BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
11.3.2019 - (COM(2018)0460 – C8-0275/2018 – 2018/0243(COD)) - ***I
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Pier Antonio Panzeri, Cristian Dan Preda, Frank Engel, Charles Goerens
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Eider Gardiazabal Rubial, Haushaltsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
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- 001-534 (DOC - 199 KB)
- 535-535 (PDF - 95 KB)
- 535-535 (DOC - 45 KB)
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- 537-546 (PDF - 138 KB)
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- 547-550 (PDF - 109 KB)
- 547-550 (DOC - 65 KB)
- 551-551 (PDF - 109 KB)
- 551-551 (DOC - 46 KB)
- 552-552 (PDF - 108 KB)
- 552-552 (DOC - 45 KB)
- 553-553 (PDF - 103 KB)
- 553-553 (DOC - 68 KB)
- 554-554 (PDF - 104 KB)
- 554-554 (DOC - 67 KB)
- 555-555 (PDF - 112 KB)
- 555-555 (DOC - 68 KB)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
(COM(2018)0460 – C8-0275/2018 – 2018/0243(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0460),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209, 212 und 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0275/2018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses sowie auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0173/2019),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) sollte darin bestehen, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen. |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) sollte darin bestehen, den finanziellen Rahmen bereitzustellen, um die Verteidigung und Förderung der Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union auf weltweiter Ebene in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union ist die Anwendung dieser Verordnung an den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union auszurichten, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Gleichheit und der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Mit dieser Verordnung soll zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beigetragen werden, darunter die Maßnahmen der Union in Bezug auf die Menschenrechte und die Ziele, die im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie festgelegt sind. Mit den Maßnahmen der Union sollte die Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefördert werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen fördern. Mit der vorliegenden Verordnung sollte zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele beigetragen werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt. |
(4) Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen sowie den dauerhaften Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken, wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d bzw. c des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Union gewährleistet die nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“)45 festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden. |
(5) Die Union gewährleistet die nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“)45 festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollten einander ergänzen und verstärken. |
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45 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen (A/RES/70/1). |
45 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen (A/RES/70/1). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der globale Handlungskontext ist gekennzeichnet durch die Bemühungen um eine auf Regeln beruhende Weltordnung, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen57 und der Aktionsagenda von Addis Abeba58 die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die Ziele für nachhaltige Entwicklung stehen, ist ein transformativer Rahmen für die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung. Sie hat universelle Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der für die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Die Umsetzung der Agenda 2030 wird eng mit den anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden. |
(7) Der globale Handlungskontext ist gekennzeichnet durch die Bemühungen um eine auf Regeln und Werten beruhende Weltordnung, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen57 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba58 die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die Ziele für nachhaltige Entwicklung stehen, ist ein transformativer Rahmen für die Beseitigung der Armut, die Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung und die Förderung friedlicher, gerechter und inklusiver Gesellschaften sowie für die Bekämpfung des Klimawandels und die Bemühungen um den Schutz der Ozeane und der Wälder. Sie hat universelle Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der für die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, bildungsbezogene und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen und sich zuerst derer anzunehmen, die am stärksten benachteiligt sind. Die Umsetzung der Agenda 2030 wird eng mit den anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union abgestimmt. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten an den in der Agenda 2030, dem Übereinkommen von Paris und der Aktionsagenda von Addis Abeba festgeschriebenen Grundsätzen und Zielen ausgerichtet sein und zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, wobei besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen denselben sowie auf integrierte Maßnahmen gelegt werden sollte, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, ohne dass die Verwirklichung anderer Ziele gefährdet wird. |
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57 Am 22. April 2016 in New York unterzeichnet. |
57 Am 22. April 2016 in New York unterzeichnet. |
58 „Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung“, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313). |
58 „Aktionsagenda von Addis Abeba der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung“, am 16. Juni 2015 angenommen und am 27. Juli 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/313). |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Durchführung dieser Verordnung sollte an den fünf Prioritäten der am 19. Juni 2016 vorgelegten Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden „Globale Strategie“)59 ausgerichtet sein, die die gemeinsame Vision der Union darstellt und den Rahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen bildet, mit dem Ziel, die Werte und Interessen der Union voranzubringen. Die Union sollte Partnerschaften stärken und den Politikdialog und kollektive Reaktionen auf globale Herausforderungen fördern. Ihr Handeln sollte dazu beitragen, die Interessen und Werte der Union in all ihren Aspekten zu unterstützen, wozu unter anderem gehört, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken, die Ursachen von irregulärer Migration zu bekämpfen und Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen, Handelspolitik, Wirtschaftsdiplomatie und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterstützen, digitale Lösungen und Technologien zu fördern und die internationale Dimension der Politikbereiche der Union zu stärken. Bei der Förderung ihrer Interessen sollte die Union die Grundsätze der Achtung hoher Sozial- und Umweltstandards, der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts und der Menschenrechte wahren und fördern. |
(8) Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf den fünf Prioritäten der am 19. Juni 2016 vorgelegten Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden „Globale Strategie“) beruhen, die die gemeinsame Vision der Union darstellt und den Rahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen bildet, mit dem Ziel, die Werte und Interessen der Union voranzubringen. Die Union sollte Partnerschaften stärken und den Politikdialog und kollektive Reaktionen auf globale Herausforderungen fördern. Ihr Handeln sollte dazu beitragen, die grundlegenden Interessen, Grundsätze und Werte der Union in all ihren Aspekten zu unterstützen, wozu unter anderem gehört, die Demokratie und die Menschenrechte zu fördern, zur Beseitigung von Armut beizutragen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und nach Konflikten Vermittlung und Wiederaufbau zu betreiben und dabei in allen Phasen die Frauen einzubinden, die nukleare Sicherheit zu gewährleisten, die internationale Sicherheit zu stärken, die Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung anzugehen und Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, Unterstützung zu leisten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Personen, die infolge des Klimawandels vertrieben wurden, zu schaffen, eine inklusive hochwertige Bildung zu fördern, eine faire, nachhaltige und auf Regeln und Werten basierende Handelspolitik als Instrument für Entwicklung und für Verbesserungen bei der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten sowie die Wirtschaftsdiplomatie, die Kulturdiplomatie und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterstützen, Innovationen, digitale Lösungen und Technologien zu fördern, insbesondere in Konfliktgebieten das Kulturerbe zu schützen, Maßnahmen gegen die Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit zu ergreifen und die internationale Dimension der Politikbereiche der Union zu stärken. Bei der Förderung ihrer grundlegenden Interessen, Grundsätze und Werte sollte die Union die Grundsätze der Achtung hoher Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards – auch im Hinblick auf den Klimawandel –, der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts – u. a. im Hinblick auf das humanitäre Recht und die internationalen Menschenrechtsnormen – wahren und fördern. |
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59 „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016. |
59 „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, Juni 2016. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik (im Folgenden „Konsens“)60, der am 7. Juni 2017 unterzeichnet wurde, bietet einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, sowie die Stärkung der Resilienz. |
(9) Die Anwendung dieser Verordnung sollte zudem auf dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (im Folgenden „Konsens“) beruhen, der am 7. Juni 2017 unterzeichnet wurde und einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bietet, um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Als Grundlage der Anwendung dieser Verordnung sollten die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, der Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels sowie die Stärkung der Resilienz dienen. |
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60„Der neue Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik: Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“, Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2017. |
60„Der neue Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik: Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“, Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2017. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Neben der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, der Aktionsagenda von Addis Abeba, der Globalen Strategie der EU und dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die den primären Politikrahmen bilden, sollte sich die Anwendung dieser Verordnung auch an den folgenden Dokumenten und künftigen überarbeiteten Fassungen derselben orientieren: |
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– dem strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, |
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– den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, |
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– dem integrierten Ansatz der EU für externe Konflikte und Krisen und dem EU-Gesamtkonzept von 2013 für externe Konflikte und Krisen, |
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– dem umfassenden Ansatz der EU für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit, |
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– dem Programm der Union zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, |
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– den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 zur Konfliktverhütung, |
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– dem Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU, |
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– dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors (SSR), |
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– der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie dazugehörige Munition, |
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– dem EU-Konzept zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR), |
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– den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007 zu einer Reaktion der EU auf Situationen der Fragilität und den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom selben Datum zu Sicherheit und Entwicklung, |
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– der Erklärung des Europäischen Rates vom 25. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus, der Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung vom 30. November 2005 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2011 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den internen und externen Aspekten der Terrorismusbekämpfung, |
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– den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, |
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– den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, |
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– der neuen Städteagenda der Vereinten Nationen, |
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– dem Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
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– der Flüchtlingskonvention, |
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– dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, |
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– den Ergebnissen der Aktionsplattform von Beijing und des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), |
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– dem Fahrplan der UNCTAD für tragfähige Mechanismen zur Umwandlung von Staatsschulden („Roadmap towards Sustainable Sovereign Debt Workouts“ – April 2015), |
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– den Leitprinzipien für Auslandsschulden und Menschenrechte, die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte aufgestellt wurden, |
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– dem globalen Pakt für Flüchtlinge, |
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– dem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, der am 10. Dezember 2018 in Marrakesch angenommen wurde, |
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– dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Einklang mit der Globalen Strategie und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-203061, der am 18. März 2015 angenommen wurde, sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten, langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Größere Bedeutung muss der Verringerung von Risiken, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die raschere Krisenreaktion und die dauerhafte Erholung zu fördern. Die Verordnung sollte daher mithilfe von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beitragen. |
(11) Im Einklang mit der Globalen Strategie und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–203061, der am 18. März 2015 angenommen wurde, sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten, präventiven, langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Größere Bedeutung muss der Verringerung von Risiken, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die raschere Krisenreaktion und die dauerhafte Erholung zu fördern. Die Verordnung sollte daher insbesondere mithilfe von Krisenreaktionsmaßnahmen und einschlägigen geografischen und thematischen Programmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beitragen und dabei für angemessene Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht, für Kohärenz und Komplementarität mit der humanitären Hilfe sowie für die umfassende Einhaltung des humanitären Völkerrechts sorgen, ohne dass die Bereitstellung von humanitärer Hilfe gemäß den Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit während und nach Notsituationen behindert wird. |
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61 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283). |
61 „Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge“, am 18. März 2015 angenommen und am 3. Juni 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt (A/RES/69/283). |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die 2011 in Busan vereinbart, 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi aktualisiert und im Konsens bekräftigt wurden, sollten bei der Entwicklungszusammenarbeit der Union die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit Anwendung finden, nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und Rechenschaftspflicht. |
(12) Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die 2011 in Busan vereinbart, 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi aktualisiert und im Konsens bekräftigt wurden, sollte die Union im Rahmen ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe bei allen Hilfemodalitäten neben den Grundsätzen der Angleichung und Harmonisierung auch die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit anwenden, nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, gegenseitige Transparenz und Rechenschaftspflicht. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sollte diese Verordnung einen Beitrag zu einer verstärkten ergebnisorientierten Überwachung und Berichterstattung leisten, die sich auf die Leistungen (Outputs), die direkten Wirkungen (Outcomes) und die längerfristigen Wirkungen (Impacts) in den Partnerländern, die Außenhilfe der Union erhalten, erstrecken sollten. Insbesondere sollen entsprechend den Vorgaben des Konsenses durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, einschließlich in die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen. |
(13) Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sollte diese Verordnung einen Beitrag zu einer verstärkten ergebnisorientierten Überwachung und Berichterstattung leisten, die sich auf die Leistungen (Outputs), die direkten Wirkungen (Outcomes) und die längerfristigen Wirkungen (Impacts) in den Partnerländern, die Außenhilfe der Union erhalten, erstrecken sollten. Insbesondere sollten entsprechend den Vorgaben des Konsenses durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mindestens 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, wobei der Schwerpunkt auf grundlegenden sozialen Diensten – insbesondere für die am stärksten Ausgegrenzten – wie Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene sowie Sozialschutz liegen sollte und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Teilhabe von Frauen und der Rechte des Kindes als Querschnittsthemen berücksichtigt werden sollten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten. |
(14) Um die wirksame Rechenschaftspflicht und Transparenz des Unionshaushalts zu verbessern, sollte die Kommission klare Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung einrichten, damit eine wirksame Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union sollten auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen. Die Kommission sollte regelmäßig ihre Maßnahmen überwachen und die Fortschritte überprüfen und die entsprechenden Ergebnisse öffentlich zugänglich machen, insbesondere in Form eines jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Diese Verordnung sollte dazu beitragen, das kollektive Ziel der Union, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 92 % der Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. |
(15) Diese Verordnung sollte dazu beitragen, das kollektive Ziel der Union, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, zu verwirklichen. Diese Verpflichtung sollte auf einem eindeutigen Fahrplan für die Union und ihre Mitgliedstaaten aufbauen, in dem die Fristen und Modalitäten für ihre Verwirklichung festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 95 % der Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Ländern in fragilen Situationen und Konfliktsituationen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass das kollektive Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, verwirklicht wird. |
(16) Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Ländern in fragilen Situationen und Konfliktsituationen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass das kollektive Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, verwirklicht wird. Diese Verpflichtung sollte auf einem eindeutigen Fahrplan für die Union und ihre Mitgliedstaaten aufbauen, in dem die Fristen und Modalitäten für ihre Verwirklichung festgelegt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Im Einklang mit den im Rahmen des zweiten EU-Aktionsplans für die Gleichstellung bestehenden Verpflichtungen und den Vorgaben des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD sollte die Gleichstellung der Geschlechter bei mindestens 85 % der über die öffentliche Entwicklungshilfe finanzierten geografischen und thematischen Programme das wichtigste oder ein wesentliches Ziel darstellen. Mittels einer verpflichtenden Überprüfung der Ausgaben sollte sichergestellt werden, dass bei einem erheblichen Anteil dieser Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen das wichtigste Ziel darstellen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) In dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf die Rolle der Kinder und Jugendlichen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 2030 gelegt werden. Im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gemäß dieser Verordnung sollte ihren Bedürfnissen und der Stärkung ihrer Position besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, und durch Investitionen in die menschliche Entwicklung und die soziale Inklusion wird zur Ausschöpfung ihres Potenzials als wichtige Akteure des Wandels beigetragen werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16c) Die Bevölkerung der Länder in Subsahara-Afrika besteht zum Großteil aus Jugendlichen und jungen Menschen. Jedes Land sollte selbst über seine Bevölkerungspolitik entscheiden. Dennoch sollte die demografische Dynamik umfassend angegangen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die heutigen und zukünftigen Generationen ihr Potenzial in nachhaltiger Weise voll ausschöpfen können. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Diese Verordnung sollte der notwendigen Fokussierung auf strategische Prioritäten Rechnung tragen, und zwar sowohl in geografischer Hinsicht (Länder der Europäischen Nachbarschaft und Afrika sowie fragile Länder, die am dringendsten Hilfe benötigen) als auch unter thematischen Aspekten (Sicherheit, Migration, Klimawandel und Menschenrechte). |
(17) Diese Verordnung sollte der notwendigen Fokussierung auf strategische Prioritäten Rechnung tragen, und zwar sowohl in geografischer Hinsicht (Länder der Europäischen Nachbarschaft und Afrika sowie fragile Länder, die am dringendsten Hilfe benötigen, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder) als auch unter thematischen Aspekten (nachhaltige Entwicklung, Beseitigung der Armut, Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Sicherheit, sichere, geordnete und reguläre Migration, Verringerung von Ungleichheiten, Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Umweltschäden und des Klimawandels und Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Mit dieser Verordnung sollte zum Aufbau der Resilienz von Staaten und Gesellschaften im Bereich der weltweiten öffentlichen Gesundheit beigetragen werden, indem Bedrohungen der weltweiten öffentlichen Gesundheit angegangen, Gesundheitssysteme gestärkt und eine universelle Gesundheitsversorgung verwirklicht wird, übertragbaren Krankheiten vorgebeugt und diese bekämpft werden und dazu beigetragen wird, dass erschwingliche Arzneimittel und Impfstoffe für alle sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Diese Verordnung sollte die Umsetzung der im Jahr 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik und die Umsetzung regionaler Kooperationsrahmen, wie etwa die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die Umsetzung der externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen und Meeresbecken betreffenden Strategien und Politikmaßnahmen unterstützen. Diese Initiativen bieten politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. |
(18) Die besonderen Beziehungen, die gemäß Artikel 8 EUV zu den Nachbarländern der Union entwickelt wurden, sollten durch die Anwendung dieser Verordnung erhalten und vertieft werden. Im Einklang mit den im Rahmen der Globalen Strategie eingegangenen Verpflichtung in den Nachbarländern der Union sollte mit dieser Verordnung zur Stärkung der Resilienz der Staaten und Gesellschaften beigetragen werden. Mit der Verordnung sollte die Umsetzung der im Jahr 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik und die Umsetzung regionaler Kooperationsrahmen, wie etwa die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die Umsetzung der externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen und Meeresbecken betreffenden Strategien und Politikmaßnahmen in den östlichen und südlichen Nachbarländern, einschließlich der Nördlichen Dimension und der regionalen Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion, unterstützt werden. Diese Initiativen bieten ergänzende politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Ziele der 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik62 sind nach Maßgabe der wichtigsten politischen Prioritäten der Union die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung der Resilienz, insbesondere durch die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung. Damit die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, wurde sie auf vier prioritäre Bereiche ausgerichtet: erstens gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, zweitens wirtschaftliche Entwicklung, drittens Sicherheit, viertens Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung. Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt. |
(19) Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind nach Maßgabe der wichtigsten politischen Prioritäten der Union die Vertiefung der Demokratie, die Förderung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung der Resilienz, insbesondere durch die Förderung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen. Damit die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, sollte deren Umsetzung im Rahmen dieser Verordnung auf folgende prioritäre Bereiche ausgerichtet sein: erstens gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, zweitens sozioökonomische Entwicklung, einschließlich der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, sowie Bildung und ökologische Nachhaltigkeit, drittens Sicherheit, viertens Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung sowie Unterstützung von Völkern, Ländern und Regionen, die von erhöhtem Migrationsdruck betroffen sind. Mit dieser Verordnung sollte die Umsetzung der zwischen der Union und den Nachbarländern geschlossenen Assoziierungsabkommen und vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen unterstützt werden. Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt. Der leistungsbasierte Ansatz ist eines der Kernkonzepte der europäischen Nachbarschaftspolitik. Bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie in einem der Partnerländer sollte die Unterstützung ausgesetzt werden. Die Finanzmittel für die Nachbarschaft sind ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Herausforderungen wie die irreguläre Migration und den Klimawandel anzugehen und durch wirtschaftliche Entwicklung und bessere Regierungsführung für die Verbreitung von Wohlstand, Sicherheit und Stabilität zu sorgen. Die Sichtbarkeit der von der Union im Nachbarschaftsraum geleisteten Unterstützung sollte erhöht werden. |
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62 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ vom 18. November 2015. |
62 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ vom 18. November 2015. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Diese Verordnung sollte die Umsetzung eines modernisierten Assoziierungsabkommens mit den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) unterstützen und der EU und ihren AKP-Partnern erlauben, starke Bündnisse zu wesentlichen globalen Herausforderungen weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte diese Verordnung die Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in Einklang mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU unterstützen und sich auf das künftige Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten für die Zeit nach 2020 stützen, unter anderem durch einen kontinentweiten Ansatz gegenüber Afrika. |
(20) Diese Verordnung sollte die Umsetzung eines modernisierten Assoziierungsabkommens mit den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) unterstützen und der EU und ihren AKP-Partnern erlauben, starke Bündnisse zu wesentlichen globalen Herausforderungen weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte diese Verordnung die Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in Einklang mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU einschließlich des Engagements Afrikas und der Union zur Förderung der Rechte des Kindes sowie der Teilhabe der Jugendlichen in Europa und Afrika unterstützen und sich auf das künftige Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten für die Zeit nach 2020 stützen, unter anderem durch einen kontinentweiten Ansatz gegenüber Afrika und eine für beide Seiten nutzbringende, gleichberechtigte Partnerschaft zwischen der EU und Afrika. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Im Interesse der Übereinstimmung und der wechselseitigen Synergien zwischen der Handelspolitik und den Entwicklungszielen und -maßnahmen der Union sollte mit der vorliegenden Verordnung auch zu den handelsbezogenen Aspekten der Außenbeziehungen der Union beigetragen werden; hierzu zählen unter anderem die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Zinn, Tantal und Gold, der Kimberley-Prozess, der Nachhaltigkeitspakt, die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a (APS-Verordnung), die Zusammenarbeit im Rahmen der Rechtsdurchsetzung, der Politikgestaltung und des Handels im Forstsektor (FLEGT) sowie die Initiativen für Handelshilfe. |
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Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe III63, des Instruments für humanitäre Hilfe64, des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete65, des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit, das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Basis des Euratom-Vertrags ergänzen wird66, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität67, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. |
(21) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe III63, des Instruments für humanitäre Hilfe64, des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete65, des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit, das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Basis des Euratom-Vertrags ergänzen wird66, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität67, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union einschließlich Treuhandfonds sowie Politikmaßnahmen und Programme der EU-Mitgliedstaaten. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. |
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63 COM(2018) 465 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III). |
63 COM(2018) 465 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III). |
64 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). |
64 Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). |
65 COM(2018) 461 final Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“). |
65 COM(2018) 461 final Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“). |
66 COM(2018) 462 final Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung des Europäischen Instruments für Nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags. |
66 COM(2018) 462 final Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung des Europäischen Instruments für Nukleare Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Euratom-Vertrags. |
67 C(2018) 3800 final Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität. |
67 C(2018) 3800 final Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Rat für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung sollten für die Finanzierung der internationalen Dimension von Erasmus eingesetzt werden, deren Umsetzung in Einklang mit der Erasmus-Verordnung68 erfolgen sollte. |
(22) Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung sollten für die Finanzierung der internationalen Dimension von Erasmus und des Programms „Kreatives Europa“ eingesetzt werden, deren Umsetzung in Einklang mit der Erasmus-Verordnung68 und der Verordnung über das Programm „Kreatives Europa“68a erfolgen sollte. |
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68 COM(2018) 367 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 |
68 COM(2018) 367 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013. |
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68a COM(2018) final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die internationale Dimension des Programms „Erasmus Plus“ sollte dahingehend ausgebaut werden, dass mehr Möglichkeiten der Mobilität und der Zusammenarbeit für Einzelpersonen und Organisationen aus weniger entwickelten Ländern der Welt geschaffen werden; dadurch sollten der Kapazitätsaufbau in Drittländern, die Kompetenzentwicklung und der zwischenmenschliche Austausch gefördert und mehr Chancen der Zusammenarbeit und der Mobilität mit Industrie- und Schwellenländern geboten werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22b) Entsprechend der Bedeutung, die den Bereichen Bildung und Kultur im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen beigemessen wird, sollte mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden, dass für inklusive und gerechte hochwertige Bildung gesorgt wird, Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle gefördert und die internationalen Kulturbeziehungen vorangetrieben werden und der Rolle der Kultur bei der Förderung der europäischen Werte mittels spezifischer, gezielter Maßnahmen, die die Rolle der Union auf der Weltbühne beeinflussen sollen, Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Der zentrale Ansatz für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten geografische Programme sein, um die Wirkung der Unterstützung der Union zu maximieren und einen engeren Bezug zwischen dem Handeln der Union einerseits und den Partnerländern sowie der dort lebenden Bevölkerung andererseits herzustellen. Dieser allgemeine Ansatz sollte gegebenenfalls durch thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen ergänzt werden. |
(23) Der zentrale Ansatz für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten geografische Programme sein, um die Wirkung der Unterstützung der Union zu maximieren und einen engeren Bezug zwischen dem Handeln der Union einerseits und den Partnerländern sowie der dort lebenden Bevölkerung andererseits herzustellen und dabei thematische Prioritäten wie Menschenrechte, Zivilgesellschaft und Nachhaltigkeit zu fördern. Die im Rahmen der geografischen und thematischen Programme verfolgten Ziele sollten kohärent sein und gegebenenfalls durch thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen ergänzt werden. Es sollte für wirksame Komplementarität zwischen den geografischen und thematischen Programmen und Maßnahmen sowie den Krisenreaktionsprogrammen und ‑maßnahmen gesorgt werden. Um den Besonderheiten der einzelnen Programme Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Ergänzung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Festlegung der Strategie der Union, der prioritären Bereiche, der detaillierten Zielvorgaben, der erwarteten Ergebnisse, der spezifischen Leistungsindikatoren und der spezifischen Mittelzuweisungen für die einzelnen Programme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Aneignung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. |
(24) Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Mittelausstattung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Anwendung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Die gemeinsame Anwendung sollte inklusiv sein und allen interessierten EU-Partnern offenstehen, die zu einer gemeinsamen Vision beitragen können, darunter die Einrichtungen der Mitgliedstaaten und ihre Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die lokalen Behörden, der Privatsektor, die Zivilgesellschaft und die Universitäten. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in einem der Partnerländer kann die Unterstützung im Wege eines delegierten Rechtsakts teilweise oder vollständig ausgesetzt werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beschlussfassung die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24b) Die nukleare Sicherheit als wichtiger Teil des auswärtigen Handelns der Union sollte mit dieser Verordnung bekräftigt werden, und die in der Verordnung (EINS) festgelegten Ziele der Zusammenarbeit sollten gefördert werden. Daher sollte die einem Partnerland im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung neu bewertet und gegebenenfalls ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn das betreffende Land die grundlegenden Normen der nuklearen Sicherheit – etwa die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen im Rahmen der IAEO und der Übereinkommen von Espoo und Aarhus sowie ihrer späteren Änderungen und des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und seiner Zusatzprotokolle, die Verpflichtungen zur Umsetzung von Stresstests und der damit verbundenen Maßnahmen oder die in der Verordnung (EINS) festgelegten Ziele der Zusammenarbeit – dauerhaft missachtet. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Während Demokratie- und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, bei der gesamten Durchführung dieser Verordnung einbezogen werden sollten, kommt der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechten und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft“, die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu. |
