BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
28.2.2019 - (COM(2018)0472 – C8-0267/2018 – 2018/0250 (COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Monika Hohlmeier
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
(COM(2018)0472 – C8-0267/2018 – 2018/0250 (COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0472),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0267/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0115/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Gewährleistung der inneren Sicherheit liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen sollten. Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda10 vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit11 vom Juni 2015 und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung12 vom Juli 2015 bekräftigten. Diese gemeinsame Strategie bildet den strategischen Rahmen für die Arbeiten auf Unionsebene im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2015-2020; darin werden die wichtigsten Prioritäten festgelegt, um eine wirksame Antwort der Union auf Bedrohungen für die innere Sicherheit sicherzustellen, und so Terrorismus zu bekämpfen, Radikalisierung zu verhindern, die organisierte Kriminalität zu unterbinden und gegen Cyberkriminalität vorzugehen. |
(1) Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf EU-Ebene. Die innere Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe, zu der die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union, die Mitgliedstaaten, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft gemeinsam beitragen sollten. Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda10 vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit11 vom Juni 2015 und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung12 vom Juli 2015 bekräftigten, und zwar Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus, Verhinderung von Radikalisierung, einschließlich der Radikalisierung im Internet, von gewaltbereitem Extremismus, Intoleranz und Diskriminierung, Unterbindung der organisierten Kriminalität und Vorgehen gegen Cyberkriminalität. |
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10 COM(2015)0185 final vom 28. April 2015. |
10 COM(2015)0185 final vom 28. April 2015. |
11 Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2015 zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (2015-2020). |
11 Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2015 zur erneuerten Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (2015-2020). |
12 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Europäischen Sicherheitsagenda (2015/2697(RSP)). |
12 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Europäischen Sicherheitsagenda (2015/2697(RSP)). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) In der am 25. September 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekannten sich die 27 Mitgliedstaaten nachdrücklich zu einem sicheren und geschützten Europa und zum Aufbau einer Union, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, dass entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht. |
(2) In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekannten sich die 27 Mitgliedstaaten, der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Kommission nachdrücklich zu einem sicheren und geschützten Europa und zum Aufbau einer Union, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, dass entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. |
(5) Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen, öffentliche Räume und kritische Infrastrukturen vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogen- und Waffenhandel, Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung u. a. von Kindern, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, Menschenhandel, zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit und den Binnenmarkt der Union. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der Fonds sollte finanzielle Unterstützung leisten, um den sich abzeichnenden Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der erheblichen Zunahme des Umfangs bestimmter Arten von Straftaten wie Zahlungsbetrug, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Waffenhandel ergeben, die in den letzten Jahren über das Internet begangen wurden („durch den Cyberspace ermöglichte Straftaten“). . |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention und der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt und gefördert werden, die insbesondere den Austausch von Informationen, die operative Zusammenarbeit und die Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität betreffen. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit im Sinne von Artikel 72 AEUV leisten. |
(6) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention, der gemeinsamen Aus- und Fortbildung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen unterstützt und gefördert werden, die insbesondere den Austausch von Informationen, die operative Zusammenarbeit und die Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität betreffen. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit im Sinne von Artikel 72 AEUV leisten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, EU-Bürger beim Überschreiten der Außengrenzen der EU einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, in der ihnen nahegelegt wurde, Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser zu nutzen. Zu den wichtigsten Grundsätzen auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und -freiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; ein deutlicher Schwerpunkt sollte auf der globalen Dimension sowie auf der erforderlichen Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit liegen. |
(7) Um den Schengen-Besitzstand und den gesamten Binnenmarkbereich der Union zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, EU-Bürger beim Überschreiten der Außengrenzen der EU einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, in der ihnen nahegelegt wurde, Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser zu nutzen. Zu den wichtigsten Grundsätzen auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und -freiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; ein deutlicher Schwerpunkt sollte auf der globalen Dimension sowie auf der erforderlichen Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit liegen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Bei der Durchführung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt eingehalten werden. |
(9) Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere soll mit dieser Verordnung dafür gesorgt werden, dass die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie entwürdigender Behandlung oder Bestrafung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf wirksame Beschwerde umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus soll mit ihr die Anwendung des Grundsatzes der Diskriminierungsfreiheit gefördert werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Damit erfolgreich für innere Sicherheit gesorgt werden kann, müssen Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden für alle Arten von Rassismus sensibilisiert werden, einschließlich Antisemitismus und Antiziganismus. Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen für Akteure im Bereich der Strafverfolgung sollten daher in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, damit auf lokaler Ebene stärker für Vertrauen gesorgt werden kann. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Interesse eines hohen Maßes an Sicherheit wird der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die dazu beitragen, die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen und insbesondere Terrorismus, Radikalisierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität zu bekämpfen sowie die Opfer von Straftaten zu unterstützen und zu schützen. Der Fonds wird sicherstellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten zudem gut gerüstet sind, um die aufkommenden und sich abzeichnenden Bedrohungen im Hinblick auf die Umsetzung einer echten Sicherheitsunion angehen zu können. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit, und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden. |
(11) Im Interesse eines hohen Maßes an Sicherheit wird der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die dazu beitragen, die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen und insbesondere Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, einschließlich Radikalisierung, Intoleranz, Diskriminierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität zu verhindern und zu bekämpfen sowie die Opfer von Straftaten zu unterstützen und zu schützen und kritische Infrastrukturen zu schützen. Der Fonds wird sicherstellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten zudem gut gerüstet sind, um die aufkommenden und sich abzeichnenden Bedrohungen, wie illegalen Handel, auch im Internet, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, im Hinblick auf die Umsetzung einer echten Sicherheitsunion angehen zu können. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit, und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Fonds insbesondere die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Kriminalprävention im Bereich der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenschmuggels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Informationsaustauschs und -zugangs, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung illegaler Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, darunter durch die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden. |
(12) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Fonds insbesondere der Informationsaustausch und -zugang sowie die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Kriminalprävention im Bereich der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, des Waffenschmuggels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung von Flüchtlingen und irregulären Migranten, schweren Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, auch von Kindern und Frauen, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, darunter durch gemeinsame Schulungen, die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Der Fonds sollte die Strafverfolgungsbehörden unabhängig von ihrer Organisationsstruktur nach nationalem Recht unterstützen. Aus diesem Grund sollten auch Aktionen mit Streitkräften, die mit Aufgaben der inneren Sicherheit betraut sind, aus dem Fonds unterstützt werden können, sofern diese Aktionen dazu dienen, zur Erreichung der spezifischen Ziele des Fonds beizutragen. In Notsituationen sowie zur Bewältigung und Verhütung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Sicherheit, auch nach einem Terroranschlag, sollten Aktionen von Streitkräften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus dem Fonds unterstützt werden können. Friedenssicherungs- oder Verteidigungsmaßnahmen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats sollten unter keinen Umständen Anspruch auf Unterstützung aus dem Fonds haben. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Teilhabe und die Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen sowie der Industrie bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union, Drittstaaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. |
