BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

9.4.2019 - (COM(2016)0799 – C8-0148/2019 – 2016/0400B(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: József Szájer


Verfahren : 2016/0400B(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0190/2019
Eingereichte Texte :
A8-0190/2019
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(COM(2016)0799 – C8-0148/2019 – 2016/0400B(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0799),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0148/2019),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 1. Juni 2017[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Dezember 2017[2],

 unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

 unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 7. März 2019 zur Genehmigung der Aufspaltung des Vorschlags der Kommission und der Ausarbeitung von zwei separaten Legislativberichten durch den Rechtsausschuss auf dieser Grundlage,

 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0020/2018),

 gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen und den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0190/2019),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 338 Absatz 1,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden.

(1) Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Rechtsrahmen hinsichtlich der von den Rechtsetzungsinstanzen der Kommission erteilten Befugnisse wesentlich geändert, indem eine klare Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt wurde, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Durch die Bündelung von mehreren Befugnisübertragungen, die nicht eng miteinander zusammenhängen, und deren Vorlage in einem einzigen delegierten Rechtsakt der Kommission wird das Parlament in der Ausübung seines Kontrollrechts behindert, da es gezwungen wird, den gesamten delegierten Rechtsakt entweder anzunehmen oder abzulehnen, und nicht die Möglichkeit hat, sich zu jeder einzelnen Befugnisübertragung zu äußern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/31/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

Begründung

Diese Änderung ist zur Angleichung des Wortlauts an den Vorschlag der Kommission COM(2016)0789, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, notwendig.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/31/EG

Artikel 29 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 1 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2009/31/EG

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 30 wird gestrichen.

3. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 30

 

Ausschussverfahren

 

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

 

___________________

 

*Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

 

**Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Begründung

Diese Änderung ist zur Angleichung des Wortlauts an den Vorschlag der Kommission COM(2016)0789, insbesondere Artikel 2 Absatz 4, notwendig.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Da die Entscheidung, bei der Befugnisübertragung vom Regelungsverfahren mit Kontrolle zu delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten überzugehen, im Hinblick auf die Lastenteilungsentscheidung nicht unumstritten ist und da die Vorschriften, auf die sich diese Entscheidung erstreckt, für den Zeitraum 2021–2030 durch eine andere Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht in diesen Omnibus-Vorschlag aufgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Form und den Inhalt der zu verwendenden Kennzeichnung zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchsstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf ein Verfahren für die Zuweisung von Quoten an Hersteller und Einführer zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf ein Verfahren für die Zuweisung von Quoten an Hersteller und Einführer zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Union befördert und anschließend wiederausgeführt werden, auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, zu erlassen, wobei sie den Umweltvorteilen und den sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen Rechnung trägt.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager oder die Freizone überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Union befördert und anschließend wiederausgeführt werden, auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, zu ergänzen, wobei sie den Umweltvorteilen und den sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen Rechnung trägt.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften zu erlassen, die – im Einklang mit Entscheidungen der Vertragsparteien – für die Überführung von aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführten Produkten und Einrichtungen, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union gelten. Die Identifikation solcher Produkte und Einrichtungen erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften zu ergänzen, die – im Einklang mit Entscheidungen der Vertragsparteien – für die Überführung von aus Nichtvertragsstaaten des Protokolls eingeführten Produkten und Einrichtungen, die unter Verwendung von geregelten Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine solchen und eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union gelten. Die Identifikation solcher Produkte und Einrichtungen erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine mit den Entscheidungen der Vertragsparteien im Einklang stehende Liste der Produkte und Einrichtungen, für die die Rückgewinnung von geregelten Stoffen oder die Zerstörung von Produkten und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, zu erlassen, wobei sie, soweit angemessen, die anzuwendenden Techniken angibt.

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf eine mit den Entscheidungen der Vertragsparteien im Einklang stehende Liste der Produkte und Einrichtungen, für die die Rückgewinnung von geregelten Stoffen oder die Zerstörung von Produkten und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, zu ergänzen, wobei sie, soweit angemessen, die anzuwendenden Techniken angibt.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen delegierte Rechtsakte in Bezug auf diese Mindestanforderungen zu erlassen.“

„Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften in Bezug auf diese Mindestanforderungen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 9 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 2 durchführt. Unter Berücksichtigung einer Bewertung dieser von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und der technischen und anderen einschlägigen Informationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Harmonisierung dieser Mindestanforderungen zu erlassen.“

„Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach Absatz 2 durchführt. Unter Berücksichtigung einer Bewertung dieser von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und der technischen und anderen einschlägigen Informationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften zur Harmonisierung dieser Mindestanforderungen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 9 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 23 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste mit Techniken oder Praktiken zu erlassen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um Undichtigkeiten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.“

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Liste mit Techniken oder Praktiken zu ergänzen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um Undichtigkeiten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 24 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 3 und 5, Artikel 10 Absätze 3 und 6, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 23 Absätze 4 und 7, Artikel 24 Absätze 2 und 3, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 10 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 3 und 5, Artikel 10 Absätze 3 und 6, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 9, Artikel 19, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 23 Absätze 4 und 7, Artikel 24 Absätze 2 und 3, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Abschnitt 3 – Absatz 3 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 27 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Berichterstattungsanforderungen zu erlassen, um den Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls nachzukommen oder deren Anwendung zu erleichtern.“

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – Abschnitt 4 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b nach Anhörung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten delegierte Rechtsakte in Bezug auf Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen zu erlassen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b nach Anhörung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie in Bezug auf Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil II – Abschnitt 4 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 8 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 89/391/EWG

Artikel 17 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 16 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 92/91/EWG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 17 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 92/104/EWG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 18 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 93/103/EG

Artikel 12 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 21 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 1999/92/EG

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 22 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2000/54/EG

Artikel 19 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IV – Abschnitt 27 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/104/EG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien für die regionale Kooperation im Geiste der Solidarität zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien für die regionale Kooperation im Geiste der Solidarität zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 11 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung des vorliegenden Artikels geregelt werden.“

„(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien zu ergänzen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung des vorliegenden Artikels geregelt werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzeigentümer und der Speicheranlagenbetreiber den Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzeigentümer und der Speicheranlagenbetreiber den Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 4

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 36 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen.“

„(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels einzuhaltenden Verfahrens zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 5

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 6

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 43 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, in denen die Modalitäten des Verfahrens geregelt werden, das von den Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörden mit den im vorliegenden Artikel genannten Leitlinien anzuwenden ist.“

„(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien zu ergänzen, in denen die Modalitäten des Verfahrens geregelt werden, das von den Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörden mit den im vorliegenden Artikel genannten Leitlinien anzuwenden ist.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 7

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Leitlinien zu ergänzen, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 29 – Absatz 2 – Nummer 8

Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 50 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 9 und Artikel 44 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 10, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 10, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 9 und Artikel 44 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 30 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels geregelt werden.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien zu ergänzen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels geregelt werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 30 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 6 – Absatz 11 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Plant die Kommission, von sich aus einen Kodex zu erlassen, so konsultiert sie die Agentur, den ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zum Erlass solcher Netzkodizes zu erlassen.“

„Plant die Kommission, von sich aus einen Kodex zu erlassen, so konsultiert sie die Agentur, den ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zum Erlass solcher Netzkodizes zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 30 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des geografischen Gebiets, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, zu erlassen, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Hierzu konsultiert die Kommission die Agentur und den ENTSO (Gas).

Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung des geografischen Gebiets, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, zu ergänzen, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Hierzu konsultiert die Kommission die Agentur und den ENTSO (Gas).

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 30 – Absatz 2 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Leitlinien zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Punkten und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Leitlinien zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Punkten zu ergänzen und um die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Leitlinien zu ändern.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung und zur Änderung).

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil V – Abschnitt 30 – Absatz 2 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 27 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 11, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 11, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 32 – Absatz 2 – Nummer 6

Richtlinie 91/271/EWG

Artikel 17 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 33 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 91/676/EWG

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 35 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 96/59/EG

Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 35 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 96/59/EG

Artikel 10 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 36 – Absatz 4 – Nummer 2

Richtlinie 98/83/EG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 37 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 5 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 37 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften zu erlassen, die für die Kontrolle der Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung der Durchführungsvorschriften zu ergänzen, die für die Kontrolle der Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 37 – Absatz 3 – Nummer 5

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 vorgesehenen Normen zu erlassen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich und trägt gegebenenfalls zu dieser Arbeit bei.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Normen zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich und trägt gegebenenfalls zu dieser Arbeit bei.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 37 – Absatz 3 – Nummer 6

Richtlinie 2000/53/EG

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 38 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2000/60/EG

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 38 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2000/60/EG

Artikel 20 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer ix wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Anhang V Randnummer 1.4.1 Ziffer ix wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 38 – Absatz 3 – Nummer 5

Richtlinie 2000/60/EG

Anhang V – Abschnitt 1.4.1 – Ziffer ix

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(ix) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Ergebnisse der Interkalibrierung dargelegt und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden. Sie werden binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“

„(ix) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Darlegung der Ergebnisse der Interkalibrierung und die Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß den Ziffern i bis viii zu ergänzen. Sie werden binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 41 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2004/107/EG

Artikel 5 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 42 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/7/EG

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9 zu spezifizieren,

a) diese Richtlinie durch die Spezifizierung der EN/ISO-Norm betreffend die Gleichwertigkeit der mikrobiologischen Methoden für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 9 zu ergänzen,

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 42 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/7/EG

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Anhang I in Bezug auf die Analysemethoden für die in dem Anhang aufgeführten Parameter zu ändern, sofern dies mit Blick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 42 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/7/EG

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Anhang V bei Bedarf unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu ändern.“

c) Anhang V zu ändern, sofern dies mit Blick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 42 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2006/7/EG

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die für Folgendes erforderlich sind:

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Ausarbeitung der technischen Anforderungen für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 6 einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid“ und des zugehörigen Messverfahrens;

a) die technischen Anforderungen für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 6 auszuarbeiten, einschließlich technischer Anforderungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid“ und des zugehörigen Messverfahrens;

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;

b) die in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen zu ergänzen;

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Auslegung der in Artikel 3 Nummer 3 enthaltenen Begriffsbestimmung;

c) die in Artikel 3 Nummer 3 enthaltene Begriffsbestimmung auszulegen;

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III,

d) die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III festzulegen;

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

e) harmonisierte Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind, festzulegen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 43 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2006/21/EG

Artikel 22 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 44 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2006/118/EG

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 46 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen technische Regelungen für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Regelungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen.“

„(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von technischen Regelungen für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieser Regelungen sind die einschlägigen Nutzeranforderungen, bestehende Initiativen und die internationalen Normen zur Harmonisierung von Geodatensätzen sowie Durchführbarkeits- und Kosten-Nutzen-Erwägungen zu berücksichtigen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 46 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Regelungen zu erlassen, mit denen dieses Kapitel insbesondere durch Folgendes ergänzt wird:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um insbesondere Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 46 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 17 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Bedingungen zu erlassen. Die entsprechenden Bestimmungen tragen den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung dieser Bedingungen zu ergänzen. Die entsprechenden Bestimmungen tragen den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Grundsätzen uneingeschränkt Rechnung.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 46 – Absatz 3 – Nummer 5

Richtlinie 2007/2/EG

Artikel 21 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 47 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2007/60/EG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 48 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2008/50/EG

Artikel 28 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 28 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 49 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2008/56/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spätestens am 15. Juli 2010 die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards auf der Grundlage der Anhänge I und III festzulegen, sodass Kohärenz gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen bzw. ‑unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, indem sie spätestens am 15. Juli 2010 die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards auf der Grundlage der Anhänge I und III festlegt, sodass Kohärenz gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 49 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2008/56/EG

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten, zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 49 – Absatz 2 – Nummer 4

Richtlinie 2008/56/EG

Artikel 24 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

 

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 52 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/147/EG

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu aktualisieren und Bewertungsverfahren festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern und diese durch Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu aktualisieren und Bewertungsverfahren festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern und diese durch Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen zu ergänzen sowie branchenspezifische Referenzdokumente und Leitlinien für die Registrierung von Organisationen und für Harmonisierungsverfahren bereitzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Harmonisierung bestimmter Verfahren und in Bezug auf branchenspezifische Referenzdokumente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die vom Forum der zuständigen Stellen genehmigten Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Leitlinien zu den vom Forum der zuständigen Stellen genehmigten Harmonisierungsverfahren zu ergänzen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 3 –Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen, zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 30 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen genehmigten Leitlinien für Harmonisierungsverfahren an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien zu den vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen genehmigten Harmonisierungsverfahren zu ergänzen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 46 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren die branchenspezifischen Referenzdokumente nach Absatz 1 und den Leitfaden nach Absatz 4 an.“

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die branchenspezifischen Referenzdokumente nach Absatz 1 und den Leitfaden nach Absatz 4 anzunehmen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 53 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 48 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 48a

„Artikel 48a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________

_______________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9) sowie Aktualisierung im Einklang mit vorhergehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 54 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 66/2010

Artikel 6 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Maßnahmen zur Gewährung von Ausnahmen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 54 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 66/2010

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien zu beschließen. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien beschließt. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 54 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 66/2010

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 2 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Prodcom-Liste und der für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben zu erlassen.“

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Aktualisierung der Prodcom-Liste und der für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 3 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten zu Absatz 3 des vorliegenden Artikels, einschließlich zur Anpassung an den technischen Fortschritt, zu erlassen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Durchführungsmodalitäten zu Absatz 3 des vorliegenden Artikels, einschließlich zur Anpassung an den technischen Fortschritt, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste wird der Kommission jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte über die Durchführung monatlicher oder vierteljährlicher Erhebungen zu erlassen.“

„Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste wird der Kommission jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Durchführung monatlicher oder vierteljährlicher Erhebungen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Modalitäten zu erlassen.“

„(1) Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung dieser Modalitäten zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Durchführungsmodalitäten für die Auswertung der vollständig ausgefüllten Fragebögen nach Artikel 5 Absatz 1 oder der Informationen aus anderen Quellen nach Artikel 5 Absatz 3 durch die Mitgliedstaaten zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Durchführungsmodalitäten für die Auswertung der vollständig ausgefüllten Fragebögen nach Artikel 5 Absatz 1 oder der Informationen aus anderen Quellen nach Artikel 5 Absatz 3 durch die Mitgliedstaaten zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 55 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 56 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EWG) Nr. 696/93

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung insbesondere der statistischen Einheiten der Wirtschaft, der verwendeten Kriterien und der im Anhang aufgeführten Definitionen zu erlassen, um sie an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung der statistischen Einheiten der Wirtschaft, der verwendeten Kriterien und der im Anhang aufgeführten Definitionen zu erlassen, um sie an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 56 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EWG) Nr. 696/93

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Verordnung durch die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu ergänzen,

 die Verordnung durch die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Variablen zu ergänzen,

Begründung

Anpassung des Einleitungstextes (Erwägung) an die zu Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Begründung

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes sollte deutlich angegeben werden, ob die Befugnis für die Ergänzung oder Änderung des Rechtsaktes übertragen wird. Diese Änderung wurde im gesamten Text durchgängig vorgenommen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf ihre Verabschiedung und Anwendung zu erlassen.“

„Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Bestimmungen über ihre Verabschiedung und Anwendung zu ergänzen.“

Begründung

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes sollte deutlich angegeben werden, ob die Befugnis für die Ergänzung oder Änderung des Rechtsaktes übertragen wird. Diese Änderung wurde im gesamten Text durchgängig vorgenommen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Variablen zu ergänzen.“

Begründung

Mit dieser Änderung werden die Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und der genaue Gegenstand des delegierten Rechtsakts näher Bestimmt.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 18 Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Absatz 3 ist eine Verfahrensvorschrift in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, die nun überflüssig ist und somit gestrichen wird.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4, Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen gesondert aufgeführt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die Dauer der Befugnisübertragung wird von einem unbestimmten Zeitraum in einen Zeitraum von fünf Jahren umgewandelt. Das entspricht der gängigen Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses sowie der allgemeinen Vorgehensweise des Parlaments. Diese Änderung wird im gesamten Text vorgenommen.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen gesondert aufgeführt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen gesondert aufgeführt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist. Entsprechend der gängigen Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses wird der Kontrollzeitraum auf drei Monate festgelegt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate möglich ist. Diese Änderung wird im gesamten Text vorgenommen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe b – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer iii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe c – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität zu erlassen.“

„(2) Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer vi

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe d – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen zu erlassen.“

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer vii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe f – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(8) Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen.“

„(8) Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer viii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe f – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(9) Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.“

„(9) Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Ländern, die außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegen, beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet nicht übermitteln.“

Begründung

Der offizielle Begriff für die Gruppe von Ländern, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, lautet „Euro-Währungsgebiet“. Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 7 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang B – Buchstabe b – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 7 – Ziffer iv

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang B – Buchstabe d – Nummer 2 – Untersatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen zu erlassen.“

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.“

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer i), entspricht „Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer i“ des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz liegt an der falschen Nummerierung (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 fehlt im Vorschlag der Kommission.)

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer iii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe c – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Buchstabe c Nummer 4 letzter Unterabsatz wird gestrichen.

iii) Buchstabe c Nummer 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer iii), entspricht „Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer iii“ des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz liegt an der falschen Nummerierung (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 fehlt im Vorschlag der Kommission.)

Begründung

Anpassung des Wortlauts an die Normen zur Abfassung von Rechtstexten der Union.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer iv

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe d – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen zu erlassen.“

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

(The reference in the header relating to the annex (“Annex I – Part VII – point 57 – paragraph 4 – point 8 – point iv“) corresponds to “Annex I – Part VII – point 57 – paragraph 4 – point 9 – point iv“of the Commission’s proposal. This discrepancy is caused by the incorrect numbering (Annex I, Part VII, point 57, paragraph 4, point 8 is missing) in the Commission’s proposal.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer v

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe g – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Allokation zu erlassen.“

„(2) Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Einzelheiten der Allokation zu ergänzen.“

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer v), entspricht „Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer v“ des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz liegt an der falschen Nummerierung (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 fehlt im Vorschlag der Kommission.)

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang D – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.“

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer i), entspricht „Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 10 – Ziffer i“ des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz liegt an der falschen Nummerierung (Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 fehlt im Vorschlag der Kommission.)

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer iv

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang D – Buchstabe d – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen zu erlassen.“

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

(The reference in the header relating to the annex (“Annex I – Part VII – point 57 – paragraph 4 – point 9 – point iv“) corresponds to “Annex I – Part VII – point 57 – paragraph 4 – point 10 – point iv“of the Commission’s proposal. This discrepancy is caused by the incorrect numbering (Annex I, Part VII, point 57, paragraph 4, point 8 is missing) in the Commission’s proposal.)

