BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

11.3.2019 - (COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)) - ***I

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Knut Fleckenstein, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra


Verfahren : 2018/0247(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0174/2019
Eingereichte Texte :
A8-0174/2019
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0465),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0274/2018),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2018[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Dezember 2018[2],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0174/2019),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Ziele eines Instruments für Heranführungshilfe unterscheiden sich erheblich von den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, da dieses Instrument darauf abzielt, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben und gleichzeitig sicherzustellen, dass dieses Instrument mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und insbesondere des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Einklang steht.

(2) Das Ziel eines Instruments für Heranführungshilfe besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten („Begünstigte“) auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess im Einklang mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union zu unterstützen, einschließlich der Achtung der Grundrechte und Grundsätze sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, wie dies in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist. Auch wenn die Besonderheiten des Beitrittsprozesses ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik rechtfertigen, sollten die Ziele und die Funktionsweise dieses Instruments mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und insbesondere mit dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit vereinbar sein und diese ergänzen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die notwendigen Kapazitäten zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(3) Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“15 unerlässlich. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

(4) Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“15 unerlässlich. Gutnachbarliche Beziehungen und die regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage einer endgültigen, inklusiven und verbindlichen Beilegung bilateraler Streitigkeiten sind wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses, und ihnen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, wenn es um die Sicherheit und Stabilität der Union insgesamt geht. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, sozialen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen. In dem Verhandlungsrahmen werden Anforderungen festgelegt, auf deren Grundlage die Fortschritte bei den Beitrittsverhandlungen mit den einzelnen Kandidatenländern bewertet werden.

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15 Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.

15 Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien (die „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Kapazität zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(5) Die Erweiterungspolitik ist ein fester Bestandteil des auswärtigen Handelns der Union und trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union zu Frieden, Sicherheit, Wohlstand und Stabilität bei. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder, wobei gleichzeitig der Grundsatz der schrittweisen Integration geachtet wird, damit sich die Begünstigten reibungslos umstellen können. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der von der Union geschlossenen internationalen Abkommen, auch mit den Begünstigten, gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung, der Einhaltung internationaler Arbeitsnormen in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und der Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen, darunter von Kindern und Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der Einhaltung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 sowie zur Förderung der sozialen Marktwirtschaft und der Angleichung an den sozialen Besitzstand durch die Begünstigten dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union mit dem Ziel, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und die Aussöhnung zu fördern. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sektorspezifische regionale Strukturen der Zusammenarbeit zu fördern und ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern, die wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der Union (darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen) und offenen und fairen Handel voranzubringen, und zwar u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Kohäsion und der Inklusion sowie der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“.

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17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Angesichts des transformatorischen Charakters des Reformhergangs im Zuge des Erweiterungsprozesses in den Kandidatenländern sollte sich die Union intensiver darum bemühen, Schlüsselbereichen der EU-Finanzierung wie dem Aufbau von Institutionen und sicherheitsbildenden Maßnahmen Priorität einzuräumen und die Kandidatenländer bei der Umsetzung von Projekten verstärkt zu unterstützen, um diese Länder vor Einflüssen von außerhalb der EU zu schützen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Bemühungen der Union, die Reformfortschritte in den Kandidatenländern durch die Finanzierung des IPA zu unterstützen, sollten sowohl in den Kandidatenländern als auch in den Mitgliedstaaten wirksam kommuniziert werden. Die Union sollte in diesem Zusammenhang ihre Kommunikations- und Kampagnenarbeit verstärken, damit die Sichtbarkeit der Finanzierung im Rahmen des IPA als wichtigstes EU-Instrument für Frieden und Stabilität im Erweiterungsgebiet sichergestellt wird. 

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Die Bedeutung der Ermöglichung und Ausführung des Haushaltsplans im Hinblick auf den Aufbau von Institutionen wird anerkannt, der wiederum hilfreich sein wird, wenn es darum geht, potenzielle Sicherheitsprobleme vorauszusehen und etwaige künftige illegale Migrationsströme in die Mitgliedstaaten zu verhindern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- und terroristischen Bedrohungen.

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit bei der Reform des Sicherheits- und Verteidigungssektors zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Bedrohungen in den Bereichen Sicherheit, organisierte Kriminalität und Terrorismus.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Maßnahmen im Rahmen des durch diese Verordnung begründeten Instruments sollten auch dazu beitragen, die Begünstigten bei der schrittweisen Angleichung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu unterstützen und restriktive Maßnahmen sowie die allgemeineren außenpolitischen Strategien der Union in internationalen Institutionen und multilateralen Foren umzusetzen. Die Kommission sollte den Begünstigten nahelegen, eine auf Regeln und Werten basierende Weltordnung aufrechtzuerhalten und bei der Förderung des Multilateralismus und der weiteren Stärkung des internationalen Handelssystems, einschließlich der WTO-Reformen, zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige Informationen auszutauschen, die entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Migration und die Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern und die Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten fortzusetzen.

(10) Die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements und der Grenzkontrolle, die Sicherstellung des Zugangs zum internationalen Schutz, der Austausch einschlägiger Informationen, die Stärkung der entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration, die Erleichterung der legalen Migration und der Arbeitsmigration, die Intensivierung der Grenzkontrollen und der Anstrengungen zur Verhinderung und Abwendung von irregulärer Migration und Zwangsmigration sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Personen sind wichtige Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Begünstigten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, der Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, die Bereitstellung von Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger und die fortwährende Angleichung in Bezug auf Transparenz, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, geistiges Eigentum und ausländische Investitionen zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so strukturiert sein, dass diese Themen so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) In Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem in Anhang I aufgeführten Begünstigten die parlamentarische Kontrolle fördern.

(12) Der parlamentarischen Dimension kommt im Rahmen des Beitrittsprozesses weiterhin grundlegende Bedeutung zu. Daher sollte die Kommission in Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, der parlamentarischen Kontrolle, der demokratischen Verfahren und einer ausgewogenen Vertretung bei jedem der Begünstigten fördern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollten darauf abzielen, einen Beitrag in Höhe von mindestens 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu leisten, wobei auf das Ziel hinzuarbeiten ist, dass die klimabezogenen Ausgaben bis zum Jahr 2027 ein Niveau von 30 % der MFR-Ausgaben ausmachen. Umweltprojekten zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verschmutzung sollte Priorität eingeräumt werden. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Ausführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Konformität, Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Außenfinanzierung sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Unterschiedliche unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft und verschiedene lokale Behörden auf unterschiedlicher Ebene sollten in dem Verfahren eine bedeutsame Rolle spielen. Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft sollten Organisationen der Zivilgesellschaft sowohl an der Konzeption, der Umsetzung, der Überwachung und der Evaluierung der Programme, die durch staatliche Stellen ausgeführt werden, mitwirken als auch direkte Begünstigte der Unionshilfe sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

(17) In den einschlägigen Politikbereichen sollten für jeden Begünstigten spezifische und messbare Ziele und in einem nächsten Schritt Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte erstellt hat. Der Programmplanungsrahmen sollte in Zusammenarbeit mit den Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und den Grundsätzen des auswärtigen Handelns der Union und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien und der dazugehörigen Entschließungen des Europäischen Parlaments erstellt werden. In diese Partnerschaft sollten gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der entsprechenden Interessenträger und die Geberkoordinierung unterstützen. Der Programmplanungsrahmen sollte nach der Halbzeitbewertung überprüft werden. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen.

(18) Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Begünstigten, die Begünstigten bei ihren Bemühungen um die Reform ihrer Politik-, Rechts- und Wirtschaftssysteme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte im Einklang mit einem leistungsbasierten Konzept erfolgen und bedeutende Anreize für eine wirksamere und effizientere Verwendung der Mittel für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen. Unterstützung sollte im Einklang mit dem Grundsatz des „gerechten Anteils“ bereitgestellt werden, und eine deutliche Verschlechterung oder mangelnder Fortschritt bei der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sollte klare Konsequenzen nach sich ziehen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Kommission sollte klare Überwachungs- und Bewertungsmechanismen festlegen, um sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten nach wie vor relevant und durchführbar sind, und um regelmäßig die Fortschritte zu messen. Zu diesem Zweck sollte es für jedes Ziel einen oder mehrere Leistungsindikatoren geben, durch die die Verabschiedung von Reformen durch die Begünstigten und deren konkrete Umsetzung bewertet werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Dieser Übergang sollte in spezifischen Politik- oder Programmbereichen rückgängig gemacht oder ausgesetzt werden, falls die Begünstigten einschlägigen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Unionsmittel nicht im Einklang mit den festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen verwalten. Bei einer derartigen Entscheidung sollten alle möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen gebührend berücksichtigt werden. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Damit Überschneidungen mit anderen bestehenden externen Finanzierungsinstrumenten verhindert werden, sollte dies durch Sicherstellung der Kohärenz, Konsistenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Unbeschadet der Haushaltsführung und der in internationalen Abkommen mit Begünstigten festgelegten Bestimmungen zur Aussetzung der Hilfe sollte die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Änderung von Anhang I dieser Verordnung auf die Kommission übertragen werden, wenn die Unterstützung der Union ausgesetzt oder teilweise ausgesetzt werden soll. Von dieser Befugnis sollte Gebrauch gemacht werden, wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind oder wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, sollte sie befugt sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie ob zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(24) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Ausführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung von Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. [NDICI] des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um der besonderen Situation insbesondere im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen.

(25) Die Union sollte weiterhin gemeinsame Bestimmungen über die Durchführung von Außenmaßnahmen anwenden. Gemeinsame Bestimmungen und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. [NDICI] des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Zusätzliche Durchführungsvorschriften sollten festgelegt werden, um der besonderen Situation insbesondere im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit, Verteidigung und Stabilität, Klimawandel und Umwelt, wirtschaftlicher Protektionismus sowie irreguläre Migration und Zwangsmigration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Vorgaben die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren. Zusätzliche Arten von Flexibilitätsregelungen wie Umschichtungen zwischen Prioritäten, die Staffelung von Projekten und der Abschluss von Dachverträgen sollten gestattet sein.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit stellen die am stärksten sichtbaren Programme des Instruments für Heranführungshilfe dar und sind auch den Bürgern gut bekannt. Durch sie könnte daher die Sichtbarkeit der aus EU-Mitteln finanzierten Projekte in den Kandidatenländern deutlich erhöht werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Sämtliche Mittelzuweisungen im Rahmen dieser Verordnung sollten auf transparente, effektive, rechenschaftspflichtige, entpolitisierte und nichtdiskriminierende Weise erfolgen, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird. Die Kommission, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission („HR/VP“) und insbesondere Delegationen der Union sollten genau darauf achten, dass diese Kriterien und die Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Nichtdiskriminierung bei der Mittelzuweisung eingehalten werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31b) Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union und die Begünstigten sollten die Sichtbarkeit der Heranführungshilfe der Union erhöhen, um den Mehrwert der Unterstützung der Union zu vermitteln. Die Empfänger der Finanzmittel der Union sollten die Herkunft der Finanzmittel der Union anerkennen und sicherstellen, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird. Das IPA sollte zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen beitragen, um bei unterschiedlichen Zielgruppen unter den Begünstigten für die Ergebnisse der Unterstützung der Union zu werben.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Bedingungen und Strukturen für die indirekte Mittelverwaltung mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und die Durchführung der Hilfe zur Entwicklung des ländlichen Raums, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25] ausgeübt werden. Bei der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung sollte den Erkenntnissen aus der bisherigen Verwaltung und Durchführung der Heranführungshilfe Rechnung getragen werden. Diese einheitlichen Voraussetzungen sollten geändert werden, wenn es aufgrund der Entwicklungen erforderlich ist.

entfällt

_________________

 

25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Zuständigkeit des nach dieser Verordnung eingerichteten Ausschusses sollte sich auch auf Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/200626 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie auf die Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates27 erstrecken.

entfällt

_________________

 

26 Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

 

27 Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Das Parlament sollte vollständig in die Konzeptions-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Bewertungsphasen der Instrumente eingebunden werden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellten Finanzmittel zu gewährleisten. Der Dialog zwischen den Organen sollte verbessert werden, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament während der Anwendung dieser Verordnung in der Lage ist, systematisch und reibungslos politische Kontrolle auszuüben und somit die Effizienz und Legitimität zu erhöhen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) der Grundsatz des „gerechten Anteils der Unterstützung“ bedeutet, dass das leistungsbasierte Konzept in Fällen, in denen die an den Begünstigten geleistete Hilfe im Vergleich zu anderen Begünstigten andernfalls unverhältnismäßig hoch oder niedrig ausfallen würde, um einen Korrekturmechanismus bei der Mittelzuweisung ergänzt wird, wobei die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung und die relativen Fortschritte bei Reformen in Verbindung mit der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen oder die Fortschritte bei diesen Verhandlungen berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Stabilität und Sicherheit und zu ihrem Wohlstand beizutragen.

1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte und des Besitzstands der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand sowie zu den strategischen Interessen der Union beizutragen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten und Kindern, der Gleichstellung der Geschlechter, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft, der akademischen Freiheit, des Friedens und der Sicherheit, der Achtung der kulturellen Vielfalt, der Nichtdiskriminierung und der Toleranz;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Vorgehen gegen Zwangsmigration und irreguläre Migration, um sicherzustellen, dass Migration in einem sicheren, ordnungsgemäßen und regulären Rahmen stattfindet, und Sicherung des Zugangs zu internationalem Schutz;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen;

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen, Unabhängigkeit der Justiz, Korruptionsbekämpfung und guter Regierungsführung auf allen Ebenen, darunter in den Bereichen Vergabe öffentlicher Aufträge, staatliche Beihilfen, Wettbewerb, ausländische Investitionen und geistiges Eigentum;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Begünstigten im Einklang mit denen der Union, einschließlich im Bereich der GASP, Stärkung der regelbasierten multilateralen internationalen Ordnung und Förderung von Versöhnung im In- und Ausland und von gutnachbarlichen Beziehungen sowie Friedenskonsolidierung und Konfliktprävention, darunter durch Vertrauensbildung und Mediation, inklusive und integrierte Bildung, direkte Kontakte zwischen den Menschen, Medienfreiheit und Kommunikation;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

(d) Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und Kohäsion – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verringerung von Armut und regionalen Ungleichgewichten, Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion durch Stärkung der Strukturen der regionalen Zusammenarbeit auf staatlicher Ebene, der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Kapazitäten von Initiativen lokaler Gemeinschaften, Unterstützung von Investitionen in ländlichen Gebieten und Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  Stärkung des Umweltschutzes, Erhöhung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, damit Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen, geschaffen werden;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, auch über Seegrenzen hinweg, und Verbesserung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch vollständige Umsetzung bestehender Abkommen mit der Union und Verringerung der regionalen Ungleichgewichte.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 14 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 20212027 beträgt 13 009 976 000 EUR zu Preisen von 2018 (14 663 401 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung].

2. Ein Prozentsatz des in Absatz 1 genannten Betrags wird für technische und administrative Hilfe bei der Ausführung des Programms eingesetzt, wozu auch Maßnahmen für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die Unterstützung für die Stärkung von Institutionen und der Ausbau von Verwaltungskapazitäten gehören, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

1. Bei der Anwendung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die [NDICI-Verordnung] für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Maßnahmen.

2. Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) .../... [NDICI-Verordnung] für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeführten Maßnahmen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31 und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 vorgesehen sind.

4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 und des Fonds für Justiz, Rechte und Werte vorgesehen sind, und zwar auf nationaler Ebene sowie in einem grenzübergreifenden, transnationalen, interregionalen oder makroregionalen Zusammenhang.

__________________

__________________

30 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

30 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

31 COM(2018) 382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

31 COM(2018) 382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

32 COM(2018) 392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

32 COM(2018) 392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission weist einen Prozentsatz der IPA- III-Mittel zu, um die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die Beteiligung an den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), insbesondere dem Europäischen Sozialfonds (ESF), vorzubereiten.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der [EFRE]32 trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der [ETZ-Verordnung] festgelegt. Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der [ETZ-Verordnung] verwaltet.

5. Der [EFRE]32 trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der [ETZ-Verordnung] festgelegt, wobei die Obergrenze für einen IPA III-Beitrag bei 85 % liegt. Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der [ETZ-Verordnung] verwaltet.

________________________

_____________________

32 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

32 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die nicht in Anhang I genannt sind, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das durchzuführende Programm bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

8. In begründeten Fällen kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die nicht in Anhang I genannt sind, zur Teilnahme an Programmen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 zu berechtigen, sofern das anzuwendende Programm bzw. die anzuwendende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter besitzt.

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

1. Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den umfassenden Politikrahmen für die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem allgemeinen erweiterungspolitischen Rahmen.

 

Der HR/VP und die Kommission stellen die Koordinierung zwischen dem auswärtigen Handeln der Union und der Erweiterungspolitik im Rahmen der in Artikel 3 genannten politischen Ziele sicher.

 

Die Kommission koordiniert die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung unter angemessener Einbeziehung des EAD.

 

Der erweiterungspolitische Rahmen stellt die Grundlage für die Bereitstellung der Hilfe dar.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2


 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung33 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz, die Prävention und Beilegung von Konflikten im Bereich der Menschenrechte, Migration und Zwangsmigration, Sicherheit, sozialer und regionaler Zusammenhalt, Armutsminderung sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei soll mit mindestens 16 % der Gesamtmittelausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beigetragen werden.

__________________

____________________

33 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.

33 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit35. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar.

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit35. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar. Die Hilfe zielt darauf ab, eine Angleichung an die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, eine wirksame und effiziente Durchführung der Mittel, Regelungen zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung sicherzustellen.

_________________

_________________

35 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en.

35 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission handelt in Partnerschaft mit den Begünstigten. Diese Partnerschaft umfasst ggf. die zuständigen nationalen und lokalen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, sodass diese in den Phasen der Gestaltung, Durchführung und Überwachung eine bedeutsame Rolle spielen können.

 

Die Kommission fördert die Koordinierung zwischen den einschlägigen Interessenträgern. Durch die Hilfe im Rahmen von IPA III werden die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft gestärkt, ggf. auch, wenn es um die von der Hilfe direkt Begünstigten geht.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DURCHFÜHRUNG

PROGRAMMPLANUNGSRAHMEN UND AUSFÜHRUNG

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele. Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens der Union festgelegt.

1. Diese Verordnung wird um einen IPA-Programmplanungsrahmen ergänzt, in dem weitere Bestimmungen dazu festgelegt werden, wie die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele zu verfolgen sind. Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt.

 

Die Kommission übermittelt die einschlägigen Programmplanungsdokumente rechtzeitig vor dem Beginn des Programmplanungszeitraums dem Europäischen Parlament. In diesen Dokumenten werden die Richtbeträge für die einzelnen thematischen Fenster und, sofern verfügbar, für die einzelnen Länder/Regionen festgelegt, die auch die erwarteten Ergebnisse und die Wahl der Hilfsregelungen erfassen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021–2027.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der IPA-Programmplanungsrahmen trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.

Der IPA-Programmplanungsrahmen trägt den einschlägigen Entschließungen und Standpunkten des Europäischen Parlaments und den entsprechenden nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet des Absatzes 4 wird der IPA-Programmierungsrahmen von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren des Ausschusses nach Artikel 16 erlassen.

3. Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen, einschließlich der Regelungen für die Durchsetzung des Grundsatzes des „gerechten Anteils“, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 14 an. Der IPA-Programmplanungsrahmen läuft spätestens zum 30. Juni 2025 aus. Die Kommission nimmt bis zum 30. Juni 2025 einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitbewertung in Übereinstimmung mit den anderen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln und unter Berücksichtigung der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments an. Die Kommission kann ferner gegebenenfalls die wirksame Durchführung des IPA-Programmplanungsrahmens überprüfen, vor allem, wenn sich der in Artikel 6 genannte politische Rahmen wesentlich ändert, wobei den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der darin genannten Ziele.

5. Der IPA-Programmplanungsrahmen stützt sich auf klare und überprüfbare Leistungsindikatoren, die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt sind, wenn die Fortschritte bei der Verwirklichung der darin genannten Ziele bewertet werden, unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse in den folgenden Bereichen:

 

(a) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems;

 

(b) Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen;

 

(c) Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau;

 

(d) Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität;

 

(e) Aussöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen;

 

(f) Medienfreiheit.

 

Die Kommission nimmt die Fortschritte in Bezug auf diese Indikatoren in ihre Jahresberichte auf.

 

Das leistungsbasierte Konzept im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustauschs im Europäischen Parlament und im Rat.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Evaluierung

 

1.  Die Kommission nimmt einen neuen IPA-Programmplanungsrahmen auf der Grundlage der Halbzeitbewertung an. Die Kommission legt spätestens am 30. Juni 2024 einen Halbzeitbewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Halbzeitbewertungsbericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 ab und enthält eine Untersuchung des Beitrags der Union zu der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie sämtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen zu der Wirkung dieser Verordnung.

 

2. Im Halbzeitbewertungsbericht werden ferner die Effizienz, der Mehrwert, der Spielraum für die Vereinfachung, die interne und externe Kohärenz sowie die weitere Relevanz der Ziele dieser Verordnung berücksichtigt.

 

3. Der Halbzeitbewertungsbericht wird eigens zu dem Zweck erstellt, die Anwendung der Unionsfinanzierung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Verordnung durchgeführten Arten von Maßnahmen.

 

4. Der Halbzeitbewertungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den einschlägigen Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach den begünstigten Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.

 

5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.

 

6. Die Kommission beteiligt alle einschlägigen Interessenträger an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls die Durchführung gemeinsamer Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Partnerländer anstreben.

 

7. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den in diesem Artikel genannten Halbzeitbewertungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit Legislativvorschlägen zur Festlegung der erforderlichen Änderungen dieser Verordnung.

 

8. Am Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung zu den gleichen Bedingungen wie bei der in diesem Artikel genannten Halbzeitevaluierung durch.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7b

 

Aussetzung der Hilfe der Union

 

1. Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen die Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, oder wenn bei einem oder mehreren Kopenhagen-Kriterien permanent Rückschritte zu verzeichnen sind, ist die Kommission gemäß Artikel 14 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern, damit die Hilfe der Union ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt.

 

2. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, so ist sie befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern, damit die Unterstützung der Union wieder aufgenommen werden kann.

 

3. Im Falle einer teilweisen Aussetzung wird die Hilfe der Union in erster Linie zur Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Akteuren für Maßnahmen eingesetzt, die der Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Unterstützung der Demokratisierung und der Dialogprozesse in Partnerländern dienen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7c

 

Steuerung

 

Eine horizontale Lenkungsgruppe, die sich aus allen zuständigen Dienststellen der Kommission und des EAD zusammensetzt und in der der HR/VP oder ein Vertreter dieses Amtes den Vorsitz führt, ist für die Lenkung, Koordinierung und Verwaltung dieses Instruments während des gesamten Verwaltungszyklus verantwortlich, um Kohärenz, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Finanzierung des auswärtigen Handelns der Union sicherzustellen. Der Hohe Vertreter und Vizepräsident stellt die allgemeine politische Koordinierung des auswärtigen Handelns der Union sicher. Während des gesamten Zyklus der Programmplanung, Planung und Anwendung dieses Instruments arbeiten der Hohe Vertreter und Vizepräsident sowie der EAD mit den zuständigen Mitgliedern und Dienststellen der Kommission zusammen. Der Hohe Vertreter und Vizepräsident, der EAD und die Kommission arbeiten sämtliche Beschlussvorschläge im Einklang mit den Verfahren der Kommission aus und unterbreiten diese zur Annahme.

 

Das Europäische Parlament wird vollumfänglich in die Gestaltungs-, Programmplanungs-, Überwachungs- und Evaluierungsphasen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln eingebunden, um die politische und demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von der Union im Bereich des auswärtigen Handelns bereitgestellte Finanzierung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführungsmaßnahmen und -methoden

Ausführungsmaßnahmen und -methoden

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] durchgeführt. Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] gilt für diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1 [Förderfähige Personen und Stellen].

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Kapitel IIIa ausgeführt.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die indirekte Mittelverwaltung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte nicht in der Lage oder nicht bereit ist, die bewilligten Mittel in Übereinstimmung mit den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Regeln, Grundsätzen und Zielen zu verwalten. Wenn ein Begünstigter die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen Zusagen verstößt, die in den mit der Union abgeschlossenen einschlägigen Abkommen festgelegt wurden, kann die Kommission in bestimmten politischen Bereichen oder bei bestimmten politischen Programmen von der indirekten Mittelverwaltung mit dem Begünstigten zur indirekten Mittelverwaltung durch eine oder mehrere betraute Stellen, die keine Begünstigten sind, oder zur direkten Mittelverwaltung übergehen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Kommission führt einen Dialog mit dem Europäischen Parlament und berücksichtigt die Ansichten des Parlaments zu Bereichen, in denen dieses eigene Unterstützungsprogramme, beispielsweise Kapazitätsaufbau und Wahlbeobachtung, durchführt.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission bezieht das Europäische Parlament in vollem Umfang in alle Fragen ein, die mit der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Artikel in Verbindung stehen, einschließlich aller geplanten wesentlichen Änderungen oder Zuweisungen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Auszahlung der allgemeinen oder sektorspezifischen Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass zufriedenstellende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

 

Die Kommission wendet für die Budgethilfe die in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../... [NDICI-Verordnung] festgelegten Konditionalitätskriterien an. Sie ergreift Maßnahmen, um die im Rahmen der Budgethilfe gewährte Finanzierung der Union zu kürzen oder auszusetzen, falls die Verwaltungs- und Kontrollsysteme systemische Unregelmäßigkeiten aufweisen oder keine zufriedenstellenden Fortschritte bei der Verwirklichung der mit einem Begünstigten vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

 

Die Wiedereinführung der Hilfe durch die Kommission nach der in diesem Artikel genannten Aussetzung wird von einer zielgerichteten Unterstützung für die nationalen Prüfbehörden begleitet.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III a (neu) – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Kapitel IIIa

 

Ausführung

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Aktionspläne und Maßnahmen

 

1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, flankierenden Maßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Methoden der Anwendung, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.

 

2.  Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle.

 

Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.

 

Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 der Verordnung ...[NDICI-Verordnung] zur Festlegung von Sondermaßnahmen zu erlassen, die nicht auf den Programmplanungsdokumenten basieren.

 

3. Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung ...[NDICI-Verordnung] genutzt werden.

 

4.  Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung ...[NDICI-Verordnung] kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.

 

5. Gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 ergriffene Maßnahmen können eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten – bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten – verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.

 

Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union gemäß diesem Absatz von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8b

 

Flankierende Maßnahmen

 

1. Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Ausführung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Ausführung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

 

2. Sehen die in Artikel 8c genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls flankierende Maßnahmen. Im Rahmen flankierender Maßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:

 

(a) Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger;

 

(b) Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung;

 

(c) Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8c

 

Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen

 

1. Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen durch Beschluss im Einklang mit der Haushaltsordnung an.

 

2. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates und des Europäischen Parlaments bei der Planung und der anschließenden Anwendung dieser Aktionspläne und Maßnahmen Rechnung.

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die Planung von Aktionsplänen und Maßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe. So bald wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach Annahme eines Aktionsplans oder einer Maßnahme erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und gibt dabei einen Überblick über die Art, den Kontext sowie Sinn und Zweck des angenommenen Aktionsplans bzw. der angenommenen Maßnahme, einschließlich der Komplementarität des Aktionsplans bzw. der Maßnahme mit der laufenden oder geplanten Reaktion der Union.

 

3. Vor der Annahme von nicht auf Programmplanungsdokumenten basierenden Aktionsplänen und Maßnahmen nach Artikel 7 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 14, um diese Verordnung durch Festlegung der spezifischen zu verfolgenden Ziele, der erwarteten Ergebnisse, der zu verwendenden Instrumente, der wichtigsten Tätigkeiten und der Richtbeträge der Mittelzuweisungen für diese Aktionspläne und Maßnahmen zu ergänzen.

 

4. Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, werden für die jeweilige Maßnahme – in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU1a des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 85/337/EWG1b des Rates – eine angemessene Prüfung der sozialen und Menschenrechtsaspekte sowie eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst.

 

Bei der Durchführung von Sektorprogrammen werden gegebenenfalls eine Prüfung der sozialen und Menschenrechtsaspekte sowie eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Die Kommission sorgt dafür, dass relevante Interessenträger an diesen Prüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

 

1b Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8d

 

Methoden der Zusammenarbeit

 

1.  Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst, durch Delegationen der Union und Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.

 

2.  Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, Mitgliedstaaten, Partnerländern und -regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.

 

3.  Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung und in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung ...[NDICI-Verordnung] genannten Stellen kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

 

4.  Die im Rahmen dieses Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.

 

5.  Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden.

 

6.  Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.

 

7.  Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u.a. in folgender Form erfolgen:

 

(a)  dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert;

 

(b)  Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;

 

(c) Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einschließlich Unterstützung einer breiten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger durch Schaffung eines Gremiums mit unabhängigen Dritten aus Organisationen der Zivilgesellschaft, um die Einrichtung von öffentlich-privaten Partnerschaften zu bewerten und zu überwachen;

 

(d)  sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;

 

(e)  Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Maßnahmen der Union, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut sind, durchgeführt werden;

 

(f)  Zinszuschüsse.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8e

 

Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Anwendung

 

1.  Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:

 

(a)  Finanzhilfen,

 

(b)  Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,

 

(c)  Budgethilfe,

 

(d)  Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden,

 

(e)  Finanzinstrumente,

 

(f)  Haushaltsgarantien,

 

(g)  Mischfinanzierungen,

 

(h)  Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme,

 

(i)  finanzielle Unterstützung,

 

(j)  vergütete externe Sachverständige.

 

2. Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Rahmen dieser Bewertung werden die Bedingungen für eine nennenswerte Beteiligung und Einbindung aller Interessenträger, insbesondere der lokalen zivilgesellschaftlichen Organisationen, gleichermaßen berücksichtigt. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Diese verschiedenen Modalitäten gewährleisten Transparenz und Nachvollziehbarkeit und schaffen Raum für Innovationen. Die Zusammenarbeit zwischen lokalen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen wird gefördert, um die Kapazitäten der lokalen Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine umfassende Beteiligung an den Entwicklungsprogrammen zu erreichen.

 

3.  Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei

 

(a) für gefährdete Menschenrechtsverteidiger und für Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Konfliktlösung, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung;

 

(b) Finanzhilfen – gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung – zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, demokratische Institutionen bedroht sind, es zu einer Eskalation von Krisen oder zu bewaffneten Konflikten kommt, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger sowie Mediatoren und sonstige Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für Dialog, Versöhnung und Friedenskonsolidierung im Zusammenhang mit Krisen und bewaffneten Konflikten engagieren, unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Anwendungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann;

 

(c) Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten, Forscher, Lehrkräfte und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern.

 

(d) kleinen Projekten im Sinne des Artikels 23a der Verordnung ...[NDICI-Verordnung].

 

Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter, sozialen Inklusion, menschlichen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um eine Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um eine nachhaltige und inklusive sozioökonomische Entwicklung, die allen zugute kommt, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze mit besonderem Augenmerk auf jungen Menschen, die Verringerung von Ungleichheiten und die Beseitigung der Armut unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft, der Umwelt und der sozialen Rechte zu fördern.

 

Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein. Einer der zentralen Faktoren jenes Beschlusses muss eine Bewertung des Einsatzes, der bisherigen Ergebnisse und der Fortschritte der Partnerländer hinsichtlich Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sein.

 

4.  Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.

 

Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten sowie die Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überwachung, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie die Entwicklung von leistungsfähigen Systemen für das öffentliche Beschaffungswesen, die die lokale wirtschaftliche Entwicklung und die lokalen Unternehmen unterstützen.

 

5.  Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.

 

6.  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsinstrumente können die Form von Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumenten annehmen, wann immer möglich und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie bilateralen Entwicklungsbanken, unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte.

 

Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen dieser Verordnung leisten.

 

7. Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden.

 

8. Die Kommission und der EAD gehen keine neuen Vorhaben ein bzw. erneuern keine bestehende Vorhaben mit Einrichtungen, welche in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind, oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

 

9.  Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.

 

10.  Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8f

 

Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten

 

1.  Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

 

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Mittel vor, die automatisch übertragen wurden, und nennt dabei unter anderem die entsprechenden Beträge.

 

2.  Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.

 

Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.

 

3.  Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

 

Artikel 114  Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.

 

Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.

 

4.  Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten nach Abzug der Verwaltungskosten und ‑gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der [ETZ-Verordnung] eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden.

4. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der [ETZ-Verordnung] eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden. In diesem Fall ist es möglich, Mittel in das darauffolgende Jahr zu übertragen, wenn es keine förderfähigen Maßnahmen gibt, die im laufenden Jahr zu finanzieren sind. 

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG, EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Anhang IV sind Indikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte von IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

2. In Anhang IV sind Indikatoren für die Überwachung der Ausführung und der Fortschritte von IPA III bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

 

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zusätzlich zu den in Anhang IV genannten Indikatoren werden die Erweiterungsberichte im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe berücksichtigt.

4. Zusätzlich zu den in Anhang IV genannten Indikatoren werden die Erweiterungsberichte und die Bewertungen der wirtschaftlichen Reformprogramme durch die Kommission im Ergebnisrahmen der IPA-III-Hilfe berücksichtigt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission wird die in Artikel 32 der Verordnung (EU) .../... [NDICI-Verordnung] genannten Zwischen- und Abschlussevaluierungsberichte beim Europäischen Parlament und beim Rat einreichen und präsentieren. Diese Berichte werden von der Kommission veröffentlicht.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten diese über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.

5. Zusätzlich zu Artikel 129 der Haushaltsordnung über den Schutz der finanziellen Interessen der Union melden die Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, unverzüglich der Kommission und unterrichten diese über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Berichterstattung erfolgt auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten. Die Kommission unterstützt im Gebiet der Begünstigten den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein. Die Kommission, der HR/VP und insbesondere Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten stellen sicher, dass alle Mittelzuweisungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung auf transparente, entpolitisierte und unparteiische Weise durchgeführt werden, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 7 Absatz 3, 7a (neu), 13 und 15 wird der Kommission übertragen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Demokratische Rechenschaftspflicht

 

1. Damit der Dialog zwischen den Organen und Dienststellen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem EAD verstärkt wird, die Gesamtkohärenz aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gestärkt wird und eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie die Zweckmäßigkeit beim Erlass von Rechtsakten und Maßnahmen durch die Kommission gewährleistet ist, kann das Europäische Parlament die Kommission und den EAD auffordern, vor ihm zu erscheinen, um die strategische Ausrichtung und die Leitlinien für die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung zu erörtern. Der Dialog kann vor dem Erlass delegierter Rechtsakte und der Annahme des jährlichen Haushaltsentwurfs durch die Kommission oder – bei wichtigen politischen Entwicklungen – auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des EAD auf einer Ad-hoc-Basis stattfinden.

 

2. Soll ein Dialog nach Absatz 1 stattfinden, legt die Kommission und der EAD dem Europäischen Parlament alle einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit diesem Dialog vor. Steht der Dialog im Zusammenhang mit dem Jahreshaushalt, werden konsolidierte Informationen zu sämtlichen gemäß Artikel 8c angenommenen oder geplanten Aktionsplänen und Maßnahmen, Informationen über die Zusammenarbeit nach Ländern, Regionen und Themenbereichen sowie über die Inanspruchnahme von Krisenreaktionsmaßnahmen und über die Garantie für Außenmaßnahmen vorgelegt.

 

3. Die Kommission und der EAD tragen dem Standpunkt des Europäischen Parlaments weitestgehend Rechnung. Sollte die Kommission oder der EAD die Standpunkte des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigen, geben sie eine angemessene Begründung dafür an.

 

4. Die Kommission und der EAD sind dafür verantwortlich, das Europäische Parlament insbesondere über die Lenkungsgruppe nach Artikel 7c über den Stand bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über laufende Maßnahmen, Aktionen und Ergebnisse, auf dem Laufenden zu halten.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erlass weiterer Durchführungsbestimmungen

Erlass weiterer Bestimmungen

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die besonderen Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden nach dem in Artikel 16 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Die besonderen Bestimmungen in Bezug auf die zur Vorbereitung auf den Beitritt zu schaffenden Strukturen und die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums, werden im Wege delegierter Rechtsakte erlassen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Die Kommission beschließt Aktionspläne und Maßnahmen gemäß der Haushaltsordnung.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

entfällt

Ausschuss

 

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für das Instrument für Heranführungshilfe“ unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der [Verordnung (EU) Nr. 182/2011].

 

2.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

 

3.  Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

 

4.  Der IPA-III-Ausschuss unterstützt die Kommission und ist für Rechtsakte und Mittelbindungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 sowie für die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 zuständig.

 

5.  Der IPA-III-Ausschuss ist nicht für den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitrag zu Erasmus+ zuständig.

 

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Information, Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Artikel 36 und 37 der [NDICI-Verordnung] finden Anwendung.

1. Bei der Bereitstellung finanzieller Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung ergreifen die Kommission, der HR/VP und insbesondere die Delegationen der Union im Gebiet der Begünstigten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union sicherzustellen, einschließlich der Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger. IPA-finanzierte Maßnahmen unterliegen den im Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit der EU im Bereich der Außenhilfe genannten Anforderungen. Die Kommission erlässt Leitlinien zu von der Union finanzierten Projekten für Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen für jeden Begünstigten.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Kommunikation und öffentlichen Diplomatie, um die Werte der Union zu kommunizieren und den Mehrwert der Unterstützung der Union zu unterstreichen.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Empfänger der Finanzmittel der Union erkennen die Herkunft der Finanzmittel der Union an und stellen sicher, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird, indem sie:

 

(a) eine Erklärung abgeben, in der die von der Union erhaltene Unterstützung sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Ausführung der Mittel hervorgehoben wird, darunter auch auf einer offiziellen Website, sofern eine Website dieser Art existiert; sowie

 

(b) die Maßnahmen und ihre Ergebnisse fördern, indem sie für mehrere Zielgruppen, darunter auch die Medien und die Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige zielgerichtete Informationen bereitstellen.

 

Die Kommission führt in Verbindung mit dieser Verordnung sowie den darin dargelegten Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese die in Artikel 3 und in den Anhängen II und III genannten Ziele direkt betreffen.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Gewaltenteilung, Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung angemessener Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, des Drogenhandels, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte des Kindes, der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standhalten kann.

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik sowie Stärkung multilateraler Wirtschaftsinstitutionen. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität, sozialer Zusammenhalt und Unterstützung der Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union standhalten kann.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen).

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Rechenschaftspflicht, internationale Justiz, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildende Maßnahmen, darunter die Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM), sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen) sowie Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr und der strategischen Kommunikation zur Förderung der systematischen Aufdeckung von Desinformation.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Stärkung der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen.

(e) Stärkung der Kapazitäten, der Unabhängigkeit und der Pluralität der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen. Die Unterstützung soll darauf abzielen, einer möglichst breiten Vielzahl von Organisationen im Gebiet der Begünstigten zugänglich zu sein.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(f) Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich, GASP, Vorschriften über öffentliches Auftragswesen und staatliche Beihilfen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung. Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche sowie des Sports. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen, inklusiven und auf die lokale Gemeinschaft gestützten frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung; Stärkung von Kindern und Jugendlichen, damit sie ihr ganzes Potenzial ausschöpfen können; Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und körperlichen Aktivitäten und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung und Sport, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und international vereinbarter Normen beitragen, u. a. durch die Förderung der Einhaltung der in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten zentralen Grundsätze und Rechte. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit, Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen familien- und gemeindebasierten Dienstleistungen wie inklusiver und nicht segregierter frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme. Maßnahmen, die zu jeglicher Form von Segregation oder sozialer Ausgrenzung beitragen, werden nicht gefördert.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen.

(j) Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und für grenzüberschreitende Verbindungen, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird nachhaltigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m) Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft.

(m) Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe p

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(p) Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen und der Küstengebiete.

(p) Stärkung der Fähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors und des Fischereisektors zur Bewältigung des Wettbewerbsdrucks und der Marktkräfte sowie schrittweise Angleichung an die Vorschriften und Normen der Union mit dem Ziel, die Kapazitäten für Exporte auf den Markt der Union zu verbessern, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele im Rahmen einer ausgewogenen territorialen Entwicklung der ländlichen und der Küstengebiete.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe p a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(pa) Förderung von Aktivitäten und Verbesserung langfristiger Strategien und Maßnahmen, die darauf abzielen, Radikalisierung und gewaltbereiten Extremismus zu verhindern und zu bekämpfen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste;

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit sowie in den Übergang zu familien- und gemeindebasierten sozialen Diensten;

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Maßnahmen zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse, einschließlich bürokratischer Hürden, Zölle und nichttarifärer Hemmnisse. 

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Förderung von Tourismus sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes;

(e) Förderung von Tourismus, Sport sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten.

(f) Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Sicherstellung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1– Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden;

(g) Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden;

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Investitionen in den Kapazitätsaufbau von Organisationen der Zivilgesellschaft;

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb) Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen mit dem Ziel der Förderung von Versöhnung und Friedenskonsolidierung, einschließlich der Einrichtung der regionalen Kommission zur Wahrheitsfindung in Bezug auf Kriegsverbrechen und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien (REKOM);

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia) Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs, um die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität und damit verbundener Fälle von Wirtschafts- und Finanzkriminalität und Korruption, illegalem Handel und Schmuggel zu vereinfachen;

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele.

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren und ihrer jährlichen Entwicklung dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele und der von den Begünstigten erzielten Fortschritte.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Zusammengesetzter Indikator für die Bemühungen der Partner in Bezug auf Versöhnung, Friedenskonsolidierung, gutnachbarliche Beziehungen sowie internationale Verpflichtungen, Gleichstellung der Geschlechter und Rechte der Frau;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Indikator für Gewaltfreiheit in Verbindung mit der Reduzierung von Ursachen von Konflikten (z. B. politische oder wirtschaftliche Ausgrenzung) anhand einer Basisanalyse.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Anteil der Bürger der Begünstigten, die sich für gut informiert über die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung halten (Quelle: Europäische Kommission).

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Geschwindigkeit und jährliche Entwicklung der Anpassung an die GASP-Entscheidungen und Maßnahmen (Quelle: EAD).

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Öffentliche Ausgaben für soziale Sicherheit (% des BIP) (Quelle ILO) oder Beschäftigungsquote (Quelle: nationale Statistiken).

5. Öffentliche Ausgaben für soziale Sicherheit (% des BIP), gemäß Angaben der ILO, Ausgaben für Gesundheit, Einkommensungleichzeit, Armutsquote, Beschäftigungsquote und Arbeitslosenquote, gemäß Angaben nationaler Statistiken.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Änderungen im GINI-Koeffizienten eines Begünstigten im Laufe der Zeit.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Zahl der zwischen IPA-Begünstigten und IPA-/EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Quelle: Europäische Kommission).

10. Zahl der zwischen IPA-Begünstigten und IPA-/EU-Mitgliedstaaten vereinbarten und umgesetzten Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, gemäß Angaben der Europäischen Kommission.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. Die Zahl der neuen Organisationen, die sich im Laufe der Zeit an Maßnahmen und Programmen beteiligen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei den Indikatoren handelt es sich, soweit relevant, um nach Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren.

Bei den Indikatoren handelt es sich, soweit relevant, um mindestens nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselte Indikatoren.

BEGRÜNDUNG

 

Das Instrument für Heranführungshilfe ist seit 2007 das wichtigste Finanzinstrument für die Unterstützung von Reformen in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern, d. h. den sechs westlichen Balkanländern und der Türkei. Damit sollen die Begünstigten auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der EU-Mitgliedschaft vorbereitet werden. Die IPA-Finanzierung unterstützt den Beitrittsprozess durch die Schaffung von Kapazitäten und die Herbeiführung positiver, unumkehrbarer, langfristiger Veränderungen in den Ländern, die Mitglieder der EU werden wollen. Der 2014 genehmigte Rechtsrahmen der zweiten Generation des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) läuft am 31. Dezember 2020 ab.

Allgemeine Anmerkungen

Die Position des Parlaments zum allgemeinen Finanzrahmen für den Zeitraum von 2021 bis 2027, die im Zwischenbericht zum neuen MFR (2018/0166R(APP)) zum Ausdruck gebracht wird, bildet die Grundlage für ihre Haltung zur Mittelausstattung für die IPA III-Verordnung. Der MFR und IPA III sollten im Falle eines oder mehrerer Beitritte zur Union vor 2027 überprüft werden, um die daraus resultierenden erforderlichen Ausgaben zu berücksichtigen.

Die Ko-Berichterstatter verweisen auf den Vorschlag, die Mittelausstattung des IPA für den Zeitraum von 2021 bis 2027 auf nominal 14,5 Milliarden EUR aufzustocken (zu jeweiligen Preisen), sind jedoch überzeugt, dass nicht sichergestellt wäre, dass in dem Zeitraum, der für den Beitrittsprozess und die Umsetzung EU-bezogener Reformen kritisch ist, ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, wenn es nicht gelingt, die IPA-II-Zuweisungen für den Zeitraum 2014 bis 2020 real zu erreichen oder zu übertreffen.

Die IPA-Finanzierung ist eine langfristige Investition in die europäische Zukunft der westlichen Balkanstaaten, und eine effiziente Verwendung der EU-Gelder muss durch rigorose Kontrolle und Überwachung gewährleistet werden, damit sichergestellt ist, dass Ergebnisse erzielt und Steuergelder sinnvoll und wirtschaftlich eingesetzt werden.

Unbeschadet der endgültigen Entscheidung über die vorgeschlagene Zusammenlegung der meisten sonstigen Finanzierungsinstrumente der EU für das auswärtige Handeln (EFI) unter dem Dach des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) muss die Erweiterungspolitik unbedingt auch weiterhin im Rahmen eines separaten dedizierten Instruments finanziert werden, während gleichzeitig für eine Abstimmung zwischen und Kohärenz der EFI Sorge getragen werden muss. Die Ko-Berichterstatter heben hervor, dass das IPA-Instrument eigenständig bleiben muss, bedingt durch die spezifische Natur des Erweiterungsprozesses im Rahmen des auswärtigen Handelns, untermauert durch die Strategie für die westlichen Balkanländer und die Beziehung zu der Türkei.

Die Ko-Berichterstatter sind überzeugt, dass die IPA-Finanzierung für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) begrenzt und überwacht werden sollte, um einen ausgewogeneren Beitrag zu schützen. Damit wäre sichergestellt, dass die bestehende oder potenzielle Zusammenarbeit zwischen und unter IPA-Begünstigten im Rahmen der in Anhang III festgelegten thematischen Prioritäten nicht ersetzt, sondern vielmehr ergänzt und gefördert wird.

Klarerer strategischer Fokus

Für die Bewerberländer muss die dritte Generation des IPA-Instruments so ausgestaltet sein, dass es als Sprungbrett für die Umsetzung des zukünftigen Kohäsionsrahmens dient, sobald sie der EU beigetreten sind. Für die möglichen Bewerberländer müssen die Voraussetzungen für die Vorbereitung der Reformen in Verbindung mit den Beitrittsverhandlungen geschaffen werden.  Ein reibungsloser Übergang von IPA II zu IPA III und dann, nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten, von IPA III zum Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ist von entscheidender Bedeutung.

Die Heranführungshilfe muss auch in Zukunft bereichsübergreifende, EU-fokussierte politische, institutionelle, rechtliche, administrative und sozioökonomische Reformen in Bewerberländern und möglichen Bewerberländern unterstützen. Sie basieren auf den Kopenhagener Kriterien, auf Konditionalitätskriterien und auf der schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Standards und Strategien der Union.

Die Finanzierung sollte neu auf bestimmte grundlegende Bedürfnisse und überfällige zentrale Reformen in den betroffenen Ländern konzentriert werden. Neben einer stärkeren Betonung der gut verankerten bestehenden IPA-Prioritäten, die sich auf die Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte, gute Steuerung, sozioökonomische Kohäsion und eine gründliche Vorbereitung auf die 35 Kapitel des EU-Besitzstands einschließlich der GASP-Anpassung beziehen, muss IPA III die Resilienz der Empfänger in den Bereichen Migration, Sicherheit, Gleichstellung der Geschlechter, Klimaschutz und Erleichterung des Handels stärken.

IPA III muss auch die soziale Dimension der Erweiterungspolitik stärker betonen, indem der Zusammenhalt und die Konvergenz bei den in der Europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Rechten und Grundsätzen gefördert wird. Neben einem stärkeren Fokus auf die soziale Marktwirtschaft müssen die soziale und regionale Kohäsion bei der IPA-Umsetzung und die soziale Dimension bei der Halbzeitüberprüfung des IPA berücksichtigt und anhand klarer und messbarer Indikatoren wie des GINI-Koeffizienten bewertet werden.

Die EU muss ihre Anstrengungen wieder neu auf die Stärkung der Demokratisierung ausrichten, indem sie die Kapazitäten der Parlamente, der Zivilgesellschaften und der Medien stärkt und gleichzeitig Maßnahmen unterstützt, um einen wirklichen politischen Dialog und Versöhnung als Voraussetzung für Frieden herbeizuführen. In dieser Hinsicht ist die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verbesserung des Dialogs, der nachbarschaftlichen Beziehungen, der regionalen Vernetztheit und der wirtschaftlichen Integration von größter Bedeutung.

Stärkere Bedeutung des EP

Das Parlament ist für die allgemeine Richtung und Überprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zuständig und weniger für die „Mikroverwaltung“. Dennoch heben die Ko-Berichterstatter hervor, dass die Rolle des EP geschützt werden muss und die Kommission die Pflicht hat, das Parlament regelmäßig, zeitnah und vollständig einzubeziehen.

Gestützt auf die Lehren der Halbzeitüberprüfung von IPA II schlagen die Berichterstatter vor, das Europäische Parlament stärker einzubeziehen, ohne dass dadurch das Tempo der Entscheidungsfindung gebremst wird, indem verstärkt von delegierten Rechtsakten Gebrauch gemacht wird.

Die Berichterstatter sind auch überzeugt, dass der Programmplanungsrahmen einer „Verfallsklausel“ enthalten sollte, damit eine wirkliche Halbzeitprüfung sichergestellt ist.

Die Positionen des EP in Bereichen, in denen das Parlament seine eigenen Unterstützungsprogramme hat, beispielsweise Kapazitätsaufbau, Schlichtung und Wahlbeobachtung, müssen bei der allgemeinen Programmplanung in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden

Besonders wichtig ist, dass die Mittelzuweisung auf transparente, effektive, rechenschaftspflichtige, entpolitisierte und nichtdiskriminierende Weise erfolgt, auch durch eine gerechte Aufteilung, bei der den Bedürfnissen der Regionen und Kommunen Rechnung getragen wird.

Die Ko-Berichterstatter heben die zentrale Rolle hervor, die die EU-Delegationen vor Ort bei der Sicherstellung der angemessenen Verwendung und Sichtbarkeit der EU-Finanzmittel und bei der Einbeziehung vieler verschiedener einschlägiger zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden in verschiedenen Phasen des Unterstützungszyklus spielen.

Leistungsbasierter Ansatz

Die größte Veränderung im vorgeschlagenen Programmplanungsrahmen ist der Übergang weg von länderbezogenen Zuweisungen hin zu prioritätsbasierten Zuweisungen nach dem Grundsatz des „gerechten Anteils“, d. h. eine IPA-Programmplanung anhand von fünf „Fenstern“, die spezifische Ziele und Leistungen abbilden.

Die Ko-Berichterstatter unterstützen die verstärkte Flexibilität, die sich aus dem Übergang weg von der länderbezogenen Mittelausstattung hin zu Zuweisungen nach auf thematische Prioritäten ausgerichteten „Fenstern“ und dem leistungsbasierten Ansatz ergibt. Der IPA-III-Programmplanungs- und -Leistungsrahmen, basierend auf den Erfordernissen und Leistungskriterien und dem Grundsatz des „gerechten Anteils“, sollte im Laufe der Vorbereitung, Umsetzung und Evaluierung von IPA III operationalisiert und über delegierte Rechtsachte feinabgestimmt werden.

Erweiterte Konditionalität

Während die Ko-Berichterstatter einen stärker leistungsbasierten Ansatz unterstützen, schlagen sie auch vor, die Konditionalität der IPA-Unterstützung zu erhöhen. Eine Möglichkeit dafür wäre die Aussetzung der Heranführungshilfe, falls gegen die Grundsätze der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen die in den einschlägigen, mit der Union geschlossenen Vereinbarungen eingegangenen Zusagen verstoßen wird. In dieser Hinsicht kann der im Allgemeinen Präferenzschema der EU verankerte Überwachungs-, Aussetzungs- und Wiedereinsetzungsmechanismus als Beispiel dienen.

Im Einklang mit den Artikeln 2 und 49 und analog zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union sollte den zukünftigen EU-Mitgliedsstaaten die Aussetzung der Hilfe der Union drohen, falls sie gegen grundlegende EU-Werte verstoßen und in Fragen der Rechtsstaatlichkeit Rückschritte machen. Im Einklang mit der Vorschrift eines soliden Finanzmanagements gemäß der Haushaltsordnung (Nr. 966/2012) und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sollte die Kommission außerdem die Zahlungen bei systembedingten Fehlern aussetzen, die die Rechtsmäßigkeit und Regelmäßigkeit von Transaktionen infrage stellen.

Die Ko-Berichterstatter erinnern an die Notwendigkeit der Anwendung und Nachverfolgung der Konditionalität auf politischer und projektbezogener Ebene und der Stärkung der systematischen Überwachung und Evaluierung sensitiver Programme und Projekte. Jährliche Zuweisungen müssen auf einem tragfähigen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen basieren, der auf dem Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden muss, sowie auf einer sorgfältigen Leistungsüberprüfung, bei der die Fortschritte oder ausbleibenden Fortschritte analysiert werden.

Unter Verweis auf die Rückstände und Verzögerungen bei der Umsetzung von IPA I und II drängen die Berichterstatter darauf, die Möglichkeit einer flexiblen Übertragung und Neuzuweisung bereits zugewiesener Mittel beizubehalten, und fordern die Kommission gleichzeitig auf, gegebenenfalls die Wiedereinführung einer direkten Mittelverwaltung zu prüfen, insbesondere zur Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene und des organisierten Verbrechens uns zur Stärkung der Zivilgesellschaft und der Freiheit der Medien.

In Fällen systemischer Unregelmäßigkeiten in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder bei unbefriedigenden Fortschritten hin zur Erreichung der mit den begünstigten Ländern vereinbarten Ziele muss die Haushaltshilfe gekürzt oder ausgesetzt werden. Eine stärkere Konditionalität für die Haushaltshilfe, ausgehend von Fortschritten bei Reformen und solider Verwaltung, muss mit einer zielgerichteten Unterstützung für die Förderung der Entwicklung der Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und verstärkter Transparenz und dem öffentlichen Zugang zu Informationen einhergehen.

Verbesserte Sichtbarkeit

Da die IPA-Unterstützung in die Länder gelenkt wird, die EU-Mitgliedsstaaten werden wollen, fordern die Ko-Berichterstatter stärker zielgerichtete Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit der EU-Finanzierung zu stärken, eine bessere Nachverfolgung zu ermöglichen und von den Investitionen der EU zu profitieren. Die Kommission, die EU-Delegationen vor Ort und die IPA-Begünstigten sollten die Kommunikation über die Ergebnisse der EU-Hilfe verbessern, um zu einem besseren Verständnis der Vorteile bei der Verbesserung des Lebens der Bürger beizutragen.

Anpassung der allgemeinen Vorschriften für die Finanzierung des auswärtigen Handelns

Wenn auch die Erweiterungspolitik weiterhin im Rahmen eines speziellen Instruments unterstützt wird, sollten die Bestimmungen des IPA III doch im Einklang mit der Gesamtarchitektur der Finanzierung des auswärtigen Handelns der Union stehen. Entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung im AFET über das IPA III sollten die horizontalen Bestimmungen dieser Verordnung, die an diejenigen der NDICI in der Plenumsphase angepasst werden sollten, Vorschriften über Aktionspläne, Maßnahmen, Methoden der Anwendung, Evaluierung, Lenkung und demokratische Rechenschaftspflicht umfassen.


 

 

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (4.12.2018)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: David Borrelli

 

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Ziele eines Instruments für Heranführungshilfe unterscheiden sich erheblich von den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, da dieses Instrument darauf abzielt, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben und gleichzeitig sicherzustellen, dass dieses Instrument mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und insbesondere des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Einklang steht.

(2) Die Ziele eines Instruments für Heranführungshilfe unterscheiden sich erheblich von den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union, da dieses Instrument darauf abzielt, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf die künftige Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren Beitrittsprozess zu unterstützen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ein spezielles Instrument zur Unterstützung der Erweiterungspolitik zur Verfügung zu haben und gleichzeitig sicherzustellen, dass dieses Instrument mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Europäischen Union und insbesondere des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit im Einklang steht und es ergänzt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(5) Die Erweiterungspolitik der Europäischen Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Europäischen Union und der beitrittswilligen Länder, wobei gleichzeitig der Grundsatz der asymmetrischen und schrittweisen Integration geachtet wird, damit für eine reibungslose Umstellung der fragilen Volkswirtschaften der beitrittswilligen Länder gesorgt wird. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte16 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Europäischen Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte16 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Europäischen Union. Ebenso sollten gutnachbarliche Beziehungen, die Aussöhnung und die regionale Zusammenarbeit dadurch gefördert werden. Die Hilfe sollte die Begünstigen dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern sowie deren wirtschaftliche Integration in den EU-Binnenmarkt (einschließlich der Zusammenarbeit im Zollwesen) und offenen und fairen Handel zu fördern, und zwar auch durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, unter anderem im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“.

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16 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

16 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(8) Die Europäische Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden, insbesondere hinsichtlich der Intensivierung der wirtschaftlichen Kooperation und der Zusammenarbeit im Zollwesen sowie der gemeinsamen Anstrengungen gegen Korruption, Schmuggel, Geldwäsche und betrügerische Nachahmung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Kommission sollte den in Anhang I aufgeführten Begünstigten nahelegen, mit der Europäischen Union im Bereich der Förderung des Multilateralismus und der weiteren Stärkung des internationalen Handelssystems, einschließlich der WTO-Reformen, zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, der Unabhängigkeit der Justiz, der Transparenz, der öffentlichen Auftragsvergabe, staatlicher Beihilfen, des geistigen Eigentums und ausländischer Investitionen, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Europäische Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) In Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission bei jedem in Anhang I aufgeführten Begünstigten die parlamentarische Kontrolle fördern.

(12) In Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament bei jedem in Anhang I aufgeführten Begünstigten die parlamentarische Kontrolle und die proaktive Rolle der nationalen Parlamente beim EU-Beitrittsprozess und der Erfüllung der Beitrittskriterien fördern.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen, wie nachhaltige Entwicklung, die Folgen des Klimawandels und das Eintreten für eine auf Regeln und Werten beruhende Weltordnung, zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Im Sinne der politischen Kohärenz auf EU-Ebene und damit die Handelsregeln und ‑grundsätze in einem multilateralen Rahmen geschützt und weiter gefördert werden, sollte die Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung auch zu den handelsbezogenen Aspekten der Außenbeziehungen der Europäischen Union beitragen, wobei hierzu unter anderem die Initiativen für Handelshilfe, die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold und der Kimberley-Prozess, der Nachhaltigkeitspakt und die Überwachung der Verpflichtungen von Drittländern gemäß der APS-Verordnung gehören.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

(17) Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten zusammen mit dem Europäischen Parlament in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen.

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen. Wesentliche Fortschritte der Begünstigten bei der Öffnung ihres wirtschaftlichen Umfelds im Einklang mit den EU-Verträgen und den WTO-Übereinkommen und bei der vollständigen Umsetzung bestehender Abkommen mit der Europäischen Union wären ein positiver Schritt im Hinblick auf eine EU-Mitgliedschaft.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Der Übergang sollte ausgesetzt werden, wenn EU-Mittel ineffizient verwendet werden und dies zu erheblichen Defiziten bei der Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen führt. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

(20) Die Europäische Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union sowie insbesondere mit den Handelsbeziehungen zwischen der EU und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Europäischen Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt, Protektionismus sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Europäische Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden EU-Mittel zu maximieren.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Stabilität und Sicherheit und zu ihrem Wohlstand beizutragen.

1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung des Besitzstands und der Werte der Europäischen Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Europäischen Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Stabilität und Sicherheit und zu ihrem Wohlstand beizutragen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen;

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der Unabhängigkeit von Richtern, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen öffentliche Auftragsvergabe, staatliche Beihilfen, Wettbewerb, ausländische Investitionen und geistiges Eigentum;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Europäischen Union, auch im Hinblick auf die umfassende Nutzung der bilateralen Instrumente der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen für die wirtschaftliche Integration, und Förderung von Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Zusammenarbeit – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, Harmonisierung der Gesundheits- und Pflanzenschutznorm sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, auch über Seegrenzen hinweg, und Verbesserung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen durch die vollständige Umsetzung bestehender Abkommen mit der Europäischen Union und das Vorgehen gegen Schmuggel und betrügerische Nachahmung

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

1. Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, die Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den in Anhang I aufgeführten Begünstigten begründen, sowie einschlägige Entschließungen des Europäischen Parlaments, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen von Überwachungsgruppen, Reisen und Delegationen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bilden den allgemeinen Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen der Hilfe und dem erweiterungspolitischen Rahmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. eine ausgewogene, entpolitisierte und diskriminierungsfreie Verteilung der Mittel ist im gesamten Land sowie auf allen Ebenen der Gesellschaft sicherzustellen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele. Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens der Union festgelegt.

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele. Der IPA-Programmplanungsrahmen wird von der Kommission nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens der Europäischen Union festgelegt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Fortschritte, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab, wobei die Notwendigkeit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und eines entsprechenden Wachstums, guter Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und Investitionen und einer Haushaltskonsolidierung zu berücksichtigen ist. Die Fortschritte werden von der Kommission regelmäßig überwacht und bewertet.

 

Die Unterstützung der Europäischen Union wird ausgesetzt oder teilweise ausgesetzt, wenn die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele nicht zufriedenstellend sind oder wenn ein Begünstigter den Grundsatz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht achtet oder gegen die Verpflichtungen aus den einschlägigen Abkommen mit der Europäischen Union verstößt. Unter den gleichen Bedingungen und auf Antrag des Europäischen Parlaments prüft die Kommission die Aussetzung oder teilweise Aussetzung der Unterstützung der Europäischen Union und erstattet Bericht, wobei sie den Beschluss begründet.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Kommission überwacht das gesamte Verfahren der Projektdurchführung mittels eines soliden und kohärenten Mechanismus genau und führt eine qualitative und quantitative Bewertungsanalyse durch, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele zu verfolgen und, um eine bessere Rechenschaftspflicht, Transparenz und stärker zielgerichtete Ausgaben aus den Fonds zu gewährleisten. Das Europäische Parlament ist befugt, bei der Kommission einen Antrag auf Prüfung spezifischer Fälle zu stellen, in denen das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren von den Begünstigten nicht eingehalten wurde, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn berechtigte Gründe vorliegen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Gewaltenteilung, Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medien- und Meinungsfreiheit und des Datenschutzes.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standhalten kann.

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Europäischen Union standhalten kann.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen sowie Tarifverhandlungen nach arbeitsrechtlichen Standards der IAO beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (insbesondere von KMU), einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird nachhaltigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Maßnahmen zur Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse, einschließlich bürokratischer Hürden, Zölle und nichttarifärer Hemmnisse 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele.

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Beitrags der Europäischen Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele und der von den Begünstigten erzielten Fortschritte.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a. Aussöhnung, gutnachbarschaftliche Beziehungen und internationale Verpflichtungen

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

David Borrelli

9.7.2018

Prüfung im Ausschuss

5.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

3.12.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

David Borrelli, David Campbell Bannerman, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Nadja Hirsch, France Jamet, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Anne-Marie Mineur, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Joachim Schuster, Adam Szejnfeld, Iuliu Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reimer Böge, Klaus Buchner, Sajjad Karim, Ralph Packet, Pedro Silva Pereira, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Jonás Fernández, Gabriel Mato, Alojz Peterle, Kosma Złotowski

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

Nadja Hirsch

ECR

David Campbell Bannerman, Sajjad Karim, Ralph Packet, Kosma Złotowski

GUE/NGL

Eleonora Forenza, Emmanuel Maurel

NI

David Borrelli

PPE

Reimer Böge, Birgit Collin-Langen, Santiago Fisas Ayxelà, Christophe Hansen, Gabriel Mato, Alojz Peterle, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler

S&D

Jonás Fernández, Karoline Graswander-Hainz, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira

 

2

-

ENF

France Jamet

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur

 

2

0

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Heidi Hautala

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.11.2018)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Ivana Maletić

 

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) spielt bei der Erweiterungspolitik eine wesentliche Rolle, da es eines der wichtigsten Instrumente für die Vorbereitung der Bewerberländer und möglichen Bewerberländer auf den Verhandlungsprozess und die Vollmitgliedschaft ist. Der Erweiterungsprozess stärkt den Frieden, die Demokratie und die Stabilität in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale Herausforderungen besser anzugehen.

Im Rahmen des EU-Haushalts ist das IPA ein zentrales Element des auswärtigen Handelns, das eng mit den anderen Programmen in diesem Bereich verknüpft sein sollte. Außerdem muss die Kohärenz mit anderen einschlägigen Strategien und Programmen der Union sichergestellt werden.

Neue Herausforderungen wie Migration, Sicherheit, Umweltschutz und Klimawandel werden im IPA III berücksichtigt; daher unterstützt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission, die Mittelzuweisung für das neue IPA im Vergleich zum IPA II im Rahmen des derzeitigen MFR für den Zeitraum 2014–2020 auf das 1,2-Fache aufzustocken. Die Verfasserin der Stellungnahme betont, wie wichtig die strategische Programmplanung und die Leistungsmessung im Rahmen des IPA III sind und dass mehr Flexibilität bei der Reaktion auf unvorhersehbare Herausforderungen und Krisen erforderlich ist.

Mit dem IPA II wurde zur Umsetzung von Reformen in wesentlichen Bereichen wie der Justiz, der Korruptionsbekämpfung, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Eingliederung beigetragen und die schrittweise Angleichung an die Rechtsvorschriften und Normen der EU unterstützt. Im Rahmen des IPA III ist mehr Unterstützung erforderlich, um die wirtschaftliche Entwicklung und die bessere Wettbewerbsfähigkeit stärker in den Mittelpunkt zu rücken und die demokratischen Institutionen und Reformen der öffentlichen Verwaltung zu stärken.

Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Inanspruchnahme der IPA-Mittel insbesondere in den ersten Jahren zu beschleunigen, damit strukturelle Verzögerungen bei der Auftragsvergabe und bei Zahlungen verhindert werden. Die Gesamtstruktur der Instrumente und die Verwaltungs- und Finanzverfahren sollten vereinfacht werden, und es sollte mehr technische Hilfe geleistet werden, um den Kapazitätsaufbau, die Vorbereitung von Projekten, die Auftragsvergabe und die Durchführung zu fördern.

Die Verfasserin der Stellungnahme betont, wie wichtig die Kohärenz und Komplementarität der internen und externen Politikbereiche der Union und der verschiedenen Instrumente im Außenbereich ist, wenn es darum geht, Synergieeffekte und einen hohen europäischen Mehrwert zu erzielen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, geografische und kulturelle Hindernisse zu überwinden, gute nachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und eine Aussöhnung herbeizuführen. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

__________________

__________________

17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- und terroristischen Bedrohungen.

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheits- und Verteidigungsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- und terroristischen Bedrohungen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass über die Laufzeit des MFR 2021–2027 mindestens 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden, und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Jahresziel von 30 % zu erreichen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 20 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Im Falle grenzübergreifender Verschmutzung sollten die Mittel aus dem IPA vorrangig für die Vorbereitung und Durchführung der Projekte eingesetzt werden, mit denen die grenzüberschreitende Verschmutzung beseitigt wird. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments sollten die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben.

(14) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments sollten die Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung als universelle Agenda unterstützen, für die sich die EU und ihre Mitgliedstaaten uneingeschränkt einsetzen und die alle in Anhang I aufgeführten Begünstigten gebilligt haben. In diesem Zusammenhang sollten insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 1 „Keine Armut“, Nr. 5 „Geschlechtergleichheit“, Nr. 7 „Bezahlbare und erneuerbare Energie“, Nr. 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, Nr. 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, Nr. 10 „Weniger Ungleichheiten“, Nr. 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“, Nr. 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und Nr. 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ Beachtung finden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Mit der Hilfe sollte darauf abgezielt werden, eine Angleichung an die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Regelungen zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz für die territoriale Entwicklung zu erzielen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen.

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize im Hinblick auf die wirksamere und effizientere Nutzung der Mittel für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen und positive Veränderungen ihres sozioökonomischen Umfelds und ihres Umgangs mit aktuellen Herausforderungen erzielen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Der Übergang zur indirekten Verwaltung durch die Begünstigten sollte ausgesetzt oder rückgängig gemacht werden, wenn sich diese Kapazitäten in eine nachteilige Richtung entwickeln. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die Durchführung sollte beschleunigt werden, und die Kommission sollte den Begünstigten technische Hilfe leisten, wenn es darum geht, ein solides Finanzverwaltungs- und -kontrollsystem zu errichten und Kapazitäten für die Vorbereitung von Projektpipelines, für Auftragsvergabe- und Überwachungsverfahren und für die Durchführung der Strukturreformen aufzubauen, die zur Verwirklichung der Ziele und zur Leistung des IPA beitragen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen, und dabei identische Zielsetzungen und Überschneidungen verhindern. Dies sollte durch Sicherstellung der Einheitlichkeit, umfassenden Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen, Maßnahmen im Außenbereich, Finanzierungsmöglichkeiten und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit, Verteidigung und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren. Zusätzliche Arten von Flexibilitätsregelungen wie die Festlegung neuer Prioritäten, Projektphasen und der Abschluss von Dachverträgen sollten gestattet sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Wettbewerbsfähigkeit durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas, Förderung der intelligenten Spezialisierung, der Entwicklung von Kompetenzen, der Forschung und von Innovationen und Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für junge Menschen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mittelausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 14 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung von IPA III für den Zeitraum 20212027 beträgt 13 009 976 000 EUR zu Preisen von 2018 (14 663 401 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung].

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung (Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten), die Unterstützung bei der Stärkung der Institutionen und dem Aufbau von Verwaltungskapazitäten für eine wirksame Verwaltung, die Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung].

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Im Falle grenzübergreifender Verschmutzung werden die Mittel aus dem IPA vorrangig für die Vorbereitung und Durchführung der Projekte eingesetzt, mit denen die grenzüberschreitende Verschmutzung beseitigt wird.

__________________

__________________

34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en

34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit35. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar.

3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Gewährleistung der Kohärenz zusammen und vermeiden nach Möglichkeit Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen von IPA III und anderen Unterstützungsleistungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe und für die Harmonisierung der Politik und der Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit35. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen, einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklus sowie inklusive Sitzungen zum Zweck der Koordinierung der Hilfe und stellt einen wichtigen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Union und der Mitgliedstaaten dar. Mit der Hilfe wird darauf abgezielt, eine Angleichung an die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, eine wirksame und effiziente Bereitstellung der Mittel, Regelungen zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung zu erzielen.

__________________

__________________

35 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en

35 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/eu-approach-aid-effectiveness_en

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen und Agenturen sowie nicht zur Union gehörenden Gebern, sicherzustellen.

4. Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit multilateralen und regionalen Organisationen und Stellen, wie internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen, Agenturen, nicht zur Union gehörenden Gebern und Akteuren der Zivilgesellschaft, sicherzustellen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen, den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen, den Ergebnissen bei der Erfüllung der Beitrittskriterien, positiven Veränderungen des sozioökonomischen Umfelds und dem Umgang mit aktuellen Herausforderungen ab.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der [ETZ-Verordnung] eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden.

4. Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der [ETZ-Verordnung] eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, die für das eingestellte Programm vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer nach der vorliegenden Verordnung förderfähiger Maßnahmen eingesetzt werden. Wenn es in diesem Fall keine förderfähigen Maßnahmen gibt, die im laufenden Jahr zu finanzieren sind, ist es möglich, die Mittel in das darauffolgende Jahr zu übertragen. 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen).

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen); Beitrag zur Verteidigung und Cyberverteidigung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten; Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der strategischen Kommunikation zur Förderung der systematischen Aufdeckung von Desinformation.

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Ivana Maletić

11.7.2018

Prüfung im Ausschuss

25.9.2018

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, Manuel dos Santos, André Elissen, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, John Howarth, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Jan Olbrycht, Răzvan Popa, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karine Gloanec Maurin, Giovanni La Via, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Tomáš Zdechovský

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

27

+

ALDE

Jean Arthuis, Gérard Deprez

ECR

Zbigniew Kuźmiuk

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Giovanni La Via, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Inese Vaidere, Tomáš Zdechovský

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Karine Gloanec Maurin, John Howarth, Vladimír Maňka, Răzvan Popa, Manuel dos Santos, Isabelle Thomas, Daniele Viotti, Tiemo Wölken

VERTS/ALE

Jordi Solé, Indrek Tarand, Monika Vana

 

4

-

ECR

Bernd Kölmel

ENF

André Elissen, Stanisław Żółtek

NI

Eleftherios Synadinos

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (21.11.2018)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina‑Ioana Vălean

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Da es dringend geboten ist, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 30 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen verwendet werden. Mit den Maßnahmen im Rahmen dieses Programms soll ein Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele geleistet werden. Im Fall länderübergreifender Umweltverschmutzung sollten die Mittel aus dem IPA vorrangig für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten eingesetzt werden, mit denen die länderübergreifende Umweltverschmutzung beseitigt wird. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Mit der Hilfe sollte angestrebt werden, die Kohärenz mit der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu wahren, Regelungen zur Umsetzung des Partnerschaftsprinzips zu treffen und einen ganzheitlichen Ansatz für die territoriale Entwicklung zu verfolgen. Die Aufgaben der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) In den nationalen Strategien und branchenspezifischen Maßnahmen sollte ein Höchstmaß an Umwelt- und Naturschutz sichergestellt sein. Nach Abschluss angemessener Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung und öffentlicher Konsultationen mit einer Dauer von mindestens 30 Tagen sollte dieser Aspekt fester Bestandteil dieser Strategien und Maßnahmen werden. Zudem sollte bei diesen Prüfungen auch möglichen länderübergreifenden Auswirkungen auf Umwelt und Natur Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zu den in Unterabsatz 1 genannten nationalen Strategien und branchenspezifischen Maßnahmen sind angemessene Umwelt- und Naturverträglichkeitsprüfungen durchzuführen.

 

Diese nationalen Strategien und branchenspezifischen Maßnahmen, die auf abgeschlossenen Bewertungsverfahren mit öffentlichen Konsultationen beruhen, müssen entsprechende Empfehlungen für die Minderung möglicherweise bei ihrer Umsetzung entstehender negativer Auswirkungen enthalten, wozu auch länderübergreifende Verfahren gehören, wenn es für möglich gehalten wird, dass derartige Auswirkungen über Staatsgrenzen hinweg auftreten, und in den Strategien und Maßnahmen ist ein angemessener Umfang der Überwachung gemäß dem jeweils festgestellten diesbezüglichen Bedarf vorzusehen.

 

Diese länderübergreifenden Verfahren müssen eine Folgenabschätzung und öffentliche Konsultationen im Nachbarland umfassen, in dem während des Verfahrens festgestellt wurde, dass sich die Umsetzung nationaler Strategien oder branchenspezifischer Maßnahmen wahrscheinlich auf Umwelt und Natur auswirkt.

 

Die öffentlichen Anhörungen erstrecken sich über mindestens 30 Tage.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Stärkung der Kapazitäten für die Bewältigung von Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Migration, einschließlich der Einführung eines robusten Systems für den Grenzschutz; Prävention und Bekämpfung irregulärer Migration; Einführung einer wirksamen Rückführungs- und Rückübernahmepolitik; Gewährung von Asyl für Berechtigte; Ausarbeitung wirksamer Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Bekämpfung der Korruption und Intensivierung des Engagements der Union bei der Bekämpfung von Terrorismus, Radikalisierung und hybriden Bedrohungen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion, insbesondere von Minderheiten, und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheit und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Adina-Ioana Vălean

21.6.2018

Datum der Annahme

20.11.2018

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, Bas Eickhout, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Peter Liese, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, John Procter, Julia Reid, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Christofer Fjellner, Merja Kyllönen, Norbert Lins, Marijana Petir, Gabriele Preuß, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Richard Ashworth, Innocenzo Leontini, Paul Rübig, Kosma Złotowski

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

43

+

ALDE

Catherine Bearder, Gerben Jan Gerbrandy, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR

Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, John Procter, Kosma Złotowski

EFDD

Piernicola Pedicini

GUE/NGL

Merja Kyllönen

PPE

Richard Ashworth, Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin Langen, Angélique Delahaye, Christofer Fjellner, Elisabetta Gardini, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, Innocenzo Leontini, Peter Liese, Norbert Lins, Miroslav Mikolášik, Marijana Petir, Paul Rübig, Annie Schreijer Pierik, Adina Ioana Vălean

S&D

Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Susanne Melior, Rory Palmer, Massimo Paolucci, Gabriele Preuß, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE

Marco Affronte, Bas Eickhout, Benedek Jávor

 

1

EFDD

Julia Reid

 

1

0

NI

Zoltán Balczó

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (21.1.2019)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Joachim Zeller

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Veränderungen an.

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Europäische Kommission bekräftigte die feste, aber leistungsbezogene Aussicht des westlichen Balkans auf eine EU-Mitgliedschaft in ihrer Mitteilung „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“15. Damit setzte sie ein deutliches Signal der Ermutigung für die gesamte Westbalkanregion und ein Zeichen für die Entschlossenheit der EU, deren europäische Zukunft zu unterstützen.

(6) Die Europäische Kommission bekräftigte die feste, aber reform- und leistungsbezogene Aussicht der Staaten des westlichen Balkans auf eine EU-Mitgliedschaft in ihrer Mitteilung „Eine glaubwürdige Erweiterungsperspektive für und ein verstärktes Engagement der EU gegenüber dem westlichen Balkan“16. Damit setzte sie ein deutliches Signal der Ermutigung für die gesamte Westbalkanregion und ein Zeichen für die Entschlossenheit der EU, deren europäische Zukunft zu unterstützen.

__________________

__________________

16 COM(2018) 65 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-credible-enlargement-perspective-western-balkans_en.pdf.

16 COM(2018) 65 final, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-credible-enlargement-perspective-western-balkans_en.pdf.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

(7) Die Hilfe sollte unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte einerseits darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Medienfreiheit und der Grundrechte, insbesondere der Rechte von Minderheiten, der Einhaltung und Förderung der Arbeitnehmerrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen, sowie zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Andererseits sollten durch die Hilfe die Bemühungen dieser Begünstigten um den Ausbau der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung sowie der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit weiter unterstützt werden, und es sollten schrittweise einschlägige Maßnahmen und Verfahren auf EU-Ebene verabschiedet werden, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, mit denen auch zur Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union beigetragen wird. Ferner sollten mithilfe der IPA III die Begünstigten auch dabei unterstützt werden, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch die Umsetzung von Mehrjahresprogrammen für regionale Entwicklung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Sozial- und Beschäftigungspolitik und die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(8) Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt sowie bei der Beteiligung an der Kohäsionspolitik der EU nach dem Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen und der jeweiligen Situation der Begünstigten gebührend Rechnung tragen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen und bewährten Verfahren weitergegeben werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige Informationen auszutauschen, die entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Migration und die Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern und die Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten fortzusetzen.

(10) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige Informationen auszutauschen, die entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Migration und die Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen und die Zugänglichkeit humanitärer Hilfe zu verbessern und die Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten und anderer Formen der Kriminalität fortzusetzen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung und des Ausbaus der Verwaltungskapazität, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung, Umweltschutz, Klimawandel und Anpassung an das EU-Modell der Kreislaufwirtschaft zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

 

 

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere in den an die EU angrenzenden Regionen, sowie der freien Medien und des Privatsektors sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. Darüber hinaus sollten mit dem Programm IPA III Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Errichtung der Strukturen, die für die geteilte Mittelverwaltung nach dem Beitritt erforderlich sind, finanziert werden, und zwar auch mittels Durchführung von operationellen Programmen in Form von Pilotprojekten über diese Strukturen, wodurch eine an den einschlägigen EU-Verfahren ausgerichtete wirtschaftliche und soziale Entwicklung erreicht werden soll. Die Union sollte den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Begünstigten sowie zwischen Begünstigten und einem oder mehreren Mitgliedstaaten fördern.

 

 

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe und den makroregionalen Strategien der EU ein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte diese Verordnung Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

(21) Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte diese Verordnung Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Programme der EU ermöglichen, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie ob zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(24) Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie ob zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von wirksamen Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch ein Rückgriff auf die in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, Kosten je Einheit und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen geprüft werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt, Naturkatastrophen sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Unter den Programmen des Instruments für Heranführungshilfe bieten die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit die größte Sichtbarkeit und den größten Bekanntheitsgrad bei den Bürgern, weshalb sie die Sichtbarkeit der aus EU-Mitteln finanzierten Projekte in den Kandidatenländern deutlich erhöhen könnten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Angesichts des erhöhten Korruptionsrisikos bei Großprojekten sollte dafür gesorgt werden, dass bei den geförderten Projekten ein ausgewogener Mix aus Projekten unterschiedlicher Größe und mit Schwerpunkt auf kleinen Projekten (insbesondere solchen, bei denen die bewährte LEADER-Methode zur Anwendung kommt) sichergestellt wird, wobei diese Projekte auch aus einer Reihe weiterer Gründe vorrangig sein sollten (z.B. aufgrund ihres Beitrags zur Sichtbarkeit).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Mitgliedstaaten und die in Anhang I aufgeführten Begünstigten und interessierten Akteure sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren und die breite Öffentlichkeit entsprechend informieren. Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Damit diese Anforderungen durchgesetzt werden können, sollten die zuständigen Behörden und die Kommission in der Lage sein, im Falle der Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel von IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Stabilität und Sicherheit und zu ihrem Wohlstand beizutragen.

1. Das allgemeine Ziel des IPA III besteht darin, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Einhaltung der Werte der Union und zur schrittweisen Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, zu unterstützen und so zu ihrer Stabilität und Sicherheit und zu ihrem Wohlstand beizutragen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft, freier und unabhängiger Medien und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen;

(b) Steigerung der Effizienz und Transparenz der öffentlichen Verwaltung, Stärkung der Verwaltungskapazitäten und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen – von der nationalen und regionalen bis hin zur lokalen Ebene;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von Versöhnung, gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

(c) Gestaltung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der in Anhang I aufgeführten Begünstigten im Einklang mit denen der Union und Förderung von Versöhnung, Friedenskonsolidierung und gutnachbarlichen Beziehungen sowie direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung – unter anderem durch verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums sowie durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft.

(d) Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Kohäsion auf der Grundlage der einschlägigen Politiken und Verfahren der Europäischen Union, Unterstützung der Vorbereitungen der Begünstigten auf die Beteiligung an der Kohäsionspolitik der EU nach dem Betritt – unter anderem durch mehrjährige operationelle Programme für verstärkte Vernetzung, regionale Entwicklung, Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums und sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen –, Verbesserung des Umweltschutzes, Stärkung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel, Beschleunigung des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft und Schaffung von Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Unternehmertums.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(e) Unterstützung der territorialen, überregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung].

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme und jeder Art von Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Nachfolgeprogramms für die Heranführungshilfe gemäß Artikel 20 der [NDICI-Verordnung]. Des Weiteren sollte ein Betrag in Höhe von 4 % der gesamten Mittel, die für die in Umsetzung befindlichen IPA-III-Maßnahmen aufgewendet werden, auf Initiative der nationalen IPA-III-Behörden für die gleiche Art von Maßnahmen verwendet werden, und zwar mit Ziel, Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Programmplanung, der Durchführung des Programms sowie der Sicherstellung von Verwaltungskapazität und Personalausstattung zu decken.

Begründung

Die institutionellen Strukturen, die für das IPA zuständig sind, leiden ständig unter dem Mangel an Ressourcen, wenn es um die Entwicklung von Humanressourcen, Organisationen und Strategien geht. Es fehlt an Mitteln der nationalen Haushalte, die Reformen der öffentlichen Verwaltung kommen nur langsam zum Tragen, und die gezielten Maßnahmen der technischen Hilfe, die in den IPA-Programmen vorgesehen sind, konnten das Problem nicht lösen. Als Reaktion darauf, ähnlich wie bei der technischen Hilfe im Rahmen der Kohäsionspolitik, sollten die IPA-Behörden eine automatische Zuweisung für die Verwaltung und den Kapazitätsaufbau erhalten, die einen strategischen Ansatz für die Aufgabe ermöglicht.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31 und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 vorgesehen sind.

4. Aus den im Rahmen des Programms IPA III bereitgestellten Mitteln können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31 und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 vorgesehen sind, und zwar auf nationaler Ebene sowie in einem grenzübergreifenden, transnationalen, interregionalen oder makroregionalen Zusammenhang.

__________________

__________________

30 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

30 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

31 COM(2018) 382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

31 COM(2018) 382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

32 COM(2018) 392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

32 COM(2018) 392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Begründung

Mit der Änderung wird deutlich, dass Maßnahmen nach Art derjenigen der Kohäsionspolitik nicht nur in einem grenzübergreifenden, sondern auch in einem nationalen Zusammenhang möglich sein sollten, und zwar als Teil der Vorbereitungen der einzelnen Begünstigten auf die Kohäsionspolitik der EU und mit dem Ziel, einschlägige europäische Verfahren auf den Bereich der sozioökonomischen Entwicklung anzuwenden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der [EFRE]33 trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Begünstigten gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der [ETZ-Verordnung] festgelegt. Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der [ETZ-Verordnung] verwaltet.

5. Der [EFRE]33 trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten bei. Diese Programme und Maßnahmen werden von der Kommission gemäß Artikel 16 angenommen. Die Höhe des IPA-CBC-Beitrags wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der [ETZ-Verordnung] festgelegt. Die IPA-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß der [ETZ-Verordnung] verwaltet. Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind eingeladen, sich an den Formen der Zusammenarbeit im Rahmen der EVTZ-Verordnung zu beteiligen.

__________________

__________________

33 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

33 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz, die Gleichstellung der Geschlechter sowie die kulturelle und sprachliche Vielfalt durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

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__________________

34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.

34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung und Auswahl der spezifischen Ziele der vorliegenden Verordnung einzubeziehen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der IPA-Programmplanungsrahmen trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.

Der IPA-Programmplanungsrahmen hat den einschlägigen makroregionalen Strategien der EU sowie nationalen und lokalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung zu tragen.

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Hilfe im Rahmen von IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] durchgeführt. Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] gilt für diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1 [Förderfähige Personen und Stellen].

1. Die Hilfe im Rahmen des IPA III wird im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung durch jährliche oder mehrjährige Aktionspläne und Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] durchgeführt. Die Bestimmungen von Titel II Kapitel III der [NDICI-Verordnung] finden mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 1 [Förderfähige Personen und Stellen] auf diese Verordnung Anwendung. Wird im Rahmen einer leistungsorientierten Sektorreformvereinbarung eine Unterstützung in Form einer Budgethilfe im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der [NDICI-Verordnung] gewährt, so sind die zur Verfügung gestellten IPA-III-Mittel vollständig innerhalb des betreffenden Sektors zu verwenden.

Begründung

Unterstützung, die in Form von sektorbezogener Budgethilfe vorgesehen ist, sollte nicht für andere Politikbereiche verwendet werden, selbst wenn die vereinbarten Reformziele mit geringeren Investitionen erreicht werden. Alle IPA-III-Mittel, die über diese Finanzierungsmethode zur Verfügung gestellt werden, sollten stattdessen den Reformzielen in dem ursprünglich vorgesehenen Politikbereich dienen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Rahmen dieser Verordnung können Aktionspläne für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden.

2. Im Rahmen dieser Verordnung können Aktionspläne für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren angenommen werden. Dies beinhaltet die Möglichkeit, mehrjährige operationelle Programme in Form von Pilotprojekten für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung nach dem Vorbild der in der Kohäsionspolitik der EU angewandten Verfahren zu konzipieren.

Begründung

Die Möglichkeit, „operationelle Programme“ nach dem Vorbild der in der Kohäsionspolitik der EU angewandten Verfahren durchzuführen, wurde den IPA-Begünstigten gegen Ende des IPA I (um das Jahr 2012) eröffnet. Unter IPA II bestand diese Möglichkeit im Prinzip weiter, sie wurde jedoch selten genutzt. Es wäre von Vorteil – und zwar sowohl im Hinblick auf wirksame Investitionen in die sozioökonomische Entwicklung als auch mit Blick auf die Vorbereitungen auf die Kohäsionspolitik – diese Möglichkeit beizubehalten und dies in der IPA-III-Verordnung auch ausdrücklich festzuschreiben.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den im Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt.

1. Bis zu 5 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt. Dies beinhaltet die Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten auf lokaler und regionaler Ebene.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wenn ein Begünstigter die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU vollständig umgesetzt und nachgewiesen hat, dass er über die für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften notwendigen Verwaltungskapazitäten verfügt, so kann die Kommission beschließen, die Anwendung nationaler Vorschriften auf die Auswahl von Finanzierungsanträgen und die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des IPA III zu genehmigen, sofern Ex-post-Kontrollen durchgeführt werden und die Möglichkeit besteht, im Falle systematischer Unregelmäßigkeiten die Genehmigung zurückzunehmen.

Begründung

Die Verpflichtung, bei der Gewährung von Finanzhilfen und der Auftragsvergabe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe das entsprechende EU-Handbuch (PRAG) zu befolgen, macht die Umsetzung deutlich komplexer und teurer. Dies gilt ganz besonders für Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung (z. B. Finanzhilferegelungen oder Finanzierungsinstrumente). Insgesamt hat das Handbuch nur eingeschränkte Relevanz für die Vorbereitungen der Begünstigten auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik nach dem Beitritt. Deshalb sollte es – wenn ein Begünstigter die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU erfolgreich umgesetzt hat – möglich sein, statt des Handbuchs die harmonisierten nationalen Vorschriften anzuwenden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 6 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ÜBERWACHUNGUND EVALUIERUNG

ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND SICHTBARKEIT

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Überwachung, Rechnungsprüfung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Schutz der finanziellen Interessen der Union

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Darüber hinaus richten die Kommission und die nationalen Behörden in jedem begünstigten Land gemeinsam einen IPA-III-Überwachungsausschuss ein, der auf Partnerschaft beruht und in dem die einschlägigen nationalen Behörden, die Sozialpartner, die Wissenschaft und Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft ausgewogen vertreten sind. Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen und erörtert Folgendes:

 

(a) die vorgeschlagenen Prioritäten des IPA III in den begünstigten Ländern im Zusammenhang mit dem Programmplanungsprozess;

 

(b) die Fortschritte bei der Durchführung, alle Faktoren, die sich auf die Leistung des IPA III auswirken, und entsprechende Abhilfemaßnahmen;

 

(c) den Beitrag des IPA III zu dem Prozess des Beitritts zur EU und den damit zusammenhängenden sozioökonomischen Reformen;

 

(d) die Überwachungsberichte und Evaluierungen von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des IPA III;

 

(e) Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit;

 

(f) die Fortschritte bei den Vorbereitungen auf die Umsetzung der Kohäsionspolitik der EU nach dem Beitritt.

Begründung

Das entsprechende Kapitel der NDICI-Verordnung enthält keine spezifischen Bestimmungen zum institutionellen Rahmen der Überwachung. Um die bestehenden IPA-Verfahren fortzusetzen und auch weiterzuentwickeln, sollte dieser institutionelle Rahmen als zentralen Bestandteil einen Überwachungsausschuss umfassen, der auf den Verfahren der Kohäsionspolitik beruht und bei dem die Partnerschaft mit den einschlägigen nationalen Interessenträgern, darunter der Zivilgesellschaft, besonders berücksichtigt wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Jeder Mitgliedstaat und jeder in Anhang I aufgeführte Begünstigte trägt dafür Sorge, dass die Unterstützung aus diesem Instrument sichtbar gemacht wird, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Bei Sichtbarkeits- und Kommunikationsaktivitäten haben die Mitgliedstaaten, Behörden und die in Anhang I aufgeführten Begünstigten das Emblem der Europäischen Union zu verwenden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. Jeder in Anhang I aufgeführte Begünstigte benennt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung. Der Kommunikationskoordinator koordiniert die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen und sorgt in Zusammenarbeit mit der Kommission für die konkrete Umsetzung der zu treffenden Sichtbarkeitsmaßnahmen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5d. Die Kommission unterhält ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5e. Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 5a, 5b und 5c nicht nach, so können bis zu 5 % der Unterstützung für das betreffende Vorhaben annulliert werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

(a) Herstellen und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen von Beginn an. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Eindämmung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen, sprachlichen und sonstigen Minderheiten – einschließlich der Roma – angehören, Schutz und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung des öffentlichen Finanzmanagements und der Erstellung verlässlicher Statistiken.

(b) Reform der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung des öffentlichen Finanzmanagements und der Erstellung verlässlicher Statistiken; Stärkung der Dezentralisierung.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standhalten kann.

(c) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Die Maßnahmen sind auf Folgendes ausgerichtet: Unterstützung der Beteiligung am Verfahren der Wirtschaftsreformprogramme und Förderung der systematischen Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen bei der Grundausrichtung der Wirtschaftspolitik. Verbesserung der Kapazität zur Stärkung der makroökonomischen Stabilität und Unterstützung der Fortschritte hin zu einer funktionierenden Marktwirtschaft, einschließlich einer Stärkung des Unternehmertums, damit dieses dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standhalten kann;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen).

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Konsolidierung von Frieden und Stabilität sowie Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung und gutnachbarschaftlichen Beziehungen, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen). Beitrag zur Verteidigung und Cyberverteidigung der in Anhang I aufgeführten Begünstigten; Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der strategischen Kommunikation zur Förderung der systematischen Aufdeckung von Desinformation.

 

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Stärkung der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen.

(e) Stärkung der Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft, der unabhängigen Medien und der Organisationen der Sozialpartner, einschließlich Berufsverbänden, im Gebiet der in Anhang I aufgeführten Begünstigten und Förderung der Vernetzung zwischen Organisationen in der Union und Organisationen der in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen, um ihnen die Teilnahme an einem effektiven Dialog mit öffentlichen und privaten Akteuren zu ermöglichen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene sowie Unterstützung von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei Planung und Administration.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung. Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Digital-, Kultur- und Kreativbranche. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung. Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Förderung des Unternehmertums und der Selbstständigkeit, die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen.

(j) Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und sicheren Verkehrs und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Verkehrsnetzinfrastrukturen durch Investitionen in Projekte mit hohem EU-Mehrwert. Die Investitionen sollten entsprechend ihrer Relevanz für die TEN-V-Verbindungen mit der EU und für grenzüberschreitende Verbindungen sowie ihrem Beitrag zu nachhaltiger Mobilität, Emissionsreduktion, Umweltschutz und sicherer Mobilität priorisiert werden, wobei es gilt, Synergien mit den im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft geförderten Reformen herzustellen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

(k) Verbesserung des Umfelds des Privatsektors, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und des Unternehmertums einschließlich intelligenter Spezialisierung als Hauptantriebskräfte für Wachstum, Arbeitsplätze und Kohäsion. Dabei wird denjenigen Projekten Priorität eingeräumt, die das Unternehmensumfeld verbessern.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(m) Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittelversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft.

(m) Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel- und Wasserversorgung und Erhaltung vielfältiger und tragfähiger Bewirtschaftungsformen in vitalen ländlichen Gemeinschaften und der Naturlandschaft.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste;

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung; Chancengleichheit; Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und sozialen Dienste;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Förderung von Tourismus sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes;

(e) Förderung von Tourismus und Sport sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes;


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Joachim Zeller

20.6.2018

Prüfung im Ausschuss

15.11.2018

 

 

 

Datum der Annahme

17.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Franc Bogovič, Rosa D’Amato, Tamás Deutsch, Aleksander Gabelic, Iratxe García Pérez, Michela Giuffrida, Marc Joulaud, Sławomir Kłosowski, Constanze Krehl, Louis-Joseph Manscour, Martina Michels, Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Konstantinos Papadakis, Mirosław Piotrowski, Stanislav Polčák, Liliana Rodrigues, Fernando Ruas, Monika Smolková, Ruža Tomašić, Ramón Luis Valcárcel Siso, Monika Vana, Matthijs van Miltenburg, Lambert van Nistelrooij, Derek Vaughan, Kerstin Westphal, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andor Deli, John Howarth, Ivana Maletić, Bronis Ropė, Maria Gabriela Zoană, Damiano Zoffoli

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

31

+

ALDE

Iskra Mihaylova, Matthijs van Miltenburg

ECR

Sławomir Kłosowski, Mirosław Piotrowski, Ruža Tomašić

EFDD

Rosa D'Amato

PPE

Pascal Arimont, Franc Bogovič, Andor Deli, Marc Joulaud, Ivana Maletić, Lambert van Nistelrooij, Andrey Novakov, Stanislav Polčák, Fernando Ruas, Ramón Luis Valcárcel Siso, Joachim Zeller

S&D

Aleksander Gabelic, Iratxe García Pérez, Michela Giuffrida, John Howarth, Constanze Krehl, Louis-Joseph Manscour, Liliana Rodrigues, Monika Smolková, Derek Vaughan, Kerstin Westphal, Maria Gabriela Zoană, Damiano Zoffoli

VERTS/ALE

Bronis Ropė, Monika Vana

 

1

-

NI

Konstantinos Papadakis

 

3

0

GUE/NGL

Martina Michels, Younous Omarjee

PPE

Tamás Deutsch

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

 


 

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (23.1.2019)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Bodil Valero

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 231/201414 läuft am 31. Dezember 2020 aus. Um die Wirksamkeit der Außenmaßnahmen der Union zu wahren, sollte ein Rahmen für die Planung und Durchführung der Außenhilfe beibehalten werden.

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 231/201414 läuft am 31. Dezember 2020 aus. Um die Wirksamkeit der Erweiterungspolitik der Union zu wahren, sollte sie auch künftig durch ein spezifisches Finanzierungsinstrument für die Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden.

_________________

_________________

14 Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

14 Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die notwendigen Kapazitäten zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(3) Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Kriterien (im Folgenden „Kopenhagener Kriterien“) uneingeschränkt erfüllt, und sofern die Union über die notwendigen Kapazitäten zur Integration des neuen Mitglieds verfügt. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“15 unerlässlich. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

(4) Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach den eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“15 unerlässlich. Zudem sind gutnachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit ebenfalls wesentliche Elemente des Erweiterungsprozesses. Der Fortschritt auf dem Weg zum Beitritt hängt davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

_________________

_________________

15 Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.

15 Beim Ansatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(5) Die Erweiterungspolitik der Union ist eine Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Sie sorgt für verstärkte Wirtschafts- und Handelschancen zum beiderseitigen Nutzen der Union und der beitrittswilligen Länder. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union kann eine starke transformative Wirkung ausüben und zu tief greifenden und positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen anspornen. Dieses Potential sollte möglichst umfassend ausgeschöpft werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der Grundrechte sowie der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

(7) Die Hilfe sollte ferner unter Einhaltung der zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten geschlossenen Abkommen gewährt werden. Die Hilfe sollte schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet werden, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei der Stärkung ihrer demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, der Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung, der Achtung der grundlegenden Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, dem Schutz von Minderheiten, der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Toleranz, der sozialen Eingliederung und der Nichtdiskriminierung, dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Hinweisgebern und der Zivilgesellschaft sowie der Unterstützung von Initiativen zur Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität sowie zur Korruptionsbekämpfung zu unterstützen. Die Hilfe sollte auch zur Förderung der Einhaltung der wichtigsten Grundsätze und Rechte im Sinne der Europäischen Säule sozialer Rechte17 dienen. Durch die Hilfe sollten die Bemühungen dieser Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit – u. a. über Seegrenzen hinweg – sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union, etwa der EU-Strategie für den Donauraum. Ebenso sollten dadurch gutnachbarliche Beziehungen, die Aussöhnung und die regionale Zusammenarbeit gefördert werden. Die Hilfe sollte die Begünstigen außerdem dabei unterstützen, im Rahmen einer Agenda für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und ihre wirtschaftspolitische Steuerung u. a. durch Förderung der regionalen Entwicklung, der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Umsetzung einer wirksamen Sozial- und Beschäftigungspolitik mittels Entwicklung von KMU sowie durch Entwicklung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. im Einklang mit der Leitinitiative „Digitale Agenda für den westlichen Balkan“, zu verbessern.

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17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

17 Die Europäische Säule sozialer Rechte wurde am 17. November 2017 auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg gemeinsam von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich verkündet.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

(8) Die Union sollte die in Anhang I aufgeführten Begünstigten beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten heranziehen. Durch diese Zusammenarbeit sollten vor allem die von den Mitgliedstaaten im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Reformprozess gewonnenen Erfahrungen weitergegeben werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheits- und terroristischen Bedrohungen.

(9) Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen wie schweren Verbrechen, organisierter Kriminalität, Terrorismus und weiteren Bedrohungen der Stabilität und des Friedens in den Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige Informationen auszutauschen, die entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Migration und die Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern und die Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten fortzusetzen.

(10) Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, einschließlich des Grenzmanagements, weiter zu intensivieren und dabei den Zugang zum internationalen Schutz zu gewährleisten, einschlägige Informationen auszutauschen, die entwicklungsbezogenen Vorteile der Migration zu verstärken, die legale Migration und die Arbeitsmigration zu erleichtern, die Grenzkontrollen zu verbessern und die Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten und des Terrorismus fortzusetzen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es ist von entscheidender Bedeutung, den sozialen Schutz und die soziale Inklusion im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und den in Anhang I aufgeführten Begünstigten zu fördern. Mit Maßnahmen in diesem Bereich sollten inklusive, wirksame, effiziente und angemessene Sozialschutzsysteme gefördert, die soziale Inklusion begünstigt, die Chancengleichheit gefördert und gegen Ungleichheiten und Armut vorgegangen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, und der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung, zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

(11) Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit – auch durch die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Justiz, der Demokratie und der Grundrechte, durch den Schutz und die Förderung der Unabhängigkeit der Medien sowie von Transparenz und Willkürfreiheit bei der Entscheidungsfindung staatlicher Behörden und der Strafverfolgung, durch Bereitstellung von Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen, die Verteidigung von internen Hinweisgebern und durch die Unterstützung von Initiativen zur Förderung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität, und einschließlich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, der Bekämpfung von Radikalisierung und Terrorismus und der Verbesserung der guten Regierungsführung, einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung zählt nach wie vor zu den größten Herausforderungen für die meisten in Anhang I aufgeführten Begünstigten und ist eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Begünstigten an die Union sowie für die spätere uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollte die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung so früh wie möglich auf die Anforderungen an die in Anhang I aufgeführten Begünstigten ausgerichtet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Angesichts der ethnischen Komplexität auf dem Westbalkan und der turbulenten jüngeren Geschichte der ethnischen Beziehungen in dieser Region ist es von besonderer Wichtigkeit, die nationalen, ethnischen und linguistischen Minderheiten zu schützen. Damit der Schutz von Minderheiten in Bewerberländern oder möglichen Bewerberländern zu einer Triebfeder für die Stabilität werden kann, sollte die Europäische Union die Regierungen bei der Verabschiedung, der Überwachung und der wirksamen Umsetzung von auf den einschlägigen internationalen Normen beruhenden Rechtsrahmen zum Schutz von Minderheiten unterstützen. Dabei sollte die EU die bei und nach früheren Beitrittsverhandlungen gewonnenen Erfahrungen nutzen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Die Lage der Roma ist in den meisten Bewerberländern oder möglichen Bewerberländern nach wie vor besonders problematisch, da sie weiterhin unter allgegenwärtiger Diskriminierung und erbärmlichen Lebensbedingungen leiden und von einem unzureichenden Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen sowie äußerst hohen Analphabeten- und Schulabbrecherquoten betroffen sind, was wiederum ihre gesellschaftliche Ausgrenzung verschärft. Mit dem IPA III sollte daher die Bereitstellung gezielter und strategiebasierter Unterstützung zur Verbesserung der Lage der Roma in den begünstigten Ländern gefördert werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Außerdem sollte Unterstützung für die weitere Stärkung des Aspekts der Minderheitenrechte bereitgestellt werden, um ein multikulturelles Verständnis und ein friedliches Nebeneinander zu fördern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

(13) Die in Anhang I aufgeführten Begünstigten müssen besser darauf vorbereitet werden, globale Herausforderungen wie Armut, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel zu bewältigen und sich an den entsprechenden Bemühungen der Union zu beteiligen. Angesichts der Notwendigkeit, dem Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) entgegenzuwirken, sollte dieses Programm dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 16 % zur Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungen sein.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus die Kohärenz und Komplementarität der Hilfe sicherstellen. Auch im Hinblick auf eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Komplementarität mit anderen Gebern sollten die erforderlichen Schritte unternommen werden, wozu regelmäßige Konsultationen zählen. Die Rolle der Zivilgesellschaft, auch von Frauen, LGBTI-Personen und Organisationen, die sich für die Menschenrechte von Minderheiten einsetzen, sollte sowohl im Rahmen von Programmen, die durch staatliche Stellen durchgeführt werden, als auch als direkte Begünstigte der Unionshilfe gestärkt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

(17) Die Prioritäten für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele in den einschlägigen Politikbereichen, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, sollten in einem Programmplanungsrahmen festgelegt werden, den die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Anhang I aufgeführten Begünstigten auf der Grundlage ihres jeweiligen Bedarfs und ihrer Erweiterungsagenda in Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Zielen und Einzelzielen und unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Strategien und Entschließungen des Europäischen Parlaments für die Dauer des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für den Zeitraum von 2021 bis 2027 erstellt. Im Programmplanungsrahmen sollten die Bereiche, in denen Unterstützung geleistet werden soll, ausgewiesen und pro Unterstützungsbereich ein Richtbetrag, einschließlich einer Schätzung der klimabezogenen Ausgaben, festgelegt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Es liegt im Interesse der Union, die in Anhang I aufgeführten Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien unter Beweis stellen.

(18) Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der in Anhang I aufgeführten Begünstigten, die Begünstigten bei ihren Reformbemühungen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die Verwaltung der Hilfe sollte stark auf Ergebnisse ausgerichtet sein und Anreize für diejenigen bieten, die ihre Bereitschaft zu Reformen durch wirksame Durchführung der Heranführungshilfe und durch Fortschritte auf dem Weg zur Erfüllung der Beitrittskriterien und der Achtung der Werte der Union unter Beweis stellen.

 

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Ist in einem Bewerberland oder möglichen Bewerberland eine schwerwiegende Verschlechterung im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten zu verzeichnen, oder verstößt ein Begünstigter gegen die Verpflichtungen, die er beim Abschluss des einschlägigen Abkommens mit der Union eingegangen ist, muss dies eindeutige Konsequenzen haben. In solchen Fällen sollte der Kommission – unbeschadet des Haushaltsverfahrens und der Bestimmungen über die Aussetzung von Hilfen in internationalen Übereinkommen mit Begünstigten – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung zu erlassen, um die Hilfe der Union auszusetzen oder teilweise auszusetzen. Werden derlei Entscheidungen getroffen, sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass finanzielle Unterstützung für Maßnahmen, die unmittelbar den Bürgern zugute kommen – insbesondere wenn sie von regierungsunabhängigen Akteuren durchgeführt werden und unmittelbar im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, den Menschenrechten und Grundfreiheiten stehen –, weiterhin möglich ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe für die Aussetzung der Hilfe nicht mehr zutreffen, sollte sie befugt sein, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang I zu ändern und die Hilfe der Union wieder aufzunehmen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten erfolgen. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben.

(19) Der Übergang von der direkten Verwaltung der Heranführungsmittel durch die Kommission zur indirekten Verwaltung durch die in Anhang I aufgeführten Begünstigten sollte schrittweise entsprechend den jeweiligen Kapazitäten der Begünstigten und unter Anwendung umfassender treuhänderischer Sicherheiten erfolgen; dazu gehören unter anderem transparente Rechnungslegungs- und Ausschreibungsverfahren und eine regelmäßige externe Überprüfung durch OLAF. Die Hilfe sollte sich weiterhin auf die Strukturen und Instrumente stützen, die sich im Rahmen der Heranführung bewährt haben. Besonderes Augenmerk muss auf die Bereitstellung von Unterstützung für die Verbesserung der Aufnahmekapazitäten der begünstigten Länder gelegt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Damit Überschneidungen mit anderen bestehenden externen Finanzierungsinstrumenten verhindert werden, sollte dies durch Sicherstellung der Kohärenz und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln sowie durch die Schaffung von Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Dies schließt gegebenenfalls auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe ein.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt sowie irreguläre Migration, einschließlich ihrer Ursachen, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

(26) Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und an Angelegenheiten, die solidarische Maßnahmen auf globaler Ebene erfordern, etwa in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel und Umwelt, Migration, einschließlich ihrer vielfältigen Ursachen, und Terrorismus, erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit, rasch auf neuen Bedarf reagieren zu können, in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit bestehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die Union unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts besser auf unvorhergesehenen Bedarf reagieren kann, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch für die in Anhang I aufgeführten Begünstigen die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so das Volumen der für die Außenmaßnahmen der Union zur Verfügung stehenden Unionsmittel zu maximieren.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Transparenz-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um das Bewusstsein für Maßnahmen der EU vor Ort zu schärfen. Um die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit zu gewinnen, sollten die Kommission, die Delegationen der EU und die Begünstigten deutlich und wirksam über die Nutzung der Heranführungshilfe in Empfängerländern kommunizieren, indem sie ihre Ziele, Verwendung und Ergebnisse darlegen. Die Begünstigten der Finanzmittel der Union sollten die Herkunft der Finanzmittel der Union anerkennen und sicherstellen, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird. IPA III sollte zur Finanzierung von Kommunikationsmaßnahmen beitragen, um bei unterschiedlichen Zielgruppen unter den begünstigten Ländern für die Ergebnisse der Unterstützung der Union zu werben.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32) Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung und Aktualisierung der in den Anhängen II und III aufgeführten thematischen Prioritäten für die Hilfe zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen und der Zivilgesellschaft – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Mit IPA III werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, der Zivilgesellschaft und der Sicherheit sowie Verbesserung der Migrationssteuerung einschließlich des Grenzmanagements;

(a) Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Völkerrechts, Unterstützung der Unabhängigkeit der Justiz und des wirksamen Rechtsschutzes, Schutz von Minderheiten und Bereitstellung von Unterstützung für unabhängige Menschenrechtsverteidiger, interne Hinweisgeber und zivilgesellschaftliche Organisationen, die die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit überwachen und Initiativen zur Förderung der Unabhängigkeit der Medien, von Transparenz, Rechenschaftspflicht, Integrität und der Bekämpfung von Korruption unterstützen;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen;

(b) Steigerung der Qualität, Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung, Förderung der Transparenz und Willkürfreiheit der öffentlichen Behörden und der Strafverfolgung und Unterstützung von Strukturreformen und guter Regierungsführung auf allen Ebenen;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Stärkung des sozialen Schutzes und der sozialen Inklusion, u. a. durch Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut, Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, Erleichterung der legalen Migration und der Arbeitsmigration und Integration marginalisierter Gemeinschaften wie Migranten und Roma;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) Stärkung der Konfliktprävention und Förderung der Versöhnung, der Friedenskonsolidierung, gutnachbarlicher Beziehungen und von direkten Kontakten und Kommunikation zwischen den Menschen;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

(e) Unterstützung der territorialen und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verbesserung und Stärkung der strategischen und operativen Zusammenarbeit mit der EU im Bereich des Grenzmanagements und in Sicherheitsfragen mit Blick auf die Bekämpfung von Bedrohungen durch organisierte Kriminalität, Terrorismus und Cyberkriminalität.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31 und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 vorgesehen sind.

4. Aus Mitteln von IPA III können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds30‚ des Europäischen Sozialfonds Plus31, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums32 und des Fonds für Justiz, Rechte und Werte vorgesehen sind.

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30 COM(2018) 372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

30 COM(2018)0372 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

31 COM(2018) 382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

31 COM(2018)0382 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus.

32 COM(2018) 392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

32 COM(2018)0392 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

2. Bei Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz, die Grundrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gegebenenfalls die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung34 angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen.

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34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en

34 https://ec.europa.eu/europeaid/policies/sustainable-development-goals_en.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten der Begünstigten berücksichtigt. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.

Die Hilfe wird gezielt gewährt und an die jeweilige Situation der in Anhang I aufgeführten Begünstigten angepasst; dabei werden die weiteren Anstrengungen, die zur Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft erforderlich sind, sowie die Kapazitäten dieser Begünstigten berücksichtigt, wobei besonderes Augenmerk auf die Steigerung ihrer Absorptionskapazität gelegt wird. Art und Umfang der Hilfe hängen von dem Bedarf, dem Reformwillen und den Fortschritten bei der Durchführung der Reformen ab.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Aussetzung der Hilfe der Union

 

1. Bei schwerwiegenden Verschlechterungen im Hinblick auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei einem Begünstigten oder in Fällen, in denen ein Begünstigter die Verpflichtungen, die in den mit der Union geschlossenen einschlägigen Vereinbarungen eingegangen wurden, verletzt, ist die Kommission im Einklang mit Artikel 14 befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung zu ändern und so die Hilfe der Union ganz oder teilweise auszusetzen. Im Fall einer teilweisen Aussetzung werden die Programme genannt, für die die Aussetzung gilt. Werden derlei Entscheidungen getroffen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass finanzielle Unterstützung für Maßnahmen, die unmittelbar den Bürgern zugute kommen – insbesondere wenn sie von regierungsunabhängigen Akteuren durchgeführt werden und unmittelbar im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, den Menschenrechten und Grundfreiheiten stehen –, weiterhin möglich ist.

 

2. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gründe, die die Aussetzung der Hilfe rechtfertigten, nicht länger gelten, so ist sie befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I zu ändern und die Unterstützung der Union wieder aufzunehmen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Artikel 36 und 37 der [NDICI-Verordnung] finden Anwendung.

1. Bei der Bereitstellung von finanzieller Hilfe im Rahmen dieser Verordnung ergreifen die Kommission und die Delegationen der Union im Gebiet der begünstigten Länder alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung der Union sicherzustellen, einschließlich der Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die Empfänger. IPA-finanzierte Maßnahmen unterliegen den im Handbuch für Kommunikation und Sichtbarkeit der Union im Bereich der Außenhilfe genannten Anforderungen. Die Kommission erlässt Leitlinien zu von der Union finanzierten Projekten für Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen für jeden Begünstigten.

 

1a. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Kommunikation und öffentlichen Diplomatie, um die Werte der Union zu kommunizieren und den Mehrwert der Unterstützung der Union zu unterstreichen.

 

1b. Die Empfänger der Finanzmittel der Union erkennen die Herkunft der Finanzmittel der Union an und stellen sicher, dass sie in gebührender Weise sichtbar gemacht wird, indem sie:

 

(a) eine Erklärung abgeben, in der die von der Union erhaltene Unterstützung sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Ausführung der Mittel hervorgehoben wird, darunter auch auf einer offiziellen Website, sofern eine Website dieser Art existiert;

 

(b) die Maßnahmen und ihre Ergebnisse fördern, indem sie für mehrere Zielgruppen, darunter auch die Medien und die Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige zielgerichtete Informationen bereitstellen.

 

1c. Die Kommission führt in Verbindung mit dieser Verordnung sowie den darin dargelegten Maßnahmen und den erzielten Ergebnissen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Artikel 3 und in den Anhängen II und III genannten Zielen stehen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit; Gewährleistung der Errichtung robuster Systeme zum Schutz der Grenzen, zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bereitstellung von Asyl für schutzbedürftige Personen; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, der Geldwäsche/der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes.

(a) Frühzeitige Herstellung und Förderung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der für die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, der Grundrechte und der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, erforderlichen Institutionen: Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Errichtung unabhängiger, rechenschaftspflichtiger und effizienter Justizsysteme, einschließlich transparenter und leistungsbasierter Systeme für Einstellung, Beurteilung und Beförderung sowie wirksamer Disziplinarverfahren bei Fehlverhalten, und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit, Schutz und Förderung der Unabhängigkeit der Medien; Entwicklung wirksamer Instrumente zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung, der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung und der Korruption; Förderung und Schutz der Menschenrechte, der Rechte von Minderheiten – einschließlich der Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller und intersexueller Personen – und der Grundfreiheiten, einschließlich der Medienfreiheit und des Datenschutzes; Förderung und Unterstützung der wirksamen Teilhabe von Frauen und Minderheiten an der Politik; Behandlung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern als Priorität und Ergreifung konkreter Schritte zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen politischen Maßnahmen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Förderung der Achtung der Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen oder sprachlichen Minderheiten angehören: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Maßnahmen zur Förderung der Entpolitisierung der Angelegenheiten von Minderheiten, Entwicklung eines Rechtsrahmens und langfristiger Strategien zum Schutz der Rechte von Minderheiten; Schaffung solider Kapazitäten für die Überwachung der Anwendung geltender Rechtsvorschriften zum Schutz von Minderheiten in der Praxis zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Behebung von Mängeln; Ermöglichung der Entwicklung von Strukturen der Regierung bzw. der parlamentarischen oder staatlichen Verwaltung und der Justiz, mit denen die Teilhabe von Minderheiten und die Schaffung konkreter Stellen oder Gremien für Minderheiten, etwa Minderheitenräte, sichergestellt wird; Erleichterung und Förderung der Nutzung von Minderheitensprachen in der Bildung, der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen und kulturellen Leben sowie den Medien; Austausch bewährter Verfahren im Bereich der positiven Diskriminierung und affirmativer Maßnahmen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Verbesserung der Lage der Roma: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Ausarbeitung glaubwürdiger, umfassender und angemessen finanzierter langfristiger Strategien für die Inklusion und Integration der Roma; Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnungswesen und Beschäftigung, gezielte Maßnahmen zur Senkung des Analphabetismus und der Zahl der Schulabbrecher; Maßnahmen zur Gewährleistung einer bedeutungsvollen Teilhabe der Roma am öffentlichen und politischen Leben.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung des öffentlichen Finanzmanagements und der Erstellung verlässlicher Statistiken.

(b) Reform der öffentlichen Verwaltung im Einklang mit den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung: Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Stärkung der Rahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung; Verbesserung der strategischen Planung und Förderung eines inklusiven, faktengestützten Ansatzes bei der Politikformulierung und der Ausarbeitung von Gesetzen; Förderung der Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter auch Frauenorganisationen, die für eine funktionierende Demokratie wesentlich sind; Förderung der Professionalisierung und Entpolitisierung des öffentlichen Dienstes durch Einbettung leistungsorientierter Grundsätze; Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht; Verbesserung der Qualität und der Dienstleistungserbringung, Sicherung der Diskriminierungsfreiheit und Bereitstellung von individueller Unterstützung, einschließlich angemessener Verwaltungsverfahren und der Nutzung bürgerorientierter elektronischer Behördendienste; Verbesserung und Modernisierung des öffentlichen Finanzmanagements; Reform der Steuerbehörden, Entwicklung der digitalen Wirtschaft und der Erstellung verlässlicher Statistiken.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen).

(d) Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhinderung grenzüberschreitender Kriminalität, für Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Bewältigung von Situationen in der Zeit vor und nach Krisen, u. a. durch Frühwarnung und konfliktsensitive Risikoanalyse; Förderung von Kontakten und Netzwerken zwischen Menschen, Versöhnung, Friedenskonsolidierung und vertrauensbildenden Maßnahmen sowie Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung (CBSD-Maßnahmen); strategische und operative Zusammenarbeit mit der EU im Bereich des Grenzmanagements, Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen Begünstigten und EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und Förderung des Kapazitätsaufbaus im Bereich Cybersicherheit und Bekämpfung von Cyberkriminalität.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(f) Förderung der Angleichung der Vorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Partner an die der Union, einschließlich der Vorschriften über öffentliches Auftragswesen, Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie der Grundrechte, und Verbesserung ihrer Kapazitäten zur Umsetzung des EU-Besitzstands.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher und Ausbau der Lehrerausbildung. Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

(g) Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen auf allen Ebenen und Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu einer hochwertigen frühkindlichen Erziehung und Betreuung und einer hochwertigen Primar- und Sekundarbildung sowie Verbesserung der Vermittlung von Grundfertigkeiten; Anhebung des Bildungsniveaus, Senkung der Zahl der Schulabbrecher, Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen und Kompetenzen und Ausbau der Lehrerausbildung. Entwicklung von Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz als Mittel zur Erleichterung des Einstiegs in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Qualität und Relevanz der Hochschulbildung; Förderung von Aktivitäten für und mit Alumni; Verbesserung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und Unterstützung von Investitionen in die Infrastruktur der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung territorialer Disparitäten und die Förderung einer inklusiven Bildung, u. a. durch den Einsatz digitaler Technologien.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

(h) Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Bekämpfung der hohen Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Unterstützung einer nachhaltigen, diskriminierungsfreien Arbeitsmarktintegration insbesondere von jungen Menschen (vor allem denjenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)), Frauen, Langzeitarbeitslosen und allen unterrepräsentierten Gruppen. Die Maßnahmen sollen zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur wirksamen flächendeckenden Durchsetzung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Normen beitragen. Weitere wichtige Interventionsbereiche sind die Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität, die Anpassung von Arbeitnehmern und Unternehmen an den Wandel, die Einrichtung eines dauerhaften Sozialdialogs sowie die Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen wie öffentlicher Arbeitsverwaltungen und Arbeitsaufsichtsbehörden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Bekämpfung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung der Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen, Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Integration marginalisierter Gemeinschaften wie der Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

(i) Förderung von sozialem Schutz und sozialer Inklusion und Beseitigung der Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind auf Folgendes ausgerichtet: Modernisierung inklusiver Sozialschutzsysteme mit dem Ziel eines wirksamen, effizienten, diskriminierungsfreien und angemessenen Schutzes in allen Lebensphasen und dadurch Verbesserung der sozialen Inklusion, Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung von Ungleichheiten und Armut. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind zudem ausgerichtet auf: Sicherstellung des Zugangs zu internationalem Schutz, Erleichterung der legalen Migration und der Arbeitsmigration und Integration marginalisierter Gemeinschaften wie Migranten und Roma; Bekämpfung von Diskriminierung aus beliebigen Gründen, etwa des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung; Verbesserung des Zugangs zu bezahlbaren, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen wie frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Wohnraum, Gesundheitspflege, wichtigen sozialen Diensten und Langzeitpflege, u. a. durch die Modernisierung der Sozialschutzsysteme.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l) Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Investitionen in digitale Konnektivität, digitales Vertrauen und digitale Sicherheit, digitale Kompetenzen und digitales Unternehmertum sowie in die Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Netzwerken und Zusammenarbeit.

(l) Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien und Diensten und Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Investitionen in digitale Konnektivität, wobei besonderes Augenmerk auf die am stärksten benachteiligten Mikroregionen und den ländlichen Raum und die dortigen Einwohner zu legen ist, digitales Vertrauen und digitale Sicherheit, digitale Kompetenzen und digitales Unternehmertum sowie in die Forschungsinfrastruktur, günstige Rahmenbedingungen und die Förderung von Netzwerken und Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(na) Förderung von Tourismus sowie des kulturellen Erbes und des Naturerbes. Die Maßnahmen sind ausgerichtet auf: Erhaltung und Restaurierung des kulturellen Erbes, einschließlich des Erbes von Minderheiten, Schutz und Förderung des Naturerbes und Anreize für nachhaltigen Tourismus.

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit; Integration von Einwanderergemeinschaften und schutzbedürftigen Gruppen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste;

(a) Förderung der Beschäftigung, der Mobilität der Arbeitskräfte und der sozialen und kulturellen Inklusion über die Grenzen hinweg, unter anderem durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Mobilität; gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen; Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Schulungen; Geschlechtergleichstellung; Chancengleichheit; Integration von Migrantengemeinschaften, Roma und Gruppen in gefährlichen Situationen; Investitionen in die öffentlichen Arbeitsverwaltungen; Unterstützung von Investitionen in die öffentliche Gesundheit und soziale Dienste;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten.

(f) Investitionen in Jugend, Bildung und Kompetenzen unter anderem durch Sicherstellung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Pläne für die allgemeine und berufliche Bildung und Fortbildung sowie den Ausbau von Infrastrukturen zur Unterstützung gemeinsamer Jugendaktivitäten;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) Investitionen in den Kapazitätsaufbau von Organisationen der Zivilgesellschaft;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele.

Die folgende Liste der zentralen Leistungsindikatoren dient der besseren Messung des Beitrags der Union zur Verwirklichung ihrer spezifischen Ziele und der von den Begünstigten erzielten Fortschritte.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Bodil Valero

9.7.2018

Prüfung im Ausschuss

27.11.2018

23.1.2019

 

 

Datum der Annahme

23.1.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

4

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Asim Ademov, Martina Anderson, Monika Beňová, Malin Björk, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Monika Hohlmeier, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, Judith Sargentini, Giancarlo Scottà, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Ignazio Corrao, Pál Csáky, Miriam Dalli, Gérard Deprez, Maria Grapini, Anna Hedh, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jean Lambert, Gilles Lebreton, Jeroen Lenaers, Innocenzo Leontini, Emilian Pavel, Barbara Spinelli, Geoffrey Van Orden

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Wajid Khan, Anthea McIntyre, Mylène Troszczynski

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

ALDE

Gérard Deprez, Filiz Hyusmenova, Sophia in 't Veld, Cecilia Wikström

ECR

Monica Macovei

EFDD

Ignazio Corrao

PPE

Asim Ademov, Carlos Coelho, Pál Csáky, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Monika Hohlmeier, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský

S&D

Monika Beňová, Caterina Chinnici, Miriam Dalli, Tanja Fajon, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Wajid Khan, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Emilian Pavel, Sergei Stanishev

VERTS/ALE

Eva Joly, Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

4

-

ECR

Kristina Winberg

ENF

Gilles Lebreton, Giancarlo Scottà, Mylène Troszczynski

 

10

0

ALDE

Nathalie Griesbeck

ECR

Daniel Dalton, Innocenzo Leontini, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Geoffrey Van Orden

GUE/NGL

Martina Anderson, Malin Björk, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 



 

 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2018)0465 – C8-0274/2018 – 2018/0247(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.6.2018

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.7.2018

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

2.7.2018

BUDG

2.7.2018

ENVI

2.7.2018

REGI

2.7.2018

 

LIBE

2.7.2018

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra

10.7.2018

Knut Fleckenstein

10.7.2018

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.11.2018

4.2.2019

 

 

Datum der Annahme

4.2.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michèle Alliot-Marie, Bas Belder, Goffredo Maria Bettini, Elmar Brok, Klaus Buchner, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Michael Gahler, Iveta Grigule-Pēterse, Sandra Kalniete, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Clare Moody, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Dobromir Sośnierz, Jaromír Štětina, Charles Tannock, Hilde Vautmans

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Neena Gill, Takis Hadjigeorgiou, Liisa Jaakonsaari, Marek Jurek, Patricia Lalonde, Soraya Post, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pilar Ayuso, José Blanco López, Santiago Fisas Ayxelà, Ingeborg Gräßle, Karin Kadenbach, Gabriel Mato, Claudia Schmidt, Joachim Schuster, Ramón Luis Valcárcel Siso, Flavio Zanonato

Datum der Einreichung

11.3.2019

 


 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Iveta Grigule-Pēterse, Patricia Lalonde, Javier Nart, Hilde Vautmans

ECR

Bas Belder, Marek Jurek, Charles Tannock

PPE

Michèle Alliot-Marie, Pilar Ayuso, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Santiago Fisas Ayxelà, Michael Gahler, Ingeborg Gräßle, Sandra Kalniete, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, David McAllister, Ramona Nicole Mănescu, Gabriel Mato, Francisco José Millán Mon, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Claudia Schmidt, Jaromír Štětina, Ramón Luis Valcárcel Siso

S&D

Brando Benifei, Goffredo Maria Bettini, José Blanco López, Neena Gill, Liisa Jaakonsaari, Karin Kadenbach, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, Clare Moody, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Soraya Post, Joachim Schuster, Flavio Zanonato

VERTS/ALE

Klaus Buchner, Barbara Lochbihler

 

2

-

NI

Georgios Epitideios, Dobromir Sośnierz

 

2

0

GUE/NGL

Takis Hadjigeorgiou, Helmut Scholz

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 22. März 2019
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