(25) Während Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Schutzes von Kindern, Minderheiten, Personen mit Behinderungen und LGBTI-Personen sowie der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen und Mädchen, bei der gesamten Anwendung dieser Verordnung konsequent einbezogen und durchgängig berücksichtigt werden sollten, sollte der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechten und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“, die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zukommen. Hierbei sollte die Union besonderes Augenmerk auf die Länder und jene Notsituationen richten, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind und die Missachtung dieser Rechte und Freiheiten besonders deutlich und systematisch zutage tritt, sowie auf Situationen, in denen der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft auf dem Spiel steht. Die gemäß dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte so konzipiert sein, dass sie die Unterstützung der sowie die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Fragen sowie in Menschenrechts- und Demokratiefragen ermöglicht, dabei die Flexibilität und die erforderliche Reaktionsfähigkeit bietet, um auf sich ändernde Umstände und Bedürfnisse der Begünstigten oder auf Krisensituationen reagieren zu können, und erforderlichenfalls zum Aufbau von Kapazitäten der Zivilgesellschaft beiträgt. In solchen Fällen sollten die politischen Prioritäten darin bestehen, die Achtung des Völkerrechts zu fördern und der örtlichen Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsakteuren Handlungsinstrumente an die Hand zu geben, um einen Beitrag zu einer Arbeit zu leisten, die unter äußerst schwierigen Umständen geleistet wird. Zudem sollte es den Organisationen der Zivilgesellschaft mit dieser Verordnung ermöglicht werden, bei Bedarf und insbesondere in äußerst schwierigen Situationen, etwa in fragilen Situationen und Krisensituationen und bei Spannungen zwischen Gemeinschaften, schnell und in effizienter Weise kleine Finanzhilfen zu erhalten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Im Einklang mit Artikel 2, 3 und 21 EUV und Artikel 8 AEUV sollte die Umsetzung dieser Verordnung an den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und Mädchen ausgerichtet sein und auf den Schutz und die Förderung der Frauenrechte in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan für die Gleichstellung, den Schlussfolgerungen des Rates zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 10. Dezember 2018, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) sowie Ziel 5 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung abzielen. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25b) Mit dieser Verordnung sollte auf die Förderung der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter auf weltweiter Ebene sowie auf deren durchgängige Berücksichtigung abgezielt werden, unter anderem indem Organisationen, die sich um die Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte (Zugang zu hochwertigen und barrierefreien Informationen, Bildung und Dienstleistungen) bemühen und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Diskriminierung vorgehen, unterstützt werden und die enge Verknüpfung zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter anerkannt und auf diese eingegangen wird. Diese Bemühungen sollten in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen und europäischen Grundsätzen und Übereinkommen erfolgen und deren Umsetzung fördern. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit unterschiedlichen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die nichtparteilich und gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum. |
(26) Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit vielfältigen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale, religiöse, umweltpolitische oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen oder die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum. Andere Einrichtungen oder Akteure, die gemäß dieser Verordnung nicht ausdrücklich ausgenommen sind, sollten finanziert werden können, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Im Einklang mit dem Konsens über die Entwicklungspolitik sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden im Hinblick auf ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, unter anderem in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie soziale Gerechtigkeit, sowie als Erbringer grundlegender sozialer Dienste für die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen fördern. Sie sollten die vielfältigen Aufgaben der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden würdigen und Letztere als Akteure anerkennen, die einen territorialen Entwicklungsansatz, der Dezentralisierungsprozesse, Teilhabe, Kontrolle und Rechenschaftspflicht umfasst, fördern. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten den Handlungsspielraum der Organisationen der Zivilgesellschaft erweitern und günstige Bedingungen für sie schaffen und ihre Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden weiter verstärken, um deren Stimme im Prozess der nachhaltigen Entwicklung mehr Gewicht zu verleihen und den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Dialog, unter anderem durch Programme für zivilgesellschaftliche Einrichtungen, voranzubringen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26b) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 zu dem Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ sollte die Union die Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützen und ihre verstärkte strategische Einbindung in sämtliche Instrumente und Programme im Bereich der Außenbeziehungen, einschließlich der geografischen Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, fördern. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, in Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen 25 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen beigetragen werden. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung dieser Verordnung ermittelt, und der im Rahmen dieser Verordnung geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsprozesse sein. |
(28) Angesichts der Notwendigkeit, in Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, die Umwelt zu schützen und den Verlust an biologischer Vielfalt zu bekämpfen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Klima- und Umweltschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass die Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden, sowie Maßnahmen mit eindeutigen und erkennbaren bereichsübergreifenden positiven Nebeneffekten unterstützen. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen 45 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen, zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zur biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beigetragen werden; hiervon sollten 30 % der Gesamtfinanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen verwendet werden. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Anwendung dieser Verordnung ermittelt, und der im Rahmen dieser Verordnung geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsprozesse sein. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten die Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Übereinkommen von Rio fördern und nicht zu Umweltschäden beitragen oder der Umwelt oder dem Klima schaden. Bei Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Zielvorgabe im Bereich Klimaschutz beitragen, muss besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel in armen, stark gefährdeten Ländern gelegt und dem Zusammenhang zwischen Klimaschutz, Frieden und Sicherheit, der Stärkung der Position der Frauen und der Armutsbekämpfung Rechnung getragen werden. Diese Verordnung sollte zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen beitragen und einen Bergbau, eine Forstwirtschaft und eine Landwirtschaft fördern, die nachhaltig und sicher sind. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration weiter zu intensivieren, die Vorteile einer gut gesteuerten und regulären Migration zu nutzen und die irreguläre Migration wirksam zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen in den Bereichen Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Ein integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze dieser Verordnung sollte daher sein, dass Drittländer mit der Union in diesem Bereich wirksam zusammenarbeiten. Eine größere Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt. Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet. |
(29) Die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration kann darin münden, dass beide Seiten Nutzen aus einer geordneten, sicheren und verantwortungsvollen Migration ziehen können und die irreguläre Migration sowie Vertreibung wirksam bekämpft werden. Diese Zusammenarbeit sollte auf konfliktsensitive Art und Weise, auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und unter uneingeschränkter Achtung der im Völkerrecht und in den Rechtsvorschriften der Union verankerten humanitären Verpflichtungen und Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Einrichtung sicherer und legaler Wege für Migration und Asyl, zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration und von Flucht und Vertreibung, zur Zusammenarbeit mit Diasporagemeinschaften, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen zur Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen um eine sichere, würdevolle und nachhaltige Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer dabei unterstützt, Armut und Ungleichheit zu bekämpfen, die Rechte und Freiheiten zu fördern und zu einer geordneten, sicheren und verantwortungsvollen Steuerung der Migration beizutragen. Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien und die positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität auf die Entwicklung maximiert. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, in Ergänzung zur Migrationspolitik der Union migrationsbezogenen Herausforderungen, Bedürfnissen und Chancen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollen – unbeschadet möglicher unvorhergesehener Umstände – 10 % der Gesamtmittelausstattung der Verordnung dafür eingesetzt werden, die Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung anzugehen und das Migrationsmanagement und die Migrationssteuerung zu unterstützen, einschließlich des Schutzes der Rechte von Flüchtlingen und Migranten im Rahmen der Ziele dieser Verordnung. |
(30) Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, in Ergänzung zur Migrations- und Entwicklungspolitik der Union migrationsbezogenen Herausforderungen, Bedürfnissen und Chancen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck und um den Beitrag, den die Migration zur Entwicklung leistet, zu maximieren, sollen – unbeschadet möglicher neu entstehender Herausforderungen oder neu auftretender Bedürfnisse – höchstens 10 % der Gesamtmittelausstattung der Verordnung dafür eingesetzt werden, die Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung anzugehen und ein verstärktes Engagement für die Ermöglichung einer sicheren, geordneten und verantwortungsvollen Migration und die Umsetzung einer geplanten und gut verwalteten Migrationspolitik und Migrationssteuerung zu unterstützen, einschließlich des Schutzes der im Völkerrecht und in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Rechte von Flüchtlingen und Migranten im Rahmen der Ziele dieser Verordnung. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung dazu beigetragen werden, dass der Abwanderung von Hochqualifizierten entgegengewirkt wird und den Bedürfnissen von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften Rechnung getragen werden, insbesondere indem der Zugang zu Basisdienstleistungen und neuen Existenzgrundlagen sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und entsprechende Dienste haben sich als Wegbereiter für nachhaltige Entwicklung und inklusives Wachstum erwiesen. Sie können insbesondere durch die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, die Verbesserung von demokratischer Regierungsführung und Transparenz und die Steigerung der Produktivität sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich zur Verbesserung des Lebens der Bürger auch in den ärmsten Ländern beitragen. Dennoch stellt die Vernetzung und Erschwinglichkeit sowohl zwischen als auch innerhalb der Regionen nach wie vor ein Problem dar, da große Unterschiede zwischen einkommensstarken und einkommensschwachen Ländern sowie zwischen städtischen und ländlichen Gebieten bestehen. Mit dieser Verordnung sollte die Union daher dabei unterstützt werden, der Digitalisierung in ihrer Entwicklungspolitik noch stärker Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30b) In der mit der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde die Bedeutung der Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften sowohl in Form des Ziels 16 für nachhaltige Entwicklung als auch im Hinblick auf die Erreichung anderer entwicklungspolitischer Ergebnisse hervorgehoben. In Ziel 16.a für nachhaltige Entwicklung wird ausdrücklich gefordert, „die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen, insbesondere in den Entwicklungsländern“. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30c) Im Kommuniqué zur hochrangigen Sitzung vom 19. Februar 2016 hat der Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Leitlinien zur Berichterstattung über die öffentliche Entwicklungshilfe im Bereich Frieden und Sicherheit überarbeitet. Die Finanzierung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen stellt öffentliche Entwicklungshilfe dar, wenn sie die Kriterien erfüllt, die in diesen oder in etwaigen folgenden Leitlinien zur Berichterstattung, auf die sich der Ausschuss für Entwicklungshilfe verständigen kann, aufgeführt sind. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30d) Auf den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung sollte nur in Ausnahmefällen, in denen die Ziele der Verordnung nicht mittels anderer Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit erreicht werden können, zurückgegriffen werden. Die Unterstützung von Akteuren des Sicherheitssektors in Drittländern, unter außergewöhnlichen Umständen einschließlich des Militärs, im Kontext der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung oder der Stabilisierung ist unverzichtbar, um angemessene Bedingungen für Armutsbeseitigung und Entwicklung zu gewährleisten. Eine verantwortungsvolle Staatsführung, eine wirksame demokratische Kontrolle und zivile Aufsicht über das Sicherheitssystem, einschließlich des Militärs, sowie die Achtung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze sind generell wesentliche Merkmale eines gut funktionierenden Staates und sollten durch eine umfassendere Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Drittländern gefördert werden. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30e) Diese Verordnung sollte auf den Schlussfolgerungen der für Juni 2020 angeforderten Bewertung der Kommission aufbauen, die eine umfassende öffentliche Konsultation verschiedener Interessenträger umfasst und mit der die Kohärenz zwischen dem von der Union und ihren Mitgliedstaaten finanzierten Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung im Rahmen der Schnittstelle zwischen Entwicklung und Sicherheit einerseits und der Globalen Strategie und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung andererseits bewertet wird. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30f) Darüber hinaus sollte die Union bei allen im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und Programmen einen konfliktsensitiven und geschlechterdifferenzierter Ansatz fördern, damit negative Auswirkungen verhindert und positive Auswirkungen maximiert werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden. |
(32) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Anwendung gemäß dieser Verordnung sollten nach den Bedürfnissen, Präferenzen und dem spezifischen Kontext des Partners, ihrer Relevanz und Nachhaltigkeit sowie danach ausgewählt werden, ob sie zur Einhaltung der Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/10461a des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) berücksichtigt werden. Die Rolle des Europäischen Fonds für Demokratie als eine von den Organen der Union mit der weltweiten Förderung der Demokratie, der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte beauftragte Stiftung sollte im Rahmen dieser Verordnung gestärkt und erweitert werden. Der Europäische Fonds für Demokratie sollte mit der administrativen Flexibilität und den finanziellen Möglichkeiten ausgestattet sein, um gezielte Finanzhilfen an zivilgesellschaftliche Akteure in der Europäischen Nachbarschaft, die zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik beitragen, auszahlen zu können, insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Demokratie, der Menschenrechte, freier Wahlen sowie der Rechtsstaatlichkeit. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf seinem erfolgreichen Vorläufer, dem EFSD70 aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten bietet. Der EFSD+ sollte den Auswärtigen Investitionsplan unterstützen und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Europäische Investitionsbank sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein. |
(33) Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf seinem Vorläufer, dem EFSD70, aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten bietet. Der EFSD+ sollte den Auswärtigen Investitionsplan unterstützen und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Europäische Investitionsbank sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein. Auch andere multilaterale Entwicklungsbanken und nationale Entwicklungsbanken der EU verfügen über Fähigkeiten und Kapital, die einen erheblichen Mehrwert zu der Wirkung der Entwicklungspolitik der Union leisten können, weshalb ihre Teilnahme am EFSD+ im Rahmen dieser Verordnung ebenfalls nachdrücklich gefördert werden sollte. |
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70 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds. |
70 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Der EFSD+ sollte darauf abzielen, Investitionen als Mittel zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, indem in Einklang mit den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern gefördert werden, unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und wirtschaftlicher Chancen, Förderung von Kompetenzen und unternehmerischer Initiative, der sozioökonomischen Sektoren, der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer Ursachen der irregulären Migration. Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern gelten, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. |
(34) Der EFSD+ sollte darauf abzielen, Investitionen als Mittel zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, indem eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern gefördert werden, unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: Beseitigung der Armut, Konfliktverhütung und Förderung friedlicher, gerechter und inklusiver Gesellschaften, nachhaltiger und inklusiver wirtschaftlicher Fortschritt, Bewältigung des Klimawandels durch dessen Eindämmung und die Anpassung daran, Bekämpfung von Umweltschäden, Schaffung menschenwürdiger, mit den einschlägigen Normen der IAO im Einklang stehender Arbeitsplätze sowie wirtschaftlicher Chancen, insbesondere für Frauen, junge Menschen und schutzbedürftige Menschen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Bereitstellung inklusiver und gerechter hochwertiger Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen und unternehmerischer Initiative, auch für Kinder in humanitären Notlagen und Kinder, die vertrieben wurden, gelegt werden, und zwar mittels der Stärkung der Bildungsstrukturen und der kulturellen Strukturen. Der EFSD+ sollte darüber hinaus in Einklang mit den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten auf die Unterstützung eines stabilen Investitionsumfelds, der Industrialisierung, der sozioökonomischen Sektoren, der Genossenschaften und Sozialunternehmen sowie der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie auf die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte abzielen, deren Fehlen oftmals die spezifischen sozioökonomischen Ursachen der irregulären Migration und von Flucht und Vertreibung darstellt. Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern gelten, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. Besonderes Augenmerk sollte zudem darauf gelegt werden, die Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen, die Ernährungssicherheit und die Lebensqualität der rasant wachsenden städtischen Bevölkerung – unter anderem durch angemessene, sichere und erschwingliche Unterbringung – zu verbessern. Der EFSD+ sollte Partnerschaften zwischen gewinnorientierten und gemeinnützigen Organisationen fördern, um so dazu beizutragen, dass privatwirtschaftliche Investitionen stärker auf eine nachhaltige Entwicklung und die Beseitigung der Armut ausgerichtet werden. Auch die strategische Einbindung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Delegationen der Union in den Partnerländern sollten in allen Phasen des Projektzyklus gefördert werden, damit maßgeschneiderte Lösungen für die Förderung der sozioökonomischen Entwicklung von Gemeinschaften und der Schaffung von Arbeitsplätzen und neuer Geschäftsmöglichkeiten gefunden werden können. Investitionen sollten auf der Grundlage von Konfliktanalysen und mit einem Schwerpunkt auf den Ursachen von Konflikt, fragilen Situationen und Instabilität getätigt werden, sodass ihr Potenzial zur Förderung des Friedens voll ausgeschöpft wird, während die Risiken einer Verschärfung von Konflikten so gering wie möglich gehalten werden. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in). Die Einbindung des Privatsektors in die Zusammenarbeit der Union mit den Partnerländern über den EFSD+ sollte zu messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkungen führen, ohne dass dabei der Markt verzerrt wird, und sollte kostenwirksam sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. |
(35) Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in) mit dem Ziel, den Beitrag, der in Form von privaten Finanzierungen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort geleistet wird, zu optimieren. Die Einbindung des Privatsektors in die Zusammenarbeit der Union mit den Partnerländern über den EFSD+ sollte zu messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkungen führen, wobei der Schutz der Umwelt sowie die Rechte und die Lebensgrundlage der lokalen Gemeinschaften uneingeschränkt zu achten sind, ohne dass dabei der lokale Markt verzerrt oder in einen unfairen Wettbewerb mit den lokalen Wirtschaftsteilnehmern getreten wird. Dies sollte kostenwirksam sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ beruht auf angemessenen Kriterien der Rechenschaftspflicht und Transparenz und sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35a) Der EFSD+ beinhaltet eine EU‑Garantie für staatliche Investitionsvorhaben im öffentlichen Bereich. Diese EU‑Garantie darf nicht auf staatliche Investitionsvorhaben ausgeweitet werden, die eine Weitergabe von Mitteln an die Privatwirtschaft oder an bzw. zum Nutzen von Stellen unterhalb der staatlichen Ebene umfassen, die ohne staatliche Garantien Zugang zu entsprechenden Finanzierungen erhalten können. Um die Europäische Investitionsbank bei der Planung ihrer Kapazitäten zu unterstützen, wird ihr ein garantiertes Mindestvolumen dieser staatlichen Investitionsvorhaben zugewiesen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie und des bestehenden Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Maßnahmen, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates71 unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten durch Mittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) Nr..../... (IPA III) und der Verordnung (EU) Nr. …/… (EINS) unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Maßnahmen sollten Maßnahmen Priorität erhalten, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen haben und deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert. Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen sollte gegebenenfalls – und in Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ – eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte durchgeführt werden. Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte nicht für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen. |
(36) Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie und des bestehenden Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Maßnahmen, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates71 unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten durch Mittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../... (IPA III) und der Verordnung (EU) Nr. …/… (EINS) unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Maßnahmen sollten Maßnahmen Priorität erhalten, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen und Existenzgrundlagen haben, deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert und die durch Eigenverantwortung der örtlichen Akteure die größte Sicherheit für Nachhaltigkeit und langfristige Entwicklungswirkungen bieten. Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen sollte in Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte, einschließlich der Auswirkungen auf die Menschenrechte und Existenzgrundlagen betroffener Gemeinschaften und auf Ungleichheiten sowie der Ermittlung von Möglichkeiten, wie diesen Ungleichheiten begegnet werden könnte, durchgeführt werden. Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte nicht für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen. Es sollten auch Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen durchgeführt werden, um die Entwicklungsauswirkungen der EFSD+-Maßnahmen ermitteln zu können. |
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71 Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). |
71 Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9). |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Haushaltsvollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen. |
(37) Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern, den fairen Wettbewerb zu fördern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Haushaltsvollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie hinsichtlich der Migrationskrise und ihrer Ursachen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neuen Bedarf in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit besehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die EU besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren kann, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden. |
(39) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie Migration, auch hinsichtlich ihrer Ursachen, etwa Armut und Ungleichheit, sowie an die Folgen der insbesondere in den Entwicklungsländern zunehmenden Anzahl an Vertriebenen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neuen Bedarf in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die EU besser auf Erfordernisse reagieren kann, die nicht von den Programmen und Programmplanungsdokumenten abgedeckt werden, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein vorab festgelegter, nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte in hinreichend begründeten Fällen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Um im Rahmen der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu stärken, sollte die Union bei allen Aspekten des Projektzyklus gegebenenfalls den Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern. |
(42) Um im Rahmen der Zusammenarbeit die demokratische Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu stärken, sollte die Union bei allen Aspekten des Projektzyklus gegebenenfalls den Rückgriff auf die Institutionen, Ressourcen, Fachkenntnisse, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern und dabei lokale Ressourcen und Fachkenntnisse sowie die vollständige Einbindung der lokalen Regierungen und der lokalen Zivilgesellschaft sicherstellen. Die Union sollte außerdem Schulungsprogramme anbieten, in denen Bedienstete lokaler Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft erfahren, wie sie Finanzmittel der Union beantragen können, um ihnen so zu helfen, die Förderfähigkeit und Effizienz ihrer Projekte zu verbessern. Diese Programme sollten in den betroffenen Ländern in der jeweiligen Landessprache und ergänzend zu Fernschulungsprogrammen, die möglicherweise ebenfalls angeboten werden, durchgeführt werden, sodass die Schulungen zielgerichtet und auf die Erfordernisse des jeweiligen Landes abgestimmt sind. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(44a) Um einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Betrug, Korruption und Geldwäsche zu leisten, sollten alle durch diese Verordnung laufenden Finanzierungen auf vollständig transparente Weise abgewickelt werden. Außerdem sollten die förderfähigen Gegenparteien keine Aktivitäten unterstützen, die illegalen Zwecken dienen, und sich an keinen Finanzierungen oder Investitionsvorhaben beteiligen, die mithilfe eines Finanzvehikels durchgeführt werden, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat oder in einem Steuerparadies befindet. Die Gegenparteien sollten auch vom Rückgriff auf Modelle der Steuerumgehung oder der aggressiven Steuerplanung absehen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates77 ausgeübt werden. |
entfällt |
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77 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 46 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Dotierungsquoten, der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+Maßnahmen, der Struktur und Lenkung des EFSD+ nach Anhang VI, zur Überprüfung und Ergänzung der Leistungsindikatoren nach Anhang VII, sofern dies für notwendig erachtet wird, und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu erlassen. |
(46) Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Festlegung der Strategie der Union, der prioritären Bereiche, der detaillierten Zielvorgaben, der erwarteten Ergebnisse, der spezifischen Leistungsindikatoren und spezifischen Mittelzuweisungen und der Modalitäten der Zusammenarbeit für alle geografischen und thematischen Programme sowie für nicht auf den Programmplanungsdokumenten beruhende Aktionspläne und Maßnahmen zur Einrichtung eines operationellen Rahmens für Menschenrechte, zur Einrichtung eines Rahmens für das Risikomanagement, zur Beschlussfassung über nicht durch Programme und Programmplanungsdokumente abgedeckten Bedarf, zur Beschlussfassung über die Aussetzung der Hilfe, zur Einrichtung eines Rahmens für einen leistungsbasierten Ansatz, zur Festlegung der Dotierungsquoten, zur Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen auf Länder und Gebiete, die nicht unter diese Verordnung fallen, zu erlassen. Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+-Maßnahmen und Investitionsfenster sowie der Leistungsindikatoren nach Anhang VII zu erlassen. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201678 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(47) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201678 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen sollten messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit einschlägigen Interessenträgern wie der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
__________________ |
__________________ |
78 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
78 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Bezugnahmen auf die Unionsinstrumente nach Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates79, die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung, und die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in diesem Beschluss vorgesehenen der Rolle des EAD durchgeführt wird. |
(48) Aufgrund des weitgefassten Charakters und Anwendungsbereichs dieser Verordnung und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Grundsätzen, Zielen und Ausgaben im Rahmen sowohl dieser Verordnung als auch anderer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln wie der Verordnung (EU) .../... (EINS) oder Instrumenten, die untrennbar mit dem auswärtigen Handeln verbunden sind, wie der Verordnung (EU) .../... (IPA III), sollte eine horizontale Lenkungsgruppe aus allen einschlägigen Dienststellen der Kommission und des EAD unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik VP/HR oder eines Vertreters dieses Amts für die Lenkung, Koordinierung und Steuerung der Strategien, Programme, Ziele und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung verantwortlich sein, um die Konsistenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU zu gewährleisten. Die VP/HR sollte die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicherstellen. Für alle Maßnahmen, einschließlich Krisenreaktionsmaßnahmen und Sondermaßnahmen zur Unterstützung, und während des gesamten Zyklus der Programmplanung, der Planung und der Anwendung des Instruments sollten die Hohe Vertreterin und der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, die auf der Grundlage der Art und der Ziele der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und auf deren Fachwissen aufbauen. Alle Vorschläge für Beschlüsse sollten im Einklang mit den Verfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt. |
__________________ |
|
79 Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). |
|
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(48a) Die Anwendung dieser Verordnung sollte bei Bedarf die von der Union zur Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Maßnahmen sowie die im Rahmen des Fünften Teils des AEUV angenommenen Maßnahmen ergänzen und kohärent mit diesen sein. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Bei geplanten Maßnahmen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden – |
entfällt |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(49a) Das Europäische Parlament sollte vollständig in die Konzeptions-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsphasen der Instrumente eingebunden werden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellten Finanzmittel zu gewährleisten. Der Dialog zwischen den Organen sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament während der Anwendung dieser Verordnung in der Lage ist, systematisch und reibungslos politische Kontrolle auszuüben und somit die Effizienz und Legitimität zu erhöhen — |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) „Organisationen der Zivilgesellschaft“ alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen und gewaltfreien Strukturen, in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale, wirtschaftliche, religiöse oder ökologische Ziele und Ideale zu verfolgen oder Behörden zur Verantwortung zu ziehen, die auf lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Ebene tätig sind und die städtische und ländliche sowie formelle und informelle Organisationen umfassen können; im Kontext thematischer Programme für Menschenrechte und Demokratie umfasst „Zivilgesellschaft“ sämtliche Einzelpersonen oder Gruppen, die unabhängig vom Staat agieren und deren Tätigkeiten die Menschenrechte und Demokratie fördern, einschließlich Menschenrechtsverteidigern im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen; |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) „lokale Behörden“ sämtliche Regierungsstellen und Behörden auf subnationaler Ebene (z. B. auf kommunaler, gemeinschaftlicher, landesbezirklicher, bezirklicher, provinzieller oder regionaler Ebene); |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) „beitragleistende Partei“ einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzierungsinstitution oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere Stellen, die einen Beitrag in Form von Barmitteln oder Garantien für den gemeinsamen Dotierungsfonds leisten. |
(8) „beitragleistende Partei“ einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzierungsinstitution oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere öffentliche oder private Stellen, die einen Beitrag in Form von Barmitteln oder Garantien für den gemeinsamen Dotierungsfonds leisten. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) „Zusätzlichkeit“ den Grundsatz, durch den sichergestellt wird, dass die Garantie für Außenmaßnahmen durch Vorhaben, die ohne sie nicht hätten durchgeführt werden können oder mit denen positive Ergebnisse erzielt werden, die über das hinausgehen, was ohne diese Unterstützung hätte erreicht werden können, zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, sowie die Einbeziehung (Crowding-in) von Mitteln des Privatsektors und die Beseitigung von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen sowie die Verbesserung einer Investition im Hinblick auf Qualität, Nachhaltigkeit, Wirkung oder Umfang. Durch den Grundsatz wird auch sichergestellt, dass Investitionen und Finanzierungen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen nicht die Unterstützung eines Mitgliedstaats, private Mittel, eine andere finanzielle Intervention der Union oder eine andere internationale finanzielle Intervention ersetzen und andere öffentliche oder private Investitionen nicht verdrängen. Projekte, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen gefördert werden, weisen üblicherweise ein höheres Risikoprofil auf als das Investitionsportfolio, das die förderfähigen Gegenparteien im Rahmen ihrer regulären Investitionsstrategien ohne die Garantie für Außenmaßnahmen fördern. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) „Industrieländer“ Drittländer, die nicht zu den Entwicklungsländern zählen, die in der vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8c) „Armut“ alle Umstände, in denen Menschen Mangel leiden und in verschiedenen Gesellschaften bzw. von ihrem örtlichen Umfeld als beeinträchtigt angesehen werden; die wichtigsten Dimensionen der Armut betreffen wirtschaftliche, menschliche, politische und soziokulturelle Fähigkeiten sowie Selbstschutzfähigkeiten. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8d) „Geschlechtersensibilität“ Handeln mit dem Ziel, die gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren zu verstehen und zu berücksichtigen, die bei der geschlechtsbezogenen Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens zum Tragen kommen; |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8e) „Konfliktsensibilität“ Handeln in dem Bewusstsein, dass jegliche Initiative, die in einem von Konflikten betroffenen Umfeld durchgeführt wird, mit diesem Konflikt interagiert und dass sich die Folgen einer derartigen Interaktion positiv oder negativ auswirken können; Konfliktsensibilität bedeutet auch, sicherzustellen, dass die Union bei ihren Maßnahmen (politische und politikfeldbezogene Maßnahmen, Außenhilfe) nach besten Kräften negative Auswirkungen vermeidet und die positiven Auswirkungen auf die Konfliktdynamik maximiert, um so zu Konfliktverhütung, struktureller Stabilität und Friedenskonsolidierung beizutragen. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sämtliche Bezugnahmen auf die Menschenrechte schließen die Grundfreiheiten ein. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Sinne von Artikel 15 können die „bedürftigsten Länder“ auch die in Anhang I aufgeführten Länder umfassen. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen. |
1. Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, den Finanzrahmen bereitzustellen, der es der Union ermöglicht, ihre Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen weltweit im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Artikel 11 und Artikel 208 AEUV niedergelegt sind, zu verteidigen und zu fördern. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) die Unterstützung der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und der Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Agenda 2030, der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaschutzübereinkommens; |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) die Entwicklung besonderer und starker Beziehungen zu den östlichen und südlichen Nachbarländern der Union, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, sozioökonomische Integration, Umweltschutz und Klimaschutz beruhen; |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ac) die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung von Armut, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern; die Ermöglichung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung; |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) auf globaler Ebene die Festigung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Stärkung von Stabilität und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler Herausforderungen, einschließlich Migration und Mobilität; |
(b) auf globaler Ebene die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden, die Stärkung von Stabilität und Frieden, die Konfliktverhütung, die Förderung gerechter und inklusiver Gesellschaften, die Förderung von Multilateralismus, internationaler Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht und die Bewältigung sonstiger globaler und regionaler Herausforderungen, darunter Klimawandel und Umweltschäden, sowie die Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten gemäß Anhang III, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen und gutnachbarlicher Beziehungen; |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) der Schutz, die Förderung und das Voranbringen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Gleichstellung der Geschlechter und der sozialen Gleichberechtigung, auch unter schwierigsten Bedingungen und in Notsituationen, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidigern weltweit; |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die rasche Reaktion auf: Krisensituationen, Instabilität und Konflikte; Herausforderungen auf Ebene der Resilienz und Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen; Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten. |
(c) die rasche Reaktion auf: Krisensituationen, Instabilität und Konflikte; Herausforderungen auf Ebene der Resilienz und Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Mindestens 92 % der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. |
3. Mindestens 95 % der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden. Diese Verordnung trägt dazu bei, dass das gemeinsame Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder und 0,7 % des Bruttonationaleinkommens der Union als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, verwirklicht wird. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Mindestens 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe für alle geografischen und thematischen Programme, gleich ob jährlich oder für die Dauer der jeweiligen Maßnahmen, werden für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung zweckgebunden, um so die soziale Grundversorgung, wie etwa die Gesundheitsversorgung, Bildung, Ernährung und Sozialschutz, insbesondere für die am stärksten Ausgegrenzten und unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern, zu fördern und auszubauen. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Mindestens 85 % der über diese Verordnung im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe finanzierten geografischen und thematischen Programme verfolgen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und Teilhabe von Frauen und Mädchen als Hauptziel oder wesentliches Ziel im Sinne der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD. Darüber hinaus muss ein wesentlicher Teil dieser Programme die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und Teilhabe von Frauen und Mädchen als Hauptziel haben. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Ausführung der Unionsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgt durch |
1. Die Verwendung der Unionsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgt durch |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Kandidaten und potenziellen Kandidaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr…/…80 (IPA) sowie der überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates. |
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Kandidaten und potenziellen Kandidaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr…/…80 (IPA) sowie der überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates. Auch können geografische Programme mit kontinentalem oder transregionalem Anwendungsbereich aufgestellt werden, insbesondere ein afrikaweites Programm, das sämtliche in den Buchstaben a und b genannten Länder Afrikas abdeckt, sowie ein Programm, das die in den Buchstaben b, c und d aufgeführten Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean abdeckt. |
__________________ |
__________________ |
80 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (ABl. L ). |
80 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (ABl. L ). |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Organisationen der Zivilgesellschaft, |
(b) Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) außenpolitische Belange und Prioritäten. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates erstrecken. |
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken. Die überseeischen Länder und Gebiete haben im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates vollen Zugang zu den thematischen Programmen. Ihre wirksame Beteiligung muss sichergestellt werden, wobei ihren Besonderheiten und den spezifischen Herausforderungen, vor denen sie stehen, Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) zu Stabilität und Konfliktverhütung in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen beizutragen; |
(a) zu Frieden, Stabilität und Konfliktverhütung in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen beizutragen; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beizutragen; |
(b) zur Stärkung der Resilienz von Staaten, einschließlich lokaler Behörden, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beizutragen; |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) außenpolitische Belange und Prioritäten anzugehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt. |
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch geografische Programme durchgeführt. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen wie insbesondere der Ziele für nachhaltige Entwicklung, dem Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Maßnahmen im Rahmen thematischer Programme können auch dann durchgeführt werden, wenn kein geografisches Programm vorliegt oder wenn dieses ausgesetzt wurde, oder wenn mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde bzw. wenn die Maßnahmen durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann. |
Im Rahmen thematischer Programme durchgeführte Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe aa sowie zum Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Maßnahmen im Rahmen thematischer Programme können auch unabhängig durchgeführt werden, selbst wenn kein geografisches Programm vorliegt oder wenn dieses ausgesetzt wurde, oder wenn mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde bzw. wenn die Maßnahmen durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme. Maßnahmen dieser Art werden so konzipiert und umgesetzt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist. |
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme sowie der Maßnahmen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 [Verordnung über die humanitäre Hilfe] finanziert werden. Maßnahmen dieser Art werden so konzipiert und durchgeführt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. |
1. Bei der Anwendung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Einheitlichkeit, Synergien und die Komplementarität mit allen anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, einschließlich anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, insbesondere der Verordnung (EU) .../... [IPA-III-Verordnung], sowie mit Maßnahmen, die gemäß Titel V Kapitel 2 EUV und dem Fünften Teil des AEUV angenommen wurden, mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Bei der Anwendung politischer Maßnahmen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Entwicklungsländer haben, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um die Effizienz und Wirksamkeit der Durchführung zu steigern und einer Überschneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die Kommission und der EAD die Standpunkte des Europäischen Parlaments gebührend. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 89 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. |
1. Die Finanzausstattung für die Anwendung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 82 451 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (93 154 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [100 %]. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) 68 000 Mio. EUR für die thematischen Programme: |
(a) 63 687 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (71 954 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [77,24 %] für die geografischen Programme: |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Nachbarschaft: mindestens 22 000 Mio. EUR, |
– Nachbarschaft: mindestens 20 572 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (23 243 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [24,95 %], |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Subsahara-Afrika: mindestens 32 000 Mio. EUR, |
– Subsahara-Afrika: mindestens 30 723 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (34 711 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [37,26 %], |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Asien und pazifischer Raum: 10 000 Mio. EUR, |
– Asien und pazifischer Raum: 8 851 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (10 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [10,73 %], darunter mindestens 620 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) für den pazifischen Raum, |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 4 000 Mio. EUR, |
– Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 3 540 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (4 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [4,29 %], darunter 1 062 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (1 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) für den karibischen Raum, |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) 7 000 Mio. EUR für die thematischen Programme: |
(b) 9 471 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (10 700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [11,49 %] für die thematischen Programme: |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Menschenrechte und Demokratie: 1 500 Mio. EUR, |
– Menschenrechte und Demokratie: mindestens 1 770 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (2 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [2,15 %], wobei bis zu 25 % des Programms für die Finanzierung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen aufgewendet werden dürfen, |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Organisationen der Zivilgesellschaft: 1 500 Mio. EUR, |
– Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden: 2 390 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (2 700 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [2,90 %], davon 1 947 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (2 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [2,36 %] für Organisationen der Zivilgesellschaft und 443 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [0,54 %] für lokale Behörden, |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Stabilität und Frieden: 1 000 Mio. EUR, |
– Stabilität und Frieden: 885 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (1 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [1,07 %], |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Globale Herausforderungen: 3 000 Mio. EUR, |
– Globale Herausforderungen: 3 983 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (4 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [4,83 %], |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
– Außenpolitische Belange und Prioritäten: 443 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [0,54 %], |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Krisenreaktionsmaßnahmen: 4 000 Mio. EUR |
(c) Krisenreaktionsmaßnahmen: 3 098 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (3 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [3,76 %] für |
|
– Stabilität und Konfliktverhütung in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen: 1 770 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (2 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [2,15 %], |
|
– Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen: 1 328 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (1 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [1,61 %], |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Durch das mit 10 200 Mio. EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 genannten Beträge in Einklang mit Artikel 15 aufgestockt. |
3. Durch das mit 6 196 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (7 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) [7,51 %] ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 genannten Beträge in Einklang mit Artikel 15 aufgestockt. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen werden bis zu einem Betrag von 270 Mio. EUR finanziert. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens während des Haushaltsverfahrens bewilligt, nachdem sich die Organe auf die Prioritäten geeinigt haben. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. |
Den übergeordneten Politikrahmen für die Anwendung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Handelsabkommen und die sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die Empfehlungen und Rechtsakte, die von den gemäß diesen Übereinkünften geschaffenen Einrichtungen angenommen bzw. erlassen wurden, die einschlägigen multilateralen Übereinkommen, Rechtsakte der Union, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Schlussfolgerungen des Rates, Gipfelerklärungen und anderen internationalen Erklärungen und Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, die einschlägigen Entschließungen und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Übereinkommen und Resolutionen der Vereinten Nationen. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen. |
1. Die Union ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, durch das Wirken in den Vereinten Nationen und anderen internationalen Foren sowie durch ihre Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und privaten Akteuren die Grundsätze zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen, auf denen sie begründet ist, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt nach Maßgabe dieser Grundsätze sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 21 EUV wurzelt der Beitrag der Union zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in internationalen Menschenrechtsnormen und im humanitären Völkerrecht. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Es wird ein rechtebasierter Ansatz angewandt, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere und stärker gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Mit dieser Verordnung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen gefördert. |
2. Es wird ein rechtebasierter Ansatz angewandt, der sämtliche Menschenrechte – ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte – einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ausgegrenzte und stärker gefährdete Gruppen, darunter Minderheiten, Frauen, Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, indigene Bevölkerungsgruppen, LGBTI-Personen und Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte besser einfordern können, insbesondere ihre Arbeitnehmerrechte und ihr Recht auf soziale Inklusion, und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Mit dieser Verordnung werden die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stärkung der Position von Frauen, Kindern und Jugendlichen – unter anderem in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte – gefördert. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Union fördert einen multilateralen und regelbasierten Ansatz gegenüber globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen. |
Die Union fördert einen multilateralen und regel- und wertebasierten Ansatz gegenüber globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen und Organisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen. |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Union fördert die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Gebern. |
Die Union fördert die Zusammenarbeit mit internationalen oder regionalen Organisationen und anderen Gebern. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der Umsetzung von Zusagen, internationalen Übereinkünften sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt. |
Bei den Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der Umsetzung von Zusagen, internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Übereinkommen von Paris, sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union, vor allem der Assoziierungsabkommen, der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der Handelsabkommen, berücksichtigt. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen. |
Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich bei allen Modalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht und Abstimmung auf die Prioritäten der Partnerländer. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können. |
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Durchführung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können. |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, wo dies angebracht erscheint, vorrangig die Systeme der Partnerländer für die Durchführung der Programme. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf Analysen der Risiken und der Vulnerabilität und werden nach einem Resilienzkonzept sowie konfliktsensibel gestaltet. Sie orientieren sich an dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen. |
6. Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz im Einklang mit Artikel 11 AEUV, die Katastrophenvorsorge und -bereitschaft, die menschliche Entwicklung, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, Bildung und Kultur sowie Digitalisierung durchgängig berücksichtigt und die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf Analysen der Kapazitäten, der Risiken und der Vulnerabilität und werden nach einem an den Menschen und an der Gemeinschaft orientierten Resilienzkonzept sowie konfliktsensibel gestaltet. Sie orientieren sich an den Grundsätzen, niemanden zurückzulassen und niemandem Schaden zuzufügen. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. In Bezug auf die Migrationsproblematik wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, dessen Wirksamkeit regelmäßig bewertet wird. |
7. Unbeschadet der anderen Ziele des auswärtigen Handelns der Union wird in Bezug auf die Migrationsproblematik zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, dessen Wirksamkeit regelmäßig bewertet wird, und zwar ohne dass die Zuweisung von Entwicklungshilfe an Drittstaaten von ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung abhängig gemacht wird, sowie unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts eines jeden Menschen, sein Heimatland zu verlassen. |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7a. Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf Sicherheit, Stabilität und Frieden erlassenen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung, zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität und im Bereich der Cybersicherheit, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durchgeführt werden. Die Kommission kann gemeinsam mit den begünstigten Partnern Fahrpläne entwickeln, um die institutionelle und operative Einhaltung der Standards in Bezug auf Transparenz und Menschenrechte durch die militärischen Akteure zu verbessern. Im Einklang mit Artikel 31 überwacht und bewertet die Kommission die Durchführung der Maßnahmen für jedes einschlägige Ziel sorgfältig und erstattet diesbezüglich Bericht, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechtsverpflichtungen geachtet werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen verfolgt die Kommission einen konfliktsensiblen Ansatz, der unter anderem eine rigorose und systematische Ex-ante-Konfliktanalyse, bei der die geschlechtsspezifische Analyse uneingeschränkt berücksichtigt wird, beinhaltet und die in Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe b enthaltenen Bestimmungen zum Risikomanagement ergänzt. Darüber hinaus erlässt die Kommission ergänzend zu dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 34 zur Einrichtung eines auf den bestehenden Leitlinien basierenden operationellen Rahmens, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte bei der Ausgestaltung und Anwendung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen berücksichtigt werden, insbesondere was die Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Achtung des ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens – einschließlich der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Rechte der Verteidigung – anbelangt. |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit diesem einen regelmäßigen Meinungsaustausch. |
8. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig von sich aus und auf Antrag des Europäischen Parlaments und führt sinnvolle politische Dialoge mit ihm. |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft und den lokalen Behörden. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8b. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 34, um diese Verordnung durch einen geeigneten Rahmen für das Risikomanagement zu ergänzen, der unter anderem eine Bewertung und Maßnahmen zur Minderung von Risiken für alle einschlägigen Ziele dieser Verordnung einschließt. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8c. Transparenz und Rechenschaftspflicht mit einer starken Ausrichtung auf Berichterstattung und Kontrolle bilden die Grundlage für das gesamte Instrument. Das umfasst ein transparentes Kontrollsystem, einschließlich Berichterstattung über die Mittelempfänger sowie über die Fristgerechtigkeit der Zahlungen. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union darf die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionsfinanzierung nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden. |
1. Die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionsfinanzierung darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden. Jede auf der Grundlage dieser Verordnung bereitgestellte Ausrüstung, Dienstleistung oder Technologie unterliegt strengen Kontrollen in Bezug auf den Transfer gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und etwaigen anderen geltenden restriktiven Maßnahmen der EU. Im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... [EU-Verordnung über Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden können] wird diese Verordnung nicht verwendet, um die Bereitstellung von Ausrüstung jeglicher Art zu finanzieren, die für Folter, Misshandlung oder andere Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnte. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 4 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Sicherheitssektorreform oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung durchzuführen. |
2. Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 4 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Sicherheitssektorreform oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der nachhaltigen Entwicklung Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung durchzuführen. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen. |
(b) wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind und dass diese militärischen Akteure weder an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind noch das Funktionieren der staatlichen Institutionen gefährden, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen. |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze. |
6. Bei der Konzeption und Anwendung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und Rechenschaftspflicht und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze. Die Kommission stellt sicher, dass diese Maßnahmen unmittelbare Vorteile für die Bevölkerung in Bezug auf die menschliche Sicherheit schaffen und in eine umfassendere Politik zur Reform des Sicherheitssektors integriert werden, die Elemente einer starken demokratischen und parlamentarischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht umfasst, unter anderem im Hinblick auf eine verbesserte Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen, und dass sie in langfristige Strategien für Frieden und Entwicklung integriert werden, mit denen die Ursachen von Konflikten bekämpft werden sollen. Die Kommission stellt zudem sicher, dass Maßnahmen zur Reform von Streitkräften dazu beitragen, dass diese transparenter und in höherem Maße rechenschaftspflichtig werden und die Menschenrechte derjenigen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, verstärkt achten. Bei Maßnahmen, die darauf abzielen, Ausrüstung für Partnerstreitkräfte bereitzustellen, stellt die Kommission im Kontext einer jeden Maßnahme klar, welche Art von Ausrüstung bereitgestellt werden soll. Die Kommission wendet die in Artikel 8 Absatz 8b (neu) genannten Bestimmungen an, um sicherzustellen, dass diese Ausrüstung ausschließlich von den vorgesehenen Begünstigten verwendet wird. |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest. |
7. Im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 32 und insbesondere im Hinblick auf eine Halbzeitevaluierung nimmt die Kommission gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten vor. Die Ergebnisse sind bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung zugrunde zu legen und sollen die Kohärenz und Komplementarität des auswärtigen Handelns der Union weiter verstärken. |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Überschrift II | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG |
ANWENDUNG DER VERORDNUNG |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
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Anwendungsbereich geografischer Programme |
|
1. Die Kooperationsmaßnahmen der Union nach diesem Artikel werden durch Maßnahmen mit lokaler, nationaler, regionaler, transregionaler und kontinentweiter Tragweite durchgeführt. |
|
2. Zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele werden die geografischen Programme auf der Grundlage der folgenden Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet: |
|
(a) gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, |
|
(b) Beseitigung der Armut, Bekämpfung von Ungleichheiten und menschliche Entwicklung, |
|
(c) Migration und Mobilität, |
|
(d) Umwelt und Klimawandel, |
|
(e) inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit, |
|
(f) Sicherheit, Stabilität und Frieden, |
|
(g) Partnerschaft. |
|
3. Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 2 sind in Anhang II aufgeführt. |
(Dieser neue Artikel wird in Titel II Kapitel I vor Artikel 10 eingefügt.) | |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9b |
|
Anwendungsbereich thematischer Programme |
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1. Thematische Programme decken die folgenden Interventionsbereiche ab: |
|
(a) Menschenrechte, Grundfreiheiten und Demokratie: |
|
– Schutz und Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtsverteidiger in Ländern und Notsituationen, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind, unter anderem durch eine flexible und umfassende Reaktion auf den dringenden Schutzbedarf von Menschenrechtsverteidigern, |
|
– Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Partizipation, Nichtdiskriminierung, Gleichheit, soziale Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht vorherrschen, |
|
– Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie, Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung, einschließlich der Stärkung des demokratischen Pluralismus, Stärkung der Bürgerbeteiligung, unter anderem durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Wahlbeobachtungsorganisationen und ihrer regionalen Netze weltweit, Schaffung von günstigen Bedingungen für die Zivilgesellschaft und Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse während des gesamten Wahlzyklus, insbesondere mithilfe von EU-Wahlbeobachtungsmissionen. |
|
– Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften als Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Strukturen und Stärkung lokaler Akteure bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, |
|
– Förderung neuer regionsübergreifender Synergien und Vernetzung lokaler Zivilgesellschaften sowie der Zivilgesellschaft mit anderen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen und -instrumenten, um so den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich Menschenrechte und Demokratie zu maximieren und eine positive Dynamik zu erzeugen; |
|
(b) Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden: |
|
– Unterstützung einer inklusiven, partizipierenden, starken und unabhängigen Zivilgesellschaft in den Partnerländern, |
|
– Förderung des Dialogs mit und zwischen den Organisationen der Zivilgesellschaft, |
|
– Unterstützung des Aufbaus der Kapazitäten lokaler Behörden sowie Mobilisierung des Fachwissens dieser Behörden, um einen territorialen Entwicklungsansatz zu stärken, |
|
– Sensibilisierung und Verbesserung des Wissens und des Engagements der europäischen Bürger im Hinblick auf die in Artikel 3 dargelegten Ziele dieser Verordnung, |
|
– Unterstützung der Zivilgesellschaft, damit sie auf die Politik einwirken und am Dialog mit Regierungen und internationalen Einrichtungen teilnehmen kann, |
|
– Unterstützung der Zivilgesellschaft, um die Verbraucher und Bürger im Hinblick auf eine umweltfreundliche und auf fairem Handel beruhende Produktions- und Verbrauchsweise zu sensibilisieren und zu einem nachhaltigeren Verhalten zu bewegen, |
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(c) Stabilität und Frieden |
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– Unterstützung bei der Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge, |
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– Unterstützung bei der Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen; |
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(d) weltweite Herausforderungen: |
|
– Gesundheit, |
|
– Bildung, |
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– Gleichstellung der Geschlechter, |
|
– Kinder und Jugendliche, |
|
– Migration, Flucht und Vertreibung, |
|
– menschenwürdige Arbeit, Sozialschutz und Ungleichheit, |
|
– Kultur, |
|
– Gewährleistung einer gesunden Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels, |
|
– nachhaltige Energie, |
|
– nachhaltiges und inklusives Wachstum, menschenwürdige Arbeit und Beteiligung des Privatsektors, |
|
– Ernährung und Gesundheit, |
|
– Förderung inklusiver Gesellschaften, einer guten wirtschaftspolitischen Steuerung und einer transparenten Verwaltung der öffentlichen Finanzen; |
|
– Zugang zu sauberem Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, |
|
(e) außenpolitische Belange und Prioritäten, |
|
– Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Zusammenarbeit, Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen, |
|
– Unterstützung der Handelspolitik der Union, |
|
– Beiträge zur Umsetzung der internationalen Dimension der internen Politikbereiche der Union und die breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne. |
|
2. Weitere Einzelheiten der Bereiche der Zusammenarbeit nach Absatz 3 sind in Anhang III aufgeführt. |
(Dieser neue Artikel wird in Titel II Kapitel I vor Artikel 10 eingefügt.) | |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Programmplanungsdokumente bieten in Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen. |
(a) Programmplanungsdokumente bieten in Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen, der auf der Unionsstrategie gegenüber dem Partnerland oder der Partnerregion oder aber auf den thematischen Strategien der Union beruht. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Die Union konsultiert gegebenenfalls auch andere Geber und Akteure, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden. |
(c) Die Union regt bereits in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses einen regelmäßigen inklusiven Dialog mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geber und Akteure innerhalb und außerhalb der Union an, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden sowie privaten und politischen Stiftungen. Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Konsultationen unterrichtet. |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten thematischen Programmen „Menschenrechte und Demokratie“ und „Zivilgesellschaft“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet. Diese thematischen Programme dienen hauptsächlich der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft. |
(d) Mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten thematischen Programmen „Menschenrechte und Demokratie“, „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ und „Stabilität und Frieden“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet. Die thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ dienen hauptsächlich der Unterstützung der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidigern und Journalisten unter Druck. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme |
Programmplanungsgrundsätze |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Bei der Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung werden Menschenrechte, Grundfreiheiten, gute Regierungsführung und Demokratie in den Partnerländern gebührend berücksichtigt. |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1a. Die Ausarbeitung, Anwendung und Überprüfung aller Programmplanungsdokumente gemäß diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und der Wirksamkeit der Hilfe. |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz -1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1b. Geografische und thematische Programme ergänzen einander, sind untereinander kohärent und schaffen einen Mehrwert. |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Unbeschadet des Absatzes 4 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen und lokalen Behörden; dabei werden die Zivilgesellschaft, nationale und lokale Parlamente und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. |
(a) Unbeschadet des Absatzes 4 beruhen die Maßnahmen auf einem inklusiven Dialog zwischen den Organen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen und lokalen und regionalen Behörden; dabei werden die Organisationen der Zivilgesellschaft, regionale, nationale und lokale Parlamente, Gemeinschaften und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche demokratische Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern. |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Sofern angebracht, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt. |
(b) Soweit möglich, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt. |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt: |
2. Unbeschadet des Absatzes 1 wird mit der Programmplanung für die geografischen Programme ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt: |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft; |
(a) der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien und eingehender Analysen festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie und Gleichstellung der Geschlechter, des zivilgesellschaftlichen Raums, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie der Resilienz von Staat und Gesellschaft; |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Fähigkeit der Partner, Finanzmittel zu generieren und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, und ihre Absorptionsfähigkeit; |
(b) die Fähigkeit der Partner, heimische Ressourcen zu mobilisieren und wirksam zu nutzen sowie nationale Entwicklungsprioritäten zu fördern, und ihre Absorptionsfähigkeit; |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Zusagen und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung beurteilt werden; |
(c) die Zusagen, einschließlich der gemeinsam mit der Union vereinbarten Verpflichtungen, und Bemühungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen, Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, ökologische Nachhaltigkeit sowie wirksame Nutzung der Hilfeleistungen beurteilt werden; |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Interessen und Werte und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union. |
(e) Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Werte, Grundsätze und grundlegender Interessen und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union. |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Interessen der Union und der beiderseitigen Interessen. |
4. Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Interessen der Union und der beiderseitigen Interessen sowie der gemeinsamen grundlegenden Interessen und Werte, der gemeinsam vereinbarten Ziele und des Multilateralismus. Diese Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage eines Dialogs zwischen der Union, einschließlich des Europäischen Parlaments, und den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Programmplanungsdokumente für die geografischen Programme sind ergebnisorientiert und berücksichtigen gegebenenfalls international vereinbarte Zielsetzungen und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, sowie die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann. |
5. Die Programmplanungsdokumente sind ergebnisorientiert und schließen, soweit möglich, klare Zielsetzungen und Indikatoren zur Messung des Fortschritts und der Wirkung der Unterstützung durch die Union ein. Die Indikatoren können gegebenenfalls auf international vereinbarten Standards basieren, insbesondere denjenigen, die für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, sowie auf den Ergebnisrahmen auf Länderebene. |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden der besondere Bedarf und die jeweiligen Umstände in den betreffenden Ländern und Regionen berücksichtigt. |
6. Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden der besondere Bedarf und die jeweiligen Umstände sowie Vulnerabilität, Risiken und Kapazitäten in den betreffenden Ländern und Regionen berücksichtigt, um die Resilienz zu stärken. Im Blickpunkt stehen dabei auch die Konfliktprävention, der Staatsaufbau und die Friedenskonsolidierung, die Aussöhnung nach Konflikten und der Wiederaufbau, die Katastrophenvorsorge sowie die Rolle von Frauen und die Rechte von Kindern in diesen Prozessen. Es wird ein menschenrechtsbasierter Ansatz, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, verfolgt. |
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. |
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit die Prävention von Gewalt und der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase unterstützt wird. |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. …/… (Erasmus) geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der Verordnung (EU) Nr. …/….(IPA III) einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. …/... (Erasmus). |
7. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus den Programmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. …/… (Erasmus) geleistet. Ein Richtbetrag in Höhe von 2 000 000 000 EUR aus den geografischen Programmen sollte für Maßnahmen im Zusammenhang mit Mobilität, Zusammenarbeit und politischem Dialog mit den Behörden, Institutionen und Organisationen der Partnerländer bereitgestellt werden. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der Verordnung (EU) Nr. …/… (IPA III) einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. …/... (Erasmus), wobei die Konformität mit der Verordnung (EU) Nr. .../... (IPA III) sichergestellt wird. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. .../... (Kreatives Europa) geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der Verordnung (EU) Nr. …/… (IPA III) einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. .../... (Kreatives Europa). |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Festlegung eines Rahmens für jedes einzelne mehrjährige Länder- und Mehrländerprogramm zu ergänzen. Diese Rahmenbestimmungen |
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(a) legen die prioritären Bereiche fest, die aus den in Artikel 9a und 15b definierten Bereichen ausgewählt werden; |
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(b) legen die spezifischen detaillierten und messbaren Ziele jedes Programms fest; |
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(c) legen die erwarteten Ergebnisse einschließlich messbarer Zielvorgaben und klarer und spezifischer Leistungsindikatoren in Verbindung mit den Zielen fest; |
|
(d) legen den Richtbetrag sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die prioritären Bereiche fest; |
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(e) legen die Modalitäten der Zusammenarbeit fest, einschließlich der Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen. |
entfällt |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. |
entfällt |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mehrjahresrichtprogramme stützen sich auf |
3. Die Mehrjahresprogramme stützen sich auf |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-a) einen Bericht, der eine Analyse im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Bedarfs, der Fähigkeit, der Zusagen und der Leistungen des betreffenden Partnerlands bzw. der betreffenden Partnerländer und der potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen sowie eines oder mehrere der folgenden Elemente enthält: |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat; |
(a) eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das auf einer aussagekräftigen Konsultation der lokalen Bevölkerung und der Zivilgesellschaft beruht und das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresprogramm anerkannt hat; |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ein Rahmendokument, in dem die Politik der Union gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten; |
(b) ein Dokument, in dem die Politik der Union gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten, soweit möglich, durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm der Union kann durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses mit den Artikeln 10 und 11 in Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt. |
4. Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten, soweit möglich, durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresprogramm der Union kann durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses im Wege eines gemäß Artikel 14 erlassenen Durchführungsrechtsaktes angenommen wird und mit den Artikeln 10 und 11 in Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Für die Mehrjahresprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der weder einem prioritären Bereich noch einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden gemäß Artikel 21 gebunden. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Festlegung eines Rahmens für jedes einzelne thematische mehrjährige Programm zu ergänzen. Diese Rahmenbestimmungen |
|
(a) legen die prioritären Bereiche fest, die aus den in Artikel 9b definierten Bereichen ausgewählt werden; |
|
(b) legen die spezifischen detaillierten und messbaren Ziele jedes Programms fest; |
|
(c) legen die erwarteten Ergebnisse einschließlich messbarer Zielvorgaben und klarer und spezifischer Leistungsindikatoren in Verbindung mit den Zielen fest; |
|
(d) legen den Richtbetrag sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die prioritären Bereiche fest; |
|
(e) legen die Modalitäten der Zusammenarbeit fest. |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen. |
entfällt |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt. |
entfällt |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die in den Artikeln 12 und 13 genannten Rahmenbestimmungen stützen sich auf einen Bericht, der eine Analyse der internationalen Lage und der Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema enthält und in dem die von dem Programm erwarteten Ergebnisse angegeben sind. |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Für die Mehrjahresprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der weder einem prioritären Bereich noch einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden gemäß Artikel 21 gebunden. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme |
Annahme und Änderung der Mehrjahresprogramme |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 12 und 13 im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche Änderungen des Inhalts der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben. |
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung durch die Festlegung von Rahmen für die Mehrjahresprogramme nach den Artikeln 12 und 13 im Wege von delegierten Rechtsakten zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 genannten Verfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels. |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 12 gilt der Beschluss der Kommission nur für den Beitrag der Union zu dem gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument. |
2. Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 12 gilt der delegierte Rechtsakt nur für den Beitrag der Union zu dem gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat oder wenn eine Krisen- oder Nachkrisensituation vorliegt. |
3. Die geografischen und thematischen Mehrjahresprogramme enden spätestens am 30. Juni 2025. Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2025 auf der Grundlage der Ergebnisse, Feststellungen und Schlussfolgerungen der Zwischenevaluierung gemäß Artikel 32 neue Mehrjahresprogramme an. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat. |
4. Die Mehrjahresprogramme werden – wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich – geändert, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat. Die Mehrjahresprogramme werden geändert, falls die Inanspruchnahme des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten eine Änderung der Rahmenbestimmungen des einschlägigen Programms erfordert. |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Mehrjahresrichtprogramme im Wege von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 35 Absatz 4 ändern. |
5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Mehrjahresprogramme im Wege von sofort geltenden delegierten Rechtsakten nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 34a ändern. |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird unter anderem für Folgendes verwendet: |
1. Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird in hinreichend begründeten Fällen, unter vorrangiger Berücksichtigung der Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf und in vollständiger Komplementarität und Kohärenz mit den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten für Folgendes verwendet: |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhergesehene Umstände; |
(a) zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhergesehene Erfordernisse, die von den Programmen und Programmplanungsdokumenten nicht abgedeckt werden; |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit Krisen- oder Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck; |
(b) zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn oder an den Grenzen von Drittländern im Zusammenhang mit naturbedingten oder vom Menschen verursachten Krisen- oder Nachkrisensituationen oder Migrationsphänomenen, insbesondere Flucht und Vertreibung; |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung. |
(c) zur Förderung von oder Reaktion auf neue internationale Initiativen oder Prioritäten. |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 15a |
|
Aussetzung der Hilfe |
|
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der im Rahmen von Vereinbarungen mit Partnerländern und -regionen geleisteten Hilfe wird der Kommission gemäß Artikel 34 die Befugnis übertragen, in Fällen, in denen ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Standards der nuklearen Sicherheit ständig missachtet, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIIa durch Aufnahme eines Partnerlands in die Liste der Partnerländer zu erlassen, deren Unterstützung durch die Union ganz oder teilweise ausgesetzt ist. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt. |
|
2. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, dann ist sie befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIIa zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen. |
|
3. Im Falle einer teilweisen Aussetzung wird EU-Hilfe vorrangig zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Akteuren für Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Demokratisierung und von Dialogprozessen in Partnerländern dienen. |
|
4. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments bei ihrer Beschlussfassung gebührend. |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15b |
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Besondere Ziele für den Nachbarschaftsraum |
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1. Im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 werden mit der Unterstützung der Union für den Nachbarschaftsraum im Rahmen dieser Verordnung die folgenden Ziele verfolgt: |
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(a) Verbesserung der politischen Zusammenarbeit der Union und ihrer Partnerländer bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Stärkung der eigenverantwortlichen Mitwirkung; |
|
(b) Unterstützung bei der Umsetzung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten; |
|
(c) Stärkung und Konsolidierung der Demokratie, des Staatsaufbaus, der guten Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Förderung wirksamerer Methoden zur Umsetzung von Reformen in einem jeweils einvernehmlich festgelegten Format; |
|
(d) Stabilisierung der Nachbarschaft in politischer, wirtschaftlicher und sicherheitsbezogener Hinsicht; |
|
(e) Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; |
|
(f) Förderung vertrauensbildender Maßnahmen, gutnachbarlicher Beziehungen und anderer Maßnahmen, mit denen zur Sicherheit in jeder Form und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, auch von langwierigen Konflikten, beigetragen wird, Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus sowie Achtung des Multilateralismus und des Völkerrechts; |
|
(g) Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und den Partnerländern, unter anderem durch erhöhte Mobilität und direkte Kontakte zwischen den Menschen, insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Beruf und Sport; |
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(h) Intensivierung der Zusammenarbeit im Hinblick auf sowohl die illegale als auch die legale Migration; |
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(i) Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen; |
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(j) Unterstützung der nachhaltigen, inklusiven und gesellschaftlich vorteilhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für alle durch Förderung der Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von jungen Menschen; |
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(k) Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris durch Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Energiesicherheit und durch Förderung erneuerbarer Energieträger, nachhaltiger Energie und der Energieeffizienzziele; |
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(l) Unterstützung der Einrichtung thematischer Rahmen mit den Nachbarländern der Nachbarschaftspartnerländer, um gemeinsame Herausforderungen, etwa in den Bereichen Migration, Energie, Sicherheit und Gesundheit, zu bewältigen. |
(Dieser neue Artikel wird in Titel II Kapitel II vor Artikel 16 eingefügt.) | |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; |
(b) sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung; |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte; |
(c) sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte, einschließlich der Förderung der Menschenrechte, einer guten Regierungsführung, der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption; |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) sein Engagement für Multilateralismus; |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Union unterstützt die in Anhang I aufgeführten Partnerländer im Einklang mit dem Grundsatz der Kofinanzierung gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ungefähr 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zur Aufstockung der länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 12 werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern im Rahmen eines leistungsbasierten Ansatzes zugewiesen. Über die leistungsbasierten Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Fortschritte der Partnerländer in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Zusammenarbeit in Migrationsfragen, wirtschaftspolitische Steuerung und Reformen entschieden. Die Fortschritte der Partnerländer werden jährlich bewertet. |
1. Mindestens 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Spiegelstrich 1 zur Aufstockung der länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 12 werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern im Rahmen eines leistungsbasierten Ansatzes zugewiesen. Über die leistungsbasierten Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Fortschritte der Partnerländer in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Zusammenarbeit in Bezug auf eine sichere, geordnete und reguläre Migration, wirtschaftspolitische Steuerung und Umsetzung vereinbarter Reformen entschieden. Die Fortschritte der Partnerländer werden unter aktiver Einbeziehung der Zivilgesellschaft jährlich bewertet, insbesondere mittels Länderfortschrittsberichten, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten. |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustausches im Europäischen Parlament und im Rat. |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dieser leistungsbasierte Ansatz gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit aufgestockt werden. |
2. Dieser leistungsbasierte Ansatz gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung wird bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit gegebenenfalls aufgestockt. |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Im Fall einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit unterziehen die Kommission und der EAD die leistungsbasierte Unterstützung einer Überprüfung. |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung eines Rahmens im Hinblick auf die Methodik für den leistungsbasierten Ansatz zu ergänzen. |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 umfasst die Zusammenarbeit an den Landgrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, die maritime Zusammenarbeit im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit. |
1. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 umfasst die Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, die maritime Zusammenarbeit im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit ist dahingehend ausgerichtet, dass sie mit den Zielen bestehender und künftiger makroregionaler Strategien und mit den regionalen Integrationsprozessen in Einklang steht. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Titel II – Kapitel III – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsmethoden |
Ausführung |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. |
1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten der Anwendung, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben. |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind. |
Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Sondermaßnahmen zu erlassen, die nicht auf den Programmplanungsdokumenten basieren. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c genutzt werden. |
3. Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Ausführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genutzt werden. |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht. |
entfällt |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 ergriffene Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Ausführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten – bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten – verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht. |
|
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union gemäß diesem Absatz von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme. |
1. Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Ausführung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Ausführung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, welche gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. |
1. Die Aktionspläne und Maßnahmen werden durch einen Beschluss der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung erlassen. |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für |
entfällt |
(a) Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt; |
|
(b) Sondermaßnahmen sowie Aktionspläne und Maßnahmen, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 20 Mio. EUR nicht übersteigt; |
|
(c) technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen |
|
i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs; |
|
ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen; |
|
iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10 Mio. EUR. |
|
Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis. |
|
Aktionspläne und Maßnahmen – mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen – und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 35 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. |
|
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vor der Annahme oder Verlängerung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 Mio. EUR unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Art und ihre Ziele und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung. |
Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates und des Europäischen Parlaments bei der Planung und der anschließenden Anwendung dieser Maßnahmen Rechnung. |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. |
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die Planung von Maßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. So bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Annahme oder substanzieller Änderung einer Maßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art sowie Sinn und Zweck der angenommenen Maßnahme, ihre Dauer, ihre Mittelausstattung und ihren Kontext, einschließlich der Komplementarität dieser Maßnahme mit einer anderen laufenden oder geplanten Unterstützung der Union. In Bezug auf außerordentliche Hilfsmaßnahmen legt die Kommission ferner dar, ob bzw. in welchem Ausmaß und auf welche Weise sie durch eine mittel- und langfristige Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Kontinuität der mittels der außerordentlichen Hilfsmaßnahme ausgeführten politischen Maßnahmen und Strategien sicherstellen wird. |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Vor der Annahme von nicht auf Programmplanungsdokumenten basierenden Aktionsplänen und Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 2 – mit Ausnahme der in Artikel 19 Absätze 3 und 4 genannten Fälle – erlässt die Kommission gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen zu verfolgenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse, der zu verwendenden Instrumente, der wichtigsten Tätigkeiten und der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für diese Aktionspläne und Maßnahmen zu ergänzen. |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates82 sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates83 — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. |
Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, werden für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates82 sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates83 — eine angemessene Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. |
__________________ |
__________________ |
82 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). |
82 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). |
83 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). |
83 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Zudem werden Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte, Gleichstellung, die sozialen Rechte und die Arbeitnehmerrechte sowie Konfliktanalysen und Risikobewertungen durchgeführt. |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält. |
Bei der Ausführung von Sektorprogrammen werden gegebenenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Menschenrechte und auf soziale Aspekte sowie eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an diesen Prüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 21a |
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Unterstützungsprogramme des Europäischen Parlaments |
|
Die Kommission führt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und berücksichtigt die Ansichten des Parlaments zu Bereichen, in denen dieses eigene Unterstützungsprogramme durchführt, beispielsweise Kapazitätsaufbau und Wahlbeobachtung. |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 7 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft; |
(c) Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einschließlich Unterstützung einer breiten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung eines Gremiums mit unabhängigen Dritten aus Organisationen der Zivilgesellschaft, um die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu bewerten und zu überwachen; |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs |
Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Anwendung |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. |
2. Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Bedingungen für eine nennenswerte Beteiligung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere der lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, berücksichtigt. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Diese verschiedenen Modalitäten gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit und schaffen Raum für Innovation. Die Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen wird gefördert, um die Kapazitäten der lokalen Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine umfassende Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen zu stärken. |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) für Menschenrechtsverteidiger bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; |
(a) für Menschenrechtsverteidiger und für Mechanismen zum Schutz von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern sowie für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung; |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Finanzhilfen – gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung – zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; |
(b) Finanzhilfen – gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung – zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, demokratische Einreichungen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger sowie Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Anwendungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann; |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern. |
(c) Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten, Forscher, Lehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern. |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Kleinprojekten, wie sie in Artikel 23a (neu) beschrieben sind. |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beseitigung der Armut zu fördern. |
Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter, soziale Inklusion, menschliche Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um eine nachhaltige und inklusive sozioökonomische Entwicklung, die allen zugute kommt, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen, die Verringerung von Ungleichheiten und die Beseitigung der Armut unter angemessener Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft, der Umwelt und der sozialen Rechte zu fördern. |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. |
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. Einer der zentralen Faktoren dieses Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. |
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten sowie die Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überwachung, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie die Entwicklung von leistungsfähigen Systemen für das öffentliche Beschaffungswesen, die die lokale wirtschaftliche Entwicklung und die lokalen Unternehmen unterstützen. |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden. |
7. Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Anwendung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden. |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Die Kommission und der EAD gehen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten. |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 23a |
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Kleinprojektfonds |
|
1. Im Rahmen dieser Verordnung kann eine Finanzierung für Kleinprojektfonds zur Auswahl und Durchführung von Projekten mit einem begrenzten Finanzvolumen gewährt werden. |
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2. Die Begünstigten eines Kleinprojektfonds sind Organisationen der Zivilgesellschaft. |
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3. Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch. |
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4. Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 50 000 EUR, so erfolgt der Beitrag als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden. |
(f) Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, angewandt werden. |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen. |
5. Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen angewandt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen. |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind. |
9. Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Anwendung erforderlich sind. Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelten nicht für internationale Organisationen. |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
11. Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert. |
11. Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsbilanz in Sachen Nachhaltigkeit oder fairer Handel Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert. In allen Fällen werden Nachhaltigkeits- und Sorgfaltskriterien angewandt. |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
12a. Aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit wird keine Unterstützung für Maßnahmen gewährt, die laut dem Ergebnis der Umweltprüfung gemäß Artikel 21 der Umwelt oder dem Klima schaden. Mittelzuweisungen müssen uneingeschränkt mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen vereinbar sein, und die Finanzierung für das auswärtige Handeln der Union muss insgesamt zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens beitragen. Insbesondere wird aus dem Instrument Folgendes nicht unterstützt: |
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(a) Maßnahmen, die mit den national festgelegten Beiträgen der Empfängerländer im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens unvereinbar sind; |
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(b) Investitionen in vorgelagerte, zentrale und nachgelagerte Bereiche der Nutzung von fossilen Brennstoffen. |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen. |
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Mittel vor, die automatisch übertragen wurden, und gibt dabei auch die entsprechenden Beträge an. |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen. |
Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und die Garantie für Außenmaßnahmen werden über die Finanzausstattung für geografische Programme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a finanziert, wobei gleichzeitig gewährleistet wird, dass diese Finanzierung nicht zulasten anderer durch geografische Programme unterstützte Maßnahmen erfolgt. |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g vorgesehenen Haushaltsvollzugsarten bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten zu fördern: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen der irregulären Migration. Besondere Aufmerksamkeit gilt Ländern, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. |
Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Garantien und anderen Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln, während zugleich die Zusätzlichkeit maximiert, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel der Privatwirtschaft einbezogen werden, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung, Industrialisierung und ein stabiles Investitionsumfeld sowie die sozioökonomische und ökologische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten zu fördern: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Anpassung an den Klimawandel und Milderung seiner Auswirkungen, Umweltschutz und Umweltmanagement, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze in Übereinstimmung mit den entsprechenden ILO-Standards (insbesondere für schutzbedürftige Gruppen einschließlich Frauen und jungen Menschen), wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren (mit dem Schwerpunkt auf sozialen Unternehmen und Genossenschaften angesichts ihres Potenzials zur Verringerung von Armut und Ungleichheiten und zur Förderung der Menschenrechte und der Existenzgrundlage), Unterstützung von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen der irregulären Migration sowie von Flucht und Vertreibung und Beitrag zur dauerhaften Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihre Herkunftsländer. 45 % der Finanzausstattung werden für Investitionen aufgewendet, die zur Verwirklichung von Klimazielen, zum Umweltmanagement und zum Umweltschutz, zur biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung der Wüstenbildung beigetragen; hiervon werden 30 % der Gesamtfinanzausstattung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen verwendet. Besondere Aufmerksamkeit gilt Ländern, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern. Sie erhalten zusätzliche Unterstützung für den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die wirtschaftspolitische Steuerung sowie zusätzliche technische Hilfe. Die Garantie für Außenmaßnahmen wird außerdem für staatliche Investitionen in grundlegende öffentliche Dienstleistungen verwendet, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen. |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, eine Garantie in Höhe von bis zu 60 000 000 000 EUR gewähren. |
3. Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, eine Garantie in Höhe von bis zu 60 000 000 000 EUR gewähren. Diese Obergrenze wird im Zusammenhang mit dem Zwischenevaluierungsbericht gemäß Artikel 32 überprüft. |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Maßnahmen zwischen 9 % und 50 %. |
4. Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Maßnahmen zwischen 9 % und 50 %. Durch die Einrichtung einer speziellen Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens oder durch eine Mittelübertragung wird ein Betrag von maximal 10 Mrd. EUR aus dem Unionshaushalt bereitgestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 bei Bedarf delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Höchstbetrags zu erlassen. |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Dotierungsquoten werden alle drei Jahre ab dem in Artikel 40 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung dieser Quoten zu erlassen. |
Die Dotierungsquoten werden alle zwei Jahre ab dem in Artikel 40 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung dieser Quoten und der entsprechenden Beträge zu erlassen. |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung wird aus der Verordnung EINS-Verordnung finanziert. |
6. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Die geografische Verteilung der EFSD+-Maßnahmen spiegelt außerdem möglichst weitgehend das relative Gewicht der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen Mittelzuweisungen für die einzelnen Regionen wider. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung wird aus der Verordnung EINS-Verordnung finanziert. |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 26a |
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Ziele für den EFSD+ |
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1. Die EFSD+-Maßnahmen, die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden können, leisten einen Beitrag zu den folgenden prioritären Bereiche: |
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(a) Bereitstellung von Finanzmitteln und Unterstützung für die Entwicklung der Privatwirtschaft, von Genossenschaften und von Sozialunternehmen als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung mit ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension mit besonderem Schwerpunkt auf der Ausmerzung der Armut und gegebenenfalls zur Europäischen Nachbarschaftspolitik und zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) …/… [IPA III] festgelegten Zielen; |
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(b) Beseitigung von Hindernisse für private Investitionen, insbesondere durch Rechtssicherheit für Investitionen; |
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(c) Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft mit besonderem Schwerpunkt auf Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen; |
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(d) Stärkung der sozioökonomischen Sektoren und Bereiche sowie der damit verbundenen öffentlichen und privaten Infrastrukturen, der nachhaltigen Vernetzung und der nachhaltigen Produktion mit dem Ziel, eine inklusive und nachhaltige sozioökonomische Entwicklung zu fördern, bei der die Menschenrechte und die Umwelt geachtet werden; |
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(e) Beitrag zu Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement; |
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(f) Beitrag zur Bewältigung spezifischer Ursachen der Migration, einschließlich der irregulären Migration und der Vertreibung, durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Beitrag zu einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität. |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik und den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein. Sie dienen insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens dieser Verordnung und der einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumente unter gebührender Berücksichtigung der in Anhang V festgelegten prioritären Bereiche. |
1. Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik, insbesondere ihrer Entwicklungspolitik und der Europäischen Nachbarschaftspolitik, und mit den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein und lokales Marktversagen oder suboptimale Investitionen beheben, ohne dass die lokalen wirtschaftlichen Kräfte in eine unfaire Wettbewerbssituation gezwungen werden. Sie dienen insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens dieser Verordnung und der einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumente unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 26a festgelegten und in Anhang V näher beschriebenen prioritären Bereiche. |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Gewährung der Garantie für Außenmaßnahmen erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen EFSD-Garantievereinbarung zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der förderfähigen Gegenpartei. |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Durch die Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Haushaltsordnung erfüllen und die |
2. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, mit denen Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen behoben werden. Die Maßnahmen müssen auch die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Haushaltsordnung erfüllen und |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe -a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-aa) Zusätzlichkeit in Bezug auf Finanzmittel und Entwicklung bieten; |
Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe -a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-ab) einer öffentlich einsehbaren und partizipativen Ex-ante-Abschätzung ihrer Folgen für die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umwelt unterzogen werden, um so die Risiken in diesen Bereichen zu ermitteln und diesen begegnen zu können sowie dem Grundsatz der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung betroffener Gemeinschaften zu Investitionen in ihr Land Rechnung zu tragen; |
Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozialer Sicht nachhaltig sind. |
(c) technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozioökonomischer Sicht nachhaltig sein. |
Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) auf Sektoren und Themen ausgerichtet sein, in denen aufgrund von eindeutigem Versagen von Markt und Institutionen keine Finanzierung mit Mitteln der Privatwirtschaft möglich ist; |
Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) so strukturiert sein, dass sie zur Beschleunigung von Marktentwicklungen und zur Mobilisierung von Finanzmitteln der Privatwirtschaft zwecks Schließung von Investitionslücken beitragen; |
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cc) sich auf Projekte konzentrieren, die mit größeren Risiken verbunden sind, als private Kreditgeber auf rein kommerzieller Basis einzugehen bereit sind; |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cd) dürfen die Märkte in den Partnerländern und -regionen nicht verzerren; |
Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ce) soweit möglich eine maximale Mobilisierung von Kapital des lokalen Privatsektors gewährleisten; |
Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cf) die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit achten, die im Rahmen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit gebilligt und 2016 in Nairobi bestätigt wurden, darunter Eigenverantwortlichkeit, Harmonisierung, Ergebnisorientiertheit, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht sowie das Ziel der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe; |
Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cg) so konzipiert sein, dass sie die vom OECD-DAC aufgestellten Kriterien für ODA erfüllen und dabei den Besonderheiten der Entwicklung des Privatsektors Rechnung tragen, wobei Maßnahmen in Industrieländern ohne ODA-Berechtigung ausgenommen sind; |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe c h (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ch) unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen sowie der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen angewandt werden, u. a. der Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment, der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Prinzipien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme, der Übereinkommen und Standards der Internationalen Arbeitsorganisation, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, der Maastrichter Prinzipien zu den extraterritorialen Staatenpflichten im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und der freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit; |
Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 28 sind für die Zwecke dieser Verordnung die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder Drittlands‚ die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie förderfähig. |
4. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 28 und der Stellungnahme des Strategieausschusses sind für die Zwecke dieser Verordnung die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder Drittlands‚ die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie förderfähig. |
Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Europäische Investitionsbank-Gruppe |
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(a) beteiligt sich gemeinsam mit anderen europäischen Finanzinstitutionen am Risikomanagement des EFSD+, wobei die Vermeidung möglicher Interessenkonflikte gebührend zu berücksichtigen ist; |
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(b) führt im Einklang mit den Verfahren der Kapitel 1 und 3 dieses Titels ausschließlich den Teil eines Investitionsfensters aus, der Staatskredite abdeckt, für die mindestens 1 000 000 000 EUR aus der Finanzausstattung der geografischen Programme bereitgestellt werden; |
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(c) ist eine förderfähige Gegenpartei für Umsetzungstätigkeiten im Rahmen anderer Investitionsfenster. |
Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen. |
Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, steuerlichen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen. |
Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ersuchen. |
Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien fair behandelt werden und gleichberechtigten Zugang zu Finanzierung erhalten und dass Interessenkonflikte während der gesamten Anwendung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ersuchen. |
Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Das Europäische Parlament oder der Rat können förderfähige Gegenparteien, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Gemeinschaften zu einem Meinungsaustausch über die Finanzierungen und Investitionen nach dieser Verordnung einladen. |
Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) die Grundsätze fairer und offener Ausschreibungsverfahren. |
Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission legt Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren, für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder für beides fest, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten. |
entfällt |
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Diese Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durchgeführt. |
|
Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer. |
|
Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen vor dem Hintergrund der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme förderfähiger Gegenparteien. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis ihrer Bewertung jedes Investitionsfensters jährlich. |
8. Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen vor dem Hintergrund der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien. Die Kommission erstellt eine Bewertungsmatrix von Indikatoren, die als Richtschnur für die Projektauswahl dient. Die Durchführungspartner müssen diese Bewertungsmatrix für alle Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ ausfüllen. Die Kommission bewertet alle im Rahmen der Garantie unterstützten Maßnahmen gemäß den in Artikel 27 aufgeführten Förderfähigkeitskriterien und verwendet die Bewertungsmatrix, um die sorgfältige Prüfung und die Bewertung, die von den Durchführungspartnern auf Projektebene durchgeführt worden sind, einer unabhängigen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Erforderlichenfalls verlangt die Kommission von den Durchführungspartnern Klarstellungen und Änderungen. Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsmatrix für alle Projekte, nachdem die Kommission und die Durchführungspartner die Genehmigung zur Nutzung der Garantie erteilt haben, und das Ergebnis sämtlicher Garantieinstrumente und einzelner Projekte im Rahmen ihrer Bewertung jedes Investitionsfensters jährlich. |
Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der prioritären Bereiche in Anhang V und der Strukturen und Lenkung des EFSD+ in Anhang VI zu erlassen. |
9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der in Anhang V genannten prioritären Bereiche und Investitionsfenster zu erlassen. Bei der Ergänzung oder Änderung von Investitionsfenstern für bestimmte Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren, für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder für beides, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des Strategieausschusses gebührend und konsultiert die Exekutivausschüsse. |
|
Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen des Artikels 26a und dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten. |
|
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Diese Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durchgeführt. |
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Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen, sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer. In fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern und — in begründeten Fällen — in anderen Ländern können öffentliche Investitionen unterstützt werden, die einschlägige Auswirkungen auf die Entwicklung des Privatsektors haben. |
Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Lenkung und Struktur des EFSD+ |
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1. Der EFSD+ setzt sich aus regionalen Investitionsplattformen zusammen, die auf Grundlage der Arbeitsmethoden, Verfahren und Strukturen der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten der Union für den Außenbereich, die ihre Mischfinanzierungen mit den unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ kombinieren können, geschaffen werden. |
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2. Die Kommission ist für die allgemeine Verwaltung des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen zuständig. Sie wird jedoch nicht danach streben, darüber hinaus allgemeine Bankgeschäfte durchzuführen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig, um für die höchsten Standards in den Bereichen Transparenz und finanzielle Rechenschaftspflicht zu sorgen. |
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3. Bei der Verwaltung des EFSD+ wird die Kommission von einem Strategieausschuss beraten; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen im Rahmen der EU-Erweiterungspolitik, die aus dem [IPA III] finanziert werden, wobei die Kommission von einem Strategieausschuss des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (WBIF) beraten wird. Die Kommission arbeitet bezüglich der operativen Verwaltung der Garantie für Außenmaßnahmen zudem eng mit allen förderfähigen Gegenparteien zusammen. Dazu wird eine technische Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich aus Sachverständigen der Kommission und der förderfähigen Gegenparteien zusammensetzt und die Risiken sowie die damit zusammenhängenden Preise bewertet. |
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4. Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und den Prioritäten der unter die Garantie für Außenmaßnahmen fallenden Investitionen im Rahmen des EFSD+ und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik und Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie auf die Ziele des Artikels 3 und den Zweck des EFSD+ nach Artikel 26. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Unterstützung von EFSD+-Maßnahmen und überwacht die angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung der Investitionsfenster, wobei ein besonderes Augenmerk auf die fragilen oder von Konflikten betroffenen Länder, die am wenigsten entwickelten Länder und die schwer verschuldeten armen Länder gelegt wird. |
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5. Der Strategieausschuss unterstützt ferner die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des Europäischen Investitionsplans, zwischen dem Europäischen Investitionsplan und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Programmen und anderen Finanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union. |
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6. Der Strategieausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und des Hohen Vertreters, aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank zusammen. Das Europäische Parlament erhält Beobachterstatus. beitragleistenden Parteien, förderfähigen Gegenparteien, Partnerländern, einschlägigen regionalen Organisationen und anderen Interessenträgern kann gegebenenfalls Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Strategieausschuss wird vor der Aufnahme eines neuen Beobachters konsultiert. Der Vorsitz des Strategieausschusses wird von der Kommission und dem Hohen Vertreter gemeinsam geführt. |
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7. Der Strategieausschuss tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen und nimmt Stellungnahmen nach Möglichkeit im Konsens an. Weitere Sitzungen können zu jeder Zeit vom Vorsitz oder auf Antrag eines Drittels der Ausschussmitglieder anberaumt werden. Kann kein Konsens erzielt werden, so finden die Stimmrechte Anwendung, die in der ersten Sitzung des Strategieausschusses vereinbart und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wurden. Diese Stimmrechte tragen der Finanzierungsquelle gebührend Rechnung. In der Geschäftsordnung wird der Rahmen für die Rolle der Beobachter festgelegt. Die Protokolle und Tagesordnungen der Sitzungen des Strategieausschusses werden nach ihrer Annahme veröffentlicht. |
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8. Die Kommission erstattet dem Strategieausschuss jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung des EFSD+. Ergänzend dazu berichtet der Strategieausschuss des WBIF über die Fortschritte bei der Anwendung des Garantieinstruments für die Erweiterungsregion. Der Strategieausschuss organisiert regelmäßig eine Konsultation einschlägiger Interessenträger über die strategische Ausrichtung und Anwendung des EFSD+. |
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9. Ungeachtet der Beteiligung zweier Strategieausschüsse bedarf es eines einzigen, einheitlichen Rahmens für das Risikomanagement beim EFSD+. |
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10. Während der Anwendung des EFSD+ erlässt und veröffentlicht der Strategieausschuss so bald wie möglich Leitlinien dazu, wie die Konformität der EFSD+-Vorhaben mit den Zielen und Förderfähigkeitskriterien gemäß den Artikeln 26a und 27 sicherzustellen ist. |
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11. Bei seiner strategischen Ausrichtung trägt der Strategieausschuss den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und den einschlägigen Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates gebührend Rechnung. |
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12. Die Exekutivausschüsse der regionalen Investitionsplattformen unterstützen die Kommission auf der Ebene der Anwendung dabei, regionale und branchenspezifische Investitionsziele sowie regionale, branchenbezogene und thematische Investitionsfenster festzulegen, und geben Stellungnahmen zu Mischfinanzierungen und zur Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen zur Abdeckung von EFSD+-Maßnahmen ab. |
Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beiträge anderer Drittländer als den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten. |
Beiträge anderer Drittländer als der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind dem Strategieausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten. |
Änderungsantrag 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden. |
Jeder Beitrag kann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden. |
Änderungsantrag 267 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 27 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. |
1. Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 27 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Dabei handelt es sich um nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche und auf erste Anforderung zahlbare Vereinbarungen zugunsten der ausgewählten förderfähigen Gegenpartei. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden. |
Änderungsantrag 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Alle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist. |
Alle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Ziele und den Zweck dieser Verordnung, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns zu berücksichtigen ist; |
(c) die Ziele und den Zweck dieser Verordnung, eine Bedarfsanalyse und eine Angabe zu den erwarteten Ergebnissen, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und die Notwendigkeit, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu gewährleisten, insbesondere durch die Einhaltung der in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe ch genannten international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Rechtsinstrumente, zu berücksichtigen sind; |
Änderungsantrag 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Vergütung der Garantie, die das Risikoniveau widerspiegeln muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen Vorzugsbedingungen gewährt werden können; |
(d) die Vergütung der Garantie, die das Risikoniveau widerspiegeln muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen und insbesondere in fragilen und von Konflikten betroffenen Ländern, am wenigsten entwickelten Ländern und schwer verschuldeten armen Ländern Vorzugsbedingungen gewährt werden können; |
Änderungsantrag 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten; |
(g) transparente Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten; |
Änderungsantrag 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte. |
(h) klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Anwendung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte. |
Änderungsantrag 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Beim Abschluss von Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen mit förderfähigen Partnereinrichtungen berücksichtigt die Kommission Folgendes: |
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(a) die Beratung und Orientierungshilfe durch die strategischen und regionalen Exekutivausschüsse; |
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(b) die Ziele des Investitionsfensters; |
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(c) die Erfahrung sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und Fähigkeit zum Risikomanagement der förderfähigen Partnereinrichtung; |
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(d) die Höhe der Eigenmittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist. |
Änderungsantrag 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen. |
7. Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Empfehlungen aus der Ex-ante-Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umweltverträglichkeit und andere Auswahlkriterien gemäß Artikel 27. |
Änderungsantrag 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission erstattet über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien und die finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann. |
8. Die Kommission erstattet über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien und die finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann. Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht gemäß Artikel 31 Absatz 6a vor. |
Änderungsantrag 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. Entsteht der Kommission oder den förderfähigen Gegenparteien bei der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt, ein begründeter Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können, unterrichten sie umgehend das OLAF. Die Kommission oder die förderfähigen Gegenparteien stellen dem OLAF alle notwendigen Informationen zur Verfügung, damit es eine umfassende und gründliche Untersuchung durchführen kann. |
Änderungsantrag 278 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 29a |
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Missstände und Rechtsbehelfsverfahren |
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Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter in Partnerländern, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegationen der Europäischen Union auf ihren Websites direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Vereinbarungen mit der Kommission getroffen haben. Ferner richtet die Kommission für alle Projekte gemäß Kapitel IV dieser Verordnung ein zentrales EU-Beschwerdeverfahren ein, um die Möglichkeit zu bieten, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt diese Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien. |
Änderungsantrag 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 29b |
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Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Länder und Gebiete |
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1. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden keine Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die |
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(a) mit dem militärischen Bereich oder der Sicherheitsbranche in Zusammenhang stehen; |
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(b) mit Ausnahme von gemäß der EINS-Verordnung gewährten Darlehen die Entwicklung von Kernenergie und fossile Brennstoffe fördern und das weitere Festhalten von Volkswirtschaften und Gesellschaften am Einsatz fossiler Brennstoffe unterstützen; |
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(c) mit erheblichen externen Umweltkosten verbunden sind, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Verschlechterung von Schutzgebieten, kritischen Lebensräumen und Naturerbestätten entstehen, für die kein Plan für eine nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung umgesetzt wird; |
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(d) zu Menschenrechtsverletzungen in Partnerländern führen und Gemeinschaften beispielsweise ihres Rechts auf Zugang zu und Kontrolle von natürlichen Ressourcen wie Land berauben, zur Vertreibung von Bevölkerungsgruppen beitragen oder auf Zwangs- oder Kinderarbeit beruhen. |
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2. Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen halten die förderfähigen Gegenparteien das geltende Unionsrecht sowie die auf internationaler Ebene und auf Unionsebene vereinbarten Normen ein und unterstützen daher im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, mit denen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung beigetragen wird. Darüber hinaus gehen die förderfähigen Gegenparteien weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte mit Einrichtungen, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperative Länder oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten. Die förderfähigen Gegenparteien dürfen nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Vorhaben in einem dieser Länder oder Gebiete physisch umgesetzt wird und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der jeweilige Vorgang unter eine der in Unterabsatz 1 aufgeführten Kategorien fällt. Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernehmen die förderfähigen Gegenparteien die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die jeweiligen Vereinbarungen und fordern die Finanzintermediäre auf, über ihre Einhaltung Bericht zu erstatten. |
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3. Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen wenden die förderfähigen Gegenparteien die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind. Die förderfähigen Gegenparteien machen sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates länderspezifische Daten. |
Änderungsantrag 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-1. Das Erreichen der Ziele dieser Verordnung wird mit einem geeigneten, transparenten und rechenschaftspflichtigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungssystem gemessen, das die angemessene Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet und für eine bessere Beteiligung sämtlicher Partner der Union einschließlich der Zivilgesellschaft an der Anwendung der Programme sorgt. |
Änderungsantrag 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Anhang VII enthält Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele, die mit den Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021. |
1. Anhang VII enthält Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele, die mit den Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021. |
Änderungsantrag 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. |
Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele nach Artikel 3 sowie die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden. |
Änderungsantrag 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen sollten auf der Grundlage klarer, transparenter und gegebenenfalls messbarer Indikatoren überwacht werden. Die Zahl der Indikatoren wird begrenzt gehalten, um eine fristgerechte Berichterstattung zu erleichtern. |
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen werden auf der Grundlage klarer, transparenter und messbarer Indikatoren überwacht, die in Anhang VII und im Überwachungs- und Bewertungsrahmen gemäß Absatz 9 sowie im Einklang mit den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union festgelegt sind. Die Zahl der Indikatoren wird begrenzt gehalten, um eine fristgerechte Berichterstattung zu erleichtern, und die Indikatoren werden mindestens nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt. |
Änderungsantrag 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemeinsame Ergebnisrahmen in gemeinsamen Programmplanungsdokumenten, welche die in Artikel 12 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, bilden die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung der Durchführung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland. |
Gemeinsame Ergebnisrahmen in gemeinsamen Programmplanungsdokumenten, welche die in Artikel 12 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, bilden die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung der Anwendung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland. |
Änderungsantrag 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. |
4. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Anwendung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – jener in Anhang VII, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. |
Änderungsantrag 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente. |
5. Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und den Grad der Zusammenarbeit mit ihnen sowie die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Der Jahresbericht enthält ferner eine Bewertung der Fortschritte, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse und die Berücksichtigung von Querschnittsthemen gemäß Artikel 8 Absatz 6 erzielt worden sind. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente. |
Änderungsantrag 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. |
6. Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Er enthält eine Bewertung der Personalkapazität, die am Sitz und in den Delegationen der Union zur Verfügung steht, um sämtliche unter diese Verordnung fallenden Ziele zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. |
4. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Anwendung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – jener in Anhang VII, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans der Union, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. |
Änderungsantrag 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente. |
5. Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und den Grad der Zusammenarbeit mit ihnen sowie die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Der Jahresbericht enthält ferner eine Bewertung der Fortschritte, die im Hinblick auf die Berücksichtigung von Querschnittsthemen gemäß Artikel 8 Absatz 6 erzielt worden sind. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente. |
Änderungsantrag 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. |
6. Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Er enthält eine Bewertung der Personalkapazität, die am Sitz und in den Delegationen der Union zur Verfügung steht, um sämtliche unter diese Verordnung fallenden Ziele zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Die Kommission legt als Teil des Jahresberichts einen ausführlichen Bericht über die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und die Funktionsweise des EFSD+, seine Verwaltung und die Wirksamkeit seines Beitrags zu ihren Zielen vor. Diesem Jahresbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt. Sie enthält folgende Bestandteile: |
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(a) eine Bewertung der Ergebnisse, die zu dem Zweck und den Zielen des EFSD+ gemäß dieser Verordnung beitragen; |
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(b) eine Bewertung der laufenden Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen nach Sektoren, Staaten und Regionen sowie eine Bewertung ihrer Übereinstimmung mit dieser Verordnung, einschließlich der Risikominderungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität der Partner; |
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(c) eine Bewertung der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts, der Mobilisierung privatwirtschaftlicher Mittel, der geschätzten und tatsächlichen Ergebnisse sowie der Wirkungen und Auswirkungen der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen in zusammengefasster Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann, die Beseitigung der Armut und den Abbau der Ungleichheit; diese Bewertung enthält eine geschlechtsspezifische Analyse der abgedeckten Vorhaben, die nach Möglichkeit auf Nachweisen und auf nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten beruht, sowie eine Analyse der Art der unterstützten privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich Genossenschaften und Sozialunternehmen; |
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(d) eine Bewertung, inwieweit die Anforderungen an die Verwendung der Garantie für Außenmaßnahmen erfüllt und die für jeden eingereichten Vorschlag festgelegten zentralen Leistungsindikatoren erreicht worden sind; |
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(e) eine Bewertung der Hebelwirkung, die mit den Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des EFSD+ erzielt worden ist; |
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(f) Angaben zu dem finanziellen Betrag, der an die Begünstigten weitergegeben wurde, und eine Bewertung der Finanzierungen und Investitionen jeder förderfähigen Gegenpartei in zusammengefasster Form; |
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(g) eine Bewertung der Zusätzlichkeit und des Mehrwerts der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien sowie der mit diesen Maßnahmen verbundenen aggregierten Risiken; |
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(h) ausführliche Angaben zur Inanspruchnahme der Garantie für Außenmaßnahmen, zu Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen sowie zum Gesamtrisiko; |
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(i) von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien; |
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(j) eine Bewertung der Synergieeffekte und des ergänzenden Charakters der Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sowie der zweiten und dritten Säule des Europäischen Investitionsplans auf der Grundlage vorliegender einschlägiger Berichte, unter besonderer Berücksichtigung der Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung, einschließlich der Bekämpfung der Korruption und illegaler Finanzströme, der Achtung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der geschlechtergerechten Politik sowie der Förderung der unternehmerischen Initiative, des lokalen Unternehmensumfelds und der lokalen Finanzmärkte; |
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(k) eine Bewertung, inwieweit bei den Vorhaben im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen die international vereinbarten Grundsätze einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit eingehalten werden; |
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(l) eine Bewertung der Vergütung der Garantien; |
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(m) eine Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen über ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten und Gebiete. |
Änderungsantrag 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 19 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen. |
7. Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Ziele wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, einschließlich „Rio-Marker“, das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz, biologische Vielfalt und Umwelt, menschliche Entwicklung und soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und öffentliche Entwicklungshilfe auf der Ebene der in Artikel 19 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen. Die Kommission leitet die Schätzung im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament weiter. |
Änderungsantrag 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards zur Verfügung. |
8. Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards, einschließlich derjenigen der Internationalen Arbeitsorganisation, zur Verfügung und wendet dabei den von der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative ausgearbeiteten Rahmen für einen gemeinsamen Standard an. |
Änderungsantrag 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen. |
9. Damit die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung wirksam bewertet werden können, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, auch im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 32, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen, der für jedes der spezifischen Ziele dieser Verordnung geltende zusätzliche Leistungsindikatoren enthalten kann. |
Änderungsantrag 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Evaluierung |
Halbzeitüberprüfung und Evaluierung |
Änderungsantrag 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Zwischenevaluierung dieser Verordnung erfolgt, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Umsetzung des Instruments. |
Die Kommission legt bis spätestens 30. Juni 2024 einen Halbzeitevaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In dem Halbzeitevaluierungsbericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 abdeckt, wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse und der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen dieser Verordnung untersucht, einschließlich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus und der Garantie für Außenmaßnahmen. |
Änderungsantrag 295 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Europäische Parlament kann zu dieser Evaluierung beitragen. Die Kommission und der EAD veranstalten eine Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern und Begünstigten, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. Die Kommission und der EAD achten insbesondere darauf, dass die am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen vertreten sind. |
Änderungsantrag 296 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Evaluierungen erfolgen gegebenenfalls anhand der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren; dabei wird gegebenenfalls angestrebt, sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht worden sind, und Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren. |
Mithilfe externer Evaluierungen bewertet die Kommission zudem die Auswirkungen und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen für jeden Interventionsbereich und die Wirksamkeit der Programmplanung. Dabei berücksichtigen die Kommission und der EAD die Vorschläge und Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu unabhängigen externen Evaluierungen. Falls anwendbar, erfolgen die Evaluierungen anhand der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren; dabei wird je nach Sachlage angestrebt, sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht worden sind, und Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren. Bei der Zwischenevaluierung wird bewertet, inwieweit die Europäische Union die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat. |
Änderungsantrag 297 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Am Ende der Durchführung der Verordnung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird der Beitrag der Union zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen dieser Verordnung untersucht. |
Der Halbzeitevaluierungsbericht behandelt ferner die Effizienz, den Mehrwert, die Funktionsweise der vereinfachten und gestrafften Außenfinanzierungsstruktur, die interne und externe Kohärenz und die anhaltende Relevanz der Ziele dieser Verordnung, den ergänzenden Charakter und die Synergieeffekte der finanzierten Maßnahmen, den Beitrag der Maßnahmen zu kohärentem auswärtigem Handeln der Union und den Grad, in dem die Öffentlichkeit in den Empfängerländern über die finanzielle Unterstützung der Union unterrichtet ist, falls angezeigt, und enthält die Ergebnisse der in Artikel 31 Absatz 4 genannten Berichte. |
Änderungsantrag 298 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im abschließenden Evaluierungsbericht werden auch die Effizienz, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz sowie die weitere Relevanz der Ziele dieser Verordnung berücksichtigt. |
entfällt |
Änderungsantrag 299 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der abschließende Evaluierungsbericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung der Unionsförderung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Verordnung durchgeführten Arten von Maßnahmen. |
Der Halbzeitevaluierungsbericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Anwendung der Unionsförderung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Verordnung durchgeführten Arten von Maßnahmen. |
Änderungsantrag 300 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der abschließende Evaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. |
Der Halbzeitevaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen und nach geografischen und thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen, darunter Mittel, die aus dem Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 301 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den Ausschuss nach Artikel 35 die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Spezifische Evaluierungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein. |
Änderungsantrag 302 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Partnerländer anstreben. |
Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger und Begünstigten, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Partnerländer anstreben. |
Änderungsantrag 303 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission übermittelt den Halbzeitevaluierungsbericht nach Absatz 2 dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht enthält, soweit angezeigt, Legislativvorschläge zur Festlegung der erforderlichen Änderungen dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 304 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Am Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung, spätestens aber drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung zu den Bedingungen der in Absatz 2 genannten Halbzeitevaluierung durch. |
Änderungsantrag 305 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf Länder und Gebiete auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern. |
1. In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um für die Zwecke dieser Maßnahmen Länder und Gebiete zu denen hinzuzufügen, die gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen. |
Änderungsantrag 306 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen‚ zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem ÜLG-Beschluss und/oder der ETZ-Verordnung beruht, ein Beitrag zu Maßnahmen geleistet werden, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem ÜLG-Beschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der ETZ-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 307 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Zusammenarbeit der Partnerländer und -regionen mit benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten |
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1. Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen‚ zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem ÜLG-Beschluss und/oder der ETZ-Verordnung beruht, ein Beitrag zu Maßnahmen geleistet werden, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem ÜLG-Beschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen angewandt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der ETZ-Verordnung aufgelegt und angewandt werden. |
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2. Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms oder einer Maßnahme. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %. |
Änderungsantrag 308 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte so bald wie möglich. Jedoch werden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 9 bis zum ... [sechs Monate ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erlassen. |
Änderungsantrag 309 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Änderungsantrag 310 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 8 Absatz 8b, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3a, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 33 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 311 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Dringlichkeitsverfahren |
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1. Wenn im Fall von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten entsprechender Bedarf besteht, ist die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt, und das Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 findet Anwendung. |
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2. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 3 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. |
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3. Das Europäische Parlament oder der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. |
Änderungsantrag 312 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34b |
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Demokratische Rechenschaftspflicht |
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1. Zur Stärkung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem EAD, sowie zur Sicherstellung von größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Zweckmäßigkeit bei der Annahme von Rechtsakten und Maßnahmen durch die Kommission kann das Europäische Parlament die Kommission und den EAD auffordern, die strategische Ausrichtung und Leitlinien für die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung vor ihm zu erörtern. Mit diesem Dialog wird auch die allgemeine Kohärenz aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln im Einklang mit Artikel 5 gefördert. Dieser Dialog kann vor der Annahme delegierter Rechtsakte und des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans durch die Kommission stattfinden. Vor dem Hintergrund wesentlicher politischer Entwicklungen kann dieser Dialog auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des EAD auch ad hoc stattfinden. |
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2. Die Kommission und der EAD legen dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Dokumente spätestens einen Monat vor dem Dialog vor. Für den Dialog im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan werden von der Kommission und dem EAD fundierte Informationen zu sämtlichen gemäß Artikel 21 angenommenen oder geplanten Aktionsplänen und Maßnahmen, Informationen über die Zusammenarbeit nach Ländern, Regionen und Themenbereichen sowie über die Inanspruchnahme von Krisenreaktionsmaßnahmen, über das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten und über die Garantie für Außenmaßnahmen vorgelegt. |
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3. Die Kommission und der EAD tragen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weitestgehend Rechnung. Sollte die Kommission oder der EAD den Standpunkten des Europäischen Parlaments nicht Rechnung tragen, so ist dies angemessen zu begründen. |
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4. Die Kommission und der EAD sind dafür verantwortlich, das Europäische Parlament insbesondere über die Lenkungsgruppe nach Artikel 38 über den Stand bei der Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über laufende Maßnahmen, Aktionen und Ergebnisse auf dem Laufenden zu halten. |
Änderungsantrag 313 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 35 |
entfällt |
Ausschuss |
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1. Die Kommission wird vom Ausschuss für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
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4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. |
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5. Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft. |
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6. Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Europäische Investitionsbank betreffen. |
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Änderungsantrag 314 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Transparenz, Kommunikation und Offenlegung von Informationen |
Änderungsantrag 315 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. |
1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen. Die Kommission ist dafür zuständig, die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger zu überwachen. |
Änderungsantrag 316 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele direkt betreffen. |
2. Die Kommission wendet Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse an. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele direkt betreffen. |
Änderungsantrag 317 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um die strategische Kommunikation und die auswärtige Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der Werte der Union und des Mehrwerts der Union zu fördern. |
Änderungsantrag 318 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Kommission richtet einen einzigen umfassenden öffentlichen zentralen elektronischen Speicher für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ein, einschließlich der im Rahmen des Mittelzuweisungsverfahrens für die Festsetzung des Bedarfs der Partner angewandten Kriterien, und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung; ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach Artikel 37 Sicherheitsfragen oder lokale politisch sensible Aspekte berühren könnten. |
Änderungsantrag 319 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Der Speicher enthält zudem Informationen über Finanzierungen und Investitionen, auch auf der Ebene der einzelnen Projekte, und über die wesentlichen Aspekte aller EFSD+-Garantievereinbarungen, unter anderem Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren, und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung. |
Änderungsantrag 320 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2d. Die förderfähigen EFSD+-Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Websites Informationen über sämtliche durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Finanzierungen und Investitionen proaktiv und systematisch öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Diese Informationen werden auf Projektebene aufgeschlüsselt. Dabei wird stets dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung getragen. Die förderfähigen Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin. |
Änderungsantrag 321 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 38 |
entfällt |
EAD-Klausel |
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Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt. |
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Änderungsantrag 322 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 38a |
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Struktur und Lenkung |
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Eine horizontale Lenkungsgruppe, die sich aus allen zuständigen Dienststellen der Kommission und des EAD zusammensetzt und in der der VP/HR oder ein Vertreter dieses Amtes den Vorsitz führt, ist für die Lenkung, Koordinierung und Verwaltung dieses Instruments während des gesamten Verwaltungszyklus verantwortlich, um Kohärenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln sicherzustellen. Der VP/HR sorgt für die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union. In Bezug auf alle Maßnahmen, einschließlich Krisenreaktionsmaßnahmen und außerordentlicher Hilfsmaßnahmen, und während des gesamten Zyklus der Programmplanung, der Planung und der Anwendung des Instruments arbeiten der VP/HR und der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen, die je nach der Art und den Zielen der geplanten Maßnahme ermittelt werden, und nutzen deren Fachwissen. Alle Vorschläge für Beschlüsse werden nach den Arbeitsverfahren der Kommission ausgearbeitet und der Kommission zur Annahme vorgelegt. |
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Das Europäische Parlament wird vollumfänglich in die Gestaltungs-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Evaluierungsphase der Finanzierungsinstrumente eingebunden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellte Finanzierung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 323 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. |
Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027. |
Änderungsantrag 324 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Absatz 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und anderen einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen. |
Die Unionsunterstützung für den Nachbarschaftsraum kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit und anderen einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen, einschließlich für die Zusammenarbeit in der Bildung, insbesondere beim Schüleraustausch. |
Änderungsantrag 325 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Stärkung der Demokratie und der demokratischen Prozesse, der Regierungsführung und Kontrolle, einschließlich transparenter und glaubwürdiger Wahlprozesse. |
(a) Stärkung der Demokratie und inklusiver demokratischer Prozesse, der Regierungsführung und Kontrolle, einschließlich einer unabhängigen Justiz, der Rechtsstaatlichkeit und transparenter, friedlicher und glaubwürdiger Wahlprozesse. |
Änderungsantrag 326 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Stärkung des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. |
(b) Intensivere Förderung und Stärkung des Schutzes der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierten Menschenrechte und Einhaltung der damit zusammenhängenden internationalen Instrumente, Unterstützung und Schutz von Menschenrechtsverfechtern, Mitwirkung an der Umsetzung weltweiter und regionaler Bündnisse und Rahmenbedingungen, Steigerung der Umsetzungs- und Überwachungskapazität der Zivilgesellschaft und Bereitung der Grundlagen für die Schaffung eines Rechtsrahmens für den Schutz von Personen, die klimabedingt zur Umsiedlung gezwungen sind. |
Änderungsantrag 327 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der Bekämpfung von Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. |
(c) Förderung der Bekämpfung von Diskriminierung in all ihren Formen, Förderung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte von Frauen und Mädchen sowie der Stärkung ihrer Position, und Förderung der Rechte von Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen, Angehörigen von Minderheiten, LGBTI-Personen und indigenen Völkern. |
Änderungsantrag 328 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung einer dynamischen Zivilgesellschaft und ihrer Rolle bei Reformprozessen und dem demokratischen Wandel sowie der Schaffung von Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft und die Mitwirkung der Bürger an der politischen Entscheidungsfindung. |
(d) Förderung einer dynamischen Zivilgesellschaft, Stärkung ihrer Rolle bei politischen Übergangsprozessen, Reformprozessen und dem demokratischen Wandel sowie der Schaffung von Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft und die Mitwirkung der Bürger am politischen Leben und der Kontrolle der politischen Entscheidungsfindung. |
Änderungsantrag 329 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen gegenüber politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, ernährungsbezogenen, demografischen und gesellschaftlichen Belastungen und Schocks. |
(f) Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen, um sie darauf vorzubereiten, ökologische und wirtschaftliche Schocks, natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophen und Konflikte sowie Gesundheits- und Ernährungskrisen zu bewältigen, sich daran anzupassen und sich rasch davon zu erholen. |
Änderungsantrag 330 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Stärkung der Entwicklung demokratischer öffentlicher Institutionen auf nationaler und subnationaler Ebene, einschließlich eines unabhängigen, wirksamen, effizienten und rechenschaftspflichtigen Justizsystems, Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz für alle. |
(g) Stärkung der Entwicklung demokratischer öffentlicher Institutionen auf internationaler, nationaler und subnationaler Ebene, einschließlich eines unabhängigen, wirksamen, effizienten und rechenschaftspflichtigen Justizsystems, Förderung der Rechtsstaatlichkeit, internationaler Gerichtsbarkeit, Rechenschaftspflicht und Zugang zur Justiz für alle. |
Änderungsantrag 331 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Unterstützung von Reformprozessen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, einschließlich durch Einsatz bürgerfreundlicher elektronischer Behördendienste, Stärkung der rechtlichen Rahmenbedingungen und institutionellen Strukturen, der nationalen statistischen Systeme, des Aufbaus von Kapazitäten und einer soliden Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie Beitrag zur Korruptionsbekämpfung. |
(h) Unterstützung von Reformprozessen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, einschließlich durch Einsatz bürgerfreundlicher elektronischer Behördendienste, Stärkung der rechtlichen Rahmenbedingungen und institutionellen Strukturen, der nationalen statistischen Systeme, des Aufbaus von Kapazitäten und einer soliden Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie Beitrag zur Bekämpfung von Korruption, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung. |
Änderungsantrag 332 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Institutionen, Stärkung der öffentlichen Auftragsvergabe und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Entwicklung elektronischer Behördendienste und Verbesserung der Dienstleistungen. |
(j) Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Institutionen, Stärkung der öffentlichen Auftragsvergabe, einschließlich der Förderung der Entwicklung von (ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen) Nachhaltigkeitskriterien und -zielen, und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Entwicklung elektronischer Behördendienste und Verbesserung der Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 333 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ka) Förderung der parlamentarischen Demokratie. |
Änderungsantrag 334 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Beseitigung der Armut in allen ihren Dimensionen, Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten und Gewährleistung, dass niemand zurückgelassen wird. |
(a) Beseitigung der Armut in all ihren Ausprägungen, Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten und Gewährleistung, dass niemand zurückgelassen wird und dass den Menschen, die am weitesten zurückliegen, zuerst geholfen wird, indem eine entsprechende Priorisierung der Investitionen in öffentliche Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Bildung und Sozialschutz vorgenommen wird. |
Änderungsantrag 335 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Verstärkung der Anstrengungen, politische Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, um Frauen zu fördern und die Rechte junger Menschen zu stärken, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu erleichtern und zu gewährleisten, dass sie einen umfassenden Beitrag zu inklusivem Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung leisten können. |
(b) Verstärkung der Anstrengungen, politische Maßnahmen zu ergreifen und angemessene Investitionen zu tätigen, um die Rechte von Frauen, jungen Menschen, Kindern und Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu verwirklichen, ihre Teilhabe und sinnvolle Mitwirkung am gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass sie einen umfassenden Beitrag zu inklusivem Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung leisten können. |
Änderungsantrag 336 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich der Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie Verhütung sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in jeder Form. |
(c) Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen, einschließlich der Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Bodenrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie Verhütung und Schutz vor sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in jeder Form, was auch die Förderung des Zugangs aller zu umfassenden Informationen über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und eine umfassende Sexualerziehung und die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Hinblick auf neue und verbesserte Instrumente für die Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfasst, einschließlich der Familienplanung, insbesondere in einkommensschwachem Umfeld. |
Änderungsantrag 337 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Besonderes Augenmerk auf benachteiligten, gefährdeten und marginalisierten Bevölkerungsgruppen wie Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen und indigenen Völkern, unter anderem durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld. |
(d) Besonderes Augenmerk auf benachteiligten, gefährdeten und marginalisierten Bevölkerungsgruppen wie Kindern, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen und indigenen Völkern, unter anderem durch Förderung des Übergangs von der institutionellen Kinderbetreuung zur Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen im lokalen Umfeld. |
Änderungsantrag 338 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Förderung eines integrierten Ansatzes zur Unterstützung von Gemeinschaften, insbesondere der Ärmsten, durch Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen. |
(e) Förderung eines integrierten Ansatzes zur Unterstützung von Gemeinschaften, insbesondere der Ärmsten und der am schwersten zu erreichenden Personen, durch Verbesserung des universellen Zugangs zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Gesundheitsbereich, darunter Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, zu Informationen und Versorgungsgütern, Bildung, Ernährung und Sozialschutz. |
Änderungsantrag 339 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung der Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für Kinder als wichtige Voraussetzung für eine gesunde junge Bevölkerung, die ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. |
(f) Gewährleistung, dass – insbesondere den am stärksten marginalisierten – Kindern ein möglichst guter Start ins Leben ermöglicht wird, indem in die frühkindliche Entwicklung investiert und sichergestellt wird, dass Kinder, die von Armut oder Ungleichheit betroffen sind, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsdiensten, Ernährung, Bildung und Sozialschutz haben, Unterstützung der Schaffung eines sicheren und förderlichen Umfelds für Kinder als wichtige Voraussetzung für eine gesunde junge Bevölkerung, die ihr Potenzial voll ausschöpfen kann, und besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Mädchen. |
Änderungsantrag 340 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Förderung des Zugangs aller zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Nahrungsmitteln, vor allem für diejenigen in besonders prekären Situationen, und Verbesserung der Ernährungssicherheit und Nährstoffversorgung, insbesondere in Ländern, die mit andauernden oder wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind. |
(g) Förderung des Zugangs aller zu ausreichenden, erschwinglichen, unbedenklichen und nährstoffreichen Nahrungsmitteln, vor allem für diejenigen in besonders prekären Situationen – unter anderem Kinder unter fünf Jahren, männliche und weibliche Jugendliche und Frauen, insbesondere während der Schwangerschaft und des Stillens –, Verbesserung der Ernährungssicherheit und Nährstoffversorgung, insbesondere in Ländern, die mit andauernden oder wiederkehrenden Krisen konfrontiert sind, Förderung multisektoraler ernährungsorientierter Landwirtschaftskonzepte. |
Änderungsantrag 341 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Förderung des Zugangs aller zu sauberem Trinkwasser, sanitären Anlagen und Hygiene sowie einer nachhaltigen integrierten Wasserbewirtschaftung. |
(h) Förderung des Zugangs aller zu sauberem Trinkwasser, sanitären Anlagen und Hygiene sowie einer nachhaltigen integrierten Wasserbewirtschaftung, da dies maßgebliche Faktoren für Gesundheit, Bildung, Ernährung, Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Gleichstellung der Geschlechter sind. |
Änderungsantrag 342 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Verwirklichung einer universellen Gesundheitsversorgung mit gleichberechtigtem Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Gesundheitsdiensten, unter anderem durch Unterstützung des Aufbaus robuster, hochwertiger und belastbarer Gesundheitssysteme, Verbesserung der Kapazitäten für Frühwarnung, Risikominderung und -management und Wiederaufbau. |
(i) Verwirklichung einer universellen Gesundheitsversorgung mit gleichberechtigtem Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Gesundheitsdiensten, darunter Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, durch Unterstützung des Aufbaus inklusiver, robuster, hochwertiger, belastbarer und für alle zugänglicher Gesundheitssysteme, Verbesserung der Kapazitäten für Frühwarnung, Risikominderung und -management und Wiederaufbau, ergänzende Maßnahmen durch das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation zur Bekämpfung weltweiter Gesundheitsbedrohungen, Entwicklung sicherer, effizienter und erschwinglicher Impfstoffe und Behandlungsmethoden gegen armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten sowie zur Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf Herausforderungen im Gesundheitsbereich, einschließlich Infektionskrankheiten, Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe sowie neuer Krankheiten und Epidemien. |
Änderungsantrag 343 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe j a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ja) Stärkung der Resilienz von Menschen und Gemeinschaften, etwa durch mehr Investitionen in die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Katastrophenvorsorge und Präventionsprojekte. |
Änderungsantrag 344 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe j b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(jb) Unterstützung nationaler, regionaler und lokaler Regierungen und Verwaltungen bei der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur, z. B. der räumlichen, technischen und personellen Ressourcen, mithilfe von Technik und Verwaltungsverfahren auf dem neuesten Stand, um eine zuverlässige Registrierung aller standesamtlichen Eintragungen (von der Geburt bis zum Tode) zu ermöglichen, sodass bei Bedarf offiziell anerkannte Ersatzdokumente ausgestellt werden können, damit sichergestellt ist, dass alle Bürger amtlich gemeldet sind und ihre Grundrechte wahrnehmen können. |
Änderungsantrag 345 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) Förderung einer inklusiven, nachhaltigen Stadtentwicklung, um der Ungleichheit in den Städten – mit dem Hauptaugenmerk auf den Bedürftigsten – entgegenzusteuern. |
(k) Förderung einer inklusiven, nachhaltigen Stadtentwicklung, um der Ungleichheit in den Städten – mit dem Hauptaugenmerk auf den Bedürftigsten und unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte – entgegenzusteuern. |
Änderungsantrag 346 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) Unterstützung der lokalen Behörden bei ihren Anstrengungen, in den Städten die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, den gleichberechtigten Zugang zu Nahrungsmitteln und den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und für mehr Lebensqualität zu sorgen, insbesondere für Menschen, die in informellen Siedlungen und Elendsvierteln leben. |
entfällt |
Änderungsantrag 347 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) Förderung einer inklusiven, gleichberechtigten und hochwertigen formalen, informellen und nichtformalen Bildung für alle auf allen Ebenen, einschließlich Berufsbildung, auch in Not- und Krisensituationen, unter anderem durch den Einsatz digitaler Technologien zur Verbesserung von Unterricht und Lernen. |
(m) Förderung der Verwirklichung der international vereinbarten Ziele für die Bildung mit besonderem Schwerpunkt auf kostenlosen öffentlichen Bildungssystemen durch eine inklusive, gleichberechtigte und hochwertige formale, informelle und nichtformale Bildung, und Förderung von Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle auf allen Ebenen, einschließlich der frühkindlichen Entwicklung und der Berufsbildung, auch in Not- und Krisensituationen, unter anderem durch den Einsatz digitaler Technologien zur Verbesserung von Unterricht und Lernen. |
Änderungsantrag 348 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe m a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ma) Unterstützung von Bildungskorridoren, damit Studierende aus Konfliktländern an Universitäten in der Union studieren können. |
Änderungsantrag 349 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) Unterstützung von Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau, die Lernmobilität zwischen Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Institutionen, Organisationen, lokalen Durchführungsstellen und Behörden aus diesen Ländern. |
(n) Unterstützung von Maßnahmen für die Lernmobilität, den Kapazitätsaufbau und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen Partnerländern sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Institutionen, Organisationen, lokalen Durchführungsstellen und Behörden aus diesen Ländern. |
Änderungsantrag 350 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(na) Förderung des Kapazitätsaufbaus und der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, um insbesondere auf armutsbedingte gesellschaftliche Probleme, von denen die Partnerländer in besonderem Maße betroffen sind, sowie auf vernachlässigte Bereiche der Forschung und Innovation, in denen es kaum Investitionen aus der Privatwirtschaft gibt, einzugehen, sowie in den Bereichen offene Daten und Förderung sozialer Innovationen. |
Änderungsantrag 351 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung sowie von offenen Daten und Innovation. |
(o) Förderung des Kapazitätsaufbaus und der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, offene Daten, Massendaten, künstliche Intelligenz und Innovation, in Abstimmung mit dem Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation, um der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte entgegenzuwirken. |
Änderungsantrag 352 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(q) Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen ihren Formen sowie Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes, Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft für eine nachhaltige, soziale und wirtschaftliche Entwicklung. |
(q) Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen ihren Formen sowie Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes und Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativbranche für eine nachhaltige, soziale und wirtschaftliche Entwicklung. |
Änderungsantrag 353 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 2 – Buchstabe q a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(qa) Unterstützung von Maßnahmen und Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich, um zur Stärkung der Position von Frauen, jungen Menschen, Einzelpersonen und Gemeinschaften und zu den Zielen der Agenda 2030 in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion beizutragen. |
Änderungsantrag 354 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Migration und Mobilität |
3. Migration, Mobilität, Flucht und Vertreibung |
Änderungsantrag 355 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-a) Förderung einer wirksamen Migrationspolitik auf der Grundlage der Menschenrechte auf allen Ebenen, einschließlich Schutzprogrammen, um sichere, geordnete und reguläre Migration zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 356 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Ausbau von Partnerschaften im Bereich Migration und Mobilität auf der Grundlage eines integrierten und ausgewogenen Ansatzes, der alle Aspekte der Migration abdeckt, einschließlich Hilfe bei der Durchführung bilateraler oder regionaler Übereinkünfte und Vereinbarungen der Union, einschließlich Mobilitätspartnerschaften. |
(a) Mitwirkung beim Ausbau von bilateralen, regionalen und internationalen Partnerschaften im Bereich Migration und Mobilität, einschließlich Süd-Süd-Partnerschaften, auf der Grundlage eines integrierten und ausgewogenen Ansatzes, der alle Aspekte der Migration abdeckt, und im Einklang mit dem Völker- und Unionsrecht und den Menschenrechtsverpflichtungen. |
Änderungsantrag 357 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Bereitstellung von Unterstützung bei der Umsetzung von bilateralen oder regionalen Abkommen und Vereinbarungen mit Drittländern, was Mobilitätspartnerschaften umfasst, und Schaffung sicherer und legaler Wege, etwa durch die Ausarbeitung von Visaerleichterungs- und Neuansiedlungsabkommen, auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und unter uneingeschränkter Achtung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen. |
Änderungsantrag 358 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung der dauerhaften Wiedereingliederung zurückkehrender Migranten. |
(b) Unterstützung der dauerhaften und erfolgreichen sozioökonomischen Wiedereingliederung zurückkehrender Migranten. |
Änderungsantrag 359 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten, Ausbau der Zusammenarbeit beim integrierten Grenzmanagement. |
(d) Verringerung der mit der Migration verbundenen Gefahren, auch durch die Bekämpfung der irregulären Migration, und Ausbau der länderübergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten im Einklang mit dem Völker- und Unionsrecht. |
Änderungsantrag 360 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Ausbau der wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für die Steuerung der Migration. |
(e) Ausbau der wissenschaftlichen, technischen, personellen und institutionellen Kapazitäten für die Steuerung der Migration einschließlich der Erfassung und Nutzung genauer und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für nachweisgestützte Politikgestaltung, zur Ermöglichung sicherer, geordneter und verantwortungsvoller Migration. |
Änderungsantrag 361 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Unterstützung einer wirksamen, menschenrechtsbasierten Migrationspolitik, einschließlich Schutzprogrammen. |
entfällt |
Änderungsantrag 362 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Verbesserung der Voraussetzungen für die Erleichterung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität, Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen und Maximierung der entwicklungspolitischen Wirkung der Migration. |
(g) Verbesserung der Voraussetzungen für die Erleichterung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität sowie Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen, auch durch die Bereitstellung genauer und rechtzeitiger Informationen in allen Phasen der Migration. |
Änderungsantrag 363 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) Maximierung der entwicklungspolitischen Wirkung der Migration und Verbesserung des allgemeinen Verständnisses des Zusammenhangs zwischen Migration und Entwicklung. |
Änderungsantrag 364 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Gewährleistung des Schutzes von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen. |
(h) Gewährleistung des Schutzes von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen gelegt, ein rechtebasierter Ansatz verfolgt und sichergestellt wird, dass Menschen, die internationalen Schutz benötigen, in den gemischten Migrationsströmen erkannt werden und dass ihrem besonderen Status Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 365 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Unterstützung entwicklungsbasierter Lösungen für Flüchtlinge und Vertriebene und deren Aufnahmegemeinschaften. |
(i) Unterstützung entwicklungsbasierter Lösungen für Flüchtlinge und Vertriebene und deren Aufnahmegemeinschaften, unter anderem durch den Zugang zu Bildung und menschenwürdiger Arbeit, um die Würde, Resilienz und Eigenständigkeit von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie ihre Einbindung in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben der Aufnahmeländer zu fördern. |
Änderungsantrag 366 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Unterstützung des Engagements der Diaspora für die Herkunftsländer. |
(j) Unterstützung des Engagements der Diaspora für die Herkunftsländer, um einen umfassenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten. |
Änderungsantrag 367 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ka) Unterstützung von Migranten und Gesellschaften, ihr Potenzial in Bezug auf Inklusion und sozialen Zusammenhalt voll auszuschöpfen. |
Änderungsantrag 368 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird in Übereinstimmung mit dem [Asyl- und Migrationsfonds] unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verwaltet. |
Änderungsantrag 369 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Beitrag zu den Bemühungen der Partner um Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, unter anderem durch Umsetzung der national festgelegten Beiträge und der Aktionspläne zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Synergien zwischen Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen. |
(b) Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel mit besonderem Augenmerk auf schutzbedürftigen Staaten und Völkern, die nicht die Mittel haben, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Beitrag zu den Bemühungen der Partner um Erfüllung ihrer Klimaschutzverpflichtungen im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, unter anderem durch Umsetzung der national festgelegten Beiträge und der Aktionspläne zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Synergien zwischen Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, sowie zu ihren Bemühungen um Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen weiterer multilateraler Umweltübereinkommen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung. |
Änderungsantrag 370 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Energie. Förderung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. |
(d) Förderung des Zugangs zu nachhaltiger Energie in Entwicklungsländern, um der Verpflichtung gemäß der Zusage der Union von 2012 nachzukommen, bis 2030 weiteren 500 Millionen Menschen einen derartigen Zugang zu bieten, mit Vorrang für kleinmaßstäbliche, Mininetz- und netzunabhängige Lösungen von hohem ökologischen und entwicklungspolitischen Wert. Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich nachhaltige Energie. Förderung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Förderung des Zugangs zu zuverlässigen, sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen, insbesondere zu lokalen und dezentralen Lösungen, damit Menschen, die in Armut oder in entlegenen Gebieten leben, Zugang zu Energie haben. |
Änderungsantrag 371 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Aufbau von Kapazitäten, damit den Zielen, die hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes verfolgt werden, und dem Streben nach umweltverträglichem Wachstum in nationalen und lokalen Entwicklungsstrategien durchgängig Rechnung getragen werden kann, was die Unterstützung von Nachhaltigkeitskriterien im öffentlichen Beschaffungswesen umfasst. |
Änderungsantrag 372 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(db) Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen und der Sorgfaltspflichten in den Lieferketten sowie konsequente Anwendung des Vorsorgekonzepts und des Verursacherprinzips. |
Änderungsantrag 373 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe d c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(dc) Förderung von ökologisch nachhaltigen landwirtschaftlichen Verfahren, einschließlich Agrarökologie, die sich beim Schutz von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt bewährt haben und langfristig die Resilienz von Umwelt und Gesellschaft gegenüber dem Klimawandel steigern. |
Änderungsantrag 374 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Stärkere Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften in die Bewältigung des Klimawandels, die Erhaltung der Ökosysteme und die Governance der natürlichen Ressourcen. Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der Resilienz in städtischen Gebieten. |
(f) Stärkere Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und der indigenen Völker in die Bewältigung des Klimawandels, die Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und die Bekämpfung der Artenschutzkriminalität, die Erhaltung der Ökosysteme und die Governance der natürlichen Ressourcen, auch durch Verbesserungen beim Landbesitz und bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen. Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung und der Resilienz in städtischen Gebieten. |
Änderungsantrag 375 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) Beendigung des Handels mit Konfliktmineralien und der Ausbeutung von Bergleuten, Unterstützung der Entwicklung von lokalen Gemeinschaften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/821 über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und flankierende Maßnahmen sowie Ausarbeitung eines entsprechenden Ansatzes für Mineralien, die noch nicht unter diese Verordnung fallen, beispielsweise Kobalt. |
Änderungsantrag 376 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fb) Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung, um die Menschen in die Lage zu versetzen, die Gesellschaft zu verändern und eine nachhaltige Zukunft aufzubauen. |
Änderungsantrag 377 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Förderung der Erhaltung, der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Wiederherstellung von natürlichen Ressourcen und gesunden Ökosystemen, Förderung der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und Schutz von Wildtieren und -pflanzen. |
(g) Förderung der Erhaltung, der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung sowie der Wiederherstellung von natürlichen Ressourcen und gesunden Ökosystemen, Förderung der Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und Schutz von Wildtieren und -pflanzen, einschließlich Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Artenhandels. |
Änderungsantrag 378 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) Vorgehen gegen den Verlust an biologischer Vielfalt sowie Umsetzung diesbezüglicher internationaler Initiativen und EU-Initiativen, insbesondere durch die Förderung der Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und der mit ihnen verbundenen biologischen Vielfalt. |
Änderungsantrag 379 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Förderung einer integrierten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer. |
(h) Förderung einer integrierten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer im Einklang mit dem Völkerrecht. |
Änderungsantrag 380 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Förderung der Erhaltung und Vermehrung der Kohlenstoffbestände durch eine nachhaltige Landnutzung, Landnutzungsänderungen und eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie Bekämpfung von Umweltschäden, Wüstenbildung und Bodendegradation. |
(i) Förderung der Erhaltung und Vermehrung der Kohlenstoffbestände durch eine nachhaltige Landnutzung, Landnutzungsänderungen und eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie Bekämpfung von Umweltschäden, Wüstenbildung und Bodendegradation, Waldschädigung und Dürre. |
Änderungsantrag 381 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Eindämmung der Entwaldung und Förderung von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) sowie Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags, des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen. |
(j) Eindämmung der Entwaldung und Förderung von Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) sowie Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags, des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen, Förderung der verantwortungsvolleren Regierungsführung und des Kapazitätsaufbaus für die nachhaltige Verwaltung natürlicher Ressourcen, Unterstützung bei der Aushandlung und Umsetzung freiwilliger Partnerschaftsabkommen. |
Änderungsantrag 382 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) Unterstützung der Meerespolitik in allen ihren Formen, u. a. durch Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten, einschließlich Ökosystemen, Bekämpfung der Vermüllung der Meere, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und Schutz der biologischen Vielfalt im Meer. |
(k) Unterstützung der Meerespolitik in allen ihren Formen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), u. a. durch Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung von Küsten- und Meeresgebieten, einschließlich Ökosystemen, Bekämpfung der Vermüllung der Meere, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und Schutz der biologischen Vielfalt im Meer. |
Änderungsantrag 383 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) Verbesserung der regionalen Katastrophenvorsorge und der Resilienz in Synergie mit den Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. |
(l) Verbesserung der regionalen Katastrophenvorsorge, der Prävention und der Resilienz durch einen gemeinschaftsorientierten und den Menschen in den Mittelpunkt rückenden Ansatz in Synergie mit den Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. |
Änderungsantrag 384 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) Förderung der Ressourceneffizienz und der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, einschließlich der Bekämpfung von Umweltverschmutzung und der Förderung eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen. |
(m) Förderung der Ressourceneffizienz und der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, unter anderem in der gesamten Lieferkette, einschließlich durch Eindämmung der Nutzung natürlicher Ressourcen zur Finanzierung von Konflikten und durch Unterstützung der Einhaltung von Initiativen wie dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses durch die Interessenträger; Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Förderung eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen. |
Änderungsantrag 385 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der nachhaltigen wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels sowie der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf einem CO2-armen, klimaresilienten grünen Wachstum, Kleinstunternehmen und KMU sowie auf Genossenschaften, unter Nutzung der bestehenden Handelsübereinkünfte mit der EU. |
(n) Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der nachhaltigen wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wettbewerbsfähigkeit, der Wertaufteilung für alle Beteiligten in Lieferketten und des fairen Handels sowie der Entwicklung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf einem CO2-armen, klimaresilienten grünen Wachstum, Kleinstunternehmen, sozialen Unternehmen und KMU sowie auf Genossenschaften, unter Nutzung der entwicklungsbezogenen Vorteile der bestehenden Handelsübereinkünfte mit der EU. |
Änderungsantrag 386 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(na) Einhaltung der internationalen Verpflichtungen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt aufgrund von Verträgen wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) und weiteren Abkommen mit Bezug zur biologischen Vielfalt. |
Änderungsantrag 387 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe n b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(nb) Beitrag zur Steigerung der Integration und der durchgängigen Berücksichtigung von Klima- und Umweltschutzzielen in der Entwicklungszusammenarbeit der Union durch Unterstützung für methodikbezogene Arbeiten und Forschungstätigkeiten zu, in und von Entwicklungsländern, einschließlich Monitoring-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmechanismen, Kartierung, Bewertung und Evaluierung des Zustands der Ökosysteme, Ausbau des ökologischen Fachwissens sowie Förderung innovativer Maßnahmen und der Politikkohärenz. |
Änderungsantrag 388 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 4 – Buchstabe n c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(nc) Bewältigung weltweiter und überregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierenden Auswirkungen auf Entwicklung, Frieden und Sicherheit. |
Änderungsantrag 389 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung des Unternehmertums, menschenwürdiger Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit durch Aufbau von Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich durch Bildung, durch Verbesserung der Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen sowie durch Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen. |
(a) Förderung des Unternehmertums, auch durch Mikrofinanzierung, menschenwürdiger Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit durch Aufbau von Fähigkeiten und Kompetenzen, einschließlich durch Bildung, durch Verbesserung der uneingeschränkten Anwendung der Arbeitsnormen der IAO, einschließlich des sozialen Dialogs und der Bekämpfung der Kinderarbeit, der Arbeitsbedingungen in einer gesunden Umgebung, existenzsichernder Arbeitsentgelte sowie durch Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen. |
Änderungsantrag 390 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zur Maximierung der positiven direkten und längerfristigen sozialen Wirkungen und zur Förderung einer progressiven Besteuerung und Umverteilungspolitik. |
(b) Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zur Maximierung der positiven direkten und längerfristigen sozialen Wirkungen und zur Förderung einer wirksamen und nachhaltigen Besteuerung und Umverteilungspolitik sowie Einrichtung und Stärkung nachhaltiger Sozialschutz- und Sozialversicherungssysteme. Unterstützung der Anstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steueroasen. |
Änderungsantrag 391 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas, Schaffung günstiger regulatorischer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KKMU, bei der Expansion ihrer Geschäftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen. |
(c) Verbesserung des von Verantwortung geprägten Geschäfts- und Investitionsklimas, Schaffung günstiger regulatorischer Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von KKMU, Genossenschaften und sozialen Unternehmen, bei der Expansion ihrer Geschäftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Unterstützung der Entwicklung einer Solidarwirtschaft und Förderung der Rechenschaftspflicht der Privatwirtschaft. |
Änderungsantrag 392 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Förderung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Rechtsbehelfsmechanismen für Verstöße gegen die Menschenrechte durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Unterstützung von Anstrengungen auf lokaler, regionaler und weltweiter Ebene zur Sicherstellung der Einhaltung der Menschenrechtsnormen und neuer Vorschriften durch Unternehmen, einschließlich zu obligatorischen Sorgfaltspflichten und einem international verbindlichen Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten. |
Änderungsantrag 393 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Stärkung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, der sozialen Verantwortung der Unternehmen und eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der gesamten Wertschöpfungskette. |
(d) Stärkung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit, der sozialen Verantwortung der Unternehmen und eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der gesamten Wertschöpfungskette zur Sicherstellung von Wertaufteilung, fairen Preisen und fairen Handelsbedingungen. |
Änderungsantrag 394 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Steigerung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben und Förderung einer stärker strategischen Nutzung der öffentlichen Finanzen, auch durch Mischfinanzierungsinstrumente, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen. |
(e) Steigerung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der öffentlichen Ausgaben, auch durch Förderung der nachhaltigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Förderung einer stärker strategischen Nutzung der öffentlichen Finanzen, auch durch Mischfinanzierungsinstrumente, um zusätzliche öffentliche und private Investitionen anzuziehen. |
Änderungsantrag 395 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, Stärkung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und Erleichterung der Entwicklung des Tourismussektors als Hebel für nachhaltige Entwicklung. |
(g) Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, Stärkung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten und Erleichterung der Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft und des Kulturtourismus als Hebel für nachhaltige Entwicklung. |
Änderungsantrag 396 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Förderung und Diversifizierung der Agrar- und Lebensmittelwertschöpfungsketten, Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wertschöpfung, der regionalen Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels sowie Stärkung nachhaltiger, CO2-armer und klimaresilienter Innovationen. |
(h) Förderung und Diversifizierung nachhaltiger und inklusiver Agrar- und Lebensmittelwertschöpfungsketten, Förderung der Ernährungssicherheit und der wirtschaftlichen Diversifizierung, der Wertschöpfung, der regionalen Integration, der Wettbewerbsfähigkeit und des Handels sowie Stärkung nachhaltiger, CO2-armer und klimaresilienter Innovationen. |
Änderungsantrag 397 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ha) Schwerpunktmäßige Förderung der ökologisch effizienten Intensivierung der insbesondere von Frauen betriebenen kleinbäuerlichen Landwirtschaft, indem Unterstützung für wirksame und nachhaltige Politikmaßnahmen, Strategien und Rechtsrahmen der jeweiligen Länder und für den gerechten und dauerhaften Zugang zu Ressourcen wie Land, Wasser, (Mikro-)Krediten und weiteren landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gewährt wird. |
Änderungsantrag 398 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe h b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(hb) Aktive Förderung der engeren Einbindung von Zivilgesellschaft und Landwirtschaftsverbänden in Politikgestaltung und Forschungsprogramme sowie Ausbau ihrer Beteiligung an der Durchführung und Evaluierung von Regierungsprogrammen. |
Änderungsantrag 399 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Förderung des Zugangs aller zu nachhaltiger Energie, Förderung einer CO2-armen, klimaresilienten und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen. |
(j) Förderung des Zugangs aller zu sicherer, erschwinglicher und nachhaltiger Energie, Förderung einer CO2-armen, klimaresilienten und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen. |
Änderungsantrag 400 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) Förderung einer erschwinglichen, inklusiven und zuverlässigen digitalen Vernetzung und Stärkung der digitalen Wirtschaft. |
(l) Förderung einer erschwinglichen, inklusiven, zuverlässigen und sicheren digitalen Vernetzung und Stärkung der digitalen Wirtschaft; Förderung digitaler Kompetenzen und Qualifikationen; Förderung von unternehmerischer Initiative und Schaffung von Arbeitsplätzen in der digitalen Wirtschaft; Förderung der Nutzung digitaler Technologien als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung; Vorgehen gegen Probleme in den Bereichen Cybersicherheit und Datenschutz und gegen weitere Regulierungsprobleme im Zusammenhang mit der Digitalisierung. |
Änderungsantrag 401 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) Entwicklung und Stärkung von Märkten und Sektoren in einer Weise, die ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördert. |
(m) Entwicklung und Stärkung von Märkten und Sektoren in einer Weise, die ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördert, und des fairen Handels. |
Änderungsantrag 402 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) Unterstützung der Agenda für regionale Integration und einer optimalen Handelspolitik sowie Unterstützung der Konsolidierung und Umsetzung von Handelsabkommen zwischen der EU und ihren Partnern. |
(n) Unterstützung der Agenda für regionale Integration und einer optimalen Handelspolitik zur Förderung der inklusiven und nachhaltigen Entwicklung sowie Unterstützung der Konsolidierung und Umsetzung von fairen Handelsabkommen zwischen der Union und ihren Partnern, einschließlich ganzheitlicher und asymmetrischer Abkommen mit Entwicklungsländern als Partner; Förderung und Stärkung des Multilateralismus, der nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie der Regeln und Grundsätze der Welthandelsorganisation. |
Änderungsantrag 403 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung sowie von offenen Daten und Innovation. |
(o) Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, Digitalisierung, offene Daten, Massendaten und künstliche Intelligenz sowie Innovation, einschließlich des Ausbaus der Wissenschaftsdiplomatie. |
Änderungsantrag 404 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe p | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(p) Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen ihren Formen sowie Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes. |
(p) Förderung des interkulturellen Dialogs und der kulturellen Vielfalt in allen ihren Formen, Stärkung des lokalen Handwerks, der zeitgenössischen Kunst und kultureller Ausdrucksformen sowie Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes. |
Änderungsantrag 405 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(r) Verbesserung des Zugangs zu menschenwürdiger Arbeit, Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Einführung beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit für alle, insbesondere die Jugend, ausgerichtet sind. |
(r) Verbesserung des Zugangs zu menschenwürdiger Arbeit für alle in einer gesunden Umgebung, Schaffung inklusiverer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Einführung beschäftigungspolitischer Maßnahmen, die auf menschenwürdige Arbeit sowie Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte, einschließlich existenzsichernder Arbeitsentgelte für alle, insbesondere für Frauen und Jugendliche, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 406 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe r a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ra) Sicherstellung, dass der Zugang zu den mineralgewinnenden Sektoren fair und nachhaltig ist und nicht zu Konflikten oder Korruption beiträgt. |
Änderungsantrag 407 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(s) Förderung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen unbeeinträchtigten Zugangs zu den mineralgewinnenden Sektoren. |
(s) Förderung eines fairen, nachhaltigen und von Marktverzerrungen unbeeinträchtigten Zugangs zu den mineralgewinnenden Sektoren; Sicherstellung von mehr Transparenz, gebührender Sorgfalt und Verantwortung von Investoren bei gleichzeitiger Förderung der Rechenschaftspflicht der Privatwirtschaft; Anwendung von Maßnahmen zur Flankierung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. |
Änderungsantrag 408 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Sicherheit, Stabilität und Frieden |
6. Frieden, Sicherheit und Stabilität |
Änderungsantrag 409 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Beitrag zu Frieden und Stabilität durch Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen gegenüber politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, demografischen und gesellschaftlichen Belastungen und Schocks. |
(a) Beitrag zum Frieden, zur Verhinderung von Konflikten und damit zur Stabilität durch Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen gegenüber politischen, wirtschaftlichen, ökologischen, demografischen und gesellschaftlichen Belastungen und Schocks, einschließlich durch Unterstützung von Bewertungen der Resilienz zur Ermittlung der einheimischen Kapazitäten in Gesellschaften, durch die sie in die Lage versetzt werden, diesen Belastungen und Schocks standzuhalten, sich daran anzupassen und sich rasch davon zu erholen. |
Änderungsantrag 410 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Förderung einer Kultur der Gewaltlosigkeit, auch durch Unterstützung der formalen und informellen Friedenserziehung. |
Änderungsantrag 411 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Unterstützung von Konfliktprävention, Frühwarnung und Friedenskonsolidierung durch Vermittlung, Krisenmanagement und Stabilisierung. |
(b) Unterstützung von Konfliktprävention, Frühwarnung und Friedenskonsolidierung durch Vermittlung, Krisenmanagement und Stabilisierung sowie Wiederaufbau nach Konflikten, auch durch die Stärkung der Rolle von Frauen in all diesen Phasen; Förderung und Erleichterung der Vertrauensbildung und Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf Vertrauensbildung, Vermittlung, Dialog und Aussöhnung, gutnachbarschaftliche Beziehungen und weitere Maßnahmen, die zur Verhütung und Beilegung von Konflikten beitragen, insbesondere im Hinblick auf sich abzeichnende Spannungen zwischen Gemeinschaften sowie Maßnahmen zur Schlichtung von Konflikten zwischen Teilen der Gesellschaft und auf lang anhaltende Konflikte und Krisen. |
Änderungsantrag 412 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Unterstützung der Resozialisierung und Wiedereingliederung von Opfern bewaffneter Konflikte sowie Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten und ihrer Familien in die Zivilgesellschaft unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen. |
Änderungsantrag 413 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Stärkung der Rolle von Frauen und Jugendlichen bei der Friedenskonsolidierung und Konfliktverhütung sowie ihre Einbeziehung, sinnvolle Mitwirkung am zivilen und politischen Leben und gesellschaftliche Anerkennung. Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere in instabilen Ländern, Konfliktländern und Postkonfliktländern und entsprechenden Situationen. |
Änderungsantrag 414 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors, sodass er Individuen und Staat eine zunehmend wirkungsvolle und mit Rechenschaftspflicht verbundene Sicherheit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung bietet. |
(c) Unterstützung der Reform des konfliktsensiblen Sicherheitssektors, sodass er Individuen und Staat eine zunehmend wirkungsvolle, demokratische und mit Rechenschaftspflicht verbundene Sicherheit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung und Frieden bietet. |
Änderungsantrag 415 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung (CBSC). |
(d) Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung. |
Änderungsantrag 416 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Unterstützung regionaler und internationaler Entwaffnungsinitiativen sowie von Systemen und Mechanismen zur Kontrolle von Waffenexporten. |
Änderungsantrag 417 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Unterstützung regionaler und internationaler Initiativen, die zu Sicherheit, Stabilität und Frieden beitragen. |
(e) Unterstützung lokaler, regionaler und internationaler Initiativen, die zu Sicherheit, Stabilität und Frieden beitragen, sowie der Verknüpfung dieser unterschiedlichen Initiativen. |
Änderungsantrag 418 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Prävention und Bekämpfung der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führenden Radikalisierung. |
(f) Prävention und Bekämpfung der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führenden Radikalisierung, indem kontextbezogene, konfliktsensible, geschlechtsspezifische und Programme und Maßnahmen eingeführt werden, bei denen die Menschen im Mittelpunkt stehen. |
Änderungsantrag 419 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen von Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmitteln oder explosiven Kampfmittelrückständen auf die Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen. |
Änderungsantrag 420 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) Bewältigung der sozialen Auswirkungen oder Umstrukturierung von Streitkräften unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Frauen. |
Änderungsantrag 421 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fc) Unterstützung von lokalen, nationalen, regionalen und internationalen Ad-hoc-Gerichten, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen sowie entsprechenden Mechanismen. |
Änderungsantrag 422 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen. |
(h) Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen im Einklang mit dem Völker- und dem Unionsrecht. |
Änderungsantrag 423 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) Zusammenarbeit mit Drittländern bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere durch Kapazitätsaufbau und Infrastrukturentwicklung in Drittländern in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, sowie Unterstützung sozialer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen radiologischer Unfälle für die am stärksten gefährdeten exponierten Bevölkerungsgruppen und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, Förderung von Wissensmanagement und von Aus- und Weiterbildung im kerntechnischen Bereich. |
(i) Zusammenarbeit mit Drittländern bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere durch Kapazitätsaufbau und Infrastrukturentwicklung in Drittländern in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, sowie Unterstützung sozialer Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen radiologischer Unfälle für die am stärksten gefährdeten exponierten Bevölkerungsgruppen und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, Förderung von Wissensmanagement und von Aus- und Weiterbildung im kerntechnischen Bereich. Derartige Maßnahmen werden in Verbindung mit den Maßnahmen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) .../... [EINS-Verordnung] eingerichteten Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit ausgearbeitet. |
Änderungsantrag 424 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 6 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr im Hinblick auf sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane. |
(j) Verbesserung der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr im Hinblick auf sichere, saubere und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane. |
Änderungsantrag 425 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 7 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Unterstützung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Partnerländer und -regionen mit benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den Beschluss [...] des Rates vom [...] über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union fallen. |
Änderungsantrag 426 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 7 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen, zur Stärkung ihrer nennenswerten und strukturierten Beteiligung an der heimischen Politik und ihrer Fähigkeit, als unabhängige Akteure Einfluss auf Entwicklung und Governance zu nehmen, und Stärkung neuer Formen von Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Förderung eines substanziellen strukturierten Dialogs mit der Union und effektive Nutzung länderspezifischer Fahrpläne für die Zusammenarbeit der EU mit der Zivilgesellschaft. |
(d) Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen, zur Stärkung ihrer Beteiligung an der heimischen Politik und ihrer Fähigkeit, als unabhängige Akteure Einfluss auf Entwicklung und Governance zu nehmen, und Stärkung neuer Formen von Partnerschaften mit Organisationen der Zivilgesellschaft, Förderung eines substanziellen strukturierten Dialogs mit der Union und effektive Nutzung und Umsetzung länderspezifischer Fahrpläne für die Zusammenarbeit der Union mit der Zivilgesellschaft. |
Änderungsantrag 427 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 7 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Wirksamere Zusammenarbeit mit der Bevölkerung in Drittländern, unter anderem durch uneingeschränkten Einsatz von Wirtschafts- und Kulturdiplomatie und auswärtiger Öffentlichkeitsarbeit. |
(f) Wirksamere Zusammenarbeit mit der Bevölkerung und Menschenrechtsverfechtern in Drittländern, unter anderem durch uneingeschränkten Einsatz von Wirtschafts-, Kultur- und Sportdiplomatie und auswärtiger Öffentlichkeitsarbeit. |
Änderungsantrag 428 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
B Specific for the Neighbourhood area |
entfällt |
(a) Promoting enhanced political cooperation; |
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(b) Unterstützung bei der Umsetzung von Assoziierungsabkommen oder anderen bestehenden und künftigen Abkommen sowie von gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten oder gleichwertigen Dokumenten. |
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(c) Förderung einer verstärkten Partnerschaft zwischen den Gesellschaften der Union und den Partnerländern, unter anderem durch direkte Kontakte zwischen den Menschen. |
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(d) Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum, der Zusammenarbeit in der gesamten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Region und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. |
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(e) Verwirklichung einer schrittweisen Integration in den Binnenmarkt der Union und einer engeren sektorspezifischen und sektorübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards sowie durch Verbesserung des Marktzugangs — auch durch vertiefte und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen. |
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Änderungsantrag 429 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Punkt 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
• Beitrag zur Förderung der Grundwerte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte, der Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. |
entfällt |
Änderungsantrag 430 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Punkt 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
• Ermöglichung einer Zusammenarbeit und Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in Menschenrechts- und Demokratiefragen, auch in heiklen und dringenden Fällen. Um die nachstehenden Ziele zu erreichen, ist auf allen Ebenen eine kohärente und ganzheitliche Strategie zu entwickeln. |
entfällt |
Änderungsantrag 431 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Punkt 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
• Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Partizipation, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht, Solidarität und Gleichheit vorherrschen. Die Achtung und die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle sind im Einklang mit den Grundsätzen der Allgemeingültigkeit, der Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit der Menschenrechte zu überwachen, zu fördern und zu stärken. Das Programm erstreckt sich auf bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte sind anzugehen, die Zivilgesellschaft ist zu stärken und Menschenrechtsverteidiger sind zu schützen und ihre Einflussmöglichkeiten zu stärken, auch wenn es um die ihres Handlungsspielraums. |
entfällt |
Änderungsantrag 432 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Punkt 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
• Entwicklung, Stärkung und Schutz der Demokratie, umfassende Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung einschließlich der Stärkung des demokratischen Pluralismus, Stärkung der Bürgerbeteiligung und Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse. Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme – wie Rechtsstaatlichkeit, demokratische Normen und Werte, unabhängige Medien, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen einschließlich politischer Parteien und Parlamenten – sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung der demokratischen Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und das Follow-up zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden. |
entfällt |
Änderungsantrag 433 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Punkt 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
• Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Strukturen durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Strategische Partnerschaften werden stark ausgebaut, wobei dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR), dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und den einschlägigen regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Darüber hinaus werden im Rahmen des Programms Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie gefördert, unter anderem über das Netzwerk „Global Campus“ für Menschenrechte und Demokratie. |
entfällt |
Änderungsantrag 434 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Im Rahmen dieses Programms leistet die Europäische Union in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft in folgenden Tätigkeitsbereichen Unterstützung in globalen, regionalen, nationalen und lokalen Menschenrechts- und Demokratisierungsfragen: |
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1a. Schutz und Förderung der Menschenrechte und von Menschenrechtsverteidigern in Ländern und in Notsituationen, in denen die Menschenrechte und Grundfreiheiten am stärksten gefährdet sind, einschließlich durch flexible und umfassende Maßnahmen zur Deckung des Schutzbedarfs von Menschenrechtsverteidigern. |
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Der Schwerpunkt liegt auf Menschenrechts- und Demokratiefragen, die aufgrund ihres heiklen und dringlichen Charakters nicht im Rahmen von geografischen oder von anderen thematischen Programmen angegangen werden können. In derartigen Fällen wird das Augenmerk darauf gelegt, die Achtung des einschlägigen Völkerrechts zu fördern und der örtlichen Zivilgesellschaft unter äußerst schwierigen Bedingungen spürbare Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung eines speziellen Schutzmechanismus für Menschenrechtsverteidiger eingeräumt. |
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1b. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, Beitrag zur Schaffung von Gesellschaften, in denen Teilhabe, Nichtdiskriminierung, Gleichheit, soziale Gerechtigkeit, weltweite Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht vorherrschen. |
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Durch die Unterstützung der Europäischen Union können heikelste politische Fragen angegangen werden, einschließlich Todesstrafe, Folter, freie Meinungsäußerung unter restriktiven Bedingungen, Diskriminierung von schutzbedürftigen Gruppen sowie der Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern (z. B. im Hinblick auf Kinderarbeit, Kinderhandel, Kinderprostitution und Kindersoldaten) und dank ihrer unabhängigen Handlungsfähigkeit und ihrer hohen Flexibilität im Hinblick auf Modalitäten der Zusammenarbeit kann damit auf neue und komplexe Herausforderungen wie den Schutz von Klimaflüchtlingen reagiert werden. |
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1c. Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie, Behandlung aller Aspekte einer demokratischen Regierungsführung, einschließlich der Stärkung des demokratischen Pluralismus, Stärkung der Bürgerbeteiligung, Schaffung von günstigen Bedingungen für die Zivilgesellschaft und Unterstützung glaubwürdiger, inklusiver und transparenter Wahlprozesse insbesondere mithilfe von EU-Wahlbeobachtungsmissionen. |
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Die Demokratie ist durch Wahrung der wichtigsten Pfeiler der demokratischen Systeme – wie Rechtsstaatlichkeit, demokratische Normen und Werte, unabhängige Medien, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen einschließlich politischer Parteien und Parlamente sowie ein rechenschaftspflichtiger Sicherheitssektor – sowie durch Korruptionsbekämpfung zu stärken. Vorrangige Ziel ist es, politischen Akteuren, die unter äußerst schwierigen Bedingungen tätig sind, spürbare Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten zu bieten. Die Wahlbeobachtung trägt in vollem Umfang zur umfassenderen Unterstützung demokratischer Prozesse bei. In diesem Zusammenhang werden die EU-Wahlbeobachtung und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen weiterhin einen wichtigen Bestandteil des Programms bilden. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf die Förderung von zivilgesellschaftlichen Wahlbeobachtungsorganisationen und ihrer regionalen Netze in aller Welt gelegt. |
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Die Kapazität und die Sichtbarkeit zivilgesellschaftlicher Wahlbeobachtungsorganisationen in der Nachbarschaft der Europäischen Union im Osten und Süden und der jeweiligen regionalen Plattformorganisationen wird insbesondere durch die Förderung eines nachhaltigen Programms zum kollegialen Lernen für unabhängige, nichtparteiliche, zivilgesellschaftliche Wahlbeobachtungsorganisationen gestärkt. Die Europäische Union ist darum bemüht, die Kapazitäten der inländischen zivilgesellschaftlichen Wahlbeobachtungsorganisationen zu verbessern, Wähleraufklärung, Medienkompetenz sowie Programme für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen inländischer und internationaler Wahlbeobachtungsmissionen anzubieten sowie die Glaubwürdigkeit der und das Vertrauen in die Wahl- und die Wahlbeobachtungsinstitute zu verteidigen. |
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1d. Förderung eines wirksamen Multilateralismus und strategischer Partnerschaften, Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten internationaler, regionaler und nationaler Strukturen sowie Stärkung lokaler Akteure durch Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. |
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Partnerschaften für Menschenrechte, bei denen der Schwerpunkt auf die Stärkung der nationalen und internationalen Menschenrechtsarchitektur nebst Unterstützung von Multilateralismus gelegt wird, da die Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR), des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und der einschlägigen regionalen und nationalen Menschenrechtsmechanismen von entscheidender Bedeutung sind. Die Unterstützung von Bildung und Forschung im Bereich Menschenrechte und Demokratie sowie die Förderung der akademischen Freiheit werden fortgesetzt, unter anderem über das Netzwerk „Global Campus“ für Menschenrechte und Demokratie. |
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1e. Förderung neuer regionenübergreifender Synergien und Netzwerke in der lokalen Zivilgesellschaft sowie zwischen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Menschenrechtsorganisationen und -mechanismen, um den Austausch von bewährten Verfahren im Bereich Menschenrechte und Demokratie zu maximieren und für eine positive Dynamik zu sorgen. |
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Der Schwerpunkt wird auf den Schutz und die Förderung des Grundsatzes der Allgemeingültigkeit gelegt, und es werden bewährte Verfahren zu allen Menschenrechten, ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Freiheiten oder Grundfreiheiten, ermittelt und ausgetauscht, u. a. bei der Bewältigung der großen Herausforderungen, einschließlich nachhaltiger Sicherheit, des Kampfes gegen den Terrorismus, der irregulären Migration und des eingeschränkten Handlungsspielraums für nichtstaatliche Organisationen. Hierbei sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um eine große Bandbreite von Interessenträgern im Bereich Menschenrechte (z. B. Aktivisten aus der lokalen Zivilgesellschaft und dem Menschenrechtsbereich, Anwälte, Universitäten, nationale Menschen- und Frauenrechtsorganisationen, Interessengemeinschaften) aus verschiedenen Ländern und Kontinenten zusammenzubringen, die im Bereich der Menschenrechte eine Erfolgsgeschichte mit Multiplikatorwirkung kreieren können. |
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1f. In ihren Beziehungen zu Drittländern fördert die Europäische Union weiter die internationalen Bemühungen im Hinblick auf ein multilaterales Übereinkommen über das Verbot des Handels mit Gütern, die zu Folter und zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden. |
Änderungsantrag 435 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „ORGANISATIONEN DER ZIVILGESELLSCHAFT“ |
2. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALE BEHÖRDEN“ |
Änderungsantrag 436 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Handlungsspielraum für eine inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft in den Partnerländern |
1. Handlungsspielraum für eine inklusive, partizipierende, starke und unabhängige Zivilgesellschaft und lokale Behörden in den Partnerländern |
Änderungsantrag 437 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Schaffung von günstigen Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten, u. a. durch Stiftungen. |
(a) Schaffung von günstigen Bedingungen für Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten, u. a. durch die Unterstützung einer aktiven Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Dialog durch Stiftungen. |
Änderungsantrag 438 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Aufbau der Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft wie z B. Stiftungen als Akteure, die auf Entwicklung und Governance Einfluss nehmen. |
(b) Unterstützung und Aufbau der Kapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft wie z. B. Stiftungen als Akteure, die auf Entwicklung und Regierungsführung Einfluss nehmen. |
Änderungsantrag 439 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Kapazitätenaufbau, Koordinierung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden (einschließlich der Netze zivilgesellschaftlicher Organisation, lokaler Behörden und Dachorganisationen des Südens) innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von an der entwicklungspolitischen Debatte beteiligten Interessenträgern und ein Dialog mit Regierungen über staatliche Politik und eine wirksame Mitwirkung am Entwicklungsprozess. |
Änderungsantrag 440 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Entwicklungspolitischer Dialog mit und zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft |
2. Dialog mit und zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft |
Änderungsantrag 441 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung anderer, verschiedene Interessenträger einbeziehender Dialogforen, einschließlich der Interaktion zwischen Menschen, Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden, Mitgliedstaaten, Partnerländern und anderen wichtigen entwicklungspolitischen Interessenträgern. |
(a) Förderung verschiedene Interessenträger einbeziehender Dialogforen und institutionelle Stärkung der Zivilgesellschaft und von Netzwerken der lokalen Gebietskörperschaften, einschließlich der Interaktion und Koordinierung zwischen Menschen, Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Behörden, Mitgliedstaaten, Partnerländern und anderen wichtigen entwicklungspolitischen Interessenträgern |
Änderungsantrag 442 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Mobilisierung öffentlicher Unterstützung in der Union, in Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für die Strategien der Partnerländer zur Förderung einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung. |
(b) Mobilisierung öffentlicher Unterstützung in der Europäischen Union, in Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für die Armutsbekämpfung und Strategien der Partnerländer zur Förderung einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung. |
Änderungsantrag 443 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Schaffung von Bewusstsein für Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, für Lieferketten und die Auswirkungen der Kaufkraft der EU-Bürger auf die Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung. |
Änderungsantrag 444 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Bereitstellung sozialer Grundversorgung für bedürftige Bevölkerungsgruppen |
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Interventionen in Partnerländern, die schutzbedürftige und ausgegrenzte Gruppen durch soziale Grundversorgung wie Gesundheitsleistungen unterstützen – einschließlich von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden bereitgestellter Lebensmittel, Bildung, Sozialschutz sowie Zugang zu sauberem Wasser, sanitären Anlagen und Hygiene. |
Änderungsantrag 445 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 2 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Stärkung der Rolle von lokalen Behörden als Entwicklungsakteure durch: |
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(a) Ausbau der Kapazitäten der Netze, Plattformen und Allianzen lokaler Behörden der Europäischen Union und der Entwicklungsländer zwecks Sicherung eines substanziellen und kontinuierlichen politischen Dialogs sowie wirksamer Teilnahme im Bereich der Entwicklung und zur Förderung der demokratischen Regierungsführung, insbesondere durch den territorialen Ansatz für die lokale Entwicklung. |
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(b) Verstärkung der Interaktion mit den EU-Bürgern in Entwicklungsfragen (Sensibilisierung, Wissensaustausch, Engagement, auch durch Einführung von Nachhaltigkeitskriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge), insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, auch in der Europäischen Union, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern. |
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(c) Steigerung der Eigenverantwortung bei der Entwicklungshilfe und der Aufnahmekapazität durch im jeweiligen Partnerland durchgeführte Schulungen für die Beamten der lokalen Behörden hinsichtlich der Beantragung von EU-Finanzierung, |
Änderungsantrag 446 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „STABILITÄT UND FRIEDEN“ |
3. INTERVENTIONSBEREICHE FÜR DAS PROGRAMM „FRIEDENSKONSOLIDIERUNG, KONFLIKTVERHÜTUNG UND STABILITÄT“ |
Änderungsantrag 447 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren hauptsächlich in folgenden Bereichen unter besonderer Berücksichtigung der Partizipation von Frauen: |
Die Europäische Union leistet technische und finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung ihrer Kapazitäten und der ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren hauptsächlich in folgenden Bereichen unter besonderer Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, Stärkung der Rolle von Frauen und Mitwirkung junger Menschen: |
Änderungsantrag 448 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Frühwarnung und konfliktsensible Risikoanalyse, vertrauensbildende Maßnahmen, Vermittlungs-, Dialog- und Aussöhnungsmaßnahmen. |
(a) Frühwarnung und konfliktsensible Risikoanalyse bei der politischen Gestaltung und bei der Umsetzung der Politik; |
Änderungsantrag 449 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Ermöglichung und Aufbau von Kapazitäten für vertrauensbildende Maßnahmen, Vermittlungs-, Dialog- und Aussöhnungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf sich abzeichnende Spannungen zwischen Gemeinschaften, vor allem Verhinderung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; |
Änderungsantrag 450 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ab) Stärkung der Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen. Stärkung der Kapazitäten der Europäischen Union, der Zivilgesellschaft und der EU-Partner für die Teilnahme an zivilen Missionen zur Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung. Austausch von Informationen und bewährten Verfahren über Friedenskonsolidierung, Konfliktanalyse, Frühwarnung oder Schulung und Erbringung von Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 451 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Wiederaufbau nach Konflikten und Katastrophen. |
(b) Unterstützung des Wiederaufbaus nach Konflikten, einschließlich der Befassung mit der Frage von vermissten Personen in Situationen nach Konflikten und der Unterstützung bei der Umsetzung einschlägiger multilateraler Abkommen zu Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen, und Wiederaufbau nach Katastrophen im Hinblick auf die politische Lage und die Sicherheitslage; |
Änderungsantrag 452 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Maßnahmen zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung und Staatsbildung. |
(c) Unterstützung von friedensschaffenden und staatsbildenden Maßnahmen unter Beteiligung lokaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, von Staaten und internationalen Organisationen und Ausbau strukturierter Dialoge zwischen ihnen auf verschiedenen Ebenen und zwischen der örtlichen Zivilgesellschaft und Partnerländern sowie mit der Europäischen Union; |
Änderungsantrag 453 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Eindämmung der Nutzung natürlicher Ressourcen zur Finanzierung von Konflikten und Unterstützung der Einhaltung von Initiativen wie dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses durch die Beteiligten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Importeure von Zinn, Tantal und Wolfram, ihren Erzen und Gold aus konfliktbehafteten und gefährdeten Gebieten1a, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung effizienter inländischer Kontrollen der Produktion und des Handels mit natürlichen Ressourcen; |
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__________________ |
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1a ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1. |
Änderungsantrag 454 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD). |
(e) Kapazitätsaufbau für militärische Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung. |
Änderungsantrag 455 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ea) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und Teilhabe von Frauen, insbesondere durch die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 2250 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sowie der Teilhabe und Vertretung von Frauen und jungen Menschen im Rahmen formaler und informeller Friedensprozesse; |
Änderungsantrag 456 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(eb) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer Kultur der Gewaltlosigkeit, auch durch formale, informelle und nichtformale Friedenserziehung; |
Änderungsantrag 457 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ec) Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen, einschließlich durch Bewertungen der Widerstandsfähigkeit zur Ermittlung der einheimischen Kapazitäten in Gesellschaften, durch die sie in die Lage versetzt werden, diesen Belastungen und Schocks standzuhalten, sich daran anzupassen und sich rasch davon zu erholen; |
Änderungsantrag 458 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ed) Unterstützung von im Einklang mit internationalen Standards auf den Gebieten der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzten internationalen Strafgerichten und nationalen Ad-hoc-Gerichten, Kommissionen für Wahrheit und Aussöhnung sowie von Übergangsjustiz und anderen Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten; |
Änderungsantrag 459 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe e e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ee) Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Verwendung von und des illegalen Zugangs zu Schusswaffen, Kleinwaffen und leichten Waffen. |
Änderungsantrag 460 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Maßnahmen in diesem Bereich |
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(a) umfassen Know-how-Transfer, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Risiko- oder Bedrohungsbewertung, -forschung und -analyse, Frühwarnsysteme, Schulung und Erbringung von Dienstleistungen; |
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(b) tragen dazu bei, den strukturierten Dialog über Fragen der Friedenskonsolidierung weiter auszubauen; |
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(c) können technische und finanzielle Hilfe für die Anwendung von Maßnahmen zur Unterstützung von Friedenskonsolidierung und Staatsbildung umfassen. |
Änderungsantrag 461 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Union leistet technische und finanzielle Unterstützung, um die Anstrengungen der Partner und die Maßnahmen der Union zur Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen hauptsächlich in folgenden Bereichen zu unterstützen: |
Die Europäische Union leistet technische und finanzielle Unterstützung, um die Anstrengungen der Partner und die Maßnahmen der Union zur Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen in folgenden Bereichen zu unterstützen: |
Änderungsantrag 462 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Gefährdung von Recht und Ordnung sowie der Sicherheit von Individuen, einschließlich durch Terrorismus, Gewaltextremismus, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, hybride Bedrohungen, illegalen Handel und Transit. |
(a) Gefährdung von Recht und Ordnung sowie der Sicherheit von Individuen, einschließlich durch Terrorismus, Gewaltextremismus, organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität, hybride Bedrohungen, illegalen Handel und Transit, insbesondere die Stärkung der Kapazitäten der Vollzugs-, Justiz- und zivilen Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus, die organisierte Kriminalität, einschließlich Cyberkriminalität, und alle Formen des illegalen Handels sowie an der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits beteiligt sind. |
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Der transregionalen Zusammenarbeit unter Einbeziehung von zwei oder mehr Drittländern, die einen eindeutigen politischen Willen zur Lösung der auftauchenden Probleme gezeigt haben, wird Vorrang eingeräumt. |
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Der verantwortungsvollen Regierungsführung ist besondere Bedeutung beizumessen, und die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Völkerrecht stehen. Die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus kann auch mit einzelnen Ländern, Regionen oder internationalen, regionalen oder subregionalen Organisationen durchgeführt werden. |
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Bei der Hilfe für Behörden, die am Kampf gegen den Terrorismus beteiligt sind, wird unterstützenden Maßnahmen, die Folgendes betreffen, Vorrang eingeräumt: die Entwicklung und Stärkung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung, die Umsetzung und Durchsetzung von Finanzrecht, Zollvorschriften und Einwanderungsrecht, die Entwicklung von Verfahren zum Rechtsvollzug, die höchsten internationalen Standards entsprechen und die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, die Stärkung der Mechanismen für demokratische Kontrolle und institutionelle Aufsicht sowie die Verhütung gewalttätiger Radikalisierung. |
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Bei der Hilfe im Zusammenhang mit dem Drogenproblem ist der internationalen Zusammenarbeit gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, durch die bewährte Methoden bei der Verringerung der Nachfrage, der Produktion und des Schadens gefördert werden sollen. |
Änderungsantrag 463 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Bedrohungen des öffentlichen Raums, der kritischen Infrastrukturen, der Cybersicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Umweltstabilität und der Sicherheit im Seeverkehr sowie Gefahren aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels. |
(b) Bedrohungen des öffentlichen Raums, der kritischen Infrastrukturen, darunter internationaler Verkehr, einschließlich Personen- und Frachtverkehr, Energiebetrieben und Energieverteilung, der Cybersicherheit, der öffentlichen Gesundheit, einschließlich plötzlicher Epidemien mit potenziell transnationalen Auswirkungen, der Umweltstabilität und der Sicherheit im Seeverkehr sowie globaler und transnationaler Gefahren aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels, durch die Frieden und Sicherheit destabilisiert werden könnten. |
Änderungsantrag 464 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben, und im Zusammenhang mit den betreffenden Anlagen. |
(c) Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen, unabhängig davon, ob sie absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben, und im Zusammenhang mit den betreffenden Anlagen, insbesondere in folgenden Bereichen: |
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(1) Unterstützung und Förderung ziviler Forschung als Alternative zu verteidigungsbezogener Forschung. |
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(2) Verbesserung der Sicherheitspraxis in zivilen Einrichtungen, in denen im Rahmen ziviler Forschungsprogramme sensible chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe gelagert werden oder mit ihnen gearbeitet wird. |
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(3) Unterstützung – im Rahmen der Politik der Zusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Ziele – des Aufbaus ziviler Infrastruktur und Durchführung entsprechender ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion von Anlagen und Standorten, die mit Waffen im Zusammenhang stehen, erforderlich sind, wenn erklärt wird, dass diese nicht mehr Teil eines Verteidigungsprogramms sind. |
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(4) Stärkung der Kapazitäten der mit der Entwicklung und Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle des illegalen Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich der Ausrüstung für deren Produktion oder Lieferung) befassten zuständigen Zivilbehörden. |
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(5) Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einrichtung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen, insbesondere bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck darunter Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel und die Förderung von dessen Einhaltung. |
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(6) Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion sowie von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen. |
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Solche Maßnahmen werden in Verbindung mit den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit entwickelt, das durch die Verordnung (EU).../... [Verordnung EINS] geschaffen wurde. |
Änderungsantrag 465 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD). |
(d) Kapazitätsaufbau für militärische Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung. |
Änderungsantrag 466 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Entwicklung wesentlicher Elemente eines wirksamen und umfassenden Gesundheitssystems, die am besten auf supranationaler Ebene angegangen werden, um einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, sicherzustellen. |
(a) Entwicklung wesentlicher Elemente eines wirksamen und umfassenden Gesundheitssystems, die am besten auf supranationaler Ebene angegangen werden, um einen gleichberechtigten, erschwinglichen, inklusiven und universellen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit einhergehenden Rechte, sicherzustellen. |
Änderungsantrag 467 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Förderung, Bereitstellung und Ausweitung von Basisdiensten und psychologischer Unterstützung von Dienstleistungen für Opfer von Gewalt, insbesondere Frauen und Kinder, die Opfer von Vergewaltigungen geworden sind; |
Änderungsantrag 468 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Verbesserung des globalen Gesundheitsschutzes durch Forschung und Kontrolle auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, Umsetzung von Fachwissen in neue Produkte und Politikansätze zur Bewältigung der sich verändernden Krankheitslast (nicht übertragbare Krankheiten, alle Formen von Mangelernährung und Umweltrisikofaktoren), und Gestaltung der Weltmärkte zur Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden medizinischen Produkten und Gesundheitsdiensten, vor allem im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. |
(c) Verbesserung des globalen Gesundheitsschutzes durch Forschung auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten, einschließlich armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten, und Kontrolle durch die Bekämpfung dieser Krankheiten und gefälschter Medikamente, Umsetzung von Fachwissen in sichere, verfügbare und erschwingliche neue Produkte und Politikansätze für die Immunisierung zur Bewältigung der anhaltenden Last durch Infektionen aller Art, neue und wieder auftretende Krankheiten und Epidemien und Antibiotikaresistenzen sowie nicht übertragbare Krankheiten, alle Formen von Mangelernährung und Umweltrisikofaktoren, und Gestaltung der Weltmärkte zur Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden medizinischen Produkten und Gesundheitsdiensten, vor allem Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. |
Änderungsantrag 469 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ca) Unterstützung von Initiativen zur Erweiterung des Zugangs zu sicheren, wirksamen und erschwinglichen Arzneimitteln, einschließlich Generika, Diagnoseverfahren und damit verbundenen Gesundheitstechnologien, und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel zur Reduzierung des Preises von lebensrettenden Medikamenten und Diagnoseverfahren. |
Änderungsantrag 470 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(cb) Förderung einer guten Gesundheit und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Stärkung der Gesundheitssysteme und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, auch durch einen verstärkten Schwerpunkt auf der Prävention und Bekämpfung impfpräventabler Krankheiten. |
Änderungsantrag 471 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung gemeinsamer weltweiter Anstrengungen zur Verwirklichung einer inklusiven, gleichberechtigen und hochwertigen Bildung auf allen Ebenen, auch in Not- und Krisensituationen. |
(a) Förderung der Verwirklichung international vereinbarter Ziele im Bildungsbereich und Bekämpfung der Bildungsarmut durch gemeinsame weltweite Anstrengungen im Sinne einer inklusiven, gleichberechtigen und hochwertigen Bildung auf allen Ebenen und für alle Altersgruppen einschließlich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung , auch in Not- und Krisensituationen, und mit einem besonderen Augenmerk auf dem Ausbau kostenloser öffentlicher Bildungssysteme; |
Änderungsantrag 472 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Stärkung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Werte durch Partnerschaften und Allianzen im Hinblick auf bürgerschaftliches Engagement und produktive, inklusive und resiliente Gesellschaften. |
(b) Stärkung von Wissen, Forschung und Innovationen, Fähigkeiten und Werten durch Partnerschaften und Allianzen im Hinblick auf bürgerschaftliches Engagement und produktive, aufgeklärte, demokratische, inklusive und widerstandsfähige Gesellschaften; |
Änderungsantrag 473 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung globaler Maßnahmen zur Verringerung sämtlicher Dimensionen der Ungleichheit, z. B. der Kluft zwischen Mädchen/Frauen und Jungen/Männern, um sicherzustellen, dass alle die gleichen Chancen haben, am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzuhaben. |
(c) Unterstützung globaler Maßnahmen zur Verringerung sämtlicher Dimensionen von Diskriminierung und Ungleichheit, z. B. der Kluft zwischen Mädchen und Frauen und Jungen und Männern, um sicherzustellen, dass alle die gleichen Chancen haben, am wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. |
Änderungsantrag 474 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Unterstützung der Anstrengungen und Verbesserung der seitens der zivilgesellschaftlichen Akteure umgesetzten bewährten Verfahren zur Gewährleistung einer inklusiven und hochwertigen Bildung in fragilen Umgebungen mit schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen. |
Änderungsantrag 475 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(cb) Unterstützung von Maßnahmen und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich des Sports, um zur Stärkung der Rolle von Frauen und jungen Menschen sowie von Einzelpersonen und Gemeinschaften und zu den Zielen der Agenda 2030 in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Inklusion beizutragen. |
Änderungsantrag 476 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Frauen und Kinder |
3. Frauen |
Änderungsantrag 477 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Übernahme einer Führungsrolle und Unterstützung der globalen Bemühungen, Partnerschaften und Allianzen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen; dazu zählen körperliche, psychologische, sexuelle, wirtschaftliche und sonstige Formen der Gewalt und Diskriminierung, auch Ausgrenzung, die Frauen in den verschiedenen Bereichen ihres privaten und öffentlichen Lebens erfahren. |
(a) Anleitung und Unterstützung lokaler, nationaler und regionaler Initiativen und Übernahme einer Führungsrolle bei globalen Bemühungen, Partnerschaften und Allianzen für die Rechte von Frauen, wie sie im UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem zugehörigen Fakultativprotokoll niedergelegt sind, damit alle Formen von Gewalt, schädliche Praktiken und Bräuche sowie Diskriminierung, die sich gegen Frauen und Mädchen richten, beseitigt werden; dazu zählen körperliche, psychologische, sexuelle, wirtschaftliche, politische und sonstige Formen der Gewalt und Diskriminierung, auch Ausgrenzung, die Frauen in den verschiedenen Bereichen ihres privaten und öffentlichen Lebens erfahren; |
Änderungsantrag 478 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Bekämpfung der Ursachen von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern als Mittel zur Unterstützung der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung; Stärkung der Rolle von Frauen, einschließlich ihrer Rollen als Entwicklungsakteure und Friedensstifter; Förderung der Handlungsmacht, Mitsprache und Teilhabe von Frauen und Mädchen im sozialen, wirtschaftlichen, politischen und bürgerlichen Leben; |
Änderungsantrag 479 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ab) Förderung des Schutzes und der Verwirklichung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich der wirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen, sozialen und politischen Rechte, sowie der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, wozu auch Versorgungsleistungen, Bildungsangebote und Produkte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gehören. |
Änderungsantrag 480 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung neuer Initiativen zum Aufbau besserer Kinderschutzsysteme in Drittländern, um sicherzustellen, dass Kinder in allen Bereichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden, u. a. durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld. |
entfällt |
Änderungsantrag 481 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Kinder und Jugendliche |
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(a) Förderung neuer Initiativen zum Aufbau besserer Kinderschutzsysteme in Drittländern, um sicherzustellen, dass Kinder die besten Ausgangschancen haben und in allen Bereichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung geschützt werden, u. a. durch Förderung des Übergangs von einer institutionellen Kinderbetreuung zu einer Betreuung im lokalen Umfeld. |
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(b) Förderung des Zugangs zu sozialer Grundversorgung für Kinder und Jugendliche, einschließlich der am stärksten ausgegrenzten, mit Schwerpunkten auf Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, frühkindliche Entwicklung und Sozialschutz, einschließlich der Dienste, Informationen und Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, spezieller jugendfreundlicher Dienste sowie einer entsprechenden umfassenden Sexualerziehung, Ernährung, Bildung und Sozialschutz; |
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(c) Förderung des Zugangs Jugendlicher zu Qualifikationen und zu menschenwürdigen und hochwertigen Arbeitsplätzen durch allgemeine und berufliche Bildung und durch Zugang zu digitalen Technologien. Förderung des Unternehmertums junger Menschen und der Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen. |
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(d) Förderung von Initiativen, die junge Menschen und Kinder stärken, und Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, mit denen ihre Inklusion, ihre sinnvolle Teilhabe am zivilen und politischen Leben und ihre gesellschaftliche Anerkennung gewährleistet werden, indem ihr tatsächliches Potenzial als positiver Einflussfaktor für den Wandel in Bereichen wie Frieden, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und die Verringerung von Armut anerkannt wird. |
Änderungsantrag 482 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Migration, Flucht und Vertreibung |
4. Migration, Mobilität, Flucht und Vertreibung |
Änderungsantrag 483 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungsrolle der EU bei der Gestaltung der globalen Agenda für den Umgang mit allen Aspekten von Migration, Flucht und Vertreibung. |
(a) Gewährleistung einer kontinuierlichen Führungsrolle der EU bei der Gestaltung der globalen Agenda für den Umgang mit allen Aspekten von Migration, Flucht und Vertreibung im Hinblick darauf, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu erleichtern. |
Änderungsantrag 484 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Lenkung und Unterstützung globaler und regionenübergreifender Politikdialoge, einschließlich des Austauschs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Flucht und Vertreibung. |
(b) Lenkung und Unterstützung globaler und regionenübergreifender Politikdialoge, auch zum Thema Süd-Süd-Migration und einschließlich des Austauschs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Flucht und Vertreibung. |
Änderungsantrag 485 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt gemäß eines menschenrechtsbasierten Ansatzes im Einklang mit dem [Asyl- und Migrationsfonds] unter voller Achtung der Menschenwürde und des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. |
Änderungsantrag 486 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Beitrag zur globalen Agenda für menschenwürdige Arbeit, insbesondere im Rahmen der globalen Wertschöpfungsketten, und Verbesserung des Wissens über wirksame beschäftigungspolitische Maßnahmen, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes entsprechen, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens. |
(b) Beitrag zur globalen Agenda für menschenwürdige Arbeit für alle in einer gesunden Umwelt auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen der IAO, einschließlich des sozialen Dialogs, existenzsichernder Arbeitsentgelte und des Kampfes gegen Kinderarbeit, insbesondere mittels nachhaltiger und verantwortungsbewusster globaler Wertschöpfungsketten auf der Grundlage horizontaler Sorgfaltspflichten, und Verbesserung des Wissens über wirksame beschäftigungspolitische Maßnahmen, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des lebenslangen Lernens entsprechen. |
Änderungsantrag 487 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Unterstützung von Initiativen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich zur Rechenschaftspflicht von Unternehmen bei Rechtsverletzungen und zum Zugang zu Rechtsbehelfen. |
Änderungsantrag 488 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Unterstützung globaler Initiativen für einen universellen Sozialschutz, die sich an den Grundsätzen der Effizienz, Nachhaltigkeit und Gleichheit orientieren, einschließlich Unterstützung bei der Bekämpfung von Ungleichheiten und zur Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts. |
(c) Unterstützung globaler Initiativen für einen universellen Sozialschutz, die sich an den Grundsätzen der Effizienz, Nachhaltigkeit und Gleichheit orientieren, einschließlich Unterstützung bei der Bekämpfung von Ungleichheiten und zur Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere durch die Einrichtung und Stärkung von nachhaltigen Sozialschutzsystemen und von Sozialversicherungssystemen sowie durch Steuerreformen, die die Kapazitäten der Steuersysteme und den Kampf gegen Betrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung stärken; |
Änderungsantrag 489 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Förderung von Initiativen für kulturelle Vielfalt und des interkulturellen Dialogs für ein friedliches Miteinander der Gemeinschaften. |
(a) Förderung von Initiativen für kulturelle Vielfalt und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs für ein friedliches Miteinander der Gemeinschaften. |
Änderungsantrag 490 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung der Kultur als Motor für eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes. |
(b) Förderung der Kultur und kreativer und künstlerischer Ausdrucksformen als Motor für eine nachhaltige soziale, persönliche und wirtschaftliche Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Erbes, der zeitgenössischen Kunst und weiterer kultureller Ausdrucksformen sowie der Bewahrung; |
Änderungsantrag 491 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Entwicklung des lokalen Handwerks als Mittel zur Erhaltung des lokalen Kulturerbes. |
Änderungsantrag 492 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) Intensivierung der Zusammenarbeit und Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Aufwertung von besonders schutzbedürftigem Kulturerbe, insbesondere dem von Minderheiten, isolierten Gemeinschaften und indigenen Völkern; |
Änderungsantrag 493 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bc) Unterstützung von Initiativen zur Rückführung von Kulturgütern in ihre Ursprungsländer bzw. im Fall von unrechtmäßiger Aneignung deren Rückgabe. |
Änderungsantrag 494 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bd) Unterstützung der kulturellen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, unter anderem durch Austauschprogramme, Partnerschaften und andere Initiativen sowie die Anerkennung der Professionalität von Autoren, Künstlern und Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft; |
Änderungsantrag 495 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil A – Absatz 6 – Buchstabe b e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(b e) Unterstützung der Zusammenarbeit und von Partnerschaften zwischen Sportorganisationen; |
Änderungsantrag 496 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung der externen Dimension der internen Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union. |
(b) Förderung der externen Dimension der internen Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union unter voller Achtung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. |
Änderungsantrag 497 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Einbeziehung von Umwelt- und Klimaschutz- und Katastrophenvorsorgezielen in die Politikmaßnahmen, Pläne und Investitionen, u. a. anhand verbesserter Kenntnisse und Informationen. |
(c) Einbeziehung von Umwelt- und Klimaschutz- und Katastrophenvorsorgezielen in die Politikmaßnahmen, Pläne und Investitionen, u. a. anhand verbesserter Kenntnisse und Informationen, einschließlich in Programme oder Maßnahmen für die regionenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Partnerländern und -regionen einerseits und benachbarten Regionen der Union in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen, andererseits. |
Änderungsantrag 498 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Umsetzung von internationalen und EU-Initiativen zur Förderung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie einer klimaresilienten, emissionsarmen Entwicklung, u. a. durch die Umsetzung der national festgelegten Beiträge und von Strategien für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung, Förderung der Katastrophenvorsorge, Eindämmung der Umweltschäden und des Verlusts an biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser, Ozeanen, Förderung einer nachhaltigen Fischerei und Waldbewirtschaftung, Bekämpfung der Entwaldung, der Bodendegradation, des illegalen Holzeinschlags, des illegalen Artenhandels und der Umweltverschmutzung, Gewährleistung einer gesunden Umwelt, Befassung mit neuen Klima- und Umweltfragen, Förderung der Ressourceneffizienz, der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion sowie eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen, Unterstützung des Übergangs zu einer emissionsarmen, klimaresilienten grünen Kreislaufwirtschaft. |
(d) Umsetzung von internationalen und EU-Initiativen zur Förderung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie einer klimaresilienten, emissionsarmen Entwicklung, u. a. durch die Umsetzung der national festgelegten Beiträge und von Strategien für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung, Förderung der Katastrophenvorsorge, Eindämmung der Umweltschäden und des Verlusts an biologischen Vielfalt, Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von terrestrischen und marinen Ökosystemen und erneuerbaren natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser, Ozeanen, Förderung einer nachhaltigen Fischerei und Waldbewirtschaftung, Bekämpfung der Entwaldung, der Wüstenbildung, der Bodendegradation, des illegalen Holzeinschlags, des illegalen Artenhandels und der Umweltverschmutzung, Gewährleistung einer gesunden Umwelt, Befassung mit neuen Klima- und Umweltfragen, Förderung der Ressourceneffizienz, der Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion, einer integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien und Abfällen, Unterstützung des Übergangs zu einer emissionsarmen, klimaresilienten grünen Kreislaufwirtschaft; |
Änderungsantrag 499 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Nummer 4 – Teil B – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Förderung von ökologisch nachhaltigen landwirtschaftlichen Methoden einschließlich der Agroökologie mit dem Ziel, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu schützen und die Resilienz von Umwelt und Gesellschaft gegenüber dem Klimawandel zu steigern, und einem besonderen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Kleinbauern, Arbeitern und Handwerkern; |
Änderungsantrag 500 |