugt werden, die ihre territoriale Dimension gefährden würde.
B. Gesamtziele des Berichterstatters
Aufgrund der nicht ausnahmslos positiven Erfahrungen des laufenden Programmplanungszeitraums bedarf es eines frühzeitigen Anlaufs der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020, damit die konkreten Initiativen in allen Mitgliedstaaten und Regionen zeitnah eingeleitet werden können.
Die Vereinfachungsbestrebungen der Kommission sind begrüßenswert, jedoch sollten die Vereinfachungen nicht die Grundsätze oder Ziele betreffen, sondern auf eine Verringerung des Bürokratieaufwands und der Kosten, die von den Regionen und den Bürgern getragen werden müssen, abstellen. Es ist bedauerlich, dass die Synergien zwischen den ESI-Fonds zwar mehrfach erwähnt, aber nicht genutzt werden, insbesondere hinsichtlich des neuen Sozialfonds ESF+. Daher sind hier Korrekturen erforderlich.
Ziel sollte es sein, diese Synergien zu stärken, damit die Integrität und Komplementarität der Maßnahmen, die zur Bewältigung der wichtigsten Herausforderungen in dem Bereich ergriffen werden, gewährleistet sind, insbesondere im Hinblick auf den territorialen Ansatz und das Ziel eines sozialeren Europas.
Der Berichterstatter pflichtet der Tatsache bei, dass die Kohäsionspolitik und die makroökonomische Politik miteinander verflochten sind. Diese Verflechtung darf jedoch nicht zu Lasten der territorialen Dimension gehen; vielmehr sollte ein neuer, konstruktiver Ansatz verfolgt werden, der auf einer tiefgreifenden Neuformulierung der Ziele der länderspezifischen Empfehlungen und, allgemeiner, des Europäischen Semesters beruht. Nur so kann dafür gesorgt werden, dass der bisherigen Konstellation ein Ende gesetzt wird, bei der ein Politikbereich (in diesem Fall die Kohäsionspolitik) im Dienste eines anderen (der makroökonomischen Politik) steht. Stattdessen würden sich beide Politikbereiche zum gegenseitigen Nutzen und zum Nutzen der Bürger ergänzen. Es geht um eine Form der wirtschaftlichen Steuerung, die das Verständnis für die regionale Vielfalt mit Blick auf die Anforderungen und Herausforderungen der wirtschaftlichen, sozialen oder institutionellen Entwicklung verbessert, und die es ermöglicht, die Förderungsmaßnahmen neu zu gestalten. Gleichzeitig ist die makroökonomische Konditionalität in keiner Weise hilfreich.
Grundsätzlich sollte für die Zukunft der Kohäsionspolitik der Umfang der Kofinanzierung eine grundlegende Rolle in der Fondsstruktur spielen. Eine Erhöhung der Kofinanzierung bedeutet – aus der Sicht der Kommission –, das Bewusstsein der Mitgliedstaaten für ihre Verantwortung zu schärfen, aber auch, zu gewährleisten, dass mehr Mittel zur Verfügung stehen und sich die Kürzung der EU-Mittel weniger stark auswirkt. Selbst wenn dies zutrifft und gerecht ist, muss es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Ressourcen zu nutzen, ohne dabei in Widerspruch zu anderen europäischen Bestimmungen zu geraten. Dieser Aspekt ist sehr umstritten, es handelt sich dabei jedoch um eine Falle, die umgangen werden muss – auch durch die Förderung innovativer und mutiger Lösungen.
C. Die wichtigsten Änderungsanträge des Berichterstatters
Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass auf Artikel 174 AEUV hingewiesen werden muss, damit die territoriale und regionale Dimension der im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik ergriffenen Maßnahmen hervorgehoben wird.
In Artikel 2 des Vorschlags werden als spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds fünf übergeordnete Bereiche festgelegt: Ein intelligenteres, grüneres, vernetzteres, sozialeres und bürgernäheres Europa, wiederum unterteilt in 21 Interventionsbereiche, die sehr viel ungenauer und weniger ausführlich formuliert sind als im aktuellen Programmplanungszeitraum. In diesen fünf neuen Bereichen werden die früheren 11 Investitionsprioritäten zusammengefasst und vereinfacht. Der Vorschlag der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 ist etwas vage definiert und lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Wahl der anzuwendenden Maßnahmen. Obwohl sich die Liste in angemessener Weise inklusiv darstellt, erschien es erforderlich, insbesondere die Möglichkeiten zu Gunsten des Naturerbes, der emissionsfreien städtischen Mobilität und des nachhaltigen Tourismus zu stärken.
Artikel 3 des Vorschlags befasst sich mit den Kriterien der Konzentration der thematischen Ziele und verlagert die Einteilung von einer regionalen, an das Pro-Kopf-BIP gebundenen Ebene auf eine nationale Ebene, die an das Bruttonationaleinkommen gebunden ist. Dieser Ansatz gibt nach Ansicht des Berichterstatters Anlass zu einer politischen Debatte über die tatsächlichen Folgen einer möglichen Konzentration und ihren denkbaren Auswirkungen für die europäischen Regionen. Der Berichterstatter ist insbesondere besorgt angesichts der Folgen, die eine unflexible thematische Konzentration auf nationaler Ebene für die territoriale Weiterverteilung der Unterstützung haben könnte, vor allem in größeren Ländern und Ländern mit föderalen Verwaltungen (die im Übrigen auch die Länder sind, die den größten Nutzen aus den Fonds ziehen), sowie für die komplexeren, stärker fragmentierten Volkswirtschaften, in denen größere territoriale Ungleichheiten herrschen. Bei der Verwaltung der Fonds müssen in erster Linie die territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten der von der Kohäsionspolitik Begünstigten, beginnend bei den Regionen, berücksichtigt werden. Artikel 3 bietet großen Spielraum für Bewertungen und Unterstützung, mit dem klaren Ziel, die Kohäsionspolitik tatsächlich zu einem Instrument zu machen, das den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden bei der Bewältigung der durch die gegenwärtigen Umbrüche verursachten Herausforderungen zur Verfügung steht.
Aus diesem Grund ist die Wiedereinführung der thematischen Konzentration auf der Ebene von Regionenkategorien und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten, von grundlegender Bedeutung. Letztere Option würde zu einer übermäßigen Zentralisierung führen, ohne im Gegenzug die erwünschte Flexibilität zu gewähren. Der auf die politischen Ziele 1 und 2 (ein grüneres Europa) zu konzentrierenden Mindestreserve ist zuzustimmen, das politische Ziel 2 sollte aber auch auf die Gruppe der stärker entwickelten Regionen ausgedehnt werden. Um einen angemessenen und realen Handlungsspielraum zu gewähren, sollte ein horizontales Kriterium eingeführt werden, das, sofern in angemessener Weise durch die Zahlen aus der Bedarfsanalyse gestützt, den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine zusätzliche prozentuale Flexibilität für das politische Ziel 1 (bis zu 5 % und bis zu 10 % für die Gebiete in äußerster Randlage) auf der Ebene der Regionenkategorien zu fordern. Auch dies soll einer besseren Anpassung an die Bedürfnisse der Bürger und der Wirtschaft dienen.
Artikel 4 und Artikel 5 legen den Anwendungsbereich für den EFRE und den Kohäsionsfonds fest. Dazu gehören die Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU und Investitionen in die nachhaltige Entwicklung und in die Energie, die Vorteile für die Umwelt bergen, und die technische Hilfe. Die technische Hilfe wird im Vorschlag für eine Dachverordnung in Artikel 31 (zu den Prozentsätzen der für technische Hilfe erstatteten Fondsmittel) und Artikel 32 (Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Maßnahmen der technischen Hilfe zu ergreifen, um die Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats und der Begünstigten für eine wirksame Verwaltung und Verwendung der Fonds zu stärken) definiert. Während Artikel 31 ein geändertes Verständnis von der traditionellen technischen Hilfe für die Programme voraussetzt – so wird sie auf prozentualer Basis in Verbindung mit dem Fortschreiten der Programme erstattet –, öffnet Artikel 32 einen wichtigen Korridor zu der engen Beziehung, die zwischen der Planung der Strukturfonds und der Verstärkung, Verbesserung und Optimierung der lokalen öffentlichen Verwaltungen besteht.
Deshalb erscheint es notwendig, in Artikel 4 und Artikel 5 explizit auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Einsatz dieser Fonds bei der Stärkung der öffentlichen Verwaltungen zukommt. Es muss Abstand von dem Ansatz genommen werden, dass bei enormen Kosten für „externe“ technische Hilfe ausschließlich ein Ausgleich struktureller Mängel der öffentlichen Verwaltung gewährleistet wird, ohne dass gleichzeitig Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel auf den Weg gebracht werden. Deshalb sollte als horizontales Ziel die Stärkung der Kapazität der öffentlichen Verwaltungen wieder eingeführt werden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit von an den Bürger gerichteten Diensten und der Wirksamkeit der gegebenen Antworten. Ungenügend und in einigen Punkten mangelhaft ist der Vorschlag der Kommission in dieser Richtung. Er sollte deshalb ergänzt werden, damit es nicht zu einem Abbruch der mit dem Programmplanungszeitraum 2014–2020 begonnenen Maßnahmen kommt.
Artikel 6 des Vorschlags – zu den Bereichen, die von Maßnahmen des EFRE ausgenommen sind – erfordert weitere Überlegungen. Die Liste ist deutlich länger als bisher – mit der Begründung, dass so Unsicherheiten abgebaut werden sollen. Allerdings besteht einiger Zweifel, insbesondere im Bereich der Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, angesichts der Tatsache, dass die für die Stilllegung, die Umwandlung und die Sicherung stillgelegter Anlagen bestimmten Mittel beibehalten werden müssen. Gleichzeitig ist eine genaue Definition des Begriffs „Restabfall“ notwendig, um den Ausschlussbereich der Finanzierung besser zu bestimmen, und insbesondere, um Widersprüche zu den Abfall- und Energie-Richtlinien zu verhindern. Ebenso umstritten ist der Ausschluss von Flughafeninfrastruktur und von dem Erwerb von Fahrzeugen.
