BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
4.3.2019 - (COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Silvia Costa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
(COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0366),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0237/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8‑0156/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Kultur, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch beim Europäischen Rat vom Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind. |
(1) Kultur, Kunst, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt sind unter kulturellen, pädagogischen, demokratischen, ökologischen, sozialen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert und sollten daher gefördert und unterstützt werden. Sowohl in der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 als auch beim Europäischen Rat vom Dezember 2017 wurde festgestellt, dass Bildung und Kultur der Schlüssel zum Aufbau inklusiver und von Zusammenhalt geprägter Gesellschaften für alle Menschen und zur Erhaltung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind und die gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. |
(2) Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ In den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend die „Charta“) festgeschrieben sind, die gemäß Artikel 6 EUV die gleiche Rechtsverbindlichkeit hat wie die Verträge, werden diese Werte bestätigt und weiter ausgeführt. Insbesondere sind in Artikel 11 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und in Artikel 13 die Freiheit von Kunst und Wissenschaft verankert. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“15 werden die Ziele der Union im Kultur- und Kreativsektor genauer dargelegt. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlbefinden sowie von Arbeitsplätzen und Wachstum zu nutzen, die grenzüberschreitende Dimension des Kultur- und Kreativsektors zu fördern und ihr Wachstumspotenzial sowie kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation zu unterstützen; außerdem sollen die internationalen Beziehungen im kulturellen Bereich gestärkt werden. Das Programm Kreatives Europa sollte, zusammen mit anderen Unionsprogrammen, die Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur unterstützen. Dies steht auch im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten und dem die EU beigetreten ist. |
(4) In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kultur“15 werden die Ziele der Union im Kultur- und Kreativsektor genauer dargelegt. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Schaffung von sozialem Zusammenhalt und sozialem Wohlergehen sowie von Arbeitsplätzen und Wachstum zu nutzen, die länderübergreifenden Aspekte des Kultur- und Kreativsektors zu fördern und sein Wachstumspotenzial sowie kulturbasierte Kreativität in Bildung und Innovation zu unterstützen; außerdem sollen die internationalen Beziehungen im kulturellen Bereich gestärkt werden. Das Programm Kreatives Europa sollte, zusammen mit anderen Unionsprogrammen, die Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur unterstützen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Eigenwert von Kultur und künstlerischen Ausdrucksformen stets gewahrt und gefördert werden sollte und das künstlerische Schaffen im Zentrum von Kooperationsprojekten steht. Die Unterstützung der Umsetzung dieser neuen europäischen Agenda für Kultur steht auch im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 18. März 2007 in Kraft getreten und dem die EU beigetreten ist. |
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15 COM(2018) 267 final. |
15 COM(2018)0267. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Durch die politischen Strategien der Union werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Kultur- und Kreativbereich ergänzt und aufgewertet. Die Auswirkungen der politischen Strategien der Union sollten regelmäßig anhand von qualitativen und quantitativen Indikatoren bewertet werden, beispielsweise anhand der Vorteile für Bürger, der aktiven Teilhabe der Bürger, der Vorteile für die Wirtschaft der Union im Hinblick auf Wachstum und Arbeitsplätze sowie Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftsbereiche und der Fähigkeiten und Kompetenzen der im Kultur- und Kreativsektor beschäftigten Personen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Der Schutz und die Aufwertung des Kulturerbes Europas gehören zu den Zielen des Programms. Diese Ziele wurden als Bestandteil des in der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft („Konvention von Faro“) verankerten Rechts auf Wissen über das Kulturerbe und auf Teilhabe am kulturellen Leben anerkannt. In der Konvention von Faro wird die Rolle des Kulturerbes beim Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für eine nachhaltige Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt betont. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa ist ein florierender, widerstandsfähiger Kultur- und Kreativsektor erforderlich, der Werke schaffen, herstellen und einem großen und vielfältigen europäischen Publikum zugänglich machen kann. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Sektors und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem kurbelt die Förderung der Kreativität Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der industriellen Wertschöpfungskette an. Trotz der Fortschritte der letzten Zeit ist der europäische Markt im Kultur- und Kreativbereich nach wie vor entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen fragmentiert, sodass der Kultur- und Kreativsektor nicht in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts kommt. |
(5) Die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa und des Bewusstseins für die gemeinsamen Wurzeln beruht auf der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, den Fähigkeiten und Kompetenzen der Künstler und Kulturakteure, einem florierenden, widerstandsfähigen Kultur- und Kreativsektor in öffentlicher und privater Hand und dessen Fähigkeit, Werke zu schaffen, herzustellen und einem großen und vielfältigen europäischen Publikum zugänglich zu machen. Dies vergrößert das wirtschaftliche Potenzial des Sektors, verbessert den Zugang zu kreativen Inhalten, künstlerischer Forschung und Kreativität, fördert diese und trägt zu nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Außerdem kurbelt die Förderung der Kreativität und neuen Wissens die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der industriellen Wertschöpfungskette an. Es sollte ein weiter gefasstes Konzept von Kunst, kultureller Bildung und künstlerischer Forschung beschlossen werden, wobei vom MINT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) zum MINKT-Modell (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Künste, Technik) übergegangen wird. Trotz der Fortschritte der letzten Zeit im Hinblick auf die Unterstützung für die Übersetzung und Untertitelung ist der europäische Markt im Kultur- und Kreativbereich nach wie vor entlang der nationalen und sprachlichen Grenzen fragmentiert. Unter Achtung der Besonderheiten der einzelnen Märkte kann mehr unternommen werden, damit der Kultur- und Kreativsektor in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts kommt, unter anderem indem dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der digitale Wandel stellt einen Paradigmenwechsel und eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor dar. Digitale Innovationen haben die Gewohnheiten, Beziehungen und Produktions- und Verbrauchsmodelle verändert, sowohl auf persönlicher als auch auf sozialer Ebene, und sollten kulturellen und kreativen Ausdrucksformen sowie dem kulturellen und kreativen narrativen Diskurs Aufschwung verleihen und dabei den besonderen Wert des Kultur- und Kreativsektors in einem digitalen Umfeld berücksichtigen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors – einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation – anerkennen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors und den Kulturtourismus. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch die Folgen der digitalen Revolution – beispielsweise den Wandel bei Medienproduktion und ‑nutzung und die steigende Bedeutung globaler Plattformen bei der Verbreitung von Inhalten – noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden. |
(6) Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors – einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität, Innovation, dem interkulturellen Dialog, dem sozialen Zusammenhalt und der Wissenserzeugung – anerkennen. Dafür ist sowohl im gewinnorientierten als auch im gemeinnützigen Bereich ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors und den Kulturtourismus sowie für die regionale, lokale und städtische Entwicklung. Der Wettbewerb auf dem audiovisuellen Weltmarkt ist jedoch durch die Folgen der digitalen Revolution – beispielsweise den Wandel bei Medienproduktion und ‑nutzung und die steigende Bedeutung globaler Plattformen bei der Verbreitung von Inhalten – noch härter geworden. Deswegen muss die europäische Wirtschaft stärker unterstützt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Es ist eine solide Grundlage erforderlich, auf der sich eine aktive europäische Bürgerschaft, gemeinsame Werte, Kreativität und Innovationsgeist entwickeln können. Mit dem Programm sollten die Filmbildung und die audiovisuelle Bildung gefördert werden, vor allem unter Minderjährigen und jungen Menschen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika der verschiedenen Bereiche, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines audiovisuellen Aktionsbereichs, eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors sowie eines bereichsübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden. |
(7) Damit das Programm erfolgreich sein kann, sollten die jeweiligen Charakteristika und Herausforderungen der verschiedenen Bereiche, ihre unterschiedlichen Zielgruppen und ihre besonderen Bedürfnisse mithilfe maßgeschneiderter Konzepte im Rahmen eines audiovisuellen Aktionsbereichs, eines Aktionsbereichs für die übrigen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors sowie eines bereichsübergreifenden Aktionsbereichs berücksichtigt werden. Mit dem Programm sollten anhand bereichsübergreifender Strategien, die auf die gemeinsamen Erfordernisse abzielen, alle Bereiche des Kultur- und Kreativsektors gleichermaßen unterstützt werden. Ausgehend von Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen und Studien sollten im Rahmen des Programms auch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten bereichsspezifischen Maßnahmen umgesetzt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Musik, insbesondere die Gegenwartsmusik und Live-Musik, ist in allen ihren Formen und Ausprägungen ein wichtiger Bestandteil des kulturellen, künstlerischen und wirtschaftlichen Erbes der Union. Sie ist ein Baustein für den sozialen Zusammenhalt, die multikulturelle Integration sowie die Sozialisierung der Jugend und dient als ein wichtiges Mittel zur Aufwertung des kulturellen Angebots sowie des Bildungstourismus. Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR gemäß dieser Verordnung verfolgten besonderen Maßnahmen sollte der Schwerpunkt bei Mittelverteilung und zielgerichteten Maßnahmen daher auf dem Musiksektor liegen. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert werden, und es sollten einige der spezifischen Herausforderungen angegangen werden, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Auf dem Gebiet der internationalen Kulturbeziehungen muss die Unterstützung durch die Union verstärkt werden. Im Rahmen des Programms sollte angestrebt werden, einen Beitrag zum dritten strategischen Ziel der neuen europäischen Agenda für Kultur zu leisten, indem Kultur und interkultureller Dialog als Triebfedern für nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung genutzt werden. In der Union und auf der ganzen Welt sind Städte bestrebt, eine neue Kulturpolitik voranzubringen. Weltweit hat sich eine Reihe kreativer Gemeinschaften zu Plattformen, Innovationszentren und speziellen Räumen zusammengeschlossen. Die Union sollte dabei helfen, diese Gemeinschaften in der Union und in Drittländern zu vernetzen und die multidisziplinäre Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Kreativität und Digitales zu unterstützen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im Rahmen des bereichsübergreifenden Aktionsbereichs sollen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors genutzt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. |
(8) Im Rahmen des bereichsübergreifenden Aktionsbereichs sollen die gemeinsamen Herausforderungen der verschiedenen Bereiche des Kultur- und Kreativsektors in Angriff genommen und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen diesen Bereichen genutzt werden. Ein gemeinsamer, transversaler Ansatz verspricht Vorteile im Hinblick auf Wissenstransfer und Verwaltungseffizienz. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU‑Maßnahmen für den audiovisuellen Bereich erforderlich. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts, die vorgeschlagenen Verordnung zu Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern16 und die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates17. Mit diesen Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der europäischen Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Finanzierung, Herstellung und Verbreitung von Werken verbessert werden, die in den verschiedenen Kommunikationsmedien (Fernsehen, Kino, Video-on-Demand) ausreichend sichtbar und für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren Markt innerhalb und außerhalb Europas attraktiv sind. Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt ist eine größere Unterstützung angezeigt, um insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. |
(9) Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU‑Maßnahmen für den audiovisuellen Bereich erforderlich. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts, die vorgeschlagene Verordnung zu Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern16 und die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates17. Mit diesen Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der europäischen Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Schaffung, Finanzierung, Herstellung und Verbreitung von Werken in verschiedenen Formaten verbessert werden, die in den verschiedenen Kommunikationsmedien (Fernsehen, Kino, Video-on-Demand) für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren Markt innerhalb und außerhalb Europas attraktiv sind. Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt ist eine größere Unterstützung angezeigt, um insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. |
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16 COM(2016) 594 final. |
16 COM(2016)0594. |
17 COM(2016) 287 final. |
17 Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69). |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Sonderaktionen des Programms Kreatives Europa, wie das Europäische Kulturerbe-Siegel, die Europäischen Tage des Kulturerbes, die europäischen Preise für zeitgenössische und klassische, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. |