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen und die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Statistiken zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Anpassung an die zu Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition und Untergliederung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu liefernden Informationen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Definition und Untergliederung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu liefernden Informationen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Statistiken zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an die gängige Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses sowie die allgemeine Vorgehensweise des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung der Dauer des Kontrollzeitraums an die übliche Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 in Bezug auf die Ermittlung der Ergebnisse, das für die Übermittlung der Ergebnisse geeignete technische Format und den Inhalt der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 in Bezug auf die Ermittlung der Ergebnisse, das für die Übermittlung der Ergebnisse geeignete technische Format sowie den Aufbau und die genauen Modalitäten der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Im Einklang mit einem Änderungsantrag zu einem Artikel, mit dem der Wortlaut an die aktuellen Rechtsvorschriften im Statistikbereich angepasst wird.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 5 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 1 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Äquivalenztabelle für die in Anhang III der Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis zu erlassen.*

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Äquivalenztabelle für die in Anhang III der Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG* der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis zu ergänzen.

____________________

____________________

* Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

* Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 5 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 5 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 5 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Spezifikationen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse und zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Spezifikationen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 5 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 5 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 4 und Artikel 5a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 4 und Artikel 5a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 59 – Absatz 5 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Abschnitt 7 und Anhang II Abschnitt 7.

c) den Aufbau und die genauen Modalitäten der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Abschnitt 7 und Anhang II Abschnitt 7.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit anderen Änderungsanträgen zu diesem Vorschlag und neueren Rechtsvorschriften im Statistikbereich. Was den zweckmäßigen Geltungsbereich dieses Absatzes und die damit verfolgte Absicht betrifft, scheint es darum zu gehen, den Aufbau und die Modalitäten des Berichts festzulegen. Das wird mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht. Außerdem wird an diesem Änderungsantrag deutlich, dass sich das Europäische Parlament – im Sinne der guten Zusammenarbeit mit den anderen Organen – bei diesem Dossier um eine Einigung bemüht, denn es akzeptiert das vorgeschlagene Verfahren.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 60 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 437/2003

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Festlegung anderer Genauigkeitsanforderungen zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung anderer Genauigkeitsanforderungen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 60 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 437/2003

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Verordnung durch den Erlass von Maßnahmen zur Bereitstellung der Daten entsprechend den Ergebnissen der Durchführbarkeitsstudien zu ergänzen.

Begründung

Anpassung an die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 in Bezug auf den Inhalt der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 in Bezug auf den Aufbau und die genauen Modalitäten der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Anpassung an die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen zur Neufestlegung der technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Index zu erlassen, um die technischen Spezifikationen des Index neu festzulegen und die Gewichtungsstruktur zu überarbeiten.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen zur Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu erlassen, und dabei die in Artikel 10 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien zu berücksichtigen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis. In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien vorgesehen, diese werden jedoch nicht definiert.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Wirtschaftszweige der Abschnitte der NACE Rev. 2 und weitere Untergliederungen jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus — zu bestimmen, nach denen die Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen aufzugliedern sind.

Unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren Untergliederungen, nach denen die Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen aufzugliedern sind – jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus , zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Bestimmung dieser Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bestimmung dieser Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien, die in Artikel 10 vorgesehen sind, zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Verkettung des Index zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methodik für die Verkettung des Index zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung gesonderter Qualitätsanforderungen zu erlassen. Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen diese Qualitätsanforderungen erfüllen.

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung gesonderter Qualitätsanforderungen zu erlassen. Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen diese Qualitätsanforderungen erfüllen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Die genauen Modalitäten für diese Berichte und ihr Aufbau werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Was den zweckmäßigen Geltungsbereich dieses Absatzes und die damit verfolgte Absicht betrifft, scheint es darum zu gehen, den Aufbau und die Modalitäten des Berichts festzulegen. Das wird mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht. Dies entspricht auch den neueren Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 9 bezieht sich auf Umsetzungszeiträume und Ausnahmen, die mittlerweile nicht mehr gültig sind. Daher ist dieser Artikel überflüssig und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Bei diesen Maßnahmen wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Bereitstellung der in Absatz 2 genannten Daten entsprechend den Ergebnissen der in diesem Artikel genannten Durchführbarkeitsstudien zu ergänzen. Bei diesen delegierten Rechtsakten wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.“

Begründung

Es ist nicht angebracht, diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, da die Befugnisübertragung über die Festlegung „einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 291 AEUV hinausgeht. Diese Befugnisübertragung muss daher in Form eines delegierten Rechtsaktes erfolgen.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Verweise und der Dauer der Befugnisübertragung (siehe Entschließung des Parlaments vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Ansatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Anpassung der Verweise.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung der Verweise, des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Abschnitt 62 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Verordnung zur Anpassung des Anteils am Gesamtwert für die Union zu ändern,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, zu erlassen. Ein entsprechender Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie durch die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, zu ergänzen. Ein entsprechender delegierter Rechtsakt ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Absatz 5 wird gestrichen.

Begründung

Absatz 5 bezieht sich auf die Übermittlung von Daten im Jahr 2004 und ist somit veraltet. Er sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den Anteil am Gesamtwert für die Union zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Union zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung (des Geltungsbereichs) der Befugnis.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 7 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Des Weiteren wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Ausdehnung dieser Definition zu erlassen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden.“

Des Weiteren wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Ausdehnung dieser Definition zu ergänzen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, der zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie der detaillierten Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, der zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie der detaillierten Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung europäischer Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und sämtlicher zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlicher Maßnahmen zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung europäischer Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und sämtlicher zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlicher Maßnahmen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„(5) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte halten die Mitgliedstaaten die Qualitätsanforderungen und andere gemäß Absatz 4 festgelegte Maßnahmen ein. Um die Qualität der übermittelten Daten zu bewerten, verwenden sie das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegte Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Begründung

Mit dieser Änderung wird präzisiert, dass es sich bei dem Aufbau der Qualitätsberichte, der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, um das Format handelt, das die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie die Qualität der übermittelten Daten bewerten müssen, und dass diese Bewertung auf den Qualitätskriterien beruht, die bereits im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wurden.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des ersten Berichtsjahres für die Datenerhebung zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des ersten Berichtsjahres für die Datenerhebung zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 64 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Artikel 13 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 66 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 458/2007

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des ersten Jahres, für das umfassende Daten erhoben werden, und zur Annahme von Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten und die zu verwendenden Definitionen betreffen, zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung des ersten Jahres, für das umfassende Daten erhoben werden, und durch den Erlass von Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten und die zu verwendenden Definitionen betreffen, zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 66 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 458/2007

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang I Nummer 1.1.2.4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Anhang I Nummer 1.1.2.4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und die in Anhang III aufgeführte Gliederungstiefe zu ändern sowie die Verordnung durch Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu ergänzen.

Um die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und die in Anhang III aufgeführte Gliederungstiefe zu ändern sowie die Verordnung durch Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen sowie durch gemeinsame Qualitätsstandards zu ergänzen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Befugnisübertragung ausführlicher beschrieben; siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, – ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen – gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen – ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen –, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Qualitätsstandards zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der gemeinsamen Qualitätsstandards nach Absatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Übertragung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„c) Festlegung des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte.“

„c) Festlegung des Aufbaus, der genauen Modalitäten und der Periodizität der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Qualitätsberichte.“

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Was den zweckmäßigen Geltungsbereich dieses Absatzes und die damit verfolgte Absicht betrifft, scheint es darum zu gehen, den Aufbau und die Modalitäten des Berichts festzulegen. Das wird mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht. Dies entspricht auch den neueren Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Technische Korrektur.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 68 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 9 a – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 68 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 862/2007

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 3 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen und der Liste der Einzelpositionen in Anhang II zu erlassen, um den wirtschaftlichen und technischen Wandel zu berücksichtigen, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen und der Liste der Einzelpositionen in Anhang II zu erlassen, um den wirtschaftlichen und technischen Wandel zu berücksichtigen, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat.“

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der gemeinsamen Kriterien, auf die sich die in Absatz 1 genannte Qualitätskontrolle stützt, zu ergänzen.“

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

„(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Modalitäten für die Qualitätsberichte und ihre Struktur gemäß Absatz 3 sowie Anhang I Nummer 5.3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Der Geltungsbereich der Befugnisübertragung muss klar definiert sein.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Technische Korrektur.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln im Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch gemeinsame Qualitätsstandards und Bestimmungen zur Aktualisierung der Register sowie durch Festlegung des Grades der Einbeziehung bestimmter Unternehmen und Unternehmensgruppen in die Register und durch Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln im Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch gemeinsame Standards für die Qualität von Unternehmensregistern und Bestimmungen zur Aktualisierung der Register sowie durch die Festlegung des Grades der Einbeziehung bestimmter Unternehmen und Unternehmensgruppen in die Register und durch Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Anpassung an die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Grades der Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register und zur Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu erlassen.“

„(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung des Grades der Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register und zur Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Qualitätsstandards zu erlassen.

 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung gemeinsamer Standards für die in Absatz 1 genannte Qualität der Unternehmensregister zu ergänzen.

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Beschlüsse in Bezug auf den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse in Bezug auf den Aufbau, die genauen Modalitäten und die Periodizität der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Was den zweckmäßigen Geltungsbereich dieses Absatzes und die damit verfolgte Absicht betrifft, scheint es darum zu gehen, den Aufbau und die Modalitäten des Berichts festzulegen. Das wird mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht. Dies entspricht auch den neueren Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu erlassen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Bestimmungen über die Aktualisierung der Register zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 15 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf seinen Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen zu erlassen. Der delegierte Rechtsakt wird mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums erlassen. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.“

„Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Anwendungsbereichs des flexiblen Moduls, seiner Merkmalsliste, des Berichtszeitraums, der zu erfassenden Tätigkeiten und der Qualitätsanforderungen zu erlassen. Der delegierte Rechtsakt wird mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums erlassen. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund der Auswertung der Pilotuntersuchungen erforderlich sind.

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund der Auswertung der Pilotuntersuchungen erforderlich sind.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Damit Unionsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen dieser Verordnung oder in delegierten Rechtsakten genannt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b solche delegierten Rechtsakte zu erlassen.“

„(2) Für die Zwecke der Erstellung von Unionsstatistiken sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen dieser Verordnung oder in delegierten Rechtsakten genannt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b solche delegierten Rechtsakte zu erlassen und somit diese Verordnung durch Festlegung der relevanten Ebenen der NACE Rev. 2 zu ergänzen.“

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Berichtszeitraum für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j zu erlassen, der höchstens 18 Monate beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist im Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt.

Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Berichtszeitraums für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j, der höchstens 18 Monate beträgt, zu erlassen. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist im Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist ab dem Ende des Berichtszeitraums übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung dieses Zeitraums für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g, der höchstens zehn Monate beträgt, zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung). Da sich die Formulierung „… diesem Verfahren …“ auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle bezieht, muss eine Änderung vorgenommen werden, damit der Bezug zu dem für delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren hergestellt wird.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 8 – Absatz 3 –Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 11 a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 11 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 11 b – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Der Kommission wird jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, zu erlassen.

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Der Kommission wird jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des ersten Berichtsjahres, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.“

„(1) Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe b – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.“

„Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang II – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang III – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IV – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VI – Abschnitt 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse zu erlassen, die höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres beträgt.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Frist für die Übermittlung der Ergebnisse zu erlassen, die höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres beträgt.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 13 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VIII – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Satz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b auf der Grundlage dieser Untersuchung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung der unteren Schwelle zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b auf der Grundlage dieser Untersuchung delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Änderung der unteren Schwelle der Bezugsbevölkerung zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 13 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VIII – Abschnitt 4 – Absätze 2 und 3 – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Aufgliederung der Produkte zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Aufgliederung der Produkte zu erlassen.“

 (Dieser Änderungsantrag betrifft den Satz in der Spalte „Anmerkungen“ der Tabelle „Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart“.)

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf einige Ergebnisse zu erlassen, die darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie festlegt, dass einige Ergebnisse darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf einige Ergebnisse zu erlassen, die darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.“

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie festlegt, dass einige Ergebnisse darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 10 – Absatz 2 – Unterabschnitt „Besondere Aggregate“

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Erstellung von Unionsstatistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2, die zu übermitteln sind, zu erlassen.“

Um die Erstellung von Unionsstatistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung mehrerer besonderer Aggregate der NACE Rev. 2, die zu übermitteln sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 73 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG= Nr. 452/2008

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 73 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG= Nr. 452/2008

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 74 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 453/2008

Artikel 2 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für die Zwecke der Nummer 1 Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ zu erlassen;“

„Für die Zwecke der Nummer 1 Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ zu erlassen;“

 

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 74 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 453/2008

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Messzeitpunkte zu erlassen.“

„(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung dieser Messzeitpunkte zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 74 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 453/2008

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts des ersten Referenzquartals und der Übermittlungsfristen zu erlassen. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

„(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Zeitpunkts des ersten Referenzquartals und der für die Mitgliedstaaten geltenden Übermittlungsfristen zu erlassen. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format, das von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten sowie deren Quelle in einem technischen Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

Begründung

Diese Bestimmung sollte ausschließlich das technische Format und die Fristen für die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten betreffen. Die Datenquelle sollte angegeben werden.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 74 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 453/2008

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 74 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 453/2008

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 75 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 763/2008

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nachfolgenden Bezugsjahre zu erlassen. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der nachfolgenden Bezugsjahre zu erlassen. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 75 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 763/2008

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Programms der statistischen Daten und der Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind, zu erlassen.“

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung eines Programms der statistischen Daten und der Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 75 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 763/2008

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 76 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur weiteren Klärung der Terminologie durch Hinzufügen der jeweiligen NACE-Positionen nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der NACE zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Klärung der Terminologie durch Hinzufügen der jeweiligen NACE-Positionen nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der NACE zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 76 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Zusammenstellung der jährlichen Atomenergie-Statistiken zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 76 – Absatz 3 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger und die Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie zu erlassen.“

(2) „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Zusammenstellung der Statistiken über erneuerbare Energieträger und die Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 76 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Daten werden unter Einhaltung der Fristen, Zeitabstände und Bezugszeiträume vorgelegt, die in den Anhängen oder in delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a solche delegierten Rechtsakte zu erlassen.

Die Daten werden unter Einhaltung der Fristen, Zeitabstände und Bezugszeiträume vorgelegt, die in den Anhängen oder in delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a solche delegierten Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 und gemäß den Buchstaben c, d und e der Anhänge I, II, III, IV und V wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 und gemäß den Buchstaben c, d und e der Anhänge I, II, III, IV und V wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang I – Buchstabe c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die aus der EHIS gewonnenen Statistiken werden alle fünf Jahre vorgelegt; für andere Datenerhebungen, etwa zur Morbidität oder zu Unfällen oder Verletzungen, sowie für bestimmte Erhebungsmodule können andere Zeitabstände erforderlich sein. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Übermittlung der Daten zu erlassen.“

Die aus der EHIS gewonnenen Statistiken werden alle fünf Jahre vorgelegt; für andere Datenerhebungen, etwa zur Morbidität oder zu Unfällen oder Verletzungen, sowie für bestimmte Erhebungsmodule können andere Zeitabstände erforderlich sein. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Übermittlung der Daten zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang I – Buchstabe d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Nicht unbedingt alle diese Themen sind bei jeder Datenlieferung zu erfassen. „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

„Nicht unbedingt alle diese Themen sind bei jeder Datenlieferung zu erfassen. „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 6 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang I – Buchstabe e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zu den Merkmalen der Erhebungen und der anderen genutzten Quellen und zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zu den Merkmalen der Erhebungen und der anderen genutzten Quellen und zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 7 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang II – Buchstabe c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Übermittlung der Daten zu erlassen.“

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die Zeitabstände und die Fristen für die Übermittlung der Daten zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang II – Buchstabe d – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 7 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang II – Buchstabe e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zu den Merkmalen der genutzten Quellen und Sammlungen und zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zu den Merkmalen der genutzten Quellen und Sammlungen und zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang III – Buchstabe c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr zu erlassen. Die Daten werden spätestens 24 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“ Vorläufige oder geschätzte Angaben können früher vorgelegt werden. Bei besonderen Vorfällen im Gesundheitswesen können entweder für alle Todesfälle oder für bestimmte Todesursachen zusätzlich spezielle Datenerhebungen vorgesehen werden.“

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über das erste Bezugsjahr zu erlassen. Die Daten werden spätestens 24 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“ Vorläufige oder geschätzte Angaben können früher vorgelegt werden. Bei besonderen Vorfällen im Gesundheitswesen können entweder für alle Todesfälle oder für bestimmte Todesursachen zusätzlich spezielle Datenerhebungen vorgesehen werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 8 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang III – Buchstabe d – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 8 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang III – Buchstabe e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 9 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang IV – Buchstabe c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr zu erlassen. Die Daten werden spätestens 18 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über das erste Bezugsjahr zu erlassen. Die Daten werden spätestens 18 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 9 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang IV – Buchstabe d – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 9 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang IV – Buchstabe e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung, zur Melderate von Arbeitsunfällen und gegebenenfalls zu den Stichprobenmerkmalen sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung, zur Melderate von Arbeitsunfällen und gegebenenfalls zu den Stichprobenmerkmalen sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 10 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang V – Buchstabe c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Statistiken über Berufskrankheiten werden jährlich vorgelegt und spätestens 15 Monate nach Ende des Bezugsjahres übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Bezugszeiträume, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage der anderen Datensammlungen zu erlassen.“

Die Statistiken über Berufskrankheiten werden jährlich vorgelegt und spätestens 15 Monate nach Ende des Bezugsjahres übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Bezugszeiträume, die Zeitabstände und die Fristen für die Vorlage der anderen Datensammlungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 10 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang V – Buchstabe d – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Merkmale — d. h. Variablen, Begriffsbestimmungen und Klassifikationen — der vorstehend aufgelisteten Themen sowie die Aufschlüsselung der Merkmale zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 77 – Absatz 2 – Nummer 10 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008

Anhang V – Buchstabe e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Vorlage von Metadaten, wie Metadaten zur erfassten Bevölkerung sowie Hinweise auf nationale Besonderheiten, die wesentlich für die Interpretation und Erstellung vergleichbarer Statistiken und Indikatoren sind, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 78 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009

Artikel 5 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1a, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1a, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Union zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards („übernommene internationale Rechnungslegungsstandards“) in der Union zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und der Verbindungen zu den Bestimmungen in anderen Absätzen des Basisrechtsakts.

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist dies im Falle etwaiger unmittelbarer Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 5b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.“

entfällt

Begründung

Die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens scheint nicht gerechtfertigt. Falls erforderlich, können das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig erklären, dass sie keine Einwände erheben (siehe vorgeschlagene Änderung zur Streichung von Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002).

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 4 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(1) zugelassen sind.“

„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach Artikel 3 Absatz 1 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.“

Begründung

Die Formulierung „in einem beliebigen Mitgliedstaat“ ist nicht notwendig, da die Definition eines geregelten Marktes in Artikel 44 der MiFID nur diejenigen umfasst, die in der EU zugelassen sind.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

„Artikel 5

Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass

a)  Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,

a)  Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,

b)  Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse

b)  Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.“

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach Artikel 3 Absatz 1 angenommen wurden.“

Begründung

Anpassung des geltenden Verfahrens (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entfällt; die Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte ist nun Gegenstand von Artikel 3 jener Verordnung).

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5b

entfällt

Dringlichkeitsverfahren

 

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

 

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

 

Begründung

Die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens scheint nicht gerechtfertigt. Falls erforderlich, können das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig erklären, dass sie keine Einwände erheben.

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 6 und 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Artikel 6 und 7 werden gestrichen.

3. Artikel 6 wird gestrichen.

Begründung

Nur Artikel 6 wird gestrichen, da das Ausschussverfahren nicht länger besteht.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 7

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

„Artikel 7

Berichterstattung und Koordinierung

Berichterstattung und Koordinierung

(1)  Die Kommission setzt sich mit dem Ausschuss regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente ins Benehmen, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

(1)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

(2)  Die Kommission erstattet dem Ausschuss gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.“

(2)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.“

Begründung

Es ist sinnvoll, festzulegen, dass eine Berichterstattung an das Parlament und den Rat in Bezug auf die Erstellung von Entwürfen für internationale Rechnungslegungsstandards zu erfolgen hat. Dies stünde im Einklang mit den Forderungen des Parlaments (Bericht Stolojan) und dem in Artikel 9 Absatz 6a des EFRAG-Finanzierungsberichts vereinbarten Wortlaut.

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Richtlinie 2009/110/EG zur Berücksichtigung der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung einiger in der Richtlinie erwähnter Ausnahmen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/110/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle „der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen“. Wenn eine solche Befugnisübertragung ohne weitere Änderungen an eine Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte angepasst würde, entspräche sie nicht den Anforderungen von Artikel 290 AEUV in Bezug auf die notwendige Festlegung von Zielen, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung. In Anbetracht dessen, dass die Kommission die Befugnisübertragung bislang nicht genutzt hat, sollte sie gestrichen werden.

Begründung

Mit dieser Änderung wird erläutert, weshalb die Befugnisübertragung vollständig aus dieser Richtlinie gestrichen wird.

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/110/EG

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

1. Artikel 14 wird gestrichen.

Artikel 14

 

Delegierte Rechtsakte

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

 

a) die Richtlinie zur Berücksichtigung der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt zu ändern,

 

b) Artikel 1 Absätze 4 und 5 zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in diesen Bestimmungen erwähnten Ausnahmen zu ändern.“

 

Begründung

Die Befugnisübertragung ist zu umfassend und somit nicht für einen delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 290 AEUV geeignet; zudem wurde sie bislang nicht genutzt. Deshalb sollte sie gestrichen werden.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/110/EG

Artikel 14 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

 

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

 

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

________________

 

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. “

 

Begründung

Infolge der vorstehenden Änderungsanträge gibt es keine Bestimmungen mehr, nach denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird. Deshalb sollte diese Verfahrensvorschrift gestrichen werden.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 81 – Absatz 2 – Nummer 4

Richtlinie 75/324/EWG

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 81 – Absatz 2 – Nummer 4

Richtlinie 75/324/EWG

Artikel 10 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 83 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 80/181/EWG

Artikel 6 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6c delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Angaben zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6c delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung zusätzlicher Angaben zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 83 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 80/181/EWG

Artikel 6 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 83 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 80/181/EWG

Artikel 6 c – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 84 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 97/67/EG

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser genormten Bedingungen zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung dieser genormten Bedingungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 84 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 97/67/EG

Artikel 20 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 86 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Artikel 31 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Die standardmäßige Befugnisübertragung für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren (wenn weder der Rat noch das Europäische Parlament sie widerrufen) sollte – wie es bei den bisherigen Rechtsvorschriften der Fall war – für alle Dossiers in diesem Politikbereich gelten. Dies steht auch mit der allgemeinen Vorgehensweise des Parlaments im Einklang (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 88 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2004/10/EG

Artikel 3 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 90 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2006/123/EG

Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39a delegierte Rechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zu erlassen, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Art und den Umfang des Risikos angemessen ist.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung gemeinsamer Kriterien zu ergänzen, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Art und den Umfang des Risikos angemessen ist.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 90 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2006/123/EG

Artikel 36 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39a delegierte Rechtsakte zur Angabe der in den Artikeln 28 und 35 genannten Fristen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Angabe der in den Artikeln 28 und 35 genannten Fristen zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 90 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2006/123/EG

Artikel 39 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 90 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2006/123/EG

Artikel 39 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 91 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Anhänge der Verordnung in bestimmten Fällen zu ändern,

 die Anhänge der Verordnung zu ändern,

Begründung

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Anhänge stets durch delegierte Rechtsakte geändert werden (im Einklang mit dem neuen Wortlaut von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 91 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Prüfmethoden zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Prüfmethoden zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 91 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 41 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a nach Anhörung der Agentur delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Prozentsatz der ausgewählten Dossiers zu variieren und die Kriterien des Absatzes 5 zu ändern oder durch weitere Kriterien zu ergänzen.“

„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a nach Anhörung der Agentur delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um den Prozentsatz der ausgewählten Dossiers zu variieren und die Kriterien des Absatzes 5 zu aktualisieren oder durch weitere Kriterien zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 91 – Absatz 3 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 73 - Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a. Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine endgültige Entscheidung wird nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Änderungsentwurf spätestens 45 Tage vor der Abstimmung.

(2) „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch die endgültige Entscheidung über die Änderung von Anhang XVII zu erlassen.

Begründung

Absatz 2 wird geändert, um das Verfahren bei der Maßnahme an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen. (Auf Artikel 133 Absatz 4 (Regelungsverfahren mit Kontrolle) darf hier nicht Bezug genommen werden, weil er aus dem Rechtsakt gestrichen wird.)

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 91 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 131a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 131a

„Artikel 131a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_____________________

_____________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 94 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2009/48/EG

Artikel 46 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 94 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2009/48/EG

Artikel 46 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 46 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 46 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 97 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2009/125/EG

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a solche delegierten Rechtsakte zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a solche delegierten Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 97 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2009/125/EG

Artikel 15 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(10) Gegebenenfalls enthält ein delegierter Rechtsakt, in dem Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgelegt werden, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte.“

„(10) Gegebenenfalls enthält ein delegierter Rechtsakt, in dem Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgelegt werden, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a solche delegierten Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 97 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/125/EG

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18a diese Maßnahmen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18a diese Maßnahmen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 97 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2009/125/EG

Artikel 18 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Übertragene Befugnisse

Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a die unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts erforderlichen delegierten Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a) Änderungen der Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch gemäß Anhang II Teile B und C, sofern dies infolge der Änderungen der Prüfverfahren erforderlich ist, ohne dass dabei das Umweltschutzniveau gesenkt wird,

 

b) Änderungen des Anhangs IV, um die UN/ECE-Regelungen aufzunehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG verbindlich sind,

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festlegen:

a) ausführliche Regelungen zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

a) ausführliche Regelungen zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

b) ausführliche Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut auf der Straße bestimmt sind, unter Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 105,

b) ausführliche Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für Fahrzeuge, die zur innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Beförderung von Gefahrgut auf der Straße bestimmt sind, unter Berücksichtigung der UN/ECE-Regelung Nr. 105,

c) eine genauere Festlegung der physischen Merkmale und Leistungsanforderungen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen“, „Reifen für den harten Geländeeinsatz“, „verstärkter Reifen“, „Extra-Load-Reifen“, „M + S-Reifen“, „T-Notradreifen“ oder „Traktionsreifen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummern 8 bis 13 zu gelten,

c) eine genauere Festlegung der physischen Merkmale und Leistungsanforderungen, die ein Reifen aufweisen muss, um als „Spezialreifen“, „Reifen für den harten Geländeeinsatz“, „verstärkter Reifen“, „Extra-Load-Reifen“, „M + S-Reifen“, „T-Notradreifen“ oder „Traktionsreifen“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummern 8 bis 13 zu gelten,

d) Änderungen der Grenzwerte für den Rollwiderstand und das Rollgeräusch gemäß Anhang II Teile B und C, sofern dies infolge der Änderungen der Prüfverfahren erforderlich ist, ohne dass dabei das Umweltschutzniveau gesenkt wird,

 

e) ausführliche Regelungen über das Verfahren zur Bestimmung von Rollgeräuschen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1,

e) ausführliche Regelungen über das Verfahren zur Bestimmung von Rollgeräuschen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1,

f) Änderungen des Anhangs IV, um die UN/ECE-Regelungen aufzunehmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG verbindlich sind,

 

g) Verwaltungsvorschriften zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

g) Verwaltungsvorschriften zur Festlegung spezifischer Verfahren, Prüfungen und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12,

h) Befreiungen bestimmter Fahrzeuge oder Klassen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung, diese Fahrzeuge gemäß Artikel 10 mit Fahrerassistenzsystemen auszustatten, wenn sich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte herausstellt, dass eine Ausstattung mit diesen Systemen bei diesen Fahrzeugen oder Klassen von Fahrzeugen nicht zweckmäßig ist,

h) Befreiungen bestimmter Fahrzeuge oder Klassen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 von der Verpflichtung, diese Fahrzeuge gemäß Artikel 10 mit Fahrerassistenzsystemen auszustatten, wenn sich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte herausstellt, dass eine Ausstattung mit diesen Systemen bei diesen Fahrzeugen oder Klassen von Fahrzeugen nicht zweckmäßig ist,

i) sonstige Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung.“

i) sonstige Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Artikel 14 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel27 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 3), entspricht Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 2 des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz ist auf die falsche Nummerierung (Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 2 liegt doppelt vor) im Vorschlag der Kommission zurückzuführen.)

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Artikel 14 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf den Anhang bezieht (Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 3), entspricht Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 2 des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz ist auf die falsche Nummerierung (Anhang I – Teil IX – Abschnitt 98 – Absatz 2 – Nummer 2 liegt doppelt vor) im Vorschlag der Kommission zurückzuführen.)

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 99 – Absatz 1 – Spiegelstrich 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 diese Verordnung durch die Genehmigung von Ausnahmen vom Tierversuchsverbot zu ergänzen, falls bezüglich der Unbedenklichkeit eines Kosmetikbestandteils ernste Zweifel zutage treten.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 99 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf Ausnahmen im Zusammenhang mit Tierversuchen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung von Ausnahmen vom Tierversuchsverbot übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 99 – Absatz 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die in Unterabsatz 6 genannten Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Genehmigung der in Unterabsatz 6 genannten Ausnahme zu erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 99 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Abschnitt 99 – Absatz 4 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 31 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 31a

„Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_____________________

_____________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 102 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Richtlinie 97/70/EG an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie zu erlassen, um späteren Änderungen des Torremolinos-Protokolls Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Richtlinie 97/70/EG an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie im Hinblick darauf, späteren Änderungen des Torremolinos-Protokolls Rechnung zu tragen, und zur Ergänzung der Richtlinie im Hinblick auf die Festlegung von Bestimmungen für eine harmonisierte Auslegung derjenigen Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind, zu erlassen.

 

Um sicherzustellen, dass die Standards der EU gewahrt bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen des Torremolinos-Protokolls vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch eine solche Änderung des internationalen Übereinkommens das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass eine solche Änderung mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar ist.

 

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 97/70/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Bestimmungen im Hinblick auf eine harmonisierte Auslegung jener Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll übertragen werden, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind, soweit dies erforderlich ist, um ihre einheitliche Anwendung in der Union zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 97/70/EG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann eine harmonisierte Auslegung jener Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll festlegen, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind, soweit dies erforderlich ist, um ihre einheitliche Anwendung in der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung jener Bestimmungen der Anlage zum Torremolinos-Protokoll festzulegen, die in das Ermessen der Verwaltungen der einzelnen Vertragsparteien gestellt worden sind.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 97/70/EG

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Änderungen an dem in Artikel 2 Nummer 4 genannten internationalen Instrument können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates* vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen an dem in Artikel 2 Nummer 4 genannten internationalen Instrument vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch eine solche Änderung des internationalen Instruments das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderung mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar ist.

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 97/70/EG

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 97/70/EG

Artikel 8 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 104 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 97/70/EG

Artikel 8 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 105 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um sicherzustellen, dass die Standards der EU gewahrt bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen von MARPOL 73/78 vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen des internationalen Übereinkommens das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 105 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2000/59/EG

Artikel 13 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 105 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2000/59/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates* können Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen an dem in Artikel 2 genannten internationalen Instrument vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen des internationalen Instruments das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.

____________________

 

*  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).“

 

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 106 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um sicherzustellen, dass die Standards der EU gewahrt bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen der in Artikel 3 der Richtlinie genannten internationalen Instrumente vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen der internationalen Instrumente das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 106 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2001/96/EG

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen an dem in Artikel 3 genannten internationalen Instrument vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen des internationalen Instruments das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 106 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2001/96/EG

Artikel 15 – Fußnote

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

entfällt

Begründung

Falsche Angabe.

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 106 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2001/96/EG

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

 

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 111 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 782/2003

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Regelung für Besichtigung und Zeugnisse für die in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Schiffe zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer harmonisierten Regelung für Besichtigung und Zeugnisse für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Schiffe zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 111 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 782/2003

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 112 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/52/EG

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes zu erlassen. Diese Rechtsakte werden nur erlassen, wenn entsprechend einer Bewertung auf der Grundlage geeigneter Untersuchungen alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Interoperabilität in jeder Hinsicht — einschließlich technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen — funktioniert.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes zu ergänzen. Diese Rechtsakte werden nur erlassen, wenn entsprechend einer Bewertung auf der Grundlage geeigneter Untersuchungen alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Interoperabilität in jeder Hinsicht — einschließlich technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen — funktioniert.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 112 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2004/52/EG

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte in Bezug auf technische Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu erlassen.“

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Verabschiedung technischer Entscheidungen über die Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes zu ergänzen.“

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 112 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2004/52/EG

Artikel 4 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2, 4 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 113 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2004/54/EG

Artikel 16 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 114 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verordnung zu erlassen, um die Änderungen bestimmter internationaler Instrumente einzubeziehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 an die Entwicklung des Völkerrechts anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verordnung im Hinblick darauf, die Änderungen bestimmter internationaler Instrumente einzubeziehen, und zur Ergänzung der Verordnung im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Verfahren für die Anwendung der verbindlichen Bestimmungen des ISPS-Codes zu erlassen, ohne den Geltungsbereich der Verordnung zu erweitern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 114 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes übertragen werden, ohne den Geltungsbereich der Verordnung zu erweitern. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 114 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 725/2004

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission regelt die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Ergänzung dieser Verordnung übertragen, um die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes zu regeln, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern.

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 114 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 725/2004

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 117 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 868/2004

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine detaillierte Methode, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen, zu erlassen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung einer detaillierten Methode zu ergänzen, mit der festgestellt wird, ob unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen. In dieser Methode wird unter anderem festgelegt, auf welche Weise übliche wettbewerbsorientierte Preisbildungspraktiken, tatsächliche Kosten und angemessene Gewinnspannen im spezifischen Kontext des Luftfahrtsektors bewertet werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 117 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 868/2004

Artikel 14 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 121 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/126/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zu erlassen. Diese Vorschriften müssen eine EG-Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zu erlassen. Diese Vorschriften müssen eine EG-Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 121 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2006/126/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Festlegung geeigneter Spezifikationen zum Schutz gegen Fälschungen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung geeigneter Spezifikationen zum Schutz gegen Fälschungen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 121 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2006/126/EG

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung festzulegen und deren äußere Merkmale zu bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz berücksichtigt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung festzulegen und deren äußere Merkmale zu bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz berücksichtigt werden.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage einer von der Agentur ausgearbeiteten Empfehlung die Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie auf der Grundlage einer von der Agentur ausgearbeiteten Empfehlung die Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Dazu wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs die Eckdaten der einzurichtenden Register festzulegen, wie die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten sowie das zu befolgende Verfahren bei Insolvenz.“

„Dazu wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs die Eckdaten der einzurichtenden Register festzulegen, wie die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten sowie das zu befolgende Verfahren bei Insolvenz.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Kriterien zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung dieser Kriterien zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 25 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen können Unionskriterien zugrunde gelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Festlegung solcher Unionskriterien auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs zu erlassen.

Für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen können Unionskriterien zugrunde gelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung solcher Unionskriterien auf der Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 6

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 31 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 34 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 34 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 123 – Absatz 3 – Nummer 8

Richtlinie 2007/59/EG

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 124 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die in den Artikeln 2, 10 und 12 genannten Maßnahmen zu erlassen.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in den Artikeln 2, 10 und 12 genannten Maßnahmen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 124 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007

Artikel 34 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 und Artikel 34 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 und Artikel 34 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  319

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 126 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2008/96/EG

Artikel 7 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gemeinsame Kriterien festzulegen, nach denen Angaben zur Schwere des Unfalls einschließlich der Anzahl der Toten und Verletzten zu machen sind.

„(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gemeinsame Kriterien festzulegen, nach denen Angaben zur Schwere des Unfalls einschließlich der Anzahl der Toten und Verletzten zu machen sind.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  320

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 126 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2008/96/EG

Artikel 12 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1a und Artikel 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1a und Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  321

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 127 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 300/2008

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Festlegung einiger Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einiger Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  322

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 127 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 300/2008

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße oder die Art, den Umfang oder die Häufigkeit der Flüge oder anderer einschlägiger Tätigkeiten zu begründen.

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Kriterien für die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundstandards nach Absatz 1 abweichen und auf der Grundlage einer örtlichen Risikobewertung alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße oder die Art, den Umfang oder die Häufigkeit der Flüge oder anderer einschlägiger Tätigkeiten zu begründen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  323

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 127 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 300/2008

Artikel 18 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  324

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 129 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um sicherzustellen, dass die Standards der EU gewahrt bleiben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen des internationalen Übereinkommens das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.

Änderungsantrag  325

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 129 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2009/18/EG

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsame Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See unter Berücksichtigung von bei Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen relevanten Erkenntnissen zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See unter Berücksichtigung von bei Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen relevanten Erkenntnissen zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  326

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 129 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2009/18/EG

Artikel 18 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 20 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  327

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 129 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2009/18/EG

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Änderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeklammert werden.“

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um etwaige Änderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn ausgehend von einer Bewertung der Kommission ein offenkundiges Risiko besteht, dass durch solche Änderungen des internationalen Übereinkommens das durch die Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen gesenkt wird oder dass die Änderungen mit diesen Unionsvorschriften nicht vereinbar sind.“

Änderungsantrag  328

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 130 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/33/EG

Artikel 8 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  329

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 133 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Unionsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  330

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 133 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Artikel 24 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  331

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 134 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009

Artikel 14 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  332

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahren zu erlassen, nach denen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Verfahren zu erlassen, nach denen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  333

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 5 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Gestaltung der Bescheinigungen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Gestaltung der Bescheinigungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  334

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Gestaltung der Genehmigungen zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Gestaltung der Genehmigungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  335

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Gestaltung der Anträge zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Gestaltung der Anträge zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  336

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Gestaltung des Fahrtenblatts, des Fahrtenblatthefts und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu erlassen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Gestaltung des Fahrtenblatts, des Fahrtenblatthefts und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  337

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 25 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  338

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 135 – Absatz 3 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Gestaltung der für die Übermittlung der statistischen Angaben zu verwendenden Übersichten nach Absatz 2 zu erlassen.

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Gestaltung der für die Übermittlung der statistischen Angaben zu verwendenden Übersichten nach Absatz 2 zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  339

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 136 –Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 89/108/EWG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Reinheitskriterien, denen diese Gefriermittel entsprechen müssen, zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Reinheitskriterien, denen diese Gefriermittel entsprechen müssen, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  340

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 136 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 89/108/EWG

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Modalitäten der Probenahme, der Kontrolle der Temperaturen der tiefgefrorenen Lebensmittel und der Temperaturkontrolle in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  341

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 136 –Absatz 2 – Nummer 3

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 136 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 89/108/EWG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4 und 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  342

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 137 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Richtlinie 1999/2/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie so weit zu ändern, wie es zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, und die Richtlinie in Bezug auf Ausnahmen hinsichtlich der Strahlungshöchstdosis für Lebensmittel sowie in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen an Anlagen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Richtlinie 1999/2/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie so weit zu ändern, wie es zur Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, und die Richtlinie in Bezug auf Ausnahmen hinsichtlich der Strahlungshöchstdosis für Lebensmittel sowie in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen an Anlagen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  343

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 137 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 1999/2/EG

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Genehmigung von Ausnahmen von Absatz 1 unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der maßgeblichen internationalen Normen zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Genehmigung von Ausnahmen von Absatz 1 unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und der maßgeblichen internationalen Normen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  344

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 137 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 1999/2/EG

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen nach dem vorliegenden Artikel Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Wirksamkeit und Sicherheit der angewandten Behandlung und hinsichtlich einer guten Hygienepraxis bei der Lebensmittelverarbeitung zu erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die zusätzlichen Anforderungen nach dem vorliegenden Artikel Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Wirksamkeit und Sicherheit der angewandten Behandlung und hinsichtlich einer guten Hygienepraxis bei der Lebensmittelverarbeitung zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  345

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 137 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 1999/2/EG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  346

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die folgenden Änderungen an den Anhängen der Verordnung vorzunehmen:

 Zulassung von Schnelltests,

 Aktualisierung des Verzeichnisses der zugelassenen Schnelltests,

 Änderung des Alters für Rinder, die den jährlichen Überwachungsprogrammen unterliegen,

 Änderung des Alters für Rinder, die den jährlichen Überwachungsprogrammen unterliegen,

 Festlegung der Kriterien für den Nachweis, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat, und deren Aufnahme in den Anhang,

 Aktualisierung der Liste der Kriterien für den Nachweis, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat,

 Erlauben der Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen,

 Erlauben der Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen,

 

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Folgendes zu ergänzen:

 Festlegung detaillierter Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen vom Verfütterungsverbot,

 Festlegung detaillierter Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen vom Verfütterungsverbot,

 Einführung eines Toleranzniveaus für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung,

 Einführung eines Toleranzniveaus für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung,

 Festlegung des Alters,

 Festlegung des Alters,

 Festlegung von Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials,

 Festlegung von Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials,

 Genehmigung der Herstellungsverfahren,

 Genehmigung der Herstellungsverfahren,

 Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten,

 Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten,

 Ausweitung auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

 Ausweitung auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

 Festlegung der Methode zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen.

 Festlegung der Methode zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung oder zur Ergänzung).

Änderungsantrag  347

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Zulassung von Schnelltests gemäß Unterabsatz 2 zu erlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X Kapitel C Nummer 4 zu erlassen, um das entsprechende Verzeichnis in Anhang X zu aktualisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X Kapitel C Nummer 4 zu erlassen, um das Verzeichnis der zugelassenen Schnelltests in Anhang X zu aktualisieren.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  348

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zu diesem Zweck Schnelltests zuzulassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X zu erlassen, um diese Tests in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufzunehmen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs X zu erlassen, um die zu diesem Zweck zugelassenen Schnelltests in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufzunehmen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  349

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 6 – Absatz 1 b – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 zu erlassen, um die Kriterien aufzuführen, anhand derer nachzuweisen ist, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat, um die jährlichen Überwachungsprogramme zu überprüfen.

a) bestimmte Kriterien festzulegen, anhand derer nachzuweisen ist, dass sich die epidemiologische Situation im Land verbessert hat, um die jährlichen Überwachungsprogramme zu überprüfen;

 

b) Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 zu ändern, um die in Buchstabe a genannten Kriterien aufzuführen.

 

(Im Änderungsantrag des Parlaments werden die Buchstaben a und b von Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2 des Kommissionsvorschlags übernommen.)

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  350

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes gefasst werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien zu erlassen, die bei der Gewährung einer solchen Ausnahme zu berücksichtigen sind.“

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes gefasst werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung detaillierter Kriterien zu erlassen, die bei der Gewährung einer solchen Ausnahme zu berücksichtigen sind.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  351

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 7 – Absatz 4 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, festzulegen.

„(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, festzulegen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  352

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Union ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das von der Kommission festzulegen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieses Alters zu erlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b zu erlassen.“

„(1) Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Union ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das von der Kommission festzulegen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung dieses Alters zu erlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  353

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 8 – Nummer 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen alternativen Test zum Nachweis von BSE vor der Schlachtung zuzulassen, und die Liste in Anhang X zu ändern. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit dem alternativen Test untersucht worden sind, sofern dieser Test gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang X zu erlassen, um die darin enthaltene Liste der zugelassenen alternativen Tests zum Nachweis von BSE vor der Schlachtung zu aktualisieren. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit dem alternativen Test untersucht worden sind, sofern dieser Test gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  354

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  355

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Genehmigung von Herstellungsverfahren zu erlassen, die für die Herstellung der in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse anzuwenden sind.“

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Genehmigung von Herstellungsverfahren zu erlassen, die für die Herstellung der in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse anzuwenden sind.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  356

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten auszudehnen.“

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Ausdehnung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  357

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 16 – Absatz 7 – Satz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse auszudehnen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Ausdehnung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  358

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 20 – Absatz 2 – Satz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  359

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 141 – Absatz 3 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Artikel 23 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1 und 1b, Artikel 7 Absätze 3, 4 und 4a, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 1 und 1b, Artikel 7 Absätze 3, 4 und 4a, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Die standardmäßige Befugnisübertragung für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren (wenn weder der Rat noch das Europäische Parlament sie widerrufen) sollte – wie es bei den bisherigen Rechtsvorschriften der Fall war – für alle Dossiers in diesem Politikbereich gelten. Dies steht auch mit der allgemeinen Vorgehensweise des Parlaments im Einklang (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  360

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Richtlinie 2002/46/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie in Bezug auf Reinheitskriterien für die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Stoffe sowie in Bezug auf die Mindestmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Richtlinie 2002/46/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie in Bezug auf Reinheitskriterien für die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Stoffe sowie in Bezug auf die Mindest- und Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  361

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/46/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festsetzung von Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  362

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Reinheitskriterien für die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe zu erlassen, sofern solche Kriterien nicht aufgrund von Absatz 3 gelten.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Reinheitskriterien für die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe zu erlassen, sofern solche Kriterien nicht aufgrund von Absatz 3 gelten.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  363

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestmengen zu erlassen.

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgesetzt wird:

 

a) die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestmengen und

Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmengen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

b) die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmengen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  364

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.

(3) Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten abzuhelfen und den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.

 

Jeder Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte in Kraft lassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte. In Ermangelung einer Begründung für die Streichung von Artikel 12 Absatz 3 wird vorgeschlagen, diese Bestimmung, die zuvor dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterlag, inhaltlich beizubehalten und an delegierte Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  365

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 143 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 12 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12a

Artikel 12a

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________________

_______________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  366

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 144 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2002/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Verfahrens zur Meldung ernster unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle sowie des Formats für die Meldung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  367

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 144 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 27 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  368

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Ist dies im Falle der in den Anhängen III bis IV enthaltenen technischen Anforderungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 27b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.“

 

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  369

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Absatz 2 Buchstabe i wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  370

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe d

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

entfällt

„Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren zur Meldung ernster unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle sowie das Format für die Meldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

 

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  371

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 146 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Für den Fall, dass die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend sind, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung koordinierter Überwachungsprogramme für eine oder mehrere Zoonosen oder einen oder mehrere Zoonoseerreger zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden oder zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder Unionsebene erlassen.“

„(1) Für den Fall, dass die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend sind, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung koordinierter Überwachungsprogramme für eine oder mehrere Zoonosen oder einen oder mehrere Zoonoseerreger zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden oder zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder Unionsebene erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  372

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 146 – Absatz 2 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 11 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 11 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Änderungen der Anhänge und Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen

Änderungen der Anhänge und Durchführungsmaßnahmen

Begründung

Die hinzugefügten Kriterien sind neu, jedoch wird durch sie die Befugnisübertragung präzisiert, weil erläutert wird, aus welchen Gründen eine Änderung der Anhänge gerechtfertigt sein könnte (sodass keine „Blanko“-Befugnis übertragen wird). Da der letzte Absatz von Artikel 11 der Richtlinie 2003/99/EG im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  373

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 146 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 11 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Zusätzlich können nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.

Begründung

Die hinzugefügten Kriterien sind neu, jedoch wird durch sie die Befugnisübertragung präzisiert, weil erläutert wird, aus welchen Gründen eine Änderung der Anhänge gerechtfertigt sein könnte (sodass keine „Blanko“-Befugnis übertragen wird). Da der letzte Absatz von Artikel 11 der Richtlinie 2003/99/EG im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  374

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 146 – Absatz 2 – Nummer 4

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  375

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung angemessener niedrigerer Schwellenwerte für GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb deren die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, und durch Festlegung besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung der Lebensmittel und Futtermittel, die in den Geltungsbereich verschiedener Abschnitte der Verordnung fallen, durch Festlegung angemessener niedrigerer Schwellenwerte für GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb deren die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, durch Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, sowie von Maßnahmen, die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und durch Festlegung besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  376

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  377

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, zu erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  378

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  379

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 14

„Artikel 14

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zur Annahme besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen werden.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen,

 

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen, und

 

c) besondere Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen werden.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 13 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen,

 

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen,

 

c) Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 13.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

 

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  380

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  381

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  382

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 26

„Artikel 26

Durchführungsbefugnisse

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen;

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen;

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen.

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen.

c) Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 25.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 25 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  383

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 147 – Absatz 4 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

„Artikel 34 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 34a

„Artikel 34a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  384

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung im Hinblick auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden, bestimmte Vorschriften für Kriterien in Bezug auf die Einfuhr aus Drittländern, Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union und bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung im Hinblick auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden, bestimmte Vorschriften für Kriterien in Bezug auf die Einfuhr aus Drittländern, Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, die Genehmigung von Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  385

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Genehmigung von Untersuchungsmethoden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  386

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen zu erlassen, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen zu ergänzen, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  387

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  388

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten aufzustellen.“

„(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten aufzustellen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  389

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 10 – Absatz 5 – Sätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden; unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Bestimmungen für diese Kriterien zu erlassen.“

„Die Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Bestimmungen für diese Kriterien zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  390

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  391

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  392

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Erforderlichenfalls kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakte andere als die in Absatz 3 genannten Untersuchungsmethoden genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere als die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Untersuchungsmethoden zu genehmigen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  393

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13 – Überschrift

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(7a)  In Artikel 13 erhält die Überschrift folgende Fassung:

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung). Da der letzte Absatz von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.2160/2003 im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  394

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Bestimmungen über die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Bestimmungen über die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung). Da der letzte Absatz von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.2160/2003 im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  395

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(8a) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

„Zusätzlich können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung). Da der letzte Absatz von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.2160/2003 im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  396

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 151 – Absatz 3 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 13a

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  397

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Richtlinie 2004/23/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität haben, sowie durch einige technische Anforderungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Richtlinie 2004/23/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch die Festlegung von Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität haben, und die Festlegung von Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für eingeführte Gewebe und Zellen sowie in Bezug auf einige technische Anforderungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  398

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für eingeführte Gewebe und Zellen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  399

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, zu erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen, von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, sowie zur Festlegung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Unionsebene zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  400

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Unionsebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  401

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  402

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten technischen Anforderungen zu erlassen.

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten technischen Anforderungen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  403

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 152 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 28 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 28a

„Artikel 28a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  404

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Annahme der in Absatz 3 genannten spezifischen Hygienemaßnahmen insbesondere in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 genannten spezifischen Hygienemaßnahmen insbesondere in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  405

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„c) aufgrund eines delegierten Rechtsakts, für dessen Erlass der Kommission gemäß Artikel 13a die Befugnis übertragen wurde.“

„c) aufgrund eines delegierten Rechtsakts, für dessen Erlass der Kommission gemäß Artikel 13a die Befugnis übertragen wurde und der diese Verordnung ergänzt.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  406

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf besondere Bestimmungen für die Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung auf bestimmte Lebensmittel zu erlassen, um besondere Risiken oder sich herauskristallisierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit bewältigen zu können.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Bestimmungen für die Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung auf bestimmte Lebensmittel zu erlassen, um besondere Risiken oder sich herauskristallisierende Gefahren für die öffentliche Gesundheit bewältigen zu können.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  407

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I und II zu genehmigen, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren – insbesondere, um Kleinbetrieben die Anwendung von Artikel 5 zu erleichtern – Abweichungen von den Anhängen I und II zu genehmigen, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.

a) die Erleichterung der Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe;

 

b) Betriebe, die Rohstoffe erzeugen, damit umgehen oder diese verarbeiten, die für die Produktion von hochverarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen bestimmt sind und einer Behandlung unterzogen wurden, sodass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.“

 

Begründung

Diese Änderung entspricht dem ursprünglichen Wortlaut von Absatz 2 viel eher. Die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen durch Abweichungen keinesfalls beeinträchtigt werden. In dem von der Kommission vorgeschlagenen Wortlaut werden die Gründe für Abweichungen unerklärlicherweise mit den Zielen der Verordnung vermischt (Buchstaben a und b sind keine Ziele der Verordnung). Außerdem gibt es in der aktuellen Fassung von Artikel 13 keinen Buchstaben b.

Änderungsantrag  408

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 13a

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

(Der Verweis im Kopftext, der sich auf einen geänderten Rechtsakt bezieht (Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 5), entspricht Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 6 des Vorschlags der Kommission. Diese Inkohärenz liegt an der falschen Nummerierung (Anhang I – Teil XII – Abschnitt 153 – Absatz 2 – Nummer 5 fehlt im Vorschlag der Kommission.)

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  409

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 155 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI zu gewähren, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird, um

i) die Durchführung der in den Anhängen für Kleinbetriebe festgelegten Vorschriften zu erleichtern;

i) die Durchführung der in den Anhängen für Kleinbetriebe festgelegten Vorschriften zu erleichtern;

ii) die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;

ii) die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;

iii) die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen.“

iii) die Bedürfnisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage zu berücksichtigen.“

Begründung

Durch die Änderung wird die Befugnis präzisiert (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  410

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 155 – Absatz 2 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 18 – – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 kann die Kommission die folgende Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

„Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung folgender Maßnahmen zu ergänzen:“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte. Die Bezugnahme auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann gestrichen werden, weil die Bestimmung im Vorschlag der Kommission gestrichen wurde.

Änderungsantrag  411

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 155 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 18 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 18a

„Artikel 18a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  412

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 157 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Gründe für die Gewährung einer Zurückstellung auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung des Absatzes 1 näher festzulegen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Gründe für die Gewährung einer Zurückstellung auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung des Absatzes 1 näher festzulegen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  413

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 157 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

Artikel 49 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  414

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 157 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

Artikel 50 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  415

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XI – Abschnitt 158 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Verabschiedung der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die nicht die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und die Bedingungen für ihre Verwendung betreffen, jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste sowie die endgültige Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Angaben.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  416

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Verabschiedung der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die nicht die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und die Bedingungen für ihre Verwendung betreffen, jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste sowie in Bezug auf die endgültige Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Angaben übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  417

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b keine Anwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erlassen. Einzelstaatliche Vorschriften können angewandt werden, bis gegebenenfalls diese delegierten Rechtsakte erlassen werden.“

„Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b keine Anwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erlassen. Einzelstaatliche Vorschriften können angewandt werden, bis gegebenenfalls diese delegierten Rechtsakte erlassen werden.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  418

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„4. Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, können die betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3 beantragen. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet. Die Kommission erlässt und veröffentlicht Regeln, nach denen Lebensmittelunternehmer derartige Anträge stellen können, um sicherzustellen, dass der Antrag in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von Absatz 3 zu erlassen.“

„4. Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, können die betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3 beantragen. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet. Die Kommission erlässt und veröffentlicht Regeln, nach denen Lebensmittelunternehmer derartige Anträge stellen können, um sicherzustellen, dass der Antrag in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von Absatz 3 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  419

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 3 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Abweichungen von Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bei Nährstoffen, von denen eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, zu erlassen; die delegierten Rechtsakte enthalten die Bedingungen für die Anwendung abweichender Regelungen unter Beachtung der in Mitgliedstaaten vorliegenden besonderen Umstände.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Genehmigung von Abweichungen von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bei Nährstoffen, von denen eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, zu ergänzen; die delegierten Rechtsakte enthalten die Bedingungen für die Anwendung abweichender Regelungen unter Beachtung der in Mitgliedstaaten vorliegenden besonderen Umstände.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  420

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a bis zum 19. Januar 2009 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Nährwertprofile, einschließlich der Ausnahmen, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a bis zum 19. Januar 2009 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Nährwertprofile, einschließlich der Ausnahmen, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  421

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung von Nährwertprofilen und der Bedingungen für ihre Verwendung zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen. Zu diesem Zweck werden Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, angehört.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung von Nährwertprofilen und der Bedingungen für ihre Verwendung zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen. Zu diesem Zweck werden Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, angehört.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  422

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Bestimmung anderer als der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln, bei denen die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben im Licht wissenschaftlicher Nachweise eingeschränkt oder verboten werden soll, zu erlassen.“

„(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Bestimmung anderer als der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln, bei denen die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben im Licht wissenschaftlicher Nachweise eingeschränkt oder verboten werden soll, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  423

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Anhörung der Behörde spätestens am 31. Januar 2010 eine Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie spätestens am 31. Januar 2010 eine Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen verabschiedet.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  424

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission gemäß Artikel 24a auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Vornahme von Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, zu ergänzen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  425

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die endgültige Entscheidung über den Antrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die endgültige Entscheidung über den Antrag zu ergänzen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  426

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„b) Vor Ablauf der fünf Jahre wird der Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gemäß Artikel 24a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Verabschiedung von Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung zu ergänzen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  427

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 7 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 18 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gibt die Behörde eine Stellungnahme ab, in der die Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Absatz 4 genannte Liste nicht befürwortet wird, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Entscheidung über den Antrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

In Bezug auf ihre Entscheidung über den Antrag wird der Kommission gemäß Artikel 24a die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn die Behörde eine Stellungnahme abgibt, in der die Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Absatz 4 genannte Liste nicht befürwortet wird.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  428

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 18 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  429

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 24 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 24a

„Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________________

_______________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  430

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 158 – Absatz 4 – Nummer 10 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 28 – Absatz 6 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„ii) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

„ii) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen werden.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  431

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II der Verordnung zu ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und den Anhang III der Verordnung zu ändern, um die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmter anderer Stoffe zu erlauben, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Union geprüft werden, und die Verordnung durch Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, durch Festlegung der für Vitamin- und Mineralstoffverbindungen geltenden Reinheitskriterien und durch Festlegung des Mindestgehalts in Abweichung von der signifikanten Menge eines Vitamins oder Mineralstoffs, die in einem Lebensmittel vorhanden sein muss, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II der Verordnung zu ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und den Anhang III der Verordnung zu ändern, um die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmter anderer Stoffe zu erlauben, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Union geprüft werden, die Verordnung durch Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, durch Festlegung der für Vitamin- und Mineralstoffverbindungen geltenden Reinheitskriterien und durch Festlegung des Mindestgehalts in Abweichung von der signifikanten Menge eines Vitamins oder Mineralstoffs, die in einem Lebensmittel vorhanden sein muss, sowie durch Festlegung der Höchstmengen an Vitaminen oder Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, zu ergänzen und die Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes verbieten oder beschränken, festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  432

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und in Bezug auf Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes verbieten oder beschränken, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  433

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts, zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  434

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zur Festlegung der Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zu erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.“

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zur Festlegung der Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zu erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  435

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der – zu welchem Zweck auch immer – in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Gehalte festsetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgesetzt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

(1) Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der – zu welchem Zweck auch immer – in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Höchstgehalte. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgesetzt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  436

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten etwaige Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung etwaiger Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  437

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies in Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festsetzung der Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, einschließlich geringerer Gehalte, die von den signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, zu erlassen.“

„(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies in Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festsetzung der Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, einschließlich geringerer Gehalte, die von den signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  438

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Ausnahmeregelung hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs zu erlassen.“

„(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Genehmigung von Ausnahmeregelungen hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  439

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 159 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 13a

„Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  440

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 161 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/32/EG

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  441

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 161 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2009/32/EG

Artikel 5 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  442

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 162 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/41/EG

Artikel 19 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  443

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 163 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2009/54/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  444

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 163 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2009/54/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  445

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 163 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2009/54/EG

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  446

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 163 – Absatz 3 – Nummer 5

Richtlinie 2009/54/EG

Artikel 13 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

 

Änderungsantrag  447

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch wissenschaftliche Methoden zur Festlegung von Referenzwerten für Maßnahmen, Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs sowie zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement und Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel festgelegt wurde, oder die Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch wissenschaftliche Methoden zur Festlegung von Referenzwerten für Maßnahmen, Referenzwerten für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs sowie zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement und Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel festgelegt wurde, oder die Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  448

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  449

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes anzunehmen:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes anzunehmen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  450

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 18

„Artikel 18

Referenzwerte für Maßnahmen

Referenzwerte für Maßnahmen

Wenn dies für die reibungslose Durchführung der Kontrollen von eingeführten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendig erscheint, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festlegen, die keiner Einstufung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c unterliegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Wenn dies für die reibungslose Durchführung der Kontrollen von eingeführten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendig erscheint, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festzulegen, die keiner Einstufung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c unterliegen.

Die Referenzwerte für Maßnahmen werden regelmäßig unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Lebensmittelsicherheit, des Ergebnisses der Ermittlungen und Analysen nach Artikel 24 und des technologischen Fortschritts überprüft.

Die Referenzwerte für Maßnahmen werden regelmäßig unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Lebensmittelsicherheit, des Ergebnisses der Ermittlungen und Analysen nach Artikel 24 und des technologischen Fortschritts überprüft.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2a sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.“

Wenn aufgrund eines Risikos für die menschliche Gesundheit äußerste Dringlichkeit geboten ist, gilt für die nach diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren gemäß Artikel 24b.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte in Bezug auf das Dringlichkeitsverfahren.

Änderungsantrag  451

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf methodologische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden zur Festsetzung von Referenzwerten für Maßnahmen zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf methodologische Grundsätze und wissenschaftliche Methoden zur Festsetzung von Referenzwerten für Maßnahmen zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  452

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  453

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 24 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel24a

„Artikel24a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  454

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 165 – Absatz 3 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Folgender Artikel 24b wird eingefügt:

 

„Artikel 24b

 

Dringlichkeitsverfahren

 

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

 

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 24a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Begründung

Aufgrund der vorausgehenden Änderung von Artikel 18 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/128/EG – zur Anpassung des Dringlichkeitsverfahrens für Durchführungsrechtsakte an delegierte Rechtsakte – muss ein neuer Artikel 24b eingefügt werden.

Änderungsantrag  455

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern, sowie die Verordnung durch eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern, die Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke zu aktualisieren und den Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen gemäß Anhang I Ziffer 1 festzulegen sowie außerdem die Verordnung durch eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln und eine Klarstellung, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel ist, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  456

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel ist, um das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke zu aktualisieren und den Höchstgehalt der chemischen Verunreinigungen festzusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Änderungsantrag  457

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.“

Änderungsantrag  458

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

„(5) Die Kommission erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch die Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke zu ergänzen, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Verfahren erlassen.“

Änderungsantrag  459

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Artikel 17 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe c zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln gemäß Absatz 2 Buchstabe c zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  460

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, die den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzen, werden im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Gemeinschaftskatalogs mit Blick auf die Festsetzung des Höchstgehalts der in Anhang I Nummer1 genannten chemischen Verunreinigungen, der in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, der in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder der Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b zu erlassen.“

Änderungsantrag  461

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 166 – Absatz 3 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Artikel 27 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an das allgemeine Vorgehen des Parlaments (siehe Entschließung vom 25. Februar 2014, Ziffer 9).

Änderungsantrag  462

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Verordnung in Bezug auf einen Endpunkt in der Herstellungskette sowie zur Ergänzung durch Folgendes zu erlassen:

Begründung

Anpassung des Einleitungstextes (Erwägung) an die zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  463

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 einen Endpunkt in der Herstellungskette,

entfällt

Begründung

Siehe den vorhergehenden Änderungsantrag zur Änderung der Einleitung von Abschnitt 167 Absatz 1.

Änderungsantrag  464

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf einen Endpunkt in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf einen Endpunkt in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  465

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  466

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  467

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen.“

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  468

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  469

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 5 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  470

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  471

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 7 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  472

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  473

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 9 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 20 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a nach Eingang der Stellungnahme von EFSA delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a nach Eingang der Stellungnahme von EFSA delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass von Folgendem zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  474

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 10 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 21 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  475

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 11 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 27 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt und dem Abschnitt 1 dieses Kapitels zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt und dem Abschnitt 1 dieses Kapitels zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  476

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Absatz 1 zu erlassen.“

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Absatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  477

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 13 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  478

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  479

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  480

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 14

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 40 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  481

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 15 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 41 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  482

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 15 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 41 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  483

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 16 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 42 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  484

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  485

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

„(4) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen zur Ergänzung dieses Artikels erlassen, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel 51a genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  486

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 48 – Absatz 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  487

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 48 – Absatz 8 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Bedingungen zu erlassen, unter denen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes gestatten können:

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Präzisierung der Bedingungen zu erlassen, unter denen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes gestatten können:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  488

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Abschnitt 167 – Absatz 4 – Nummer 20

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 51 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 51a

„Artikel 51a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3 Artikel 45 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 48 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 48 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6, Artikel 27, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 48 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

 

Mit Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG[3] in der mit Beschluss des Rates 2006/512/EG[4] geänderten Fassung („Komitologiebeschluss“) wurde das sogenannte Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

 

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 und der Einführung des neuen Rechtsrahmens für den Erlass von Vorschriften auf der Grundlage des Sekundärrechts durch Artikel 290 und 291 AEUV musste der Komitologiebeschluss revidiert werden. Allerdings wurde Artikel 5a des Komitologiebeschlusses absichtlich aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 182/2011[5] („Komitologieverordnung“) ausgeschlossen, die zu diesem Zweck auf der Grundlage des Artikels 291 Absatz 3 AEUV erlassen wurde. Artikel 5a, der die Bestimmungen über das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthält, musste somit vorläufig in Kraft bleiben, da in geltenden Basisrechtsakten auf ihn Bezug genommen wird. Andererseits muss der Besitzstand so schnell wie möglich an den Vertrag von Lissabon angepasst werden, damit Rechtssicherheit herrscht.

 

2013 schlug die Kommission vor, die Anpassung mit drei umfangreichen Vorschlägen (sogenannten Omnibus-Vorschlägen) abzuschließen, die das Parlament im Februar 2014 in erster Lesung verabschiedete[6]. Allerdings wurden die Vorschläge nach der Wahl zum Europäischen Parlament von der neuen Kommission zurückgezogen. Die neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (IIV) vom 13. April 2016[7] widmet sich dieser Frage in Ziffer 27. Die Bestimmung lautet folgendermaßen:

 

„Die drei Organe [d. h. das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission] erkennen die Notwendigkeit an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen, und insbesondere die Notwendigkeit, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch immer auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Die Kommission wird die zuletzt genannte Anpassung bis Ende 2016 vorschlagen.“

 

Nach dem Inkrafttreten der IIV und angesichts der Verpflichtungen, die daraus erwuchsen, legte die Kommission im Dezember 2016 zwei neue Vorschläge für eine Anpassung vor, von denen sich einer schwerpunktmäßig mit den legislativen Dossiers im Bereich Justiz und der andere mit den übrigen Politikbereichen befasst[8]. Die beiden Vorschläge betreffen 3 bzw. 168 Basisrechtsakte.

 

Im Gegensatz zu den Vorschlägen von 2013, denen zufolge die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle in den Basisrechtsakten allgemein als Bezugnahmen auf Artikel 290 bzw. Artikel 291 AEUV zu verstehen sein sollten, sollen nach den derzeitigen Vorschlägen die in Rede stehenden Basisrechtsakte einzeln geändert werden.

 

Haltung des Berichterstatters gegenüber dem vorliegenden Vorschlag

 

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind ein wichtiger Teil der in Anlage V der Geschäftsordnung genannten zentralen Zuständigkeiten des Rechtsausschusses für die Auslegung, Anwendung und Überwachung des Unionsrechts, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, die bessere Rechtsetzung und die Vereinfachung des Unionsrechts. Der Rechtsausschuss ist in diesem Bereich auch sehr aktiv, und zwar nicht erst seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2009, sondern bereits seit das Regelungsverfahren mit Kontrolle 2006 eingeführt wurde.

 

Bei den beiden letzten Anpassungen in den Jahren 2008–2009 bzw. 2013–2014 wurde auf der Ebene der Konferenz der Ausschussvorsitze eine besondere Arbeitsweise vereinbart. Dieselbe Regelung soll für die anstehenden Anpassungen gelten. Die mitberatenden Ausschüsse haben in dem Verfahren selbst entschieden, wie sie ihre Stellungnahmen intern ausarbeiten und in welcher Form sie abgegeben werden, und der Rechtsausschuss hat alle Stellungnahmen vollständig in seinen Bericht übernommen. Wie bereits in seinem Arbeitsdokument[9] angekündigt, befürwortet der Berichterstatter diesen Ansatz und hebt die koordinierende Rolle hervor, die der JURI-Ausschuss in dieser Hinsicht spielen kann.

 

Im Wesentlichen begrüßt der Berichterstatter den vorliegenden Vorschlag und befürwortet die Entscheidung der Kommission, zahlreiche Fälle, in denen das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung findet, auf delegierte Rechtsakte zu übertragen. Andererseits würde die Kommission in einigen Fällen nach wie vor Durchführungsrechtsakte vorziehen. Der Berichterstatter und die sektoralen Ausschüsse, die konsultiert wurden, sprechen sich in den Fällen, in denen sie der Ansicht sind, dass der Kommissionsvorschlag keine detaillierte und spezifische Begründung enthält, gegen eine Anpassung an Durchführungsrechtsakte aus. Diese Verfahren sollten an die Bestimmungen über delegierte Rechtsakte angepasst werden. Im Rahmen einer Anpassung an den Vertrag von Lissabon entsprechen die Maßnahmen, die durch delegierte Rechtsakte geregelt werden können, im Prinzip denjenigen, die unter das Regelungsverfahren fallen, und sollten daher nicht an Durchführungsrechtsakte angepasst werden.[10]

 

Der Berichterstatter möchte wichtige horizontale Fragen ansprechen, darunter den Wortlaut der Befugnisübertragung (der so präzise wie möglich formuliert und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen muss[11]) und die Dauer der Befugnisübertragung (die fünf Jahre nicht überschreiten und mit einer Berichtspflicht für die Kommission einhergehen sollte). Der Vorschlag der Kommission sollte entsprechend geändert werden.

 

Nicht zuletzt möchte der Berichterstatter auf Nummer 31 der Interinstitutionellen Vereinbarung aufmerksam machen, die es der Kommission ermöglicht, zwei oder mehr Befugnisübertragungen zu bündeln. Er betont jedoch, dass bei der Entscheidung der Kommission, Befugnisübertragungen zu bündeln, ein Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht walten muss und dass Missbrauch verhindert werden muss.


STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn Pavel Svoboda

Vorsitzender

Rechtsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2016)07992016/0400(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

im Anschluss an die am 12. Februar 2019 im Rahmen interinstitutioneller Verhandlungen erzielte vorläufige Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/0400(COD); der „Vorschlag“), einschließlich der Einigung über die Änderung der Rechtsgrundlage als Folge der vereinbarten Aufteilung des Vorschlags, beschlossen die Koordinatoren des Rechtsausschusses am 18. Februar 2019 gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zur Eignung der Rechtsgrundlage der beiden Teile des Vorschlags infolge seiner Aufteilung abzugeben. Die vorläufige Einigung wurde am 27. Februar 2019 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und am 4. März 2019 vom Rechtsausschuss gebilligt. In der Folge wurde die Aufteilung am 7. März 2019 von der Konferenz der Präsidenten gebilligt.

 

I – Hintergrund

 

Mit Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG in der mit Beschluss des Rates 2006/512/EG geänderten Fassung („Komitologiebeschluss“) wurde das sogenannte Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. 2008 und 2009 wurden mehrere Rechtsakte zu diesem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen („Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle“).[12] Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und in Anbetracht der Einführung des neuen Rechtsrahmens durch Artikel 290 und 291 AEUV musste der Komitologiebeschluss revidiert werden. Allerdings wurde Artikel 5a des Komitologiebeschlusses, der die Bestimmungen über das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthält, absichtlich aus dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 („Verordnung über die Ausschussverfahren“) ausgeschlossen, die zu diesem Zweck auf der Grundlage des Artikels 291 Absatz 3 AEUV erlassen wurde. Artikel 5a musste somit vorläufig in Kraft bleiben, da in geltenden Rechtsakten auf ihn Bezug genommen wird. Andererseits muss der Besitzstand gemäß Vertrag von Lissabon angepasst werden, damit Rechtssicherheit herrscht. Zu diesem Zweck schlug die Kommission 2013 vor, die Anpassung mit drei umfangreichen Vorschlägen (sogenannten „Omnibus-Vorschlägen“) abzuschließen, die das Parlament im Februar 2014 auf der Grundlage der Berichte des Rechtsausschusses in erster Lesung verabschiedete. Die Kommission zog die Vorschläge allerdings zurück, da der Rat keine Lösung finden konnte.

 

Im Anschluss an das Inkrafttreten der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 legte die Kommission im Dezember 2016 zwei neue Vorschläge für eine Anpassung vor, wobei sich in dem einen schwerpunktmäßig mit den legislativen Dossiers im Bereich Justiz[13] und in dem anderen mit den übrigen Politikbereichen befasst wird (der „Vorschlag“, betrifft 168 Rechtsakte).

 

In der Begründung des Vorschlags hat die Kommission im Absatz zur Wahl der Rechtsgrundlage festgelegt, dass sich „[d]ieser Vorschlag [...] auf die Rechtsgrundlagen der geänderten Basisrechtsakte [stützt]“. Das bedeutet, dass alle Bestimmungen des Vertrags, die Teil der jeweiligen Rechtsgrundlagen dieser 168 Rechtsakte sind, die Rechtsgrundlagen des Vorschlags der Kommission bilden. Die Rechtsgrundlage des von der Kommission vorgelegten Vorschlags bilden demnach Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 64 Absatz 2, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Kommission hat darüber hinaus in der Begründung ausdrücklich festgelegt, dass sich der Vorschlag „ausschließlich auf die Verfahren [bezieht], die auf Unionsebene für die Annahme von Rechtsakten auf der Grundlage übertragener Befugnisse gelten“.

 

Mit ihrem Ansatz hinsichtlich der Rechtsgrundlage folgt die Kommission der Vorgehensweise bei der Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle und der Omnibus-Vorschläge im Jahr 2013.

 

Am 12. Februar 2019 einigten sich die Verhandlungsführer der drei Institutionen im Trilog darauf, den Omnibus-Vorschlag aufzuteilen, und schlossen die Verhandlungen über 64 Rechtsakte ab, die in diesem Vorschlag behandelt werden. Sie einigten sich außerdem darauf, dass die Verhandlungen über die übrigen 104 Rechtsakte in der folgenden Wahlperiode fortgesetzt würden.

 

Im Anschluss an diese Aufteilung wurde vereinbart, dass die Bestimmungen des Vertrags, die Teil der jeweiligen Rechtsgrundlagen der 64 Rechtsakte sind, die Rechtsgrundlagen des ersten vereinbarten Teils des Vorschlags bilden sollen, der sich auf diese bezieht. Dementsprechend sollten die Bestimmungen des Vertrags, die Teil der jeweiligen Rechtsgrundlagen der 104 übrigen Rechtsakte sind, die Rechtsgrundlagen des anderen, noch nicht vereinbarten Teils des Vorschlags bilden.

 

Für den bei den interinstitutionellen Verhandlungen am 12. Februar 2019 vereinbarten Teil des Vorschlags der Kommission bilden Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1 AEUV die Rechtsgrundlagen zu 64 Rechtsakten. Anders als im ursprünglichen Vorschlag der Kommission sind Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a AEUV nicht eingeschlossen, da sie die Rechtsgrundlage von Rechtsakten bilden, die dieser erste Teil nicht umfasst.

 

Der nicht vereinbarte Teil des Vorschlags der Kommission, mit dem die übrigen 104 Rechtsakte abgedeckt werden, soll auf den Bestimmungen des Vertrags beruhen, die deren jeweiligen Rechtsgrundlagen entsprechen, nämlich Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 338 Absatz 1 AEUV. Es wird angemerkt, dass Artikel 64 Absatz 2 AEUV keinem der 104 übrigen Rechtsakte entspricht und seine ursprüngliche Aufnahme in den Vorschlag irrtümlich erfolgt ist.

 

II – Einschlägige Vertragsartikel

 

Die folgenden Artikel bilden die Rechtsgrundlagen des ersten von den Legislativorganen vereinbarten Teils des Vorschlags der Kommission, der sich auf 64 Rechtsakte bezieht.

 

Artikel 33 AEUV, enthalten im Kapitel über die Zusammenarbeit im Zollwesen, lautet:

 

Artikel 33

(ex-Artikel 135 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

 

Artikel 43 Absatz 2 AEUV, enthalten in Titel III über Landwirtschaft und Fischerei, lautet:

 

Artikel 43 Absatz 2

(ex-Artikel 37 EGV)

(...) (2) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind. (...)

 

Artikel 53 Absatz 1 AEUV, enthalten im Kapitel über das Niederlassungsrecht unter dem Titel über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, hat folgenden Wortlaut:

 

Artikel 53 Absatz 1

(ex-Artikel 47 EGV)

(1) Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. (...)

 

Artikel 62 AEUV, enthalten im Kapitel über Dienstleistungen unter dem Titel über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, hat folgenden Wortlaut:

 

Artikel 62

(ex-Artikel 55 EGV)

Die Bestimmungen der Artikel 51 bis 54 finden auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet Anwendung.

 

Artikel 91 AEUV, enthalten unter dem Titel über Verkehr, lautet:

 

Artikel 91

(ex-Artikel 71 EGV)

 

(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen

a)  für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;

b)  für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;

c)  Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;

d)  alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.

(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.

 

Artikel 100 Absatz 2, enthalten unter dem Titel über Verkehr, lautet:

 

Artikel 100 Absatz 2

(ex-Artikel 80 EGV)

(...) (2) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

 

Artikel 114, enthalten im Kapitel über die Angleichung der Rechtsvorschriften, lautet:

Artikel 114

(ex-Artikel 95 EGV)

(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.

(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.

(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.

(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.

(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.

(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

 

Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, enthalten unter dem Titel über Sozialpolitik, lautet [Erläuterung hinzugefügt]:

 

Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b

(ex-Artikel 137 EGV)

(...) (2) Zu diesem Zweck [also zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 durch Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf den in Absatz 1 gelisteten Gebieten durch die Union] können das Europäische Parlament und der Rat

a) (...)

b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. (...)

 

 

Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, enthalten unter dem Titel über das Gesundheitswesen, lautet:

 

Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b

(ex-Artikel 152 EGV)

(...) (4) Abweichend von Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 6 Buchstabe a tragen das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels bei, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:

a) (...)

b) Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben; (...)

 

Artikel 172, enthalten unter dem Titel über den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze, lautet:

 

Artikel 172

(ex-Artikel 156 EGV)

Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.

Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.

 

Artikel 192 Absatz 1, enthalten unter Titel XX über die Umwelt, lautet:

 

Artikel 192

(ex-Artikel 175 EGV)

(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele. (...)

 

Artikel 207, enthalten unter dem Titel über die gemeinsame Handelspolitik, lautet:

 

Artikel 207

(ex-Artikel 133 EGV)

(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

(3) Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schließen, so findet Artikel 218 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

(4) Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.

Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:

a) Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;

b) Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beeinträchtigen könnten.

(5) Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der Dritte Teil Titel VI sowie Artikel 218.

(6) Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird.

 

Artikel 214 Absatz 3, enthalten im Kapitel über humanitäre Hilfe, lautet:

 

Artikel 214 Absatz 3

(...) (3) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden. (...)

 

Artikel 338 Absatz 1, enthalten im Siebten Teil des AEUV über allgemeine und Schlussbestimmungen, lautet:

 

Artikel 338

(ex-Artikel 285 EGV)

(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. (...)

 

III – Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist „[d]ie Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft [...] auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören[14]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.

 

Im Hinblick auf mehrfache Rechtsgrundlagen muss festgestellt werden, ob der Vorschlag

 

1. entweder mehrere Zielsetzungen hat oder vielfältige Komponenten umfasst, und sich eine der Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die anderen nur nebensächliche Bedeutung haben, oder

2. zugleich mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Rechtsakt im ersten Fall nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert, während er im zweiten Fall auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden kann.[15]

 

Während die Wahl der Rechtsgrundlage grundsätzlich nicht von der bei früheren Rechtsakten getroffenen Wahl abhängig sein sollte, muss nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsgrundlage einer Maßnahme unter Berücksichtigung des Ziels und Inhalts dieser Maßnahme und nicht unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlage bestimmt werden, die für die Annahme anderer EU-Maßnahmen verwendet wird, die in bestimmten Fällen möglicherweise ähnliche Merkmale aufweisen. Dient jedoch ein Rechtsakt lediglich der Ergänzung oder Korrektur eines anderen Rechtsakts, ohne dass dessen ursprüngliches Ziel geändert wird, so ist der Unionsgesetzgeber voll und ganz dazu berechtigt, diesen Rechtsakt auf die Rechtsgrundlage des ersten Rechtsakts zu stützen.[16]

 

IV – Ziel und Inhalt des Vorschlags

 

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte eingeführt, einschließlich einer ausdrücklichen Unterscheidung zwischen diesen (Artikel 290 beziehungsweise 291 AEUV). Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen einige Rechtsakte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, noch an Artikel 290 AEUV und Artikel 291 AEUV angepasst werden.

 

Der Vorschlag betrifft, wie oben erwähnt, die Rechtsakte, die unter die drei von der Kommission 2013 angenommenen Vorschläge für die Anpassung von Rechtsakten fallen, sowie einen Rechtsakt, der nicht unter den 2013 vorgelegten Vorschlag fällt, jedoch ebenfalls angepasst werden muss, und in den Vorschlag aufgenommen wurde. Rechtsakte, für die in der Zwischenzeit spezifische Gesetzgebungsvorschläge gemacht wurden, wurden nicht in den Vorschlag eingeschlossen.

 

In dem Vorschlag wird der Rechtsetzungsansatz gewählt, jeden betreffenden Rechtsakt zu ändern.

 

Konkret wird die die materielle Befugnisübertragung für das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthaltende Bestimmung

entsprechend dem für die Standardklauseln für Artikel zur Befugnisübertragung vereinbarten Wortlaut neu formuliert. Ein Standardartikel zur Befugnisübertragung wird in jeden Rechtsakt eingefügt und die Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle werden gestrichen. In einigen Fällen beschlossen die Legislativorgane, dass eine Befugnisübertragung nicht erforderlich ist, und beschränkten sich auf die Streichung der Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle.

Gemäß der Begründung des Vorschlags „bezieht sich [der Vorschlag] ausschließlich auf die Verfahren, die auf Unionsebene für die Annahme von Rechtsakten auf der Grundlage übertragener Befugnisse gelten“.

 

Die auf der Grundlage des Vorschlags vorzunehmenden Anpassungen und Änderungen betreffen Verfahren auf Unionsebene und sind daher von keinen Maßnahmen zur Aufnahme in innerstaatliches Recht abhängig. Folglich müssen die Mitgliedstaaten sie im Falle von Richtlinien nicht umsetzen.

 

V – Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage

 

Grundsätzlich ist die Tatsache, dass sich der Vorschlag auf die Rechtsgrundlagen der geänderten Rechtsakte stützt, aus rechtlicher Sicht nicht problematisch.

 

Allerdings hat der Juristische Dienst zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einigen der betreffenden Rechtsakte tatsächlich um Richtlinien handelt, während mit dem aktuellen Vorschlag der Kommission der Erlass einer Verordnung bezweckt wird. Insbesondere durch Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, die Bestandteil der Rechtsgrundlage des vereinbarten Teils des Vorschlags sind, wird dem Parlament und dem Rat die Annahme von Richtlinien, nicht jedoch von Verordnungen, ermöglicht.

 

Wie sich aus der ursprünglichen Wahl der Rechtsgrundlagen durch die Kommission sowie aus dem oben dargelegten Ziel und Inhalt des Vorschlags ergibt, soll gemäß dem Vorschlag keine Änderung der Rechtsakte im herkömmlichen Sinne des Begriffs erfolgen. Stattdessen wird mit dem Vorschlag das Ziel verfolgt, Rechtsvorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen. Er umfasst keine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

 

Es wird zudem angemerkt, dass die Kommission mit ihrem Ansatz hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Vorschlags der Vorgehensweise bei der Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle und der Omnibus-Vorschläge im Jahr 2013 folgt.

 

In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen ist es demnach annehmbar, dass gemäß dieser Verordnung einige Richtlinien im vorgenannten Rahmen geändert werden.

 

VI – Fazit und Empfehlung

 

Angesichts der vorstehenden Analyse stellen Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für die erzielte vorläufige Einigung dar.

 

Gleichzeitig stellen Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 338 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den zweiten Teil des Vorschlags dar, den das Parlament als seinen Standpunkt in erster Lesung verabschieden soll.

 

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 1. April 2019 mit 14 Stimmen einstimmig[17] beschlossen, Ihnen zu empfehlen, nach der Aufteilung des Vorschlags die oben genannten Artikel für die vorläufige Einigung, wie im vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 27. Februar 2019 vereinbarten und am 4. März 2019 vom Rechtsausschuss gebilligten Text vorgeschlagen, sowie im Hinblick auf die übrigen 104 Rechtsakte des zweiten Teils des Vorschlags für den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung als Rechtsgrundlage zu erachten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda


 

 

 

 

STELLUNGNAHME DES Ausschusses für Wirtschaft und Währung (26.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(COM(2016)0799 – C8-0524/2016 – 2016/0400(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Roberto Gualtieri

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Verordnung durch die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu ergänzen,

 die Verordnung durch die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Variablen zu ergänzen,

Begründung

Anpassung des Einleitungstextes (Erwägung) an die zu Artikel 10 Absatz 5 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf ihre Verabschiedung und Anwendung zu erlassen.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Bestimmungen über ihre Verabschiedung und Anwendung zu ergänzen.

Begründung

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes sollte deutlich angegeben werden, ob die Befugnis für die Ergänzung oder Änderung des Rechtsaktes übertragen wird. Diese Änderung wurde im gesamten Text durchgängig vorgenommen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Variablen zu ergänzen.

Begründung

Mit dieser Änderung werden die Befugnisübertragung (ergänzend) und der genaue Gegenstand des delegierten Rechtsakts näher Bestimmt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 18 Absatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Absatz 3 ist eine Verfahrensvorschrift in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, die nun überflüssig ist und somit gestrichen wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen aufgelistet werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die Dauer der Befugnisübertragung wurde von einem unbestimmten Zeitraum in einen Zeitraum von fünf Jahren geändert. Das entspricht der üblichen Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses sowie der allgemeinen Vorgehensweise des Parlaments. Diese Änderung wurde im gesamten Text vorgenommen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen aufgelistet werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Artikel 18 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Anhang A Buchstabe a, Buchstabe b Nummer 3, Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 10, Buchstabe d Nummer 2, Buchstabe f Nummern 8 und 9, Anhang B Buchstabe b Nummer 4 und Buchstabe d Nummer 2, Anhang C Buchstabe b Nummer 2, Buchstabe d Nummer 2 und Buchstabe g Nummer 2 und Anhang D Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe d Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Alle Bestimmungen über die Übertragung von Befugnissen müssen aufgelistet werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist. Entsprechend der üblichen Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses wird der Kontrollzeitraum auf drei Monate festgelegt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate möglich ist. Diese Änderung wurde im gesamten Text vorgenommen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe b – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.“

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer iii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe c – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität zu erlassen.

2. Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 6 – Ziffer viii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang A – Buchstabe f – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d zu erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Ländern, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Euro-Währungsgebiet und Nicht-Euro-Währungsgebiet nicht übermitteln.

Begründung

Der offizielle Begriff für die Gruppe von Ländern, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, lautet „Euro-Währungsgebiet“. Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 7 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang B – Buchstabe b – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bereitstellung der Möglichkeit, andere Beobachtungseinheiten zu verwenden, zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer iii

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe c – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Buchstabe c Nummer 4 letzter Unterabsatz wird gestrichen.

iii) Buchstabe c Nummer 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Begründung

Anpassung des Wortlauts an die Normen zur Abfassung von Rechtstexten der Union.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 8 – Ziffer v

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang C – Buchstabe g – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Einzelheiten der Allokation zu erlassen.

2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Einzelheiten der Allokation zu ergänzen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Befugnis (Befugnis zur Ergänzung) präzisiert.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang D – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu erlassen.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Möglichkeit der Verwendung anderer Beobachtungseinheiten zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (Befugnis zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 57 – Absatz 4 – Nummer 9 – Ziffer iv

Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Anhang D – Buchstabe d – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen zu erlassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen und die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung durch die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen und die Kriterien für die Bewertung der Qualität der Statistiken zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Anpassung an den Änderungsantrag zu Artikel 10 Absatz 3.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition und Untergliederung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu liefernden Informationen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Definition und Untergliederung der nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu liefernden Informationen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) präzisiert.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien für die Qualitätsbewertung zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität der Statistiken zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte werden für jeden Bezugszeitraum mindestens neun Monate vor Beginn des Bezugszeitraums erlassen.

Begründung

Präzisierung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung an die übliche Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses sowie die allgemeine Vorgehensweise des Parlaments.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 58 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Artikel 10 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung der Dauer des Kontrollzeitraums an die übliche Praxis bei der Rechtsetzung im Bereich der Zuständigkeiten des ECON-Ausschusses.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Verordnung durch die Annahme von Maßnahmen zur Bereitstellung der Daten entsprechend den Ergebnissen der Durchführbarkeitsstudien zu ergänzen.

Begründung

Anpassung der Einleitung an die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 10 Absatz 5.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 in Bezug auf den Inhalt der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 hinsichtlich des Aufbaus und der genauen Modalitäten der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Anpassung der Einleitung an die zu Artikel 8 Absatz 2 vorgeschlagenen Änderungen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen zur Neufestlegung der technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, zu erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs zur Neufestlegung der technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen zur Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen zur Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in Artikel 10 vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung. In Artikel 10 wird die Ausführung von Machbarkeitsstudien vorgesehen, diese werden jedoch nicht definiert.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Wirtschaftszweige der Abschnitte der NACE Rev. 2 und weitere Untergliederungen jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus zu bestimmen, nach denen die Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen aufzugliedern sind.

Unter Berücksichtigung der Beiträge zur Beschäftigung insgesamt sowie zu den Arbeitskosten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach weiteren Untergliederungen, nach denen die Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen aufzugliedern sind jedoch nicht über die Ebene der Abteilungen (zweistellige Ebene) oder der Gruppen von Abteilungen der NACE Rev. 2 hinaus –, zu ergänzen.

Begründung

Verdeutlichung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Bestimmung dieser Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Bestimmung dieser Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien, die in Artikel 10 vorgesehen sind, zu ergänzen.

Begründung

Verdeutlichung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Verkettung des Index zu erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methodik für die Verkettung des Index zu erlassen.

Begründung

Verdeutlichung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung gesonderter Qualitätsanforderungen zu erlassen. Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen diese Qualitätsanforderungen erfüllen.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung gesonderter Qualitätsanforderungen zu erlassen. Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen diese Qualitätsanforderungen erfüllen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) präzisiert.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Die genauen Modalitäten für diese Berichte und ihr Aufbau werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Der tatsächliche Geltungsbereich und die eigentliche Absicht dieses Absatzes scheinen darin zu liegen, den Aufbau und die Modalitäten der Berichte festzulegen, was durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt wird. Dies entspricht auch der neueren Rechtsetzung im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 9 bezieht sich auf Umsetzungszeiträume und Ausnahmen, die mittlerweile nicht mehr gültig sind. Daher ist dieser Artikel überflüssig und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 5 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Bei diesen Maßnahmen wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Bereitstellung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Daten entsprechend den Ergebnissen der in diesem Artikel genannten Durchführbarkeitsstudien zu ergänzen. Bei diesen delegierten Rechtsakten wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.

Begründung

Es ist nicht angebracht, diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, da die Befugnisübertragung über die Festlegung „einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 291 AEUV hinausgeht. Diese Befugnisübertragung muss daher in Form eines delegierten Rechtsaktes erfolgen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Verweise und der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Anpassung der Verweise.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 61 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Artikel 11 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung der Verweise, des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Verordnung zur Anpassung des Anteils am Gesamtwert für die Union zu ändern,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Begründung

Anpassung an die zu Artikel 3 Absatz 3 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, zu erlassen. Ein entsprechender Beschluss ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie durch die Forderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, zu ergänzen. Ein entsprechender delegierter Rechtsakt ergeht erst, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 9 über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstattet hat.

Begründung

Präzisierung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Absatz 5 wird gestrichen.

Begründung

Absatz 5 bezieht sich auf die Übermittlung von Daten im Jahr 2004 und ist somit veraltet. Er sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf den Anteil am Gesamtwert für die Union zu erlassen.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft zu erlassen.

Begründung

Präzisierung (des Geltungsbereichs) der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards zu erlassen.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung gemeinsamer Qualitätsstandards zu erlassen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Befugnis (Befugnis zur Ergänzung) verdeutlicht.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 63 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1161/2005

Artikel 7 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und dessen Verlängerung.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 65 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen oder den Anhang auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen oder den Anhang auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten.

Begründung

Präzisierung des Verweises (da es mehrere Anhänge gibt).

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 65 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 65 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

Artikel 6 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und dessen Verlängerung.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und die in Anhang III aufgeführte Gliederungstiefe zu ändern sowie die Verordnung durch Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu ergänzen.

Um die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II und die in Anhang III aufgeführte Gliederungstiefe zu ändern sowie die Verordnung durch Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen und durch gemeinsame Qualitätsstandards zu ergänzen.

Begründung

In dieser Änderung wird die Befugnisübertragung ausführlicher beschrieben, siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, – ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen – gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, – ausgehend von den Schlussfolgerungen der Pilotuntersuchungen – gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland und die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen zu ergänzen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Befugnis (Befugnis zur Ergänzung) verdeutlicht.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Qualitätsstandards zu erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der gemeinsamen Qualitätsstandards nach Absatz 1 zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Übertragung der Befugnis (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 4 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Festlegung des Inhalts und der Periodizität der Qualitätsberichte.

(c) Festlegung des Aufbaus, der genauen Modalitäten und der Periodizität der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Qualitätsberichte.

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Der tatsächliche Geltungsbereich und die eigentliche Absicht dieses Absatzes scheinen darin zu liegen, den Aufbau und die Modalitäten der Berichte festzulegen, was durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt wird. Dies entspricht auch der neueren Rechtsetzung im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Technische Korrektur.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 67 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 716/2007

Artikel 9 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und dessen Verlängerung.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 3 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen und der Liste der Einzelpositionen in Anhang II zu erlassen, um den wirtschaftlichen und technischen Wandel zu berücksichtigen, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen und der Liste der Einzelpositionen in Anhang II zu erlassen, um den wirtschaftlichen und technischen Wandel zu berücksichtigen, sofern dies nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten für die Mitgliedstaaten zur Folge hat.

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Kriterien, auf die sich die Qualitätskontrolle stützt, zu erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der gemeinsamen Kriterien, auf die sich die im Absatz 1 genannte Qualitätskontrolle stützt, zu ergänzen.

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 AEUV vorgesehen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Nummer 5.3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die genauen Modalitäten für die Qualitätsberichte und ihre Struktur gemäß Absatz 3 sowie Anhang I Nummer 5.3 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Der Rahmen der Befugnisübertragung muss klar definiert sein.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission verfasst spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Begründung

Technische Korrektur.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 69 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1445/2007

Artikel 10 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und dessen Verlängerung.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln im Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch gemeinsame Qualitätsstandards und Bestimmungen zur Aktualisierung der Register sowie durch Festlegung des Grades der Einbeziehung bestimmter Unternehmen und Unternehmensgruppen in die Register und durch Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Registermerkmale, ihre Definitionen und ihre Kontinuitätsregeln im Anhang der Verordnung zu ändern und die Verordnung durch gemeinsame Standards für die Qualität von Unternehmensregistern und für die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register sowie durch Festlegung des Grades der Einbeziehung bestimmter Unternehmen und Unternehmensgruppen in die Register und durch Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Anpassung an die in Artikel 6 Absatz 3 vorgeschlagene Änderung.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Grades der Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register und zur Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu erlassen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Grades der Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässigen Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register und zur Definition der Einheiten entsprechend den Einheiten für die Agrarstatistiken zu erlassen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Befugnis (Befugnis zur Ergänzung) verdeutlicht.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die gemeinsamen Qualitätsstandards zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der gemeinsamen Standards für die Qualität von Unternehmensregistern gemäß Absatz 1 zu erlassen.

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 des Vertrags vorgesehen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Beschlüsse in Bezug auf den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Beschlüsse in Bezug auf den Aufbau, die Einzelheiten und die Periodizität der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Es ist nicht angebracht, den Inhalt dieser Berichte im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. Der tatsächliche Geltungsbereich und die eigentliche Absicht dieses Absatzes scheinen darin zu liegen, den Aufbau und die Modalitäten der Berichte festzulegen, was durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt wird. Dies entspricht auch den neueren Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Bestimmungen zur Aktualisierung der Register zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 15 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 70 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 177/2008

Artikel 15 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf seinen Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen zu erlassen. Der delegierte Rechtsakt wird mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums erlassen.

Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Anwendungsbereichs des flexiblen Moduls, seiner Merkmalsliste, des Berichtszeitraums, der zu erfassenden Tätigkeiten und der Qualitätsanforderungen zu erlassen. Der delegierte Rechtsakt wird mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und ihres Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund der Auswertung der Pilotuntersuchungen erforderlich sind.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund der Auswertung der Pilotuntersuchungen erforderlich sind.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Damit Unionsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen dieser Verordnung oder in delegierten Rechtsakten genannt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b solche delegierten Rechtsakte zu erlassen.

(2) Für die Zwecke der Erstellung von Unionsstatistiken sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen dieser Verordnung oder in delegierten Rechtsakten genannt sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b solche delegierten Rechtsakte zu erlassen und somit diese Verordnung durch Festlegung der relevanten Ebenen der NACE Rev. 2 zu ergänzen.

Begründung

Die Befugnisübertragung muss präziser und ihr Geltungsbereich klar definiert sein, wie in Artikel 290 des Vertrags vorgesehen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf den Berichtszeitraum für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j zu erlassen, der höchstens 18 Monate beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist im Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt.

Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab dem Ende des Berichtszeitraums zu übermitteln. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Berichtszeitraums für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j zu erlassen, der höchstens 18 Monate beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist im Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist ab dem Ende des Berichtszeitraums übermittelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung dieses Zeitraums, der höchstens zehn Monate beträgt, für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung). Die Formulierung „nach diesem Verfahren“ bezog sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; folglich wird die Formulierung angepasst, sodass sie sich auf delegierte Rechtsakte bezieht.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 11 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Artikel 11 b – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 11a, Anhang I Abschnitte 5 und 6 und Abschnitt 8 Nummern 1 und 2, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6, Anhang VI Abschnitt 7, Anhang VIII Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Nummern 2 und 3 sowie Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Abschnitt 10 Nummer 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Der Kommission wird jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, zu erlassen.

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Der Kommission wird jedoch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des ersten Berichtsjahres, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe b – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 8 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Bezugszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2. Für die Klassen 64.11 und 64.19 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 8 – Buchstabe b – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang I – Abschnitt 8 – Nummer 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang II – Abschnitt 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang III – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IV – Abschnitt 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Schlüsselmerkmale zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VI – Abschnitt 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse zu erlassen, die höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres beträgt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Frist für die Übermittlung der Ergebnisse zu erlassen, die höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres beträgt.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 13 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VIII – Abschnitt 3 – Absatz 1 – Satz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b auf der Grundlage dieser Untersuchung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung der unteren Schwelle zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b auf der Grundlage dieser Untersuchung delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Änderung der unteren Schwelle der Bezugsbevölkerung zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und des Geltungsbereichs.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 13 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang VIII – Abschnitt 4 – Nummern 2 und 3 – Tabelle

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Aufgliederung der Produkte zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Aufgliederung der Produkte zu erlassen.

 (Dieser Änderungsantrag betrifft den Satz in der Spalte „Anmerkungen“ der Tabelle „Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart“.)

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 8 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf einige Ergebnisse zu erlassen, die darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie festlegt, dass einige Ergebnisse darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 8 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf einige Ergebnisse zu erlassen, die darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie festlegt, dass einige Ergebnisse darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert werden; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 71 – Absatz 3 – Nummer 14 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 295/2008

Anhang IX – Abschnitt 10 – Nummer 2 – Unterabschnitt „Besondere Aggregate“

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Erstellung von Unionsstatistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte in Bezug auf mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2, die zu übermitteln sind, zu erlassen.

Um die Erstellung von Unionsstatistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung mehrerer besonderer Aggregate der NACE Rev. 2, die zu übermitteln sind, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung).

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 72 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 451/2008

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um technische oder wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen und eine Ausrichtung auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen vorzunehmen.

a) technische oder wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen,

 

b) eine Ausrichtung auf andere Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen vorzunehmen.

 

Begründung

Anpassung des Wortlauts, da die Buchstaben a) und b) nicht notwendig sind.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 72 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 451/2008

Artikel 6 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Abschnitt 72 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 451/2008

Artikel 6 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte über die Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards in der Union zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Anwendbarkeit von internationalen Rechnungslegungsstandards (im Folgenden als „angenommene internationale Rechnungslegungsstandards“ bezeichnet) in der Union zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnisübertragung (zur Ergänzung) und der Verbindungen zu den Bestimmungen in anderen Absätzen des Rechtsakts.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist dies im Falle etwaiger unmittelbarer Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 5b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.

entfällt

Begründung

Die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens scheint nicht gerechtfertigt. Falls erforderlich, können das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig erklären, dass sie keine Einwände erheben (siehe vorgeschlagene Änderung zur Streichung von Artikel 5b).

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 4 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere in einem beliebigen Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (1) zugelassen sind.“

„Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf, die nach Artikel 3 Absatz 1 übernommen wurden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag ihre Wertpapiere zum Handel in einem geregelten Markt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.“

 

Begründung

Die Formulierung „in einem beliebigen Mitgliedstaat“ ist nicht notwendig, da die Definition eines geregelten Marktes in Artikel 44 der MiFID nur diejenigen umfasst, die in der EU zugelassen sind.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1b. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

„Artikel 5

Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass

Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass

(a) Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,

(a) Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,

(b) Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse

(b) Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.“

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach Artikel 3 Absatz 1 angenommen wurden.“

 

Begründung

Anpassung des geltenden Verfahrens (Artikel 6 entfällt; die Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte ist nun Gegenstand von Artikel 3).

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 5 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5b

entfällt

Dringlichkeitsverfahren

 

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

 

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

 

Begründung

Die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens scheint nicht gerechtfertigt. Falls erforderlich, können das Europäische Parlament und der Rat frühzeitig erklären, dass sie keine Einwände erheben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Artikel 6 und 7 werden gestrichen.

3. Artikel 6 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 6 wird gestrichen, da das Ausschussverfahren nicht länger besteht.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 79 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002

Artikel 7

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

„Artikel 7

Berichterstattung und Koordinierung

Berichterstattung und Koordinierung

(1) Die Kommission setzt sich mit dem Ausschuss regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente ins Benehmen, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand laufender Vorhaben des IASB und über die vom IASB veröffentlichten Dokumente, um die Standpunkte zu koordinieren und um Erörterungen über die Übernahme von gegebenenfalls aus diesen Vorhaben und Dokumenten hervorgehenden Standards zu erleichtern.

(2) Die Kommission erstattet dem Ausschuss gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.“

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gebührend und frühzeitig Bericht, wenn sie die Übernahme eines Standards nicht vorschlagen will.“

Begründung

Es ist sinnvoll, festzulegen, dass eine Berichterstattung an das Parlament und den Rat in Bezug auf die Erstellung von Entwürfen für internationale Rechnungslegungsstandards zu erfolgen hat. Dies stünde im Einklang mit den Forderungen des Parlaments (Bericht Stolojan) und dem in Artikel 9 Absatz 6a des EFRAG-Finanzierungsberichts vereinbarten Wortlaut.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Richtlinie 2009/110/EG zur Berücksichtigung der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung einiger in der Richtlinie erwähnter Ausnahmen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/110/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Maßnahmen zu erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle „der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen“. Wenn eine solche Befugnisübertragung ohne weitere Änderungen an eine Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte angepasst würde, entspräche sie nicht den Anforderungen von Artikel 290 AEUV in Bezug auf die notwendige Festlegung von Zielen, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung. In Anbetracht dessen, dass die Kommission die Befugnisübertragung bislang nicht genutzt hat, sollte sie gestrichen werden.

Begründung

Erläuterung, weshalb die Befugnisübertragung vollständig aus dieser Richtlinie gestrichen wird.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/110/EG

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

1. Artikel 14 wird gestrichen.

„Artikel 14

 

Delegierte Rechtsakte

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

 

a) die Richtlinie zur Berücksichtigung der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt zu ändern,

 

b) Artikel 1 Absätze 4 und 5 zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in diesen Bestimmungen erwähnten Ausnahmen zu ändern.“

 

Begründung

Die Befugnisübertragung ist zu umfassend und somit nicht für einen delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 290 AEUV geeignet; zudem wurde sie bislang nicht genutzt. Deshalb sollte sie gestrichen werden.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VIII – Abschnitt 80 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/110/EG

Artikel 14 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

 

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

 

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

________________

 

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“

 

Begründung

Es gibt keine Bestimmungen mehr, nach denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird. Deshalb sollte diese Verfahrensvorschrift gestrichen werden.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil X – Abschnitt 101 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2008/48/EG

Artikel 24 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil X – Abschnitt 101 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2008/48/EG

Artikel 24 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Begründung

Anpassung des Kontrollzeitraums und seiner Verlängerung.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0799 – C8-0524/2016 – 2016/0400(COD)

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

13.3.2017

 

 

 

Stellungnahme von
 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

13.3.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme
 Datum der Benennung

Roberto Gualtieri

24.1.2017

Prüfung im Ausschuss

30.8.2017

 

 

 

Datum der Annahme

25.9.2017

 

 

 

 

 


 

 

 

 

STELLUNGNAHME DES Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (29.9.2017)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(COM(2016)0799 – C8-0524/2016 – 2016/0400(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

 

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 1 – Absatz 2 – Nummer 1

Richtlinie 200/31/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

Begründung

Diese Änderung ist zur Angleichung des Wortlauts an den Vorschlag der Kommission COM(2016)0789, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, notwendig.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 1 –Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 200/31/EG

Artikel 29a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 1 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 200/31/EG

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 30 wird gestrichen.

3. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 30

 

Ausschussverfahren

 

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates**.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

 

___________________

 

*Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

 

**Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Begründung

Diese Änderung ist zur Angleichung des Wortlauts an den Vorschlag der Kommission COM(2016)0789, insbesondere Artikel 2 Absatz 4, notwendig.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil I – Nummer 2

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Begründung

Da die Entscheidung, bei der Befugnisübertragung vom Regelungsverfahren mit Kontrolle zu delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten überzugehen, im Hinblick auf die Lastenteilungsentscheidung nicht unumstritten ist und da die Vorschriften, auf die sich diese Entscheidung erstreckt, für den Zeitraum 2021–2030 durch eine andere Verordnung ersetzt werden sollen, sollte die Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht in diesen Omnibus-Vorschlag aufgenommen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu aktualisieren und Bewertungsverfahren festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern und diese durch Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu aktualisieren und Bewertungsverfahren festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern und diese durch Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen zu ergänzen sowie branchenspezifische Referenzdokumente sowie Leitlinien für die Registrierung von Organisationen und für Harmonisierungsverfahren bereitzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Harmonisierung bestimmter Verfahren und in Bezug auf branchenspezifische Referenzdokumente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die vom Forum der zuständigen Stellen genehmigten Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien zu den vom Forum der zuständigen Stellen genehmigten Harmonisierungsverfahren festzulegen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 3 –Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen, zu erlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Bewertung der zuständigen EMAS-Stellen durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 30 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen genehmigten Leitlinien für Harmonisierungsverfahren an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien zu den vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen genehmigten Harmonisierungsverfahren festzulegen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 46 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren die branchenspezifischen Referenzdokumente nach Absatz 1 und den Leitfaden nach Absatz 4 an.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die branchenspezifischen Referenzdokumente nach Absatz 1 und den Leitfaden nach Absatz 4 anzunehmen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VI – Nummer 53 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Artikel 48a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48a

Artikel 48a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 48 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 48 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________

_______________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 in Bezug auf die Ermittlung der Ergebnisse, das für die Übermittlung der Ergebnisse geeignete technische Format und den Inhalt der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 in Bezug auf die Ermittlung der Ergebnisse, das für die Übermittlung der Ergebnisse geeignete technische Format sowie den Aufbau und die genauen Modalitäten der Qualitätsberichte sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Im Einklang mit einem Änderungsantrag zu einem Artikel, mit dem der Wortlaut an die aktuellen Rechtsvorschriften im Statistikbereich angepasst wird.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 5 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 1 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Äquivalenztabelle für die in Anhang III der Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis zu erlassen.*

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Äquivalenztabelle für die in Anhang III der Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG* der Kommission eingeführte Abfallverzeichnis zu erlassen.*

____________________

____________________

* Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

* Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 5 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 5 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 5a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b delegierte Rechtsakte zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Spezifikationen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5b zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse und zur Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Spezifikationen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 5 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 5b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 4 und Artikel 5a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 4 und Artikel 5a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil VII – Nummer 59 – Absatz 5 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Abschnitt 7 und Anhang II Abschnitt 7.

c) den Aufbau und die genauen Modalitäten der Qualitätsberichte gemäß Anhang I Abschnitt 7 und Anhang II Abschnitt 7.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit anderen Änderungsanträgen zu diesem legislativen Dossier und neueren Rechtsvorschriften im Statistikbereich. Was den zweckmäßigen Geltungsbereich dieses Absatzes und die damit verfolgte Absicht betrifft, scheint es darum zu gehen, Aufbau und Modalitäten des Berichts festzulegen. Das wird mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht. Außerdem wird an diesem Änderungsantrag deutlich, dass sich das Europäische Parlament – im Sinne der guten Zusammenarbeit mit den anderen Organen – bei diesem Dossier um eine Einigung bemüht, denn es akzeptiert das vorgeschlagene Verfahren.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 91 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die Anhänge der Verordnung in bestimmten Fällen zu ändern,

 die Anhänge der Verordnung zu ändern,

Begründung

Dadurch wird klargestellt, dass die Anhänge stets durch delegierte Rechtsakte geändert werden (gemäß dem neuen Wortlaut von Artikel 131).

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 91 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 13 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Prüfmethoden zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Prüfmethoden zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 91 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 41 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a nach Anhörung der Agentur delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Prozentsatz der ausgewählten Dossiers zu variieren und die Kriterien des Absatzes 5 zu ändern oder durch weitere Kriterien zu ergänzen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a nach Anhörung der Agentur zur Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Prozentsatz der ausgewählten Dossiers zu variieren und die Kriterien des Absatzes 5 zu ändern oder durch weitere Kriterien zu ergänzen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 91 – Absatz 3 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 73 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a. Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Eine endgültige Entscheidung wird nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Änderungsentwurf spätestens 45 Tage vor der Abstimmung.

„(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 131a zur Ergänzung dieses Rechtsakts durch die endgültige Entscheidung über die Änderung von Anhang XVII einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Begründung

Absatz 2 wird geändert, um das Verfahren bei der Maßnahme an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen. (Auf Artikel 133 Absatz 4 (Regelungsverfahren mit Kontrolle) darf hier nicht Bezug genommen werden, weil er aus dem Rechtsakt gestrichen wird.)

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 91 – Absatz 3 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 131a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 131a

Artikel 131a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 183

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absatz 7, Artikel 58 Absätze 1 und 8, Artikel 68 Absätze 1 und 2, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_____________________

_____________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 99 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Genehmigung von Ausnahmen vom Tierversuchsverbot zu ergänzen, falls bezüglich der Unbedenklichkeit eines Kosmetikbestandteils ernste Zweifel zutage treten.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 99 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf Ausnahmen im Zusammenhang mit Tierversuchen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung von Ausnahmen vom Tierversuchsverbot übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 99 – Absatz 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 6 genannten Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Genehmigung der in Unterabsatz 6 genannten Ausnahme zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 99 – Absatz 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31a nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil IX – Nummer 99 – Absatz 4 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 31a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31a

Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16 Absätze 8 und 9, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_____________________

_____________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Verweise entsprechend vorhergehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 143 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Richtlinie 2002/46/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie in Bezug auf Reinheitskriterien für die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Stoffe sowie in Bezug auf die Mindestmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Richtlinie 2002/46/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie zu erlassen, um die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen und die Richtlinie in Bezug auf Reinheitskriterien für die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Stoffe sowie in Bezug auf die Mindest- und Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sein müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 143 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/46/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festsetzung von Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 143 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Festsetzung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestmengen zu erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festsetzung der folgenden Mengen zu erlassen:

 

a) der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestmengen und

Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmengen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

b) der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Höchstmengen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 143 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Artikel 12 Absatz 3 wird gestrichen.

(3) Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen.

 

Jeder Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte in Kraft lassen.“

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte. In Ermangelung einer Begründung für die Streichung von Artikel 12 Absatz 3 wird vorgeschlagen, diese Bestimmung, die zuvor dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterlag, inhaltlich beizubehalten und an delegierte Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 143 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2002/46/EG

Artikel 12a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12a

Artikel 12a

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________________

_______________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 144 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2002/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Verfahrens zur Meldung ernster unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle sowie des Formats für die Meldung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 144 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 27a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen I bis IV enthaltenen technischen Anforderungen zu erlassen, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Änderung).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Absatz 2 Buchstabe i wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 144 – Absatz 3 – Nummer 3 – Buchstabe d

Richtlinie 2002/98/EG

Artikel 29 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

entfällt

„Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren zur Meldung ernster unerwünschter Reaktionen und Zwischenfälle sowie das Format für die Meldung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

 

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 146 – Absatz 2 – Nummer 2

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Für den Fall, dass die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend sind, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Festlegung koordinierter Überwachungsprogramme für eine oder mehrere Zoonosen oder einen oder mehrere Zoonoseerreger zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden oder zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder Unionsebene erlassen.

(1) Für den Fall, dass die bei der Routineüberwachung nach Artikel 4 erfassten Daten nicht ausreichend sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung koordinierter Überwachungsprogramme für eine oder mehrere Zoonosen oder einen oder mehrere Zoonoseerreger zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden insbesondere wenn besondere Erfordernisse festgestellt werden oder zur Risikobewertung oder zur Ermittlung von Bezugswerten für Zoonosen oder Zoonoseerreger auf nationaler oder Unionsebene erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 146 – Absatz 2 – Nummer 3

Richtlinie 2003/99/EG

Artikel 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Artikel 11 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 11

 

Änderungen der Anhänge und Durchführungsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erlassen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II, III und IV insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu erlassen:

a) Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie von Antibiotikaresistenzen in der Human- und Tierpopulation sowie in Futter- und Lebensmitteln und der Umwelt,

a) Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie von Antibiotikaresistenzen in der Human- und Tierpopulation sowie in Futter- und Lebensmitteln und der Umwelt,

b) Verfügbarkeit neuer Instrumente für die Überwachung und Meldung,

b) Verfügbarkeit neuer Instrumente für die Überwachung und Meldung,

c) Erfordernisse für die Bewertung der Entwicklungstendenzen auf nationaler, europäischer oder globaler Ebene.

c) Erfordernisse für die Bewertung der Entwicklungstendenzen auf nationaler, europäischer oder globaler Ebene.

 

Sonstige Durchführungsmaßnahmen können nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen werden.

Begründung

Die hinzugefügten Kriterien sind neu, aber durch sie wird die Befugnisübertragung präzisiert, weil erläutert wird, aus welchen Gründen eine Änderung der Anhänge gerechtfertigt sein könnte (sodass keine „Blanko“-Befugnis übertragen wird). Da der letzte Absatz von Artikel 11 im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung angemessener niedrigerer Schwellenwerte für GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb deren die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, und durch Festlegung besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung der Lebensmittel und Futtermittel, die in den Geltungsbereich verschiedener Abschnitte der Verordnung fallen, durch Festlegung angemessener niedrigerer Schwellenwerte für GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb deren die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, durch Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, sowie von Maßnahmen, die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und durch Festlegung besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zur Annahme besonderer Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen, zu erlassen. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen werden.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, indem sie Folgendes festlegt:

 

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen;

 

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen, und

 

c) besondere Bestimmungen für die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, zu erteilenden Informationen. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung kann in diesen Bestimmungen die Anpassung der Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehen werden.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 13 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 3 zu erbringen;

 

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 nachzukommen;

 

c) Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 13.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

 

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, ob ein bestimmtes Futtermittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um angemessene niedrigere Schwellenwerte, insbesondere für Lebensmittel, die GVO enthalten oder daraus bestehen, festzulegen oder um den Fortschritten in Wissenschaft und Technologie Rechnung zu tragen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 26

Artikel 26

Durchführungsbefugnisse

Übertragene Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen;

a) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 3 zu erbringen;

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen;

b) Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 25 nachzukommen.

c) Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 25.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung von Artikel 25 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 147 – Absatz 4 –Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Artikel 34a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34a

Artikel 34a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1a, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung im Hinblick auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden, bestimmte Vorschriften für Kriterien in Bezug auf die Einfuhr aus Drittländern, Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union und bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III der Verordnung zu ändern und die Verordnung im Hinblick auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern, spezifische Bekämpfungsmethoden, bestimmte Vorschriften für Kriterien in Bezug auf die Einfuhr aus Drittländern, Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, die Genehmigung von Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Genehmigung von Untersuchungsmethoden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 –Absatz 3 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen zu erlassen, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen zu erlassen, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten aufzustellen.“

(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten aufzustellen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden; unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Bestimmungen für diese Kriterien zu erlassen.

Die Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Bestimmungen für diese Kriterien zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, zu erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Union, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Erforderlichenfalls kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakte andere als die in Absatz 3 genannten Untersuchungsmethoden genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere als die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Untersuchungsmethoden zu genehmigen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

 

Durchführungsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Bestimmungen über die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Bestimmungen über die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen zu erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Sonstige Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung). Da der letzte Absatz von Artikel 13 im Vorschlag der Kommission unverändert beibehalten wurde, ist es zweckmäßig, die „Übergangsmaßnahmen“ aus diesem Absatz zu streichen, denn Übergangsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 151 – Absatz 3 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 13a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 wird der Kommission für unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4 und Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 1, 6 und 7, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Richtlinie 2004/23/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität haben, sowie durch einige technische Anforderungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Richtlinie 2004/23/EG zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Richtlinie durch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität haben, zu ergänzen, Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für eingeführte Gewebe und Zellen festzulegen sowie die Richtlinie durch einige technische Anforderungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für eingeführte Gewebe und Zellen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen sowie von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, zu erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen, von Produkten und Materialien, die mit Geweben und Zellen in Berührung kommen und Auswirkungen auf ihre Qualität und Sicherheit haben, sowie zur Festlegung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Unionsebene zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 3 – Nummer 1

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit auf Unionsebene fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 3 – Nummer 2

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 3 – Nummer 3

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten technischen Anforderungen zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28a zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten technischen Anforderungen zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 152 – Absatz 3 – Nummer 4

Richtlinie 2004/23/EG

Artikel 28a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 28a

Artikel 28a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

________________________

________________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 153 – Absatz 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Annahme der in Absatz 3 genannten spezifischen Hygienemaßnahmen insbesondere in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Absatz 3 genannten spezifischen Hygienemaßnahmen insbesondere in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 153 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) aufgrund eines delegierten Rechtsakts, für dessen Erlass der Kommission gemäß Artikel 13a die Befugnis übertragen wurde.

c) aufgrund eines delegierten Rechtsakts, für dessen Erlass der Kommission gemäß Artikel 13a die Befugnis übertragen wurde und der diese Verordnung ergänzt.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 153 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I und II zu genehmigen, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren – insbesondere, um Kleinbetrieben die Anwendung von Artikel 5 zu erleichtern – Abweichungen von den Anhängen I und II zu genehmigen, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.

a) die Erleichterung der Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe;

 

b) Betriebe, die Rohstoffe erzeugen, damit umgehen oder diese verarbeiten, die für die Produktion von hochverarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen bestimmt sind und einer Behandlung unterzogen wurden, sodass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

 

Begründung

Diese Änderung entspricht eher dem ursprünglichen Wortlaut von Absatz 2. Die Ziele der Verordnung dürfen durch Abweichungen keinesfalls beeinträchtigt werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut ist unlogisch, weil die Gründe für Abweichungen mit den Zielen der Verordnung vermischt werden (Buchstaben a und b sind keine Ziele der Verordnung). Außerdem gibt es in der aktuellen Fassung von Artikel 13 keinen Buchstaben b.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 153 – Absatz 2 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Artikel 13a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13a

Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 155 – Absatz 2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI zu gewähren, sofern die Erreichung der folgenden Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird – unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren Abweichungen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI zu gewähren, um Folgendes zu erreichen:

Begründung

Durch die Änderung von Artikel 17 Absatz 2 wird die Befugnis präzisiert (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 155 – Absatz 2 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 18 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 kann die Kommission die folgende Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Unbeschadet der allgemeinen Geltung von Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um folgende Maßnahmen festzulegen:

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte. Die Bezugnahme auf Artikel 16 kann gestrichen werden, weil der Artikel im Vorschlag der Kommission gestrichen wurde.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 155 – Absatz 2 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Artikel 18a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18a

Artikel 18a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Verabschiedung der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die nicht die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und die Bedingungen für ihre Verwendung betreffen, jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste sowie Angaben in Bezug auf endgültige Entscheidungen über Anträge auf Zulassung von Angaben.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Verabschiedung der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, die nicht die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und die Bedingungen für ihre Verwendung betreffen, jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste sowie in Bezug auf die endgültige Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Angaben übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b keine Anwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erlassen. Einzelstaatliche Vorschriften können angewandt werden, bis gegebenenfalls diese delegierten Rechtsakte erlassen werden.

Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot), die dem Endverbraucher oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Kauf angeboten werden, und auf Lebensmittel, die entweder an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b keine Anwendung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln zu erlassen. Einzelstaatliche Vorschriften können angewandt werden, bis gegebenenfalls diese delegierten Rechtsakte erlassen werden.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, können die betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3 beantragen. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet. Die Kommission erlässt und veröffentlicht Regeln, nach denen Lebensmittelunternehmer derartige Anträge stellen können, um sicherzustellen, dass der Antrag in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von Absatz 3 zu erlassen.

(4) Im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, können die betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme von Absatz 3 beantragen. Der Antrag ist an die zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats zu richten, die ihn unverzüglich an die Kommission weiterleitet. Die Kommission erlässt und veröffentlicht Regeln, nach denen Lebensmittelunternehmer derartige Anträge stellen können, um sicherzustellen, dass der Antrag in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von Absatz 3 zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 3 – Absatz 2a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Abweichungen von Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bei Nährstoffen, von denen eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, zu erlassen; die delegierten Rechtsakte enthalten die Bedingungen für die Anwendung abweichender Regelungen unter Beachtung der in Mitgliedstaaten vorliegenden besonderen Umstände.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Abweichungen von Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bei Nährstoffen, von denen eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung keine ausreichenden Mengen liefern kann, zu erlassen; die delegierten Rechtsakte enthalten die Bedingungen für die Anwendung abweichender Regelungen unter Beachtung der in Mitgliedstaaten vorliegenden besonderen Umstände.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer i

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a bis zum 19. Januar 2009 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Nährwertprofile, einschließlich der Ausnahmen, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a bis zum 19. Januar 2009 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Nährwertprofile, einschließlich der Ausnahmen, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe a – Ziffer ii

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung von Nährwertprofilen und der Bedingungen für ihre Verwendung zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen. Zu diesem Zweck werden Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, angehört.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung von Nährwertprofilen und der Bedingungen für ihre Verwendung zur Berücksichtigung maßgeblicher wissenschaftlicher Entwicklungen zu erlassen. Zu diesem Zweck werden Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, angehört.“

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Bestimmung anderer als der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln, bei denen die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben im Licht wissenschaftlicher Nachweise eingeschränkt oder verboten werden soll, zu erlassen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Bestimmung anderer als der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Lebensmittel oder Kategorien von Lebensmitteln, bei denen die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben im Licht wissenschaftlicher Nachweise eingeschränkt oder verboten werden soll, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Anhörung der Behörde spätestens am 31. Januar 2010 eine Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 24a nach Anhörung der Behörde spätestens am 31. Januar 2010 im Wege delegierter Rechtsakte eine Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte (vom Juristischen Dienst empfohlener Wortlaut).

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 24a im Wege delegierter Rechtsakte nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen. .

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte (vom Juristischen Dienst empfohlener Wortlaut).

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die endgültige Entscheidung über den Antrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die endgültige Entscheidung über den Antrag zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

b) Vor Ablauf der fünf Jahre wird der Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung im Wege delegierter Rechtsakte Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung zu erlassen.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 7 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 18 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gibt die Behörde eine Stellungnahme ab, in der die Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Absatz 4 genannte Liste nicht befürwortet wird, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Entscheidung über den Antrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

Gibt die Behörde eine Stellungnahme ab, in der die Aufnahme der betreffenden Angabe in die in Absatz 4 genannte Liste nicht befürwortet wird, erlässt die Kommission gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung im Wege delegierter Rechtsakte eine Entscheidung über den Antrag.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 18 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, im Wege eines Durchführungsrechtsakts Maßnahmen zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(b) Vor Ablauf der fünf Jahre erlässt die Kommission, falls die Angabe immer noch den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Zulassung der Angabe ohne Einschränkung ihrer Verwendung.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 24a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24a

Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 4, Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 17 Absätze 3 und 4, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

_______________________

_______________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 158 – Absatz 4 – Nummer 10 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 28 – Absatz 6 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ii) Nach Anhörung der Behörde erlässt die Kommission gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung der gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen werden.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II der Verordnung zu ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und den Anhang III der Verordnung zu ändern, um die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmter anderer Stoffe zu erlauben, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Union geprüft werden, und die Verordnung durch Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, durch Festlegung der für Vitamin- und Mineralstoffverbindungen geltenden Reinheitskriterien und durch Festlegung des Mindestgehalts in Abweichung von der signifikanten Menge eines Vitamins oder Mineralstoffs, die in einem Lebensmittel vorhanden sein muss, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II der Verordnung zu ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, und den Anhang III der Verordnung zu ändern, um die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmter anderer Stoffe zu erlauben, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Union geprüft werden, die Verordnung durch Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, durch Festlegung der für Vitamin- und Mineralstoffverbindungen geltenden Reinheitskriterien, durch Festlegung des Mindestgehalts in Abweichung von der signifikanten Menge eines Vitamins oder Mineralstoffs, die in einem Lebensmittel vorhanden sein muss, sowie durch Festlegung der Höchstmengen an Vitaminen oder Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, zu ergänzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen der Zusatz eines bestimmten Vitamins oder Mineralstoffs verboten oder beschränkt ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und in Bezug auf Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes verbieten oder beschränken, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts, zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung weiterer Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zur Festlegung der Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zu erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Maßnahmen zur Festlegung der Reinheitskriterien für die in Anhang II aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffverbindungen zu erlassen, sofern sie nicht aufgrund von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der – zu welchem Zweck auch immer – in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Gehalte festsetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgesetzt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

(1) Wird ein Vitamin oder Mineralstoff Lebensmitteln zugesetzt, so darf der Gesamtgehalt des Vitamins oder Mineralstoffs, das/der – zu welchem Zweck auch immer – in dem Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden ist, nicht über den Höchstgehalten liegen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Höchstgehalte. Die Kommission kann zu diesem Zweck bis zum 19. Januar 2009 einen Entwurf der Maßnahmen für die Höchstgehalte vorlegen. Für konzentrierte und dehydrierte Erzeugnisse werden die Höchstgehalte für den Zustand festgesetzt, in dem die Lebensmittel entsprechend den Anweisungen des Herstellers zum Verzehr zubereitet sind.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte und zur Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten etwaige Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Festlegung etwaiger Bedingungen, die den Zusatz eines spezifischen Vitamins oder Mineralstoffes zu einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie verbieten oder beschränken.

Begründung

Änderungsantrag zur Anpassung des Verfahrens bei bisher im Regelungsverfahren mit Kontrolle behandelten Maßnahmen an das Verfahren der delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 4 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 6 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies in Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festsetzung der Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, einschließlich geringerer Gehalte, die von den signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, zu erlassen.“

(6) Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies in Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zur Festsetzung der Mindestgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, einschließlich geringerer Gehalte, die von den signifikanten Mengen in spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien abweichen, zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Ausnahmeregelung hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs zu erlassen.

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Ausnahmeregelung hinsichtlich eines speziellen Nährstoffs zu erlassen.

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 159 – Absatz 3 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Artikel 13a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13a

Artikel 13a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 2 und 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

__________________

__________________

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

* ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung und Aktualisierung der Bezugnahmen im Einklang mit vorausgehenden Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 164 – Absatz 3 – Nummer 5

Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 20a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Datum des Inkrafttretens dieser Omnibus-Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Anpassung der Dauer der Befugnisübertragung.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 164 – Absatz 3 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 21 Absatz 2 wird gestrichen.

Begründung

Streichung des Absatzes von Artikel 21, in dem auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird (und der im Vorschlag der Kommission versehentlich nicht gestrichen wurde).

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 165 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch wissenschaftliche Methoden zur Festlegung von Referenzwerten für Maßnahmen, Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs sowie zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement und Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel festgelegt wurde, oder die Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch wissenschaftliche Methoden zur Festlegung von Referenzwerten für Maßnahmen, Referenzwerten für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen bei nachgewiesenem Vorhandensein eines verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffs sowie zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement und Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel festgelegt wurde, oder die Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 165 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

entfällt

Begründung

Im Einklang mit Änderungsanträgen, die zu Artikeln eingereicht wurden, um das Verfahren bei Maßnahmen, die bisher im Rahmen eines Regelungsverfahrens mit Kontrolle behandelt wurden, an das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzupassen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 165 – Absatz 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes anzunehmen:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes anzunehmen:

Begründung

Präzisierung der Befugnis (Befugnis zur Ergänzung).

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Teil XII – Nummer 165 – Absatz 3 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 470/2009

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn dies für die reibungslose Durchführung der Kontrollen von eingeführten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendig erscheint, kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festlegen, die keiner Einstufung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c unterliegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Wenn dies für die reibungslose Durchführung der Kontrollen von eingeführten oder in Verkehr gebrachten Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendig erscheint, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe festzulegen, die keiner Einstufung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c unterliegen.