Für das Verhältnis zwischen der Kohäsionspolitik und den Regionen sind die Artikel 8 und 9 von besonderer Bedeutung. Insbesondere ist auf die Funktion hinzuweisen, die Artikel 8 zu Gunsten der „nicht-städtischen“ Gebiete zukommt. Hier ist die Einrichtung einer Mindestreserve (von mindestens 5 %) ebenso erforderlich wie für die städtischen Gebiete, die der Unterstützung und Entwicklung der Gebiete vorbehalten sein sollte, die, auch in Folge der Krise, mit einer Verarmung (materieller und immaterieller Natur sowie bei Gütern und Dienstleistungen) und einem demografischen Rückgang zu kämpfen haben. Aus den Daten geht die Notwendigkeit gezielter Ad-hoc-Maßnahmen hervor, die dazu beitragen, die gegenwärtige Abwärtsspirale zum Stillstand zu bringen.
Ebenso wichtig ist die nachhaltige Stadtentwicklung (Artikel 9), für die, selbst angesichts der während des laufenden Programmplanungszeitraums verzeichneten Erfolge, eine Erhöhung der Mittel für diese Form der lokalen Entwicklung und die Erweiterung der zugelassenen verwendbaren Instrumente erforderlich erscheint. Insbesondere muss sowohl in Artikel 8 als auch in Artikel 9 die Möglichkeit der integrierten Unterstützung, die über den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ kofinanziert wird, wieder eingeführt werden.
Mit diesen und weiteren Änderungsanträgen soll dafür gesorgt werden, dass die Kohäsionspolitik auch künftig dem Abbau der Ungleichheiten dient und zu einem Europa beiträgt, das sozialer ist, den Regionen, Bürgern, Unternehmen und jungen Menschen näher ist und ihnen größere Aufmerksamkeit widmet.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (11.12.2018)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jan Olbrycht
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Der EFRE und der Kohäsionsfonds sollten zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen beitragen, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem wesentliche Unterschiede beseitigt und regionale Ungleichgewichte innerhalb der Union ausgeglichen werden und der Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete durch eine nachhaltige Entwicklung und eine strukturelle Anpassung der regionalen Wirtschaft verringert wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung]16 werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung] werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
__________________ |
__________________ |
16 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
16 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheit zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig zu berücksichtigen und in die Tat umzusetzen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um zu ermöglichen, dass aus dem EFRE im Rahmen von ETZ/Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden, ist vorzusehen, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des mit der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neuer ESF+]18 eingerichteten ESF+ unterstützt werden können. |
(15) Damit aus dem EFRE im Rahmen von ETZ/Interreg sowohl Investitionen in die Infrastruktur als auch damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Fertigkeiten und Kompetenzen der Verwaltung unterstützt werden können, ist vorzusehen, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des mit der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neuer ESF+] eingerichteten ESF+ unterstützt werden können. |
__________________ |
__________________ |
18 [Full reference - new ESF+]. |
18 [Full reference - new ESF+]. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete und der weniger entwickelten Regionen auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung der CO2-Emissionen vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Eine solche thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den verschiedenen Kategorien von Regionen unter Beachtung der unterschiedlichen Entwicklungsniveaus sollte es jedoch Möglichkeiten der Flexibilität geben. Die Methodik zur Einstufung der Regionen sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können, auch für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Fertigkeiten und Kompetenzen der Verwaltung. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iva (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Ausbau der digitalen Konnektivität; |
Begründung | |
Es ist wichtig, das Einzelziel „Ausbau der digitalen Konnektivität“ von der Ebene PZ 3 auf die Ebene PZ 1 zu verschieben, um Innovationen und eine intelligente wirtschaftliche Transformation effektiv zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ivb (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ivb) Stärkung der Cybersicherheit |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer viia (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
viia) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität; |
Begründung | |
Die Verschiebung des Ziels „Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität“ von der Ebene PZ 3 auf die Ebene PZ 2 wird dazu beitragen, die europäischen Städte und Gemeinden umweltfreundlicher zu machen. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Anpassung an den Klimawandel in Europa. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch: |
(c) „ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch: |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausbau der digitalen Konnektivität; |
entfällt |
Begründung | |
Es ist wichtig, das Einzelziel „Ausbau der digitalen Konnektivität“ von der Ebene PZ 3 auf die Ebene PZ 1 zu verschieben, um Innovationen und eine intelligente wirtschaftliche Transformation effektiv zu ermöglichen. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität; |
entfällt |
Begründung | |
Die Verschiebung des Ziels „Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität“ von der Ebene PZ 3 auf die Ebene PZ 2 wird dazu beitragen, die europäischen Städte und Gemeinden umweltfreundlicher zu machen. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Anpassung an den Klimawandel in Europa. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iva (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Förderung von Verkehrsverbindungen einschließlich der Seeverkehrsverbindungen für die Rand- und Inselgebiete der EU |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iva (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Ausbau des sozialen Unternehmertums und Weiterentwicklung sozialer Innovationen |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt wie folgt eingeteilt: |
Die Regionen werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum EU-Durchschnitt wie folgt eingeteilt: |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von ≥ 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 1“); |
(a) Stärker entwickelte Regionen |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von 75 % bis < 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 2“); |
(b) Übergangsregionen |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von < 75 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 3“). |
(c) Weniger entwickelte Regionen |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Verhältnis des Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt das Verhältnis des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum. |
Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Kategorien von Regionen auf der Grundlage des Verhältnisses des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete in Gruppe 3 eingestuft. |
In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete als weniger entwickelte Regionen eingestuft. |
Begründung | |
Um die thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung zu vereinfachen und sie flexibler und operationeller zu gestalten, werden in der entsprechenden Klassifikation nur 2 Kategorien von Ländern vorgeschlagen. Der maßgebliche Schwellenwert wird analog zu dem für den Kohäsionsfonds geltenden Förderkriterium auf 90 % des durchschnittlichen EU-BNE festgesetzt (vgl. Artikel 102 Absatz 3 der Dachverordnung). | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 60 % dem PZ 1; |
(a) In weiter entwickelten Regionen werden mindestens 75 % der gesamten auf nationaler Ebene bereitgestellten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 und mindestens 30 % dem PZ 1 zugewiesen; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 30 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
(b) In Übergangsregionen werden mindestens 35% der gesamten auf nationaler Ebene bereitgestellten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 und mindestens 30 % dem PZ 1 zugewiesen; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
(c) In weniger entwickelten Regionen werden mindestens 25 % der gesamten auf nationaler Ebene bereitgestellten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und mindestens 30 % dem PZ 2 zugewiesen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) technische Hilfe. |
(f) technische Hilfe, auch zur Verbesserung und Weiterentwicklung der administrativen Fertigkeiten und Kompetenzen der lokalen Gebietskörperschaften bei der Mittelverwaltung. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur länderübergreifenden Mobilität; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(bb) Förderung der nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) technische Hilfe. |
(c) technische Hilfe, auch zur Verbesserung und Weiterentwicklung der administrativen Fertigkeiten und Kompetenzen der lokalen Gebietskörperschaften bei der Mittelverwaltung. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a, b, ba und bb. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage; |
(e) Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage und in Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit: |
entfällt |
i) der Erfüllung einer öffentlich ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrer geänderten Fassung; |
|
ii) Eisenbahnverkehrsleistungen auf vollständig liberalisierten Strecken, wenn der Begünstigte ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [InvestEU-Verordnung] förderfähiger Neueinsteiger ist. |
|
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien. |
(2) Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz, der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder der Verringerung des Wasserverbrauchs. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Mindestens 10% der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus; |
(a) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus auf subnationaler Ebene |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung von Wissen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
(c) Unterstützung von Wissen, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12 a |
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Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen |
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Bei aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen für Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV ist den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit zu schenken. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle – Politisches Ziel 3 – RCO 34 | |
RCO 34 - zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung |
RCR 46 - an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung |
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RCR 47 - wiederverwerteter Abfall |
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RCR 48 – als Rohstoffe verwendeter wiederverwerteter Abfall |
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RCR 49 - verwerteter Abfall |
Geänderter Text | |
RCO 34 - zusätzliche Kapazität für Abfallvermeidung und -verwertung |
RCR -46 – Abfallaufkommen pro Kopf |
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ERC 46a – zur Entsorgung und energetischen Verwertung bestimmter Abfall pro Kopf |
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RCR 46 - an Abfallverwertungsanlagen und kleine Abfallwirtschaftssysteme angeschlossene Bevölkerung |
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RCR 47 - wiederverwerteter Abfall |
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RCR 47a – wiederverwerteter Bioabfall |
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RCR 48 – als Rohstoffe verwendeter wiederverwerteter Abfall |
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RCR 49 - verwerteter Abfall |
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RCR 49a – an Anlagen, die Abfall für die Wiederverwendung aufbereiten, angeschlossene Bevölkerung |
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RCR -49b – zur Wiederverwendung aufbereiteter Abfall im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 |
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RCR 49c – Indikatoren, die zur Messung der allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung von der Kommission bis zum 31. März 2019 im Wege von Durchführungsrechtsakten festzulegen sind (Artikel 9 Absatz 7 der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851) |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jan Olbrycht 28.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.9.2018 |
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Datum der Annahme |
10.12.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean Arthuis, Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, John Howarth, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Indrek Tarand, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Xabier Benito Ziluaga, Karine Gloanec Maurin, Marco Valli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clara Eugenia Aguilera García, Claudia Schmidt |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
25 |
+ |