(14) Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Teilhabe und die Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen, sowie der Industrie der EU bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik, insbesondere mit Blick auf die Cybersicherheit, erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion leistet, sollte er so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste Mehrwert erzielt wird. |
(16) Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion leistet, sollte er so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste europäische Mehrwert erzielt wird. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme den spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. |
(18) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme zur Erreichung der spezifischen Ziele des Fonds beitragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen und das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Der Fonds sollte mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang sein und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl- und Migrationsfonds, dem Instrument für Grenzmanagement und Visa im Rahmen des mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Fonds für integriertes Grenzmanagement und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Instrument für Zollkontrollausrüstung sowie den anderen kohäsionspolitischen Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU) X [Dachverordnung], der mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Sicherheitsforschung als Teil des Forschungsrahmens im Rahmen von Horizont Europa, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Rechte und Werte“, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Justiz“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichtetem Programm „Digitales Europa“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „InvestEU“ angestrebt werden. Synergien sollten insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und öffentlichen Räume, Cybersicherheit und Prävention von Radikalisierung angestrebt werden. Wirksame Koordinierungsmechanismen sind unerlässlich, um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden. |
(20) Der Fonds sollte mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang sein und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl- und Migrationsfonds, dem Instrument für Grenzmanagement und Visa im Rahmen des mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Fonds für integriertes Grenzmanagement und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Instrument für Zollkontrollausrüstung sowie den anderen kohäsionspolitischen Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU) X [Dachverordnung], der mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Sicherheitsforschung als Teil des Forschungsrahmens im Rahmen von Horizont Europa, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Rechte und Werte“, dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „Justiz“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichtetem Programm „Digitales Europa“ und dem mit der Verordnung (EU) X eingerichteten Programm „InvestEU“ angestrebt werden. Synergien sollten insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und öffentlichen Räume, Cybersicherheit, Opferschutz und Prävention von gewalttätigem Extremismus, einschließlich Radikalisierung, angestrebt werden. Wirksame Koordinierungsmechanismen sind unerlässlich, um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union voll zum Tragen kommen, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Zusammenhang mit der externen Dimension sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen unterstützen, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind, d. h. in Bereichen wie Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in Drittstaaten bei der Terrorismusbekämpfung (einschließlich durch Abordnungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen), schwere und organisierte Kriminalität und Korruption sowie Menschenhandel und Schleuserkriminalität. |
(21) Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union voll zum Tragen kommen, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, ihrer Außenpolitik und der Politik der Entwicklungshilfe in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Zusammenhang mit der externen Dimension sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen unterstützen, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind, d. h. in Bereichen wie Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in Drittstaaten bei der Terrorismusbekämpfung (einschließlich durch Abordnungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen), Handel insbesondere von Waffen, Drogen, gefährdeten Arten und Kulturgütern, schwere und organisierte Kriminalität und Korruption sowie Menschenhandel und Schleuserkriminalität. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. X des Europäischen Parlaments und des Rates1a sollte die Union Maßnahmen zum Schutz ihres Haushalts ergreifen, wenn generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat festgestellt werden. Die Verordnung (EU) Nr. X sollte auf diesen Fonds Anwendung finden. |
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1a Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten (COM(2018)0324). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. |
(24) Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Der Einsatz des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität der Ausgaben orientieren. Darüber hinaus sollte er so benutzerfreundlich wie möglich sein. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Diese Ausgangsbeträge bilden die Grundlage für die langfristigen Investitionen in die Sicherheit der Mitgliedstaaten. Um Änderungen der Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, wird den Mitgliedstaaten zur Hälfte der Laufzeit ein Zusatzbetrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten des Verteilungsschlüssels und unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung der Programme zugewiesen. |
(26) Diese Ausgangsbeträge bilden die Grundlage für die langfristigen Investitionen in die Sicherheit der Mitgliedstaaten. Um Änderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, wird den Mitgliedstaaten zur Hälfte der Laufzeit ein Zusatzbetrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten des Verteilungsschlüssels und unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung der Programme zugewiesen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Den von den Mitgliedstaaten zu schützenden kritischen Infrastrukturen muss bei der Zuweisung der verfügbaren Mittel aus dem Fonds Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, wird ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine Thematische Fazilität zugewiesen. |
(27) Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, wird ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine Thematische Fazilität zugewiesen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt. |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund ihres hohen europäischen Mehrwerts oder ihrer Priorität für die Union ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen. |
(31) Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. In diesem Zusammenhang sollte die Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten gefördert werden, um den erforderlichen Informationsaustausch zu gewährleisten, um die Wirksamkeit der Bekämpfung des Terrorismus sowie der schweren und organisierten Kriminalität zu verbessern und zu einem besseren Verständnis ihres grenzüberschreitenden Charakters beizutragen. Mit dem Fonds sollen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Schulungen unterstützt werden, um zur Entwicklung einer Kultur der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Nachrichtendiensten sowie zwischen den Nachrichtendiensten und Europol beizutragen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der Union und um auf EU-Ebene koordinierte Maßnahmen im Sinne eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus in der Union zu fördern, sollten auch dezentrale Agenturen als Begünstigte von Unionsmaßnahmen förderfähig sein, einschließlich in Form von Finanzhilfen. Diese Unterstützung sollte im Einklang mit den Prioritäten und Initiativen stehen, die von den Organen der Union auf Unionsebene festgelegt wurden, um einen europäischen Mehrwert zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Dachverordnung (EU) .../...18 gebildet wird. |
(37) Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (EU) .../... [Dachverordnung]18 gebildet wird. Im Falle kollidierender Bestimmungen hat die Dachverordnung (EU) .../... Vorrang vor dieser Verordnung. |
__________________ |
__________________ |
18 Vollständige Referenzangabe. |
18 Vollständige Referenzangabe. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Mit der Verordnung (EU) …/... [Dachverordnung] wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Tätigkeiten festzulegen, die aus diesem Fonds finanziert werden können. |
(38) Mit der Verordnung (EU) …/... [Dachverordnung] wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der EU-Fonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Tätigkeiten festzulegen, die aus diesem Fonds finanziert werden können. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38a) Um sicherzustellen, dass aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die allen spezifischen Zielen des Fonds entsprechen, und dass die Aufteilung der Mittel auf die Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und Bedürfnissen steht, damit die Ziele erreicht werden können, sollte für jedes spezifische Ziel des Fonds ein Mindestprozentsatz der Zuweisung aus dem Fonds festgelegt werden, und zwar sowohl für die nationalen Programme als auch für die thematische Fazilität. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates21 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates22 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates23 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. |
(40) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates19, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates20, der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates21 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates22 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates23 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten arbeiten uneingeschränkt zusammen und leisten den Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit dem Fonds sollten dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. |
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19 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
19 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). |
20 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
20 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). |
21 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
21 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). |
22 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
22 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
23 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
23 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“25, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds erhalten die Mitgliedstaaten geeignete Mittel, um diese Regionen angemessen zu unterstützen. |
entfällt |
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25 COM(2017)0623 final. |
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201626 ist es erforderlich, diesen Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. |
(44) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201626 ist es erforderlich, diesen Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen. |
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26 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
26 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(45) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] und dieser Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. |
(46) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] und dieser Verordnung anhand dieser Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen. Damit die Kommission ihrer Aufsichtsfunktion angemessen nachkommen kann, muss sie die aus dem Fonds in einem bestimmten Jahr tatsächlich ausgegebenen Beträge feststellen können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren Berichten über die Jahresrechnungen ihrer nationalen Programme an die Kommission zwischen Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und Erstattung von Ausgaben, die tatsächlich angefallen sind, unterscheiden. Um die Prüfung und die Überwachung der Umsetzung des Fonds zu vereinfachen, sollte die Kommission diese Beträge in den Bericht aufnehmen, den sie jährlich über die Umsetzung des Fonds erstellt. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Zusammenfassung der angenommenen jährlichen Leistungsberichte vorlegen. Auf Nachfrage sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die vollständigen jährlichen Leistungsberichte zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV in Bezug auf die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. |
(47) Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV in Bezug auf die Arbeitsprogramme für die thematische Fazilität, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Evaluierung übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse27 durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung angewendet werden. |
(48) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse27 durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung angewendet werden. |
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27 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
27 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet. |
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung legt die Ziele des Fonds fest, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen. |
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: |
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a) die Ziele des Fonds; |
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b) die spezifischen Zielsetzungen des Fonds und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Zielsetzungen; |
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c) die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027; |
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d) die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) „Cyberkriminalität“ sowohl durch den Cyberspace bedingte Straftaten, die nur durch den Einsatz von Instrumenten und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verübt werden können, wobei IKT-Instrumente und -Systeme entweder Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel sind, als auch Straftaten im herkömmlichen Sinn wie sexuelle Ausbeutung von Kindern, die durch den Cyberspace ermöglicht werden und deren Ausmaß und Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen Formen der IKT gesteigert werden kann; |
d) „Cyberkriminalität“ sowohl durch den Cyberspace bedingte Straftaten, die nur durch den Einsatz von Instrumenten und Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verübt werden können, wobei IKT-Instrumente und -Systeme entweder Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel sind, als auch Straftaten im herkömmlichen Sinn, die durch den Cyberspace ermöglicht werden und deren Ausmaß und Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen Formen der IKT gesteigert werden kann; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) „EU-Politikzyklus“ eine auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhende multidisziplinäre Initiative, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen der Union, den Agenturen und bei Bedarf mit Drittstaaten und Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen; |
f) „EU-Politikzyklus“ eine auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beruhende multidisziplinäre Initiative, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen der Union, den in den Bereichen Justiz und Inneres tätigen Agenturen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und spezielle internationale Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) „Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV sowie für Europol bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, von Belang sind; |
g) „Informationsaustausch und -zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen – unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union –, die für die Behörden gemäß Artikel 87 AEUV sowie für Europol, Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere Terrorismus und Cyberkriminalität, sowie der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) „justizielle Zusammenarbeit“ die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; |
entfällt |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) „LETS“ das Europäische Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung, das, wie in der Mitteilung der Kommission von 27. März 2013 über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung31 und weiter in der CEPOL-Verordnung32 ausgeführt, den Strafverfolgungsbeamten das nötige Wissen und die nötigen Fähigkeiten vermitteln soll, um im Wege einer effizienten Zusammenarbeit Straftaten über Landesgrenzen hinaus wirksam verhüten und bekämpfen zu können; |
i) „LETS“ das Europäische Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung, das, wie in der Mitteilung der Kommission von 27. März 2013 über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung31 und weiter in der CEPOL-Verordnung32 ausgeführt, den Strafverfolgungsbeamten das nötige Wissen und die nötigen Fähigkeiten vermitteln soll, um im Wege einer effizienten Zusammenarbeit organisierte und schwere Straftaten sowie Terrorismus über Landesgrenzen hinaus wirksam verhüten und bekämpfen zu können; |
__________________ |
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31 COM(2013)0172 final, Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (LETS). |
31 COM(2013)0172 final, Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung (LETS). |
32 Verordnung (EU) 2015/2219 vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). |
32 Verordnung (EU) 2015/2219 vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL). |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) „Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; |
k) „Abwehrbereitschaft“ spezifische Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das politische Ziel des Fonds besteht darin, insbesondere durch die Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. |
(1) Das politische Ziel des Fonds besteht darin, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch die Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus, einschließlich Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. Der Fonds dient auch dazu, die Abwehrbereitschaft und die Bewältigung im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Zwischenfällen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen und in den Strafverfolgungsbehörden der Union und anderen zuständigen Behörden und Einrichtungen der Union sowie mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; |
a) Verbesserung und Förderung des Austauschs relevanter und genauer Informationen zwischen und in den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Intensivierung gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU und mit anderen zuständigen Behörden in Bezug auf schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension; und |
b) Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Koordinierung und Zusammenarbeit einschließlich einschlägiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung der Bemühungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, zivilgesellschaftlichen und privaten Partnern in den Mitgliedstaaten. |
c) Unterstützung der notwendigen Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, der Cyberkriminalität und des gewaltbereiten Extremismus, einschließlich der Radikalisierung, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den einschlägigen Agenturen der Union, zivilgesellschaftlichen und privaten Akteuren in und zwischen den Mitgliedstaaten.– und der zivilen Krisenbewältigung nach sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Entwicklung einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur durch Förderung von Kontakten und gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Verbreitung von Know-how und bewährten Verfahren zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und mit Europol, insbesondere durch gemeinsame Ausbildung und den Austausch von Experten. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds trägt im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei. |
(3) Der Fonds trägt unter anderem im Wege der in Artikel 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der menschlichen Würde durchgeführt. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit besonders auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, achten. |
(4) Die finanzierten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde sowie der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte durchgeführt, und die Finanzierung wird ausgesetzt und eingezogen, wenn eindeutige und fundierte Beweise dafür vorliegen, dass die Maßnahmen zur Verletzung dieser Rechte beitragen. Insbesondere sind dabei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung der Maßnahmen mit Bezug zu schutzbedürftigen Personen, insbesondere Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Durchführungsmaßnahmen |
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(1) Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden: |
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a) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für den Austausch einschlägiger Informationen im Bereich der Sicherheit, unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen; |
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b) Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter IT-Systeme und Kommunikationsnetze der Union (einschließlich der Gewährleistung ihrer Interoperabilität) sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel; |
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c) Verstärkung der aktiven Nutzung von sicherheitsrelevanten Instrumenten, Systemen und Datenbanken für den Informationsaustausch in der Union, Verbesserung der Vernetzung der sicherheitsrelevanten nationalen Datenbanken sowie ihrer Verbindung mit den Datenbanken der Union, sofern dies in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vorgesehen ist, und Gewährleistung, dass diese Datenbanken mit hochwertigen Daten versorgt werden; |
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d) Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, sofern diese für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant sind. |
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(2) Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden: |
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a) Erhöhung der Zahl der einschlägigen Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls auch mit anderen einschlägigen Akteuren – zusammenarbeiten, um insbesondere gemeinsame Ermittlungsgruppen, gemeinsame Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie andere Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus (EMPACT) zu vereinfachen und besser zu nutzen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzübergreifenden Maßnahmen liegt; |
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b) Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und anderer zuständiger Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Kooperationsstrukturen und Netze der Union sowie Zentren der Union; |
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c) Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten oder der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und sonstigen Stellen der Union andererseits sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen nationalen Behörden in jedem Mitgliedstaat. |
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(3) Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden: |
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a) Intensivierung der Ausbildung, der Übungen und des gegenseitigen Lernens im Bereich der Strafverfolgung, insbesondere durch Einbeziehung von Elementen, die darauf abzielen, das Bewusstsein für Fragen im Zusammenhang mit Radikalisierung, gewalttätigem Extremismus und Rassismus zu schärfen, spezialisierte Austauschprogramme zwischen den Mitgliedstaaten, auch für Nachwuchskräfte, und Austausch bewährter Verfahren auch mit Drittländern und anderen relevanten Akteuren; |
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b) Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, oder Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Verhinderung von Straftaten auf lokaler Ebene; |
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c) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren; |
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d) Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung spezialisierter Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und eine angemessene Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen zu gewährleisten. |
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e) Aufdeckung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen in kritischen Infrastrukturen und IT-Ausrüstung mit hoher Marktdurchdringung, um Angriffe auf Informationssysteme und kritische Infrastrukturen zu verhindern, beispielsweise indem kostenfreie Software und Open-Source-Software einer Code-Revision unterzogen wird, indem Bug-Bounty-Programme (Kopfgeld-Programm für Programmfehler) eingerichtet und unterstützt oder Penetrationstests durchgeführt werden; |
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(4) Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden: |
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a) Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Diensten und den Strafverfolgungsbehörden durch Kontakte, Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Austausch und Verbreitung von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, insbesondere bei der Unterstützung polizeilicher Ermittlungen und der Bedrohungsanalyse; |
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b) Austausch und Ausbildung von Bediensteten der Nachrichtendienste. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Aus dem Fonds werden im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele und im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt. |
(1) Aus dem Fonds werden im Einklang mit den in Artikel 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen. Dazu können die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen gehören. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung können aus dem Fonds im Einklang mit den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls mit Bezug zu Drittstaaten oder in Drittstaaten gemäß Artikel 5 unterstützt werden. |
(2) Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele können aus dem Fonds in Ausnahmefällen, innerhalb festgelegter Grenzen und unter der Voraussetzung, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die in Anhang III genannten Maßnahmen gegebenenfalls mit Bezug zu Drittstaaten oder in Drittstaaten gemäß Artikel 5 unterstützt werden. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel liegt bei höchstens 2 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Thematischen Fazilität zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Der Gesamtbetrag der im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten bereitgestellten Mittel liegt je Mitgliedstaat bei höchstens 2 % des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 sowie Anhang I dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind; |
a) Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind oder im Wesentlichen darauf abzielen; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Ausrüstung, bei der zumindest ein Zweck die Zollkontrolle ist; |
d) Ausrüstung, deren wesentlicher Zweck die Zollkontrolle ist; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einer Notlage können die Maßnahmen, die nach diesem Absatz nicht förderfähig sind, als förderfähig betrachtet werden. |
In einer Notlage können die Maßnahmen, die nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nicht förderfähig sind, als förderfähig betrachtet werden. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat nach den dort genannten Bedingungen; |
ii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat nach den dort genannten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass bei allen Maßnahmen, die von oder in oder mit Bezug zu diesem Drittstaat durchgeführt werden, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang geachtet werden; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.. |
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder relevante internationale Organisationen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. |
(3) Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen mit Genehmigung der Kommission ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder mit ihnen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten oder in Drittstaaten ihren Sitz haben, sind förderfähig. |
(4) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder mit ihnen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten ihren Sitz haben, sind förderfähig. Wenn die an einem Konsortium teilnehmenden internationalen Organisationen ihren Sitz in einem Drittstaat haben, kommt Artikel 6 Absatz 3 zur Anwendung. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung zu bewirken. |
(1) Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen europäischen Mehrwert in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung zu bewirken. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die anderen Instrumente der Union ergänzt. |
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht, die nationalen Instrumente ergänzt und mit den anderen Instrumenten der Union, insbesondere mit im Rahmen anderer Unionsfonds durchgeführten Maßnahmen, abgestimmt wird. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 2 209 725 000 EUR zu Preisen von 2018 (2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) 1 500 000 000 EUR werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. |
a) 1 325 835 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) 1 000 000 000 EUR werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. |
b) 883 890 EUR zu Preisen von 2018 (1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Aus der Thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse finanziert. |
(2) Die Mittel aus der Thematischen Fazilität werden für Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union und für dringende Erfordernisse entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten gemäß Artikel 3a, für besondere Maßnahmen wie die in Anhang III aufgeführten oder für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 verwendet. Die Aufteilung der Mittel der Thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit die Ziele des Fonds erreicht werden können. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mittel aus der Thematischen Fazilität sind wie folgt zuzuweisen: |
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a) mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, |
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b) mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, |
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c) mindestens 30 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, |
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d) mindestens 5 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ca. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, ist sicherzustellen, dass die ausgewählten Projekte nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte gefährdet. |
(3) Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so werden keine Mittel für Projekte bereitgestellt, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung oder die Leistung der Projekte aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV anzuzweifeln ist. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, prüft die Kommission im Hinblick auf Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung], ob die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte gefährdet. |
(4) Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, stellt die Kommission im Hinblick auf Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] sicher, dass keine Mittel für Projekte bereitgestellt werden, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass die Rechtmäßigkeit dieser Projekte oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung oder die Leistung der Projekte aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV anzuzweifeln ist. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel [110] der Haushaltsordnung für die Thematische Fazilität an, bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 fest. In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. |
(5) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Arbeitsprogrammen nach Artikel [110] der Haushaltsordnung für die Thematische Fazilität zu erlassen, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen sowie die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Vor der Annahme eines Arbeitsprogramms konsultiert die Kommission die relevanten Interessenträger einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft. In den Arbeitsprogrammen wird gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Für die Soforthilfe kann die Kommission ein separates Arbeitsprogramm erlassen, damit die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 3 kann die Kommission die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme entsprechend ändern. |
(6) Nach Annahme eines Arbeitsprogramms gemäß Absatz 5 kann die Kommission die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme entsprechend ändern. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der Thematischen Fazilität abdecken. |
(7) Die Arbeitsprogramme können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der Thematischen Fazilität abdecken. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Für technische Hilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf Initiative der Mitgliedstaaten auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in den Programmen angemessen berücksichtigt werden. |
(1) Alle Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die in den nationalen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Artikel 3a aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in den Programmen angemessen berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bei der Bewertung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten stellt die Kommission sicher, dass die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme sind, die sie im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder der Durchführung von Projekten abgegeben hat. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Mitgliedstaaten teilen die Mittel für ihre nationalen Programme wie folgt zu: |
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a) mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, |
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b) mindestens 10 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, |
|
c) mindestens 30 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, |
|
d) mindestens 5 % dem spezifischen Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ca. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Mitgliedstaaten, die von Absatz 1b abweichen möchten, teilen dies der Kommission mit und prüfen gemeinsam mit der Kommission, ob diese Mindestprozentsätze aufgrund besonderer Umstände mit Auswirkungen auf die innere Sicherheit geändert werden sollten. Solche Anpassungen müssen von der Kommission genehmigt werden. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) – in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen – frühzeitig in die Ausarbeitung der Programme einbezogen werden. Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Programme Maßnahmen aus dem EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen auf, konsultieren sie speziell Europol zur Gestaltung ihrer Maßnahmen. Bevor die Mitgliedstaaten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in ihre Programme aufnehmen, stimmen sie sich mit CEPOL ab, um Überschneidungen zu vermeiden. |
(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) – in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen – von Anfang an in die Ausarbeitung der Programme einbezogen werden. Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Programme Maßnahmen aus dem EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen auf, konsultieren sie speziell Europol zur Gestaltung ihrer Maßnahmen. Bevor die Mitgliedstaaten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in ihre Programme aufnehmen, stimmen sie sich mit CEPOL ab, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten konsultieren zur Planung ihrer Maßnahmen außerdem weitere relevante Interessenträger einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen. |
(3) Die Kommission kann gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Agenturen, den Europäischen Datenschutzausschuss und den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen, die in deren Aufgabenbereich fallen, mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen nur höchstens 15 % der Mittelzuweisung für ein Programm verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden. |
(4) Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen nur höchstens 15 % der Mittelzuweisung für ein Programm verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen und mit Genehmigung der Kommission überschritten werden. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere dem Informationsaustausch und der Interoperabilität der IT-Systeme; |
a) Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere der Koordinierung und der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie dem effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Implementierung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union; |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Erforderlichenfalls wird das Programm geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 5 Rechnung zu tragen. Je nach den Auswirkungen der Anpassung kann das überarbeitete Programm von der Kommission genehmigt werden. |
(6) Erforderlichenfalls wird das Programm geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 5 sowie den Fortschritten bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte, die in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a bewertet werden, Rechnung zu tragen. Je nach den Auswirkungen der Anpassung wird das überarbeitete Programm von der Kommission nach dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] genannten Verfahren genehmigt. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Beschließt ein Mitgliedstaat, Projekte mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor Projektbeginn die Kommission. |
(8) Beschließt ein Mitgliedstaat, Projekte in oder mit Bezug zu einem Drittstaat gemäß Artikel 5 mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor Projektbeginn die Kommission. Die Kommission bewertet die Komplementarität und Kohärenz der geplanten Projekte mit den anderen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten mit Bezug zu dem betreffenden Drittland. Die Kommission prüft darüber hinaus, ob die vorgeschlagenen Projekte den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Anforderungen bezüglich der Grundrechte entsprechen. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Programmplanung nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] stützt sich auf die Interventionsarten in Tabelle 1 des Anhangs VI. |
(9) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] werden im Rahmen eines jeden Programms für jedes spezifische Ziel die Interventionsarten gemäß Tabelle 1 in Anhang VI sowie eine indikative Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel nach Art der Intervention oder Unterstützungsbereich festgelegt. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025. |
(1) Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu, nachdem sie das Europäische Parlament davon in Kenntnis gesetzt hat. Die Zuweisung gilt für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a keine Anträge auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 85 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Absatz 1. |
(2) Sollten für mindestens 30 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a keine Anträge auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 85 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Absatz 1. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Zuweisung der Mittel aus der Thematischen Fazilität ab 2025 werden gegebenenfalls die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 12 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt. |
(3) Bei der Zuweisung der Mittel aus der Thematischen Fazilität ab 2025 werden die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 12 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Betriebskostenunterstützung ist Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. |
(1) Die Betriebskostenunterstützung ist Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind, soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der gesamten Union beitragen. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 10 % des aus dem Fonds für ihr Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 20 % des aus dem Fonds für ihr Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten begründen im Programm und in den jährlichen Leistungsberichten nach Artikel 26, wie sie die Betriebskostenunterstützung verwendet haben, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Vor Genehmigung des Programms bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen. |
(4) Die Mitgliedstaaten begründen im Programm und in den jährlichen Leistungsberichten nach Artikel 26, wie sie die Betriebskostenunterstützung verwendet haben, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Vor Genehmigung des Programms bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen, je nachdem etwa aus dem Schengen-Evaluierungsmechanismus, der Schwachstellen- und Risikoanalyse der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten spezifischen Aufgaben und Leistungen zu konzentrieren. |
(5) Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten Maßnahmen zu konzentrieren. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation |
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Die Empfänger von Unionsmitteln müssen sämtliche Anforderungen an Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] erfüllen. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Dezentrale Agenturen können auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, mit denen länderübergreifende Vorhaben mit europäischem Mehrwert unterstützt werden. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aus dem Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert werden. Diese Maßnahmen können zu 100 % finanziert werden. |