(10) Die Sonderaktionen des Programms Kreatives Europa, wie das Europäische Kulturerbe-Siegel, die Europäischen Tage des Kulturerbes, die europäischen Preise für zeitgenössische und klassische, Rock- und Pop-Musik, Literatur, Kulturerbe und Architektur sowie die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ haben Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürger erreicht; sie haben die sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik aufgezeigt und sollten daher fortgesetzt und, soweit möglich, ausgeweitet werden. Mit dem Programm sollten die Vernetzungsaktivitäten der Stätten, die das Europäische Kulturerbe-Siegel erhalten haben, unterstützt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Mit dem Programm Kreatives Europa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wurde die Schaffung innovativer und erfolgreicher Projekte gefördert, aus denen im Hinblick auf die länderübergreifende europäische Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor bewährte Verfahren abgeleitet werden konnten. Dadurch wurden wiederum die kulturelle Vielfalt in Europa für das Publikum erweitert und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile der europäischen Kulturpolitik genutzt. Im Sinne der Effizienz sollten solche Erfolgsgeschichten betont und möglichst ergänzt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Die Akteure des Kultur- und Kreativsektors auf allen Ebenen sollten aktiv in die Arbeit zur Verwirklichung der Programmziele und die weitere Entwicklung des Programms eingebunden werden. Da sich die formelle Einbindung der Interessenträger in das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung in Bezug auf das durch den Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingeführte Europäische Jahr des Kulturerbes als wirkungsvoll erwiesen hat, um Kultur in alle Bereiche einfließen zu lassen, sollte das Modell auch auf dieses Programm übertragen werden. Das Modell der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung sollte einen übergreifenden Ansatz umfassen, um Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Programmen und Initiativen der Union in den Bereichen Kultur und Kreativität zu erzeugen. |
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1a Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10c) In die Sonderaktionen des Programms sollte eine bereichsübergreifende Leitmaßnahme aufgenommen werden, mit der den Mitgliedstaaten und Drittländern die Kreativität und kulturelle Vielfalt Europas demonstriert werden soll. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sollten herausragende Leistungen kulturbasierter Kreativität in Europa im Hinblick auf bereichsübergreifende Innovationen in der breiteren Wirtschaft durch die Verleihung eines Sonderpreises hervorgehoben werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer Gemeinschaften. Vor dem Hintergrund des Migrationsdrucks kommt der Kultur auch eine wichtige Rolle bei der Integration von Migranten zu, indem sie diese dabei unterstützt, Teil der Aufnahmegesellschaften zu werden, und zur Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften beiträgt. |
(11) Kultur ist ein wichtiger Faktor für die Förderung inklusiver, solidarischer und reflektierender Gemeinschaften‚ die Wiederbelebung der Gebiete und die Förderung der sozialen Inklusion Benachteiligter. Vor dem Hintergrund von Problemen im Zusammenhang mit der Migration und Herausforderungen bei der Integration kommt der Kultur eine entscheidende Rolle bei der Schaffung inklusiver Räume für den interkulturellen Dialog und bei der Integration von Migranten und Flüchtlingen zu, indem sie diese dabei unterstützt, Teil der Aufnahmegesellschaften zu werden, sowie bei der Entwicklung guter Beziehungen zwischen Migranten und ihren neuen Gemeinschaften. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Kultur ermöglicht und fördert wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Sie sollte daher im Zentrum politischer Entwicklungsstrategien stehen. Der Beitrag der Kultur zum Gemeinwohl sollte hervorgehoben werden. Gemäß der Erklärung von Davos vom 22. Januar 2018 mit dem Titel „Eine hohe Baukultur für Europa“ sollte daher ein neuer integrierter Ansatz zur Gestaltung der hochwertig bebauten Umwelt gefördert werden, welcher in der Kultur verankert ist, den sozialen Zusammenhalt stärkt, eine nachhaltige Umwelt sicherstellt und zu Gesundheit und Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung beiträgt. Der Schwerpunkt sollte dabei nicht ausschließlich auf städtische Gebiete gelegt werden, sondern in erster Linie auf die Anbindung von Randgebieten, abgelegenen Gebieten und ländlichen Gebieten. Das Konzept der Baukultur umfasst alle Faktoren, die direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Bürger und Gemeinschaften haben und daher auf sehr konkrete Weise Inklusivität, Zusammenhalt und Nachhaltigkeit fördern. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Es ist von oberster Priorität, Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Kultur sowie zu kulturellen und audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen, da dies ihrer vollen Selbstverwirklichung und aktiven Teilhabe förderlich ist und dazu beiträgt, eine wirklich inklusive und solidarische Gesellschaft zu schaffen. Daher sollte durch das Programm die kulturelle Teilhabe in der Union gefördert und ausgeweitet werden, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, Benachteiligte und Menschen in ländlichen und abgelegenen Gebieten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die künstlerische Freiheit ist das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors, auch des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellem Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische Medienlandschaft befördert wird. |
(12) Die Freiheit des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Medienvielfalt sind das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors und des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellen Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische und unabhängige Medienlandschaft im Einklang mit der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a gefördert wird. Mit dem Programm sollten künftige Medienschaffende unterstützt und die Entwicklung des kritischen Denkens bei den Bürgern und vor allem jungen Menschen durch die Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden. |
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1a Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden zum Zwecke der Kompetenzentwicklung, des Lernens, der Erweiterung des interkulturellen Bewusstseins, der gemeinsamen schöpferischen Tätigkeit, der Koproduktion, der Zirkulation und Verbreitung von Kunstwerken und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen wie Messen und Festivals ist eine wesentliche Voraussetzung für einen besser verbundenen, stärkeren und nachhaltigeren Kultur- und Kreativsektor in der Union. Diese Mobilität wird oft durch einen fehlenden Rechtsstatus, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Visa und in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen, die Gefahr der Doppelbesteuerung und durch prekäre und unsichere sozialversicherungsrechtliche Bedingungen behindert. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. |
(13) Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und für Vielfalt festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass mit der Teilnahme an dem Programm und den im Rahmen des Programms durchgeführten Projekten die Vielfalt der europäischen Gesellschaft erreicht und wiedergegeben wird. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten überwacht werden, und es sollte Bericht über sie erstattet werden, damit die Leistung des Programms in diesem Zusammenhang sichergestellt wird und politische Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden, fundiertere Beschlüsse über künftige Programme zu fassen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) In der Union sind Frauen im Kunst- und Kulturbereich als Autorinnen, Fachkräfte, Lehrerinnen und Publikum mit zunehmendem Zugang zur kulturellen Öffentlichkeit stark vertreten. Allerdings haben Untersuchungen und Studien – etwa durch das „European Women´s Audiovisual Network“ für Filmregisseurinnen und das Projekt „We Must“ im Musikbereich – gezeigt, dass es ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle gibt und es unwahrscheinlicher ist, dass Frauen ihre Werke verwirklichen und in Kultur-, Kunst- und Kreativeinrichtungen eine Entscheidungsposition innehaben. Daher ist es notwendig, weibliche Talente zu fördern und ihre Werke zu verbreiten, um die künstlerische Laufbahn von Frauen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen, die aus dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018 gezogen wurden, sollten mit dem Programm die Zusammenarbeit und Überzeugungskraft des Sektors gefördert werden, indem Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermächtnis des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 unterstützt werden und Bilanz dieses Jahres gezogen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Erklärung des Rates der Kulturminister vom November 2018 und die auf der Abschlussveranstaltung der Ratstagung vom 7. Dezember 2018 abgegebenen Erklärungen hinzuweisen. Mit dem Programm sollte durch Unterstützungsmaßnahmen für Kunsthandwerker und Handwerker in den traditionellen Gewerben im Zusammenhang mit der Restaurierung des Kulturerbes ein Beitrag zur langfristigen nachhaltigen Bewahrung des europäischen Kulturerbes geleistet werden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ vom 22. Juli 201419 sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des europäischen Kulturerbes genutzt und ein stärker integrierter Ansatz zu seiner Bewahrung und Wertsteigerung entwickelt wird. |
(15) Gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ vom 22. Juli 201419 sollten die einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente so ausgerichtet werden, dass der langfristige und nachhaltige Wert des früheren, heutigen, materiellen, immateriellen und digitalen europäischen Kulturerbes genutzt und ein stärker integrierter Ansatz zu seiner Bewahrung, Erhaltung, Anpassung und Wiederverwendung, Verbreitung, Wertsteigerung und Förderung entwickelt wird, indem ein hochwertiger und koordinierter Austausch von Fachwissen und die Entwicklung gemeinsamer hoher Qualitätsstandards für den Sektor sowie die Mobilität der Fachkräfte aus diesem Sektor gefördert werden. Das kulturelle Erbe ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Zusammenhalts und dient der Stärkung der Verbindung zwischen Tradition und Innovation. Die Bewahrung des Kulturerbes und die Unterstützung von Künstlern, Kreativen und dem Handwerk sollte eine Priorität des Programms sein. |
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19 COM(2014) 477 final. |
19 COM(2014)0477. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Das Programm sollte zur Einbindung und Beteiligung der Bürger und der zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Bereichen Kultur und Gesellschaft und zur Förderung der kulturellen Bildung sowie dazu beitragen, das kulturelle Wissen und das Kulturerbe öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus sollten mit dem Programm Qualität und Innovation bei der Schaffung und Bewahrung gefördert werden, unter anderem durch Synergieeffekte zwischen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Technologie. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft sollte die Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors ein horizontales Thema sein. Das Programm sollte Projekte umfassen, mit denen neue Geschäftsmodelle, Kompetenzen und traditionelles Wissen gefördert und kreative und interdisziplinäre Lösungen in wirtschaftlichen und sozialen Nutzen umgewandelt werden. Darüber hinaus sollten potenzielle Synergieeffekte zwischen Politikbereichen der Union voll ausgeschöpft werden, um die über EU-Programme wie Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, Erasmus+, EaSI und InvestEU verfügbaren Finanzmittel wirksam einzusetzen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. |
(18) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. Über die Beiträge, die das Programm aus Drittländern erhält, sollte der Haushaltsbehörde jährlich Bericht erstattet werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Europäische Filmakademie hat seit ihrer Gründung einzigartige Fachkenntnisse gesammelt und ist in der einzigartigen Lage, eine europaweite Gemeinschaft von Filmschaffenden und anderen Wirtschaftsteilnehmern der Filmbranche aufbauen zu können, indem sie europäische Filme über nationale Grenzen hinaus fördert und verbreitet und so ein echtes europäisches Publikum entwickelt. Daher sollte sie für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. |
(22) Die Europäische Filmakademie hat seit ihrer Gründung durch ihre besonderen Fachkenntnisse und ihre einzigartige Position zum Aufbau einer europaweiten Gemeinschaft von Filmschaffenden und anderen Wirtschaftsteilnehmern der Filmbranche beigetragen, indem sie europäische Filme über nationale Grenzen hinaus fördert und verbreitet und die Entwicklung eines internationalen Publikums aller Altersstufen fördert. Daher sollte sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament bei der Ausrichtung des LUX-Filmpreises ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Die direkte Unterstützung muss jedoch an eine zwischen den beiden Parteien auszuhandelnde Kooperationsvereinbarung geknüpft sein, die besondere Aufgaben und Ziele vorsieht, und darf erst nach deren Abschluss ausgezahlt werden können. Dies schließt nicht aus, dass die Europäische Filmakademie Mittel für andere Initiativen und Projekte im Rahmen der verschiedenen Aktionsbereiche des Programms beantragt. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur gesammelt. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. |
(23) Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des reichen musikalischen Erbes Europas, des Zugangs zu Musik, des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur sowie bei der Stärkung der Professionalität junger Musiker gesammelt und ihnen die notwendigen Fähigkeiten für eine Karriere im Kultur- und Kreativsektor vermittelt. Sein Beitrag wurde von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union sowie von den jeweiligen Präsidenten der Kommission und des Europäischen Parlaments anerkannt. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen und transparenten Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es auf der Grundlage besonderer Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und regelmäßig bewertet werden, ausnahmsweise für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Zur Sicherung dieser Unterstützung sollte das Jugendorchester der Europäischen Union seine Bekanntheit erhöhen, anstreben, im Orchester eine ausgewogenere Vertretung von Musikern aus allen Mitgliedstaaten zu erreichen, und seine Einnahmen diversifizieren, indem es aktiv nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten als durch die Union sucht. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. |
(26) Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und für die jeweiligen Projekte, die dadurch unterstützt werden, geeignet sein. Das Programm sollte nicht nur den wirtschaftlichen Wert der Projekte berücksichtigen, sondern auch ihre kulturelle und kreative Dimension und die Besonderheiten der betroffenen Sektoren. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Finanzmittel aus den Programmen, die mit der Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit]1a und der Verordnung …/… [IPA III]1b eingerichtet wurden, sollten ebenfalls verwendet werden, um Maßnahmen im Rahmen der internationalen Dimension des Programms zu finanzieren. Diese Maßnahmen sollten gemäß dieser Verordnung umgesetzt werden. |
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__________________ |
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1a 2018/0243(COD). |
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1b 2018/0247(COD). |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor ist der Zugang zu Finanzmitteln, damit er seine Aktivitäten finanzieren, wachsen, wettbewerbsfähig bleiben und wettbewerbsfähiger werden und international tätig werden kann. Die politischen Ziele dieses Programms sollten auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des/der Politikbereichs/Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. |
(27) Der Kultur- und Kreativsektor ist ein innovativer, widerstandsfähiger und wachsender Sektor der Wirtschaft der Union, und er schafft wirtschaftlichen und kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität. Allerdings beschränken seine Fragmentierung und die Tatsache, dass seine Vermögenswerte immateriell sind, seinen Zugang zu privaten Finanzierungsquellen. Eine der größten Herausforderungen für den Kultur- und Kreativsektor besteht darin, seinen Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern, was ausschlaggebend dafür ist, zu wachsen, wettbewerbsfähig zu bleiben und auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger zu werden. Die politischen Ziele dieses Programms sollten in Übereinstimmung mit den Verfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden, auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien (vor allem für KMU) im Rahmen des Politikbereichs / der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der spezifischen Maßnahmen erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Evaluierungsausschüsse sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen dürfen. |
(28) Wirkung, Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts sollten wichtige Bewertungskriterien für die Auswahl des fraglichen Projekts sein. Angesichts des technischen Fachwissens, das für die Bewertung der Vorschläge im Rahmen der besonderen Maßnahmen erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass sich die Evaluierungsausschüsse aus externen Sachverständigen zusammensetzen dürfen, die über einen beruflichen und managementbezogenen Hintergrund in dem bewerteten Anwendungsbereich verfügen. Nötigenfalls sollte berücksichtigt werden, dass die allgemeine Übereinstimmung mit den Zielen der Inklusivität und Vielfalt des Publikums gewahrt werden muss. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen. Diese Überwachung sowie die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollten sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern. |
(29) Das Programm sollte über ein realistisches und einfach zu verwaltendes System von quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren zur Begleitung seiner Maßnahmen und kontinuierlichen Überwachung seiner Leistung verfügen, bei dem auch der Eigenwert von Kunst und des Kultur- und Kreativsektors berücksichtigt wird. Diese Leistungsindikatoren sollten gemeinsam mit Interessenträgern ausgearbeitet werden. Diese Überwachung sowie die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm und seinen Maßnahmen sollten sich nach den drei Aktionsbereichen gliedern. In den Aktionsbereichen sollte mindestens einem quantitativen und qualitativen Indikator Rechnung getragen werden. Die Indikatoren sollten im Einklang mit dieser Verordnung geprüft werden. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Angesichts der Komplexität und der Schwierigkeit, Daten zu finden, zu analysieren und anzupassen, die Wirkung der Kulturpolitik zu messen und Indikatoren festzulegen, sollte die Kommission die Zusammenarbeit in ihren Dienststellen wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat verstärken, um geeignete statistische Daten zu erheben. Die Kommission sollte mit Kompetenzzentren in der Union, einzelstaatlichen Statistikämtern und Organisationen, die für den Kultur- und Kreativsektor in Europa wichtig sind, sowie mit dem Europarat, der Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der UNESCO zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
(32) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, inwieweit der Projektbetreiber zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen in der Lage ist, unter besonderer Berücksichtigung der Größe des Projektbetreibers und des Projekts, der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden und darüber hinaus auch Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Um Synergieeffekte zwischen den Fonds der Union und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates28 können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. |
(34) Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates28 können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden; ferner sollte ihre wirksame Teilnahme am Programm überwacht und regelmäßig evaluiert werden. |
__________________ |
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28 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
28 Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Gemäß Artikel 349 AEUV sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmenbereichen gesteigert werden kann. Die Mobilität für Künstler aus diesen Gebieten und ihre Werke sowie die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Gebieten, ihren Nachbarländern und Drittländern sollten gefördert werden. Dadurch erhalten die Menschen die Möglichkeit, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Die entsprechenden Maßnahmen sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um eine reibungslose Umsetzung des Programms zu gewährleisten, können die Kosten, die dem Begünstigten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, als förderfähig eingestuft werden, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen zusammenhängen. |
(36) Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten und die zunehmenden Finanzierungslücken, von denen Begünstigte betroffen sind, abzudecken, sollten die Kosten, die dem Begünstigten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum, als förderfähig eingestuft werden, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen zusammenhängen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Annahme der Arbeitsprogramme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem [1. Januar 2021] sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum [31. Dezember 2020] noch nicht abgeschlossen wurden. |
(38) Der Kommission sollte im Hinblick auf die Annahme von Arbeitsprogrammen die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, wie die zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem [1. Januar 2021] sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum [31. Dezember 2020] noch nicht abgeschlossen wurden. |
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Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38a) Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchführung des Programms sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass für Antragsteller während der Antragsphase und während der Bearbeitung der Anträge kein unnötiger bürokratischer Aufwand entsteht. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(38b) Angesichts der Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors sollte kleinen Projekten und ihrem Mehrwert besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten oder künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen beruhen. Zu den Aktivitäten können zählen: Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; sie haben das Potenzial, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums. Der Kultur- und Kreativsektor umfasst Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst; |
(2) „Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten oder künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen und Verfahren beruhen, und zwar unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert oder nicht marktorientiert sind. Zu den Aktivitäten können zählen: Entwicklung, Entwurf, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Verfahren, Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management; viele von ihnen haben das Potenzial, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums. Der Kultur- und Kreativsektor umfasst Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst, Festivals und Design, einschließlich Modedesign; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-a) Erbringung eines Beitrags zur Anerkennung und Förderung des der Kultur an sich innewohnenden Werts und Wahrung und Förderung der Qualität der Kultur und Kreativität in Europa als unverwechselbare Aspekte der persönlichen Entwicklung, der Bildung, des sozialen Zusammenhalts, des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und der Künste zur Stärkung und Förderung der Demokratie, des kritischen Denkens, des Zugehörigkeitsgefühls und des Bürgersinns und als Grundlagen einer pluralistischen Medien- und Kulturlandschaft; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Kulturerbes; |
(a) Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen, künstlerischen und sprachlichen Vielfalt, auch durch die Stärkung der Rolle von Künstlern und Kulturschaffenden, der Qualität des kulturellen und künstlerischen Schaffens in Europa und des gemeinsamen materiellen und immateriellen europäischen Kulturerbes; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors. |
(b) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit aller Bereiche des Kultur- und Kreativsektors und Steigerung seiner wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere des audiovisuellen Sektors, und zwar indem in diesem Sektor Arbeitsplätze geschaffen und Innovation und Kreativität gestärkt werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und externen Dimension der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas weiterzuentwickeln und zu fördern und um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken; |
(a) Verbesserung der wirtschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sozialen und externen Dimension der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die kulturelle Vielfalt und das materielle und immaterielle kulturelle Erbe Europas weiterzuentwickeln und zu fördern und um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Förderung des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des audiovisuellen Sektors, Unterstützung von Künstlern, Kultur- und Kreativakteuren, Kunsthandwerkern und der Einbeziehung des Publikums, wobei der Schwerpunkt vorrangig auf der Geschlechtergleichstellung und unterrepräsentierten Gruppen liegt; |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Skalierbarkeit der europäischen audiovisuellen Industrie; |
(b) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Skalierbarkeit des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere von KMU, unabhängigen Produktionsunternehmen und -organisationen im Kultur- und Kreativsektor, sowie Förderung der Qualität der Aktivitäten des europäischen audiovisuellen Sektors auf nachhaltige Weise, wobei ein ausgewogener sektorspezifischer und geografischer Ansatz angestrebt werden sollte; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms, einschließlich der Förderung einer vielfältigen und pluralistischen Medienlandschaft, der Medienkompetenz und der sozialen Inklusion; |
(c) Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen, einschließlich neuer Unternehmens- und Managementmodelle und kreativer Lösungen, zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms und aller Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des Schutzes der Freiheit der künstlerischen Meinungsäußerung und der Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Kultur- und Medienlandschaft, der Medienkompetenz, digitaler Kompetenzen, der kulturellen und künstlerischen Bildung, der Gleichstellung der Geschlechter, der aktiven Bürgerschaft, des interkulturellen Dialogs, der Resilienz und der sozialen Inklusion, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, auch indem Kulturgüter und kulturelle Dienstleistungen leichter zugänglich gemacht werden; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Förderung der Mobilität von Künstlern und der Akteure des Kultur- und Kreativsektors sowie der Verbreitung ihrer Werke; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) Versorgung der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Daten, Analysen und einem angemessenen Satz an qualitativen und quantitativen Indikatoren sowie Entwicklung eines kohärenten Systems von Bewertungen und Folgenabschätzungen, auch solcher mit sektorübergreifender Dimension. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich“ für Aktivitäten auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors. |
(c) „SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich“ für Aktivitäten auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors, einschließlich des Bereichs der Nachrichtenmedien. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Europäischer Mehrwert |
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Anerkennung des der Kultur und der Kreativität an sich innewohnenden Werts und ihres wirtschaftlichen Werts sowie Wahrung der Qualität und der Vielfalt der Werte und der Politik der Union. |
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Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten unterstützt, die einen potenziellen europäischen Mehrwert liefern und die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen. |
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Der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms wird zum Beispiel durch Folgendes sichergestellt: |
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(a) den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Tätigkeiten, die regionale, nationale, internationale und andere Unionsprogramme und -strategien ergänzen, und die Auswirkungen solcher Maßnahmen und Tätigkeiten auf den Zugang der Bürger zur Kultur, die aktive Beteiligung der Bürger, Bildung, soziale Inklusion und den interkulturellen Dialog; |
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(b) die Entwicklung und Förderung einer länderübergreifenden und internationalen Zusammenarbeit zwischen Kultur- und Kreativakteuren, einschließlich Künstlern, audiovisuellen Fachkräften, kulturellen und kreativen Organisationen, KMU und audiovisuellen Akteuren, die darauf konzentriert sind, zu umfassenderen, rascheren, wirksameren und langfristigeren Reaktionen auf globale Herausforderungen, insbesondere auf den digitalen Wandel, anzuspornen; |
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(c) die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mittels der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht; |
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(d) die Sicherstellung in stärkerem Maße einheitlicher Rahmenbedingungen im Kultur- und Kreativsektor durch Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Länder, einschließlich der Länder und Regionen mit spezifischen geografischen oder sprachlichen Gegebenheiten, etwa der in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und der im Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die unter der Autorität eines Mitgliedstaats stehen; |
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(e) die Förderung eines Narrativs der gemeinsamen europäischen Wurzeln und der europäischen Vielfalt. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-a) Förderung der künstlerischen Ausdrucks- und Schaffenskraft; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-aa) Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von Zusammenarbeit und Innovation im gesamten Kultur- und Kreativsektor, auch unter Berücksichtigung des Kulturerbes: |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke; |
(a) Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension, der Mobilität und der Bekanntheit von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke, auch durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Workshops, Ausstellungen und Festivals, sowie Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und Ausbau beruflicher Fähigkeiten; |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Stärkung der Teilhabe an der Kultur in ganz Europa; |
(b) Stärkung des Zugangs zu, der Teilhabe an und des Bewusstseins für Kultur sowie der Einbeziehung des Publikums in ganz Europa, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen oder Menschen aus benachteiligten Verhältnissen; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der Resilienz der Gesellschaft und der sozialen Inklusion durch Kultur und Kulturerbe; |
(c) Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Stärkung der sozialen Inklusion, des interkulturellen und demokratischen Dialogs und des kulturellen Austauschs durch Kunst, Kultur und Kulturerbe; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Arbeitsplätzen und Wachstum beiträgt; |
(d) Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Innovation, künstlerischen Werken, Schlüsselkompetenzen, Wissen, Fähigkeiten, neuen künstlerischen Verfahren und stabilen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum sowie zur lokalen und regionalen Entwicklung beiträgt; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Menschen, die im Kultur- und Kreativsektor tätig sind, und deren Stärkung durch geeignete Maßnahmen; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung; |
(e) Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Unionsbürgerschaft und des Gemeinschaftsgefühls sowie der demokratischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, durch das Kulturerbe, kulturelle Ausdrucksformen, kritisches Denken, künstlerische Ausdrucksformen, Bekanntheit und Anerkennung von Kulturschaffenden, Kunstformen, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität im Bereich des formalen, nichtformalen und informellen lebenslangen Lernens; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Förderung des Aufbaus internationaler Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, sodass dieser auf internationaler Ebene agieren kann; |
(f) Förderung des Aufbaus internationaler Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Mikroorganisationen, sodass dieser auf internationaler Ebene agieren kann; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kulturdiplomatie. |
(g) Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale kulturelle Beziehungen, wobei durch ein auf persönlichen Kontakten beruhendes Konzept, das kulturelle Netzwerke, zivilgesellschaftliche Organisation und Basisorganisationen einschließt, das Ziel verfolgt wird, der Strategie dauerhafte Wirkung zu verleihen. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Rahmen der im Aktionsbereich KULTUR verfolgten besonderen Maßnahmen liegt ein spezifischer Schwerpunkt bei der Mittelverteilung und den zielgerichteten Maßnahmen auf dem Musiksektor. Mithilfe von maßgeschneiderten Aufrufen und Instrumenten wird die Wettbewerbsfähigkeit des Musiksektors gefördert, und es werden einige der spezifischen Herausforderungen angegangen, mit denen dieser Sektor konfrontiert ist. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung von Talenten und Kompetenzen, um Zusammenarbeit und Innovationen bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke anzuregen; |
(a) Förderung von Talenten, Fertigkeiten, Kompetenzen und der Nutzung digitaler Technologien, um Zusammenarbeit, Mobilität und Innovationen bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, auch über Ländergrenzen hinweg, anzuregen; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Verbesserung des Kinoverleihs und der Online-Verbreitung sowie Schaffung eines breiteren grenzübergreifenden Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken, auch durch innovative Geschäftsmodelle und durch die Nutzung neuer Technologien; |
(b) Verbesserung der länderübergreifenden und internationalen Verbreitung und der Online-und Offline-Verbreitung europäischer audiovisueller Werke – insbesondere im Hinblick auf den Kinoverleih – im neuen digitalen Umfeld. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Schaffung eines breiteren Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken für ein internationales Publikum, insbesondere durch Werbung, Veranstaltungen, Tätigkeiten im Bereich Filmkompetenz und Festivals; |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Stärkung des audiovisuellen Erbes und Erleichterung des Zugangs zu sowie Förderung und Unterstützung von audiovisuellen Archiven und Bibliotheken als Quellen der Erinnerung, Bildung, Weiterverwendung und neuer Geschäftsmöglichkeiten, auch durch die neuesten digitalen Technologien; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung europäischer audiovisueller Werke und Unterstützung der Publikumsentwicklung in Europa und in anderen Teilen der Welt. |
(c) Förderung europäischer audiovisueller Werke und Unterstützung der Einbeziehung des Publikums über alle Altersstufen hinweg, insbesondere des jungen Publikums und von Menschen mit Behinderungen, im Hinblick auf die proaktive und legale Verwendung audiovisueller Werke in Europa und in anderen Teilen der Welt und das Teilen nutzergenerierter Inhalte, auch durch die Förderung von Filmbildung und audiovisueller Bildung. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Umsetzung dieser Prioritäten werden Maßnahmen ergriffen, um die Schaffung, die Bekanntmachung, die Zugänglichkeit und die Verbreitung europäischer Werke zu fördern, die ein großes Publikum in Europa und darüber hinaus erreichen können; hierbei wird auf die Anpassung an neue Entwicklungen auf dem Markt geachtet, und die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird begleitet. |
Zur Umsetzung dieser Prioritäten werden Maßnahmen ergriffen, um die Schaffung, die Bekanntmachung, die Zugänglichkeit und die Verbreitung europäischer Werke zu fördern, mit denen die europäischen Werte und eine gemeinsame Identität verbreitet werden und die ein Publikum über alle Altersstufen hinweg sowohl in Europa als auch darüber hinaus erreichen können; hierbei wird auf die Anpassung an neue Entwicklungen auf dem Markt geachtet, und die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird begleitet. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, unter anderem im Hinblick auf die Funktion der Kultur für die soziale Inklusion, die Verbesserung des Wissens über das Programm und die Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen; |
(a) Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, unter anderem im Hinblick auf die Förderung der Funktion der Kultur für die soziale Inklusion insbesondere von Menschen mit Behinderungen, die Stärkung der Demokratie, die Verbesserung des Wissens über das Programm und die Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen zur Steigerung der Bekanntheit des Programms; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) bereichsübergreifende Förderung innovativer Ansätze im Kultur- und Kreativsektor für die Schaffung von Inhalten, den Zugang dazu sowie für den Vertrieb und Bekanntmachung von Inhalten; |
(b) bereichsübergreifende Förderung innovativer Ansätze für die Schaffung künstlerischer Inhalte und die künstlerische Forschung, den Zugang dazu sowie für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors, wobei der urheberrechtliche Schutz gewahrt und sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung von sektorübergreifenden Querschnittsaktivitäten, um die Anpassung an strukturelle Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz; |
(c) Förderung von sektorübergreifenden Querschnittsaktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medien-, Kunst- und Kulturlandschaft, für Berufsethik im Journalismus, für kritisches Denken und Medienkompetenz, insbesondere unter jungen Menschen, indem sie dabei unterstützt werden, sich an neue mediale Werkzeuge und Medienformate anzupassen und der Verbreitung von Falschinformationen entgegenzuwirken; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Einrichtung und Unterstützung von Kontaktstellen für das Programm, um in den Ländern für das Programm zu werben und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren. |
(d) Einrichtung, Unterstützung und aktive Einbindung von Kontaktstellen für das Programm in den teilnehmenden Ländern, um in den Ländern auf faire und ausgewogene Weise, auch mit Netzwerkaktivitäten vor Ort, für das Programm zu werben, die Bewerber im Zusammenhang mit dem Programm zu unterstützen und grundlegende Informationen über weitere einschlägige Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen anderer von der Union finanzierter Programme bereitzustellen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 2 806 000 000 EUR zu konstanten Preisen. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 609 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); |
– nicht weniger als 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 1 081 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); |
– nicht weniger als 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIEN); |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 160 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich). |
– höchstens 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich), um sicherzustellen, dass die Finanzausstattung der nationalen „Kreatives-Europa“-Desks mindestens der in der Verordnung (EG) Nr. 1295/2013 vorgesehenen Finanzausstattung entspricht. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert. |
3. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert und – ebenso wie die aus Drittländern stammenden Beiträge für das Programm – jährlich der Haushaltsbehörde gemeldet. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Drittländer können sich an den Governance-Strukturen des Programms und den entsprechenden Foren für Interessenträger beteiligen, um den Austausch von Informationen zu fördern. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Abkommen mit Drittländern, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung mit dem Programm assoziiert wurden, werden durch Verfahren erleichtert, die schneller sind als die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013. Abkommen mit neuen Ländern werden proaktiv gefördert. |
Begründung | |
Die Beteiligung dieser Länder muss gleich zu Beginn des Programms sichergestellt werden, um seine internationale Dimension sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen. |
1. Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind – beispielsweise der UNESCO, dem Europarat, mittels einer strukturierteren Zusammenarbeit mit der Organisation Cultural Routes und dem Fonds Euroimages, der EUIPO-Beobachtungsstelle, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und der OECD –, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge für die Verwirklichung der Ziele des Programms und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor |
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Die Kommission verstärkt die Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen, beispielsweise der Gemeinsamen Forschungsstelle und Eurostat, damit geeignete statistische Daten zur Messung und Analyse der Wirkung der Kulturpolitik erhoben werden können. Bei dieser Aufgabe arbeitet die Kommission mit Exzellenzzentren in Europa und einzelstattlichen Statistikinstituten sowie mit dem Europarat, der OECD und der UNESCO zusammen. Sie trägt dadurch zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsbereichs KULTUR bei und verfolgt die weiteren Entwicklungen in der Kulturpolitik sehr aufmerksam, auch durch die frühzeitige Einbeziehung von Interessenträgern bei den Überlegungen zu Indikatoren, die für unterschiedliche Sektoren gemeinsam oder spezifisch für ein Tätigkeitsfeld gelten, und deren Anpassung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Bericht über diese Tätigkeiten vor. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt. |
3. Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung und den in der [InvestEU-Verordnung] festgelegten Verfahren durchgeführt. Die im Zuge des Programms „Kreatives Europa“ geschaffene spezielle Garantiefazilität wird in der [InvestEU-Verordnung] fortgeführt; dabei wird den Durchführungsverfahren, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor ausgearbeitet wurden, Rechnung getragen. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung]. |
4. Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung], wobei von den bereits entwickelten Durchführungsverfahren auszugehen und diesen Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms leisten die durch die Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und die Verordnung …/… [IPA III] eingerichteten Programme einen finanziellen Beitrag zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen. Die vorliegende Verordnung gilt für die Nutzung dieser Programme, wobei die Übereinstimmung mit den Verordnungen, die das jeweilige Programm regeln, sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. |
1. Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der Annahme der Arbeitsprogramme gehen Konsultationen mit den verschiedenen Interessenträgern voraus, damit sichergestellt ist, dass die verschiedenen beteiligten Sektoren mit den geplanten Maßnahmen bestmöglich unterstützt werden. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen, der jedoch die direkte Finanzierung in Form von Darlehen nicht ersetzen darf. |
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Die allgemeinen und spezifischen Ziele und entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen des Programms sowie die zugeteilten Haushaltsmittel pro Maßnahme werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen genau festgelegt. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. |
2. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, mit denen die vorliegende Verordnung durch die Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen ergänzt wird. |
Begründung | |
Es ist klarzustellen, dass das jährliche Arbeitsprogramm für die Aufstellung der tatsächlichen Haushaltsprioritäten wichtig ist. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kann der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass eine angemessene Unterstützung kleiner Projekte im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR durch Maßnahmen, die möglicherweise höhere Kofinanzierungssätze beinhalten, sichergestellt werden muss. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Die Finanzhilfen werden unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Merkmale des jeweiligen Projekts gewährt: |
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(a) Qualität des Projekts; |
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(b) Wirkung; |
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(c) Qualität und Effizienz bei der Durchführung des Projekts. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
2. Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. In seinen Sitzungen sind die Mitglieder physisch anwesend oder werden von außen zugeschaltet. |
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Die Sachverständigen kommen aus dem Bereich, der Gegenstand der Bewertung ist. Der Bewertungsausschuss kann eine Stellungnahme von Sachverständigen aus dem antragstellenden Land anfordern. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von Artikel [130 Absatz 2] der Haushaltsordnung können in entsprechend gerechtfertigten Fällen Kosten als förderfähig eingestuft werden, die dem Empfänger vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängen. |
3. Abweichend von Artikel [130 Absatz 2] der Haushaltsordnung werden in entsprechend gerechtfertigten Fällen Kosten als förderfähig eingestuft, die dem Empfänger vor Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sofern diese Kosten unmittelbar mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen und Aktivitäten zusammenhängen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Folgenden Stellen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden: |
5. Folgenden Stellen können ausnahmsweise Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, und zwar auf der Grundlage bestimmter Aufgaben und Ziele, die von der Kommission festgelegt und im Sinne der Ziele des Programms regelmäßig überprüft werden: |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der Europäischen Filmakademie; |
(a) der Europäischen Filmakademie für die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament im Rahmen des LUX-Filmpreises, die auf einem von beiden Parteien und in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Europa Cinemas ausgehandelten und unterzeichneten Kooperationsabkommen beruht; solange keine Kooperationsvereinbarung getroffen ist, sind die vorgesehenen Mittel in die Rücklagen einzustellen; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) dem Jugendorchester der Europäischen Union. |
(b) dem Jugendorchester der Europäischen Union für seine Aktivitäten, u. a. die regelmäßige Auswahl und Schulung junger Musiker aus allen Mitgliedstaaten durch Residenzprogramme, die Mobilität und die Möglichkeit bieten, im Rahmen von Festivals und Tourneen innerhalb der EU und auf internationaler Bühne aufzutreten, und zur Verbreitung der europäischen Kultur über Ländergrenzen hinweg sowie zur Internationalisierung der Karrieren junger Musiker beitragen, wobei auf eine geografische Ausgewogenheit unter den Teilnehmern geachtet wird; das Jugendorchester der Europäischen Union sollte seine Einnahmen fortlaufend diversifizieren, indem es aktiv nach neuen Quellen finanzieller Unterstützung sucht und so weniger abhängig von Unionsmitteln wird; die Aktivitäten des Jugendorchesters der Europäischen Union stehen im Einklang mit den Zielen und Prioritäten des Programms und des Aktionsbereichs KULTUR, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung des Publikums. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, staatliche Beihilfen sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. |
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die umfassende Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von Randgruppen und Minderheiten, Forschung und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, unter anderem mit dem Ziel, die wirksame Verwendung öffentlicher Gelder zu fördern. |
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Die Kommission stellt sicher, dass bei der Anwendung der im [InvestEU-Programm] festgelegten Verfahren für die Zwecke des Programms die Verfahren berücksichtigt werden, die im Rahmen der durch Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichteten Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor entwickelt wurden. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) er erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; |
(b) er erfüllt die hohen Qualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Für Vorschläge, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, kann Unterstützung über andere Programme und Fonds gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung [Eigenmittelverordnung COM(2018)0375] direkt gewährt werden, soweit diese Vorschläge im Einklang mit den Zielen des Programms stehen. Die Kommission stellt sicher, dass die Auswahl- und Gewährungskriterien für die Auszeichnung von Projekten mit dem Exzellenzsiegel für die potenziellen Begünstigten kohärent, klar und transparent sind. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 16a |
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Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor im Rahmen des Programms „InvestEU“ |
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1. Die finanzielle Förderung im Rahmen des neuen Programms „InvestEU“ beruht auf den Zielen und den Kriterien der Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor, wobei die Besonderheiten des Sektors berücksichtigt werden. |
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2. Im Rahmen des Programms „InvestEU“ wird Folgendes geboten: |
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(a) Zugang zu Finanzmitteln für KMU sowie Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen des Kultur- und Kreativsektors; |
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(b) Bürgschaften für teilnehmende Finanzmittler aus allen an der Bürgschaftsfazilität teilnehmenden Ländern; |
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(c) zusätzliches Fachwissen betreffend die Risikobewertung von KMU und Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen und Projekten im Kultur- und Kreativsektor für teilnehmende Finanzmittler; |
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(d) der Umfang an Fremdfinanzierungen, die KMU sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Organisationen zur Verfügung stehen; |
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(e) die Möglichkeit für KMU und Kleinst-, kleine und mittlere Organisationen aus allen Regionen und Sektoren, ein diversifiziertes Kreditportfolio aufzustellen und einen Marketing- und Absatzförderungsplan vorzuschlagen; |
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(f) folgende Kreditformen: Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte unter Ausschluss persönlicher Sicherheiten; Unternehmensübertragungen; Umlaufmittel wie z. B. Vorfinanzierung, Lückenfinanzierung, Cashflow und Kreditlinien. |
Begründung | |
Es muss ein Verweis auf die Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor aufgenommen werden, damit die Beachtung ihrer Grundsätze und die Wahrung ihrer Erfolge sichergestellt ist. | |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Aktionsbereiche verfügen über einen gemeinsamen Satz an qualitativen Indikatoren. Jeder Aktionsbereich verfügt über einen individuellen Satz an Indikatoren. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist. |
2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren. Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2022 einen delegierten Rechtsakt betreffend die Indikatoren. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die verfügbaren Zahlen zur Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, die notwendig gewesen wären, um die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Projekte zu finanzieren, sollten den beiden Teilen der Haushaltsbehörde jedes Jahr übermittelt werden, und zwar mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer jeweiligen Standpunkte zum Unionshaushalt für das folgende Jahr und im Einklang mit dem gemeinsam vereinbarten Zeitplan für das jährliche Haushaltsverfahren. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. |
2. Die Halbzeitevaluierung des Programms erfolgt bis zum 30. Juni 2024. |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 den Halbzeitevaluierungsbericht vor. |
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Die Kommission legt erforderlichenfalls und auf der Grundlage der Halbzeitevaluierung einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung vor. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll dafür gesorgt werden, dass eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Halbzeitevaluierung stattfindet. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber zwei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, legt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIEN finanzierten Maßnahmen des Logos des Aktionsbereichs MEDIEN bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung deutlich herausgestellt wird. Die Kommission entwickelt für den Aktionsbereich KULTUR ein Logo, das im Zusammenhang mit im Rahmen des Aktionsbereichs KULTUR geförderten Maßnahmen zu verwenden ist. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Kooperationsprojekte; |
(a) länderübergreifende Kooperationsprojekte, wobei eine eindeutige Unterscheidung zwischen kleinen, mittleren und großen Projekten vorzunehmen ist und Kleinstorganisationen und kleine Organisationen im Kulturbereich besonders zu berücksichtigen sind; |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern und Fachleuten aus dem Kultur- und Kreativsektor; |
(d) Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern, Handwerkerinnen und Handwerkern und Fachleuten aus dem Kultur- und Kreativsektor bei ihrer länderübergreifenden Tätigkeit, einschließlich der Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit; Verbreitung künstlerischer und kultureller Werke; |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Unterstützung von Organisationen aus dem Kultur- und Kreativsektor beim Agieren auf internationaler Ebene; |
(e) Unterstützung von Organisationen aus dem Kultur- und Kreativsektor beim Agieren auf internationaler Ebene und beim Aufbau von Kapazitäten; |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung des Musiksektors: Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung musikalischer Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungsmaßnahmen und Publikumsentwicklung für europäische Musik sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse; |
(a) Unterstützung des Musiksektors: Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, insbesondere im Bereich von Live-Musik-Darbietungen, unter anderem durch Kontaktpflege, Verbreitung und Förderung vielfältiger europäischer musikalischer Werke und eines vielfältigen musikalischen Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Teilnahme an und Zugang zu Schulungsmaßnahmen und Musik, Publikumsentwicklung, Stärkung des Bekanntheitsgrads und der Anerkennung von Urhebern, Unterstützern und Künstlern, insbesondere von jungen und aufstrebenden Künstlern, sowie Unterstützung der Datenerhebung und ‑analyse; |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation, insbesondere der Übersetzung und grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung im Sektor; |
(b) Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation, insbesondere der Übersetzung, der Anpassung an Formate, die Menschen mit Behinderungen zugänglich sind, und der grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur in Europa und anderen Teilen der Welt, unter anderem durch Bibliotheken, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer und länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung im Sektor; |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Akteure, Kapazitätsaufbau, Publikumsentwicklung und Internationalisierung der Sektoren Kulturerbe und Architektur, Förderung der Baukultur, Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Aufwertung des Kulturerbes und seiner Werte durch Sensibilisierung, Vernetzung und Peer-Learning-Aktivitäten; |
(c) Förderung des Kulturerbesektors und von Architektur: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Akteure, der Forschung, der Festlegung hoher Qualitätsstandards, des Kapazitätsaufbaus, der Weitergabe beruflicher Kenntnisse und Kompetenzen unter Handwerkern, der Einbeziehung des Publikums, der Bewahrung, Erhaltung und Regeneration von Lebensraum, der Umnutzung, der Baukultur, der Nachhaltigkeit und der Verbreitung, Aufwertung und Internationalisierung des Kulturerbes und seiner Werte durch Sensibilisierung, Vernetzung und Peer-Learning-Aktivitäten; |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Unterstützung anderer Sektoren: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte der Sektoren Design und Mode sowie des Kulturtourismus; Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren außerhalb der Europäischen Union. |
(d) Unterstützung anderer Sektoren: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der kreativen Aspekte anderer Sektoren, einschließlich der Sektoren Design und Mode sowie des nachhaltigen Kulturtourismus; Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren außerhalb der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unterstützung aller Branchen des Kultur- und Kreativsektors in Bereichen, in denen gemeinsame Bedürfnisse vorhanden sind, wobei bei Bedarf sektorspezifische Maßnahmen entwickelt werden können, wenn ein gezielter Ansatz durch die Besonderheiten des jeweiligen Teilsektors gerechtfertigt ist. Ein horizontaler Ansatz wird bei länderübergreifenden Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit, Mobilität und Internationalisierung verfolgt, unter anderem durch Residenzprogramme, Tourneen, Veranstaltungen, Live-Aufführungen, Ausstellungen und Festivals, sowie zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovativität, von Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung, von Kompetenzen, der Publikumsentwicklung sowie der Datenerhebung und -analyse. Für sektorspezifische Maßnahmen werden Fördermittel bereitgestellt, die den als vorrangig erachteten Sektoren angemessen sind. Mit sektorspezifischen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen geleistet werden, mit denen sich die unterschiedlichen in Anhang I genannten vorrangigen Sektoren konfrontiert sehen, wobei auf vorhandenen Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen aufzubauen ist. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spezifische Maßnahmen, um die kulturelle Vielfalt sowie das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und um den interkulturellen Dialog zu stimulieren: |
Spezifische Maßnahmen, um die europäische Identität und die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas sichtbar und greifbar zu machen und um den interkulturellen Dialog anzuregen: |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Europäisches Kulturerbe-Siegel – Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; |
(b) Europäisches Kulturerbe-Siegel – Sicherstellung der finanziellen Unterstützung gemäß Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34 – und Netz der mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten; |
__________________ |
__________________ |
Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1). |
34 Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) EU-Kulturpreise; |
(c) EU-Kulturpreise einschließlich des Europäischen Theaterpreises; |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Maßnahmen, die interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten zum Ziel haben; |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Umsetzung der in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA des Programms werden – unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Ländern bei der Produktion audiovisueller Inhalte, beim Vertrieb, beim Zugang und hinsichtlich der Größe und der Besonderheiten der betreffenden Märkte – unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: |
Im Zusammenhang mit den in Artikel 5 genannten Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIEN des Programms werden die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU, die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Produktion und beim Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie beim Zugang zu ihnen und die Größe und die Besonderheiten der betreffenden Märkte berücksichtigt, und zu ihrer Umsetzung werden unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen: |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Entwicklung audiovisueller Werke; |
(a) Entwicklung europäischer audiovisueller Werke, insbesondere Film- und Fernsehproduktionen wie Spielfilme, Kurzfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Animationsfilme, sowie interaktiver Werke wie hochwertige und erzählerische Videospiele und Multimedia-Inhalte mit starkem Potenzial für die länderübergreifende Verbreitung durch unabhängige Produktionsgesellschaften aus der Union; |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Schaffung von innovativen TV-Inhalten und innovativem Serien-Storytelling; |
(b) Produktion von innovativen und hochwertigen TV-Inhalten und seriellen Erzählungen für alle Altersgruppen durch Förderung unabhängiger Produktionsgesellschaften aus der Union; |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Unterstützung von Initiativen, die sich der Schaffung und Bekanntmachung von Werken widmen, die mit der Geschichte der europäischen Integration und europäischen Erzählungen im Zusammenhang stehen. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und mit Einsatz von Datenanalyse, um den Bekanntheitsgrad, die Sichtbarkeit, den grenzübergreifenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern; |
(c) Förder-, Werbe- und Marketinginstrumente, auch online und mit Einsatz von Datenanalyse, um den Bekanntheitsgrad, die Erkennbarkeit, den grenzübergreifenden Zugang und die Publikumsreichweite europäischer Werke zu steigern; |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Unterstützung des internationalen Vertriebs und der Verbreitung von ausländischen europäischen Werken auf allen Plattformen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien; |
(d) Unterstützung des internationalen Vertriebs und der Verbreitung von ausländischen europäischen Werken, sowohl kleiner als auch größerer Produktionen, auf allen Plattformen, auch mithilfe koordinierter, auf mehrere Länder ausgerichteter Vertriebsstrategien und durch Untertitelung, Synchronisation und Audiobeschreibung; |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Maßnahmen zur Unterstützung von Ländern mit geringen Kapazitäten zur Beseitigung ihrer jeweiligen ermittelten Defizite; |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Unterstützung des Austauschs zwischen Unternehmen und von Vernetzungsaktivitäten, um europäische und internationale Koproduktionen zu erleichtern; |
(e) Unterstützung des Austauschs zwischen Unternehmen und von Vernetzungsaktivitäten zur Erleichterung europäischer und internationaler Koproduktionen und der Verbreitung europäischer Werke; |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Unterstützung von europäischen Netzen audiovisueller Akteure aus unterschiedlichen Ländern zur Förderung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(eb) besondere Maßnahmen zur Förderung der fairen Behandlung kreativer Talente im audiovisuellen Sektor; |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und der Filmbildung, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten; |
(g) Initiativen zur Förderung der Publikumsentwicklung und -einbeziehung, insbesondere in Kinos, und der Filmbildung und audiovisuellen Bildung, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten; |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Schulungs- und Mentoring-Aktivitäten, um die Fähigkeit der audiovisuellen Akteure zur Anpassung an neue Marktentwicklungen und digitale Technologien zu verbessern; |
(h) Schulungs- und Mentoratsaktivitäten, um die Fähigkeit der audiovisuellen Akteure, darunter Handwerker und Kunsthandwerker, zur Anpassung an neue Marktentwicklungen und digitale Technologien zu verbessern; |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Netz europäischer Video-on-Demand-Anbieter, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Werke anbieten; |
(i) ein oder mehrere Netze europäischer Video-auf-Abruf-Anbieter, in deren Angebot ausländische europäische Werke einen erheblichen Anteil ausmachen; |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Netz(e) europäischer Festivals, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen; |
(j) europäische Festivals und Netze europäischer Festivals, die vielfältige europäische audiovisuelle Werke mit einem erheblichen Anteil ausländischer europäischer Werke zeigen und fördern; |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) Netz europäischer Kinobetreiber, die einen erheblichen Anteil ausländischer europäischer Filme zeigen; |
(k) Netz europäischer Kinobetreiber, in deren Programmen ausländische europäische Filme einen erheblichen Anteil ausmachen und die dazu beitragen, die Rolle von Kinos in der Wertschöpfungskette und öffentliche Filmvorführungen als gesellschaftliches Erlebnis zu stärken; |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) spezifische Maßnahmen für eine ausgewogenere Beteiligung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor; |
(l) besondere Maßnahmen, einschließlich Mentorats- und Vernetzungsaktivitäten, für eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter im audiovisuellen Sektor; |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 2 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(na) Förderung der Verbreitung von und des mehrsprachigen Zugangs zu kulturellen Fernsehinhalten, sowohl online als auch offline, unter anderem durch Untertitelung, mit dem Ziel, den Reichtum und die Vielfalt des europäischen Kulturerbes, zeitgenössischer Werke und der Sprachen zu fördern. |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Politikentwicklung, grenzübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten und sektorübergreifende Vernetzung zwischen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und politischen Entscheidungsträgern; |
(a) Politikentwicklung, grenzübergreifender Austausch von Erfahrungen und Know-how, Peer-Learning-Aktivitäten, einschließlich der Betreuung neuer Teilnehmer des Programms durch andere Teilnehmer („Peer-Mentoring“), Bewusstseinsbildung und sektorübergreifende Vernetzung zwischen Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und politischen Entscheidungsträgern, auch durch einen ständigen strukturellen Dialog mit Interessengruppen und mithilfe eines Forums des Kultur- und Kreativsektors zur Stärkung des Dialogs und zur Ausrichtung der Strategien des Sektors; |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unterstützung neuer Formen der kreativen Arbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Bereiche des Kultur- und Kreativsektors, etwa durch Nutzung innovativer Technologien; |
(a) Unterstützung neuer Formen der kreativen Arbeit an den Schnittstellen unterschiedlicher Bereiche des Kultur- und Kreativsektors und mit Akteuren aus anderen Sektoren, etwa durch Nutzung innovativer Technologien und durch Anleitung bei der Nutzung dieser Technologien innerhalb von Kulturorganisationen sowie durch Zusammenarbeit über digitale Innovationszentren („digital hubs“); |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Maßnahmen betreffend interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten; |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Bekanntmachung des Programms auf nationaler Ebene und Bereitstellung von Informationen über die verschiedenen Arten finanzieller Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen; |
(a) Bekanntmachung des Programms auf nationaler Ebene und Bereitstellung einschlägiger Informationen über die verschiedenen Arten finanzieller Unterstützung, die im Rahmen der Unionspolitik zur Verfügung stehen, und zu den Bewertungskriterien, -verfahren und -ergebnissen; |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Stimulierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Fachleuten, Einrichtungen, Plattformen und Netzen innerhalb der Politikbereiche und Sektoren, die unter das Programm fallen, sowie bereichs- und sektorübergreifend; |
(b) Unterstützung potenzieller Antragsteller während des Antragsverfahrens und Anregung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und des Austausches bewährter Verfahren zwischen Fachleuten, Einrichtungen, Plattformen und Netzen innerhalb der Politikbereiche und Sektoren, die unter das Programm fallen, sowie bereichs- und sektorübergreifend; |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Kommission, damit die Ergebnisse des Programms in geeigneter Form bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannt gemacht bzw. verbreitet werden; |
(c) Unterstützung der Kommission bei der Bekanntmachung und Verbreitung der Ergebnisse des Programms nach einem sowohl von unten nach oben als auch von oben nach unten verlaufenden Ansatz („Bottom-Up“ und „Top-Down“) in geeigneter Form unter den Bürgerinnen und Bürgern und den Akteuren. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Begleiten des strukturellen Wandels im Mediensektor durch Förderung eines vielfältigen, pluralistischen Medienumfelds und Beobachtung dieses Umfelds; |
(a) Begleiten des strukturellen und technologischen Wandels im Nachrichtenmediensektor durch Förderung eines unabhängigen und pluralistischen Medienumfelds und Unterstützung einer unabhängigen Beobachtung zur Beurteilung von Risiken und Herausforderungen für den Medienpluralismus und die Medienfreiheit; |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung hoher Standards im Bereich der Medienproduktion durch Unterstützung der Zusammenarbeit, des kollaborativen Journalismus und hochwertiger Inhalte; |
(b) Förderung hoher Standards im Bereich der Medienproduktion durch Förderung der Zusammenarbeit, digitaler Kompetenzen, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Journalismus und hochwertiger Inhalte sowie nachhaltiger Wirtschaftsmodelle für den Medienbereich, sodass die Einhaltung der Berufsethik im Journalismus sichergestellt wird; |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der Medienkompetenz, sodass die Bürgerinnen und Bürger ein kritisches Verständnis der Medien entwickeln. |
(c) Förderung der Medienkompetenz, sodass die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ein kritisches Verständnis der Medien entwickeln, und Unterstützung der Einrichtung einer Unionsplattform für den Austausch von Verfahren und Strategien zur Förderung der Medienkompetenz zwischen allen Mitgliedstaaten, unter anderem über Radio- und Medien-Hochschulnetze, die Europa zum Gegenstand haben, und Bereitstellung von Schulungsprogrammen für Medienschaffende im Nachrichtenbereich, damit Desinformation erkannt und bekämpft wird. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Förderung und Sicherstellung des politischen und zivilgesellschaftlichen Dialogs über Bedrohungen der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in Europa; |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. GEMEINSAME QUALITATIVE UND QUANTITATIVE WIRKUNGSINDIKATOREN DES PROGRAMMS |
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(1) sein Nutzen für die Bürger und Gemeinschaften; |
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(2) sein Nutzen hinsichtlich der Förderung der europäischen kulturellen Vielfalt und des europäischen Kulturerbes; |
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(3) sein Nutzen für die Wirtschaft der Union und im Hinblick auf die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen, insbesondere im Kultur- und Kreativsektor und in KMU; |
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(4) Mainstreaming der Politikbereiche der Union, einschließlich der internationalen Kulturbeziehungen; |
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(5) der europäische Mehrwert der Projekte; |
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(6) die Qualität der Partnerschaften und kulturellen Projekte; |
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(7) die Zahl der Personen, die auf die europäischen kulturellen und kreativen Werke, die im Rahmen des Programms unterstützt werden, zugreifen; |
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(8) die Zahl der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den geförderten Projekten; |
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(9) die Ausgewogenheit der Mitwirkung von Frauen und Männern und Mobilität und Stärkung der Stellung der Akteure im Kultur- und Kreativsektor, falls erforderlich. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung – Bewertung des Vorschlags der Kommission
Kreatives Europa – das einzige Programm der EU, das sich unmittelbar auf den Kultur- und Kreativsektor und den audiovisuellen Sektor bezieht, – hat stetig an Bedeutung gewonnen, indem es auf vorangegangenen Programmen aufgebaut hat und indem es insbesondere den Austausch und den Dialog mit Künstlern und Fachleuten aus den Kultureinrichtungen der Mitgliedstaaten gefördert hat. Das Programm Kreatives Europa wird auch im Zeitraum 2021–2027 seinen Namen und seine Eigenständigkeit sowie die wesentlichen Merkmale seiner Struktur, seine Ziele und seine Philosophie beibehalten. Die Berichterstatterin würdigt seine Ausgereiftheit und die Kontinuität im Verhältnis zum vorangegangenen Programm, begrüßt aber auch bestimmte Neuerungen, beispielsweise gezielte Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Künstlern, des künstlerischen Erbes und der Architektur, des Musiksektors und der pluralistischen Medien. Sie betont jedoch auch, dass die Aufnahme neuer Prioritäten eine Erhöhung der Finanzausstattung erforderlich macht.
Die Einbindung mehrerer Vorschläge aus dem Umsetzungsbericht des Parlaments über das Programm Kreatives Europa, der 2017 angenommen wurde, ist zu begrüßen, leider werden jedoch die Maßnahmen in dem Vorschlag nicht eingehender beschrieben. Allgemein hält die Berichterstatterin den Vorschlag für nicht ausreichend detailliert und präzise. Er lässt der Kommission zu viel Spielraum bei der Auslegung und Umsetzung des Programms Kreatives Europa, und zwar in einem solchen Umfang, dass dies für das Parlament als Mitgesetzgeber nicht akzeptabel ist. Darüber hinaus führt dies zu Unsicherheiten auf Seiten der Begünstigten. Deshalb werden mehrere Änderungen vorgeschlagen, um die Definition der Prioritäten und Maßnahmen in den Aktionsbereichen zu verfeinern. Die vorliegende Begründung liefert einen Überblick über die wichtigsten Punkte, um die es in den Änderungsanträgen geht.
Mittelausstattung
Das Programm Kreatives Europa ist erheblich unterfinanziert und hat extrem niedrige Erfolgsquoten vorzuweisen, die einen abschreckenden Faktor darstellen, für Frustration im Zusammenhang mi dem Programm sorgen sowie viele Akteure davon abhalten, sich zu bewerben. Die Berichterstatterin fordert daher nachdrücklich – entsprechend der im Dezember 2017 bei der Eröffnung des Europäischen Jahres des Kulturerbes in Mailand erhobenen Forderung – die deutliche Aufstockung der Finanzausstattung von den vorgeschlagenen 1,85 Milliarden auf 2,806 Milliarden, was einer Verdoppelung der gegenwärtigen Finanzmittelausstattung von 1,46 Milliarden entsprechen würde. Darüber hinaus sollte die Aufteilung der Finanzmittel auf die Aktionsbereiche nach Prozentsätzen und nicht in Form festgelegter Beträge erfolgen, und es sollten besondere Zuwendungen für Kooperationsprojekte im Kulturbereich vorgesehen werden, da hier die Erfolgsquote am niedrigsten war.
Definitionen und Ziele
Die Kommission hat für Projekte im Kreativ- und Kulturbereich, die einen hohen Wert bei der Bewertung erzielt haben, die Möglichkeit eingeführt, sich mit dem Exzellenzsiegel auszeichnen zu lassen. Ohne einen Querverweis auf andere Programme dürfte sich diese Bestimmung jedoch als wenig belastbar erweisen. Darüber hinaus sollte der Zugang zu dieser Art von Finanzierung wesentlich erleichtert werden. Die Berichterstatterin ist außerdem der Ansicht, dass sichergestellt werden sollte, dass sich das Programm sowohl an gewinnorientiert arbeitende als auch gemeinnützige kulturelle Akteure richtet.
Es wurde ein neues allgemeines Ziel eingeführt, mit dem der Eigenwert der Kultur anerkannt und Künstler und kulturelle Akteure sowie den Beitrag der Kultur zur persönlichen und sozialen Entwicklung der Bürger gefördert werden soll.
Wiedereinführung des europäischen Mehrwerts
Die Berichterstatterin führt den Artikel zum europäischen Mehrwert wieder ein, der in dem neuen Vorschlag der Kommission nicht vorhanden ist, und zwar als Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln aus dem Programm, wobei sie insbesondere das Zugehörigkeitsgefühl betont, das den Bürgern durch die Kultur vermittelt wird, und fordert, das Narrativ von den gemeinsamen Wurzeln und der „Einheit in Vielfalt“ zu stärken.
Prioritäten und Maßnahmen im Aktionsbereich KULTUR
Zu begrüßen ist nach Ansicht der Berichterstatterin die neue Struktur des Aktionsbereichs KULTUR, mit der horizontale, sektorspezifische und besondere Maßnahmen und insbesondere neue horizontale Maßnahmen zur Förderung der Musik und der Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern und Fachleuten aus dem Kultur- und Kreativsektor eingeführt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Anstrengungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten vonnöten sind, um Hemmnisse für die Mobilität von Künstlern zu überwinden, wie das Fehlen eines Rechtsstatus, Probleme bei der Visumsbewilligung, die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen und das Risiko der Doppelbesteuerung, damit das Programm in den kommenden Jahren eine echte Wirkung entfalten kann. Es sollte klargestellt werden, dass das neue Programm „Music Moves Europe“ nicht zum Ausschluss von Kooperationsprojekten im Bereich Musik aus den länderübergreifenden Kooperationsprojekten führt.
Für die Gewährung von Finanzhilfen sollten drei Kriterien eingeführt werden: ein hohes kulturelles Niveau, Wirkung und Qualität und die Effizienz der Durchführung.
Die Kooperationsprojekte, auf denen der Schwerpunkt des Programms liegt und die sich über die Jahre hinweg als erfolgreich erwiesen haben, sollten gestärkt werden. Die Haushaltsmittel müssen aufgestockt werden, und kleinen Projekten sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, indem der Kofinanzierungssatz angepasst und eine Kategorie „Kleinstprojekte“ eingeführt wird.
Die Plattformen und Netze liefern gute Ergebnisse und sollten weitergeführt werden und dabei so viele Sektoren wie möglich abdecken. Der bereits im Durchführungsbericht angeführte Wunsch, unter den europäischen Preisen wieder einen Europäischen Theaterpreis einzuführen, wird bekräftigt, wobei auf dem Erfahrungsschatz im Zusammenhang mit dem 1986 von der Kommission ins Leben gerufenen Europäischen Theaterpreis aufgebaut werden kann, der aus vorangegangenen Programmen bis zum Jahr 2014 finanziert wurde.
Bei den besonderen Maßnahmen fordert die Berichterstatterin die Einführung einer neuen Kategorie, nämlich Maßnahmen, die interdisziplinäre Produktionen mit Bezug zu Europa und seinen Werten zum Ziel haben.
Prioritäten und Maßnahmen im Aktionsbereich MEDIEN
Im Allgemeinen wird der Vorschlag der Kommission bezüglich des Aktionsbereichs MEDIEN und der Maßnahmen in diesem Bereich befürwortet, allerdings sollten einige Aspekte präzisiert werden. Bei der Maßnahme zur Entwicklung von audiovisuellen Werken sollten die Genres hervorgehoben werden, die gefördert werden sollten, wobei Spielfilme, Dokumentarfilme, Kinder- und Animationsfilme, interaktive Werke wie Videospiele und Multimedia-Inhalte mit starkem Potenzial für die länderübergreifende Verbreitung ausdrücklich zu erwähnen sind. Mit dem Programm MEDIEN waren schon immer unabhängige europäische Produktionsgesellschaften gefördert worden, und dies sollte auch fortgeführt werden, insbesondere angesichts des fordernden Wettbewerbs mit riesigen Produktionsgesellschaften und Radio- und Fernsehsendern. Der Vorschlag, Filmfestivals nur durch ein oder mehrere Netze zu fördern, ist nicht überzeugend; die Integration des Gleichstellungsaspekts ist dagegen sehr zu begrüßen.
Prioritäten und Maßnahmen im sektorübergreifenden Aktionsbereich
Der sektorübergreifende Aktionsbereich scheint schließlich durch Kreativ-Labors, Strategieentwicklung und Datenerhebung um sein ursprüngliches Ziel, die Wiege der Interaktion zwischen den Sektoren zu sein, erweitert zu werden.
Die Berichterstatterin begrüßt die Initiative zur Förderung eines diversifizierten und pluralistischen Medienumfelds, und fordert eine starke Vision und eine gemeinsame Lenkung durch die Dienststellen der Kommission. Die wichtigsten Ziele dieser Maßnahme bestehen darin, durch die Förderung der digitalen Kompetenzen für die Wahrung der Berufsethik im Journalismus zu sorgen, aber auch das kritische Denken und die Medienkompetenz bei den Bürgern weiter zu stärken.
Eine der größten Herausforderungen des vorliegenden Vorschlags besteht darin, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingerichtete Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor zu erhalten. Die Bürgschaftsfazilität hat sich als eine der leistungsstärksten Finanzierungsinstrumente bewährt.
In den aktuellen MFR-Vorschlägen wurde die Bürgschaftsfazilität in die InvestEU-Verordnung verschoben. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Besonderheit und das Fachwissen (Kapazitätsaufbau) nicht verloren gehen und dass der Kultur- und Kreativsektor nicht gezwungen wird, mit anderen Wirtschaftszweigen um Finanzmittel zu konkurrieren. Daher wurden Querverweise auf die InvestEU-Verordnung eingefügt.
Europäische Informationsstelle für den Kultur- und Kreativsektor
Da die Messung der Wirkung der Kulturpolitik und die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren eine sehr komplexe Angelegenheit ist, sollte die Kommission eine unabhängige Informationsstelle mit dieser Aufgabe betrauen, die im Rahmen bestehender Strukturen innerhalb der Kommission, beispielsweise der Gemeinsamen Forschungsstelle, eingerichtet und, vernetzt mit europäischen Exzellenzzentren und in Zusammenarbeit mit dem Europarat, der OECD und der UNESCO, tätig werden sollte, so dass sie sich vorhandenes Fachwissen zu Nutze machen kann.
Der Dialog zwischen den Organisationen des Kultur- und Kreativsektors und den politischen Entscheidungsträgern sollte durch einen ständigen strukturellen Dialog mit den Interessengruppen und ein jährlich stattfindendes Forum des Kultur- und Kreativsektors zur Stärkung des Dialogs und der Ausrichtung der Strategien des Sektors intensiviert werden, das zwischen allen Sektoren, einschließlich des audiovisuellen Sektors, einen echten sektorübergreifenden Austausch ermöglicht. Dies sollte auf der Grundlage der positiven Erfahrungen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Interessengruppen und der Zivilgesellschaft am Europäischen Jahr des Kulturerbes erfolgen.
Internationale Aspekte und assoziierte Drittländer
Der Abschluss von Abkommen mit bereits am Programm „Kreatives Europa“ teilnehmenden Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sollte erleichtert und beschleunigt werden, damit diese Länder gleich zu Beginn der Durchführung des neuen Programms einbezogen werden können. Zudem sollte mehr unternommen werden, um neue Länder darin zu bestärken, sich am Programm zu beteiligen. Die Kommission sollte einen vorausschauenden Ansatz verfolgen, um neue Länder über bilaterale Abkommen zu dem Programm zuzulassen.
Aktivitäten von internationaler Reichweite sollten unter der Bezeichnung Kreatives Europa Mundus durchgeführt werden.
Parlamentarische Kontrolle und Arbeitsprogramme
Die Berichterstatterin stimmt der Kommission bezüglich der Feststellung zu, dass sich das Programm in seinem Durchführungszeitraum von sieben Jahren als flexibel erweisen muss. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird eine präzise Struktur vorgegeben, die aufgrund ihrer Vereinfachungsbestrebungen positiv bewertet wird. Jedoch geht es bei der Programmflexibilität nicht um grundlegende politische Entscheidungen. Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung fallen neue politische Prioritäten, darunter auch die Verschiebung der Bürgschaftsfazilität in das neue Instrument InvestEU und die entsprechenden Haushaltsmittel, unter die Arbeitsprogramme. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass diese Arbeitsprogramme nicht durch Durchführungsrechtsakte, sondern durch delegierte Rechtsakte angenommen werden. Der Ansatz ist so konzipiert, dass eine flexible Programmgestaltung ermöglicht und sichergestellt wird, dass das Parlament sein Kontrollrecht vollumfänglich ausübt und die Exekutive ordnungsgemäß zur Verantwortung zieht. Die einzige Alternative zu diesem Ansatz wären Detailregelungen, die jedoch im Widerspruch zu der den Vorschlag prägenden Absicht stünden, ein möglichst hohes Maß an Flexibilität zu ermöglichen.
Überwachung, Evaluierung und Indikatoren
Die Kommission sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Halbzeitevaluierung durchführen, um dem Parlament und dem Rat rechtzeitig (bis zum 31. Dezember 2024) einen Halbzeitevaluierungsbericht zu übermitteln und so eine sinnvolle Vorbereitung des Folgeprogramms zu ermöglichen.
Darüber hinaus bewertet die Kommission regelmäßig die Effizienz der in Anhang II aufgeführten Wirkungsindikatoren, und ihr wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen. Die Berichterstatterin besteht darauf, dass das Programm sowohl quantitative als auch qualitative Wirkungsindikatoren enthält und dass die Aktionsbereiche über einen gemeinsamen Satz qualitativer Indikatoren und über individuelle Sätze quantitativer Indikatoren verfügen. Es werden Leitlinien für die Festlegung dieser qualitativen Indikatoren vorgeschlagen. Alle Indikatoren werden bewertet und erforderlichenfalls durch einen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2022 geändert.
Befürwortet wird der Vorschlag, das Europäische Jugendorchester (EUYO) und die Europäische Filmakademie als Begünstigte in das Programm aufzunehmen und diesen eine Finanzhilfe ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu gewähren. Es sollten jedoch zusätzliche Informationen zu ihrem Auftrag aufgenommen und eine Bewertung durch die Kommission vorgesehen werden. Das EUYO würde eine Finanzhilfe für Aktivitäten erhalten, mit denen einen Beitrag zur Mobilität junger Musiker und zur Internationalisierung ihrer Karrieren sowie zur länderübergreifenden Verbreitung europäischer Werke geleistet wird. Die Europäische Filmakademie würde eine Finanzhilfe für Aktivitäten, die zur Förderung der europäischen Filmproduktion beitragen, insbesondere den LUX-Filmpreis, erhalten. Die Kommission sollte regelmäßig überprüfen, ob die beiden Organisationen ihren Auftrag erfüllen und ihre Ziele umsetzen.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (21.11.2018)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
(COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD))
Verfasser der Stellungnahme: John Howarth
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kreativwirtschaft in der Europäischen Union ist eine Wachstumsbranche, sieht sich allerdings auch umfassenden Herausforderungen gegenüber. Mit dem Programm Kreatives Europa sollen die Kreativ-, Kultur und Medienbranche in die Lage versetzt werden, diese Herausforderungen besser zu bewältigen; außerdem soll im Einklang mit den Werten der Union die Entwicklung der europäischen Kultur gefördert und unterstützt werden.
Die Kommission hat vorgeschlagen, das Programm Kreatives Europa im Rahmen des MFR 2021–2027 mit 1 642 000 000 EUR zu (konstanten) Preisen von 2018 (1 850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen) auszustatten, die folgendermaßen auf die einzelnen Programme aufgeteilt werden: 541 000 000 EUR (609 000 000 EUR) für den Bereich Kultur, 959 000 000 EUR (1 081 000 000 EUR) für den Bereich Medien und 142 000 000 EUR (160 000 000 EUR) für sektorübergreifende Projekte. Alle Zahlen sind lediglich Richtwerte, bis das MFR-Verfahren abgeschlossen ist, und werden hier zu konstanten Preisen angegeben, damit ein direkter Vergleich mit dem vorherigen MFR-Zeitraum möglich ist.
Während des derzeitigen MFR sind die Programme des Programms Kreatives Europa deutlich überzeichnet, wobei deutlich mehr Projektanträge eingereicht wurden, als mit den zugewiesenen Mitteln finanziert werden können. Unabhängig von der endgültigen Einigung über den MFR wird sich an der Situation mit großer Wahrscheinlichkeit nichts ändern, und es wird weiterhin dazu kommen, dass Projekte, die zwar alle Finanzierungskriterien erfüllen, aus rein haushaltstechnischen Gründen nicht finanziert werden können. Um diese Projekte bei der Suche nach alternativen Finanzierungsquellen zu unterstützen, hat die Kommission ein sogenanntes Exzellenzsiegel eingeführt, was begrüßenswert ist. Durch die Analyse von Projekten, die mit einem derartigen EU-Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, soll es bei künftigen Evaluationen im Rahmen des Programms Kreatives Europa möglich sein, die qualitative Ebene der Überzeichnung der Programme besser zu bewerten. Daher sollte eine derartige Analyse in die künftige Haushaltsberichterstattung des Programms aufgenommen werden.
Das Programm Kreatives Europa erhält Finanzmittel auch aus anderen Finanzierungsinstrumenten der EU (dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und dem Instrument für Heranführungshilfe). Das laufende Programm verfügt auch über Kontaktstellen – sogenannte „Kreatives-Europa-Desks“ – in zwölf Drittländern. Über die Beiträge, die das Programm Kreatives Europa aus anderen EU-Finanzierungsinstrumenten sowie aus Drittländern erhält, sollte der Haushaltsbehörde Bericht erstattet werden.
Sowohl die Europäische Filmakademie als auch das Europäische Jugendorchester haben inzwischen einen einzigartigen Stellenwert in der europäischen Kulturlandschaft. Der Vorschlag, diese Institutionen unmittelbar zu finanzieren, wird daher begrüßt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Mit der neuen europäischen Kulturagenda sollte angestrebt werden, eine lebendige und vielfältige Kulturszene zu erhalten, auszuweiten und zu verbreiten, die die Teilnahme aller Menschen fördert. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die künstlerische Freiheit ist das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors, auch des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellem Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische Medienlandschaft befördert wird. |
(12) Die künstlerische Freiheit ist das Herzstück eines dynamischen Kultur- und Kreativsektors, auch des Nachrichtenmediensektors. Das Programm sollte Querverbindungen und die Zusammenarbeit zwischen dem audiovisuellem Sektor und dem Verlagssektor unterstützen, sodass eine pluralistische Medienlandschaft befördert und unterstützt sowie ein Beitrag zu ihrer Erhaltung geleistet wird. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. |
(13) Im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten bei allen Maßnahmen des Programms die Aspekte Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von Diskriminierungen berücksichtigt werden; sofern erforderlich, sollten geeignete Kriterien für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter festgelegt werden. Mit der Teilnahme an dem Programm und den entsprechenden Projekten sollte die Vielfalt der europäischen Gesellschaft erreicht und wiedergegeben werden; die Aktivitäten des Programms sollten überwacht werden, und es sollte Bericht über sie erstattet werden, damit die Leistung des Programms in diesem Zusammenhang sichergestellt wird und politische Entscheidungsträger in die Lage versetzt werden, fundiertere Beschlüsse über künftige Programme zu fassen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. |
(18) Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit teilnehmen; darin ist geregelt, dass die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren. Über die Beiträge, die das Programm Kreatives Europa aus Drittländern erhält, sollte der Haushaltsbehörde jährlich Bericht erstattet werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. |
(20) Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, als Vorreiter das Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, entgegenzuwirken, wird das Programm zu einer durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zum Erreichen des übergeordneten Ziels beitragen, 25 % der Unionsausgaben während des MFR 2021–2027 zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden, aber auch dazu, schnellstmöglich, jedoch spätestens 2027 ein jährliches Ziel von 30 % zu erreichen, sowie dazu, die Ziele für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union durchgehend zu berücksichtigen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 2 806 000 000 EUR zu Preisen von 2018 (3 566 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). |
Begründung | |
Die Änderungen der Finanzausstattung entsprechen dem MFR. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 609 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); |
– höchstens 32,92 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Betrags für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR); |
Begründung | |
Die Änderungen der Finanzausstattung entsprechen dem MFR. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 1 081 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); |
– höchstens 58,43 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Betrags für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); |
Begründung | |
Die Änderungen der Finanzausstattung entsprechen dem MFR. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– höchstens 160 000 000 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich). |
– höchstens 8,65 % des in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Betrags für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich). |
Begründung | |
Die Änderungen der Finanzausstattung entsprechen dem MFR. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert. |
3. Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit, Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)] zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert und – ebenso wie die aus Drittländern stammenden Beiträge für das Programm – jährlich der Haushaltsbehörde gemeldet. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die verfügbaren Zahlen zur Höhe der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, die notwendig wären, um die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichneten Projekte zu finanzieren, sollten den beiden Zweigen der Haushaltsbehörde jährlich übermittelt werden, und zwar mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer jeweiligen Standpunkte zum Unionshaushalt für das folgende Jahr im Einklang mit dem gemeinsam vereinbarten Zeitplan für das jährliche Haushaltsverfahren. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 14.6.2018 |
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|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
John Howarth 28.6.2018 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.9.2018 |
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Datum der Annahme |
21.11.2018 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Răzvan Popa, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karine Gloanec Maurin, Tomáš Zdechovský |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
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ALDE |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Gérard Deprez, Urmas Paet |
|
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk |
|
PPE |
Richard Ashworth, José Manuel Fernandes, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský |
|
S&D |
Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
|
VERTS/ALE |
Jordi Solé |
|
4 |
- |
|
ECR |
Bernd Kölmel |
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ENF |
André Elissen, Stanisław Żółtek |
|
NI |
Eleftherios Synadinos |
|
0 |
0 |
|
|
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|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2018)0366 – C8-0237/2018 – 2018/0190(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
30.5.2018 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 14.6.2018 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 14.6.2018 |
EMPL 14.6.2018 |
ITRE 14.6.2018 |
JURI 14.6.2018 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 14.6.2018 |
ITRE 19.6.2018 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Silvia Costa 29.5.2018 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
20.2.2019 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Silvia Costa, Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Svetoslav Hristov Malinov, Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, Luigi Morgano, John Procter, Michaela Šojdrová, Bogusław Sonik, Yana Toom, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Romeo Franz, Liadh Ní Riada, Remo Sernagiotto, Monika Smolková, Francis Zammit Dimech |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Maria Heubuch, Răzvan Popa, Flavio Zanonato |
||||
Datum der Einreichung |
4.3.2019 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
|
ALDE |
Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Yana Toom |
|
ECR |
Rupert Matthews, Stefano Maullu, Morten Messerschmidt, John Procter, Remo Sernagiotto |
|
EFDD |
Isabella Adinolfi |
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GUE/NGL |
Liadh Ní Riada |
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PPE |
Andrea Bocskor, Svetoslav Hristov Malinov, Michaela Šojdrová, Bogusław Sonik, Sabine Verheyen, Francis Zammit Dimech, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver |
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S&D |
Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Luigi Morgano, Răzvan Popa, Monika Smolková, Julie Ward, Flavio Zanonato |
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VERTS/ALE |
Romeo Franz, Maria Heubuch |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
ENF |
Dominique Bilde |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung