BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

4.3.2019 - (COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatter: Milan Zver


Verfahren : 2018/0191(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0111/2019
Eingereichte Texte :
A8-0111/2019
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0367),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0233/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung von Erasmus, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

zur Einrichtung von „Erasmus+“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

(1)  Investitionen in Lernmobilität für alle, unabhängig vom sozialen oder kulturellen Hintergrund und unabhängig von den Mitteln, sowie in Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sind der Schlüssel, um inklusive, demokratische, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität, Grundsätze und Werte und zu einer demokratischen Union zu leisten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

(4)  Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Mit der europäischen Säule sozialer Rechte wird ebenfalls verdeutlicht, wie wichtig eine qualitativ hochwertige frühkindliche Erziehung und Bildung und die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle sind.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert.

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert; eine Union, die Arbeitslosigkeit, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drangen jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms. Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden sollte.

(6)  Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drängten jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms und darauf, dass es auch für kleinere Begünstigte und bei kleineren Projekten einfacher und handhabbarer ist. Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die internationale Dimension des Programms weiter gestärkt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie auf die Bereiche Jugend und Sport ausgeweitet werden muss. Dies wurde auch in der Folgenabschätzung der Kommission hervorgehoben.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Im Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 über Erasmus+1a wird hervorgehoben, dass das Programm zwar nachweislich einen europäischen Mehrwert erbracht hat, aber nicht alle Dimensionen dieses Mehrwerts, wie beispielsweise ein größeres Bewusstsein für die europäische Identität oder eine verstärkte Mehrsprachigkeit, angemessen berücksichtigt oder gemessen werden. Der Europäische Rechnungshof vertrat die Ansicht, dass mit dem nächsten Programm sichergestellt werden sollte, dass die Indikatoren besser auf die Ziele des Programms abgestimmt werden, um eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung zu gewährleisten. In dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs wird auch festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand trotz der Bemühungen um Vereinfachung in dem Programm 2014–2020 nach wie vor zu hoch ist, und es wird daher empfohlen, dass die Kommission die Verfahren der Programme, insbesondere die Antragsverfahren und die Berichterstattungsanforderungen, weiter vereinfacht und die IT-Instrumente verbessert.

 

__________________

 

1a Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 mit dem Titel „Mobilität im Rahmen von Erasmus+: Millionen von Teilnehmern und europäischer Mehrwert in zahlreichen Facetten, doch muss die Leistungsmessung weiter verbessert werden“.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“26, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 20212027“26, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, mehr in die Menschen zu investieren und den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, und stellte fest, dass das Programm Erasmus+ eines der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme ist. Trotz dieses Gesamterfolgs konnte das Programm für den Zeitraum 20142020 den hohen Finanzierungsbedarf nicht decken und wies geringe Projekterfolgsquoten auf. Um diese Mängel zu beheben, ist es notwendig, den mehrjährigen Haushaltsplan für das Nachfolgeprogramm des Programms für den Zeitraum 2014–2020 aufzustocken. Darüber hinaus zielt das Nachfolgeprogramm darauf ab, inklusiver zu sein, indem mehr Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden, und es umfasst eine Reihe neuer und ehrgeiziger Initiativen. Wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2018 zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen betont hat, ist es daher erforderlich, die Finanzausstattung des Nachfolgeprogramms zu konstanten Preisen im Vergleich zum mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 zu verdreifachen.

__________________

__________________

26 COM(2018) 0321.

26 COM(2018) 0321.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen – formal, nichtformal und informell – in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt werden, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die er braucht, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen.

(9)  In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm Erasmus+ (20142020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 20142020, das alle Lernumgebungen – formal, nichtformal und informell – in allen Lebensphasen erfasste, sollte verstärkt werden, um einen Ansatz des lebenslangen Lernens sicherzustellen und flexible Lernpfade zu fördern, die es den Menschen ermöglichen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und zu verbessern, die für die individuelle Entwicklung erforderlich sind, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen und dessen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Bei einem derartigen Ansatz sollte auch der Wert der nichtformalen und informellen bildungsbezogenen Tätigkeiten und die Verbindungen zwischen ihnen berücksichtigt werden.

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27 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

27 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

(10)  Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind, insbesondere ältere Menschen, die neue Lebenskompetenzen oder Fähigkeiten für einen sich fortentwickelnden Arbeitsmarkt erlernen müssen. Ein derartiger Ansatz sollte durch eine effektive bereichsübergreifende Zusammenarbeit und durch eine stärkere Interaktion zwischen verschiedenen Bildungsformen gefördert werden. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Organisationen, die in einem grenzüberschreitenden Kontext tätig sind, leisten einen wichtigen Beitrag zur transnationalen und internationalen Dimension des Programms. Das Programm sollte daher gegebenenfalls einschlägige unionsweite Netzwerke und europäische und internationale Organisationen unterstützen, deren Tätigkeiten mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen und zu diesen Zielen beitragen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda28 beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung29 unterstützen.

(11)  Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums und zur Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen bis 2025, wie in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen27a dargelegt. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda28 beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten, Kompetenzen und Kenntnissen zur Wahrung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und sozialem Zusammenhalt im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung29 unterstützen.

__________________

__________________

 

27a ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

28 COM(2016) 0381.

28 COM(2016) 0381.

29 [Fundstelle].

29 [Fundstelle].

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen30 in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“31 vom 22. Mai 2018 beruht.

(12)  Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen30 in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 20192027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“31 vom 22. Mai 2018 beruht, einschließlich des Ziels der Strategie, qualitativ hochwertige Jugendarbeit und nichtformales Lernen zu unterstützen.

__________________

__________________

30 [Fundstelle – soll vom Rat bis Ende 2018 angenommen werden]

30 [Fundstelle – soll vom Rat bis Ende 2018 angenommen werden]

31 COM(2018) 0269.

31 COM(2018) 0269.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum [...]32. Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern.

(13)  Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum [...]32. Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte Mobilitätsmaßnahmen nur im Zusammenhang mit dem Breitensport sowohl für junge Menschen, die regelmäßig organisierten Sport ausüben, als auch für Sportpersonal unterstützen. Es ist auch wichtig, anzuerkennen, dass der Begriff des Sportpersonals Berufssportler in dem Sinne einschließen kann, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Sport verdienen und dennoch im Breitensport tätig sind. Mobilitätsmaßnahmen sollten daher auch dieser Gruppe offenstehen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport, Nachhaltigkeit und bewährte umweltgerechte Verfahren im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern. Es sollte möglich sein, dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, an Partnerschaften, an der Zusammenarbeit und an dem politischen Dialog im Bereich des Sports teilnehmen.

__________________

__________________

32 [Fundstelle].

32 [Fundstelle].

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik, Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse und Künste/Design, um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen.

(14)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen oder Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Künste, Ingenieurwesen und Mathematik (STEAM), Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse, Design und Architektur sowie digitale Kompetenz und Medienkompetenz, um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Im Einklang mit seinem Auftrag, Innovationen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben, sollte das Programm die Entwicklung von Bildungs- und Lernstrategien für begabte und talentierte Kinder unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem sozioökonomischen Status oder ihrem Geschlecht unterstützen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)  Das Programm sollte zu der Weiterverfolgung des Europäischen Jahres des Kulturerbes beitragen, indem es Maßnahmen unterstützt, die darauf abzielen, die für den Schutz und die Erhaltung des europäischen Kulturerbes erforderlichen Fähigkeiten zu entwickeln und die Bildungsmöglichkeiten der Kultur- und Kreativbranche in vollem Umfang auszuschöpfen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“33 für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“ wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative der europäischen Hochschulen ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“ werden die Integration der Bildung und Forschung in Hochschuleinrichtungen fördern.

(15)  Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“33 für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“ wird die Unterstützung aus dem Programm für Maßnahmen und Initiativen, die eine Forschungsdimension aufweisen, wie die Initiative der europäischen Hochschulen, ergänzen, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“ werden die Integration der Bildung und Forschung, insbesondere in Hochschuleinrichtungen, fördern.

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33 COM(2018) [...].

33 COM(2018) [...].

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde.

(16)  Das Programm sollte inklusiver werden, indem die Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen angehoben werden. Es ist wichtig, anzuerkennen, dass eine niedrige Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein und von unterschiedlichen nationalen Kontexten abhängen könnte. Daher sollten die nationalen Agenturen innerhalb eines unionsweiten Rahmens Inklusionsstrategien mit Maßnahmen entwickeln, um die Reichweite zu erhöhen, die Verfahren zu vereinfachen, Weiterbildungsmaßnahmen und Unterstützung anzubieten und die Wirksamkeit zu überwachen. Andere Mechanismen zur Verbesserung der Inklusion sollten ebenfalls genutzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung flexiblerer Formate der Lernmobilität, die den Bedürfnissen der Menschen mit geringeren Chancen entsprechen; die Teilnahme von kleinen und lokalen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Wenn Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, am Programm teilzunehmen, sei es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund der höheren Kosten für die Teilnahme am Programm, die durch ihre spezifische Lage verursacht werden, wie es bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen können auch andere Instrumente der Union gehören, wie der Europäische Sozialfonds Plus, nationale Programme oder Anpassungen der Finanzhilfen oder Aufstockungen im Rahmen des Programms. Bei der Bewertung, ob Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen und aufgrund des von ihnen benötigten Unterstützungsniveaus nicht an dem Programm teilnehmen können, sollten objektive Kriterien herangezogen werden. Die zusätzlichen Kosten für Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion sollten niemals Grund für die Ablehnung eines Antrags sein.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Im Rahmen des Programms sollte bei der Unterstützung der Schwerpunkt weiterhin auf die physische Lernmobilität gelegt werden, und Menschen mit geringeren Chancen sollten größere Möglichkeiten eröffnet werden, damit ihnen die Maßnahmen für die physische Lernmobilität zugutekommen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass virtuelle Formate, wie die virtuelle Zusammenarbeit, integriertes Lernen und virtuelles Lernen, die physische Lernmobilität effektiv ergänzen und ihre Wirksamkeit maximieren können. In Ausnahmefällen, in denen die Menschen nicht an Mobilitätsmaßnahmen und ‑aktivitäten teilnehmen können, kann ihnen mithilfe von virtuellen Formaten ermöglicht werden, viele der Vorteile des Programms auf kostengünstige und innovative Weise zu nutzen. Das Programm sollte daher auch solche virtuellen Formate und Instrumente unterstützen. Diese Formate und Instrumente, insbesondere jene, die für das Sprachenlernen verwendet werden, sollten der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)  Im Einklang mit den im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 9 über die Zugänglichkeit und Artikel 24 über die Bildung, sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen einen diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugang zum Programm erhalten. Zu diesem Zweck sollte bei Bedarf zusätzliche Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d)  Rechtliche und administrative Hürden, wie Schwierigkeiten bei der Erlangung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen und beim Zugang zu Unterstützungsdiensten, insbesondere Gesundheitsdiensten, können den Zugang zum Programm erschweren. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, um derartige Hürden unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts zu beseitigen und den grenzüberschreitenden Austausch zu erleichtern, beispielsweise durch die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

(17)  In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, gemeinsamer Werte und eines Solidaritätsgefühls bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen und der Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement, den sozialen Zusammenhalt und kritisches Denken bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Es ist wichtig, dass das Programm einen europäischen Mehrwert aufweist. Daher sollten Maßnahmen und Aktivitäten nur dann im Rahmen des Programms für eine Finanzierung in Betracht kommen, wenn bei ihnen ein potenzieller europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann. Der europäische Mehrwert sollte auf verschiedene Weise nachgewiesen werden können, beispielsweise durch den transnationalen Charakter der Maßnahmen, ihre Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Strategien der Union, ihren Beitrag zur wirksamen Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter Normen für Qualitätssicherung, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und ihre Förderung der Mehrsprachigkeit und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, ihre Unterstützung eines europäischen Zusammengehörigkeitsgefühl und ihre Stärkung der Unionsbürgerschaft.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung ausgeweitet werden.

(18)  Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, indem sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, insbesondere Entwicklungsländern, geboten werden. Mit der internationalen Dimension sollte die Kompetenzentwicklung und der zwischenmenschliche Austausch gefördert und insbesondere für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern der Wissenstransfer in ihre Herkunftsländer am Ende ihrer Studienzeit unterstützt werden. Mithilfe der internationalen Dimension sollte auch der Kapazitätsaufbau der Bildungssysteme in Entwicklungsländern gestärkt werden. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und Sport ausgeweitet werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Um die Wirkung der Tätigkeiten in den Entwicklungsländern zu verbessern, ist es wichtig, die Synergien zwischen Erasmus+ und den Instrumenten für das auswärtige Handeln der Union, wie das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und das Instrument für Heranführungshilfe, zu verstärken.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lernende in der beruflichen Bildung geschehen. Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

(20)  Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende und Hochschulpersonal, Schülerinnen und Schüler und Schulpersonal, einschließlich Vorschullehrer und Personal in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Lernende und Personal in der beruflichen Bildung geschehen, unter Einsatz gezielter Maßnahmen, die den besonderen Bildungsbedürfnissen der vorgesehenen Begünstigten Rechnung tragen. Die Möglichkeiten der Mobilität im Bereich berufliche Bildung für Lernende in Grenzregionen sollten weiter gefördert werden, um sie auf die spezifischen grenzüberschreitenden Umstände auf dem Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Programm sollte auch Möglichkeiten der Mobilität für Lernende und Personal in der Erwachsenenbildung bieten. Die Hauptziele der Erwachsenenbildung sind der Wissenstransfer, die Kompetenzen und Fähigkeiten und die Förderung der sozialen Inklusion, des bürgerschaftlichen Engagements, der persönlichen Entwicklung und des Wohlbefindens. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen, insbesondere Neueinsteigern, Menschen mit geringeren Chancen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen, zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Umschulung und Weiterbildung sowie der Förderung der Kompetenzentwicklung für den Arbeitsmarkt liegt. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs-, kultur- und sportbezogenen Aktivitäten fördern, indem Verfahren digitalisiert werden, um Antragsverfahren und die Teilnahme an dem Programm zu erleichtern, und anhand von bewährten Verfahren benutzerfreundliche Online-Systeme und neue Instrumente wie den europäischen Studierendenausweis entwickelt werden. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Im Rahmen des Programms sollte für hochwertige Mobilitätserfahrungen auf Basis der Grundsätze gesorgt werden, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität1a festgelegt sind. In der Empfehlung kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Qualität der Information, die Vorbereitung, die Unterstützung und die Anerkennung von Erfahrungen und Qualifikationen sowie klare, im Voraus erstellte Lernpläne und Lernergebnisse nachweislich Auswirkungen auf die Vorteile der Mobilität haben. Die Mobilitätsaktivitäten sollten vorab angemessen vorbereitet werden. Diese Vorbereitung kann häufig effizient durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen. Gegebenenfalls sollte es möglich sein, dass im Rahmen des Programms vorbereitende Besuche für Mobilitätsaktivitäten unterstützt werden.

 

__________________

 

1a ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)  Das Programm sollte die Mobilität von Lehrkräften und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal auf allen Ebenen unterstützen und fördern, um die Arbeitsverfahren zu verbessern und zur beruflichen Entwicklung beizutragen. Angesichts der entscheidenden Rolle, die die vorschulische sowie frühkindliche Bildung und Erziehung bei der Verhinderung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten spielt, ist es wichtig, dass Lehrer und Personal auf dieser Ebene an der Lernmobilität im Rahmen des Programms teilnehmen können. In Bezug auf den Unterricht sollten im Rahmen des Programms politische Innovationen angeregt werden, um einige der gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Bildungssysteme in der Union konfrontiert sind, wie die Gewinnung neuer Talente für die Lehrtätigkeit für die am stärksten benachteiligten Kinder und die Entwicklung der Lehrkraftausbildung, um ihnen bei der Ausbildung benachteiligter Lernender zu helfen. Um den Nutzen der Programmteilnahme für Lehrkräfte und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal zu maximieren, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit für sie mobilitätsfreundliche Bedingungen geschaffen werden, wobei die Mobilität Teil ihres Arbeitsprogramms und ihrer regelmäßigen Arbeitsbelastung ist, und damit sie Zugang zu angemessenen Ausbildungsmöglichkeiten haben und eine angemessene finanzielle Unterstützung je nach Land und gegebenenfalls Region, in der die Lernmobilität stattfinden soll, erhalten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)  Da die berufliche Bildung bei der Verbesserung der Beschäftigungsaussichten und der Förderung der sozialen Eingliederung eine äußerst wichtige Funktion übernimmt, sollte das Programm dazu beitragen, Inklusion, Qualität und Relevanz der beruflichen Bildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“1a zu verbessern. Mit dem Programm sollten engere Verbindungen zwischen Anbietern beruflicher Bildung und Arbeitgebern aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden. Darüber hinaus sollte es dazu beitragen, bereichsspezifische Fragen der beruflichen Bildung, etwa die Sprachausbildung, die Förderung hochwertiger Mobilitätspartnerschaften und die Anerkennung und Zertifizierung von Kompetenzen, anzugehen, und ferner die Anbieter beruflicher Bildung ermutigen, die Teilnahme an der Mobilitätscharta für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu beantragen, die als Qualitätszeichen gewertet werden kann.