Aus dem Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert werden. Diese Maßnahmen – Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union im Bereich der Sicherheit, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern – können zu 100 % finanziert werden. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln fördern die Maßnahmen und deren Ergebnisse durch kohärente, wirksame und aussagekräftige Information verschiedener relevanter Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, in der jeweiligen Sprache. Um für die Sichtbarkeit der Unionsförderung zu sorgen, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hin, wann immer sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck stellen die Empfänger sicher, dass in allen Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, ausdrücklich auf die finanzielle Unterstützung der Union hingewiesen und das Emblem der Union dargestellt wird. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die Ziele dieser Verordnung betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch, um ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Insbesondere veröffentlicht die Kommission Informationen über die Entwicklung der jährlichen und mehrjährigen Programme der Thematischen Fazilität. Darüber hinaus veröffentlicht sie die Liste der für eine Unterstützung im Rahmen der Thematischen Fazilität ausgewählten Vorhaben auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese Liste regelmäßig. Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die Kommunikation, insbesondere die institutionelle Kommunikation, über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die Ziele dieser Verordnung betreffen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a in offenen, maschinenlesbaren Formaten, die es ermöglichen, die Daten zu sortieren, zu durchsuchen, zu vergleichen, weiterzuverwenden und Auszüge daraus vorzunehmen. Es muss möglich sein, die Daten nach Priorität, spezifischem Ziel, förderfähigen Gesamtkosten der Vorhaben, Gesamtkosten der Projekte, Gesamtkosten der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Name des Begünstigten und Name des Auftragnehmers zu sortieren. |
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__________________ |
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1a Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90). |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer Notlage Rechnung tragen zu können, die auf einen sicherheitsrelevanten Vorfall oder eine neu auftretende Bedrohung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zurückgeht, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat oder haben könnte. |
(1) Die Kommission kann beschließen, finanzielle Unterstützung aus dem Fonds zu gewähren, um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer ausreichend begründeten Notlage Rechnung tragen zu können. Solche Situationen können auf einen sicherheitsrelevanten Vorfall, eine neu auftretende Bedrohung oder eine neu entdeckte Schwachstelle innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zurückgehen, der oder die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung, des öffentlichen Raums oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat oder haben könnte. In derartigen Fällen setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Mit der Soforthilfe können Ausgaben, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens, nicht aber vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden, finanziert werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden. |
(1) Vorhaben, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen: |
Vorhaben, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen: |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) X [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) X [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds. |
können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) .../...[Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Vorhaben mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. |
(3) In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Auf Nachfrage muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Daten, die sie zu den Output- und Ergebnisindikatoren erhält, zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Im Hinblick auf eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. |
(5) Im Hinblick auf eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. In die Bewertung werden qualitative Indikatoren einbezogen. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission nimmt eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung einschließlich der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. |
(1) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Im Rahmen der Halbzeitevaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Fonds untersucht. Insbesondere sind folgende Aspekte zu bewerten: |
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a) die Fortschritte beim Erreichen der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller relevanten bereits vorliegenden Informationen, insbesondere der jährlichen Leistungsberichte gemäß Artikel 26 und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII, |
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b) der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Vorhaben, die mithilfe dieses Fonds durchgeführt wurden, |
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c) die Frage, ob die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 3a geeignet sind, um auf bestehende und neue sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren, |
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d) die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeitseffekte des Fonds, |
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e) die Komplementarität und Kohärenz zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union. |
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Bei dieser obligatorischen Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückwirkenden Evaluierung der langfristigen Auswirkungen des früheren Instruments zur finanziellen Unterstützung der inneren Sicherheit im Zeitraum 2014–2020, des Fonds für die innere Sicherheit (Polizei), berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung vorgelegt. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bis zum 31. Januar 2030 führt die Kommission eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung durch. Innerhalb dieser Frist legt sie außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht vor, der die in Absatz 1 genannten Elemente enthält. In diesem Zusammenhang werden die längerfristigen Auswirkungen des Instruments evaluiert, und die Ergebnisse dieser Evaluierung fließen in einen Beschluss über die Möglichkeit der Verlängerung oder Änderung eines nachfolgenden Fonds ein. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Im Einklang mit der in Artikel 40 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung] festgesetzten Frist werden die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
(2) Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden öffentlich zugänglich gemacht und dem Parlament umgehend vorgelegt, damit vollständige Transparenz herrscht. Die Kommission sorgt dafür, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung ein Risiko für die Sicherheit oder die Privatsphäre von Personen darstellen oder die Gefahrenabwehr gefährden könnte. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Der 2023 übermittelte Bericht erstreckt sich auf die Durchführung des Programms bis zum 30. Juni 2022. |
(1) Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) .../... [neue Dachverordnung]. Der 2023 übermittelte Bericht erstreckt sich auf die Durchführung des Programms bis zum 30. Juni 2022. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Berichte auf einer speziellen Website und übermitteln sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Aufstellung der Jahresrechnungen des nationalen Programms, unterteilt in Einziehungen, Vorfinanzierungen an Endbegünstigte und tatsächlich getätigte Ausgaben; |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden; |
b) alle Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich mit Gründen versehener Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV; |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere derjenigen in oder mit Bezug zu Drittstaaten; |
c) die Komplementarität, Koordinierung und Kohärenz zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere derjenigen in oder mit Bezug zu Drittstaaten; |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Beachtung der Vorschriften bezüglich der Grundrechte; |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Nach der Annahme des Berichts stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Zusammenfassungen der jährlichen Leistungsberichte zur Verfügung und veröffentlicht sie auf einer speziellen Website. Werden die jährlichen Leistungsberichte von den Mitgliedstaaten nicht gemäß Absatz 1 übermittelt, so werden sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im vollständigen Wortlaut zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 15, 24 und 27 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 12, 15, 24 und 27 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12, 15, 24 und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 12, 15, 24 und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 15, 24 und 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 12, 15, 24 und 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht. Dies gilt nicht für den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 4. |
entfällt |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit Artikel 4 aus dem Fonds zu unterstützende Maßnahmen |
Beispiele für im Einklang mit Artikel 4 aus dem Fonds zu unterstützende förderfähige Maßnahmen |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Einleitung (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Unterstützung aus dem Fonds für die innere Sicherheit kann unter anderem folgende Maßnahmenarten zum Ziel haben: |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– IT-Systeme und -netze, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, Schulungen zur Nutzung solcher Systeme, Testen und Verbesserung der Interoperabilität und Datenqualität solcher Systeme; |
– Aufbau von IT-Systemen und ‑netzen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, Schulungen zur Nutzung solcher Systeme, Testen und Verbesserung der Interoperabilitätskomponenten und Datenqualität solcher Systeme; |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme; |
– Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme, insbesondere des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und der Datensicherheit; |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Unterstützung der dezentralen Agenturen zur Förderung der Zusammenarbeit bei grenzübergreifenden Maßnahmen; |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Maßnahmen zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Zivilschutz und Terrorismus; |
– Maßnahmen zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Zivilschutz, Terrorismus und Cyberkriminalität; |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Maßnahmen zur Förderung der Forschung und des Austauschs von Know-how zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber aufkommenden Bedrohungen, darunter illegale Handelsgeschäfte über Onlinekanäle, hybride Bedrohungen und chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen; |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Maßnahmen und Netzwerke nationaler Kontaktstellen, die den länderübergreifenden Austausch von Daten unterstützen, die mit Überwachungssystemen wie Kameras und anderen Sensoren erhoben werden, auf die Algorithmen der künstlichen Intelligenz angewendet werden und für die strenge Schutzvorkehrungen gelten, etwa der Grundsatz der Datensparsamkeit, die vorherige Kontrolle durch eine Justizbehörde und das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs; |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Unterstützung von Initiativen zur Vernetzung der Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten zur Förderung einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur, zur Verbesserung des gegenseitigen Vertrauens, zum Austausch und zur Weitergabe von Know-how, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren; |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Aus- und Fortbildung von Personal und Sachverständigen der relevanten Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden in Bezug auf Präventionsstrategien mit besonderem Schwerpunkt auf Seminaren über Grundrechte einschließlich Maßnahmen zur Entdeckung und Verhinderung von Rassismus, und den Austausch bewährter Verfahren; |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spiegelstrich 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, um Vertrauen aufzubauen und die Koordinierung, die Notfallplanung und den Austausch und die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren zu verbessern, einschließlich in Bezug auf den Schutz öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen; |
– Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit, um Vertrauen aufzubauen und die Koordinierung, die Notfallplanung und den Austausch und die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren zu verbessern, einschließlich in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen; |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 6 in Betracht kommen |
Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 7 in Betracht kommen |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Projekte zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung; |
– Projekte zur Prävention und Bekämpfung von Gewaltextremismus einschließlich Radikalisierung, Intoleranz und Diskriminierung, insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und zur Verhinderung der Radikalisierung in Gefängnissen, und Projekte zur gezielten Schulung von Strafverfolgungsbehörden |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Projekte zur Verbesserung der Interoperabilität von IT-Systemen und Kommunikationsnetzen.1 |
– Projekte zur Verbesserung der Interoperabilität von IT-Systemen und Kommunikationsnetzen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist |
__________________ |
__________________ |
1 Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und für mehr Sicherheit (COM(2016) 205). |
1 Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und für mehr Sicherheit (COM(2016)0205). |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Projekte zur Bekämpfung von Strukturen der organisierten Kriminalität, die nach Angaben der Plattform EMPACT besonders gefährlich sind |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Projekte mit dem Ziel, Cyberkriminalität – vor allem sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet – zu verhindern und dagegen vorzugehen, einschließlich Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Angriffen auf Informationssysteme und kritische Infrastrukturen durch die Aufdeckung und Behebung von Schwachstellen |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Spiegelstrich 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Projekte zur Bekämpfung des illegalen Handels über Onlinekanäle |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Spezifisches Ziel 2 – Nummer 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wert der illegalen Drogen, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden. |
Wert der illegalen Drogen, Waffen und illegal gehandelten Wildtiere und Kulturgüter, die im Rahmen der mit Unterstützung des Fonds ermöglichten grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der kritischen Infrastrukturen und öffentlichen Räume, deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde. |
Zahl der öffentlichen Räume und Umfang der kritischen Infrastrukturen, deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Tabelle 1 – CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE – Zeile 10 a (neu) | |
|
|
Geänderter Text | |
10a |
OC – Wäsche von Erträgen aus Straftaten |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Tabelle 1 – CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE – Zeile 12 a (neu) | |
|
|
Geänderter Text | |
12a |
Illegaler Handel mit Kulturgütern |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Tabelle 1 – CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE – Zeile 12 b (neu) | |
|
|
Geänderter Text | |
12b |
Illegaler Handel mit gefährdeten Arten |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Tabelle 1 – CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE – Zeile 24 a (neu) | |
|
|
Geänderter Text | |
24a |
CC – Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Zahl der Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS); |
a) Zahl der Ausschreibungen und Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS); |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 1 – Nummer 1 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Zahl der Abfragen im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN). |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 1 – Nummer 2 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds realisierten neuen Anbindungen von sicherheitsrelevanten Datenbanken: |
Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds realisierten neuen Anbindungen zuständiger Behörden an sicherheitsrelevante Datenbanken: |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 2 – Nummer 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wert der illegalen Drogen, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden. |
Wert der illegalen Drogen, Waffen und illegal gehandelten Wildtiere und Kulturgüter, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurden |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 2 – Nummer 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Datenquelle: Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union |
Datenquelle: Europol, Mitgliedstaaten, Begünstigte von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen der Union |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Datenquelle: Mitgliedstaaten |
Datenquelle: Mitgliedstaaten, Europol, ENISA |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der aus dem Fonds unterstützten Opfer von Straftaten, aufgeschlüsselt nach Art der Straftat (Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern). |
Zahl der aus dem Fonds unterstützten Opfer von Straftaten, aufgeschlüsselt nach Art der Straftat (Menschen- und Organhandel, Schleusung von Migranten, Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung und sexuelle Ausbeutung von Kindern, Folter oder unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zahl der kritischen Infrastrukturen und öffentlichen Räume, deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde. |
Zahl der öffentlichen Räume und Umfang der kritischen Infrastrukturen, deren Schutz vor sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Unterstützung aus dem Fonds verbessert wurde |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 14 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Zahl der Treffer auf der Website des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN) |
entfällt |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 14 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Zahl der in den Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden durchgeführten Studienaufenthalte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Workshops und Beratungsleistungen, aufgeschlüsselt nach Begünstigten (Strafverfolgungsbehörden, Sonstige). |
c) Zahl der in den Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden durchgeführten Studienaufenthalte, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Workshops und Beratungsleistungen, aufgeschlüsselt nach Begünstigten (Strafverfolgungsbehörden, Sonstige) sowie Rückmeldungen der Teilnehmer |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 – Nummer 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Datenquelle: RAN |
Datenquelle: RAN, Mitgliedstaaten |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Spezifisches Ziel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Spezifisches Ziel 3a: Aufbau einer gemeinsamen nachrichtendienstlichen Kultur |
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(15a) Zahl der Austauschprojekte zwischen den Mitgliedstaaten im nachrichtendienstlichen Bereich |
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(15b) Zahl der Beamten der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste, die an Schulungen, Übungen, Trainings- und Fachaustauschprogrammen zu Themenbereichen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilgenommen haben |
|
Datenquelle: Mitgliedstaaten |
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (21.11.2018)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit
(COM(2018)0472 – C8-0267/2018 – 2018/0250(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Urmas Paet
KURZE BEGRÜNDUNG
Unsere Sicherheit ist immer vielfältigeren, komplexen Bedrohungen ausgesetzt, und es bedarf unbedingt einer koordinierten Reaktion auf EU-Ebene sowie einer verstärkten finanziellen und technischen Unterstützung für die Mitgliedstaaten.
Deshalb ist der Vorschlag der Kommission zu unterstützen, dem zufolge die Finanzausstattung des Fonds für die innere Sicherheit – des Instruments der Union, mit dem die grenzübergreifende Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen erleichtert, der Informationsaustausch intensiviert und die Kapazitäten zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Cyberkriminalität sowie zur Bekämpfung des Terrorismus und der Radikalisierung gestärkt werden sollen – für den Zeitraum 2021–2027 mehr als verdoppelt werden soll. Große Bedeutung kommt dem Krisenmanagement einschließlich Prävention, Abwehrbereitschaft, Widerstandsfähigkeit und Folgenbewältigung zu, und diese Punkte müssen in die politischen Ziele des Fonds aufgenommen werden, da es sich um wesentliche Komponenten für die Gewährleistung der inneren Sicherheit handelt.
Den Ergebnissen der Zwischenbewertung des derzeitigen ISF-P zufolge besteht die Herausforderung für den nächsten MFR-Zeitraum vor allem darin, den Fonds flexibler und effizienter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies ist die oberste Priorität, und die Vorschläge der Kommission gehen in die richtige Richtung. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Flexibilität im Hinblick auf die Durchführungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen erhöht werden. Ebenso wichtig ist es, dafür zu sorgen, dass die Berichtspflichten verhältnismäßig und sachbezogen sind und den Verwaltungsaufwand der Begünstigten und der Behörden nicht erhöhen.
Sicherheit ist ein Querschnittsthema, und es ist begrüßenswert und notwendig, dass vermehrt Synergien genutzt und der ISF besser mit anderen EU-Instrumenten abgestimmt wird, wie von der Kommission vorgeschlagen. Darüber hinaus wirken sich die Sicherheit auf globaler Ebene und Maßnahmen außerhalb der EU-Grenzen unmittelbar auf die innere Sicherheit der Union aus. Deshalb sollten die Maßnahmen in Bezug auf Drittländer fortgeführt und mit dem Fonds unterstützt werden; gleichzeitig müssen sie die Prioritäten für die interne Sicherheit und die außenpolitischen Ziele der Union in diesen Ländern ergänzen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich mit zuständigen Agenturen der Union und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden. |
(4) Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die zuständigen Agenturen und Einrichtungen der Union, relevante Drittstaaten, internationale Organisationen und Einrichtungen der zivilen Krisenbewältigung, erreicht werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. |
(5) Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, hybride Bedrohungen, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Interesse eines hohen Maßes an Sicherheit wird der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die dazu beitragen, die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen und insbesondere Terrorismus, Radikalisierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität zu bekämpfen sowie die Opfer von Straftaten zu unterstützen und zu schützen. Der Fonds wird sicherstellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten zudem gut gerüstet sind, um die aufkommenden und sich abzeichnenden Bedrohungen im Hinblick auf die Umsetzung einer echten Sicherheitsunion angehen zu können. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit, und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden. |
(11) Im Interesse eines hohen Maßes an Sicherheit wird der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die dazu beitragen, die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen zu bewältigen und insbesondere Terrorismus, Radikalisierung, schwere und organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität zu bekämpfen sowie die Opfer von Straftaten zu unterstützen und zu schützen. Der Fonds wird sicherstellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten zudem gut gerüstet sind, um die aufkommenden und sich abzeichnenden Bedrohungen einschließlich hybrider Bedrohungen im Hinblick auf die Umsetzung einer echten Sicherheitsunion angehen zu können. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit, und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Fonds insbesondere die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Kriminalprävention im Bereich der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenschmuggels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Informationsaustauschs und -zugangs, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung illegaler Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, darunter durch die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden. |
(12) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds sollten auf der Grundlage des Fonds insbesondere die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, die Kriminalprävention im Bereich der Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenschmuggels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Informationsaustauschs und -zugangs, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung irregulärer Zuwanderer, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, darunter durch die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik (Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(45) Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird der Fonds dazu beitragen, umfassende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen und das allgemeine Ziel zu erreichen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das politische Ziel des Fonds besteht darin, insbesondere durch die Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. |
(1) Das politische Ziel des Fonds besteht darin, insbesondere durch die Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung, schwerer, organisierter und internationaler Kriminalität, Cyberkriminalität, Drogenhandel und Organhandel sowie durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen. Der Fonds dient auch dazu, die Abwehrbereitschaft und die Bewältigung von Sicherheitsrisiken und krisen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen und in den Strafverfolgungsbehörden der Union und anderen zuständigen Behörden und Einrichtungen der Union sowie mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; |
a) Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen und in den Strafverfolgungsbehörden der Union und anderen zuständigen Behörden und Einrichtungen der Union – auch in Bezug auf auswärtige Maßnahmen und Tätigkeiten – sowie mit Drittstaaten und internationalen Organisationen; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unterstützung der Bemühungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, zivilgesellschaftlichen und privaten Partnern in den Mitgliedstaaten. |
c) Unterstützung der Bemühungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, zivilgesellschaftlichen und privaten Partnern in den Mitgliedstaaten und die zivile Krisenbewältigung. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Fonds trägt im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei. |
(3) Der Fonds trägt unter anderem im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei. |
Begründung | |
Die in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Durchführungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen sollten keine erschöpfende Liste darstellen, sondern vielmehr als Leitfaden oder Sammlung von Beispielen dienen, die von der Kommission als besonders wünschenswert angesehen werden. Gleichwohl sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere geeignete Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Fonds auszuwählen, wenn sie dies für notwendig erachten. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Aus dem Fonds werden im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele und im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt. |
(1) Aus dem Fonds werden im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele und gegebenenfalls im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt. |
Begründung | |
Die in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Durchführungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen sollten keine erschöpfende Liste darstellen, sondern vielmehr als Leitfaden oder Sammlung von Beispielen dienen, die von der Kommission als besonders wünschenswert angesehen werden. Gleichwohl sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere geeignete Maßnahmen im Rahmen der Ziele des Fonds auszuwählen, wenn sie dies für notwendig erachten. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 2 209 725 000 EUR zu Preisen von 2018 (2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) 1 500 000 000 EUR werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. |
a) 1 325 835 000 EUR zu Preisen von 2018 (1 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) 1 000 000 000 EUR werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. |
b) 883 890 EUR zu Preisen von 2018 (1 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) werden der Thematischen Fazilität zugewiesen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Für technische Hilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf Initiative der Mitgliedstaaten auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden. |
Begründung | |
Die Durchführungsbestimmungen für die Mittel der GD HOME in den beiden vorangegangenen Finanzierungszeiträumen sahen für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten zu bis zu 100 % zulasten des Unionshaushalts zu finanzieren. Der vorliegende Vorschlag sieht diese Option nicht vor, da die Bestimmungen der Dachverordnung folgen. Da die Zuweisungen der Mittel der GD HOME im Vergleich zu den Struktur- und Investitionsfonds sehr niedrig sind, der Verwaltungsaufwand gemäß dem Vorschlag für die Dachverordnung in der nächsten Periode aber noch zunimmt, sollte diese Bestimmung auch für den Zeitraum ab 2021 gelten. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0472 – C8-0267/2018 – 2018/0250(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 2.7.2018 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 2.7.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Urmas Paet 28.6.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
25.9.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
21.11.2018 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 2 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Tomáš Zdechovský |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
25 |
+ |
|
ALDE |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez, Urmas Paet |
|
ECR |
Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Richard Ashworth, José Manuel Fernandes, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Jordi Solé |
|
2 |
- |
|
ENF |
André Elissen, Stanisław Żółtek |
|
1 |
0 |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0472 – C8-0267/2018 – 2018/0250(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
13.6.2018 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 2.7.2018 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 2.7.2018 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Monika Hohlmeier 9.7.2018 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
3.9.2018 |
27.11.2018 |
24.1.2019 |
12.2.2019 |
|
|
19.2.2019 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
19.2.2019 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 10 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Malin Björk, Michał Boni, Caterina Chinnici, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Romeo Franz, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Barbara Kudrycka, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Ska Keller, Jeroen Lenaers, Innocenzo Leontini, Emilian Pavel, Morten Helveg Petersen, Emil Radev, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Eleonora Evi, Iris Hoffmann, Sabine Lösing, Rainer Wieland |
||||
Datum der Einreichung |
28.2.2019 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
44 |
+ |
|
ALDE |
Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Sophia in 't Veld, Morten Helveg Petersen, Cecilia Wikström |
|
ECR |
Innocenzo Leontini, Monica Macovei, Branislav Škripek, Helga Stevens, Kristina Winberg |
|
EFDD |
Eleonora Evi, Laura Ferrara |
|
PPE |
Asim Ademov, Michał Boni, Carlos Coelho, Pál Csáky, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Emil Radev, Csaba Sógor, Jaromír Štětina, Traian Ungureanu, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Tanja Fajon, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Iris Hoffmann, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Ivari Padar, Emilian Pavel, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer |
|
10 |
- |
|
ENF |
Giancarlo Scottà, Auke Zijlstra |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Sabine Lösing, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
VERTS/ALE |
Romeo Franz, Ska Keller, Judith Sargentini, Bodil Valero |
|
0 |
0 |
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung