BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009

4.3.2019 - (COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Róża Gräfin von Thun und Hohenstein


Verfahren : 2018/0145(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0151/2019
Eingereichte Texte :
A8-0151/2019
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009

(COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0286),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0194/2018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0151/2019),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text, d. h. alle Nennungen der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). Ihre Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates24 25 legt Verwaltungsbestimmungen und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick darauf fest, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und um Sicherheit und Umweltfreundlichkeit auf hohem Niveau zu bieten.

(1)  Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates24 legt Verwaltungsbestimmungen und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Hinblick darauf fest, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Sicherheit und Umweltfreundlichkeit auf hohem Niveau zu bieten.

__________________

__________________

24 Verordnung (EU) 2018/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie (EG) 46/2007 (ABl. L vom .., S.)

24 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

25 + PO: please insert in the text the number of the Regulation contained in document PE-CONS No73/17 (2016/0014 (COD)) and insert the number, date and OJ reference of that Regulation in the footnote.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Straßenverkehrssicherheit in der Europäischen Union erfordert koordinierte Maßnahmen auf internationaler Ebene, namentlich im Rahmen der UNECE-Übereinkommen und insbesondere im Rahmen der Arbeitsgruppe 29 (WP.29), und einen integrierten Ansatz auf Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Daher müssen die Tätigkeiten und Maßnahmen der verschiedenen Behörden in Bezug auf Schlüsselelemente der Straßenverkehrssicherheit, die Fahrzeuge, Fahrverhalten sowie Verkehrszeichen und Infrastrukturen umfassen, koordiniert werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. In letzter Zeit sind diese Rückgänge in der Union jedoch aufgrund von unterschiedlichen Faktoren wie strukturellen und verhaltensbedingten Faktoren ins Stocken geraten, und ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.

(3)  In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. Allerdings starben auf den Straßen der EU im Jahr 2017 25 300 Menschen, und diese Zahl stagniert seit vier Jahren. Darüber hinaus werden bei Zusammenstößen im Straßenverkehr jedes Jahr 135 000 Menschen schwer verletzt. Die Union wird ihr Möglichstes tun, um diese Zahlen drastisch zu reduzieren, mit dem Ziel, dass es keine Verkehrstoten mehr gibt („Vision Zero“). Neben Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Fahrzeuginsassen müssen auch spezifische Maßnahmen umgesetzt werden, um ungeschützte Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in Fahrzeugen befinden, etwa Radfahrer und Fußgänger, zu schützen. Ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Bestimmung des Begriffs „ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ sollte motorisierte Verkehrsteilnehmer, die beispielsweise Segways, Motorroller, Rollstühle und Elektrofahrräder verwenden, umfassen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten zu senken. Um die Zahl der Getöteten so gering wie möglich zu halten, werden einige der relevanten neuen Technologien einzuführen sein.

(4)  Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten zu senken. Um die Zahl der Schwerverletzten und Getöteten so gering wie möglich zu halten, wird ein Paket an relevanten neuen Technologien einzuführen sein.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Damit bei Reifendrucküberwachungssystemen Technologieneutralität gewahrt wird, sollte die Leistungsanforderung sowohl direkte als auch indirekte Reifendrucküberwachungssysteme erlauben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Mit den vorgeschlagenen Regelungsmaßnahmen kann nur dann wirksam zur Reduzierung von Todesfällen und Verkehrsunfällen sowie zur Minderung von Verletzungen und Sachschäden beigetragen werden, wenn sie bei den Nutzern Akzeptanz finden. Daher sollten die Fahrzeughersteller ihr Möglichstes tun, damit die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie die Fahrer unterstützen, sodass sie von den Nutzern auch angenommen werden und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass sie verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte im Fahrzeughandbuch klar und verbraucherfreundlich erklärt werden, wie diese Systeme und Vorrichtungen funktionieren und was sie nicht leisten können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Spurhaltesysteme, Systeme zur Schläfrigkeits- und Aufmerksamkeitsüberwachung des Fahrers sowie zur Erkennung von Ablenkungen und Rückwärtsfahrten haben ein hohes Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Darüber hinaus basieren diese Systeme auf Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von vernetzten und automatischen Fahrzeugen verwendet werden. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden.

(6)  Fortgeschrittene Notbrems-Assistenzsysteme, intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Notfall-Spurhaltesysteme, Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung, fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung sowie Systeme zur Erkennung beim Rückwärtsfahren sind Sicherheitssysteme mit einem hohen Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Darüber hinaus bilden einige dieser Sicherheitssysteme die Grundlage für Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von automatisierten Fahrzeugen verwendet werden. Jedes derartige Sicherheitssystem sollte ohne Verwendung biometrischer Daten von Fahrern oder Fahrgästen, einschließlich Gesichtserkennung, funktionieren. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden. Der technologische Fortschritt in Bezug auf diese Systeme sollte bei jeder Bewertung der bestehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, damit für Zukunftssicherheit gesorgt ist, wobei die Prinzipien der Privatsphäre und des Datenschutzes gewahrt werden müssen, und das Ziel, dass es keine Verkehrstoten mehr gibt („Vision Zero“), gefördert wird. Zudem muss gewährleistet werden, dass diese Systeme während des gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs sicher betrieben werden können.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Es sollte möglich sein, den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten abzuschalten, wenn ein Fahrer z. B. als Folge von widrigen Witterungsverhältnissen, widersprüchlichen vorübergehenden Straßenmarkierungen in Baustellen und irreführenden, mangelhaften oder fehlenden Verkehrszeichen falsche Warnungen oder unangemessenes Feedback erhält. Eine solche Abschaltfunktion sollte der Kontrolle des Fahrers unterliegen, so lange wie nötig aktiv sein und vom Fahrer leicht eingeschaltet werden können. Das System sollte beim Einschalten der Zündung stets aktiv sein, und der Fahrer sollte stets darüber informiert sein, ob das System ein- oder ausgeschaltet ist.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  Es ist allgemein anerkannt, dass der Sicherheitsgurt eines der wichtigsten und wirksamsten Sicherheitsmerkmale von Fahrzeugen ist. Mit Sicherheitsgurt-Warnsystemen können daher potenziell noch mehr Todesfälle verhindert und Verletzungen gemindert werden, da mit ihnen die Anlegequote in der gesamten EU erhöht werden kann. Aus diesem Grund wurden Sicherheitsgurt-Warnsysteme für den Fahrersitz durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 bereits seit 2014 in allen neuen Personenkraftwagen vorgeschrieben. Dies wurde durch die Durchführung der UN-Regelung Nr. 16 erreicht, die die einschlägigen technischen Vorschriften enthielt. Dank der Anpassung dieser UN-Regelung an den technischen Fortschritt wird die Ausstattung mit Sicherheitsgurt-Warnsystemen jetzt auch für alle Vorder- und Rücksitze von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie für alle Vordersitze von Fahrzeugen der Klassen N2, N3, M2 und M3 ab dem 1. September 2019 für neue Modelle und ab dem 1. September 2021 für alle neuen Kraftfahrzeuge obligatorisch.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Einführung der ereignisbezogenen (Unfall-)Datenerfassung zur Speicherung einer Reihe von wichtigen Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster vor, während und nach einem auslösenden Ereignis (z. B. Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Datenerfassung sollte daher vorgeschrieben sein. Zudem sollte es eine Anforderung sein, dass eine solche Datenerfassung in der Lage ist, Daten so zu erfassen und zu speichern, dass Mitgliedstaaten mit den Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können.

(7)  Die Einführung von Unfalldatenspeichern zur Speicherung einer Reihe von wichtigen anonymisierten Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster kurz vor, während und unmittelbar nach einem Verkehrsunfall (z. B. ausgelöst durch eine Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung aller Kraftfahrzeuge mit solchen Speichern sollte daher vorgeschrieben sein. Mit diesen Speichern sollten Daten so erfasst und gespeichert werden können, dass Mitgliedstaaten mit diesen Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können und anhand der gespeicherten Daten keine Identifizierung des Nutzers oder Halters eines bestimmten Fahrzeugs möglich ist.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in einer ereignisbezogenen (Unfall-)Datenerfassung oder von fahrerbezogenen Informationen aus der Schläfrigkeits- und Aufmerksamkeitsüberwachung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung28, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen.29

(8)  Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in einem Unfalldatenspeicher oder von Informationen aus der Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung28, erfolgen. Der Unfalldatenspeicher sollte innerhalb eines geschlossenen Regelkreises betrieben werden, bei dem die gespeicherten Daten überschrieben werden und das Fahrzeug und der Fahrer nicht identifizierbar werden können. Zudem sollten die Systeme zur Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung sowie die Systeme zur fortgeschrittenen Fahrerablenkungswarnung nur die Daten kontinuierlich aufzeichnen und vorhalten, die im Hinblick auf die Zwecke der Erhebung oder anderweitigen Verarbeitung im Rahmen des geschlossenen Regelkreises notwendig sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen.29

__________________

__________________

28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

29 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

29 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Da die Benutzung von Mobiltelefonen oder anderen Geräten während der Fahrt die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt, sollten die Fahrzeughersteller ihre Tests veröffentlichen, die dem Nachweis dienen, dass der Europäische Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle im Zusammenhang mit On-board-Informations- und Infotainmentsystemen beachtet wird.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Notbrems-Assistenzsysteme oder Notfall-Spurhalteassistenten sind möglicherweise in einigen Fällen, insbesondere aufgrund von Mängeln in der Straßeninfrastruktur, nicht voll einsatzfähig. In diesen Fällen sollten die Systeme sich selbst deaktivieren und den Fahrer über die Deaktivierung informieren. Wenn sie sich nicht automatisch deaktivieren, sollte es möglich sein, sie manuell abzuschalten. Eine solche Deaktivierung sollte zeitlich begrenzt sein und nur so lange dauern, wie das System nicht vollständig einsatzbereit ist. Die Fahrer müssen die Notbrems-Assistenzsysteme oder Notfall-Spurhalteassistenten möglicherweise auch übersteuern, wenn das Funktionieren des Systems zu einem größeren Risiko oder Schaden führen könnte. Dadurch wird sichergestellt, dass der Fahrer jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug hat. Dennoch könnten die Systeme auch Fälle erkennen, in denen der Fahrer außer Gefecht gesetzt wurde und daher ein Eingreifen des Systems erforderlich ist, um schlimmere Folgen eines Unfalls zu verhindern.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates33 sind die technischen Anforderungen und die Prüfverfahren für die Genehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sowie von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiterentwickelt worden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die UN-Regelung Nr.13434 gilt derzeit auch in der Union hinsichtlich der Typgenehmigung von Wasserstoffsystemen in Kraftfahrzeugen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten auch Kriterien für die Qualität der in Systemen von Fahrzeugen mit verdichtetem Wasserstoff verwendeten Werkstoffe, sie sind jedoch derzeit nur auf Unionsebene festgelegt.

(13)  Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates33 sind die technischen Anforderungen und die Prüfverfahren für die Genehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sowie von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiterentwickelt worden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die UN-Regelung Nr. 13434 gilt derzeit auch in der Union hinsichtlich der Typgenehmigung von Wasserstoffsystemen in Kraftfahrzeugen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen sollten auf Unionsebene auch Kriterien für die Qualität der in Fahrzeugsystemen mit Wasserstoff verwendeten Werkstoffe und Anschlussvorrichtungen für die Betankung festgelegt werden.