 

__________________

 

1a COM(2016)0381.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte, europäische Geschichte, Kultur und Unionsbürgerschaft schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt. Mit dem Programm sollte die Aufmerksamkeit auf die Instrumente für digitale Demokratie, einschließlich der Europäischen Bürgerinitiative, gerichtet werden. Es sollte auch der generationenübergreifende Austausch zwischen jüngeren und älteren Menschen gefördert werden. Da Jugendorganisationen und Jugendarbeit für die Umsetzung dieser Ziele von zentraler Bedeutung sind, sollte über das Programm die Entwicklung des Jugendbereichs in der Union gefördert werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Achtzehnjährige, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln.

(22)  Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland im Rahmen der neuen Initiative mit dem Titel „DiscoverEU“ kennenzulernen. Junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer formalen oder informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle und sprachliche Vielfalt zu entdecken. Die Initiative sollte eine solide und überprüfbare Lernkomponente aufweisen; im Rahmen der Initiative ist ferner dafür sorgen, dass die Erfahrungen in angemessener Weise weitergegeben werden und Erkenntnisse ausgetauscht werden, damit die Initiative laufend bewertet und somit verbessert werden kann. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer, die unter gebührender Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit erfolgen muss, zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die der Förderung der Bildungsdimension dieser Erfahrung zugutekommen. Diese Stellen sollten gegebenenfalls auch in die Bereitstellung von Schulungen und Unterstützung vor und nach der Mobilität eingebunden werden, die auch einen Bezug zu sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen aufweisen sollten. Die Initiative DiscoverEU sollte ferner Verbindungen zu den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für die Freiwilligenarbeit und den Grünen Hauptstädten Europas herstellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

(23)  Der Erwerb von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis und zur Mobilität innerhalb und außerhalb der Union bei. Sprachkompetenzen sind zugleich aber auch von wesentlicher Bedeutung, wenn es um lebenspraktische und berufliche Fähigkeiten geht. Das Programm sollte daher den Erwerb von Fremdsprachen durch Sprachkurse vor Ort und die intensivere Nutzung von zugänglichen Online-Tools fördern, zumal das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bieten kann. Bei der im Rahmen des Programms gewährten Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte den Bedürfnissen der Teilnehmer Rechnung getragen werden, wobei der Schwerpunkt auf den im Aufnahmeland gesprochenen Sprachen liegen sollte und in den Grenzregionen auf den Sprachen der Nachbarländer. Die Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte auch die nationalen Zeichensprachen einschließen. Die Online-Sprachhilfe von Erasmus sollte auf die spezifischen Bedürfnisse der Programmteilnehmer zugeschnitten sein und jedem offenstehen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Bei dem Programm sollten Sprachtechnologien, die beispielsweise auf automatischer Übersetzung basieren, genutzt werden, um den Austausch zwischen den Behörden zu erleichtern und den interkulturellen Dialog zu verbessern.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen. Zu diesem Zweck sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern auf allen Ebenen der Programmdurchführung sichergestellt werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen.

(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottom-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen; diese sollten auf Exzellenz ausgerichtet sein und die Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der Union steigern und die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Innovation und Bildung fördern. Der Begriff der „Exzellenz“ ist im weiteren Sinne zu verstehen, beispielsweise auch in Verbindung mit der Fähigkeit, die Inklusion zu verbessern. Im Rahmen des Programms sollte darauf hingewirkt werden, dass mit den „europäischen Hochschulen“ eine breite geografische Abdeckung erreicht wird.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen.

(26)  Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und soziale Inklusion eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die systematischere Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern.

(27)  Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm eine systematischere Nutzung bestehender Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern. Über das Programm sollte gegebenenfalls auch die Entwicklung neuer Online-Plattformen gefördert werden, um auf europäischer Ebene die Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sport und Jugend zu stärken und zu modernisieren. Diese Plattformen sollten sich durch Benutzerfreundlichkeit und barrierefreien Zugang im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates1a auszeichnen.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die automatische gegenseitige Anerkennung von Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Abschlusszeugnissen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder anderen Nachweisen von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, über die potenzielle Teilnehmer Informationen und Hilfe erhalten können, und so den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen erleichtern.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Im Rahmen des Programms sollte besonderes Augenmerk auf die Validierung und Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungszeiten im Ausland, einschließlich der Sekundarschulbildung, gelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Gewährung von Finanzhilfen an Qualitätsbewertungsverfahren, an eine Beschreibung der Lernergebnisse und an die uneingeschränkte Anwendung der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung1a, der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens1b und europäischer Instrumente geknüpft werden, die zur Anerkennung von Lernerfahrungen im Ausland beitragen und ein hochwertiges Lernen sicherstellen, wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und der Europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET).

 

__________________

 

1a ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.

 

1b ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln. Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln.

(30)  Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Privatsektor, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Berufsausbildung, ein Praktikum bzw. eine Lernerfahrung im Ausland absolvieren können, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln, indem vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas entwickeln, sowie auch beruflich, indem sie arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten erwerben. Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit, Medien und Kultur sowie mit dem Europäischen Solidaritätskorps zu entwickeln.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung im Bereich der Europastudien anzuregen und Diskussionen über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität und der Zugehörigkeit ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer europäischen Identität sind, auf die Probe gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger engagieren. Das Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen.

(31)  Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung zur europäischen Integration und zu den künftigen Chancen und Herausforderungen der Union anzuregen und eine Diskussion über diese Fragen anzustoßen, indem Jean-Monnet-Maßnahmen in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des europäischen Zugehörigkeitsgefühls und Engagements ist besonders wichtig, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer gemeinsamen europäischen Identität sind, infrage gestellt werden und die Bürger sich kaum engagieren. Das Programm sollte auch künftig zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen und gleichzeitig aufseiten der breiten Lerngemeinschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit das Engagement für die europäische Integration stärken.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(32)  Das Programm sollte im Einklang mit dem zentralen Ziel des Übereinkommens von Paris stehen, bei denen es darum geht, weltweit entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren. Im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm dazu beitragen, dass die Bekämpfung des Klimawandels und die nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel, während des durch den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 abgedeckten Zeitraums 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden, und ein entsprechendes Jahresziel von 30 % erreicht wird, das möglichst rasch, spätestens jedoch 2027 einzuführen ist. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Angesichts der Rolle der Union als globaler Akteur und der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten bei der Konferenz Rio+20 eingegangenen sind sowie im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, sollte das Programm eine inklusive, gleichberechtigte, hochwertige Bildung und ein entsprechendes lebenslanges Lernen in den Mittelpunkt rücken, wozu auch die Anerkennung der wichtigen Funktion gehört, die der Bildung bei der Armutsbekämpfung zukommt. Mit dem Programm sollte auch ein Beitrag zur Agenda für nachhaltige Entwicklung geleistet werden, indem der Aufbau der Fähigkeiten, die für nachhaltige Entwicklung benötigt werden, gefördert wird, und den Menschen auf dem Wege formaler, nicht formaler und informeller Bildung Kenntnisse über Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimawandel vermittelt werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung34] bilden soll.

(33)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Dauer des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung34] bilden soll. Es sollte sichergestellt werden, dass ab 2021 die jährlichen Haushaltsmittel für das Programm im Vergleich zum letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 erheblich erhöht werden, gefolgt von einem linearen und schrittweisen Anstieg der jährlichen Mittelzuweisungen. Ein solches Mittelprofil würde dazu beitragen, dass bereits zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 breite Zugangsmöglichkeiten bestehen und eine unverhältnismäßige Erhöhung in den letzten Jahren vermieden wird, die möglicherweise schwer zu kompensieren wäre.

__________________

__________________

34 ABl. L […] vom […], S. […].

34 ABl. L […] vom […], S. […].

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen.

(34)  Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen. Die genaue Mittelausstattung für die einzelnen Maßnahmen und Initiativen sollte im Arbeitsprogramm festgelegt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden.

(36)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden. Bei der Durchführung des Programms sind die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung einzuhalten.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

(37)  Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“36 sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

(38)  Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“36 (im Folgenden „Mitteilung zu strategischer Partnerschaft“) sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

__________________

__________________

36 COM(2017) 0623.

36 COM(2017)0623.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Die Kommission weist in ihrer Mitteilung zu strategischer Partnerschaft darauf hin, dass eine höhere Mobilität der Lernenden und des Ausbildungs- bzw. Schulungspersonal insbesondere im Rahmen des ERASMUS+-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage sehr vorteilhaft wäre, und sagt zu, die finanzielle Unterstützung für Teilnehmer, die aus Gebieten in äußerster Randlage kommen oder dorthin reisen, durch die Beibehaltung besonderer Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen für diese Gebiete weiter anzupassen, die Möglichkeiten einer Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit bei Erasmus+ zu prüfen, um die Mobilität zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern weiter anzuregen, und den Europäischen Sozialfonds Plus als Ergänzung zu Erasmus+ heranzuziehen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(40)  Bei dem Programm sollte die Kontinuität in Bezug Programmziele und -schwerpunkte gewahrt werden. Da das Programm über einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt werden soll, muss jedoch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, damit es an die sich verändernden Gegebenheiten und politischen Prioritäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport angepasst werden kann. Daher wird in dieser Verordnung nicht im Einzelnen festgelegt, wie die spezifischen Initiativen konzipiert werden sollen, und zudem wird keinerlei politischen Prioritäten noch den jeweiligen Haushaltsprioritäten für die nächsten sieben Jahre vorgegriffen. Stattdessen sollten die nachrangigen politischen Entscheidungen und Prioritäten, einschließlich der Einzelheiten zu spezifischen neuen Initiativen, in Arbeitsprogrammen im Einklang mit der Haushaltsordnung festgelegt werden. Bei der Konzipierung der neuen Initiativen sollten Erkenntnisse aus vorausgegangenen Initiativen und laufenden Pilotinitiativen in diesem Bereich herangezogen und der europäische Mehrwert sowohl bei Inhalt als auch bei der Struktur der Initiative gebührend berücksichtigt werden. Im Arbeitsprogramm sollten außerdem die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, in Abstimmung mit nationalen Agenturen und Interessenträgern durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a)  Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen die Durchführung des Programms sowohl während der Laufzeit des Programms als auch nach dessen Beendigung überwachen und darüber Bericht erstatten. Die abschließende Evaluierung des Programms sollte rechtzeitig durchgeführt werden, sodass sie gegebenenfalls in die Halbzeitüberprüfung des Nachfolgeprogramms einfließen kann. Die Kommission sollte insbesondere eine Halbzeitüberprüfung des Programms durchführen, die gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung einhergeht.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung38 muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

(41)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung38 muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Begünstigten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

__________________

__________________

38 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

38 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

(42)  Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer einschlägiger Interessenträger, wahrgenommen werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.

entfällt

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen.

(44)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden, wodurch eine einheitliche und unkomplizierte Anwendung der Programmregeln in der gesamten Union dauerhaft sichergestellt sein sollte. Die Kommission und die nationalen Agenturen sollten zu diesem Zweck und mit Blick auf eine wirksame Programmdurchführung zusammenarbeiten und in Abstimmung mit den Interessenträgern einheitliche, einfache und hochwertige Verfahren ausarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren begünstigen, durch die die Qualität der im Rahmen des Programms durchgeführten Projekte gesteigert werden kann. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  Damit Organisatoren von Projekten, die keinerlei Erfahrung mit Finanzierungsprogrammen der Union besitzen, dazu bewegt werden können, einen Antrag auf Finanzierung zu stellen, sollten die Kommission und die nationalen Agenturen entsprechende Beratung und Unterstützung bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass die Antragsverfahren möglichst einfach und eindeutig sind. Der Programmleitfaden sollte im Sinne der Klarheit und der Benutzerfreundlichkeit weiter verbessert werden, und Antragsformulare sollten einfach sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Um das Antragsverfahren weiter zu modernisieren und zu harmonisieren, sollte für die Begünstigten und die an der Programmverwaltung Personen ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Programminstrument entwickelt werden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)  In der Regel sollten Finanzhilfe- und Projektanträge an die nationale Agentur des Landes gerichtet werden, in der der Antragsteller seinen Sitz hat; diese sollte die Anträge auch verwalten. Abweichend hiervon sollten jedoch Finanzhilfe- und Projektanträge für Tätigkeiten, die von unionsweiten Netzen bzw. europäischen und internationalen Organisationen organisiert werden, bei der Kommission eingereicht und von dieser verwaltet werden.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die den Zugang zum Programm verhindern oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen könnten. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

__________________

__________________

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates40 ausgeübt werden.

entfällt

__________________

 

40 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

 

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zur Vereinfachung der Verwaltung des Programms sollten Pauschalzahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Projekts für Mobilitätsaktivitäten in allen Wirtschaftszweigen verwendet werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten regelmäßig überprüft und an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes bzw. der Aufnahmeregion angepasst werden. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen.

(52)  Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen, und dabei sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass ein hochwertiger Antrag, dessen Finanzierung aufgrund unzureichender Finanzmittel im Rahmen des Programms nicht möglich ist, im Wege eines vereinfachten Verfahrens aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden kann. Damit das Verfahren für derartige Maßnahmen vereinfacht wird, sollte es möglich sein, ihnen zur Würdigung ihrer hohen Qualität ein „Exzellenzsiegel“ zu verleihen. Dieser programmübergreifend ergänzende Charakter sollte insgesamt höhere Projekterfolgsquoten ermöglichen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)  Damit die Finanzierung und strategische Unterstützung durch die Europäische Union möglichst große Wirkung entfaltet, sollte konsequent darauf hingewirkt werden, dass mit den einschlägigen Programmen Synergieeffekte erzielt werden und die Programme einander ergänzen. Diese Synergieeffekte und Ergänzungen sollten jedoch weder bewirken, dass dem Programm Erasmus+ zugewiesene Mittel außerhalb des strukturellen Rahmens dieses Programms verwaltet werden, noch, dass Mittel verwendet werden, um andere als die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu verfolgen. Vielmehr sollten Synergieeffekte und Ergänzungen die Vereinfachung der Antragsverfahren auf der Durchführungsebene bewirken.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(55)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. Mit dem Programm sollten daher Initiativen tatkräftig unterstützt werden, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und die positive Wahrnehmung sämtlicher möglicherweise diskriminierter Gruppen sowie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird. Überdies sollten damit Bemühungen unterstützt werden, gegen das Bildungsgefälle und die besonderen Probleme der Roma vorzugehen, indem ihnen die umfassende und aktive Teilnahme an dem Programm ermöglicht wird. Die Achtung der Rechte und Grundsätze, die insbesondere im Rahmen der Charta der Grundrechte anerkannt wurden, sollte bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung des Programms durchgängig berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt – einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung –, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fertigkeiten und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

(1)  „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt – einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung –, aus denen sich eine Verbesserung oder Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung, einschließlich Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; sie kann in Form eines Praktikums, einer Ausbildung, eines Jugendaustauschs, einer Lehrtätigkeit oder der Teilnahme an einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung erfolgen und mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung – auch für nationale Gebärdensprachen – und -unterricht einhergehen und/oder durch zugängliches Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  „virtuelles Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch die Nutzung zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  „gemischtes Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen mithilfe einer Kombination aus virtuellen Bildungs- und Ausbildungsinstrumenten und traditionellen Bildungs- und Ausbildungsmethoden;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Breitensport“ organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle;

(6)  „Breitensport“ organisierten Sport, der durch Amateursportler aller Altersgruppen regelmäßig für gesundheitliche, pädagogische oder soziale Zwecke ausgeübt wird;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktorats- oder einem gleichwertigen Niveau – einschließlich in Kurzstudiengängen – eingeschrieben sind. Dazu gehören auch junge Hochschulabsolventen;

(7)  „Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktorats- oder einem gleichwertigen Niveau – einschließlich in Kurzstudiengängen – eingeschrieben sind oder an einer derartigen Einrichtung innerhalb der vorangegangenen 24 Monate einen Abschluss erworben haben;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens erfüllen; dies können Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Sporttrainer, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere Praktiker der Lernunterstützung sein;

(8)  „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen, der Aus- und Weiterbildung oder des nichtformalen Lernens erfüllen; dies können Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder, Wissenschaftler, Schulleiter, Jugendarbeiter, Sporttrainer, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere Praktiker der Lernunterstützung sein;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  „Personal im Sportbereich“ Personen, die – entgeltlich oder unentgeltlich – Management-, Unterweisungs- oder Trainingsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen haben;

(9)  „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen oder innerhalb der vorangegangenen 24 Monate ein solches Programm abgeschlossen haben;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken an einer Einrichtung der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II eingeschrieben sind und die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden;

(10)  „Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken an einer Einrichtung der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II eingeschrieben sind oder außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  „nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, dass nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fallen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können;

entfällt

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  „gemeinsamer Masterabschluss einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

(15)  „gemeinsamer Masterabschluss oder Doktorgrad“ einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  „Hochschuleinrichtung“ jede Art von Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird;

(18)  „Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere vergleichbare Einrichtung, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  „Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen Lernansatz beruht;

(20)  „Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen oder informellen Lernansatz und auf Förderung von Barrierefreiheit und Inklusion beruht;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  „Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;

(21)  „Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen oder informellen Lernens tätig sind und die junge Menschen bei ihrer persönlichen Entwicklung, einschließlich ihrer sozialen und beruflichen Entwicklung, sowie beim Ausbau ihrer Kompetenzen unterstützen;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  „EU-Jugenddialog“ den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;

(22)  „EU-Jugenddialog“ den Dialog von Politikern, Entscheidungsträgern, Sachverständigen, Wissenschaftlern oder Akteuren der Zivilgesellschaft – je nach Sachlage – mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen in allen für junge Menschen relevanten Bereichen dient;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  „mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind;

entfällt

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

(25)  „Menschen mit geringen Chancen“ Personen, die aufgrund verschiedener Hindernisse, die etwa auf eine Behinderung, gesundheitliche Probleme, Lernschwierigkeiten, ihren Migrationshintergrund, kulturelle Unterschiede oder ihre wirtschaftliche, soziale und geografische Lage zurückzuführen sein können, in Bezug auf den Zugang zu dem Programm benachteiligt sind, was Personen umfasst, die ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen angehören oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe Gefahr laufen, diskriminiert zu werden;

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  „Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel, das Projekten zuerkannt wird, die im Rahmen des Programms Erasmus+ vorgeschlagen und als förderungswürdig eingestuft wurden, jedoch aufgrund finanzieller Beschränkungen keine Fördermittel erhalten; mit dem Siegel wird der Wert des Vorschlags gewürdigt und die Erschließung alternativer Finanzierungsquellen unterstützt;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugendaktivitäten und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung, sozialem Zusammenhalt und Inklusion, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Anregung von Innovationen in der allgemeinen und beruflichen Bildung, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 20192027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik;

(a)  Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Gleichbehandlung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik;

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Förderung der nichtformalen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik;

(b)  Förderung der nichtformalen und informellen Lernmobilität, des interkulturellen Lernens, des Urteilsvermögens und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Qualität, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik;

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Förderung der Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik.

(c)  Förderung der breitensportspezifischen Lernmobilität von Personal im Sportbereich und jungen Menschen, die regelmäßig in organisierter Form Sport treiben, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Förderung des lebenslangen Lernens durch einen sektorübergreifenden Ansatz im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen und Unterstützung flexibler Lernpfade.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die internationale Tragweite des Programms wird mit dem Ziel ausgebaut, das auswärtige Handeln der Union und ihre Entwicklungsziele durch die Zusammenarbeit der Union mit Drittländern zu unterstützen.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die im Rahmen der Leitaktionen unterstützten Maßnahmen sind in Kapitel II (Allgemeine und berufliche Bildung), Kapitel III (Jugend) und Kapitel IV (Sport) beschrieben.

Allen Maßnahmen des Programms ist eine starke Lernkomponente zu eigen, die zur Verwirklichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele des Programms beiträgt. Die im Rahmen der Leitaktionen unterstützten Maßnahmen sind in Kapitel II (Allgemeine und berufliche Bildung), Kapitel III (Jugend) und Kapitel IV (Sport) beschrieben. Die operativen Ziele und die entsprechenden politischen Prioritäten der einzelnen Maßnahmen werden in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 19 im Einzelnen dargelegt.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Europäischer Mehrwert

 

1.  Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen.

 

2.  Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch

 

(a)  ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, womit nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll,

 

(b)  ihren ergänzenden Charakter und ihre Synergieeffekte in Bezug auf andere Programme und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene,

 

(c)  ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union,

 

(d)  ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter Normen für die Qualitätssicherung, darunter Qualitätschartas,

 

(e)  ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung,

 

(f)  die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in der gesamten Union,

 

(g)  die Förderung der Mehrsprachigkeit in der gesamten Union oder

 

(h)  die Förderung des europäischen Zusammengehörigkeitsgefühls und die Stärkung der gemeinsamen europäischen Bürgerschaft.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Mobilität von Schülern und Schulpersonal;

(c)  Mobilität von Schülern und Schulpersonal, darunter Vorschullehrer und in der frühkindlichen Bildung und Betreuung tätiges Personal;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung;

(d)  Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung und erwachsenen Lernenden;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit dem Programm werden Maßnahmen zur Förderung des virtuellen und des gemischten Lernens unterstützt, mit denen die in Absatz 1 genannten Mobilitätsaktivitäten flankiert werden sollen. Mit dem Programm unterstützt werden solche Maßnahmen auch für Personen, die nicht an derartigen Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können.

 

Die Kommission stellt, falls angezeigt, sicher, dass die im Rahmen des Programms entwickelten Instrumente für virtuelles und gemischtes Lernen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Für die Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Mobilitätsaktivitäten und erforderlichenfalls auch für vorbereitende Besuche kann Unterstützung gewährt werden.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(a)  strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse;

(b)  Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse oder Doktorgrade im Rahmen von Erasmus Mundus; von den europäischen Hochschulen und Zentren der beruflichen Exzellenz ist mindestens eine bzw. eines je Mitgliedstaat beteiligt;

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

(c)  Innovationspartnerschaften, beispielsweise Zusammenschlüsse im Bereich der Erwachsenenbildung, zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa.

(d)  zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, Instrumente, durch die der Einsatz der Methoden des Universellen Lerndesigns (Universal Design for Learning) gefördert wird, sowie mobilitätsbegünstigende Instrumente wie der in Artikel 25 Absatz 7c genannte europäische Studierendenausweis;

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  gezielter Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung in nicht mit dem Programm assoziierten Partnerländern.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern45;

(b)  Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz, Anerkennung und Aktualisierung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern45;

__________________

__________________

45 Dazu gehören insbesondere das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.

45 Dazu gehören insbesondere Europass – das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, sowie deren Unterstützung;

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(d)  gezielte Maßnahmen, die zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten auf dem Gebiet der Europastudien mittels folgender Maßnahmen:

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten auf dem Gebiet der Europastudien und der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union mittels folgender Maßnahmen:

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung;

entfällt

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(b)  Jean-Monnet-Maßnahmen in sämtlichen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(a)  strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit

(c)  zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, unterstützt durch das Jugend-Wiki-Netz;

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, falls angezeigt, unterstützt durch das Jugend-Wiki-Netz;

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, EU-Jugenddialog und Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, im Jugendbereich tätigen europäischen und internationalen Organisationen und dem EU-Jugenddialog sowie Unterstützung dieser Interessenträger und des Europäischen Jugendforums;

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(d)  Maßnahmen, die zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem im Sport tätigen Personal.

Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von jungen Breitensportlern und im Breitensport tätigem Personal.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  nicht gewinnorientierte Sportveranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen sollen.

(b)  nicht gewinnorientierte Breitensportveranstaltungen, einschließlich kleinerer Veranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen sollen.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Sports tätig sind;

(b)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie europäischen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Sports tätig sind;

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Maßnahmen, die zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel IVa

 

Inklusion

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Inklusionsstrategie

 

1.  Bis zum 31. März 2021 arbeitet die Kommission einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen sowie Leitlinien für deren Durchführung aus. Auf der Grundlage dieses Rahmens und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zu den Programmen arbeiten die nationalen Agenturen eine mehrjährige nationale Integrationsstrategie aus. Diese Strategie wird bis zum 30. Juni 2021 veröffentlicht, und ihre Umsetzung wird regelmäßig überwacht.

 

2.  Bei dem Rahmen und der Strategie gemäß Absatz 1 liegt besonderes Augenmerk auf

 

(a)  der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, nationalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft,

 

(b)  der Unterstützung von bürger- und gemeindenahen Organisationen, die unmittelbar mit den Zielgruppen zusammenarbeiten,

 

(c)  der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Zielgruppen, auch durch die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen,

 

(d)  der Vereinfachung der Antragsverfahren,

 

(e)  der Bereitstellung spezifischer Beratungs-, Fortbildungs- und Unterstützungsdienste für die Zielgruppen, sowohl vor der Antragstellung als auch als Vorbereitung auf ihre tatsächliche Teilnahme am Programm,

 

(f)  bewährten Verfahren in Bezug auf Barrierefreiheit und Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderungen,

 

(g)  der Erhebung geeigneter qualitativer und quantitativer Daten zur Bewertung der Wirksamkeit der Strategie,

 

(h)  der Anwendung von Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 13b.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13b

 

Finanzielle Unterstützung für die Inklusion

 

1.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, damit geeignete Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und erforderlichenfalls auch zur Vorfinanzierung ergriffen werden, um Menschen mit geringen Chancen zu unterstützen, denen finanzielle Gründe die Teilnahme an dem Programm erschweren, und zwar entweder, weil sie wirtschaftlich benachteiligt sind oder weil die zusätzlichen Kosten für die Teilnahme an dem Programm eingedenk ihrer besonderen Lage ein erhebliches Hindernis sind. Die Beurteilung der finanziellen Gründe und die Abschätzung der Höhe der Unterstützung richten sich nach objektiven Kriterien.

 

2.  Die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:

 

(a)  Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union, etwa dem Europäischen Sozialfonds +;

 

(b)  Unterstützung aus einzelstaatlichen Programmen;

 

(c)  Anpassung und Aufstockung der Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms.

 

3.  Damit Absatz 2 Buchstabe c entsprochen wird, passt die Kommission erforderlichenfalls die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms selbst an oder ermächtigt die nationalen Agenturen dazu. Die Kommission legt überdies im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 14 einen eigenen Haushalt für die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms fest.

 

4.  Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen keinesfalls als Begründung dafür dienen, dass ein Antrag im Rahmen des Programms abgelehnt wird.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 20212027 beträgt 41 097 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (46 758 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  24 940 000 000 EUR für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

(a)  83 % des in Absatz 1 genannten Betrags für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  mindestens 8 640 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

(1)  mindestens 34,66 % für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  mindestens 5 230 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

(2)  mindestens 23 % für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  mindestens 3 790 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich;

(3)  mindestens 15,63 % für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich, einschließlich Vorschulbildung und frühkindlicher Bildung;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  mindestens 1 190 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

(4)  mindestens 6 % für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  450 000 000 EUR für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

(5)  1,8 % für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  13,91 % des in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Betrags werden für Maßnahmen bereitgestellt, die in erster Linie direkt verwaltet werden, einschließlich der in Artikel 4 Buchstabe e, Artikel 5 Buchstabe b bis d und Artikel 6 Buchstabe a bis f genannten Maßnahmen;

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  die verbleibenden 5 % können zur Finanzierung von Maßnahmen aus Kapitel II verwendet werden;

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  3 100 000 000 EUR für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

(b)  10,3 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  550 000 000 EUR für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und

(c)  2 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich und

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  mindestens 960 000 000 EUR als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

(d)  mindestens 3,2 % des in Absatz 1 genannten Betrags als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die verbleibenden 1,5 %, die nicht im Rahmen der vorläufigen Mittelaufteilung nach Unterabsatz 1 zugewiesen werden, können für die Programmunterstützung verwendet werden.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung jeweils ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch die Verordnung .../... [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit]46 und die Verordnung .../... [IPA III]47 bereitgestellt, um die im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.

3.  Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung durch die Verordnung.../... [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit]46 und die Verordnung .../... [IPA III]]47 ein finanzieller Beitrag zu den unter dieser Verordnung festgelegten und durchgeführten Maßnahmen geleistet. Die Verwendung dieser Mittel wird durch diese Verordnung geregelt, während gleichzeitig die Konformität mit der Verordnung .../... [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und der IPA-III-Verordnung sichergestellt wird.

__________________

__________________

46 [Fundstelle].

46 [Fundstelle].

47 [Fundstelle].

47 [Fundstelle].

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4.  Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für Beratung und Weiterbildung im Rahmen der Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Die Prioritäten für die in Absatz 2 vorgesehene Mittelausstattung nach Maßnahmen werden in dem in Artikel 19 erwähnten Arbeitsprogramm festgelegt.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm Die in Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie in den Artikeln 8 bis 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen des Programms stehen auch den folgenden Drittländern offen:

Die in Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie in Artikel 8 bis 13 genannten Maßnahmen des Programms stehen in gerechtfertigten Fällen im Interesse der Europäischen Union auch Rechtsträgern aus Drittländern offen.

(a)  in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen;

 

(b)  alle anderen Drittländer.

 

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden.

entfällt

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Höhe der finanziellen Unterstützung, wie etwa Finanzhilfen, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit, wird regelmäßig überprüft und auf der Grundlage der Zahlen von Eurostat an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes oder der Aufnahmeregion angepasst. Bei der Anpassung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten werden die Reisekosten in das Aufnahmeland oder die Aufnahmeregion und zurück gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen ermächtigen, die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen.

entfällt

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen.

Die sekundären politischen Maßnahmen und Prioritäten, einschließlich der Details der in den Artikeln 4 bis 13 dargelegten besonderen Initiativen, werden mit einem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung festgelegt. Im Arbeitsprogramm ist auch festgelegt, wie das Programm durchgeführt werden soll. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Annahme des Arbeitsprogramms zu ergänzen.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Evaluation

Evaluierungen, Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

1.  Alle Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt.

2.  Die Halbzeitüberprüfung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember 2024. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt, die in die Halbzeitüberprüfung einfließt. Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung wird nicht nur die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms bewertet, sondern es wird insbesondere auch die Umsetzung der in Kapitel IVa festgelegten Inklusionsmaßnahmen, der Bemühungen zur Vereinfachung des Programms für Begünstigte und der neuen Initiativen gemäß Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c geprüft. Dabei wird die Aufschlüsselung der Teilnahme an dem Programm insbesondere im Hinblick auf Menschen mit schlechteren Ausgangschancen geprüft.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

3.  Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor. Der EAD legt einen ähnlichen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms in den teilnehmenden Entwicklungsländern vor.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission legt bei Bedarf und auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung angemessene Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission erscheint vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem zuständigen Gremium des Rates, um über die Halbzeitüberprüfung Bericht zu erstatten, auch im Hinblick auf ihre Entscheidung darüber, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Evaluierungen und die Halbzeitprüfung zusammen mit ihren Anmerkungen.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

1.  In Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage eines EU-weiten Rahmens entwickeln die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm zu verbreiten, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und EU-Ebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse. Die nationalen Agenturen unterrichten die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern und zur Unterstützung eines bereichsübergreifenden Ansatzes bei der Programmdurchführung. Bei der Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Verbreitung von Informationen widmen die Kommission und die nationalen Agenturen im Einklang mit Kapitel IVa Menschen mit schlechteren Ausgangschancen besondere Aufmerksamkeit, damit mehr von ihnen an dem Programm teilnehmen können.

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Alle wesentlichen Programmdokumente für die Begünstigten, einschließlich Antragsformulare, Anweisungen und wesentliche Informationen, werden mindestens in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

4.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse auf zugängliche Art und Weise durch.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die nationalen Agenturen verbreiten die Programminformationen darüber hinaus an Berufsberatungsdienste in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie an Arbeitsvermittlungsdienste.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa einschließt.

2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen einschließt, durch die die Besteuerung von Studienbeihilfen verhindert wird, die Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der Sozialschutzsysteme der Europäischen Union sichergestellt wird und Probleme beim Erhalt von Visa oder Aufenthaltstitel gelöst werden.

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur.

9.  Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur. Diese Informationen sind nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken;

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  In Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen stellt die Kommission sicher, dass die zur Umsetzung dieser Verordnung eingerichteten Verfahren stimmig und einfach sind und dass es sich um hochwertige Informationen handelt, indem unter anderem gemeinsame Standards für Projektanträge und Evaluierungen entwickelt werden. Die nationalen Agenturen halten in regelmäßigen Abständen Rücksprache mit den Begünstigten des Programms, um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  gegebenenfalls zusätzliche Mittel zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 10 Buchstabe d.

(c)  gegebenenfalls zusätzliche Mittel zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstabe d, Artikel 10 Buchstabe d und Artikel 13 Buchstabe ba.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Kommission ist für die Durchführung direkt von ihr verwalteter Maßnahmen zuständig. Sie bearbeitet deshalb alle Phasen der Zuschuss- und Projektanträge für die in den Kapiteln II, III und IV dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen des Programms, die von EU-weiten Netzwerken, europäischen und internationalen Organisationen eingereicht werden.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern zu gewährleisten.

7.  Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die konsistente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten. Externe Sachverständige, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der mit dem Programm assoziierten Drittländer, werden zur Teilnahme an solchen Treffen eingeladen. Das Europäische Parlament wird zu solchen Treffen als Beobachter eingeladen.

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Um das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Instrument für das Programm zur Verfügung. Dieses Instrument steht allen Stellen, die Nutzen aus dem Programm ziehen oder an seiner Verwaltung beteiligt sind, im Internet und auf Mobilgeräten zur Verfügung. Das Instrument liefert auch Informationen über mögliche Partner für potenzielle Begünstigte.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Die Kommission stellt sicher, dass die Projektergebnisse öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Agenturen, den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7c.  Bis zum 31. Dezember 2021 entwickelt die Kommission einen europäischen Studierendenausweis für alle an dem Programm teilnehmenden Studierenden. Bis zum 31. Dezember 2025 sorgt die Kommission dafür, dass der europäische Studierendenausweis allen Studierenden in der Europäischen Union zur Verfügung steht.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

2.  Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt unter Berücksichtigung der nationalen Systeme der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

2.  Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ausgewählt werden. In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

4.  Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

 

– sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen;

 

– sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

 

– sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden;

 

sie können in Anerkennung ihrer Hochwertigkeit mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, was deren Anträge auf anderweitige Finanzierung oder ihre Auswahl für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ohne ein neues Antragsverfahren ermöglicht. In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 19 und 20 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 19 und 20 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

 

2.  Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

 

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

entfällt

Indikatoren

 

(1)  Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft

 

(2)  Europäisierung und Internationalisierung von Organisationen und Einrichtungen

 

Was wird gemessen?

 

(3)  Zahl der Personen, die an Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

 

(4)  Zahl der Personen mit geringeren Chancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

 

(5)  Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen die Teilnahme an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms nützlich war

 

(6)  Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

 

(7)  Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die zum ersten Mal im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

 

(8)  Anteil der vom Programm geförderten Einrichtungen und Organisationen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Programm Praktiken von hoher Qualität entwickelt haben.

 

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang Ia

 

Alle quantitativen Indikatoren werden zumindest nach Mitgliedstaaten und Geschlecht aufgeschlüsselt.

 

Zu messendes Ziel: Leitaktion 1 – Lernmobilität

 

Indikatoren:

 

Anzahl der Personen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Personen, die Instrumente für das virtuelle und gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Personen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie an Mobilitätsaktivitäten nicht teilnehmen können;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie von ihrer Teilnahme an den Aktivitäten der Leitaktion 1 profitiert haben;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ein erhöhtes europäisches Zugehörigkeitsgefühl haben;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessert haben;

 

Zu messendes Ziel: Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

 

Indikatoren:

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die durch das Programm unter Leitaktion 2 gefördert werden;

 

Anteil der Organisationen bzw. Einrichtungen, die der Ansicht sind, dass Nutzen aus ihrer Teilnahme an Aktivitäten der Leitaktion 2 gezogen haben;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Kooperationsinstrumente und ‑plattformen der Europäischen Union nutzen;

 

Zu messendes Ziel: Leitaktion 3 – Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

 

Indikatoren:

 

Anzahl der Einzelpersonen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die Nutzen aus Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 ziehen;

 

Zu messendes Ziel: Inklusion

 

Indikatoren:

 

Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können;

 

Anzahl der Neueinsteigerorganisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 und der Leitaktion 2 von dem Programm unterstützt wurden;

 

Anteil der Teilnehmer mit schlechteren Ausgangschancen, die der Ansicht sind, dass sie Nutzen aus ihrer Teilnahme an dem Programm gezogen haben;

 

Zu messendes Ziel: Vereinfachung

 

Indikatoren:

 

Anzahl der kleineren Partnerschaften, die im Rahmen der Leitaktion 2 unterstützt wurden;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass die Antrags-, Teilnahme- und Evaluierungsverfahren angemessen und einfach sind;

 

Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Stellung eines jeden Antrags nach Maßnahmen im Vergleich zum Vorläuferprogramm;

  • [1]  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Der in erster Lesung angenommene Standpunkt des Europäischen Parlaments ist als Paket zu verstehen. Sollte die Finanzausstattung für das Programm 2021-2027 niedriger sein als der in Artikel 14 Absatz 1 des Standpunkts des Parlaments festgelegte Betrag, behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, seine Unterstützung für die Aktionen des Programms zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kerntätigkeiten des Programms und seine verstärkte Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen wirksam erfolgen können.

Darüber hinaus stellt das Europäische Parlament klar, dass seine Unterstützung für die in seinem Standpunkt enthaltenen neuen Initiativen - insbesondere die Europäischen Hochschulen, die Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung und DiscoverEU - von (a) der Bewertung der derzeit laufenden Pilotphasen und (b) der künftigen Definition jeder einzelnen Initiative abhängig ist. Andernfalls wird das Europäische Parlament seine Befugnisse im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nutzen, um entsprechende Mittel in die Reserve einzustellen, bis diese Bedingungen erfüllt sind.

BEGRÜNDUNG

Am 30. Mai 2018 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein neues Programm Erasmus+ im Anschluss an ihren Vorschlag vom 2. Mai 2018 für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 vor. In dem neuen MFR-Vorschlag sah die Kommission erhebliche zusätzliche Ressourcen für das neue Programm Erasmus+ (eine reale Steigerung um 93 % im Vergleich zum derzeitigen MFR) als Teil ihres Ansatzes vor, in Menschen zu investieren und erfolgreiche Programme zu unterstützen.

Bewertung des Vorschlags der Kommission durch den Berichterstatter und Ansatz in Bezug auf den Entwurf eines Berichts

Der Berichterstatter begrüßt ausdrücklich den Vorschlag der Kommission, insbesondere die Beibehaltung einer Programmarchitektur, die sich inzwischen erfolgreich in das laufende Programm eingebettet und gut funktioniert hat. Wenn Programme erfolgreich sind, sollten Änderungen auf die Bereiche ausgerichtet sein, in denen sie wirklich nötig sind (Evolution statt Revolution), und genau das erreicht der Vorschlag der Kommission. Neben der Aufrechterhaltung einer effektiven Programmstruktur hat die Kommission auch einige der wichtigsten Erkenntnisse aus der Zwischenevaluierung und der Entschließung des Parlaments vom 2. Februar 2017 in den Vorschlag einbezogen, für die der Berichterstatter den Bericht verfasst hat. In dieser Hinsicht ist ein größerer Fokus auf Inklusion und Vereinfachung – zumindest nach den Botschaften, die die Schlagzeilen der Kommission vermitteln – zu begrüßen. Gleiches gilt für die Entscheidung, auf die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen zu verzichten. Zwar war die Idee nicht schlecht, aber man sollte doch erkennen, wenn eine gute Idee in der Praxis nicht funktioniert hat, und entsprechend handeln.

Weitere Änderungen sind positiv: die Anwendung der Leitaktionsstruktur auf den Sport, die Förderung der Möglichkeiten der Mobilität für Schüler im Rahmen der Leitaktion 1 und die Einführung von Jean-Monnet-Maßnahmen, um alle Formen von allgemeiner und beruflicher Bildung abzudecken. Außerdem begrüßt der Berichterstatter auch die neuen Leitinitiativen, die im Vorschlag der Kommission enthalten sind. Erasmus-Mittel sollten verwendet werden, um ein exzellenzorientiertes Netzwerk europäischer Hochschulen zu fördern, das uns hilft, mit den Besten der Welt zu konkurrieren, und es sollte mehr getan werden, um eine exzellenzorientierte Zusammenarbeit zwischen unseren Berufsbildungsanbietern zu fördern. Die Initiative DiscoverEU bietet, sofern sie lernorientiert ist, jungen Menschen die Möglichkeit, die Europäische Union in all ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu entdecken und durch eine nichtformale oder informelle Bildungsaktivität wichtige soziale Kompetenzen wie Kommunikation, Teamarbeit, Kreativität und Problemlösung zu entwickeln.

Die wichtigsten Änderungsanträge in dem Bericht sind im Rahmen dieses übergeordneten Kontextes der Unterstützung für den Ansatz der Kommission zu verstehen. Dennoch hält der Berichterstatter die folgenden Änderungen für äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass die neue Generation des Programms Erasmus+ möglichst vielen Menschen hochwertige Möglichkeiten bietet.

Mittelausstattung

Das aktuelle Programm Erasmus+ ist zwar insgesamt sehr erfolgreich, hat aber mit anhaltend niedrigen Projekterfolgsquoten zu kämpfen, die letztendlich die Gefahr bergen, Bewerber zu frustrieren und den Wert des Programms zu untergraben. Es ist zwingend geboten, die Erfolgsquote beim nächsten Programm zu erhöhen. Im Zusammenhang damit und angesichts des Ziels, die Zahl der Teilnehmer zu verdreifachen, die Inklusion bei schwer erreichbaren Gruppen zu verbessern und unter Einbeziehung dreier hochkarätiger neuer Initiativen, ist es unhaltbar zu behaupten, dass eine reale Steigerung um 93 % ausreicht, wenn das Programm erweitert und verbessert werden soll. Das Europäische Parlament hat immer wieder eine reale Verdreifachung der Mittel für Erasmus+ gefordert, und selbst das ist noch weniger als das, was einige, einschließlich des Präsidenten der Kommission und einiger Mitgliedstaaten, vorher verlangt haben. Von daher schlägt der Berichterstatter eine Verdreifachung der Mittel zu Preisen von 2018 vor. Bislang werden alle anderen Mittelzuweisungen in Prozentsätzen ausgedrückt, um die Verhandlungen zu erleichtern, wobei einige Anpassungen vorgenommen wurden, um der Erweiterung der Bereiche Mobilität für die Erwachsenenbildung (Lernende und Lehrpersonal), Schulen (einschließlich des Lehrpersonals in Vorschulen und für frühkindliche Erziehung) und Sport (einschließlich junger Menschen, die regelmäßig im Vereinssport aktiv sind) Rechnung zu tragen und sich stärker der beruflichen Bildung zuzuwenden.

Inklusion

In der Kommunikation rund um den Vorschlag zum neuen Erasmus+ wird klargestellt, dass das neue Programm besonderen Wert auf die Erweiterung des Zugangs und die Förderung der sozialen Inklusion legen wird. Der Rechtstext selbst bleibt jedoch zaghaft. Erstens verlangt er von den Mitgliedstaaten und der Kommission lediglich, die Anstrengungen zu vergrößern, und eröffnet die Möglichkeit, die Finanzhilfen anzupassen. Aus diesem Grund räumt der Berichterstatter den Inklusionsmaßnahmen eine weitaus größere Bedeutung ein, indem er ein eigenständiges Kapitel innerhalb des Rechtstextes über die Inklusion schafft und die Mitgliedstaaten auffordert, eine Inklusionsstrategie auf der Grundlage einer Reihe möglicher Parameter innerhalb eines von der Kommission geschaffenen Rahmens zu entwickeln. Er fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem ausdrücklich auf, Menschen mit schlechteren Ausgangschancen finanziell zu unterstützen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Benachteiligung oder, weil die Kosten der Teilnahme infolge ihrer besonderen Lage unerschwinglich hoch sind, keinen Zugang zum Programm haben.

Schließlich wird es Menschen durch den Vorschlag für eine Verordnung ermöglicht, an einer „virtuellen Lernmobilität“ teilzunehmen. Der Berichterstatter stellt klar, dass Mobilität grundsätzlich physischer Natur ist, virtuelles Lernen jedoch die physische Mobilität ergänzen, wenn auch niemals ersetzen kann. Nur in Fällen, in denen Menschen nicht in ein anderes Land reisen können, sollte das virtuelle Lernen als Ersatz dienen.

Im Wesentlichen versucht der Berichterstatter, der Inklusion eine viel größere Bedeutung zu verleihen, die Maßnahmen zu ihrer Förderung zu verstärken und es einfacher zu machen, zu messen, ob das Programm umgesetzt wurde. Nach Ansicht des Berichterstatters ist es unerlässlich, dass wir am Ende des Programmzyklus genau messen können, ob wir Erasmus+ wirklich inklusiver gestaltet haben, indem wir Menschen mit schlechteren Ausgangschancen mehr Möglichkeiten eröffnet haben, an einem wirklichen Mobilitätsaustausch teilzunehmen. Wenn die Europäische Union zwar nicht den Anspruch erheben kann, bis Ende 2027 12 Millionen Teilnehmer zu haben, jedoch aufrichtig behaupten kann, dass das Programm inklusiver ist und mehr Menschen hochwertige Möglichkeiten eröffnet hat, dann kann sie zu Recht stolz sein. Das Programm sollte mehr auf Qualität denn auf Quantität abzielen.

Parlamentarische Kontrolle

Der Berichterstatter begrüßt das Argument der Kommission, dass das Programm während seines siebenjährigen Lebenszyklus einigermaßen flexibel sein muss. Realitäten und Prioritäten ändern sich, und es wäre falsch, wenn wir das Programm mit unseren Wahrnehmungen des Jahres 2018 darüber, wie sich die Dinge entwickeln werden oder sollten, belasten würden. Gleichwohl kann Programmflexibilität nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Kommission sein. Eine schlanke Verordnung hat unzweifelhaft ihre Vorteile, bedingt jedoch notwendigerweise erhebliche politische Entscheidungen in den Arbeitsprogrammen. Neue Initiativen wie DiscoverEU oder die Europäischen Hochschulen sind zwar gute Ideen, aber kaum definiert und müssen im Lauf des Programms auf der Grundlage der Erfahrungen aus ihren Pilotphasen konkretisiert werden. Die Setzung politischer Prioritäten und die entsprechenden Mittelzuweisungen bleiben den Arbeitsprogrammen überlassen. Aus all diesen Gründen ist es entscheidend, dass diese Arbeitsprogramme eher mit delegierten Rechtsakten als mit Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Dieser Ansatz ist darauf ausgerichtet, ein Maximum an Programmflexibilität zu wahren und dabei zu gewährleisten, dass das Parlament sein Kontrollrecht ausüben und die Exekutive in angemessener Weise zur Verantwortung ziehen kann. Die einzige praktikable Alternative zu diesem optimierten Ansatz wäre es, in der Verordnung selbst viel mehr Einzelheiten festzulegen, was dem Ziel der Gewährleistung der Flexibilität zuwiderlaufen würde.

Vereinfachung

In der Kommunikation in Verbindung mit dem neuen Programm hat die Vereinfachung ebenso wie die Inklusion einen prominenten Platz eingenommen. Die einschlägigen Maßnahmen in der Verordnung sind jedoch wenig und spärlich gesät. Der Berichterstatter begrüßt die Förderung kleiner Partnerschaften, schlägt in dem Bericht jedoch eine Reihe von Änderungen vor, um die Antrags- und Verwaltungsverfahren zu verbessern und die Mobilität zu erleichtern. Er stärkt auch Bestimmungen, die darauf ausgelegt sind, die Kooperation und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Agenturen zu verbessern und gemeinsame Standards für Anträge und Evaluierungen zu fördern. Schließlich schlägt er Indikatoren vor, mit denen die Vereinfachung gemessen werden kann.

Gesichtspunkte der Kontinuität

Wie oben dargelegt, unterstützt der Berichterstatter den Fokus der Kommission auf Kontinuität. Er möchte daher zwei wesentliche Bestandteile des derzeitigen Programms erneut einführen:

a)  Name. Nach der Ansicht des Berichterstatters ist die Bezeichnung „Erasmus+“ nunmehr gut eingeführt und spiegelt die Tatsache wider, dass sich das Programm nicht nur auf den Bereich der Hochschulbildung bezieht, sondern auch einige frühere Programme abdeckt. Daher ist es vorzuziehen, die alte Bezeichnung beizubehalten.

b)  Europäischer Mehrwert. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass das zukünftige Programm weiterhin Projekte unterstützen sollte, die einen potenziellen europäischen Mehrwert haben. Zusätzlich zu den Maßnahmen zum europäischen Mehrwert, die in dem derzeitigen Programm enthalten sind, entnimmt der Berichterstatter auch einige Anregungen aus dem jüngsten Bericht des Europäischen Rechnungshofs über das Programm.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (17.12.2018)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
(COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ignazio Corrao

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Einrichtung von „Erasmus“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung des vorherigen Erasmus+-Programms 2014-2020 umfasst eine internationale Dimension als „grundlegende und übergreifende Komponente für Aktivitäten in den Bereichen Mobilität, Zusammenarbeit und politischer Dialog von großer Bedeutung“.

Die Finanzierung der internationalen Dimensionen wird aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln im Einklang mit ihren Verordnungen stammen. Die Höhe der Finanzmittel wird im Programmzyklus beschlossen, sobald diese Instrumente eingerichtet sind. Jede Finanzierung muss im Einklang mit den Zielen dieser Instrumente stehen. Mit der internationalen Dimension des Programms wird durch den Vorschlag bezweckt, „durch Synergien mit den Instrumenten der Union für Maßnahmen im Außenbereich auf die Verwirklichung der diesbezüglichen Ziele hinzuarbeiten und damit einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Bevölkerung und Institutionen in Drittländern (einschließlich Entwicklungsländern) zu leisten. Ferner gilt es, sich für die dort lebenden jungen Menschen zu engagieren, die eine wichtige Rolle beim Aufbau resilienterer Gesellschaften und bei der interkulturellen Vertrauensbildung spielen“.

Wenn der Verfasser der Stellungnahme auch das allgemeine Ziel dieses Vorschlags unterstützt, hat er doch Bedenken dagegen, dass die internationale Dimension und damit die Verbindung zu den externen Zielen – und insbesondere den Entwicklungszielen – der Union sowie zu den Bedürfnissen und Strategien der Partnerländer nur am Rande erwähnt werden.

Die von dem Verfasser der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen verfolgen deshalb folgende Ziele:

– Betonung, dass das vorgeschlagene Programm in Einklang mit den Grundsätzen und Werten der Europäischen Union sowie mit den Zielen der externen Politik stehen muss;

– Gewährleistung des Beitrags des Programms zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und – in seiner internationalen Dimension – zur Weiterentwicklung von Bevölkerung und Institutionen in Drittländern sowie zur Beseitigung der Armut in Entwicklungsländern;

– Förderung der zirkulären Migration zur Vermeidung der Abwanderung der fähigsten Köpfe durch Schaffung einer Verbindung zwischen Mobilitätsmaßnahmen und Maßnahmen, durch die Studierende und Forscher zur Rückkehr in ihre Heimat ermuntert werden;

– Forderung, dass bei den Programmplanungsprozessen die Eigenverantwortung von Partnerländern geachtet wird.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt, dass die Höhe der Finanzmittel in der Programmplanungsphase auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien festgelegt und an sie angepasst wird, betont aber, dass die Bedeutung von Bildung und nachhaltiger Entwicklung berücksichtigt werden muss, wenn Bereiche für eine vorrangige Zusammenarbeit festgelegt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

(1)  Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität sowie der europäischen Grundsätze und Werte und zu einer demokratischen Union zu leisten.

Begründung

Jede im Rahmen dieses Programms ergriffene Maßnahme sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Werten der Europäischen Union stehen, insbesondere denjenigen des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert.

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert. Gleichzeitig verpflichteten sie sich, bestehende Partnerschaften weiterzuentwickeln, neue Partnerschaften aufzubauen und Stabilität und Wohlstand in der unmittelbaren Nachbarschaft Europas im Osten und Süden, aber auch im Nahen Osten, in ganz Afrika und weltweit zu fördern.1a

 

_________________

 

1a Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25.3.2017.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Das Programm sollte zur Förderung und Erhaltung des historischen, künstlerischen und kulturellen Erbes der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen, indem es Mobilitäts- und Kooperationsmaßnahmen zur Entwicklung von Kompetenzen für den Schutz und die Förderung des künstlerischen und kulturellen Erbes Europas unterstützt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung ausgeweitet werden.

(18)  Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, insbesondere Entwicklungsländern, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung, Sport und Kultur ausgeweitet werden. Durch die internationale Dimension sollte das Verständnis zwischen den Völkern und der interkulturelle Dialog gefördert und ein Beitrag zur Beseitigung der Armut und zur nachhaltigen Entwicklung geleistet werden. Sie sollte Staatsangehörige aus Entwicklungsländern zur Rückkehr in ihr Herkunftsland am Ende ihrer Studien- oder Forschungszeiten ermutigen, um es ihnen zu ermöglichen, zur wirtschaftlichen Entwicklung und dem Wohlergehen in diesen Entwicklungsländern beizutragen. Die Durchführung des Programms sollte auch darauf ausgerichtet sein, den Zugang für Personen, die zu benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen gehören, zu erweitern und aktiv auf die besonderen Lernerfordernisse von Personen mit Behinderungen einzugehen.

Begründung

Dieses Programm sollte zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beitragen sowie im Einklang mit der Politik der EU stehen und sie ergänzen. Deshalb sollten die Ziele der EU in der Entwicklungszusammenarbeit ausdrücklich als Ziele der internationalen Dimension der Verordnung genannt werden: Förderung der zirkulären Migration, Förderung der Mobilitätsbedürfnisse in Verbindung mit der Ermutigung von Studierenden und Forschern zur Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die Erweiterung des Zugangs steht im Einklang mit den europäischen Werten zu Menschenwürde und Gleichheit.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Gleichzeitig sollten mit der internationalen Dimension der interkulturelle und interreligiöse Dialog erleichtert, die Zusammenarbeit im Bildungsbereich auf der Nord-Süd-Achse verstärkt und zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden. Mithilfe der internationalen Dimension sollten der Kapazitätsaufbau der Bildungssysteme in Partnerländern gestärkt, der Wissenstransfer unterstützt und junge Menschen aus Entwicklungsländern ermutigt werden, in Europa zu studieren und dieses Wissen dann zum Nutzen ihrer Herkunftsländer einzusetzen. Durch die internationale Dimension wird zur Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten beigetragen, die erforderlich sind, um dem langfristigen Entwicklungsbedarf gerecht zu werden und das gemeinsame und nachhaltige Wachstum zu fördern.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Das Programm sollte mit der Mitteilung der Kommission „über eine neue Allianz Afrika–Europa für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze: Eine neue Stufe unserer Partnerschaft zur Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen“ im Einklang stehen, die vorsieht, dass 105 000 Schüler, Studenten und Lehrkräfte bis 2027 von dem Programm profitieren sollen.

Begründung

Die Einbeziehung von Schülern, Studenten und Lehrkräften aus afrikanischen Ländern trägt zur Erreichung der Ziele des Programms bei

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Um die Wirkung der Tätigkeiten in den Partnerländern zu verbessern, werden die Synergien zwischen Erasmus und den Instrumenten für das auswärtige Handeln der EU, wie das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie das Instrument für Heranführungshilfe, verstärkt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es unter anderem Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen (mit einem besonderen Augenmerk auf solchen aus entlegenen Gebieten und mit Migrationshintergrund) sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

(23)  Das Programm sollte den Erwerb aller Sprachen der Union, einschließlich Gebärdensprachen, vor allem durch die intensivere Nutzung kostenloser Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa tätig sind, sowie auch zwischen europäischen Einrichtungen und Organisationen und entsprechenden Einrichtungen und Organisationen in Entwicklungsländern und überseeischen Ländern und Gebieten, insbesondere durch Instrumente der virtuellen Zusammenarbeit; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der sachgerechten Erschließung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“36 sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

(38)  Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“36 sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern, insbesondere mittels virtueller Zusammenarbeit. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Dies gilt auch für Online-Lernprogramme. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

_________________

_________________

36 COM(2017)0623.

36 COM(2017)0623.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Gemäß [Referenz ggf. entsprechend neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates37] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, und ihre Teilnahme am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.

(39)  Gemäß [Referenz ggf. entsprechend neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates37] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Besonderheiten und Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, damit ihre wirksame Teilnahme am Programm erleichtert wird. Diese Teilnahme sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.

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_________________

37 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

37 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

(42)  Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen und von anderen rechtlichen oder administrativen Problemen, durch die der Zugang zu dem Programm verhindert werden könnte. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

_________________

_________________

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen und Menschen mit dem Status eines politischen Flüchtlings den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

(51)  Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. Mit dem Programm sollten Synergien mit dem auswärtigen Handeln und Maßnahmen der Union, einschließlich der Entwicklungsprogramme, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 AEUV entwickelt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht sowie der Gebärdensprachdolmetschung einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden; In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  „überseeisches Land und Hoheitsgebiet“ ein Land oder Hoheitsgebiet, das einem Mitgliedstaat der Union angehört, auf das die Bestimmungen des Teils IV des AEUV Anwendung finden;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;

17.  „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltige Entwicklung und nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt, zu einer gestärkten Integrationspolitik in einer pluralistischen Gesellschaft und einer stärkeren europäischen Identität sowie zu einem Dialog und einem besseren gegenseitigen Verständnis zwischen verschiedenen Kulturen beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Unterstützung gemeinsamer Standards, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 20192027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

 

Das Programm umfasst eine internationale Dimension, die in den Rahmen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Entwicklungsziele, durch Zusammenarbeit zwischen der Union und Drittländern einzubeziehen ist.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Beitrag zur Agenda 2030 und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere dem Ziel Nr. 4 „hochwertige Bildung“, das darauf abzielt, eine hochwertige, gerechte und inklusive Bildung zu gewährleisten und Lernangebote für alle zu fördern.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Im Rahmen der internationalen Dimension ergriffene Maßnahmen sollten zur Weiterentwicklung von Bevölkerung und Institutionen in Drittländern sowie zur Beseitigung der Armut in Entwicklungsländern beitragen. Diese Maßnahmen sollten sich auf nationale und regionale Entwicklungsstrategien gründen und an sie angepasst werden.

Begründung

In der Begründung der Verordnung werden zwar die nachhaltige Entwicklung und der Einklang mit den Entwicklungszielen der EU betont, in der Verordnung selbst wird dies aber nicht erwähnt. Der Verordnungsentwurf enthält keine Beschreibung der Ziele der internationalen Dimension des Programms.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen.

(e)  Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich des Lernens von Gebärdensprachen, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

(f)  barrierefrei zugängliche Bekanntmachung und Sensibilisierung für Informationen in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, EU-Jugenddialog und Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, insbesondere im Zusammenhang mit Jugendlichen, die einer Diaspora angehören, EU-Jugenddialog und Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem im Sport tätigen Personal.

Im Sportbereich, einschließlich sportlicher Aktivitäten von Menschen mit Behinderungen, unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem im Sport tätigen Personal.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung;

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport, einschließlich sportlicher Aktivitäten von Menschen mit Behinderungen, und körperliche Bewegung;

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) gemäß dem Beschluss des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Union und den für den Mitgliedstaat, mit dem diese ÜLG verbunden sind, geltenden Regelungen;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

(d)  andere Drittländer, insbesondere Entwicklungsländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

–  ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet; in Bezug auf Entwicklungsländer sind bei einem solchen fairen Gleichgewicht das Ziel der Beseitigung der Armut und die Grundsätze der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen;

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

–  die Kohärenz mit den Grundsätzen und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung, des europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, gewährleistet;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen;

(a)  in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen, insbesondere Entwicklungsländer;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Die Teilnahme am Programm durch Entwicklungsländer wird nachdrücklich gefördert und unterstützt mit dem Ziel, einen Beitrag zur Agenda 2030 und deren Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten und diese Agenda einzuhalten. Im Rahmen der internationalen Dimension ergriffene Maßnahmen sollten zur Weiterentwicklung von Bevölkerung und Institutionen in Drittländern sowie zur Beseitigung der Armut in Entwicklungsländern beitragen. Sie sollten sich auf nationale und regionale Entwicklungsstrategien gründen und an sie angepasst werden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

6.  Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen.

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Es enthält eine spezifische Angabe der Verteilung der Mittel, die Entwicklungsländern zugewiesen werden. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

3.  Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor. Der EAD legt einen ähnlichen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms in teilnehmenden Entwicklungsländern vor.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. Die Evaluierung enthält einen speziellen Schwerpunkt auf den Leistungen in Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  In der Evaluierung wird der Beitrag des Programms zur Entwicklungszusammenarbeit dargelegt, wobei der Schwerpunkt auf den Fortschritten im Hinblick auf das Ziel Nr. 4 „hochwertige Bildung“ liegt.

Begründung

Der Beitrag des Programms zur Entwicklungszusammenarbeit und zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung im Bildungsbereich muss im Arbeitsprogramm hervorgehoben werden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Nummer 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1)  Die Informationen und die Kommunikation müssen auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

„Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Ignazio Corrao

22.10.2018

Prüfung im Ausschuss

19.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

13.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Ignazio Corrao, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Jean-Luc Schaffhauser, Elly Schlein, Bogusław Sonik, Eleni Theocharous, Mirja Vehkaperä, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Frank Engel

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Miguel Urbán Crespo

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

15

+

ALDE

Mirja Vehkaperä

ECR

Eleni Theocharous

EFDD

Ignazio Corrao

GUE/NGL

Miguel Urbán Crespo

PPE

Frank Engel, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Maurice Ponga, Bogusław Sonik, Joachim Zeller

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Linda McAvan, Norbert Neuser, Elly Schlein

VERTS/ALE

Maria Heubuch

1

-

ENF

Jean-Luc Schaffhauser

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (26.11.2018)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
(COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jean Arthuis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-202726“, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-202726“, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR fordert das Europäische Parlament seinerseits eine Verdreifachung der Finanzausstattung des Programms. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

__________________

__________________

26 COM(2018) 321 final.

26 COM(2018) 321 final.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

(17)  In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Dementsprechend wird angestrebt, dass das Programm die Vielfalt der europäischen Gesellschaft im Hinblick auf ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Befähigung, sozialen Hintergrund und die geografische Verteilung in der Union widerspiegelt. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

Begründung

EU-Programme, die alle Teile der europäischen Gesellschaft erreichen, weisen ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, und zwar insbesondere, was die Förderung der Werte der EU und die Schaffung von Chancengleichheit anbelangt, weshalb über die Beteiligung an den Programmen Bericht erstattet werden sollte.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Im Bereich der beruflichen Bildung dürfte mit der Harmonisierung der nationalen Systeme im Hinblick auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen erreicht werden, dass die im Rahmen der Mobilität innerhalb der Union und der am Programm „Erasmus“ teilnehmenden Drittstaaten erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse validiert und anerkannt werden. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung im Bereich der Europastudien anzuregen und Diskussionen über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität und der Zugehörigkeit ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer europäischen Identität sind, auf die Probe gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger engagieren. Das Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen.

(31)  Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung zu Fragen der europäischen Integration, der europäischen Geschichte und der Unionsbürgerschaft anzuregen und Diskussionen über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität und der Unionsbürgerschaft sowie der Zugehörigkeit zu Europa ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer europäischen Identität sind, auf die Probe gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger engagieren. Mit dem Programm sollte weiter zur Entwicklung der Exzellenz der universitären Ausbildung in den Bereichen europäische Integration und Geschichte sowie Unionsbürgerschaft beigetragen werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass während der Laufzeit des MFR 2021–2017 mindestens 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden, wobei möglichst rasch, spätestens jedoch bis 2027 ein Anteil von jährlich 30 % erreicht werden sollte. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Begründung

Der Änderungsantrag spiegelt das Ziel wider, das das Parlament für klimabezogene Ausgaben festgelegt hat.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung34] bilden soll.

(33)  Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz bitte gegebenenfalls einfügen – Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung34] bilden soll. Es sollte sichergestellt werden, dass der Jahreshaushalt des Programms ab 2021 im Vergleich zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 deutlich aufgestockt wird und die jährlichen Mittelzuweisungen anschließend schrittweise linear erhöht werden. Damit würde sichergestellt, dass ab Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 eine deutlich größere Zahl an Teilnehmern zugelassen werden könnte.

__________________

__________________

34 ABl. L […] vom […], S. […].

34 ABl. L […] vom […], S. […].

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen, wozu auch die duale Ausbildung zählt. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen haben;

(9)  „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder einer dualen Ausbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen haben;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik;

(a)  Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und Organisationen, die mit der Wissensvermittlung über die Unionsbürgerschaft und die europäische Geschichte befasst sind, sowie auf Ebene der diese Bereiche betreffenden Bildungspolitik;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 41 097 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (46 758 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Begründung

Die Finanzausstattung soll gemäß den Entschließungen des EP vom 14. März und 30. Mai zu dem nächsten MFR auf der Grundlage einer technischen Aufschlüsselung nach Programmen geändert werden, die weiteren Anpassungen unterliegen könnte, wobei der in diesen Entschließungen dargelegte allgemeine Standpunkt des EP und die Gesamthöhe von 1,3% des BNE der EU-27 zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  24 940 000 000 EUR für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

(a)  83,14 % des in Absatz 1 genannten Betrags für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  mindestens 8 640 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

(1)  mindestens 28,8 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  mindestens 5 230 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

(2)  mindestens 17,43 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  mindestens 3 790 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich;

(3)  mindestens 12,63 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  mindestens 1 190 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

(4)  mindestens 3,97 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  450 000 000 EUR für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

(5)  1,5 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  3 100 000 000 EUR für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

(b)  10,33 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  550 000 000 EUR für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und

(c)  1,83 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  mindestens 960 000 000 EUR als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

(d)  mindestens 3,2 % des in Absatz 1 genannten Betrags als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Über finanzielle Beiträge von Drittstaaten und/oder anderen Instrumenten der Union zu dem Programm wird dem Rat und dem Parlament in ihrer Funktion als Haushaltsbehörde der Union jährlich Bericht erstattet.

Begründung

Beiträge von Drittstaaten und anderen Instrumenten außerhalb des EU-Haushalts. Die Haushaltsbehörde und die federführenden Ausschüsse sollten über die Höhe der entsprechenden Beiträge in Kenntnis gesetzt werden, damit sie den Umfang der Programme und ihre Wirkung besser bewerten können.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Im Rahmen der Evaluierung des Programms wird auf der Grundlage der Kriterien Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Befähigung, sozialer Hintergrund und geografische Verteilung in der Union die Beteiligung an dem Programm analysiert, damit das Kosten-Nutzen-Verhältnis, die Reichweite und Zweckmäßigkeit des Programms sowie das Ausmaß, in dem es die Vielfalt der europäischen Gesellschaft widerspiegelt, besser bestimmt werden können.

Begründung

EU-Programme, die alle Teile der europäischen Gesellschaft erreichen, weisen ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, und zwar insbesondere, was die Förderung der Werte der EU und die Schaffung von Chancengleichheit anbelangt, weshalb über die Beteiligung an den Programmen Bericht erstattet werden sollte.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

2.  Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt unter Berücksichtigung der nationalen Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei der Durchführung des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, digitale Politik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

1.  Bei der Durchführung des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, digitale Politik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. Dementsprechend werden die Verfahren für die Prüfung der Unterlagen vereinheitlicht, womit der Forderung nach Vereinfachung Rechnung getragen wird. Die durch Verwaltungsverfahren verursachte Belastung muss wesentlich verringert werden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

„Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jean Arthuis

28.6.2018

Prüfung im Ausschuss

26.9.2018

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Jan Olbrycht, Răzvan Popa, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karine Gloanec Maurin, Giovanni La Via, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Tomáš Zdechovský

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk

NI

Eleftherios Synadinos

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Giovanni La Via, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

2

-

ENF

André Elissen, Stanisław Żółtek

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (4.12.2018)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, des Programms der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
(COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Emilian Pavel

KURZE BEGRÜNDUNG

Erasmus+ ist eines der erfolgreichsten EU-Programme und eine starke europäische Marke. Durch seine sinnvollen Beiträge zur Verbesserung der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens hat es im wirtschaftlichen und sozialen Sinn erheblich zur Ausbildung einer europäischen Identität, von Werten und Bürgerschaft sowie zur Förderung von Integration, inklusivem und nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts beigetragen. Mit dem Programm haben Europäer die Möglichkeit erhalten, ein übergreifendes und übertragbares Spektrum an persönlichen und beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, das sie benötigen, um sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen und ein erfülltes Leben zu führen.

Der Name des Programms ist äußerst wichtig, und um sicherzustellen, dass er dem eigentlichen Charakter von Erasmus+ gerecht wird, schlägt der Verfasser vor, die Ergänzung „+“ beizubehalten. Erasmus+ geht über die Hochschulbildung hinaus und bezieht sich auf alle Bildungsbereiche und -abschnitte wie lebenslanges Lernen oder Erwachsenenbildung. Entsprechend müssen all diese Initiativen und Maßnahmen unter dem Dach von Erasmus+ zusammengefasst werden.

Da das Programm Erasmus+ wichtig und wirkungsstark ist, unterstützt der Verfasser nachdrücklich die Forderung des Europäischen Parlaments, die Finanzausstattung des Programms zu verdreifachen, die das Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2018 zu dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ausgesprochen hat. Unter das neue Programm Erasmus+ fallen auch die zusätzlichen, in Göteborg betonten politischen Ziele zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, die Prioritäten aus der künftigen EU-Strategie für die Jugend sowie die Umsetzung des Ansatzes des lebenslangen Lernens. Eine entsprechend höhere Finanzausstattung bringt konkret zum Ausdruck, dass die EU sich diesen Prioritäten verpflichtet fühlt.

Erasmus+ ist ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung in der EU, da es Mobilitätserfahrungen im Bereich der beruflichen Bildung ermöglicht, die für Europa eine wichtige wirtschaftliche und soziale Rolle spielen. Durch die Einbeziehung der beruflichen Bildung in Erasmus+ erreicht das Programm eine größere Vielfalt von Bürgern, was zu Chancengleichheit und der sozialen Inklusion aller Bürger – auch von Bürgern mit geringeren Chancen – beiträgt. Damit inklusive und hochwertige berufliche Bildung gestärkt werden kann, muss das Programm mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Außerdem sollte für spezifische strukturelle Unterstützung, Flexibilität und an die Programmteilnehmer angepasste Finanzierungsmöglichkeiten gesorgt werden. Die berufliche Bildung in Europa bedarf einer Image- und Qualitätsverbesserung. Der Austausch von Auszubildenden oder Initiativen von Ausbildern können dazu beitragen, die Attraktivität und das Ansehen von Institutionen der beruflichen Bildung sowie der beruflichen Bildung selbst zu verbessern.

Darüber hinaus ist das Programm wesentlich, um sicherzustellen, dass das lebenslange Lernen und die ständige Weiterentwicklung von EU-Schlüsselkompetenzen einen festen Bestandteil des Lebens aller Europäer bilden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich nachdrücklich für Projekte einsetzen, die auf mehrere Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung abzielen und mit denen der Ansatz des lebenslangen Lernens verfolgt wird und flexible Lernpfade gefördert werden. Daher vertritt der Verfasser die Auffassung, dass das lebenslange Lernen ein Querschnittsziel von Erasmus+ sein sollte. Das Programm sollte mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden, um eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit zu fördern und Einrichtungen aus verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie von Jugend und Sport die Möglichkeit zu geben, gemeinsame Projekte zu übergreifenden Themen zu initiieren.

Über die Erwachsenenbildung werden einige von Europas dringlichsten Herausforderungen angegangen, beispielsweise die Integration von Migranten und Flüchtlingen, die Neuausrichtung von Kompetenzen aufgrund von Automatisierung und Digitalisierung und die Inklusion von sozial isolierten Menschen. Der Verfasser ist der Ansicht, dass für dieses Ziel angemessene Mittel aus dem Programm Erasmus+ bereitgestellt werden müssen, um dem europäischen Engagement im Bereich Erwachsenenbildung und Unterstützung gering qualifizierter Erwachsener gerecht zu werden.

Damit die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt werden kann, muss der Schwerpunkt des neuen Programms Erasmus+ klar auf Inklusion liegen, und es muss stärker auf Menschen mit geringeren Chancen zugegangen werden, zu denen Menschen, die sozial benachteiligten Gruppen wie Roma angehören, junge Arbeitslose, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, Migranten und Flüchtlinge gehören. Der Verfasser ist der Ansicht, dass spezifische Finanzierungsregelungen wie Vorfinanzierungen sowie gestärkte Unterstützungsmechanismen auf lokaler und nationaler Ebene notwendig sind. Dies beinhaltet Hilfestellung für das kulturelle, soziale und sprachliche Verständnis sowie beim Gebärdensprachdolmetschen vor, während und nach der Mobilitätserfahrung, sodass Menschen mit geringeren Chancen im Rahmen des Programms Erasmus+ barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu allen Maßnahmen erhalten. Weiterhin ist der Verfasser der Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds Plus auf Ebene der Mitgliedstaaten für Menschen mit geringeren Chancen einen der wesentlichen Fonds darstellt. Er sollte als Ergänzung zu den Mobilitätsprogrammen unter Erasmus+ verstanden werden, wozu gemeinsame Ziele vereinbart und eine angemessene Verwaltung und Abstimmung sichergestellt werden sollten.

Der Verfasser ist der Ansicht, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung – in Form von Finanzhilfen, Pauschalbeträgen für Reisekosten oder Verwaltung, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit – regelmäßig geprüft und an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes bzw. der Aufnahmeregion sowie an die Reisekosten angepasst werden sollte.

Darüber hinaus vertritt der Verfasser die Auffassung, dass der Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ einzuhalten ist, und fordert, dass Personalkosten für Organisationen, die an denselben Projekten mit intellektueller Leistung beteiligt sind, auf Basis einer einmaligen Vergütung erstattet werden.

Der Verfasser begrüßt den Vorschlag der Kommission, stärkere Exzellenzpartnerschaften, beispielsweise „Zentren der beruflichen Exzellenz“ oder „europäische Hochschulen“, aufzubauen. Allerdings fordert er, dass diese Partnerschaften geografisch gleichmäßig über Europa verteilt sind, um zu verhindern, dass einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig unterstützt werden, und ist der Ansicht, dass die finanzielle Unterstützung aus dem zentralisierten Haushalt von Erasmus+ hierfür klar gedeckelt werden muss.

Der Verfasser ist der Ansicht, dass die Initiative DiscoverEU um eine starke Lernkomponente ergänzt werden muss, bevor sie Teil des Programms werden kann, damit dem Ziel des Programms Erasmus+, Lernerfahrungen hoher Qualität zu bieten, uneingeschränkt Rechnung getragen wird.

Er vertritt die Auffassung, dass die beträchtliche Finanzausstattung von Erasmus+ so verwendet werden sollte, dass die europäischen Bürger in höchstmöglichem Maße von ihr profitieren. Daher dringt er darauf, dass mit dem Programm Mobilitätserfahrungen hoher Qualität sichergestellt werden, die auf den Grundsätzen der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität[1] beruhen. Es muss für sinnvolle praktische Vorgaben wie die Bereitstellung von Informationen, Vorbereitung, Unterstützung und Anrechnung der Erfahrung und Qualifikationen sowie klare Lernpläne und Lernziele Sorge getragen werden.

Darüber hinaus betont der Verfasser, dass im Rahmen des Programms und der Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür gesorgt werden sollte, dass Kompetenzen, die bei Mobilitätserfahrungen in jedwedem Umfeld erworben wurden, angemessen dokumentiert, validiert und anerkannt werden und dass die Zuweisung von Mitteln und konkreten Finanzhilfen an Qualitätsbewertungsverfahren geknüpft ist. Der Verfasser fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten die Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, die Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie europäische Instrumente, die dazu beitragen, dass im Ausland erworbene Lerninhalte anerkannt werden und hochwertiges Lernen sichergestellt wird, uneingeschränkt umsetzen.

Abschließend vertritt der Verfasser die Auffassung, dass das neue Programm Erasmus+ zahlreiche nutzbringende Änderungen beinhaltet und dass es sich – sofern es unter Einhaltung hoher Qualitätsstandards umgesetzt wird – höchst förderlich auf die Zukunft Europas auswirken wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

zur Einrichtung von Erasmus+, des Programms der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

(1)  Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen sind Investitionen in Lernmobilität, Bildung zugunsten von Demokratie und Solidarität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, demokratische, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der und die Solidarität in der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischeren Union zu leisten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Mobilität sollte kein unausweichliches Schicksal sein, dem sich Menschen aufgrund der Perspektivlosigkeit im eigenen Land beugen; vielmehr sollte sie eine Wahlmöglichkeit darstellen, die möglichst vielen Menschen unabhängig von ihren sozialen Wurzeln, ihrem kulturellen Hintergrund und den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln offen steht.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

(4)  Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Im dritten Grundsatz der Säule ist festgelegt, dass jede Person unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen hat. Dem 17. Grundsatz zufolge haben Menschen mit Behinderungen das Recht auf Einkommensbeihilfen, die ein würdevolles Leben sicherstellen, auf Dienstleistungen, die ihnen Teilhabe am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und auf ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld. Die Chancengleichheit sollte gefördert werden, und es sollte für eine ausreichende Ausstattung mit Finanzmitteln der Union gesorgt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert.

(5)  Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und eine angemessene Beschäftigung finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt, Solidarität und Demokratie fördert.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drangen jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms. Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden sollte.

(6)  Die Halbzeitevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Ziele des Programms zu verwirklichen, die Qualität der Mobilitätseinsätze zu verbessern, jedermann hochwertige Mobilitätsoptionen anbieten zu können und so die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Halbzeitevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drängten jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms und darauf, dass es auch für kleinere Begünstigte und bei kleineren Projekten handhabbar ist. Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden sollte.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Werte und Mobilität bestätigte diese zentralen Forderungen und unterstrich die Notwendigkeit, das künftige Programm inklusiver zu gestalten, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität einzuräumen und sich zusätzlich auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben zu konzentrieren.

(7)  Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Werte und Mobilität bestätigte diese zentralen Forderungen und unterstrich die Notwendigkeit, das künftige Programm inklusiver zu gestalten, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität einzuräumen und sich zusätzlich auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft, des Zugehörigkeitsgefühls der Bürger zur Europäischen Union und der Teilhabe am demokratischen Leben zu konzentrieren.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“26, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

(8)  In ihrer Mitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“26, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, eines der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. In seiner Entschließung vom 14. März 2018 „zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020“ forderte das Europäische Parlament eine Verdreifachung der Finanzausstattung des Programms. Durch die Halbzeitevaluierung wurde bestätigt, dass das Budget von Erasmus+ regelmäßig vollständig ausgeschöpft wird und die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die große Nachfrage zu decken. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

__________________

__________________

26 COM(2018) 321 final.

26 COM(2018)0321.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Der Europäische Rechnungshof bestätigte in seinem am 6. September 2018 veröffentlichten Sonderbericht mit dem Titel „Mobilität im Rahmen von Erasmus+: Millionen von Teilnehmern und europäischer Mehrwert in zahlreichen Facetten, doch muss die Leistungsmessung weiter verbessert werden“ den europäischen Mehrwert des Programms, wobei der Schwerpunkt auf dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung liegt. Die Elemente des Mehrwerts, die über die rechtlichen Anforderungen hinausgehen, einschließlich des strategischen Ansatzes der Mobilität, des gesteigerten Bewusstseins einer europäischen Identität und der Mehrsprachigkeit, werden jedoch nicht im Rahmen der Leistungsbewertung gemessen. Daher fordern die Prüfer, dass die Indikatoren, die zur Leistungsbewertung des Programms dienen, besser auf dessen Ziele abgestimmt und zusätzliche Indikatoren bereitgestellt werden, die in der Projektbeurteilungsphase Vorrang haben und überwacht werden sollten und über die Bericht erstattet werden sollte.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Der Europäische Rechnungshof weist in demselben Bericht zwar anerkennend darauf hin, dass mehrere Neuerungen eingeführt wurden, die die Verwaltung im Bereich der Mobilität vereinfacht haben, er empfiehlt jedoch auch der Kommission, das Programm weiter zu vereinfachen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Prüfer fordern die Kommission auf, die Antragstellung und Berichterstattung für die Begünstigten und die einzelnen Teilnehmer zu vereinfachen, die IT-Tools zu verbessern und die Verfahren weiter zu digitalisieren.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c)  In ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ weist die Kommission darauf hin, dass eine höhere Mobilität von Lernenden und Personal der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Rahmen des Programms Erasmus+, für die Gebiete in äußerster Randlage sehr vorteilhaft wäre, und sagt zu, die finanzielle Unterstützung für Teilnehmer, die aus Gebieten in äußerster Randlage kommen oder dorthin reisen, durch die Beibehaltung besonderer Finanzierungsbestimmungen für diese Gebiete besser anzupassen, die Möglichkeiten einer Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit bei Erasmus+ zu prüfen, um die Mobilität zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern weiter anzuregen, und den Europäischen Sozialfonds Plus als Ergänzung zu Erasmus+ heranzuziehen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen – formal, nichtformal und informell – in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt werden, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die er braucht, um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen.

(9)  In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen – formal, nichtformal und informell – in allen Lebensphasen erfasste, sollte gestärkt werden, um flexible Lernpfade und einen Ansatz für lebenslanges Lernen zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die er braucht, um sich persönlich weiterzuentwickeln und sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die bereichsübergreifende Zusammenarbeit ausdrücklich fördern, indem sie ausreichende Mittel auch für die Durchführung groß angelegter strategischer Projekte bereitstellen und für Haushaltsflexibilität für die nationalen Behörden und für die Projektantragsteller sorgen, damit gemeinsame Projekte zu übergreifenden Themen ins Leben gerufen werden können, die einen Ansatz für lebenslanges Lernen umfassen und flexible Lernpfade fördern.

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27 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

27 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

(10)  Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind, was insbesondere für Menschen im Alter von über 50 Jahren gilt, denen die für einen raschen Übergang auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen fehlen. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Ein Hauptziel von Erasmus+ muss darin liegen, dass Aktivitäten jenseits von Schule, Berufsausbildung und Studium ihren hohen Stellenwert im Programm wahren. Daher besteht Verbesserungsbedarf in der Förderung der Jugendarbeit, von künstlerischen und kulturellen Aktivitäten, des Demokratieverständnisses, der Erwachsenenbildung und des Breitensports.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda28 beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung29 unterstützen.

(11)  Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums und zur Heranbildung der Schlüsselkompetenzen der Union für lebenslanges Lernen. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda28 beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von hochwertigen Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung29 unterstützen.

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28 COM(2016) 381 final.

28 COM(2016)0381.

29 [Fundstelle].

29 [Fundstelle].

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Das Programm sollte Lernenden, Lehrkräften und erwachsenen Lernenden die Möglichkeit bieten, ihren Horizont zu erweitern und Vorurteile gegenüber Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft abzubauen. Lehrkräfte sollten in Fortbildungsmaßnahmen darin ausgebildet werden, LGBTI-Themen positiv im Lehrplan darzustellen, der LGBTI-Gemeinschaft angehörende Lernende und Kollegen zu unterstützen und diese Lernenden im Rahmen der für Schulen geltenden Vorschriften zu schützen. Darüber hinaus sollten Angebote in den Bereichen Erwachsenenbildung und berufliche Bildung den der LGBTI-Gemeinschaft angehörenden Lernenden helfen, die die Schul- oder die Hochschulausbildung aufgrund der für sie unsicheren Lernumgebung abgebrochen haben.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)  Mit Erasmus+ soll erreicht werden, dass mehr Projektträger, die noch keine Erfahrungen mit der Union gesammelt haben, Förderanträge stellen. Daher sollten die nationalen Agenturen spezielle Unterstützungsmechanismen für solche Träger einführen oder ausbauen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c)  Der Programmleitfaden der Kommission sollte weiter verbessert werden, damit er praxistauglich, einfach und eindeutig ist.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Erasmus+ wird von jungen Menschen vorwiegend als Programm für Hochschulstudierende aufgefasst. Auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene sollte daher mehr Wert darauf gelegt werden, das Profil der einzelnen Bereiche und der jeweiligen Teilprogramme wie Schulbildung (Comenius), Hochschulbildung (Erasmus), internationale Hochschulbildung (Erasmus Mundus), berufliche Bildung (Leonardo da Vinci) und Erwachsenenbildung (Grundtvig) sowie Jugend (Jugend in Aktion) und Sport zu schärfen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum [...]32. Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern.

(13)  Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum [...]32. Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte die Mobilität von Sporttrainern gefördert werden, und zwar insbesondere derjenigen, die Frauenmannschaften trainieren und Unterstützung bei der Bekämpfung von Sexismus und Frauenfeindlichkeit benötigen.

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32 [Fundstelle].

32 [Fundstelle].

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die Antragsformulare rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde.

(16)  Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte im Wege vereinfachter Verwaltungsverfahren und einer eindeutigen Kommunikation begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität können zwar die physische Mobilität nicht ersetzen, sollten diese aber ergänzen und gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde. Stärkere Strukturen für eine Unterstützung auf lokaler und nationaler Ebene, beispielsweise in Form einer gezielten kulturellen, sozialen und auch sprachlichen Vorbereitung, sowie laufende Unterstützung während der Mobilitätserfahrung oder Gebärdensprachdolmetschen würden Menschen mit geringeren Chancen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen einen barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu allen Maßnahmen im Rahmen des Programms Erasmus+ bieten. Eine gezielte finanzielle Förderung dieser Gruppen sowie Maßnahmen wie etwa die Ernennung sogenannter Coaches innerhalb der nationalen Agenturen, die dazu beraten, wie Mittel am besten zuzuweisen sind, würden ebenfalls zur Inklusivität des Programms beitragen. Der Europäische Sozialfonds Plus stellt auf Ebene der Mitgliedstaaten einen der wesentlichen Fonds für die Unterstützung von Menschen mit geringeren Chancen dar und sollte als Ergänzung zu den Mobilitätsprogrammen von Erasmus+ fungieren, indem gemeinsame Ziele festgelegt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Im Rahmen des Programms sollte für hochwertige Mobilitätserfahrungen auf Basis der in der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität (2006/961/EG) festgelegten Grundsätze Sorge getragen werden, da sich die Qualität der praktischen Vorkehrungen wie Bereitstellung von Informationen, Vorbereitung, Unterstützung und Anrechnung der Erfahrung und Qualifikationen sowie klare Lernpläne und Lernziele, die im Vorfeld festgelegt werden, stark auf den Nutzen der Mobilitätserfahrungen auswirken. Vor- und Nachbereitungsseminare, in denen Sprachkenntnisse und interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden, sollten als fester Bestandteil zu der Mobilitätserfahrung gehören und von den Entsende- oder den Aufnahmeorganisationen bzw. von Mobilitätsdienstleistern angeboten werden. Um Reichweite, Inklusion und Qualität der Lernmobilität zu verbessern, sollten erfahrene Mobilitätsdienstleister in den Genuss eines vereinfachten Bewerbungsverfahren wie etwa einer Akkreditierung kommen, wenn sie die Qualitätsvorgaben einhalten.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lernende in der beruflichen Bildung geschehen. Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

(20)  Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilität für Gruppen, die derzeit in geringerem Maße erreicht werden, wie etwa Lernende in der beruflichen Bildung – vor allem der beruflichen Erstausbildung –, Schüler sowie Hochschulstudierende, geschehen. Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender oder von Menschen mit geringeren Chancen sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  Die Möglichkeiten der Lernmobilität in Grenzregionen sollten besonders gefördert werden. Gerade für Lernende in der beruflichen Bildung sollte die Möglichkeit, ein Praktikum oder einen Teil des Studiengangs im Ausland zu absolvieren, besser zugänglich gemacht werden, damit sie sich auf diese Weise mit dem grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt vertraut machen können.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20b)  Mit dem Programm sollte eine inklusive und hochwertige berufliche Bildung gestärkt werden, da diese eine entscheidende wirtschaftliche und soziale Rolle in Europa spielt und für Chancengleichheit und die soziale Inklusion aller Bürger – einschließlich der Bürger, die sozial benachteiligten Gruppen angehören, und Menschen mit geringeren Chancen – sorgt. Mit dem Programm werden spezifische Aspekte der beruflichen Bildung wie konkrete strukturelle Unterstützung beispielsweise bei der Vermittlung von Sprachkenntnissen sowie sektorspezifischen Sprachkenntnissen angegangen und angemessene Evaluierungsmaßnahmen für Teilnehmer sowie Mittel bereitgestellt, um die begrenzten nationalen Gelder aufzustocken, die für den Austausch von Auszubildenden, Lehrkräften und Personal in der beruflichen Bildung oder die Vermittlung von Partnern für hochwertige Mobilität zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20c)  Das Programm sollte Mobilitätserfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung unterstützen, deren wichtigstes Ziel in der Förderung der sozialen Inklusion, der aktiven Bürgerschaft und der Vermittelbarkeit, der persönlichen Entwicklung und des persönlichen Wohlergehens sowie der Vermittlung von Wissen, Kompetenzen und Fähigkeiten besteht.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20d)  Mit dem Programm sollte die Mobilität von Lehrkräften und anderen pädagogischen Fachkräften wie etwa von Fachkräften für die frühkindliche Bildung und für Vorschulen gefördert werden, um sowohl zu ihrer Erstausbildung als auch ihrer fortlaufenden beruflichen Entwicklung beizutragen, wobei sicherzustellen ist, dass Lehrkräfte während der Teilnahme an einer Mobilitätsmaßnahme von ihrer Schule unterstützt werden, indem sie beispielsweise vor dem Aufenthalt angemessen geschult werden und ihnen das Wissen und die Kompetenzen vermittelt werden, die sie benötigen, um Austauschschüler zu unterrichten und auszubilden. Um den Zugang von Lehrkräften zu dem Programm zu verbessern, sollten ihre repräsentativen Verbände auf nationaler und regionaler Ebene in lokale Informationskampagnen einbezogen werden, die von ihren jeweiligen nationalen Agenturen koordiniert werden. Der Mobilitätszeitraum von Lehrkräften sollte nicht als Urlaub, sondern als offizielle Arbeitszeit gewertet werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

(21)  Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt. Das Programm erkennt die wichtige Rolle von Jugendorganisationen und Jugendarbeit beim Erreichen dieses Ziels an und legt seinen Schwerpunkt auf den Aufbau eines stärkeren Jugendbereichs in Europa, indem es die Funktion und die Projekte von Jugendorganisationen europaweit sowie in Nachbarstaaten und die weltweite Zusammenarbeit unterstützt und fördert.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Achtzehnjährige, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln.

(22)  Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch hochwertige Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Junge Menschen, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten unabhängig ihres Alters die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste kurze hochwertige Bildungserfahrung mit einer Reise durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Das Programm sollte Stellen wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Jugendorganisationen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln. Im Zusammenhang mit der Initiative DiscoverEU sollte das Programm eindeutige Lernziele und ‑aktivitäten verfolgen. Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung stehenden Plätze geografisch ausgewogen zugeteilt werden. Das Programm könnte in Zusammenarbeit mit den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für das Ehrenamt und den Grünen Hauptstädten Europas durchgeführt werden, damit die Erfahrung insgesamt aufgewertet wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Aus dem Programm sollten außerdem die lebenslange Lernmobilität älterer Lernender wie etwa von Senioren-Hochschulstudierenden und Arbeitnehmern der Generation 50+, die sich auf dem Arbeitsmarkt in einer Übergangsphase befinden, und der generationenübergreifende Austausch zwischen jungen und älteren Menschen gefördert werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

(23)  Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen – einschließlich Gebärdensprachen, Minderheitensprachen und Sprachen der Nachbarländer – vor allem durch die intensivere Nutzung zugänglicher Online-Tools sowie die traditionelle Vermittlung von Sprachen im Unterricht fördern, damit eines der Hindernisse für die Mobilität von Studierenden abgebaut wird.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

(24)  Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Potenzials für nachhaltige Entwicklung, sozialen Fortschritt und Innovation sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Im Einklang mit Artikel 8 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss aus dem Programm die Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gesellschaft gefördert werden, und es muss die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen vorangebracht werden, damit eine positive Wahrnehmung und eine verstärkte Sensibilisierung in der Gesellschaft gefördert werden. Darüber hinaus muss das Programm auf allen Ebenen des Bildungswesens die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen vermitteln und Schulungsprogramme zur Sensibilisierung für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte umfassen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen.

(25)  In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen, wobei sicherzustellen ist, dass höchstens 20 % des zentralisierten Haushalts für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung hierfür aufgewendet werden. Im Rahmen des Programms sollte sichergestellt werden, dass das Netzwerk europäischer Hochschulen europäische Hochschulen aus ganz Europa umfasst.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen.

(26)  Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung auf regionaler Ebene mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, soziale Inklusion und nachhaltige Entwicklung eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen. Diese Exzellenzzentren sollten im Rahmen des Programms mit mindestens 10 % des zentralisierten Haushalts für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung gefördert werden, wobei auf eine umfassende geografische Abdeckung in ganz Europa geachtet werden sollte.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die systematischere Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern.

(27)  Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die systematischere und leichter zugängliche Nutzung von Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

(28)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die Anerkennung von Fertigkeiten und Qualifikationen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, die den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler und inklusiver Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Das Programm sollte dafür sorgen, dass durch Mobilitätserfahrungen jedweder Art erworbene Kompetenzen ordnungsgemäß dokumentiert, validiert und anerkannt werden. Das Programm sollte einen besonderen Schwerpunkt auf die Validierung und Anerkennung von im Ausland absolvierten Bildungs- und Ausbildungszeiten – die Sekundarschulbildung eingeschlossen – legen, und die Haushaltsmittel und konkreten Finanzhilfen in diesem Zusammenhang sollten an Qualitätssicherungsverfahren, an eine Beschreibung der Lernergebnisse und an die umfassende Anwendung der Empfehlung des Rates von 2012 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung, der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie europäischer Instrumente geknüpft sein, die zur Anerkennung von Lernzeiten im Ausland beitragen und hochwertiges Lernen sicherstellen, wie etwa der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und der Europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET).

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln. Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur zu entwickeln.

(30)  Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen – darunter auch Menschen mit Behinderungen – aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Lernerfahrung im Ausland machen, die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln. Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit und Kultur sowie mit dem Europäischen Solidaritätskorps zu entwickeln.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(32)  Das Programm steht im Einklang mit dem zentralen Ziel des Übereinkommens von Paris, die globale Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken. Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Das Programm und seine Instrumente sollten in diesem einzigartigen internationalen Umfeld eine entscheidende Rolle bei der Aufklärung von Menschen in den Bereichen globale Nachhaltigkeit, globale Studien, Umweltschutz und Klimawandel spielen. Neben gezielten Programmen sollten diese Studien in alle Schlüsseltätigkeiten als horizontales Element in der Form von formaler und nichtformaler Bildung sowie informellem Lernen einfließen.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b)  Angesichts der in Artikel 8 AEUV verankerten rechtlichen Verpflichtung der Europäischen Union, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, sollte dieses Programm dazu beitragen, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Politik der Union durchgehend berücksichtigt wird. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahrens erneut bewertet. Verbesserungen sind insbesondere mit Blick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei Teilnehmern aus Drittländern erforderlich.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen.

(34)  Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen. Zusätzlich könnten auch Mindestbeträge pro Zielgruppe festgelegt werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden.

(36)  Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos der Nichteinhaltung. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden. Gezielte finanzielle Unterstützung wie beispielsweise Vorfinanzierungsoptionen für Menschen mit geringeren Chancen oder die Finanzierung der zusätzlichen Kosten, die für Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung anfallen, ist für die Inklusivität des Programms von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Die Höhe der finanziellen Unterstützung im Rahmen von Finanzhilfen, Reise- oder Verwaltungspauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sollte jährlich überprüft und gemäß aktuellen Eurostat-Zahlen an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes oder der Aufnahmestadt angepasst werden, damit sie der Realität entspricht und Diskriminierung verhindert wird. Bei der Berechnung der gewährten Zuschüsse müssen die Kosten für Unterkunft, internationale An- und Abreise, Nutzung von Verkehrsmitteln vor Ort, Verpflegung, Sprachkurse sowie ein Mindestbetrag, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, unbedingt berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen werden.

(40)  Im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten. Im Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung der Arbeitsprogramme notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten im Wege delegierter Rechtsakte angenommen werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung38 muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

(41)  Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung38 muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die begünstigten Organisationen, aber auch für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden.

_________________

_________________

38 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

38 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  Die Kommission sollte einheitliche Definitionen und bessere Leitlinien für dezentralisierte Maßnahmen vorlegen, um sicherzustellen, dass die Programmvorschriften von den nationalen Agenturen einheitlich angewendet werden und dass dabei gemeinsame Qualitätsstandards und Verfahrensweisen eingehalten werden. Die Kommission sollte eine bessere Koordinierung zwischen den Agenturen fördern, um die Durchführung des Programms zu verbessern.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44b)  Das Programm sollte Peer-to-Peer-Learning im Anschluss an das Studium, die Ausbildung und die Arbeitserfahrung im Ausland fördern, um die Wirkung von Erasmus+ für lokale Gemeinschaften zu erhöhen und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern, der für die Verbesserung der Qualität der Projekte im Rahmen des Programms Erasmus+ entscheidend ist.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

(46)  Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört, dass Studienbeihilfen von Steuern und Sozialabgaben befreit sind, die Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der Sozialschutzsysteme der Union erleichtert wird sowie, im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen und anderer rechtlicher oder administrativer Schwierigkeiten, die einen Zugang zum Programm verhindern könnten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

__________________

__________________

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

39 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates40 ausgeübt werden.

entfällt

__________________

 

40 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

(49)  Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen. Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Die solide wirtschaftliche Haushaltsführung jedes Programms und seine möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung müssen gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten oder nationalen Agenturen sollten keine zusätzlichen Regeln einführen, die die Verwendung der Mittel für den Begünstigten verkomplizieren.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(53)  Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern oder ergänzen und eine Orientierung zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Beträgen und der Aufteilung der Mittel geben zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Annahme und Änderung der Arbeitsprogramme und der Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird Erasmus, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird Erasmus+, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung und -unterricht einhergehen und/oder durch Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

(2)  „Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann in Form eines Praktikums, einer Ausbildung, eines Jugendaustauschs, einer Lehrtätigkeit oder der Teilnahme an einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung erfolgen. Sie kann mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung – auch für Gebärdensprachen – und -unterricht einhergehen und/oder durch zugängliches Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie zusätzlich zur physischen Mobilität durch Lernen unter Verwendung zugänglicher und/oder entsprechend angepasster Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen;

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  „informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist. Informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein;

(4)  „informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist. Informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein und bietet ein Lernergebnis, das dem Lernenden zugutekommt;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;

(17)  „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von zugänglichen und/oder entsprechend angepassten Informations- und Kommunikationstechnologien und systemen;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  „Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen Lernansatz beruht;

(20)  „Jugendaktivität“ eine zugängliche, außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen Lernansatz beruht;

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  „Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung unterstützen;

(21)  „Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen und informellen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung einschließlich ihrer sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Heranbildung ihrer Kompetenzen unterstützen. Jugendarbeiter sind zusammen mit jungen Menschen an der Planung, Steuerung, Koordinierung, Umsetzung und Evaluierung der Jugendarbeitsaktivitäten und der damit verbundenen Entwicklung der Jugendarbeit beteiligt;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  „EU-Jugenddialog“ den Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen dient;

(22)  „strukturierter Dialog“ den Dialog von jungen Menschen und Jugendorganisationen mit Politikgestaltern und Entscheidungsträgern, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der Zusammenarbeit in Europa in allen für junge Menschen wichtigen Bereichen und über das weitere Vorgehen dient;

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

(25)  „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die keinen umfassenden und effektiven Zugang zu den von diesem Programm gebotenen Möglichkeiten haben, weil sie im Vergleich zu ihren Altersgenossen aufgrund verschiedener Hindernisse wie Behinderung, Gesundheitsproblemen, bildungsbezogenen Schwierigkeiten, kulturellen Unterschieden oder wirtschaftlichen, sozialen oder geografischen Hindernissen benachteiligt sind; hierzu zählen auch Menschen, die einer marginalisierten Gemeinschaft angehören, einen Migrationshintergrund haben oder aufgrund eines der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Faktoren von Diskriminierung bedroht sind. Aufgrund dieser Schwierigkeiten benötigen sie zusätzliche Unterstützungsdienste, die es ihnen ermöglichen, uneingeschränkt an dem Programm teilzunehmen;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  „bereichsübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bereichen des Programms (Hochschulbildung, berufliche Bildung, Schulbildung, Erwachsenenbildung, Jugend und Sport) sowie zwischen formalen, nichtformalen und informellen Lernumgebungen und verschiedenen Rechtsträgern innerhalb dieser Bereiche;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 27 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27b)  „Schlüsselkompetenzen“ die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die Einstellungen, die im Allgemeinen für die persönliche Verwirklichung und Entwicklung, die Beschäftigungsfähigkeit, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft erforderlich sind. Zu den Schlüsselkompetenzen gehören Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, Kompetenz in Mathematik, Wissenschaft, Technologie und Ingenieurwissenschaften, digitale Kompetenz, persönliche und soziale Kompetenz sowie Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und künstlerische Ausdrucksfähigkeit.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

1.  Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Erwachsenenbildung und Sport in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, angemessenen Arbeitsplätzen, sozialem Zusammenhalt und Inklusion, Umweltschutz und aktiver Bürgerschaft beizutragen, Rechte und Werte sowie die Beteiligung am demokratischen Leben zu fördern und die europäische Identität zu stärken. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines zugänglichen und inklusiven europäischen Bildungsraums, zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Bereich Jugend sowie ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Förderung der nichtformalen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik;

(b)  Förderung der nichtformalen und der informellen Lernmobilität und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Förderung des lebenslangen Lernens aller Bürger unabhängig ihres Alters durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen formalen, nichtformalen und informellen Lernumgebungen und die Unterstützung flexibler Lernpfade.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung;

(d)  Mobilität von Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung;

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Innovationspartnerschaften im Bildungsbereich und andere Lernformen durch groß angelegte Maßnahmen wie Zusammenschlüsse im Bereich der Erwachsenenbildung und Partnerschaften für die bereichsübergreifende Zusammenarbeit;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse;

(b)  Exzellenzpartnerschaften wie etwa Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse, wobei dafür gesorgt werden muss, dass diese Partnerschaften geografisch ausgewogen in Europa verteilt sind;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

(c)  Innovationspartnerschaften zur Stärkung der nachhaltigen Innovationsfähigkeit Europas;

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

(a)  Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen politischen Agenda der Union für inklusive allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit sowie politische Unterstützung von wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind, was unter anderem auch strukturelle Unterstützung beinhaltet;

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  strukturierter Dialog mit jungen Menschen;

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Mobilität junger Menschen;

(a)  Mobilität junger Menschen, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen;

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Innovationspartnerschaften im Bereich der Jugendaktivität durch groß angelegte Maßnahmen wie Zusammenschlüsse im Bereich der Jugendarbeit;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Partnerschaften zur Erhöhung der Reichweite des Programms, insbesondere mithilfe von Massenmedien und neuen digitalen Instrumenten;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, EU-Jugenddialog und Unterstützung des Europäischen Jugendforums;

(c)  politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit sowie politische Unterstützung von einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, strukturierter Dialog und strukturelle Unterstützung des Europäischen Jugendforums und anderer europäischer Jugendorganisationen;

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  strukturierter Dialog mit jungen Menschen;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm, einschließlich Preisen und Auszeichnungen im Sportbereich.

(c)  Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm, einschließlich Preisen und Auszeichnungen im Sportbereich, in einer Form, die auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 41 097 000 000 EUR zu konstanten Preisen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  24 940 000 000 EUR für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

(a)  83,5 % für zentralisierte und dezentralisierte Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon:

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  mindestens 8 640 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich;

(1)  mindestens 34 % für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten dezentralisierten Maßnahmen im Hochschulbereich;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  mindestens 5 230 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

(2)  mindestens 25 % für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten dezentralisierten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung;

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  mindestens 3 790 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich;

(3)  mindestens 15 % für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten dezentralisierten Maßnahmen im Schulbereich;

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  mindestens 1 190 000 000 EUR für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

(4)  mindestens 6 % für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten dezentralisierten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung;

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  450 000 000 EUR für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

(5)  1,8 % für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  höchstens 20 % für „europäische Hochschulen“ und mindestens 10 % für „Zentren der beruflichen Exzellenz“ aus dem zentralisierten Haushalt für Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  3 100 000 000 EUR für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

(b)  10 % für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  550 000 000 EUR für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und

(c)  1,8 % für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich und

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  mindestens 960 000 000 EUR als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

(d)  3,2 % als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Bei der Zuteilung der Plätze an die Antragsteller ist auf eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen zu achten.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4.  Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, sowie für die Unterstützung bei der Zugänglichkeit.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Höhe der finanziellen Unterstützung, wie etwa Finanzhilfen, Reise- oder Verwaltungspauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit, wird jährlich überprüft und im Einklang mit aktuellen Eurostat-Zahlen an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes, der Aufnahmeregion oder der Aufnahmestadt sowie an die Reisebedingungen angepasst.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Die Personalkosten für die Organisationen, die an Projekten mit intellektueller Leistung teilnehmen, basieren auf einer angemessenen und einmaligen Vergütung. Die Höhe der Personalkosten wird jährlich überprüft und gemäß den Eurostat-Zahlen aktualisiert.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.  Zur Förderung der Inklusion von Personen, die mit zusätzlichen Hindernissen konfrontiert sind und aufgrund besonderer Bedürfnisse Hilfeleistung benötigen, wird separat vom Haupthaushalt des Projekts ein gesondertes Budget eingerichtet, aus dem die Kosten derartiger Hilfeleistungen gedeckt werden.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden.

2.  Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden. Es werden zusätzliche Unterstützungsdienstleistungen bereitgestellt, um es Menschen mit geringeren Chancen zu ermöglichen, sämtliche Aktivitäten barrierefrei in Anspruch zu nehmen und sich kulturell, sozial und sprachlich auf ihre Mobilitätslernerfahrungen vorzubereiten. Die nationalen Agenturen sind für die Überwachung dieser Unterstützungsdienstleistungen verantwortlich.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen ermächtigen, die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen.

5.  Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anpassen oder die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen hierzu ermächtigen, indem beispielsweise Vorfinanzierungsoptionen für diese Personen bereitgestellt werden. Den nationalen Agenturen wird ein gesondertes Budget, aus dem die Kosten dieser zusätzlichen Unterstützungsleistungen gedeckt werden, zur Verfügung gestellt, sodass sichergestellt ist, dass zusätzliche Kosten für Barrierefreiheit und Inklusivität an und für sich nicht die Ablehnung eines Projekts rechtfertigen können.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen.

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [108] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30 in Bezug auf die Annahme des Arbeitsprogramms und etwaiger Änderungen des Arbeitsprogramms delegierte Rechtsakte.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten weiten ihre Anstrengungen aus, um die Verfahren zu vereinfachen und den hohen Verwaltungsaufwand für die Studierenden, die Einrichtungen und die aufnehmenden Unternehmen, die an Erasmus+-Projekten teilnehmen – insbesondere für diejenigen, die diese Möglichkeit nicht in einem ausreichenden Maße nutzen –, zu verringern, damit die Gleichberechtigung beim Zugang sowie die Registrierungs-, Validierungs- und Anerkennungsverfahren verbessert und vereinfacht werden. Die Kommission und die nationalen Agenturen vereinheitlichen die Zugangskriterien, um das Programm so vielen Antragstellern wie möglich zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten von Unionsmitteln im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

3.  Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten von Unionsmitteln im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung nach Geschlecht aufgeschlüsselt, effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt.

2.  Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber zum 31. Dezember 2024, um die Wirksamkeit der zur Verwirklichung der Programmziele ergriffenen Maßnahmen zu bewerten und die Effizienz des Programms zu prüfen, und geht gegebenenfalls mit einem Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung einher. Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.  Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber zum 30. Juni 2019, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Evaluierungsberichte vor.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

1.  Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln zusammen mit der Kommission eine einheitliche unionsweit koordinierte Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und über seine Ergebnisse in zugänglicher Form zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land. Die Informationen über das Programm werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

4.  Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse in einer Art und Weise durch, die auch Menschen mit Behinderungen den Zugang ermöglicht. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Erasmus+ wird von jungen Menschen vorwiegend als Programm für Hochschulstudierende aufgefasst. Auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wird daher in den Kommunikations- und Informationsmaßnahmen mehr Wert auf die Schärfung des Profils der einzelnen Bereiche und der Unterprogramme jedes Bereichs gelegt, und die Kommission und die Mitgliedstaaten positionieren die berufliche Bildung und die damit verbundene Mobilität als wichtige Option, die die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und eine vielversprechende Berufslaufbahn nach sich zieht, und erhöhen so die Sichtbarkeit der Programme der beruflichen Bildung.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.  Das Programm wird auch von Berufsberatungsdiensten in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie von Arbeitsvermittlungsdiensten verbreitet und empfohlen.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa einschließt.

2.  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen einschließt, die darauf abzielen, die Besteuerung von Finanzhilfen zu verhindern, die Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der Sozialschutzsysteme der Union zu erleichtern und Probleme, die zu Schwierigkeiten beim Erhalt von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen führen, sowie andere rechtliche oder administrative Schwierigkeiten, die den Zugang zum Programm verhindern könnten, zu lösen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die in dem in Artikel [19] genannten Arbeitsprogramm beschrieben sind.

2.  Gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die in dem in Artikel [19] genannten Arbeitsprogramm beschrieben sind. Die nationale Agentur stellt sicher, dass die Projekte einfach zugänglich und inklusiv sind. Sie sorgt für hochwertige Mobilitätserfahrungen, die auf den Grundsätzen der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität (2006/961/EG) beruhen.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Die nationalen Agenturen gewährleisten nach jeder Antragsrunde einen einfachen Zugang zu den pro Leitaktion und Sektor zur Verfügung stehenden Mitteln, damit die Antragsteller ihre künftigen Maßnahmen strategisch planen können, und veröffentlichen die Ergebnisse der Projektauswahl und die Haushaltslinien, damit eine angemessene externe Überwachung des Programms stattfinden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass große Einrichtungen nicht gegenüber kleinen oder neuen Einrichtungen als Antragsteller bevorzugt werden.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Die nationale Agentur befragt regelmäßig die Begünstigten des Programms (Einzelpersonen und Organisationen), um deren Rückmeldungen zum Programm einzuholen, übermittelt diese Rückmeldungen an die Kommission und verbessert auf der Grundlage der Rückmeldungen und ihres Fachwissens die Umsetzung auf nationaler Ebene. 

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern zu gewährleisten.

7.  Es werden regelmäßig Treffen und Peer-to-Peer-Lernaktivitäten mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern zu gewährleisten. Die Kommission fördert insbesondere im Hinblick auf Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen den Austausch bewährter Verfahren und von Informationen.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Die Kommission verbessert die Plattform für die Verbreitung von Projektergebnissen und sorgt für ein entschlosseneres Vorgehen im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren und den internationalen Meinungsaustausch zwischen nationalen Agenturen, Partnern und Begünstigten des Programms.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Die Kommission unterstützt Antragsteller im Rahmen des Programms bei der Suche nach internationalen Partnern, indem sie benutzerfreundliche Plattformen, auf denen öffentliche Informationen über die verschiedenen Begünstigten und ihre Projekte zusammengetragen werden, erstellt.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Ausschussverfahren

 

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

 

2.  Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

 

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Abschnitt 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft

(1)  Inklusive Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft, darunter auch für Menschen mit geringeren Chancen

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

„Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

14.6.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

14.6.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Emilian Pavel

18.6.2018

Prüfung im Ausschuss

18.10.2018

19.11.2018

 

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Michael Detjen, Geoffroy Didier, Lampros Fountoulis, Marian Harkin, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Robert Rochefort, Claude Rolin, Siôn Simon, Ulrike Trebesius

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Heinz K. Becker, Deirdre Clune, Tania González Peñas, Alex Mayer, Jasenko Selimovic, Helga Stevens, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Caterina Chinnici, Paolo De Castro

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Robert Rochefort, Jasenko Selimovic

ECR

Helga Stevens, Ulrike Trebesius

EFDD

Laura Agea

ENF

Mara Bizzotto

GUE/NGL

Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric

PPE

Georges Bach, Heinz K. Becker, David Casa, Deirdre Clune, Geoffroy Didier, Ádám Kósa, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Dennis Radtke, Claude Rolin

S&D

Guillaume Balas, Brando Benifei, Caterina Chinnici, Paolo De Castro, Michael Detjen, Agnes Jongerius, Jan Keller, Alex Mayer, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Siôn Simon

VERTS/ALE

Jean Lambert, Terry Reintke, Monika Vana

1

-

NI

Lampros Fountoulis

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

  • [1]  Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität [ABl. L 394 vom 30.12.2006].

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

„Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0367 – C8-0233/2018 – 2018/0191(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

30.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

14.6.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

14.6.2018

BUDG

14.6.2018

EMPL

14.6.2018

ITRE

14.6.2018

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

19.6.2018

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Milan Zver

1.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.10.2018

3.12.2018

 

 

Datum der Annahme

20.2.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Silvia Costa, Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, John Procter, Michaela Šojdrová, Bogusław Sonik, Yana Toom, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Liadh Ní Riada, Michel Reimon, Remo Sernagiotto, Monika Smolková, Francis Zammit Dimech

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Maria Heubuch, Răzvan Popa, Flavio Zanonato

4.3.2019

4.3.2019

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Yana Toom

ECR

Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, John Procter, Remo Sernagiotto

EFDD

Isabella Adinolfi

GUE/NGL

Liadh Ní Riada

PPE

Andrea Bocskor, Svetoslav Hristov Malinov, Michaela Šojdrová, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen, Francis Zammit Dimech, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver

S&D

Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Luigi Morgano, Răzvan Popa, Monika Smolková, Julie Ward, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Maria Heubuch, Michel Reimon

1

-

ENF

Dominique Bilde

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 18. März 2019
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