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ALDE |
Jean Arthuis |
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EFDD |
Marco Valli |
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GUE/NGL |
Xabier Benito Ziluaga, Liadh Ní Riada |
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PPE |
Richard Ashworth, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Claudia Schmidt, Patricija Šulin |
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S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Pina Picierno, Daniele Viotti, Manuel dos Santos |
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Verts/ALE |
Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana |
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1 |
- |
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ENF |
André Elissen |
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1 |
0 |
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ENF |
Marco Zanni |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
11.10.2018
STANDPUNKT IN FORM VON ÄNDERUNGSANTRÄGEN
des Haushaltskontrollausschusses
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Für den Haushaltskontrollausschuss: Gilles Pargneaux (Verfasser)
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss legt dem federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung folgende Änderungsanträge vor:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Der Erfolg der Kohäsionspolitik nach 2020 kann nur gewährleistet werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden verringert wird, im Sinne einer besseren Verhältnismäßigkeit das richtige Gleichgewicht zwischen einer ergebnisorientierten Politik und dem Niveau der Überprüfungen und Kontrollen hergestellt wird, bei der Durchführung der Programme differenziert werden kann und die Regeln und Verfahren, die heute oft als zu komplex empfunden werden, vereinfacht werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE unterstützt werden. |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten und Flüchtlingen aus dem EFRE unterstützt werden. Der Förderung von Beschäftigung und sozialer Inklusion, der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung sowie Investitionen in Bildung, Weiterbildung und Ausbildung sollte Vorrang eingeräumt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes in der gesamten Union, auch in ländlichen Gebieten, in denen es ein entscheidender Faktor für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist, sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik müssen die Regionen der Union, die am stärksten von den Folgen des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union betroffen sind, ausreichend berücksichtigt und unterstützt werden, insbesondere diejenigen, die infolge des Brexits zu maritimen Grenzregionen oder Binnengrenzregionen werden; |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) KMU und Kleinstunternehmen sind ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung und schaffen 85 % aller neuen Arbeitsplätze. Derzeit gibt es in der Union mehr als 20 Millionen KMU. Diese Unternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der wirtschaftlichen Erholung und beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft der Union. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission19 beschränkt sein, außer wenn diese Investitionen die Zusammenarbeit mit KMU in Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen. |
(16) Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission19 beschränkt sein, um die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit dieser Unternehmen zu stärken, außer wenn diese Investitionen die Zusammenarbeit mit KMU in Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen. |
_________________ |
_________________ |
19 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
19 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Um eine rechtzeitige und wirksame Umsetzung sicherzustellen, sollten alle Überwachungs-, Leistungs- und Kontrollverfahren in Bezug auf die Verwaltungsbehörden und Begünstigten verhältnismäßig und einfach sein; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Gemäß den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. |
(23) Gemäß den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Soweit wie möglich sollten diese Anforderungen messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Fonds vor Ort umfassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iva) Modernisierung und Innovation in der öffentlichen Verwaltung, Schutz des geistigen Eigentums und Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor. |
(3) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung und Ergebnisse gemäß Anhang II vor, indem sie sowohl über die Fortschritte als auch über die Defizite Bericht erstattet und eine klare Verbindung zwischen Ausgaben und Leistung sicherstellt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I bzw. des Anhangs II anzunehmen, um die Liste der von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Indikatoren anzupassen bzw. um die notwendigen Anpassungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen. |
(4) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I anzunehmen, um die Liste der von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Indikatoren entsprechend und begründet anzupassen und gegebenenfalls Anhang II zu ändern, um dem Europäischen Parlament und dem Rat verbesserte qualitative und quantitative Informationen über Leistung und Ergebnisse im Hinblick auf die festgelegten Ziele zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat zuverlässige Informationen über die Qualität der verwendeten Leistungsdaten zur Verfügung. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 unter Einbeziehung der entsprechenden PZ 1 bis PZ 4 zugewiesen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der EFRE unterstützt außerdem die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. |
Der EFRE unterstützt außerdem die Europäische Stadtinitiative. |
Begründung | |
Die Stadtinitiative liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; das Subsidiaritätsprinzip muss gewährleistet sein. |
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (26.10.2018)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Kateřina Konečná
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 2. Mai 2018 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021–2027. Darunter fallen auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds.
Insgesamt begrüßt die Verfasserin den Vorschlag der Kommission, durch den die komplexen Verfahren in Verbindung mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vereinfacht und die Maßnahmen zur Unterstützung von Umwelt- und Klimaschutzzielen erweitert werden. Insbesondere unterstützt die Verfasserin die höheren Investitionen zugunsten eines grüneren, CO2-armen Europas, wie z.B. in Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz und der Kreislaufwirtschaft, die Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme, die Förderung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft und die Reduzierung von Verschmutzung.
Jedoch ist es notwendig, mehr Finanzmittel zugunsten der Modernisierung und Entwicklung der Infrastruktur in den Mitgliedstaaten bereitzustellen, damit alle neuen ehrgeizigen Ziele in den Bereichen Umweltschutz, Energie, Abfallwirtschaft, Verkehr sowie Klimaschutz, die in den Rechtsvorschriften der Union im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen verankert sind, verwirklicht werden können. Die Unterstützung von Projekten, die aus diesen Fonds kofinanziert werden, ist vor allem in Regionen mit Entwicklungsrückstand von größter Bedeutung. Des Weiteren machen der EFRE und der Kohäsionsfonds in vielen Ländern mindestens 50 % der öffentlichen Investitionen aus – und ohne diese Mittel hätten die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit, um derartige Investitionen zu bewältigen.
Hinsichtlich der Finanzierung ist die Verfasserin der Ansicht, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittelausstattung des Kohäsionsfonds (um die Hälfte) im Vergleich zum derzeitigen Programmplanungszeitraum erheblich ist. Gleichzeitig entspricht der Betrag, der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragen werden soll, genau dem Betrag, der im derzeitigen Programmplanungszeitraum 2014–2020 übertragen wurde. Da mit den Mitteln aus dem Kohäsionsfonds unter anderem auch Klima- und Umweltschutzprojekte finanziert werden sollen und somit zur Verwirklichung der Klima- und Umweltschutzziele der EU beigetragen werden soll, ist die Verfasserin nicht überzeugt, dass die Kürzung der Mittel des Kohäsionsfonds, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden sollen, angemessen ist. Eine Übertragung von Mitteln aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ sollte auf einer eingehenden Analyse der Kommission beruhen, die die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, ihre Klima- und Umweltschutzziele zu realisieren, unterstützen und nicht schwächen sollte. Der Anteil der auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel sollte im Verhältnis der Mittelübertragung im Rahmen des derzeitigen Programmplanungszeitraums entsprechen (d. H. um 50 % gesenkt werden), und er sollte den Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums zur Verfügung stehen.
Nach Auffassung der Verfasserin sollte die Nutzung des EFRE und des Kohäsionsfonds verbessert werden, indem die kohäsionspolitischen Investitionen enger auf die Gesamtpläne der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Zielwerte für 2030 abgestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Zielpfad hin zur langfristigen Verringerung des CO2-Ausstoßes der EU-Wirtschaft bestehen. Diesbezüglich schlägt die Verfasserin vor, mehr Mittel im Rahmen des Politischen Ziels 2 zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels vorzusehen.
Der Verkehrssektor der EU steht aktuell vor einem grundlegenden Wandel. Die verkehrsbedingten Emissionen von Treibhausgasen müssen deutlich gesenkt werden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen müssen drastisch und unverzüglich reduziert werden. Des Weiteren muss es mehr emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge geben. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Infrastruktur für diese Art Fahrzeuge. 76 % aller Ladestationen befinden sich in nur vier Mitgliedstaaten und decken lediglich 27 % der Gesamtfläche der EU ab. Ein erfolgreicher Übergang zu emissionsarmer Mobilität erfordert einen gemeinsamen politischen Rahmen für Fahrzeuge, Infrastrukturen und Stromnetze, innerhalb dessen Initiativen zur Förderung von Wirtschaft und Beschäftigung unionsweit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbunden werden. Die Verfasserin erachtet es als notwendig, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen die Möglichkeit zu geben, den Ausbau ihrer Infrastruktur für emissionsarme Fahrzeuge aus jedweder Unionsquelle zu fördern, einschließlich aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Es muss möglichst schnell eine Lade- und Tankstelleninfrastruktur geschaffen werden. Diesbezüglich schlägt die Verfasserin vor, das Ziel „Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität“ vom Politischen Ziel 3 zum Politischen Ziel 4 zur verschieben, unter dem die Mittel derzeit vorgesehen sind und bei dem mehr Druck auf den Mitgliedstaaten liegt, die Umweltschutzziele zu erreichen. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Übergang hin zu emissionsarmer Mobilität eher mit den Zielen zur Verwirklichung eines emissionsarmen Europas in Verbindung steht, und weniger mit Konnektivitätszielen.
Aufgrund des Klimawandels steigt in einigen Regionen der EU das Risiko von Dürren; daher stellt der Schutz der Wasserressourcen, der Wasserökosysteme sowie des Trinkwassers und der Badegewässer einen der Eckpfeiler des Umweltschutzes in Europa dar. In den vergangenen Jahren wurde Europa von mehr als 100 schweren Überschwemmungen heimgesucht, die erhebliche Schäden verursachten. Über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hinaus haben Überschwemmungen auch erhebliche ökologische Folgen. Die Verfasserin ist der Auffassung, dass die Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements, darunter auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Dürren und Überschwemmungen, notwendig ist.
Schädlicher Lärm kann sich auf fast jeden Aspekt des Lebens eines Menschen auswirken. Ein dauerhaft hoher Lärmpegel kann zu Gesundheitsproblemen und erhöhtem Stress führen. Ein hoher Lärmpegel kann außerdem schädliche Auswirkungen für ganze Ökosysteme mit sich bringen. Auch Lichtverschmutzung ist für die Gesundheit schädlich. Zudem bedeutet Lichtverschmutzung Energieverschwendung und eine Erhöhung des CO2‑Ausstoßes, wodurch sich höhere Kosten für die Verbraucher ergeben. Künstliches Licht beeinträchtigt außerdem Flora und Fauna in vielerlei Weise. Daher schlägt die Verfasserin Maßnahmen im Bereich der Reduzierung von Lärm und Lichtverschmutzung vor.
Die Kohäsionspolitik ist ein entscheidendes Element, um die Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen. Die Verfasserin ist der Überzeugung, dass den am wenigsten entwickelten Ländern die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre derzeitigen Einrichtungen zur Behandlung von Restmüll zu modernisieren, um die Ziele zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft zu erreichen. Die Modernisierung bestehender Einrichtungen ist in der Praxis ökonomisch viel einfacher zu gestalten als der Bau einer neuen Einrichtung und ist letztendlich für Länder mit beschränkten Mitteln oft eher machbar, wobei gleichzeitig wirklich positive Effekte für die Umwelt erzielt werden.
70 % der Europäer sprechen sich dafür aus, dass sich die EU in Gesundheits- und Sozialfragen stärker engagiert. Die Verfasserin stellt den Mehrwert in Frage, der durch die Aufnahme des EU-Gesundheitsprogramms in einen erweiterten ESF+ erzielt wird. Sie bedauert, dass vorgeschlagen wird, die Mittel für Gesundheit um 8 % gegenüber dem Zeitraum 2014–2020 zu kürzen. Des Weiteren sollte durch die Kohäsionspolitik auch dazu beigetragen werden, die Gesundheit der Bürger der Union zu verbessern. Nach Ansicht der Verfasserin können Synergien zwischen dem ESF+ und dessen Bereich Gesundheit und der europäischen Säule sozialer Rechte sowie dem Europäischen Semester und den länderspezifischen Empfehlungen geschaffen werden, die zunehmend auf Gesundheitsfragen ausgerichtet sind. Operationelle Programme, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden, sollten so ausgestaltet werden, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung verbessert wird. Die Verfasserin hebt außerdem hervor, dass die Förderung einer integrierten sozialen, ökonomischen und ökologischen Entwicklung, des kulturellen Erbes sowie von Sicherheit und Gesundheit in städtischen, ländlichen und Küstengebieten ebenfalls notwendig ist. Zudem ist eine tiefergehende Zusammenarbeit mit Patienten oder Patientenorganisationen für sinnvolle Investitionen in den Bereich Gesundheit erforderlich.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 7 bis 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie der Bekämpfung des Klimawandels durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden, dabei aber bei den operativen Programmen und zwischen verschiedenen Kategorien von Regionen Spielraum für Flexibilität lassen. Die thematische Konzentration könnte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zur Unterstützung von Investitionsprioritäten für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft bereitgestellten Mittel angepasst werden. Der Umfang der thematischen Konzentration sollte den Entwicklungsstand der einzelnen Regionen, das Finanzierungsniveau sowie die besonderen Bedürfnisse der Regionen berücksichtigen, für die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 das Pro-Kopf-BIP als Kriterium für die Förderfähigkeit herangezogen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Hinsichtlich des Ziels dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion zur Förderung einer dauerhaften Entwicklung, sollten Unterschiede im Entwicklungsstand der Regionen, der Rückstand benachteiligter Regionen und die begrenzten Mittel, die einigen Mitgliedstaaten oder Regionen zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Im Einklang mit den von der EU im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen und in Übereinstimmung mit dem 7. Umweltaktionsprogramm wurden in den Bereichen Umwelt, Energie, Abfallbewirtschaftung und Klimaschutz neue und ehrgeizige Ziele in die EU-Rechtsvorschriften aufgenommen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Ziele umzusetzen und mit der notwendigen Modernisierung und Planung der Infrastruktur in ihren Regionen fortzufahren, sollten finanzielle Mittel in ausreichender Höhe bereitgestellt werden. Ein solcher Strukturwandel hätte große Auswirkungen auf die Beschäftigung und das Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten und Regionen. Daher ist es notwendig, im Rahmen sämtlicher spezifischen Ziele alle denkbaren Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Vorhaben im Rahmen des EFRE sollen mit 30 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 37 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. |
(14) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, und um einen Beitrag zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zu leisten, die auf EU-Ebene und auf nationaler und lokaler Ebene zu ergreifen sind, damit die EU ihren Verpflichtungen nachkommen kann, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 30 % des EU-Haushalts für die Verwirklichung der Klimaziele auszugeben. 35 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE sollte auf Vorhaben im Rahmen des EFRE entfallen, die zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Was den Kohäsionsfonds betrifft, dürften voraussichtlich 37 % der Gesamtmittelausstattung auf Vorhaben im Rahmen der Kohäsionsfonds entfallen, die zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Gemäß den Empfehlungen im Sonderbericht 2016/31 des Europäischen Rechnungshofs sollte bei den Mechanismen zur konsequenten Berücksichtigung des Klimaschutzes und zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit zwischen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterschieden werden; außerdem sollten diese Mechanismen im Voraus bei allen Programmplanungs- und Planungsprozessen zur Anwendung kommen und nicht nur im Rahmen einer nachträglichen Berichterstattung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Im Verkehrssektor der Union vollzieht sich derzeit ein fundamentaler Wandel, da sich durch die Digitalisierung und Automatisierung die traditionellen Produktionsverfahren und die Anforderungen der Verbraucher ändern. Es ist notwendig, dass die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen reduziert werden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen müssen drastisch und unverzüglich gesenkt werden. Des Weiteren muss es mehr emissionsarme und emissionsfreie Fahrzeuge geben, um die Ziele zur Schaffung einer grüneren, emissionsarmen EU zu erreichen. Jedoch fehlt es immer noch an der geeigneten Infrastruktur für diese Fahrzeuge, und derzeit gibt es in der EU nur 100 000 Ladestationen, wobei sich 76 % aller Ladestationen in nur vier Mitgliedstaaten befinden und lediglich 27 % der gesamten Fläche der EU abdecken. Ein erfolgreicher Übergang hin zu emissionsarmer Mobilität erfordert einen gemeinsamen politischen Rahmen für Fahrzeuge, Infrastrukturen und Stromnetze, innerhalb dessen Initiativen zur Förderung der Wirtschaft und der Beschäftigung übergreifend über die europäische, nationale, regionale und lokale Ebene hinweg verbunden und durch stärkere Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden. Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen die Möglichkeit zu geben, den Ausbau ihrer Infrastruktur für emissionsarme Fahrzeuge aus jedweder Quelle zu fördern, einschließlich aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds. Es sollte möglichst schnell eine Lade- und Tankstelleninfrastruktur geschaffen werden, um den Klimaverpflichtungen nachzukommen, die die EU im Rahmen des Pariser Übereinkommens und in damit zusammenhängenden EU-Rechtsvorschriften eingegangen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14b) Mit den Vorhaben im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten die in den gemäß der Verordnung über das Governance-System der Energieunion entwickelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Maßnahmen und Ziele sowie die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf diese Pläne, sowohl hinsichtlich ihrer Inhalte als auch der Mittelzuweisung, erfüllt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Es sollte möglich sein, aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds Tätigkeiten und Ziele anderer Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, um den Zugang zu Gesundheits- und Pflegediensten zu verbessern. Es können Synergien zwischen dem ESF+ und dessen Bereich Gesundheit, der europäischen Säule sozialer Rechte sowie dem Europäischen Semester und den länderspezifischen Empfehlungen geschaffen werden, die zunehmend auf Gesundheitsfragen ausgerichtet sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energie- und Verkehrswende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17a) Es sollte berücksichtigt werden, dass in einem System mit zentraler Verwaltung bestimmte lokale und regionale Gebietskörperschaften mit dem Problem einer unzureichenden Finanzausstattung konfrontiert sind. Da sie große Schwierigkeiten bei der Kofinanzierung von Projekten haben, führt dies zu einer geringen Inanspruchnahme des Kohäsionsfonds, und zwar ausgerechnet in den Regionen, die den größten Bedarf an Investitionen haben, um sozioökonomische und territoriale Ungleichheiten zu verringern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums – auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen – eingehalten werden. |
(18) Damit die Ziele der Mitgliedstaaten erreicht werden, sollte sich die thematische Konzentration nach den Bedürfnissen einzelner Regionen richten, sodass die EU im Rahmen eines Programms oder zwischen den Programmen auch die Übertragung von Prioritäten unterstützen kann. Auf diese Weise ließen sich zusätzliche Ungleichgewichte oder größere Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen vermeiden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(24a) Die Wirksamkeit von öffentlichen Einrichtungen und Interessengruppen und die Effizienz der Verwaltung sollten durch technische und finanzielle Hilfe weiter verbessert werden, damit die Bereiche der öffentlichen Verwaltung, an die sich EFRE- und KF-Maßnahmen richten, effizienter werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26a) Um die angestrebten Ziele zu erreichen oder die Luftverschmutzung und Lärmbelastung zu verringern, sollte eine nachhaltige regionale und lokale Mobilität gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26b) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um saubere, nachhaltige und sichere Verkehrsträger zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zur Finanzierung der Unterstützung, mit der der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt durch Beseitigung der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der EU und Verringerung des Rückstands der am stärksten benachteiligten Regionen gestärkt werden soll, wobei besondere Aufmerksamkeit den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß den in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt: |
(1) Gemäß den in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unter Berücksichtigung des spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedarfs der einzelnen Mitgliedstaaten unterstützt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) „ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch: |
(b) „ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energie- und Verkehrswende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz; |
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention, der Verhütung von Waldbränden und Überschwemmungen, der Katastrophenresilienz und von Maßnahmen gegen hydrogeologische Störungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer v | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung; |
v) Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, darunter auch Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Dürren und Überschwemmungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vi | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vi) Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft; |
vi) Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen der Ziele in Bezug auf Abfallrecycling und Wiederverwendung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/851 und der Richtlinie (EU) 2018/852 sowie der Ziele zur Verringerung der Ablagerung von Abfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/850; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vii) Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung; |
vii) Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Luft-, Wasser-, Boden- und Lichtverschmutzung und der Lärmbelastung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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viia) Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität, einschließlich der Infrastruktur für emissionsarme Mobilität; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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viia) Förderung von Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Vorgaben des EU-Umweltrechts zu erfüllen, insbesondere in Mitgliedstaaten, die über diese Vorgaben hinausgehen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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viib) Förderung von Investitionen im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Vorgaben des EU-Umweltrechts zu erfüllen, insbesondere in Mitgliedstaaten, die über diese Vorgaben hinausgehen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung; |
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur sowie Sensibilisierungskampagnen, einschließlich der Primärversorgung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten; |
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit und Gesundheit in städtischen Gebieten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit und Gesundheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern oder |
(a) die Kapazität der Programmbehörden und der an der Durchführung der Fonds beteiligten Einrichtungen, darunter auch Organisationen der Zivilgesellschaft verbessern, indem ihnen technische und finanzielle Unterstützung gewährt wird, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 40 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 35 % dem PZ 2; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 35 % dem PZ 2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) produktive Investitionen in KMU; |
(c) produktive Investitionen in KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ea) Investitionen in den Strukturwandel in vom Niedergang bedrohten Industrieregionen und in Regionen mit Entwicklungsrückstand; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Arbeiten Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, im Rahmen von Energieeffizienzmaßnahmen oder Tätigkeiten im Bereich der emissionsarmen Wirtschaft oder der Kreislaufwirtschaft, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i), iii), vi) und vii) unterstützt werden, mit KMU zusammen, können produktive Investitionen unterstützt werden, sofern diese im Wege von Finanzierungsinstrumenten getätigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(aa) Investitionen in Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen, einschließlich integrierter Versorgung und Primärversorgung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ab) Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwendung erneuerbarer Energien, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Wohnungen und Wohngebäuden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a, ab und b. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, einer Unterstützung, die von der Kommission gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder gemäß einer sonstigen nach Maßgabe dieser Verordnungen erlassenen Rechtsvorschrift genehmigt worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1300/2013 und (EG) Nr. 1301/2013 gestellten oder genehmigten Förderanträge behalten ihre Gültigkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Zwischenüberschrift 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Zwischenüberschrift 3 – Zeile 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Zwischenüberschrift 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Zwischenüberschrift 4 – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kateřina Konečná 21.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.8.2018 |
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Datum der Annahme |
25.10.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Linnéa Engström, Eleonora Evi, Norbert Lins, Sirpa Pietikäinen, Christel Schaldemose, Keith Taylor |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
José Blanco López, Jaromír Kohlíček, Tonino Picula |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Nils Torvalds |
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EFDD |
Eleonora Evi |
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GUE/NGL |
Jaromír Kohlíček, Kateřina Konečná |
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PEE |
Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Sirpa Pietikäinen, Adina Ioana Vălean |
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S&D |
José Blanco López, Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Tonino Picula, Christel Schaldemose, Damiano Zoffoli |
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VERTS/ALE |
Marco Affronte, Bas Eickhout, Linnéa Engström, Benedek Jávor, Keith Taylor |
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1 |
- |
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EFDD |
Julia Reid |
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4 |
0 |
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ECR |
Mark Demesmaeker, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (4.12.2018)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Vorschlag der Kommission
In dem Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“) und den Kohäsionsfonds werden wichtige Ziele für die Umsetzung und Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds festgelegt.
Es wird eine thematische Konzentration auf nationaler Ebene eingeführt, um einen Rahmen für die Umsetzung und Durchführung der Fonds zu schaffen. In diesem Rahmen schlägt die Kommission vor, dass sich der Großteil der Mittel (65 % bis 85 %) auf die Beiträge zu den politischen Zielen 1 „ein intelligenteres Europa“ und 2 „ein grüneres, CO2-armes Europa“ konzentriert, die in der Dachverordnung für alle EU-Fonds festgelegt wurden.
Außerdem enthält der vorliegende Vorschlag eine begrenzte Liste von nicht förderfähigen Maßnahmen, die nicht in den Interventionsbereich der Fonds fallen.
Und schließlich werden ein Indikatorrahmen zur Nachverfolgung sowie der in Bezug auf bestimmte Gebiete verfolgte Ansatz, darunter die nachhaltige Stadtentwicklung sowie der im Hinblick auf die Gebiete in äußerster Randlage verfolgte Ansatz, festgelegt.
2. Die Vorschläge der Verfasserin der Stellungnahme
Da die Regionen ihre Erfordernisse und Prioritäten am besten selbst ermitteln können und eine dezentrale Verwaltung bei der Umsetzung und Durchführung der EU-Fonds gefördert werden sollte, wird vorschlagen, anstelle der in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen nationalen thematischen Konzentration eine regionale thematische Konzentration beizubehalten.
Um den Regionen eine flexiblere Verwendung der EFRE-Mittel zu ermöglichen, wird außerdem vorgeschlagen, die thematische Konzentration auf weitere politische Ziele auszudehnen. In diesem Zusammenhang sollte sich vor dem Hintergrund, dass der Verkehr von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele der EU ist, die thematische Konzentration auch auf das politische Ziel 3 „ein vernetztes Europa“ erstrecken.
Damit die Regionen mehr Flexibilität bei der Unterstützung anderer politischer Ziele erhalten, sollte außerdem der Mindestanteil der Zweckbindung von Mitteln für das politische Ziel 1 „ein intelligenteres Europa“ für die am weitesten fortgeschrittenen Regionen von 60 % auf 30 %, für Übergangsregionen von 45 % auf 30 % und für die am wenigsten entwickelten Regionen von 35 % auf 20 % gesenkt werden.
Da der Verkehr von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele der EU ist, sollten neue verkehrsbezogene Ziele festgelegt werden:
• ein spezifisches Ziel im Bereich der intelligenten Mobilität und der Qualität von Verkehrsdiensten im politischen Ziel 1 „ein intelligenteres Europa“,
• ein spezifisches Ziel im Bereich der nachhaltigen Mobilität im politischen Ziel 2 „ein grüneres Europa“,
• ein spezifisches Ziel im Bereich der Finanzierung des Fonds für einen gerechten Übergang im politischen Ziel 2 „ein grüneres Europa“,
• ein spezifisches Ziel im Bereich der Mobilität als Instrument für den territorialen Zusammenhalt im politischen Ziel 3 „ein stärker vernetztes Europa“,
• ein spezifisches Ziel im Bereich des Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln im politischen Ziel 4 „ein sozialeres Europa“.
Um die Nutzung des EFRE im Verkehrsbereich zu fördern, sollten bestimmte Bestimmungen gestrichen werden, die den Einsatz von EFRE-Mitteln für Regionalflughäfen und Schienenfahrzeuge einschränken.
Zudem werden Änderungen vorgeschlagen, um Synergien zwischen dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und den anderen Haushaltsinstrumenten der EU zur Finanzierung des Ausbaus des transeuropäischen Verkehrsnetzes zu nutzen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und barrierefreie Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, regionale Unterschiede zu verringern, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der im Klimaschutzübereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen der Union sowie der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE unterstützt werden. |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger und die Radikalisierungsprävention sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten. |
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Maß an Schutz und Zusammenhalt für ihre Bürger und die Radikalisierungsprävention sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung transeuropäischer Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen, sicheren und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „ein intelligenteres Europa“, „ein grüneres, CO2-armes Europa“, „ein stärker vernetztes Europa“ und „ein sozialeres Europa“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf regionaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds und dem EFRE sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in die Sicherheit bestehender Tunnel und Brücken, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von vielfältigen Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Projekte der transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, und zwar sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch – im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – als direkter Haushaltsvollzug. |
(20) Projekte der transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden weiterhin aus dem Kohäsionsfonds und dem EFRE finanziert, und zwar sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch – im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ – als direkter Haushaltsvollzug. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(20a) Um darüber hinaus den Mehrwert der Investitionen in den Verkehr, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, zu optimieren, sollten Synergien zwischen dem EFRE und den Instrumenten ermittelt werden, für die die direkte Mittelverwaltung gilt, wie der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) oder den Finanzierungsinstrumenten des künftigen Programms „InvestEU“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung kann Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen können Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; dies gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
(27) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse – Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen – entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung kann Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen können Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen, umweltfreundliche Logistik, Mobilitätsmanagement und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; dies gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien; |
i) Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen; |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen und Ausbau der digitalen Konnektivität; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 –Buchstabe a – Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
iii) Steigerung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Lebensdauer von KMU; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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iva) Entwicklung von intelligenten, sicheren und interoperablen Verkehrsträgern; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer v a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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va) Förderung einer emissionsarmen, multimodalen Mobilität; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vi a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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via) Unterstützung des Strukturwandels zu einer CO2-armen Energieerzeugung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Ausbau der digitalen Konnektivität; |
i) Ausbau der digitalen Konnektivität und der grenzüberschreitenden Verbindungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V; |
ii) Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, geschützten und sicheren sowie intermodalen TEN-V; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzübergreifenden Mobilität; |
iii) Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V, einer besseren grenzübergreifenden Mobilität und einer besseren Anbindung an die Gebiete in äußerster Randlage; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität; |
iv) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen und barrierefreien städtischen Mobilität, die auch Zufußgehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel und gemeinsam genutzte Mobilitätsmöglichkeiten umfasst; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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iia) Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen und inklusiven Verkehrsdiensten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung; |
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung, auch in ländlichen Gebieten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten; |
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes, der Tourismusbranche und der Sicherheit in städtischen Gebieten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes, der Tourismusbranche und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen Gebieten, in Küstengebieten und in Gebieten in äußerster Randlage, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
iia) Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität von Regionen und Gebieten für Touristen in Verbindung mit der Förderung eines nachhaltigen Tourismus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene gemäß den Absätzen 3 und 4 thematisch konzentriert. |
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel eines Mitgliedstaats auf regionaler Ebene gemäß den Absätzen 3 und 4 thematisch konzentriert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Regionen separat behandelt. |
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für die Gebiete in äußerster Randlage der Mitgliedstaaten werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Regionen separat behandelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt wie folgt eingeteilt: |
Die Regionen werden nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] wie folgt eingeteilt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von ≥ 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 1“); |
(a) weniger entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („weniger entwickelte Regionen“); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von 75 % bis < 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 2“); |
(b) Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („Übergangsregionen“); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von < 75 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 3“). |
(c) stärker entwickelte Regionen, deren Pro-Kopf-BIP über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („stärker entwickelte Regionen“). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Verhältnis des Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt das Verhältnis des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete in Gruppe 3 eingestuft. |
In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete zu den „weniger entwickelten Regionen“ gezählt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 60 % dem PZ 1; |
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 60 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 20 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
(c) Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 15 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) Investitionen in die Infrastruktur; |
(a) Investitionen in die Infrastruktur, insbesondere mit einem europäischen Mehrwert hinsichtlich der transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales und der Verbesserung der Sicherheit bestehender Verkehrsinfrastrukturen wie Brücken und Tunnel; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ba) Investitionen in die nachhaltige städtische Mobilität sowie in öffentliche Verkehrsmittel und Fahrradwege; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(ea) Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten. |
Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 und dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die aus dem EFRE auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragenen Mittel sind gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue CEF-Verordnung] zu verwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) Investitionen in das TEN-V; |
(b) Investitionen in das TEN-V und die nachhaltige Mobilität; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(e) Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(g) Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen; |
(g) Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen außer für die Gebiete in äußerster Randlage; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(j) Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit: |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(i) der Erfüllung einer öffentlich ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrer geänderten Fassung; |
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(ii) Eisenbahnverkehrsleistungen auf vollständig liberalisierten Strecken, wenn der Begünstigte ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [InvestEU-Verordnung] förderfähiger Neueinsteiger ist. |
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor. |
(3) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor. Diese Informationen umfassen auch eine qualitative Bewertung des Fortschritts im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. |
(1) Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“ und „Pläne für nachhaltige städtische Mobilität“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. |
(1) Artikel 3 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können mit dem EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 1 – Spalte 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels |
1. Ein wettbewerbsfähiges und intelligenteres Europa durch die Stärkung seines wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 1 – Nummer 1 – Spalte 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels |
1. Ein wettbewerbsfähiges und intelligenteres Europa durch die Stärkung seines wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle 1 – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
|
|
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|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.6.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy 17.7.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
9.10.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
15.11.2018 |
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|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 4 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Marie-Christine Arnautu, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Tania González Peñas, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Innocenzo Leontini, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Renaud Muselier, Markus Pieper, Gabriele Preuß, Christine Revault d’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Keith Taylor, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Kosma Złotowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Francisco Assis, Stefan Gehrold, Maria Grapini, Bolesław G. Piecha, Anders Sellström, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Heinz K. Becker, Edward Czesak, Theodor Dumitru Stolojan, Richard Sulík |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
|
ALDE |
Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Matthijs van Miltenburg |
|
ECR |
Edward Czesak, Bolesław G. Piecha, Richard Sulík, Kosma Złotowski |
|
GUE/NG |
Tania González Peñas, Merja Kyllönen |
|
PPE |
Georges Bach, Heinz K. Becker, Andor Deli, Stefan Gehrold, Dieter-Lebrecht Koch, Innocenzo Leontini, Marian-Jean Marinescu, Renaud Muselier, Markus Pieper, Massimiliano Salini, Anders Sellström, Theodor Dumitru Stolojan, Henna Virkkunen, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp |
|
S&D |
Francisco Assis, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Gabriele Preuß, Christine Revault d'Allonnes Bonnefoy, Claudia Țapardel, István Ujhelyi |
|
VERTS/ALE |
Michael Cramer, Karima Delli, Keith Taylor |
|
4 |
- |
|
ECR |
Peter Lundgren |
|
EFDD |
Jill Seymour |
|
ENF |
Marie-Christine Arnautu, Georg Mayer |
|
2 |
0 |
|
EFDD |
Daniela Aiuto |
|
S&D |
Inés Ayala Sender |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (14.11.2018)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Verfasser der Stellungnahme: James Nicholson
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Ziele und Zwecke sowohl des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) als auch des Kohäsionsfonds sind ausdrücklich zu begrüßen. Die EU verfolgt in der Tat einen kohärenten Ansatz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten und möchte eine nachhaltige Entwicklung fördern. Die städtischen Gebiete spielen zwar eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der Arbeitslosigkeit und der Förderung der sozialen Inklusion sowie der Bekämpfung der Armut, ein besseres Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der ländlichen und städtischen Gebiete ist jedoch erforderlich. Daher wurden einige Ergänzungen zu dem Text vorgenommen, bei denen der Schwerpunkt auf die ländlichen Gebiete und ihre Gemeinschaften gelegt wird. Wenn über Bildung, Qualifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen gesprochen wird, geht es manchmal nur um die Städte der EU; daher wird vorgeschlagen, den ländlichen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen (Änderungsantrag 6). Es wurden einige neue Aspekte in den Text aufgenommen: Landwirte, die marginalisiert werden, weil sie unter Umständen in abgelegenen und isolierten Gegenden arbeiten, und Saisonarbeiter, die oft Schwierigkeiten bei der Integration in ländliche Gemeinschaften haben. Der Verfasser ist bestrebt, Innovation und Digitalisierung zu fördern und empfiehlt daher, die Mittelzuweisung für das PZ 1 von 60 % auf 65 % zu erhöhen (Änderungsantrag 10). Da der Zugang zum Internet für die Landwirte erwiesenermaßen wichtig ist, bedauert der Verfasser, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds nicht in der Lage sein würden, Investitionen in Breitbandinfrastrukturen in Gebieten mit mindestens zwei Breitbandnetzen zu unterstützen. Der Verfasser hält dies für falsch; die Mitgliedstaaten und die Regionen sollten entscheiden, wo die Mittel am dringendsten benötigt werden. Wenn die vorhandenen Breitbandnetze jedoch nicht ausreichen und den Landwirten in den entlegensten Teilen der EU keinen angemessenen Zugang zum Internet ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten mehr in Verbesserungen investieren können (Änderungsantrag 12).
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(1) Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei dem ländlichen Raum, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Ferner werden die Investitionen im Rahmen des Kohäsionsfonds auf eine Reihe von Schwerpunktbereichen konzentriert, in denen die sozioökonomischen Ungleichheiten innerhalb der Union nach wie vor zunehmen, wobei vorzugsweise auf die Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten abgezielt wird, da die ländlichen Gebiete der Armut und der Stagnation ausgesetzt sind. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung]16 werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(3) In der Verordnung (EU) 2018/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Dachverordnung]16 werden gemeinsame Regelungen für verschiedene Fonds – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), den Europäischen Sozialfonds Plus (im Folgenden „ESF+“), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“), den Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „AMIF“), den Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF“) und das Instrument Grenzmanagement und Visa (im Folgenden „BMVI“) – festgelegt (im Folgenden „die Fonds“), für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
_________________ |
_________________ |
16 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
16 [Vollständige Referenz - neue Dachverordnung]. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Segregation beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
(5) Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Aus den Fonds sollten keinerlei Maßnahmen gefördert werden, die zu Segregation oder Exklusion beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie der Bekämpfung des Klimawandels durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um festzulegen, welche Art von Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus diesen Fonds aufgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einem oder mehreren der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten gemeinsamen politischen Ziele beitragen. |
(7) Um festzulegen, welche Art von Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten harmonisierte spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus diesen Fonds aufgestellt und an die unterschiedlichen Bedingungen angepasst werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einer Steigerung des Mehrwerts in jeder Region und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Mit diesen Zielen sollte das übergeordnete Gesamtziel, nämlich die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der EU und die Rückstände der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, in keiner Weise beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Qualitativ hochwertige und universelle öffentliche Dienste sind von grundlegender Bedeutung, um regionale und soziale Ungleichheiten anzugehen, den Zusammenhalt und die regionale Entwicklung zu fördern sowie die Ansiedlung von Unternehmen und der Bevölkerung, insbesondere in den weniger entwickelten Regionen, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9b) Die im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen sollten zur Entwicklung einer nachhaltigen und zugänglichen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität beitragen, mit besonderem Augenmerk auf Regionen, die revitalisiert und wirtschaftlich stimuliert werden müssen, und auf Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen gravierende Mängel bei der Mobilität ein strukturelles Entwicklungshindernis darstellen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten beitragen. |
(10) Darüber hinaus sollten Investitionen aus dem EFRE zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes beitragen, das auch ländliche Gebiete umfasst, sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität in den Städten und auf dem Lande, um auf diese Weise den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Investitionen in digitale Netze in den ländlichen Gebieten der Union stellen ein ungenutztes Potenzial dar, dem eine entscheidende Rolle für die Erschließung von neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten, wie der Präzisionslandwirtschaft oder der Entwicklung einer Bioökonomie in ländlichen Gebieten, zukommt; zugleich werden dadurch die Unionsziele „Entwicklung eines digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes“ sowie „Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität“ gefördert. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Mit den Vorhaben im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten die in den gemäß der [Verordnung über das Governance-System der Energieunion] entwickelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegten Ziele sowie die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf diese Pläne sowohl hinsichtlich ihrer Inhalte als auch der Mittelzuweisung erfüllt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
(17) Der EFRE sollte dazu beitragen, die reale Konvergenz zu fördern, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen, unter Berücksichtigung der legitimen Optionen, Prioritäten und Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Umständen. Bei der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollten außerdem die kollektiv festgelegten Prioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen berücksichtigt werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung insbesondere den politischen Zielen „eines kohärenteren und solidarischeren Europas durch die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten und die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, Minderung der Umweltauswirkungen der Industrie, Förderung von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Bekämpfung von und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen – unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter, marginalisierter und isolierter Gemeinschaften –, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionalen Stadtgebieten – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, – besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen und ländlichen Gebieten – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land und eine bessere Zusammenarbeit zu fördern, – besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Interventionsbereich des Kohäsionsfonds in Bezug auf das in [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (im Folgenden „das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) festgelegt. |
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Interventionsbereich des Kohäsionsfonds in Bezug auf das in [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (im Folgenden „das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“) festgelegt. Zudem wird die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung ergänzt. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ (im Folgenden „PZ 1“) durch: |
(a) „ein kohärenteres und solidarischeres Europa“ durch die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten und die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ (im Folgenden „PZ 1“) durch: |
Begründung | |
Der EFRE und der Kohäsionsfonds sind grundlegende Instrumente der Kohäsionspolitik, weshalb die Förderung des Zusammenhalts und die Beseitigung der Ungleichheiten Teil ihrer spezifischen Ziele sein sollten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien; |
i) Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten, der Einführung fortschrittlicher Technologien und Verbesserung des Technologiezugangs sowie der Nutzung und der Qualität der Technologie; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen; |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen, öffentlichen Dienste und Regierungen; |
Begründung | |
Öffentliche Dienste sind von grundlegender Bedeutung für die Förderung des Zusammenhalts und der regionalen Entwicklung sowie für die Ansiedlung von Unternehmen und der Bevölkerung, insbesondere in den weniger entwickelten Regionen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Förderung der Qualität, Modernisierung und Universalität öffentlicher Dienste |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
iii) Steigerung und Förderung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum; |
iv) Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, ländliche Entwicklung und Infrastruktur für intelligente Spezialisierung, Reindustrialisierung der von Deindustrialisierung betroffenen Regionen und Unternehmertum; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Förderung der Neubelebung und der wirtschaftlichen Belebung von Regionen, die von Entvölkerung betroffen sind, und Gebieten mit naturbedingten Nachteilen; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ivb) Förderung von Ökosystemen für Startups; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements (im Folgenden „PZ 2“) durch: |
(b) ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung und Unterstützung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen sowie einer Senkung des Verbrauchs, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements (im Folgenden „PZ 2“) durch: |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene; |
iii) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, intelligenter Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene sowie Einrichtung von Energiegenossenschaften; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iiia) Förderung einer Senkung des Verbrauchs; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz; |
iv) Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der Katastrophenresilienz, insbesondere ökosystembasierter Ansätze; |
Amendement 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer vii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vii) Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung; |
vii) Verbesserung der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur im städtischen und ländlichen Umfeld sowie Verringerung der Luft-, Wasser-, Boden- und Lichtverschmutzung und der Lärmbelastung sowie der Abfälle; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausbau der digitalen Konnektivität; |
i) Ausbau der digitalen Konnektivität und des Zugangs zum Hochleistungsinternet, insbesondere in ländlichen Gebieten mit geringerer Bevölkerungsdichte, die für kommerzielle Anbieter nicht so interessant sind; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V; |
ii) Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V, insbesondere durch die Schaffung eines EU-Verkehrsnetzes, das ländliche Zentren und nicht nur Hauptstädte oder größere städtische Zentren miteinander verbindet; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität; |
iv) Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und in den ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Nutzung digitaler Technologien zur Bewältigung der Herausforderungen in den ländlichen Gebieten Europas; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ivb) Förderung der Mobilität in ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur; |
i) Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen sowie Förderung der Arbeitnehmermobilität durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur, die eine ausgewogene territoriale Entwicklung in der gesamten EU fördert, wobei den Themen Bildung, Qualifizierung und Arbeitsplätze in den ländlichen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ib) Unterstützung der ländlichen Bevölkerung beim Zugang zu wertvollen Beschäftigungsmöglichkeiten; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur; |
ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine Bildung, Vorschulbildung, insbesondere durch eine stärkere Verknüpfung der Ausbildung mit Wirtschaft und Unternehmertum, berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen; |
iii) Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften und benachteiligen Bevölkerungsgruppen, einschließlich derjenigen, die in isolierten ländlichen Gegenden arbeiten, wie etwa Landwirte und Fischer, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau, Bildung und soziale Dienstleistungen; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iiia) Verbesserung des Zugangs zum Betreuungssystem für ältere Menschen, mit Schwerpunkt auf der häuslichen Pflege und der Bereitstellung entsprechender Dienstleistungen jenseits der Heimunterbringung; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iiib) Unterstützung von Migranten in ländlichen Gebieten, insbesondere von Saisonarbeitern, die unter Umständen Schwierigkeiten haben, sich in ländliche Gemeinschaften zu integrieren; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung; |
iv) Förderung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur, einschließlich der Primärversorgung und der Wochen- und Säuglingspflege, insbesondere in ländlichen Randgebieten; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen (im Folgenden „PZ 5) durch: |
(e) ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten, Partnerschaften zwischen Stadt und Land und lokaler Initiativen (im Folgenden „PZ 5) durch: |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, vor allem in ländlichen, Insel- und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung mittels lokaler Aktionsgruppen betriebene lokale Entwicklung. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Förderung von Verbindungen zwischen Stadt und Land als Lösung für Herausforderungen in Bezug auf Funktionsbereiche im Hinblick auf Beschäftigung und Arbeitsmärkte, Verflechtungen der verschiedenen Bereiche, Pendlerstrukturen, demografische Trends, Kulturerbe und natürliches Erbe, Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel, Landnutzung und Ressourcenmanagement, institutionelle und die Staatsführung betreffende Regelungen, Konnektivität und Barrierefreiheit. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iib) Förderung des Konzepts der „intelligenten Dörfer“, um das Entwicklungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten abzubauen; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 60 % dem PZ 1; |
(a) Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 65 % dem PZ 1; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
(b) Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 35% dem PZ 2; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Investitionen in die Infrastruktur; |
(a) Investitionen in die Infrastruktur, mit Schwerpunkt auf der IKT-Infrastruktur in ländlichen Gebieten; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen; |
(b) Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen und Kompetenzen, insbesondere für benachteiligte, marginalisierte und isolierte Gemeinschaften; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) Innovation und Forschung |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Investitionen in Innovation, einschließlich der sozialen Innovation, und Technologien, um die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und ländlichen Gebieten der EU eine vielversprechende Zukunft zu ermöglichen; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) CO2-arme Wirtschaft. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen; |
(a) Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, mit Schwerpunkt auf der Stärkung von Energiegenossenschaften und der Dezentralisierung der Strommärkte, wodurch sich Vorteile für die Umwelt ergeben; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein gerechtes und zwischen den Mitgliedstaaten proportional ausgewogenes Verhältnis der Investitionen gemäß den Buchstaben a und b. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt. |
entfällt |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nachhaltige Stadtentwicklung |
Nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. |
(1) Der EFRE unterstützt die auf städtische und ländliche Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadt- und Landentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen städtischen und ländlichen Entwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politische Ziele 2 – Outputs – RCO 22 und RCO 97 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 22 – zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCO 22 – zusätzliche Produktionskapazität für nachhaltige erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCO 97 – Anzahl der unterstützten Energiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* |
RCO 97 – Anzahl der unterstützten Energiegemeinschaften und nachhaltigen Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politische Ziele 2 – Ergebnisse – RCR 31 und RCR 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 31 – Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCR 31 – Gesamtenergieerzeugung aus nachhaltigen erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) |
RCR 32 – erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ)* |
RCR 32 – nachhaltige erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ)* |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politische Ziele 2 – Ergebnisse – RCR 51 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCR 51 – Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Lärmverringerung profitiert |
RCR 51 – Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verringerung des Lärms und der Luft-, Wasser-, Boden und Lichtverschmutzung profitiert |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Politische Ziele 2 – Outputs – RCO 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
RCO 39 – installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung |
RCO 39 – installierte Systeme für die Überwachung der Luft-, Wasser-, Boden-, Lärm- und Lichtverschmutzung |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 11.6.2018 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
James Nicholson 10.7.2018 |
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Datum der Annahme |
12.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 4 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, José Bové, Daniel Buda, Matt Carthy, Jacques Colombier, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Diane Dodds, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Luke Ming Flanagan, Karine Gloanec Maurin, Martin Häusling, Jan Huitema, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Zbigniew Kuźmiuk, Norbert Lins, Philippe Loiseau, Giulia Moi, Ulrike Müller, Maria Noichl, Marijana Petir, Maria Lidia Senra Rodríguez, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Maria Gabriela Zoană, Marco Zullo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Franc Bogovič, Maria Heubuch, Anthea McIntyre, Momchil Nekov, Hilde Vautmans, Miguel Viegas, Thomas Waitz |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
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ALDE |
Jan Huitema, Ulrike Müller, Hilde Vautmans |
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ECR |
Zbigniew Kuzmiuk, Anthea McIntyre |
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EFDD |
Giulia Moi, Marco Zullo |
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ENF |
Jacques Colombier, Philippe Loiseau |
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GUE/NGL |
Matt Carthy, Luke Ming Flanagan |
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NI |
Diane Dodds |
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PPE |
Franc Bogovič, Daniel Buda, Michel Dantin, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski |
|
S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Paolo De Castro, Karine Gloanec Maurin, Momchil Nekov, Maria Noichl, Tibor Szanyi, Maria Gabriela Zoană |
|
4 |
- |
|
EFDD |
John Stuart Agnew |
|
GUE/NGL |
Maria Lidia Senra Rodríguez, Miguel Viegas |
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PPE |
Albert Deß |
|
3 |
0 |
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VERTS/ALE |
José Bové, Martin Häusling, Thomas Waitz |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (16.11.2018)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Bogdan Andrzej Zdrojewski
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (COM(2018)0372 soll der Rahmen für den EFRE und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2021–2027 eingerichtet werden.
Darin ist vorgesehen, dass der Schwerpunkt der Finanzierung auf eine Reihe von Prioritäten gelegt wird; außerdem wird eine Liste thematischer Ziele aufgestellt, die diesen Prioritäten entsprechen, wodurch eine integrierte Programmplanung gefördert werden soll.
Mit der vorliegenden Stellungnahme soll das Augenmerk auf Aspekte gelegt werden, die in dem Vorschlag vernachlässigt wurden, etwa die Kreativwirtschaft oder die Bereiche Kultur, Jugend und Sport.
Der Umstand, dass es in den rechtsverbindlichen Vorschriften an einem spezifischen Hinweis auf den Kulturbereich fehlt, ist weiterhin eines der größten Hindernisse bei der Förderung von Investitionen in diesem Bereich. Daher ist ein ehrgeizigerer Ansatz vonnöten, bei dem Artikel 167 Absatz 4 AEUV berücksichtigt wird, wonach die „Union [...] bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung [trägt].“ Der Verfasser der Stellungnahme betont, dass das umfassende Potential von Kultur sowie ihre Bedeutung anerkannt werden müssen, wenn es gilt, wirtschaftliche Entwicklung, soziale Inklusion und Zusammenhalt zu unterstützen und zu fördern.
Bedauerlicherweise wird in dem Vorschlag für eine Verordnung lediglich auf das Kulturerbe Bezug genommen, nicht jedoch auf die Kultur in ihrer Gesamtheit. Ungeachtet der engen Verbindung zu Themen wie Bildung, soziale Inklusion und Innovation, wird nicht darauf verwiesen, dass Kultur zur lokalen und regionalen Entwicklung beiträgt. Kultur leistet auf vielfältige Weise einen Beitrag zu Bildung und Ausbildung – etwa durch die Entwicklung von Kompetenzen und Fachwissen –, zur wirtschaftlichen Entwicklung – etwa durch die Kreativwirtschaft und die kreativen Künste – und zur sozialen Inklusion – etwa indem der Marginalisierung bestimmter Gemeinschaften entgegengewirkt wird. Daher ist es gerechtfertigt, dass die thematischen Ziele in den vorgeschlagenen Regelungen um einen spezifischen Verweis auf die Kultur ergänzt werden. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, spezifische Maßnahmen zu ermitteln und Ressourcen für Projekte im Zusammenhang mit Inkubatoren, digitaler Infrastruktur (z. B. Breitband) und immateriellen Infrastrukturen für Bildungs-, Kultur- und Forschungseinrichtungen bereitzuhalten, wobei berücksichtigt werden sollte, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik in den Programmplanungszeiträumen 2007–2013 und 2014–2020 mindestens 11 Mrd. EUR für kulturbezogene Projekte ausgegeben wurden.
Darüber hinaus sollte bei der Bewertung der Projekte und ihrer Ergebnisse auf ein breiteres Spektrum von Indikatoren zurückgegriffen werden, um einen leistungs- und ergebnisorientierten Ansatz zu fördern. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt daher vor, dass neue Indikatoren für Infrastrukturprojekte in den Bereichen Tourismus, Kulturstätten und Naturräume eingeführt werden, mit denen der Anstieg der Besucherzahlen geförderter Stätten besser erfasst werden können.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die Förderung der Rechte des Kindes, wie sie im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtsübereinkommen – KRK) festgelegt sind, ist ein ausdrückliches Ziel der Unionspolitik (Artikel 3 EUV). Die EU und die Mitgliedstaaten sollten den EFRE gebührend nutzen, um Programme zur Förderung wirksamer Maßnahmen zu unterstützen, die zur Durchsetzung der Rechte des Kindes beitragen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE unterstützt werden. |
(8) In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige Integration von Migranten aus dem EFRE, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die lokalen und regionalen Behörden Zugang zu EFRE-Mitteln haben, welche ihnen in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, um die Integration von Migranten auf lokaler und regionaler Ebene voranzubringen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Ein gerechter Übergang zu einer sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaft sollte dazu beitragen, zukunftsorientierte Entwicklungspfade zu konsolidieren, indem lokale und regionale Kompetenzen und Strategien besser mit den Dekarbonisierungsverpflichtungen in Einklang gebracht werden und zu diesem Zweck Kapazitäten aufgebaut und Unterstützungsmechanismen geschaffen werden. Ein solcher Übergang ist langfristig angelegt, hängt stark von Bildungsmaßnahmen und -verpflichtungen ab und sollte nach dem Prinzip des „Bottom-up“-Ansatzes und in Zusammenarbeit mit einschlägigen öffentlichen Partnern, Wirtschafts- und Sozialpartnern sowie Einrichtungen der Zivilgesellschaft entwickelt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger und die Radikalisierungsprävention sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten. |
(9) Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger sowie die Einbeziehung aller Bürger unter anderem mit Präventionsstrategien zur Verhinderung von Marginalisierung und Radikalisierung sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union, etwa Kultur, Bildung, Jugend und Sport, insbesondere mit dem Programm „Kreatives Europa“ (auch durch das Exzellenzsiegel), Erasmus und dem Europäischen Solidaritätskorps, zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE den Zugang zu hochwertigen Bildungs-, Kultur- und Breitensportangeboten erleichtern, indem sie die Behörden bei der Verbesserung ihrer Infrastrukturen unterstützen, und zur Sicherheit in Bereichen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten, sowie zur Tragfähigkeit von Gesellschaften, die von Zusammenhalt geprägt sind, beitragen, indem offene kulturelle und öffentliche Räume gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) In dem Bericht 2018 über die offene Koordinierungsmethode (OMK) der aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe zu Fragen der Politik und des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft wird die treibende Kraft der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Verknüpfung von Kultur und Kreativität mit Innovation, sozialem Zusammenhalt sowie regionaler und unternehmerischer Entwicklung hervorgehoben. Die große Zahl der regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung, einschließlich der Strategien für Kultur und Kreativität, birgt das Potenzial, die gemeinsame Arbeit zu verbessern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
(19) In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden können. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in die Umwelt und die TEN-V unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten vereinfacht werden und es sollten Investitionen in die Infrastruktur, Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen – unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter, marginalisierter und ausgeschlossener Gemeinschaften –, produktive Investitionen in KMU, einschließlich Unternehmen aus der der Kultur- und Kreativwirtschaft, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten unterstützt werden. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte der Interventionsbereich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ ausgeweitet werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden. |
(22) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von quantitativen und qualitativen Indikatoren zu verwenden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Gemäß den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. |
(23) Gemäß den Absätzen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage der Informationen bewertet werden, die anhand spezieller Überwachungsanforderungen erhoben wurden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare quantitative und qualitative Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionalen Stadtgebieten – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, – besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
(25) Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, kulturellen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten, einschließlich funktionalen Stadtgebieten – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern und die digitale Kluft zu verringern –, besser zu meistern. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die ungefähren Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck vorzusehen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Kultur, Bildung, Ausbildung, Freiwilligentätigkeit und Sport sind wesentliche Faktoren bei der Verfolgung der Ziele einer stärker von Zusammenhalt geprägten, inklusiveren und innovativeren Gesellschaft. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
(29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union über einen auf die Bürger ausgerichteten Ansatz, der darauf abzielt, die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Entwicklung zu unterstützen und eine aktive Bürgerschaft zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29a) Der demografische Wandel stellt eine der größten Herausforderungen für die EU dar und hat weitreichende wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen. Zu den Merkmalen gehören eine alternde Bevölkerung, ein Rückgang der Anzahl junger Menschen, eine niedrigere Geburtenrate, ein Rückgang der aktiven Erwerbsbevölkerung und eine Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte. In diesem Zusammenhang sollte den Regionen, die unter schweren demografischen Krisen leiden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen; |
ii) Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen, Regierungen und öffentlichen Einrichtungen; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
iii) Steigerung der Kreativität, des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum; |
iv) Entwicklung von Kompetenzen und Ausbildungsprogrammen, einschließlich des integrierten Lernens, für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur; |
i) Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen – insbesondere für junge Menschen – durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur; |
ii) Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen formale, nicht-formale und informelle allgemeine und berufliche Bildung, frühkindliche Betreuung sowie lebenslanges Lernen, Kultur und Sport durch Entwicklung der Infrastruktur und hochwertige Bildungs- und Ausbildungsprogramme, einschließlich MOOC und integrierten Lernens; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Verbesserung des Zugangs zu Kultur und der Teilhabe daran, da kulturelles und kreatives Engagement es den von Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie wirtschaftlich Benachteiligten, älteren Menschen, Behinderten und ethnischen Minderheiten ermöglicht, zu einem aktiven Teil der Gesellschaft zu werden; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen; |
iii) Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Arbeitslosen, jungen Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET) und über geringe Qualifikationen verfügen1a, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Kultur- und Sportinfrastruktur und lebenslanges Lernen; |
|
_________________ |
|
a Bericht des Europäischen Parlaments über eine neue europäische Agenda für Kompetenzen (A8-0276/2017). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten; |
i) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Kulturerbes, des Sports und der Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur sowie der Sicherheit in städtischen Gebieten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei allen Projekten im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung, Weiterverwendung und Vermittlung des Kulturerbes die Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Kulturerbestätten, die während des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 ausgesprochen wurden, berücksichtigt werden sollten; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Verbesserung des Zugangs zu Kultur und Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft, um zur Wiederbelebung ländlicher und anderer nicht zentral gelegener Gebiete und Gemeinschaften beizutragen und die Attraktivität der Städte und Regionen zu erhöhen; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung. |
ii) Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur, des Kulturerbes des Sports, und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei allen Projekten im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung, Weiterverwendung und Vermittlung des Kulturerbes die Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Kulturerbestätten, die während des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 ausgesprochen wurden, berücksichtigt werden sollten; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iia) Verbesserung der Erhaltung, Förderung und Verbreitung des materiellen und immateriellen Kulturerbes in städtischen und ländlichen Gebieten sowie in Küstengebieten; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Ausbildungsprogramme, einschließlich Ausbildung am Arbeitsplatz, integrierten Lernens und MOOC, sowie lebenslanges Lernen und Bildungsmaßnahmen, einschließlich nicht-formalen und informellen Lernens; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Investitionen in Kultur- und Tourismusinfrastrukturen gelten als geringfügig und förderfähig, wenn die Kofinanzierung aus dem EFRE 10 000 000 EUR nicht übersteigt; diese Obergrenze erhöht sich auf 20 000 000 EUR, wenn es sich bei der Infrastruktur um Weltkulturerbe im Sinne des Artikels 1 des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 handelt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 4 – Spalte 2 – RCO 70 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCO 70a – Kapazität der unterstützten Infrastruktur im Bereich Kultur Nummer |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 4 – Spalte 2 – RCO 70 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCO 70b – Kapazität der unterstützten Infrastruktur im Bereich Sport |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 2 – RCO 77 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCO 77a – Kulturprojekte |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 2 – RCO 77 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCO 77b – Sportprojekte |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR 77a – Anzahl der unterstützen kulturellen Infrastrukturen |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 77b – Anzahl der unterstützen Tourismusinfrastrukturen |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
RCR 77c – Anzahl der unterstützen Naturräume |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 77d – Anstieg der Besucherzahlen unterstützter kultureller Infrastrukturen |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 77e – Anstieg der Besucherzahlen unterstützter Tourismusinfrastrukturen |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 77 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 77f – Anstieg der Besucherzahlen unterstützter Naturräume |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 78 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 78a – Teilnehmer an und Begünstigte von Kulturprojekten |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 1 – Nummer 5 – Spalte 3 – RCR 78 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 78b – Teilnehmer an und Begünstigte von Sportprojekten |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Tabelle 2 – Spalte 3 – RCR 86 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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RCR 86a – Projekte, die zur langfristigen und nachhaltigen Erhaltung von Kulturerbestätten beitragen und den im Rahmen des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 ausgesprochenen Empfehlungen zur Qualitätskontrolle Rechnung tragen |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0372 – C8-0227/2018 – 2018/0197(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 11.6.2018 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 11.6.2018 |