__________________

__________________

33 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.

33 Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32.

34 UN-Regelung Nr. 134 über einheitliche Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen

34 UN-Regelung Nr. 134 über einheitliche Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen im Hinblick auf die sicherheitsbezogene Leistung von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden.

(15)  In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden, um die Direktsicht vom Fahrersitz auf Fußgänger, Radfahrer und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Bei der Ausgestaltung der spezifischen Anforderungen an die Direktsicht sollten die Besonderheiten unterschiedlicher Fahrzeugtypen berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Angesichts des Werts, den EU-Verordnungen zur Fahrzeugsicherheit auf den Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern legen, unter anderem durch Gewährleistung einer ausreichenden Sicht für die Fahrer, sollten öffentliche und private Einrichtungen davon absehen, die Anbringung von Etiketten, Vignetten oder Plaketten jeder Art für jeglichen Zweck an Teilen der durchsichtigen Fläche von Fahrzeugverglasungen vorzuschreiben. Ferner sollten die nationalen Behörden durchsetzen, dass Windschutzscheiben und Seitenfenster tatsächlich frei von Etiketten, Vignetten, Plaketten und sonstigen die Sicht beeinträchtigenden Gegenständen gehalten werden, damit den Bestimmungen des Unionsrechts über die Sicht für den Fahrer nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

(16)  Angesichts des Werts, der in den EU-Verordnungen zur Fahrzeugsicherheit auf den Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern gelegt wird, unter anderem durch die Sicherstellung einer ausreichenden Sicht für die Fahrer, sollte darauf hingewirkt werden, dass an der Windschutzscheibe keine Etiketten, Vignetten, Aufkleber, Mautboxen und sonstigen Gegenstände befestigt werden. Zu diesem Zweck sollten die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Interessengruppen für Sicherheit in Betracht ziehen, anzugeben, welche Bereiche der durchsichtigen Fläche von Fahrzeugverglasungen für die Anbringung von Etiketten, Vignetten, Mautboxen und Aufklebern als sicher erachtet werden, damit die Sicherheit ungeschützter Verkehrsteilnehmer nicht abnimmt.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Automatische und vernetzte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge etwa 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen sind. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch automatische Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und technische Anforderungen für automatische Fahrzeugsysteme auf Unionsebene erlassen werden.

(17)  Automatisierte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge menschliches Versagen bei mehr als 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle eine Rolle spielt. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch automatisierte Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und technische Anforderungen für automatisierte Fahrzeugsysteme, unter anderem im Hinblick auf ein überprüfbares System für die Gewährleistung der Sicherheit bei Entscheidungen, die automatisierte Fahrzeuge treffen, auf Unionsebene erlassen und auf internationaler Ebene im Rahmen der Arbeitsgruppe 29 (WP.29) der UNECE gefördert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Da das Durchschnittsalter von Fahrzeugen in der Union mehr als zehn Jahre beträgt, kann mit der Nachrüstung bestehender Fahrzeuge mit fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen erheblich zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten in der Union beigetragen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Union weiterhin prüfen, ob die Nachrüstung des Fahrzeugbestands, insbesondere von Bussen und Lastkraftwagen, mit fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen machbar und kosteneffizient ist.

Begründung

Mit der Nachrüstung von Sicherheitsmerkmalen wird das Sicherheitsniveau bereits genutzter Fahrzeuge verbessert und ungeschützte Verkehrsteilnehmer werden geschützt. Diese Änderung steht mit der Mitteilung der Kommission und früheren Berichten des Europäischen Parlaments in diesem Bereich im Einklang.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)  Die Fahrzeugsicherheit beschränkt sich nicht mehr nur auf den Schutz vor Fahrzeugdiebstahl, sondern muss den Schutz der gesamten Fahrzeugarchitektur zum Ziel haben, um den Verlust oder die Beeinträchtigung der Integrität der Systeme und Bauteile zu verhindern. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten, Bauteile sowie sonstige Teile und Ausstattungselemente während der Lebensdauer des Fahrzeugs stets den Sicherheits- und Umweltgenehmigungsanforderungen entsprechen und dass das Risiko einer Beeinträchtigung minimal ist, wofür angemessene, aber aktuelle Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen. Die Vernetzung und Automatisierung von Fahrzeugen erhöht die Möglichkeiten des unbefugten drahtlosen („over-the-air“) Fernzugriffs auf Fahrzeugdaten sowie entsprechender rechtswidriger Änderungen der Software. Um den sich daraus ergebenden Risiken Rechnung zu tragen, sollten die UN-Regelungen über Sicherheit, Cybersicherheit und drahtlose Software-Updates möglichst bald nach ihrem Inkrafttreten verbindlich gelten. Es sollte sichergestellt werden, dass Fahrzeuge, ihre Systeme, selbständige technische Einheiten, Bauteile sowie sonstige Teile und Ausstattungselemente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit aktueller Sicherheitstechnologie ausgestattet sind und dass dieses hohe Sicherheitsniveau durch eine regelmäßige Aktualisierung der Hard- und Software bis zum Ende der Lebensdauer eines Fahrzeugs aufrechterhalten wird. Diese Sicherheitsmaßnahmen sollten jedoch nicht die Verpflichtungen des Fahrzeugherstellers berühren, Zugang zu umfassenden Diagnoseinformationen und Fahrzeugdaten zu gewähren, die für die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs relevant sind.

Begründung

Im Einklang mit dem Abschlussbericht der ITS/AD-Gruppe der UNECE wurde der WP.29 empfohlen, eine UN-Regelung über Cybersicherheit auszuarbeiten. Die Cybersicherheit ist nur eine von mehreren Säulen der Fahrzeugsicherheit. Die Sicherheit muss während des gesamten Lebenszyklus gewährleistet sein und ihr muss mit einem eingebauten Sicherheitssystem für vernetzte Fahrzeuge Rechnung getragen werden, damit eine physische oder drahtlose Manipulation technisch schwierig und wirtschaftlich unattraktiv gemacht wird.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte sich auf der Ebene der Vereinten Nationen fortsetzen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten. Bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften sollten durch entsprechende UN-Regelungen ersetzt werden.

(19)  Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte auf der Ebene der Vereinten Nationen rasch und ambitioniert fortgesetzt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten. Damit sichergestellt ist, dass strenge Normen erfüllt werden, sollten bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften beobachtet und bewertet werden; sie sollten ersetzt werden, wenn die Reifeneigenschaften in der Europäischen Union verbessert werden können.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Ausführliche technische Anforderungen und spezifische Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Überdies sollte Herstellern ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie sich auf die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte einstellen können. Die Anwendung dieser Verordnung sollte daher verschoben werden –

(25)  Ausführliche technische Anforderungen und spezifische Prüfverfahren für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Überdies sollte Herstellern ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie sich auf die Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte einstellen können. Die Anwendung dieser Verordnung sollte daher erforderlichenfalls verschoben werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Um dafür zu sorgen, dass diese Verordnung eingehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen umgesetzt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung werden Anforderungen festgelegt:

1. In dieser Verordnung werden Anforderungen festgelegt:

1.  für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für Fahrzeuge konstruiert und gebaut werden, hinsichtlich ihrer allgemeinen Merkmale und Sicherheit sowie des Schutzes der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer

(a)  für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für Fahrzeuge konstruiert und gebaut werden, hinsichtlich ihrer allgemeinen Merkmale und Sicherheit sowie des Schutzes und der Sicherheit der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer,

2.  für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und

(b)  für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO2-Emissionen und

3.  für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Umweltverträglichkeit.

(c)  für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Umweltverträglichkeit.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Diese Verordnung dient der Präzisierung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 betreffend Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein zweirädriges Kraftfahrzeug fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.

(1)  „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein ein- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug ohne schützenden Aufbau fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  „Intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Einhaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch haptische Rückmeldungen über das Gas- bzw. Fahrpedal mithilfe von Informationen über Geschwindigkeitsbeschränkungen, die durch Beobachtung von Straßenschildern und Signalen, auf der Grundlage von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem gewonnen und im Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.

(3)  „Intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers bei der Einhaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch spezifische und angemessene Rückmeldungen über das Beschleunigungsbedienelement oder durch sonstige wirksame Mittel, mit denen der Fahrer auf die Geschwindigkeit aufmerksam gemacht wird, auf der Grundlage von Informationen über Geschwindigkeitsbeschränkungen, die durch Beobachtung von Straßenschildern und Signalen, auf der Grundlage von Infrastruktursignalen oder Daten elektronischer Karten oder beidem gewonnen und im Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  „Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung“ bezeichnet ein System, das die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs bewertet und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.

(5)  „Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitswarnung“ bezeichnet ein System, das die Wachsamkeit des Fahrers durch eine Analyse der Systeme des Fahrzeugs bewertet und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  „Fortgeschrittene Ablenkungserkennung“ bezeichnet ein System, das in der Lage ist, den Grad der visuellen Aufmerksamkeit des Fahrers für die Verkehrssituation zu erkennen und den Fahrer erforderlichenfalls warnt.

(6)  „Fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung“ bezeichnet ein System, das den Fahrer bei Ablenkung warnt oder auffordert, Ablenkung zu vermeiden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Notbremslicht“ bezeichnet schnell blinkende Bremslichter, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.

(7)  „Notbremslicht“ bezeichnet eine Lichtsignalfunktion, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet eine Kamera, einen Bildschirm, ein optisches oder Erkennungssystem zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.

(8)  „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet eine Kamera und einen Bildschirm, ein optisches oder Erkennungssystem zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.

(10)  „Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das automatische Abbremsen des Fahrzeugs im letztmöglichen Moment veranlasst, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  „Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Überwachung der Fahrzeugposition in Bezug auf die Spurbegrenzung und zur Aufbringung eines Drehmoments auf das Lenkrad oder einer Druckkraft auf die Bremsen, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.

(11)  „Notfall-Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Unterstützung des Fahrers beim Halten einer sicheren Fahrzeugposition in Bezug auf die Spur- oder Straßenbegrenzung, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das kritische unfallbezogene Parameter und Informationen vor, während und nach einem Aufprall erfasst und speichert.

(13)  „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall zu erfassen und zu speichern.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  „Wasserstoffbetriebenes Antriebssystem“ bezeichnet den Verbrennungsmotor oder das Brennstoffzellensystem zum Antrieb des Fahrzeugs.

(18)  „Wasserstoffbetriebenes Antriebssystem“ bezeichnet den Energiewandler zum Antrieb des Fahrzeugs.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  „Selbstfahrendes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über längere Zeiträume autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann.

(21)  „Teilautomatisiertes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über bestimmte Zeiträume hinweg autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann, bei dem allerdings nach wie vor ein Eingreifen des Fahrers erwartet wird oder erforderlich ist.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  „Vollautomatisiertes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich autonom ohne menschliche Überwachung fortbewegen kann.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  „Ecke des Frontschutzsystems“ bezeichnet den Punkt, in dem eine senkrechte Ebene, die mit der Längsmittenebene des Fahrzeugs einen Winkel von 60° bildet, die Außenfläche des Frontschutzsystems berührt.

entfällt

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  „Untere Frontschutzsystemhöhe“ bezeichnet den senkrechten Abstand in einer der Querrichtungen zwischen der Standfläche und der unteren Frontschutzsystem-Bezugslinie bei normaler Fahrstellung des Fahrzeugs.

entfällt

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a)  „Cybersicherheit“ bezeichnet den Schutz vor drahtlosen Manipulationen und Manipulationen, die die Fahrzeugintegrität beeinträchtigen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

4.  Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer ausgeräumt wird oder möglichst gering ist.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Fußgängern, Radfahrern, Sicht und Sichtbarkeit

(b)  ungeschützten Verkehrsteilnehmern, Sicht und Sichtbarkeit

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Hersteller müssen ferner sicherstellen, dass die gemäß den Artikeln 5 bis 11 vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie von den Nutzern angenommen werden, und dass im Fahrzeughandbuch klare und umfassende Informationen über die Funktionsweise dieser Systeme und Vorrichtungen gegeben werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Um sicherzustellen, dass ein hohes Niveau der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern erreicht wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten im Hinblick auf die in Anhang II aufgeführten Anforderungen festzulegen.

7.  Um sicherzustellen, dass ein hohes Niveau der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern erreicht wird, erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten im Hinblick auf die in Anhang II aufgeführten Anforderungen festzulegen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Fahrzeuge müssen mit einem präzisen Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sein, das bei ganz unterschiedlichen Straßen- und Umgebungsverhältnissen den Fahrer im Fahrzeug im Interesse eines optimalen Kraftstoffverbrauchs und der Straßenverkehrssicherheit warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt.

1.  Fahrzeuge müssen mit einem präzisen Reifendrucküberwachungssystem ausgerüstet sein, das den Fahrer im Fahrzeug bei unterschiedlichsten Straßen- und Umgebungsverhältnissen warnt, wenn es in einem Reifen zu einem Druckverlust kommt.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen festzulegen für

4.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen festzulegen für

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich technischer Vorschriften für ihre Montage.

(b)  die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich Reifen in abgenutztem Zustand, und die technischen Vorschriften für ihre Montage.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Fahrermüdigkeitserkennung und ‑aufmerksamkeitsüberwachung

(c)  Fahrermüdigkeitserkennung und ‑aufmerksamkeitswarnung

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  fortgeschrittene Ablenkungserkennung

(d)  fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  Unfalldatenspeicher.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Es muss dem Fahrer ermöglich sein, durch das Gaspedal zu spüren, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht oder überschritten wird.

a)  Es muss möglich sein, dem Fahrer über die Beschleunigungsbetätigungseinrichtung oder anderweitig wirksam die spezifische, angemessene Rückmeldung zu geben, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten wird.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Es darf nicht möglich sein, das System abzuschalten oder zu unterdrücken.

b)  Es muss möglich sein, das System abzuschalten.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Es muss dem Fahrer möglich sein, die vom System angeforderte Fahrzeuggeschwindigkeit durch normale Betätigung des Pedals leicht außer Kraft zu setzen, ohne dass ein Kick-down erforderlich ist.

c)  Es muss dem Fahrer möglich sein, die vom System angeforderte Fahrzeuggeschwindigkeit durch normale Betätigung der Beschleunigungsbetätigungseinrichtung leicht außer Kraft zu setzen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Ist ein Geschwindigkeitsregler aktiviert, muss der intelligente Geschwindigkeitsassistent sich automatisch an jede niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung anpassen.

entfällt

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Die Leistungsanforderungen sollten so konfiguriert sein, dass die Fehlerquote im realen Fahrbetrieb bei null liegt oder möglichst niedrig ist.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Sie müssen sich bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs im Normalbetrieb befinden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3  

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ist ein Kraftfahrzeug mit einem System zur fortgeschrittenen Ablenkungserkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ausgestattet, kann auch von der Einhaltung der Anforderung in Buchstabe c dieses Absatzes ausgegangen werden.

entfällt

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Die Systeme zur Fahrer-Müdigkeitswarnung und -Aufmerksamkeitswarnung sowie die Systeme zur fortgeschrittenen Fahrerablenkungswarnung müssen so gestaltet sein, dass nur die Daten kontinuierlich aufgezeichnet und vorgehalten werden, die im Hinblick auf die Zwecke der Erhebung oder anderweitigen Verarbeitung im Rahmen des geschlossenen Regelkreises notwendig sind. Ferner dürfen diese Daten zu keiner Zeit Dritten zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden, und sie sind unmittelbar nach der Verarbeitung zu löschen. Die Systeme müssen ferner dergestalt sein, dass es nicht zu Überschneidungen kommt, und der Fahrer darf nicht separat, gleichzeitig oder auf verwirrende Weise zum Handeln aufgefordert werden, wenn eine Handlung beide Systeme auslöst.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Die Daten, die ein Unfalldatenspeicher erfassen und speichern kann, dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder sonstige Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs, des Eigentümers oder des Halters ermöglichen könnten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.  Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

 

(a)  Die Daten, die im Zeitraum kurz vor, während und unmittelbar nach einem Zusammenstoß aufgezeichnet und gespeichert werden können, umfassen Fahrzeuggeschwindigkeit, Abbremsen, Position und Neigung des Fahrzeugs auf der Straße, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord, das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System, Aktivierung der Bremsen sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme, wobei dafür gesorgt sein muss, dass die Daten höchst präzise sind und kein Datenverlust entsteht.

 

(b)  Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.

 

(c)  Die Datenaufzeichnung und -speicherung muss so erfolgen, dass

 

(i)  sie im Rahmen eines geschlossenen Regekreises erfolgt,

 

(ii)  die erhobenen Daten anonymisiert werden und vor Manipulation und missbräuchlicher Verwendung geschützt sind,

 

(iii)  der genaue Fahrzeugtyp, die Version und die Variante und insbesondere die im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme identifiziert werden können,

 

(d)  die Daten den nationalen Behörden auf der Grundlage des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 über eine Standardschnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, allerdings ausschließlich für den Zweck der Unfallforschung und -analyse, einschließlich für die Zwecke der Typgenehmigung von Systemen und Bauteilen;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d.  Sicherheitssysteme und Warnhinweise, die zur Unterstützung des Fahrens verwendet werden, müssen für alle Fahrer, einschließlich älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen, leicht wahrnehmbar sein.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

4.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Typgenehmigung der in den Buchstaben a und f dieses Absatzes genannten Fahrerassistenzsysteme als selbständige technische Einheiten.

(b)  die Typgenehmigung der in den Buchstaben a und fa von Absatz 1 genannten Fahrerassistenzsysteme als selbständige technische Einheiten.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug

(a)  in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug und entsprechendes Abbremsen

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug.

(b)  in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungs- und Abbremsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Spurhalteassistenten ausgerüstet sein.

3.  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Notfall-Spurhalteassistenten ausgerüstet sein.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Notbremsassistenzsysteme und Spurhalteassistenten müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

4.  Notbremsassistenzsysteme und Notfall-Spurhalteassistenten müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Systeme dürfen nur nacheinander durch eine komplexe Abfolge von vom Fahrer durchzuführenden Handlungen abgeschaltet werden können, und dies darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse möglich sein.

a)  Systeme dürfen nur nacheinander und nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse abgeschaltet werden können.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Unfalldatenspeicher ausgerüstet sein. Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

entfällt

(a)  Die Daten, die sie für die Zeit vor, während und nach einem Zusammenstoß aufzeichnen und speichern können, müssen mindestens Folgendes umfassen: Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme.

 

(b)  Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.

 

(c)  Ihre Art und Weise der Datenaufzeichnung und -speicherung muss dergestalt sein, dass die Daten vor Manipulation geschützt sind und den nationalen Behörden – auf der Grundlage der Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/679 – über eine standardisierte Schnittstelle zur Unfalldatenanalyse zur Verfügung gestellt werden können, und zwar so, dass der genaue Fahrzeugtyp, die Version und die Variante und insbesondere die im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme, identifiziert werden können.

 

Die Daten, die ein Unfalldatenspeicher erfassen und speichern kann, dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeugkennnummer oder sonstige Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs ermöglichen könnten.

 

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

7.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Typgenehmigung von Unfalldatenspeichern als selbständige technische Einheiten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Frontschutzsysteme, die entweder als Originalausrüstung in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eingebaut oder als selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen den Anforderungen von Absatz 2, des Anhangs IV und der gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechen.

1.  Frontschutzsysteme, die entweder als Originalausrüstung in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eingebaut oder als selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen den Anforderungen von Absatz 2 und den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, entsprechen.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften zu erlassen, um spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich technischer Anforderungen an deren Bauweise und Anbau, festzulegen.

3.  Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte mit detaillierten Vorschriften, um spezifische Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich technischer Anforderungen an deren Bauweise und Anbau, festzulegen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer entdecken können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.

3.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer entdecken können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- und Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Systeme dürfen nur nacheinander durch eine komplexe Abfolge von vom Fahrer durchzuführenden Handlungen abgeschaltet werden können, und dies darf nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse möglich sein.

a)  Systeme dürfen nur nacheinander und nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse abgeschaltet werden können.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird.

5.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird, vor dem Fahrersitz keine toten Winkel mehr bestehen und die toten Winkel an den Seitenfenstern erheblich abnehmen. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen werden berücksichtigt.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

7.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen festzulegen für

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die detaillierten Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen nach den Absätzen 2,3 und 4 dieses Artikels müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

 

Die detaillierten Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels müssen mindestens 36 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte, die ebenfalls auf Fahrzeuge der Klassen M und N anwendbar sind, müssen wasserstoffbetriebene Fahrzeuge dieser Klassen, ihre Wasserstoffsysteme und Bauteile dieser Systeme die in Anhang V und in den gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.

1.  Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakte, die ebenfalls auf Fahrzeuge der Klassen M und N anwendbar sind, müssen wasserstoffbetriebene Fahrzeuge dieser Klassen, ihre Wasserstoffsysteme und Bauteile dieser Systeme die in den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, festgelegten Anforderungen erfüllen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

3.  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wasserstoffsysteme, einschließlich der Verträglichkeit des Werkstoffs und der Anschlussvorrichtungen für die Betankung, und für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen, einschließlich der Anforderungen für deren Einbau, festzulegen

(a)  detaillierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wasserstoffsysteme und für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen, einschließlich der Anforderungen an deren Einbau, festzulegen

 

(b)  Anhang V zu ändern, um ihn an den technischen Fortschritt anzupassen.

 

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese detaillierten Vorschriften müssen mindestens 15 Monate vor den in Anhang II niedergelegten einschlägigen Zeitpunkten festgelegt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Anforderungen an selbstfahrende Fahrzeuge

Besondere Anforderungen an teilautomatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte, die auf Fahrzeuge der jeweiligen Klassen anwendbar sind, müssen selbstfahrende Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und Folgendes betreffen:

1.  Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte, die auf Fahrzeuge der jeweiligen Klassen anwendbar sind, müssen teilautomatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, die in den delegierten Rechtsakten, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, und festgelegt sind Folgendes betreffen:

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  Systeme zur Überwachung der Bereitschaft des Fahrers

(c)  Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Unfalldatenspeicher für selbstfahrende Fahrzeuge

entfällt

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Das System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c findet auf vollautomatisierte Fahrzeuge keine Anwendung.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Um den sicheren Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anforderungen an die Systeme und andere in Absatz 1 Buchstaben a bis e dieses Artikels aufgeführte Elemente festzulegen, sowie um detaillierte Vorschriften über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge hinsichtlich dieser Anforderungen festzulegen.

2.  Um den sicheren Betrieb teilautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, um Anforderungen an die Systeme und andere in Absatz 1 Buchstaben a bis e dieses Artikels aufgeführte Elemente festzulegen, sowie um detaillierte Vorschriften über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung teilautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge hinsichtlich dieser Anforderungen festzulegen.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Sanktionen

 

Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/858 gilt entsprechend für Verstöße gegen diese Verordnung.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Überprüfung und Berichterstattung

 

1.  Bis ... [drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Funktionsweise aller Sicherheitsmaßnahmen und -systeme, einschließlich derjenigen, mit denen bestehende Fahrzeuge nachgerüstet wurden, vor. Die Kommission bewertet, ob die Funktionsweise dieser Maßnahmen und Systeme dieser Verordnung entspricht, sowie deren Marktdurchdringungsrate und die Akzeptanz durch die Nutzer. Sofern angezeigt, werden begleitend zu diesem Bericht Empfehlungen vorgelegt, einschließlich eines Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Anforderungen für die allgemeine Sicherheit sowie den Schutz und die Sicherheit von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern mit dem Ziel, Entwicklungen zu fördern, mit denen die Zahl der Verkehrstoten auf nahe Null gesenkt werden kann („Vision Zero“).

 

2.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament im Vorfeld jeder Sitzung des Weltforums der UNECE für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften (WP.29) Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung von Fahrzeugsicherheitsstandards in Bezug auf die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 11 und über den Standpunkt, den die Union bei der Sitzung vertritt.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [PO: Please insert the date 36 months following the date of entry into force of this Regulation].

Sie gilt ab dem … [1. September nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel  4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 4, Artikel  6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz2 und Artikel 12 gelten allerdings ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle

 

Anforderungen in Bezug auf

A

RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG

A1

Innenausstattung

UN-Regelung Nr. 21

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A2

Sitze und Kopfstützen

UN-Regelung Nr. 17

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A3

Bussitze

UN-Regelung Nr. 80

 

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

A

A4

Sicherheitsgurt-verankerungen

UN-Regelung Nr. 14

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A5

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

UN-Regelung Nr. 16

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A6

Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A7

Trennvorrichtungen

UN-Regelung Nr. 126

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

 

A8

Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen

UN-Regelung Nr. 145

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A9

Kinderrückhaltesysteme

UN-Regelung Nr. 44

 

A1

A1

A1

A1

A1

A1

 

 

 

 

A

A

A10

Verbesserte Kinderrückhaltesysteme

UN-Regelung Nr. 129

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

B

B

A11

Vorderer Unterfahrschutz

UN-Regelung Nr. 93

 

 

 

 

 

A

A

 

 

 

 

A

A

A12

Hinterer Unterfahrschutz

UN-Regelung Nr. 58

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A13

Seitliche Schutzvorrichtungen

UN-Regelung Nr. 73

 

 

 

 

 

A

A

 

 

A

A

 

 

A14

Sicherheit von Kraftstofftanks

UN-Regelung Nr. 34

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A15

Sicherheit von Flüssiggas

UN-Regelung Nr. 67

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

A16

Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas

UN-Regelung Nr. 110

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

A17

Sicherheit von Wasserstoff

UN-Regelung Nr. 134

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

A18

Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme

 

Anhang V

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

A19

Elektrische Betriebssicherheit

UN-Regelung Nr. 100

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A20

Seitlich versetzter Frontalaufprall

UN-Regelung Nr. 94

Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von höchstens 2 500 kg.

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

A21

Frontalaufprall über volle Breite

UN-Regelung Nr. 137

Die Verwendung der anthropomorphen Testvorrichtung „Hybrid III“ ist so lange gestattet, bis die Testvorrichtung für Insassenrückhaltesysteme „THOR“ im Rahmen der UN-Regelung verfügbar ist.

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

A22

Lenkanlage bei Unfallstößen

UN-Regelung Nr. 12

 

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

A

 

A23

Austausch-Airbagsystem

UN-Regelung Nr. 114

 

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

B

 

A24

Aufprall an Fahrerhaus

UN-Regelung Nr. 29

 

 

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

A25

Seitenaufprall

UN-Regelung Nr. 95

Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, einschließlich solcher, bei denen sich der R-Punkt des niedrigsten Sitzes mehr als 700 mm über dem Bodenniveau befindet.

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

A26

Pfahl-Seitenaufprall

UN-Regelung Nr. 135

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

A27

Heckaufprall

UN-Regelung Nr. 34

Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg. Die Erfüllung der Anforderungen zur elektrischen Sicherheit nach einem Unfall ist sicherzustellen

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anforderungen in Bezug auf

B

UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT

B1

Bein- und Kopfschutz von Fußgängern

UN-Regelung Nr. 127

 

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

B2

Erweiterter Kopfaufschlagsbereich von Fußgängern und Radfahrern

UN-Regelung Nr. 127

Die Kinder- und Erwachsenenkopfform-Prüfflächen sind begrenzt durch die „Erwachsenen-Abwickellänge“ von 2500 mm oder die „hintere Windschutzscheiben-Bezugslinie“, je nachdem, welches von beiden weiter vorn gelegen ist. Ein Kontakt der Kopfform mit A-Säulen, Windschutzscheiben-einfassung und Motorhaube ist ausgeschlossen, soll jedoch überwacht werden.

C

 

 

C

 

 

 

 

 

 

 

 

B3

Frontschutzsysteme

 

Anhang IV

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

A

 

B4

Vorausschauendes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

 

 

C

 

 

C

 

 

 

 

 

 

 

 

B5

Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

B6

Totwinkel-Assistent

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

B7

Rückfahrsicherheit

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

 

B8

Sichtfeld nach vorn

UN-Regelung Nr. 125

Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1

A

 

 

C

 

 

 

 

 

 

 

 

B9

Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge

 

 

 

D

D

 

D

D

 

 

 

 

 

 

B10

Sicherheitsglas

UN-Regelung Nr. 43

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

B11

Entfrostung/Trocknung

 

 

A

A2

A2

A2

A2

A2

 

 

 

 

 

 

B12

Scheibenwischer/-wascher

 

 

A

A3

A3

A3

A3

A3

 

 

 

 

A

 

B13

Einrichtungen für indirekte Sicht

UN-Regelung Nr. 46

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anforderungen in Bezug auf

C

FAHRZEUGGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG

C1

Lenkanlagen

UN-Regelung Nr. 79

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

C2

Spurhaltewarnsystem

UN-Regelung Nr. 130

 

 

A4

A4

 

A4

A4

 

 

 

 

 

 

C3

Notfall-Spurhalteassistent

 

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

C4

Bremssystem

UN-Regelung Nr. 13 UN-Regelung Nr. 13-H

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

C5

Ersatzteile für Bremsen

UN-Regelung Nr. 90

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

A

 

C6

Bremsassistent

UN-Regelung Nr. 139

 

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

C7

Fahrdynamik-Regelsystem

UN-Regelung Nr. 13 UN-Regelung Nr. 140

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

C8

Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen

UN-Regelung Nr. 131

 

 

A4

A4

 

A4

A4

 

 

 

 

 

 

C9

Notbrems-Assistenzsysteme an Pkws und leichten Nutzfahrzeugen

 

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

C10

Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

UN-Regelung Nr. 30 UN-Regelung Nr. 54 UN-Regelung Nr. 117

Ferner ist ein Prüfverfahren für abgenutzte Reifen zu gewährleisten; es gelten die Datumsangaben in Anmerkung C.

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

C11

Noträder und Notlaufsysteme

UN-Regelung Nr. 64

 

A1

 

 

A1

 

 

 

 

 

 

 

 

C12

Luftreifen, runderneuert

UN-Regelung Nr. 108 UN-Regelung Nr. 109

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

C13

Reifendrucküberwachungssystem für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge

UN-Regelung Nr. 141

Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1

A

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

C14

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

B

B

 

 

C15

Montage der Reifen

UN-Regelung Nr. 142

Anwendbar auf alle Fahrzeugklassen

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

C16

Nachrüsträder

UN-Regelung Nr. 124

 

X

 

 

X

 

 

X

X

 

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anforderungen in Bezug auf

D

MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIESSLICH CYBERANGRIFFEN

D1

Schallzeichen

UN-Regelung Nr. 28

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

A

D2

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

UN-Regelung Nr. 10

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

D3

Schutz vor unbefugter Benutzung, Cyberangriffe, Wegfahrsperre und Alarmsysteme

UN-Regelung Nr. 18 UN-Regelung Nr. 97 UN-Regelung Nr. 116

 

A

A1

A1

A

A1

A1

 

 

 

 

A

A

D4

Schutz des Fahrzeugs vor Cyberangriffen

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

B

D5

Geschwindigkeitsmesser

UN-Regelung Nr. 39

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

D6

Kilometerzähler

UN-Regelung Nr. 39

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

D7

Geschwindigkeitsbegrenzer

UN-Regelung Nr. 89

 

 

A

A

 

A

A

 

 

 

 

 

A

D8

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

 

D9

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

UN-Regelung Nr. 121

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

D10

Heizanlagen

UN-Regelung Nr. 122

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

A

D11

Beleuchtungs- und Lichtsignalreinrichtungen

UN-Regelung Nr. 4 UN-Regelung Nr. 6 UN-Regelung Nr. 7 UN-Regelung Nr. 19 UN-Regelung Nr. 23 UN-Regelung Nr. 38 UN-Regelung Nr. 77 UN-Regelung Nr. 87 UN-Regelung Nr. 91

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

D12

Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen

UN-Regelung Nr. 31 UN-Regelung Nr. 98 UN-Regelung Nr. 112 UN-Regelung Nr. 123

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

A

D13

Rückstrahler

UN-Regelung Nr. 3

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

D14

Lichtquellen

UN-Regelung Nr. 37 UN-Regelung Nr. 99 UN-Regelung Nr. 128

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

A

D15

Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungs-einrichtungen und Rückstrahler

UN-Regelung Nr. 48

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

D16

Notbremslicht

 

 

B

B

B

B

B

B

B

B

B

B

 

 

D17

Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung

UN-Regelung Nr. 45

 

A1

A1

A1

A1

A1

A1

 

 

 

 

 

A

D18

Schaltanzeige (GSI)

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anforderungen hinsichtlich

E

VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM

E1

Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

 

 

E2

Fahrer-Müdigkeitswarnung und -Aufmerksamkeitswarnung

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

 

 

E3

Fortgeschrittene Fahrerablenkungs-warnung

 

Technische Einrichtungen zur Vermeidung von Ablenkungen können auch in Betracht gezogen werden

C

C

C

C

C

C

 

 

 

 

 

 

E4

Überwachung der Fahrerverfügbarkeit

 

 

E

E

E

E

E

E

 

 

 

 

 

 

E5

Unfalldatenspeicher

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

 

E6

Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme

 

 

E

E

E

E

E

E

 

 

 

 

 

 

E7

Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme

 

 

E

E

E

E

E

E

 

 

 

 

 

 

E8

Platooning

 

 

E

E

E

E

E

E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anforderungen in Bezug auf

F

ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS

F1

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

 

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F2

Rückwärtsfahren

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F3

Türverriegelungen und -scharniere

UN-Regelung Nr. 11

 

A

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F4

Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter

 

 

A

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F5

Vorstehende Außenkanten

UN-Regelung Nr. 26

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F6

Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen

UN-Regelung Nr. 61

 

 

 

 

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F7

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

 

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F8

Abschleppeinrichtungen

 

 

A

A

A

A

A

A

 

 

 

 

 

 

F9

Radabdeckungen

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F10

Spritzschutzsysteme 

 

 

 

 

 

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F11

Massen und Abmessungen

 

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F12

Mechanische Verbindungseinrichtungen

UN-Regelung Nr. 55 UN-Regelung Nr. 102

 

A1

A1

A1

A1

A1

A1

A

A

A

A

 

A

F13

Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

UN-Regelung Nr. 105

 

 

 

 

A

A

A

A

A

A

A

 

 

F14

Allgemeine Konstruktion von Bussen

UN-Regelung Nr. 107

 

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F15

Stärke der Aufbaustruktur des Busses

UN-Regelung Nr. 66

 

 

A

A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F16

Schutz gegen Brandgefahr in Bussen

UN-Regelung Nr. 118

 

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Buchstabe D

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

D:  Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

D:  Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

[PO: Please insert the date 48 months after the date of application of this Regulation]

[36 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

[PO: Please insert the date 84 months after the date of application of this Regulation]

[78 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Buchstabe E (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

E:  Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung und Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen – im Rahmen des delegierten Rechtsakts festzulegen; das Datum darf nicht vor dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung liegen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Anmerkungen zur Tabelle – Fußnote 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5 Einhaltung erforderlich bei selbstfahrenden Fahrzeugen.

entfällt

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

„58

Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/...+ UN-Regelung Nr. 127

 

A“;

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

„58

Fußgängerschutz

Verordnung (EU) 2019/...+ UN-Regelung Nr. 127

 

A“;

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI

 

Vorschlag der Kommission

UN-Regelung

Besondere Anforderungen

Spätester Zeitpunkt für die Zulassung nichtkonformer Fahrzeuge, sowie den Verkauf oder die Inbetriebnahme nichtkonformer Bauteile (1)

29

Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen

29. Januar 2021

 

Fahrzeuge der Klasse N müssen die Bestimmungen der Regelung erfüllen

 

142

Montage der Reifen

31. Oktober 2018

 

Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllende Reifen der Klasse C1 oder C2 haben

 

 

Montage der Reifen

31. Oktober 2020

 

Fahrzeuge der Klassen O3 und O4 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllende Reifen der Klasse C3 haben

 

117

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2019

 

Reifen der Klassen C1, C2 und C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für Rollgeräuschemissionen erfüllen

 

 

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2019

 

Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 1 für den Rollwiderstand erfüllen

 

 

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2021

 

Reifen der Klassen C1 und C2 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen

 

 

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2023

 

Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen

 

127

Eigenschaften in Bezug auf Fußgängerschutz

23. August 2019

 

Fahrzeuge der Klassen M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg und N1

 

 

Geänderter Text

UN-Regelung

Besondere Anforderungen

Spätester Zeitpunkt für die Zulassung nichtkonformer Fahrzeuge, sowie den Verkauf oder die Inbetriebnahme nichtkonformer Bauteile (1)

29

Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen

29. Januar 2021

 

Fahrzeuge der Klasse N müssen die Bestimmungen der Regelung erfüllen

 

 

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2021

 

Reifen der Klassen C1 und C2 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen

 

 

Reifen hinsichtlich Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand

30. April 2023

 

Reifen der Klasse C3 müssen die Anforderungen von Stufe 2 für den Rollwiderstand erfüllen

 

  • [1]  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 90.

BEGRÜNDUNG

Diese Rechtsetzungsinitiative ist Teil des Dritten Mobilitätspakets „Europa in Bewegung“. Sie umfasst einen Vorschlag zur Überarbeitung des aktuellen Rahmens (Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 661/2009) und Verordnung zum Schutz von Fußgängern (Verordnung (EG) Nr. 78/2009)), um diesen an die Veränderungen anzupassen, die sich aufgrund gesellschaftlicher Tendenzen im Bereich Mobilität (z. B. Zunahme von Radfahrern und Fußgängern, Alterung der Gesellschaft) sowie technologischer Entwicklungen ergeben haben. Mit ihm sollen die allgemeinen technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten in einem Verzeichnis der Sicherheitsbereiche dargelegt werden. Dieser Vorschlag soll im Ergebnis parallel zur aktuell geltenden Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zu dessen Ergänzung er dient, angewendet werden. Der Gegenstand der Verordnung über die allgemeine Fahrzeugsicherheit bleibt in diesem Vorschlag bestehen. Neu hinzu kommen Anforderungen zum Schutz von Fahrzeuginsassen und ungeschützten Verkehrsteilnehmern, und der Anwendungsbereich wird auf alle Fahrzeugklassen ausgeweitet (einschließlich der derzeit ausgenommenen sportlichen Geländefahrzeuge (SUV) und Lieferwagen). Grundlage des Vorschlags ist die Berücksichtigung des technischen Fortschritts, und zwar insbesondere in den Bereichen Reifendrucküberwachungssysteme, intelligente Geschwindigkeitsassistenten; Systeme zur Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung bzw. -Ablenkungserkennung; Erkennung beim Rückwärtsfahren; Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre; Unfalldatenspeicher; erweiterter Kopfaufprallschutzbereich zum Schutz ungeschützter Verkehrsteilnehmer und Frontschutzsysteme; Erkennungs- und Warnsystem für ungeschützte Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe von Lastkraftwagen und Bussen sowie verbesserte Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz.

2017 kamen im Straßenverkehr der EU 25 300 Menschen ums Leben. Weitere 135 000 Menschen wurden schwer verletzt. Jeder einzelne dieser Fälle war für die Verwandten und Freunde ein Schicksalsschlag und beeinträchtigt auch die Gesellschaft und die Wirtschaft. Diese besorgniserregenden Zahlen müssen unbedingt stark gesenkt werden. Von 2001 bis 2010 nahm die Zahl der Straßenverkehrstoten in der EU um mehr als 40 % ab. Leider stagniert dieser Rückgang seit 2013 bei nur noch 3%. Daher wird es extrem schwierig sein, das EU-Ziel für das Jahr 2020, namentlich die Halbierung der Straßenverkehrstoten bis 2020 im Vergleich zu den Zahlen von 2010, zu erreichen, wenn keine weiteren entschlossenen Maßnahmen getroffen werden. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Zahl der Todesfälle und der Schwerverletzen im Straßenverkehr der EU abnimmt. Konkret sollte der Schwerpunkt auf den Schutz von Fußgängern, Radfahrern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern gelegt werden, die 2017 nahezu die Hälfte der Straßenverkehrsopfer ausmachten.

Die Änderungsanträge zielen genau darauf ab. So soll der Regelungsrahmen effizienter gemacht werden, damit die Zahl der Unfälle sinkt, die Zahl der Todesfälle und Verletzten abnimmt und die Sachschäden zurückgehen. Erreicht werden soll dies durch den Einbau passiver und aktiver Sicherheitselemente in Fahrzeugteile. Die von der Kommission in den Artikeln 5 bis 11 vorgelegten Maßnahmen sind zu befürworten. Einige müssen allerdings noch weiterentwickelt und präzisiert werden, damit sie auch wirklich wirksam sind und von den Nutzern auch angenommen werden. Ferner sollte dieser lang erwartete Vorschlag früher angewendet werden als von der Kommission vorgeschlagen.

Auf einige der in diesem Rahmen vorgeschlagenen Maßnahmen sei hier nochmals besonders hingewiesen:

1.  Präzisierung der Bestimmung des Begriffs „ungeschützter Verkehrsteilnehmer“, sodass er alle motorisierten Verkehrsteilnehmer mit Fahrzeugen ohne schützenden Aufbau umfasst;

2.  Einführung der Verpflichtung, alle Vorrichtungen und Systeme so zu konstruieren, dass sich das Nutzererlebnis verbessert und dann auch die Akzeptanz der Nutzer zunimmt.

3.  Einführung von Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre, wirksamer Schutz der Nutzerdaten im Zusammenhang mit den Unfalldatenspeichern und der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung;

4.  Einführung spezifischer Anforderungen in Bezug auf den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten mit dem Ziel der Verbesserung der Nutzerakzeptanz und der Wirksamkeit;

5.  Einführung der Anforderung, verschiedene delegierte Rechtsakte mindestens 12 Monate vor der Anwendung der jeweiligen Anforderungen zu veröffentlichen;

6.  Beschleunigung der Anwendung aller Anforderungen um 12 Monate;

7.  Einführung der Verpflichtung der Überprüfung und Berichterstattung in Bezug auf die Anforderungen für die allgemeine Sicherheit;

8.  Entsprechende Anwendung der Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen auf diese Verordnung;

9.  Streichung von zwei Anhängen in Bezug auf Frontschutzsysteme und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Einführung entsprechender delegierter Rechtsakte, damit dem technischen Fortschritt besser Rechnung getragen werden kann;

10.  Einführung verschiedene Änderungen zur Gewährleistung der Technologieneutralität.

Ferner werden einige Änderungen an Anhang II in Bezug auf Rückfahrsicherheit, das Sichtfeld nach vorn, Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Reifen und den unmittelbaren Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge vorgeschlagen. Diese Vorschläge zielen darauf ab, dem tatsächlichen Stand des technischen Fortschritts und den Möglichkeiten der verbindlichen Einführung verschiedener Vorrichtungen und Systeme in der Zukunft besser Rechnung zu tragen.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist ambitioniert und dürfte kurz- bis mittelfristig zu einer wesentlichen Reduzierung der Zahl der Todesfälle und der Schwerverletzen im Straßenverkehr der EU führen. Er sollte ferner auch der Entwicklung des vollautomatisierten Fahrens in der nahen Zukunft den Weg bereiten. Viele der in dieser Verordnung vorgeschlagenen Systeme und Vorrichtungen bilden die Grundlage des autonomen Fahrens, und natürlich ist dabei vor allem auch die Akzeptanz durch die Nutzer von Belang.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (25.10.2018)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009
(COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen, wobei alle unabhängig geprüft werden und sich bewährt haben müssen;

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und schwächeren Verkehrsteilnehmern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

28.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.5.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Adina-Ioana Vălean

21.6.2018

Datum der Annahme

25.10.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Miriam Dalli, Seb Dance, Mark Demesmaeker, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Linnéa Engström, Eleonora Evi, Norbert Lins, Sirpa Pietikäinen, Christel Schaldemose, Keith Taylor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jaromír Kohlíček, Tonino Picula

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

39

+

ALDE

Nils Torvalds

ECR

Mark Demesmaeker, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter

EFDD

Eleonora Evi

GUE/NGL

Jaromír Kohlíček, Kateřina Konečná

PPE

Birgit Collin-Langen, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Julie Girling, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Giovanni La Via, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Sirpa Pietikäinen, Adina-Ioana Vălean

S&D

Paul Brannen, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Tonino Picula, Christel Schaldemose, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Marco Affronte, Bas Eickhout, Linnéa Engström, Benedek Jávor, Keith Taylor

1

-

EFDD

Julia Reid

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (15.1.2019)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009
(COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Matthijs van Miltenburg

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Gemäß Artikel 17 der Verordnung über die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen (VO Nr. 661/2009) und Artikel 12 der Verordnung über den Schutz von Fußgängern (VO Nr. 78/2009) ist die Kommission verpflichtet, die technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnologie zu beobachten und gegebenenfalls im Wege der Aktualisierung von EU-Rechtsvorschriften neue Sicherheitsmerkmale vorzuschreiben. Der Vorschlag der Kommission sieht im Einklang mit diesen Bestimmungen konkrete Anpassungen an den technischen Fortschritt im Hinblick auf Sicherheitsmerkmale von Fahrzeugen vor, die in die Rahmenverordnung über die Typgenehmigung (Verordnung (EU) 2018/858) eingefügt werden müssen. Der Vorschlag sieht ferner die Aufhebung der Sekundärrechtsakte betreffend den Straßenverkehr und den Schutz von Fußgängern vor ((EG) Nr. 78/2009) und (EG) Nr. 79/2009).

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Obwohl sich die Verkehrssicherheit in den letzten Jahrzehnten deutlich verbessert hat, weisen die statistischen Unfalldaten der EU bei der Zahl der Verkehrstoten mit 25.300 Verkehrstoten im Jahr 2017 in den letzten fünf Jahren eine Stagnation auf. Tödliche Unfälle sind hauptsächlich auf menschliche Versagen zurückzuführen und können verhindert werden. Der Verfasser der Stellungnahme ist fest davon überzeugt, dass die EU konkrete Maßnahmen ergreifen sollte, um die Zahl der Verkehrstoten weiter zu senken. Die in dem Vorschlag vorgesehenen neuen Sicherheitsmerkmale für Fahrzeuge haben ein hohes Potenzial, die Stagnation zu überwinden, da diese Merkmale darauf abzielen, menschlichem Versagen besser vorzubeugen. Eine bessere Konstruktionsweise der Fahrzeuge und beispielsweise geringere Geschwindigkeiten sind geeignete Mittel, um die Auswirkungen von Unfällen verringern.

Insgesamt entwickelt sich der technologische Fortschritt im Bereich des automatisierten Fahrens ständig weiter. Nach Angaben der Kommission wird dieser Markt ein exponentielles Wachstum verzeichnen, wobei bis 2025 ein wirtschaftlicher Nutzen von mehr als 620 Mrd. EUR für die Automobilindustrie in der EU und 180 Mrd. EUR für den Elektroniksektor in der EU erwartet wird. Der Verfasser der Stellungnahme der Berichterstatterin vertritt daher die Ansicht, dass die Automobilindustrie der EU zukunftsfähig werden sollte, indem sie die neuen Geschäftsmöglichkeiten, die sich am Markt für Start-ups, KMU und die Branche bieten und auch künftig bieten werden, optimal ausschöpft. Die im Vorschlag vorgesehenen fortschrittlichen Sicherheitsmerkmale könnten sicherlich den Weg ebnen, um die Automobilindustrie in der EU auf vernetztes und automatisiertes Fahren vorzubereiten. Sie könnten den Verbrauchern auch helfen, sich schrittweise an die neuen Merkmale zu gewöhnen, was für die Akzeptanz der Verbraucher und das Vertrauen in die neue Technologie entscheidend sein wird.

Nach Ansicht des Verfassers wird mit dem Vorschlag ein zukunftsweisender und ehrgeiziger Rahmen vorgegeben, der darauf abzielt, den Schutz der Verkehrsteilnehmer und insbesondere von ungeschützten Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Der Verfasser würdigt den offenen Dialog und Meinungsaustausch, den die Kommission mit verschiedenen Interessengruppen geführt hat, um angemessene und realistische Maßnahmenvorschläge zu unterbreiten, die sowohl den Verbraucher als auch der Branche Rechnung tragen.

Auf dieser Grundlage möchte der Verfasser mit dieser Stellungnahme Folgendes sicherstellen:

A.  Die Sicherheit (der Fahrzeuge) wird unter Berücksichtigung von Mindestleistungsstandards sichergestellt, die für alle Kraftfahrzeuge gelten sollten, unabhängig vom Fahrzeugsegment.

B.  Jede Verarbeitung von (personenbezogenen) Daten muss nach Maßgabe der Allgemeinen Datenschutzverordnung ((EU) 2016/679) erfolgen. Darüber hinaus möchte der Verfasser der Stellungnahme spezifischere und konkretere Sicherheitsvorkehrungen sicherstellen.

C.  Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben sich als wirksam und kostengünstig erwiesen, ohne zu erheblich höheren Preisen für die Verbraucher zu führen.

D.  Die Ausgereiftheit der vorgeschlagenen Sicherheitsmerkmale ist gewährleistet und die Umsetzung erfolgt verantwortungsbewusst, insbesondere in Bezug auf Merkmale, bei denen eine Abschaltung nicht möglich ist, wie etwa die intelligente Geschwindigkeitsunterstützung oder das fortschrittliche Notbremssystem.

E.  Als Ergänzung der Maßnahmen sollten Bestimmungen über die Ausarbeitung von technischen Anforderungen für Reifen in den Vorschlag aufgenommen werden, um die Fahrzeugsicherheit durch eine verbesserte Gripleistung zu erhöhen und einen Beitrag zu einer Verringerung der Reifengeräusche und des CO2-Ausstoßes zu leisten.

F.  Die Hersteller sollten im Betriebshandbuch klare und verbraucherfreundliche Informationen bereitstellen, um den Fahrern das Verständnis der Fahrassistenzsysteme und ihrer Funktionalitäten zu erleichtern.

G.  Sicherheitssysteme und Warnhinweise, die zur Unterstützung der Fahrer vorgeschlagen werden, müssen für alle Fahrern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, leicht wahrnehmbar sein. Die Sicherheitssysteme sind erforderlichenfalls anzupassen, um dies zu gewährleisten.

H.  Zum Zweck der Durchsetzung müssen die Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle neuen Kraftfahrzeuge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. In letzter Zeit sind diese Rückgänge in der Union jedoch aufgrund von unterschiedlichen Faktoren wie strukturellen und verhaltensbedingten Faktoren ins Stocken geraten, und ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.

(3)  In den letzten Jahrzehnten haben Entwicklungen bei der Fahrzeugsicherheit erheblich dazu beigetragen, dass die Zahl der Getöteten und Schwerverletzten bei Verkehrsunfällen insgesamt zurückgegangen ist. Im Jahr 2017 starben jedoch 25 300 Menschen auf den Straßen der EU, und diese Zahl ist seit vier Jahren nahezu gleichgeblieben. Darüber hinaus werden bei Zusammenstößen auf den Straßen der EU jedes Jahr mindestens 135 000 Menschen schwer verletzt. Ohne neue Initiativen zur allgemeinen Straßenverkehrssicherheit werden die Sicherheitseffekte des derzeitigen Ansatzes die durch das zunehmende Verkehrsaufkommen bedingten Auswirkungen nicht mehr ausgleichen können. Daher müssen die Sicherheitseigenschaften von Fahrzeugen im Rahmen eines integrierten Ansatzes für die Straßenverkehrssicherheit und zum besseren Schutz von ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie allen anderen Straßenverkehrsteilnehmern weiter verbessert werden.

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten zu senken. Um die Zahl der Getöteten so gering wie möglich zu halten, werden einige der relevanten neuen Technologien einzuführen sein.

(4)  Durch den technischen Fortschritt bei modernen Fahrzeugsicherheitssystemen werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zahl der Getöteten und Verletzten sowie der Unfälle im Straßenverkehr zu senken. Um die Zahl der Getöteten so gering wie möglich zu halten, werden einige der relevanten neuen Technologien einzuführen sein.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheitssysteme sollten alle nachweislich wirksam und kosteneffizient sein; sie dürfen nicht zu deutlich höheren Preisen für die Verbraucher führen.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Spurhaltesysteme, Systeme zur Fahrer-Müdigeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung sowie zur Erkennung von Ablenkungen und Erkennung beim Rückwärtsfahren haben ein hohes Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Darüber hinaus basieren diese Systeme auf Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von vernetzten und automatischen Fahrzeugen verwendet werden. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden.

(6)  Automatische Notbremsassistenten, intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Spurhaltesysteme, Abbiegeassistenten, Systeme zur Fahrer-Müdigeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung sowie zur Erkennung von Ablenkungen und Erkennung beim Rückwärtsfahren haben ein hohes Potenzial, die Zahl der Getöteten und Verletzten beträchtlich zu senken. Das System der Fahrer-Müdigeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung sowie das System zur Ablenkungserkennung sollten ohne Gesichtserkennung funktionieren. Darüber hinaus basieren diese Systeme auf Technologien, die in Zukunft auch beim Einsatz von vernetzten und selbstfahrenden Fahrzeugen verwendet werden. Daher sollten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen im Hinblick auf diese Systeme sowie für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten harmonisierte Vorschriften und Prüfverfahren auf Unionsebene festgelegt werden. Zudem sollte gewährleistet werden, dass diese Systeme im gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs überprüfbar und damit sicher betrieben werden können.

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Einführung von Unfalldatenspeichern zur Speicherung einer Reihe von wichtigen Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster vor, während und nach einem auslösenden Ereignis (z. B. Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Datenerfassung sollte daher vorgeschrieben sein. Zudem sollte es eine Anforderung sein, dass eine solcher Datenspeicher in der Lage ist, Daten so zu erfassen und zu speichern, dass Mitgliedstaaten mit den Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können.

(7)  Die Einführung von Unfalldatenspeichern zur Speicherung einer Reihe von wichtigen Fahrzeugdaten in einem kurzen Zeitfenster vor, während und nach einem auslösenden Ereignis (z. B. Airbag-Auslösung) ist ein nützlicher Schritt bei der Gewinnung von genaueren, detaillierteren Unfalldaten. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Datenerfassung sollte daher vorgeschrieben sein. Zudem sollten nur solche anonymisierte Daten erfasst und gespeichert werden, die zur Unfallforschung genutzt werden können. Zudem sollte es eine Anforderung sein, dass eine solche Datenerfassung in der Lage ist, Daten so zu erfassen und zu speichern, dass ausschließlich Mitgliedstaaten mit den Daten Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchführen und die Wirksamkeit von speziell ergriffenen Maßnahmen bewerten können, ohne dass der Eigentümer oder der Halter des Fahrzeugs identifiziert werden können.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die sicherheitsbezogenen Typgenehmigungsanforderungen müssen unter Berücksichtigung der spezifischen Leistungsstandards, die alle Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugkategorie erfüllen müssen, getestet und sichergestellt werden.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in Unfalldatenspeichern oder von fahrerbezogenen Informationen aus der Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung28, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des auf dem 112-Notruferkennnung basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen29.

(8)  Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, etwa die Verarbeitung von Angaben zum Fahrer in Unfalldatenspeichern oder von fahrerbezogenen Informationen aus der Fahrer-Müdigkeitserkennung und -Aufmerksamkeitsüberwachung bzw. der fortgeschrittenen Ablenkungserkennung, sollte gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung28, erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mithilfe des Unfalldatenspeichers und mithilfe des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems erhoben werden, unterliegt zudem besonderen Schutzbestimmungen29.

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28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

28 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

29 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

29 Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Einführung von eCall-Systemen bei Motorrädern, Nutzfahrzeugen und Bussen ist wesentlich, um Unfallopfern schnellstmöglich eine professionelle medizinische Hilfe zukommen zu lassen.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden.

(15)  In der Vergangenheit war die Gesamtlänge von Lastzügen durch Unionsvorschriften begrenzt, und in der Folge kam es zu den typischen Ausführungen mit Fahrerhaus oberhalb des Motors, da durch sie der Laderaum maximiert wird. Doch infolge der hohen Sitzposition des Fahrers wurde der tote Winkel größer und die direkte Sicht um das Lkw-Fahrerhaus herum schlechter. Dieser Faktor spielt bei Lkw-Unfällen mit Beteiligung von ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine wichtige Rolle. Die Zahl der Getöteten und Verletzten ließe sich durch Verbesserung der direkten Sicht erheblich senken. Deshalb sollten Anforderungen zur Verbesserung der direkten Sicht eingeführt werden, um die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus zu verbessern.

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Die Kommission sollte bis Ende 2019 vorschlagen, bestehende Lastwagen und Busse mit Abbiegeassistenzsystemen auf dem neuesten Stand der Technik nachzurüsten.

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Selbstfahrende und vernetzte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge etwa 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle auf menschliches Versagen zurückzuführen sind. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch selbstfahrende Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und technische Anforderungen für selbstfahrende Fahrzeugsysteme auf Unionsebene erlassen werden.

(17)  Selbstfahrende und vernetzte Fahrzeuge können möglicherweise einen gewaltigen Beitrag zur Verringerung der im Straßenverkehr Getöteten leisten, da Schätzungen zufolge über 90 Prozent der Straßenverkehrsunfälle auf menschliches Versagen oder auf ein Zusammenwirken von menschlichem Versagen mit dem Fahrzeug bzw. der Infrastruktur zurückzuführen sind. Im Zuge der allmählichen Übernahme von Aufgaben des Fahrers durch selbstfahrende Fahrzeuge sollten harmonisierte Vorschriften und wirksame sowie angemessene technische Anforderungen für selbstfahrende Fahrzeugsysteme auf Unionsebene erlassen werden.

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte sich auf der Ebene der Vereinten Nationen fortsetzen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten. Bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften sollten durch entsprechende UN-Regelungen ersetzt werden.

(19)  Die Union sollte die Entwicklung von technischen Anforderungen für das Reifengeräusch, den Rollwiderstand und die Nasshaftungseigenschaften von Reifen auf der Ebene der Vereinten Nationen weiter fördern. Grund dafür ist, dass die UN-Regelung Nr. 117 jetzt die entsprechenden ausführlichen Bestimmungen enthält. Der Prozess des Anpassens der Anforderungen an Reifen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte auf der Ebene der Vereinten Nationen rasch und ambitioniert fortgesetzt werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Reifeneigenschaften auch am Ende der Nutzungsdauer eines Reifens in dessen abgenutztem Zustand bewertet werden und um der Idee Vorschub zu leisten, dass Reifen die Anforderungen während ihrer gesamten Nutzungsdauer erfüllen und nicht vorzeitig ersetzt werden sollten. Damit gewährleistet ist, dass strenge Normen erfüllt werden, sollten bestehende Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Reifeneigenschaften beobachtet und bewertet werden; sie sollten ersetzt werden, wenn die Reifeneigenschaften in der Europäischen Union verbessert werden können.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Damit gewährleistet ist, dass diese Verordnung eingehalten wird, finden die in der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegten Abhilfemaßnahmen und Sanktionen auch auf diese Verordnung Anwendung.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und Umweltverträglichkeit.

3.  für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihrer Umweltverträglichkeit unter dem Aspekt der Verringerung von Geräuschemissionen und Luftverschmutzung.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein zweirädriges Kraftfahrzeug fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.

(1)  „Ungeschützter Verkehrsteilnehmer“ bezeichnet einen Verkehrsteilnehmer, der ein zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug oder ein persönliches Fortbewegungsmittel mit Elektromotor fährt, oder einen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie einen Fahrradfahrer oder Fußgänger.

Begründung

Viele zweirädrige Kraftfahrzeuge werden nunmehr als dreirädrige Kraftfahrzeuge gebaut, aber sie sind weiterhin gegenüber Personenkraftwagen und Lastkraftwagen ungeschützt. Ebenso bewegen sich in den Städten immer mehr Personen mit persönlichen Fortbewegungsmitteln mit Elektromotor (Tretroller, elektrisches Einrad usw.) fort. Sie sollten von der Definition eines ungeschützten Verkehrsteilnehmers nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag     16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  „Notbremslicht“ bezeichnet schnell blinkende Bremslichter, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.

(7)  „Notbremslicht“ bezeichnet schnell blinkende Bremslichter oder Fahrtrichtungsanzeiger, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung abgebremst wird.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet eine Kamera, einen Bildschirm, ein optisches oder Erkennungssystem zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.

(8)  „Erkennung beim Rückwärtsfahren“ bezeichnet ein System zur Information des Fahrers über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte, dessen Hauptziel die Vermeidung von Zusammenstößen bei der Rückwärtsfahrt ist.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  „Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.

(10)  „Automatisches Notbrems-Assistenzsystem“ bezeichnet ein System, das einen möglichen Zusammenstoß selbständig erkennt und das automatische Abbremsen des Fahrzeugs im letztmöglichen Moment veranlasst, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  „Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Überwachung der Fahrzeugposition in Bezug auf die Spurbegrenzung und zur Aufbringung eines Drehmoments auf das Lenkrad oder einer Druckkraft auf die Bremsen, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.

(11)  „Spurhalteassistent“ bezeichnet ein System zur Überwachung der Fahrzeugposition in Bezug auf die Spurbegrenzung und und zur Ausgabe einer Warnung und zur Aufbringung eines Drehmoments auf das Lenkrad oder einer Druckkraft auf die Bremsen, spätestens wenn das Fahrzeug die Fahrspur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen und ein Zusammenstoß droht.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  „Abbiegeassistent“ bezeichnet ein technisch höchst fortschrittliches System, welches ungeschützte Verkehrsteilnehmer, die sich in insbesondere in toten Winkeln unmittelbarer Nähe der Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, erkennt und eine Warnung abgibt, um einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern zu verhindern.

Änderungsantrag     21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das kritische unfallbezogene Parameter und Informationen vor, während und nach einem Aufprall erfasst und speichert.

(13)  „Unfalldatenspeicher“ bezeichnet ein System, das kritische unfallbezogene Parameter und Informationen unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitraums und nicht länger als fünf Sekunden bei einem Aufprall erfasst und speichert.

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  „Frontschutzsystem“ bezeichnet eine am Fahrzeug angebrachte selbständige Struktur wie einen Rammschutzbügel oder einen weiteren Stoßfänger, der, zusätzlich zum Original-Stoßfänger, die Außenfläche des Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigung schützen soll; Strukturen mit einer Masse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Fahrzeugscheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diesen Begriff.

(14)  „Frontschutzsystem“ bezeichnet eine am Fahrzeug angebrachte selbständige Struktur wie einen Rammschutzbügel oder einen weiteren Stoßfänger, der, zusätzlich zum Original-Stoßfänger, die Außenfläche des Fahrzeugs bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand oder Tier vor Beschädigung bzw. Verletzung schützen soll; Strukturen mit einer Masse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Fahrzeugscheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diesen Begriff.

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  „Selbstfahrendes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über längere Zeiträume autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann.

(21)  „Selbstfahrendes Fahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug, das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich verkehrsregelkonform über längere Zeiträume autonom ohne kontinuierliche menschliche Überwachung fortbewegen kann.

Änderungsantrag     24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.

4.  Die Hersteller müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von tödlichen Unfällen oder Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer bei bestimmungsgemäßer Nutzung ausgeräumt wird oder im Falle eines Unfalls möglichst gering ist.

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Fußgängern, Radfahrern, Sicht und Sichtbarkeit

(b)  Fußgängern, Radfahrern, Tretrollerfahrern und Skatern, Sicht und Sichtbarkeit

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die in dieser Verordnung festgelegten sicherheitsbezogenen Typgenehmigungsanforderungen müssen technologieneutral sein und unter Berücksichtigung der spezifischen Leistungsstandards, die alle Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugkategorie erfüllen müssen, getestet und sichergestellt werden.

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b.  Die Hersteller stellen im Betriebshandbuch klare und verbraucherfreundliche Informationen bereit, um den Fahrern das Verständnis der Fahrassistenzsysteme und ihrer Funktionalitäten zu erleichtern.

Änderungsantrag     28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich technischer Vorschriften für ihre Montage.

(b)  die Typgenehmigung von Reifen, einschließlich ihrer Prüfung im abgenutzten Zustand und bei unterschiedlichen witterungsbedingten Straßenzuständen, einschließlich Prüfungen der Nasshaftungseigenschaften,und technischer Vorschriften für ihre Montage.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  die Einführung einer Typgenehmigungsprüfung in der Europäischen Union für Reifen, die an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 montiert werden, in Bezug auf ihre Nasshaftungseigenschaften im abgenutzten Zustand.

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  eCall-System

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fb)  Unfalldatenspeicher

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Kraftfahrzeuge müssen mit Notbremsassistenzsystemen ausgerüstet sein, die in zwei Phasen ausgelegt und eingebaut werden und Folgendes vorsehen:

 

(a)  in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug

 

(b)  in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug, insbesondere in Blindbereichen.

 

Notbremsassistenzsysteme müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

 

(a)  es darf nicht möglich sein, Systeme abzuschalten;

 

(b)  Automatische aktive Eingriffe der Systeme müssen durch bewusste Fahrer-Aktionen, wie z.B. Beschleunigung, übersteuerbar sein.

 

(c)  Die Systeme müssen sich bei jeder Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs im Normalbetrieb befinden.

 

(d)  Es muss möglich sein, akustische Warnsignale auf einfache Weise zu unterdrücken, zugleich dürfen dadurch jedoch keine anderen Funktionen außer akustischen Warnsignalen unterdrückt werden.

Änderungsantrag     33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  Sicherheitssysteme und Warnhinweise, die zur Unterstützung des Fahrens verwendet werden, müssen für alle Fahrer, einschließlich älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen, leicht wahrnehmbar sein.

Änderungsantrag     34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c.  Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

 

(a)  Die Daten, die sie für unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitraums und nicht länger als fünf Sekunden bei einem Aufprall aufzeichnen und speichern können, müssen mindestens Folgendes umfassen: Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme.

 

(b)  Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Privatsphäre und Datenschutz

 

1.  Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten mithilfe eines Unfalldatenspeichers im Sinne von Artikel 6 Absatz 4a muss den in der genannten Verordnung enthaltenen Datenschutzbestimmungen genügen.

 

2.  Die vom Unfalldatenspeicher verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Unfalldatenforschung verwendet werden. Unfalldatenspeicher werden ausschließlich den nationalen Behörden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 über eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Die anonymisierten Daten, die ein Unfalldatenspeicher aufzeichnen und speichern können muss, umfassen Fahrzeugtyp, Fahrzeugversion und Fahrzeugvariante und insbesondere die im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme. Die Daten dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeugkennnummer oder sonstige Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs, des Eigentümers oder des Halters des Fahrzeugs ermöglichen könnten.

 

3.  Die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies für den Zweck der in Absatz 2 genannten Unfalldatenforschung erforderlich ist. Diese Daten müssen vollständig gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

 

4.  Die Hersteller tragen dafür Sorge, dass der Unfalldatenspeicher nicht rückverfolgbar ist und keiner kontinuierlichen Überwachung unterliegt.

 

5.  Die Hersteller stellen sicher, dass im internen Speicher des Unfalldatenspeichers die Daten automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.

 

6.  Bevor ein Ereignis (Unfall) eintritt, dürfen diese Daten keiner Stelle außerhalb des Unfalldatenspeichers zugänglich sein.

 

7.  In den Unfalldatenspeicher müssen Technologien für einen verstärkten Schutz der Privatsphäre integriert werden, um den Fahrern ein hinreichendes Maß an Datenschutz und ein hohes Maß an IT-Sicherheit zu bieten, sowie die erforderlichen Sicherungssysteme zur Verhinderung von Überwachung, Fernmanipulation und Missbrauch, einschließlich Cyberangriffen.

 

8.  Die Hersteller müssen in der Betriebsanleitung klare und umfassende Informationen über die Verarbeitung der Daten durch den Unfalldatenspeicher bereitstellen. Diese Informationen umfassen:

 

(a)  die Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung;

 

(b)  einen Hinweis darauf, dass der Unfalldatenspeicher standardmäßig automatisch aktiviert wird;

 

(c)  die Modalitäten der vom Unfalldatenspeicher durchgeführten Datenverarbeitung;

 

(d)  die Angabe des konkreten Zwecks der vom Unfalldatenspeicher durchgeführten Datenverarbeitung, der auf die in Artikel 6a Absatz 2 genannte Erforschung von Unfalldaten beschränkt sein muss;

 

(e)  die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten sowie die Empfänger derselben;

 

(f)  die Datenspeicherfrist für die Speicherung von Daten im Unfalldatenspeicher;

 

(g)  die Angabe, dass keine dauerhafte Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt;

 

(h)  die Modalitäten für die Wahrnehmung der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen sowie die Kontaktstelle, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Datenzugriff zuständig ist;

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit Notbremsassistenzsystemen ausgerüstet sein, die in zwei Phasen ausgelegt und eingebaut werden und Folgendes vorsehen:

entfällt

(a)  in der ersten Phase Erkennung von fahrenden Fahrzeugen und stehenden Hindernissen vor dem Kraftfahrzeug

 

(b)  in der zweiten Phase Ausweitung der Erkennungsfähigkeit auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Kraftfahrzeug.

 

Änderungsantrag     37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Fahrzeuge der Klassen M‏1 und N1 müssen mit einem Spurhalteassistenten ausgerüstet sein.

3.  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen mit einem Spurhalteassistenten und mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein. .

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Notbremsassistenzsysteme und Spurhalteassistenten müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

4.  Spurhalteassistenten und Spurhaltewarnsysteme müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Änderungsantrag     39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Automatische aktive Eingriffe der Systeme müssen durch bewusste Fahrer-Aktionen, wie z.B. Lenken, übersteuerbar sein.

Änderungsantrag     40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Fahrzeuge der Klassen M‏1 und N1 müssen mit einem Unfalldatenspeicher ausgerüstet sein. Unfalldatenspeicher müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

entfällt

(a)  Die Daten, die sie für die Zeit vor, während und nach einem Zusammenstoß aufzeichnen und speichern können, müssen mindestens Folgendes umfassen: Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme an Bord sowie sonstige relevante Eingabeparameter für die bordseitigen aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme.

 

(b)  Es darf nicht möglich sein, die Geräte zu deaktivieren.

 

(c)  Ihre Art und Weise der Datenaufzeichnung und -speicherung muss dergestalt sein, dass die Daten vor Manipulation geschützt sind und den nationalen Behörden – auf der Grundlage der Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/679 –über eine standardisierte Schnittstelle zur Unfalldatenanalyse zur Verfügung gestellt werden können, und zwar so, dass der genaue Fahrzeugtyp, die Version und die Variante und insbesondere die im Fahrzeug eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme, identifiziert werden können.

 

Die Daten, die ein Unfalldatenspeicher erfassen und speichern kann, dürfen jedoch nicht die letzten vier Ziffern des fahrzeugunterscheidenden Teils der Fahrzeugkennnummer oder sonstige Informationen umfassen, die eine Identifizierung des einzelnen Fahrzeugs ermöglichen könnten.

 

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einem Spurhaltewarnsystem und einem Notbremsassistenzsystem ausgerüstet sein, die den Vorschriften der nach Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechen.

2.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einem Spurhalteassistenten und einem Spurhaltewarnsystem und einem Notbremsassistenzsystem ausgerüstet sein, die den Vorschriften der nach Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakte entsprechen.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit fortschrittlichen Systemen ausgerüstet sein, die ungeschützte Verkehrsteilnehmer entdecken können, die sich in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung abgeben oder einen Zusammenstoß mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können.

3.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einem Abbiegeassistenten ausgerüstet sein, der den Vorschriften der nach Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht.

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Systeme gelten insbesondere folgende Anforderungen:

4.  Für die in Absatz 2 genannten Systeme gelten insbesondere folgende Anforderungen:

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Automatische aktive Eingriffe der Systeme müssen durch bewusste Fahrer-Aktionen, wie z.B. Lenken, übersteuerbar sein.

Änderungsantrag     45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Das in Absatz 3 genannte System kann nicht abgeschaltet werden.

Änderungsantrag     46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird.

5.  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Direktsicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz aus verbessert wird. Die Kommission schlägt einen delegierten Rechtsakt zu den Anforderungen an die Direktsicht vor, mit dem der tote Winkel nach vorn und auf der Fahrerseite von Lastkraftwagen beseitigt und der tote Winkel auf der Beifahrerseite erheblich reduziert werden. Je nach Typ des Lastkraftwagens werden unterschiedliche Anforderungen festgelegt.

Änderungsantrag     47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Fahrgästen zusätzlich zum Fahrer, die mit Stehplätzen versehen sind, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, zugänglich sind.

6.  Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 22 Fahrgästen zusätzlich zum Fahrer, die mit Stehplätzen versehen sind, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer sowie Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

Änderungsantrag     48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen

(a)  Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Lenkung, Beschleunigung und Bremsen sowie zum Ersatz der Handlungsverpflichtung in Bezug auf die Signalisation.

Änderungsantrag     49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Überprüfung

 

Bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder anderer einschlägiger Rechtsakte hinsichtlich der Aufnahme weiterer neuer Sicherheitsvorkehrungen umfasst.

Änderungsantrag     50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [PO: Please insert the date 36 months following the date of entry into force of this Regulation].

Sie gilt ab dem [PO: Please insert the date 24 months following the date of entry into force of this Regulation]. Die delegierten Rechtsakte, auf die in Artikel 12 verwiesen wird, müssen mindestens 12 Monate vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden.

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 13

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bauteil

Hinterer Unterfahrschutz

UN-Regelung Nr. 58

 

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

1.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bauteil

Hinterer Unterfahrschutz

UN-Regelung Nr. 58

Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem Unterfahrschutz gegen Fahrzeuge ausgerüstet sein, die mit einer Geschwindigkeit von bis zu 56 km/h in sie hineinfahren.

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Änderungsantrag     52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 36

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Vorausschauendes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

 

 

C

 

 

C

 

 

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Vorausschauendes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern

 

 

C

C

C

C

C

C

 

 

 

 

 

 

Änderungsantrag     53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 38

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Totwinkel-Assistent

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Abbiegeassistenzsystem

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

 

 

B

 

Änderungsantrag     54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 49

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Spurhalteassistent

 

 

B

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Spurhalteassistent und Spurhaltewarnsystem

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

 

 

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 61

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

 

 

 

B

B

 

B

B

 

 

B

B

 

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge

 

 

 

B

B

 

B

B

 

B

B

B

 

 

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 72

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

B

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Intelligenter Geschwindigkeitsassistent

 

 

C

C

C

C

C

C

 

 

 

 

C

 

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Tabelle – Zeile 90

 

Vorschlag der Kommission

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Unfalldatenspeicher

 

 

B

B5

B5

B

B5

B5

 

 

 

 

B

 

Geänderter Text

Gegenstand

UN-Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Anforderungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STE

Bau-teil

Unfalldatenspeicher

 

 

B

B

B

B

B

B

 

 

 

 

 

B

Änderungsantrag     58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 2 – Anmerkungen zur Tabelle – Buchstabe D

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

D:  Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

D:  Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:

[ABl.: Bitte das Datum 48 Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen]

[ABl.: Bitte das Datum 36 Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einfügen]

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:

[PO: Please insert the date 84 months after the date of application of this Regulation]

[PO: Please insert the date 72 months after the date of application of this Regulation]

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

28.5.2018

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

28.5.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Matthijs van Miltenburg

9.7.2018

Prüfung im Ausschuss

21.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

10.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Innocenzo Leontini, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, Marita Ulvskog, Wim van de Camp, Marie-Pierre Vieu, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosa D’Amato, Michael Gahler, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Peter Kouroumbashev, Evžen Tošenovský, Matthijs van Miltenburg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pascal Durand, Jude Kirton-Darling, Andrey Novakov, Csaba Sógor, Mylène Troszczynski

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Matthijs van Miltenburg, Dominique Riquet, Pavel Telička

ECR

Tomasz Piotr Poręba, Evžen Tošenovský, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

EFDD

Daniela Aiuto, Rosa D'Amato

ENF

Georg Mayer, Mylène Troszczynski

GUE/NGL

Merja Kyllönen, Marie-Pierre Vieu

PPE

Georges Bach, Wim van de Camp, Deirdre Clune, Andor Deli, Michael Gahler, Luis de Grandes Pascual, Dieter-Lebrecht Koch, Innocenzo Leontini, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Andrey Novakov, Markus Pieper, Csaba Sógor, Massimiliano Salini

S&D

Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Peter Kouroumbashev, Gabriele Preuß, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, Marita Ulvskog, Jude Kirton-Darling

VERTS/ALE

Michael Cramer, Pascal Durand, Keith Taylor

2

-

 

Jacqueline Foster, Peter Lundgren

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0286 – C8-0194/2018 – 2018/0145(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.5.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

28.5.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.5.2018

ITRE

28.5.2018

TRAN

28.5.2018

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ITRE

19.6.2018

 

 

 

Berichterstatterin

       Datum der Benennung

Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

19.6.2018

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2018

6.12.2018

21.1.2019

 

Datum der Annahme

21.2.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lucy Anderson, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Marlene Mizzi, Nosheena Mobarik, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Edward Czesak, Nadja Hirsch, Othmar Karas, Arndt Kohn, Adam Szejnfeld, Marc Tarabella, Matthijs van Miltenburg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Georg Mayer

Datum der Einreichung

4.3.2019

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Nadja Hirsch, Matthijs van Miltenburg, Jasenko Selimovic

ECR

Edward Czesak, Daniel Dalton, Nosheena Mobarik, Anneleen Van Bossuyt

EFDD

Marco Zullo

ENF

Georg Mayer, Mylène Troszczynski

PPE

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Philippe Juvin, Othmar Karas, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

S&D

Lucy Anderson, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Liisa Jaakonsaari, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Marc Tarabella

VERTS/ALE

Pascal Durand, Igor Šoltes

2

-

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

ENF

John Stuart Agnew

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 18. März 2019
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