BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier
6.3.2019 - (2019/2002(IMM))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Jean-Marie Cavada
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem am 27. November 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Coburg übermittelten und am 14. Januar 2019 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier im Zusammenhang mit einem Vorermittlungsverfahren,
– unter Hinweis darauf, dass Monika Hohlmeier gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung auf ihr Anhörungsrecht verzichtet hat,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013[1],
– unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0165/2019),
A. in der Erwägung, dass der Leitende Oberstaatsanwalt in Coburg einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Monika Hohlmeier, für die Bundesrepublik Deutschland gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 142 des deutschen Strafgesetzbuches übermittelt hat und dass sich die Strafverfolgung im Besonderen auf die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bezieht;
B. in der Erwägung, dass Monika Hohlmeier am 4. September 2018 um 15 Uhr versuchte, ihr Fahrzeug in einer Parklücke in Lichtenfels (Deutschland) zu parken, dabei mit der Front ihres Fahrzeuges gegen das Heck eines anderen geparkten Pkw stieß, wodurch ein Schaden von schätzungsweise 287,84 EUR entstand, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernte, ohne sich um eine Schadensregulierung zu kümmern;
C. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
D. in der Erwägung, dass nach Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;
E. in der Erwägung, dass es allein dem Parlament obliegt, in einem bestimmten Fall über die Aufhebung der Immunität zu entscheiden, und dass das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds der Position dieses Mitglieds in angemessener Weise Rechnung tragen kann;[2]
F. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Monika Hohlmeier steht und keine in Ausübung deren Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Stimmabgabe im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellt;
G. in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen für das Vorliegen eines fumus persecutionis feststellen konnte, d. h. eines hinreichend ernsten und genauen Verdachts, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Monika Hohlmeier aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ der Bundesrepublik Deutschland und Monika Hohlmeier zu übermitteln.
- [1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
- [2] Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, EU:T:2008:440, Rn. 28.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
4.3.2019 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
8 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Virginie Rozière, Tiemo Wölken |
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